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Document 52003PC0080

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kautschuk Ruß mit Ursprung in Ägypten und Russland

/* KOM/2003/0080 endg. */

52003PC0080

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kautschuk Ruß mit Ursprung in Ägypten und Russland /* KOM/2003/0080 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kautschuk-Ruß mit Ursprung in Ägypten und Russland

BEGRÜNDUNG

Am 21. Dezember 2001 leitete die Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Kautschuk-Ruß mit Ursprung in Ägypten und Russland in die Gemeinschaft ein.

Die Untersuchung ergab das Vorliegen eines schädigenden Dumpings. Da bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Schadensursache und dem Gemeinschaftsinteresse eine eingehendere Prüfung erforderten, wurden gegenüber den Einfuhren von Kautschuk-Ruß mit Ursprung in Ägypten und Russland keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt.

Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die Ergebnisse der endgültigen Untersuchung, die das Vorliegen von Dumping und Schädigung bestätigen, und die Schlussfolgerung, dass zwischen Dumping und Schädigung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Nach Überprüfung aller beteiligten Interessen, insbesondere des Interesses des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der unabhängigen Einführer und der Verwender, wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderläuft.

Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zu genehmigen, die spätestens am 20. März 2003 im Amtsblatt zu veröffentlichen ist.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kautschuk-Ruß mit Ursprung in Ägypten und Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002, ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

1.1. Einleitung

(1) Am 21. Dezember 2001 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kautschuk-Ruß mit Ursprung in Ägypten und Russland in die Gemeinschaft [2].

[2] ABl. C 367 vom 21.12.2001, S. 16.

(2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im November 2001 vom "European Chemical Industry Council" (CEFIC, nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 75 % [3], der gesamten Kautschuk-Ruß-Produktion in der Gemeinschaft entfiel. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

[3] Aus Gründen der Vertraulichkeit kann keine genauere Zahl angegeben werden.

(3) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie deren Verbände, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer, die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und den anderen Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.

(4) Eine Reihe von ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern und einige Gemeinschaftshersteller, Gemeinschaftsverwender und Einführer legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

1.2. Fragebogen

(5) Damit die ausführenden Hersteller in Russland einen Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (nachstehend "MWS" abgekürzt) [4] oder, sofern sie dies wünschten, auf individuelle Behandlung stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen russischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Ferner sandte die Kommission Fragebogen an alle Gemeinschaftshersteller, alle Ausführer/Hersteller, alle bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender und an alle anderen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten. Als sich herausstellte, dass die Mitarbeit von Händlern mit Sitz in Ländern außerhalb der Gemeinschaft bei der Ermittlung der tatsächlichen Ausfuhren (Mengen und Preise) in die Gemeinschaft hilfreich sein würde, wurden ihnen ebenfalls Fragebogen gesandt.

[4] Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren eingeleitet wurde, bevor die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 geändert wurde.

(6) Antworten gingen ein von drei antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, einem nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller, sieben Herstellern/Ausführern in den betroffenen Ländern, vier Händlern in Drittländern sowie von zwei mit Herstellern/Ausführern verbundenen und vier unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft. Die Kommission erhielt Anträge auf Zuerkennung des MWS/ individuelle Behandlung von zwei russischen ausführenden Herstellern und Anträge auf individuelle Behandlung von zwei weiteren russischen ausführenden Herstellern der betroffenen Ware.

(7) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung von Dumping und Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Gemeinschaftshersteller:

- Cabot Europe Ltd., Frankreich;

- Columbian Chemicals Europa GmbH, Deutschland;

- Degussa AG, Deutschland;

- Deutsche Gasrußwerke GmbH & Co, Deutschland.

Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft:

- CIE s.r.l., Italien;

- C.D.M.A. S.A., Frankreich;

- Lehmann & Voss & Co, Deutschland.

Ausführer/Hersteller in Russland:

- Omsky Zavod Technicheskogo Ugleroda OJSC, Omsk

- Jaroslavsky Technichesky Uglerod OJSC, Jaroslavl

- Tuimasytechuglerod OJSC, Tuimasy

- Ivanovsky Techuglerod I Resina OJSC, Mikhalevo

- Techuglerodexport CJSC, Moskau, und Jejune Trade Ltd., Händler von Tuimasytechuglerod und Ivanovsky Techuglerod. (Der Kontrollbesuch bei Jejune Trade Ltd. fand in Moskau statt, obwohl das Unternehmen als juristische Person in Zypern eingetragen ist.)

Ausführer/Hersteller in Ägypten:

- Alexandria Carbon Black Co. S.A.E.(ACB), Alexandria

Mit dem ausführenden Hersteller in Ägypten verbundene Einführer:

- ACB (UK) Ltd., Wolverhampton, UK

- ACB Belgium BVBA, Rumst, Belgien

Händler:

- Taurus Carbonpack KFT, Ungarn

- Carbon Black Ltd., Ungarn

Vergleichsland:

- Columbian Tiszai Carbon Ltd., Ungarn

Verwender:

- Goodyear Dunlop Tyres Europe B.V., Belgien;

- Nokian Tyre plc., Finnland;

- Manufacture Française des Pneumatiques Michelin, Frankreich;

- Continental AG, Deutschland;

- Bridgestone / Firestone Europe S.A., Belgien;

- Pirelli Pneumatici S.p.A., Italien;

- Vredestein NV, Niederlande;

- Cooper-Avon Tyres Ltd, Cooper Standard Automotive France SA und Cooper Standard Automotive UK sealing Ltd, UK und Frankreich.

1.3. Untersuchungszeitraum

(8) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2001 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt bzw. "UZ" abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 1997 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt).

1.4. Zollrechtliche Behandlung

(9) Auf die betroffene Ware werden in der Gemeinschaft keine Zölle erhoben.

1.5. Vorläufige Maßnahmen

(10) Da bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Schadensursache und dem Gemeinschaftsinteresse eine eingehendere Prüfung erforderten, wurden gegenüber den Einfuhren von Kautschuk-Ruß mit Ursprung in Ägypten und Russland keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt.

1.6. Weiteres Verfahren

(11) Am 20. September 2002 wurden alle kooperierenden Parteien über die vorläufige Bewertung des Falls durch die Kommission unterrichtet und konnten Stellung nehmen. Sofern angemessen wurden die Feststellungen der Kommission entsprechend geändert.

(12) Die Kommission forderte zusätzliche Informationen von nahezu allen kooperierenden Parteien an und holte alle weiteren, für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben von zwei Verwendern wurden Kontrollbesuche durchgeführt, um die Reihe von Kontrollbesuchen bei allen kooperierenden Verwendern abzuschließen.

(13) Alle Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angemessen, entsprechend geändert.

2. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1. Ware

(14) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kautschuk-Ruß, einen chemischen Stoff auf Kohlenstoffbasis, der aufgrund seiner verstärkenden Eigenschaften als zweckmäßiger Füllstoff in Kautschukerzeugnissen verwendet wird, mit Ursprung in Ägypten und Russland, der derzeit den KN-Codes ex 2803 00 10 und ex 2803 00 80 zugewiesen wird.

(15) Die betroffene Ware wird in verschiedenen Qualitäten hergestellt. Die Untersuchung ergab, dass die verstärkenden Eigenschaften von Kautschuk-Ruß von Qualität zu Qualität erheblich variieren können. So wurde festgestellt, dass die so genannten "inaktiven" Qualitäten keinerlei verstärkende Eigenschaften aufweisen und dass sie nicht als zweckmäßiger Füllstoff in Kautschukmischungen verwendet werden. Ferner ergab die Untersuchung, dass einige Qualitäten, die verstärkende Eigenschaften haben, zum Teil auch in anderen Erzeugnissen als Kautschuk verwendet werden wie z. B. Tinte oder Kunststofferzeugnissen. Es wurde der Schluss gezogen, dass, sofern eine Qualität verstärkende Eigenschaften aufweist und daher als zweckmäßiger Füllstoff in Kautschukmischungen verwendet werden kann, sie unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung als zu der betroffenen Ware gehörend angesehen werden sollte. Außer den vorgenannten "nicht aktiven" Qualitäten, die keine verstärkenden Eigenschaften aufweisen, sollten daher alle Qualitäten von Kautschuk-Ruß für die Zwecke dieses Verfahrens als betroffene Ware angesehen werden. Zudem weisen die verschiedenen Qualitäten, in denen die Ware hergestellt wird und die verstärkende Eigenschaften haben, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften auf und werden daher als eine einzige Ware angesehen.

(16) Die Untersuchung ergab, dass drei Grundelemente gleichzeitig vorhanden sein müssen und ausreichen, um eine Ware als Kautschuk-Ruß mit verstärkenden Eigenschaften zu identifizieren: die "spezifische Oberfläche", die "Struktur" und die "Druckfestigkeit (crush strength) der Partikel". Diese Elemente können anhand verschiedener Testmethoden gemessen werden. Für die Zwecke dieses Verfahrens wurden die Testmethoden der ASTM [5] zugrunde gelegt, da die ASTM-Normen international am gebräuchlichsten sind. Nach der Prüfung der Anmerkungen der betroffenen Parteien wurde der Schluss gezogen, dass am besten ermittelt werden kann, ob ein Kautschuk-Ruß verstärkende Eigenschaften hat und daher für die Zwecke dieses Verfahrens als betroffene Ware angesehen werden kann, indem die Oberfläche anhand des Iodadsorptionstests, die Struktur der Ware anhand des Dibutylphthalat (DBP)-Absorptionstests und die Druckfestigkeit (crush strength) anhand des "Automated Individual Pellet Hardness"-Tests bestimmt werden.

[5] ASTM steht für American Society for Testing and Materials.

(17) Die Iodadsorption, die DBP-Absorption und die Partikel-Härte (Individual Pellet Hardness) werden nach den Standardtestmethoden der ASTM gemessen. Die Bezeichnungen für diese Standardtestmethoden sind ASTM D1510-02a für die Iodadsorption, ASTM D2414-02a für die DBP-Absorption und ASTM D5230-00e1 für die "Automated Individual Pellet Hardness".

(18) In der Folge wurde festgestellt, dass alle Kautschuk-Ruße, deren Iodadsorptions-, DBP-Absorptions- und die "Automated Individual Pellet Hardness"-Werte nicht unter den Mindestwerten und - im Falle des DBP-Absorptionstests - nicht über dem Hoechstwert liegen, verstärkende Eigenschaften aufweisen und daher als betroffene Ware angesehen werden sollten. Diese Werte sind wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(19) Zwei russische Hersteller behaupteten, ihre Waren fielen nicht unter das Verfahren. Die Untersuchung ergab, dass die von einem dieser Hersteller ausgeführten Ware tatsächlich nicht den vorgenannten Werten entsprach; diese Ware wurde daher als nicht unter das Verfahren fallend angesehen. Für den anderen Hersteller musste die Behauptung zurückgewiesen werden, da die Ware der vorstehenden Warendefinition entsprach.

2.2. Gleichartige Ware

(20) Die Untersuchung ergab, dass der von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Kautschuk-Ruß, wie vorstehend definiert, und der in Ägypten und Russland hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte Kautschuk-Ruß sowie die auf dem Inlandsmarkt dieser Länder verkaufte Ware gleichartig sind, da sie keine Unterschiede in den grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufwiesen. Dies gilt auch für den in Ungarn, das als Marktwirtschaftsdrittland zur Ermittlung des Normalwerts für Russland herangezogen wurde, hergestellten und sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Kautschuk-Ruß. Deshalb sind alle diese Waren als gleichartig in Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) anzusehen.

3. DUMPING

3.1. AEGYPTEN

3.1.1. Normalwert

(21) Für den einzigen ägyptischen ausführenden Hersteller musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden, da seine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im UZ insgesamt weniger als 5 % der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprachen. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Fertigungskosten des Ausführers zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne zugrunde gelegt. Da die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware nicht repräsentativ waren und keine andere vertretbare Grundlage verfügbar war, wurde für die Zwecke der Dumpingberechnung der Betrag für die VVG-Kosten und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung auf der Grundlage der Angaben des kooperierenden Herstellers in Ungarn, dem Vergleichsland für Russland, festgesetzt.

