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Document 52003PC0084
Proposal for a Council Regulation imposing a definitive anti-dumping duty on imports of certain flat rolled products of iron or non-alloy steel, of a width of 600 mm or more, not clad, plated or coated, in coils, not further worked than hot-rolled, originating in Egypt, Slovakia and Turkey, terminating the proceeding in respect of such imports originating in Hungary, Iran and Libya, amending Commission Decision No 283/2000/ECSC imposing a definitive anti dumping duty on imports of certain flat rolled products of iron or non-alloy steel, of a width of 600 mm or more, not clad, plated or coated, in coils, not further worked than hot-rolled, originating, inter alia, in Bulgaria and South Africa and specifying the rate of anti-dumping duty payable when a safeguard additional duty is payable
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Ägypten, der Slowakei und der Türkei, zur Einstellung des Verfahrens betreffend derartige Einfuhren mit Ursprung in Iran, Libyen und Ungarn, zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2000/EGKS der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in unter anderem Bulgarien und Südafrika und zur Bestimmung des fälligen Antidumpingzollsatzes wenn eine zusätzliche Schutzmaßnahme fällig wird
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Ägypten, der Slowakei und der Türkei, zur Einstellung des Verfahrens betreffend derartige Einfuhren mit Ursprung in Iran, Libyen und Ungarn, zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2000/EGKS der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in unter anderem Bulgarien und Südafrika und zur Bestimmung des fälligen Antidumpingzollsatzes wenn eine zusätzliche Schutzmaßnahme fällig wird
/* KOM/2003/0084 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Ägypten, der Slowakei und der Türkei, zur Einstellung des Verfahrens betreffend derartige Einfuhren mit Ursprung in Iran, Libyen und Ungarn, zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2000/EGKS der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in unter anderem Bulgarien und Südafrika und zur Bestimmung des fälligen Antidumpingzollsatzes wenn eine zusätzliche Schutzmaßnahme fällig wird /* KOM/2003/0084 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Ägypten, der Slowakei und der Türkei, zur Einstellung des Verfahrens betreffend derartige Einfuhren mit Ursprung in Iran, Libyen und Ungarn, zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2000/EGKS der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in unter anderem Bulgarien und Südafrika und zur Bestimmung des fälligen Antidumpingzollsatzes wenn eine zusätzliche Schutzmaßnahme fällig wird (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 20. Dezember 2001 leitete die Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von warmgewalzten Coils ("hot rolled coils" oder "HRC") aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Iran, Libyen, der Slowakei, der Türkei und Ungarn in die Gemeinschaft ein. Am selben Tag kündigte die Kommission in einer Bekanntmachung die Einleitung einer Überprüfung der am 20. Februar 2000 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von HRC mit Ursprung in Bulgarien und Südafrika an. Angesichts der Komplexität der Untersuchung wurden in dem vorangegangenen Verfahren keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt. Die Ergebnisse beider Untersuchungen wurden anschließend in einer Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle auf die Einfuhren von HRC mit Ursprung in Ägypten, Bulgarien, der Slowakei, Südafrika und der Türkei bzw. zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Iran, Libyen und Ungarn zusammengefasst. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Ungarn keine bedeutenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatten und die Einfuhren aus Iran und Libyen unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen, d. h weniger als 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs an HRC ausmachten. Nach der Unterrichtung über die Ergebnisse der beiden Untersuchungen erhielten alle betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung durch die Kommission zu beantragen. Für alle ausführenden Hersteller in Ägypten, Bulgarien, der Slowakei, Südafrika und der Türkei - mit Ausnahme eines südafrikanischen Unternehmens, das die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht ausführte - wurden im Rahmen der Untersuchung hohe Dumpingspannen festgestellt. Da bei dem letztgenannten Unternehmen im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen jedoch die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung bestand, wurde es als angemessen angesehen, den ursprünglichen Antidumpingzoll für dieses Unternehmen aufrechtzuerhalten. Für die bulgarischen und das andere südafrikanische Unternehmen ergab diese Untersuchung höhere Dumpingspannen als die Ausgangsuntersuchung; da diese Veränderung offenbar auf dauerhaft veränderte Umstände zurückzuführen war, wurde der Schluss gezogen, dass bei der Festssetzung der Antidumpingzölle den höheren Dumpingspannen Rechnung getragen werden sollte. In Anbetracht des rückläufigen Produktionsvolumens und der rückläufigen Kapazitätsauslastung, des Rückgangs der auf dem freien Markt zu zudem niedrigeren Preisen erfolgten Verkäufe, der Marktanteileinbußen, der gestiegenen Produktionskosten, der negativen Rentabilität und des negativen Cashflows im Untersuchungszeitraum sowie der geringeren Beschäftigungsrate wurde die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wurde. Die Untersuchung ergab, dass der Anstieg des Volumens und der Marktanteile der gedumpten Billigeinfuhren mit Ursprung in Ägypten, Bulgarien, der Slowakei, Südafrika und der Türkei und der dadurch entstehende Preisdruck bedeutende nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatten. Die Untersuchung weiterer Faktoren ergab, dass die Entwicklung des Verbrauchs und der zyklische Charakter des HRC-Geschäfts ebenfalls zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hatten; diese Faktoren ändern allerdings nichts an der Feststellung, dass tatsächlich ein erheblicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht. Bestimmte Gemeinschaftshändler und Verwender werden aufgrund der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Ägypten, der Slowakei und der Türkei und der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien und Südafrika mit finanziellen Einbußen rechnen müssen, wenn sie ihre Einkaufspolitik nicht ändern oder ihre Verkaufspreise nicht erhöhen. Insgesamt gesehen wird jedoch die Auffassung vertreten, dass diese für bestimmte Händler und Verwender wahrscheinlichen Kosten keine zwingenden Gründe für einen Verzicht auf die Einführung von Antidumpingmaßnahmen darstellen. Da im Vergleich zu der Untersuchung, die zu der Einführung der derzeit gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien und Südafrika geltenden Antidumpingmaßnahmen führte, höhere Dumpingspannen ermittelt wurden, wird der Schluss gezogen, dass sich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen oder einer Aufrechterhaltung der derzeitigen Höhe der Antidumpingzölle verstärken würde. Die von den ausführenden Herstellern in Ägypten, Bulgarien, der Slowakei, Südafrika und der Türkei unterbreiteten Verpflichtungsangebote wurden angenommen. Was eine mögliche gleichzeitige Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von HRC anbetrifft, so erließ der Rat eine Verordnung bezüglich der Maßnahmen die von der Gemeinschaft erlassen werden können im Falle einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen. In dem laufenden Fall wird erwogen, dass die gleichzeitige Anwendung der oben genannten Antidumpingmaßnahmen und der Schutzmaßnahmen eine größere Auswirkung haben könnte, als dies in Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente der Gemeinschaft erwünscht sein könnte. Die Kommission sollte daher vorschlagen, dass der Rat den anwendbaren Antidumpingzoll ändert, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen fällig werden. Dem Rat wird hiermit vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Ägypten, der Slowakei und der Türkei, zur Einstellung des Verfahrens betreffend derartige Einfuhren mit Ursprung in Iran, Libyen und Ungarn, zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2000/EGKS der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in unter anderem Bulgarien und Südafrika und zur Bestimmung des fälligen Antidumpingzollsatzes wenn eine zusätzliche Schutzmaßnahme fällig wird DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1] (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3, [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1). gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen [2], [2] ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 3. gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Rates, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Rechtsgrundlage (1) Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend "EGKS-Vertrag" genannt) trat am 23. Juli 2002 außer Kraft. Die Erzeugnisse, die unter den EGKS-Vertrag fielen, fallen seit dem 24. Juli 2002 unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates unterliegen alle anhängigen Antidumpinguntersuchungen nach Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags der Grundverordnung. 2. Geltende Maßnahmen (2) Im Februar 2000 führte die Kommission mit der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS [3] endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Bulgarien, Indien, Taiwan, Südafrika und der Bundesrepublik Jugoslawien ein. [3] ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 15, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1043/2002/EGKS der Kommission (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 45). (3) Für die ausführenden Hersteller in Bulgarien und Südafrika wurden im Rahmen der oben genannten Untersuchung folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes frei Grenze der Gemeinschaft, festgesetzt: Bulgarien Kremikovtzi Corporation, 1870 Sofia, Botunetz // 7,5 % Alle übrigen Unternehmen // 7, 5 % Südafrika Iscor, Ltd. Pretoria, and Saldanha Steel (PTY) Ltd., Saldanha // 5,2 % Highveld, Steel and Vanadium Corporation Ltd., Witbank // 37,8 % Alle übrigen Unternehmen // 37,8 % (4) Mit derselben Entscheidung nahm die Kommission außerdem die angebotene Mindestpreisverpflichtung des einzigen der Kommission bekannten ausführenden Herstellers in Bulgarien sowie von Highveld, einem der zwei der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in Südafrika, an. 3. Laufende Untersuchungen (5) Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS [4] (nachstehend "EGKS-Entscheidung" genannt) kündigte die Kommission am 20. Dezember 2001 [5] mit der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bekanntmachung (nachstehend "Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung" genannt) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen, nur warmgewalzt ("hot rolled coils" bzw. "HRC"), mit Ursprung in Ägypten, Ungarn, Iran, Libyen, der Slowakei und der Türkei in die Gemeinschaft an. [4] ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 11, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1000/1999/EGKS der Kommission (ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 35). [5] ABl. C 364 vom 20.12.2001, S. 5. (6) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der EGKS-Entscheidung kündigte die Kommission am 20. Dezember 2001 in einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bekanntmachung [6] die Einleitung einer Überprüfung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen und Verpflichtungsangebote an, die mit dem Beschluss Nr. 283/2000/EGKS der Kommission, geändert durch die Entscheidung Nr. 1043/2002/EGKS betreffend die Einfuhren von HRC mit Ursprung in Bulgarien und Südafrika, eingeführt bzw. angenommen worden waren. [6] ABl. C 364 vom 20.12.2001, S. 8. (7) Die Einleitung der Untersuchungen erfolgte aufgrund eines Antrags auf Einleitung eines Verfahrens sowie eines Antrags auf Einleitung einer Überprüfung, die die Europäische Wirtschaftsvereinigung der Eisen- und Stahlindustrie (European Confederation of Iron and Steel Industries - EUROFER, nachstehend "Antragsteller genannt) im Namen von Gemeinschaftsherstellern, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von HRC entfällt, gestellt hatte. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei HRC mit Ursprung in Ägypten, Ungarn, Iran, Libyen, der Slowakei und der Türkei und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Der Überprüfungsantrag enthielt Anscheinsbeweise für ein Anhalten des Dumpings und dafür, dass die gegenüber den Einfuhren aus Bulgarien und Südafrika geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht ausreichten, um das schädigende Dumping auszugleichen. Die mit dem Antidumpingantrag und dem Überprüfungsantrag übermittelten Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung beider Antidumpinguntersuchungen zu rechtfertigen. Aus Gründen der Effizienz wurden die Untersuchungen zusammengefasst. (8) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller sowie die anderen ihr bekannten Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender in der Gemeinschaft und Zulieferer sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Untersuchungen. Sie gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (9) Mehrere ausführende Hersteller sowie der Antragsteller und andere Hersteller, Einführer und Verwender in der Gemeinschaft legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Alle Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. (10) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Sie erhielt Antworten von den neun antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, sieben anderen Gemeinschaftsherstellern, neun ausführenden Herstellern und elf mit diesen ausführenden Herstellern verbundenen Einführern, zwei unabhängigen Einführern, vier unabhängigen Einführern/Verwendern und einem Verwender in der Gemeinschaft. (11) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. Darüber hinaus untersuchte die Kommission im Rahmen der Interimsüberprüfung der endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Bulgarien und Südafrika, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Dumping und die Schädigung bei einer Änderung oder einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würden, d. h. es wurde geprüft, ob die Annahme vertretbar war, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: a) Ausführende Hersteller - Bulgarien Kremikovtzi Corporation, Sofia, Botunetz - Ägypten Alexandria National Steel and Iron Company, Alexandria - Ungarn: DUNAFERR SteelWorks Company Limited, Dunaujvaros DUNAFERR Kereskedöház Kft.(Trading House), Budapest DWA Hideghengermü Kft., Dunaujvaros - Iran: Mobarakeh Steel Company, Isfahan - Libyen Libyan Iron and Steel Company (Lisco), Misurata - Slowakei U.S. Steel Kosice, Kosice - Südafrika Highveld, Steel and Vanadium Corporation Ltd., Witbank Iscor, Ltd. Pretoria, und Saldanha Steel (PTY) Ltd., Saldanha - Türkei Ere/li Demir ve Celik Fabrikalari T.A.n, Zonguldak Borçelik Celik Sanayii Ticaret A.S., Bursa b) Hersteller in der Gemeinschaft - Aceralia Corporacion Siderurgica, Madrid, Spanien - Corus Staal B.V., Ijmuiden, Niederlande - Corus U.K., London, Vereinigtes Königreich - ILVA Spa, Genua, Italien - Salzgitter Flachstahl GmbH, Salzgitter, Deutschland - Sidmar N.V., Gent, Belgien - Stahlwerke Bremen GmbH, Bremen, Deutschland - Thyssen Krupp Stahl AG, Duisburg, Deutschland c) Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft - Stemcor Europe Limited, London, Vereinigtes Königreich (d) Unabhängiger Einführer/Verwender in der Gemeinschaft - Marcegaglia S.p.A., Gazoldo degli Ippoliti, Italien (e) Verbundene Einführer in der Gemeinschaft - US Steel Kosice Germany GmbH, Düsseldorf, Deutschland (f) Verbundene Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft - Kremikovtzi Trade EOOD, Sofia, Bulgarien - Mac Steel International South Africa, Johannesburg, Südafrika. (12) Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt). In der Überprüfung wurden dieselben Zeiträume zugrunde gelegt. (13) Angesichts der Komplexität dieser Untersuchung wurden in dem gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eingeleiteten Verfahren keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt. (14) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, Folgendes zu empfehlen: (i) Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von HRC mit Ursprung in Ägypten, der Slowakei und der Türkei; (ii) Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von HRC mit Ursprung in Ungarn, Iran und Libyen; (iii) Änderung des Beschlusses Nr. 283/2000/EGKS der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von HRC mit Ursprung in unter anderem Bulgarien und Südafrika sowie zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter ausführender Hersteller. Gemäß der Grundverordnung wurde den Parteien eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten. (15) Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden die endgültigen Feststellungen gegebenenfalls angepasst. 