EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017PC0827

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds

COM/2017/0827 final - 2017/0333 (APP)

Brüssel, den 6.12.2017

COM(2017) 827 final

2017/0333(APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Fast 16 Jahre ist es her, seit die EU-Bürgerinnen und -Bürger erstmals Euro-Münzen und -Scheine in Händen hielten. Inzwischen ist der Euro die Alltagswährung von 340 Millionen Menschen in 19 Mitgliedstaaten (dem sogenannten „Euro-Währungsgebiet“) und die am zweithäufigsten verwendete Währung der Welt. Sechzig weitere Länder und Gebiete mit insgesamt 175 Millionen Einwohnern weltweit haben sich dafür entschieden, den Euro als Währung zu verwenden oder die eigene Währung an den Euro zu binden.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise, die Europa 2008 traf und deren Auswirkungen bis heute spürbar sind, hatte ihren Ursprung zwar nicht im Euro-Währungsgebiet, hat jedoch einige institutionelle Schwächen desselben offenbart. Als Notfallreaktion auf die unmittelbaren Herausforderungen wurden verschiedene Instrumente beschlossen. Damit wurden neue finanzielle Brandschutzmauern errichtet, die am stärksten getroffenen Länder unterstützt und die Politikkoordinierung auf EU-Ebene intensiviert. Mit Ausnahme des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus („EFSM“), der auf der Ratsverordnung (EU) Nr. 407/2010 basiert, wurden die meisten dieser Instrumente außerhalb des Unionsrechtsrahmens geschaffen. Die Mitgliedstaaten stellten bilaterale Finanzhilfe für Griechenland bereit und richteten die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität („EFSF“) ein. Noch im Jahr 2010 gelangte der Europäische Rat zu dem Schluss, dass die nur als vorübergehende Einrichtung angelegte EFSF durch einen ständigen Mechanismus, den Europäischen Stabilitätsmechanismus („ESM“), abgelöst werden solle. Die Fiskal- und Finanzvorschriften wurden verschärft, damit die Krise nicht noch weiter ausuferte. Auch die geldpolitischen Maßnahmen der Europäischen Zentralbank haben sich als entscheidend erwiesen.

Nach jahrelangem Niedrig- oder Nullwachstum zahlen sich die entschlossenen Gegenmaßnahmen auf allen Ebenen allmählich aus. Europa erlebt nun eine solide Erholung. Alle Mitgliedstaaten wachsen und die EU insgesamt kann nun schon seit mehreren Jahren in Folge ein Wachstum von durchschnittlich rund 2 % verbuchen. 1 Sowohl in der EU als auch im Euro-Währungsgebiet liegt der Geschäftsklimaindikator so hoch wie seit 2000 nicht mehr. Die Arbeitslosigkeit ist so niedrig wie zuletzt 2008. Seit Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen im Jahr 2002 war die Zustimmung der Öffentlichkeit zum Euro noch nie so hoch wie heute. 2 Wie die aktuelle Kommission jedoch bei ihrem Amtsantritt erklärt hat, ist die Krise so lange nicht überstanden, wie die Arbeitslosigkeit zu hoch bleibt – waren im Oktober 2017 doch nach wie vor 14,3 Millionen Menschen im Euro-Währungsgebiet ohne Job.

Es galt, aus der Krise wichtige Lehren zu ziehen. Die maßgeblichen Aspekte wurden bereits im Fünf-Präsidenten-Bericht vom Juni 2015 3 klar herausgestellt. Seither ist für die „Vertiefung“ der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) „durch Handeln“ viel getan worden. Das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung wurde gestärkt, wobei nun klarere Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes abgegeben werden und das Augenmerk stärker auf soziale Aspekte gerichtet wird. Die wirtschaftspolitische Steuerung wurde mit der Einsetzung eines Europäischen Fiskalausschusses und nationaler Ausschüsse für Produktivität verbessert. Durch die Schaffung des Dienstes zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSS) wurde die technische Hilfe für die Mitgliedstaaten angeschoben. Wichtige Schritte wurden unternommen, um die Banken- 4 und die Kapitalmarktunion 5 voranzutreiben, insbesondere indem parallel Maßnahmen zum Risikoabbau und zur Risikoteilung im Bankensektor ergriffen wurden. Um die Eigenverantwortung auf allen Ebenen zu stärken, wurde auch der Dialog mit den nationalen und europäischen Politikakteuren und Sozialpartnern intensiviert.

Infolgedessen ist die Architektur des Euro-Währungsgebiets nun zwar erheblich belastbarer als je zuvor, aber immer noch nicht komplett. Im Reflexionspapier zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion 6   und im Reflexionspapier zur Zukunft der EU-Finanzen 7 , die von der Kommission nach dem Weißbuch zur Zukunft Europas 8 vorgelegt wurden, wird die aktuelle Situation beschrieben und skizziert, wie es bis 2025 weitergehen könnte.

Europa gewinnt seine alte Stärke zusehends zurück. Wirtschaftlich und politisch ist die Zeit zum Handeln günstig, und die positiven Entwicklungen der letzten Zeit legen ebenfalls nahe, den Rückenwind zu nutzen. Zur Selbstzufriedenheit besteht kein Anlass. Das Dach sollte stets dann repariert werden, wenn die Sonne scheint.

In seiner Rede zur Lage der Union vom 13. September 2017 9 hat Präsident Juncker seine Vorstellungen für eine enger vereinte, stärkere und demokratischere Union dargelegt und deutlich gemacht, dass die Vollendung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ein wesentlicher Bestandteil des Fahrplans für die Tagung der Staats- und Regierungschefs ist, die Präsident Tusk für den 9. Mai 2019 in Sibiu einberufen hat und bei der wichtige Weichen für die Zukunft Europas gestellt werden sollen.

Dies spiegelt sich auch in der Agenda der EU-Staats- und Regierungschefs 10 wider, die demnach bei einem Euro-Gipfel am 15. Dezember 2017 einen Zeitplan für die Beschlüsse über die Wirtschafts- und Währungsunion und die Bankenunion erörtern und auf einer Tagung am 28./29. Juni 2018 konkrete Beschlüsse darüber fassen wollen.

Der in der Rede zur Lage der Union enthaltene Ruf nach Einheit, Effizienz und demokratischer Rechenschaftspflicht gilt für die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion in besonderem Maße:

   Einheit: Der Euro ist die gemeinsame Währung der EU, und was für das Euro-Währungsgebiet vorgesehen ist, sollte auch für die – und mit den – Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die den Euro in absehbarer Zukunft einführen dürften. Mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemarks sind alle nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet, den Euro früher oder später einzuführen. 11 Hinzu kommt, dass nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs rund 85 % des gesamten Bruttoinlandsprodukts der EU auf die Volkswirtschaften des Euro-Währungsgebiets entfallen werden. Aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Integration der EU, deren Herzstück der Binnenmarkt ist, sind die künftigen Entwicklungen der Euro- und der Nicht-Euro-Mitgliedstaaten schon heute eng miteinander verknüpft, und ein starker und stabiler Euroraum ist nicht nur für seine Mitglieder, sondern auch für die EU insgesamt von entscheidender Bedeutung.

Deshalb ist es so wichtig, dass die Euro-Mitgliedstaaten gemeinsam mit den an der Bankenunion teilnehmenden Nicht-Euro-Mitgliedstaaten über den Europäischen Währungsfonds („EWF“) auf der Basis gleichberechtigter Konditionen und Bedingungen eine Letztsicherung für den Einheitlichen Abwicklungsausschuss („SRB“) schaffen, damit der SRB für eine erfolgreiche Abwicklungsmaßnahme in der Bankenunion notfalls auf diese Mittel zurückgreifen kann.

   Effizienz: Eine stärkere Wirtschafts- und Währungsunion erfordert auch verstärkte Governance-Strukturen und eine effizientere Nutzung der verfügbaren Ressourcen. Das gegenwärtige System spiegelt nach wie vor wider, dass angesichts einer noch nie da gewesenen Krise eine Vielzahl unterschiedlicher Beschlüsse getroffen werden musste. Dies hat hier und da dazu geführt, dass die Instrumente immer zahlreicher und die Regeln immer ausgeklügelter wurden, was die Komplexität erhöht und die Gefahr von Überschneidungen geschaffen hat. Größere Synergien, straffere Verfahren und die Einbindung zwischenstaatlicher Vereinbarungen in den Rechtsrahmen der EU würden Governance und Beschlussfassung stärken. Auch aus Gründen der Effizienz lassen sich alle Änderungen, die von der Kommission im Rahmen des heutigen Pakets vorgeschlagen werden, im Rahmen der bestehenden Verträge verwirklichen.

Erfahrungsgemäß ist es mit den Befugnissen, die der Union bei der wirtschaftspolitischen Koordinierung übertragen wurden, schwierig und mühsam, ein kollektives Handeln der Mitgliedstaaten zu artikulieren. Ganz allgemein bewirkt das Nebeneinander von EU-Institutionen und einem ständigen zwischenstaatlichen Mechanismus wie dem ESM komplexe Verhältnisse, bei denen Rechtsschutz, Achtung der Grundrechte und demokratische Rechenschaftspflicht zerspalten und uneinheitlich durchgesetzt werden. Hinzu kommt, dass die Beschlussfassung bei der intergouvernementalen Methode üblicherweise mühsame nationale Verfahren voraussetzt und daher oft nur schwer mit dem erforderlichen Tempo für ein wirksames Krisenmanagement zu vereinbaren ist, wie deutlich wurde, als der EFSM im Juli 2015 als Brückenfinanzierung für eine ESM-Hilfe an Griechenland eingesetzt wurde: So zeigte sich damals, dass es in der Praxis schneller machbar war, eine EU-Verordnung zu ändern und ihre Inanspruchnahme zu beschließen, als eine reguläre ESM-Auszahlung zu beschließen. Dies gilt auch, wenn Maßnahmen an neue Umstände angepasst werden müssen. Da selbst geringfügige Änderungen von allen Vertragsparteien auf höchster politischer Ebene unterzeichnet werden, erfordern sie unter Umständen die Zustimmung der nationalen Parlamente. Diese Verfahren sind zeitraubend und können dazu führen, dass Maßnahmen nicht rechtzeitig getroffen werden. Der EU-Rechtsrahmen bietet dagegen zur Änderung bestehender Rechtsakte verschiedene Methoden, deren Komplexität sich danach richtet, wie schwerwiegend die betreffende Angelegenheit ist und welche Art von Rechtsakt verabschiedet werden soll. Würde der Beschlussfassungsrahmen des EU-Rechts angewandt, könnten die maßgeblichen Vorschriften gegebenenfalls rascher angepasst werden. Größere Synergien und eine straffere Beschlussfassung würden die Geschäftsführung und die Verfahren verbessern.

   Demokratische Rechenschaftspflicht: Die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion bedeutet auch mehr politische Verantwortung und Transparenz in der Frage, wer was wann und auf welcher Ebene entscheidet. Zu diesem Zweck muss die europäische Dimension der Beschlussfassung den Bürgerinnen und Bürgern nähergebracht und in der Debatte auf nationaler Ebene stärker in den Vordergrund gerückt werden, wie auch sichergestellt werden muss, dass sowohl die nationalen Parlamente als auch das Europäische Parlament in Bezug auf die Durchführung der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU mehr Kontrollrechte erhalten. Dies dürfte auch die Identifikation mit gemeinsamen Beschlüssen erhöhen und größere Offenheit hinsichtlich der Art und Weise, wie sie getroffen und kommuniziert werden, nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere für den EWF als Rechtsnachfolger des ESM. Die demokratische Rechenschaftspflicht ist ein zentraler Aspekt der Debatte um die Zukunft Europas. Der ESM hat mit den Jahren eine überaus wichtige Bedeutung erlangt. Seine Umwandlung in einen EWF könnte mit einem Vorstoß kombiniert werden, seine Funktionsweise im belastbaren Rechenschaftsrahmen der Union zu verankern und gleichzeitig einer vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. So würde insbesondere die Einbindung des Europäischen Parlaments die demokratische Kontrolle stärken, während die Rolle der nationalen Parlamente uneingeschränkt gewahrt bliebe, was die hohen mitgliedstaatlichen Beiträge zum EMF gebieten würden.

Aus all den vorgenannten Gründen sind die Strukturen, die es braucht, damit Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Stabilitätshilfen erhalten können, im EU-Rechtsrahmen und bei einer eigens dafür geschaffenen EU-Einrichtung am besten aufgehoben. Angesichts der finanziellen Sachzwänge und Herausforderungen, mit denen die Union selbst konfrontiert ist, und angesichts der gesammelten Fachkompetenz, die der ESM in diesem Bereich erworben hat, verbietet es sich jedoch aus Gründen der Kosteneffizienz, eine solche Einrichtung von Grund auf neu zu schaffen. Folglich sollte der bereits bestehende ESM mit seinen aktuellen Zielen, Aufgaben und Instrumenten im vorgeschlagenen EWF aufgehen. Der zum jetzigen Zeitpunkt von der Kommission vorgeschlagene ESM ließe sich im Rahmen der aktuellen Verträge verwirklichen. Darüber hinaus bietet dies auch die ideale Gelegenheit, eine gemeinsame Letztsicherung für den SRB zu schaffen. Die Schaffung einer Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds („SRF“) wurde bereits 2013 von den Mitgliedstaaten als Ergänzung zur politischen Einigung über die Abwicklungsmechanismus-Verordnung 12 vereinbart. Eine gemeinsame Letztsicherung würde zum einen dafür sorgen, dass alle Beteiligten mehr Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der vom SRB getroffenen Maßnahmen hätten, und zum anderen die Finanzierungskapazität des einheitlichen Abwicklungsfonds vergrößern. Diese Letztsicherung käme als letzte Wahl nur dann zum Einsatz, wenn die Mittel des einheitlichen Abwicklungsfonds nicht ausreichen, um die Abwicklung der betroffenen Bank(en) zu finanzieren. Die Letztsicherung wäre im Zeitverlauf haushaltsneutral, da etwaige Mittel von den Banken in den Mitgliedstaaten der Bankenunion erstattet werden müssten.

Die Wahrung der Finanzstabilität der Euro-Mitgliedstaaten ist der Grundgedanke, der den SRB mit dem EWF und seinem Vorläufer, dem ESM – der geschaffen wurde, um die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets zu erhalten – verbindet. So impliziert der inzwischen fest etablierte Nexus zwischen Staaten und Banken, dass die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und der einheitlichen Währung selbst in entscheidendem Maße von der finanziellen Solidität nicht nur der Staaten, sondern auch der systemrelevanten Banken abhängt. So ist es nur folgerichtig, dass der vorliegende Vorschlag die Verbindung zwischen der Tätigkeit des SRB und des EWF herstellt, und zwar in Form eines Instruments, das entweder eine Kreditlinie oder Garantien für den SRB als Absicherung für dessen Tätigkeit ermöglicht.

In den letzten Jahren sind viele Auffassungen zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion geäußert worden. Zwar mögen die Meinungen auseinandergehen, doch besteht ein breiter Konsens darüber, dass weitere Fortschritte vonnöten sind. Auch gab es überaus bedeutende Beiträge des Europäischen Parlaments 13 und wichtige Erörterungen in der Euro-Gruppe 14 .

Die vorgeschlagene Verordnung über die Einrichtung des EWF ist eine der Initiativen, die in der Mitteilung der Kommission „Weitere Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion“ angekündigt werden. In dieser Mitteilung werden Gründe und Inhalt aller von der Kommission vorgelegten Initiativen dargelegt. Außerdem wird daran erinnert, wie sich das Paket in einen breit angelegten Fahrplan zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion bis 2025 einfügt, und ein Zeitplan für die Maßnahmen der kommenden 18 Monate aufgestellt.

Dieser Vorschlag bezweckt die Einrichtung eines Europäischen Währungsfonds, der auf der bewährten Struktur des Europäischen Stabilitätsmechanismus fußt und im EU-Rechtsrahmen verankert ist. Dies wurde bereits im Bericht der fünf Präsidenten angekündigt und vom Europäischen Parlament gefordert, nach dessen Auffassung der Europäische Währungsfonds mit angemessenen Darlehens- und Kreditaufnahmekapazitäten und einem klar definierten Mandat ausgestattet werden muss. 15  

Der Europäische Stabilitätsmechanismus wurde im Oktober 2012 auf dem Höhepunkt der Krise eingerichtet. Der damalige Druck der Ereignisse führte zu einer zwischenstaatlichen Lösung. Allerdings war den Beteiligten schon damals klar, dass die angestrebten Ziele auch im Rahmen der EU-Verträge erreicht werden konnten, worauf beispielsweise bereits im Konzept der Kommission für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion 16 hingewiesen worden war. 

Mit den Jahren hat sich erwiesen, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus entscheidend zur Wahrung der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet beigetragen hat. Diesen Beitrag hat er geleistet, indem er für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in einer Notlage zusätzliche Finanzhilfen bereitgestellt hat. Durch seine Umwandlung in einen Europäischen Währungsfonds wird er institutionell noch fester verankert. Diese Umwandlung wird dazu beitragen, innerhalb des EU-Rahmens neue Synergien entstehen zu lassen, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz, die gerichtliche Überprüfung und die Effizienz der EU-Finanzmittel, sodass die Mitgliedstaaten besser unterstützt werden. Sie wird auch dazu beitragen, die Zusammenarbeit mit der Kommission und die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament weiter zu verbessern. Dies geschieht ohne Auswirkungen auf die Art und Weise, wie die nationalen Regierungen gegenüber ihren eigenen nationalen Parlamenten Rechenschaft ablegen müssen, und unter Wahrung der vom bestehenden Europäischen Stabilitätsmechanismus eingegangenen Verpflichtungen.

Die Initiative wird in Form eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates vorgelegt, der gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Europäische Parlament zustimmen muss. Artikel 352 ermöglicht die Einbindung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in das Unionsrecht. Diese Maßnahme ist für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets 17 notwendig, und die Verträge bieten keine andere Rechtsgrundlage für die Erreichung dieses Ziels durch die EU. 18 In Absatz 2 dieses Artikels ist die Mitwirkung der nationalen Parlamente explizit vorgesehen. In der Vergangenheit wurden mehrere wichtige Entscheidungen, die den Weg zur Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion geebnet haben, auf Artikel 352 bzw. dessen Vorläufer gestützt. So wurden beispielsweise Entscheidungen über den Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, die Europäische Währungseinheit oder die ersten Mechanismen zur Zahlungsbilanz-Stützung gemäß Artikel 235 des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft getroffen, aus dem Artikel 352 hervorgegangen ist.

Dem Vorschlag ist ein Entwurf beigefügt, der zu einem zwischenstaatlichen Abkommen werden könnte, in dem die Euro-Mitgliedstaaten die Übertragung von Mitteln aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus auf den Europäischen Währungsfonds vereinbaren. Dort würde zudem festgelegt, dass der EWF an die Stelle des ESM tritt und diesen ersetzt, was auch für dessen Rechtsstellung und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten gilt.

Nach dem heutigen Vorschlag wird der Europäische Währungsfonds als eigenständige juristische Person nach dem Unionsrecht gegründet. Er soll Rechtsnachfolger des Europäischen Stabilitätsmechanismus werden, dessen derzeitige finanzielle und institutionelle Strukturen im Wesentlichen erhalten bleiben. Somit wird der Europäische Währungsfonds weiterhin finanzielle Stabilitätshilfe an Mitgliedstaaten in Not leisten, indem er durch die Emission von Kapitalmarktinstrumenten und durch Geldmarktgeschäfte Mittel beschafft. Die Kreis der Mitglieder bleibt unverändert, und die Mitgliedschaft steht weiteren Mitgliedstaaten offen, sobald diese den Euro eingeführt haben.

Da der Europäische Währungsfonds zu einer Einrichtung der Union würde, sind einige gezielte Anpassungen an der derzeitigen Struktur des Europäischen Stabilitätsmechanismus erforderlich. Dazu gehört auch die Billigung diskretionärer Beschlüsse des Europäischen Währungsfonds durch den Rat. 19

Darüber hinaus enthält der heutige Vorschlag auch eine begrenzte Anzahl weiterer neuer Elemente.