(22) Der ägyptische ausführende Hersteller behauptete, die von der Kommission zugrunde gelegte Gewinnspanne sei übermäßig hoch und die Kommission hätte die von anderen Ausführern oder Herstellern bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe in Ägypten normalerweise erzielten Gewinne nicht geprüft. Zu der Gewinnspanne ist zu bemerken, dass der den Fertigungskosten des Ausführers hinzugerechnete Betrag nicht nur die Gewinne umfasste, sondern auch die VVG-Kosten, und es sich somit um die Bruttospanne für beide Posten handelte. Der Betrag für die Gewinne kann nicht für sich genommen analysiert werden, da er unter anderem von den VVG-Kosten abhängig ist, die sich im Falle dieses Unternehmens in Grenzen halten, da das Unternehmen eine Tochtergesellschaft einer größeren Gruppe ist. Zudem entspricht die Bruttospanne des Herstellers in dem Vergleichsland der Bruttospanne eines führenden US-amerikanischen Kautschuk-Ruß-Herstellers. Abgesehen davon bezogen sich die von dem Ausführer übermittelten Beweise nicht auf Unternehmen, die Kautschuk-Ruß oder andere Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe herstellen. Aus den vorgenannten Gründen wurde die Behauptung zurückgewiesen.

(23) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, dass bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise hätten zugrunde gelegt werden müssen. Da deren an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge aber unter der in Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Schwelle lag und die Untersuchung keine Beweise dafür ergab, dass die Inlandsverkäufe für den betreffenden Markt repräsentativ waren, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden.

3.1.2. Ausfuhrpreis

(24) In den Fällen, in denen die betroffene Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurde, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bestimmt, d. h. auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise.

(25) In anderen Fällen wurde die betroffene Ware an zwei verbundene Einführer in der Gemeinschaft (so genannte "Vorratsstationen") ausgeführt. In diesen Fällen wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises, zu dem die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden, rechnerisch ermittelt. Um zu einem zuverlässigen Ausfuhrpreis auf der Stufe frei Grenze der Gemeinschaft zu gelangen, wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten vorgenommen. Für einen verbundenen Einführer deckten die angegebenen Kosten nicht die Gesamtheit der angefallenen Kosten ab. Da jener Einführer keine weiteren Informationen übermittelte, wurde die Berichtigung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vorgenommen. Die Gewinnspanne (5 %) stützte sich auf Informationen über unabhängige Händler in der Gemeinschaft.

3.1.3. Vergleich

(26) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Dementsprechend wurden gegebenenfalls Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Preisnachlässen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Verpackungs- und Kreditkosten, sofern die entsprechenden Anträge mit geprüften Beweisen belegt waren.

3.1.4. Dumpingspanne

(27) Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(28) Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entsprach, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis überstieg. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug:

- Alexandria Carbon Black: 6,6 %

(29) Da der kooperierende ausführende Hersteller als einziger ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Ägypten angesehen wurde, wurde die residuale Dumpingspanne für dieses Land in Höhe der für dieses Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festgesetzt.

3.2. RUSSLAND

3.2.1. Umfang der Mitarbeit

(30) Die Mitarbeit war gut. Drei ausführende Hersteller, auf die mehr als 85 % der Ausfuhren in die Gemeinschaft entfielen, arbeiteten an der Untersuchung mit.

3.2.2. Marktwirtschaftsstatus (MWS)

(31) Da Russland zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens noch als Nichtmarktwirtschaftsland [6] angesehen wurde, war der Normalwert nur für die Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellten, d. h. die nachwiesen, dass sie in Bezug auf Herstellung und Verkauf der betroffenen Ware unter vorwiegend marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung [7] zu ermitteln.

[6] Vgl. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates.

[7] Grundverordnung vor der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates.

(32) Zwei ausführende Hersteller in Russland beantragten die Zuerkennung des MWS gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung bzw. eine individuelle Behandlung, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie nicht alle Voraussetzungen für die Zuerkennung des MWS erfuellten, und fuellten das MWS-Antragsformular für ausführende Hersteller aus.

(33) Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte alle in den Anträgen auf Zuerkennung des MWS übermittelten Angaben vor Ort in den Betrieben der fraglichen Unternahmen.

(34) Beide Unternehmen verfügten den Untersuchungsergebnissen zufolge über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft wurden. Die Produktionskosten und die finanzielle Lage beider Unternehmen waren infolge des früheren staatlichen Handelssystems nicht mehr nennenswert verzerrt, und beide Unternehmen unterlagen Konkurs- und Eigentumsrechtsvorschriften. Die Währungsumrechnungen erfolgten zu Marktkursen. Hinsichtlich der Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs ergab die Untersuchung, dass sie auf der Grundlage von Marktsignalen ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe getroffen wurden. Hinsichtlich der Marktwerte wurde festgehalten, dass die Preise von Öl (Vorprodukt) und Energie gegebenenfalls noch auf ein der Marktlage angemesseneres Niveau zu berichtigen waren, falls die weitere Untersuchung ergeben sollte, dass diese Preise nicht uneingeschränkt zuverlässig waren.

(35) Ausgehend von dem Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellt waren und folglich beiden Unternehmen der MWS zuerkannt werden sollte.

(36) Den betroffenen Unternehmen und dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben. Nach Auffassung des Antragstellers sollte der MWS nicht zuerkannt werden, da die Energiepreise in Russland von staatlicher Seite stark beeinflusst werden und nicht auf Marktwerten beruhen. Dies wurde zurückgewiesen, da das allgemeine Energiepreisniveau in Russland als solches nicht als Beweis für unangemessene Staatseingriffe in die Geschäftsentscheidungen der Unternehmen angesehen werden kann, weil - wie im vorliegenden Fall - etwaige Verzerrungen durch eine entsprechende Berichtigung bei der Ermittlung des Normalwerts ausgeglichen werden können. Etwaigen Verzerrungen kann bei der Ermittlung von Normalwert und Kosten immer noch auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 3 und 5 der Grundverordnung Rechnung getragen werden.

3.2.3. Individuelle Behandlung

(37) Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung bestimmen die Gemeinschaftsinstitutionen in der Regel für die unter Artikel 2 Absatz 7 fallenden Länder - sofern erforderlich - einen landesweiten Zoll, außer wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie frei über ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie über die Verkaufsbedingungen entscheiden, dass Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und dass, falls den Ausführern unternehmensspezifische Zollsätze zugestanden werden, etwaige Staatseingriffe keine Umgehung der Maßnahmen ermöglichen. Die Erfuellung dieser Voraussetzungen würde eine Abweichung von der üblichen Praxis der Festsetzung eines einzigen landesweiten Zolls rechtfertigen.

(38) Zwei verbundene russische ausführende Hersteller beantragten eine individuelle Behandlung. Für einen der Antragsteller erübrigte sich die Prüfung des Antrags auf individuelle Behandlung, weil die Untersuchung ergab, dass er die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausführte. Die Kommission holte alle für die Prüfung des anderen Antrags auf individuelle Behandlung als erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie. Die Prüfung ergab, dass das Unternehmen frei über die Ausfuhrpreise, Ausfuhrmengen und Verkaufsbedingungen entschied, dass die Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgten und dass das Unternehmen vom Staat hinreichend unabhängig war. Schließlich wurde festgestellt, dass kein Risiko einer Umgehung der Maßnahmen bestand, wenn dem Ausführer in diesem Fall eine individuelle Behandlung gewährt würde. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass dem Unternehmen eine individuelle Behandlung gewährt werden sollte.

3.2.4. Vergleichsland

(39) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert für die Unternehmen, denen der MWS nicht zuerkannt werden konnte bzw. die dies nicht beantragten, auf der Grundlage des Preises bzw. des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland bestimmt.

(40) In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission angegeben, Ungarn als Vergleichsland bei der Ermittlung des Normalwerts für Russland heranziehen zu wollen, und die betroffenen Parteien aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen.

(41) Einige russische Ausführer und andere betroffene Parteien machten geltend, dass Polen besser geeignet wäre, vor allem weil der Markt dieses Landes größer sei als der Ungarns, der Wettbewerb intensiver und die Einfuhren der betroffenen Ware nach Ungarn angeblich unerheblich waren. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der ungarische Markt groß genug war, um im Vergleich zu den russischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die EU als repräsentativ angesehen werden zu können. Ferner wurde festgestellt, dass die Einfuhrmenge und die Präsenz verschiedener Abnehmer auf dem ungarischen Markt auf einen hinreichenden Wettbewerb auf diesem Markt schließen ließen, der nicht als geringer angesehen wurde als der in Polen. Hinzu kam, dass der ungarische Hersteller bedeutend größer war als die beiden polnischen Hersteller zusammengenommen und in Bezug auf die Größe den russischen Unternehmen, auf die die Mehrheit der russischen Ausfuhren in die Gemeinschaft entfiel, sehr viel näher kam. Dadurch war die Verfügbarkeit von z. B. wegen Größenvorteilen geeigneterer Daten gewährleistet. Die Kommission bestätigte daher die Wahl Ungarns zum Vergleichsland.

3.2.5. Dumping

3.2.5.1. Normalwert im Vergleichsland

(42) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert für den russischen Hersteller, dem eine individuelle Behandlung gewährt wurde, auf der Grundlage geprüfter Informationen von dem Hersteller in dem Vergleichsland ermittelt.

(43) Die Untersuchung ergab, dass die von diesem Hersteller ausgeführte Qualität von dem kooperierenden Hersteller im Vergleichsland weder hergestellt noch verkauft wurde. Daher musste der Normalwert anhand der Fertigungskosten der von dem kooperierenden Unternehmen im Vergleichsland hergestellten vergleichbarsten Qualitäten rechnerisch ermittelt werden. Diese Fertigungskosten wurden berichtigt, um der unterschiedlichen Iodadsorption der beiden Qualitäten Rechnung zu tragen. Zu den auf die vorstehende Weise ermittelten Fertigungskosten wurde ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und für Gewinne hinzugerechnet. Der Betrag für die VVG-Kosten und die Gewinne stützte sich auf die Beträge, die das ungarische Unternehmern bei seinen Inlandsverkäufen im Durchschnitt verzeichnete.

3.2.5.2. Normalwert für Unternehmen, denen der MWS zuerkannt wurde

(44) Im Falle beider Unternehmen entsprachen die Inlandsverkäufe insgesamt mehr als 5 % der in die Gemeinschaft verkauften Menge der betroffenen Ware.

(45) Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren. Hierzu ist zu bemerken, dass die Strom- und Gaspreise den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht uneingeschränkt zuverlässig waren und daher nach Auffassung der Kommission keine ordnungsgemäße Beurteilung aller Kosten im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware ermöglichten. Ein Vergleich der von den beiden Unternehmen für diese Kostenfaktoren gezahlten Preise mit den Preisen vergleichbarer Faktoren in OECD-Ländern ergab, dass erstere tatsächlich erheblich niedriger waren, und für eine solche Differenz wurde keine stichhaltige Begründung abgegeben. Daher wurden für beide ausführenden Hersteller die Fertigungskosten für Unterschiede bei den Strom- und Gaskosten berichtigt. Diese Berichtigungen stützten sich auf den von der Internationalen Energie-Agentur (IEA) veröffentlichten Preis vor Steuern, den die industriellen Verwender von Strom und Gas in Ungarn zahlten. Diese Preise waren den Untersuchungsergebnissen zufolge fast identisch mit dem ebenfalls von der IEA veröffentlichten russischen Ausfuhrpreis.

(46) Was Öl angeht, so nahm die Kommission keine Berichtigungen der von den Unternehmen angegebenen Kosten vor. Da auf den Preis von petrochemischem Öl in Russland nahezu 80 % des Preises entfiel, der bei der Analyse zugrunde gelegt wurde, erschien es in der Tat möglich, dass die Differenz von 20 % weitgehend auf den spezifischen Vorteil Russlands auf diesem Markt zurückzuführen war. Für karbochemisches Öl wurde auch keine Berichtigung vorgenommen, da die Untersuchung keine Beweise für eine übermäßige Diskrepanz zwischen den Preisen in Russland und in anderen Ländern ergab, und es wurde davon ausgegangen, dass der für den anderen Öl-Input, petrochemisches Öl, (für dessen Zuverlässigkeit Beweise vorliegen), gezahlte Preis annehmbar ist.

(47) Beide ausführenden Hersteller erhoben Einwände gegen die Berichtigungen der Preise für Strom und Gas und übermittelten eine ganze Reihe diesbezüglicher Anmerkungen.

(48) Sie argumentierten, dass jeglicher Vergleich russischer Preise mit internationalen Preisen für Gas und Strom unfair wäre, da Russland aufgrund seiner bedeutenden Gas-, Erdöl- und Kohlevorkommen komparative wirtschaftliche Vorteile genieße. Dieser Einwand musste zurückgewiesen werden, da die Untersuchung ergab, dass die von den beiden ausführenden Hersteller gezahlten Strom- und Gaspreise unverhältnismäßig niedrig waren, was durch die Tatsache bewiesen wurde, dass die russischen Inlandspreise den Untersuchungsergebnissen zufolge zwischen 15 % und 30 % der entsprechenden ungarischen Preise betrugen. Abgesehen davon ergab die Untersuchung, dass die russischen Energie-Binnenmärkte von Behörden reguliert werden, die die Preise festsetzen.

