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Document 52003PC0044

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007

/* KOM/2003/0044 endg. - COD 2003/0020 */

52003PC0044

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 /* KOM/2003/0044 endg. - COD 2003/0020 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Beschluss 283/1999/EG [1] über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher 1999-2003 bildete den ersten Rechtsrahmen für Ausgaben zur Finanzierung von Maßnahmen auf verschiedenen Gebieten des Gesundheits- und Verbraucherschutzes. Der Beschluss 283/1999/EG läuft am 31. Dezember 2003 aus. Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates legt einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 fest. Gleichzeitig legt die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Bericht über die aufgrund des derzeit geltenden Rechtsrahmens in den Jahren 1999-2000 durchgeführten Maßnahmen und einen Überblick über den Stand der Bewertung der finanzierten Maßnahmen vor [2].

[1] ABl. L 34/1 vom 9.2.1999.

[2] KOM (noch zu ergänzen).

Die Gruppe der in den Mitgliedstaaten für die Verbraucherpolitik zuständigen hohen Beamten wurde am 18. Juli 2002 zur Grundkonzeption dieses Vorschlags angehört. Die Vertreter der Mitgliedstaaten als Mitglieder des durch Beschluss 283/199/EG eingerichteten Beratenden Ausschusses sowie die im Verbraucherausschuss [3] vertretenen europäischen Verbraucherorganisationen haben ebenfalls zur Diskussion beigetragen. Das Konzept der Kommission für den neuen Rechtsrahmen ist dabei auf breite Zustimmung gestoßen.

[3] Eingerichtet durch Beschluss 2000/323/EG der Kommission, ABl.. L 111/30 vom 4.5.2000.

Dieser Vorschlag zielt auf die Festlegung eines geeigneten Rahmens für die Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik ab, deren Ziele von der Kommission im Mai 2002 in ihrer verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006 [4] wie folgt festgelegt worden sind:

[4] ABl. C 137/2 vom 8.6.2002.

* ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau;

* wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher;

* angemessene Beteiligung der Verbraucherverbände an der Gestaltung der Gemeinschaftspolitik.

Diese Ziele sollen durch Maßnahmen erreicht werden, die in einem laufend aktualisierten Programm (im Anhang der Strategie) festgelegt sind und von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Der vorliegende Vorschlag verknüpft die Ziele und Prioritäten der verbraucherpolitischen Strategie unmittelbar mit den Maßnahmen, die aufgrund des vorgeschlagenen Beschlusses finanziert werden sollen. Er regelt auch die Teilnahme der assoziierten Länder an diesen Maßnahmen. Externe Sachverständige haben eine Ex-ante-Folgenabschätzung der verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006 vorgenommen und im Februar 2002 fertiggestellt. Die Sachverständigen haben den gewählten Ansatz im Großen und Ganzen befürwortet, jedoch einige Zweifel daran geäußert, ob das vorgeschlagene Aktionsprogramm ausreichend sei. Deshalb müssen sich der vorliegende Vorschlag und die künftigen Arbeitsprogramme auf diejenigen Maßnahmen konzentrieren, bei denen mit den wenigsten Mitteln die größtmögliche Wirkung erzielt werden kann.

Der Beschluss 283/1999/EG erfasst verschiedene Tätigkeiten im Bereich des Gesundheits- und Verbraucherschutzes, darunter namentlich bestimmte Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit. Der nun vorgeschlagene Rahmen umfasst - in Übereinstimmung mit der verbraucherpolitischen Strategie und den Grundsätzen des ,Activity Based Budgeting" - nur die Themen Schutz der Verbraucher vor Gefährdung durch andere Produkte als Lebensmittel, wirtschaftliche Interessen der Verbraucher, Verbraucherinformation und -aufklärung, Förderung von Verbraucherverbänden auf europäischer Ebene und deren Beitrag zur Gestaltung der ihre Interessen betreffenden EU-Politik. Wie im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit [5] erläutert, wird es künftig für die Finanzierung von Ausgaben im Bereich Lebensmittelsicherheit - und dies bestätigt mittlerweile auch die Verordnung Nr. 178/2002 [6] - eigene Rechtsgrundlagen geben.

[5] KOM(1999)719 endg. vom 12.1.2000.

[6] ABl. L 31 vom 1.2.2002.

Der Vorschlag deckt den Zeitraum 2004 - 2007 ab. Das für den Vierjahreszeitraum vorgeschlagene Gesamtbudget beläuft sich auf 72 Mio. EUR bzw. 18 Mio. EUR pro Jahr (operationelle Mittel); hinzu kommen 32 Mio. EUR bzw. 8 Mio. EUR pro Jahr für Humanressourcen und andere Verwaltungsausgaben. Damit bleibt der Haushalt für verbraucherpolitische Maßnahmen stabil, denn es gilt zu berücksichtigen, dass im Zuge der maßnahmenbezogenen Mittelfestsetzung bestimmte Aktivitäten im Bereich Lebensmittelsicherheit auf andere Haushaltslinien verlagert worden sind.

