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Document 52014PC0085
Proposal for a COUNCIL RECOMMENDATION on European Tourism Quality Principles
Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES betreffend die europäischen Qualitätsgrundsätze für den Tourismus
Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES betreffend die europäischen Qualitätsgrundsätze für den Tourismus
/* COM/2014/085 final - 2014/0043 (NLE) */
Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES betreffend die europäischen Qualitätsgrundsätze für den Tourismus /* COM/2014/085 final - 2014/0043 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1 Hintergrund Gemessen an seinem Beitrag zum BIP ist der
Tourismus nach den Wirtschaftszweigen Handel und Vertrieb sowie Baugewerbe die
drittgrößte sozioökonomische Aktivität in der EU. Er gehört zu den wenigen Wirtschaftszweigen,
die trotz wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten ein
kontinuierliches Wachstum verzeichnen, so dass er in erheblichem Umfang zu
„Europa 2020“ beitragen kann, der Wachstumsstrategie der EU für eine
intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft. Die Branche[1]
zählt rund 1,8 Mio. Unternehmen (hauptsächlich KMU), beschäftigt etwa
3,3 % aller Arbeitskräfte in der EU (rund 8 Mio. Arbeitsplätze) und
ist für ca. 2,9 % des BIP in der EU verantwortlich. Rechnet man die mit
dem Tourismus verbundenen Branchen[2]
hinzu, dann stellt man fest, dass sein indirekter Beitrag zum BIP noch größer
ist: Er stellt geschätzte 8,5 % aller Arbeitsplätze (beinahe
18,8 Mio. Beschäftigte) und generiert fast 7,9 % des BIP der
Europäischen Union.[3]
Obwohl der Wettbewerb mit anderen Regionen der Welt immer härter wird, ist die
EU noch immer das Reiseziel Nr. 1 weltweit mit 384,8 Mio. internationalen
Ankünften im Jahr 2011.[4] Mit der Annahme des Lissabon-Vertrags hat die
Union die Zuständigkeit erhalten, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im
Tourismussektor insbesondere durch die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen der Union in diesem Sektor zu ergänzen.[5] Um diesen neuen Zuständigkeiten gerecht zu
werden und weil das Wachstum in der EU durch neue Maßnahmen unterstützt werden
musste, verabschiedete die Kommission 2010 eine Mitteilung über einen
neuen politischen Rahmen für den europäischen Tourismus[6]. Sie bildet den Rahmen
für ein Paket ehrgeiziger Maßnahmen, die dazu dienen, a) die Wettbewerbsfähigkeit
in der europäischen Tourismusbranche zu stärken, b) die Bemühungen um einen
nachhaltigen und verantwortungsvollen Qualitätstourismus zu fördern, c) das
Image und die Außenwirkung Europas als ein aus nachhaltigen
Qualitätsreisezielen bestehendes Ganzes zu konsolidieren und d) das Potenzial
der politischen Maßnahmen und der Finanzinstrumente der EU bestmöglich zur
Entwicklung des Tourismus zu nutzen. Laut Maßnahme 13 der
Mitteilung ist die Entwicklung eines europäischen Gütesiegels für Tourismus
„auf der Grundlage der bestehenden Erfahrungen in den einzelnen
Mitgliedstaaten“ vorgesehen, „das dazu beitragen soll, die Sicherheit der
Verbraucher und ihr Vertrauen in das touristische Produkt zu stärken und die
konsequente, professionelles Vorgehensweise der für den Tourismus
Verantwortlichen auszuzeichnen, die auf diese Weise die Qualität der
touristischen Dienstleistungen zur Zufriedenheit der Kunden verbessern wollen“. Das Europäische Parlament reagierte darauf, indem es die
Kommission dazu aufforderte, „[...] in Zusammenarbeit mit Akteuren der
Tourismuswirtschaft die Durchführbarkeit eines ‚Europäischen Siegels für
hochwertigen Tourismus‘ zu beurteilen [...], um ergänzend zu den nationalen
Zeichen eine Dachmarke zu schaffen, die auf der Grundlage einer freiwilligen
Akkreditierung (‚opt-in‘) zuerkannt würde“.[7]
2009 wurde eine Studie über die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft in
der EU durchgeführt, die ergab, dass die Zahl der internationalen Ankünfte in
Europa insgesamt zwar immer noch steigt, Europa jedoch in der jüngsten
Vergangenheit Marktanteile an die im Entstehen begriffenen neuen Reiseziele
weltweit verloren hat. Weitere Faktoren mit großer Bedeutung für die Branche
sind die Globalisierung, das Internet und das sich rasch verändernde Verbraucherverhalten
sowie die zunehmenden Bedenken aufgrund der Umweltfolgen der touristischen
Aktivitäten.[8] Der Wettbewerb auf dem Tourismusmarkt wird zunehmend
härter, so dass die Tourismusunternehmen immer mehr Wert auf Qualität legen,
weil sie mehr denn je einsehen, dass die Qualität ein wichtiger
Wettbewerbsvorteil sein kann. Der Zugang zu verlässlichen, aktuellen,
zutreffenden und aussagekräftigen Informationen über die Qualität einer
einzelnen touristischen Dienstleistung ist daher für Touristen überaus wichtig,
um zwischen konkurrierenden Produkten unterscheiden und eine fundierte
Entscheidung treffen zu können. Im Fall von Touristen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
ist dies noch gravierender, weil die Unsicherheit durch Sprachprobleme noch
verstärkt wird, wenn keine Informationen in einer Sprache verfügbar sind, die
der Tourist versteht. Außerdem muss die EU sich in der gegenwärtigen
Wirtschaftskrise nach Kräften darum bemühen, für Besucher aus Drittstaaten
attraktiv zu sein. Daher müssen wir unbedingt dafür sorgen, dass diese Besucher
EU-weit ein hohes Dienstleistungsniveau erwarten dürfen. Die Aufklärung der Verbraucher über die Qualität von
Tourismusdienstleistungen ist ein wichtiger Faktor, damit Europa für Besucher