(49) Die beiden ausführenden Hersteller argumentierten des Weiteren, dass die Kommission keine russischen Energieerzeuger zur Mitarbeit aufgefordert und deshalb nicht festgestellt hatte, dass die Zulieferer bei ihren Verkäufen Gewinne erzielten. Diese Behauptung wurde als irrelevant zurückgewiesen. Selbst wenn die fraglichen Zulieferer bei ihren Inlandsverkäufen Gewinne erzielten, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass die Preise behördlich festgesetzt werden und in keinem Verhältnis zu den in anderen Ländern in Rechnung gestellten Preisen stehen, so dass die Annahme ihrer Zuverlässigkeit nicht vertretbar ist.

(50) Beide Unternehmen behaupteten, dass in ihren Büchern die für Rohstoffe gezahlten Preise korrekt ausgewiesen worden seien. Diese Behauptung wurde zurückgewiesen, da die Prüfung zwar ergeben hatte, dass die in den Büchern für Gas und Strom ausgewiesenen Beträge von den Herstellern tatsächlich gezahlt wurden, die Kommission aber weiterhin davon ausging, dass diese Preise den Marktwert nicht im mindesten widerspiegelten.

(51) Die beiden ausführenden Hersteller machten ferner geltend, dass die Kommission in diesem Fall ein Antisubventionsverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 3284/94 des Rates hätte einleiten müssen. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, weil Situationen, die sich in Verbindung mit Subventionen ergeben, durchaus Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sein können. Wie der letzte Satz des Artikels 14 Absatz 1 beweist, können Situationen, die sich aus der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergeben, durchaus auf der Grundlage der Antidumping-Grundverordnung geprüft werden.

(52) Die beiden ausführenden Hersteller behaupteten auch, die Kommission habe sie bei der vorläufigen Auswahl des Vergleichslandes nicht dazu konsultiert, dass bei der Berichtigung ihrer Energiekosten unter Umständen die ungarischen Energiepreise zugrunde gelegt würden. Die Kommission wies dieses Argument zurück, da den Unternehmen der MWS zuerkannt und Ungarn deshalb nicht als Vergleichsland zur Ermittlung ihres Normalwerts herangezogen wurde, sondern nur, weil die russischen Energiepreise nicht zugrunde gelegt werden konnten.

(53) Die beiden ausführende Hersteller machten weiter geltend, dass, wenn die ungarischen Gaspreise bei der Berichtigung der russischen Preise zugrunde gelegt würden, den Unterschieden bei den Transportkosten Rechnung getragen werden müsste. Diesem Vorbringen wurde als solchem gefolgt, da aber die diesbezügliche Quantifizierung nicht hinreichend belegt wurde, ermittelte die Kommission ihre eigene Berichtigungsspanne. Außerdem wurde geltend gemacht, dass von dem Gaspreis der Betrag abzuziehen sei, der der Differenz zwischen den dem Ausfuhrpreis hinzugerechneten Abgaben und den dem Inlandspreis hinzugerechneten Abgaben entspricht. Diesem Vorbringen wurde gefolgt, da es mit stichhaltigen Beweisen belegt wurde.

(54) Ein Unternehmen erhob Einwände gegen die Methode zur Berichtigung der Fertigungskosten in Bezug auf die Kosten recycelter Rohstoffe. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die von dem Unternehmen vorgeschlagene Methode nicht geprüft werden konnte. Einem weiteren Antrag auf Berichtigung für Unterschiede bei den Stromkosten, der mit stichhaltigen Beweisen belegt war, wurde jedoch stattgegeben.

(55) Im Falle eines Unternehmens ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe der einzelnen Qualitäten, sofern sie repräsentativ waren, selbst nach der Berichtigung der Fertigungskosten noch Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren, so dass sie zur Ermittlung des Normalwert herangezogen werden konnten. Für die beiden Qualitäten, bei denen die Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der (berichtigten) Fertigungskosten je Qualität zuzüglich der durchschnittlichen VVG-Kosten und der (berichtigten) Gewinnspanne der Inlandsverkäufe der betroffenen Ware des Unternehmens rechnerisch ermittelt.

(56) Im Falle des anderen Unternehmens waren die Inlandsverkäufe nur einer Qualität repräsentativ. Bei dieser Qualität entfielen jedoch auf die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der gesamten auf dem Inlandsmarkt verkauften Menge. Daher wurde der Normalwert für alle Qualitäten gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der (berichtigten) Fertigungskosten je Qualität rechnerisch ermittelt zuzüglich eines angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und für die Gewinne, der den durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinnen bei den Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr entsprach.

3.2.5.3. Ausfuhrpreis

(57) Der Hersteller, dem eine individuelle Behandlung gewährt wurde, verkaufte die betroffene Ware über zwei in Russland tätige verbundene Händler in die Gemeinschaft, von denen einer jedoch in Zypern eingetragen ist, sowie über einen unabhängigen Händler in Bulgarien, der an der Untersuchung nicht mitarbeitete.

(58) Ein ausführender Hersteller, dem der MWS zuerkannt wurde, exportierte die betroffene Ware in die Gemeinschaft entweder direkt an einen unabhängigen Abnehmer oder indirekt über unabhängige Händler in Polen und Ungarn. Das andere Unternehmen, dem der MWS zuerkannt wurde, führte die betroffene Ware nur über unabhängige Händler in der Schweiz und Ungarn in die Gemeinschaft aus.

(59) Für die drei Unternehmen wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der von dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft oder der von den unabhängigen Händlern in den vorgenannten Ländern tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. In letzterem Fall wurden bei der Prüfung, welche Verkäufe der beiden ausführenden Hersteller tatsächlich in die Gemeinschaft versandt wurden, die von den jeweiligen unabhängigen Händlern übermittelten Angaben als verfügbare Informationen herangezogen.

3.2.5.4. Vergleich

(60) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen. In allen Fällen, in denen die entsprechenden Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit geprüften Beweisen belegt waren, wurden gebührende Berichtigungen zugestanden. Dementsprechend wurden gegebenenfalls Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Verpackungs- und Kreditkosten, sofern die entsprechenden Anträge mit geprüften Beweisen belegt waren.

3.2.5.5. Dumpingspanne

(61) Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(62) Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entsprach, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis überstieg. Die Dumpingspanne wurde dann als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, ausgedrückt. In einigen Fällen musste der cif-Einfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft anhand der Informationen ermittelt werden, die von den an der Untersuchung mitarbeitenden unabhängigen Händler in der Schweiz, Polen und Ungarn übermittelt wurden. Die auf diese Weise ermittelten Dumpingspannen betragen:

a) Unternehmen, denen der MWS zuerkannt wurde:

- Omsky Zavod Technicheskogo Ugleroda OJSC: 20,5 %

- Jaroslavsky Technichesky Uglerod OJSC: 54,8 %

b) Unternehmen, dem eine individuelle Behandlung gewährt wurde:

- Tuimasytechuglerod OJSC: 35 %

(63) Da auf die Ausfuhren der kooperierenden russischen Ausführer/Hersteller 85 % der von Eurostat für den UZ ausgewiesenen Einfuhren entfielen, ging die Kommission davon aus, dass die Mitarbeit ausreichte, d. h. dass alle ausführenden Hersteller an der Untersuchung mitarbeiteten. Daher wurde die residuale Dumpingspanne für Russland in Höhe der höchsten für einen kooperierenden Hersteller ermittelten Dumpingspanne (54,8 %) festgesetzt.

4. SCHÄDIGUNG

4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(64) Die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworteten die Fragebogen und arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Auf diese Hersteller entfielen im UZ mehr als 75 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware.

(65) Der vierte und einzige andere Gemeinschaftshersteller, Deutsche Gasrußwerke GmbH & Co. (DGW), gehörte nicht zu den Antragstellern und sprach sich weder für noch gegen den Antrag aus, arbeitete an der Untersuchung jedoch mit. Auf dieses Unternehmen entfällt die übrige Gemeinschaftsproduktion; es wird zu 50 % von einem der antragstellenden Gemeinschaftshersteller und zu 50 % von Verwendern der betroffenen Ware, d. h. Herstellern von Kautschukerzeugnissen, kontrolliert. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass DGW aufgrund seiner besonderen Position vor dem Wettbewerb mit den übrigen Gemeinschaftsherstellern und mit Einführern auf dem freien Markt für Kautschuk-Ruß geschützt ist. Noch wichtiger ist jedoch die Tatsache, dass DGW mit Verwendern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung verbunden ist, welche die betroffene Ware ebenfalls aus den betroffenen Ländern einführen. Aus diesen Gründen kann die Produktion von DGW nicht der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugerechnet werden.

(66) Daher bilden die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

4.2. Gemeinschaftsverbrauch

(67) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der "Verkäufe" des vierten Gemeinschaftsherstellers auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers in Ägypten sowie der Eurostat-Daten über die Einfuhren aus Russland und den übrigen Drittländern ermittelt; die Daten wurden, wo erforderlich, gebührend berichtigt.

(68) Danach erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 1997 und dem UZ um 6 %.

(69) Der Verbrauch von Kautschuk-Ruß in der Gemeinschaft stieg zwischen 1997 und 1998 stark an, stagnierte dann weitgehend bis zum Jahr 2000 und ging schließlich während des UZ leicht, d. h. um 2 %, zurück. Der 1998 verzeichnete Anstieg war darauf zurückzuführen, dass zu dieser Zeit insgesamt günstige wirtschaftliche Bedingungen herrschten, was sogar in noch stärkerem Maße für die Automobil- und Reifenindustrie galt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten auf dem Gemeinschaftsmarkt in unterschiedlichem Umfang von dieser Entwicklung im Jahr 1998 profitierten. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen um 4 %, die "Verkäufe" des vierten Gemeinschaftsherstellers erhöhten sich um 5 %, die Einfuhren aus Ägypten und Russland stiegen um 59 % und die Einfuhren aus anderen Ländern um 33 %.

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4.3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.3.1. Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(70) Die Kommission prüfte anhand der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Kriterien, ob die Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten.

(71) Die für die betroffenen Länder ermittelten Dumpingspannen lagen ausnahmslos über der Geringfügigkeitsschwelle, die jeweiligen Einfuhrmengen waren nicht unerheblich, und die kumulative Beurteilung wurde in Anbetracht der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Gemeinschaftsware für angemessen erachtet. Ein Beweis für die vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen war die Tatsache, dass der aus den betroffenen Ländern eingeführte und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Kautschuk-Ruß gleichartig waren und über dieselben Absatzkanäle vermarktet wurden. Darüber hinaus waren alle Einfuhrmengen erheblich, wodurch bedeutende Marktanteile erzielt wurden, die sich zwischen 1997 und dem UZ erhöhten, und die Preise der Einfuhren lagen erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(72) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren mit Ursprung in den beiden betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten.

4.3.2. Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(73) Die Einfuhrmengen von Kautschuk-Ruß aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft stiegen von 23.000 Tonnen im Jahr 1997 auf 98.000 Tonnen im UZ, was einer Zunahme um 332 % entspricht. Der entsprechende Marktanteil erhöhte sich von 2,1 % im Jahr 1997 auf 8,7 % im UZ, d. h. um 6,6 Prozentpunkte, was einer Steigerung von rund 300 % gleichkommt.

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(74) Der ägyptische ausführende Hersteller und weitere Parteien beantragten, dass die Einfuhren aus Ägypten zusammen mit den Einfuhren aus Thailand untersucht werden. Sie brachten vor, dass infolge einer Geschäftsentscheidung der indischen Muttergesellschaft des ägyptischen ausführenden Herstellers und eines thailändischen Kautschuk-Ruß-Herstellers, die Lieferungen von Kautschuk-Ruß nach Westeuropa zwischen dem ägyptischen ausführenden Hersteller und dem thailändischen Betrieb umzuverteilen, die Einfuhren aus Ägypten lediglich an die Stelle der Einfuhren aus Thailand getreten waren.

(75) Selbst wenn dieses Argument stichhaltig wäre, wird es doch durch die Tatsachen nicht untermauert. Auch zusammengenommen ist die Entwicklung der Einfuhren aus Thailand und Ägypten zwischen 1997 und dem UZ mit der Entwicklung der Einfuhren aus Ägypten allein vergleichbar. Die Entwicklung der Einfuhren sähe daher nicht erheblich anders aus, wenn dem Vorbringen der genannten Parteien gefolgt würde.

