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Document 52013PC0794
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EC) No 861/2007 of the European Parliament and the Council of 11 July 2007 establishing a European Small Claims Procedure and Regulation (EC) No 1896/2006 of the European Parliament and of the Council of 12 December 2006 creating a European order for payment procedure
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
/* COM/2013/0794 final - 2013/0403 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens /* COM/2013/0794 final - 2013/0403 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Hintergrund Mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur
Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vom 11. Juli
2007[1] sollte der Zugang zur Justiz
bei Streitigkeiten mit geringem Streitwert in grenzüberschreitenden Fällen
durch Einführung eines Verfahrens erleichtert werden, mit dem solche
Streitigkeiten einfacher, schneller und kostengünstiger beigelegt werden
können. Gleichzeitig sollte durch den Verzicht auf Zwischenverfahren
(Exequatur) die Urteilsvollstreckung in anderen Mitgliedstaaten einfacher
werden. Mit der Verordnung wurde als Alternative zu
den innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten ein Verfahren für
grenzübergreifende Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 2000 EUR
(Bagatellsachen) eingeführt. Die Verordnung wird in der EU (mit Ausnahme
Dänemarks) seit 1. Januar 2009 angewandt. Es handelt sich im Prinzip um
ein schriftliches Verfahren auf der Grundlage von Standardformularen mit
strengen Fristen. Es besteht kein Anwaltszwang, die Verwendung elektronischer
Kommunikationsmittel wird empfohlen. Die unterlegene Partei trägt die Kosten
der obsiegenden Partei nur so weit, wie die Kosten in einem angemessenen
Verhältnis zur Klage stehen. Das Verfahren soll Verbrauchern und Unternehmen
bei grenzüberschreitenden Geschäften in der EU den Zugang zur Justiz und die
Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern. Nach Artikel 28 der Verordnung muss die
Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Januar 2014 einen
detaillierten Bericht über die Anwendung der Verordnung einschließlich der
Streitwertgrenze von 2000 EUR vorlegen. Dem Bericht werden gegebenenfalls
Änderungsvorschläge beigefügt. 1.2. Revisionsbedarf des europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen Zu einer Zeit, in der die
Europäische Union die größte Wirtschaftskrise ihrer Geschichte durchlebt, ist
eine leistungsfähigere Justiz in der EU ein wichtiger Faktor zur Stützung der
Wirtschaftstätigkeit geworden.[2]
Die Überarbeitung der Verordnung zur Einführung eines
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen gehört zu den Maßnahmen,
mit denen die Leistungsfähigkeit der Justiz in der EU verbessert werden soll. Der Erlass der Verordnung war der Erkenntnis
geschuldet, dass sich die durch eine ineffiziente Justiz verursachten Probleme
erheblich vergrößern, wenn es darum geht, geringfügige Forderungen in anderen
EU-Mitgliedstaaten geltend zu machen. Zusätzliche Probleme ergeben sich
beispielsweise aus der Unvertrautheit mit dem fremden Recht und den Verfahren
an den ausländischen Gerichten, der fremden Sprache und dem dadurch bedingten
Bedarf an Übersetzungs- und Dolmetschleistungen sowie aus der Notwendigkeit, zu
den Verhandlungen anreisen zu müssen. Die
Notwendigkeit eines effizienten Rechtsschutzes zur Stützung der
Wirtschaftstätigkeit stellt sich in Anbetracht des gestiegenen Intra-EU-Handels
in den letzten Jahren und des zu erwartenden weiteren Anstiegs in den kommenden
Jahren mit zunehmender Dringlichkeit. Mithilfe von Standardformularen und
kostenloser Unterstützung der Parteien beim Ausfüllen der Formulare ermöglicht
dieses europäische Bagatellverfahren den Gerichten, die Anträge vollständig
schriftlich zu bearbeiten, ohne dass die Parteien zu einer Verhandlung anreisen
oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Ein Termin wird nur
ausnahmsweise anberaumt, wenn auf der Grundlage der Urkundsbeweise allein kein
Urteil gefällt werden kann. Die Verordnung fördert zudem den Einsatz der
Telekommunikation bei Gericht für die Entgegennahme der Klageformblätter oder
für mündliche Verhandlungen. Die aus diesem Verfahren hervorgehenden Urteile
werden in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Zwischenverfahren anerkannt und
vollstreckt.[3]
Trotz des geringeren Kosten- und Zeitaufwands
ist das europäische Verfahren für Bagatellsachen noch wenig bekannt und wird
auch mehrere Jahre nach Anwendungsbeginn wenig genutzt. Das Europäische
Parlament forderte 2011 in einer Entschließung[4],
dass mehr in punkto Rechtssicherheit, Sprachbarrieren und Verfahrenstransparenz
getan werden müsse. Die Kommission solle dafür sorgen, dass bereits
existierende Rechtsinstrumente wie das europäische Bagatellverfahren
Verbrauchern und Unternehmen besser bekannt gemacht und von ihnen stärker
genutzt werden. Vertreter von Verbraucher- und Unternehmerverbänden haben zudem
darauf hingewiesen, dass die Verordnung verbessert werden müsse, damit sie von
Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere KMU, besser genutzt werden könne.
Auch die Mitgliedstaaten haben einige Unzulänglichkeiten der geltenden
Verordnung aufgezeigt, die zu korrigieren sind. Probleme ergeben sich in
erster Linie aus Unzulänglichkeiten der geltenden Regelung: z. B. der
begrenzte Anwendungsbereich in Bezug auf die niedrige Streitwertgrenze und den
grenzübergreifenden Wirkungsbereich, nach wie vor zu aufwendige, teure und
langwierige Verfahren, die dem seit Erlass der Verordnung in den
Mitgliedstaaten erzielten technologischen Fortschritt nicht gerecht werden. Ein
Problem ist auch mangelnde Transparenz, die in gewissem Maße durch die
mangelhafte Anwendung der derzeitigen Regelung bedingt ist. Einschränkend muss
allerdings auch festgestellt werden, dass die Bestimmungen der Verordnung nicht
immer klar sind. Um die Verordnung besser bekannt zu
machen, hat die Europäische Kommission bereits eine Reihe von Maßnahmen
ergriffen und unter anderem themenbezogene Seminare in den Mitgliedstaaten organisiert, auf denen KMU
über dieses Verfahren informiert wurden. Darüber hinaus hat sie einen Leitfaden
veröffentlicht und Lehrmodule für die Schulung von Unternehmern ausgegeben. In ihrem Bericht über die
Unionsbürgerschaft 2013[5]
nannte die Kommission die Überarbeitung der Verordnung als eine der Maßnahmen,
mit denen die Rechte der Unionsbürger gestärkt werden sollen. Streitigkeiten,
die im Zusammenhang mit Einkäufen in anderen Mitgliedstaaten entstehen, sollen
leichter beigelegt werden können. Diese Initiative ist auch in der Europäischen
Verbraucheragenda[6]
als Instrument für eine bessere Durchsetzung von Verbraucherrechten aufgeführt.
