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Document 52002DC0760
Communication from the Commission concerning article 95 (paragraphs 4, 5 and 6) of the treaty establishing the European Community
Mitteilung der Kommission zu artikel 95 (Absätze 4, 5 und 6) des vertrages zur gründung der Europäischen Gemeinschaft
Mitteilung der Kommission zu artikel 95 (Absätze 4, 5 und 6) des vertrages zur gründung der Europäischen Gemeinschaft
/* KOM/2002/0760 endg. */
Mitteilung der Kommission zu artikel 95 (Absätze 4, 5 und 6) des vertrages zur gründung der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/2002/0760 endg. */
MITTEILUNG DER KOMMISSION ZU ARTIKEL 95 (Absätze 4, 5 und 6) DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT 1. Einführung 1. Durch den Vertrag von Amsterdam wurde der neue Artikel 95 EG-Vertrag wesentlich umgestaltet; diese Änderungen beziehen sich auf die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, mit einer auf Gemeinschaftsebene erlassenen Harmonisierungsmaßnahme unvereinbare einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, wenn dies durch wesentliche Erfordernisse, namentlich durch den Schutz der Gesundheit oder der Umwelt, gerechtfertigt ist (Anhang I). 2. Der Vertrag weist der Kommission die Aufgabe zu, ihr gemäß Artikel 95 EG-Vertrag mitgeteilte einzelstaatliche Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen. Erlässt die Kommission jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Mitteilung keine formale Entscheidung, werden die mitgeteilten Maßnahmen als gebilligt betrachtet. 3. Die Kommission geht bei der Bearbeitung dieser Mitteilungen vom Wortlaut des Vertrages aus und berücksichtigt die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum früheren Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag, soweit diese für die Auslegung der neuen Bestimmungen weiterhin von Bedeutung ist [1]. [1] Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-41/93, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1994, I-1829, Schlussantrag von Generalanwalt Tesauro vom 26. Januar 1994. Urteil des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-127/97, Willi Burstein/Freistaat Bayern (in diesem Urteil geht der Gerichtshof unter Verweis auf seine Antwort auf die erste Vorlagefrage nicht auf die Fragen zu Artikel 100a Absatz 4 ein, sie werden jedoch in dem Schlussantrag von Generalanwalt Saggio vom 7. Mai 1998 erörtert). Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-319/97, Strafverfahren gegen Antoine Kortas, Schlussantrag von Generalanwalt Saggio vom 28. Januar 1999. Anhängige Rechtssachen: C-512/99 Deutschland/Kommission, C-3/00 Dänemark/Kommission. 4. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass die Bestimmungen des Artikels 95 (Absätze 4 bis 6) umfassend und ausgewogen so angewandt werden, dass - soweit dies gerechtfertigt ist und die Einheit des Binnenmarktes nicht gefährdet - nationale Maßnahmen angewandt werden können, die mit den Gemeinschaftsbestimmungen nicht vereinbar sind. 2. Vorlage der Mitteilungen 5. Anträge der Mitgliedstaaten auf Ausnahmegenehmigungen sollten auf eine Harmonisierungsmaßnahme gemäß Artikel 95 (vormals Artikel 100a EG-Vertrag [2]) Bezug nehmen. [2] Die Entscheidungen der Kommission vom 17.5.2002 (ABl. L 132) und 24.5.2002 (ABl. L 138) basieren auf Mitteilungen betreffend Richtlinie 76/116/EWG, welche auf Artikel 100 EG-Vertrag basiert. 6. Die Mitteilungen sollten den genauen Wortlaut der einzelstaatlichen Bestimmungen enthalten, die die Kommission billigen soll; ferner sind die Gründe anzugeben, die diese Bestimmungen rechtfertigen. 7. Handelt es sich um einen Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen (Artikel 95 Absatz 4 EG-VERTRAG), so sollten diese Bestimmungen erlassen und in Kraft getreten sein, bevor die Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft erlassen wurde oder - gegebenenfalls - ein Beitrittsvertrag in Kraft tritt, oder bevor eine Ausnahmeregelung, die einem Mitgliedstaat durch eine Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 95 oder eines Beitrittsvertrags gewährt wurde, ausläuft. Handelt es sich um einen Antrag auf Genehmigung der Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen (Artikel 95 Absatz 5 EG-VERTRAG), so sollten diese Bestimmungen nicht vor dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme erlassen oder in Kraft getreten sein. Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag bezieht sich auf einzelstaatliche Bestimmungen, die ein Mitgliedstaat nach Erlass der Harmonisierungsmaßnahme einführen will. 8. Wünscht ein Mitgliedstaat einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die mit einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme unvereinbar sind, so sollte er seine Mitteilung möglichst frühzeitig nach Erlass der Gemeinschaftsmaßnahme und vor deren Anwendbarkeit der Kommission vorlegen, so dass diese entscheiden kann, bevor die Gemeinschaftsmaßnahme anwendbar wird. 9. Wünscht ein Mitgliedstaat einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, die mit einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft unvereinbar sind, so kann er der Kommission dies jederzeit nach Erlass der Maßnahme mitteilen. 10. Die Möglichkeit, eine Abweichung von der Durchführung harmonisierter Binnenmarktregelungen zu beantragen, muss nach Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung restriktiv ausgelegt werden. Der Gerichtshof hat hinsichtlich des früheren Artikels 100a Absatz 4 EG-VERTRAG für Recht erkannt, dass das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren sicherstellen soll, dass kein Mitgliedstaat eine von den harmonisierten Regeln abweichende einzelstaatliche Regelung anwenden kann, ohne dafür die Bestätigung durch die Kommission erhalten zu haben [3]. [3] Randnr. 28 des Urteils in der Rechtssache C-41/93, vgl. auch Randnrn. 27 und 28 des Urteils in der Rechtssache C-319/97 (Kortas). 11. Selbstverständlich gilt, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, der Kommission nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme unverzüglich eine Mitteilung zu übermitteln, auf jeden Fall spätestens innerhalb einer Frist, die zum einen eine Entscheidung über die Mitteilung und zum anderen gegebenenfalls die Anpassung des einzelstaatlichen Rechts im Fall einer Ablehnung des Antrags ermöglicht, und zwar beides vor dem für die Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahme vorgesehenen Datum [4]. [4] Unter Randnr. 35 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-319/97 heißt es, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, ,nach Artikel 10 EG (ex-Artikel 5) die mit einer Harmonisierungsmaßnahme unvereinbaren nationalen Vorschriften, die sie beibehalten wollen, so früh wie möglich mitzuteilen". 12. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes [5] darf ein Mitgliedstaat, der beantragt hat, von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichen zu dürfen, die einzelstaatliche Bestimmung erst anwenden, wenn sie von der Kommission gebilligt wurde oder wenn die Kommission innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen hat, so dass der Antrag als gebilligt gilt. [5] A. a. O. 3. Prüfung der Mitteilungen durch die Kommission 13. Der Mitgliedstaat sollte seiner Mitteilung sämtliche für ihre Rechtfertigung relevanten Angaben zur Sach- und Rechtslage sowie gegebenenfalls zu wissenschaftlichen Erkenntnissen beifügen, damit die Kommission beurteilen kann, ob der Antrag zulässig und begründet ist. 14. Anhang II enthält ein Modell für die Mitteilung, das alle Angaben aufführt, die eine Mitteilung enthalten sollte, insbesondere die nationalen Bestimmungen, die beibehalten (Artikel 95 Absatz 4 EG-VERTRAG) oder eingeführt (Artikel 95 Absatz 5 EG-VERTRAG) werden sollen, sowie zusätzliche Angaben, wenn die Mitteilung Fragen des Gesundheits- oder Umweltschutzes oder des Schutzes der Arbeitsumwelt betrifft. Das Modell soll nur als Beispiel dienen und bei der Abfassung des Antrags helfen - seine Verwendung ist nicht vorgeschrieben. 15. Die ordnungsgemäß unterzeichnete Mitteilung mit allen Angaben ist an die Europäische Kommission, Generalsekretariat, BREY, B-1049 Brüssel, zu senden. 16. Die Kommission wird alle Mitgliedstaaten über jede eingehende Mitteilung informieren, indem sie diesen eine ,Kurzinformation" mit den wesentlichen Angaben zu der Mitteilung übermittelt. Diese ,Kurzinformation" wird außerdem im Amtsblatt veröffentlicht. Die Kommission behält sich das Recht vor, bei ihr eingegangene Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Dritter an den mitteilenden Mitgliedstaat weiterzuleiten. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die Kommission auf etwaige vertrauliche Unterlagen hinzuweisen. Die anderen Mitgliedstaaten können in alle nicht vertraulichen Unterlagen einer Mitteilungsakte Einsicht nehmen. 17. Um die Stichhaltigkeit wissenschaftlicher Argumente beurteilen zu können, auf die sich ein Mitgliedstaat in seiner Mitteilung beruft, kann die Kommission unabhängige Sachverständige einschalten, die über Fachkenntnisse auf dem betreffenden Gebiet verfügen. 18. Die Kommission behält sich das Recht vor, im Falle einer unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Mitteilung eine Entscheidung zu treffen, ohne sich an die vorgenannten Verfahren zu halten [6]. [6] Vgl. z. B. Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2000 (ABl. L 205/2000). 4. Die Entscheidung, mit der die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen gebilligt oder abgelehnt werden 19. Artikel 95 Absatz 6 schreibt vor, dass die Kommission binnen sechs Monaten darüber entscheiden muss, ob sie abweichende einzelstaatliche Bestimmungen nach Artikel 95 Absatz 4 oder 5 billigt oder ablehnt. Die Frist läuft am Tag nach Eingang der Mitteilung an. Der mitteilende Mitgliedstaat erhält ein Bestätigungsschreiben, in dem dieses Datum angegeben ist. 20. Betrifft die Mitteilung einen schwierigen Sachverhalt und besteht keine Gefahr für die menschliche Gesundheit, so kann die Frist um im Hoechstfall weitere sechs Monate verlängert werden (Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 3). Eine solche Verlängerung wird dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht. 21. Die Beibehaltung einer mit einer Harmonisierungsmaßnahme unvereinbaren einzelstaatlichen Bestimmung kann nur gebilligt werden, wenn sie durch wichtige Erfordernisse im mitteilenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt ist (Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag). 22. Die Einführung einer mit einer Harmonisierungsmaßnahme unvereinbaren einzelstaatlichen Bestimmung kann nur gebilligt werden, wenn sie auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt ist, dem Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt dient und aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat, eingeführt werden soll (Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag). 23. In jedem Fall können einzelstaatliche Bestimmungen nur gebilligt werden, wenn sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Die Kommission prüft ferner, ob diese einzelstaatlichen Bestimmungen das Funktionieren des Binnenmarkts behindern, da ein solches Hindernis nicht außer Verhältnis zu dem angegebenen Ziel stehen kann. 24. Die Entscheidung der Kommission, mit der sie die fraglichen einzelstaatlichen Bestimmungen billigt oder ablehnt, ergeht in Form einer begründeten Entscheidung, die dem betreffenden Mitgliedstaat zugestellt und im Amtsblatt veröffentlicht wird. Die Entscheidung der Kommission kann vom Gerichtshof nachgeprüft werden. ANHANG I Neuer Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Artikel 95 (ex-Artikel 100a) 1. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 94 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 die nachstehende Regelung. Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. 2. Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer. 3. Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an. 4. Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit. 5. Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit. 6. Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird. 7. Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt. 8. Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend prüft, ob sie dem Rat entsprechende Maßnahmen vorschlägt. 9. In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 226 und 227 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht. 10. Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 30 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen. ANHANG II MODELL FÜR MITTEILUNGEN NACH ARTIKEL 95 EG-VERTRAG 1. Angaben zur Maßnahme - Harmonisierungsmaßnahme: - Angabe der betreffenden Harmonisierungsmaßnahme 2. Wesentliche Elemente der Mitteilung - Nationale Maßnahmen: - nationale Maßnahmen, die beibehalten werden sollen (Artikel 95 Absatz 4) - nationale Maßnahmen, die eingeführt werden sollen (Artikel 95 Absatz 5) - Gründe: - Gründe oder Erläuterungen in Bezug auf die Beibehaltung abweichender Bestimmungen (Artikel 95 Absatz 4) - Gründe oder Erläuterungen in Bezug auf die Einführung abweichender Bestimmungen (Artikel 95 Absatz 5) 3. Elemente bezüglich der materiellen Voraussetzungen - Gründe gemäß Artikel 30 EG-VERTRAG oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz, die im mitteilenden Mitgliedstaat die Beibehaltung der nationalen Maßnahmen rechtfertigen (Artikel 95 Absatz 4) - Auf spezifischen Problemen des mitteilenden Mitgliedstaates basierende Gründe für die Einführung nationaler Maßnahmen, in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz (Artikel 95 Absatz 5) - neue wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz, als Grund für die Einführung nationaler Maßnahmen (Artikel 95 Absatz 5) Sozioökonomische Angaben: a) Hintergrund: Verfügbare Wirtschaftsdaten (betroffene Wirtschaftssektoren, Produktion, Ausfuhr/Einfuhr, Verbrauch, Abfälle), voraussichtliche Trends b) Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen: Ermittlung von Risikogruppen, voraussichtliche Wirkungen der geplanten Gemeinschaftsmaßnahme Wissenschaftliche Daten: a) Verfügbare wissenschaftliche Daten zu den Risiken (d. h. Beschreibung der inhärenten und der mit einer Exposition verbundenen Gefahren), die durch die Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft nicht beseitigt werden, z. B.: - Bewertung der Gefahren für die Gesundheit / die Umwelt / die Arbeitsumwelt unter Berücksichtigung der bereits geltenden Gemeinschaftsvorschriften - mit der verstärkten Verwendung von Ersatzprodukten verbundene Risiken - neue wissenschaftliche Erkenntnisse/ Studien und/oder laufende Forschungsprojekte b) wissenschaftliche Daten über die besondere Situation des Mitgliedstaats, z. B. Vergleich der Daten dieses Mitgliedstaats mit den Daten anderer Mitgliedstaaten oder mit dem Gemeinschaftsdurchschnitt in Bezug auf: - die (gegebenenfalls) produzierten Mengen, Daten zum Verbrauch und zur Abfallmenge, Entwicklung dieser Daten in der Vergangenheit und voraussichtliche Entwicklung - Emissions- und Expositionswerte (im Hinblick auf den Menschen und verschiedene Umweltaspekte), möglichst in Form von Messwerten, ansonsten in Form von Schätzungen - erwarteter Nutzen (durch Verringerung der Risiken/Gefahren, der Exposition, der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt), vor allem im Vergleich zu den Auswirkungen der Gemeinschaftsvorschriften (welcher zusätzliche Nutzen ist bei Anwendung der nationalen Maßnahmen zu erwarten?)