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Document 52003PC0169

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

/* KOM/2003/0169 endg. */

52003PC0169

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält /* KOM/2003/0169 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit Schreiben, das am 13. Dezember 2002 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 30 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [1] ("die Sechste MwSt-Richtlinie") die Ermächtigung beantragt, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie abweichende Bestimmungen enthält.

[1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/92/EWG (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 27).

Die anderen Mitgliedstaaten wurden gemäß dem genannten Artikel 30 mit Schreiben vom 4. Februar 2003 von dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet.

Das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz betrifft den Bau und die Instandhaltung einer Grenzbrücke, die die Straßenverbindung zwischen beiden Ländern verbessern und den Transitverkehr in den beiden Ländern erleichtern soll. Die Grenzbrücke soll zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau) als Autobahnbrücke über den Rhein errichtet werden und als Zubringer zur deutschen Autobahn A 861 und der schweizerischen Nationalstraße N3 dienen.

Das Abkommen sieht vor, dass die für den Bau und die Instandsetzung erforderlichen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen den deutschen MwSt-Vorschriften unterliegen und dass auf diese Umsätze keine schweizerische MwSt erhoben wird.

Das Abkommen sieht weiter vor, dass für die Einfuhr von Gegenständen aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine Einfuhrabgaben erhoben werden, soweit die Gegenstände zum Bau oder zur Instandsetzung der Grenzbrücke verwendet werden. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Einfuhr von Gegenständen für dieselben Verwendungszwecke durch öffentliche Stellen.

Nach dem in der Sechsten MwSt-Richtlinie verankerten Territorialitätsprinzip wäre auf die in deutschem Gebiet ausgeführten Bau- und Instandsetzungsarbeiten an der Brücke die deutsche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) zu erheben. Die in schweizerischem Gebiet ausgeführten Arbeiten dagegen würden nicht unter die Sechste MwSt-Richtlinie fallen. In der Praxis würde dies bedeuten, dass bei jedem einzelnen Umsatz geprüft werden müsste, ob er in deutschem oder in schweizerischem Gebiet bewirkt wurde. Außerdem würde jede Einfuhr von Gegenständen für den Bau und die Instandsetzung der Brücke aus der Schweiz nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen.

Nach Auffassung der Vertragsstaaten wäre die Anwendung dieser Regeln für die Unternehmen, die die fraglichen Arbeiten ausführen, mit erheblichen steuerlichen Schwierigkeiten verbunden. Sie halten daher die steuerlichen Bestimmungen in dem Abkommensentwurf für gerechtfertigt, um die steuerlichen Pflichten der ausführenden Unternehmen zu vereinfachen.

Der Rat hat Deutschland bereits mehrfach zum Abschluss von Abkommen mit Drittländern über Bauarbeiten im Grenzgebiet ermächtigt, die vergleichbare steuerliche Bestimmungen enthalten.

Die Kommission teilt die Ansicht, dass die einheitliche Besteuerung von Bau- und Instandsetzungsarbeiten sowie der Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen, die für diese Arbeiten verwendet werden, für die betroffenen Unternehmen im Vergleich zur Anwendung der normalen Besteuerungsregeln eine Erleichterung darstellen würden.

Zudem stellt die Kommission fest, dass sich das Abkommen - wenn auch nur geringfügig - positiv auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft auswirken würde.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [2], insbesondere auf Artikel 30,

[2] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/92/EWG (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 27).

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C ... vom , S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, das am 13. Dezember 2002 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Deutschland die Ermächtigung zum Abschluss eines Abkommens mit der Schweiz über den Bau und die Instandsetzung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg, Deutschland) und Rheinfelden (Aargau, Schweiz) beantragt, die als Zubringer zur deutschen Autobahn A 861 und der schweizerischen Nationalstraße N3 dienen soll.

(2) Die anderen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 4. Februar 2003 von dem Antrag Deutschlands unterrichtet.

(3) Das Abkommen enthält von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Richtlinie Sechsten MwSt-Richtlinie abweichende Bestimmungen bezüglich der Mehrwertsteuer auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bau und Instandsetzung der Grenzbrücke sowie bezüglich der Einfuhr von Gegenständen für den Bau und die Instandsetzung dieser Brücke.

(4) Ohne Abweichungen von der Sechsten MwSt-Richtlinie würden die in deutschem Hoheitsgebiet ausgeführten Bau- und Instandsetzungsarbeiten der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen, während die in schweizerischem Hoheitsgebiet ausgeführten Arbeiten nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten MwSt-Richtlinie fallen würden; außerdem würde jede Einfuhr von für den Bau und die Instandsetzung der Grenzbrücke bestimmten Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen.

(5) Die Anwendung der normalen Regeln wäre also für die Unternehmen, die die fraglichen Arbeiten ausführen, mit erheblichen steuerlichen Schwierigkeiten verbunden.

(6) Diese Ausnahmeregelung soll die Erhebung der Steuer auf die Bau- und Instandsetzungsarbeiten an der Brücke vereinfacht werden.

(7) Diese Ausnahmeregelung würde sich zudem - wenn auch nur geringfügig - positiv auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft auswirken -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, mit der Schweiz ein Abkommen über den Bau und die Instandsetzung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau) zu schließen, das von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 abweichende Bestimmungen enthält. Diese Brücke soll als Zubringer zur deutschen Autobahn A 861 und der schweizerischen Nationalstraße N3 dienen.

Die in dem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Ausnahmeregelungen sind in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung niedergelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG gelten der Baustellenbereich der in Artikel 1 bezeichneten Brücke und nach ihrer Fertigstellung diese Brücke selbst, soweit sie sich im Hoheitsgebiet der Schweiz befinden, für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau der Brücke und ihrer Instandsetzung als Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland nicht der Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände zum Bau und zur Instandsetzung der in Artikel 1 dieser Entscheidung bezeichneten Brücke verwendet werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Gegenstände, die für dieselben Verwendungszwecke durch öffentliche Stellen eingeführt werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

Diese Entscheidung wird sich nach ihrer Annahme - wenn auch nur geringfügig - positiv auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft auswirken.

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