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Document 52003DC0122
Communication from the Commission to the Council concerning a request by France in accordance with the procedure laid down in Article 8(4) of Council Directive 92/81/EEC for authorisation to apply a differentiated rate of excise duty to diesel fuel used by commercial vehicles
Mitteilung der Kommission an den Rat betreffend einen Antrag Frankreichs auf Ermächtigung zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff für Nutzfahrzeuge (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)
Mitteilung der Kommission an den Rat betreffend einen Antrag Frankreichs auf Ermächtigung zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff für Nutzfahrzeuge (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)
/* KOM/2003/0122 endg. */
Mitteilung der Kommission an den Rat betreffend einen Antrag Frankreichs auf Ermächtigung zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff für Nutzfahrzeuge (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) /* KOM/2003/0122 endg. */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT betreffend einen Antrag Frankreichs auf Ermächtigung zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff für Nutzfahrzeuge (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) 1. Der Antrag Am 12. März 2001 ermächtigte der Rat Frankreich mit der Entscheidung 2001/224/EG [1] auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [2] zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff für Nutzfahrzeuge. Diese Ermächtigung galt vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002. [1] ABl. L 84 vom 23.3.2001. [2] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46). Mit Schreiben vom 8. November 2002 beantragte die französische Regierung bei der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der vorgenannten Richtlinie eine Verlängerung der Geltungsdauer des Artikels 2 der Entscheidung 2001/224/EWG des Rates vom 12. März 2001, mit der Frankreich zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff für Nutzfahrzeuge ermächtigt wurde, bis zum 31. Dezember 2008. Da die Kommission der Auffassung war, dass ihr nicht alle sachdienlichen und notwendigen Informationen übermittelt worden waren, bat sie die französische Regierung mit Schreiben vom 5. Dezember 2002, bestimmte Aspekte der geplanten Regelung zu klären. Frankreich beantwortete die gestellten Fragen am 3. Januar 2003. Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 23. Januar 2003 von dem Antrag Frankreichs unterrichtet. Die Regelung zielt darauf ab, in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmen bis zu einem bestimmten Halbjahreskontingent einen Teil der Verbrauchsteuer auf in Frankreich erworbenen Dieselkraftstoff zu erstatten. Die Vergünstigung wird für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen gewährt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Die Erstattung wird für höchstens 20 000 Liter je Halbjahr gewährt. Die Höhe der Erstattung wird im Zeitraum 2003/2004 21,3 Euro je 1000 Liter Dieselkraftstoff betragen. Unternehmen sowohl aus Frankreich als auch aus der übrigen Gemeinschaft sind bisher in den Genuss der Verbrauchsteuererstattung gekommen. Der vorliegende Antrag gilt nicht für Dieselkraftstoff, der für die Beförderung von Personen verwendet wird. Nach Ansicht der französischen Regierung steht die fragliche Regelung in vollem Einklang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über die harmonisierte steuerliche Behandlung von Dieselkraftstoff für gewerbliche Zwecke. 2. Beurteilung durch die Kommission Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren. Am 15. November 2000 genehmigte die Kommission einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates [3], wonach Frankreich ermächtigt wird, die Ausnahmeregelung zur Ermäßigung der Verbrauchsteuern auf Dieselkraftstoff für Nutzfahrzeuge und Kraftverkehrsunternehmen weitere zwei Jahre ohne Möglichkeit einer weiteren Verlängerung nach dem 31. Dezember 2002 anzuwenden. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Regeln über staatliche Beihilfen. [3] KOM (2000) 678 endg. In Artikel 2 seiner Entscheidung 2001/224/EG vom 12.3.2001 ermächtigte der Rat Frankreich, bis zum 31. Dezember 2002 die Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff für Nutzfahrzeuge zu staffeln, sofern die gestaffelten Sätze mit den in der Richtlinie 92/82/EWG [4] festgelegten Anforderungen und insbesondere mit den Mindestsätzen nach Artikel 5 dieser Richtlinie vereinbar sind. Die Kommission gab anlässlich der Entscheidung des Rates eine Protokollerklärung folgenden Inhalts ab: [4] ABl. L 316 vom 31.10.92, S. 19; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46). ,Nach Ansicht der Kommission sind die steuerlichen Maßnahmen zugunsten der Kraftverkehrsunternehmen und vor allem ihre Verlängerung nicht in vollem Umfang mit den Zielen der Umwelt-, Verkehrs- und Energiepolitik der Gemeinschaft vereinbar. Die Kommission hat daher nicht die Absicht, eine nochmalige Verlängerung dieser Ausnahmeregelungen zugunsten der Kraftverkehrsunternehmen über das Jahr 2002 hinaus vorzuschlagen." Auf Antrag Frankreichs erklärte der Rat am 3. Mai 2002, dass er die Regelungen zur Verbrauchsteuererstattung an die Kraftverkehrsunternehmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht [5]. Da sie Artikel 2 der Entscheidung 2001/224/EG betrifft, ist die Geltungsdauer der Entscheidung des Rates über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht bis zum 31. Dezember 2002 befristet. [5] Entscheidung 2002/363/EG des Rates vom 3. Mai 2002 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die französische Regierung für Unternehmen des Straßengüterverkehrs (ABl. l 131 vom 16.5.2002, S. 15). Außerdem hat die französische Regierung das mit dem zu prüfenden Antrag zusammenhängende Beihilfevorhaben noch nicht bei der Kommission angemeldet. Nach Ansicht der Kommission ist jedoch eine Prüfung der geplanten Regelung nach Artikel 87 und 88 EG-Vertrag notwendig, um entscheiden zu können, ob sie den Charakter einer staatlichen Beihilfe aufweist und inwiefern diese gegebenenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Nach Auffassung der Kommission könnten nach einer Annahme der Richtlinie über die Besteuerung von Energieerzeugnissen die Voraussetzungen für die Prüfung der Frage, ob die mit der geplanten Maßnahme der französischen Regierung verbundenen staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, andere sein als zu dem Zeitpunkt, als die Kommission den Mechanismus zur Ermäßigung der Verbrauchsteuern auf Dieselkraftstoff prüfte, den Frankreich 2000 und 2002 anwandte. Dies entbindet Frankreich aber nicht von der Pflicht, das Beihilfevorhaben anzumelden. Zudem wird im Rat weiter über die Besteuerung von Energieerzeugnissen beraten. Der Kompromissvorschlag der Präsidentschaft ((Doc 15354/1/02 - Fisc 311, zuletzt Rev. 1 Korr. 1 vom 13. Februar 2003) sieht für Frankreich die Möglichkeit vor, die Verbrauchsteuern auf Dieselkraftstoff für Nutzfahrzeuge bis zum 1. Januar 2005 zu staffeln. Die fragliche Richtlinie wurde jedoch vom Rat noch nicht angenommen. 3. Schlussfolgerung Die Kommission sieht sich nicht in der Lage, dem Rat eine Entscheidung zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff für Nutzfahrzeuge vorzuschlagen. Die Kommission ersucht daher gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG den Rat zu prüfen, wie mit dem Antrag Frankreichs weiter zu verfahren ist. Des weiteren ruft die Kommission in Erinnerung, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt Artikel 88) des EG-Vertrags [6] die Mitgliedstaaten ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen der Kommission rechtzeitig mitteilen müssen. Außerdem dürfen anmeldungspflichtige Beihilfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigung erteilt hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.