Erstens wird der Europäische Währungsfonds in der Lage sein, die gemeinsame Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übernehmen. Diese ist ein wesentlicher Bestandteil der zweiten Säule der Bankenunion, des sogenannten einheitlichen Abwicklungsmechanismus. 20 Als der einheitliche Abwicklungsmechanismus 2013 beschlossen wurde, vereinbarten die Mitgliedstaaten, auch einen Letztsicherungsmechanismus für den einheitlichen Abwicklungsfonds zu entwickeln. Dieser war als letztes Mittel gedacht, das dann aktiviert würde, wenn sich die sofort verfügbaren Mittel des einheitlichen Abwicklungsfonds für Kapital- oder Liquiditätszwecke als unzureichend erweisen. Die Mitgliedstaaten kamen auch überein, dass dieser mittelfristig haushaltsneutral sein sollte, d. h. ein möglicher Einsatz der Mittel der Letztsicherung vom Bankensektor im Euro-Währungsgebiet wieder hereingeholt werden kann.

Neue EU-Vorschriften zur Bankenaufsicht und -abwicklung, die nach der Krise entwickelt wurden, haben dazu geführt, dass Bankenausfälle unwahrscheinlicher geworden sind und deutlich weniger Auswirkungen nach sich ziehen. Zur Stärkung der finanziellen Leistungsfähigkeit des einheitlichen Abwicklungsfonds ist jedoch eine gemeinsame Letztsicherung aus Haushaltsmitteln weiter erforderlich. Eine solche Letztsicherung wird das Vertrauen in das Bankensystem festigen, indem die Glaubwürdigkeit der Maßnahmen des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung gestärkt wird. Dadurch würde es wiederum weniger wahrscheinlich, dass eine Letztsicherung überhaupt in Anspruch genommen wird.

Es besteht mittlerweile breiter Konsens darüber, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus – der künftige Europäische Währungsfonds – das beste Instrument ist, eine solche Letztsicherung in Form einer Kreditlinie oder von Garantien für den Einheitlichen Abwicklungsfonds bereitzustellen. Dies spiegelt sich in dem heutigen Vorschlag wider, der auch geeignete Beschlussfassungsverfahren vorsieht, um sicherzustellen, dass die Letztsicherung bei Bedarf rasch eingesetzt werden kann. Ferner werden Sonderregelungen vorgeschlagen, um den berechtigten Interessen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die der Bankenunion beigetreten sind, Rechnung zu tragen.

Zweitens sieht der Vorschlag in Bezug auf die Mittelverfügung die Möglichkeit einer schnelleren Beschlussfassung in bestimmten dringlichen Situationen vor. Für alle wichtigen Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen (z. B. Kapitalabrufe) soll das Einstimmigkeitsprinzip beibehalten werden. Eine verstärkte qualifizierte Mehrheit, bei der 85 % der Stimmen erforderlich sind, wird jedoch für bestimmte Beschlüsse über Stabilitätshilfen, Auszahlungen und den Einsatz der Letztsicherung vorgeschlagen.

Drittens sieht der Vorschlag in Bezug auf die Verwaltung der Finanzhilfeprogramme eine direktere Beteiligung des EWF neben der Europäischen Kommission vor.

Viertens wird im Vorschlag auf die Möglichkeit verwiesen, dass der Europäische Währungsfonds neue Finanzinstrumente entwickeln kann. Im Laufe der Zeit könnten solche Instrumente andere Finanzinstrumente und Programme der EU ergänzen oder unterstützen. Solche Synergien könnten sich als besonders nützlich erweisen, wenn der Europäische Währungsfonds eine Rolle bei der Unterstützung einer möglichen Stabilisierungsfunktion in der Zukunft spielen würde.

Mit diesen Änderungen wird sich der Europäische Währungsfonds als ein robustes Krisenbewältigungsgremium innerhalb der Rechtsordnung der Union etablieren, das in voller Synergie mit anderen EU-Organen arbeitet. Der Rat und die Kommission behalten ihre in den EU-Verträgen verankerten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung und die Politikkoordinierung.

Ferner kann auch die praktische Zusammenarbeit intensiviert werden, um den Nutzen für die Mitgliedstaaten zu mehren, mit Marktteilnehmern zusammenzuarbeiten und Überschneidungen zu vermeiden. Im Lichte weiterer Fortschritte beim Ausbau der Wirtschafts- und Währungsunion könnte eine Fortentwicklung der Zusammenarbeit angestrebt werden.

Vorgeschlagene Verbesserungen des ESM-Rahmens

Die vorgeschlagene Verordnung und ihr Anhang mit der EWF-Satzung lehnen sich an den ESM-Vertrag und die ESM-Satzung an.

So spiegelt insbesondere der Anhang in weiten Teilen den Wortlaut des ESM-Vertrags wider. Einige Artikel des ESM-Vertrags werden weitgehend unverändert übernommen. Dies betrifft die Artikel zum Stammkapital, zu Kapitalabrufen und zum Beitragsschlüssel (Artikel 8, 9 und 11), die Artikel zu den Instrumenten für Stabilitätshilfen an EWF-Mitglieder (Artikel 14 bis 18), zur Preisgestaltung (Artikel 20), zu den Anleiheoperationen (Artikel 21), zum Finanzmanagement (Artikel 25 bis 28), zur internen Revision (Artikel 33) und zur zeitweiligen Korrektur des Beitragsschlüssels (Artikel 44).

Der Vorschlag weicht aus zwei Gründen vom Wortlaut des ESM-Vertrags ab: Rechtskonsistenz mit dem EU-Recht und begrenzte Änderungen zur Verbesserung der Tätigkeit und Beschlussfassung des EWF.

1) Rechtliche Konsistenz mit dem EU-Recht:

Erstens enthält die vorgeschlagene Verordnung selbst Artikel mit Änderungen, die aus Gründen der rechtlichen Konsistenz mit dem EU-Recht erforderlich sind: Einrichtung des EWF (Artikel 1), Rechtsnachfolge und Ablösung des ESM (Artikel 2), Einführung eines Verfahrens, nach dem der Rat Beschlüsse des Gouverneursrats bzw. des Direktoriums, die politisches Ermessen beinhalten, genehmigt (Artikel 3) und damit verbundene Veröffentlichungsvorschriften (Artikel 4) sowie spezielle Rechenschaftspflichten (Artikel 5 und 6) gegenüber dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten. Darüber hinaus sind zwei Schlussbestimmungen (Artikel 7 und 8) vorgesehen.

Zweitens ist die EWF-Satzung im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung enthalten. Dieser enthält Änderungen, die rechtliche Konsistenz mit dem EU-Recht herstellen: Festlegung der Darlehenskapazität (Artikel 8), Grundsätze für Stabilitätshilfeoperationen (Artikel 12), Aufnahme des Instruments für die direkte Rekapitalisierung von Kreditinstituten (Artikel 19), Verfahren für den EWF-Haushalt (Artikel 29 und 30), Jahresabschluss (Artikel 31), Finanzausweise und Jahresberichte (Artikel 32), externe Prüfung (Artikel 34), Prüfungsausschuss (Artikel 35), Sitzvereinbarung (Artikel 37), Vorrechte und Befreiungen (Artikel 38), Beschäftigungsbedingungen (Artikel 39), berufliche Schweigepflicht und Informationsaustausch (Artikel 40), Verwaltungsermächtigung in Bezug auf die EFSF (Artikel 42), Betrugsbekämpfung (Artikel 45), Zugang zu Dokumenten (Artikel 46) und Sprachenregelung (Artikel 47).

2) Verbesserung der Tätigkeit und Beschlussfassung des EWF:

Darüber hinaus werden bestimmte Artikel des ESM-Vertrags geändert, um bestimmte zusätzliche politische Ziele zu verwirklichen: Verbesserung der Abstimmungsverfahren (Artikel 5 und 6), Verfahren zur Ernennung des Geschäftsführenden Direktors (Artikel 7), Festlegung der neuen Aufgabe, den SRB zu unterstützen, und entsprechende Änderung der Ziele und Grundsätze des EWF (Artikel 3 und 22 bis 24) sowie größere Flexibilität in Bezug auf Kooperationsvereinbarungen (Artikel 41).

3) Entsprechungstabelle

In der folgenden Tabelle werden der ESM-Vertrag auf der linken und die vorgeschlagene EWF-Verordnung und -Satzung auf der rechten Seite einander gegenübergestellt:

Artikel im ESM-Vertrag

Entsprechende Bestimmungen der vorgeschlagenen EWF-Verordnung und EWF-Satzung (im Folgenden „Satzung“)

Artikel 1 (Einrichtung des ESM)

Artikel 1 der vorgeschlagenen Verordnung (Einrichtung des EWF)

-

Artikel 2 der vorgeschlagenen Verordnung (Rechtsnachfolge und Ablösung des ESM)

-

Artikel 3 der vorgeschlagenen Verordnung (Rolle des Rates)

-

Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung (Veröffentlichung)

-

Artikel 5 der vorgeschlagenen Verordnung (Europäisches Parlament)

-

Artikel 6 der vorgeschlagenen Verordnung (nationale Parlamente)

-

Artikel 7 der vorgeschlagenen Verordnung (Bezugnahmen auf den ESM in bestehenden Unionsrechtsvorschriften)

-

Artikel 1 der Satzung (Rechtsstatus des EWF)

Artikel 2 (Mitgliedschaft)

Artikel 2 der Satzung (Mitgliedschaft)

Artikel 3 (Zweck)

Artikel 3 der Satzung (Zielsetzung und Aufgaben)

Artikel 4 (Aufbau und Abstimmungsregeln)

Artikel 4 der Satzung (Aufbau und Abstimmungsregeln)

Artikel 5 (Gouverneursrat)

Artikel 5 der Satzung (Gouverneursrat)

Artikel 6 (Direktorium)

Artikel 6 der Satzung (Direktorium)

Artikel 7 (Geschäftsführender Direktor)

Artikel 7 der Satzung (Geschäftsführender Direktor)

Artikel 8 (Genehmigtes Stammkapital)

Artikel 8 der Satzung (Genehmigtes Anfangskapital)

Artikel 9 (Kapitalabrufe)

Artikel 9 der Satzung (Kapitalabrufe)

Artikel 10 (Veränderungen des genehmigten Stammkapitals)

Artikel 10 der Satzung (Kapitalerhöhungen)

Artikel 11 (Beitragsschlüssel)

Artikel 11 der Satzung (Beitragsschlüssel)

Artikel 12 (Grundsätze)

Artikel 12 der Satzung (Grundsätze für die Stabilitätshilfeoperationen des EWF)

Artikel 13 (Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe)

Artikel 13 der Satzung (Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe an EWF-Mitglieder)

Artikel 14 (Vorsorgliche ESM-Finanzhilfe)

Artikel 14 der Satzung (Vorsorgliche EWF-Finanzhilfe)

Artikel 15 (Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten eines ESM-Mitglieds

Artikel 15 der Satzung (Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Kreditinstituten eines EWF-Mitglieds)

Artikel 16 (ESM-Darlehen)

Artikel 16 der Satzung (EWF-Darlehen)

Artikel 17 (Primärmarkt-Unterstützungsfazilität)

Artikel 17 der Satzung (Primärmarkt-Unterstützungsfazilität)

Artikel 18 (Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität)

Artikel 18 der Satzung (Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität)

Artikel 19 (Überprüfung der Liste der Finanzhilfeinstrumente)

-

-

Artikel 19 der Satzung (Instrument für die direkte Rekapitalisierung von Kreditinstituten)

Artikel 20 (Preisgestaltung)

Artikel 20 der Satzung (Preisgestaltungspolitik)

Artikel 21 (Anleiheoperationen)

Artikel 21 der Satzung (Anleiheoperationen)

-

Artikel 22 der Satzung (Kreditlinie oder Garantien für den SRB)

-

Artikel 23 der Satzung (Regelungen für den EWF)

-

Artikel 24 der Satzung (Regelungen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)

Artikel 22 (Anlagepolitik)

Artikel 25 der Satzung (Anlagepolitik)

Artikel 23 (Dividendenpolitik)

Artikel 26 der Satzung (Dividendenpolitik)

Artikel 24 (Reserve- und weitere Fonds)

Artikel 27 der Satzung (Reserve- und weitere Fonds)

Artikel 25 (Deckung von Verlusten)

Artikel 28 der Satzung (Deckung von Verlusten)

Artikel 26 (Haushalt)

Artikel 29 der Satzung (Haushalt)

-

Artikel 30 der Satzung (Aufstellung des Haushaltsplans)

Artikel 27 (Jahresabschluss)

Artikel 31 der Satzung (Jahresabschluss)

-

Artikel 32 der Satzung (Finanzausweise und Jahresbericht)

Artikel 28 (Interne Revision)

Artikel 33 der Satzung (Interne Revision)

Artikel 29 (Externe Prüfung)

Artikel 34 der Satzung (Externe Prüfung)

Artikel 30 (Prüfungsausschuss)

Artikel 35 der Satzung (Prüfungsausschuss)

Artikel 31 (Sitz)

Artikel 36 der Satzung (Sitz)

-

Artikel 37 der Satzung (Sitzvereinbarung)

Artikel 32 (Vorrechte und Befreiungen)

Artikel 38 der Satzung (Vorrechte und Befreiungen)

Artikel 33 (Bedienstete des ESM)

Artikel 39 der Satzung (Personal des EWF)

Artikel 34 (Berufliche Schweigepflicht)

Artikel 40 der Satzung (Berufliche Schweigepflicht und Informationsaustausch)

Artikel 35 (Persönliche Immunitäten)

-

Artikel 36 (Steuerbefreiung)

-

Artikel 37 (Auslegung und Streitbeilegung)

-

Artikel 38 (Internationale Zusammenarbeit)

Artikel 41 der Satzung (Zusammenarbeit)

Artikel 39 (Darlehensvergabe des EFSF)

-

Artikel 40 (Übertragung der EFSF-Hilfen)

-

-

Artikel 42 der Satzung (Verwaltung der EFSF)

Artikel 41 (Einzahlung des Anfangskapitals)

Artikel 43 der Satzung (Einzahlung des Anfangskapitals)

Artikel 42 (Zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels)

Artikel 44 der Satzung (Zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels)

Artikel 43 (Ersternennungen)

-

Artikel 44 (Beitritt)

-

Artikel 45 (Anhänge)

-

Artikel 46 (Hinterlegung)

-

Artikel 47 (Ratifikation, Genehmigung oder Annahme)

-

Artikel 48 (Inkrafttreten)

Artikel 8 der vorgeschlagenen Verordnung

-

Artikel 45 der Satzung (Betrugsbekämpfungsmaßnahmen)

-

Artikel 46 der Satzung (Zugang zu Dokumenten)

-

Artikel 47 der Satzung (Sprachenregelung)

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem Vorschlag zur Einrichtung des EWF würde die Union eine eigene Einrichtung schaffen, die die nötige Handlungsfähigkeit hätte, um die Finanzstabilität ihrer Mitgliedstaaten erhalten zu können. Insbesondere würde die Union in Kombination mit der ständigen mittelfristigen Zahlungsbilanzfazilität für die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten somit über eine umfassende Bandbreite von ständigen Stabilisierungsfazilitäten für die Gesamtheit der Mitgliedstaaten verfügen, für die beträchtliche finanzielle Mittel über das beim EFSM vorhandene Maß hinaus bereitstünden.

Die vorgeschlagene Verordnung zur Einrichtung des EWF ist auch ein folgerichtiger weiterer Schritt zur Verordnung (EU) Nr. 472/2013. Mit der vorgenannten Verordnung hat die Union ihre Kompetenz im Bereich der Finanzhilfe und der damit verbundenen wirtschaftspolitischen Koordinierung behauptet und auch ihre Fähigkeit bewiesen, geeignete Vorkehrungen zu schaffen, bei denen ein demokratisch legitimierter Rahmen mit einer effizienten Beschlussfassungsstruktur Hand in Hand geht. Die Einrichtung des EWF innerhalb des Unionsrahmens steht daher vollkommen in Einklang mit den bisherigen Initiativen der Union und vervollständigt frühere Maßnahmen in diesem Bereich.

Darüber hinaus werden durch die Schaffung einer Letztsicherung für den SRB die jüngsten Initiativen ergänzt, die darauf abzielen, die Verbindung zwischen den öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten und ihren Bankensystemen entscheidend zu lockern. Indem die Gestaltung und Ausführung von Abwicklungskonzepten für Kreditinstitute auf den SRB übertragen wurde, wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zusätzlich zur Richtlinie 2014/59/EU ein bedeutender Schritt in diese Richtung unternommen. Mit der Verordnung wird der SRB ermächtigt, vertragliche Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen zu treffen. Mit dem Vorschlag wird dies implementiert und gleichzeitig klargestellt, dass Mittel, die der SRB gegebenenfalls beim EWF aufnimmt, in voller Höhe vom Bankensystem erstattet werden müssten.

Auch künftige Politikvorstöße beispielsweise zur Schaffung einer Stabilisierungsfunktion wären in diesem Zusammenhang denkbar. Kennzeichnend für eine Stabilisierungsfunktion ist die Möglichkeit, rasch und automatisch Mittel zu aktivieren, wenn bestimmte vorab festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Ziel wäre es, diese Mittel so einzusetzen, dass die Effekte großer asymmetrischer Schocks gemildert würden. Bei einem Abschwung würden die Mitgliedstaaten zunächst ihre automatischen Stabilisatoren wirken lassen und auf diskretionäre haushaltspolitische Maßnahmen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) zurückgreifen. Der SWP sieht zusätzliche Puffer vor und verlangt in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine geringere Konsolidierungsanstrengung. Nur wenn diese Puffer und Stabilisatoren bei großen asymmetrischen Schocks nicht ausreichen, käme die Stabilisierungsfunktion zum Einsatz. Der EWF könnte die Implementierung einer solchen Funktion unterstützen, indem er eine bei Aktivierung der Funktion möglicherweise notwendig werdende Marktfinanzierung organisiert und verfügbar macht.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 352 AEUV. Um diesen Artikel zu nutzen, müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Die ersten beiden Bedingungen lauten, dass im Vertrag keine spezielle Rechtsgrundlage vorhanden ist und sich die Maßnahme in den Rahmen der Unionspolitik einfügt. Der Europäische Gerichtshof hat bereits geurteilt, dass im Hinblick auf den ESM beide Bedingungen erfüllt sind (Rechtssache Pringle 21 ). Im wirtschaftspolitischen Rahmen der Union, der durch Titel VIII „Die Wirtschafts- und Währungspolitik“ des dritten Teils des AEUV abgesteckt wird, werden der Union nicht die notwendigen Befugnisse zur Schaffung einer Unionseinrichtung übertragen, die Finanzhilfe leistet, um die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet zu gewährleisten. In Ermangelung solcher Befugnisse kann der Rat nach Artikel 352 AEUV einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments geeignete Vorschriften erlassen. Die dritte Bedingung besagt, dass das Tätigwerden der Union notwendig sein muss, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen. Die Notwendigkeit, eine Einrichtung wie den ESM zu schaffen, um die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets zu erhalten, erwächst aus faktischen Elementen und wird durch Artikel 136 Absatz 3 AEUV sowie den zweiten Erwägungsgrund des ESM-Vertrags bestätigt, in dem der heutige ESM als „Stabilitätsmechanismus“ bezeichnet wird, „der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren“. Die Einrichtung des EWF ist notwendig, um zum Erhalt der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt, der Euro-Mitgliedstaaten und der Nicht-Euro-Mitgliedstaaten, die sich auf Basis einer engen Zusammenarbeit mit der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates an der Bankenunion beteiligen, beizutragen.

Die Einbindung des ESM in den Unionsrahmen durch eine Verordnung nach Artikel 352 AEUV würde eine nahtlose Fortführung seiner Tätigkeiten und eine direkte Rechtsnachfolge des bestehenden ESM durch die neue Unionseinrichtung (den EWF) sicherstellen. Die Euro-Mitgliedstaaten würden sich darauf verständigen, dass das Kapital des ESM diesem durch eine vereinfachte multilaterale Übereinkunft übertragen wird.

Artikel 352 AEUV könnte auch genutzt werden, um dem ESM nach seiner Einbindung in den Unionsrahmen weitere Aufgaben zu übertragen.