Im Bericht über die Durchführung der aufgrund des Beschlusses 283/1999/EG getroffenen Maßnahmen wurde festgestellt, dass viele der kofinanzierten spezielle Projekte wegen ihres geringen Umfangs und ihrer kurzen Dauer oft mit unverhältnismäßig hohen Verwaltungskosten verbunden waren, was wiederum ihre Wirksamkeit und Nachhaltigkeit beeinträchtigte. Deshalb sieht dieser Vorschlag mindestens alle zwei Jahre die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen für spezielle Projekte und die Möglichkeit vor, eine Kofinanzierung bis zu einem Hoechstsatz von 70 % zu gewähren. Zuschussfähige Projekte müssen den Zielen der verbraucherpolitischen Strategie dienen. In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip soll die Kofinanzierung spezieller Projekte künftig nicht mehr als Instrument zur Förderung schwacher nationaler Verbraucherorganisationen eingesetzt werden. Dagegen werden Maßnahmen zum Ausbau der Handlungskompetenzen von Verbraucherverbänden durch Fortbildungsmaßnahmen für deren Personal und den Austausch bewährter Verfahren demnächst von der Kommission direkt finanziert.

Der Beschluss 283/1999/EG sieht vor, dass die finanzielle Unterstützung die europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden kann, ,grundsätzlich" 50 % ihrer operationellen Kosten ,nicht überschreiten" darf. Der vorliegende Vorschlag setzt für diese Art der finanziellen Unterstützung eine eindeutige Obergrenze von 50 % fest. Er sieht aber auch ausdrücklich vor, dass bis zu 95 % der Ausgaben von Organisationen, die die Interessen der Verbraucher im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf europäischer Ebene vertreten, finanziert werden können. Diese Vorschrift bestätigt die derzeitige Praxis einer besonders hohen Bezuschussung dieses Bereichs und sorgt für umfassende Transparenz. Damit wird auch in Übereinstimmung mit den Artikeln 108 und 113 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [7] ausdrücklich die hohe politische Relevanz und das allgemeine europäische Interesse an dieser Arbeit anerkannt.

[7] ABl. L 248 vom 16.9.2002.

Der vorliegende Vorschlag enthält eine spezielle Regelung für Maßnahmen, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt werden. Sie ermöglicht a) die finanzielle Unterstützung von Einrichtungen, die bestehenden Gemeinschaftsnetzwerken angehören, deren Zweck darin besteht, die Verbraucher zu informieren und sie bei der Ausübung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Verfahren der Streitbeilegung zu unterstützen, und b) die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Bereich der Verwaltung und der Rechtsdurchsetzung.

Der Vorschlag ändert die Kriterien der Förderfähigkeit für Finanzbeiträge an einer europäische Verbraucherorganisation und stellt klar, dass sie von Industrie, Handel und anderen Geschäftsinteressen unabhängig sein müssen, und dass ihr Hauptzweck darin bestehen muss, die Gesundheit, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Interessen der europäischen Verbraucher zu fördern.

Anders als der bislang geltende Beschluss enthält der vorliegende Vorschlag keine Auswahl-/Vergabekriterien für die finanzielle Unterstützung spezieller Projekte. Diese sollen vielmehr in einem jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt werden, das an dem Beratungsausschuss, der die Kommission bei der Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses unterstützt, vorgelegt werden muss. Entsprechend dem laufend aktualisierten Plan der Maßnahmen im Rahmen der verbraucherpolitischen Strategie wird das Arbeitsprogramm die Prioritäten für die nach Zielen geordneten Maßnahmen, die Aufschlüsselung des Jahresbudgets nach Maßnahmenarten, den vorgesehenen Zeitplan für Ausschreibungen, Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen und gemeinsame Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten sowie die Auswahl- und Vergabekriterien und den ungefähren Betrag definieren, der für Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen bereitsteht.

2003/0020 (COD)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153,

auf Vorschlag der Kommission [8],

[8] ABl. C , , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [9],

[9] ABl. C , , S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages [10],

[10] ABl. C , , S. .

in Erwägung folgender Gründe:

(1) Die Verbraucherpolitik ist für zwei der strategischen Ziele der Europäischen Kommission [11], nämlich die Förderung einer neuen wirtschafts- und sozialpolitischen Agenda im Hinblick auf die Modernisierung der europäischen Wirtschaft und die Gewährleistung einer besseren Lebensqualität für die Bürger Europas, von entscheidender Bedeutung.

[11] Mitteilung der Kommission: Strategische Ziele 2000-2005 ,Das neue Europa gestalten", KOM(2000) 154 endg.

(2) Die verbraucherpolitische Strategie für 2002-2006 legt drei Hauptziele fest. Diese sind durch Maßnahmen umzusetzen, die in einem laufend aktualisierten Programm festgelegt werden, das von der Kommission regelmäßig überprüft wird.

(3) Die Zuweisung von Mitteln für die aufgrund dieses Rahmens durchgeführten Maßnahmen sollte sich nach den in der verbraucherpolitischen Strategie festgelegten Zielen und Aktionen richten.

(4) Entsprechend der verbraucherpolitischen Strategie sollte die aufgrund dieses Rahmens betriebene Verbraucherpolitik auf die Sicherheit von Dienstleistungen und anderen Produkten als Lebensmitteln sowie auf die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in der EU hin ausgerichtet sein. Dieser Rahmen erstreckt sich also nicht auf Aktivitäten im Bereich Lebensmittelsicherheit.

(5) Der vorliegende Rahmen soll eine dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Regelung für Maßnahmen der Gemeinschaft zur Unterstützung und zum Ausbau der Kompetenzen von Organisationen und Stellen treffen, die sich auf Ebene der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten für die Förderung der Verbraucherinteressen einsetzen.

(6) Dieser Rahmen soll die Grundlage für Maßnahmen bilden, die von der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt werden, um die Ziele der Verbraucherpolitik zu erreichen.

(7) Es besteht ein allgemeines europäisches Interesse im Sinne von Artikel 108 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [12] daran, dass die Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie deren Interesse an der Ausarbeitung von Normen für Produkte und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten werden.