aus Drittstaaten attraktiv wird; sie stellen ein riesiges und bislang meist
ungenutztes Potenzial zur Steigerung der Touristenzahlen in EU-Reisezielen und
zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus in der EU dar. 2011 gaben
ausländische Besucher 330,44 Mrd. EUR aus. Jüngsten Schätzungen zufolge
dürften diese Zahlen bis 2022 noch zunehmen: auf 20,4 Mio. Arbeitsplätze
und 427,31 Mrd. EUR.[9] Daher ist diese Initiative auch im Zusammenhang mit der
Kommissionsinitiative zu sehen, Europa in Drittländern als Marke zu etablieren[10], worunter auch die
Initiative „Destination Europe 2020“[11]
sowie die Visapolitik der EU[12]
fallen, die die Einreise von Nicht-EU-Staatsbürgern nach Europa erleichtert[13], die beide dazu
beizutragen, dass Europa das Reiseziel Nr. 1 weltweit bleibt. 1.2 Wo
stehen wir heute? Wie die Verbraucher über die Qualität von
Tourismusdienstleistungen informiert werden, ist bislang im EU-Recht noch nicht
eigens geregelt.[14] Es gibt bereits bestimmte Informationshilfen wie Websites,
auf denen Bewertungen und Vergleiche online veröffentlicht werden können; sie
können den Verbrauchern bei ihrer Entscheidung helfen, sofern sie transparente
und zuverlässige Informationen anzeigen. In manchen Mitgliedstaaten werden auf freiwilliger Basis
öffentliche Qualitätssysteme auf nationaler, subnationaler oder regionaler
Ebene betrieben. Außerdem gibt es eine große Bandbreite von Brancheninitiativen
auf regionaler, nationaler oder auch transnationaler Ebene, deren Schwerpunkt
überwiegend auf Qualitätsaspekten der Dienstleistungen liegt, die für ihre
jeweilige touristischen Teilbranche oder ihr geografisches Gebiet typisch sind. Im Zuge der Bewertung der politischen Optionen, die diesem
Vorschlag beigefügt ist[15],
wurde auch eine Marktanalyse durchgeführt, die bestätigte, dass diese
Qualitätssysteme höchst unterschiedlich und daher äußerst uneinheitlich sind,
wenn man ihre erfassten Sektoren, ihre geografische Reichweite, ihre Lenkung,
ihre Beurteilungsmethoden und ihre Bewertungskriterien einander
gegenüberstellt. Die große Anzahl und enorme Vielfalt der bestehenden
privaten und öffentlichen Qualitätssysteme führen zu einer starken
Fragmentierung des Marktes im Hinblick auf die Bewertung der
Dienstleistungsqualität im Tourismus. Diese Fragmentierung bedeutet, dass Touristen
bei grenzüberschreitenden Reisen keine einheitlichen Informationen abrufen
können, die ihnen erlauben, sich problemlos unter den verschiedenen
Qualitätssystemen zurechtzufinden und zwischen den konkurrierenden
Dienstleistungen zu unterscheiden. Dies führt zu Verwirrung, was wiederum der
Fähigkeit der Qualitätssysteme zur aussagekräftigen Information der Verbraucher
über das Qualitätsniveau der angebotenen Tourismusdienstleistungen enge Grenzen
setzt, so dass die Verbraucher, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen oder
aus Drittländern einreisen, kaum fundierte Entscheidung treffen können. Dies
bedeutet, dass jene Unternehmen, die in Qualität investieren, davon nicht
profitieren (etwa indem sich mehr Touristen zu ihren Gunsten entscheiden oder
sie sich besser profilieren können). Unter diesen Umständen werden die
Unternehmen der Branche, insbesondere die KMU, die nur über begrenzte Mittel
verfügen, genau davon abgehalten, in Qualität zu investieren. Dies führt dazu,
dass die Tourismusbranche in der EU daran gehindert wird, ihren Wettbewerbsvorteil
bei der Dienstleistungsqualität voll in die Waagschale zu werfen und ihr
wirtschaftliches Potenzial durch eine stärkere Werbung für ihre
Dienstleistungsqualität auszuschöpfen. Bislang ist es den Tourismus-Akteuren
nicht gelungen, durch eine Zusammenarbeit auf EU-Ebene die EU-weite
Uneinheitlichkeit bei den bestehenden oder geplanten Qualitätssystemen zu
verringern, und es deutet auch nichts darauf hin, dass eine private oder
öffentliche Initiative demnächst etwas daran ändern wird. Aus diesem Grund muss dringend auf mehreren Ebenen etwas
gegen die Marktfragmentierung unternommen werden. Die heutige
Marktfragmentierung, die durch die unterschiedlichen Qualitätsbewertungssysteme
bedingt ist, erzeugt Verwirrung und kann die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Tourismuswirtschaft beeinträchtigen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1 Konsultationsprozess Im Anschluss an die Annahme der Mitteilung im
Jahr 2010 begann die Kommission mit Hilfe der Mitgliedstaaten und von Akteuren
der Branche damit, Informationen über die bestehenden Qualitätssysteme zu
sammeln. 2011 wurden zwei Workshops veranstaltet, auf denen ein
Informationsaustausch über die bisherigen Erfahrungen und ein Gedankenaustausch
über mögliche einheitliche Qualitätsgrundsätze für die touristischen
Dienstleistungen stattfanden. Zu Beginn des Jahres 2011 setzte die Kommission
eine inoffizielle Sachverständigengruppe ein, die sich aus den Verantwortlichen
bestehender öffentlicher und privater Qualitätssysteme und Vertretern der
Verbraucherinteressen zusammensetzt und an der Erstellung eines Konzeptentwurfs
mitarbeiten sollte. Die übergroße Mehrheit der Akteure, die an den Workshops
und in der inoffiziellen Sachverständigengruppe mitarbeiteten, stimmten darin
überein, dass die EU-Initiative einen Bottom-up-Ansatz verfolgen, auf den
bestehenden und künftigen Initiativen der Mitgliedstaaten und der Branche
aufbauen und diese anerkennen solle. Allerdings herrschten
Meinungsunterschiede, wie die gemeinsamen Qualitätsgrundsätze aussehen sollten.