Auch wenn eine Maßnahme nach Artikel 352 AEUV einen einstimmigen Beschluss des Rates (EU-28) erfordert, kann die Anwendung einer solchen Maßnahme doch auf eine bestimmte Gruppe von Mitgliedstaaten beschränkt werden, wenn objektive Gründe dafür vorliegen. Dass der ESM nur tätig werden soll, um die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets zu wahren, rechtfertigt die Beschränkung der Mitgliedschaft auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Der vorgeschlagene EWF könnte also auf die gleiche Weise operieren wie der heutige ESM, wobei seine Hilfen nur den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung stünden und nur ebendiese Mitgliedstaaten an seiner internen Geschäftsführungsstruktur beteiligt wären.•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Finanzstabilität der Wirtschafts- und Währungsunion und der an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten ist von unionsweiter Bedeutung. Angesichts der engen Verflechtungen zwischen den Mitgliedern des Euro-Währungsgebiets können ernsthafte Risiken für die Finanzstabilität von Mitgliedstaaten die Finanzstabilität anderer Mitgliedstaaten und des gesamten Euro-Währungsgebiets gefährden.

Die vorgeschlagene Verordnung legt den Rahmen für die Gewährung von Stabilitätshilfen für Euro-Mitgliedstaaten fest und sieht außerdem eine neue Aufgabe vor, nämlich die Bereitstellung von Finanzierungsmitteln für den SRB. In letzterer Hinsicht soll der EWF ermächtigt werden, Kreditlinien und Garantien für den SRB bereitzustellen, die als Letztsicherung für den Einheitlichen Abwicklungsfonds dienen könnten.

Risiken für die Finanzstabilität, die über Grenzen und nationale Rechtsordnungen hinweg operierende Finanzmärkte in Mitgliedstaaten aufwerfen, können von den Mitgliedstaaten und nationalen Behörden allein nicht aus der Welt geschafft werden. Auch können die Mitgliedstaaten Risiken schwerlich im Alleingang mindern. Die Systemrisiken, die ein anderer Mitgliedstaat oder dessen Kreditinstitute für die Finanzstabilität der Union als Ganzes aufwerfen können, können von den Mitgliedstaaten und nationalen Behörden nicht allein bewältigt werden.

Die Ziele dieser Verordnung können auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern sind wegen des Umfangs der Maßnahme im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip besser auf Unionsebene zu verwirklichen.

Verhältnismäßigkeit

Ziel dieses Vorschlags ist die Gewährleistung der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet und der EU insgesamt, ihren Mitgliedstaaten und den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Vorschlag steckt einen schlanken Rahmen ab, der es ermöglichen würde, dass EWF-Mitgliedern Stabilitätshilfen gewährt und Kreditlinien und Garantien für den SRB bereitgestellt werden, um damit etwaige Abwicklungsmaßnahmen in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten zu finanzieren.

Im Vorschlag wird ausgeführt, welche Aufgaben und Zuständigkeiten sämtliche Leitungsgremien des EWF und die anderen beteiligten EU-Institutionen erhielten. Außerdem legt er fest, welche Finanzierungsinstrumente dem Europäischen Währungsfonds (EWF) zur Verwirklichung seiner Ziele zur Verfügung stünden.

Indem für die Bereitstellung von Finanzhilfen eine zentralen Einrichtung innerhalb der Union geschaffen wird, trägt der Vorschlag dazu bei, die Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und seiner Mitgliedstaaten zu adressieren und gleichzeitig die Mitgliedstaaten haushaltspolitisch weiterhin in die Verantwortung zu nehmen, indem das empfangende EWF-Mitglied verpflichtet würde, strenge Politikauflagen zu erfüllen, die jeweils auf das gewählte Finanzhilfeinstrument und die zu behebenden Schwächen abgestimmt wären. Der EWF würde darüber hinaus den Auftrag erhalten, dem SRB finanzielle Unterstützung zu leisten. Die Einschaltung des EWF wird dazu beitragen, den Kreislauf aus negativen Rückkopplungen zwischen Staaten, Banken und Realwirtschaft zu durchbrechen, was für ein reibungsloses Funktionieren der WWU unverzichtbar ist.

Zugleich geht der Vorschlag nicht über das notwendige Maß zur Verwirklichung der Zielsetzung des EWF hinaus, die darin besteht, die Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und seiner Mitgliedstaaten zu verringern. Jede EWF-Hilfe an EWF-Mitglieder ist an Auflagen gebunden, die die betreffenden Schwachstellen im jeweiligen Mitgliedstaat beseitigen sollen, um rasch wieder eine gesunde und nachhaltige Wirtschafts- und Finanzlage herzustellen und den Mitgliedstaat wieder bzw. besser in die Lage zu versetzten, sich in vollumfänglich über die Kapitalmärkte zu finanzieren.

Wahl des Instruments

Für diesen Rechtsakt wird die Form einer Verordnung gewählt, da damit eine neue Einrichtung innerhalb des Unionsrahmens geschaffen wird, die zur Erhaltung der Finanzstabilität beitragen soll, und da dieser Rechtsakt in allen seinen Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten muss.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Grundrechte

Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben und ist Unterzeichnerin zahlreicher Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. In diesem Zusammenhang könnte der Vorschlag direkte Auswirkungen auf diese Rechte haben, wie sie in der untrennbar zu den EU-Verträgen gehörenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union („EU-Grundrechtecharta“) und der Europäischen Menschenrechtskonvention („EMRK“) verankert sind.

Diese Verordnung steht in Einklang mit den Grundrechten und den in der Grundrechtecharta verankerten Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, insbesondere mit dem Recht, Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf Zugang zu Dokumenten, und sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden. Mit der Einbindung des heutigen ESM in den Unionsrahmen wird der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta entsprechend erweitert.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag dürfte keine Auswirkungen auf den Haushalt haben. Das Kapital des EWF wird von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gezeichnet. Der Unionshaushalt haftet nicht für Ausgaben oder Verluste des EWF. Der EWF wird auch über einen eigenfinanzierten Haushalt verfügen.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Teil I der vorgeschlagenen Verordnung (Artikel 1 und 2) sieht die Einrichtung des EWF innerhalb des Unionsrahmens vor. Darüber hinaus enthält dieser Teil auch eine Bestimmung zur Rechtsnachfolge des ESM durch den EWF. Die Euro-Mitgliedstaaten müssten sich darauf verständigen, dass das Kapital des ESM diesem durch individuelle Zusagen oder eine vereinfachte multilaterale Übereinkunft übertragen wird. Wie in der Satzung näher ausgeführt wird, würde das genehmigte Kapital des EWF gegenüber dem Kapital des ESM unverändert bleiben.

Teil II der vorgeschlagenen Verordnung (Artikel 3 bis 6) enthält aus rechtlichen Gründen und mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Meroni Bestimmungen über die Rolle des Rates. Dieser sollte die ermessensabhängigen Beschlüsse des Gouverneursrates und des Direktoriums genehmigen. Er regelt außerdem die Rechenschaftspflichten des EWF gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Im ESM-Vertrag sind für den ESM gegenwärtig keine solchen Regelungen vorgesehen. Der EWF sollte verpflichtet sein, den vorgenannten Unionsorganen zusammen seinem Jahresabschluss und seinen Finanzausweisen einen Jahresbericht vorzulegen. Der Geschäftsführende Direktor kann vom Parlament eingeladen werden oder um eine solche Einladung nachsuchen. Der EWF sollte auch mündliche und schriftliche Anfragen des Parlaments beantworten. Angesichts der Sensibilität und Vertraulichkeit der Erörterungen über die Erfüllung der Aufgaben des EWF sollte wie beim SRB und beim SSM die Möglichkeit vertraulicher Gespräche bestehen. Darüber hinaus sieht die Verordnung im Vergleich zum aktuellen ESM-Vertrag auch explizitere Kontrollrechte für die nationalen Parlamente vor. Da die Beschlüsse des EWF Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger seiner Mitgliedstaaten haben werden, sind diese Kontrollrechte gerechtfertigt.

Teil III der vorgeschlagenen Verordnung (Artikel 7 und 8) betrifft die Bezugnahmen auf den ESM in Unionsrechtsvorschriften sowie das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung.

Teil I der im Anhang dieses Verordnungsvorschlags enthaltenen EWF-Satzung (Artikel 1 bis 3) befasst sich mit dem Rechtsstatus des EWF. Der EWF ist eine Unionseinrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Außerdem wird die Mitgliedschaft im EWF geregelt (Artikel 2). Mitglieder sind die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Dies spiegelt die derzeitige Mitgliedschaft im ESM wider. Eine weitere Bestimmung ist den Zielen und Aufgaben des EWF gewidmet. Ebenso wie bei der ESM-Architektur würde der EWF seinen Mitgliedern (den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets) Stabilitätshilfen gewähren. Zusätzlich zu diesem gegenwärtig einzigen Auftrag des ESM würde der EWF außerdem die neue Aufgabe erhalten, über Kreditlinien oder Garantien für den SRB eine Letztsicherung für den SRF bereitzustellen. Diese Kreditlinien oder Garantien könnten als Vereinbarung über eine öffentliche Finanzierungskonstruktion (Letztsicherung) im Sinne des Artikels 74 der Verordnung Nr. 806/2014 dienen.

Teil II der im Anhang dieses Verordnungsvorschlags enthaltenen EWF-Satzung (Artikel 4 bis 7) betrifft die Organisation und die Beschlussverfahren des EWF, einschließlich der geltenden Abstimmungsregeln. Ähnlich wie der ESM wird der EWF einen Gouverneursrat, ein Direktorium und einen Geschäftsführenden Direktor haben, der von einem Verwaltungsrat unterstützt würde. Die im ESM-Vertrag verankerten Abstimmungsregelungen werden beim EWF unverändert bleiben. Dabei sollten vier verschiedene Mehrheitsregelungen zur Anwendung kommen: i) Einstimmigkeit, ii) verstärkte qualifizierte Mehrheit (85 %), iii) qualifizierte Mehrheit (80 %) und iv) einfache Mehrheit. Ähnlich wie beim ESM-Vertrag ist Einstimmigkeit nur bei Beschlüssen erforderlich, die unmittelbar erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten hätten (z. B. Beschlüsse über die Darlehenskapazität und über nicht dringend erforderliche Kapitalabrufe). Jedoch wird für Beschlüsse über die Gewährung von Finanzhilfen oder über Auszahlungen an EWF-Mitglieder nicht mehr nur gegenseitiges Einvernehmen, sondern eine verstärkte qualifizierte Mehrheit (85 %) erforderlich sein. Außerdem wurde im Gegensatz zum derzeitigen Verfahren zur Ernennung des Geschäftsführenden Direktors eine Anhörung des Europäischen Parlaments vorgesehen. Die in der ESM-Satzung enthaltenen Regelungen zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors und des Verwaltungsrats wurden präzisiert. Teil II schließlich enthält auch Vorschriften für die Vergütung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums.

Teil III der im Anhang dieses Verordnungsvorschlags enthaltenen EWF-Satzung (Artikel 8 bis 11) regelt das genehmigte Stammkapital des EWF und die Darlehenskapazität. Die Darlehenskapazität und das genehmigte Stammkapital des EWF sollten gegenüber dem jetzigen Stand beim ESM in voller Höhe erhalten bleiben. Die gegenwärtige Möglichkeit zur Änderung von Stammkapital und Darlehenskapazität wird beim EWF beibehalten.

Teil IV der im Anhang dieses Verordnungsvorschlags enthaltenen EWF-Satzung (Artikel 12 bis 21) enthält die Grundsätze für die Stabilitätshilfeoperationen des EWF, das Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfen für die EWF-Mitglieder und die Finanzierungsinstrumente, die dem EWF dafür zur Verfügung stehen. Diese Grundsätze und Verfahren sind dieselben wie im ESM-Vertrag, außer dass der EWF an der Aushandlung und Unterzeichnung des die Finanzstabilitätshilfe begleitenden Memorandum of Understanding beteiligt sein wird. Es wird auch ein ausdrücklicher Verweis auf Artikel 152 AEUV und die Grundrechtecharta in den Text aufgenommen und damit bestätigt, dass die Verordnung bei der Gewährung von Stabilitätshilfen an EWF-Mitglieder das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen unberührt lässt. Zusätzlich zu den bereits im ESM-Vertrag vorgesehenen Instrumenten für die Gewährung von Stabilitätshilfen an die Euro-Mitgliedstaaten sieht der Verordnungsvorschlag auch ein Instrument zur direkten Rekapitalisierung von Kreditinstituten vor. Dieses Instrument wurde erst nach Inkrafttreten des ESM-Vertrags auf der Grundlage der in Artikel 19 enthaltenen Ermächtigungsklausel geschaffen.

Teil V (Artikel 22 bis 24) der der im Anhang dieses Verordnungsvorschlags enthaltenen Satzung betrifft die Bereitstellung einer Letztsicherung durch den EWF und die an der Bankenunion teilnehmenden Nicht-Euro-Mitgliedstaaten. Die Bereitstellung von Kreditlinien und Garantien für den SRB wären für den EWF im Vergleich zu den Zielen und Aufgaben des heutigen ESM eine vollkommen neue Aufgabe. Für den Gesamtbetrag der ausstehenden Zusagen für die Letztsicherung des SRF gilt eine Obergrenze von 60 Mrd. EUR. Diese Obergrenze kann angehoben werden. Die Finanzierungsbedingungen für eine solche Unterstützung des SRB sollten vom Gouverneursrat im Einvernehmen mit den an der Bankenunion teilnehmenden Nicht-Euro-Mitgliedstaaten festgelegt werden. Um eine rasche Verfügbarkeit sicherzustellen, wird der Geschäftsführende Direktor ermächtigt, über die Inanspruchnahme der Kreditlinie oder die Bereitstellung von Garantien für Verbindlichkeiten des SRB zu beschließen. Wird die Hilfe für ein Abwicklungskonzept beantragt, kann der SRB sie beantragen, bevor das Abwicklungskonzept beschlossen wurde.

Teil VI (Artikel 25 bis 28) der im Anhang dieses Verordnungsvorschlags enthaltenen Satzung des EWF betrifft das Finanzmanagement des EWF. Diese Bestimmungen entsprechen dem ESM-Vertrag.

Teil VII (Artikel 29 bis 35) der im Anhang dieses Verordnungsvorschlags enthaltenen EWF-Satzung regelt die Finanzen des EWF. Die Bestimmungen spiegeln jene des ESM-Vertrags und der ESM-Satzung wider. Sie betreffen den Haushalt des EWF und seine Einrichtung, den Jahresabschluss, die Finanzausweise und den Jahresbericht, die interne Revision und die externe Prüfung sowie die Aufgaben des Prüfungsausschusses.

Teil VIII (Artikel 36 bis 41) der im Anhang dieses Verordnungsvorschlags enthaltenen EWF-Satzung enthält verschiedene Bestimmungen über den Sitz des EWF und sieht vor, dass er eine Sitzvereinbarung schließen kann. Darüber hinaus werden für den EWF die im Protokoll Nr. 7 festgelegten Vorrechte und Befreiungen gelten. Aus rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, die im ESM-Vertrag vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen beizubehalten. Teil VIII enthält auch die Beschäftigungsbedingungen für die Mitarbeiter des EWF. Die Verordnung sollte auch Bestimmungen über die Geheimhaltung und den Informationsaustausch enthalten. Diese unterschiedlich gearteten Bestimmungen finden sich auch in der Satzung des ESM.

Teil IX (Artikel 42 bis 44) der im Anhang dieses Verordnungsvorschlags enthaltenen EWF-Satzung enthält Übergangsbestimmungen für die Einzahlung der Beiträge neuer EWF-Mitglieder zum genehmigten Stammkapital. Sie sind an die im ESM-Vertrag enthaltene Bestimmung für ESM-Mitglieder angelehnt, wobei der betreffende Artikel der vorgeschlagenen Verordnung nur für neue EWF-Mitglieder gilt, die nach einer künftigen Einführung des Euro beitreten. Die im ESM-Vertrag enthaltene Bestimmung über die zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels bleibt auch beim EWF erhalten.

Teil X (Artikel 45 bis 47) der im Anhang dieses Verordnungsvorschlags enthaltenen EWF-Satzung enthält verschiedene Vorschriften zur Transparenz. Die vorgesehenen Bestimmungen betreffen die Betrugsbekämpfung, den Zugang zu Dokumenten und die Sprachenregelung.

 

2017/0333 (APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 22 ,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Durch die beispiellose Wirtschafts- und Finanzkrise, die 2007 weltweit und in der Union ausbrach, wurde die Finanzstabilität ernsthaft gefährdet und das Wirtschaftswachstum geschädigt, wodurch sich die öffentlichen Defizite und Schuldenstände verschiedener Mitgliedstaaten deutlich ausweiteten, sodass sich mehrere von ihnen veranlasst sahen, innerhalb und außerhalb des Unionsrahmens um Finanzhilfe zu ersuchen.

(2)Die Krise offenbarte, dass die Union nicht über hinreichend schlagkräftige Instrumente verfügte, um rasch und entschlossen auf Herausforderungen für ihre Finanzstabilität reagieren zu können. Diese Instrumente sind unerlässlich für die Stabilität des Euro-Währungsgebiets und seiner Mitgliedstaaten sowie für seine Bürgerinnen und Bürger und anderen Wirtschaftsakteure und von überragender Bedeutung für ein stärkeres Vertrauen in die einheitliche Währung.

(3)Als Reaktion auf diese Ausnahmesituation, in der sich die Anleihebedingungen für mehrere Mitgliedstaaten in stärkerem Maße verschlechterten, als es durch die wirtschaftliche Fundamentaldaten zu erklären gewesen wäre, sodass die Finanzstabilität der Union gefährdet war, wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, einige von ihnen außerhalb des Unionsrahmens.

(4)Erstens wurde 2010 ein Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (im Folgenden „EFSM“) eingerichtet, über den die Union den Mitgliedstaaten finanziellen Beistand leisten konnte. Dieser Mechanismus gab der Union die Möglichkeit, koordiniert, rasch und aktiv auf akute Schwierigkeiten in einem bestimmten Mitgliedstaat zu reagieren, war jedoch nur mit einer begrenzten Finanzierungskapazität ausgestattet und befristet.

(5)Zweitens schufen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, 2010 untereinander die ebenfalls befristete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (im Folgenden „EFSF“). Aus der EFSF wurden Finanzhilfen für Irland, Portugal und Griechenland bereitgestellt. Die EFSF finanzierte diese Hilfen über die Begebung von Anleihen und anderen Schuldinstrumenten an den Kapitalmärkten. Im Rahmen der EFSF werden keine Finanzhilfen mehr vergeben, da diese Aufgabe gegenwärtig nur noch vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“) wahrgenommen wird.

(6)Drittens einigte sich der Europäische Rat am 17. Dezember 2010 darauf, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Mechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität einrichten sollten, der die EFSF im Hinblick auf die Gewährung etwaiger neuer Finanzhilfen ablösen sollte.

(7)Mit dem am 2. Februar 2012 außerhalb des Unionsrahmens geschlossenen Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus wurde der ESM als internationale Finanzinstitution gegründet. Der ESM übernahm die Aufgabe der EFSF, für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Finanzhilfen bereitzustellen, und nahm seine Tätigkeit im Oktober 2012 auf.

(8)Mit den Jahren hat sich erwiesen, dass der ESM entscheidend zur Erhaltung der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet beigetragen hat. Diesen Beitrag hat er geleistet, indem er für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in einer Notlage zusätzliche Finanzhilfen bereitgestellt hat. Durch seine Umwandlung in einen Europäischen Währungsfonds (EWF) wird er institutionell noch stärker verankert. Diese Umwandlung wird dazu beitragen, innerhalb des EU-Rahmens neue Synergien entstehen zu lassen, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz, die Effizienz der EU-Finanzmittel und die gerichtliche Überprüfung, sodass die Mitgliedstaaten besser unterstützt werden können. Sie wird auch dazu beitragen, die Zusammenarbeit mit der Kommission und die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament weiter zu verbessern. Dies geschieht ohne Auswirkungen auf die Art und Weise, wie die nationalen Regierungen gegenüber ihren eigenen nationalen Parlamenten Rechenschaft ablegen müssen, und unter Wahrung der vom ESM eingegangenen Verpflichtungen.