Mit der Modernisierung der Verordnung wird zudem den derzeitigen politischen
Prioritäten der EU Rechnung getragen, d. h. Unterstützung der
wirtschaftlichen Erholung und Förderung nachhaltigen Wachstums durch
effizientere und einfachere Gerichtsverfahren, auf die auch KMU leichter
zurückgreifen können. 1.3. Revisionsbedarf des
Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Bei einem Einspruch gegen einen Europäischen
Zahlungsbefehl wird das Verfahren automatisch in einen ordentlichen
Zivilprozess übergeleitet. Seit Einführung des europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen ist diese Beschränkung bei Forderungen, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nicht mehr
gerechtfertigt. Es sollte daher in Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
klargestellt werden, dass das europäische Verfahren für geringfügige
Forderungen auch einer Partei zur Verfügung stehen sollte, die im Rahmen des
Europäischen Mahnverfahrens Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl
eingelegt hat, wenn die Rechtsstreitigkeit in den Anwendungsbereich des
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen fällt. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND
FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Kommission hat mehrere Konsultationsrunden
veranstaltet, um Informationen über die derzeitige Anwendung der Verordnung und
über etwaigen Revisionsbedarf einzuholen. Die Ergebnisse gaben Aufschluss über
die Positionen der Interessenvertreter und Mitgliedstaaten und wurden im Zuge
der Folgenabschätzung berücksichtigt. Im November-Dezember 2012 wurde eine Eurobarometer-Umfrage
durchgeführt, um den Kenntnisstand, die Erwartungen und Erfahrungen der
Unionsbürger in Bezug auf die Anwendung der Verordnung zu ermitteln.[7] Laut Umfrage bewegen sich
derzeit 71 % der von Verbrauchern geltend gemachten Forderungen innerhalb
der Streitwertgrenze der Verordnung von 2000 EUR. Der durchschnittliche
Mindestbetrag, ab dem Verbraucher bereit sind, einen Rechtsstreit in einem
anderen Mitgliedstaat zu führen, beträgt 786 EUR. 12 % der Befragten
kannten das europäische Bagatellverfahren, 1 % hatte bereits davon
Gebrauch gemacht. 69 % derjenigen, die das Verfahren bereits genutzt
hatten, waren zufrieden. Bei 97 % aller Befragten, die in den vergangenen
zwei Jahren ein Unternehmen verklagt und gewonnen hatten (im In- und im
Ausland), sind die Urteile erfolgreich vollstreckt worden. Folgende Faktoren
sind ausschlaggebend, um Bürger dazu zu bewegen, vor Gericht zu gehen:
Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens, d. h. ohne persönliches
Erscheinen vor Gericht (33 %), Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
entbehrlich (26 %), Durchführung des Verfahrens online (20 %) und
Verwendung der eigenen Sprache (24 %). Vom 9. März bis 10. Juni 2013
fand eine öffentliche Konsultation per Internet statt. Gefragt wurde
nach möglichen Verbesserungen und weiteren Vereinfachungen, die den Nutzen des
Verfahrens insbesondere für Verbraucher und KMU weiter erhöhen könnten. Es
gingen 80 Antworten aus einem breiten Interessenspektrum ein, darunter
Verbraucher- und Unternehmensverbände, Richter, Rechtsanwälte und
Hochschulvertreter. Den Konsultationsergebnissen[8]
zufolge befürworten 66 % der Teilnehmer eine Anhebung der Streitwertgrenze
auf 10 000 EUR, 63 % sprechen sich für
den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel im Verfahren aus und 71 %
unterstützen das Vorhaben, die Gerichte für Videokonferenzen und sonstige
elektronische Kommunikation auszustatten. Nur 28 % der Teilnehmer
waren der Meinung, dass die Mitgliedstaaten Prozesskostenhilfe gewähren. Anfang April 2013 wurde den Mitgliedstaaten und
dem Europäischen Justiziellen Netz ein ausführlicher Fragebogen zur
Funktionsweise und zur praktischen Anwendung der Verordnung übermittelt. Der
Fragebogen sollte Aufschluss geben über die Anzahl der Fälle, bei denen das
europäische Bagatellverfahren zum Einsatz kam, über die Verwendung
elektronischer Kommunikationsmittel in Gerichtsverfahren, ob und wie Bürger
Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter erhalten, über die
Verfahrensfristen, Verhandlungen und Beweisaufnahme, die Verfahrenskosten und
die Notwendigkeit einer Anhebung der Streitwertgrenze. Einsendeschluss war der 15. Mai
2013. Es gingen Antworten von 20 Mitgliedstaaten ein.[9] Im Rahmen des Europäischen Justiziellen
Netzes ist bereits mehrfach über die Anwendung des europäischen
Bagatellverfahrens, eine bessere Information über Existenz und Funktionsweise
des Verfahrens sowie über möglichen Revisionsbedarf gesprochen worden. Auf der
Zusammenkunft vom 17. Mai 2011 wiesen einige Mitgliedstaaten darauf hin,
dass die Möglichkeiten, die das europäische Bagatellverfahren bietet, in der
Praxis nicht voll genutzt würden. Das Verfahren müsse verbessert und besser
bekannt gemacht werden. Es wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die einen
Leitfaden für Rechtsanwender über die Anwendung des Verfahrens erarbeiten
sollte. Auf der Zusammenkunft vom 29./30. Mai 2013 wurden mehrere
überarbeitungsbedürftige Aspekte erörtert, darunter die Anhebung der
Streitwertgrenze, der Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel im Verkehr
zwischen Gerichten und Parteien sowie die Einführung von EU-weiten
Mindeststandards wie Möglichkeit der Videokonferenz für mündliche
Verhandlungen, transparente Berechnung der Gerichtsgebühren,
Zahlungsmodalitäten und Hilfestellung für die Nutzer des Verfahrens
einschließlich Rechtsbeistand. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Der Vorschlag im Einzelnen Vorgeschlagen werden im Wesentlichen folgende
Änderungen: ·
Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung
auf Forderungen bis 10 000 EUR ·
Erweiterung der Begriffsbestimmung für
grenzüberschreitende Rechtssachen ·
Verbesserung des Einsatzes der elektronischen Kommunikation
– auch für die Zustellung bestimmter Schriftstücke ·
Verpflichtung der Gerichte, für mündliche
Verhandlungen und die Beweisaufnahme Telefon- und Videokonferenzen oder andere
Telekommunikationsmittel zu nutzen ·
Einführung einer Obergrenze für die
Gerichtsgebühren ·
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Fernzahlungen
zur Begleichung der Gerichtsgebühren vorzusehen ·
Beschränkung der Übersetzung des Formblatts D
(Bestätigung des Urteils für Vollstreckungszwecke) auf den Inhalt des Urteils ·
Informationspflicht der Mitgliedstaaten in Bezug
auf Gerichtsgebühren, Zahlungsweise und Hilfestellung beim Ausfüllen der
Formblätter 3.1.1. Ausweitung des
Anwendungsbereichs der Verordnung auf Forderungen bis 10 000 EUR Die Streitwertgrenze von 2000 EUR
schränkt den Anwendungsbereich der Verordnung ein. Für Verbraucher spielt der
Streitwert keine so große Rolle, weil ihre Forderungen größtenteils weniger als
2 000 EUR betragen, für KMU aber bedeutet dies, dass sie das
Verfahren kaum in Anspruch nehmen können. Nur 20 % der Forderungen von
Unternehmen im innereuropäischen Geschäftsverkehr betragen weniger als 2000 EUR,
während sich 30 % der Forderungen zwischen 2000 und 10 000 EUR
bewegen. 45 % der Unternehmen gehen bei einer
grenzübergreifenden Streitsache nicht vor Gericht, weil die Verfahrenskosten im
Vergleich zum Streitwert unverhältnismäßig hoch sind; 27 % wenden sich
nicht an die Gerichte, weil das Verfahren zu lange dauern würde. Stünde das
vereinfachte europäische Verfahren auch für Forderungen zwischen 2000 und 10 000 EUR
zur Verfügung, wären die Gerichtsverfahren deutlich kostengünstiger und kürzer.