Auch der Vorschlag, Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit in die Grundsätze
aufzunehmen, stieß bei den Akteuren auf ein geteiltes Echo. Im September und Oktober 2011 wurde eine
gezielte Konsultation durchgeführt, die einen größeren Kreis von
Interessenträgern erfasste, nämlich die wichtigsten europäischen
Tourismusverbände, die Spitzenverbände der Tourismuswirtschaft,
Verbraucherverbände und die Behörden der Mitgliedstaaten. Diese Konsultation
ergab die gleichen Positionen der Interessenträger wie die bereits genannten
vorausgegangenen Workshops. Die Mitgliedstaaten wurden auch im Zuge der
regelmäßigen Sitzungen des Beratenden Ausschusses der Kommission für den
Fremdenverkehr konsultiert und äußerten unterschiedliche Standpunkte: Von
einigen Mitgliedstaaten wurde die Initiative stark befürwortet, allerdings
lehnten sie es ab, dass die öffentlichen Behörden zur Beteiligung an der
Lenkung einer solchen EU-Initiative verpflichtet werden, was sie hauptsächlich
damit begründeten, dass dies gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstoße, die
Rechtsgrundlage dies nicht zulasse und die Kapazitäten der nationalen Behörden
begrenzt seien. Um die Konsultation der Interessenträger zu
erweitern und Expertenwissen einzuholen, veranstaltete die Kommission im
Januar 2012 eine offene Konferenz. Die Papiere und der Bericht der
Konferenz können auf der Internetseite der Kommission abgerufen werden.[16] Wie sich im Laufe der
Diskussionen während dieser Konferenz zeigte, waren die Auffassungen und Standpunkte
der privaten und öffentlichen Interessenträger unverändert geblieben. Zwischen Mai und Juli 2012 wurde über die
Website „Your Voice in Europe“ der GD Unternehmen und Industrie auf dem
Europa-Server und über E-Mails, die an ein breites Spektrum von privaten und
öffentlichen Interessenträgern sowie an Vertreter der Mitgliedstaaten gerichtet
waren, eine öffentliche Konsultation durchgeführt. 90 % der über
150 Antwortenden entfielen auf Berufsverbände, Interessenverbände und
Behörden. Die restlichen 10 % entfielen auf Tourismusunternehmen, wovon
zwei Drittel an Qualitätssystemen teilnahmen. Die Gewerkschaften der
Tourismusbranche und die Verbrauchervertreter waren ebenfalls aktiv am
Konsultationsprozess beteiligt. Die meisten Antwortenden stimmten der
Problemstellung der Kommission zu und befürworteten auch eine Initiative der EU
in diesem Bereich. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sind auf der
Website der Kommission abrufbar.[17] Zur Bewertung der politischen Optionen wurde
auch eine Hintergrundstudie durchgeführt, bei der die Unternehmen nach ihrer
Erfahrung mit einer Beteiligung an einem Qualitätssystem befragt wurden; die
inhaltlichen Beiträge der Leiter einer repräsentativen Stichprobe von
bestehenden Qualitätssystemen und ihrer beteiligten Unternehmen lieferten
wertvolle Erkenntnisse für die Folgenabschätzung der vorgeschlagenen
Initiative.[18] 2.2 Bewertung
der politischen Optionen Die Kommission prüfte verschiedene politische
Optionen für eine Verbesserung der Einheitlichkeit der bestehenden und
künftigen Qualitätssysteme und damit einhergehend der Informationen für die
Verbraucher. Insgesamt wurden sieben politische Optionen in
Erwägung gezogen, wovon vier wiederum in der Folgenabschätzung untersucht
wurden. Dazu gehörten auch die Option des Status quo, die Option einer
Eigenregulierung durch die Branche selbst und zwei Optionen, die ein
Tätigwerden der EU mit sich bringen. Bei den beiden letzten Optionen wurde
untersucht, wie es sich auswirken würde, sollten bestimmte Grundsätze, wie etwa
im Zusammenhang mit Aspekten der ökologischen Nachhaltigkeit, in das Konzept
aufgenommen werden. Die geschätzten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen
Folgen jeder Option wurden anhand ihrer Wirksamkeit bei der Erreichung der
politischen Zielsetzung, ihrer Kosteneffizienz und ihrer Übereinstimmung mit
anderen Feldern der EU-Politik bewertet. Bei der Bewertung wurde besonders
berücksichtigt, dass die Beteiligung der Branche sowohl bei der Option mit
einer Eigenregulierung als auch bei jener mit einem Tätigwerden der EU