(9)Die Einbindung des ESM in den Unionsrahmen durch Einrichtung des EWF trägt auch zu mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Wirtschafts- und Währungsunion („WWU“) bei. Auf dem Höhepunkt der Krise wurden für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und für ihre Bürgerinnen und Bürger weitreichende Beschlüsse gefasst. Die entscheidende Rolle, die der ESM bei der Bereitstellung von Stabilitätshilfen unter strengen Auflagen spielt, rechtfertigt seine Einbindung in den Unionsrahmen, um mehr Dialog, gegenseitiges Vertrauen und ein höheres Maß an demokratischer Rechenschaftspflicht und Legitimität bei den Beschlussverfahren der Union zu gewährleisten. Der EWF sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig sein.

(10)Um die demokratische Kontrolle durch das Europäische Parlament zu stärken, sollte der EWF alljährlich über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht erstatten. Das Parlament sollte das Recht haben, mündliche und schriftliche Anfragen zu stellen und Anhörungen durchzuführen. Angesichts des sensiblen Charakters der Tätigkeiten des EWF und deren Auswirkungen auf die Finanzmärkte, sollte das Parlament die Möglichkeit haben, mit dem Geschäftsführenden Direktor des EWF vertrauliche Gespräche über die Fortschritte bei der Bereitstellung oder Durchführung von Stabilitätshilfen an ein EWF-Mitglied sowie über die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (im Folgenden „SRB“) zu führen.

(11)Aus Gründen der Transparenz und der demokratischen Kontrolle sollten die nationalen Parlamente das Recht haben, Auskünfte über die Tätigkeiten des EWF zu verlangen und einen Dialog mit dem EWF zu führen. Das nationale Parlament eines EWF-Mitglieds sollte den Geschäftsführenden Direktor auffordern können, angesichts der Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf das betreffende EWF-Mitglied an einer Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung einer Stabilitätshilfe teilzunehmen. Ein solcher Meinungsaustausch kann das gegenseitige Verständnis zwischen dem EWF und dem betroffenen EWF-Mitglied verbessern helfen.

(12)Der EUV und der AEUV sehen nicht in Form einer speziellen Rechtsgrundlage die nötigen Befugnisse vor, um eine ständige Einrichtung der Union zu schaffen, die für die Bereitstellung von Finanzhilfen zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die aber an der Bankenunion teilnehmen, zuständig wäre.

(13)In Ermangelung einer solchen speziellen Rechtsgrundlage kann der Rat als Maßnahme, die im Sinne von Artikel 352 AEUV erforderlich ist, um eines der Ziele der Verträgen zu erreichen, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments einen EWF einrichten.

(14)Angesichts der starken Wechselbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, könnten ernsthafte Risiken für die Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets gefährden. Daher sollte der EWF Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Stabilitätshilfe gewähren, wenn dies unabdingbar ist, um die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets oder seiner Mitgliedstaaten zu wahren.

(15)Ein Tätigwerden der Union ist folglich erforderlich, um das Ziel zu erreichen, gemäß Artikel 3 Absatz 4 EUV eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, deren Währung der Euro ist, und um gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität und eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hinzuwirken, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Konkreter gesagt, zielt die Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets, der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die aber an der Bankenunion teilnehmen, darauf ab, eine vertiefte, fairere und widerstandsfähigere Wirtschafts- und Währungsunion zu verwirklichen.

(16)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern daher wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

(17)Der EWF sollte gemäß Unionsrecht als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden.

(18)Der EWF sollte durch diese Verordnung und die EWF-Satzung, die integraler Bestandteil dieser Verordnung ist, geregelt werden. Die EWF-Satzung sollte die einschlägigen Bestimmungen über den Rechtsstatus, die Mitgliedschaft, die Ziele und Aufgaben des EWF, seine Organisation und interne Beschlussfassung, die Darlehenskapazität und das Kapital des EWF, die Regeln für die Bereitstellung von Stabilitätshilfen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die Unterstützung des SRB durch den EWF, die Regelungen für die Finanzen und das Finanzmanagement des EWF und die Übergangsbestimmungen für die Einzahlung der Beiträge neuer EWF-Mitglieder zum genehmigten Stammkapital sowie die Regeln für die zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels EWF und eine Reihe allgemeiner Bestimmungen enthalten.

(19)Um eine nahtlose Fortführung der Tätigkeiten und die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der EWF Rechtsnachfolger des ESM werden und insbesondere auch all dessen Rechte und Pflichten übernehmen.

(20)Die Rechtsnachfolge des ESM durch den EWF schafft für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, keinerlei neue finanzielle Verpflichtungen im Hinblick auf ihren Beitrag zum genehmigten Stammkapital des EWF, das sie bereits gezeichnet haben.

(21)Angesichts des Rechtsstatus des ESM als internationale Finanzinstitution auf der Grundlage eines internationalen Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollte der Gouverneursrat als oberstes Beschlussorgan des ESM und Vertreter der Vertragsparteien des ESM-Vertrags seine vorherige Zustimmung zu einer solchen Rechtsnachfolge und Übertragung des gezeichneten Kapitals erteilen. Die Rechtsnachfolge sollte mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder der Einwilligung des ESM abgeschlossen sein, je nachdem, welches von beidem später eintritt.

(22)Alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die gegenwärtig Vertragsparteien des ESM-Vertrags sind, sollten bei Inkrafttreten dieser Verordnung zu Mitgliedern des EWF werden. Mit der Einführung des Euro sollte ein Mitgliedstaat zu einem EWF-Mitglied mit denselben Rechten und Pflichten wie die bestehenden EWF-Mitglieder werden.

(23)Die Rechte eines neuen EWF-Mitglieds im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich der Stimmrechte, sollten davon abhängig sein, dass sein Beitrag zum genehmigten Stammkapital gezeichnet wurde.

(24)Mit Blick auf neue EWF-Mitglieder, die den Euro nach Inkrafttreten dieser Verordnung einführen, sollten ähnliche Übergangsregelungen vorgesehen werden wie im ESM-Vertrag. Diese neuen EWF-Mitglieder sollten die Möglichkeit haben, den Beitrag zum EWF-Kapital in Raten einzuzahlen. Neuen EWF-Mitgliedern, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr vor dem EWF-Beitritt weniger als 75 Prozent des Pro-Kopf-BIP der EU ausmacht, sollte eine zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels für die Einzahlung des EWF-Kapitals zugutekommen. Die zeitweilige Korrektur sollte in einem solchen Fall für einen Zeitraum von zwölf Jahren gelten.

(25)Die vom EWF bereitgestellte Stabilitätshilfe sollte strengen Politikauflagen unterliegen. Diese Auflagen sollten in angemessener Weise auf das gewählte Finanzhilfeinstrument abgestimmt sein.

(26)Die Politikauflagen, an die die Finanzhilfefazilität gebunden ist, sollten in einem Memorandum of Understanding (MoU) festgelegt werden und mit allen auf der Grundlage des AEUV beschlossenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung gänzlich in Einklang stehen. Es sollte eine Abschätzung der sozialen Folgen durchgeführt werden, die bei den Verhandlungen über das MoU berücksichtigt wird und bei den Folgemaßnahmen sowie der Überwachung seiner Umsetzung als Orientierung dient.

(27)Der durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 23 des Rates eingerichtete einheitliche Aufsichtsmechanismus (im Folgenden „SSM“) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 eingerichtete einheitliche Abwicklungsmechanismus (im Folgenden „SRM“) wurden in Reaktion auf die Krise als Schritt hin zu einer Bankenunion geschaffen, um die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die sich aber für eine Teilnahme am SSM entschieden haben (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“), abzusichern, deren Kreditinstitute damit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 den Aufsichtsbefugnissen der EZB und den Abwicklungsbefugnissen des SRB unterstellt wurden.

(28)Aufsichts- und Abwicklungsmaßnahmen auf Unionsebene sind die Grundlage für die Errichtung einer Bankenunion. Deshalb sollte der EWF für den SRB – die durch die Verordnung Nr. 806/2014 eingerichtete zentrale Abwicklungsbehörde – finanzielle Unterstützung in Form von Kreditlinien oder Garantien für die Aufgaben, die der SRB in Bezug auf Kreditinstitute in der Bankenunion wahrnimmt oder wahrnehmen wird, bereitstellen.

(29)Im Rahmen der Schaffung des SRM wurde auch der einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „SRF“) eingerichtet. Es wird durch Beiträge der Banken finanziert, die auf nationaler Ebene erhoben und auf Unionsebene gebündelt werden. Nach Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 kann der SRB für den SRF vertragliche Vereinbarungen über öffentliche Finanzierungskonstruktionen treffen, damit unmittelbar zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung stehen, wenn die im Voraus oder nachträglich erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die Verpflichtungen des Fonds zu erfüllen.

(30)Der EWF sollte über ausreichende Mittel verfügen, um seine Aufgaben wirksam erfüllen zu können. Angesichts der begrenzten Eigenmittel der Union sollten die erforderlichen Mittel von den EWF-Mitgliedern im Gegenzug für die in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte bereitgestellt werden. Dies sollte sich in angemessenen Geschäftsführungs- und Abstimmungsregelungen niederschlagen, die sicherstellen, dass die Mitglieder ausreichende Kontrolle über die von ihnen zur Verfügung gestellten Mittel erhalten.

(31)In Anbetracht der besonderen Finanzierungsstruktur des EWF sollten die Stimmrechte eines jeden EWF-Mitglieds den Gewichtsanteil der individuellen Finanzbeiträge zum EWF widerspiegeln. Die Beschlussfassung in den Leitungsgremien des EWF sollte daher nach Abstimmungsregeln erfolgen, die sich an die im bestehenden ESM-Vertrag bereits vorhandenen Abstimmungsregeln anlehnen, um so weit wie möglich eine Fortführung der bestehenden Abstimmungspraxis sicherzustellen.

(32)Soweit Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, an der Bankenunion teilnehmen, sollten deren Vertreter an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen, wann immer diese die Nutzung von Kreditlinien oder Garantien für den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) zum Gegenstand haben.

(33)Der Gouverneursrat und das Direktorium sollten, wenn sie dies für erforderlich oder angemessen halten, ständige Ausschüsse, Ad-hoc-Ausschüsse oder nachgeordnete Gremien einsetzen können, die sie oder den Geschäftsführenden Direktor bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben beraten oder anderweitig unterstützen. Regeln für deren Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise sollten intern festgelegt werden. Derartige Ausschüsse oder nachgeordnete Gremien sollten keine Entscheidungsbefugnisse haben.

(34)Nach ständiger Rechtsprechung sollten im Rahmen des EWF getroffene Beschlüsse, die die Wirtschaftspolitik betreffen und ein beträchtliches Maß an Ermessen beinhalten, nur mit Genehmigung und unter der Verantwortung der Organe der Union gefasst werden. In Einklang mit den in den Verträgen verankerten Befugnissen für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten sowie mit anderen sekundären Unionsrechtsakten sollte die Befugnis zur Genehmigung solcher Beschlüsse nach Artikel 291 AEUV dem Rat übertragen werden.

(35)In Bezug auf die Instrumente zur Gewährung von Stabilitätshilfe für EWF-Mitglieder wird die vorliegende Verordnung gemäß Artikel 352 AEUV als notwendige Maßnahme zur Ergänzung der Befugnisse erlassen, die der Vertrag eigens für die Mitgliedstaaten vorsieht, deren Währung der Euro ist (Artikel 136 bis 138 AEUV). Nach diesen Bestimmungen sind bei entsprechenden Maßnahmen des Rates nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. Im Hinblick auf diese Instrumente betrifft diese Verordnung ausschließlich die Verwendung der Mittel, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, allein zugunsten dieser Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, um die Stabilität im Euro-Währungsgebiet zu gewährleisten. Folglich sollten bei den Beschlüssen des Rates zur Genehmigung der im vorangehenden Erwägungsgrund genannten Rechtsakte die Stimmrechte der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ausgesetzt werden, und sollten nur die Mitglieder des Rates an der Abstimmung teilnehmen, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.

(36)Für den Fall, dass eine Stabilitätshilfe für ein EWF-Mitglied in aller Eile bereitgestellt werden muss, sollte ein Dringlichkeitsverfahren eingerichtet werden, nach dem Beschlüsse der EWF-Leitungsgremien vom Rat genehmigt oder abgelehnt werden können. In einem solchen Fall sollte der Vorsitzende des Gouverneursrates den Rat ersuchen können, einen Beschluss binnen 24 Stunden ab dessen Übermittlung zu genehmigen oder abzulehnen. Das Dringlichkeitsverfahren könnte auch bei der Genehmigung der Finanzierungsbedingungen und der Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität im Hinblick auf die Unterstützung des SRB durch Kreditlinien oder Garantien angewandt werden.

(37)Der Gouverneursrat sollte befugt sein, eine Geschäftsordnung festzulegen, die die praktischen Aspekte der EWF-Operationen regelt. Diese Geschäftsordnung sollte die Satzung und die Geschäftsordnung des Gouverneursrates und des Direktoriums des ESM ersetzen.

(38)Die Darlehenskapazität des EWF sollte mindestens 500 000 Mio. EUR betragen. Dieser Betrag entspricht der derzeitigen Darlehenskapazität des ESM. Der Gouverneursrat sollte die Darlehenskapazität erhöhen können, wenn er dies als angemessen erachtet, damit der EWF seine Ziele verwirklichen und die damit verbundenen Aufgaben erfüllen kann. Da ein solcher Beschluss für die EWF-Mitglieder erhebliche finanzielle Auswirkungen hat, sollte er vom Gouverneursrat einstimmig gefasst werden. In ausreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Gouverneursrat die Darlehenskapazität auch vorläufig herabsetzen, wenn dies zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des EWF erforderlich ist.

(39)Zu Beginn sollte das genehmigte Anfangskapital des EWF das genehmigte Stammkapital des ESM widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten die alleinigen Zeichner des genehmigten Stammkapitals des EWF sein, das sich auf 704 798,7 Mio. EUR belaufen und in gleiche Teile aufgeteilt werden sollte. Die Haftung eines EWF-Mitglieds sollte auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt bleiben. Die EWF-Mitglieder sollten nicht für die Verpflichtungen des EWF haften. Der Unionshaushalt sollte nicht für Ausgaben oder Verluste des EWF haften.

(40)Der Gouverneursrat sollte das genehmigte Anfangskapital erhöhen können, wenn er dies als angemessen erachtet, damit der EWF seine Ziele verwirklichen und seine Aufgaben erfüllen kann. Das daraus hervorgehende Kapital und dessen Aufteilung zwischen den EWF-Mitgliedern sollten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(41)Wie der ESM sollte der EWF seinen Mitgliedern Stabilitätshilfe gewähren, wenn deren regulärer Zugang zur Finanzierung über den Markt beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht.

(42)Angesichts der Bedeutung der mit einer Finanzhilfe verknüpften Auflagen sollte der EWF in die Aushandlung und Unterzeichnung des MoU eingebunden sein, um zur Gewährleistung der Rückzahlung der EWF-Finanzhilfe beitragen zu können.

(43)Die Bandbreite der Finanzierungsinstrumente, die derzeit für den ESM zur Verfügung steht, sollte auch für den EWF zur Verfügung stehen, insbesondere auch die Möglichkeit der vorsorglichen Finanzhilfe, der Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Kreditinstituten eines EWF-Mitglieds, der direkten Rekapitalisierung von Kreditinstituten eines EWF-Mitglieds, der Gewährung von Darlehen und des Ankaufs von Anleihen eines EWF-Mitglieds auf den Primär- und Sekundärmärkten.

(44)Ziel einer Stabilitätshilfe in Form einer vorsorglichen Finanzhilfe ist es, eine gesunde Politik zu unterstützen und Krisensituationen abzuwenden, indem den EWF-Mitgliedern die Möglichkeit gegeben wird, Zugang zu EWF-Hilfen zu erhalten, bevor sie bei der Mittelbeschaffung auf den Kapitalmärkten mit größeren Schwierigkeiten konfrontiert sind. Die vorsorgliche Finanzhilfe soll EWF-Mitgliedern, deren wirtschaftliche Bedingungen noch gesund sind, dabei helfen, den kontinuierlichen Zugang zur Finanzierung über den Markt aufrechtzuerhalten, indem die Glaubwürdigkeit ihrer gesamtwirtschaftlichen Leistung gestärkt und gleichzeitig für ein angemessenes Sicherheitsnetz gesorgt wird.

(45)Finanzhilfen für EWF-Mitglieder in Form eines Darlehens zur Rekapitalisierung empfangender Kreditinstitute sollten in Fällen zum Einsatz kommen, in denen finanzielle oder wirtschaftliche Notlagen mit dem Finanzsektor zusammenhängen und nicht direkt mit haushalts- oder strukturpolitischen Maßnahmen in Verbindung stehen. Deshalb sollte einem EWF-Mitglied eine Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten außerhalb des Rahmens eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gewährt werden.

(46)Das Instrument der direkten Rekapitalisierung von Kreditinstituten zielt darauf ab, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten zu wahren, indem Abhilfe für den besonderen Fall geschaffen wird, dass ein EWF-Mitglied in seinem Finanzsektor mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert ist, die nicht behoben werden können, ohne die Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen erheblich zu gefährden, weil das gravierende Risiko besteht, dass die Schwierigkeiten vom Finanzsektor auf den Staat übergreifen. Der Einsatz dieses Instruments könnte auch dann erwogen werden, wenn andere Möglichkeiten zur Folge hätten, dass der kontinuierliche Marktzugang eines EWF-Mitglieds gefährdet wäre. Kann als Instrument für die Rekapitalisierung von Finanzinstituten kein EWF-Darlehen eingesetzt werden, zielt eine derartige Finanzhilfe darauf ab, das vom Finanzsektor ausgehende Risiko der Ansteckung des Staates verringern zu helfen, indem eine direkte Rekapitalisierung der Institute gestattet wird und so die Risiken eines Teufelskreises zwischen einem anfälligen Finanzsektor und einer sich verschlechternden Bonität des Staates gemindert werden.

(47)Stabilitätshilfe in Form von Darlehen sollte zur Unterstützung von EWF-Mitgliedern gewährt werden, die erheblichen Finanzierungsbedarf aufweisen, den Zugang zur Finanzierung über den Markt jedoch weitgehend verloren haben, weil sie entweder keine Kreditgeber finden oder die Kreditgeber die Finanzierung nur zu überzogenen Preisen bereitstellen wollen, die die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinträchtigen würden.

(48)Ebenso wie ESM-Darlehen sollten auch künftige EWF-Darlehen und ausstehende ESM-Darlehen – ähnlich wie die des Internationalen Währungsfonds („IWF“) – den Status eines bevorrechtigten Gläubigers haben. Allerdings sollten sie gegenüber IWF-Darlehen zweitrangig sein. Dieser Status sollte ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

(49)Damit die EWF-Mitglieder ihren Marktzugang erhalten oder wiederherstellen können, sollte der EWF zusätzlich zu regulären Darlehen im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms oder Mittelabrufen im Rahmen des Instruments der vorsorglichen Finanzhilfe die Möglichkeit haben, im Rahmen der Primärmarkt-Unterstützungsfazilität auf dem Primärmarkt Anleihen und andere Schuldtitel des EWF-Mitglieds anzukaufen.

(50)Der EWF sollte die Möglichkeit haben, Anleihen eines EWF-Mitglieds auf dem Sekundärmarkt anzukaufen. Die Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität sollte darauf abzielen, die Funktionsfähigkeit der Märkte für Staatsanleihen der EWF-Mitglieder unter außergewöhnlichen Umständen zu unterstützen, wenn fehlende Marktliquidität die Finanzstabilität gefährdet und die Gefahr besteht, dass die Zinssätze für Staatsanleihen unhaltbar in die Höhe getrieben werden und für das Bankensystem des betreffenden EWF-Mitglieds Refinanzierungsprobleme entstehen. Sekundärmarktinterventionen des EWF sollten ein Market-Making ermöglichen, das eine gewisse Liquidität des Anleihemarkts sicherstellen und den Anlegern einen Anreiz bieten würde, sich weiterhin an der Finanzierung der EWF-Mitglieder zu beteiligen.