[12] ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(8) Dieser Beschluss bildet den Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms, das für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Ziffer 33 der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 6. Mai 1999 geschlossenen interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [13] darstellt.

[13] ABl. C 172/01 vom 18.6.1999.

(9) Zwecks Verbesserung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeiten europäischer Verbraucherorganisationen und von Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen bei der Ausarbeitung von Normen für Produkte und Dienstleistungen auf europäischer Ebene vertreten, können Finanzbeiträge für förderfähige Organisationen für die Dauer dieses Rahmens geltenden Partnerschafts-Rahmenverträgen unterliegen.

(10) Im Interesse einer Verbesserung der Verwaltungseffizienz, der Wirksamkeit und der Nachhaltigkeit spezieller Projekte sollten mindestens alle zwei Jahre Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen für spezielle Projekte veröffentlicht werden, und die Unterstützung sollte sich auf einen Hoechstsatz von 70 % der Kosten der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung der Projekte belaufen können.

(11) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht vor, dass die am Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsvereinigung (EFTA-/EWR-Staaten) u. a. ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Tätigkeiten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes verstärken und ausweiten sollten.

(12) Gemäß den in den jeweiligen bilateralen Abkommen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegten Bedingungen sollten sich an diesem allgemeinen Rahmen die assoziierten Länder Mittel-, Ost- und Südosteuropas sowie Zypern, Malta und die Türkei beteiligen können.

(13) Zur Erhöhung von Nutzen und Erfolg dieses Rahmens sollten die getroffenen Maßnahmen fortlaufend überwacht und regelmäßig bewertet werden, damit gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen werden können.

(14) Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [14] beschlossen werden -

[14] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23..

BESCHLIESSEN:

Artikel 1 - Geltungsbereich

1. Mit diesem Beschluss wird ein allgemeiner Rahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft zur Unterstützung der Verbraucherpolitik - im Folgenden ,Rahmen" - genannt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 geschaffen.

2. Die aufgrund dieses Rahmens durchzuführenden Maßnahmen ergänzen die Maßnahmen, die von und in den Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucherinteressen und zur Förderung ihres Rechts auf Information, Aufklärung und Vereinigung durchgeführt werden.

Artikel 2 - Tätigkeitsbereiche

Die aufgrund dieses Rahmens durchzuführenden Maßnahmen betreffen die folgenden besonderen Bereiche:

(a) Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in Bezug auf Dienstleistungen und Produkte, die keine Lebensmittel sind;

(b) Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher;

(c) Förderung der Verbraucherinformation und -aufklärung;

(d) Förderung von Verbraucherorganisationen auf europäischer Ebene.

Artikel 3 - Maßnahmenziele

Die aufgrund dieses Rahmens durchzuführenden Maßnahmen dienen der Verfolgung der folgenden allgemeinen Ziele:

(a) Gewährleistung eines gleichmäßig hohen Verbraucherschutzniveaus durch Einführung gemeinsamer Rechtsvorschriften und Verfahren zum Schutz der Verbraucher und durch Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Politikbereiche der Gemeinschaft;

(b) wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher durch Marktüberwachung, durch Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung und der Rechtsdurchsetzung und durch Zugang der Verbraucher zu Reklamations- und Streitbeilegungsverfahren;

(c) angemessene Beteiligung der Verbraucherorganisationen an der Gestaltung der die Verbraucherinteressen berührenden Gemeinschaftspolitiken.

Artikel 4 - Maßnahmenarten

1. Die aufgrund dieses Rahmens durchzuführenden Maßnahmen sind nach Zielen geordnet im Anhang aufgeführt.

2. Die Maßnahmen 1 - 8, 11-15 und 19 werden unmittelbar von der Kommission durchgeführt.

3. Die Maßnahmen 9 und 10 werden von der Gemeinschaft und einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von der Gemeinschaft und den zuständigen Stellen der Drittländer, die sich gemäß Artikel 9 beteiligen, gemeinsam finanziert.

4. Zu den Maßnahmen 16, 17 und 18 leistet die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag.

Artikel 5 - Finanzierung

Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Rahmens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 72 Millionen EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 6 - Finanzieller Beitrag

1. Der Beitrag der Gemeinschaft zu den im Anhang genannten gemeinsamen Maßnahmen 9 und 10 beläuft sich grundsätzlich auf 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme und darf 70 % dieser Kosten keinesfalls überschreiten.

2. Der finanzielle Beitrag zu Maßnahme 16 darf 50 % der für die Durchführung der zuschussfähigen Tätigkeiten anfallenden Kosten nicht überschreiten.

3. Der finanzielle Beitrag zu Maßnahme 17 darf 95 % der für die Durchführung der zuschussfähigen Tätigkeiten anfallenden Kosten nicht überschreiten.

4. Der finanzielle Beitrag zu den Maßnahmen 16 und 17 für förderfähige Organisationen, die nachgewiesen haben, dass sie im Vorjahr aktiv und effektiv die Interessen der Verbraucher vertreten haben, unterliegt nicht dem Grundsatz der allmählichen Verringerung bei erneuter Gewährung.

5. Der finanzielle Beitrag zu Maßnahme 18 beläuft sich grundsätzlich auf 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projekts und darf 70 % dieser Ausgaben keinesfalls überschreiten.

Artikel 7 - Zuschussempfänger

1. Ein finanzieller Beitrag für die gemeinsamen Maßnahmen 9 und 10 kann einer öffentlichen Einrichtung oder einer Stelle, die keinen Erwerbszweck verfolgt, gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde.