freiwillig wäre. Da die europäischen Grundsätze für die Dienstleistungsqualität
wohl auf ein breites Spektrum von Teilbranchen des Tourismus angewandt würden,
galt auch der Erhaltung der Einzigartigkeit und Vielfalt des touristischen Angebots
in Europa besonderes Augenmerk. Bei der Bewertung kam man nicht zu dem
Ergebnis, dass eine einzige Option die günstigste ist, weil ein Vergleich
zeigte, dass die Option, die nur die Grundsätze für die Dienstleistungsqualität
umfasst, und die Option, bei der die Information sich auch auf andere Punkte
wie die ökologische Nachhaltigkeit erstreckt, gleich wirksam, effizient und
einheitlich sind. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1 Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf die
Artikel 195 und 292 AEUV. 3.2 Verhältnismäßigkeits- und
Subsidiaritätsprinzip Artikel 195 AEUV lautet: „Die Union
ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Tourismussektor, insbesondere
durch die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Union in
diesem Sektor.“ Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wäre die
vorgeschlagene EU-Maßnahme eine freiwillige. Durch die vorgeschlagene
Initiative wird keine bestehende Initiative ersetzt, die von einem
Mitgliedstaat oder der Branche selbst ins Leben gerufen wurde. Grundlage für das Handeln der EU ist der
transnationale Charakter der Problemstellung. Die Problematik tritt in einem
grenzüberschreitenden Zusammenhang auf, wenn die touristische Dienstleistung
nicht in dem Land erbracht wird, in dem der Tourist seinen Wohnsitz hat; dann
ist der Mehrwert von Qualitätssystemen für Reisende, die Staatsgrenzen
überschreiten, begrenzt, was bei Reisenden aus Drittländern noch stärker
zutrifft. Die aktuelle Lage (siehe Punkt 1.2) bei der
Qualitätsbewertung touristischer Dienstleistungen in Europa ist nicht
förderlich dafür, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Tourismusbranche in
der EU herzustellen. Durch die Uneinheitlichkeit der Systeme für die
Qualitätsbewertung touristischer Dienstleistungen auf nationaler und regionaler
Ebene werden die Verbraucher verwirrt und es entstehen Hindernisse auf dem
Binnenmarkt. Die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen nur
über begrenzte Befugnisse und Zuständigkeiten, wenn sie alleine tätig werden,
um die Qualität touristischer Dienstleistungen EU-weit zu vereinheitlichen.
Bisher haben die Mitgliedstaaten keinerlei grenzüberschreitende Koordinierung
von Qualitätsgrundsätzen für den Tourismus angestoßen und es gibt keine
Anzeichen dafür, dass sie dies künftig in Angriff nehmen werden. Da die bestehenden
öffentlichen Systeme auf nationaler Ebene nicht sehr zahlreich sind, hätte eine
Kooperation zwischen ihnen zudem keine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in
großem Maßstab zur Folge. Außerdem sind einzelne Mitgliedstaaten für sich
derzeit nicht in der Lage, die Kohärenz zwischen den privat betriebenen
Systemen anderer Mitgliedstaaten zu verbessern. Daher ist ein Tätigwerden der
EU erforderlich und gerechtfertigt. Zudem bleiben Maßnahmen der
Branche, selbst wenn sie auf transnationaler Ebene angesiedelt sind, auf eine
bestimmte Teilbranche (oder auf einige wenige, miteinander zusammenhängende
Teilbranchen) begrenzt, so dass sie den gesamten Branchenquerschnitt gar nicht
erfassen. Dies führt dazu, das die Verbraucher keine einheitlichen
Informationen erhalten, und begrenzt die Aussagekraft der Qualitätssysteme und
den Informationsgehalt, den ihre beteiligten Unternehmen bei
grenzüberschreitenden Reisen und für Reisende aus Drittländern vermitteln
können. An dieser Situation dürfte sich kaum etwas ändern, so dass ein
Tätigwerden auf EU-Ebene erforderlich ist. Unter dem Aspekt der Größenordnung ist die EU
besser in der Lage, Probleme zu bewältigen, die durch sektorale und
geografische Fragmentierung entstehen, wie oben beschrieben. Ein EU-Rahmen, mit
dem das allgemeine Interesse verfolgt wird, die touristische
Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern, wäre hinsichtlich
grenzübergreifender Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit sicherlich effektiver.