(51)Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten es unterstützen, dass dem EWF und anderen Mitgliedstaaten, die bilateral in Abstimmung mit dem EWF als Darlehensgeber auftreten, ein gleichwertiger Gläubigerstatus zuerkannt wird.

(52)Diese Verordnung sollte die zwischen den Vertragsparteien des Vertrags zur Einrichtung des ESM vereinbarte Verpflichtung nach Artikel 12 Absatz 3 des ESM-Vertrags unberührt lassen, wonach alle neuen Staatsschuldtitel des Euro-Währungsgebiets mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Umschuldungsklauseln enthalten müssen, die so ausgestaltet sind, dass gewährleistet wird, dass ihre rechtliche Wirkung in allen Rechtsordnungen des Euro-Währungsgebiets gleich ist.

(53)Die Unterstützung für den SRB über Kreditlinien oder Garantien sollte in Fällen zur Verfügung gestellt werden, in denen die gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erhobenen Beträge nicht ausreichen, um die Verluste, Kosten und sonstige Ausgaben, die durch die Inanspruchnahme des SRF im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen entstehen, zu decken, und die in Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht sofort verfügbar sind.

(54)Um eine angemessene Gleichstellung innerhalb der Bankenunion zu gewährleisten, sollten teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, parallel zum EWF zu gleichwertigen Bedingungen wie dieser ebenfalls Kreditlinien oder Garantien für den SRB bereitstellen.

(55)Andere Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten Kreditlinien oder Garantien dann bereitstellen, wenn sie den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission, der EZB und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ihr Ersuchen mitteilen, vorbehaltlich des Beschlusses der EZB eine enge Zusammenarbeit mit der EZB hinsichtlich der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben einzugehen.

(56)Ab dem 1. Januar 2024 werden die Mittel des SRF vollständig vergemeinschaftet. Von diesem Zeitpunkt an haben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 die Banken in allen an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten Beiträge zum SRF zu entrichten und nach einem auf Basis ihrer Größe und ihres Risikoprofils festgelegten Schlüssel außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge für die Rückzahlung der Darlehen von Dritten zu leisten. Da die Unterstützung für den SRB die Mittel des SRF ergänzen soll, sollte derselbe Schlüssel, der für die Beiträge der an der Bankenunion und am EWF beteiligten Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gilt, auch Bestimmungsgrundlage für ihre jeweilige Beteiligung an der bereitzustellenden Unterstützung sein.

(57)Der Gouverneursrat sollte die geltenden Finanzierungsbedingungen für die Einrichtung der Letztsicherung für den EWF festlegen. Um ihre angemessene Beteiligung zu gewährleisten, sollten der EWF und die teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, den Finanzierungsbedingungen der für den SRB bereitzustellenden Kreditlinien oder Garantien sowie der geltenden Gesamtobergrenze zustimmen, die proportional revidiert werden sollte, wenn ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der Bankenunion beitritt.

(58)Der Geschäftsführende Direktor sollte befugt sein, binnen zwölf Stunden nach Erhalt des Ersuchens des SRB über die Inanspruchnahme der Kreditlinie oder die Bereitstellung von Garantien für die Verbindlichkeiten des SRB zu beschließen.

(59)Um zu gewährleisten, dass die zusätzlichen Finanzierungsmittel für den SRB sofort verfügbar sind, sollte der SRB die Möglichkeit haben, um Unterstützung zu ersuchen, bevor ein spezifisches Abwicklungskonzept festgelegt wurde. Dies sollte in Konsultation mit der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschehen. Was Beschlüsse im Zusammenhang mit Abwicklungskonzepten angeht, so sollte der Beschluss des Geschäftsführenden Direktors erst wirksam werden, wenn ein Abwicklungskonzept nach Maßgabe des Artikels 18 der genannten Verordnung in Kraft tritt. Durch die Abfolge des Ersuchens und des Beschlusses sollte sich der vorgegebene Zeitrahmen für das Verfahren nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nicht verlängern.

(60)Der Beschluss des Geschäftsführenden Direktors über die Auszahlung von Mitteln oder die Gewährung von Garantien sollte allein davon abhängig gemacht werden, dass der SRB seine Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, einschließlich der geltenden Bail-in-Regeln, durchführt. Weitere Bedingungen sollten nicht gestellt werden.

(61)Um zu gewährleisten, dass der EWF in der Lage bleibt, seinen Mitgliedern bei Bedarf Finanzhilfe zu gewähren, sollte der für die Unterstützung des SRB vorgesehene Betrag auf höchstens 60 000 Mio. EUR begrenzt werden. Jedoch sollte der EWF die Möglichkeit haben, flexibel auf unvorhersehbare Finanzierungsanforderungen, die sich durch Abwicklungsmaßnahmen ergeben könnten, zu reagieren. Daher sollte der Gouverneursrat befugt sein, die Obergrenze entsprechend anzuheben.

(62)Jede finanzielle Unterstützung, die der EWF dem SRB leistet, und jede Finanzhilfe, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bereitstellen, sollte vom SRB in voller Höhe aus eigenen Mitteln, insbesondere auch aus Beiträgen der Branche, zurückgezahlt werden.

(63)Für den Haushalt des EWF und die interne wie externe Prüfung seiner Abschlüsse sollten angemessene Regeln festgelegt werden. Da der EWF als Finanzmarktakteur agiert, sollten die Finanzausweise und Abschlüsse des EWF von unabhängigen externen Prüfern geprüft und bestätigt werden. Außerdem sollte ein unabhängiger Prüfungsausschuss damit beauftragt werden, die Abschlüsse des EWF einzusehen und zu prüfen und die Regeltreue, die Leistungsfähigkeit und das ordnungsgemäße Risikomanagement des EWF sicherzustellen. Er sollte auch die Prozesse überwachen und überprüfen, die der EWF zur Überprüfung seiner internen Revision und seiner externen Prüfung eingerichtet hat.

(64)Die Befugnisse der unabhängigen externen Prüfer und des Prüfungsausschusses lassen die Befugnisse des Europäischen Rechnungshofs gemäß Artikel 287 AEUV unberührt.

(65)Auf den EWF sollte das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung finden. Der Vorsitzende des Gouverneursrates und insbesondere die Gouverneure, stellvertretenden Gouverneure, Direktoren und stellvertretenden Direktoren sollten als Vertreter des EWF die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel 10 des genannten Protokolls genießen.

(66)Damit der EWF die heutigen Aufgaben des ESM und seine neuen Aufgaben erfüllen kann, sollten Übergangsregelungen getroffen werden, insbesondere in Bezug auf den Geschäftsführenden Direktor, den Verwaltungsrat und die Mitarbeiter, die gegenwärtig im Rahmen eines Vertrags mit dem ESM beschäftigt werden. Dies sollte auch für Staatsangehörige von Drittländern gelten, die gegenwärtig vom ESM beschäftigt werden. Für Mitarbeiter, die schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom ESM beschäftigt wurden, sollten bestehende vertragliche Vereinbarungen weitergelten. Für Mitarbeiter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung vom EWF beschäftigt werden, sollten das Statut, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die Anwendungsbestimmungen gelten.

(67)Mit Blick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Arbeit des EWF sollten die Mitglieder seiner Leitungsgremien und seine Mitarbeiter, einschließlich der Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit EWF-Mitgliedern oder einer Entsendung durch EWF-Mitglieder Aufgaben des EWF ausüben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein. Hierzu sollte ein Verhaltenskodex festgelegt werden.

(68)Die Geheimhaltungspflicht sollte auch für Beobachter gelten, die zu den Sitzungen des Gouverneursrates eingeladen werden, sowie für die Sitzungsteilnehmer der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist. Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm mit dieser Verordnung übertragen wurden, sollte der EWF unter bestimmten Bedingungen befugt sein, mit seinen Mitgliedern, anderen Behörden und Einrichtungen der Union sowie bestimmten nationalen Behörden Informationen auszutauschen.

(69)Um seine Ziele zu verwirklichen, sollte der EWF mit den Organen der Union sowie anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie mit Drittstaaten zusammenarbeiten, die Finanzhilfe für ein EWF-Mitglied bereitstellen. Der EWF sollte auch das Recht haben, mit internationalen Organisationen oder Stellen zusammenzuarbeiten, denen besondere Zuständigkeiten in den mit der Tätigkeit des EWF zusammenhängenden Bereichen übertragen wurden. Dies schließt insbesondere auch den IWF und die Zentralbanken ein.

(70)Der EWF sollte den Unionsregeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten unterliegen. Bei der Bewertung der Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 sollte der EWF der Notwendigkeit der Vertraulichkeit der Beratungen des Gouverneursrates, des Direktoriums, ihrer jeweiligen Ausschüsse, des Verwaltungsrates und des Prüfungsausschusses, den internen Finanzen der EWF, der Stabilität des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet, eines EWF-Mitglieds oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates sowie den internationalen Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftsbeziehungen gebührend Rechnung tragen.

(71)In der Zukunft könnte dem EWF auch die Entwicklung neuer Finanzinstrumente übertragen werden, z. B. um politische Initiativen in Verbindung mit der Schaffung einer Stabilisierungsfunktion zu unterstützen. Mit einer solchen Stabilisierungsfunktion sollen die Auswirkungen großer asymmetrischer Schocks abgemildert werden. Hierzu würde sie zur konjunkturellen Verstetigung rasch und automatisch Mittel aktivieren, wenn bestimmte im Voraus festgelegte Kriterien erfüllt sind. Der EWF könnte die Implementierung einer solchen Funktion unterstützen, indem er eine bei Aktivierung der Funktion möglicherweise notwendig werdende Marktfinanzierung organisiert und verfügbar macht.

(72)Als mögliche Form einer solchen Unterstützung für eine Stabilisierungsfunktion könnte der EWF bei Aktivierung Darlehen für das empfangende EWF-Mitglied bereitstellen. Die vom EWF bereitgestellten Darlehen könnten ohne Auflagen gewährt werden, während die Aktivierung der Stabilisierungsfunktion selbst von der Erfüllung im Voraus festgelegter Kriterien abhängig gemacht würde –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

DER EUROPÄISCHE WÄHRUNGSFONDS

Artikel 1

Einrichtung

(1) Durch diese Verordnung wird der Europäische Währungsfonds (im Folgenden „EWF“) eingerichtet.

(2) Die Satzung des EWF ist im Anhang dieser Verordnung niedergelegt und integraler Bestandteil dieser Verordnung.

Artikel 2

Rechtsnachfolge und Ablösung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

(1) Der EWF ist Rechtsnachfolger und tritt an die Stelle des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“), was auch für dessen rechtliche Stellung und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten gilt. Dieser Prozess wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder der Einwilligung des ESM abgeschlossen, je nachdem, welches von beidem später eintritt.

(2) Alle Ernennungen und Mandate für den ESM bleiben im Rahmen des EWF bis zu ihrem planmäßigen Ablauf bestehen.

TEIL II

ROLLE DES RATES UND RECHENSCHAFTSPFLICHT

Titel I

Rolle des Rates

Artikel 3

Rolle des Rates

(1) Beschlüsse des Gouverneursrates nach Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absätze 4,  5 und 6, Artikel 13 Absätze 2 und 4, Artikel 14 Absätze 1 und 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absätze 1 und 4, Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1 und  2, Artikel 18 Absätze 1 und 3, Artikel 22 Absätze 4 und 5 und Artikel 23 Absatz 1 der EWF-Satzung, Beschlüsse des Gouverneursrats in Bezug auf Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität gemäß Artikel 13 Absatz 3 der EWF-Satzung und Beschlüsse des Direktoriums nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 3 der EWF-Satzung werden dem Rat unmittelbar nach ihrer Annahme samt einer Begründung übermittelt. Sie können nur in Kraft treten, wenn sie vom Rat genehmigt werden.

(2) Gebieten die Umstände die dringende Bereitstellung von Stabilitätshilfe für ein EWF-Mitglied gemäß Artikel 16, können Beschlüsse im Dringlichkeitsverfahren gefasst werden. In diesem Fall wird der Beschluss des Gouverneursrates oder des Direktoriums dem Rat sofort nach seiner Annahme samt einer Begründung übermittelt. Auf Ersuchen des Vorsitzenden wird der Beschluss binnen 24 Stunden nach seiner Übermittlung vom Rat erörtert. Der Rat kann den Beschluss ablehnen. Im Falle der Ablehnung kann der Rat seinerseits einen anderslautenden Beschluss annehmen oder die Angelegenheit zur erneuten Beschlussfassung zurück an den Gouverneursrat verweisen.

Das Dringlichkeitsverfahren kann vom Gouverneursrat auch für Beschlüsse nach Artikel 22 Absätze 4 und 5 und Artikel 23 Absatz 1 angewandt werden.

(3) Der Rat begründet die Ausübung seiner in Absatz 1 genannten Befugnisse, wenn er einen Beschluss nicht genehmigt, bzw. die Ausübung seiner in Absatz 2 genannten Befugnisse, wenn er einen Beschluss ablehnt. Jeder neue Beschluss, den der Gouverneursrat oder das Direktorium in derselben Angelegenheit fasst, trägt den vom Rat angeführten Gründen Rechnung.

(4) Bei Beschlüssen des Rates gemäß den Absätzen 1 oder 2 und mit Ausnahme von Beschlüssen gemäß den Artikeln 22 und 23 der EWF-Satzung werden die Stimmrechte der Ratsmitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung nicht der Euro ist, ausgesetzt. Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 AEUV. Der Vorsitzende des Gouverneursrates kann an den Zusammenkünften des Rates teilnehmen.

Artikel 4

Veröffentlichung

Beschlüsse des Gouverneursrates, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vom Rat genehmigt wurden, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Titel II

Rechenschaftspflicht

Artikel 5

Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat

(1) Der EWF hat gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Erfüllung seiner Aufgaben Rechenschaft abzulegen.

(2) Der EWF legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alljährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Aufgaben, zusammen mit seinem Jahresabschluss und seinem Finanzausweis, vor. Der Geschäftsführende Direktor übermittelt diese Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat, die beide eine allgemeine Aussprache darüber führen können.

(3) Der Geschäftsführende Direktor kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf eigenes Betreiben von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments zur Erfüllung der Aufgaben des EWF gehört werden.

(4) Der EWF beantwortet Anfragen des Europäischen Parlaments oder des Rates mündlich oder schriftlich gemäß seinen eigenen Verfahren.

(5) Auf Verlangen führt der Geschäftsführende Direktor vertrauliche mündliche Gespräche hinter verschlossenen Türen mit dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments über seine Aufgaben, insbesondere über die Abschätzung der sozialen Folgen, die Durchführung von Stabilitätshilfen und die Bereitstellung von Kreditlinien oder die Festsetzung von Garantien zur Unterstützung des SRB. Zwischen dem Europäischen Parlament und dem EWF wird eine Vereinbarung geschlossen, die detailliert regelt, wie solche Gespräche durchzuführen sind, damit absolute Vertraulichkeit gewährleistet ist.

Artikel 6

Rechenschaftspflicht gegenüber den nationalen Parlamenten

(1) Wenn der Bericht nach Artikel 5 Absatz 2 übermittelt wird, leitet ihn der EWF gleichzeitig direkt an die nationalen Parlamente der EWF-Mitglieder und der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates weiter. Die nationalen Parlamente können begründete Stellungnahmen zu diesem Bericht an den EWF richten.

(2) Die nationalen Parlamente der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten können den EWF ersuchen, schriftlich auf Stellungnahmen oder Anfragen, die sie in Bezug auf die Aufgaben des EWF an den EWF richten, zu antworten.

(3) Das nationale Parlament eines EWF-Mitglieds kann den Geschäftsführenden Direktor auffordern, an einem Meinungsaustausch über die Fortschritte bei der Durchführung der Stabilitätshilfe teilzunehmen.

TEIL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Bezugnahmen im Unionsrecht

Wird in Rechtsakten der Union auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus oder ESM Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf den Europäischen Währungsfonds oder EWF zu verstehen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    European Economic Forecast Autumn 2017; Institutional Paper 63.
(2)    Standard-Eurobarometer 458 vom 4. Dezember 2017.
(3)    „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“, vorgelegt von Jean-Claude Juncker in enger Zusammenarbeit mit Donald Tusk, Jeroen Dijsselbloem, Mario Draghi und Martin Schulz, 22. Juni 2015.
(4)    Siehe insbesondere COM(2017) 592 final vom 11. Oktober 2017.
(5)    COM(2017) 292 final vom 8. Juni 2017.
(6)    COM(2017) 291 vom 31. Mai 2017.
(7)    COM(2017) 358 vom 28. Juni 2017.
(8)    COM(2017) 2025 vom 1. März 2017.
(9)    Präsident Jean-Claude Juncker, Rede zur Lage der Union 2017, 13. September 2017.
(10)    Agenda der Staats- und Regierungschefs: Unsere Zukunft gemeinsam gestalten, am 20. Oktober 2017 vom Europäischen Rat gebilligt.
(11)    Wohlgemerkt haben von den Nicht-Euro-Mitgliedstaaten Dänemark und Bulgarien ihre Währung an den Euro gekoppelt, seit dieser 1999 eingeführt wurde. Im Gegensatz zu Dänemark nimmt Bulgarien nicht am Wechselkursmechanismus II teil, sondern hat den Lew im Rahmen einer Currency-Board-Regelung an den Euro gebunden.
(12)    Erklärung der Euro-Gruppe und der Wirtschafts- und Finanzminister zu den Letztsicherungsvorkehrungen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, 18. Dezember 2013.
(13)    Siehe insbesondere die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2017 zu i) einer Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet (2015/2344(INI)), ii) möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union(2014/2248(INI)) und iii) zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon (2014/2249(INI)).
(14)    Siehe insbesondere Euro-Gruppe vom 6. November 2017 zum Thema „Fiskalkapazität und Fiskalregeln für die Wirtschafts- und Währungsunion”, Euro-Gruppe vom 9. Oktober 2017 zum Thema „Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion – Die Rolle des ESM” (ecfin.cef.cpe(2017)5598799) oder Euro-Gruppe vom 10. Juli 2017 zum Thema „Folgemaßnahmen zur Vertiefung der WWU” (ecfin.cef.cpe(2017)3980511).
(15)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2017 zu der Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet (2015/2344 (INI)).
(16)    COM(2012) 777, „Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion“, 28. November 2012.
(17)    Die Notwendigkeit, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets über eine Einrichtung wie den Europäischen Stabilitätsmechanismus zu verfügen, ergibt sich aus den Erfahrungen. Sie findet zudem ihre Bestätigung in Artikel 136 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie im zweiten Erwägungsgrund des Vertrags über den Europäischen Stabilitätsmechanismus, demzufolge er „aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren“.
(18)    Der Europäische Gerichtshof hat bereits die Möglichkeit ins Auge gefasst, Artikel 352 zur Schaffung einer Unionseinrichtung heranzuziehen, die zur Gewährleistung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets finanzielle Unterstützung bereitstellt. Siehe das „Pringle“-Urteil vom 27. November 2012, Rechtssache C-370/12, EU:C:2012:756, Randnr. 67.
(19)    Dadurch wird die Einhaltung der „Meroni-Doktrin“ gewährleistet. Die Meroni-Doktrin, die sich aus den Rechtssachen 9/56 und 10/56 (Meroni/Hohe Behörde [1957/1958], Slg. S. 133) ergibt, betrifft die Voraussetzungen, unter denen die EU-Organe ihre Aufgaben an Regulierungsagenturen delegieren können, sowie das Ausmaß einer solchen Delegierung.
(20)    Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss ist die Abwicklungsbehörde für große und systemrelevante Banken im Euro-Währungsgebiet und hat im Januar 2016 seine Tätigkeit aufgenommen. Der Einheitliche Abwicklungsfonds (SRF) wird über Beiträge des Bankensektors im Euro-Währungsgebiet finanziert. Er kann zur Finanzierung von Abwicklungskosten verwendet werden, sofern alle einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, einschließlich des Bail-in von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten der betreffenden Bank.
(21)    Rs. C-370/12 Pringle EU:C:2012:756. Der Europäische Gerichtshof wurde vom irischen Supreme Court um die Beantwortung der Frage ersucht, ob verschiedene Bestimmungen des Vertrages, u. a. die Artikel 119 bis 123 AEUV und die Artikel 125 bis 127 AEUV, dem Abschluss des ESM-Vertrags zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets entgegenstünden.
(22)    ABl. C.., vom.. S. .
(23)    Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.Oktober zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(24)    Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(25)    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
Top

Brüssel, den6.12.2017

COM(2017) 827 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds


SATZUNG DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSFONDS

TEIL I

MITGLIEDSCHAFT UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Rechtsstatus des EWF

Der EWF besitzt Rechtspersönlichkeit. Er verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Er kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 2

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des EWF sind die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(2) Ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, wird an dem Tag Mitglied des EWF, an dem ein vom Rat gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV gefasster Beschluss zur Aufhebung einer Ausnahmeregelung bezüglich der Einführung des Euro in Kraft tritt. Er wird zu den gleichen Bedingungen Mitglied des EWF wie alle anderen Mitglieder.