4.3.3. Preise der gedumpten Einfuhren

4.3.3.1. Preisentwicklung

(76) Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern stieg während des Bezugszeitraums um 17 %, d. h. von 441 EUR/Tonne im Jahr 1997 auf 516 EUR/Tonne im UZ. Die Untersuchung ergab, dass die Entwicklung der Preise von Kautschuk-Ruß mit der Entwicklung des Ölpreises zusammenhing (vgl. Randnummer (88)) und generell der Preisentwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt insgesamt folgte. Das Jahr 1998 bildete hierbei eine Ausnahme (vgl. Randnummer (69)). In diesem Jahr, in dem die Ölpreise niedrig waren und noch weiter fielen, stiegen die Preise für Kautschuk-Ruß aus den betroffenen Ländern, während die Preise für Kautschuk-Ruß des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der übrigen Drittländer sanken (siehe Randnummer (105)). Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen jedoch während des gesamten Bezugszeitraums über denen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

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4.3.3.2. Preisunterbietung

(77) Die Kommission untersuchte, ob die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ unterboten. Zu diesem Zweck wurden die cif-Preise der ausführenden Hersteller unter Berücksichtigung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten berichtigt und auf derselben Handelsstufe mit den Ab-Werk-Preisen der Gemeinschaftshersteller verglichen. Die Preise wurden nach Abzug aller Mengenrabatte und Preisnachlässe miteinander verglichen.

(78) Die auf dieser Grundlage ermittelten Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise der Gemeinschaftshersteller, bewegen sich zwischen 4 % und 8 % für den ägyptischen Hersteller und zwischen 17,2 % und 31,2 % für die russischen Hersteller.

(79) Es sei darauf hingewiesen, dass diese Preisunterbietungsspannen die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang widerspiegeln, da den Untersuchungsergebnissen zufolge sowohl Druck auf die Preise ausgeübt wurde als auch Preiserhöhungen verhindert wurden. Ein Beweis hierfür ist die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des UZ erzielte niedrige Gewinnspanne (siehe Randnummer (90)), die erheblich unterhalb der normalen Spanne liegt, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne Dumping hätte erzielen können.

4.4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(80) Die Schadensanalyse erstreckte sich ausschließlich auf die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller. Wie oben ausgeführt, kann die Produktion des vierten Gemeinschaftsherstellers (DGW) nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden; aus diesem Grund wird dessen Lage nicht zur Beurteilung des Schadens für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft herangezogen.

4.4.1. Herstellung

(81) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb zwischen 1997 und dem UZ relativ stabil. Nach einem Anstieg von rund 6 % zwischen 1997 und 1998, nämlich von rund 925.000 Tonnen auf rund 983.000 Tonnen, ging sie stetig zurück, bis sie im UZ dann wieder das Niveau von 1997 erreichte. Die 1998 zu verzeichnende Produktionssteigerung war auf das günstige Wirtschaftsklima zurückzuführen, was zudem eine hohe Kapazitätsauslastung (vgl. Randnummer (82)) zur Folge hatte.

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4.4.2. Produktionskapazität

(82) Die tatsächliche Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft speziell für die betroffene Ware sank während des Bezugszeitraums um 2 %. Sie stieg zunächst allmählich, erreichte im Jahr 2000 ihren Spitzenwert und ging dann während des UZ um 7 % zurück. Dieser Rückgang war die Folge der Schließung zweier Produktionsanlagen eines Gemeinschaftsherstellers in Frankreich und im Vereinigten Königreich, bedingt durch die abzusehende geringe Nachfrage und schlechte Rentabilität. Dies zog einen erheblichen Verlust von Arbeitsplätzen nach sich.

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4.4.3. Kapazitätsauslastung

(83)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Kapazitätsauslastung wies eine verhältnismäßig unstete Entwicklung auf. 1997 lag die Kapazitätsauslastung bei 85 %, erreichte 1998 aufgrund großer Nachfrage einen Spitzenwert von 90 %, ging anschließend in den Jahren 1999 und 2000 auf 84 % zurück und stieg dann während des UZ wieder auf 87 % an. Diese Zunahme der Kapazitätsauslastung steht im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Kapazitätsrückgang. Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufrechterhaltung einer hohen Kapazitätsauslastungsrate für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig von entscheidender Bedeutung ist.

4.4.4. Verkaufsmenge in der Gemeinschaft

(84) Trotz steigenden Verbrauchs verringerte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1997 und dem UZ um 2,7 %, d. h. von rund 855.000 Tonnen auf rund 832.000 Tonnen. Sie wies 1998 verglichen mit 1997 eine positive Entwicklung in Form einer Steigerung um 4 % (siehe Randnummer (69)) auf, blieb dann zwischen 1999 und 2000 verhältnismäßig konstant und nahm schließlich im UZ ab. Dies steht im Gegensatz zur unter Randnummer (73) dargelegten Entwicklung der Einfuhren.

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4.4.5. Lagerbestände

(85) Die Bestände sind für die Schadensermittlung in diesem Fall nicht sehr relevant, da dieser Wirtschaftszweig mit seinen größten Kunden auf der Basis von Verträgen arbeitet, da die Vorhersehbarkeit für beide Seiten grundlegend ist. Diese Verträge können eine viertel- oder einjährige und manchmal mehrjährige Geltungsdauer haben. Bei den Beständen, die etwa 7 % der Verkaufsmengen der EG entsprechen, handelt es sich hauptsächlich um Waren, die auf Bestellung produziert, jedoch noch nicht geliefert wurden. Dennoch wird die Bestandsentwicklung der Vollständigkeit halber analysiert. Die Lagerbestände verringerten sich zwischen 1997 und dem UZ um etwa 6 % von rund 62.000 Tonnen auf rund 58.000 Tonnen. Zwischen 1997 und 1998 nahmen sie zunächst um 2 % zu, gingen anschließend stetig zurück, und im UZ war wieder eine leichte Zunahme festzustellen.

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4.4.6. Marktanteil

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(86) Zwischen 1997 und dem UZ sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 6,9 Prozentpunkte von 80,5 % auf 73,6 %. Im selben Zeitraum stieg der Marktanteil der betroffenen Länder um 6,6 Prozentpunkte (von 2,1 % im Jahr 1997 auf 8,7 % im UZ). Der vierte Gemeinschaftshersteller verlor 0,3 Prozentpunkte, und für die Einfuhren aus anderen als den betroffenen Ländern war lediglich ein Anstieg von 0,6 Prozentpunkten zu verzeichnen.

4.4.7. Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(87) Im Bezugszeitraum stieg der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 11 %. Im Einzelnen sank er zwischen 1997 und 1999 um 7 % von 528 EUR/Tonne auf 492 EUR/Tonne. Anschließend stieg er im Jahr 2000 um 12 % und erhöhte sich im UZ nochmals um weitere 6 %.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

(88) Diese Entwicklung der Verkaufspreise muss im Zusammenhang mit der starken Abhängigkeit der Preise für Kautschuk-Ruß vom Ölpreis gesehen werden, der im UZ 45 % der Gesamtproduktionskosten ausmachte (gegenüber 32 % im Jahr 1997). Das wichtigste Rohmaterial für die Herstellung von Kautschuk-Ruß ist schweres Heizöl. In der Tat stieg der Ölpreis in den Jahren 1999 und 2000 erheblich (er erhöhte sich innerhalb eines Monats um mehr als das Dreifache), was sich ab 1999 unmittelbar auf die Produktionskosten und in der Folge auf die Verkaufspreise auswirkte. Die Preise konnten jedoch nicht so weit angehoben werden, dass die gestiegenen Kosten gedeckt wurden. Zu beachten ist auch, dass, abgesehen vom Jahr 1998, die Preisentwicklungen jenen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entsprachen.

(89) In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission auch, weshalb, im Gegensatz zu den Entwicklungen in der Vergangenheit, zwischen dem Jahr 2000 und dem UZ bei den Produktionskosten pro Stück ein leichter Anstieg zu verzeichnen war, während die Ölkosten marginal sanken (siehe Diagramm). Erstens liegen ungefähr zwei Monate zwischen dem Zeitpunkt des Ölkaufs und dem Zeitpunkt des Ölverbrauchs. Zweitens war bei einigen anderen Kostenfaktoren ein der Ölkostenentwicklung entgegengesetzter Trend zu verzeichnen. Dies gilt insbesondere für Erdgas, dessen Preisentwicklung in der Regel mit einer etwa sechsmonatigen Verzögerung der Entwicklung der Ölpreise folgt. Auf Gas entfielen im UZ rund 8 % der Gesamtproduktionskosten.

4.4.8. Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(90) Die Rentabilität, ausgedrückt als Prozentsatz der Nettoverkäufe, verringerte sich zwischen 1997 und dem UZ um mehr als 9 Prozentpunkte. Während die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1997 bei 9,7 %, 1998 bei 16 % und 1999 bei 10 % lagen, war im Jahr 2000 und im UZ ein drastischer Rückgang mit Gewinnen bzw. Verlusten von -1,7 % bzw. 0,4 % festzustellen. Der in Abschnitt 4.4.7 beschriebene, zwischen 1999 und 2000 zu verzeichnende Preisanstieg reichte nicht aus, um die infolge der Erhöhung des Ölpreises noch stärker steigenden Kosten aufzufangen. Die im Vergleich zum Jahr 2000 ermittelte marginale Gewinnsteigerung im UZ ist sowohl auf Kosteneinsparungsmaßnahmen (z. B. Schließung zweier Produktionsanlagen) als auch auf den begrenzten Preisanstieg während des UZ zurückzuführen. Letzteres ging jedoch zu Lasten des Marktanteils, der um weitere 0,7 Prozentpunkte zurückging.

(91) Die Kapitalrendite (RoI) folgte im Großen und Ganzen der Entwicklung der Rentabilität im Bezugszeitraum. Sie ging von 21 % im Jahr 1997 und 33 % im Jahr 1998 auf -3 % im Jahr 2000 bzw. 1 % im UZ zurück.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

4.4.9. Cashflow

(92)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Analog zu den meisten anderen Indikatoren erhöhte sich auch der durch den Verkauf der betroffenen Ware erzielte Cashflow zunächst im Jahr 1998 gegenüber 1997. Anschließend verschlechterte er sich drastisch von 112 Mio. EUR im Jahr 1998 auf 20 Mio. EUR im Jahr 2000 und erreichte dann nach einer leichten Erholung im UZ einen Wert von 31 Mio. EUR.

4.4.10. Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(93) Keines der Unternehmen brachte vor, derzeit Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung zu haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller Konzernen, in zwei Fällen multinationalen Großunternehmen, mit guten Bonitätsbeurteilungen angehören. Die einzelnen Konzernunternehmen müssen jedoch nachweisen, dass sie in der Lage sind, angemessene Gewinne zu erwirtschaften, um weitere Investitionen zu rechtfertigen. Folglich könnte sich die Situation ändern, falls der Cashflow weiter zurückgeht.

4.4.11. Beschäftigung und Löhne

(94) Die Anzahl der unmittelbar an der Produktion von Kautschuk-Ruß beteiligten Beschäftigten ging während des Bezugszeitraums stetig um 13 % zurück. Absolut sank sie von 1.903 Beschäftigten im Jahr 1997 auf 1.656 im UZ.

(95)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Entwicklung der Löhne war mit der Entwicklung der Beschäftigtenzahl vergleichbar. Der Durchschnittslohn pro Kopf stieg während des Bezugszeitraums allmählich, jedoch mit Ausnahme des UZ, als er im Vergleich zum Jahr 2000 sank. Zwischen 1997 und dem UZ wurde ein Anstieg von insgesamt rund 11 % ermittelt. Dies liegt über den für denselben Zeitraum in der Gemeinschaft ermittelten Inflationswerten der Verbraucherpreise (7 %), jedoch unterhalb der Steigerungsrate des für denselben Zeitraum in der Gemeinschaft (für alle Sektoren) ermittelten durchschnittlichen Nominallohns pro Kopf (12 %).

4.4.12. Produktivität

(96) Die Produktivität stieg im Bezugszeitraum erheblich von 486 Tonnen je Beschäftigten im Jahr 1997 auf 559 Tonnen je Beschäftigten im UZ. Dies bedeutet eine Steigerung von insgesamt 15 % während des Bezugszeitraums, was auf Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

4.4.13. Investitionen

(97) Die Investitionen blieben im Bezugszeitraum relativ konstant und beliefen sich im UZ auf rund 59 Mio. EUR. Diese Investitionen dienten in erster Linie der Erneuerung oder Verbesserung vorhandener Ausrüstung.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

4.4.14. Wachstum

(98) Während sich der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 1997 und dem UZ um 7 % erhöhte, ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2,7 % zurück, und sein Marktanteil nahm um 7 Prozentpunkte ab. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war somit nicht in der Lage, vom Marktwachstum zu profitieren. Gleichzeitig erhöhten sich die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 332 % und eroberten den Marktanteil, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zuvor verloren hatte, so dass ihr Marktanteil von 2,1 % auf 8,7 % stieg.

