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Document 52011PC0326

    Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme

    /* KOM/2011/0326 endg. - COD 2011/0154 */

    52011PC0326

    Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme /* KOM/2011/0326 endg. - COD 2011/0154 */


    BEGRÜNDUNG

    1. Einführung

    1. Mit diesem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates sollen für die gesamte Europäische Union gemeinsame Mindestvorschriften für das Recht von Verdächtigten und Beschuldigten auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten, beispielsweise einem Verwandten, Arbeitgeber oder einem Konsulat, bei der Festnahme festgelegt werden. Der Vorschlag gehört zu den Maßnahmen, die der Rat am 30. November 2009 im Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren beschlossen hat, der dem vom Europäischen Rat vom 10./11. Dezember gebilligten Stockholmer Programm als Anhang beigefügt wurde. In dem Fahrplan wurde die Kommission aufgefordert, schrittweise Vorschläge zu unterbreiten. Der vorliegende Vorschlag ist daher als Teil eines in den kommenden Jahren vorzulegenden umfassenden Pakets legislativer Maßnahmen zu sehen, die in der Europäischen Union ein Mindestmaß an Verfahrensrechten in Strafverfahren gewährleisten sollen. Für die Prozesskostenhilfe, die im Fahrplan mit dem Recht auf Rechtsbeistand verbunden wurde, muss wegen der Besonderheiten und Komplexität der Frage ein getrennter Vorschlag vorgelegt werden.

    2. Als erste Maßnahme wurde die Richtlinie 2010/64/EU vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren[1] verabschiedet.

    3. Die zweite Maßnahme besteht in einer Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren, über die derzeit auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags[2] verhandelt wird. Darin sollen Mindestvorschriften für das Recht auf Belehrung über die Rechte des Betroffenen und über den Tatvorwurf sowie auf Einsicht in die Prozessakte festgelegt werden.

    4. Wie mit den beiden ersten Maßnahmen sollen auch mit diesem Vorschlag die Rechte der Verdächtigten und Beschuldigten gestärkt werden. Gemeinsame Mindestvorschriften für diese Rechte fördern das Vertrauen der Justizbehörden untereinander und erleichtern so die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Eine gewisse Kompatibilität der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist entscheidend für eine bessere justizielle Zusammenarbeit in der EU.

    5. Der Vorschlag beruht auf Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Darin heißt es: „ Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

    Die Vorschriften betreffen Folgendes:

    a) die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten;

    b) die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;

    c) die Rechte der Opfer von Straftaten;

    d)[…].“

    6. Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) garantiert das Recht auf ein faires Verfahren. Artikel 48 schreibt die Verteidigungsrechte fest und entspricht inhaltlich und in seinem Anwendungsbereich dem Artikel 6 Absatz 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)[3]. Nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b und c EMRK hat jede angeklagte Person mindestens das Recht, „ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben“, und „sich selbst zu verteidigen [oder] sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen“. Artikel 14 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)[4] enthält vergleichbare Bestimmungen. Sowohl das Recht auf Rechtsbeistand als auch das Recht auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten bei der Festnahme bieten förmliche Garantien gegen Misshandlung und so gegen eine Verletzung des Artikels 3 EMRK (Verbot der Folter). Das Recht auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten bei der Festnahme stärkt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Artikel 8 EMRK. Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 (KonsÜbk Wien)[5] haben ausländische Staatsangehörige, die festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen werden, das Recht auf eine Benachrichtigung ihres Konsulats über ihre Festnahme und auf den Besuch von Konsularbediensteten.

    7. Zur Vorbereitung dieses Vorschlags hat die Kommission eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der diesbezügliche Bericht ist über die Internet-Adresse http://ec.europa.eu/governance… abrufbar.

    2. Hintergrund

    8. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des EU-Rechts. Nach Artikel 6 Absatz 1 EUV erkennt die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung[6] niedergelegt und mit den Unionsverträgen rechtlich gleichrangig sind. Die Charta gilt für die Organe und Mitgliedstaaten der EU bei der Durchführung des EU-Rechts, zum Beispiel im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union.

    9. 2004 legte die Kommission einen umfassenden Vorschlag[7] für eine Regelung vor, die die wichtigsten Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren enthielt. Dieser Vorschlag wurde vom Rat nicht angenommen.

    10. Am 30. November 2009 nahm der Rat „Justiz und Inneres“ einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren[8] an. Darin rief er dazu auf, zu den elementarsten Verfahrensrechten schrittweise fünf Maßnahmen zu ergreifen, und beauftragte die Kommission, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Der Rat räumte ein, dass bislang auf europäischer Ebene keine hinreichenden Anstrengungen unternommen worden sind, um die Grundrechte des Einzelnen in Strafverfahren zu wahren. Der vollständige Nutzen von EU-Rechtsvorschriften wird erst dann zum Tragen kommen, wenn alle Maßnahmen in Rechtsvorschriften umgesetzt worden sind. Die dritte und vierte Maßnahme des Fahrplans betreffen das Recht auf Rechtsbeistand und auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten, beispielsweise einem Verwandten, Arbeitgeber oder dem Konsulat.

    11. Das vom Europäischen Rat vom 10./11. Dezember 2009 angenommene Stockholmer Programm[9] bekräftigte den Schutz der Rechte des Einzelnen in Strafverfahren als Grundwert der Europäischen Union und wesentlichen Bestandteil des gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten sowie des Vertrauens der Öffentlichkeit in die EU. Der Schutz der Grundrechte des Einzelnen wird außerdem dazu beitragen, Hindernisse für den freien Personenverkehr zu beseitigen. Im Stockholmer Programm wird der Fahrplan als integraler Bestandteil des Mehrjahresprogramms gewertet und die Kommission aufgerufen, Vorschläge zur raschen Umsetzung vorzulegen.

    3. Das Recht auf Rechtsbeistand nach MAßGABE DER CHARTA UND DER EMRK

    12. In Artikel 6 der Charta – Recht auf Freiheit und Sicherheit – heißt es:

    „Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.“

    Artikel 47 der Charta – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht – sieht Folgendes vor:

    „(…) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.“

    Artikel 48 der Charta – Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte – lautet:

    ‘2. Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.“

    In ihrem Anwendungsbereich gewährleistet die Charta die entsprechenden in der EMRK verankerten und von ihr widergespiegelten Rechte.