(3) EWF-Mitglieder können die durch diese Verordnung übertragenen Rechte einschließlich der Stimmrechte nur dann uneingeschränkt wahrnehmen, wenn sie ihren Beitrag zum genehmigten Stammkapital geleistet haben. 

(4) Ein neues EWF-Mitglied erhält für seinen Kapitalbeitrag, der nach dem Beitragsschlüssel in Artikel 14 berechnet wird, Anteile am EWF.

Artikel 3

Zielsetzung und Aufgaben

(1) Der EWF soll zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und der „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beitragen.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels wird der EWF

a) Finanzmittel mobilisieren und Mitgliedern, die mit schwerwiegenden Finanzierungsproblemen konfrontiert sind oder konfrontiert zu werden drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen politischen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitstellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitglieder unabdingbar ist;

b) Kreditlinien bereitstellen oder Garantien festsetzen, um den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschaffenen Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „SRB“) bei jeder etwaigen ihm zugewiesenen Aufgabe zu unterstützen.

TEIL II

ORGANISATION UND BESCHLUSSFASSUNG

Artikel 4

Aufbau und Abstimmungsregeln

(1) Der EWF hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden Direktor und andere für erforderlich erachtete Bedienstete. Die Mitglieder von Gouverneursrat und Direktorium und ihre Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung vom EWF.

(2) Die Beschlüsse des Gouverneursrats und des Direktoriums werden nach Maßgabe dieser Verordnung einstimmig, mit verstärkter qualifizierter Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit oder mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei allen Beschlüssen ist die Beschlussfähigkeit erreicht, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten EWF-Mitglieder, auf die insgesamt mindestens zwei Drittel der Stimmrechte entfallen, anwesend sind.

(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen eines Beschlusses, der Einstimmigkeit erfordert, nicht entgegen.

(4) Für die Annahme eines Beschlusses mit verstärkter qualifizierter Mehrheit sind 85 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Für die Annahme eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit sind 80 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Für die Annahme eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7) Die Stimmrechte eines jeden EWF-Mitglieds, die von dessen Vertreter im Gouverneursrat oder im Direktorium ausgeübt werden, entsprechen der Zahl der Anteile, die dem betreffenden Mitglied am genehmigten Stammkapital des EWF zugeteilt wurden.

(8) Versäumt es ein EWF-Mitglied, einen Betrag, der aufgrund seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit eingezahlten Anteilen oder Kapitalabrufen nach Maßgabe der Artikel 8, 9 und 10 oder im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Finanzhilfe nach Maßgabe der Artikel 16 oder 17 fällig wird, in voller Höhe zu begleichen, so werden die Stimmrechte dieses EWF-Mitglieds bis zur Leistung der Zahlung ausgesetzt. Die Stimmrechtsschwellen werden entsprechend neu berechnet.

Artikel 5

Gouverneursrat

(1) Jedes EWF-Mitglied ernennt ein Mitglied des Gouverneursrats und ein stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats. Diese Ernennungen können jederzeit widerrufen werden. Das Mitglied des Gouverneursrats ist ein Regierungsmitglied des jeweiligen EWF-Mitglieds mit Zuständigkeit für die Finanzen. Das stellvertretende Mitglied des Gouverneursrats ist bevollmächtigt, bei Abwesenheit des Gouverneursratsmitglieds in dessen Namen zu handeln.

(2) Vorsitzender des Gouverneursrats (im Folgenden „der Vorsitzende“) ist der in dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 14 betreffend die Euro-Gruppe genannte Präsident der Euro-Gruppe. Der Gouverneursrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende kann wiedergewählt werden. Wenn der Amtsinhaber die in Absatz 1 festgelegte Anforderung nicht mehr erfüllt, wird unverzüglich eine Neuwahl durchgeführt.

(3) Ein Mitglied der Kommission und der Präsident der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) nehmen als nicht stimmberechtigte Mitglieder an den Sitzungen des Gouverneursrats teil.

(4) Vertreter von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die sich auf Ad-hoc-Basis aber neben dem EWF an einer Stabilitätshilfemaßnahme für einen Euro-Mitgliedstaat beteiligen, werden ebenfalls als Beobachter zu den Sitzungen des Gouverneursrats eingeladen, auf denen diese Stabilitätshilfemaßnahme und ihre Überwachung erörtert werden.

(5) Der Gouverneursrat kann im Einzelfall auch andere Personen als Beobachter zu Sitzungen einladen, darunter auch Vertreter von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, wenn es um andere als die in Absatz 4 genannten Zwecke geht, sowie Vertreter von Institutionen oder Organisationen.

(6) Die folgenden, in dieser Satzung vorgesehenen Beschlüsse werden vom Gouverneursrat einstimmig gefasst:

a) Erhöhung oder Herabsetzung der Mindestdarlehenskapazität nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 6;

b) Kapitalabrufe nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1;

c) Erhöhung des genehmigten Stammkapitals nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1;

d) Berücksichtigung einer etwaigen Aktualisierung des Schlüssels für die Zeichnung des EZB-Kapitals und Änderungen, die nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 4 am Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des EWF vorgenommen werden müssen;

e) Billigung von Änderungen, die als unmittelbare Folge des Beitritts eines Mitgliedstaats zum EWF nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3 an der Kapitalverteilung zwischen den EWF-Mitgliedern und an der Berechnung dieser Verteilung vorgenommen werden müssen;

f) Bestätigung oder Überarbeitung der Regelungen und Bedingungen für die Bereitstellung von Kreditlinien oder die Festlegung von Garantien zur Unterstützung des SRB und Beschluss zur Anhebung der Obergrenze für die Unterstützung des SRB nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 5;

g) Festlegung der finanziellen Regelungen und Bedingungen für die Bereitstellung von Kreditlinien oder die Festlegung einer Obergrenze für Garantien zur Unterstützung des SRB nach Maßgabe von Artikel 22 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 1.

(7) Die folgenden, in dieser Satzung vorgesehenen Beschlüsse werden vom Gouverneursrat mit verstärkter qualifizierter Mehrheit gefasst:

a) Gewährung von Stabilitätshilfe an EWF-Mitglieder einschließlich der in dem Memorandum of Understanding nach Artikel 13 Absatz 3 festgelegten politischen Auflagen sowie Wahl der Instrumente und Festlegung der Finanzierungsbedingungen nach Maßgabe der Artikel 14 bis 18;

b) Aufforderung an die Kommission, im Benehmen mit der EZB die wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln, an die jede Finanzhilfe nach Artikel 13 Absatz 3 geknüpft ist;

c) Änderungen der Zinsfestsetzungspolitik und der Zinsfestsetzungsleitlinie für Finanzhilfe nach Maßgabe des Artikels 20.

(8) Die folgenden, in dieser Satzung vorgesehenen Beschlüsse werden vom Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit gefasst:

a) Festlegung der ausführlichen technischen Regelungen, wenn ein Mitgliedstaat EWF-Mitglied wird;

b) Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 2;

c) Aufstellung der Liste der mit den Pflichten eines Direktoriumsmitglieds oder eines stellvertretenden Direktoriumsmitglieds unvereinbaren Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 8;

d) Festlegung der Auswahlliste von Kandidaten für die Position des Geschäftsführenden Direktors und Aufforderung an den Gerichtshof, Letzteren nach Maßgabe des Artikels 7 seines Amtes zu entheben;

e) Festlegung der Geschäftsordnung des EWF;

f) Einrichtung anderer Fonds nach Maßgabe des Artikels 27;

g) Festlegung der Maßnahmen, die zur Beitreibung einer Schuld eines EWF-Mitglieds nach Maßgabe des Artikels 28 Absätze 2 und 3 zu treffen sind;

h) Billigung von Jahresabschluss und Jahresbericht des EWF nach Maßgabe der Artikel 31 bzw. 32;

i) Billigung der externen Abschlussprüfer nach Maßgabe des Artikels 34;

j) Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 1;

k) Festlegung der Arbeitssprache des EWF nach Maßgabe des Artikels 47.

(9) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Gouverneursrats ein und führt in ihnen den Vorsitz. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme verhindert, so führt der stellvertretende Vorsitzende in den Sitzungen den Vorsitz.

Artikel 6

Direktorium

(1) Jedes Mitglied des Gouverneursrats ernennt aus einem Personenkreis mit großem Sachverstand im Bereich Wirtschaft und Finanzen ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Direktoriums. Diese Ernennungen können jederzeit widerrufen werden. Das stellvertretende Direktoriumsmitglied ist bevollmächtigt, bei Abwesenheit des Direktoriumsmitglieds in dessen Namen zu handeln.

Jedes Direktoriumsmitglied und stellvertretendes Direktoriumsmitglied widmet den Tätigkeiten des EWF die erforderliche Zeit und Aufmerksamkeit. Während seiner Amtszeit beim EWF und der auf diese Amtszeit folgenden sechs Monate darf ein Direktoriumsmitglied oder stellvertretendes Direktoriumsmitglied keiner der vom Gouverneursrat gemäß Absatz 8 bestimmten Tätigkeiten nachgehen.

(2) Die Kommission kann ein nicht stimmberechtigtes Mitglied ernennen. Die EZB kann einen Beobachter ernennen.

(3) Von jedem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der sich aber auf Ad-hoc-Basis neben dem EWF an einer Finanzstabilitätshilfemaßnahme und Finanzhilfe für einen Euro-Mitgliedstaat beteiligt, wird ein Vertreter als Beobachter zu den Direktoriumssitzungen eingeladen, auf denen diese Finanzhilfe und ihre Überwachung erörtert werden sollen.

(4) Der Gouverneursrat kann im Einzelfall auch andere Personen als Beobachter zu Sitzungen einladen, darunter auch Vertreter von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, wenn es um andere als die in Absatz 3 genannten Zwecke geht, sowie Vertreter von Institutionen oder Organisationen.

(5) Soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, fasst das Direktorium seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit.

(6) Unbeschadet der in Artikel 5 genannten Befugnisse des Gouverneursrats gewährleistet das Direktorium, dass der EWF gemäß dieser Verordnung und der Geschäftsordnung des EWF geführt wird.

(7) Jede nicht besetzte Positionen im Direktorium werden nach Maßgabe des Absatzes 1 unverzüglich besetzt.

(8) Der Gouverneursrat legt fest, welche Tätigkeiten mit den Pflichten eines Direktoriumsmitglieds oder stellvertretenden Direktoriumsmitglieds unvereinbar sind.

Artikel 7

Geschäftsführender Direktor

(1) Der Geschäftsführende Direktor wird vom Rat aus einem Kreis von Kandidaten, die die Staatsangehörigkeit eines EWF-Mitglieds, einschlägige internationale Erfahrung und ein hohes Maß an Fähigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen im Bereich Wirtschaft und Finanzen besitzen, aufgrund seiner Verdienste ernannt.

Der Gouverneursrat erstellt eine Auswahlliste von Kandidaten für die Position des Geschäftsführenden Direktors. Dabei bemüht er sich um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern.

Der Rat ernennt den Geschäftsführenden Direktor nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Er fasst diesen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.

Die Position des Geschäftsführenden Direktors ist eine Vollzeitstelle. Darüber hinaus darf er oder sie Chief Executive Officer der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) sein. Der Geschäftsführende Direktor darf auf nationaler Ebene, Unionsebene oder internationaler Ebene kein anderes Amt bekleiden und weder Mitglied des Gouverneursrats oder Direktoriums noch Stellvertreter eines Mitglieds dieser Gremien sein.

(2) Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederernennung ist möglich. Der geschäftsführende Direktor bleibt im Amt, bis ein Nachfolger ernannt ist. Wenn der Geschäftsführende Direktor die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder eines schweren Fehlverhaltens für schuldig befunden wird, kann der Gerichtshof auf Antrag des Gouverneursrats und nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments seine Amtsenthebung beschließen.

(3) Der Geschäftsführende Direktor führt in den Sitzungen des Direktoriums den Vorsitz und nimmt an den Sitzungen des Gouverneursrats teil.

 

(4) Der Geschäftsführende Direktor steht den Bediensteten des EWF vor und ist für die Organisation, die Ernennung und die Entlassung der Bediensteten nach Maßgabe des Artikels 39 zuständig.

(5) Der Geschäftsführende Direktor ist der gesetzliche Vertreter des EWF.

Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 4, des Artikels 14 Absatz 3, des Artikels 15 Absatz 3, des Artikels 16 Absatz 3, des Artikels 17 Absatz 3, des Artikels 18 Absatz 4 und des Artikels 23 Absatz 2 wird der EWF gegenüber Dritten rechtsgültig vertreten von:

a) dem Geschäftsführenden Direktor oder in dessen Abwesenheit zwei beliebigen, gemeinschaftlich handelnden Mitgliedern des Verwaltungsrats, sowie von

b) jeder Person, die im Rahmen der Befugnisse handelt, die ihr vom Geschäftsführenden Direktor übertragen wurden.

(6) Der Geschäftsführende Direktor führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte des EMF und wird dabei von einem Verwaltungsrat unterstützt.

Der Verwaltungsrat besteht aus dem Geschäftsführenden Direktor, der dort den Vorsitz führt, und anderen, vom Geschäftsführenden Direktor von Zeit zu Zeit benannten anderen EWF-Bediensteten.

KAPITAL UND DARLEHENSKAPAZITÄT

Artikel 8

Genehmigtes Anfangskapital und Darlehenskapazität

(1) Das genehmigte Anfangskapital des EWF beträgt 704 798,7 Mio. EUR. Es ist aufgeteilt in sieben Millionen siebenundvierzigtausendneunhundertsiebenundachtzig Anteile mit einem Nennwert von je 100 000 EUR, die durch Übertragung des ESM-Kapitals nach dem in Tabelle I angegebenen und nach Artikel 11 berechneten Erstbeitragsschlüssel zur Zeichnung zur Verfügung stehen. Die Anteile am genehmigten Anfangskapital sind Tabelle II zu entnehmen.

(2) Das genehmigte Anfangskapital des EWF wird in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft sich auf 80 548,4 Mio. EUR. Die anfänglich gezeichneten Anteile am genehmigten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben.

(3) Die Anteile am genehmigten Stammkapital dürfen in keiner Weise belastet oder verpfändet werden und sind nicht übertragbar, außer im Falle einer Übertragung zur Durchführung von Anpassungen des in Artikel 11 Absatz 5 vorgesehenen Beitragsschlüssels in dem Umfang, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Verteilung der Anteile dem angepassten Schlüssel entspricht.

 

(4) Die Haftung eines jeden EWF-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Kein EWF-Mitglied haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verpflichtungen des EWF. Die Verpflichtung der EWF-Mitglieder zur Leistung von Kapitalbeiträgen zum genehmigten Stammkapital gemäß dieser Verordnung bleibt unberührt, falls ein EWF-Mitglied Finanzhilfe vom EWF erhält oder die Voraussetzungen dafür erfüllt.

(5) Der Unionshaushalt kann nicht für Ausgaben oder Verluste des EWF haftbar gemacht werden.

(6) Die anfängliche Darlehenskapazität des EWF muss mindestens 500 000 Mio. EUR betragen. Die finanziellen Verpflichtungen des EWF dürfen zusammengenommen zu keiner Zeit über die Mindestdarlehenskapazität hinausgehen. Der Gouverneursrat kann eine Erhöhung der Darlehenskapazität beschließen. In ausreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Gouverneursrat die Darlehenskapazität auch vorläufig herabsetzen, wenn dies zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des EWF erforderlich ist.

Artikel 9

Kapitalabrufe

(1) Der Gouverneursrat kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital jederzeit abrufen und den EWF-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.

(2) Das Direktorium kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital durch Beschluss mit einfacher Mehrheit abrufen, um die Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, wenn diese durch das Auffangen von Verlusten unter den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Betrag – der vom Gouverneursrat gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 geändert werden kann – abgesunken ist, und den EWF-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.

(3) Der Geschäftsführende Direktor ruft genehmigtes nicht eingezahltes Kapital rechtzeitig ab, falls dies notwendig ist, damit der EWF bei planmäßigen oder sonstigen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern des EWF nicht in Verzug gerät. Der Geschäftsführende Direktor setzt das Direktorium und den Gouverneursrat über jeden derartigen Abruf in Kenntnis. Wird ein potenzieller Fehlbetrag in den Mitteln des EWF entdeckt, so führt der Geschäftsführende Direktor (einen) entsprechende(n) Abruf(e) baldmöglichst durch, um sicherzustellen, dass der EWF über ausreichende Mittel verfügt, um fällige Zahlungen an Gläubiger fristgerecht und in voller Höhe leisten zu können. Die EWF-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen.

 

(4) Die EWF-Mitglieder kommen sämtlichen Kapitalabrufen fristgerecht nach.

(5) Das Direktorium beschließt die ausführlichen Regelungen und Bedingungen, die für Kapitalabrufe nach Maßgabe dieses Artikels gelten.

Artikel 10

Kapitalerhöhungen

(1) Der Gouverneursrat kann beschließen, das in Artikel 11 genannte genehmigte Stammkapital des EMF zu erhöhen. Die neuen Anteile werden den EWF-Mitgliedern nach dem in Artikel 11 vorgesehenen Beitragsschlüssel zugeteilt.

(2) Wird ein Mitgliedstaat neues EWF-Mitglied, so wird das genehmigte Stammkapital des EWF automatisch erhöht, indem die zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Beträge mit der Verhältniszahl aus dem Gewichtsanteil des neuen EWF-Mitglieds und dem Gewichtsanteil der bestehenden EWF-Mitglieder im Rahmen des in Artikel 11 vorgesehenen angepassten Beitragsschlüssels multipliziert werden.

Artikel 11

Beitragsschlüssel

(1) Der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des EWF durch EWF-Mitglieder, bei denen es sich um Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, handelt, stützt sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf den Schlüssel für die Zeichnung des EZB-Kapitals durch die nationalen Zentralbanken der EWF-Mitglieder gemäß Artikel 29 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „ESZB-Satzung“).

(2) Der Erstbeitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des EWF ist der dieser Satzung angefügten Tabelle I zu entnehmen.

(3) Der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des EWF wird angepasst, wenn

a) ein Mitgliedstaat neues EWF-Mitglied wird und sich das genehmigte Stammkapital des EWF automatisch erhöht; oder

b) die gemäß Artikel 44 ermittelte zwölfjährige zeitweilige Korrektur, die für ein EWF-Mitglied gilt, endet.

(4) Der Gouverneursrat kann beschließen, etwaige Aktualisierungen des in Absatz 1 genannten Schlüssels für die Zeichnung des EZB-Kapitals zu berücksichtigen, wenn der Beitragsschlüssel gemäß Absatz 3 angepasst wird.

(5) Wird der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des EWF angepasst, übertragen die EWF-Mitglieder einander genehmigtes Stammkapital in dem Umfang, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Verteilung des genehmigten Stammkapitals dem angepassten Schlüssel entspricht.

(6) Das Direktorium trifft alle weiteren Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels zu gewährleisten.

TEIL IV

STABILITÄTSHILFEOPERATIONEN DES EWF

Titel I

Grundsätze für die Stabilitätshilfeoperationen des EWF

Artikel 12

Grundsätze

(1) Wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets oder seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist, kann der EWF einem EWF-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen politischen Auflagen mithilfe der in den Artikeln 14 bis 19 vorgesehenen Instrumente Stabilitätshilfe gewähren. Diese politischen Auflagen können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen.