4.4.15. Höhe der Dumpingspanne

(99) Angesichts der Mengen und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen können die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht als geringfügig erachtet werden.

4.4.16. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(100) Die Untersuchung ergab eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums. Zwischen 1997 und dem UZ wiesen die meisten Schadensindikatoren eine negative Entwicklung auf. Bei allen Indikatoren, d. h. Marktanteil, Verkaufsmenge, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow und Beschäftigung, war eine rückläufige Entwicklung zu verzeichnen. Die marginale Erholung der Gewinne während des UZ reichte nicht aus, um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten (siehe Randnummer (90)). Andere Indikatoren, wie zum Beispiel Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Investitionen, blieben während des Bezugszeitraums weitgehend konstant, während bei den Verkaufspreisen ein Anstieg (siehe Randnummer (88)) zu verzeichnen war. Die erheblichen Produktivitätszuwächse zwischen 1997 und dem UZ sowie der Rückgang der Beschäftigtenzahlen spiegeln die Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider, wettbewerbsfähig zu bleiben. Diese verhältnismäßig positiven Entwicklungen allein konnten jedoch die oben beschriebene, insgesamt geschwächte Marktposition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht ausgleichen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft versuchte zwar, die Verluste durch die Erhöhung seiner Verkaufspreise zu begrenzen (diese Entwicklung war auch bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern festzustellen), konnte diese gestiegenen Kosten jedoch nicht an die Kunden weitergeben; deshalb erwies sich die Erhöhung der Verkaufspreise als unzureichend.

(101) Aufgrund der Tatsache, dass die Indikatoren Marktanteil, Verkaufsmenge, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow und Beschäftigung alle eine rückläufige Entwicklung aufwiesen und die Erhöhung der Verkaufspreise unzureichend war, wird der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

5. SCHADENSURSACHE

5.1. Einführung

(102) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Ägypten und Russland den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem Maße schädigten, das als bedeutend bezeichnet werden kann. Ferner wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gegebenenfalls zur gleichen Zeit schädigten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren gegebenenfalls verursachte Schädigung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Ägypten und Russland und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräftete.

5.2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

5.2.1. Mengen der gedumpten Einfuhren

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

(103) Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum kontinuierlich, und zwar sowohl die Mengen (um 332 %) als auch die Marktanteile, die von 2,1 % auf 8,7 % und damit um 6,6 Prozentpunkte stiegen. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit einem Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 3 % und einem entsprechenden Marktanteilverlust zusammen, der genauso hoch war wie der Marktanteilgewinn der betroffenen ausführenden Länder (rund 7 Prozentpunkte).

(104) In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kommission insbesondere, dass auf die Einfuhren der betroffenen Ware ein relativ kleiner Marktanteil entfällt (insgesamt 8,7 %) - im Gegensatz zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der im UZ 73,6 % der Marktanteile hielt. Die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von Betrieben in nicht zur EG gehörenden Drittländern, die im Besitz von Gemeinschaftsherstellern sind, werden unter Randnummer (116) behandelt. Hierzu ist erstens zu bemerken, dass die Marktanteile der betroffenen Länder jeweils für sich genommen nicht nur über der Geringfügigkeitsschwelle (1 % des EU-Verbrauchs) lagen, sondern auch erheblich waren. Zweitens ist die betroffene Ware genormt und wird auf einem transparenten Markt verkauft. Daher können selbst relativ kleine, zu niedrigen Preisen angebotene Mengen unmittelbar bedeutende Auswirkungen auf das Preisniveau haben. Sobald Verwender wie z. B. Reifenhersteller eine bestimmte Qualität eines Kautschuk-Ruß herstellenden Betriebs zertifiziert haben, wird davon ausgegangen, dass die zertifizierte Ware unabhängig von ihrem Ursprung im Wesentlichen gleichbleibende qualitative und materielle Eigenschaften aufweist. Daher wird der Preis zur einzigen Ausschlag gebenden Variablen.

5.2.2. Preise der gedumpten Einfuhren

(105) Obwohl die Preise der gedumpten Einfuhren zwischen 1997 und dem UZ stärker stiegen (17 %) als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (11 %), lagen sie im UZ weiterhin erheblich (um 12 %) unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und führten somit zu einer bedeutenden Zielpreisunterbietung. Veranschaulicht wird dies durch die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ lediglich den Break-even-Punkt erreichte, während er ohne das Dumping ein sehr viel besseres Ergebnis hätte erzielen können.

(106) 1997 waren die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern relativ gering. Indem sie den Ruß zu extrem niedrigen Preisen verkauften, konnten sie jedoch Marktanteile erobern. Sobald sie auf dem europäischen Markt Fuß gefasst hatten, konnten die Hersteller in Ägypten und Russland die Preise und Gewinnspannen erhöhen, gleichzeitig die Preise der Gemeinschaftshersteller aber weiterhin unterbieten.

(107) Hierzu sei auch bemerkt, dass die Produktionskosten für die Ausführer in den betroffenen Ländern ebenso wie für die Gemeinschaftshersteller weitgehend von der Entwicklung der Ölpreise abhängig sind.

5.2.3. Angeblich vergleichbare Preiserhöhungen auf den Rußmärkten in der EU und den USA

(108) Eine betroffene Partei machte geltend, dass, wenn sich die ägyptischen und russischen Ausfuhren so nachteilig auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirkten, die Preiserhöhungen durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf den Märkten in den USA und der Gemeinschaft logischerweise unterschiedlich sein müssten. Aber der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, so die betroffene Partei, hatte in den USA und in der Gemeinschaft identische Preiserhöhungen vorgenommen. Diese Parität sei ein Beweis dafür, so die Behauptung, dass eine Erhöhung der Preise in der Gemeinschaft nicht durch die Einfuhren aus Ägypten und Russland verhindert worden war. Die fragliche betroffene Partei übermittelte der Kommission Beweise für ihre Behauptung.

(109) Die Kommission prüfte die Angelegenheit und gab dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Prüfung ergab, dass die von dieser Partei als Beweis übermittelten Preisangaben nicht den UZ betrafen, sondern lediglich den Zeitraum 1999/2000. Zudem wurde festgestellt, dass es sich bei den als Beweis übermittelten Preisangaben nicht um einen vollständigen Überblick über die Preisentwicklung handelte, sondern - nach eigenen Aussagen der fraglichen Partei - um eine "Stichprobe" von Angaben, die sich zum Teil auf Waren bezogen, die nicht unter dieses Verfahren fallen. Sie reichten daher nicht aus, um ein genaues Bild der Preisentwicklungen über diesen Zeitraum zu vermitteln. Zweitens wurden die erhöhten Preise in der Gemeinschaft in Euro in Rechnung gestellt, während die erhöhten Preise in den USA in US-Dollar in Rechnung gestellt wurden. Zwischen Januar 1999 und Dezember 2000 verlor der Euro gegenüber dem US-Dollar um 23 % an Wert. Ein Vergleich von Preiserhöhungen für ein Erdölerzeugnis ist daher ohne Berücksichtigung von Wechselkursschwankungen irreführend. Die Kommission bat den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, ihr Daten über die US-amerikanischen Rußpreise für den Zeitraum von 1997 bis zum UZ zu übermitteln, die mit den in dieser Verordnung angeführten Daten über die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen werden konnten. Der Vergleich ergab, dass die US-amerikanischen Rußpreise - nach gebührender Berichtigung für Wechselkursschwankungen - zwischen 1997 und dem UZ um 31 % stiegen, die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei seinen Verkäufen in der Gemeinschaft hingegen um 11 % (vgl. Randnummer (87)).

5.3. Auswirkungen anderer Faktoren

5.3.1. Einfuhren aus anderen Drittländern

(110) Die Einfuhren aus anderen Drittländern stiegen im Bezugszeitraum um rund 18 %, d. h. von rund 79 600 Tonnen im Jahr 1997 auf 91 600 Tonnen im UZ. Ihre Marktanteile blieben im Bezugszeitraum mit einem Anstieg von 7,5 % im Jahr 1997 und 8,1 % im UZ nahezu konstant. Ausgehend von Eurostat-Daten lagen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern erheblich über den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und auch denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. 1997 betrugen sie 791 EUR/Tonne und stiegen bis zum UZ um 29 % auf 1 017 EUR/Tonne. Die jeweiligen Marktanteile der anderen Drittländer lagen im UZ bis auf den ungarischen alle unter der Geringfügigkeitsschwelle, d. h. sie waren niedriger als 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(111) Der Marktanteil der Einfuhren aus Ungarn entsprach 2,2 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ, und war im Vergleich zu 1997, als er 2,5 % betrug, leicht rückläufig. Die Mengen der Einfuhren aus Ungarn gingen im Bezugszeitraum um 7 % zurück, und zwar von 26 600 Tonnen im Jahr 1997 auf 24 550 Tonnen im UZ. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Ungarn stiegen um 21 % von 523 EUR/Tonne im Jahr 1997 auf 633 EUR/Tonne im UZ. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen im Vergleich dazu im UZ bei 588 EUR/Tonne.

(112) Angesichts der jeweils unerheblichen Mengen der einzelnen Länder mit Ausnahme Ungarns, der relativ konstanten Marktanteile und der Tatsache, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus diesen Ländern schneller stiegen und erheblich über denen der beiden betroffenen Länder und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus den anderen Drittländern nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Dies gilt auch für Ungarn für sich genommen, da die Einfuhren aus Ungarn und deren Marktanteil zurückgingen und die ungarischen Preise im Durchschnitt über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

5.3.2. Erhöhung der Rohstoffpreise

(113) Einige betroffene Parteien behaupteten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei durch die Erhöhung der Rohstoffpreise und nicht durch die gedumpten Einfuhren verursacht worden.

(114) Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Rohstoffe Öl und Gas 1999 und 2000 drastisch stiegen. Wie bereits dargelegt (vgl. Randnummer (88)), entfielen auf Öl und Gas 2000 und im UZ mehr als 50 % der gesamten Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Folglich schlug sich die Entwicklung der Öl- und Gaspreise in den Jahren 1999 und 2000 drastisch auf die Produktionskosten nieder. Aber aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise nicht auf ein angemessen gewinnbringendes Niveau anheben. Denn vorherige Ölpreiserhöhungen führten nicht zu einer vergleichbaren Schädigung, sondern konnten an die Abnehmer weitergegeben werden. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.

5.3.3. Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus anderen Drittländern

(115) Nach Auffassung einiger betroffener Parteien war die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft darauf zurückzuführen, dass er die betroffene Ware selbst aus anderen Ländern, und zwar Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, den USA und Brasilien, wo der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Produktionsanlagen hat, einführte, um sie in der Gemeinschaft weiterzuverkaufen.

(116) Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware im UZ von einem Gemeinschaftshersteller aus Ungarn und Brasilien und von einem weiteren Gemeinschaftshersteller aus der Tschechischen Republik und den USA eingeführt wurde. Der dritte Gemeinschaftshersteller importierte die betroffene Ware entgegen den Behauptungen weder aus Polen noch aus einem anderen Drittland. Die Gemeinschaftshersteller führen die betroffene Ware im Wesentlichen zur Ergänzung des Warenangebots für ihre Abnehmer ein.

(117) Die Einfuhren aus Ungarn (vgl. Randnummer (111)) erreichten als einzige einen nennenswerten Umfang (einen Marktanteil von 2,2 % im UZ). Wie bereits unter Randnummer (111) erwähnt, lagen die Preise der Einfuhren aus Ungarn im UZ über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Nahezu alle von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus Ungarn können dem entsprechenden Gemeinschaftshersteller zugewiesen werden. Alle anderen Einfuhren von den Produktionsstätten im Besitz von Gemeinschaftsherstellern in der Tschechischen Republik, den USA und Brasilien lagen für sich genommen und zusammen unter der Geringfügigkeitsschwelle. Unter Berücksichtigung unter anderem der rückläufigen Entwicklungen von Marktanteilen, Verkäufen, Beschäftigung und insbesondere von Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow ergab die Untersuchung keine Hinweise darauf, dass diese Einfuhren zu der unter Randnummer (100) beschriebenen Schädigung beitrugen.

5.3.4. Angebliche Ineffizienz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(118) Einige betroffene Parteien behaupteten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf seine Ineffizienz zurückzuführen.