In den letzten Jahren haben einige
Mitgliedstaaten die Streitwertgrenze für ihre innerstaatlichen vereinfachten
Verfahren angehoben. Diese Tendenz macht den Modernisierungsbedarf der
Justizsysteme deutlich. Sie müssen Bürgern vereinfachte, kostengünstige und
zügige Verfahren für Forderungen von niedrigem Wert bieten. Im Hinblick darauf
muss auch die derzeitige Streitwertgrenze von 2000 EUR im europäischen
Bagatellverfahren angehoben werden. Damit wird es den Parteien ermöglicht,
erheblich mehr Streitsachen mithilfe des vereinfachten europäischen Verfahrens
beizulegen. Es steht zu erwarten, dass Forderungen, die nicht weiterverfolgt
wurden, geltend gemacht werden, wenn die Verfahren einfacher und schneller
werden und weniger kosten. Hiervon werden in erster Linie KMU, aber auch
Verbraucher profitieren, da der Streitwert von etwa einem Fünftel aller
Verbrauchersachen über 2000 EUR liegt. Unternehmen und Verbrauchern wird gleichermaßen
zugutekommen, dass Richter, Gerichtsbedienstete und Rechtsanwälte das Verfahren
besser kennen und effizienter anwenden werden, wenn es häufiger zum Einsatz
kommt. 3.1.2. Erweiterung der
Begriffsbestimmung für grenzüberschreitende Rechtssachen Die Verordnung gilt derzeit nur für
Streitigkeiten, bei denen mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen
Gerichts hat. Dies bedeutet, dass Streitsachen, die einen erheblichen Auslandsbezug
aufweisen und deshalb vom vereinfachten europäischen Verfahren profitieren
könnten, vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, wenn die Parteien im selben
Mitgliedstaat wohnen. Dies würde beispielsweise für folgende Fälle gelten: ·
Der Erfüllungsort liegt in einem anderen
Mitgliedstaat: z. B. Mietvertrag über ein Ferienhaus, das in einem anderen
Mitgliedstaat gelegen ist. ·
Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt
in einem anderen Mitgliedstaat: z. B. Autounfall in der Grenzregion eines
anderen Mitgliedstaats. ·
Die Vollstreckung des Urteils findet in
einem anderen Mitgliedstaat statt: z. B. Pfändung des in einem anderen
Mitgliedstaat bezogenen Gehalts. Kann der Kläger nach Maßgabe der Verordnung
[(EG) Nr. 44/2001]/[(EU) Nr. 1215/2012] als Gerichtsstand das Gericht
an dem Ort wählen, wo sich sowohl sein Wohnsitz als auch der Wohnsitz des
Beklagten befindet, oder das Gericht am Ort der Vertragserfüllung oder des
schädigenden Ereignisses in einem anderen Mitgliedstaat, sollte die
Entscheidung des Klägers zugunsten des Gerichts am gemeinsamen Wohnsitz nicht
dazu führen, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, das europäische Verfahren
für geringfügige Forderungen zu nutzen, das andernfalls zur Verfügung gestanden
hätte. Der derzeit eingeschränkte Geltungsbereich der
Verordnung verhindert auch, dass Drittstaatsangehörige im europäischen
Bagatellverfahren als Kläger oder Beklagte auftreten können, obwohl kein
einzelstaatliches Verfahren in Europa für Drittstaatsangehörige oder für
EU-Bürger zur Verfügung steht. Die Änderung hätte zur Folge, dass das
europäische Verfahren für geringfügige Forderungen für alle Streitsachen mit
grenzübergreifendem Bezug – auch mit Bezug zu einem Drittland – genutzt werden
könnte. Dies wiederum würde eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren
und eine Verringerung der Verfahrenskosten für diejenigen Bürger mit sich
bringen, die das vereinfachte europäische Verfahren in Anspruch nehmen könnten,
beispielsweise wenn Sachverständige im Mitgliedstaat der Vertragserfüllung oder
des schädigenden Ereignisses gehört werden müssen. Ein im europäischen
Bagatellverfahren ergangenes Urteil wäre nicht zuletzt leichter in einem
Mitgliedstaat zu vollstrecken, in dem das Verfahren, das zu dem betreffenden
Urteil führte, ebenfalls gut bekannt ist und als verlässlich gilt. Da die Gerichte nach Artikel 4
Absatz 3 der Verordnung die Zuständigkeitsvoraussetzungen der Verordnung
nachprüfen können, ist die Missbrauchsgefahr aufseiten der Kläger minimal. 3.1.3. Verbesserung des Einsatzes der
elektronischen Kommunikation – auch für die Zustellung bestimmter Schriftstücke Der Schriftverkehr zwischen Parteien und
Gericht könnte im Prinzip auch elektronisch erfolgen, was bei Verfahren mit
grenzübergreifendem Bezug – gerade bei großen Entfernungen – Zeit und Kosten
sparen würde. Der erste Antrag, d. h. die Klageerhebung, kann bereits
elektronisch eingereicht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies
zulässt. Wenn jedoch im Verfahren[10]
Schriftstücke zugestellt werden müssen, sollte dies laut Verordnung nach
Möglichkeit auf dem Postweg erfolgen mit Empfangsbestätigung. Andere
Zustellungsarten kommen nur dann in Betracht, wenn die postalische Zustellung
nicht möglich ist. In mehreren Mitgliedstaaten ist allerdings
bereits die elektronische Zustellung möglich. Es wird vorgeschlagen,
postalische und elektronische Zustellung gleichzustellen, damit diese
Mitgliedstaaten die elektronische Zustellung auch den Parteien im europäischen
Verfahren für geringfügige Forderungen anbieten können. Eine Vereinfachung des
Verfahrens und eine Zeit- und Kostenersparnis wären nur bei Streitsachen in
Mitgliedstaaten möglich, die sich für die elektronische Zustellung entscheiden.
Es ist allerdings zu erwarten, dass immer mehr Mitgliedstaaten die Vorteile
dieser Technologie nutzen werden. Bei weniger wichtigen Mitteilungen im Verkehr
zwischen Gericht und Parteien soll die elektronische Kommunikation die Regel
werden. Erforderlich ist lediglich die Zustimmung der Parteien. 3.1.4. Verpflichtung der Gerichte,
für mündliche Verhandlungen und die Beweisaufnahme Telefon- und
Videokonferenzen oder andere Telekommunikationsmittel zu nutzen Das europäische Verfahren für geringfügige
Forderungen wird im Wesentlichen schriftlich durchgeführt. In Ausnahmefällen
kann jedoch eine mündliche Verhandlung anberaumt werden, wenn eine solche
Verhandlung oder die Anhörung eines Sachverständigen oder Zeugen für die
Urteilsfindung erforderlich ist. Mündliche Verhandlungen können per
Videokonferenz oder mithilfe anderer Telekommunikationsmittel durchgeführt
werden. In der Praxis jedoch werden mündliche Verhandlungen routinemäßig
anberaumt, und häufig ist die physische Präsenz der Parteien erforderlich, was
mit höheren Reisekosten und Verzögerungen für die Parteien zu Buche schlägt. In der geänderten Verordnungsbestimmung würde
zuallererst der Ausnahmecharakter einer mündlichen Verhandlung in diesem
vereinfachten Verfahren stärker hervorgehoben werden. Zweitens würden die
Gerichte verpflichtet werden, bei mündlichen Verhandlungen regelmäßig auf Telekommunikationsmittel
wie Video- oder Telefonkonferenzen zurückzugreifen. Um die Rechte der Parteien
zu schützen, ist eine Ausnahme für den Fall vorgesehen, dass eine Partei
ausdrücklich die physische Anwesenheit in der Verhandlung wünscht. Infolge dieser Änderung werden die
Mitgliedstaaten die Gerichte, die noch nicht über diese Technologie verfügen,
entsprechend ausstatten müssen. Den Mitgliedstaaten stehen diverse technische
Möglichkeiten zur Verfügung, darunter auch kostengünstige Internet-Funktionen. 3.1.5. Einführung einer Obergrenze
für die Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren werden bei Klageerhebung bzw.
Antragstellung erhoben. Betragen die Gebühren mehr als 10 % des
Streitwerts, gelten sie als unverhältnismäßig und können Geschädigte davon
abhalten, den Rechtsweg zu beschreiten. In vielen Mitgliedstaaten gibt es
Mindestgebühren, um mutwilliger oder missbräuchlicher Prozessiererei
entgegenzuwirken. Im Durchschnitt beträgt die Mindestgebühr 34 EUR. Mit dem Änderungsvorschlag wird keine
Harmonisierung der Gerichtsgebühren in den Mitgliedstaaten angestrebt. Es geht
vielmehr darum, die Gerichtsgebühren für auf der Grundlage der Verordnung
gestellte Anträge nach oben zu begrenzen. Hierzu wird ein Prozentsatz des
Streitwerts herangezogen. Alles, was über diesen Prozentsatz hinausgeht, gilt
als unverhältnismäßig und als Beschränkung des Zugangs zur Justiz für
diejenigen, die Forderungen von geringem Wert geltend machen wollen. Die
Einführung einer Obergrenze für Gerichtsgebühren im europäischen Verfahren für
geringfügige Forderungen würde zu einer Kostensenkung in jenen Mitgliedstaaten
führen, in denen die Gebühren nicht in einem angemessenen Verhältnis zum
Streitwert stehen. Hierdurch würde das Verfahren für potenzielle Kläger
attraktiver. Die Mitgliedstaaten würden eine Mindestgebühr
beibehalten können, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz für geringfügige