    Artikel 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren – lautet:

    „(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

    b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

    c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen […].“

    13. In verschiedenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wurde der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen präzisiert. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass Artikel 6 für die Vorverfahren gilt[10] und dass einem Verdächtigten ab der ersten Befragung durch die Polizei[11] und unabhängig von einer Befragung ab Freiheitsentzug[12] Rechtsbeistand angeboten werden muss. Zudem hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Rechte auch für Zeugen gelten müssen, wenn sie in Wirklichkeit einer Straftat verdächtigt werden, da die formale Rechtsstellung des Betroffenen irrelevant ist[13]. In der Sache Panovits[14] befand der EGMR, dass die Verwendung von Aussagen des Verdächtigten, die er nicht im Beisein seines Verteidigers gemacht hat, für die Verurteilung gegen Artikel 6 verstößt, auch wenn diese nicht der einzige Beweis waren. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch die Tatsache, dass dieser in Abwesenheit eines Rechtsbeistands befragt wurde, eingeschränkt wurden, da keine zwingenden, ein faires Verfahren nicht beeinträchtigenden Gründe hierfür vorlagen[15]. Die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit dem Recht auf Rechtsbeistand hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Wenn die Mitgliedstaaten der Rechtsprechung des EGMR nicht ordnungsgemäß nachkommen, dürften ihnen durch die Zuerkennung von Schadenersatz erhebliche Kosten entstehen.[16]

    14. Im Einklang mit dem im Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte erteilten Auftrag werden in dieser Richtlinie auf EU-Ebene Mindestanforderungen für das Recht von Verdächtigten und Beschuldigten auf Rechtsbeistand festgelegt. Die Richtlinie stützt sich auf Artikel 6 EMRK in der Auslegung durch den EGMR und fördert somit die Anwendung der Charta der Grundrechte, insbesondere ihrer Artikel 6, 47 und 48.

    4. Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme

    15. Eine verdächtigte oder beschuldigte Person, der die Freiheit entzogen wurde, sollte das Recht haben, bei ihrer Festnahme zu mindestens einer von ihr benannten Person, beispielsweise einem Familienangehörigen oder Arbeitgeber, Kontakt aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus sicherstellen, dass der gesetzliche Vertreter eines einer Straftat verdächtigten oder beschuldigten Minderjährigen so schnell wie möglich darüber informiert wird, dass dieser festgenommen wurde. Außerdem sind ihm die Gründe für die Festnahme mitzuteilen, es sei denn, dies wäre dem Wohl des Minderjährigen abträglich. Von diesem Recht sollte nur in sehr wenigen Ausnahmefällen abgewichen werden können.

    16. Handelt es sich bei der festgenommenen Person um einen Ausländer, sollten die konsularischen Behörden des Heimatstaats dieser Person unterrichtet werden. Ausländische Tatverdächtige und Beschuldigte sind als Schutzbedürftige leicht feststellbar. Sie benötigen manchmal zusätzlichen Schutz, wie er im Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen (KonsÜbk Wien) vorgesehen ist. Darin ist festgelegt, dass ein ausländischer Staatsbürger bei seiner Festnahme oder Inhaftierung das Recht hat, die Unterrichtung seines Konsulats über die Festnahme zu verlangen und Besuche konsularischer Bediensteter zu empfangen.

    5 Erläuterungen der Artikel

    Artikel 1 — Gegenstand

    17. Diese Richtlinie regelt das Recht von Verdächtigten und Beschuldigten sowie von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf Rechtsbeistand in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren sowie das Recht von Verdächtigten und Beschuldigten, denen die Freiheit entzogen wurde, bei ihrer Festnahme zu einem Dritten Kontakt aufzunehmen.

    Artikel 2 — Anwendungsbereich

    18. Die Richtlinie findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem eine Person von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, bis zum Abschluss des Verfahrens (einschließlich etwaiger Rechtsmittelinstanzen).

    19. Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (EuHB)[17] sind ausdrücklich erfasst. Nach der Richtlinie gelten die in den Artikeln 47 und 48 der Charta sowie in den Artikeln 5 und 6 EMRK vorgesehenen Verfahrensgarantien für Übergabeverfahren auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls.

    Artikel 3 — Recht auf Rechtsbeistand im Strafverfahren

    20. In diesem Artikel ist der allgemeine Grundsatz niedergelegt, wonach alle Verdächtigten und Beschuldigten in Strafverfahren möglichst umgehend und in einer Weise Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten müssen, die es ihnen erlaubt, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Der Rechtsbeistand ist je nach Umständen des Falls so früh wie möglich, spätestens aber beim Entzug der Freiheit zu gewährleisten. Unabhängig von einem Freiheitsentzug ist der Rechtsbeistand grundsätzlich bei der Vernehmung zu gewähren. Außerdem ist er zu gewähren, wenn eine Verfahrens- oder Beweiserhebungshandlung vorgenommen wird, die das Beisein des Verdächtigten oder Beschuldigten erfordert oder zulässt, es sei denn, die zu erhebenden Beweise könnten in dem Zeitraum, bis der Rechtsbeistand eintrifft, verändert, beseitigt oder vernichtet werden. Dies ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, wonach einem Verdächtigten bereits in der Anfangsphase der Vernehmung durch die Polizei und unabhängig von einer Befragung, sobald ihm seine Freiheit entzogen wird, Rechtsbeistand angeboten werden muss.

    Artikel 4 — Inhalt des Rechts auf Rechtsbeistand

    21. Dieser Artikel legt fest, welche Handlungen der Rechtsbeistand eines Verdächtigten oder Beschuldigten vollziehen können muss, um die Wahrung der Verteidigungsrechte sicherzustellen. So muss ihm gestattet werden, den Verdächtigten oder Beschuldigten ausreichend lange und oft zu treffen, Vernehmungen und Verhandlungen beizuwohnen, vorbehaltlich der vorstehenden Ausnahme, wenn Beweise durch den Zeitverlust beeinträchtigt werden könnten, einer Ermittlungshandlung oder Beweiserhebungshandlung beizuwohnen, für die nach innerstaatlichem Recht das Beisein des Verdächtigen oder Beschuldigten erforderlich oder ausdrücklich zulässig ist, sowie den Ort der Haft zu besichtigen, um die Haftbedingungen zu prüfen. Dieser Artikel ist im Sinne mehrerer Urteile des EGMR, in denen dieser betonte, dass die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte effektiv möglich sein muss, und die Handlungen[18] aufführte, zu denen der Verteidiger eines Verdächtigten oder Beschuldigten berechtigt sein muss.