(2) Der EWF, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten halten Artikel 152 AEUV uneingeschränkt ein und berücksichtigen nationale Vorschriften und Praktiken sowie Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dementsprechend bleibt das Recht, gemäß nationalem Recht Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen, von der Anwendung dieser Verordnung unberührt.

Titel II

Finanzstabilitätshilfe für EWF-Mitglieder

Artikel 13

Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe an EWF-Mitglieder

(1) Ein EWF-Mitglied kann an den Vorsitzenden des Gouverneursrats ein Stabilitätshilfeersuchen richten. In diesem Ersuchen wird angegeben, welches Finanzhilfeinstrument/welche Finanzhilfeinstrumente zu erwägen ist/sind. Bei Erhalt eines solchen Ersuchens fordert der Vorsitzende des Gouverneursrats die Europäische Kommission auf, im Benehmen mit der EZB

a) das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten zu bewerten, es sei denn, die EZB hat bereits eine Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 dieser Satzung vorgelegt;

 

b) zu bewerten, ob die Staatsverschuldung tragfähig ist;

c) den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf des betreffenden EWF-Mitglieds zu bewerten.

 

(2) Auf der Grundlage des Ersuchens des EWF-Mitglieds und der in Absatz 1 genannten Bewertung kann der Gouverneursrat beschließen, dem betreffenden EWF-Mitglied grundsätzlich Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren.

(3) Wird ein Beschluss nach Absatz 2 gefasst, ersucht der Gouverneursrat die Kommission, im Benehmen mit der EZB und in Zusammenarbeit mit dem EWF mit dem betreffenden EWF-Mitglied ein Memorandum of Understanding (im Folgenden „MoU“) auszuhandeln, in dem die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen politischen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Der Inhalt des MoU spiegelt die Schwere der zu behebenden Schwachpunkte und das gewählte Finanzhilfeinstrument wider. Gleichzeitig arbeitet der Geschäftsführende Direktor einen Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität aus, der unter anderem die Finanzierungsbedingungen sowie die gewählten Instrumente enthält und vom Gouverneursrat anzunehmen ist.

Das MoU steht in voller Übereinstimmung mit den im AEUV vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung, insbesondere mit etwaigen Rechtsakten der Union, einschließlich etwaiger an das betreffende EWF-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse, sowie mit dem vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 zu billigenden makroökonomischen Anpassungsprogramm. Ihm muss eine Abschätzung der sozialen Folgen vorausgehen.

 

(4) Die Kommission und der EWF unterzeichnen das MoU, sofern die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt sind und der Gouverneursrat seine Zustimmung erteilt hat.

(5) Das MoU wird öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Direktorium billigt die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität, die die finanziellen Aspekte der zu gewährenden Stabilitätshilfe sowie gegebenenfalls die Auszahlung der ersten Tranche im Einzelnen regelt.

(7) Der EWF richtet einen angemessenen Warnmechanismus ein, um sicherzustellen, dass er jedwede im Rahmen der Stabilitätshilfe fällige Rückzahlung des EWF-Mitglieds fristgerecht erhält.

(8) Die Kommission überwacht im Benehmen mit der EZB die Einhaltung der an die Finanzhilfefazilität geknüpften politischen Auflagen.

Artikel 14

Vorsorgliche EWF-Finanzhilfe

(1) Der Gouverneursrat kann beschließen, nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 eine vorsorgliche Finanzhilfe in Form einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie oder in Form einer Kreditlinie zu verbesserten Konditionen zu gewähren.

(2) Die an die vorsorgliche EWF-Finanzhilfe geknüpften politischen Auflagen werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 im MoU im Einzelnen ausgeführt.

(3) Die Finanzierungsbedingungen der vorsorglichen EWF-Finanzhilfe werden in einer Vereinbarung über eine vorsorgliche Finanzhilfefazilität niedergelegt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist.

(4) Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der vorsorglichen EWF-Finanzhilfe.

(5) Das Direktorium entscheidet mit verstärkter qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und nach Erhalt eines Monitoring-Berichts der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 8, ob die Kreditlinie aufrechterhalten werden sollte.

(6) Nachdem das EWF-Mitglied über ein Darlehen oder einen Primärmarktankauf erstmals Mittel gezogen hat, entscheidet das Direktorium mit verstärkter qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und im Anschluss an eine von der Kommission im Benehmen mit der EZB durchgeführte Bewertung, ob die Kreditlinie nach wie vor angemessen ist oder ob eine andere Form der Finanzhilfe benötigt wird.

Artikel 15

Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Kreditinstituten eines EWF-Mitglieds

(1) Der Gouverneursrat kann beschließen, einem EWF-Mitglied Finanzhilfe in Form von Darlehen zu gewähren, die speziell der Rekapitalisierung der Kreditinstitute dieses EWF-Mitglieds dienen.

(2) Die mit der Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Kreditinstituten eines EWF-Mitglieds verbundenen politischen Auflagen werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 im MoU festgelegt.

(3) Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV werden die Finanzierungsbedingungen der Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Kreditinstituten eines EWF-Mitglieds in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität ausgeführt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist.

(4) Das Direktorium beschließt detaillierte Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Kreditinstituten eines EWF-Mitglieds.

(5) Gegebenenfalls beschließt das Direktorium mit verstärkter qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und nach Erhalt eines Monitoring-Berichts der Kommission nach Artikel 13 Absatz 8 die Auszahlung der auf die erste Tranche folgenden Tranchen der Finanzhilfe.

Artikel 16

EWF-Darlehen

(1) Der Gouverneursrat kann beschließen, einem EWF-Mitglied nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 Finanzhilfe in Form eines Darlehens zu gewähren.

 

(2) Die an das EWF-Darlehen geknüpften politischen Auflagen sind in einem makroökonomischen Anpassungsprogramm festzuhalten, das gemäß Artikel 13 Absatz 3 im MoU im Einzelnen ausgeführt wird.

(3) Die Finanzierungsbedingungen eines jeden EWF-Darlehens werden in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität niedergelegt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist.

 

(4) Das Direktorium beschließt detaillierte Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der EWF-Darlehen.

 

(5) Das Direktorium beschließt mit verstärkter qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und nach Erhalt eines Monitoring-Berichts der Kommission nach Artikel 13 Absatz 8 die Auszahlung der auf die erste Tranche folgenden Tranchen der Finanzhilfe.

Artikel 17

Primärmarkt-Unterstützungsfazilität

(1) Nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 und mit dem Ziel, die Kosteneffizienz der Finanzhilfe zu maximieren, kann der Gouverneursrat beschließen, Vorkehrungen für den Ankauf von Anleihen eines EWF-Mitglieds am Primärmarkt zu treffen.

 

(2) Die an die Primärmarkt-Unterstützungsfazilität geknüpften politischen Auflagen werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 im MoU im Einzelnen ausgeführt.

(3) Die Finanzierungsbedingungen, unter denen der Ankauf der Anleihen durchgeführt wird, werden in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität festgelegt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist.

(4) Das Direktorium beschließt detaillierte Leitlinien für das Verfahren zur Umsetzung der Primärmarkt-Unterstützungsfazilität.

(5) Das Direktorium beschließt mit verstärkter qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und nach Erhalt eines Monitoring-Berichts der Kommission nach Artikel 13 Absatz 8 die Auszahlung der Finanzhilfe an einen Empfängermitgliedstaat mittels Primärmarktoperationen.

Artikel 18

Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität

(1) Der Gouverneursrat kann beschließen, nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 Vorkehrungen für Sekundärmarktoperationen in Bezug auf die Anleihen eines EWF-Mitglieds zu treffen.

(2) Beschlüsse über Sekundärmarktinterventionen zur Verhinderung einer Ansteckung werden auf der Grundlage einer Analyse der EZB gefasst, in der das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf dem Finanzmarkt und Gefahren für die Finanzstabilität festgestellt werden.

(3) Die an die Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität geknüpften politischen Auflagen werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 im MoU im Einzelnen ausgeführt.

(4) Die Finanzierungsbedingungen, unter denen die Sekundärmarktoperationen durchgeführt werden, werden in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität festgelegt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist.

(5) Das Direktorium beschließt detaillierte Leitlinien für das Verfahren zur Umsetzung der Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität.

(6) Das Direktorium beschließt die Einleitung von Sekundärmarktoperationen mit verstärkter qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors.

Artikel 19

Instrument für die direkte Rekapitalisierung von Kreditinstituten

(1) Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV, des Artikels 18 Absatz 4 Buchstabe d und des Artikels 27 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Artikel 56, 57, und 58 der Richtlinie 2014/59/EU kann der Gouverneursrat des EWF auf Antrag eines EWF-Mitglieds beschließen, Finanzhilfe zur direkten Rekapitalisierung von Kreditinstituten zu gewähren. Diese Hilfe ist für spezielle Fälle bestimmt, in denen das EWF-Mitglied akute Schwierigkeiten in seinem Finanzsektor verzeichnet, die sich nicht ohne erhebliche Gefährdung der Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen beheben lassen, da ein hohes Ansteckungsrisiko zwischen dem Finanzsektor und den gesamtstaatlichen Finanzen besteht, oder in denen andere Alternativen den kontinuierlichen Marktzugang des EWF-Mitglieds gefährden würden.

(2) Das betreffende Kreditinstitut muss systemrelevant sein oder die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder des antragstellenden EWF-Mitglieds ernsthaft bedrohen.

(3) Das EWF-Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet sich das in Absatz 2 genannte Kreditinstitut befindet, leistet neben dem EWF einen Kapitalbeitrag in angemessener Höhe und Qualität.

(4) Der Gouverneursrat beschließt detaillierte Leitlinien für das Verfahren zur Umsetzung des Instruments für die direkte Rekapitalisierung von Kreditinstituten.

(5) Das Direktorium genehmigt die Rekapitalisierung. Gegebenenfalls kann eine solche Genehmigung an Auflagen geknüpft werden, die speziell auf das begünstigte Institut abstellen.

(6) Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus nach Absatz 1 gefassten Beschlüssen ergeben, dürfen in der Summe nicht über 60 000 Mio. EUR hinausgehen.

Titel III

Preisgestaltung und Anleiheoperationen des EWF

Artikel 20

Preisgestaltungspolitik

(1) Bei der Gewährung von Stabilitätshilfe, der Bereitstellung von Kreditlinien oder der Festsetzung von Garantien strebt der EWF die volle Deckung seiner Finanzierungs- und Betriebskosten an und kalkuliert eine angemessene Marge ein.

(2) Für alle Instrumente wird die Preisgestaltung in einer Preisgestaltungsleitlinie, die vom Gouverneursrat beschlossen wird, im Einzelnen geregelt.

(3) Die Preisgestaltungspolitik kann vom Gouverneursrat überprüft werden.

Artikel 21

Anleiheoperationen

(1) Der EWF kann Mittel aufnehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit seinen Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt.

(2) Die Modalitäten der Anleiheoperationen werden vom Geschäftsführenden Direktor in Einklang mit den vom Direktorium zu beschließenden detaillierten Leitlinien festgelegt.

(3) Der EWF setzt geeignete Mittel für das Risikomanagement ein, die regelmäßig vom Direktorium überprüft werden.

TEIL V

UNTERSTÜTZUNG DES SRB

Artikel 22

Kreditlinie oder Garantien für den SRB

(1) Finanzielle Unterstützung erhält der SRB zu gleichen Konditionen und Bedingungen sowohl vom EWF als auch von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, deren Währung nicht der Euro ist, in Form von Kreditlinien oder Obergrenzen (oder beidem) für die für seine Verbindlichkeiten abgegebenen Garantien.

Für die für den SRB gemäß Absatz 1 bereitgestellte Unterstützung kommen der EWF und die in Absatz 1 genannten teilnehmenden Mitgliedstaaten nach einem Schlüssel auf, der vom SRB bei Beantragung der Unterstützung mitzuteilen ist. Zur Bestimmung dieses Schlüssels berechnet der SRB die nachträglich zu erhebenden außerordentlichen Beiträge, die erforderlich wären, um die Unterstützung in voller Höhe zurückzuzahlen, und aggregiert die Ergebnisse für das Gesamtgebiet aller EWF-Mitglieder bzw. das Hoheitsgebiet jedes teilnehmenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, dessen Währung nicht der Euro ist. Diese Berechnung nimmt der SRB anhand der jüngsten Daten vor, die ihm für die Zwecke des Artikels 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Verfügung stehen. Für die Zwecke dieser Berechnung wendet der SRB Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge nicht an.

(2) Für die Gesamtsumme der ausstehenden Verpflichtungen aufgrund von Beschlüssen, die gemäß Absatz 1 gefasst wurden, wird eine anfängliche Obergrenze von 60 000 Mio. EUR festgesetzt.

(3) Die dem SRB zur Verfügung gestellten Mittel werden von diesem gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 rückerstattet.

(4) Im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten teilnehmenden Mitgliedstaaten

a) beschließt der Gouverneursrat die Finanzierungsbedingungen für die Unterstützung;

b) kann der Gouverneursrat eine Anhebung der in Absatz 2 genannten Obergrenze beschließen.

(5) Wird ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, teilnehmender Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so einigt sich dieser Mitgliedstaat mit dem EWF und den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, deren Währung nicht der Euro ist, die in Absatz 4 genannten Bedingungen je nach Bedarf zu bestätigen oder zu ändern.

Wird ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, teilnehmender Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so erhöht sich die in Absatz 3 genannte Obergrenze proportional zur Erhöhung der Zielausstattung, die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgenommen wird, wenn ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, teilnehmender Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird.

(6) Die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Finanzierungsbedingungen werden in einer oder mehreren vom SRB auf der einen und dem EWF und den in Absatz 1 genannten teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der anderen Seite zu schließenden Vereinbarung/en über eine Finanzhilfefazilität detaillierterer ausgeführt.

(7) Beschlüsse über die Inanspruchnahme der Kreditlinie oder die Bereitstellung von Garantien für Verbindlichkeiten des SRB werden spätestens 12 Stunden nach Eingang eines entsprechenden Antrags des SRB gefasst.

(8) Steht der Antrag des SRB mit einem Abwicklungskonzept in Zusammenhang, kann der SRB nach Anhörung der Kommission vor der Annahme eines solchen Abwicklungskonzepts Unterstützung beantragen. In diesem Fall werden die Beschlüsse über die Inanspruchnahme der Kreditlinie oder die Bereitstellung von Garantien für Verbindlichkeiten des SRB zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Abwicklungskonzept in Kraft tritt.

Artikel 23

Regelungen für den EWF

(1) Der Gouverneursrat beschließt die Finanzierungsbedingungen für die Unterstützung durch den EWF. 

(2) Der Geschäftsführende Direktor

a) unterzeichnet die Vereinbarung nach Billigung durch das Direktorium;

b) ist befugt, über die Inanspruchnahme der Kreditlinie oder die Bereitstellung von Garantien für Verbindlichkeiten des SRB zu entscheiden.

(3) Das Direktorium beschließt die detaillierten Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der EWF-Kreditlinien oder -Garantien für den SRB.

Artikel 24

Regelungen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

Bevor ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, ein teilnehmender Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird, muss er vorbehaltlich des Beschlusses der EZB nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, wonach diese mit der zuständigen nationalen Behörde dieses Mitgliedstaats eine enge Zusammenarbeit eingeht, gemäß Artikel 22 dieser Satzung Kreditlinien oder Garantien zur Unterstützung des SRB bereitstellen.

Diese Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, damit diese Kreditlinien und Garantien gemäß Artikel 22 dieser Satzung aktiviert werden können.

TEIL VI

FINANZMANAGEMENT

Artikel 25

Anlagepolitik

(1) In Einklang mit den Leitlinien, die vom Direktorium zu beschließen und regelmäßig zu überprüfen sind, betreibt der Geschäftsführende Direktor für den EWF eine umsichtige Anlagepolitik, um diesem die höchste Bonität zu sichern. Der EWF hat das Recht, einen Teil des Ertrags aus seinem Anlageportfolio zur Deckung seiner Betriebs- und Verwaltungskosten zu verwenden.

(2) Die Operationen des EWF entsprechen den Grundsätzen eines soliden Finanz- und Risikomanagements.

Artikel 26

Dividendenpolitik

(1) Das Direktorium kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Dividende an die EWF-Mitglieder auszuschütten, wenn die Summe aus eingezahltem Kapital und Reservefonds die für die Aufrechterhaltung der Darlehenskapazität des EWF erforderliche Höhe übersteigt und die Anlageerträge nicht benötigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenüber den Gläubigern zu verhindern. Die Dividenden werden im Verhältnis der Beiträge zum eingezahlten Kapital ausgeschüttet, wobei der in Artikel 44 Absatz 3 genannten möglichen Beschleunigung Rechnung getragen wird.

(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 6 und des Artikels 9 Absatz 1 und unter der Voraussetzung, dass der EWF keinem seiner Mitglieder Finanzhilfe gewährt hat, fließen die Erträge aus den Anlagen des eingezahlten Kapitals des EWF nach Abzug der Betriebskosten an die EWF-Mitglieder entsprechend ihren jeweiligen Beiträgen zum eingezahlten Kapital zurück.

(3) Der Geschäftsführende Direktor führt die Dividendenpolitik für den EWF im Einklang mit den vom Direktorium zu beschließenden Leitlinien durch.

Artikel 27

Reserve- und weitere Fonds

(1) Der Gouverneursrat richtet einen Reservefonds und gegebenenfalls weitere Fonds ein.

(2) Unbeschadet des Artikels 26 werden der Reingewinn aus den Operationen des EWF und die Einnahmen aus finanziellen Sanktionen, die im Rahmen des nach Artikel 121 Absatz 6 und Artikel 126 AEUV geschaffenen Verfahrens der multilateralen Überwachung, Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und Verfahrens bei einem übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewicht gegen EWF-Mitglieder verhängt werden, in einen Reservefonds eingestellt.

(3) Die Mittel des Reservefonds werden in Einklang mit den vom Direktorium zu beschließenden Leitlinien angelegt.

(4) Das Direktorium beschließt erforderlichenfalls Vorschriften für die Einrichtung, Verwaltung und Verwendung weiterer Fonds.

Artikel 28

Deckung von Verlusten

(1) Im Zuge der EWF-Operationen entstehende Verluste werden beglichen

a) zunächst aus dem Reservefonds,

b) danach aus dem eingezahlten Kapital und

c) an letzter Stelle mit einem angemessenen Betrag des genehmigten nicht eingezahlten Kapitals, der nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 abgerufen wird.

(2) Nimmt ein EWF-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle EWF-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der EWF die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der Gouverneursrat beschließt nach Unterrichtung der Kommission geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass das betreffende EWF-Mitglied seine Schuld gegenüber dem EWF innerhalb vertretbarer Zeit begleicht. Der Gouverneursrat hat das Recht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben.

(3) Begleicht ein EWF-Mitglied eine in Absatz 2 genannte Schuld gegenüber dem EWF, so wird das überschüssige Kapital gemäß den vom Gouverneursrat beschlossenen Vorschriften an die anderen EWF-Mitglieder zurückgezahlt.

TEIL VII

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Haushalt

(1) Der Ausschuss verfügt über einen eigenen selbstfinanzierten Haushalt, der nicht Teil des Unionshaushalts ist.

(2) Das Haushaltsjahr des EWF beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

Artikel 30

Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Geschäftsführende Direktor erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Verwaltungshaushalt und legt ihn dem Direktorium spätestens am 15. November des vorangehenden Haushaltsjahres vor.

Das Direktorium billigt den Verwaltungshaushalt spätestens am 15. Dezember des vorangehenden Haushaltsjahres.

(2) Der vom Direktorium gebilligte Jahreshaushalt wird dem Gouverneursrat bei dessen nächster jährlicher Sitzung vorgelegt.

Artikel 31

Jahresabschluss

(1) Das Direktorium führt und erstellt den Jahresabschluss des EWF sowie einen zusammengefassten Quartalsabschluss und die Gewinn- und Verlustrechnung in Euro und verfährt dabei nach allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen sowie etwaigen zusätzlichen, vom Direktorium verlangten und vom Prüfungsausschuss genehmigten Bilanzierungskonventionen.