(119) Es wurde nicht angezweifelt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bereich Forschung und Entwicklung führend ist und kontinuierlich Innovationen der betroffenen Ware vornimmt, indem er neue Rußqualitäten entwickelt. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tätigte anhaltend Investitionen zwecks Rationalisierung, qualitativer Verbesserung und Einhaltung der hohen europäischen Umweltschutzauflagen. Zudem unternahm der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Rationalisierungsbemühungen, um die Produktionskosten zu senken. Ein Beweis hierfür ist insbesondere der Abbau von Arbeitsplätzen und die Steigerung der Produktivität. Selbst ohne die in Verbindung mit der Stilllegung von zwei Produktionsstätten im Jahr 2000 verloren gegangenen Arbeitsplätze ging die Zahl der Beschäftigten von 1997 bis zum UZ um 201 und damit um 10 % zurück. Diese Rationalisierungsbemühungen spiegeln sich auch in der Tatsache wider, dass die Produktivität je Beschäftigtem im Bezugszeitraum um 15 % stieg, einem im Vergleich zu den mittelfristigen Produktivitätszuwächsen in der Gemeinschaft insgesamt (1,5 % jährlich) guten Ergebnis. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.

5.3.5. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(120) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte seine Ausfuhrverkäufe von 1997 bis zum UZ um rund 8 % von rund 65 000 Tonnen auf rund 70 000 Tonnen, wobei der deutlichste Anstieg in das Jahr 2000 fiel. Auf die Ausfuhrverkäufe entfielen 7 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der betroffenen Ware im UZ. Auf dieser Grundlage hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Wettbewerbsfähigkeit unter Beweis gestellt. Die Ausfuhrleistung kann daher nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

5.3.6. Starke Marktposition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(121) Im Rahmen der Untersuchung wurde auch geprüft, ob die Marktposition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der fast 74 % der Marktanteile hielt, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entkräftete.

(122) Die Tatsache, dass die Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den allgemeinen auf dem Markt beobachteten Preiserhöhungen konform gingen, dass auf Öl ein erheblicher Teil der Produktionskosten und in der Folge der Verkaufspreise entfällt und dass die Preiserhöhungen ohnehin nicht ausreichten, um ein angemessenes Rentabilitätsniveau zu erreichen, zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Markt zu beherrschen. Dies wird dadurch besonders hervorgehoben, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Auswirkungen der erheblichen Ölpreissteigerungen nicht weitergeben konnte, was dazu führte, dass er finanziell lediglich den Break-even-Punkt erreichte.

(123) Abschließend ist ferner zu bemerken, dass es sich bei den Hauptabnehmern von Kautschuk-Ruß selbst um sehr große Unternehmen handelt. Diese wichtigen Abnehmer, die große Mengen kaufen, dürften ihrerseits Druck auf die Marktpreise ausüben (vgl. Randnummer (125)), was durch die Präsenz gedumpter Einfuhren eindeutig noch gefördert wird. Für diese Verwender sind die Preise faktisch transparent. Infolgedessen verfügt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz seines großen Marktanteils nicht über eine entsprechend starke Preisgestaltungsmacht.

5.3.7. Rolle des anderen Gemeinschaftsherstellers

(124) Der Einfluss des anderen Gemeinschaftsherstellers auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde ebenfalls untersucht. Die Untersuchung ergab, dass der andere Gemeinschaftshersteller keinen nennenswert nachteiligen Einfluss ausüben konnte, da dieses Unternehmen kein Wettbewerber auf dem freien Markt ist (vgl. Randnummer (65)) und sich in einer neutralen Position zwischen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Verwendern, in deren Besitz es ist, befindet.

5.3.8. Preisdruck von den Verwendern

(125) Die Verwender übten unter Umständen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus. Bis 1999 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch darauf reagieren und gewinnbringend arbeiten. Danach wurde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zunehmend mit den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern konfrontiert, so dass es äußerst schwierig wurde, die Auswirkungen der ab diesem Jahr verzeichneten hohen Ölpreise an die Abnehmer weiterzugeben.

5.3.9. Schlussfolgerung zur Schadensursache

(126) Die Kommission gelangte also zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die in einem Rückgang von Marktanteil, Verkaufsmenge, Rentabilität, RoI, Cashflow, Beschäftigung und in gedrückten Preisen zum Ausdruck kam, durch die betroffenen gedumpten Einfuhren verursacht wurde. In der Tat spielten die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern, der gestiegenen Rohstoffpreise, der eigenen Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der angeblichen Ineffizienz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der starken Marktposition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Rolle des anderen Gemeinschaftsherstellers und des Preisdrucks seitens der Verwender praktisch keine Rolle in Bezug auf die im vorstehenden Satz aufgeführten nachteiligen Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(127) Angesichts der vorstehenden Analyse, in deren Rahmen die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß ermittelt und von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird bestätigt, dass diese anderen Faktoren für sich genommen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren nicht entkräften.

6. SCHADENBESEITIGUNGSSCHWELLE

(128) In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und der nachstehenden Schlussfolgerungen zum Gemeinschaftsinteresse sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. Bei der Festsetzung des Zolls wurden die Höhe der festgestellten Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderliche Zollbetrag berücksichtigt.

(129) Zur Festsetzung des Zolls, der zur Beseitigung der durch das Dumping verursachten Schädigung erforderlich ist, wurden Schadensspannen ermittelt. Die notwendige Preiserhöhung wurde anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Kautschuk-Rußes ermittelt.

(130) Der nicht schädigende Preis wurde auf der Grundlage der tatsächlichen geprüften Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die auf einen Break-even-Punkt berichtigt wurden, zuzüglich einer vertretbaren Gewinnspanne, die ohne schädigendes Dumping hätte erzielt werden können, ermittelt. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne von 7 % des Umsatzes zugrunde gelegt.

(131) Dem Antragsteller zufolge wäre eine Gewinnspanne von 13 % des Ertrags aus investiertem Kapital (RoCE) angemessen. Seiner Auffassung nach war dieses Ertragsniveau für langfristige Reinvestitionen und zur Erreichung einer angemessenen Eigenkapitalrendite für die Anteilseigner erforderlich.

(132) Das Gericht Erster Instanz urteilte, dass es der üblichen Vorgehensweise der Gemeinschaft entspricht, nur die Gewinnspanne zugrunde zu legen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte [8]. Dementsprechend wurde die Gewinnspanne innerhalb dieser Parameter festgesetzt.

[8] Rechtssache T-210/95, Urteil vom 28. Oktober 1999, Entscheidungsgrund 60.

(133) Es sei daran erinnert, dass die durchschnittlichen Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1997 bis 1999 über 10 % (des Umsatzes) lagen. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter fairen Marktbedingungen gute Ergebnisse erzielen kann. Die Marktbedingungen in diesem Zeitraum sind jedoch nicht unbedingt repräsentativ für die Marktbedingungen im UZ. Deshalb wurden auch alle hintergründigen Veränderungen auf dem Markt zwischen dem Beginn und dem Ende des Bezugszeitraums untersucht.

(134) Die wichtigsten Verwender der betroffenen Ware, die Reifenhersteller, waren 2000 und im UZ mit einer geschäftlichen Flaute und einem Rückgang ihrer Rentabilität konfrontiert. Aus den zum vorliegenden Fall vorgebrachten Sachäußerungen geht eindeutig hervor, dass ihre Möglichkeiten zur Weitergabe von Preiserhöhungen an die Abnehmer (vornehmlich Autohersteller) im Bezugszeitraum abnahmen. Um ihre eigenen Gewinne sicherzustellen bzw. ihre Verluste zu begrenzen, leisten sie größtmöglichen Widerstand gegen eine Erhöhung ihrer eigenen Kosten. Gleichzeitig stiegen die Rohstoffpreise für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Unter diesen Umständen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ unmöglich eine zweistellige Gewinnspanne hätte erzielen können. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheinen 7 % (des Umsatzes) als eine vertretbare Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ ohne gedumpte Einfuhren hätte erzielen können.

(135) Die Differenz, die sich aus dem Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergab, wurde dann als Prozentsatz des cif-Einfuhrgesamtwerts ausgedrückt. Die Berechnungen ergaben die folgenden Schadensspannen [9]:

[9] Aus Gründen der Vertraulichkeit werden nur Annäherungswerte angegeben.

- Alexandria Carbon Black: 12,1 %

- Omsky Zavod Technicheskogo Ugleroda OJSC: 29,3 %

- Jaroslavsky Technichesky Uglerod OJSC: 55,6 %

- Tuimasytechuglerod OJSC: 50,8 %

(136) Angesichts des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass auf die Einfuhren mit Ursprung in Ägypten und Russland für alle betroffenen ausführenden Unternehmen ein endgültiger Antidumpingzoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, d. h. in Höhe der festgestellten Dumpingspannen eingeführt werden sollte, da diese niedriger sind als die festgestellten Schadensspannen.

7. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

7.1. Vorbemerkung

(137) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen geprüft, insbesondere die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der unabhängigen Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

(138) Um die voraussichtlichen Auswirkungen einer Einführung von Maßnahmen oder eines Verzichts auf Maßnahmen zu bewerten, forderte die Kommission Informationen von allen Parteien an, die bekanntermaßen betroffen waren oder sich selbst bei der Kommission meldeten. Zu diesem Zweck wurden Fragebogen an die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller, den anderen Hersteller in der Gemeinschaft, zwölf unabhängige Einführer, 21 Verwender und sechs Verwendervereinigungen geschickt. Die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller, der andere bekannte Gemeinschaftshersteller, vier Einführer und acht Verwender beantworteten den Fragebogen. Eine Verwendervereinigung übermittelte eine Stellungnahme.

(139) Auf dieser Grundlage wurde untersucht, ob trotz der Schlussfolgerungen zu Dumping, Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und Schadensursache zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Falle nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

7.2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

7.2.1. Produktionskapazität in den betroffenen Ländern

(140) Nach den Angaben der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern stieg die Produktionskapazität von 207 000 Tonnen im Jahr 1997 auf 272 000 Tonnen im Jahr 2001. Für die Jahre 2002 bis 2004 rechnen sowohl der ägyptische kooperierende ausführende Hersteller als auch die russischen kooperierenden ausführenden Hersteller mit einer Stabilisierung ihrer Produktionskapazität. In den letzten Jahren entfiel praktisch der gesamte festgestellte Anstieg der kumulierten Produktionskapazität auf den ägyptischen Hersteller. In der Tat erhöhte sich die ägyptische Kapazität zwischen 1997 und 2000 auf mehr als das Doppelte, während die russische Kapazität nur geringfügig zunahm.

(141) Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Informationen (einschließlich Prognosen) stammen von den kooperierenden ausführenden Herstellern. Danach beträgt die geprüfte Kapazität derzeit 272 000 Tonnen pro Jahr; diese Zahl ist mit der Menge (in Tonnen) zu vergleichen, die im UZ aus Ägypten und Russland in die Gemeinschaft eingeführt wurde (rund 100 000 Tonnen).

(142) Im Falle Russlands konzentrieren sich Produktion und Ausfuhr von Kautschuk-Ruß, der für die spezifischen Erfordernisse der europäischen Reifenhersteller geeignet ist, im Wesentlichen auf zwei große kooperierende Anbieter (Omsk und Yaroslav). Es bestehen jedoch wenig Zweifel, dass mittelfristig ein größeres Potenzial für Ausfuhren in die Gemeinschaft besteht, vorausgesetzt die industrielle Basis wird modernisiert.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

(143) Der ägyptische Hersteller äußerte wiederholt, dass er darauf hin arbeitet, der weltgrößte Hersteller von Kautschuk-Ruß an einem einzigen Standort zu werden, und mittelfristig eine Produktionskapazität von 180 000 Tonnen pro Jahr anstrebt. Angesichts der geringen Größe des ägyptischen Inlandsmarkts (geschätzte 12 000 Tonnen) und der Wachstumsrate der ägyptischen Ausfuhren in die Gemeinschaft in den letzten Jahren besteht eindeutig die Wahrscheinlichkeit, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft beträchtlich zunehmen werden. Zu bedenken ist auch, dass dieser Hersteller zu einem weltweit tätigen Unternehmen gehört, das in der Vergangenheit gezeigt hat, dass es dazu bereit und in der Lage ist, Produktionstätigkeiten von einem Werk in ein anderes zu verlegen.

(144) Außerdem ergab die Untersuchung, dass mehrere kooperierende Verwender die ägyptische und russische Ware derzeit testen, um sie möglicherweise regelmäßig zu beziehen. Zu bemerken ist auch, dass noch nicht alle kooperierenden Verwender die betroffene Ware aus den betroffenen Ländern beziehen.