Forderungen in Frage gestellt würde. Der Vorschlag ist angesichts der
besonderen Beschaffenheit grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten
verhältnismäßig, da solche Streitsachen im Unterscheid zu reinen Inlandssachen
regelmäßig mit zusätzlichen Kosten für den Kläger verbunden sind wie
Übersetzungskosten oder, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt ist, Reise-
und Dolmetschkosten. 3.1.6. Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
Fernzahlungen zur Begleichung der Gerichtsgebühren vorzusehen Wie die Gerichtsgebühren zu entrichten sind,
ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt. Wenn nur
Barzahlung oder Zahlung mit Briefmarken akzeptiert wird, müssen die Parteien
Reisekosten in Kauf nehmen oder am Sitz des Gerichts einen Rechtsanwalt
beauftragen, was sie von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen
abhalten könnte. Ähnliche Probleme treten auf, wenn nur Schecks akzeptiert
werden, die in vielen Mitgliedstaaten nicht mehr gebräuchlich sind, oder wenn
nur Rechtsanwälte die Gebühren entrichten dürfen. Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden,
Möglichkeiten für Fernzahlungen vorzusehen, mindestens aber Banküberweisungen
und Online-Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarten. Das Justizsystem dürfte
dadurch insgesamt leistungsfähiger werden, da die Parteien Zeit und Geld sparen
werden. 3.1.7. Beschränkung der Übersetzung
des Formblatts D (Bestätigung des Urteils für Vollstreckungszwecke) auf den
Inhalt des Urteils Die Partei, die ein Urteil vollstrecken lassen
will, muss eine beglaubigte Übersetzung des Formblatts D in der/den
Sprache(n) des Vollstreckungsmitgliedstaats vorlegen. Nur wenige
Mitgliedstaaten akzeptieren Formblatt D in einer anderen Sprache als ihrer
eigenen. Die Verpflichtung zur Übersetzung von
Formblatt D verursacht unnötige Kosten, da nur Nummer 4.3 (Inhalt des
Urteils) übersetzt werden müsste. Alle anderen Felder liegen bereits in allen
Sprachen vor. Übersetzer stellen jedoch häufig die Übersetzung des gesamten
Formblatts in Rechnung. Für die Partei, die das Urteil vollstrecken lassen
will, entstehen dadurch unnötige Kosten, die sie zusammen mit anderen Kosten
dazu veranlassen könnten, von einer weiteren Verfolgung ihrer Forderung oder deren
Vollstreckung abzusehen. Dem Änderungsvorschlag zufolge soll nur noch
Nummer 4.3 des Formblatts D (Inhalt des Urteils) übersetzt werden müssen. 3.1.8. Informationspflicht der
Mitgliedstaaten in Bezug auf Gerichtsgebühren, Zahlungsweise und Hilfestellung
beim Ausfüllen der Formblätter Nach Artikel 25 müssen die
Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Gerichte für das europäische
Bagatellverfahren zuständig sind, welche Kommunikationsmittel zulässig sind, ob
Rechtsmittel zur Verfügung stehen, welche Sprachen für Vollstreckungszwecke
zugelassen sind und welche Behörden für die Vollstreckung zuständig sind. Diese
Angaben werden von der Kommission veröffentlicht. Informationen über
Gerichtsgebühren und deren Zahlungsweise zählen derzeit nicht dazu. Die Pflicht
der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit und Information der Öffentlichkeit über
die Verfahrenskosten (Artikel 24) hat bislang nicht zu mehr Transparenz
geführt. Auch die Pflicht zur Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter
(Artikel 11) ist in vielen Fällen nicht umgesetzt worden. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der
Kommission mitzuteilen, welche Gerichtsgebühren beim europäischen
Bagatellverfahren anfallen, wie diese entrichtet werden können und welche
Hilfestellung die Parteien erhalten, würde zudem mit einer entsprechenden
Veröffentlichungspflicht der Kommission das Verfahren transparenter machen und
letztlich den Zugang zur Justiz verbessern. 3.2. Sonstige technische
Änderungen Mehrere Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 861/2007 könnten durch Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen –
z. B. Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags und Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union – besser gefasst werden. Artikel 26 und 27 der Verordnung müssen
zunächst an das neue Verfahren der Befugnisübertragung gemäß Artikel 290
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden. Artikel 18 der Verordnung muss klarer
gefasst werden, um zu vermeiden, dass es in der Praxis zu ähnlichen
Schwierigkeiten kommt wie denen, die Gegenstand eines
Vorabendscheidungsersuchens waren, mit dem der Gerichtshof unlängst um die
Auslegung einer ähnlichen Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
ersucht wurde.[11]
Das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln ist in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen etwas anders,
aber deutlicher formuliert. Es besteht kein Grund, warum diese Bestimmung, die
genau dasselbe Ziel verfolgt, in den einzelnen EU-Verordnungen unterschiedlich
formuliert ist. Es wird vorgeschlagen, das Recht auf Einlegung von
Rechtsmitteln nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 klarer zu
fassen. 3.3. Rechtsgrundlage Erlassen wurde die Verordnung (EG) Nr. 861/2007
auf der Grundlage von Artikel 61 Buchstabe c EG-Vertrag, demzufolge
der Rat Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
beschließt, und Artikel 67 Absatz 1 EG-Vertrag, der das
Gesetzgebungsverfahren festlegt. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
ist jede Revision der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 auf Artikel 81 Absatz 2
Buchstaben a, c und f AEUV zu stützen. 3.4. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Der Handlungsbedarf auf EU-Ebene ist bereits 2007,
als die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 erlassen wurde, bestätigt worden. Der
Regelungsgegenstand weist transnationale Aspekte auf,
die von den Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend geregelt werden
können. Ohne Änderung der geltenden Verordnung unter Berücksichtigung der
Entwicklungen seit 2007 und der gemeldeten Schwachstellen bei ihrer Anwendung
lässt sich das angestrebte Ziel, nämlich das Vertrauen der Verbraucher und
Unternehmen, insbesondere der KMU, in den grenzüberschreitenden Handel zu festigen
und den Rechtsschutz in grenzübergreifenden Streitsachen zu verbessern, nicht
erreichen. Die vereinfachten Verfahren der
Mitgliedstaaten, soweit es sie überhaupt gibt, unterscheiden sich erheblich
voneinander, und zwar sowohl hinsichtlich der Streitwertgrenze als auch in
Bezug auf den Umfang der Verfahrensvereinfachung. Ohne EU-weite einheitliche
Verfahrensvorschriften würden sich die im Vergleich zu Inlandssachen
unverhältnismäßig hohen Kosten und die lange Verfahrensdauer aufgrund der
zusätzlichen Komplexität und der Kosten, die mit der gerichtlichen Verfolgung
einer grenzübergreifenden Forderung verbunden sind und die sich aus der
mangelnden Vertrautheit der Parteien mit dem fremden Verfahrensrecht, dem
Übersetzungs- und Dolmetschbedarf sowie der Anreise zu den mündlichen
Verhandlungen ergeben, weiter erhöhen. Die Verzerrung
des Wettbewerbs im Binnenmarkt aufgrund des unterschiedlichen Funktionierens
der verfahrensrechtlichen Instrumente, die den Klägern/Gläubigern in den
einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, machen eine EU-Regelung
erforderlich, die für Gläubiger und Schuldner in der gesamten EU gleiche
Bedingungen gewährleistet. Würde die Verordnung nicht geändert, hätte dies
beispielsweise zur Folge, dass viele KMU aufgrund der derzeitigen
Streitwertgrenze bei einer grenzübergreifenden Streitsache das vereinfachte,
einheitliche europäische Gerichtsverfahren nicht in Anspruch nehmen könnten.
Ohne eine EU-weite Deckelung unverhältnismäßiger Gerichtsgebühren und einer
EU-weiten Möglichkeit, die Gerichtsgebühren per Fernzahlung zu begleichen, wäre
vielen Gläubigern der Weg zu den Gerichten versperrt. Eine EU-weite Regelung
hätte gegenüber einer mitgliedstaatlichen Regelung überdies einen klaren
Effizienzvorteil, da die geänderte Verordnung einheitliche
Verfahrensvorschriften für sämtliche grenzüberschreitende Rechtssachen, die in
ihren Anwendungsbereich fallen, festlegen würde, unabhängig davon, in welchem
Mitgliedstaat sich das Gericht befindet, das über den Fall entscheidet. Durch
die Änderungsverordnung würde der Rechtsschutz verbessert, da nicht zuletzt ein
Großteil der geringfügigen Forderungen von KMU erfasst würde, die jetzt noch
außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung liegen, sowie Forderungen von
Verbrauchern und KMU, die der geltenden Begriffsbestimmung nicht entsprechen.