Erreichen lässt sich dies durch die Ergänzung der Arbeit, die bereits von
öffentlichen und privaten Tourismusakteuren geleistet wurde, und indem man
günstige Rahmenbedingungen dafür fördert und schafft, dass sie ihre Kräfte
vereinen können. Europäische Qualitätsgrundsätze für den Tourismus können durch
EU-Maßnahmen sowohl in den Mitgliedstaaten als auch bei Reisenden aus
Drittstaaten besser beworben werden, wenn sie Teil der EU-Gesamtstrategie für
die Tourismuswerbung sind. Der Mehrwert einer auf EU-Ebene koordinierten groß
angelegten Maßnahme wurde von einer klaren Mehrheit der Interessenträger
bestätigt. Schließlich steht der
Vorschlag auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Die
Initiative wurde so entwickelt, dass ihre Kosten auf das zur Erreichung der
politischen Zielsetzung strikt erforderliche Maß begrenzt werden. Die Anwendung
der vorgeschlagenen Qualitätsgrundsätze erfordert hauptsächlich
organisatorische Umstellungen, mit denen begrenzte Investitionen verbunden
sind, die vom Nutzen wettgemacht werden dürften, der mit der gestiegenen
Verbraucherzufriedenheit und ergänzenden EU-Maßnahmen einhergeht. Damit die Zuständigkeiten
der Mitgliedstaaten gewahrt bleiben, wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten
die Anwendung der Europäischen Qualitätsgrundsätze für den Tourismus in
Abstimmung mit der Kommission auf ihrem Hoheitsgebiet koordinieren, überwachen
und fördern. In Anbetracht dieser Maßnahmen wird in dem Vorschlag das
Subsidiaritätsprinzip gewahrt. 3.3 Grundzüge des Vorschlags 3.3.1 Gegenstand
und Ziele Die Europäische Qualitätsgrundsätze für den
Tourismus, die in diesem Vorschlag dargelegt werden, sollen für touristische
Dienstleistungen gelten, die in der Union direkt dem Verbraucher angeboten
werden; öffentliche und private Einrichtungen, die im Tourismusbereich
Dienstleistungen erbringen, sollten sie einhalten. Mit dieser Initiative sollen
die Verbraucher, und zwar insbesondere jene, die in einen anderen Mitgliedstaat
reisen oder aus einem Drittland einreisen, besser über die Qualität der
touristischen Dienstleistungen informiert werden, so dass qualitätsbewusste
Verbraucher eher in der Lage sind, fundierte Entscheidungen zu treffen. Dies
wiederum erhöht den Anreiz für Tourismusunternehmen der EU – und vor allem für
die KMU darunter – verstärkt in die Qualität zu investieren. Erreicht werden
soll dies durch eine Verbesserung der Einheitlichkeit der Qualität
touristischer Dienstleistungen auf EU-Ebene, indem europäische
Qualitätsgrundsätze festgelegt werden, die von Tourismusorganisationen
eingehalten werden sollen. Diese Grundsätze gehen auf die Kriterien zurück, die
von den Interessenträgern vorgeschlagen und im Zuge der offenen Konsultation
beurteilt wurden. In operativer Hinsicht wird angestrebt, dass
sich bis zur Überprüfung der Initiative zahlreiche Tourismusorganisationen in
der EU den Europäischen Qualitätsgrundsätzen für den Tourismus angeschlossen
haben. Mit dieser Initiative ist ein mehrfacher
Mehrwert verbunden: a) Jene Tourismusorganisationen, die diese Grundsätze
einhalten, werden auch von den Werbe- und Informationskampagnen der Kommission
profitieren können. Dies führt zu stärkerer Öffentlichkeitswirkung, so dass sie
den Verbraucher leichter erreichen und ihre Aktivitäten auch auf Märkte
ausdehnen können, die sie andernfalls nicht erreicht hätten, insbesondere
Drittlandsmärkte. b) Der Mehrwert für den Verbraucher besteht darin, dass er
die Gewissheit hat, dass überall bestimmte europäische Qualitätsgrundsätze
eingehalten werden, gleichgültig, welchen Mitgliedstaat er besucht. Und
schließlich wird die besondere Betonung und Herausstellung der hohen Qualität
touristischer Dienstleistungen in Europa zum Gelingen der EU-Gesamtstrategie
einer Erhöhung der Touristenströme innerhalb Europas und aus Drittländern,
einer Erleichterung der Visavorschriften für Touristen aus Drittländern und der
Schaffung eines Gütesiegels für Europa als Gesamtheit nachhaltiger und
hochwertiger Reiseziele beitragen. Und nicht zuletzt wird dies der Branche
helfen, wettbewerbsfähiger zu werden, Wirtschaftswachstum zu erzeugen und
Arbeitsplätze zu schaffen, was den Mitgliedsstaaten und der gesamten
EU-Wirtschaft zugute kommt. 3.3.2 Anwendung der Europäischen Qualitätsgrundsätze für den Tourismus
Sektoraler
und räumlicher Geltungsbereich Im Interesse einer einheitlicheren Qualität
der touristischen Dienstleistungen in der gesamten EU können die europäischen
Qualitätsgrundsätze für den Tourismus ohne Beschränkung auf Teilbranchen auf
all jene öffentlichen oder privaten Tourismusorganisationen angewandt werden,
die auf nationaler, regionaler, lokaler oder transnationaler Ebene arbeiten und
in der Europäischen Union touristische Dienstleistungen für die Verbraucher
erbringen. Koordinierung, Überwachung und Werbung Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip
werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, auf ihrem Hoheitsgebiet die europäischen
Qualitätsgrundsätze für den Tourismus zu koordinieren, zu beobachten und für
sie zu werben. Den Mitgliedstaaten wird auch empfohlen, im
Rahmen transnationaler Tourismusorganisationen miteinander zu kooperieren. Sie
werden auch ersucht, mit der Kommission innerhalb des Beratenden Ausschusses
für den Fremdenverkehr zusammenzuarbeiten, um die Überwachung und die Bewertung
der Initiative zu erleichtern, die unter anderem mit gezielten Erhebungen bei
den Mitgliedstaaten, Branchenvertretern und Verbrauchern bewerkstelligt werden
können. Im Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von
Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020) (COSME) ist als
konkretes Ziel festgelegt, dass die Rahmenbedingungen für die
Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen der EU im
Tourismussektor verbessert werden sollen. Mit dem Ziel, Europa stärker als
nachhaltiges, verantwortungsbewußtes und hochwertiges Reiseziel zu
positionieren und profilieren, wird die Kommission Informations-,
Kommunikations- und Werbemaßnahmen durchführen, wozu auch der Aufbau einer
eigenen Website gehört, die über die europäischen Qualitätsgrundsätze für den
Tourismus informiert. Die Kommission wird ferner den Austausch bewährter
Verfahren und den Erfahrungsaustausch fördern. 3.3.3 Evaluierung Drei Jahre nach Veröffentlichung der
Empfehlung im Amtsblatt ist eine Evaluierung ihrer Umsetzung vorgesehen. Die
Kommission wird zudem prüfen, ob weitere Maßnahmen geboten sind, um eine
einheitliche Dienstleistungsqualität im Tourismus zu fördern. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Für die Förderung der europäischen
Qualitätsgrundsätze für den Tourismus könnte eine angemessene Mittelausstattung
aus dem COSME-Programm (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen
und für KMU)[19]
bereitgestellt werden. 2014/0043 (NLE) Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES betreffend die europäischen
Qualitätsgrundsätze für den Tourismus DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 195 und 292, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. In ihrer Mitteilung „Europa
- wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den
europäischen Tourismus“[20]
hat die Kommission anerkannt, dass als Teil des Gesamtziels der Werbung für die
Union als ein aus Qualitätsreisezielen bestehendes Ganzes in Drittstaaten die
Bemühungen um einen nachhaltigen und verantwortungsvollen Qualitätstourismus
gefördert werden müssen. 2. Die Unterstützung einer
hohen Umweltleistung von touristischen Unterkünften und Campingplätzen und die
Förderung bewährter Umweltmanagementpraktiken im Tourismus sind auf EU-Ebene
bereits durch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates[21]
und der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates[22]
geregelt. 3. Es gibt in der Union bereits
eine große Bandbreite von öffentlichen und privaten Qualitätssystemen, die dem
Verbraucher Informationen über die Qualität von touristischen Dienstleistungen
und den Tourismusfachleuten eine Orientierungshilfe an die Hand geben sollen.
Allerdings sind diese Systeme äußerst unterschiedlich im Hinblick auf ihren
Erfassungsbereich, ihr Management, ihre Verfahren und Kriterien. Zudem bleibt
ihre Arbeit nur auf bestimmte Teilbranchen oder geografische Gebiete
beschränkt, was dazu führt, dass touristische Dienstleistungen äußerst
unterschiedlich und uneinheitlich bewertet werden. 4. Aufgrund dieser
Unterschiedlichkeit und uneinheitlichen Bewertung über alle Qualitätssysteme
hinweg ist es für Verbraucher, die innerhalb der Union oder aus einem
Drittstaat kommend eine grenzüberschreitende Reise unternehmen, kaum möglich,
die von den verschiedenen Qualitätssystemen bewerteten Dienstleistungen zu
vergleichen. Diese fehlende Einheitlichkeit erschwert es dem Verbraucher, eine
fundierte Entscheidung zu treffen. 5. Die Tourismusunternehmen
hatten bislang durch diese fehlende Einheitlichkeit der Qualitätsbewertung über
alle Qualitätssysteme hinweg kaum die Möglichkeit sich gegenüber dem
Verbraucher zu profilieren und von koordinierten Maßnahmen zu profitieren. Dies
gilt ganz besonders für die kleinen und kleinsten Unternehmen, die häufig nicht
über die geeigneten Hilfsmittel und Ressourcen verfügen, um Werbung für sich
und ihre hochwertigen Dienstleistungen zu betreiben. 6. Die Tourismusunternehmen der
EU müssen für Verbraucher aus Drittstaaten attraktiver werden, so dass die
Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche gestärkt wird. 7. Daher ist es angezeigt,
einen Katalog von europäischen Qualitätsgrundsätzen für den Tourismus
festzulegen, die bei Verbrauchern und Wirtschaft auf Zustimmung stoßen. 8. Damit möglichst zahlreiche
Tourismus-Teilbranchen mit einbezogen werden und gleichzeitig die Vielfalt des
touristischen Angebots in der EU gewahrt bleibt, sollten die europäischen
Qualitätsgrundsätze für den Tourismus allgemeiner Art sein und doch einen
Mehrwert bieten, der den hohen Qualitätsansprüchen der Verbraucher bei
touristischen Dienstleistungen gerecht wird. 9. Um für eine
zufriedenstellende Erbringung von touristischen Dienstleistungen zu sorgen,
müssen die betreffenden Beschäftigten für ihre Aufgaben angemessen geschult
werden. Aus diesem Grund sollten die absolvierten Schulungen in einem
Schulungsregister verzeichnet werden. 10. Damit eine ständige
Qualitätssteigerung der touristischen Dienstleistungen erleichtert wird, um den
Ansprüchen der Verbraucher gerecht zu werden, müssen Verbraucherumfragen
durchgeführt werden und es muss gewährleistet werden, dass auf Beschwerden
eingegangen wird. 11. Es ist erforderlich, dem
Verbraucher aktuelle Informationen über lokale Bräuche, Natur- und
Kulturschätze, Traditionen, Dienstleistungen und Produkte zu geben, damit auf
diese Weise die Authentizität und Diversität des Tourismusangebots in der Union
gefördert werden. 12. Ganz entscheidend ist es,
dass die Tourismusorganisationen dem Verbraucher über die europäischen
Qualitätsgrundsätze für den Tourismus Information und Orientierung bieten,
damit er für diese Grundsätze sensibilisiert wird und Vertrauen in sie aufbaut. 13. Die Mitgliedstaaten sollten
auf transparente Weise die europäischen Qualitätsgrundsätze für den Tourismus
koordinieren, beobachten und bewerben, um die Anwendung dieser Grundsätze auf
ihrem Hoheitsgebiet und die Koordinierung ihrer Maßnahmen zu erleichtern. 14. Damit die europäischen
Qualitätsgrundsätze für den Tourismus auf freiwilliger Basis von in mehr als
einem Mitgliedstaat tätigen (also transnationalen) Tourismusorganisationen
angewandt werden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten
im Hinblick darauf miteinander kooperieren. 15. Die Mitgliedstaaten werden
aufgefordert, Informationen und Erfahrungen auszutauschen, damit die
einheitliche Anwendung der europäischen Qualitätsgrundsätze für den Tourismus
sowie ihre Koordinierung, Überwachung und Bewerbung EU-weit erleichtert werden.