2. Finanzbeiträge für Maßnahme 16 können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die

(a) von Industrie, Handel und anderen Geschäftsinteressen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, keinen Erwerbszweck verfolgen und deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten aus der Förderung und dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft bestehen, und die

(b) von nationalen Verbraucherorganisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft - die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf nationaler oder regionaler Ebene tätig sind - beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten.

3. Finanzbeiträge für Maßnahme 17 können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die

(a) von Industrie und Handel unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, keinen Erwerbszweck verfolgen und deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten darin bestehen, die Interessen der Verbraucher bei der Normung auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und die

(b) von nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft - die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf nationaler Ebene tätig sind - beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten.

4. Finanzbeiträge für Maßnahme 18 können juristischen Personen und Zusammenschlüssen von juristischen Personen gewährt werden, die von Industrie und Handel unabhängig handeln und denen die tatsächliche Durchführung der Vorhaben obliegt.

Artikel 8 - Ausschluss

Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die sich falscher Erklärungen oder einer schwerwiegenden Nichterfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig machen, werden gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften - im Folgenden: Haushaltsordnung - von der Vergabe weiterer Aufträge ausgeschlossen.

Artikel 9 - Beteiligung von Drittstaaten

Die Teilnahme an diesem Rahmen steht folgenden Staaten offen:

(a) den EFTA-/EWR-Staaten entsprechend den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

(b) den assoziierten Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas sowie Zypern, Malta und der Türkei gemäß den in den jeweiligen bilateralen Abkommen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegten Bedingungen.

Artikel 10 - Kohärenz und Komplementarität

1. Die Kommission sorgt dafür, dass die aufgrund dieses Rahmens durchgeführten Maßnahmen mit der verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006 und der weiteren Entwicklung der Verbraucherpolitik in Einklang stehen.

2. Die Kommission sorgt dafür, dass die aufgrund dieses Rahmens durchgeführten Maßnahmen auf andere Gemeinschaftsprogramme und -initiativen abgestimmt sind und diese ergänzen.

Artikel 11 - Arbeitsprogramm

Die Kommission beschließt ein jährliches Arbeitsprogramm, das folgende Angaben enthält:

(a) Prioritäten für die Maßnahmen zur Verfolgung der einzelnen Ziele,

(b) Aufschlüsselung des Jahresbudgets nach den in Artikel 4 genannten Maßnahmenarten,

(c) vorgesehener Zeitplan für Ausschreibungen, gemeinsame Maßnahmen und Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen,

(d) bei Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen die Auswahl- und Vergabekriterien für die Maßnahmen 16, 17 und 18 sowie den ungefähren Betrag, der für solche Aufrufe bereitsteht.

Artikel 12 - Veröffentlichung

1. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und auf der Website der Europäischen Kommission:

(a) einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für die Maßnahmen 16 und 17;

(b) mindestens alle zwei Jahre einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für Maßnahme 18, in dem die Prioritäten für die durchzuführende Maßnahme beschrieben werden.

2. Ein Verzeichnis der Empfänger eines Finanzbeitrags und eine Liste der aufgrund dieses Rahmens finanzierten Maßnahmen wird jedes Jahr unter Angabe der Beträge auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Artikel 13 - Begleitung und Bewertung

1. Die Kommission sorgt für eine wirksame und regelmäßige Begleitung der aufgrund dieses Rahmens durchgeführten Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2005 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieses Rahmens vor.

2. Bevor sie einen Vorschlag für eine etwaige Verlängerung der Geltungsdauer dieses Rahmens vorlegt, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2007, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Bewertung der aufgrund dieses Rahmens durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 14 - Durchführung der Maßnahmen

1. Die Kommission ist für die Verwaltung und Durchführung dieses Beschlusses gemäß der Haushaltsordnung verantwortlich.

2. Die Kommission trifft die in Artikel 4 Absätze 3 und 4 sowie in Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem Verfahren, auf das in Artikel 15 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 15 - Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss - im Folgenden ,Ausschuss" genannt - unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet das Verfahren nach den Artikeln 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung des Artikels 8 dieses Beschlusses Anwendung.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16 - Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Nach Zielen geordnetes Verzeichnis der in Artikel 4 genannten Maßnahmen

Ziel (a): Ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau

Maßnahme 1: Für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher relevante wissenschaftliche Beratung und Risikoanalyse in Bezug auf Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Dienstleistungen.

Maßnahme 2. Ausarbeitung von Legislativ- und sonstigen Regulierungsinitiativen und Förderung von Selbstregulierungsinitiativen, darunter:

2.1. Vergleichende Analyse der Märkte und der Ordnungssysteme

2.2. Für die Ausarbeitung der Politik auf dem Gebiet der Sicherheit von Dienstleistungen erforderliches juristisches und technisches Fachwissen

2.3. Für die Ausarbeitung von Aufträgen für die Normung von Produkten und Dienstleistungen erforderliches technisches Fachwissen

2.4. Für die Ausarbeitung der Politik auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher erforderliches juristisches und technisches Fachwissen

2.5. Workshops mit Interessengruppen und Fachleuten

Maßnahme 3. Beobachtung und Bewertung von Marktentwicklungen, die sich auf die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Verbraucher auswirken, u. a. durch Preiserhebungen, Bestandsaufnahme und Analyse von Verbraucherreklamationen sowie Erhebungen zu Veränderungen in der Marktstruktur.

Maßnahme 4. Erhebung und Austausch von Daten und Informationen zwecks Schaffung einer faktischen Grundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik und für die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Bereiche der EU-Politik, u. a. durch Erhebungen zum Verhalten von Verbrauchern und Unternehmen, Erhebung und Analyse statistischer und sonstiger sachdienlicher Daten.

Ziel (b): Wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher

Maßnahme 5. Koordinierung von Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, u. a. durch:

5.1. Entwicklung von IT-Instrumenten (z. B. Datenbanken, Informations- und Kommunikationssysteme) für die Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung

5.2. Fortbildung, Seminare und Austauschprogramme für Beamte, die an gemeinsamen Durchsetzungsmaßnahmen beteiligt sind

5.3. Planung und Entwicklung gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen

5.4. gemeinsame Pilot-Durchsetzungsmaßnahmen

Maßnahme 6: Entwicklung von Datenbanken, in denen Angaben zur Anwendung und zur Rechtsprechung zu den auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Verbraucherrechten gespeichert werden können, u. a. durch Vervollständigung und Verbesserung der Datenbank über missbräuchliche Vertragsklauseln.

Maßnahme 7: Überwachung und Bewertung der Sicherheit von anderen Produkten als Lebensmitteln sowie von Dienstleistungen, u. a durch:

7.1. Ausbau und Erweiterung des Anwendungsbereichs des RAPEX-Warnsystems unter Berücksichtigung der Entwicklung des Informationsaustauschs im Rahmen der Marktüberwachung

7.2. Technische Analyse von Warnmeldungen

7.3. Erhebung und Bewertung von Daten in Bezug auf die für die Verbraucher mit bestimmten Produkten und Dienstleistungen verbundenen Risiken

7.4. Entwicklung des Netzes für die Sicherheit von Konsumgütern [15].

[15] Die Richtlinie 2001/95/EG über Produktsicherheit (ABl. L 11/4 vom 15.1.2002) sieht ein solches Netzwerk vor.

Maßnahme 8: Überwachung des Funktionierens von alternativen Streitbeilegungsmodellen und Bewertung ihrer Wirkungen, insbesondere von Online-Modellen und deren Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Bereinigung grenzüberschreitender Reklamationen und Streitfälle sowie technische Hilfe zur Weiterentwicklung des europäischen Netzes für die außergerichtliche Streitbeilegung.

Maßnahme 9: (gemeinsame Maßnahme) Finanzbeiträge für öffentliche Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen, die den Gemeinschaftsnetzwerken angehören und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren informieren und unterstützen (Netz der europäischen Verbraucherzentren und die Clearingstellen des europäischen Netzes für die außergerichtliche Streitbeilegung unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1).

Maßnahme 10: (gemeinsame Maßnahme) Finanzbeiträge für gemeinsame Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich Verwaltung und Durchsetzung des Verbraucherrechts der Gemeinschaft, u. a. der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, sowie für sonstige Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1.

Ziel (c): Angemessene Beteiligung der Verbraucherorganisationen an der Gestaltung der EU-Politik

Maßnahme 11: Vermittlung spezieller Fach- und Rechtskenntnisse an Verbraucherorganisationen, damit diese sich an den Anhörungsprozessen zu gesetzgeberischen und nicht gesetzgeberischen Politikinitiativen der Gemeinschaft beteiligen und sie mitgestalten und einen Beitrag zur Marktüberwachung leisten können.

Maßnahme 12: Vertretung der Interessen der europäischen Verbraucher in internationalen Foren, auch in internationalen Normungsgremien und internationalen Handelsorganisationen.

Maßnahme 13: Fortbildung für das Personal von Verbraucherorganisationen und sonstige Maßnahmen zum Ausbau ihrer Kompetenzen.

Maßnahme 14: Maßnahmen zur Information über die sich aus dem Verbraucherrecht oder sonstigen Maßnahmen der Gemeinschaft zum Schutz der Verbraucher ergebenden Verbraucherrechte.

Maßnahme 15: Verbraucherbildung, u.a. Veranstaltung des Wettbewerbs ,Junge Verbraucher in Europa" und Entwicklung interaktiver Online-Bildungsinstrumente über Verbraucherrechte im Binnenmarkt und grenzüberschreitende Geschäfte.

Maßnahme 16: Finanzbeiträge zu den Betriebskosten europäischer Verbraucherorganisationen unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2.

Maßnahme 17: Finanzbeiträge zu den Betriebskosten europäischer Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf europäischer Ebene vertreten, unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 3.

Ziele a), b) und c):

Maßnahme 18: Finanzbeiträge zu speziellen Projekten auf der Ebene der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Verbraucherpolitik unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4.

Maßnahme 19: Evaluierung der aufgrund dieses Rahmens durchgeführten Maßnahmen.

FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

Politikbereich: GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Tätigkeitsbereich (e): Verbraucherpolitik

Bezeichnung der Massnahme: Rahmen für Gemeinschaftsmassnahmen zur Unterstützung der europäischen Verbraucherpolitik 2004-2007

1. HAUSHALTSLINIE(N) UND POSTEN

Haushaltslinie B5-10, Posten B5-100 und B5-100A; Haushaltslinie A7- Posten A0701, A07030, A07040 und A-707

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 72 Millionen EUR (VE)

2.2. Laufzeit: 2004-2007

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

(a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(c) (c) Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziffern 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der finanziellen Vorausschau

[X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung für 2004-2006 vereinbar.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen:

[X] Der Vorschlag hat keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE (B5-100)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 153 EGV

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

Die Grundlage für verbraucherpolitische Maßnahmen bilden die Artikel 153 und 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Demnach soll die Gemeinschaft zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen leisten. Der geplante Beitrag der Gemeinschaft besteht aus Maßnahmen im Rahmen der Vollendung des Binnenmarkts und Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Beobachtung der von den Mitgliedstaaten betriebenen Politik. Die Entwicklung einer Verbraucherpolitik auf Gemeinschaftsebene war im Zuge der stufenweisen Einführung des Binnenmarkts unerlässlich. Der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen setzte die Einführung gemeinsamer oder zumindest angeglichener Rechtsvorschriften voraus, die gleichzeitig einen angemessenen Schutz der Verbraucherinteressen und die Beseitigung von rechtlichen Hindernissen und Wettbewerbsverzerrungen gewährleisten konnten.