Das Verfahren würde nach der Reform für alle Forderungen im Anwendungsbereich
der Verordnung effizienter, da einheitliche Verfahrensvorschriften zur
Verfügung stünden, mit denen grenzüberschreitende Streitsachen einfacher und
kostengünstiger beigelegt werden können. Ein besserer Zugang zu effizienten
Gerichtsverfahren für eine größere Zahl von Gläubigern, die geringfügige
Forderungen geltend machen wollen, wird Kapital freisetzen, das Vertrauen in
den grenzüberschreitenden Handel erhöhen und zu einem besseren Funktionieren
des Binnenmarkts beitragen. Durch die Reform wird auch
die Urteilsvollstreckung einfacher werden, insbesondere bei Forderungen
oberhalb der jetzigen Streitwertgrenze. Zudem würde das Vertrauen zwischen den
Gerichten und Vollstreckungsbehörden, die im Umgang mit dem europäischen
Bagatellverfahren geübter würden, gestärkt. 3.5. Grundrechte Wie in der Folgenabschätzung zu diesem
Vorschlag ausführlich dargelegt, werden bei allen Elementen der Reform die in
der Grundrechtecharta verbrieften Rechte beachtet, so wie es die
Unionsstrategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union vorsieht. Da der Rechtsschutz für
geringfügige Forderungen in allen grenzübergreifenden Rechtssachen durch die
vorgeschlagenen Änderungen verbessert wird, ist das Recht auf ein faires
Verfahren gewährleistet (Artikel 47 Absatz 2 der Charta). Zudem sind
Verfahrensgarantien vorgesehen, die sicherstellen, dass sich die aus den
Änderungen resultierende zusätzliche Verfahrensvereinfachung nicht negativ auf
die Rechte der Parteien auswirkt. Elektronische Dienste
mit Empfangsbestätigung werden beispielsweise nur genutzt, wenn die Parteien
dem zustimmen. Wünscht eine Partei, persönlich vor Gericht zu erscheinen, wird
auf die ansonsten obligatorische Video- oder Telefonkonferenz verzichtet. Bei
Streitigkeiten über 2000 EUR darf das Gericht eine mündliche Verhandlung
per Video- oder Telefonkonferenz nicht ablehnen, wenn mindestens eine Partei
dies wünscht. 3.6. Auswirkungen auf den Haushalt Die einzigen Kosten, die sich aus dem
Änderungsvorschlag für den Haushalt der Europäischen Union ergeben, betreffen
die Ausarbeitung eines Berichts fünf Jahre nach Beginn der Anwendung der
Verordnung. 2013/0403 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur
Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[12] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Verordnung (EG) Nr. 861/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates[13]
wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt. Es
gilt für bestrittene und unbestrittene Forderungen in grenzüberschreitenden
Zivil- und Handelssachen mit einem Streitwert bis 2000 EUR. In diesem
Verfahren ergangene Urteile sind ohne Zwischenverfahren, insbesondere ohne
Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsmitgliedstaat (Exequatur),
vollstreckbar. Die Verordnung zielte allgemein darauf ab, durch Verringerung
der Kosten und Beschleunigung der Zivilverfahren für die von ihrem
Anwendungsbereich erfassten Forderungen den Zugang zur Justiz für Verbraucher
und Unternehmen gleichermaßen zu erleichtern. (2) Laut Verordnung (EG)
Nr. 861/2007 muss die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und
dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Januar 2014
einen detaillierten Bericht über die Überprüfung des Funktionierens des
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, einschließlich der
Wertgrenze von Klagen, die mit diesem Verfahren verfolgt werden können,
vorlegen. (3) In ihrem Bericht[14] über die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 führte die Kommission aus, weshalb mit dem
europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen die Möglichkeiten, die es
für Verbraucher und Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen,
bietet, nicht voll ausgeschöpft werden können. Dem Bericht lässt sich unter anderem
entnehmen, dass viele potenzielle Kläger das vereinfachte Verfahren wegen der
niedrigen Streitwertgrenze nicht für ihre grenzüberschreitenden Streitigkeiten
nutzen können. Auch könnten mehrere Verfahrensaspekte weiter vereinfacht
werden, um den Kosten- und Zeitaufwand zu reduzieren. Der Bericht kommt zu dem
Schluss, dass diese Hindernisse am besten durch eine Änderung der Verordnung
ausgeräumt werden können. (4) Verbraucher sollten die
Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, in vollem Umfang nutzen können, und
ihr Vertrauen sollte nicht durch fehlende wirksame Rechtsmittel bei
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug geschmälert werden. Die in dieser
Verordnung vorgeschlagenen Verbesserungen am europäischen Verfahren für
geringfügige Forderungen sollen den Verbrauchern wirksame Rechtsmittel an die
Hand geben und so zur praktischen Durchsetzung von Verbraucherrechten
beitragen. (5) Eine Anhebung des Streitwerts
auf 10 000 EUR würde vor allem kleinen und mittleren Unternehmen
zugutekommen, die zurzeit eher davon absehen, den Rechtsweg zu beschreiten,
weil die Kosten der ordentlichen oder vereinfachten einzelstaatlichen Verfahren
in keinem angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen und/oder weil die
Verfahren zu langwierig sind. Eine höhere Streitwertgrenze würde den Zugang zu
einem wirksamen, kostengünstigen Rechtsschutz für grenzüberschreitende
Streitigkeiten, an denen kleine und mittlere Unternehmen beteiligt sind,
verbessern. Ein besserer Rechtsschutz hätte ein größeres Vertrauen in grenzüberschreitende
Geschäfte zur Folge und würde dazu beitragen, dass die Möglichkeiten, die der
Binnenmarkt bietet, in vollem Umfang genutzt würden. (6) Das europäische Verfahren für
geringfügige Forderungen gilt für alle Forderungen, die einen grenzüberschreitenden
Bezug aufweisen. Dies schließt Fälle ein, bei denen beide Parteien ihren
Wohnsitz im selben Mitgliedstaat haben und nur der Ort der Vertragserfüllung,
der Ort des schädigenden Ereignisses oder der Ort der Urteilsvollstreckung in
einem anderen Mitgliedstaat gelegen ist. Kann der Kläger nach Maßgabe der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001[15]
[Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[16]] als Gerichtsstand das Gericht
an dem Ort wählen, wo sich sowohl sein Wohnsitz als auch der Wohnsitz des
Beklagten befindet, oder das Gericht am Ort der Vertragserfüllung oder des
schädigenden Ereignisses in einem anderen Mitgliedstaat, sollte die
Entscheidung des Klägers zugunsten des Gerichts am gemeinsamen Wohnsitz nicht
dazu führen, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, das europäische Verfahren
für geringfügige Forderungen zu nutzen, das andernfalls zur Verfügung gestanden
hätte. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sollte auch für
Fälle zur Verfügung stehen, in denen vor einem Gericht eines EU-Mitgliedstaats
Klage von einem oder gegen einen Drittstaatsangehörigen erhoben worden ist. (7) Diese Verordnung sollte nur
auf grenzübergreifende Streitigkeiten Anwendung finden, aber es sollte den
Mitgliedstaaten freistehen, gleichlautende Bestimmungen auf rein
innerstaatliche Verfahren über geringfügige Forderungen anzuwenden. (8) Das europäische Verfahren für
geringfügige Forderungen ließe sich weiter verbessern, wenn die technologischen
Entwicklungen im Bereich der Justiz genutzt würden, mit denen räumliche
Entfernungen und die sich daraus ergebenden Folgen in Gestalt hoher Kosten und
langwieriger Verfahren, die den Zugang zur Justiz erschweren, überwunden werden
können. (9) Der Einsatz moderner
Kommunikationstechnologie sollte aufseiten der Parteien und der Gerichte
gefördert werden, um die Verfahrensdauer weiter zu verkürzen. Anträge im
europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollten elektronisch
gestellt werden können, wenn die entsprechende Technologie in den Mitgliedstaaten
bereits vorhanden ist. Die elektronische Zustellung zustellungsbedürftiger
Schriftstücke an die Parteien sollte der Zustellung durch Postdienste
gleichgestellt werden, wenn die entsprechende Technologie in den
Mitgliedstaaten vorhanden ist. Im übrigen Schriftverkehr zwischen den Parteien
und dem Gericht sollte der elektronischen Übermittlung der Vorzug vor der
Übermittlung durch Postdienste gegeben werden. Die Parteien sollten in allen
Fällen bei der Antragstellung, Zustellung oder im Schriftverkehr zwischen
elektronischen oder traditionelleren Übermittlungswegen wählen können. (10) Das Urteil sollte dem Kläger
und dem Beklagten nach Maßgabe dieser Verordnung zugestellt werden. (11) Das europäische Verfahren für
geringfügige Forderungen wird im Wesentlichen schriftlich durchgeführt. In
Ausnahmefällen können jedoch mündliche Verhandlungen anberaumt werden, wenn
eine Entscheidung anhand der von den Parteien vorgelegten Urkundsbeweise nicht
möglich ist. Um die Verfahrensrechte der Parteien zu wahren, sollte auf Antrag
einer Partei bei einem Streitwert über 2000 EUR stets eine mündliche
Verhandlung anberaumt werden. Das Gericht sollte eine Einigung zwischen den
Parteien anstreben und hierzu eine mündliche Verhandlung anberaumen, wenn sich
die Parteien zu einem gerichtlichen Vergleich bereit erklären. (12) Mündliche Verhandlungen sowie
die Beweisaufnahme durch Anhörung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien
sollten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt werden. Das Recht einer
Verfahrenspartei auf persönliches Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung
sollte hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Bei der mündlichen Verhandlung
und der Beweisaufnahme sollten die Mitgliedstaaten moderne Mittel der
Telekommunikation nutzen, um Personen, die vor Gericht aussagen müssen, die
Anreise zum Gericht zu ersparen. Hat die anzuhörende Person ihren Wohnsitz in
einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Gerichts, sollte die
mündliche Verhandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001[17] des Rates durchgeführt werden.
Hat die anzuhörende Partei ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, in dem das
zuständige Gericht seinen Sitz hat, oder in einem Drittstaat, kann die
mündliche Verhandlung per Video- oder Telefonkonferenz oder unter Zuhilfenahme
anderer geeigneter Mittel der Telekommunikation im Einklang mit
innerstaatlichem Recht durchgeführt werden. Eine Partei sollte stets persönlich
bei einer mündlichen Verhandlung erscheinen dürfen, wenn sie einen
entsprechenden Antrag stellt. Das Gericht sollte die einfachste und
kostengünstigste Art und Weise der Beweisaufnahme wählen. (13) Die möglichen Kosten eines
Rechtsstreits können die Entscheidung, den Rechtsweg zu beschreiten,
beeinflussen. Die Gerichtsgebühren als Teil dieser Kosten können potenzielle
Kläger von einer Klage abhalten, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen die
Gerichtsgebühren unverhältnismäßig hoch sind. Die Gerichtsgebühren sollten in
einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen, um den Zugang zur Justiz
bei geringfügigen Forderungen mit grenzübergreifendem Bezug sicherzustellen.