4. Einleitung der derzeitigen Untersuchungen (16) Es wurde geltend gemacht, die Tatsache, dass die Einfuhren aus Russland nicht in dem Antrag einbezogen wurden, stelle eine Diskriminierung und einen Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bezüglich der Einfuhren aus diesem Land kein Antrag auf Anleitung eines Verfahrens eingereicht wurde und keine Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung verfügbar waren, die die Einleitung eines Antidumpingverfahrens rechtfertigen würden. Des Weiteren ergab die Untersuchung keinerlei Hinweise auf schädigende Dumpingpraktiken seitens Russlands, so dass die Diskriminierungsbehauptung als unbegründet zurückgewiesen werden muss. 5. Andere Untersuchungen und geltende Maßnahmen (17) Am 28. September 2002 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1694/2002 [7] endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ein, zu denen auch die Produktgruppe der Coils gehörte. Gemäß dieser Verordnung müssen für HRC, die die festgesetzten Zollkontingente überschreiten, zusätzliche Schutzzölle entrichtet werden. [7] ABl. L 261 vom 28.9.2002, S. 1. (18) Auf der Grundlage der unter Randnummer (6) genannten Kommissionsbeschlüsse bzw. -entscheidungen gelten derzeit gegenüber den Einfuhren von HRC mit Ursprung in Indien, Taiwan und der Bundesrepublik Jugoslawien Antidumpingmaßnahmen, die nicht Gegenstand der Überprüfung sind. (19) Mit dem Beschluss Nr. 284/2000/EGKS vom 4. Februar 2000 [8] wurden endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von warmgewalzten Coils mit Ursprung in Indien und Taiwan eingeführt. Mit demselben Beschluss nahm die Kommission Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller in Indien an. [8] ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 44. B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1. Ware (20) Die Definition der betroffenen Ware entspricht jener, die bei der unter Randnummer (2) genannten Überprüfung zugrunde gelegt wurde. (21) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt (im folgenden "HRC" genannt). Diese Ware wird derzeit den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 10, 7208 37 90, 7208 38 10, 7208 38 90, 7208 39 10 und 7208 39 90 zugewiesen. (22) Zudem wird bei HRC je nach ihrer Oberflächenbehandlung zwischen zwei Kategorien unterschieden, und zwar zwischen schwarzen warmgewalzten Coils (im Folgenden "schwarze HRC" genannt), bei denen es sich um einen Grundtyp handelt, und gebeizten warmgewalzten Coils (im Folgenden "gebeizte HRC" genannt), die nach dem Warmwalzen einer zusätzlichen Oberflächenbehandlung, dem Beizen, unterzogen werden. Die Unterscheidung zwischen schwarzen und gebeizten Coils spiegelt sich auch in unterschiedlichen KN-Codes wider (7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00 sind gebeizt). (23) Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus den von der Überprüfung betroffenen ausführenden Ländern (nachstehend "betroffene Länder" genannt) die beiden grundlegenden Typen von HRC betreffen, auch wenn es sich, wie bereits in der oben genannten früheren Überprüfung festgestellt, mehrheitlich um schwarze Coils handelt. Obwohl jeder KN-Code einem bestimmten Typ von HRC entspricht, der sich von den anderen Typen unterscheiden lässt, wurde festgestellt, dass alle Typen identische oder ähnliche materielle und technische Eigenschaften und Verwendungen haben. Daher handelt es sich bei allen Typen von HRC, die unter die unter Randnummer (21) genannten KN-Codes fallen, um eine einzige Ware. 2. Gleichartige Ware (24) Ähnlich wie in der unter Randnummer (2) genannten Überprüfung stellte die Kommission fest, dass die in die Gemeinschaft eingeführten HRC mit Ursprung in den betroffenen Ländern und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten HRC die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen haben. Dies gilt auch für die in den betroffenen Ländern zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft hergestellten und die auf dem Inlandsmarkt dieser Länder verkauften HRC. Folglich sind sowohl die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt hergestellten HRC als auch die zum Verkauf auf dem Inlandsmarkt der betroffenen Länder hergestellten HRC und die in die Gemeinschaft eingeführten HRC mit Ursprung in den betroffenen Ländern gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung. C. DUMPING 1. Allgemeine Methode (25) Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methode wurde für alle von der Überprüfung betroffene Ausfuhrländer angewandt. Dargelegt werden jeweils nur die Dumpingfeststellungen zu den für das jeweilige Land spezifischen Aspekten. Normalwert (26) Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe von HRC im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe als repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe jedes ausführenden Herstellers mindestens 5 % des Gesamtvolumens seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft ausmachte. (27) Anschließend ermittelte die Kommission die von den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen identisch oder direkt vergleichbar waren. Die Warentypen wurden als unmittelbar vergleichbar angesehen, wenn sie fast identisch waren, aber dennoch einige geringfügige Unterschiede bei materiellen Eigenschaften wie Länge oder Breite aufwiesen. (28) Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften Warentyp, der nach den Feststellungen mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentyp direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Warentyp auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Warentyps entsprachen. (29) Gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 wurde schließlich geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf das Volumen der HRC-Verkäufe, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurden, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden HRC-Verkäufe weniger als 80 %, aber 10 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wurde. (30) Entfielen bei einem Warentyp auf die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmengen, so wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Warentyp nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage zur Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können. (31) In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. Dies war der Fall bei Bulgarien, Ägypten, der Slowakei und der Türkei. Diesbezüglich sieht Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung vor, dass die von einem anderen Verkäufer in Rechnung gestellten Preise zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden können. In Bulgarien, der Slowakei und der Türkei gab es allerdings nur je einen ausführenden Hersteller, und in Ägypten arbeitete nur einer der ausführenden Hersteller an dem Verfahren mit. Aus diesem Grund waren keine Angaben zu den Inlandspreisen anderer in diesen Ländern ansässigen Hersteller verfügbar. Außerdem vertrat die Kommission die Auffassung, dass die breite Palette von verschiedenen Typen der betroffenen Ware, die sich insbesondere je nach Stahlqualität, Breite, Länge, Bandbearbeitung und Bandmuster unterscheiden, sehr viele Berichtigungen erfordert hätte, die sich wiederum auf Schätzungen hätten stützen müssen, wenn die Preise anderer Hersteller zur Ermittlung des Normalwerts für diese Warentypen herangezogen worden wären. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert daher auf der Grundlage der Herstellkosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und einer angemessenen Gewinnspanne auf dem Inlandsmarkt rechnerisch ermittelt. (32) Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller zuverlässig waren. (33) Die tatsächlichen inländischen VVG-Kosten wurden zugrunde gelegt, wenn das Volumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr ermittelt. In allen Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht erfuellt waren, prüfte die Kommission, ob die Daten anderer Ausführer oder Hersteller herangezogen werden konnten. Wie bereits weiter oben erwähnt, gab es im Falle von Bulgarien, der Slowakei und der Türkei nur jeweils einen ausführenden Hersteller, während im Falle Ägyptens nur einer der beiden bekannten ausführenden Hersteller an den derzeitigen Untersuchungen mitarbeitete. Im Falle von Südafrika arbeiteten nur zwei ausführende Hersteller mit, so dass die Daten des verbleibenden dritten ausführenden Herstellers nicht für die Festsetzung der Beträge für die Gewinne des anderen ausführenden Herstellers herangezogen werden konnten, da aus den Daten für ein Unternehmen kein gewogener Durchschnitt im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung gebildet werden kann. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts legte die Kommission daher, sofern möglich, gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Grundverordnung die VVG-Kosten und Gewinne zugrunde, die der betreffende ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnete. In allen anderen Fällen wurden die VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode festgesetzt. (34) Für die ausführenden Hersteller, die in einem Land mit besonders hoher Inflationsrate ansässig waren, wurde der Normalwert schließlich pro Monat ermittelt, um einen möglichst fairen Vergleich mit dem Ausfuhrpreis zu ermöglichen. Ausfuhrpreis (35) Gingen die Ausfuhrverkäufe direkt an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise bestimmt. (36) Erfolgten die Ausfuhrverkäufe über einen verbundenen Einführer, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne des verbundenen Einführers hinzugerechnet. Hierfür wurden die VVG-Kosten des verbundenen Einführers herangezogen. Die Gewinnspanne basierte auf Informationen, die von kooperierenden unabhängigen Einführern zur Verfügung gestellt worden waren. Vergleich (37) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen gewährt, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet und korrekt waren und durch stichhaltige Beweise untermauert wurden. Dumpingspanne für die in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen (38) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden ausführenden Hersteller der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. Residuale Dumpingspanne (39) Für nicht kooperierende Unternehmen wurde eine "residuale" Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. (40) Für die Länder, bei denen das angegebene Ausfuhrvolumen weitgehend mit den Eurostat-Daten im Einklang stand, wurde die Auffassung vertreten, dass die Mitarbeit hoch war. Tatsächlich bestand in diesen Fällen kein Grund zu der Annahme, dass ein ausführender Hersteller an der Untersuchung nicht mitarbeitete. Daher wurde beschlossen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten für ein kooperierendes Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festzusetzen, um die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen sicherzustellen. (41) Für die Länder, in denen die Mitarbeit gering war, d. h., dass das von den kooperierenden Unternehmen angegebene Ausfuhrvolumen weniger als 80 % des von Eurostat ausgewiesenen Ausfuhrvolumens betrug, wurde die residuale Dumpingspanne auf der Grundlage der höchsten für Ausfuhrverkäufe in repräsentativen Mengen in die Gemeinschaft festgestellten Dumpingspanne festgesetzt. Diese Vorgehensweise wurde auch deshalb als notwendig erachtet, damit aus der geringen Mitarbeit kein Vorteil erwuchs, und weil keine Hinweise dafür vorlagen, dass eine nicht kooperierende Partei in geringerem Umfang gedumpt hatte. 2. Bulgarien (42) Der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller beantwortete den Fragebogen. Ein Teil der Inlandsverkäufe war an ein verbundenes Unternehmen verkauft worden, das die betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt weiterverkaufte. Im Rahmen eines Kontrollbesuchs im Betrieb wurden Informationen über die Weiterverkäufe der betroffenen Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer sowie die beim Weiterverkauf angefallenen Kosten gesammelt und geprüft. Normalwert (43) Da die Inlandsverkäufe von HRC im Vergleich zu den Ausfuhrverkäufen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nicht repräsentativ waren und da der Kommission keine anderen Hersteller von HRC in Bulgarien bekannt waren, musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. (44) Was die VVG-Kosten und Gewinne anbetrifft, so wurde geprüft, ob diese gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Grundverordnung bestimmt werden können, d. h. auf der Grundlage der Beträge, die der betreffende Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnete. Da diese Daten nicht verfügbar waren, berechnete die Kommission die VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode. Da keine zuverlässigeren Informationen vorlagen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit seinem Antrag übermittelten Informationen die zuverlässigste Grundlage waren und somit zugrunde gelegt werden sollten. Jedenfalls war dieses Vorgehen für den betroffenen ausführenden Hersteller am günstigsten. Ausfuhrpreis (45) Da alle Ausfuhrverkäufe direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bestimmt. Diese Preise entsprachen der geltenden Preisverpflichtung. Vergleich (46) Für Unterschiede bei den inländischen Frachtkosten und für Bankgebühren wurden entsprechende Berichtigungen vorgenommen. Dumpingspanne (47) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller, obwohl der Ausführer die Preisverpflichtung einhielt. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betrug Kremikovtzi Corporation, Sofia, Botunetz und Kremikovtzi Trade EOOD, Sofia, Botunetz: 8,6 %. (48) Die Untersuchung zeigte, dass die Mitarbeit in Bulgarien gut war, so dass die residuale Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt wurde wie für das kooperierende Unternehmen (8,6 %). 3. Ägypten (49) Ein ausführender Hersteller beantwortete den Fragebogen. Ein Teil der Inlandsverkäufe wurde an ein verbundenes Unternehmen verkauft, das die betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt weiterverkaufte. Normalwert (50) Knapp die Hälfte der Inlandsverkäufe waren Geschäfte im normalen Handelsverkehr, so dass der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Inlandspreise bestimmt wurde. Für die anderen in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen, die nicht oder nur in unzureichenden Mengen im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurde der Normalwert jeweils gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. (51) Der Normalwert wurde auf der Grundlage der Herstellkosten zuzüglich der im Zuge dieser Untersuchung bestimmten VVG-Kosten, die bei den Inlandsverkäufen je Warentyp entstanden waren, rechnerisch ermittelt, d. h. die Kosten wurden nach Warentyp aufgeschlüsselt. Die Gewinnspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr ermittelt. (52) Für die über das verbundene Untenehmen erfolgten Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt wurde der Normalwert auf der Grundlage des dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreises bestimmt. Um zu bestimmen, ob es sich bei diesen Verkäufen um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte, wurden zu den für die jeweiligen Warentypen angegebenen Produktionskosten des ausführenden Herstellers die im Rahmen des Kontrollbesuchs im Betrieb ermittelten VVG-Kosten des verbundenen Unternehmens hinzugerechnet. Ausfuhrpreis (53) Da alle Ausfuhrverkäufe direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bestimmt. Vergleich (54) Für Preisnachlässe, inländische Frachtkosten, Seefrachtkosten, Bankgebühren, Verpackungs- und Kreditkosten wurden Berichtigungen vorgenommen. (55) Was die Bankgebühren für Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft betrifft, so mussten diese auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen des Kontrollbesuchs im Betrieb wegen eines Irrtums in den Büchern berichtigt werden. Außerdem waren die Kosten des für jeden Ausfuhrverkauf ausgestellten Akkreditivs nicht angegeben worden und mussten entsprechend den bei dem Kontrollbesuch ermittelten Zahlen hinzugerechnet werden. (56) Außerdem beantragte das Unternehmen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) eine Berichtigung zur Berücksichtigung von Einfuhrabgaben, die für Rohstoffe, die für die Herstellung der betroffenen und für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt bestimmten Ware verwendet wurden, entrichtet wurden und die bei Ausfuhr der Ware in die Gemeinschaft nicht erhoben bzw. erstattet wurden. Obwohl ein bestimmter Betrag pro Tonne flachgewalzter Erzeugnisse (einschließlich HRC) gutgeschrieben wurde, war es nicht möglich, den bei der Ausfuhr erhaltenen Betrag nur für HRC genau zu bestimmen. Des Weiteren konnte das Unternehmen keine Beweise dafür vorlegen, dass die bei der Ausfuhr erstatteten Einfuhrabgaben in den Normalwert eingegangen waren. Diesem Vorbringen konnte daher nicht gefolgt werden. Dumpingspanne (57) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betrug Alexandria National Steel and Iron Company, Alexandria: 34,4 %. (58) Die Untersuchung zeigte, dass die Mitarbeit in Ägypten gering war. Die residuale Dumpingspanne wurde deshalb auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der am stärksten gedumpten in die Gemeinschaft verkauften Warentypen festgesetzt, auf die im UZ 10 % der Gesamtausfuhren entfielen. Die residuale Dumpingspanne belief sich somit auf 58,4 %. 4. Ungarn, Iran und Libyen (59) Aus den unter den Randnummern (186) und (130) dargelegten Gründen wurde das Verfahren für die Einfuhren warmgewalzter Coils mit Ursprung in Ungarn, Iran und Libyen eingestellt. Es ist zu bemerken, dass der Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen für den einzigen ausführenden Hersteller in Ungarn eine Dumpingspanne von 20 % ergab. 5. Slowakei (60) Der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller und die vier mit ihm verbundenen Einführer beantworteten den Fragebogen. Normalwert (61) Die HRC-Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers waren für seine Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht repräsentativ, so dass die Inlandspreise bei der Ermittlung des Normalwerts nicht zugrunde gelegt werden konnten. Da es nach Wissen der Kommission keine weiteren HRC-Hersteller in der Slowakei gab, konnte der Normalwert auch nicht anhand der Preise anderer Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden. (62) Der ausführende Hersteller machte geltend, dass die auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen zwar unterhalb der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Schwelle lagen, aber dennoch ausreichten, um als Grundlage zur Ermittlung des Normalwerts dienen zu können. Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Inlandsverkäufe nicht nur weit unter der 5 %-Schwelle lagen, sondern auch in absoluten Zahlen recht gering waren. (63) Folglich wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Grundverordnung wurden die Beträge für die VVG-Kosten und Gewinne anhand der Beträge ermittelt, die der betreffende ausführende Hersteller in der Slowakei bei der Produktion oder dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe, d. h. HRC (Coils und Bleche) auf dem Inlandsmarkt tatsächlich verzeichnete. Warmgewalzte Erzeugnisse wurden auf dem Inlandsmarkt in bedeutenden Mengen verkauft. (64) Der ausführende Hersteller machte geltend, dass die von der Kommission zugrunde gelegten Beträge für VVG-Kosten und Gewinne durch die besonders hohen Gewinne bei einem bestimmten Erzeugnis der gleichen allgemeinen Warengruppe, die bei der Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne verwendet wurde, verzerrt seien. Der ausführende Hersteller beantragte deshalb eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der betreffenden Ware gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) der Grundverordnung, wobei der Betrag der Berichtigung einer vertretbaren Schätzung des Marktwertes des Unterschieds zwischen Coils und dem teureren Erzeugnis entsprechen müsse. Ansonsten müsse eine Berichtigung für andere Faktoren im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung zugestanden werden. (65) In diesem Fall konnten, wie bereits unter Randnummer (61) dargelegt, die Verkaufsdaten für die betroffene Ware gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht zugrunde gelegt werden; statt dessen wurde der Normalwert anhand der Beträge für die VVG-Kosten und Gewinne für Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe ermittelt. Die allgemeine Warengruppe besteht per definitionem aus mehreren Erzeugnissen, aus deren tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinnen ein Durchschnitt gebildet wurde, so dass die individuellen Werte über oder unter dem zugrunde gelegten Durchschnitt liegen können. Außerdem ist die Argumentation des Ausführers ein Zirkelschluss: Da für die betroffene Ware die VVG-Kosten und Gewinne aufgrund ihres nicht repräsentativen Charakters nicht herangezogen werden konnten, ist es auch nicht möglich, auf der Grundlage dieser unzuverlässigen Daten eine Berichtigung vorzunehmen. (66) Außerdem betrifft Artikel 2 Absatz 10 Unterschiede, die die Vergleichbarkeit zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis der betroffenen Ware beeinflussen. Ein angeblicher Unterschied zwischen den bei der gleichartigen Ware und einem Erzeugnis der gleichen allgemeinen Warengruppe erzielten Gewinnspannen ist als solcher für Artikel 2 Absatz 10 nicht relevant. Da kein Vergleich zwischen den HRC (der betroffenen Ware) und den anderen Erzeugnisse der gleichen allgemeinen Warengruppe vorgenommen wurde, gibt es keinen Grund für eine Berichtigung. Die Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der einzelnen zur der gleichen allgemeinen Warengruppe gehörenden Waren spiegeln sich zudem sowohl in den Kosten als auch in den Preisen wider. Indem die Kommission für jede Ware die tatsächlichen Kosten und Preise zugrunde legte, trug sie diesen Unterschieden gebührend Rechnung. Ausfuhrpreis (67) Da rund 55 % der Exportverkäufe direkt an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt. Die übrigen Ausfuhrverkäufe erfolgten über vier verbundene, in der Gemeinschaft ansässige Einführer. (68) Erfolgte der Ausfuhrverkauf über einen verbundenen Einführer, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. (69) Bei den Verkäufen des ausführenden Herstellers an einen verbundenen Endabnehmer, auf die 10 % der ausgeführten Menge entfielen und die nicht in dem Zustand weiterverkauft wurden, in dem sie eingeführt wurden, sah die Kommission es als angemessen an, diese Verkäufe außer Acht zu lassen, da die übrigen Ausfuhrverkäufe eine repräsentative Grundlage für die Dumpingberechnung bildeten. Vergleich (70) Für folgende Faktoren wurden Berichtigungen vorgenommen: materielle Eigenschaften, Handelsstufe, Provisionen, Fracht-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Versicherungs-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren. (71) Was die Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften angeht, so konnte das Unternehmen seinen Antrag nicht quantifizieren. Da keine zuverlässigeren Informationen vorlagen, wurde die Berichtigung anhand des Preisunterschieds zwischen den auf dem Inlandsmarkt verkauften Erzeugnissen erster und zweiter Wahl vorgenommen. (72) In Bezug auf die Berichtigung für die Handelsstufe machte der ausführende Hersteller geltend, die betroffene Ware werde auf dem Inlandsmarkt ausschließlich an Endabnehmer verkauft, während bei den Ausfuhren nur rund die Hälfte der Ausfuhren an diese Kategorie von Abnehmern und der Rest an Vertriebsgesellschaften verkauft werde. Darüber hinaus behauptete der ausführende Hersteller, dass das Unternehmen je nach Abnehmerkategorie unterschiedliche Aufgaben wahrnehme, d. h. für Verwender biete das Unternehmen eine technische Unterstützung und einen entsprechenden Kundendienst an, während Vertriebsgesellschaften diese Dienstleistungen nicht erbracht würden. (73) Die Kommission prüfte dieses Vorbringen und kam zu dem Schluss, dass die Ausfuhrverkäufe an verbundene Einführer in der Gemeinschaft anschließend an unabhängige Endabnehmer und Vertriebsgesellschaften weiterverkauft wurden. In diesem Fall wurde der Ausfuhrpreis wie unter Randnummer (36) dargelegt, rechnerisch ermittelt. Nach der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises war es jedoch nicht möglich, die entsprechende Handelsstufe genau zu bestimmen. Daher wurde beschlossen, diese Mengen bei dem Vergleich nicht zugrunde zu legen. Nach Auffassung der Kommission ist es vertretbar, nur die direkt an unabhängige Vertriebsgesellschaften und Endabnehmer verkauften Ausfuhren, auf die mehr als die Hälfte der fraglichen Ausfuhrverkäufe entfielen, als Grundlage für die Ermittlung der Dumpingspanne heranzuziehen. Jedenfalls würde sich die Gewährung der von dem Unternehmen beantragten Berichtigung nicht auf den eingeführten endgültigen Zoll auswirken. (74) In Bezug auf die Ausfuhren, die direkt an unabhängige Vertriebsgesellschaften verkauft wurden, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die beantragte Berichtigung geboten war. Angesichts der Tatsache, dass der ausführende Hersteller die betroffene Ware nicht auf dieser Handelsstufe auf dem Inlandsmarkt verkaufte und im Einklang mit dem Antrag des Unternehmens wurde die Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) Unterabsatz ii) im Einklang mit der üblichen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen mit 10 % der bei Produktion und Verkauf der Erzeugnisse der gleichen allgemeinen Warenkategorie erzielten Bruttospanne (VVG-Kosten zuzüglich Gewinne) veranschlagt. Dumpingspanne (75) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betrug U.S. Steel Kosice, s.r.o., Kosice, Slowakei: 25,86 %. (76) Aufgrund der guten Mitarbeit in der Slowakei wurde die residuale Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt wie für den kooperierenden ausführenden Hersteller (25,8 %). 6. Südafrika (77) Die beiden der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in Südafrika beantworteten den Fragebogen. (78) Bei dem einen ausführenden Hersteller handelte es sich um eine Gruppe verbundener Unternehmen, von denen zwei die betroffene Ware herstellten; beide verkauften HRC auf dem Inlandsmarkt, beide führten die betroffene Ware in die Gemeinschaft aus. Derselben Gruppe gehörten außerdem drei verbundene Einführer in der Gemeinschaft und ein verbundenes Unternehmen in Südafrika an, die an der Ausfuhr der betroffenen Ware mitwirkten. Alle verbundenen Unternehmen beantworteten den Fragebogen. Für diesen ausführenden Hersteller wurde eine einzige individuelle Dumpingspanne ermittelt, da er als eine wirtschaftliche Einheit angesehen wurde. (79) In der Ausgangsuntersuchung war ein Verpflichtungsangebot des zweiten ausführenden Herstellers angenommen worden. Es wurde festgestellt, dass dieser ausführende Hersteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausführte. Daher konnte für diesen Untersuchungszeitraum keine Dumpingspanne ermittelt werden. Es wurde jedoch geprüft, ob ein Wiederauftreten des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich wäre (vgl. Randnummern (226) bis (233)). Normalwert (80) Der Normalwert wurde für die beiden Hersteller der Gruppe separat bestimmt, da beide Unternehmen die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum auf dem Inlandsmarkt verkauften. (81) Bei den Inlandsverkäufen eines dieser beiden Hersteller handelte es sich ausnahmslos um Geschäfte im normalen Handelsverkehr, so dass der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden musste. Bei der Berechnung des Normalwerts wurden die angegebenen Herstellkosten und die tatsächlich verzeichneten VVG-Kosten zugrunde gelegt. (82) Im Hinblick auf den angemessenen Betrag für Gewinne wurde zunächst geprüft, ob dieser gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Grundverordnung bestimmt werden konnte. Da das Unternehmen keine Erzeugnisse der gleichen allgemeinen Warengruppe herstellte oder verkaufte, bestimmte die Kommission die Gewinnspanne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode. Da keine zuverlässigeren Informationen vorlagen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in seinem Antrag übermittelten Informationen die zuverlässigste Grundlage waren und somit zugrunde gelegt werden sollten. (83) Beim anderen Hersteller dieser Gruppe waren knapp 90 % der Inlandsverkäufe Geschäfte im normalen Handelsverkehr, so dass der Normalwert für diese Verkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Inlandspreise bestimmt wurde. Für all jene in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen, bei denen die betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt nicht oder nur in unzureichenden Mengen im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert jeweils rechnerisch ermittelt. Hierfür wurden die unternehmenseigenen Daten zu den Herstellkosten, VVG-Kosten und Gewinnen herangezogen. (84) Für den zweiten ausführenden Hersteller in Südafrika, der die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausführte, wurde kein Normalwert bestimmt. Ausfuhrpreis (85) Für den ausführenden Hersteller, der die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht ausführte, wurde kein Ausfuhrpreis ermittelt. (86) Für die Ausfuhrverkäufe der zur selben Gruppe gehörenden Hersteller wurden die Ausfuhrpreise für jeden Hersteller der Gruppe einzeln ermittelt, da beide die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausführten. (87) Da der eine Hersteller seine gesamten Ausfuhren in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer verkaufte, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bestimmt. (88) Für alle Ausfuhrverkäufe , die er über sein verbundenes Unternehmen abwickelte, musste der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung bestimmt werden. (89) Es wurde geltend gemacht, dass an den Verkäufen über einen der verbundenen Einführer an unabhängige Abnehmer nur das verbundene Unternehmen in Südafrika beteiligt war und deshalb der Ausfuhrpreis nicht rechnerisch, sondern gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zahlenden Preise zu ermitteln war. Entgegen der Behauptung ergab die Untersuchung jedoch, dass alle verbundenen Einführer in der Gemeinschaft, also auch der fragliche Einführer, regelmäßig an der Vermarktung der Ware beteiligt waren. Die verbundenen Einführer waren somit eindeutig am Verkauf der betroffenen Ware in der Gemeinschaft beteiligt, so dass den Einführern bei der Einfuhr und beim Weiterverkauf von HRC in der Gemeinschaft Kosten entstanden sind, die gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vom Ausfuhrpreis abgezogen werden mussten. Vor allem aber handelte es sich bei den Preisen zwischen dem ausführenden Hersteller in Südafrika und seinen verbundenen Einführern in der Gemeinschaft um konzerninterne Verrechnungspreise, die folglich als unzuverlässig angesehen werden mussten. Daher musste der Ausfuhrpreis für die Verkäufe, die über die verbundenen Einführer getätigt wurden, gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Vergleich (90) Für folgende Faktoren wurden Berichtigungen vorgenommen: Provisionen, Fracht-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Versicherungs-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren. (91) Der ausführende Hersteller machte geltend, dass die Anlaufkosten berücksichtigt werden müssten und dass sich die Berechnung der Herstellkosten im Untersuchungszeitraum daher auf Daten für den Zeitraum bis Ende 2001 oder Anfang 2002 stützen sollte. Im Rahmen des Kontrollbesuchs im Betrieb wurde jedoch festgestellt, dass die Produktion der für den Verkauf bestimmten Ware bereits 1999 aufgenommen wurde und dass zwischen 1999 und dem Ende des Untersuchungszeitraums eine hohe Kapazitätsauslastung erreicht war, d. h. das Unternehmen produzierte bei fast voller Kapazitätsauslastung. Zudem wurden in der betriebsinternen Buchführung seit Juli 1999 alle Produktionskosten in der normalen Kostenrechnung ausgewiesen. Daher konnte dem Antrag, die im Untersuchungszeitraum angefallenen Anlaufkosten zu berücksichtigen, nicht stattgegeben werden. Dumpingspanne (92) Für einen ausführenden Hersteller in Südafrika, und zwar für die Gruppe, der unter anderem zwei verbundene Hersteller angehören, wurde eine einzige individuelle Dumpingspanne berechnet, da nur dieser Hersteller Ausfuhrverkäufe tätigte. (93) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei diesem ausführenden Hersteller. Die Dumpingspanne wurde anhand der für jeden Hersteller dieser Gruppe festgestellten Dumpingspannen ermittelt. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betrug Iscor Steel, Saldanha Steel, Macsteel International South Africa (Pty) Ltd und Macsteel International UK Ltd: 85,1 %. (94) Wie unter Randnummer (79) dargelegt, führte ein ausführender Hersteller in Südafrika die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht aus. Daher konnte für dieses Unternehmen keine neue Dumpingspanne ermittelt werden. (95) Die Untersuchung zeigte, dass die Mitarbeit in Südafrika gut war, so dass die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten für ein kooperierendes Unternehmen festgestellten Dumpingspanne (85,1 %) festgesetzt wurde, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen. 7. Türkei (96) Der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller in der Türkei beantwortete den Fragebogen. Dieser ausführende Hersteller belieferte einen verbundenen Abnehmer, der die eingekauften Mengen vor allem als "Rohstoff" zur Weiterverarbeitung verwendete, die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum aber auch in kleineren Mengen auf dem Inlandsmarkt und in die Gemeinschaft weiterverkaufte. In beiden Fällen machten diese Weiterverkäufe weniger als 1 % der gesamten Verkaufsmenge des ausführenden Herstellers aus. Die Ausfuhren, die der ausführende Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt und in die Gemeinschaft verkaufte, wurden folglich als hinreichend repräsentativ angesehen. Daher wurde beschlossen, die über den verbundenen Abnehmer erfolgten Verkäufe außer Acht zu lassen. Normalwert (97) Da die Inflationsrate der Türkei im UZ besonders hoch war, wurde der Normalwert auf Monatsbasis ermittelt, um etwaige inflationsbedingte Verzerrungen soweit wie möglich zu begrenzen. (98) Rund ein Drittel der Inlandsverkäufe erfolgte im normalen Handelsverkehr, so dass der Normalwert für diese Verkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung ermittelt wurde. (99) Für die übrigen Inlandsverkäufe musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelt werden. (100) Was die Herstellkosten anbetrifft, so rechnete das Unternehmen die Kosten anhand eines statistischen Koeffizienten, in dem die unterschiedlichen Breiten, Dicken und Stahlqualitäten der betroffenen Waren berücksichtigt waren, verschiedenen HRC-Typen zu. Diese Zurechnungsmethode wurde jedoch von dem Unternehmen in seinem Kostenrechnungssystem nie tatsächlich verwendet, sondern nur für die Zwecke dieses Verfahrens vorgeschlagen. In der Kostenrechnung des Unternehmens wurden die Herstellkosten auf Typengrundlage (Produktfamilien) ausgewiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Kostenzurechnung anhand des statistischen Koeffizienten präziser war als die Kostenzurechnung nach Produktfamilien. Daher ist es nach Auffassung der Kommission angemessener, die in der Buchführung des Unternehmens verwendete Zurechnungsmethode zugrunde zu legen, d. h. monatliche Herstellkosten pro Produktfamilie. Das Unternehmen war auch mit diesem Vorgehen einverstanden. (101) Die Produktionskosten für Produktfamilien, für die der ausführende Hersteller keine Informationen über die Kosten in einem bestimmten Monat vorlegte, wurden anhand der verfügbaren Fakten ermittelt, d. h. anhand der höchsten Kosten, die für eine der anderen Produktfamilien in demselben Monat festgestellt wurden. Das Unternehmen erhob Einwände gegen diese Vorgehensweise. Das Unternehmen übermittelte jedoch widersprüchliche Informationen zu den Produktions- und Verkaufsmengen und legte zudem keine Beweise dafür vor, dass die von der Kommission gewählte Methode nicht vertretbar ist. Daher erschien die von der Kommission gewählte Vorgehensweise am besten geeignet. (102) Der Normalwert wurde anhand der Herstellkosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und Gewinne rechnerisch ermittelt. Für die VVG-Kosten auf dem Inlandsmarkt wurden jene Beträge zugrunde gelegt, die im Rahmen des Kontrollbesuchs im Betrieb bestimmt wurden, d. h. auf der Grundlage von Produktfamilien (Warentyp). Die Gewinnspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr ermittelt. Ausfuhrpreis (103) Der Wert der vom Unternehmen angegebenen Ausfuhrverkäufe wurde zunächst auf der Grundlage der von den Kommissionsdienststellen übermittelten monatlichen Wechselkurse von USD in türkische Lira umgerechnet. Da die türkische Lira im UZ einer extrem hohen Inflationsrate unterlag, erschien es angemessener, den vor Ort übermittelten täglichen Wechselkurs der türkischen Zentralbank zugrunde zu legen. (104) Die Ausfuhrverkäufe wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt. Vergleich (105) Es wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Kreditkosten, nachträglich gewährten Rabatten sowie Bereitstellungs-, Verlade- und Verpackungskosten vorgenommen. (106) Für den Normalwert wurde eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Unterschiede bei den Kreditkosten beantragt. Die Untersuchung ergab jedoch, dass dem betroffenen ausführenden Hersteller keine derartigen Kreditkosten entstanden. Es wurde jedoch festgestellt, dass das Unternehmen zwar die Möglichkeit einer so genannten "Ratenzahlung" gewährte, die Kosten für den gewährten Kredit jedoch vom Abnehmer und nicht vom Unternehmen zu tragen waren. Das System funktionierte wie folgt: Der Abnehmer emittierte eine Schuldverschreibung für den Rechnungsbetrag. Bei Fälligkeit der Schuldverschreibung löste der ausführende Hersteller diese in Höhe des Verkaufspreises zuzüglich Zinsen ein. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde beim Vergleich jedoch nur der dem Verkaufspreis entsprechende Betrag (ohne Zinsen) berücksichtigt. Daher wurde dem Antrag auf Berichtigung nicht stattgegeben. Der ausführende Hersteller erhob Einwände gegen diese Feststellungen, konnte aber keine Beweise vorlegen, die die obigen Feststellungen hätten entkräften können. Dem Vorbringen konnte daher nicht gefolgt werden. (107) Der ausführende Hersteller gab außerdem Kreditkosten für seine in die Gemeinschaft verkauften Ausfuhren an, die geprüft werden konnten und entsprechend bei der Ermittlung der Dumpingspanne vom Ausfuhrpreis abgezogen wurden. Nach der Unterrichtung über die Ergebnisse der Untersuchung machte der ausführende Hersteller jedoch geltend, dass diese Kosten nicht berücksichtigt werden sollten, da sie für die Ermittlung des Verkaufspreises nicht von Bedeutung seien. Da dieses neue Argument nicht durch entsprechende Beweise belegt werden konnte, musste es zurückgewiesen werden. (108) In Bezug auf die Berichtigung für nachträglich gewährte Rabatte auf dem Inlandsmarkt übermittelte das Unternehmen widersprüchliche Informationen. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen und der Erläuterungen des Unternehmens wurde der Schluss gezogen, dass für den Untersuchungszeitraum kein direkter Zusammenhang zwischen den gewährten Rabatten und den Verkäufen der betroffenen Ware festgestellt werden konnte. Darüber hinaus wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass in Verbindung mit dieser Verkäufen tatsächlich nachträglich Rabatte gewährt wurden. Das Unternehmen übermittelte Informationen über Rabatte, die nachträglich für die Verkäufe einer ganzen Warengruppe (warmgewalzte Erzeugnisse) - einschließlich der betroffenen Ware - gewährt wurden, konnte aber die genauen Beträge der Rabatte, die sich auf die Inlandsverkäufe von HRC im Untersuchungszeitraum bezogen, nicht näher angeben. Dem Vorbringen konnte daher nicht gefolgt werden. (109) Das Unternehmen gab keine Bereitstellung- und Verladekosten für die Inlands- und Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware an, obwohl im Fragebogen hierzu ausdrücklich Angaben erbeten wurden. Während des Kontrollbesuchs im Betrieb wurde das Unternehmen erneut aufgefordert, Angaben zu diesen Kosten machen, war dazu jedoch nicht in der Lage. (110) Da keine zuverlässigeren Informationen zur Verfügung standen, musste die Kommission für die Berechnung der angemessenen Berichtigungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung Schätzwerte zugrunde legen. Nach Auffassung der Kommission war es die vertretbarste Methode, die Berechnung der entsprechenden Berichtigung anhand der Kosten vorzunehmen, die im Rahmen der Untersuchung für das ebenfalls in das Verfahren einbezogene ägyptische Unternehmen festgestellt und geprüft wurden. Dieses ägyptische Untenehmen und das türkische Untenehmen sind sich in Bezug auf die ausschlaggebenden Aspekte sehr ähnlich, d. h. beide Unternehmen befinden sich an der Küste und verfügen über eigene Anlagen im Hafen. Die auf diese Weise ermittelten Bereitstellungs- und Verladekosten wurden folglich vom Normalwert und Ausfuhrpreis abgezogen. (111) Des Weiteren beantragte das Unternehmen eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zwischen der auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware und der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware. Die beantragte Berichtigung beruhte auf der jährlichen durchschnittlichen Differenz zwischen den Produktionskosten je nach Breite, Dicke und Stahlqualität der Warentypen im UZ. Wie bereits zuvor erwähnt, ergab die Untersuchung jedoch, dass es in Verbindung mit diesen Faktoren keine Kostenunterschiede gab. (112) Anschließend machte das Unternehmen geltend, dass die Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften anhand der für die Untersuchung übermittelten Preislisten berechnet werden sollten. Dieser Antrag wurde zu einem sehr späten Zeitpunkt des Verfahrens gestellt. Zudem waren die diesbezüglich übermittelten Informationen unzureichend und konnten ohnehin nicht geprüft werden. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass die Kommission in dieser Untersuchung unternehmensinterne Warenkennnummern verwendete, die sich auf die in der Buchführung ausgewiesenen Produktfamilien beziehen. Da die Untersuchung ergab, dass diese Warentypen auf dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt identisch sind, war ein Vergleich möglich, ohne zuvor zahlreiche Berichtigungen vornehmen zu müssen. Dumpingspanne (113) Die Ausfuhrverkäufe in die EG erfolgten auf der Stufe fob. Die Seefracht- und Versicherungskosten wurden anhand der vom ausführenden Hersteller in der Türkei übermittelten Informationen bestimmt. (114) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping für den kooperierenden ausführenden Hersteller. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betrug Ere/li Demir ve Celik Fabrikalari T.A.n, Zonguldak, Türkei: 11,5 %. (115) Aufgrund der guten Mitarbeit in der Türkei wurde die vorläufige residuale Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt wie für das kooperierende Unternehmen (11,5 %). D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT 1. Gemeinschaftsproduktion (116) Im UZ stellten folgende Unternehmen HRC in der Gemeinschaft her: - neun antragstellende Hersteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten, von denen jedoch ein Hersteller nicht in der Lage war, alle für die Untersuchung erforderlichen Informationen zu übermitteln; - sieben nicht antragstellende Hersteller, die nur zum Teil an der Untersuchung mitarbeiteten, jedoch der Kommission allgemeine Informationen übermittelten, wobei sechs dieser Hersteller den Antrag unterstützten und ein Hersteller sich nicht zu dem Antrag äußerte. (117) Die HRC-Produktion aller dieser Unternehmen bildet daher die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. 2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (118) Die Produktion der acht uneingeschränkt kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, machte einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von HRC im UZ aus, und zwar 60,2 %. (119) Es wurde festgestellt, dass sie die betroffene Ware aus den betroffenen Ländern bezogen. Im UZ entsprachen die Einkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weniger als 0,4 % der eigenen, für den freien Markt bestimmten Produktion und weniger als 0,15 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Beim Unternehmen mit dem höchsten Anteil von Einkäufen aus den betroffenen Ländern lagen die Werte bei 1,61 % bzw. 0,81 % . Auf den Unterschied zwischen der für den freien Markt bestimmten Produktion und der Gesamtproduktion wird in Abschnitt E.1 eingegangen (vgl. Randnummern (121) bis (126)). (120) Da auf die acht vorgenannten Gemeinschaftshersteller ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfiel und der prozentuale Anteil ihrer Einkäufe aus den betroffenen Ländern gering war, wurden diese als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und im Folgenden als solcher bezeichnet. E. SCHÄDIGUNG 1. Ermittlung des betroffenen Gemeinschaftsmarktes (121) Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wurde und um den Verbrauch sowie die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu ermitteln, wurde geprüft, ob und in welchem Umfang die spätere Verwendung der betroffenen Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Analyse berücksichtigt werden mussten. (122) HRC sind Zwischenerzeugnisse, die innerhalb desselben Stahlwerks oder derselben Gruppe von Unternehmen für die Herstellung anderer Stahlerzeugnisse (z. B. Breit- und Schmalband, kaltgewalzte Erzeugnisse und Hohlprofile) verwendet werden oder als solche an verbundene oder unabhängige Dritte verkauft werden. Die erste von beiden Alternativen wird als Eigenverbrauch bezeichnet. Bei den Verkäufen an Dritte kann es sich um Verkäufe auf dem freien Markt handeln, sie können aber auch, unter bestimmten Bedingungen, als Eigenverbrauch angesehen werden, wenn sie nicht zu Marktbedingungen erfolgen oder der Abnehmer den Zulieferer nicht frei wählen kann. (123) Für die Zwecke dieser Untersuchung ist Produktion für den Eigenverbrauch definiert als die Produktion, die innerhalb des Werks oder des Konzerns für die Weiterverarbeitung geliefert wird. Eigenverbrauch liegt dann vor, wenn die interne Lieferung nicht in Rechnung gestellt wurde, die Verkäufe zu Verrechnungspreisen erfolgen, die nicht den Marktbedingungen entsprechen, oder wenn die Ware an ein Unternehmen verkauft wird, das die Bezugsquelle nicht frei wählen konnte. Folglich mussten die für den Eigenverbrauch produzierten Mengen sowie ihr Anteil an der Gesamtproduktion ermittelt werden. Alle anderen Fälle wurden als Verkäufe auf dem freien Markt angesehen. (124) Um ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu geben, wurden Informationen über die gesamte HRC-Produktion eingeholt und analysiert; anschließend wurde geprüft, ob die HRC für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt waren. Die Untersuchung ergab, dass die für den Eigenverbrauch bestimmten HRC von den HRC-Einfuhren nicht unmittelbar betroffen waren. Im Gegensatz dazu wurde festgestellt, dass die für den Verkauf auf dem freien Markt bestimmten HRC direkt mit den HRC-Einfuhren konkurrierten, da sie unter normalen Marktbedingungen, wozu auch die freie Wahl der Bezugsquelle gehört, verkauft wurden. Aus diesem Grund konzentrierte sich die Analyse auf den freien Markt. Während dort, wo es gerechtfertigt war, die Daten über die Verkäufe auf dem freien Markt und den Eigenverbrauch kombiniert wurden, wurden die Verkäufe auf dem freien Markt und die Lieferungen für den Eigenverbrauch, falls erforderlich und möglich, auch getrennt analysiert. (125) Die Untersuchung ergab, dass bestimmte Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am besten in Bezug auf die Gesamttätigkeit interpretiert werden können. So beziehen sich Indikatoren wie Produktionskapazität, Produktion (für den Eigenverbrauch und für Verkäufe auf dem freien Markt), Kapazitätsauslastung, Produktionskosten, Lagerbestände, Investitionen, Beschäftigung und Produktivität auf die gesamte HRC-Tätigkeit, unabhängig davon, ob die HRC konzernintern für die Weiterverarbeitung verwendet werden oder auf dem freien Markt verkauft werden. (126) Bei Analyse und Bewertung der anderen Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wird vor allem die Situation auf dem freien Markt berücksichtigt, auf dem messbare Marktbedingungen herrschen und Geschäfte zu normalen Marktbedingungen, also auch unter freier Wahl der Bezugsquelle, abgewickelt werden; dies gilt insbesondere für die Verkaufsmengen und die Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt, das Ausfuhrvolumen und die Preise. Zu diesem Zweck wurden bei der Ermittlung des Verbrauchs und der Marktanteile die auf dem freien Markt verkauften Mengen und die Einfuhren zu Grunde gelegt. 2. Gemeinschaftsverbrauch (127) Zur Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs wurden die HRC-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie die Eurostat-Daten und die Antworten auf die Fragebogen in Bezug auf die Einfuhrmengen mit Ursprung in den betroffenen Ländern und anderen Drittländern zu Grunde gelegt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (128) Der Gemeinschaftsverbrauch von HRC blieb im gesamten Bezugszeitraum so gut wie konstant. 3. HRC-Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft (129) Die Kommission prüfte, ob die HRC-Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien, Ägypten, Ungarn, der Slowakei, Südafrika, und der Türkei gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ bewertet werden sollten. Gemäß diesem Artikel sind die Einfuhren kumulativ zu beurteilen, wenn die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und wenn eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist. 3.1. Unerhebliche Einfuhren (130) Nach den Eurostat-Statistiken und den Antworten auf den Fragebogen lagen die Einfuhren mit Ursprung in Iran und Libyen unter der in Artikel 5 Absatz 7 genannten Schwelle von 1 %. Aus diesem Grund sollte das Verfahren gegenüber diesen beiden Ländern eingestellt werden. Die Einfuhren aus diesen Ländern werden jedoch bei der Analyse der Schadensursache in dem Abschnitt über "Auswirkungen anderer Faktoren" berücksichtigt. 3.2. Kumulative Beurteilung der Einfuhren (131) Ägypten, Ungarn, Südafrika und die Slowakei beantragten, dass die Einfuhren aus ihren Ländern dekumuliert und deren Auswirkungen folglich separat von den Auswirkungen der Einfuhren aus den anderen von diesem Verfahren betroffenen Ländern beurteilt werden sollten. 3.2.1. Ungarn (132) Der ungarische ausführende Hersteller behauptete, dass die Einfuhren aus Ungarn wegen ihrer Entwicklung in der Zeit von 1998 bis 2001, ihres dementsprechend relativ konstanten Marktanteils sowie wegen ihres Rückgangs zwischen 2000 und dem UZ auf ein Niveau knapp über der Geringfügigkeitsschwelle dekumuliert und separat von den Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern beurteilt werden müssten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (133) Das Volumen der Einfuhren aus Ungarn stieg von 1998 bis 2001 um 5 %, und der Marktteil bewegte sich zwischen 1 % und 1,2 %. Die Untersuchung ergab jedoch auch, dass die Einfuhren aus Ungarn im Gegensatz zu allen anderen Einfuhren zwischen 2000 und dem UZ um 12 % zurückgingen, was zu einem Verlust an Marktanteil führte, der nur minimal über 1 % blieb. Außerdem waren die Preise für einen großen Teil der ungarischen Verkäufe die höchsten Preise überhaupt für HRC (Gemeinschaftsware und Einfuhren). Auf dieser Grundlage wurde die Auffassung vertreten, dass sich die Wettbewerbsbedingungen für die ungarischen HRC-Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt von denen für die anderen Akteure unterschieden, so dass die Auswirkungen der Einfuhren separat beurteilt werden mussten. (134) Die Entwicklung der Einfuhren mit Ursprung in Ungarn verlief deshalb grundsätzlich anders als die der Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern. Aus diesem Grund ist eine separate Analyse der etwaigen Auswirkungen der Einfuhren aus Ungarn gerechtfertigt. Dem Antrag wurde deshalb stattgegeben. 3.2.2. Ägypten (135) Auf der Grundlage von Eurostat-Zahlen machte ein ägyptischer ausführender Hersteller geltend, dass sein hoher durchschnittlicher Einfuhrpreis, der während des Zeitraums 2000-2001 unverändert blieb, ihn wegen angeblicher Unterschiede bei der Preispolitik von den anderen betroffenen Ländern unterschied. (136) Der Kontrollbesuch vor Ort ergab, dass der kooperierende ägyptische ausführende Hersteller seine Ware zu einem cif-Preis in die Gemeinschaft ausführte, der mit dem der anderen von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller vergleichbar war. Auf diese Direktausfuhren in die EU entfielen im UZ 76,5 % der von Eurostat ausgewiesenen Ausfuhrmengen. (137) Der hohe durchschnittliche Einfuhrpreis auf der Grundlage von Eurostat-Zahlen konnte mit den spezifischen Lieferbedingungen für die Einfuhren durch einen unabhängigen Händler von HRC mit Ursprung in Ägypten in Zusammenhang gebracht werden. Dieser Gemeinschaftshändler lieferte zollamtlich nicht abgefertigte ägyptische HRC an einen wichtigen HRC-Verwender in der Gemeinschaft. Dieser Verwender sorgte selbst für die Zollabfertigung und nannte den Zollbehörden einen cif-Einkaufswert und -preis je Tonne, der den Eurostat-Daten entsprach. Der ausgewiesene Einfuhrwert umfasste somit auch die Handelsspanne des Gemeinschaftshändlers, der der erste unabhängige Käufer der HRC in der Gemeinschaft war. Die während des Kontrollbesuchs bei dem kooperierenden ägyptischen ausführenden Hersteller ermittelten Zahlen wurden daher bestätigt. (138) Das Volumen der HRC-Einfuhren mit Ursprung in Ägypten erhöhte sich im Bezugszeitraum um das Neunfache und zwischen 2000 und dem UZ um 66 %. Sein Marktanteil erreichte im UZ 1,52 % verglichen mit 0,17 % im Jahr 1998 und 0,88 % im Jahr 2000. (139) Da im Vergleich mit den anderen betroffenen Ländern keine wesentlichen Unterschiede bei den Gesamttrends von Preis, Menge und Marktanteil festgestellt werden konnten, wurde der Antrag auf separate Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in Ägypten abgelehnt. 3.2.3. Südafrika (140) Ein südafrikanischer ausführender Hersteller behauptete, dass eine kumulative Beurteilung im Falle Südafrikas nicht gerechtfertigt sei, da die Entwicklung des Marktanteils nach einem anderen Muster verlaufen und der Marktanteil Südafrikas überdies geringfügig sei und einem Abwärtstrend folge. (141) Hierzu ist zu bemerken, dass in einer Überprüfung die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens bzw. Wiederauftretens des schädigenden Dumpings untersucht wird und der Aspekt des Marktanteils in diesem Zusammenhang irrelevant ist. Dennoch wurde festgestellt, dass der Marktanteil Südafrikas an den Verkäufen auf dem freien Markt in der Gemeinschaft im UZ nicht geringfügig war. Von 1998 bis 2000 ging der Marktanteil in der Tat auf ein Niveau unter der Geringfügigkeitsschwelle zurück. Ungeachtet der Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Februar 2000 erhöhte sich jedoch das Einfuhrvolumen um mehr als das Dreifache und entsprach im UZ einem Marktanteil von 1,09 %. Der angebliche Abwärtstrend beim Marktanteil konnte daher nicht bestätigt werden, und außerdem wurde festgestellt, dass die Einfuhren mit Ursprung in Südafrika im UZ gedumpt waren. Darüber hinaus wurden keine Unterschiede beim Wettbewerb geltend gemacht oder festgestellt. (142) Auf dieser Grundlage wurde der Antrag auf separate Beurteilung der Auswirkungen der HRC-Einfuhren mit Ursprung in Südafrika abgelehnt. 