(145) Dies führt zu dem Schluss, dass eindeutig ein Potenzial für eine noch stärkere Zunahme der Einfuhren zu gedumpten Preisen vorhanden ist, wenn keine Maßnahmen eingeführt werden.

7.2.2. Gefahr weiterer Kapazitätsstilllegungen in der Gemeinschaft

(146) Wie bereits unter Randnummer (82) festgestellt, wurden im Jahr 2000 in der Gemeinschaft zwei Produktionsstätten (Frankreich und Vereinigtes Königreich) geschlossen. Es gibt eindeutige Anzeichen dafür, dass es in der Gemeinschaft zu weiteren Werkschließungen kommen kann, wenn die Präsenz der gedumpten Einfuhren anhält. So hat kürzlich ein weiterer Gemeinschaftshersteller die offiziellen Schritte unternommen, um Produktionslinien in einigen Mitgliedstaaten stillzulegen.

7.2.3. Schlussfolgerung zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(147) Ohne die Einführung von Maßnahmen, die den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren entgegenwirken, wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft höchstwahrscheinlich weiter an Marktanteil verlieren, eine weitere Verschlechterung seiner finanziellen Lage hinnehmen müssen und zu Werkschließungen gezwungen sein. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat unter Beweis gestellt, dass er strukturell lebensfähig ist. Bestätigt wurde dies durch die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage in einer Zeit, in der der Wettbewerb nicht durch Dumpingpraktiken verzerrt wurde. In der Tat erzielte er in der Zeit von 1997 bis 1999, als der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern noch relativ gering war (2 % bis 3 %) eine gute Rentabilität (zwischen 10 % und 16 %). Im Falle einer Einführung von Maßnahmen dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage sein, seine finanzielle Lage wieder zu verbessern, Marktanteile zurückzuerobern und sein Verkaufsvolumen zu steigern. Dies müsste es ihm ermöglichen, die Kapazitätsauslastung zu erhöhen und dadurch seine Fixkosten zu senken.

7.3. Interesse der unabhängigen Einführer

(148) Die Kommission schickte Fragebogen an zwölf unabhängige Einführer, von denen vier antworteten. Die kooperierenden Einführer sprachen sich gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus; sie begründeten ihre Ablehnung mit der Schwierigkeit, neue Bezugsquellen zu finden, und mit möglichen Arbeitsplatzverlusten.

(149) Zu der Schwierigkeit, im Falle einer Einführung von Maßnahmen neue Bezugsquellen zu finden, ergab die Untersuchung, dass es weiterhin Bezugsquellen außerhalb der Gemeinschaft gäbe, für die keine Antidumpingzölle gelten. Schließlich entfielen auf die Einfuhren aus anderen Drittländern im UZ 8,1 % des Gemeinschaftsverbrauchs. Während davon rund 2,7 Prozentpunkte auf mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbundene Unternehmen entfielen (vgl. Randnummer (116)), wurden 5,4 Prozentpunkte nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kontrolliert. Diese Bezugsquelle von Kautschuk-Ruß, die im Falle der Wiederherstellung fairer Marktbedingungen stärker in Anspruch genommen werden kann, steht allen Verwendern der betroffenen Ware offen.

(150) Was die möglichen Arbeitsplatzverluste angeht, so räumten die kooperierenden Einführer selbst ein, dass nur eine sehr geringe Anzahl von Arbeitsplätzen betroffen wäre, nämlich diejenigen der insgesamt 276 Beschäftigten, die unmittelbar im Bereich der betroffenen Ware tätig sind. Hierzu ist zu bemerken, dass die Tätigkeit im Bereich der betroffenen Ware im Falle aller kooperierenden Einführer gemessen am Umsatz im Durchschnitt nur 2 % ihrer Gesamttätigkeit ausmacht.

(151) Überdies wurde festgestellt, dass Kautschuk-Ruß im Wesentlichen direkt an die Verwender verkauft wird, und dass Verkäufe über Einführer relativ selten sind. In der Tat ergab die Untersuchung, dass auf die kooperierenden Einführer im UZ nur 2 % der betroffenen Einfuhren aus Ägypten und 28 % der betroffenen Einfuhren aus Russland in die Gemeinschaft entfielen. Auf die Direkteinfuhren durch die kooperierenden Verwender entfielen in demselben Zeitraum 71 % bzw. 67 % der betroffenen Einfuhren.

(152) Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhr von Maßnahmen insgesamt keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Einführer hätten.

7.4. Interesse der Verwender

(153) Wie in Abschnitt 2.1 dargelegt, wird Kautschuk-Ruß zur Herstellung von Reifen und anderer Kautschukerzeugnisse verwendet. Die Kommission schickte Fragebogen an 21 Verwender und sechs Verwenderverbände; sie erhielt Antworten von acht Reifenherstellern und die Stellungnahme eines Verwenderverbands, BLIC (Bureau de liaison des Industries du caoutchouc). Im UZ entfielen auf die kooperierenden Verwender 71 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus Ägypten und 67 % der betroffenen Einfuhren aus Russland. Auf sie entfielen rund 82 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und rund 60 % des Kautschuk-Ruß-Verbrauchs in der Gemeinschaft. Nicht alle acht kooperierenden Verwender führten die betroffene Ware aus Ägypten und Russland ein.

7.4.1. Allgemeine Bemerkungen

(154) Nach ihren eigenen Angaben haben die acht kooperierenden Verwender einen Anteil von 93 % am Gemeinschaftsmarkt für Pkw-Reifen (Nicht-OEM-Vertriebskanal).

(155) Die kooperierenden Verwender verkaufen ihre Ware über zwei verschiedene Vertriebskanäle: entweder als Erstausrüstung (Original Equipment Manufacturing, OEM, hierauf entfallen rund 28 % ihrer Reifengesamtverkäufe) oder als Zubehör (Nicht-OEM, 72 %). Die Reifenhersteller haben je nach Vertriebskanal unterschiedlichen Preisgestaltungsspielraum. Beim OEM-Vertriebskanal sind sie wegen des Drucks der Kraftfahrzeughersteller "Preis-Nehmer", während sie beim Nicht-OEM-Vertriebskanal eher "Preis-Macher" sind; dadurch liegt der Preis von OEM-Reifen rund 25 % unter dem Preis von Nicht-OEM-Reifen. Im ersten Fall sind die Reifenhersteller abhängig von der Tätigkeit im Automobilsektor, in dem bereits im UZ ein Verkaufsrückgang zu beobachten war. Die Reifenindustrie behauptet, dass die Kraftfahrzeughersteller wegen ihrer Kaufkraft und wegen des harten Wettbewerbs jährlich eine Senkung der OEM-Preise um 2 % bis 6 % verlangen und auch durchsetzen. Während der Untersuchung teilten mehrere kooperierende Verwender mit, dass sie bei den OEM-Verkäufen keine Gewinne erzielten. Sie machten jedoch Gewinne bei den Nicht-OEM-Verkäufen, bei denen die Reifenhersteller entweder auf ihren eigenen Vertriebskanal zurückgreifen oder aber vielen kleinen Vertriebsgesellschaften mit begrenzter Kaufkraft gegenüberstehen. Aus diesem Grund haben kleinere Reifenhersteller beschlossen, sich auf den Nicht-OEM-Markt zu beschränken. Die Untersuchung ergab, dass die Gewinnspanne der kooperierenden Verwender im UZ, also in einer Zeit, in der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Verluste machte, im gewogenen Durchschnitt 3 % bis 5 % betrug. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die kooperierenden Verwender, obwohl sie einem gewissen Marktdruck ausgesetzt sind, weiterhin Gewinne erzielen können.

7.4.2. Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Verwender

(156) Die kooperierenden Verwender behaupteten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ernsthafte nachteilige Auswirkungen auf ihre finanzielle Lage haben würde, da sie nicht in der Lage wären, den nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zu erwartenden Anstieg der Kosten an ihre Kunden weiterzugeben.

7.4.2.1. Auswirkungen auf die Kosten

(157) Die Untersuchung ergab, dass auf Kautschuk-Ruß im Durchschnitt 5 % der Fertigungskosten und 3,7 % der Gesamtkosten der kooperierenden Verwender entfielen. Der gewogene Durchschnittszoll für die betroffenen Länder beträgt 17 %.

(158) Zu den etwaigen Auswirkungen auf die Kosten der Verwender wurden die folgenden Überlegungen angestellt.

(159) Ein Extremfall (Szenario 1) könnte sein, dass der gesamte Kautschuk-Ruß-Verbrauch, also auch die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelieferte Ware, von der 17 %-igen Preiserhöhung betroffen ist, d. h. es würden nicht nur die Preise der Einfuhren steigen, sondern auch die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(160) Den Berechnungen zufolge würde dies die Gesamtproduktionskosten der kooperierenden Verwender um 0,7 % erhöhen und ihre Rentabilität folglich um 0,7 Prozentpunkte sinken, wenn sie die höheren Kosten nicht an ihre Kunden weitergeben können. Die Untersuchung zeigte in der Tat, dass die kooperierenden Verwender im Unterschied zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ Gewinne erzielten (im Durchschnitt zwischen 3 % und 5 % des Umsatzes).

(161) Eine andere Möglichkeit (Szenario 2) wäre, dass nur die Kautschuk-Ruß-Einfuhren aus Ägypten und Russland von der 17 %-igen Preissteigerung betroffen wären. In diesem Fall würden sich die Gesamtkosten der kooperierenden Verwender um 0,1 % erhöhen, und die Gewinne um 0,1 Prozentpunkte sinken.

(162) Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass im Endeffekt ein Ergebnis zu erwarten ist, das zwischen diesen beiden Extremfällen liegt; die Gründe für diese Auffassung werden nachstehend dargelegt.

(163) In der Tat wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich seine Preise in gewissem Umfang anheben, aber er wird vermutlich auch die Situation nachlassenden Preisdrucks nutzen, um durch eine gegenüber den ägyptischen und russischen Preisen konkurrenzfähige Preispolitik verlorene Marktanteile zurückzuerobern - ein 17 %-iger Preisanstieg ist also nicht zu erwarten. Außerdem war die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht voll ausgelastet. Sollte er wieder zu einer vollen Kapazitätsauslastung zurückkehren, würden seine Stückkosten sinken, und er könnte mit niedrigeren Preisen höhere Gewinne erzielen. Zudem entfallen rund 10 % des Kautschuk-Ruß-Verbrauchs auf andere Anbieter (Hälfte der Produktion von DGW plus die nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kontrollierten Einfuhren). Aus diesen Gründen ist es unwahrscheinlich, dass ein allgemeiner Preisanstieg eintritt oder auch nur möglich ist.

(164) Bei der vorstehenden Berechnung der Auswirkungen auf die Kosten wurde auch davon ausgegangen, dass der Kostenanstieg vollständig durch Gewinneinbußen kompensiert wird. Realistischer wäre jedoch die Annahme, dass etwaige Zusatzkosten zumindest teilweise an die Kunden weitergegeben werden und sich folglich nicht in vollem Umfang bei den Gewinnen bemerkbar machen. Tatsächlich machten die kooperierenden Verwender geltend, dass sie nicht in der Lage sein würden, den Preisanstieg an ihre OEM-Kunden weiterzugeben. Angesichts des kumulierten Marktanteils der kooperierenden Verwender (93 % des Reifenmarkts der Gemeinschaft) und vor allem vor dem Hintergrund von Szenario 1, bei dem alle Verwender in gleicher Weise betroffen wären, müsste es eine Möglichkeit geben, Kostenerhöhungen zumindest teilweise weiterzugeben. Die gleiche Argumentation gilt erst recht für das Nicht-OEM-Segment mit einem Anteil von 72 % an den Reifengesamtverkäufen.

7.4.2.2. Auswirkungen auf die Preise

(165) Eine andere Art, die Auswirkungen zu analysieren, ist die Untersuchung der Preisseite.

(166) Die Untersuchung ergab für einen "normalen" Pkw-Reifen im Nicht-OEM-Segment einen durchschnittlichen Verkaufspreis ab Werk von rund 40 EUR. Der entsprechende Preis für einen LKW-Reifen läge bei rund 203 EUR. In Szenario 1 würde der Preis eines Pkw-Reifens und eines LKW-Reifens um 0,26 EUR bzw. 1,28 EUR steigen, das entspricht in beiden Fällen 0,7 %. In Szenario 2 betrüge der Preisanstieg 0,02 EUR bzw. 0,11 EUR, also in beiden Fällen 0,1 %.

(167) Der Preis eines Pkw-Reifens, der im Einzelhandel an den Endverbraucher verkauft wird, stiege bei einem durchschnittlichen Stückpreis von rund 59 EUR pro Reifen in Szenario 1 um 0,30 EUR und in Szenario 2 um 0,03 EUR.