Eine Harmonisierung der Gerichtsgebühren wird nicht angestrebt; stattdessen
soll eine Obergrenze für Gerichtsgebühren eingeführt werden, die einem
erheblichen Teil der Betroffenen die Inanspruchnahme dieses Verfahrens
ermöglicht, und soll gleichzeitig den Mitgliedstaaten bei der Wahl der
Berechnungsweise und Höhe der Gerichtsgebühren ein weites Ermessen eingeräumt
werden. (14) Der Kläger sollte die
Gerichtsgebühren nicht direkt vor Ort begleichen oder hierzu einen Rechtsanwalt
beauftragen müssen. Alle Gerichte, die für das europäische Verfahren für
geringfügige Forderungen zuständig sind, sollten mindestens Banküberweisungen
und Online-Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarten akzeptieren. (15) Angaben zu den Gerichtsgebühren
und Zahlungsmodalitäten sowie zu den Behörden oder Organisationen, die in den
Mitgliedstaaten praktische Hilfestellung geben, sollten transparenter und über
das Internet leicht zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten sollten diese Angaben
der Kommission übermitteln, die ihrerseits dafür sorgen sollte, dass diese
Angaben veröffentlicht werden und weite Verbreitung finden. (16) In der Verordnung (EG)
Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[18] sollte klargestellt werden,
dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen auch einer Partei
zur Verfügung stehen sollte, die im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens
Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl eingelegt hat, wenn die
Rechtsstreitigkeit in den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen fällt. (17) Um den Beklagten besser zu
schützen, sollten die Standardformblätter in den Anhängen I, II, III
und IV der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 darüber aufklären, welche
Folgen der Beklagte zu gewärtigen hat, wenn er die Forderung nicht bestreitet
oder nicht vor Gericht erscheint, insbesondere über die Möglichkeit, dass ein
Urteil gegen den Beklagten ergehen oder vollstreckt werden kann und dass er für
im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren entstandene Kosten haftbar gemacht
werden kann. Die Informationen in den Anhängen sollten den mit dieser
Verordnung vorgenommenen Änderungen Rechnung tragen, unter anderem den
Änderungen, die den Einsatz von Telekommunikationsmitteln zwischen den
Gerichten und Parteien erleichtern sollen. (18) Für Änderungen der
Anhänge I, II, III und IV dieser Verordnung sollte der Kommission die
Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Es ist besonders
wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (19) Gemäß den Artikeln 1 und 2
des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang
zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union [haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich
mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieser Verordnung
beteiligen möchten]/[beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland
unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser
Verordnung, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar
ist]. (20) Gemäß den Artikeln 1 und 2
des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position
Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die
daher für Dänemark weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist. (21) Die Verordnungen (EG)
Nr. 861/2007 und (EG) Nr. 1896/2006 sollten deshalb entsprechend
geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für
Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt,
wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt
des Eingangs beim zuständigen Gericht 10 000 EUR nicht überschreitet.
Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen,
verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für
Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte
(„acta iure imperii“). 2. Diese Verordnung gilt nicht,
wenn sich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Klageformblatt beim zuständigen Gericht
eingegangen ist, alle nachstehenden Elemente, sofern relevant, in einem
einzigen Mitgliedstaat befinden: (a)
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der
Parteien, (b)
der Ort der Vertragserfüllung, (c)
der Ort, an dem der die Forderung begründende
Sachverhalt entstanden ist, (d)
der Ort der Urteilsvollstreckung, (e)
das zuständige Gericht. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Maßgabe [der
Artikel 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001]/[der Artikel 62
und 63 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012]. 3. Diese Verordnung ist nicht
anzuwenden auf: (a)
den Personenstand, die Rechts- und
Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, (b)
die ehelichen Güterstände, das Unterhaltsrecht und
das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts, (c)
Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit der
Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen,
gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren, (d)
die soziale Sicherheit, (e)
die Schiedsgerichtsbarkeit, (f)
das Arbeitsrecht, (g)
die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen, mit
Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen, oder (h)
die Verletzung der Privatsphäre oder der
Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verletzung der Ehre. 4. In dieser Verordnung bedeutet
der Begriff „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. (2)
Artikel 3 wird gestrichen. (3)
Artikel 4 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 4 Unterabsatz 2 wird folgender
Satz angefügt: „Das Gericht setzt den Kläger von der Zurück-
bzw. Abweisung in Kenntnis.“ (b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das
Klageformblatt A bei allen Gerichten, bei denen das europäische Verfahren
für geringfügige Forderungen eingeleitet werden kann, auf Papier sowie
elektronisch auf der Website des betreffenden Gerichts oder der betreffenden
Zentralbehörde zur Verfügung steht.“ (4)
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Das europäische Verfahren für geringfügige
Forderungen wird schriftlich durchgeführt. Das Gericht hält eine mündliche
Verhandlung ab, wenn es der Auffassung ist, dass es auf der Grundlage der von
den Parteien vorgelegten Urkundsbeweise kein Urteil fällen kann, oder wenn eine
der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt. Das Gericht kann einen solchen
Antrag ablehnen, wenn es der Auffassung ist, dass in Anbetracht der Umstände
des Falles ein faires Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung sichergestellt
werden kann. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Gegen die Abweisung
des Antrags ist ohne Anfechtung des Urteils selbst kein gesondertes
Rechtsmittel zulässig. Das Gericht darf einen Antrag auf mündliche
Verhandlung nicht ablehnen, wenn (a)
der Streitwert 2000 EUR übersteigt oder (b)
beide Parteien sich zu einem gerichtlichen
Vergleich bereit erklären und zu diesem Zweck eine mündliche Verhandlung
beantragen.“ (5)
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Mündliche Verhandlung 1. Mündliche Verhandlungen
werden per Video- oder Telefonkonferenz oder unter Zuhilfenahme anderer
geeigneter Mittel der Telekommunikation nach Maßgabe der Verordnung (EG)
Nr. 1206/2001 des Rates durchgeführt, wenn die anzuhörende Partei ihren
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Gerichts hat. 2. Eine Partei hat stets das
Recht auf persönliches Erscheinen und persönliche Anhörung vor Gericht, wenn
sie einen entsprechenden Antrag stellt.“ (6)
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Beweisaufnahme 1. Das Gericht bestimmt die
Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme, die im Rahmen der für die
Zulässigkeit von Beweisen geltenden Bestimmungen für sein Urteil erforderlich
sind. Es kann die Beweisaufnahme mittels schriftlicher Aussagen von Zeugen oder
Sachverständigen oder schriftlicher Parteivernehmung zulassen. Ist eine Person
im Rahmen der Beweisaufnahme anzuhören, findet die Anhörung nach Maßgabe des
Artikels 8 statt. 2. Das Gericht darf
Sachverständigenbeweise oder mündliche Aussagen nur dann zulassen, wenn es
nicht möglich ist, auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Beweise
ein Urteil zu fällen. 3. Das Gericht wählt das
einfachste und am wenigsten aufwendige Beweismittel.“ (7)
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Hilfestellung für die Parteien 1. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die Parteien beim Ausfüllen der Formblätter praktische
Hilfestellung erhalten können. Diese Hilfestellung dient insbesondere der
Feststellung, ob das Verfahren zur Beilegung der betreffenden Streitigkeit
genutzt werden kann und welches Gericht zuständig ist, sowie der Berechnung der
fälligen Zinsen und der Feststellung, welche Unterlagen beizufügen sind. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass Angaben zu den Behörden oder Organisationen, die im Sinne des
Absatzes 1 Hilfestellung geben können, bei allen Gerichten, bei denen das
europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet werden kann, auf
Papier sowie elektronisch auf der Website des betreffenden Gerichts oder der
betreffenden Zentralbehörde zur Verfügung stehen.“ (8)
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Zustellung von Schriftstücken und sonstiger
Schriftverkehr zwischen den Parteien und dem Gericht 1. Die in Artikel 5
Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 genannten Schriftstücke werden
durch Postdienste oder elektronisch mit Empfangsbestätigung, aus der das Datum
des Empfangs hervorgeht, zugestellt. Schriftstücke werden einer Partei nur dann
elektronisch zugestellt, wenn die Partei der elektronischen Zustellung
ausdrücklich vorher zugestimmt hat. Die elektronische Zustellung kann durch
eine automatisch erstellte Sendebestätigung nachgewiesen werden. 2. Der sonstige nicht in
Absatz 1 genannte Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Parteien
erfolgt elektronisch mit Empfangsbestätigung, wenn dies in Verfahren nach
innerstaatlichem Recht zulässig ist und sofern die Partei dem zustimmt. 3. Ist eine Zustellung gemäß
Absatz 1 nicht möglich, so kann die Zustellung auf eine der Arten bewirkt
werden, die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
festgelegt sind. Ist eine Übermittlung des Schriftverkehrs nach Maßgabe des
Absatzes 2 nicht möglich, kann jede sonstige Art der Übermittlung, die
nach innerstaatlichem Recht zulässig ist, genutzt werden.“ (9)
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 15 a Gerichtsgebühren und Zahlungsweise 1. Die für das europäische
Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Gerichtsgebühren dürfen 10 %
des Streitwerts ohne Zinsen, Kosten und Auslagen nicht überschreiten. Erheben
Mitgliedstaaten eine Mindestgebühr für das europäische Verfahren für
geringfügige Forderungen, dürfen bei Eingang des Klageformblatts beim
zuständigen Gericht nicht mehr als 35 EUR verlangt werden. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Parteien die Gerichtsgebühren per Fernzahlung einschließlich
per Banküberweisung und Online-Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte begleichen
können.“ (10)