5.1.1. Verfolgte Ziele

Die Verbraucherpolitik ist für zwei der strategischen Ziele der Kommission [16], namentlich die Modernisierung der europäischen Wirtschaft und die Gewährleistung einer besseren Lebensqualität für die Bürger Europas, von entscheidender Bedeutung. Die verbraucherpolitische Strategie für 2002-2006 legt für diese Politik drei Hauptziele fest, nämlich ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau, die wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher und die Beteiligung der Verbraucherverbände an der Gestaltung der EU-Politik. An diesen Zielen muss sich die Zuweisung von Mitteln für die aufgrund des vorliegenden Vorschlags durchgeführten Maßnahmen ausrichten.

[16] Mitteilung der Kommission: Strategische Ziele 2000-2005 ,Das neue Europa gestalten", KOM(2000) 154 endg.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Die in der verbraucherpolitischen Strategie beschriebenen Ziele und Prioritäten wurden im zweiten Halbjahr 2001 von einer unabhängigen Beratungsfirma (Evaluation Partnership) einer Ex-ante-Bewertung unterzogen [17]. Im Bewertungsbericht wird zunächst der Stand der Verbraucherpolitik Ende 2001 dargestellt, um die Ausgangssituation zu klären. Anschließend werden die Interventionslogik der Strategie und die wesentlichen Bereiche untersucht, in denen Folgen erwartet werden.

[17] Ex ante impact assessment of the New Consumer Policy Strategy, Schlussbericht von Evaluation Partnership, Januar 2002.

Die Ziele und Prioritäten der Strategie werden weitgehend befürwortet. Nach Auffassung der Verfasser entsprechen ihre Ziele den Anforderungen der Verbraucherpolitik und der EU-Politik im Allgemeinen. Die Strategie basiere auf einer umfassenden Analyse. Die in der Strategie vorgeschlagene Reaktion auf die vorhandenen Herausforderungen sei angemessen und beruhe auf einem kohärenten Konzept. Die vorgeschlagenen Interventionen folgten einer klaren Logik, und zwar sowohl hinsichtlich der Art und Weise der Förderung politischer Ziele durch die geplanten Maßnahmen als auch hinsichtlich der Bereiche, in denen diese Ziele erreicht werden sollen.

Im Bericht werden die Ansichten der Hauptbeteiligten untersucht, da deren tatsächliches Engagement als wesentlich für die Erreichung der Strategieziele angesehen wird. Es wird festgestellt, dass die Betroffenen diese Ziele ebenfalls für relevant und wichtig halten, dass sie aber damit rechnen, dass bei der Umsetzung und Durchsetzung der Politiken und Maßnahmen, insbesondere bei der Einbeziehung der Verbraucherpolitik in andere Politikbereiche, Schwierigkeiten auftreten könnten.

Die Bewerter bestätigen, dass die Gemeinschaft im Zuge der Verfolgung ihrer politischen Ziele tätig werden muss. Sie halten es für unwahrscheinlich, dass die Gemeinschaftsmittel für Maßnahmen eingesetzt werden, die die Mitgliedstaaten selbst durchgeführt hätten, und sie erwarten einen zufriedenstellenden zusätzlichen Nutzen auf europäischer Ebene. Sie weisen jedoch darauf hin, dass die Maßnahmen an das konkrete nationale Umfeld angepasst werden müssen und dass zu prüfen ist, ob bestimmte Initiativen auch dem Markt überlassen werden könnten.

Die Bewerter haben zwar Zweifel daran geäußert, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend seien. Sie räumen aber auch ein, dass die regelmäßige Anpassung der Strategie durch einen laufend aktualisierten Maßnahmenplan geeignet ist, diese Bedenken zu zerstreuen. Deshalb werden die aufgrund dieses Rahmens finanzierten Maßnahmen ebenfalls entsprechend angepasst werden müssen. Der vorliegende Vorschlag und die künftigen Arbeitsprogramme müssen sich somit auf diejenigen Maßnahmen konzentrieren, bei denen mit den wenigsten Mitteln die größtmögliche Wirkung erzielt werden kann. Um die hierfür erforderliche Flexibilität zu gewährleisten, werden die Maßnahmen an dieser Stelle nicht genau definiert, sondern nur allgemein und beispielhaft beschrieben.

Weitere wichtige Elemente der Ex-ante-Bewertung sind die Erfahrungen, die in den letzten Jahren mit der Umsetzung verschiedener Interventionsmechanismen und -maßnahmen gesammelt wurden, und neuere interne und externe Zwischenbewertungen von Maßnahmen und Interventionsmechanismen.

5.1.3. Maßnahmen, die infolge einer Zwischen- oder Ex-post-Bewertung getroffen wurden

Zeitgleich zu diesem Vorschlag legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Durchführung und Bewertung der aufgrund des Beschlusses 283/1999/EG durchgeführten Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher im Zeitraum 1999-2001 vor. Diesem ist zu entnehmen, wie die Kommission die Durchführung des Beschlusses 283/1999/EG beurteilt. Aufgrund dieser Beurteilung wurden folgende Änderungen am Vorgänger-Beschluss vorgenommen:

* Die vorgeschlagenen Maßnahmen konzentrieren sich eindeutig auf die drei Zielsetzungen der Verbraucherpolitik.

* Die Förderfähigkeitskriterien für die Vergabe von Zuschüssen zu den Betriebskosten europäischer Verbraucherorganisationen werden klargestellt, damit die Finanzierung noch stärker auf diejenigen Organisationen konzentriert werden kann, die sich im Wesentlichen mit der Vertretung der Verbraucherinteressen auf europäischer Ebene befassen, und zwar namentlich nach Durchführung einer externen Bewertung. Für neue Initiativen in diesem Bereich sollte jedoch auch noch Spielraum bleiben.

* Da Bemühungen um die Erschließung anderer Finanzierungsquellen für die Vertretung der Verbraucher in den Normungsgremien nicht zum Erfolg geführt haben, und eine Evaluierung ergeben hat, dass dieser Arbeit große Bedeutung zukommt, besteht Einigkeit darüber, dass spezielle Bestimmungen eine Finanzierung dieser Tätigkeit ermöglichen müssen.

* Durch Festlegung detaillierter Vorschriften und Kriterien für die Bezuschussung spezieller Projekte ist es mit dem geltenden Beschluss gelungen, das Verfahren transparenter zu gestalten. Der jährliche Projektzyklus hat sich jedoch sowohl für die Kommission als auch für die Antragsteller als zu aufwändig erwiesen. Der Verwaltungsaufwand wiegt den zusätzlichen Nutzen der finanzierten Projekte auf EU-Ebene oder deren (nachhaltige) Wirkung wieder auf. Der Hoechstsatz von 50 % bei kofinanzierten Projekten und der Verwaltungsaufwand für die Antragsteller haben sich im Wesentlichen zum Vorteil der stärkeren, gut finanzierten Organisationen ausgewirkt. Dieses Instrument hat sich somit als ungeeignet zur Stärkung der schwächeren und kleineren nationalen Verbraucherorganisationen erwiesen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip ist dies in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden. Die Gemeinschaft kann in diesem Bereich nur ergänzend tätig werden, indem die Kommission unmittelbare Maßnahmen durchführt, um den Ausbau von Kompetenzen, die Fortbildung und den Austausch bewährter Verfahren anzuregen.

Um die Effektivität zu steigern und die Verwaltungskosten sowohl der Antragsteller als auch der Kommission zu senken, sieht der vorliegende Vorschlag grundsätzlich einen zweijährigen Projektzyklus vor. Außerdem kann die Kommission nun bis zu 70 % der Gesamtkosten bezuschussen; damit wird der Zugang zur Projektfinanzierung bei Vorhaben, die den Zielen entsprechen, erleichtert.

* Die Festlegung der Auswahl- und Vergabekriterien für Zuschüsse zu speziellen Projekten im geltenden Beschluss hatte zur Folge, dass diese nur allgemein definiert werden konnten, um ihre Gültigkeit für die gesamte Laufzeit sicherzustellen. Deshalb haben sie sich in der Praxis nicht bewährt. Die Kriterien wurden von den Mitgliedstaaten ebenso kritisiert wie von Antragstellern, und auch für die Kommission hat sich ihre Anwendung als schwierig erwiesen. Deshalb enthält der vorliegende Vorschlag keine solchen Kriterien, sondern sieht vor, diese in einem jährlichen Arbeitsprogramm festzulegen. Damit dürfte gewährleistet sein, dass klare Kriterien festgelegt werden können, die die Prioritäten des Arbeitsprogramms widerspiegeln.

Mittlerweile wurde auch eine externe Evaluierung in Auftrag gegeben, mit der die interne Bewertung kofinanzierter spezieller Projekte überprüft werden soll.

* Es wird ein neuer Interventionsmechanismus für von der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam finanzierte Maßnahmen eingeführt. Zuschüsse, wie sie derzeit den öffentlichen Stellen oder Einrichtungen ohne Erwerbszweck gewährt werden, die dem Netz der europäischen Verbraucherzentren und dem europäischen Netz für die außergerichtliche Streitbeilegung angehören, werden künftig auf der Grundlage von Kofinanzierungsvereinbarungen mit den Mitgliedstaaten nach diesem Verfahren vergeben. Es wird ferner bei der Kofinanzierung von Durchsetzungs- und anderen Maßnahmen eingesetzt werden, die im Rahmen des weiteren Ausbaus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Bereich Verwaltung und Rechtsdurchsetzung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Die Maßnahmen kommen unmittelbar Verbraucherorganisationen und Stellen ohne Erwerbszweck zugute, die sich gemäß Artikel 7 für die Interessen der Verbraucher einsetzen; ferner können private Auftragnehmer eingeschaltet werden. Letztlich kommen die Maßnahmen den Verbrauchern in der EU zugute.

Es sind folgende Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts vorgesehen:

* Maßnahmen, die die Kommission durch Ausschreibung von Aufträgen durchführt. Für jede Maßnahme wird eine entsprechende Leistungsbeschreibung ausgearbeitet.

* Kofinanzierung spezieller Vorhaben zur Unterstützung der EU-Verbraucherpolitik unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4 bis zu einem Hoechstsatz von 70 % der zuschussfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projekts. Diese Beiträge können juristischen Personen oder Zusammenschlüssen juristischer Personen gewährt werden, die von Industrie und Handel unabhängig handeln und denen die tatsächliche Durchführung der Vorhaben obliegt.

* Betriebskostenzuschüsse für auf europäischer Ebene tätige Verbraucherorganisationen unter den Bedingungen des Artikels 7 Absatz 2 bis zu einem Hoechstsatz von 50 % der Ausgaben für die Durchführung zuschussfähiger Tätigkeiten. Dieser Beitrag kann auf europäischer Ebene tätigen Verbraucherverbänden gewährt werden, die Nichtregierungsorganisationen sind, keinen Erwerbszweck verfolgen und deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten aus der Förderung und dem Schutz der Sicherheit, Gesundheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft bestehen. Sie müssen von nationalen Organisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft - die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf nationaler oder regionaler Ebene tätig sind - beauftragt worden sein, die Interessen der Verbraucher auf europäischer Ebene zu vertreten.

* Betriebskostenzuschüsse für auf europäischer Ebene tätige Verbraucherorganisationen, die die Interessen der Verbraucher bei der Ausarbeitung von Normen für Produkte und Dienstleistungen auf europäischer Ebene vertreten, unter den Bedingungen des Artikels 7 Absatz 3 bis zu einem Hoechstsatz von 95 % der Ausgaben für die Durchführung zuschussfähiger Tätigkeiten. Dieser Beitrag kann auf europäischer Ebene tätigen Verbraucherverbänden gewährt werden, die von Industrie und Handel unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, keinen Erwerbszweck verfolgen und deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten aus der Vertretung der Verbraucherinteressen im Normungsprozess auf Gemeinschaftsebene bestehen. Sie müssen auch von repräsentativen nationalen Verbraucherorganisationen hierzu beauftragt worden sein.

* Maßnahmen, die die Kommission gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten unter den Voraussetzung des Artikels 7 Absatz 1 durchführt. Diese Maßnahmen werden durchgeführt von öffentlichen oder sonstigen Einrichtungen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt werden. Der Beitrag der Kommission soll grundsätzlich 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme und darf 70 % dieser Kosten nicht überschreiten.

Diese Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts entsprechen den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

5.3. Durchführungsmodalitäten

Die auf diesem Rahmen basierenden Maßnahmen werden unmittelbar von der Kommission durchgeführt und verwaltet, wobei sie entweder Beamte oder Bedienstete auf Zeit einsetzt.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1. Finanzielle Intervention

Verpflichtungsermächtigungen (in Mio. EUR bis zur dritten Dezimalstelle)

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6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)

Verpflichtungsermächtigungen (in Mio. EUR bis zur dritten Dezimalstelle)

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7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen ist durch Mittel zu decken, die der zuständigen GD im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens zugewiesen werden.

7.1. Auswirkungen auf die Humanressourcen

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7.2. Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Angegeben sind die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

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Angegeben sind die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

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8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

8.1. Begleitungssystem

Nach dem hier vorgeschlagenen Beschluss hat die Kommission die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Begleitung und Bewertung zu treffen. Sie wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht über die Durchführung des Beschlusses sowie einen Bewertungsbericht vorlegen.

Deshalb baut die Kommission derzeit die vorhandenen Überwachungsverfahren aus; sie wird auf die Ergebnisse der Bewertung ähnlicher, im Rahmen des Vorgänger-Beschlusses durchgeführter Maßnahmen zurückgreifen und zusätzlich einzelne Maßnahmen oder ggf. Maßnahmenbündel bewerten, wobei sie gegebenenfalls externe Sachverständige einschalten wird. Um ferner die Effizienz und Wirksamkeit der Zuschüsse zu steigern, führt die Kommission zurzeit strengere Berichtspflichten für die Zuschussempfänger ein.

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Eine allgemeine Zwischenbewertung der Durchführung des Beschlusses soll im Herbst 2005 vorgenommen werden. Da bis dahin nur wenige aufgrund dieses Rahmens eingeleitete Maßnahmen abgeschlossen sein werden, wird dieser Bericht weitgehend auf den Ergebnissen der Evaluierung einschlägiger, bereits aufgrund des Vorgänger-Beschlusses durchgeführter Maßnahmen beruhen. Die Evaluierung der ab 2004 durchgeführten Maßnahmen soll in einem geeigneten Stadium ihrer Durchführung vorgenommen werden.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Gemäß der Haushaltsordnung sorgt die Kommission dafür, dass die aufgrund dieses Rahmens gewährten Finanzbeiträge mit anderen finanziellen Beihilfen der Organe der Europäischen Union übereinstimmen, auf sie abgestimmt sind bzw. sie ergänzen.

Um Unregelmäßigkeiten, Misswirtschaft oder Betrügereien im Zusammenhang mit Ausgaben im Rahmen dieses Beschlusses zu verhindern und gegebenenfalls dagegen vorzugehen, wird die Kommission jedes Jahr bei zufällig ausgewählten Zuschussempfängern Stichproben durchführen. Es werden so viele Zuschussempfänger in die Stichprobe einbezogen, dass ein erheblicher Teil der Zuschussempfänger überprüft werden kann. Alle von der Kommission geschlossenen Verträge und Vereinbarungen werden vorsehen, dass die Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der EU solche Buchprüfungen und andere Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen darf.

Nach den allgemeinen Vorschriften des Artikels 93 der Haushaltsordnung (und Artikel 131 der Durchführungsbestimmungen) über den Ausschluss von Bewerbern und Bietern werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die sich falscher Erklärungen oder der schwerwiegenden Nichterfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben, von der Gewährung weiterer Aufträge oder Finanzhilfen ausgeschlossen.

Werden europäischen Verbraucherorganisationen Betriebskostenzuschüsse gewährt, so kann die Kommission in den folgenden Jahren den Zuschuss herabsetzen oder ganz versagen, wenn sich aus dem (den) Bericht(en) ergibt, dass mangelhafte Leistungen erbracht wurden.

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