    Artikel 5 — Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme

    22. Dieser Artikel gewährt Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, in Strafverfahren das Recht, bei ihrer Festnahme möglichst rasch zu mindestens einer von ihnen benannten Person – bei der es sich in den meisten Fällen um einen Angehörigen oder um den Arbeitgeber handeln wird – Kontakt aufzunehmen und diese von ihrer Festnahme in Kenntnis zu setzen. Der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, dem die Freiheit entzogen wurde, sollte möglichst umgehend von dessen Festnahme und den Gründen der Festnahme unterrichtet werden, es sei denn, dies stünde dem Wohl des Minderjährigen entgegen. Ist die Kontaktaufnahme zu der von dem Festgenommenen benannten Person oder deren Benachrichtigung trotz aller Bemühungen nicht möglich (weil der Betroffene beispielsweise Anrufe nicht beantwortet), ist dem Festgenommenen mitzuteilen, dass diese Person nicht benachrichtigt wurde. Die Folgen bestimmen sich nach innerstaatlichem Recht. Dieses Recht darf nur in den begrenzten Ausnahmefällen des Artikels 8 eingeschränkt werden. Dieser Artikel entspricht der Forderung der Europäischen Kommission nach einer kindgerechteren Justiz in Europa[19], der wiederholten Feststellung des Komitees zur Verhütung von Folter, wonach das Recht auf Benachrichtigung von der Festnahme eine wichtige Garantie gegen Misshandlung darstellt, sowie den Leitlinien zu einer kinderfreundlichen Justiz des Ministerkomitees des Europarates[20].

    Artikel 6 — Recht auf Kontakt zu konsularischen und diplomatischen Vertretungen

    23. Artikel 6 bekräftigt das Recht auf Kontaktaufnahme zu Konsularstellen. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sicherzustellen, dass ausländische Festgenommene auf Wunsch die Möglichkeit haben, die Konsularbehörden des Staates ihrer Staatsangehörigkeit verständigen zu lassen. Dieses Recht darf nur in den begrenzten Ausnahmefällen des Artikels 8 eingeschränkt werden.

    Artikel 7 — Vertraulichkeit

    24. Die Verteidigungsrechte werden dadurch geschützt, dass der gesamte Verkehr zwischen einem Verdächtigten bzw. Beschuldigten und seinem Verteidiger, ganz gleich in welcher Form er erfolgt, vertraulich behandelt werden muss. Ausnahmen sind nicht möglich. Nach Ansicht des EGMR ist der Schutz der Vertraulichkeit der zwischen einem Rechtsbeistand und seinem Mandanten ausgetauschten Informationen eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass Ersterer die Interessen seines Mandanten wirksam vertreten kann. Er stellte fest, dass die Vertraulichkeit des Verkehrs zwischen dem Betroffenen und seinem Verteidiger in der EMRK als eine wichtige Garantie der Verteidigungsrechte gilt[21].

    Artikel 8 — Abweichungen

    25. Angesichts der überragenden Bedeutung der in dieser Richtlinie festgeschriebenen Rechte könnte man annehmen, dass Abweichungen für Mitgliedstaaten im Prinzip nicht möglich sein sollten. Doch sind nach der Rechtsprechung des EGMR begrenzte Abweichungen von Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 3, Artikel 5 und Artikel 6 im Vorverfahren zulässig. Nach Standpunkt des EGMR muss eine Abweichung von diesem Recht in Bezug auf Umfang und Zeitdauer streng begrenzt werden[22] und darf – auf das gesamte Verfahren bezogen – dem einer Straftat Beschuldigten nicht das Recht auf ein faires Verfahren entziehen[23], auch wenn das Recht einer Person, die einer Straftat beschuldigt wird, sich durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, nicht absolut ist. Artikel 8 folgt insofern der Rechtsprechung des EGMR, als den Mitgliedstaaten eine Einschränkung des Rechts auf Rechtsbeistand nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen zwingender Gründe und nur unter dem Vorbehalt gestattet wird, dass die Verfahrensgarantien beachtet werden. Für jede Einschränkung müssen zwingende Gründe im Zusammenhang mit der dringenden Notwendigkeit der Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer oder mehrerer Personen geltend gemacht werden. Zudem muss jede Abweichung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sein, was bedeutet, dass die zuständige Behörde immer die Alternative wählen muss, die das Recht auf Rechtsbeistand am wenigsten einschränkt, und die Abweichung auf eine möglichst kurze Dauer begrenzen muss. Nach der Rechtsprechung des EGMR darf eine Abweichung keinesfalls ausschließlich mit der Art oder der Schwere der Straftat begründet werden, und jede Entscheidung über eine Abweichung muss von der zuständigen Behörde einzeln geprüft werden. Keinesfalls darf eine abweichende Regelung die Fairness des Verfahrens beeinträchtigen; Aussagen, die der Betroffene in Abwesenheit eines Rechtsbeistands gemacht hat, dürfen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden. Schließlich ist festgelegt, dass nur durch eine begründete Entscheidung einer Justizbehörde, nicht aber durch eine Entscheidung der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde, die nach innerstaatlichem Recht und nach Auffassung des EGMR nicht als Justizbehörde gelten, von diesem Recht abgewichen werden kann. Auch für die Einschränkung des Rechts auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten bei der Festnahme gelten der gleiche Grundsatz und die gleichen Bedingungen.

    Artikel 9 — Verzicht

    26. Nach Auffassung des EGMR ist ein Verzicht im Sinne der EMRK nur dann wirksam, wenn er aus freien Stücken und eindeutig erklärt wurde und wenn Mindestgarantien vorgesehen sind, die im Hinblick auf die Bedeutung des Verzichts angemessen sind[24]. In Artikel 9 wird dieser Rechtsauffassung entsprochen. Darin ist festgelegt, dass ein Verzicht (die Tatsache und die Umstände müssen aufgezeichnet werden) in voller Kenntnis der Rechtsfolgen, was durch eine Aufklärung über die Rechte oder auf andere Weise erfolgen muss, aus freien Stücken und eindeutig erklärt werden muss. Der Betroffene muss in der Lage sein, die Rechtsfolgen zu verstehen.

    Artikel 10 — Rechte von anderen Personen als des Verdächtigten oder Beschuldigten

    27. Dieser Artikel enthält Schutzmaßnahmen für Personen wie Zeugen, die während einer Vernehmung oder im Verfahren zu Verdächtigten oder Beschuldigten werden. Er beruht auf der Rechtsprechung des EGMR, wonach die Garantie eines fairen Verfahrens, darunter das Recht auf Rechtsbeistand, auch für Zeugen gelten muss, wenn sie in Wirklichkeit einer Straftat verdächtigt werden, da die förmliche Rechtsstellung des Betroffenen irrelevant ist[25].

    Artikel 11 — Recht auf Rechtsbeistand in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    28. Dieser Artikel folgt Artikel 82 Absatz 2 AEUV, wonach bei Richtlinien zur Festlegung von Mindestvorschriften zu prüfen ist, inwieweit „[…] dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist […]“ Die Verbesserung der EuHB-Regelung ist ein wichtiges Anliegen des dritten Berichts der Kommission über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates über den EuHB[26]. Dieser Artikel beruht auf Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI[27] über den Europäischen Haftbefehl, nach dem eine gesuchte Person, die zum Zwecke der Vollstreckung eines EuHB festgenommen wird, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsbeistands hat. Er wirkt sich nicht auf die gegenseitige Anerkennung aus, da der Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat die Tatbestandsmerkmale in dieser Phase nicht prüft. Seine Aufgabe ist nämlich darauf beschränkt, sicherzustellen, dass die Rechte der gesuchten Person nach dem Rahmenbeschluss gewahrt sind. Der Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat hat in diesem Zusammenhang seinen Kollegen im Vollstreckungsmitgliedstaat zu unterstützen und ihm Informationen zukommen zu lassen.