Die Kommission sollte diesen Informationsaustausch erleichtern. 16. Ergänzend zu den Maßnahmen
der Mitgliedstaaten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche
ist es wichtig, den Verbraucher zu informieren und für die europäischen
Qualitätsgrundsätze für den Tourismus zu sensibilisieren; dies kann durch
geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen sowohl innerhalb der Union als auch
insbesondere in Drittländern erfolgen, wo das Image Europas als ein aus
Qualitätsreisezielen bestehendes Ganzes beworben werden soll. Darüber hinaus
müssen die europäischen Qualitätsgrundsätze für den Tourismus für
Tourismusorganisationen attraktiv sein, damit die Entstehung eines günstigen
Umfelds für die Entwicklung der Tourismusbranche gefördert wird. Deshalb
sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in dieser Hinsicht
zusammenarbeiten. 17. Zur Erleichterung der
Überwachung und Bewertung der Anwendung der europäischen Qualitätsgrundsätze
für den Tourismus kommt den Mitgliedstaaten insofern eine wichtige Rolle zu,
als sie die Kommission über die Anwendung dieser Qualitätsgrundsätze auf ihrem
Hoheitsgebiet informieren – insbesondere im Zuge der Sitzungen des Beratenden
Ausschusses für den Fremdenverkehr. 18. Damit mit dem raschen Wandel
der Marktlage im Tourismus Schritt gehalten werden kann und der Mehrwert der
europäischen Qualitätsgrundsätze für den Tourismus auch langfristig gewährleistet
bleibt, sollte die Kommission deren Anwendung beobachten und die Umsetzung
dieser Empfehlung drei Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union evaluieren. Und aus dem gleichen Grund sollte die Kommission
zudem beurteilen, ob ergänzende Maßnahmen zur sicheren Erreichung der Ziele
dieser Empfehlung nötig sind – EMPFIEHLT, 1. Gegenstand und
Geltungsbereich In dieser Empfehlung wird ein Katalog von europäischen
Qualitätsgrundsätzen für den Tourismus (im Folgenden „Grundsätze“) festgelegt,
die von den Tourismusorganisationen anzuwenden sind. 2. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck (a)
„Tourismusorganisation“ eine öffentliche oder
private Organisation, die in der Union niedergelassen ist und für den
Verbraucher Dienstleistungen im Tourismus auf lokaler, regionaler, nationaler
oder transnationaler Ebene erbringt; (b)
„transnationale Tourismusorganisation“ eine
Tourismusorganisation, die auf dem Hoheitsgebiet (oder in Teilen des
Hoheitsgebiets) von mehr als einem Mitgliedstaat tätig ist. 3. Europäische
Qualitätsgrundsätze für den Tourismus Es wird empfohlen, dass die Tourismusorganisationen, soweit dies für
ihre Größe und ihr Geschäftskonzept sinnvoll ist, die folgenden Grundsätze auf
ihre Tätigkeiten anwenden. (a)
Sie sorgen für die Schulung ihrer Beschäftigten,
insbesondere in folgender Form: i) Schulung aller Beschäftigten, die Dienstleistungen unmittelbar
für den Verbraucher erbringen, damit sie ihre Aufgaben zufriedenstellend
ausführen; ii) Aufzeichnung, welche Schulungen die Beschäftigten durchlaufen
haben, in einem eigens zu diesem Zweck geschaffenen Register; iii) Ernennung eines Qualitätskoordinators, der für ein kohärentes
Konzept im Qualitätsmanagement bei den erbrachten Dienstleistungen und für die
Einbeziehung der betreffenden Beschäftigten in den Qualitätsprozess sorgt. (b)
Sie wenden eine Strategie für die
Kundenzufriedenheit an, die Folgendes umfasst: i) Einrichtung eines Mechanismus für die Bearbeitung von
Verbraucherbeschwerden am Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wurde, oder
per Internet; ii) Gewährleistung, dass auf Beschwerden unverzüglich reagiert
wird; iii) Durchführung von Umfragen über die Verbraucherzufriedenheit
und Berücksichtigung ihrer Ergebnisse zur Steigerung der Dienstleistungsqualität.