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Die Artikel 15 a und 16
gelten auch für das Rechtsmittelverfahren.“ (11)
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Mindeststandards für die Überprüfung des
Urteils 1. Der Beklagte, der sich auf
das Verfahren nicht eingelassen hat, ist berechtigt, beim zuständigen Gericht
des Mitgliedstaats, in dem das Urteil im europäischen Verfahren für
geringfügige Forderungen ergangen ist, eine Überprüfung des Urteils zu
beantragen, wenn (a)
ihm das Klageformblatt nicht so rechtzeitig und in
einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, oder (b)
er aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund
außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, das
Bestehen der Forderung zu bestreiten, es sei denn, der Beklagte hat gegen das Urteil
kein Rechtsmittel eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. 2. Die Frist für den Antrag auf
Überprüfung des Urteils beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit dem Tag, an dem
der Beklagte vom Inhalt des Urteils tatsächlich Kenntnis genommen hat und in
der Lage war, entsprechend tätig zu werden, spätestens aber mit dem Tag der
ersten Vollstreckungsmaßnahme, die zur Folge hatte, dass die
Vermögensgegenstände des Beklagten ganz oder teilweise seiner Verfügung
entzogen wurden. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist
ausgeschlossen. 3. Weist das Gericht den Antrag
auf Überprüfung nach Absatz 1 mit der Begründung zurück, dass keine der
Voraussetzungen für eine Überprüfung nach jenem Absatz erfüllt ist, bleibt das
Urteil in Kraft. Entscheidet das Gericht, dass eine Überprüfung
aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe gerechtfertigt ist, so wird das
im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil für
nichtig erklärt. Der Gläubiger verliert jedoch nicht die Vorteile, die sich aus
der Unterbrechung der Verjährungs- oder Ausschlussfristen ergeben.“ (12)
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b
erhält folgende Fassung: “b) eine Ausfertigung der Bestätigung im Sinne
des Artikels 20 Absatz 2 sowie, falls erforderlich, eine Übersetzung
des Inhalts des Urteils unter 4.3 in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats
oder – falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt – nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache
oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben
wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat
zulässt. Jeder Mitgliedstaat gibt mindestens eine Amtssprache der Organe der
Europäischen Union an, die er neben seiner oder seinen eigenen für das
europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zulässt. Der Inhalt des
Urteils unter 4.3 der Bestätigung ist von einer Person zu übersetzen, die zur
Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.“ (13)
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 Angaben zu den zuständigen Gerichten,
Kommunikationsmitteln, Rechtsmitteln, Gerichtsgebühren, Zahlungsmodalitäten und
Überprüfungsverfahren 1. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission spätestens [sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung]
mit, (a)
welche Gerichte dafür zuständig sind, ein Urteil im
europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zu erlassen; (b)
welche Kommunikationsmittel für die Zwecke des
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zulässig sind und den
Gerichten nach Artikel 4 Absatz 1 zur Verfügung stehen; (c)
welche Gerichtsgebühren für das europäische
Verfahren für geringfügige Forderungen erhoben werden oder wie sie berechnet
werden und welche Zahlungsweise gemäß Artikel 15a anerkannt wird; (d)
welche Behörden oder Organisationen nach
Artikel 11 praktische Hilfestellung bieten; (e)
ob nach ihrem Verfahrensrecht Rechtsmittel im Sinne
des Artikels 17 eingelegt werden können, innerhalb welcher Frist diese
Rechtsmittel einzulegen sind und bei welchem Gericht sie eingelegt werden
können; (f)
wie die Überprüfung gemäß Artikel 18 beantragt
werden kann; (g)
welche Sprachen nach Artikel 21 Absatz 2
Buchstabe b zugelassen sind; (h)
welche Behörden für die Vollstreckung und welche
Behörden für die Zwecke der Anwendung des Artikels 23 zuständig sind. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
über alle späteren Änderungen dieser Angaben. 2. Die Kommission macht die nach
Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Veröffentlichung im Internet oder auf
andere geeignete Weise öffentlich zugänglich. (14)
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26
Änderung der Anhänge 1. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 in Bezug auf die Änderung der
Anhänge I, II, III und IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.“ (15)
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 wird der Kommission auf
unbestimmte Zeit ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung]
übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 26 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 26 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament
und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände
erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird
diese Frist um zwei Monate verlängert.“ (16)
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28
Überprüfung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament,
dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss [fünf Jahre
nach Anwendungsbeginn] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung
vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten
der Kommission bis zu diesem Termin Angaben über die Anzahl der nach dem
europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gestellten Anträge sowie
über die Anzahl der Anträge auf Vollstreckung von in solchen Verfahren
ergangenen Urteilen.“ Artikel 2 Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs 1. Wird innerhalb der in
Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Einspruch eingelegt, so wird das
Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats
weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das
Verfahren in einem solchen Fall zu beenden. Das Verfahren wird weitergeführt
gemäß den Regeln (a)
eines anwendbaren vereinfachten Verfahrens,
insbesondere des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, oder (b)
des ordentlichen Zivilprozesses. Hat der Antragsteller seine Forderung im Wege des
Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht, so wird seine Stellung in
nachfolgenden Zivilverfahren durch keine Maßnahme nach nationalem Recht
präjudiziert. 2. Die Überleitung in ein
Zivilverfahren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt
nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats. 3. Dem Antragsteller wird
mitgeteilt, ob der Antragsgegner Einspruch eingelegt hat und ob das Verfahren
als Zivilverfahren im Sinne des Absatzes 1 weitergeführt wird.“ Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist ab dem [sechs Monate nach
ihrem Inkrafttreten] anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN
DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer
finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht
3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung
eines Europäischen Mahnverfahrens 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[19] Titel 33
- Justiz 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/Die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[20]. Ø Der Vorschlag/Die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/Die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Entwicklung
eines europäischen Raums der Justiz, Justiz im Dienste des Wachstums 1.4.2. Einzelziele(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. Justizielle
Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen ABM/ABB-Tätigkeiten 33
03 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Vereinfachung
des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, Kost- und
Zeitersparnis, besserer Rechtsschutz für geringfügige Forderungen 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. […] Zur Beurteilung von Effizienz und Wirkung
werden folgende Indikatoren herangezogen: - Zahl der Anträge sowohl für Forderungen
unter 2000 EUR als auch für Forderungen zwischen 2000 EUR und 10 000 EUR
– Informationen des EJN, Eurobarometer, ECC-Net; - Verfahrenskosten und -dauer insgesamt pro
Fall einschließlich Übersetzungskosten für das Formblatt D –
Eurobarometer, ECC-Net; - Transparenz der Angaben zu den
Gerichtskosten und Zahlungsmodalitäten sowie zu praktischer Hilfe –
Eurobarometer, ECC-Net; - Arbeitsaufwand der Gerichte pro Fall im
Vergleich zu ihrem Arbeitsaufwand bei nationalen ordentlichen oder
vereinfachten Verfahren – EJN, Interviews mit Richtern in mehreren
Mitgliedstaaten. […] 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Revision
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU […] […]
Der Handlungsbedarf auf EU-Ebene ist bereits 2007, als die
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 erlassen wurde, bestätigt worden. Beweggrund
für den jetzigen Änderungsvorschlag ist in erster Linie die weitere Senkung der
unverhältnismäßigen Verfahrenskosten bei grenzübergreifenden
Bagatellstreitsachen innerhalb der EU. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten
allein nicht erreicht werden, da es sich um ein Verfahren auf der Grundlage
einer EU-Verordnung handelt. Eine Verbesserung und Vereinfachung des
Verfahrens, eine Ausweitung seines Anwendungsbereichs und Anhebung der
Streitwertgrenze im Interesse der Verbraucher und KMU kann nur auf EU-Ebene
bewerkstelligt werden. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse […] […] Trotz des geringeren Kosten- und Zeitaufwands
ist das europäische Verfahren für Bagatellsachen noch wenig bekannt und wird
auch mehrere Jahre nach Anwendungsbeginn wenig genutzt. Das Europäische
Parlament forderte 2011 in einer Entschließung[21], dass mehr in punkto Rechtssicherheit, Sprachbarrieren und
Verfahrenstransparenz getan werden müsse. Die Kommission solle dafür sorgen,
dass bereits existierende Rechtsinstrumente wie das europäische
Bagatellverfahren Verbrauchern und Unternehmen besser bekannt gemacht und von
ihnen stärker genutzt werden. Vertreter von Verbraucher- und
Unternehmerverbänden haben zudem darauf hingewiesen, dass die Verordnung
verbessert werden müsse, damit sie von Verbrauchern und Unternehmen,
insbesondere KMU, besser genutzt werden könne. Auch die Mitgliedstaaten haben
einige Unzulänglichkeiten der geltenden Verordnung aufgezeigt, die zu
korrigieren sind. 1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte […] […] Die Verordnung
(EU) Nr. 1215/2012 (Verordnung „Brüssel I“ - Neufassung) strebt eine Harmonisierung des Internationalen Privatrechts bei der
Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen an. Der Verordnung zufolge werden die in einem
Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten
anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Gemeint ist
das Exequaturverfahren, das ab 10. Januar 2015 für Urteile in Zivil- und
Handelssachen nicht mehr erforderlich ist. Die Verordnung für geringfügige Forderungen ist
