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Document 52002PC0553

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

/* KOM/2002/0553 endg. - ACC 2002/0241 */

ABl. C 45E vom 25.2.2003, pp. 43–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0553

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft /* KOM/2002/0553 endg. - ACC 2002/0241 */

Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0043 - 0058


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Der Rat hat die Kommission am 30. März 1999 ermächtigt, Verhandlungen über zusätzliche gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas aufzunehmen.

2. Grundlage der Verhandlungen mit Rumänien, die im Gesamtkontext des Beitrittsprozesses geführt wurden, ist Artikel 21 Absatz 5 des Europa-Abkommens. Gemäß diesem Artikel prüfen die Gemeinschaft und Rumänien im Assoziationsrat unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfindlichkeit, der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft, und des Stellenwerts der Agrarpolitik in der rumänischen Volkswirtschaft für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

3. Gemäß dem Mandat des Rates sollen die Verhandlungen sowohl bei den Ausfuhren als auch bei den Einfuhren zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Interessen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie denen der assoziierten Länder führen. Auf dieser Grundlage führten die beiden Parteien zwei Verhandlungsrunden durch, die am 26. Mai 2000 bzw. 18. Juni 2002 zum Abschluss kamen.

4. Die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen der Kommission und Rumänien über zusätzliche Zugeständnisse in der Landwirtschaft schließen eine sofortige, vollständige und beiderseitige Liberalisierung des Handels mit manchen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ein. Auch über die Eröffnung neuer Zollkontingente in bestimmten Sektoren und die Aufstockung bestimmter schon früher vorhandener Kontingente wurde eine Einigung erzielt.

5. Mit dem vorliegenden Protokoll über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft soll ein neues Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen mit allen (d.h. den alten und neuen) zwischen der Gemeinschaft und Rumänien vereinbarten Zugeständnissen im Agrarhandel geschaffen werden.

6. Beide Seiten haben für eine autonome und befristete Umsetzung der Ergebnisse der ersten Runde von Verhandlungen vom 1. Juli 2000 gesorgt. Auf Gemeinschaftsseite erlangten die neuen Zugeständnisse durch die Ratsverordnung (EG) Nr. 2435/2000 [1] vom 17. Oktober 2000 Rechtskraft. Das vorliegende Protokoll wird diese autonomen und befristeten Maßnahmen am Tage seines Inkrafttretens ersetzen.

[1] ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 17.

2002/0241 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C .... vom ......, S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits [3] sieht gegenseitige Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

[3] ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 5 des genannten Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Rumänien für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

(3) Erste Verbesserungen der Präferenzregelung mit Rumänien erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde, einschließlich Verbesserungen an der geltenden, durch die Entscheidung 98/626/EG des Rates [4] bewilligten Präferenzregelung.

[4] ABl. L 301 vom 11.11.1998, S. 1.

(4) Weitere Verbesserungen ergaben sich mit den im Jahr 2000 abgeschlossenen Verhandlungen zur Liberalisierung des Agrarhandels. Auf Gemeinschaftsseite wurden diese Verbesserungen ab 1. Juli 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 2435/2000 des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Rumänien [5] umgesetzt. Diese zweite Anpassung der Präferenzregelung wurde bisher noch nicht in Form eines Zusatzprotokolls in das Europa-Abkommen eingefügt.

[5] ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 17.

(5) Verhandlungen über weitere Verbesserungen an der Präferenzregelung des Europa-Abkommens mit Rumänien wurden am 18. Juni 2002 abgeschlossen.

(6) Das neue Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (nachstehend "Protokoll" genannt) sollte zur Konsolidierung aller Zugeständnisse im gegenseitigen Agrarhandel, einschließlich der Ergebnisse der 2000 bzw. 2002 abgeschlossenen Verhandlungen, angenommen werden.

(7) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft [6] sind die Vorschriften für eine Ausschöpfung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten kodifiziert worden. Zollkontingente im Rahmen dieser Verordnung sollten daher nach den genannten Vorschriften verwaltet werden.

[6] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).

(8) Weitere zur Durchführung dieser Entscheidung erforderliche Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Verwaltungsausschussverfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] erlassen werden.

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9) Infolge der vorgenannten Verhandlungen ist die Verordnung (EG) Nr. 2435/2000 gegenstandslos geworden und sollte daher aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das beigefügte Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft ist hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

2. Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.

Artikel 3

1. Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses ersetzen die Vereinbarungen gemäß den Anhängen des diesem Beschluss beigefügten Protokolls die Vereinbarungen gemäß den in Artikel 21 Absätze 2 und 4 genannten geänderten Anhängen XI und XII des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits.

2. Die Durchführungsvorschriften für das Protokoll werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen.

Artikel 4

1. Die den Zollkontingenten im Anhang zu diesem Beschluss zugewiesenen laufenden Nummern können im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 von der Kommission geändert werden. Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

2. Die Zollkontingenten unterliegenden und nach dem 1. Juli 2002 im Rahmen der Zugeständnisse gemäß Anhang A (b) der Verordnung (EG) Nr. 2435/2000 in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführenden Mengen werden mit Ausnahme der Mengen, für die vor dem 1. Juli 2002 Einfuhrlizenzen ausgestellt worden sind, vollständig auf die in Spalte 4 von Anhang A (b) zu dem beigefügten Protokoll aufgeführten Mengen angerechnet.

Artikel 5

1. Die Kommission wird von dem in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 [8] des Rates vorgesehenen Verwaltungsausschuss für Getreide oder gegebenenfalls von dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingesetzten Ausschuss unterstützt.

[8] ABl. L 181 vom 01.07.1992, S. 21

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 2435/2000 wird mit Inkrafttreten des Protokolls aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG Laufende Nummern der EU-Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien (gemäß Artikel 4)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL

zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

DlE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

RUMÄNIEN

andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (nachstehend "Europa-Abkommen" genannt) wurde am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Februar 1995 [9] in Kraft.

[9] ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 5 des genannten Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Rumänien im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse. Auf dieser Grundlage wurden Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen und abgeschlossen.

(3) Erste Verbesserungen der Präferenzregelung mit Rumänien erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens [10] zur Berücksichtigung der letzten Erweiterung der Gemeinschaft und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde.

[10] ABl. L 301 vom 11.11.1998, S. 3.

(4) Zwei weitere Verhandlungsrunden zur Verbesserung der Handelszugeständnisse in der Landwirtschaft wurden am 26. Mai 2000 bzw. 18. Juni 2002 abgeschlossen.

(5) Einerseits hat der Rat gemäß Verordnung (EG) Nr. 2435/2000 [11] beschlossen, die Zugeständnisse der Europäischen Gemeinschaft im Ergebnis der Verhandlungsrunde des Jahres 2000 vom 1. Juli 2000 an vorläufig anzuwenden, und andererseits hat die rumänische Regierung Rechtsbestimmungen erlassen, um die entsprechenden rumänischen Zugeständnisse zum selben Termin in Kraft zu setzen (Dringlichkeitsanordnung Nr. 124/30 vom 30. Juli 2000) [12].

[11] ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 17.

[12] MO I, 306 vom 4.7.2000.

(6) Die oben genannten Zugeständnisse werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls durch die dadurch eingeführten Zugeständnisse ergänzt bzw. ersetzt -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Vereinbarungen in den geänderten, in Artikel 21 Absätze 2 und 4 genannten Anhängen XI und XII des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits werden durch die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft in den Anhängen A (a) und A (b) sowie die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Rumänien in den Anhängen B (a) und B (b) zu diesem Protokoll ersetzt.

Artikel 2

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Abkommens.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und Rumänien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren gemäß Absatz 1.

Artikel 4

Abhängig vom Abschluss der Verfahren gemäß Artikel 3 tritt dieses Protokoll am 1. Januar 2002 in Kraft. Werden die genannten Verfahren nicht fristgerecht abgeschlossen, tritt es am ersten Tage des ersten auf die Vertragabschlussmeldung durch die Vertragsparteien folgenden Monats in Kraft.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer, griechischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am

Für die Europäische Gemeinschaft Für Rumänien

ANHANG A (a) Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien gelten, werden abgeschafft - KN-Codes (1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1).

(2) Die Einfuhrzölle für diese Erzeugnisse werden abgeschafft, sofern für sie keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden.

ANHANG A (b)

Zugeständnisse für Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft

(MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2) Der ggf. anwendbare Mindestzollsatz entspricht dem MBZ-Mindestzollsatz multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.

(3) Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakische Republik eröffnet. Erscheint es wahrscheinlich, dass die Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Wirtschaftsjahr 500 000 Stück übersteigen, so kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte aus dem Abkommen die für den Schutz des Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

(4) Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakische Republik eröffnet.

(5) Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

(6) Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen in der Anlage zu diesem Anhang.

(7) Die Senkung gilt nur für den Wertzollanteil des Zolls.

(8) Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine anderen Ausfuhrbeihilfen gewährt werden.

(9) Die Mengen von Waren, die Zollkontingenten unterliegen und die nach dem 1. Juli 2002 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, bevor das vorliegende Protokoll in Kraft tritt, werden vollständig auf die in der vierten Spalte aufgeführten Menge angerechnet.

ANLAGE ZU ANHANG A (b) Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

1. Für nachstehende Erzeugnisse zur Verarbeitung mit Ursprung in Rumänien gelten folgende Mindesteinfuhrpreise:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.

3. Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für eine bestimmte unter diese Anlage fallende Ware die Tendenz ab, dass die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die rumänischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können.

4. Auf Antrag der Gemeinschaft oder Rumäniens überprüft der Assoziationsausschuss die Funktionsweise der Regelung oder das Niveau der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls fasst der Assoziationsausschuss die notwendigen Beschlüsse.

5. Zur Förderung der Entwicklung des Handels und zum Vorteil aller Beteiligten findet drei Monate vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres in der Europäischen Gemeinschaft ein Konsultationstreffen statt. Teilnehmer sind die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse sowie die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer.

Bei diesem Konsultationstreffen wird die Marktlage für Beeren und insbesondere die Vorausschau für die Erzeugung, die Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Anpassung an die Nachfrage erörtert.

ANHANG B (a)

Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in Rumänien für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden abgeschafft - Rumänische Zollcodes (1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Gemäß Definition in der Dringlichkeitsanordnung Nr. 171/2001, MO I Nr. 848/29 vom 29.12.2001.

(2) Die Zölle auf Einfuhren dieser Erzeugnisse werden abgeschafft, sofern dafür keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden.

ANHANG B (b)

Zugeständnisse für die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in Rumänien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Der Wortlaut der Warenbezeichnung ist lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der Code maßgeblich. Ist ein ex-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(1) Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine anderen Ausfuhrbeihilfen gewährt werden.

(2) Bei einem Anstieg der Zölle erga omnes können die präferentiellen Zölle für Einfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft auf 75% der Zölle erga omnes festgelegt werden, bei einem Hoechstwert von 18,8% ad valorem.

(3) Bei einem Anstieg der Zölle erga omnes können die präferentiellen Zölle für Einfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft auf 75% der Zölle erga omnes festgelegt werden, bei einem Hoechstwert von 15% ad valorem.

(4) Die Mengen von Waren, die Zollkontingenten unterliegen und die nach dem 1. Juli 2002 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, bevor die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, werden vollständig auf die in der vierten Spalte aufgeführten Menge angerechnet.

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