(c)
Sie führen einen dokumentierten Reinigungs- und
Instandhaltungsplan für die Räumlichkeiten oder Einrichtungen und befolgen
diesen. (d)
Sie bieten dem Verbraucher Informationen, die auch
Folgendes umfassen: i) Informationen über lokale Bräuche, Natur- und Kulturschätze,
Traditionen, Dienstleistungen und Produkte; ii) Informationen über die Zugänglichkeit der erbrachten
Dienstleistungen; iii) Informationen über die Nachhaltigkeit der erbrachten
Dienstleistungen; iv) Informationen über die Grundsätze. (e)
Sie stellen sicher, dass diese Informationen
korrekt, verlässlich, eindeutig und zumindest in der wichtigsten Fremdsprache
verfügbar sind, sofern dies für den Standort und das Geschäftskonzept sinnvoll
ist. 4. Tätigkeiten der
Mitgliedstaaten 4.1 Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der Grundsätze
auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet koordinieren, beobachten und fördern. Zu
diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten ersucht: (a)
die Anwendung der unter Nummer 3 aufgeführten
Grundsätze durch die Tourismusorganisationen zu beobachten, (b)
mit den anderen Mitgliedstaaten die mit den
Grundsätzen und ihrer Anwendung zusammenhängenden Aktivitäten zu koordinieren, (c)
bei den Tourismusorganisationen für die Grundsätze
zu werben, (d)
in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten
zu gewährleisten, dass die Tourismusorganisationen sinnvolle Informationen und
Orientierung zu den Grundsätzen erhalten, (e)
miteinander zusammenarbeiten, um die Anwendung der
Grundsätze durch transnationale Tourismusorganisationen zu erleichtern. 4.2 Zudem wird den Mitgliedstaaten
empfohlen, bei der Durchführung ihrer Aktivitäten für Transparenz zu sorgen. 5. Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Kommission über die unter
Nummer 4 genannten Aktivitäten zu unterrichten und mit ihr im Hinblick auf
deren Überwachung und Bewertung sowie Öffentlichkeits- und Werbeinitiativen
zusammenzuarbeiten. 6. Überwachung und
Bewertung 6.1 Die Kommission
sollte die Umsetzung dieser Empfehlung spätestens bis zum
[Datum ist auf drei Jahre nach Veröffentlichung der Empfehlung im Amtsblatt
festzulegen] evaluieren. 6.2 Die Kommission sollte zudem bewerten, ob weitere Maßnahmen
für eine einheitlichere Dienstleistungsqualität in den Mitgliedstaaten, wie mit
dieser Empfehlung angestrebt, vorgeschlagen werden sollten. 7. Schlussbestimmungen Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der
Präsident [1] Traditionelle Dienstleister im Reise- und
Tourismusbereich (Hotels, Restaurants, Reisebüros, Autovermietungen, Flug-,
Reisebus- und Kreuzfahrtgesellschaften usw.), die Kunden Güter oder
Dienstleistungen direkt bereitstellen. [2] Insbesondere Vertrieb, Bau, Verkehrsunternehmen im
Allgemeinen (Luft-, Schienen-, See- und Kraftfahrlinienverkehr usw.) sowie
Kultur (darunter die Kultur- und Kreativwirtschaft). [3] WTTC 2012:
http://www.wttc.org/site_media/uploads/downloads/european_union2012.pdf. [4] UNWTO — Welttourismusorganisation (Barometer, Mai 2012). [5] Siehe Artikel 6 Buchstabe d des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union. In Artikel 195 AEUV ist darüber hinaus
festgelegt: „Die Union verfolgt zu diesem Zweck mit ihrer Tätigkeit das Ziel,
a) die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der Unternehmen in
diesem Sektor anzuregen; b) die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
insbesondere durch den Austausch bewährter Praktiken zu unterstützen.“ [6] „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer
politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“, KOM(2010) 352 endg. [7] P7_TA-PROV(2011)0407 –
Entschließung 2709/2011 des Europäischen Parlaments zu „Europa – wichtigstes
Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen
Tourismus“. [8] Ecorys (2009), S. 2. [9] http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-1177_de.htm [10] In der Mitteilung KOM(2010) 352 endgültig ist die
Schaffung eines echten europäischen Tourismusgütesiegels vorgesehen, mit dem
die nationalen und regionalen Werbemaßnahmen ergänzt werden können und durch
das sich Europa stärker gegenüber anderen internationalen Reisezielen
profilieren kann (Maßnahme 18). [11] Die Durchführung erfolgt im Rahmen einer
Ad-hoc-Finanzhilfe in Zusammenarbeit mit der Europäischen Tourismuskommission
mit der übergeordneten Zielsetzung, eine Marken- und Marketingstrategie für das
Reiseziel Europa zu definieren:
http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/tourism/international/index_de.htm. [12] COM(2012) 649 final. [13] Derzeit gibt es 42 Länder und Einrichtungen, deren Bürger
und Angehörige visumfrei in die EU einreisen können. Die Bürger von 16
karibischen und pazifischen Inselstaaten werden demnächst ohne Visum in den
Schengen-Raum einreisen können. Ziel ist es, den Bürgern dieser Staaten die
Einreise in den Schengen-Raum und nach Zypern, Bulgarien und Rumänien zu
erleichtern. Dem Kommissionsvorschlag zufolge wird die Visumpflicht im Wege von
Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für beide Seiten abgeschafft,
so dass auch für alle EU-Bürger, die in diese Länder reisen wollen, völlige
Visafreiheit gilt:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-1179_de.htm. [14] Allgemeine Verbraucherschutzvorschriften gibt es durchaus,
so die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. [15] Estimated Impacts of Possible Options and Legal Instruments
of the Umbrella European Tourism Label for Quality Schemes, CEPS, September
2012, online verfügbar unter http://ec.europa.eu/enterprise/newsroom/cf/_getdocument.cfm?doc_id=7655,
im Folgenden CEPS (2012). [16] http://ec.europa.eu/enterprise/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=5642 [17] http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/tourism/public-consultation-etq/index_en.htm [18] CEPS (2012). [19] Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 über ein Programm für
die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere
Unternehmen (COSME) (2014-2020), ABl. L 347, S. 33. [20] KOM(2010) 352 endg. [21] Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen
(ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1). [22] Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und
Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).