im Wesentlichen darauf gerichtet, Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
mit geringem Streitwert zu vereinfachen: Antragstellung mithilfe eines
Formblatts, grundsätzlich schriftliches Verfahren, Vereinfachung in Bezug auf
Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme, Vertretung der Parteien, Kosten und
Fristen. Die Verordnung enthält auch Vorschriften zur
Abschaffung des Exequaturverfahrens für die Anerkennung von in diesem
vereinfachten Verfahren ergangenen Entscheidungen (Artikel 20). Sie
überschneidet sich in diesem Punkt mit der Neufassung der Verordnung „Brüssel
I“, bietet aber im Vergleich zu Anhang I der Neufassung ein vereinfachtes
Formblatt (Formblatt D) für die Bestätigung der Entscheidung zu
Vollstreckungszwecken. Auch ab 10. Januar 2015 (Tag des
Inkrafttretens der Neufassung der Verordnung „Brüssel I“) wird der Großteil der
Bestimmungen der Bagatellverordnung, die eine Vereinfachung des Verfahrens
sowie der Vollstreckung im Verhältnis zur Neufassung der Verordnung „Brüssel I“
bewirken, weiterhin einen Mehrwert für das europäische Verfahren für
geringfügige Forderungen bedeuten. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Laufzeit –
¨ Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ] Ø Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Laufzeit –
Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[22] Ø direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen [23]
–
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen,
die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung benannt sind ¨ geteilte Verwaltung mit
Mitgliedstaaten ¨ dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) –
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an, wie
oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. […] […]
Nach fünf Jahren folgt eine Überprüfung/ein Bericht. Dem Bericht werden bei
Bedarf Änderungsvorschläge beigefügt. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken […] […]
Keine Risiken 2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle […]
[…] 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. […] […] 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………...……….] || GM/NGM ([24]) || von EFTA-[25] Ländern || von Bewerberländern [26] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung [3] || [33.03.01 [Programm Justiz] || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung ……………………………………..] || GM/NGM || von EFTA- Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung [3] || [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || [Bezeichnung …3………...……………………………………………………………….] GD: JUST || || || Jahr 2014[27] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 33.03 01 || Verpflichtungen || (1) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,150 || 0 || 0 || 150.000 Zahlungen || (2) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,150 || 0 || 0 || 150.000 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[28] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD JUST || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,150 || 0 || 0 || 150.000 Zahlungen || =2+2a +3 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,150 || 0 || 0 || 150.000 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 3 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,150 || 0 || 0 || 150.000 Zahlungen || =5+ 6 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,150 || 0. || 0 || 150.000 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: JUST || Personalausgaben || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,182 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,015 || 0,015 || 0,015 || 0,015 || 0,015 || 0,015 || 0,015 || 0,105 GD JUST INSGESAMT || Mittel || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,287 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,287 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,191 || 0,041 || 0,041 || 0,437 Zahlungen || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,191 || 0,041 || 0,041 || 0,437 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
Ø Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art[29] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1 Kontrolle der Anwendung[30] || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || 0 || || 0 || || 0 || || 0 || 1 || 0,150 || || 0 || || 0 || 1 || 0,150 - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 0 || || 0 || || 0 || || 0 || 1 || 0,150 || || 0 || || 0 || 1 || 0,150 EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || 0 || || 0 || || 0 || || 0 || 1 || 0,150 || || 0 || || 0 || 1 || 0,150 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
Ø Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014[31] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,182 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,015 || 0,015 || 0,015 || 0,015 || 0,0,15 || 0,015 || 0,015 || 0,105 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,287 Außerhalb der RUBRIK 5[32] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,041 || 0,287 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Humanressourcen –
Ø Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in vollen Beträgen (oder höchstens 1 Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 33 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[33] XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy [34] || - am Sitz[35] || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (VB, LAK und ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Die betreffenden Bediensteten werden die Anwendung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten verfolgen, Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 26 ausarbeiten, dem Ausschuss (Artikel 27) zuarbeiten und im Jahr n+5 die Überarbeitung der Verordnung in Angriff nehmen (Artikel 28). Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
Ø Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[36] Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter Ø Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
Ø Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[37] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] Nach
dem Vertrag über die Europäische Union bietet die Union „ihren Bürgerinnen und
Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem [...]
der freie Personenverkehr gewährleistet ist“. Hierzu muss die Europäische Union
die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, die grenzüberschreitenden Bezug
haben, ausbauen. [2] Vgl.
EU-Justizbarometer:
http://ec.europa.eu/justice/effective-justice/scoreboard/index_en.htm. [3] Eine
Verfahrensvereinfachung ergibt sich auch aus den besonderen Fristen für
Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gerichte und aus dem Umstand, dass
der Grundsatz „wer verliert, zahlt“ nur für Kosten gilt, die als angemessen
angesehen werden können. [4] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober
2011 zu alternativer Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen (2011/2117(INI)). [5] Bericht
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die
Unionsbürgerschaft 2013: „Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der
EU“, COM(2013) 269 final, S. 17. [6] COM(2012) 225
final. [7] Spezial
Eurobarometer 395, Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
abrufbar unter http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_395_sum_de.pdf.
[8] Die
Kommission erhielt darüber hinaus eine Reihe individueller Beiträge. Die hier
in Prozentzahlen angegebenen Ergebnisse berücksichtigen nur die Antworten, die
während der Konsultation online eingegeben wurden. Für die Folgenabschätzung
wurden jedoch alle Antworten herangezogen. [9] Bulgarien,
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen,
Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien,
Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich und Zypern. [10] Die
Pflicht zur postalischen Zustellung gilt für drei Verfahrensschritte:
Zustellung der Klage an den Beklagten, Zustellung des Urteils an den Kläger und
Zustellung des Urteils an den Beklagten. Aus dem derzeitigen Wortlaut der
Verordnung geht nicht klar hervor, ob die Ladung zur mündlichen Verhandlung
auch zugestellt werden muss. Unabhängig davon erfolgt in vielen Mitgliedstaaten
der gesamte Schriftverkehr zwischen den Parteien und dem Gericht auf dem
Postweg. [11] Vgl.
Rs. C-119/13, eco cosmetics GmbH & Co. KG/Virginie Laetitia Barbara Dupuy,
Rs. C-120/13, Raiffeisenbank St. Georgen reg. Gen. m.b.h./Tetyana Bonchyk, und
Rs. C-121/13, Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle,
Partnerschaftsgesellschaft/Xceed Holding Ltd. [12] ABl. C […]
vom […], S. […]. [13] Verordnung
(EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007
zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl.
L 199 vom 31.7.2007, S. 1). [14] ABl.
C […] vom […], S. […]. [15] Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1). [16] Verordnung
(EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012,
S. 1). [17] Verordnung
(EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit
zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in
Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1). [18] Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006,
S. 1). [19] ABM:
Activity-Based Management – ABB: Activity-Based Budgeting. [20] Im
Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [21] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011
zu alternativer Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen (2011/2117(INI)).
[22] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die
Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und
englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [23] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung. [24] GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. [25] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation. [26] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des
Westbalkans. [27] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der
Initiative begonnen wird. [28] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben
zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige
BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [29] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die
erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…). [30] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [31] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der
Initiative begonnen wird. [32] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben
zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige
BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [33] VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete
nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige
in Delegationen. [34] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes
Personal (vormalige BA-Linien). [35] Im
Wesentlichen für Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds
(EFF). [36] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [37] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die
Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.