    Gegenseitiges Vertrauen, das eine Grundvoraussetzung für die gegenseitige Anerkennung ist, wird durch die Bestimmung gefördert, dass die Festnahme einer Person mit EuHB dem Mitgliedstaat, der den Haftbefehl ausgestellt hat, mitzuteilen ist und dass die Interessen dieser Person in diesem Staat von einem Rechtsbeistand wahrgenommen werden können, der den Rechtsbeistand des Vollstreckungsmitgliedstaats unterstützt, damit diese Person gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates Rechte im Vollstreckungsmitgliedstaat so wirksam wie möglich ausüben kann. Eine solche Unterstützung kann die Wahrung der Rechte der Personen gemäß dem Rahmenbeschluss im Vollstreckungsmitgliedstaat erleichtern und es insbesondere ermöglichen, einen Grund für die Ablehnung des Vollzugs eines EuHB beispielsweise nach Artikel 3 und 4 geltend zu machen. Der Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat kann beispielsweise den Beweis für ein früheres Urteil in derselben Sache erbringen, so dass der Grundsatz „ne bis in idem“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 geltend gemacht werden kann. An den Verfahrensfristen für den Vollzug eines EuHB gemäß dem Rahmenbeschluss ändert sich dadurch nichts. Durch die Zuziehung des Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat kann vielmehr schneller eine Einwilligung erlangt werden, da die gesuchte Person umfassender über das Verfahren im Ausstellungsmitgliedstaat und über die Folgen seiner Einwilligung informiert wird.

    Artikel 12 — Prozesskostenhilfe

    29. In Artikel 47 Absatz 3 der Charta heißt es:

    „Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“

    Artikel 6 Absatz 3 EMRK legt fest, dass jeder Angeklagte das Recht hat, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, „[…] falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, […], wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.“

    Zwar ist eine Regelung der Prozesskostenhilfe mit der Richtlinie nicht beabsichtigt, doch verpflichtet Artikel 12 die Mitgliedstaaten zur Anwendung ihrer innerstaatlichen Prozesskostenhilfe-Regelung. Die innerstaatlichen Prozesskostenhilfe-Regelungen müssen mit der Charta und der EMRK in Einklang stehen. Darüber hinaus dürfen die Mitgliedstaaten keine weniger günstigen Bedingungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in Fällen stellen, in denen nach dieser Richtlinie Rechtsbeistand gewährt wird, als in Fällen, in denen der Rechtsbeistand im innerstaatlichen Recht bereits anderweitig vorgesehen war.

    Artikel 13 — Abhilfen bei Verletzung des Rechts auf Rechtsbeistand

    30. Dieser Artikel folgt der Rechtsprechung des EGMR, der feststellte, dass im Fall der Verletzung des EMRK-Rechts auf ein faires Verfahren Abhilfe am besten dadurch bewirkt wird, dass der Verdächtigte oder Beschuldigte soweit wie möglich in den Stand eingesetzt wird, in dem er wäre, wenn seine Rechte nicht verletzt worden wären[28]. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass jede Einschränkung dieses Rechts, selbst wenn es sich um einen Ausnahmefall handelt, der durch zwingende Gründe gerechtfertigt war, ungeachtet der Gründe hierfür die Rechte des Angeklagten nach Artikel 6 EMRK nicht über Gebühr einschränken darf und solche Rechte im Prinzip irreparabel verletzt sind, wenn belastende Aussagen, die während einer polizeilichen Vernehmung unter Missachtung des Rechts auf einen Rechtsbeistand gemacht wurden, als Beweis für die Verurteilung verwendet werden[29]. Daher verbietet dieser Artikel im Prinzip die Verwendung von Beweisen, bei deren Erlangung der Rechtsbeistand verweigert wurde, außer in Fällen, in denen deren Verwendung die Rechte der Verteidigung nicht einschränkt.

    Artikel 14 — Regressionsverbot

    31. Durch diesen Artikel soll sichergestellt werden, dass es durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften im Einklang mit dieser Richtlinie in bestimmten Mitgliedstaaten nicht zur Absenkung der Standards kommt und dass die Standards der Charta und der EMRK beibehalten werden. Da die Richtlinie Mindestvorschriften im Sinne des Artikels 82 AEUV enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, höhere Anforderungen als die der Richtlinie festzulegen.

    Artikel 15 — Umsetzung

    32. Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Richtlinie bis zum xx.xx.20xx umzusetzen. Bis dahin müssen sie der Kommission auch den Wortlaut der Bestimmungen mitteilen, mit denen sie die Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzen.

    Artikel 16 — Inkrafttreten

    33. In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.

    6. Subsidiaritätsprinzip

    34. Das Ziel des Vorschlags lässt sich von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklichen, weil hinsichtlich der genauen Art und Weise und des Zeitpunkts der Gewährung des Rechtsbeistands in Strafverfahren in den EU-Mitgliedstaaten noch erhebliche Unterschiede bestehen. Da der Vorschlag die Förderung gegenseitigen Vertrauens zum Ziel hat, können nur auf Ebene der Europäischen Union kohärente gemeinsame Mindestvorschriften erlassen werden, die in der gesamten Europäischen Union gelten. Der Vorschlag wird die Strafprozessordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zeitpunkts und der Art und Weise der Zuziehung eines Rechtsbeistands für Verdächtigte und Beschuldigte sowie für Personen, die mit EuHB festgenommen wurden, mit dem Ziel der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens aneinander angleichen. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

    7. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    35. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf europäischer Ebene zu erreichen.

    2011/0154 (COD)

    Vorschlag für

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[30]

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,[31]

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“), Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („EMRK“) und Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte („IPbpR“) garantieren das Recht auf ein faires Verfahren. Das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte ist in Artikel 48 der Charta verankert.

    (2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen ist der Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der EU.

    (3) Dieser Grundsatz kann seine Wirkung nur in einem Klima gegenseitigen Vertrauens entfalten, was detaillierte Bestimmungen zum Schutz der Verfahrensrechte und -garantien voraussetzt, wie sie in der Charta, der EMRK und im IPbpR begründet sind. Zu einer wirksameren, auf Vertrauen gründenden justiziellen Zusammenarbeit bedarf es gemeinsamer Mindestvorschriften, die das Vertrauen in die Strafjustiz aller Mitgliedstaaten stärken und zu einer Grundrechtskultur in der Europäischen Union beitragen. Auf diesem Wege lassen sich auch Hindernisse für den freien Personenverkehr beseitigen. Für das Recht auf Rechtsbeistand und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme sollten gemeinsame Mindestvorschriften festgelegt werden.