3.2.4. Slowakei (143) Der slowakische ausführenden Hersteller behauptete, dass er nur unbedeutende Mengen in die Gemeinschaft ausgeführt habe, wenn die Verkäufe an Gemeinschaftshersteller von den Gesamtverkäufen in die Gemeinschaft abgezogen werden; außerdem habe er über andere Vertriebskanäle verkauft und eine andere Vermarktungsstrategie verfolgt als die anderen betroffenen Ausfuhrländer. (144) Zu den Verkäufen an die Gemeinschaftshersteller ist zu bemerken, dass die Mengen, deren Abzug der slowakische ausführende Hersteller beantragte, auf dem freien Markt zu gedumpten Preisen verkauft wurden. Es gibt also keinen Grund, diese Verkäufe nicht in die Analyse einzubeziehen. (145) Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die angeblichen Unterschiede bei den Vertriebskanälen und der Vermarktungsstrategie zu Wettbewerbsbedingungen führten, die sich von denen der anderen betroffenen Länder unterschieden. (146) Schließlich entsprechen die Einfuhrtrends insgesamt dem Gesamttrend für die betroffenen Länder. Nach einer Zeit relativ geringer Veränderung zwischen 1998 und 2000 stiegen die HRC-Einfuhren mit Ursprung in der Slowakei zwischen 2000 und dem UZ auf mehr als das Doppelte, so dass sich der Marktanteil von 1,24 % auf 2,83 % erhöhte und damit deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle lag. (147) Auf der Grundlage dieser Beobachtungen wurde der Antrag auf separate Beurteilung der Auswirkungen des HRC-Einfuhren mit Ursprung in der Slowakei abgelehnt. 3.2.5. Schlussfolgerung zur kumulativen Beurteilung der Einfuhren (148) Aus den oben dargelegten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass alle Voraussetzungen für einen kumulative Beurteilung der Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei erfuellt waren. (149) Die Situation Ungarns war nach Auffassung der Kommission ein andere, und zwar vor allem wegen der Entwicklung der Einfuhrmengen zwischen dem Jahr 2000 und dem UZ und der Höhe der Verkaufspreise im UZ. Das Gesamtvolumen der Einfuhren blieb während des Bezugszeitraums relativ konstant und ging zwischen 2000 und dem UZ um 12 % zurück. Zudem waren die Preise der wichtigsten Typen der HRC-Einfuhren mit Ursprung in Ungarn die höchsten überhaupt, die ein Wirtschaftsbeteiligter, der im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt HRC verkaufte, verlangte. Auf dieser Grundlage wurde die Auffassung vertreten, dass die Einfuhren aus diesem Land nicht mit den Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern kumuliert werden sollten. 3.3. Entwicklung der kumulierten Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (150) Das Volumen der Einfuhren aus Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei stieg während des Zeitraums 1998-2001 erheblich, und zwar um 64 %. Nach einem niedrigeren Einfuhrniveau in den Jahren 1999 und 2000 war der Anstieg in den Jahren 2000 und 2001 am stärksten, als die Einfuhren um 90 % zunahmen. (151) Eurostat-Statistiken zeigen, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis der HRC aus Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei von 1998 bis 2001 um 2 % sank. In den Statistiken ist jedoch für Ägypten ein höheres Preisniveau verzeichnet (vgl. Randnummern (135) bis (137)), was bedeutet, dass das Niveau der kumulierten Durchschnittspreise noch niedriger ist. Vor allem zwischen 2000 und dem UZ sank der durchschnittliche Einfuhrpreis um mehr als 12 %. (152) Der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei erhöhte sich zwischen 1998 und 2001 beträchtlich, wobei der Anstieg zwischen 2000 und 2001, als der Marktanteil sich fast verdoppelte, am stärksten ausgeprägt war. 3.4. Preisunterbietung (153) Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Preisangaben über den UZ heran. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt es sich um Nettopreise nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten. Sofern erforderlich, wurden diese Preise durch entsprechende Berichtigungen auf ab-Werk-Stufe (ohne Frachtkosten in der Gemeinschaft) gebracht. Auch die Einfuhrpreise waren Nettopreise ohne Preisnachlässe und Mengenrabatte und wurden gegebenenfalls auf die cif-Stufe frei Grenze der Gemeinschaft berichtigt. Die Preise wurden auf derselben Handelsstufe verglichen. (154) Auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, unterbot der slowakische ausführende Hersteller die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Durchschnitt um 3,7 %. Außerdem wurde festgestellt, dass die Preisunterbietung durch die betroffenen ausführenden Hersteller bei manchen HRC-Typen bis zu 17,7 % erreichte. (155) Anschließend wurde der Preisdruck ermittelt. Für die preisdrückende Wirkung spricht die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beträchtliche Marktanteileinbußen erlitt (-3,7 Prozentpunkte zwischen 2000 und dem UZ) und seine Preise deutlich senken musste (-10 % zwischen 2000 und dem UZ), um im UZ eine weitere Verschlechterung der Auftragslage abzuwenden. Trotzdem entstanden dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhebliche Verluste. 4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 4.1. Analyse der Faktoren für die HRC-Gesamtproduktion 4.1.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (156) Die Indikatoren Produktion und Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im HRC-Bereich beziehen sich auf die Produktion für den Eigenverbrauch und die Produktion für den freien Markt zusammengenommen. Die Gesamtproduktion sank im Bezugszeitraum um 8 %, während die Kapazität relativ konstant blieb und nur leicht um 1 % zunahm; beide Entwicklungen zusammen führten zu einem Rückgang der Kapazitätsauslastung von 86,5 % auf 79 %. (157) Es ist zu bemerken, dass die Produktionsanlagen auch zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden können, die nicht von diesem Verfahren betroffen sind, z. B. für legierte Coils oder Schmalbanderzeugnisse. Die Kapazitätsauslastung wurde daher auf der Grundlage der im Rahmen des EGKS-Vertrages offiziell bei der Kommission gemeldeten Kapazität ermittelt. Bei dieser technischen Kapazität werden auch Faktoren wie Feiertage, Anlaufzeiten und Wartungsperioden berücksichtigt. Im Stahlsektor ist es sehr wichtig, eine hohe Kapazitätsauslastung aufrechtzuerhalten. (158) Da die Produktionskapazität einer ganzen Palette von Erzeugnissen zugeordnet werden kann, sollte ihre Bedeutung als schädigender Faktor geringer gewichtet werden. Der Rückgang des Volumens der HRC-Produktion zwischen 2000 und dem UZ sowie der damit verbundene Rückgang der Kapazitätsauslastung sind jedoch in vollem Umfang zu berücksichtigen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (159) Die Produktion für den freien Markt verringerte sich insgesamt zwischen 1998 und dem UZ um 11 %. Im Einzelnen blieb sie von 1998 bis 2000 relativ konstant, fiel dann aber im UZ um rund 10 %. (160) Die Produktion für den Eigenverbrauch sank im Bezugszeitraum ebenfalls, und zwar um 6 %. Im Einzelnen stieg sie zwischen 1998 und 2000 um 4 %, fiel dann aber im UZ um 9 %. (161) Dank seiner HRC-Produktion für den Eigenverbrauch konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Kapazitätsauslastung aufrechterhalten. Das Verhältnis von Produktion für den Eigenverbrauch und Produktion für den freien Markt blieb jedoch relativ unverändert, und beide folgten zwischen 2000 und dem UZ einem klaren Abwärtstrend. 4.1.2. Lagerbestände >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (162) Die Lagerbestände an selbst produzierten HRC umfassen sowohl Coils für den Eigenverbrauch als auch für den freien Markt bestimmte Coils. In der Praxis unterscheiden die Unternehmen bei ihren Lagerbeständen nicht nach dem Verwendungszweck (Eigenverbrauch - Verkauf auf dem freien Markt). HRC werden entweder nach den Spezifikationen des unabhängigen oder verbundenen Abnehmers produziert oder aber zur Aufstockung des Bestands der am häufigsten verwendeten bzw. verkauften Typen mit den gängigsten Spezifikationen, unabhängig davon, ob sie für den Eigenverbrauch oder für den freien Markt bestimmt sind. Im Verhältnis zur Gesamtproduktion (Eigenverbrauch plus freier Markt) blieben die Lagerbestände von 1998 bis 2001 relativ konstant. 4.1.3. Produktionskosten und Löhne >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (163) Der Anstieg der Produktionskosten lässt sich auf die zusätzlichen Abschreibungen im Anschluss an Investitionen in neue Verfahren vor allem im Jahr 2000 zurückzuführen; zusammen mit dem Rückgang der Produktionsmenge hat dies zur Folge, dass bestimmte Gemeinkosten wie Abschreibungen auf eine geringere Gesamtmenge verteilt werden, so dass die Kosten pro Tonne steigen. (164) In diesem Zusammenhang stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigtem zwischen 1998 und dem UZ pro Jahr um 2,5 %; diese Steigerungsrate entspricht in etwa der jährlichen Inflation in diesem Zeitraum. 4.1.4. Investitionen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (165) Bisher wurde traditionsgemäß stark investiert, und zwar zum einen in die Erneuerung von Maschinen und Ausrüstung und zum anderen, wie bereits gesagt, in neue Verfahren. Die zuletzt genannten Investitionen, die vor allem im Jahr 2000 getätigt wurden, fielen zeitlich mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Rahmen des unter Randnummer (2) genannten Verfahrens zusammen, nach der eine Verbesserung der Marktbedingungen erwartet wurden. 4.1.5. Beschäftigung und Produktivität >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (166) Die Beschäftigung in Bezug auf die betroffene Ware ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück, wobei der stärkste jährliche Rückgang (um 4 %) zwischen 2000 und dem UZ erfolgte. (167) Die Steigerung der Produktivität zwischen 1998 und 1999 war ein Ergebnis des Beschäftigungsabbaus. Zwischen 1999 und 2000 ermöglichte das Zusammenwirken von höherem Output und niedrigerer Beschäftigung den stärksten Produktivitätsanstieg im Bezugszeitraum. Zwischen 2000 und dem UZ konnte der weitere Beschäftigungsabbau den Rückgang des Outputs nicht ausgleichen, und die Produktivität fiel zurück auf das Niveau von 1999. 4.2. Analyse der Faktoren für die HRC-Produktion für den freien Markt 4.2.1. Verkaufsmenge, Verkaufspreis, Marktanteil und Wachstum >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (168) Die Verkaufsmenge in der Gemeinschaft blieb zwischen 1998 und 2000 relativ konstant, ging aber im UZ um 10 % zurück. (169) In der Zeit von 1998 bis zum UZ sanken die durchschnittlichen Verkaufspreise um 6 %. Im Jahr 2000 stiegen die Preise leicht bis auf das Niveau von 1998, nachdem sie 1999 stark gefallen waren und durchschnittlich 21 % unter dem Niveau von 1998 lagen. Zwischen 2000 und dem UZ fielen die Preise dann aber wieder um 9 %. (170) Von 1998 bis 2001 büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 4,5 Prozentpunkte an Marktanteil ein, wobei der größte Rückgang (3,7 Prozentpunkte) zwischen 2000 und 2001 erfolgte. 4.2.2. Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten (171) Die Untersuchung ergab, dass im UZ der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge des Preisdrucks ungefähr auf demselben Niveau lag wie der der gedumpten HRC-Einfuhren. Auf Typengrundlage lag jedoch der Preis, den die betroffenen ausführenden Hersteller in Rechnung stellten, in einigen Fällen erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Es wurde festgestellt, dass diese Art der Preisunterbietung und das gestiegene Niveau der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zusammen sich ohne Zweifel auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten. Der Rückgang der Preise in der Gemeinschaft zwischen 2000 und dem UZ fiel zeitlich mit dem stärksten Anstieg der gedumpten Einfuhren zusammen, so dass die Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt gedrückt wurden. 4.2.3. Rentabilität >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (172) Trotz des Anstiegs der Produktionskosten erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2000 wieder Gewinne, weil die Verkaufspreise nach Einführung der Antidumpingzölle auf die gedumpten Einfuhren, die von dem unter Randnummer (2) genannten Verfahren betroffen waren, wieder stiegen. Als danach das durchschnittliche Preisniveau zwischen 2000 und 2001 sank, stiegen die Produktionskosten um 9 %, was Verluste von 9 % verursachte. Tatsächlich war das Zusammenwirken des niedrigeren Niveaus der Verkaufspreise und des Rückgangs der Produktion, durch den sich die Produktionskosten je Tonne erhöhten, Ursache der bedeutenden Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. 4.2.4. Kapitalrendite (RoI) (173) Die Angaben zu den Investitionen betreffen die Produktionskapazität für den Eigenverbrauch und für den freien Markt. Das Nettoergebnis aus den Verkäufen auf dem freien Markt bezieht sich jedoch nur auf den theoretisch auf diese Verkäufe entfallenden Teil der Produktionskapazität. Die Kapitalrendite, die der Differenz des Nettoergebnisses aus den Verkäufen auf dem freien Markt und dem theoretisch auf diese Verkäufe entfallenden Teil des Anschaffungswertes der Investition entspricht, war im UZ negativ und betrug -6,5 %; im Jahr 2000 betrug der entsprechende Prozentsatz noch 9,6 %. 4.2.5. Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten (174) Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ war negativ, d. h. die Liquiditätsabfluesse waren größer als die Liquiditätszufluesse, und die finanziellen Ergebnisse reichten für Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rücklagen nicht aus. Weitere Investitionen konnten daher nicht ohne eine zusätzliche Fremdfinanzierung garantiert werden. (175) Die Untersuchung ergab, dass die Fähigkeit, Kapital zu beschaffen, durch die negativen Ergebnisse im UZ nicht beeinträchtigt wurde, da im Jahr 2000 gute finanzielle Ergebnisse erzielt worden waren. Überdies stellen die HRC nur einen Teil der Gesamttätigkeit von Stahlunternehmen dar und sind somit nicht der einzige Faktor, der sich auf die gesamte Finanzkraft auswirkt. 4.2.6. Höhe des Dumpings und Auswirkungen früheren Dumpings und früherer Subventionierung (176) Angesichts des Volumens und des Preises der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen - beträchtlichen - Dumpingspannen nicht als unerheblich angesehen werden. (177) Angesichts der Natur der Stahlindustrie und in Hinblick auf Randnummer (165) und (243), wird erwogen, dass sich die Gemeinschaft noch immer in einem Erholungsprozess in Hinblick der negativen Auswirkungen früheren Dumpings und früherer Subventionierung befindet. 4.3. Eigenverbrauch >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (178) Einige Indikatoren, die den Eigenverbrauch betreffen, wurden in dem Teil der Analyse behandelt, der sich auf die gesamte Geschäftstätigkeit mit der betroffenen Ware bezieht (Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Produktionskosten, Lagerbestände, Investitionen, Beschäftigung und Produktivität). Bei bestimmten anderen Faktoren (Verkaufspreise, Lagerbestände und Rentabilität), die bereits weiter oben im Zusammenhang mit dem freien Markt untersucht wurden, sind die vorliegenden Daten ihrer Art nach nicht für einen unmittelbaren, objektiven Vergleich mit den Daten für den freien Markt geeignet. Sie enthalten aber keine Beweise dafür, dass es rentabler war, für den Eigenverbrauch zu produzieren als für den freien Markt. In dieser Analyse wird daher schwerpunktmäßig die Produktion für den Eigenverbrauch untersucht und geprüft, ob sie sich in ähnlicher Weise entwickelt hat wie die Produktion für den freien Markt und die Gesamtproduktion. (179) Die Produktion für den Eigenverbrauch stieg zwischen 1998 und 2000 um mehr als 1 Mio. Tonnen oder 4 %, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte dadurch seine Gesamtproduktion steigern, obwohl die Produktion für den freien Markt praktisch gleich blieb. Zwischen 2000 und dem UZ jedoch sank der Eigenverbrauch um 9,2 % - dies war etwas weniger als der Rückgang der Produktion für den freien Markt um 10,5 % -, wodurch die Gesamtproduktion um mehr als 4 Mio. Tonnen oder 9,6 % schrumpfte. 5. Schlussfolgerung zur Schädigung (180) Das Volumen der Einfuhren aus Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei stieg im Bezugszeitraum um 64 %. Ihr Marktanteil stieg von 5,9 % auf 9,8 %, und ihre durchschnittlichen Einfuhrpreise sanken um 2 %. (181) Zwischen 2000 und dem UZ waren die Erhöhung des Marktanteils, die Zunahme des Einfuhrvolumens und der Rückgang des Verkaufspreises besonders ausgeprägt. In diesem Zeitraum verdoppelte sich fast das Einfuhrvolumen, der Marktanteil stieg von 5 % auf 9,8 %, und die Einfuhrpreise sanken um 12 %. Außerdem wurde festgestellt, dass die Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für HRC auf dem freien Markt in Rechnung stellte, durch die betroffenen ausführenden Hersteller je nach Warentyp um mehr als 10 %, unterboten wurden, und dass diese Preisunterbietung bei allen HRC-Typen Preisdruck erzeugte. (182) Nur drei Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vorhandene Produktionskapazität, Investitionen und Produktivität) entwickelten sich im Bezugszeitraum leicht positiv. Aber im UZ sank die Produktion um 8 %, die Kapazitätsauslastung fiel von 86,5 % auf 79 %, die auf dem freien Markt in der Gemeinschaft verkauften Mengen verringerten sich um 10 % und die entsprechenden durchschnittlichen Verkaufspreise um 6 %, der Marktanteil fiel von 52,1 % auf 47,6 %, die Produktionskosten stiegen um 15 %, die Rentabilität in der Gemeinschaft sank von 10,6 % auf -9 %, die Beschäftigung verringerte sich um 9 % und der Cashflow war negativ. (183) Unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Faktoren, insbesondere des Rückgangs von Produktions- und Verkaufsmengen, Preisen und Marktanteilen sowie der finanziellen Verluste im UZ wird die Auffassung vertreten, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde. F. SCHADENSURSACHE 1. Einführung (184) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien, Ägypten, Ungarn, der Slowakei, Südafrika und der Türkei dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursachten. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. 2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren 2.1. Ungarn (185) Unter Randnummer (148) dieser Verordnung wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus Ungarn in der Zeit von 1998 bis 2001 um 5 % zunahmen, aber zwischen 2000 und dem UZ um 12 % sanken. In dem letztgenannten Zeitraum sank ihr Marktanteil von 1,19 % auf 1,08 %. Im gleichen Zeitraum verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft drastisch, denn er machte anstatt eines Durchschnittsgewinns von 10 % im Durchschnitt Verluste von 9 %. Die Preise eines großen Teils der Einfuhren aus Ungarn waren jedoch die höchsten überhaupt, die von Wirtschaftsbeteiligten (einschließlich des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft), die im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt HRC verkaufte, verlangt wurden. (186) Folglich ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Einfuhren aus Ungarn für sich genommen wesentlich zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ beitrugen, als gering anzusehen. Daher sollte das Verfahren betreffend die HRC-Einfuhren mit Ursprung in Ungarn eingestellt werden, und die Auswirkungen dieser Einfuhren werden bei der Analyse der Auswirkungen anderer Einfuhren berücksichtigt. 2.2. Einfuhren aus den übrigen betroffenen Ländern (187) Obwohl der Gemeinschaftsverbrauch von HRC im Bezugszeitraum konstant blieb, nahmen die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei im gleichen Zeitraum erheblich zu und erreichten im UZ 2,2 Mio. Tonnen; dies entspricht einer Zunahme des Marktanteils von 5,9 % auf 9,8 % im Bezugszeitraum. In demselben Zeitraum sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 52,1 % auf 47,6 %. (188) Diese Trends waren zwischen 2000 und dem UZ noch stärker ausprägt. Während der Gemeinschaftsverbrauch um 2,9 % zurückging, kam es fast zu einer Verdoppelung der Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei, was einem Anstieg des Marktanteils von 5 % auf 9,8 % entsprach. Gleichzeitig fiel der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 51,3 % auf 47,6 %. (189) Die durchschnittlichen Einfuhrpreise der Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei lagen nicht oder nicht wesentlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Auf Typenbasis wurde jedoch eine Preisunterbietung von bis zu 17,7 % festgestellt. Die Präsenz dieser Einfuhren hatte zur Folge, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise nicht erhöhen konnte, und die Zunahme dieser Billigeinfuhren verstärkte den Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt. (190) Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Gemeinschaftsmarkt für HRC sehr transparent ist, da es sich bei den HRC um Grundstoffe handelt und die wichtigen Wirtschaftsbeteiligten bekannt sind. Die Verkäufer von HRC kennen den Bedarf der Käufer, und die Käufer können sich im Prinzip täglich über das aktuelle Preisniveau informieren. Dies bedeutet, dass selbst eine sporadische Unterbietung bei unterschiedlichen HRC-Typen zu erheblichem Druck auf die Preise insgesamt führt. (191) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Zunahme der gedumpten Billigeinfuhren aus Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei auf dem Gemeinschaftsmarkt zu dem niedrigen Preisniveau beitrug und demzufolge erhebliche negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte. 3. Auswirkungen anderer Faktoren 3.1. Entwicklung des Verbrauchs (192) Während des Bezugszeitraums blieb der Gemeinschaftsverbrauch relativ unverändert, nur in den Jahren 1998 und 2000 war er 2 % bzw. 3 % höher als 1999 und im UZ. Unter normalen Umständen, d. h. ohne die Präsenz der gedumpten Einfuhren, hätte sich der Rückgang des Verbrauchs zwischen 2000 und dem UZ auf alle Wirtschaftsbeteiligten, die HRC auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen, in etwa gleich auswirken müssen. Die Untersuchung zeigte, dass dies nicht der Fall war. Während die gedumpten Einfuhren zwischen 2000 und dem UZ um 90 % zunahmen, gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt um 10 % zurück. (193) Der Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs zwischen 2000 und dem UZ kann zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Unter den gegebenen Umständen jedoch ist es sehr wahrscheinlich, dass ein höherer Verbrauch vor allem durch die gedumpten Einfuhren abgedeckt worden wäre und nicht durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Der leichte Rückgang des Verbrauchs im UZ kann deshalb den 10 %-igen Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt nicht erklären. (194) Auf der Grundlage dieser Fakten und Erwägungen wird die Auffassung vertreten, dass eine etwaige durch den Rückgang des Verbrauchs verursachte Schädigung nicht bedeutend sein konnte. 3.2. HRC-Einfuhren aus anderen Drittländern >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (195) Im UZ lagen, von den Einfuhren aus den betroffenen Ländern einmal abgesehen, nur die Einfuhren mit Ursprung in Russland deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle von 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Russland sich in Bezug auf seine HRC-Ausfuhren freiwillig zur Einhaltung bestimmter Hoechstmengen bereit erklärt hat. Als "andere Drittländer" gelten in diesem Abschnitt alle nicht von dieser Untersuchung betroffenen Länder (einschließlich Ungarn, Iran und Libyen wegen der Einstellung) ohne Russland, das separat aufgeführt ist. (196) Die Einfuhren aus Russland erhöhten sich in der Zeit von 1998 bis 2001 insgesamt um 26 %. Allerdings sanken sie nach einem sehr starken Anstieg zwischen 1998 und 2000 in der Zeit von 2000 bis 2001 um rund ein Drittel. Die anderen Einfuhren nahmen im Bezugszeitraum um 29 % ab. Insgesamt verringerten sich die Einfuhren mit Ursprung in den nicht von den beiden Verfahren betroffenen Drittländern im Bezugszeitraum um 19 %. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (197) Die Preise sämtlicher Einfuhren aus den Drittländern folgten im Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend wie die Preise der Einfuhren aus Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Nach den verfügbaren Informationen spiegelt das niedrige Niveau der russischen Einfuhrpreise die niedrige und schwankende Qualität der russischen Coils wider, was den historischen Preisunterschied im Vergleich zu den anderen Einfuhren erklärt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (198) Der Marktanteil Russlands erhöhte sich von 1998 bis 2001 entsprechend des Anstiegs der Einfuhrmengen um 28 % bzw. 0,72 Prozentpunkte. Der Marktanteil stieg bis 2000 um 2,26 Prozentpunkte, sank aber dann von 2000 bis zum UZ um 1,54 Prozentpunkte. Die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern büßten im Bezugszeitraum 3,45 Prozentpunkte ihres Marktanteils ein. Insgesamt sank der Marktanteil der nicht von den beiden Verfahren betroffenen Länder im Bezugszeitraum um 2,73 Prozentpunkte. Im Jahr 2000 lag ihr Marktanteil um 0,65 Prozentpunkte höher als 1998, verringerte sich dann jedoch zwischen 2000 und dem UZ um 3,38 Prozentpunkte. (199) Angesichts des 34 %-igen Rückgangs der Einfuhren aus Russland zwischen 2000 und dem UZ und der entsprechenden Marktanteileinbußen von 1,5 % sowie angesichts der abnehmenden Bedeutung der Einfuhren aus den anderen Ländern wurde der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei durch die beträchtliche Zunahme ihres Volumens und ihrer Marktanteile bei gesunkenen Preisen maßgeblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. 3.3. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (200) Auf die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfielen im UZ 8,6 % aller Verkäufe selbst produzierter HRC auf dem freien Markt; im Vergleich dazu: 1998 waren es 9,7 %, 1999 8,7 % und im Jahr 2000 9 %. Da die Ausfuhr von HRC in Drittländer also eine relativ unbedeutende, wenigen Schwankungen unterworfene Tätigkeit ist, wird die Auffassung vertreten, dass die Ausfuhrentwicklung im Bezugszeitraum nicht Ursache für die Entwicklung von Produktion und Verkäufen und folglich einer etwaigen Schädigung war. Zudem waren die im UZ realisierten Ausfuhrpreise vergleichbar mit den Preisen in der Gemeinschaft für Verkäufe auf dem freien Markt. 3.4. Lage auf dem Weltmarkt und zyklische Schwankungen in der Stahlindustrie (201) Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ ist nicht völlig getrennt von der generellen Lage auf den Weltstahlmärkten zu sehen. In vielen Berichten und auch in einer neuen OECD-Studie wird die Notwendigkeit einer Umstrukturierung der Stahlindustrie betont und die Dringlichkeit eines Abbaus der weltweiten Überkapazitäten unterstrichen. Einige große Stahlerzeuger z. B. in Japan und der Gemeinschaft, haben bereits von sich aus einen Prozess der Umstrukturierung eingeleitet, andere dagegen nicht. (202) Wie dem auch sei, auch wenn nicht ignoriert werden kann, dass die Lage auf dem Weltstahlmarkt und der damit verbundene Preisverfall zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, so müssten davon alle Marktteilnehmer in ähnlicher Weise betroffen sein. Der Anstieg der Billigeinfuhren und die Verlagerung entsprechender Marktanteile zugunsten von Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei lassen sich nicht mit der Lage auf dem Weltstahlmarkt erklären und machten es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unmöglich, seinen Marktanteil zu verteidigen. (203) Es wurde auch behauptet, die Entwicklung der Stahlpreise verlaufe zyklisch, wie die relativ hohen Preise in den Jahren 1998 und 2000, jedes Mal gefolgt von niedrigeren Preisen in den Jahren 1999 und 2001, zeigten. Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ sei daher die Folge eines zyklischen Abschwungs und naturgemäß vorübergehend. (204) In der Tat unterliegt die Stahlindustrie bis zu einem gewissem Maße zyklischen Schwankungen. Die Analyse der Entwicklung der Mengen und Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt in den letzten Jahren ergab jedoch keinen Hinweis darauf, dass es sich um jährliche Schwankungen handelt, und solche Schwankungen alleine können folglich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht erklären. Zu bemerken ist auch, dass der Verbrauch während des gesamten Bezugszeitraums relativ konstant blieb. Dies deutet darauf hin, dass von der Nachfrageseite kein zyklischer Impuls ausging. (205) In diesem Zusammenhang ergab die Untersuchung auch, dass dem niedrigen Preisniveau von 1999 durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Bulgarien, Indien, Südafrika, Taiwan und die Bundesrepublik Jugoslawien entgegengewirkt wurde. Die erhöhende Wirkung auf die Preise, die zu der guten finanziellen Leistung im Jahr 2000 beitrug, wurde jedoch im UZ wieder zunichte gemacht, als die Einfuhren aus Bulgarien, Ägypten, Libyen, der Slowakei, Südafrika und der Türkei die Lücke fuellten, die durch den Rückgang der HRC-Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, China, Indien, Rumänien, Russland und Thailand entstanden war. (206) Auch wenn also gewisse zyklische Preisschwankungen nicht auszuschließen sind, wird daher die Auffassung vertreten, dass ihre Auswirkung auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesichts der oben genannten Faktoren im Durchschnitt nicht bedeutend war. 3.5. Eigenverbrauch (207) Es wurde auch untersucht, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst seine Verkäufe auf dem freien Markt beeinträchtigte, indem er sich verstärkt auf die Lieferungen für den Eigenverbrauch konzentrierte und so zwischen 2000 und dem UZ einen Rückgang der Produktion für den freien Markt von 10,5 % herbeiführte. (208) Der Anteil der Produktion für den Eigenverbrauch an der Gesamtproduktion stieg im Bezugszeitraum leicht von 67,9 % auf 69,2 %. Die Produktion für den Eigenverbrauch und die Produktion für den freien Markt nahmen jedoch eine vergleichbare Entwicklung und gingen beide zwischen 2000 und dem UZ massiv zurück. (209) Zwischen 2000 und dem UZ sank die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für den Eigenverbrauch um 9,2 % bzw. 3 Mio. Tonnen. Wie unter Randnummer (157) dargelegt, ist es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, eine hohe Kapazitätsauslastung aufrechtzuerhalten. Ihm ist durchaus bewusst, dass eine Verlagerung der Produktion von einem Verwendungszweck zum anderen keinen Vorteil bringen würde. Angesichts der geringeren Produktion für den Eigenverbrauch musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft versuchen, zum Ausgleich seine Produktion für den freien Markt zu steigern. Dies erwies sich jedoch angesichts der Präsenz der gedumpten Billigeinfuhren auf diesem Markt als unmöglich. In Wirklichkeit fing der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die verschlechterten Marktbedingungen auf dem freien Markt nur zu einem ganz geringen Teil durch eine stärkere Produktion für den Eigenverbrauch auf. In der Tat erhöhte sich der Anteil dieser Produktion an der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 68,9 % im Jahr 2000 auf 69,2 % im UZ. (210) Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die Entwicklung der Produktion für den Eigenverbrauch nicht wesentlich zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. 3.6. Kapazitätserhöhung (211) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte seine Kapazität zwischen 2000 und dem UZ um rund 500 000 Tonnen. Dies war eine Folge der Investitionen im Jahr 2000, die neben der Wartung die Ersetzung bestimmter herkömmlicher Produktionslinien durch Einführung der Stranggusstechnologie betrafen. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage gewesen wäre, seine Produktions- und Verkaufsmengen auf dem Niveau des Jahres 2000 zu halten, wären die Abschreibungen im Zusammenhang mit dieser neuen Technologie vollständig absorbiert worden und hätten sich nicht auf die Produktionsstückkosten (je Tonne) der auf dem freien Markt verkauften HRC ausgewirkt. (212) Tatsächlich hatte die Erhöhung der Produktionskapazität für sich genommen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Im Gegenteil, unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne die Präsenz der gedumpten Einfuhren, hätte eine derartige Investition dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Senkung der Kosten und Größenvorteile zum Nutzen der gesamten HRC-Produktion ermöglicht. Die Untersuchung zeigte, dass die gedumpten Einfuhren auf einem insgesamt schrumpfenden Markt zu Lasten der anderen Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, erheblich an Marktanteil und Verkaufsvolumen gewannen. Die Kapazitätserhöhung trug daher nicht wesentlich zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ bei. 4. Schlussfolgerung zur Schadensursache (213) Die Untersuchung ergab, dass im Bezugszeitraum und vor allem vom Jahr 2000 bis zum UZ die Menge der gedumpten Billigeinfuhren aus Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei erheblich anstieg; dies trug dazu bei, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht auf ein, vor allem unter Berücksichtigung der geringeren Größenvorteile, akzeptables Niveau anheben konnte. Angesichts des Marktanteils der Einfuhren aus Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei von 9,8 % am Gemeinschaftsmarkt im UZ hatte diese Entwicklung erhebliche negative Folgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. (214) Andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei wie die Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs, der Einfuhren aus anderen Drittländern, der Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Situation auf dem Weltstahlmarkt und die angeblichen zyklischen Schwankungen in der HRC-Industrie, die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für den Eigenverbrauch und die Kapazitätserhöhung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden untersucht. Es wurde festgestellt, dass die Entwicklung des Verbrauchs und die zyklischen Schwankungen in der HRC-Industrie ebenfalls zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Wie bereits weiter oben erklärt, wurden die Auswirkungen dieser Faktoren jedoch nicht als erheblich angesehen, so dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufheben konnten. (215) Abschließend wird daher festgestellt, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich in einem Rückgang der Produktions- und Verkaufsmengen, einer niedrigeren Kapazitätsauslastung, einem Rückgang der Verkaufspreise, einem Anstieg der Produktionskosten, einem Sinken des Marktanteils, finanziellen Verlusten, negativem Cashflow und einem Beschäftigungsrückgang äußerte, durch die betroffenen gedumpten Einfuhren verursacht wurde. Der Anteil der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs, der Einfuhren aus anderen Drittländern, der Ausfuhrtätigkeit der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der Lage auf dem Weltstahlmarkt und der zyklischen Schwankungen in der Stahlindustrie, des Eigenverbrauchs des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Erhöhung der Kapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf Produktionsmenge, Kapazitätsauslastung, Verkäufe, Verkaufspreise, Produktionskosten, Marktanteil, finanzielle Ergebnisse und Beschäftigung war nur gering. Die Untersuchung ergab, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein echter ursächlicher Zusammenhang besteht. (216) Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren als solche nichts daran ändern, dass die bedeutende Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist. G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS BZW. WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS (217) Im Rahmen der Interimsüberprüfung betreffend Bulgarien und Südafrika wurde untersucht, ob sich die Umstände in Bezug auf Dumping und Schädigung seit der Ausgangsuntersuchung dauerhaft geändert haben. Für den ausführenden Hersteller in Südafrika jedoch, der keine Ausfuhren der betroffenen Ware während des UZ tätigte, wurde geprüft, ob ein Wiederauftreten des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich ist. 1. Bulgarien (218) Bei der Analyse wurde in Betracht gezogen, dass im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ein