(168) Im Falle der OEM-Reifen ergäben sich für Pkw-Reifen im Wert von 30 EUR und Lkw-Reifen im Wert von 182 EUR folgende Ergebnisse: In Szenario 1 würde Preis eines Pkw-Reifens und eines LKW-Reifens um 0,19 EUR bzw. 1,15 EUR steigen, das entspricht in beiden Fällen 0,7 %. In Szenario 2 betrüge der Preisanstieg 0,02 EUR bzw. 0,10 EUR, also in beiden Fällen 0,1%.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Diese Feststellungen sind in der beigefügten Tabelle zusammengefasst.

7.4.3. Wettbewerb mit Reifenherstellern in Drittländern

(169) Einige kooperierenden Reifenhersteller behaupteten, die Einführung von Maßnahmen würde die Konkurrenz durch Reifeneinfuhren, für die keine Zölle gelten, verstärken. Wie in Abschnitt 7.4.2 dargelegt, dürfte jedoch der etwaige Preisanstieg minimal sein, so dass sich die Wettbewerbssituation kaum verschlechtern würde. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Reifenmarkt der Gemeinschaft bis zu 93 % von den kooperierenden Verwendern beliefert wird, die den Vorteil der Nähe zu ihren Kunden haben.

(170) Die kooperierenden Verwender behaupteten auch, dass der Wettbewerb zwischen den in der Gemeinschaft hergestellten und in Drittländer ausgeführten Reifen und der Reifenproduktion der Hersteller in diesen Drittländern, für die keine Antidumpingzölle gelten, verzerrt würde. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Erstens könnten die Hersteller von zur Ausfuhr bestimmten Reifen im Rahmen der aktiven Veredelung die Erstattung der Antidumpingzölle beantragen, die bei der Einfuhr von Kautschuk-Ruß mit Ursprung in Ägypten und Russland erhoben wurden. Außerdem entfielen auf die Reifenverkäufe an Drittländer im UZ 27 % der Gesamtverkäufe. Auch wenn einige kooperierende Verwender tatsächlich Nettoausführer von Reifen sind, sind andere Nettoeinführer; dies bedeutet, dass ein Teil ihrer Gemeinschaftseinfuhren von den Maßnahmen überhaupt nicht betroffen sein wird.

(171) Die Verwender behaupteten auch, dass sie unter solchen Umständen vielleicht gezwungen wären, Produktionsanlagen aus der Gemeinschaft wegzuverlegen. Tatsächlich verlegten einige Reifenhersteller in jüngster Vergangenheit ihren Standort weg aus der Gemeinschaft. Dies scheint jedoch strategische Gründe zu haben, so z. B. die Ansiedelung der Produktion näher an wachsenden Märkten oder die Senkung der Arbeitskosten. Es gibt keine Beweise dafür, dass die Auswirkungen der Maßnahmen diesen Prozess nennenswert beschleunigen oder zu Verzerrungen auf dem Reifenmarkt der Gemeinschaft führen werden.

7.4.4. Wettbewerbsaspekte

7.4.4.1. Starke Marktposition

(172) Es wurde geprüft, ob im Falle der Einführung von Maßnahmen die starke Marktposition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt verhindern würde.

(173) Im UZ lag der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei 73,6 %. Bei Berücksichtigung der Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus Ungarn, der Tschechischen Republik, den USA und Brasilien ergibt sich ein Marktanteil von 76,3 %. Es bleibt also ein Marktanteil von 23,7 %, der nicht direkt vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft abhängt.

(174) Obwohl es möglich ist, dass Verkaufsvolumen und Marktanteil der betroffenen Einfuhren nach der Einführung von Maßnahmen zurückgehen, stuenden immer noch die Einfuhren aus anderen Drittländern als alternative Bezugsquelle zur Verfügung. Auf diese Einfuhren entfielen im UZ 8,1 % des Gemeinschaftsverbrauchs (5,4 % nach Abzug der Einfuhren durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft) und rund 48 % der Einfuhren in die Gemeinschaft (32 % nach Abzug der Einfuhren durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von seinen eigenen Produktionsstätten). Außerdem dürfte die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen den Gemeinschaftsmarkt für diese anderen Anbieter wieder attraktiver machen.

(175) Außerdem ist daran zu erinnern, dass Antidumpingmaßnahmen nicht darauf abzielen, die Einfuhren, für die Maßnahmen einführt werden, vom Gemeinschaftsmarkt zu verdrängen, sondern dass vielmehr die Auswirkungen der Marktverzerrungen infolge der Präsenz der gedumpten Einfuhren beseitigen sollen.

(176) Schließlich ist zu bedenken, dass alle ägyptischen und russischen Hersteller (bei Zöllen auf der Grundlage der Dumpingspanne) auch nach der Einführung von Maßnahmen immer noch zu einem Preis verkaufen würden, der niedriger ist als der für die Zwecke der Zollfestsetzung ermittelte nicht schädigende Preis.

7.4.4.2. Schwierigkeiten beim Wechsel der Bezugsquelle

(177) Die Verwender machten geltend, dass sie wegen des langwierigen Zulassungsverfahrens für neue Kautschuk-Ruß-Lieferanten, das zwei bis fünf Jahre dauert, nach einer Einführung von Maßnahmen nicht rasch von einem Anbieter zu einem anderen wechseln könnten.

(178) Die Untersuchung bestätigte, dass die Zulassung eines neuen Kautschuklieferanten in der Tat ein Zertifizierungsverfahren erfordert, das jedoch deutlich kürzer sein kann als zwei Jahre (Mindestdauer sechs Monate). Folglich könnte es durchaus zutreffen, dass die Reifenhersteller eine gewisse Zeit benötigen, um die Ware von einer anderen Bezugsquelle als Ägypten oder Russland zu beziehen. Sie werden daher wahrscheinlich auch weiterhin aus den betroffenen Ländern kaufen (auch wenn sie dann die Zölle entrichten müssen) bis sie zu einer anderen Bezugsquelle wechseln.

(179) Überdies wurde festgestellt, dass rund 20 % des Verbrauchs der betroffenen Ware auf andere Kautschukerzeugnisse als Reifen entfallen, für die das genannte Zertifizierungsverfahren nicht vorgeschrieben ist. Diese Verwender werden also schneller zu anderen Bezugsquellen wechseln können.

(180) Angesichts der Art der betroffenen Ware und der relativ hohen Transportkosten liegt es schließlich im eigenen Interesse der Verwender, sich weiter auf große, zuverlässige und effiziente Gemeinschaftsanbieter in der Nähe ihrer Produktionsanlagen zu stützen.

7.4.4.3. Wettbewerb zwischen den Gemeinschaftsherstellern

(181) Mehrere betroffene Parteien behaupteten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Preisabsprachen getroffen hätte und Preissteigerungen koordiniere. Die von diesem Verfahren betroffenen Parteien legten Beweise dafür vor, dass die Preise im April 2002 mehr oder weniger gleichzeitig angehoben wurden.

(182) Obwohl das Argument einen Zeitraum nach dem UZ betrifft, untersuchte die Kommission die Angelegenheit im Rahmen der Möglichkeiten der Grundverordnung genauer, um festzustellen, ob die etwaigen Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt für diese Untersuchung von Bedeutung sind. Zunächst ist festzuhalten, dass von der Kommission keine Entscheidung wegen eines etwaigen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erlassen wurde. Zwar wurde ein kartellrechtliches Verfahren eingeleitet, doch sollte dies den Gemeinschaftsherstellern von Kautschuk-Ruß nicht ihr Recht verwehren, auf der Basis der Grundverordnung Schutz gegen unfaire Handelspraktiken zu erhalten, solange keine bewiesenen Feststellungen getroffen wurden. Zur Begründetheit dieser Behauptung ist zweitens zu sagen, dass der Kommission Beweise dafür übermittelt wurden, dass im Bezugszeitraum Gemeinschaftshersteller Verkaufseinbußen zugunsten anderer Gemeinschaftshersteller erlitten; dies deutet darauf hin, dass in diesen Fällen die Gemeinschaftshersteller miteinander konkurrierten.

(183) Wie bereits weiter oben festgestellt, sind außerdem die Produktionskosten von Kautschuk-Ruß sehr stark von den Ölpreisen abhängig. Der im April 2002 angekündigte Preisanstieg folgte auf einen Anstieg der Ölpreise um 30 % im Februar 2002, der nur zum Teil durch die anschließende Preiserhöhung aufgefangen wurde. Die Tatsache, dass die Gemeinschaftshersteller ihre Preise gleichzeitig anhoben, kann dadurch begründet sein, dass alle drei Gemeinschaftshersteller mit demselben Kostenanstieg konfrontiert waren und dieselben Einbußen bei der Gewinnspanne hinnehmen mussten. In der Tat sehen die Gemeinschaftshersteller in ihren längerfristigen Verträgen im Allgemeinen eine vierteljährliche Anpassung ihrer Verkaufspreise auf der Grundlage des Ölpreises vor.

(184) Auf der Grundlage dieser Feststellungen und im Rahmen und innerhalb der Grenzen der Grundverordnung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht der Schluss gezogen werden, dass wegen der allgemeinen Wettbewerbssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Einführung von Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(185) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, die die Verfahrensregeln für Untersuchungen gemäß den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag festlegt, dürfen außerdem die "bei Anwendung der Artikel 11, 12, 13 und 14 erlangten Kenntnisse (...) nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden". Artikel 20 Absatz 2 untersagt die Preisgabe von Kenntnissen, die in Anwendung der Verordnung Nr. 17 erlangt wurden. Dies bedeutet in diesem Fall, dass die Kenntnisse, die im Rahmen der kartellrechtlichen Untersuchung erlangt wurden, nur für die Zwecke eben dieser Untersuchung verwendet werden dürfen. Diese Kenntnisse dürften demnach in keinem Fall für die Zwecke der Antidumpinguntersuchung verwendet werden. Nach Abschluss der wettbewerbsrechtlichen Untersuchung werden die für Antidumping zuständigen Kommissionsdienststellen die Auswirkungen auf dieses Antidumpingverfahren prüfen. Sollte die Kommission zu dem Ergebnis kommen, dass ein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des EG-Vertrages vorliegt, werden die Behörden der Gemeinschaft umgehend die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Gemeinschaftshersteller keinen Nutzen aus den Antidumpingmaßnahmen ziehen.

8. VERPFLICHTUNGEN

(186) Die beiden russischen ausführenden Hersteller, denen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt wurde, unterbreiteten innerhalb der Frist für Stellungnahmen nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen Preisverpflichtungsangebote.

(187) Diese Preisverpflichtungen wurden in der vorgelegten Fassung als nicht anwendbar und somit als nicht annehmbar erachtet, weil die Verkäufe dieser beiden ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft im UZ indirekt, d.h. über Händler getätigt wurden. In den Angeboten wurde nicht klar erläutert, wie dieses System, das mit einer Verpflichtung nicht vereinbar ist, geändert werden würde.

(188) Angesichts dieses Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass eine ordnungsgemäße Überwachung nicht zufriedenstellend gewährleistet werden konnte.

(189) Die betroffenen Parteien wurden entsprechend unterrichtet, und die Gründe, aus denen das Verpflichtungsangebot nicht angenommen werden konnte, wurden den betroffenen Ausführern eingehend dargelegt.

9. SCHLUSSFOLGERUNG

(190) Aus diesen Gründen ist es unwahrscheinlich, dass die etwaigen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Einführer, Verwender und den Wettbewerb gegenüber den positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft überwiegen. Folglich wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe dafür sprechen, dass die Einführung der unter Randnummer (135) vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den schädigenden gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Auf die Einfuhren von Kautschuk-Ruß mit einer Iodadsorption von 20 mg/g oder mehr, einer DBP-Absorption von 25-200 ml/100g und einer Partikel-Härte von 15 g oder mehr [10], der derzeit den KN-Codes ex 2803 00 10 (TARIC-Code 2803 00 10 10) und ex 2803 00 80 (TARIC-Code 2803 00 80 10) zugewiesen wird, mit Ursprung in Ägypten und Russland wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

[10] Für die Zwecke dieser Verordnung wurden die Iodadsorption, die DBP-Absorption und die Partikel-Härte (Individual Pellet Hardness) nach den Standardtestmethoden der American Society for Testing and Materials (ASTM) gemessen. Die Bezeichnungen dieser Standardtestmethoden sind ASTM D1510-02a für die Iodadsorption, ASTM D2414-02a für die DBP-Absorption und ASTM D5230-00e1 für die "Automated Individual Pellet Hardness".

2. Für die von nachstehenden Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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