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Document 52003PC0137

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda einerseits und der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2001/02 und 2002/03

/* KOM/2003/0137 endg. - ACC 2003/0053 */

52003PC0137

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda einerseits und der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2001/02 und 2002/03 /* KOM/2003/0137 endg. - ACC 2003/0053 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda einerseits und der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2001/02 und 2002/03

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Protokoll Nr. 3 über AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschafts abkommens und das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien geschlossene Zuckerabkommen verpflichten die Gemeinschaft, zu garantierten Preisen den Rohrzucker einzuführen und anzukaufen, den die betreffenden Ausfuhrländer in der Gemeinschaft nicht zu entsprechenden oder höheren Preisen absetzen können.

2. Die Kommission hat mit den AKP-Ländern und der Republik Indien für die Lieferzeiträume 2001/02 und 2002/03 gemäß Artikel 5 Absatz 4 des unter Ziffer 1 genannten Protokolls Nr. 3 über AKP-Zucker bzw. des mit Indien geschlossenen Zuckerabkommens die Garantiepreise für Rohrzucker in Übereinstimmung mit den vom Rat am 22.4.2002 erteilten Verhandlungsdirektiven ausgehandelt.

3. Die Kommission schlägt deshalb dem Rat vor, den jetzigen Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss der Abkommen in Form der im Anhang beigefügten Briefwechsel anzunehmen.

4. Finanzielle Auswirkungen: Aufgrund dieser Vorschläge ergeben sich keine neuen Ausgaben gegenüber den geltenden Rechtsvorschriften.

2003/0053 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda einerseits und der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2001/02 und 2002/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführung des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens [2] sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker [3] erfolgt gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls und des Abkommens im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker.

[2] ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.

[3] ABl. L 190 vom 22.7.1985, S. 35.

(2) Die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft sowie den im Protokoll genannten Staaten einerseits und der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2001/02 und 2002/03 sollten genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda einerseits und der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2001/02 und 2002/03 werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der genannten Abkommen ist diesem Beschluss in Anhang A für den Lieferzeitraum 2001/02 und in Anhang B für den Lieferzeitraum 2002/03 beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die in Artikel 1 genannten Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG A

Text Nr. I

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND BARBADOS, BELIZE, DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE, FIDSCHI, DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA, JAMAIKA, DER REPUBLIK KENIA, DER REPUBLIK KONGO, DER REPUBLIK MADAGASKAR, DER REPUBLIK MALAWI, DER REPUBLIK MAURITIUS, DER REPUBLIK SAMBIA, DER REPUBLIK SIMBABWE, ST. CHRISTOPH UND NEVIS, DER REPUBLIK SURINAME, DEM KÖNIGREICH SWASILAND, DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA, DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO UND DER REPUBLIK UGANDA ÜBER DIE GARANTIEPREISE FÜR ROHRZUCKER IM LIEFERZEITRAUM 2001/02

A. Schreiben Nr. 1

Brüssel, den ..........

Herr .....,

die Vertreter der im Protokoll Nr. 3 über AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bezeichneten AKP-Staaten und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, nach Maßgabe des genannten Protokolls Folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls:

a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise präjudizieren nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen der oben genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt.

Genehmigen Sie, Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben Nr. 2

Brüssel, den ..........

Herr .....,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

"Die Vertreter der im Protokoll Nr. 3 über AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bezeichneten AKP-Staaten und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, nach Maßgabe des genannten Protokolls Folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls:

a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschafts vorschriften, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise präjudizieren nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen der oben genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierungen der in diesem Schreiben genannten AKP-Staaten mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierungen der im Protokoll Nr. 3 genannten AKP-Staaten

ANHANG B

Text Nr. I

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND BARBADOS, BELIZE, DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE, FIDSCHI, DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA, JAMAIKA, DER REPUBLIK KENIA, DER REPUBLIK KONGO, DER REPUBLIK MADAGASKAR, DER REPUBLIK MALAWI, DER REPUBLIK MAURITIUS, DER REPUBLIK SAMBIA, DER REPUBLIK SIMBABWE, ST. CHRISTOPH UND NEVIS, DER REPUBLIK SURINAME, DEM KÖNIGREICH SWASILAND, DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA, DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO UND DER REPUBLIK UGANDA ÜBER DIE GARANTIEPREISE FÜR ROHRZUCKER IM LIEFERZEITRAUM 2002/03

A. Schreiben Nr. 1

Brüssel, den ..........

Herr .....,

die Vertreter der im Protokoll Nr. 3 über AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bezeichneten AKP-Staaten und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, nach Maßgabe des genannten Protokolls Folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls:

a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise präjudizieren nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen der oben genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt.

Genehmigen Sie, Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben Nr. 2

Brüssel, den ..........

Herr .....,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

"Die Vertreter der im Protokoll Nr. 3 über AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bezeichneten AKP-Staaten und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, nach Maßgabe des genannten Protokolls Folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls:

a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschafts vorschriften, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise präjudizieren nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen der oben genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierungen der in diesem Schreiben genannten AKP-Staaten mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierungen der im Protokoll Nr. 3 genannten AKP-Staaten

Text Nr. II

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK INDIEN ÜBER DIE GARANTIEPREISE FÜR ROHRZUCKER IM LIEFERZEITRAUM 2001/02

A. Schreiben Nr. 1

Brüssel, den ..........

Herr .....,

die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker vorgesehenen Verhandlungen Folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens:

a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise präjudizieren nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt.

Genehmigen Sie, Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben Nr. 2

Brüssel, den ..........

Herr .....,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

"Die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker vorgesehenen Verhandlungen Folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens:

a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschafts vorschriften, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise präjudizieren nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Indien

Text Nr. II

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK INDIEN ÜBER DIE GARANTIEPREISE FÜR ROHRZUCKER IM LIEFERZEITRAUM 2002/03

A. Schreiben Nr. 1

Brüssel, den ..........

Herr .....,

die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker vorgesehenen Verhandlungen Folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens:

a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise präjudizieren nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt.

Genehmigen Sie, Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben Nr. 2

Brüssel, den ..........

Herr .....,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

"Die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker vorgesehenen Verhandlungen Folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens:

a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschafts vorschriften, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise präjudizieren nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Indien

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