In der internen Buchführung des EWF werden separate Konten geführt, nämlich solche, bei denen nach allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen verfahren wird und die die Tätigkeiten des Fonds nach Artikel 19 erfassen, und solche, bei denen nach den gemäß Absatz 1 beschlossenen zusätzlichen Bilanzierungskonventionen verfahren wird.

(3) Die Abschlüsse des EWF werden mindestens einmal jährlich gemäß allgemein anerkannten Prüfungsstandards gemäß Artikel 34 geprüft.

(4) Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des EWF.

(5) Der geschäftsführende Direktor übermittelt den EWF-Mitgliedern eine zusammengefasste Quartalsbilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung, denen die Ergebnisse des EWF zu entnehmen sind.

Artikel 32

Finanzausweise und Jahresbericht

(1) Für jedes Haushaltsjahr erstellt das Direktorium spätestens zum 31. März des darauffolgenden Jahres die aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem erläuternden Anhang bestehenden Finanzausweise. Der erläuternde Anhang enthält eine aus den in Artikel 31 Absatz 2 genannten Konten gezogene Zusammenfassung der Posten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, die die im Rahmen des Instruments für die direkte Rekapitalisierung von Instituten durchgeführten Tätigkeiten betreffen.

(2) Der Geschäftsführende Direktor erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Jahresbericht und legt ihn dem Gouverneursrat bei dessen jährlicher Sitzung zur Genehmigung vor.

Der Jahresbericht enthält:

a) eine Beschreibung der Strategien und Tätigkeiten des EWF;

b) die Finanzausweise für das betreffende Haushaltsjahr;

c) den Bericht der externen Abschlussprüfer über ihre Prüfung der Finanzausweise gemäß Artikel 34; und

d) den Bericht, den der Prüfungsausschuss gemäß Artikel 35 in Bezug auf die Finanzausweise erstellt hat.

(5) Der Jahresbericht wird nach Billigung durch den Gouverneursrat auf der Website des EWF veröffentlicht.

Artikel 33

Interne Revision

In Einklang mit internationalen Standards wird eine Funktion der Internen Revision eingerichtet.

Artikel 34

Externe Prüfung

(1) Die Finanzausweise des EWF werden von unabhängigen externen Abschlussprüfern geprüft, die vom Gouverneursrat aus einem Kreis von international gut beleumundeten, gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zugelassenen und der öffentlichen Aufsicht unterliegenden Prüfungsgesellschaften für die Dauer von drei Jahren bestellt werden.

Die Prüfungsgesellschaften müssen nach jeweils sechs Jahren abgelöst werden.

(2) Die unabhängigen externen Prüfer haben die Aufgabe, die Finanzausweise zu testieren und sind uneingeschränkt befugt, alle Bücher und Konten des EWF zu prüfen und vollumfänglich über seine Transaktionen unterrichtet zu werden.

Artikel 35

Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Gouverneursrat für eine dreijährige, nicht verlängerbare Amtszeit ernannt werden, und setzt sich wie folgt zusammen:

a) zwei vom Vorsitzenden vorgeschlagene Mitglieder;

b) zwei von der obersten Rechnungskontrollbehörde zweier EWF-Mitglieder benannte Mitglieder, eines aus der auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Gruppe der Hälfte der Mitgliedstaaten, die gemäß Tabelle I dieser Satzung die höchste Zahl der Anteile am EWF halten, und eines aus der Gruppe der verbleibenden EWF-Mitglieder, das nach einem Rotationssystem in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen der EWF-Mitglieder auf Englisch bestimmt wird;

c) ein vom Europäischen Rechnungshof bestimmtes Mitglied.

Für eine Bestellung in den Prüfungsausschuss kommen nur Personen mit Fachkompetenz in den Bereichen Abschlussprüfung und Finanzen infrage, die über die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses notwendigen Berufskenntnisse, beruflichen Fähigkeiten und Prüfungserfahrungen verfügen.

Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, deren Amtszeit je ein Jahr beträgt und verlängert werden kann.

Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Sie holen weder Weisungen der EWF-Leitungsgremien, der EWF-Mitglieder oder anderer öffentlicher oder privater Gremien ein, noch nehmen sie solche Weisungen entgegen.

Internationalen Standards entsprechend tragen die Mitglieder des Prüfungsausschusses bei ihrer Ernennung sowie während und nach ihrer Amtszeit dafür Sorge, jeden Interessenkonflikt zu vermeiden und jede nicht mit ihren Aufgaben zu vereinbarende Handlung zu unterlassen.

(3) Der Prüfungsausschuss erstellt unabhängige Prüfberichte. Er prüft die Konten des EWF und überzeugt sich von der Ordnungsmäßigkeit seiner Gewinn- und Verlustrechnung und seiner Bilanz. Er prüft die Ordnungsmäßigkeit, die Regeltreue, die Leistungsfähigkeit und das Risikomanagement des EWF gemäß internationalen Prüfungsstandards. Er überwacht und überprüft die Prozesse der internen Revision und externen Prüfung des EWF sowie deren Ergebnisse.

Der Prüfungsausschuss kann uneingeschränkt auf alle Unterlagen und Informationen des EWF zugreifen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, auch auf Daten die die Prozesse der internen Revision und der externen Prüfung betreffen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann das Direktorium jederzeit über seine Feststellungen unterrichten. Er erstellt alljährlich einen Bericht, der dem Gouverneursrat vorzulegen ist und der seine bei der Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz gemachten Feststellungen sowie seine Schlussfolgerungen und Empfehlungen enthält.

(5) Der Gouverneursrat macht den jährlichen Bericht spätestens 30 Tage nach Erhalt vom Prüfungsausschuss den Parlamenten und obersten Rechnungskontrollbehörden der EWF-Mitglieder sowie dem Europäischen Rechnungshof zugänglich. Gleichzeitig übermittelt er den Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

(6) Der Prüfungsausschuss kann beschließen, auf Antrag des Gouverneursrats oder des Geschäftsführenden Direktors zusätzliche Berichte zu erstellen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die von diesem bestellten Sachverständigen bewahren über die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhaltenen, nicht-öffentlichen Informationen größtes Stillschweigen und legen diese nicht offen, was auch nach dem Ende ihrer Amtszeit oder Bestellung gilt.

TEIL VIII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 36

Sitz

(1) Der EWF hat seinen Sitz und seine Hauptverwaltung in Luxemburg.

(2) Der EWF kann vorbehaltlich eines Direktoriumsbeschlusses nach Artikel 6 Absatz 5 Verbindungsbüros einrichten.

Artikel 37

Sitzvereinbarung

Die Unterbringung und die vom Großherzogtum Luxemburg bereitzustellenden Einrichtungen werden in einer Sitzvereinbarung zwischen dem EWF und Luxemburg geregelt. Bis zum Inkrafttreten der Sitzvereinbarung gilt die am 8. Oktober 2012 zwischen dem ESM und dem Großherzogtum Luxemburg geschlossene Vereinbarung über den Sitz des ESM auch für den EWF.

Artikel 38

Vorrechte und Befreiungen

(1) Für den EWF und sein Personal gilt das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

(2) Der EWF ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit.

Artikel 39

Das Personal des EWF

(1) Für das Personal des EWF gelten nach Artikel 1a Absatz 2 des Beamtenstatuts das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – davon ausgenommen ist nur Personal, das bei Inkrafttreten der Verordnung nach einem mit dem ESM geschlossenen Vertrag beschäftigt ist. Derartige Verträge, auch wenn sie mit Staatsangehörigen von Drittstaaten geschlossen sind, fallen auch weiterhin unter die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden vertraglichen Vereinbarungen.

Gemäß der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bietet die in Absatz 5 genannte Einstellungsbehörde allen Mitarbeitern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen eines vom ESM geschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt sind, ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Zeit- oder Vertragsbedienstete an. Dieses Angebot erfolgt auf der Grundlage der Aufgaben, die die betreffende Person als Zeit- oder Vertragsbediensteter ausführen soll.

Die vom ESM geschlossenen befristeten Verträge enden zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt und werden nicht im Rahmen der bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden vertraglichen Vereinbarungen verlängert.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Geschäftsführende Direktor hinsichtlich der Besoldung und des Alters für die Versetzung in den Ruhestand dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 300/2016 3 gleichgestellt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind den Mitgliedern eines Fachgerichts im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 300/2016 gleichgestellt. Für alle nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 300/2016 geregelten Aspekte gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen.

(3) Das Personal des EWF setzt sich aus Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten zusammen. Der Verwaltungsrat wird einmal jährlich über die vom Geschäftsführenden Direktor vergebenen unbefristeten Verträge unterrichtet.

(4) Das Direktorium erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts.

(5) In Bezug auf das Personal des EWF übt der Geschäftsführende Direktor die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Einstellungsbehörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

Artikel 40

Berufliche Schweigepflicht und Informationsaustausch

(1) Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats oder des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den EWF oder in Zusammenhang damit tätig sind oder waren, geben selbst nach Beendigung ihrer Tätigkeit keine Informationen weiter, die gemäß Artikel 339 AEUV sowie der geltenden Bestimmungen des Unionsrechts der beruflichen Schweigepflicht unterliegen. Sie sind insbesondere gehalten, gegenüber Personen oder Behörden keine Auskünfte preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen und die sie im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten haben, es sei denn, dies geschieht in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung.

(2) Das Direktorium beschließt einen Verhaltenskodex, der für den Geschäftsführenden Direktor sowie für alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums und alle Mitglieder des Personals verbindlich ist und deren Pflichten in puncto Vertraulichkeit, öffentliche Äußerungen und Kontakte mit den Medien, private Anlagen oder Offenlegung finanzieller und geschäftlicher Interessen regelt.

(3) Das Direktorium beschließt die Maßnahmen, die für einen sicheren Umgang mit vertraulichen Informationen und die sichere Verarbeitung, Offenlegung und Weiterleitung vertraulicher Informationen notwendig sind.

(4) Vor jedweder Offenlegung von Informationen stellt der Geschäftsführende Direktor sicher, dass diese keine vertraulichen Angaben enthalten, und bewertet insbesondere die möglichen Auswirkungen einer solchen Offenlegung auf das öffentliche Interesse in puncto Stabilität des Finanzsystems des Euro-Währungsgebiets, eines EWF-Mitglieds oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, Außen-, Finanz-, Geld- oder Wirtschaftspolitik und -beziehungen, gewerbliche Interessen natürlicher und juristischer Personen, Gerichtsverhandlungen und Zweck von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten. Bei dem Verfahren zur Prüfung der Auswirkungen einer Offenlegung von Informationen wird gesondert überprüft, wie sich die Offenlegung von Inhalt und sonstigen Einzelheiten einer Unterlage über die Bereitstellung einer Finanzstabilitätshilfe gemäß Artikel 16 oder die Bereitstellung von Kreditlinien oder die Festsetzung von Garantien zur Unterstützung des SRB gemäß der Artikel 22 bis 24 auswirken würde.

(5) Vorbehaltlich angemessener, gemäß Absatz 3 festgelegter Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit hindert das Direktorium den EWF, dessen Mitglieder, den Rat, die Kommission, die EZB sowie deren jeweilige Mitarbeiter und Experten nicht daran, sowohl untereinander als auch mit Zentralbanken, zuständigen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssystemen, dem SRB, nationalen Abwicklungsbehörden, den für reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden sowie mit teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, deren Währung nicht der Euro ist, oder deren zuständigen Behörden, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen wie die in diesem Absatz genannten, zur Erfüllung der Aufgaben des EWF Informationen – auch vertraulicher Art – auszutauschen. Der Geschäftsführende Direktor macht diesen Informationsaustausch vom Bestehen der in Absatz 3 genannten Maßnahmen ab.

(8) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Rechenschaftspflicht, die der EWF gemäß Artikel 5 gegenüber dem Europäischen Parlament und gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung gegenüber den nationalen Parlamenten der EWF-Mitglieder hat.

(9) Die in Absatz 1 genannte berufliche Schweigepflicht gilt auch für Beobachter, die gemäß Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, und Teilnehmer, die diesen Sitzungen gemäß Artikel 22 beiwohnen.

Artikel 41

Zusammenarbeit

(1) Der EWF kann mit Organen, Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ziele sowie mit Behörden der Mitgliedstaaten und Behörden von Drittländern, die einem EWF-Mitglied ad hoc Finanzhilfe zur Verfügung stellen, und mit internationalen Organisationen oder Einrichtungen mit speziellen Aufgaben auf verwandten Gebieten Kooperationsbeziehungen eingehen und unterhalten.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke kann der EWF insbesondere mit der Kommission und der Europäischen Zentralbank Arbeitsvereinbarungen schließen. Diese Arbeitsvereinbarungen müssen technischer und/oder operativer Art sein und insbesondere darauf abzielen, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Parteien gemäß Artikel 40 Absatz 5 zu erleichtern. Die Arbeitsvereinbarungen dürfen keine rechtlich bindenden Wirkungen haben.

TEIL IX

ÜBERGANGSREGELUNGEN

Artikel 42

Verwaltung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität

Der EWF kann die EFSF auf Basis einer mit dieser geschlossenen Verwaltungsvereinbarung verwalten, die auch die Vergütung regelt. Hat der ESM eine solche Vereinbarung geschlossen, gilt für diese Artikel 2 dieser Verordnung.

Artikel 43

Einzahlung des Anfangskapitals durch neue EWF-Mitglieder

(1) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 und des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann ein neues EWF-Mitglied die durch diese Verordnung übertragenen Rechte einschließlich der Stimmrechte nur dann wahrnehmen, wenn es seinen Erstbeitrag zum genehmigten Stammkapital geleistet hat.

(2) Bei der Zeichnung seines Erstbeitrags leistet das neue EWF-Mitglied seine Zahlung für die eingezahlten Anteile in fünf gleichen jährlichen Raten von jeweils 20 % des Gesamtbetrags. Die vier verbleibenden Raten werden jeweils an dem Tag zahlbar, an dem sich die Einzahlung der ersten Rate zum ersten, zweiten, dritten und vierten Mal jährt.

 

(3) Während des Fünfjahreszeitraums, in dem das Kapital in Raten eingezahlt wird, beschleunigen neue EWF-Mitglieder die Zahlung der eingezahlten Anteile rechtzeitig vor dem Ausgabetermin, um das Verhältnis zwischen eingezahltem Kapital und ausstehendem Betrag an ESM-Anleiheemissionen stets bei mindestens 15 % zu halten und für den EWF eine Darlehenskapazität von 500 000 Mio. EUR sicherzustellen.

(4) Ein neues EWF-Mitglied kann beschließen, die Zahlung seines Anteils am eingezahlten Kapital zu beschleunigen.

Artikel 44

Zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels

(1) Die im Erstbeitragsschlüssel enthaltene zeitweilige Korrektur gilt für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab dem Tag, an dem das betreffende EWF-Mitglied den Euro einführt.

 

(2) Beträgt das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines EWF-Mitglieds zu Marktpreisen in Euro in dem Jahr, das seinem Beitritt zum EWF unmittelbar vorausgeht, weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der Europäischen Union zu Marktpreisen, so wird sein gemäß Artikel 8 bestimmter Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des EWF zeitweilig korrigiert und entspricht der Summe aus:

a) 25 % des gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung bestimmten prozentualen Anteils der nationalen Zentralbank dieses EWF-Mitglieds am Kapital der EZB und

b) 75 % des prozentualen Anteils dieses EWF-Mitglieds am Bruttonationaleinkommen des Euro-Währungsgebiets zu Marktpreisen in Euro in dem Jahr, das seinem Beitritt zum EWF unmittelbar vorausgeht.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von 0,0001 Prozentpunkten ab- oder aufgerundet. Es gelten die von Eurostat veröffentlichten statistischen Begriffe.

(3) Die zeitweilige Korrektur gemäß Absatz 2 gilt für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab dem Tag, an dem das betreffende EWF-Mitglied den Euro einführt.

(4) Infolge der zeitweiligen Korrektur des Schlüssels wird das einem EWF-Mitglied gemäß Absatz 2 zugeteilte Verhältnis der Anteile unter den EWF-Mitgliedern, denen auf der Grundlage ihrer gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung bestimmten, unmittelbar vor der Ausgabe von Anteilen an das neue EWF-Mitglied bestehenden Beteiligung an der EZB keine zeitweilige Korrektur gewährt wurde, umverteilt.

TEIL X

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 45

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 tritt der EWF innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und beschließt nach dem Muster im Anhang angemessene, für sämtliche EWF-Mitarbeiter geltende Bestimmungen.

(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Mittel aus dem EWF erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 5 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Rates Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einem vom EWF finanzierten Vertrag Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Artikel 46

Zugang zu Dokumenten

(1) Für Dokumente, die sich im Besitz des EWF befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 .

(2) Der EWF erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung interne Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen, die der EWF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe des Artikels 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

(4) Vorbehaltlich des legitimen Interesses anderer Personen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die von den Entscheidungen des EWR betroffenen Personen das Recht auf Einsicht in die EWF-Akte. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen des EWF.

Artikel 47

Sprachenregelung

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, gilt für den EWF die Verordnung 1/1958 7 .

(2) Die Arbeitssprache oder -sprachen des EWF einschließlich für Sitzungen des Gouverneursrats, des Direktoriums, des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses wird bzw. werden vom Gouverneursrat gemäß Artikel 5 Absatz 8 festgelegt.

(3) Der EWF kann entscheiden, welche der Amtssprachen er bei der Übermittlung von Dokumenten an Organe, Agenturen oder Einrichtungen der Union benutzt.

(4) Die verbindliche Fassung aller Aufzeichnungen des ESM ist die englische Fassung, es sei denn

a) das Direktorium beschließt für eine bestimmte Transaktion etwas anderes;

b) der Geschäftsführende Direktor bestimmt die Übersetzung eines bestimmten, vom Gouverneursrat oder Direktorium gefassten Beschlusses in die Amtssprache/n diese EWF-Mitglieds auf Antrag und auf Kosten eines EWF-Mitglieds als die verbindliche Fassung, falls dies für den Abschluss geltender nationaler Verfahren erforderlich ist.

TABELLE I


Erstbeitragsschlüssel des EWF

EWF-Mitglied

EWF-Schlüssel (%)

Königreich Belgien

3,4534

Bundesrepublik Deutschland

26,9616

Republik Estland

0,1847

Irland

1,5814

Hellenische Republik

2,7975

Königreich Spanien

11,8227

Französische Republik

20,2471

Italienische Republik

17,7917

Republik Zypern

0,1949

Republik Lettland

0,2746

Republik Litauen

0,4063

Großherzogtum Luxemburg

0,2487

Malta

0,0726

Königreich der Niederlande

5,6781

Republik Österreich

2,7644

Portugiesische Republik

2,4921

Republik Slowenien

0,4247

Slowakische Republik

0,8184

Republik Finnland

1,7852

Insgesamt

100,0

Die obigen Zahlen sind auf die vierte Dezimalstelle gerundet.

TABELLE II

Zeichnung des genehmigten Anfangskapitals

EWF-Mitglied

Anzahl der Anteile

Kapitalzeichnung

(EUR)

Königreich Belgien

243 397

24 339 700 000

Bundesrepublik Deutschland

1 900 248

190 024 800 000

Republik Estland

13 020

1 302 000 000

Irland

111 454

11 145 400 000

Hellenische Republik

197 169

19 716 900 000

Königreich Spanien

833 259

83 325 900 000

Französische Republik

1 427 013

142 701 300 000

Italienische Republik

1 253 959

125 395 900 000

Republik Zypern

13 734

1 373 400 000

Republik Lettland

19 353

1 935 300 000

Republik Litauen

Großherzogtum Luxemburg

28 634

17 528

2 863 400 000

1 752 800 000

Malta

5 117

511 700 000

Königreich der Niederlande

400 190

40 019 000 000

Republik Österreich

194 838

19 483 800 000

Portugiesische Republik

175 644

17 564 400 000

Republik Slowenien

29 932

2 993 200 000

Slowakische Republik

57 680

5 768 000 000

Republik Finnland

125 818

12 581 800 000

Insgesamt

7 047 987

704 798 700 000

(1)    Verordnung (EG) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).
(2)    Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/449/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
(3)    Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
(4)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(5)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(6)    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(7)    Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
Top