Verpflichtungsangebot des ausführenden Herstellers angenommen worden war. Die Auswirkung dieser Verpflichtung auf den Ausfuhrpreis wurde untersucht (vgl. Randnummer (221) unten). (219) Die Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware wurden mit den Preisen der zur Ausfuhr in Drittländer verkauften Ware im UZ verglichen. (220) Der Vergleich ergab, dass im Falle der (in Bezug auf die Verkaufsmengen) repräsentativsten KN-Codes die Verkaufspreise der betroffenen Ware in der Gemeinschaft deutlich höher waren als in den Drittländern. Die Ausfuhren in die Drittländer waren daher höchstwahrscheinlich gedumpt und die entsprechenden Dumpingspannen vermutlich höher als die Dumpingspanne unter Randnummer (47). (221) Dieser Preisunterschied zwischen dem Gemeinschaftsmarkt und anderen Ausfuhrmärkten lässt sich weitgehend durch die Mindestpreisverpflichtung erklären, die der ausführende Hersteller eingegangen war. In der Tat hielt sich das Unternehmen im UZ an diese Verpflichtung. Es verkaufte jedoch unabhängig von den jeweiligen Marktbedingungen nie zu wesentlich höheren Preisen als den festgelegten Mindestpreisen. Dies zeigt, dass der ausführende Hersteller sich bei der Festsetzung seiner Preise für die Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht an den Marktkräften orientierte, sondern eher an der Mindestpreisverpflichtung. Der Mindesteinfuhrpreis ist also eine Maßnahme, die sich durchaus auf den Ausfuhrpreis auswirkt. Über welchen Spielraum das Unternehmens für eine Senkung der Preise für die Ausfuhr in die Gemeinschaft verfügte, zeigt auch das auf anderen Ausfuhrmärkten praktizierte Preisniveau. Außerdem ist daran zu erinnern, dass der ausführende Hersteller, obwohl er die Mindestpreisverpflichtung einhielt, nach wie vor zu Dumpingpreisen in die Gemeinschaft ausführte. Das zeigt, dass die in Kraft stehende Verpflichtung nicht ausreicht, um dass schädigende Dumping unwirksam zu machen. (222) Folglich wurde die Auffassung vertreten, dass das Unternehmen im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen in Form einer Verpflichtung dieselbe Preispolitik wie bei seinen Ausfuhren in Drittländer verfolgen und seinen Ausfuhrpreis senken könnte. Dies würde bedeuten, dass bei Anwendung der Maßnahmen in Form eines Wertzollsin der unter Randnummer (47) genannten Höhe diese Maßnahmen dem im Untersuchungszeitraum praktizierten Dumping nicht vollständig entsprächen und wahrscheinlich unwirksam wären. (223) Aus diesen Gründen ist es notwendig, die bestehende Verpflichtung anzupassen und den Mindestpreis entsprechend den Dumpingfeststellungen (vgl. das unter Randnummer (46) genannte Dumpingniveau) zu erhöhen. (224) Für den Fall, dass das Unternehmen die Verpflichtung verletzt oder zurücknimmt, sollte schließlich aus den unter Randnummer (222) dargelegten Gründen die Höhe des anzuwendenden Zolls bestimmt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in der Ausgangsuntersuchung eine Dumpingspanne von 27,1 % und eine Schadensspanne von 7,5 % ermittelt wurden. Die überprüften Maßnahmen beseitigten also das ursprünglich festgestellte Dumping nur zum Teil. Dies wird durch diese Überprüfung bestätigt, bei der zusätzlich zu dem durch die Verpflichtung beseitigten Dumping noch ein Dumping von 8,6 % festgestellt wurde. Unter diesen Umständen sollte der im Falle einer Verletzung oder eines Widerrufs der Verpflichtung anzuwendende Zoll die Höhe der Schädigung, die in der Ausgangsuntersuchung gefunden wurde, aufheben. Dies ist im Lichte der Tatsache zu sehen, dass, wie unter Randnummer (221) dargelegt, die derzeitigen bulgarischen Preise bei Ausfuhr in die Gemeinschaft erheblich durch die überprüfte Verpflichtung beeinflusst sind. Die Ausfuhrpreise entsprechen im Großen und Ganzen dem Niveau, das in der Verpflichtung festgelegt wurde, gehen aber nicht wesentlich darüber hinaus. Ohne Verpflichtung würden die Preise bei Ausfuhr in die Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach fallen, und es gibt keinen Grund für die Annahme, dass das daraus folgende schädigende Dumping geringer wäre als 16,1 %, d.i. 7.5% wie ursprünglich gefunden und 8.6% wie in dieser Überprüfung festgestellt. Folglich sollte jeglicher Zoll unter oben genannten Umständen in der Höhe von 16.1% festgesetzt werden. (225) Der in dem Beschluss 283/2000/EGKS für Bulgarien festgelegte Residualzoll betrug 7,5 %. Dieser Residualzoll sollte der neuen Verpflichtung angepasst werden, um eine Untergrabung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Bulgarien zu vermeiden. Der neue Residualzoll sollte deshalb auf 16,1 %, d. i. 7,5 % plus 8,6 %, festgesetzt werden. 2. Südafrika (226) Wie bereits festgestellt, führte nur ein südafrikanischer ausführender Hersteller die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft aus. Für den anderen ausführenden Hersteller, der keine HRC in die Gemeinschaft ausführte, wurde während der Ausgangsuntersuchung eine Mindestpreisverpflichtung angenommen. (227) Zunächst wurde geprüft, ob es im Falle des letztgenannten ausführenden Herstellers, obwohl dieser die betroffene Ware nicht ausführte, gerechtfertigt ist, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eingeführten Antidumpingzölle aufrechtzuerhalten und die geltende Verpflichtung in der Höhe, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung akzeptiert wurde, zu erneuern. Um dies festzustellen, untersuchte die Kommission die Produktionskapazität, die Verkaufsmengen auf den verschiedenen Märkten und das Niveau der Verkaufspreise auf dem Inlandsmarkt und anderen Drittmärkten. (i) Produktionskapazität (228) Das Produktionsvolumen der betroffenen Ware sank seit der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2000 um fast 40 %; die Produktionskapazität blieb unverändert. Ab dem Jahr 2000 blieb das Produktionsvolumen konstant, und im UZ lagen fast 40 % der Kapazität brach. Es ist erwähnenswert, dass das Unternehmen für das Jahr 2002 eine volle Kapazitätsauslastung, d. h. ein Niveau wie vor der Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen, prognostizierte. Diese Feststellungen zeigen nicht nur, dass ein erhebliches Potenzial für eine künftige Produktionssteigerung vorhanden ist, sondern auch, dass eine solche Steigerung sehr wahrscheinlich ist, sollten die Maßnahmen auslaufen, da das Unternehmen sie trotz der geltenden Maßnahmen selbst prognostiziert. Abgesehen von dieser Produktionssteigerung durch Nutzung der jetzt freien Kapazität wäre auch eine Verlagerung der Produktion weg von Blechen (die dieser Hersteller ebenfalls produziert) hin zu HRC relativ leicht zu bewerkstelligen, da beide Erzeugnisse in derselben Produktionslinie hergestellt werden. Diese Produktionsverlagerung wäre nicht nur technisch ohne weiteres zu realisieren, sie hätte auch keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Kosten. (ii) Verkaufsmengen (229) Der Inlandsmarkt war in den letzten Jahren relativ stabil. Da es keine Hinweise dafür gibt, dass sich die Bedingungen auf dem Inlandsmarkt erheblich verändern werden, musste der Schluss gezogen werden, dass dieser Markt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage sein wird, ein größeres Angebot an der betroffenen Ware aufzunehmen. Was die Ausfuhrverkäufe in Drittländer betrifft, so gingen diese 2001 deutlich zurück, und zwar vor allem deshalb, weil die Vereinigten Staaten und Kanada (in der zweiten Hälfte des UZ) Antidumpingzölle auf die Einfuhren von HRC mit Ursprung in Südafrika einführten. Aus diesen Gründen musste der Schluss gezogen werden, dass nur begrenzt die Möglichkeit besteht, erhöhte Mengen der betroffenen Ware an andere Drittländer zu verkaufen. Unter Berücksichtigung dieser Fakten sowie der erheblichen ungenutzten Kapazitäten musste der Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft wieder beträchtliche Mengen erreichen würden, sollten die geltenden Maßnahmen außer Kraft treten und der Gemeinschaftsmarkt frei zugänglich sein. (230) Unter Berücksichtigung dieser Fakten sowie der erheblichen ungenutzten Kapazitäten musste der Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft wieder beträchtliche Mengen erreichen würden, sollten die geltenden Maßnahmen außer Kraft treten und der Gemeinschaftsmarkt frei zugänglich sein. (iii) Verkaufspreise (231) Eine Analyse der Preise bei der Ausfuhr in Drittländer im UZ ergab, dass diese Preise im Durchschnitt niedriger waren als die Verkaufspreise der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt. Da die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt im UZ gewinnbringend waren, konnten diese Verkaufspreise als Grundlage für den Normalwert herangezogen werden. Dies führte zu dem Ergebnis, dass die Verkaufspreise bei der Ausfuhr in Drittländer höchstwahrscheinlich gedumpt waren. (232) Außerdem lagen die Verkaufspreise bei der Ausfuhr in Drittländer im UZ unter dem Mindestpreisniveau das in der derzeit geltenden Verpflichtung bezüglich die Ausfuhren in die Gemeinschaft festgelegt ist. . Folglich würden künftige Ausfuhren in die Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu nicht gedumpten Preisen verkauft. Zusätzlich lagen der interne Zielpreis des Unternehmens für Ausfuhrverkäufe und der Preis, ab dem Gewinne erzielt werden, deutlich unter dem derzeitigen Mindestpreis. Auch wurde festgestellt, dass das Unternehmen in der Lage ist, zu Dumpingpreisen zu verkaufen und dabei immer noch Gewinne zu machen. (233) Zusammenfassend musste aufgrund der Wahrscheinlichkeit eines Anstieges des Produktionsvolumens während der Inlandsmarkt und die Drittlandsmärkte kaum in der Lage sein dürften, das erhöhte Angebot aufzunehmen, der Schluss gezogen werden, dass ein großer Teil der zusätzlichen Produktion im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu erheblich gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausgeführt werden wird. Auf der Grundlage der im Rahmen dieser Untersuchung eingeholten Informationen wäre die Dumpingspanne im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht niedriger als die in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Dumpingspanne von 37,8 %. (234) Bezüglich des ausführenden Herstellers, der Ausfuhren in die Gemeinschaft während des UZ tätigte, untersuchte die Kommission, ob die in seinem Fall festgestellten geänderten Umstände (höheres Dumping) dauerhafte Auswirkungen hatten. (235) Hier sei daran erinnert, dass es sich bei diesem ausführenden Hersteller um eine Unternehmensgruppe handelt, die aus mehreren verbundenen Unternehmen besteht, wozu insbesondere zwei verbundene Hersteller der betroffenen Ware in Südafrika gehören. Einer dieser verbundenen Hersteller stellte die betroffene Ware im UZ der Ausgangsuntersuchung nicht her, sondern nahm die Produktion erst Mitte 1999 auf. Die Untersuchung zeigte, dass dieser verbundene Hersteller angesichts seines Standorts in der Nähe eines Seehafens überwiegend exportorientiert ist. Außerdem hatte dieses Unternehmen auf dem Inlandsmarkt nur einen einzigen Kunden. Die Untersuchung ergab auch, dass die Ausfuhrverkäufe dieses Herstellers rund 80 % seiner Gesamtverkäufe ausmachten. Es gibt Hinweise darauf, dass dieses neue Unternehmen in erster Linie für Exportzwecke gegründet wurde und die beschriebene Situation anhalten wird. (iv) Ausfuhrpreise (236) Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass die Ausfuhrpreise in voraussehbarer Zukunft steigen würden. (v) Wahrscheinliche Entwicklung des Normalwerts (237) Wie unter Randnummer (93) dargelegt, wurde für die Unternehmensgruppe das Vorliegen von Dumping festgestellt. Der Grund hierfür war in erster Linie der neue verbundene Hersteller (der die Produktion erst 1999 aufnahm), für den in dieser Untersuchung ein hoher Normalwert ermittelt wurde. (238) Da der Normalwert für diesen Hersteller rechnerisch ermittelt wurde, hatten die Produktionskosten erhebliche Auswirkungen auf seine Höhe. Die Produktionskosten waren den Feststellungen zufolge hoch. Die Behauptung des Unternehmens, diese hohen Kosten seien durch den Anlaufprozess verursacht worden, wurde nicht akzeptiert (vgl. Randnummer (91)). Da keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die Kosten in absehbarer Zukunft sinken würden, ist die Annahme vertretbar, dass der Normalwert auf hohem Niveau bleiben wird. (239) Aus diesen Gründen wurde im Falle des ausführenden Herstellers, der Ausfuhren während des UZ in die Gemeinschaft tätigte, der Schluss gezogen, dass die derzeitigen Maßnahmen nicht mehr ausreichen, um dem schädigenden Dumping entgegenzuwirken. (vi) Schlussfolgerungen zu Südafrika (240) In Bezug auf den ausführenden Hersteller, der Ausfuhren während des UZ in die Gemeinschaft tätigte, wurde festgestellt, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich ist und dass die Maßnahmen daher aufrecht erhalten werden sollen. . (241) Für den anderen ausführenden Hersteller, wurde die Dumpingspanne in der in dieser Überprüfung festgestellten Höhe festgesetzt, da festgestellt wurde, dass die zur Zeit geltenden Maßnahmen nicht ausreichen, um dass schädigende Dumping unwirksam zu machen. (242) Folglich beträgt die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft Highveld Steel & Vanadium Corporation Limited: 37,8 % Iscor Steel, Saldanha Steel, Macsteel International South Africa (Pty) Ltd. und Macsteel International UK Ltd.: 85,1 % 3. Schlussfolgerung zu der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens/Wiederauftretens des schädigenden Dumpings (243) Die derzeit geltenden Maßnahmen betreffend die HRC-Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien und betreffend die HRC-Einfuhren eines Herstellers in Südafrika reichen nicht mehr aus, um die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu beseitigen. Angesichts der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. Wiederauftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Falle des südafrikanischen Herstellers der keine Ausfuhren tätigte während des UZ) sowie in Betracht ziehend, dass die geltenden Maßnahmen gegenüber Bulgarien und Südafrika nicht länger ausreichen, um dass schädigende Dumping unwirksam zu machen, wurde der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zunehmen würde, sollten die Maßnahmen unverändert aufrechterhalten werden (oder außer Kraft treten im Falle eines südafrikanischen Herstellers). H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 1. Einführung (244) Die Kommission prüfte, ob trotz der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen bzw. die Änderung der geltenden Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dazu prüfte die Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung, welche Auswirkungen die Maßnahmen für alle von der Untersuchung betroffenen Parteien hätten. 2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (245) Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat sich durch den Preisdruck infolge der HRC-Einfuhren zu Billigpreisen mit Ursprung in Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei verschlechtert, und zwar vor allem zwischen 2000 und dem UZ, als sich das Volumen dieser Einfuhren fast verdoppelte; dies führte dazu, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stärker zurückgingen als der Gemeinschaftsverbrauch auf dem freien Markt und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Ware mit Verlust verkaufte. (246) Die Einbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei den Verkaufsmengen wurden durch die gedumpten Einfuhren abgedeckt. Die Untersuchung zeigte, welch große Bedeutung dem Mengenfaktor in der Stahlindustrie zukommt, da es notwendig ist, eine hohe Kapazitätsauslastung aufrechtzuerhalten, um Größenvorteile zu nutzen. Der Rückgang der Produktions- und Verkaufsmengen hatte nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. (247) Es wird die Auffassung vertreten, dass sich ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter verschlimmern würde, was zu noch schlechteren finanziellen Ergebnissen und damit zu einem Beschäftigungsabbau führen würde. (248) Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Beweis gestellt hat, dass er ohne schädigendes Dumping grundsätzlich lebensfähig ist, wäre die Annahme/Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. 3. Interesse der Einführer (249) Bei den Kommissionsdienststellen gingen von sechs Einführern Antworten auf den Fragebogen ein, zwei davon sind Händler und die anderen vier gleichzeitig industrielle Verwender (vor allem Rohr-Hersteller); auf sie entfielen im UZ 28,4 % der Gesamteinfuhren mit Ursprung in Bulgarien, Ägypten, der Slowakei, Südafrika und der Türkei und 28,3 % der Einfuhren aus allen übrigen Drittländern. Bei den betreffenden Unternehmen handelte es sich um: - Arvedi Tubi Acciaio s.r.l., Cremona, Italien - Eurostahl GmbH, Linz, Österreich - Marcegaglia Spa, Gazoldo degli Ippoliti, Italien - Profiltubi P.P.A., Reggiolo, Italien - Stemcor Europe Limited, London, Vereinigtes Königreich - Subergal-Trading Lda., Mozelos, Portugal Diese betroffenen Parteien sprachen sich gegen die Einführung von Antidumpingzöllen aus. (250) Die beiden HRC-Händler erzielten im UZ mit ihren Verkäufen eine durchschnittliche Gewinnspanne von 2,3 %. Es liegt auf der Hand, dass ihnen infolge der vorgeschlagenen Antidumpingzölle Verluste entstuenden, falls sie ihre Ware weiter von denselben Quellen bezögen und nicht in der Lage wären, die Preise ihrer entsprechenden Verkäufe zu erhöhen. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass es andere Bezugsquellen gibt und dass höhere Preise voraussichtlich an die Abnehmer weitergegeben werden würden. Das Interesse der Einführer lässt daher nicht den Schluss zu, dass die Einführung von Maßnahmen letztlich dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. 