    (4) Zwar sind die Mitgliedstaaten Vertragsstaaten der EMRK und des IPbpR, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dies allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafjustiz anderer Mitgliedstaaten schafft.

    (5) Am 30. November 2009 verabschiedete der Rat den Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren („Fahrplan“)[32]. In dem am 11. Dezember 2009 angenommenen Stockholmer Programm[33] begrüßte der Europäische Rat den Fahrplan und nahm ihn in das Stockholmer Programm (Abschnitt 2.4.) auf. Der Fahrplan, der von einem schrittweisen Vorgehen ausgeht, sieht die Annahme von Maßnahmen zur Regelung des Rechts auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen[34], des Rechts auf Rechtsbelehrung und Belehrung über den Tatvorwurf[35], des Rechts auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe, des Rechts auf Kontaktaufnahme zu Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden sowie besondere Garantien für schutzbedürftige Verdächtigte und Beschuldigte vor. Im Fahrplan wird betont, dass die Rechte nicht nach einer bestimmten Rangfolge aufgeführt sind, was impliziert, dass entsprechend den Prioritäten die Regelung des einen oder anderen Rechts zurückgestellt oder vorgezogen werden kann. Der Fahrplan ist so angelegt, dass seine Wirkung erst dann voll zum Tragen kommt, wenn alle darin vorgesehenen Einzelmaßnahmen umgesetzt worden sind.

    (6) Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme zu Dritten bei der Festnahme und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls fest. Sie gilt nicht für Verwaltungsrechtssachen, in denen keine strafrechtlichen Sanktionen verhängt werden, wie Wettbewerbs- oder Steuersachen. Die Richtlinie stützt sich auf die Artikel 3, 5, 6 und 8 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und fördert so gleichzeitig die Anwendung der Charta, insbesondere ihrer Artikel 4, 6, 7, 47 und 48.

    (7) Das Recht auf Rechtsbeistand ist in Artikel 6 EMRK und in Artikel 14 Absatz 2 IPbpR verankert. Das Recht auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten bei der Festnahme ist eine wichtige Garantie gegen Misshandlung, die nach Artikel 3 EMRK verboten ist. Das Recht auf Information des eigenen Konsulats von der Festnahme geht auf das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 zurück. Diese Richtlinie soll die praktische Anwendung dieser Rechte mit dem Ziel der Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren erleichtern.

    (8) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt den Standpunkt vertreten, dass ein Verdächtigter oder Beschuldigter in der Anfangsphase der polizeilichen Vernehmung und in jedem Fall ab seiner Festnahme Anspruch auf Rechtsbeistand hat, damit sein Recht auf ein faires Verfahren gewahrt ist, insbesondere das Recht auf Schutz vor Selbstbelastung und Schutz vor Misshandlung.

    (9) Das Recht auf Zuziehung eines Rechtsbeistands sollte auch immer dann gewährt werden, wenn nach innerstaatlichem Recht die Anwesenheit des Verdächtigten oder Beschuldigten bei einer Verfahrenshandlung oder bei der Beweiserhebung, beispielsweise bei einer Durchsuchung, ausdrücklich zulässig oder vorgeschrieben ist. In diesen Fällen können die Verteidigungsrechte durch die Anwesenheit des Rechtsbeistands ohne Auswirkung auf den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Ermittlungshandlungen sogar gestärkt werden, da die Anwesenheit des Verdächtigten oder Beschuldigten allein die Geheimhaltung der fraglichen Handlungen ausschließt. Dieses Recht sollte unbeschadet der notwendigen Beweissicherung gewährt werden, da Beweise grundsätzlich verändert, beseitigt oder vernichtet werden können, wenn die zuständige Behörde die Ankunft des Rechtsbeistands abwartet.

    (10) Damit das Recht auf Rechtsbeistand Wirkung entfalten kann, sollte nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Rechtsbeistand sämtliche Handlungen vornehmen können, die zur Rechtsberatung gehören. Diese sollten die aktive Teilnahme an Vernehmungen oder Verhandlungen, Treffen mit dem Mandanten zur Besprechung des Falls und Vorbereitung der Verteidigung, die Suche nach entlastendem Beweismaterial, Beistand, wenn der Mandant unter der psychischen Belastung leidet, und die Kontrolle der Haftbedingungen einschließen.

    (11) Die Dauer und Häufigkeit der Treffen zwischen dem Verdächtigten oder Beschuldigten und ihrem Rechtsbeistand hängt von den Umständen des jeweiligen Verfahrens ab, insbesondere von der Komplexität des Falls und den vorgesehenen Verfahrensschritten. Sie sollten daher nicht grundsätzlich beschränkt werden, da dies die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte beeinträchtigen könnte.

    (12) Verdächtigte oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen wurde, sollten das Recht haben, bei ihrer Festnahme rasch zu mindestens einer Person ihrer Wahl, beispielsweise einem Verwandten oder ihrem Arbeitgeber, Kontakt aufzunehmen, um sie von ihrer Festnahme zu benachrichtigen.

    (13) Verdächtigte oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen wurde, sollten darüber hinaus das Recht haben, gegebenenfalls zu ihren konsularischen oder diplomatischen Vertretungen Kontakt aufzunehmen. Das Recht auf konsularische Unterstützung ist in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 verankert: Staaten haben danach Recht auf Zugang zu ihren Staatsangehörigen. Nach dieser Richtlinie können Personen, die festgenommen wurden, auf Wunsch dieses Recht in Anspruch nehmen.

    (14) Da die Vertraulichkeit des Verkehrs zwischen einem Verdächtigten oder Beschuldigten und seinem Verteidiger eine grundlegende Voraussetzung für die wirksame Wahrnehmung der Verteidigungsrechte ist, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vertraulichkeit der Treffen zwischen Rechtsbeistand und Mandanten und des gesamten nach innerstaatlichem Recht zulässigen Verkehrs zu gewährleisten und zu schützen. Ausnahmen vom Schutz der Vertraulichkeit sollten nicht zulässig sein.

    (15) Ausnahmen vom Recht auf Rechtsbeistand und vom Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme sollten gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen möglich sein, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person erforderlich ist und wenn sich dies nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreichen lässt. Solche Maßnahmen sind beispielsweise die Ersetzung des vom Verdächtigten oder Beschuldigten gewählten Verteidigers bei Verdunkelungsgefahr oder die Benennung einer anderen Kontaktperson als derjenigen, den der Betroffene benannt hat.

    (16) Diese Ausnahmen sollten höchstens bewirken, dass die Zuziehung eines Rechtsbeistands für möglichst kurze Zeit verzögert wird, aber nicht, dass das Recht auf Rechtsbeistand in seiner Substanz angetastet wird. Jede Ausnahme sollte von der zuständigen Justizbehörde einzeln geprüft werden und begründet werden.

    (17) Ausnahmeregelungen sollten das Recht auf ein faires Verfahren nicht beeinträchtigen und Aussagen, die der Verdächtigte oder Beschuldigte ohne Beisein eines Rechtsbeistands gemacht hat, dürfen keinesfalls gegen ihn verwendet werden.

    (18) Der Verdächtigte oder Beschuldigte sollte auf sein Recht auf Rechtsbeistand verzichten können, soweit er vor seiner Entscheidung von einem Rechtsbeistand über die Folgen seines Verzichts aufgeklärt wurde und er in der Lage ist, diese uneingeschränkt zu verstehen, und sofern er den Verzicht aus freien Stücken unmissverständlich erklärt hat. Der Verdächtigte oder Beschuldigte sollte den Verzicht im Laufe des Verfahrens jederzeit widerrufen können.

    (19) Jede Person, die nicht als Verdächtigter oder Beschuldigter von der zuständigen Behörde vernommen wird, beispielsweise ein Zeuge, sollte umgehend Rechtsbeistand erhalten, wenn während der Befragung dieser Person ein Verdacht gegen sie aufkommt. Aussagen, die die Person gemacht hat, bevor sie zum Verdächtigten oder Beschuldigten wurde, sollten nicht gegen sie verwendet werden können.

    (20) Um die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union zu verbessern, sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte auch für Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten[36] gelten.

    (21) Eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, sollte im Vollstreckungsmitgliedstaat Recht auf Rechtsbeistand haben, damit sie ihre Rechte gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates wirksam wahrnehmen kann.

    (22) Zudem sollte der Betroffene unbeschadet der im Rahmenbeschluss 2002/584/JI festgelegten Fristen einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat beiziehen können, der den Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen während des Übergabeverfahrens unterstützt. Ersterer sollte in der Lage sein, den Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat bei der Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen im Vollstreckungsmitgliedstaat gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI zu unterstützen, insbesondere hinsichtlich der Ablehnungsgründe nach den Artikeln 3 und 4. Da der Europäische Haftbefehl auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fußt, sollte dies nicht mit dem Recht verbunden sein, den Fall im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache nachzuprüfen. Da die Verteidigungsrechte den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in keiner Weise entgegenstehen, wird die Stärkung des Rechts auf ein faires Verfahren sowohl im Vollstreckungs- als auch im Ausstellungsmitgliedstaat das gegenseitige Vertrauen verbessern.

    (23) Um das Recht auf Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat wirksam durchsetzen zu können, sollte die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde umgehend von der Festnahme der Person und von ihrem Antrag auf Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat in Kenntnis setzen.

    (24) Solange die Prozesskostenhilfe noch nicht EU-weit geregelt ist, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin ihre einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen anwenden, die mit der Charta, der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang stehen sollten. In Fällen, in denen durch die innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie ein im Vergleich zur früheren Regelung umfassenderes Recht auf Rechtsbeistand gewährt wird, sollten die Bestimmungen über Prozesskostenhilfe unterschiedslos gelten.

    (25) Nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des EU-Rechts sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, angemessene, wirksame Abhilfen für die Verletzung eines durch EU-Recht garantierten individuellen Rechts vorzusehen.

    (26) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt den Standpunkt vertreten, dass Nachteile, die durch die Verletzung des Rechts auf Rechtsbeistand entstanden sind, in der Weise auszugleichen sind, dass die Person in den Stand versetzt wird, in dem sie wäre, wenn ihre Rechte nicht verletzt worden wären. Wurde das Recht auf Rechtsbeistand verletzt und ist ein Urteil ergangen, könnten ein Wiederaufnahmeverfahren oder ähnliche Maßnahmen notwendig sein.

    (27) Da nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Verwendung von belastenden Aussagen eines Verdächtigten oder Beschuldigten, dem kein Rechtsbeistand gewährt wurde, die Verteidigungsrechte irreparabel verletzt, sollten die Mitgliedstaaten im Prinzip verpflichtet sein, die Verwendung solcher Aussagen als Beweis gegen den Verdächtigten oder Beschuldigten zu verbieten, es sei denn, die Verwendung dieser Beweise beeinträchtigt die Verteidigungsrechte nicht. Dies gilt unbeschadet der Verwendung der Aussagen für andere nach innerstaatlichem Recht zulässige Zwecke, beispielsweise für dringende Ermittlungshandlungen oder zur Verhinderung anderer Straftaten oder zur Abwehr einer Gefahr für eine andere Person.

    (28) Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um in Fällen, die in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich erfasst sind, ein höheres Schutzniveau vorzusehen. Das Schutzniveau sollte niemals die in der Charta oder der EMRK festgelegten Standards, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt werden, unterschreiten.

    (29) Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht auf Integration von Menschen mit Behinderung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung. Die Richtlinie muss im Sinne dieser Rechte und Grundsätze umgesetzt werden.

    (30) Diese Richtlinie fördert die Rechte des Kindes und trägt den Leitlinien des Europarates zu einer kinderfreundlichen Justiz, insbesondere den Bestimmungen über Information und Beratung, Rechnung. Sie stellt sicher, dass Minderjährige nicht auf Rechte verzichten können, die ihnen diese Richtlinie verleiht, wenn sie nicht in der Lage sind, die Folgen ihres Verzichts zu verstehen. Der gesetzliche Vertreter eines einer Straftat verdächtigten oder beschuldigten Minderjährigen sollte so rasch wie möglich davon benachrichtigt werden, dass dieser festgenommen wurde, und über die Gründe für die Festnahme informiert werden, es sei denn, dies wäre dem Wohl des Minderjährigen abträglich.

    (31) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, soweit sie Rechten entsprechen, die durch die EMRK gewährleistet werden, in Übereinstimmung mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgesetzt werden.

    (32) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften, durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten weder auf nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene, sondern nur auf Unionsebene zu verwirklichen ist, können das Europäische Parlament und der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (33) [Gemäß den Artikeln 1, 2, 3 und 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten] ODER [Unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für das Vereinigte Königreich und Irland weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist][37].

    (34) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist −

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1 Gegenstand

    Die Richtlinie regelt das Recht von Verdächtigten und Beschuldigten in Strafverfahren und von Personen, gegen die eine Entscheidung gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates ergangen ist, auf Rechtsbeistand sowie auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten bei ihrer Festnahme.

    Artikel 2 Anwendungsbereich

    1. Diese Richtlinie gilt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die abschließende Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtigte oder Beschuldigte die Straftat begangen hat, einschließlich gegebenenfalls der Verurteilung und der Entscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel.

    2. Diese Richtlinie gilt für Personen, gegen die eine Entscheidung gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI ergangen ist, ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im Vollstreckungsstaat.

    Artikel 3 Recht auf Rechtsbeistand im Strafverfahren

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigte und Beschuldigte möglichst rasch, spätestens aber zu folgendem Zeitpunkt Rechtsbeistand erhalten:

    a) vor Beginn der Vernehmung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden;

    b) bei der Vornahme einer Verfahrens- oder Beweiserhebungshandlung, bei der die Anwesenheit des Betroffenen nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben oder zulässig ist, es sei denn, dies schadet der Beweiserhebung;

    c) ab Entzug der Freiheit.

    2. Der Rechtsbeistand wird so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise gewährt, dass der Verdächtigte oder Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen kann.

    Artikel 4 Inhalt des Rechts auf Rechtsbeistand

    1. Der Verdächtigte oder Beschuldigte hat das Recht, mit einem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, der ihn vertritt.

    2. Der Rechtsbeistand hat das Recht, Vernehmungen und Verhandlungen beizuwohnen. Er hat das Recht, Fragen zu stellen, Erläuterungen zu verlangen und Erklärungen abzugeben, die nach innerstaatlichem Recht aufgezeichnet werden.

    3. Der Rechtsbeistand hat das Recht, Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen beizuwohnen, für die nach innerstaatlichem Recht die Anwesenheit des Verdächtigten oder Beschuldigten vorgeschrieben oder zulässig ist, es sei denn, dies schadet der Beweiserhebung.

    4. Der Rechtsbeistand hat das Recht, die Haftbedingungen des Verdächtigten oder Beschuldigten zu prüfen, und hat zu diesem Zweck Zugang zu dem Ort, an dem die Person festgehalten wird.

    5. Dauer und Häufigkeit der Treffen zwischen dem Verdächtigten oder Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand werden nicht in einer Weise eingeschränkt, dass die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden könnte.

    Artikel 5 Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Person im Sinne des Artikels 2, der die Freiheit entzogen wurde, das Recht hat, möglichst rasch zu mindestens einer von ihr benannten Person Kontakt aufzunehmen.

    2. Handelt es sich um einen Minderjährigen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen oder je nach den Interessen des Minderjährigen ein anderer Erwachsener möglichst rasch vom Freiheitsentzug und den Gründen hierfür in Kenntnis gesetzt wird, es sei denn, dies wäre dem Wohl des Minderjährigen abträglich; in letzterem Fall ist ein anderer geeigneter Erwachsener zu informieren.

    Artikel 6 Recht auf Kontakt zu konsularischen und diplomatischen Vertretungen

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Ausländer, auf die Artikel 2 zutrifft und denen die Freiheit entzogen wurde, das Recht haben, ihre konsularischen oder diplomatischen Vertretungen so bald wie möglich von ihrer Festnahme in Kenntnis setzen zu lassen und mit ihnen in Kontakt zu treten.

    Artikel 7 Vertraulichkeit

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vertraulichkeit der Treffen zwischen dem Verdächtigten oder Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand garantiert ist. Sie stellen zudem sicher, dass der Schriftverkehr, Telefongespräche und der sonstige nach innerstaatlichem Recht zulässige Verkehr zwischen dem Verdächtigten oder Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand vertraulich bleiben.

    Artikel 8 Abweichungen

    Die Mitgliedstaaten dürfen von den Bestimmungen dieser Richtlinie nur in Ausnahmefällen und dann auch nur von Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 3, Artikel 5 und Artikel 6 abweichen. Die Abweichungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    a) Sie sind durch zwingende Gründe im Zusammenhang mit der dringenden Notwendigkeit gerechtfertigt, eine Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person abzuwehren.

    b) Sie sind nicht ausschließlich durch die Art oder Schwere der Straftat begründet.

    c) Sie gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus.

    d) Sie sind zeitlich eng befristet und gelten keinesfalls für die Prozessphase.

    e) Sie beeinträchtigen ein faires Verfahren nicht.

    Abweichungen müssen von einer Justizbehörde im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung genehmigt werden.

    Artikel 9 Verzicht

    1. Unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Anwesenheit oder Unterstützung eines Rechtsbeistands vorschreiben, kann unter nachstehenden Bedingungen auf das Recht auf Rechtsbeistand nach dieser Richtlinie verzichtet werden:

    a) Der Verdächtigte oder Beschuldigte hat eine rechtliche Aufklärung über die Folgen des Verzichts erhalten oder hat sich auf anderem Wege umfassend darüber informiert.

    b) Er ist in der Lage, diese Folgen zu verstehen.

    c) Er gibt aus freien Stücken eine unmissverständliche Verzichterklärung ab.

    2. Der Verzicht und die Umstände der Verzichterklärung werden nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Protokoll genommen.

    3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verzicht in jeder Phase des Verfahrens widerrufen werden kann.

    Artikel 10 Rechte anderer Personen als des Verdächtigten oder Beschuldigten

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede andere Person als der Verdächtigte oder Beschuldigte, die von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren vernommen wird, einen Rechtsbeistand erhält, wenn die Person im Verlauf einer Vernehmung oder Verhandlung zu einem einer Straftat Verdächtigten oder Beschuldigten wird.

    2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Aussagen, die die Person gemacht hat, bevor sie darauf hingewiesen wurde, dass sie zum Verdächtigten oder Beschuldigten geworden ist, nicht gegen sie verwendet werden.

    Artikel 11 Recht auf Rechtsbeistand bei Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, gegen die eine Entscheidung auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates ergangen ist, nach ihrer Festnahme mit Europäischem Haftbefehl umgehend das Recht auf Rechtbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat haben.

    2. Hinsichtlich des Inhalts des Rechts auf Rechtsbeistand hat eine solche Person im Vollstreckungsmitgliedstaat folgende Rechte:

    - das Recht auf Rechtsbeistand, das in zeitlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht so zu gewähren ist, dass sie ihre Rechte wirksam wahrnehmen kann;

    - das Recht, mit einem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, der sie vertritt;

    - das Recht auf Anwesenheit ihres Rechtsbeistands in Vernehmungen und Verhandlungen, sowie das Recht ihres Rechtsbeistands, Fragen zu stellen, Erläuterungen zu verlangen und Erklärungen abzugeben, die nach innerstaatlichem Recht aufgezeichnet werden;

    - Anspruch darauf, dass ihr Rechtsbeistand Zugang zu dem Ort erhält, an dem sie festgehalten wird, um die Haftbedingungen zu prüfen.

    Die Dauer und Häufigkeit der Treffen zwischen dem Betroffenen und seinem Rechtsbeistand werden nicht in einer Weise eingeschränkt, dass die Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates beeinträchtigt werden könnte.

    3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, gegen die eine Entscheidung auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates ergangen ist, nach ihrer Festnahme mit Europäischem Haftbefehl auf Antrag umgehend einen Rechtbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat erhalten, der den Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat gemäß Absatz 4 unterstützt. Der Betroffene ist über dieses Recht aufzuklären.

    4. Der Rechtsbeistand des Betroffenen im Ausstellungsmitgliedstaat hat das Recht, die Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat zu unterstützen, so dass die Rechte des Betroffenem im Vollstreckungsmitgliedstaat nach dem Rahmenbeschluss, insbesondere Artikel 3 und 4, wirksam wahrgenommen werden können.

    5. Nach der Festnahme einer Person mit Europäischem Haftbefehl setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde umgehend von der Festnahme und vom Ersuchen des Festgenommenen um Rechtsbeistand auch im Ausstellungsmitgliedstaat in Kenntnis.

    Artikel 12 Prozesskostenhilfe

    1. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der innerstaatlichen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, die im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Anwendung finden.

    2. Die Mitgliedstaaten wenden keine Bestimmungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe an, die weniger günstig sind als die Bestimmungen über das Recht auf Rechtsbeistand gemäß dieser Richtlinie.

    Artikel 13 Abhilfen

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass einer Person im Sinne des Artikels 2 bei Verletzung ihres Rechts auf Rechtsbeistand ein wirksamer Rechtsbehelf zusteht.

    2. Der Rechtsbehelf hat die Wirkung, den Verdächtigten oder Beschuldigten in den Stand zu versetzen, in dem er wäre, wenn seine Rechte nicht verletzt worden wären.

    3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen der Verdächtigte oder Beschuldigte Aussagen unter Missachtung seines Rechts auf Rechtsbeistand gemacht hat, oder in denen Beweise unter Missachtung dieses Rechts erhoben wurden oder in denen gemäß Artikel 8 eine Abweichung von diesem Recht genehmigt wurde, diese Aussagen oder Beweise in keiner Phase des Verfahrens als Beweis gegen ihn verwendet werden, es sei denn, deren Verwendung beeinträchtigt die Rechte der Verteidigung nicht.

    Artikel 14 Regressionsverbot

    Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die Rechte und Verfahrensgarantien, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in anderen einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts oder im Recht eines Mitgliedstaats, das ein höheres Schutzniveau vorsieht, verankert sind, beschränkt würden oder davon abgewichen würde.

    Artikel 15 Umsetzung

    1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [24 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt ] nachzukommen.

    2. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

    3. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 16 Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 17 Adressaten

    Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [1] ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1.

    [2] KOM(2010) 392 vom 20.07.2010.

    [3] ABl. L 303 vom 14.12.2007, S. 30. Erläuterungen zur Charta der Grundrechte.

    [4] 999 U.N.T.S. 171. Der IPbpR ist ein internationales Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte, das am 16. Dezember 1966 durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung aufgelegt und von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde und somit für diese völkerrechtlich verbindlich ist.

    [5] Vereinte Nationen, Verträge, Band 596, S. 261.

    [6] ABl. L 303 vom 14.12.2007, S. 1.

    [7] KOM(2004) 328 vom 28.4.2004.

    [8] ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1.

    [9] ABl. C 115 vom 4.5.2010.

    [10] Salduz gegen Türkei , Urteil vom 27. November 2008, Beschwerde-Nr. 36391/02, Rdnr. 50.

    [11] A.a.O. Rdnr. 52.

    [12] Dayanan gegen Türkei , Urteil vom 13. Januar 2010, Beschwerde-Nr. 7377/03, Rdnr. 32.

    [13] Brusco gegen Frankreich , Urteil vom 14. Oktober 2010, Beschwerde-Nr. 1466/07, Rdnr. 47.

    [14] Panovits gegen Zypern , Urteil vom 11. Dezember 2008, Beschwerde-Nr. 4268/04, Rdnrn. 73-76.

    [15] A.a.O. Rdnr. 66.

    [16] Siehe Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag, auf die in Nummer 7 hingewiesen wurde.

    [17] Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

    [18] Dayanan gegen Türkei , Urteil vom 13. Januar 2010, Beschwerde-Nr. 7377/03, Rdnr. 32.

    [19] Mitteilung der Kommission: Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes (KOM(2011) 60 vom 15.2.2011.

    [20] Leitlinien des Europarates zu einer kinderfreundlichen Justiz vom 17.10.2010.

    [21] Castravet gegen Moldau, Urteil vom 13. März 2007, Beschwerde-Nr. 23393/05, Rdnr. 49, Istratii u. a. gegen Moldau , Urteil vom 27. März 2007, Beschwerde-Nrn. 8721/05, 8705/05, 8742/05, Rdnr. 89.

    [22] Salduz gegen Türkei , Urteil vom 27. November 2008, Beschwerde-Nr. 36391/02, Rdnr. 55.

    [23] A.a.O., Rdnr. 52.

    [24] Salduz gegen Türkei , Urteil vom 27. November 2008, Beschwerde-Nr. 36391/02, Rdnr. 59, Panovits gegen Zypern , Urteil vom 11. Dezember 2008, Beschwerde-Nr. 4268/04, Rdnr. 68, Yolda_[pic] gegen Türkei , Urteil vom 23. Februar 2010, Beschwerde-Nr. 27503/04, Rdnr. 52.

    [25] Brusco gegen Frankreich , Urteil vom 14. Oktober 2010ş gegen Türkei, Urteil vom 23. Februar 2010, Beschwerde-Nr. 27503/04, Rdnr. 52.

    [26] Brusco gegen Frankreich, Urteil vom 14. Oktober 2010, Beschwerde-Nr. 1466/07, Rdnr. 47.

    [27] Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die seit 2007 erfolgte Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (KOM (2011) 175 vom 11.4.2011).

    [28] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

    [29] Salduz gegen Türkei , Urteil vom 27. November 2008, Beschwerde-Nr. 36391/02, Rdnr. 72.

    [30] Salduz gegen Türkei , Urteil vom 27. November 2008, Beschwerde-Nr. 36391/02, Rdnr. 55.

    [31] ABl. C […] vom […], S. […].

    [32] ABl. C […] vom […], S. […].

    [33] ABl. L 295 vom 4.12.2009, S. 1.

    [34] ABl. C 115 vom 4.5.2010.

    [35] Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

    [36] Richtlinie 2011/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren.

    [37] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

    [38] Der endgültige Wortlaut dieses Erwägungsgrunds der Richtlinie hängt von der Position ab, die das Vereinigte Königreich und Irland entsprechend den Bestimmungen des Protokolls (Nr. 21) letztendlich einnehmen.

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