4. Interesse der Verwender (251) Bei den Kommissionsdienststellen gingen fünf Antworten von Verwendern ein, von denen vier im UZ gleichzeitig auch als Einführer tätig waren (vgl. Randnummer (249)); der fünfte Verwender war Fabbrica Tubi Mobilio (F.T.M.), S.A., Triest, Italien (252) Im UZ entfielen auf diese fünf kooperierenden Unternehmen rund 4 % des Gemeinschaftsverbrauchs von HRC und rund 8 % der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem freien Markt verkauften Mengen. Ihr Anteil an den Gesamteinfuhren betrug rund 28 % (der Anteil an den Einfuhren aus den betroffenen Ländern betrug 25 % und der Anteil an den Einfuhren aus den anderen Drittländern 29 %). Auf der Grundlage der erhaltenen Antworten, entfiel im UZ ein großer Teil (über 60 %) der Gesamtproduktionskosten der Fertigerzeugnisse dieser Verwender auf die HRC. Die Verwender, deren Bruttoumsatzrentabilität im UZ nur 0,8 % betrug, behaupteten, dass die Einführung von Maßnahmen sich nachteilig auf sie auswirken würde. (253) Für die Rohr-Hersteller, auf die insgesamt 12 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt und 6 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfielen, kann sich jeder Anstieg der HRC-Preise negativ auswirken. Sie behaupteten in der Tat, dass es ihnen nicht möglich sein wird, etwaige Preiserhöhungen weiterzugeben. (254) Die Preise der HRC aus den betroffenen Ländern dürften zwar steigen, die betroffene Ware kann aber aus anderen Drittländern zu nicht gedumpten Preisen bezogen werden. Was das Angebot des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeht, so ist zudem zu bemerken, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber HRC nicht unbedingt automatisch zu einem Anstieg der HRC-Preise führen muss. Die Preise werden nach der Einführung der Maßnahmen unter Umständen nicht steigen, wenn es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelingt, den im UZ an die gedumpten Einfuhren verlorenen Marktanteil zurückzuerobern. (255) Zu der Behauptung, dass etwaige Preiserhöhungen nicht an die nachgelagerten Wirtschaftszweige weitergegeben werden könnten, ist zu sagen, dass die Rohr-Industrie auch behauptete, dass sie ihre Verkaufspreise wegen der gedumpten Billigeinfuhren von Rohren in die Gemeinschaft nicht erhöhen könnte. Dazu ist zu bemerken, dass das "Defence Committee of the Welded Steel Tube Industry" die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hohlquerschnitten mit Ursprung in Russland und der Türkei beantragte und dass die Bekanntmachung über die Einleitung eines solchen Verfahrens am 16. Oktober 2002 veröffentlicht wurde [9]. Es gibt also Gründe für die Annahme, dass das niedrige Niveau der Verkaufspreise und die geringe Rentabilität dieses Wirtschaftszweigs im UZ nicht mit dem Preisniveau der gekauften HRC zu tun hat, und dass dementsprechend die Einführung von Maßnahmen auf HRC nicht maßgeblich zu der Herausforderung, der die Hersteller von Rohren gegenüber stehen, beitragen wird. [9] ABl. C 249 vom 16.10.2002, S. 5. (256) Angesichts des großen Anteils der HRC an den Produktionskosten mancher Verwender sind diese Verwender besonders betroffen und besorgt über die mögliche Erhöhung der HRC-Preise im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen. Dies gilt insbesondere für jene Verwender, die ihre HRC aus den betroffenen Ländern beziehen. Dennoch wird die Auffassung vertreten, dass etwaige nachteilige Auswirkungen, die die Einführung von Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren auf manche Verwender haben könnte, die insgesamt positiven Auswirkungen auf alle übrigen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft nicht aufwiegen. 5. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft (257) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen erforderlich ist, um weitere gedumpte Einfuhren und eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft zu verhindern. Durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im vorliegenden Fall werden faire Handelsbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft wiederhergestellt. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber HRC mit Ursprung in Ägypten, der Slowakei und der Türkei, die zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft eingeführt werden, und die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien und Südafrika dürften bestimmten Händlern und Verwendern in der Gemeinschaft gewisse finanzielle Verluste verursachen. (258) Insgesamt gesehen jedoch wird die Auffassung vertreten, dass diese für bestimmte Händler und Verwender wahrscheinlichen Kosten keine zwingenden Gründe für einen Verzicht auf die Einführung von Antidumpingmaßnahmen darstellen. I. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN 1. Schadensbeseitigungsschwelle (259) In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. (260) Bei der Festsetzung der endgültigen Zölle wurden die festgestellten Dumpingspannen und die Höhe der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt. (261) Die Maßnahmen betreffend die Einfuhren aus Ägypten, der Slowakei und der Türkei und die geänderten Maßnahmen betreffend die Einfuhren aus Bulgarien und Südafrika sind in einer Höhe festzusetzen, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellten Dumpingspannen zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Die bei dieser Berechnung zugrunde gelegte Gewinnspanne betrug 8 % des Umsatzes und beruhte vor allem auf einer Bewertung der zur Deckung der Investitionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlichen Rentabilität. (262) Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Coil-Typen ermittelt, wobei auch die Handelsstufe, d. h. Verkäufe an Händler sowie Verkäufe an Abnehmer, berücksichtigt wurde. Der nicht schädigende Preis je Typ wurde auf der Grundlage der jeweiligen Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 8 % ermittelt. Etwaige sich dabei ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des cif-Einfuhrgesamtwertes ausgedrückt. (263) Für die nachstehend genannten ausführenden Hersteller wurden die folgenden Schadensbeseitigungsschwellen ermittelt: Kremikovtzi Corporation, Sofia, Botunetz und Kremikovtzi Trade EOOD, Sofia, Botunetz (Bulgarien): // 21,3 % Alexandria National Iron & Steel Company, Eldekheila (Ägypten): // 13,8 % U.S. Steel Kosice, s.r.o., Kosice (Slowakei): // 18,6 % Iscor Steel, Saldanha Steel, MacSteel International South Africa (Pty) Ltd und MacSteel International UK Ltd. (Südafrika): // 20,8 % Ere/li Demir ve Celik Fabrikalari T.A.n, Zonguldak (Türkei): // 17,6 % Bei allen betroffenen ausführenden Herstellern wurde eine hohe Zielpreisunterbietung in Bezug auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt. (264) Für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller wurden die Schadensbeseitigungsschwellen entweder, sofern die Mitarbeit in dem Land insgesamt gut war, entsprechend der in Randnummer (263) aufgeführten Werte oder aber anhand der höchsten Zielpreisunterbietungsspanne, die auf KN-Code-Basis für das kooperierende Unternehmen in dem betroffenen Land festgestellt wurde, festgesetzt. 2. Endgültige Maßnahmen (265) Die Dumpingspanne für Bulgarien war niedriger als die Schadensbeseitigungsschwelle. Bulgarien wurde über die neuen Ergebnisse und deren dauerhaften Charakter unterrichtet, aufgrund dessen eine Änderung des geltenden Verpflichtungsangebots unter Berücksichtigung der berichtigten Dumpingspanne erforderlich war. (266) Der ausführende Hersteller in Südafrika, für den im UZ eine auf der Dumpingspanne beruhende Verpflichtung galt, tätigte im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft. Es wurde festgestellt, dass die geltende Verpflichtung angesichts der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung verlängert werden sollte. (267) Der Wertzoll für den anderen ausführenden Hersteller in Südafrika sollte auf der Grundlage der Feststellungen im UZ angepasst werden. Die im UZ geltenden Maßnahmen beruhten auf einer Zielpreisunterbietungsspanne von 5,2 %; diese sollten erhöht werden, um einer zusätzlichen Zielpreisunterbietungsspanne von 15,6 % Rechnung zu tragen. Tatsächlich ist ein höherer Wertzoll notwendig, um das im UZ verzeichnete schädigende Dumping auszugleichen. (268) Die Dumpingspanne für die Türkei war niedriger als die Schadensbeseitigungsschwelle. Die endgültigen Maßnahmen sollten folglich gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung den ermittelten Dumpingspannen entsprechen. Für Ägypten und die Slowakei war die Schadensbeseitigungsschwelle niedriger als die Dumpingspannen, so dass sich die Höhe der einzuführenden Maßnahmen nach der jeweiligen Schadensspanne richtet. 3. Verpflichtungen (269) Die ausführenden Hersteller in Bulgarien, der Slowakischen Republik, Südafrika und der Türkei boten Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Die Preisverpflichtungen enthalten die üblichen Bestimmungen, ermöglichen aber auch eine zusätzliche Flexibilität durch unterschiedliche Mindestpreise nach Maßgabe der Ausfuhrmengen, anstatt einfach für alle Ausfuhrmengen die Preise heraufzusetzen. Nach Auffassung der Kommission können die Verpflichtungsangebote in diesem besonderen Fall angenommen werden, da viele Akteure weltweit eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen im Stahlsektor eingeführt haben, von denen die Ausführer in Bulgarien, der Slowakischen Republik, Südafrika und der Türkei betroffen sind oder betroffen sein dürften. Auf dieser Grundlage wird die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtungen flexibel genug sind, um den Ausführern unter diesen unsicheren Rahmenbedingungen die Tätigkeit zu ermöglichen, und ausreichen, um den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor den schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu schützen. (270) Die Unternehmen werden der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft vorlegen, damit sie die Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Außerdem sind die Verkaufsstrukturen der Unternehmen so angelegt, dass die Kommission die Gefahr einer Umgehung der angenommenen Verpflichtung als gering einstuft. Die Verpflichtungen sehen überdies vor, dass ihre Wirksamkeit und Praktikabilität spätestens neun Monate nach ihrer Annahme von der Kommission bewertet wird. Sofern nicht bereits früher Handlungsbedarf besteht, werden zum gleichen Zeitpunkt Elemente der Verpflichtungen, für die dies notwendig erscheint, neu bewertet. (271) Um eine wirksame Einhaltung und Überwachung der Verpflichtungen sicherzustellen, sollte die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig sein, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Informationen enthalten muss, die erforderlich sind, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren in dem erforderlichen Maße prüfen kann. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt oder bezieht sie sich nicht auf die betroffene Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. (272) Im Falle einer mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder des Widerrufs der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden. 4. Auswirkungen bei gleichzeitiger Anwendung von Antidumpingmaßnahmen und Schutzzöllen (273) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1694/2002 [10] führte die Kommission endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber einer Reihe von Stahlerzeugnissen (einschließlich HRC) ein. Während die oben genannten Antidumpingmaßnahmen entweder in Form eines Zolls oder einer Verpflichtung eingeführt werden können, erfolgen Schutzmaßnahmen in Form von befristeten Zollkontingenten, wobei bei Überschreiten dieser Zollkontingente zusätzlich ein "Schutzzoll" zu entrichten ist. Dies bedeutet für HRC, dass sobald das Gesamtvolumen der Einfuhren mit Ursprung in allen Drittländern das in Anhang I der vorgenannten Verordnung festgesetzte Kontingent überschreitet, Schutzzölle zu entrichten sind. [10] ABl. L 261 vom 28.9.2002, S. 1. (274) Wenn also die entsprechenden im Rahmen von Schutzmaßnahmen eröffneten Zollkontingente ausgeschöpft sind oder wenn die Inanspruchnahme der Zollkontingente nicht beantragt oder nicht gewährt wird, wären auf ein- und dieselben Einfuhren sowohl Antidumping- als auch Schutzzölle zu entrichten. Ebenso müssten im Falle von Preisverpflichtungen die Verpflichtungen eingehalten und zusätzlich Schutzzölle entrichtet werden. (275) In der Verordnung (EG) Nr. [...] des Rates vertritt der Rat die Auffassung, dass im Falle ein- und derselben Ware die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen zu einem höheren Schutzniveau führten könnte als im Rahmen der Handelsschutzpolitik und -ziele der Gemeinschaft beabsichtigt bzw. gewünscht, so dass einigen ausführenden Herstellern, die ihre Waren in die Gemeinschaft ausführen möchten, eine unvertretbar hohe Belastung entstehen und ihnen der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt versperrt werden könnte. Daher erließ der Rat spezifische Bestimmungen, die es der Gemeinschaft gegebenenfalls ermöglichen, Maßnahmen zu treffen, mit denen vermieden werden kann, dass durch die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen eine solche Wirkung eintritt. (276) Im vorliegenden Fall besteht zwar eine gewisse Unsicherheit darüber, ob und wann der mit der Verordnung (EG) Nr. 1694/2002 eröffnete Zollkontingent ausgeschöpft sein wird, es ist aber möglich, dass für HRC-Einfuhren, die zurzeit Antidumpingzöllen oder Verpflichtungen unterliegen, zum Ende des Kontingentszeitraumes auch Schutzzölle zu entrichten sein werden. (277) Im vorliegenden Fall, in dem normalerweise sowohl Antidumping- als auch Schutzzölle zu entrichten wären und der Antidumpingzoll den Schutzzoll nicht übersteigt, wird als angemessen angesehen, dass kein Antidumpingzoll zu zahlen ist, sondern nur der Schutzzoll. Ist der Antidumpingzoll höher als der Schutzzoll, sollte zusätzlich zum Schutzzoll nur der Teil des Antidumpingzolls gezahlt werden müssen, der den Schutzzoll übersteigt. In jenen Fällen in denen eine Preisverpflichtung angenommen wurde, hat die Kommission zugestimmt für diese Preisverpflichtungen, während des Zeitraumes in denen Schutzmassnahmen fällig werden, eine gleichwertige Senkung des Mindestimportpreises zu akzeptieren. (278) Damit für alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet ist, erscheint es angemessen, für den Fall, dass das Zollkontingent ausgeschöpft ist oder die Inanspruchnahme des Zollkontingents von einem ausführenden Hersteller oder Einführer nicht beantragt wurde, oder ein entsprechender Antrag nicht gewährt wird, da zum Beispiel die notwendigen Formalitäten von der einführenden Partei nicht eingehalten wurden, die anzuwendenden Antidumpingmaßnahmen genauer festzulegen. J. SCHLUSSBESTIMMUNG (279) Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und die von diesen Unternehmen und somit den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für alle übrigen Unternehmen des jeweiligen Landes geltenden Zoll. (280) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission [11] einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren - [11] Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, B-1049 Brüssel HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, der KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 10, 7208 37 90, 7208 38 10, 7208 38 90, 7208 39 10 und 7208 39 90 mit Ursprung in Ägypten, der Slowakei, und der Türkei wird ein endgültiger Antidumpingzoll gemäss Artikel 1(3) eingeführt. 2. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, der KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 10, 7208 37 90, 7208 38 10, 7208 38 90, 7208 39 10 und 7208 39 90 mit Ursprung in Bulgarien und Südafrika eingeführt mit der Entscheidung No 283/2000/EGKS der Kommission werden gemäss Artikel 1(3) geändert. 3. Für die von nachstehenden Unternehmen hergestellten Waren gelten die folgenden endgültigen Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Unbeschadet des Absatz 1 findet der endgültige Antidumpingzoll auf solche Einfuhren keine Anwendung, die in Übereinstimmung mit Artikel 2 in den freien Verkehr überführt werden. 5. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 2 1. Waren, die den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt werden und unter einem der nachstehenden TARIC- Zusatzcodes eingeführt und von einem der nachstehenden Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d.h. versandt und fakturiert werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern diese Einfuhren im Einklang mit Absatz 2 erfolgen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern a) den Zollbehörden der Mitgliedsstaaten bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten erforderlichen Angaben enthält, und b) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen. Artikel 3 Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 gelten für die von nachstehenden Unternehmen hergestellten Waren die folgenden endgültigen Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wenn für die Einfuhren der betroffenen Ware gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1694/2002 zusätzlich ein Schutzzoll zu entrichten ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 4 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Iran, Libyen und Ungarn wird eingestellt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Erforderliche Angaben auf den Handelsrechnungen für die Verkäufe im Rahmen einer Verpflichtung (Artikel 2 Absatz 2) 1. Überschrift "HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT" 2. Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt 3. Nummer der Handelsrechnung 4. Datum der Ausstellung der Handelsrechnung 5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an den Grenzen der Gemeinschaft zollrechtlich abzufertigen sind 6. Genaue Beschreibung der Ware einschließlich: - Waren-Kennnummer (product code number/PCN) (wie im Rahmen der Verpflichtung des betreffenden ausführenden Herstellers festgelegt) - technische Spezifikationen des PCN - ggf. Waren-Kennnummer des Unternehmens (company product code number/CPC)) - KN-Code - Menge (in Tonnen) 7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich: - Preis pro Tonne - Zahlungsbedingungen - Lieferbedingungen - Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt 8. Name des als Einführer tätigen ersten Käufers, dem das Unternehmen die Rechnung direkt ausstellt 9. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausstellt und die folgende Erklärung unterzeichnet: "Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung angegebenen Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von .... (Name des Unternehmens) angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss Nr. ...../2003 angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind."