Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52002PC0550

Vorschlag für einen Beschluß des Rates betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine.

/* KOM/2002/0550 endg. - CNS 2002/0243 */

52002PC0550

Vorschlag für einen Beschluß des Rates betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine. /* KOM/2002/0550 endg. - CNS 2002/0243 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine.

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Am 8. Oktober 2001 hat der Rat die Kommission ermächtigt, ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine auszuhandeln.

2. Das Abkommen wurde vor dem Hintergrund einer umfassenden und verstärkten Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Europäischen Union ausgehandelt. Maßgebend waren dabei die Bedeutung von Wissenschaft und Technik für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der beiderseitige Wunsch, die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf Gebieten von gemeinsamem Interesse zu erweitern und zu stärken. Das Abkommen soll zunächst für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen werden und kann in gemeinsamem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien für jeweils weitere fünf Jahre erneuert werden.

Die Verhandlungen führten zu dem beigefügten Entwurf eines Abkommens einschließlich seiner zwei Anhänge. Das Abkommen wurde am 13. November 2001 paraphiert.

3. Durch Beschluss vom 27. Juni 2002 genehmigte der Rat die Unterzeichnung des Abkommensentwurfs, wie er aus den Verhandlungen hervorging.

4. Das Abkommen wurde am 4. Juli 2002 in Kopenhagen unterzeichnet.

5. Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten, an den Programmen und Maßnahmen, die für den Zweck des Abkommens von Bedeutung sind, mitzuwirken, des Diskriminierungsverbots, des wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums und der gerechten Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum.

6. Das Abkommen sieht Folgendes vor:

- Beteiligung von Einrichtungen der Ukraine an Gemeinschaftsprojekten in den Bereichen der Kooperationsmaßnahmen und eine Beteiligung von in der Gemeinschaft niedergelassenen Einrichtungen an ukrainischen Projekten in den betreffenden Bereichen. Die Projekte können auch wissenschaftliche und technische Organisationen einer Vertragspartei umfassen und können ferner in Zusammenarbeit mit den Agenturen und offiziellen Gremien der Vertragsparteien durchgeführt werden;

- freier Zugang zu und gemeinsame Nutzung von Forschungseinrichtungen, einschließlich der Überwachungs-, Beobachtungs- und Versuchsanlagen und -standorte sowie Erfassung von Daten, die für die Zusammenarbeit von Bedeutung sind;

- Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren oder anderem einschlägigen Personal zur Teilnahme an Seminaren, Symposien und Workshops, die für eine Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

- Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften und Programme, die für eine Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

- sonstige Tätigkeiten, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen in Übereinstimmung mit der entsprechenden Politik und den anwendbaren Programmen der Vertragsparteien festgelegt werden;

- Genehmigung von Technologiemanagementplänen durch die Vertragsparteien gemäß Anhang 1 des Abkommens als Voraussetzung für den Beginn der Forschungsprojekte;

- Abhängigkeit der Kooperationsmaßnahmen von der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und von den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Ukraine und der Gemeinschaft; keine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei auf die andere.

7. Die Verbreitung und Verwertung von Wissen und die Verwaltung, Aufteilung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergeben, gelten die Bestimmungen von Anhang 2 des Abkommens.

8. Aufgrund der obigen Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor,

- nach Konsultation des Europäischen Parlaments das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen,

- die ukrainischen Behörden davon in Kenntnis zu setzen, dass die Europäische Gemeinschaft die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat.

2002/0243 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...], vom [...], S. [...]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C [...], vom [...], S. [...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. Juni 1994 wurde ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, einerseits, und der Ukraine, andererseits, unterzeichnet, das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist [3].

[3] ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3

(2) Am 11. Dezember 1999 wurde vom Europäischen Rat von Helsinki eine gemeinsame Strategie des Europäischen Rates für die Ukraine [4] verabschiedet.

[4] ABl. L 331 vom 23.12.1999

(3) Die Europäische Gemeinschaft und die Ukraine führen spezifische Programme für Forschung und technologische Entwicklung auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Vergangenheit haben beide Seiten den Wunsch geäußert, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu vertiefen und auszuweiten. Dieses Kooperationsabkommen im Bereich Wissenschaft und Technologie ist Teil der umfassenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine.

(4) Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine auszuhandeln. Die gemäß den Verhandlungsleitlinien geführten Verhandlungen führten zu dem Abkommens und seinen zwei Anhängen.

(5) Das Abkommen wurde am 4. Juli 2002 in Kopenhagen unterzeichnet.

(6) Das Abkommen sollte genehmigt werden.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der beiden Anhänge sind diesem Beschluss im Anhang beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert die ukrainischen Behörden im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 12 des Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...]

ABKOMMEN

über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend ,Gemeinschaft" genannt),

einerseits,

und

die UKRAINE,

andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Gemeinschaft und die Ukraine derzeit auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und Technologie durchführen und dass eine gegenseitige Beteiligung an ihren FuE-Tätigkeiten in beiderseitigem Interesse läge,

IM HINBLICK auf das zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, einerseits, und der Ukraine, andererseits, am 16. Juni 1994 unterzeichnete Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit, insbesondere auf Artikel 58,

IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für eine Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu schaffen, die die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse erweitert und verstärkt und die Anwendung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit im wirtschaftlichen und sozialen Interesse der Vertragsparteien fördert -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 - Zweck

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Kooperationsmaßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse, in denen sie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Wissenschaft und Technologie durchführen.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens ist:

(a) ,Kooperationsmaßnahmen" jegliche Maßnahme, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen, worunter auch die gemeinsame Forschung fällt;

(b) ,Wissen" wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Verfahren der Forschung und Entwicklung aus der gemeinsamen Forschungstätigkeit und andere Daten im Zusammenhang mit Kooperationsmaßnahmen;

(c) ,geistiges Eigentum" solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

(d) ,gemeinsame Forschung" die mit finanzieller Unterstützung durch eine oder beide Vertragsparteien in Zusammenarbeit von Mitwirkenden aus der Gemeinschaft und der Ukraine durchgeführt wird;

(e) ,Mitwirkender" jede natürliche oder juristische Person, Hochschule, jedes Forschungsinstitut oder jedes andere Gremium, das/die an Kooperationsmaßnahmen beteiligt ist, sowie gegebenenfalls Agenturen und offizielle Gremien der Vertragsparteien selbst.

Artikel 3 - Grundsätze

Die Kooperationsmaßnahmen werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

(a) beiderseitiger Nutzen;

(b) rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;

(c) ausgeglichener wirtschaftlicher und sozialer Nutzen für die Gemeinschaft und die Ukraine angesichts der Beiträge der jeweiligen Mitwirkenden und/oder Vertragsparteien zu Kooperationsmaßnahmen.

Artikel 4 - Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

(a) Die Zusammenarbeit kann sich auf Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration sowie Basisforschung in folgenden Bereichen erstrecken:

- Umwelt und Klimaforschung sowie Erdbeobachtung,

- Biomedizinische und Gesundheitsforschung,

- Forschungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei,

- Industrie- und Produktionstechnologien,

- Materialforschung und Metrologie,

- Nichtnukleare Energie,

- Verkehr,

- Technologien für die Informationsgesellschaft,

- Sozialwissenschaftliche Forschung,

- Wissenschafts- und Technologiepolitik,

- Ausbildung und Mobilität der Wissenschaftler.

(b) Nach Prüfung und auf Empfehlung durch den Gemeinsamen Ausschuss Gemeinschaft-Ukraine gemäß Artikel 6 dieses Abkommens kann diese Liste durch zusätzliche Bereiche erweitert werden.

Artikel 5 - Art der Kooperationsmaßnahmen

(a) Die Zusammenarbeit kann folgende Tätigkeiten umfassen:

1. Mitwirkung ukrainischer Einrichtungen an Gemeinschaftsprojekten, in Bereichen der Kooperationsmaßnahmen und Mitwirkung von in der Gemeinschaft niedergelassenen Einrichtungen an ukrainischen Projekten in den betreffenden Bereichen. Diese Mitwirkung unterliegt den für jede Vertragspartei geltenden Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften, Regelungen und Verfahren. Die Projekte können auch wissenschaftliche und technologische Organisationen einer Vertragspartei einschließen, und sie können in Zusammenarbeit mit den Agenturen und offiziellen Gremien der Vertragsparteien durchgeführt werden;

2. freier Zugang zu und gemeinsame Nutzung von Forschungseinrichtungen sowie Anlagen und Standorten für Überwachungs-, Beobachtungs- und Versuchszwecke sowie Erfassung von Daten, die für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sind;

3. Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren oder anderem Personal zur Teilnahme an Seminaren, Symposien und Workshops, die für die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

4. Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften und Programme , die für die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

5. sonstige Tätigkeiten, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen in Übereinstimmung mit der entsprechenden Politik und den anwendbaren Programmen der Vertragsparteien festgelegt werden.

(b) Gemeinsame Forschungsprojekte im Rahmen dieses Abkommens werden nur durchgeführt, nachdem die Mitwirkenden an einem Projekt, wie in Anhang 1 dieses Abkommens geregelt, einen gemeinsamen Technologiemanagementplan festgelegt haben, der integraler Bestandteil desselben ist.

(c) Die Parteien können gemeinsam Kooperationsmaßnahmen mit Drittparteien durchführen.

Artikel 6 - Koordinierung und Förderung von Kooperationsmaßnahmen

(a) Um Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens zu koordinieren und zu erleichtern, richten die Vertragsparteien einen Gemeinsamen Ausschuss Gemeinschaft-Ukraine für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, nachstehend der ,Ausschuss" genannt, ein.

Der Ausschuss tritt im Rahmen des einschlägigen Unterausschusses zusammen, der gemäß dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine errichtet wird.

(b) Der Ausschuss hat unter anderem folgende Funktion:

1. Überwachung und Förderung der im Rahmen des Abkommens vorgesehenen Tätigkeiten;

2. Aussprechen von Empfehlungen gemäß Artikel 4 Absatz b;

3. Vorlage von Vorschlägen für Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a;

4. Beratung der Vertragsparteien über Möglichkeiten zur Förderung der Zusammenarbeit im Einklang mit den in diesem Abkommen festgelegten Grundsätzen;

5. Vorlage eines Jahresberichts über den Stand und die Effizienz der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens;

6. Überprüfung des wirksamen Funktionierens des Abkommens;

7. Berücksichtigung der Bedeutung der regionalen Aspekte der Zusammenarbeit.

(c) Der Ausschuss tritt einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in der Ukraine statt. Außerordentliche Sitzungen können im gegenseitigen Einvernehmen abgehalten werden.

(d) Der Ausschuss setzt sich aus einer begrenzten, für jede Seite gleichen Anzahl offizieller Vertreter der Vertragsparteien zusammen; er gibt sich vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Ausschusses werden einvernehmlich gefasst. Über jede Sitzung wird ein Bericht mit einer Zusammenstellung der Beschlüsse und wichtigsten Diskussionspunkte erstellt, diese Berichte werden von den Personen, die von jeder Seite für den gemeinsamen Vorsitz der Sitzung ausgewählt worden sind, genehmigt. Der Jahresbericht des Ausschusses wird dem im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine eingesetzten Kooperationsrat und Kooperationsausschuss sowie ferner den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Verfügung gestellt.

Artikel 7 - Finanzierung und Steuerbefreiung

(a) Wissenschaftlich-technische Kooperationsmaßnahmen setzen Finanzierungsmittel voraus und unterliegen den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Gemeinschaft und der Ukraine. In der Regel übernimmt jede Vertragspartei die Kosten, die ihr für die Erfuellung ihrer Aufgaben aus diesem Abkommen entstehen, einschließlich der Kosten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses.

(b) Wenn in besonderen wissenschaftlich-technischen Kooperationsregelungen eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft an Mitwirkende aus der Ukraine, entweder direkt oder indirekt durch Organisationen vorgesehen ist, die mit Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft errichtet wurden, sind für solche Stipendien, finanziellen oder sonstigen Beiträge der Europäischen Gemeinschaft an Mitwirkende der Ukraine zur Unterstützung ihrer wissenschaftlich-technischen Tätigkeiten Präferenzregelungen hinsichtlich Steuern und Zöllen zu gewähren. All diese Zuschüsse sind durch die Ukraine von Zöllen, Steuern und Gebühren, Mehrwertsteuern, Einkommens- und allen anderen Steuern und entsprechenden Abgaben befreit.

Artikel 8 - Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

Jede Vertragspartei unternimmt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Regelungen alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Personal wie auch die Ein- und Ausfuhr sowie den Verbleib von Material, Daten und Ausrüstung zu erleichtern, das bzw. die für Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt oder verwendet wird bzw. werden.

Artikel 9 - Wissen und geistiges Eigentum

Die Verbreitung und Verwertung von Wissen sowie die Verwaltung, Aufteilung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, das sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergibt, unterliegen den Bestimmungen in Anhang 2 dieses Abkommens.

Artikel 10 - Sonstige Übereinkünfte und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Abkommen lässt sonstige bestehende Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder Abkommen bzw. Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und Drittparteien unberührt.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich, die bestehenden Vereinbarungen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine, die unter Artikel 4 dieses Abkommens fallen, mit diesem Abkommen in Übereinstimmung zu bringen.

Artikel 11 - Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags, einerseits, sowie für das Hoheitsgebiet der Ukraine, andererseits. Dies steht der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Hoheitsgebiet von Drittländern nach dem Völkerrecht nicht entgegen.

Artikel 12 - Inkrafttreten, Beendigung und Streitbeilegung

(a) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(b) Dieses Abkommen wird zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden.

(c) Dieses Abkommen kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß den Anhängen entstanden sind.

(d) Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(e) Alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien beigelegt.

Artikel 13

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, ukrainischer, schwedischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu am Tag des Jahres

Für die Europäische Gemeinschaft [...]

Für die Ukraine [...]

ANHANG 1

HAUPTMERKMALE EINES TECHNOLOGIEMANAGEMENTPLANS (TMP)

Der TMP ist ein besonderer Vertrag zwischen den Mitwirkenden über die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten und die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Im TMP werden normalerweise unter anderem folgende Rechte an geistigem Eigentum geregelt: Inhaberschaft und Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Verwertung und Verbreitung, einschließlich der Vereinbarungen für gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit neuem und bestehendem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.

Bei der Ausarbeitung der TMP werden die Ziele der gemeinsamen Forschung, die jeweiligen finanziellen und sonstigen Beiträge der Vertragsparteien oder Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, der Transfer von Daten, Gütern oder Dienstleitungen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt.

ANHANG 2

RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

Nach Artikel 9 dieses Abkommens werden Rechte an Wissen und geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Abkommens gewonnen bzw. zur Verfügung gestellt wird, gemäß diesem Anhang aufgeteilt.

I. Geltung

Dieser Anhang gilt für die gesamte Forschung im Rahmen dieses Abkommens, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.

II. Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung

1. Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und Mitwirkenden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die Rechte an dem nach diesem Anhang zugeteilten geistigen Eigentum erhalten kann. Mit diesem Anhang wird die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden nicht geändert bzw. berührt, die in den Rechtsvorschriften und gemäß den Gepflogenheiten dieser Vertragspartei festgelegt wird.

2. Es gelten die folgenden Grundsätze, die in den vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:

(a) Angemessener Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien und/oder ihre Mitwirkenden stellen sicher, dass sie sich rechtzeitig über geistiges Eigentum benachrichtigen, das im Rahmen dieses Abkommens oder der Durchführungsvereinbarungen gewonnen wird, und bemühen sich um rechtzeitigen Schutz dieses geistigen Eigentums.

(b) Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien oder ihrer Mitwirkenden durch Festlegung der Rechte und Anteile der Vertragsparteien und Mitwirkenden.

(c) Effektive Nutzung der Ergebnisse.

(d) Nichtdiskriminierende Behandlung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei im Vergleich zur Behandlung der eigenen Mitwirkenden.

(e) Schutz von vertraulichem Wissen.

3. Die Mitwirkenden erarbeiten gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP) für die Inhaberschaft an und die Verwertung, einschließlich Veröffentlichung, von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe der gemeinsamen Forschung gewonnen wird. Die Hauptmerkmale eines TMP sind dem Anhang 1 dieses Abkommens zu entnehmen. Der TMP muss vor dem Abschluss der speziellen Verträge über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, denen er beigelegt ist, von der für die Finanzierung zuständigen Stelle der Vertragspartei, die sich an der Finanzierung der Forschung beteiligt, genehmigt werden.

4. Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschung gewonnen wird und im TMP nicht geregelt ist, wird mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den im TMP festgelegten Grundsätzen aufgeteilt. Bei Uneinigkeit gehört solches nicht aufgeteiltes Wissen oder geistiges Eigentum gemeinsam allen, die an der gemeinsamen Forschung mitgewirkt haben, bei der das Wissen oder das geistige Eigentum erarbeitet wurde. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen Zwecke ohne räumliche Begrenzung verwerten.

5. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, dass die aufgrund dieses Abkommens und der darunter fallenden Vereinbarungen erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, dass sie insbesondere fördern:

(a) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen des Abkommens gewonnen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und

(b) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen.

6. Die Kündigung oder das Auslaufen dieses Abkommens lässt die Rechte und Pflichten gemäß diesem Anhang unberührt.

III. Urheberrechtlich geschützte Werke

Die Behandlung von Urheberrechten, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, wird in Verträgen und sonstigen Durchführungsvereinbarungen im Einklang mit der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971) geregelt.

IV. Wissenschaftliche Schriftwerke

Unbeschadet des Abschnitts V werden Forschungsergebnisse, soweit im TMP nichts anderes vereinbart wird, von den Vertragsparteien oder Mitwirkenden an dieser gemeinsamen Forschung gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

1. Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei oder offizielle Gremien dieser Vertragspartei innerhalb der im TMP festgelegten Grenzen Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamer Forschung im Rahmen des Abkommens beruhen, so weit wie möglich verbreitet werden.

3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers bzw. der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

V. Nicht offenbartes Wissen

A. Nicht offenbartes Dokumentationswissen

1. Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im Technologiemanagementplan, welches Wissen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden darf, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

(a) Vertraulichkeit des Wissens in dem Sinne, dass das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets weder im allgemeinen bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist;

(b) tatsächlicher oder potentieller gewerblicher Wert des Wissens durch seine Vertraulichkeit;

(c) früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, dass die Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Vertraulichkeit zu wahren.

Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben ist, das im Laufe der gemeinsamen Forschung zur Verfügung gestellte, ausgetauschte oder gewonnene Wissen oder Teile davon nicht offenbart werden darf bzw. dürfen.

2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbartes Wissen deutlich als solches ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe des besagten Wissens.

Erhalten eine Vertragspartei oder ein Mitwirkender nicht offenbartes Wissen, so haben sie dessen Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen der breiten Öffentlichkeit zugänglich macht.

3. Nicht offenbartes Wissen, das im Rahmen des Abkommens der anderen Vertragspartei mitgeteilt wird, kann von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Dienststellen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten, weitergegeben werden, sofern so verbreitetes nicht offenbartes Wissen einer Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterworfen wird und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solches zu erkennen ist.

4. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbartes Wissen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Punkt 3 dieses Abschnitts zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

B. Nicht offenbartes Wissen nicht dokumentarischer Natur

Nicht offenbartes Wissen nicht dokumentarischer Natur oder sonstiges vertrauliches Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruht, wird von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in diesem Anhang für Dokumentationswissen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieses nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens die Vertraulichkeit des Wissens bei dessen Mitteilung bekannt gemacht worden ist.

C. Überwachung

Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Unterabschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): FTE

Tätigkeit: Internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für einen Beschluss des Rates betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

1. HAUSHALTSLINIE(N) +TITEL

1.1. Einschlägige Haushaltslinien

Reisekosten für EG-Bedienstete und EG-Sachverständige im Zusammenhang mit dem Follow-up und der Durchführung des Abkommens gehen zu Lasten der jeweiligen Haushaltslinien der einzelnen Programme des gemeinschaftlichen FTE-Rahmenprogramms (Unterabschnitt B6).

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Berechnungsweise für die jährlichen Gesamtkosten der Maßnahme (Voranschlag)

a. Vorbereitende Arbeiten, Erfolgskontrolle der Zusammenarbeit: Sitzungen des Gemeinsamen Kooperationsausschusses für Wissenschaft und Technik Gemeinschaft-Ukraine, Informationsaustausch, Besuche von Bediensteten und Sachverständigen in der Ukraine 40.000 EUR

b. Wissenschaftliche und technische Workshops/Sitzungen 50.000 EUR

INSGESAMT : 90.000 EUR/Jahr

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Mit Rechtsgrundlage.

4.1. Titel und Bezugnahme

- Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3.

- Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998 bis 2002). [Mehrjahresprogramm - Mitentscheidung (mit besonderer finanzieller Bezugnahme)].

5. Beschreibung und Begründung

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt sind notwendig, da die geplante Zusammenarbeit unter die Umsetzung der Rahmenprogramme fällt, auch hinsichtlich des haushaltstechnischen Aspekts: Beteiligung der Ukraine an bestimmten spezifischen Programmen und Verwaltungsausgaben auf europäischer Seite (Reisen von Bediensteten der Gemeinschaft, Veranstaltung von Seminaren in der Gemeinschaft und in der Ukraine).

5.1.1. Allgemeine Ziele der Maßnahme

Grundlegendes Ziel ist die Förderung der FTE-Zusammenarbeit zwischen der EG und der Ukraine in den unter das Rahmenprogramm fallenden Bereichen.

- mit dem Abkommen soll für die Gemeinschaft und die Ukraine die Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Grundsatz des beiderseitigen Nutzens vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie in ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen; dies erfolgt über die Beteiligung der ukrainischen Wissenschaftsgemeinschaft und der ukrainischen Industrie an den Forschungsprojekten der Gemeinschaft und über die unabhängige und nicht bezuschusste Beteiligung von in der Gemeinschaft niedergelassenen Einrichtungen an ukrainischen Forschungsprojekten;

- die Kooperation kommt in der EG und in der Ukraine direkt oder indirekt den Wissenschaftlern, der Industrie und der Allgemeinheit zugute.

5.1.2. Dauer der Maßnahme

Das Abkommen wird zunächst bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

5.2.1. Art der Ausgaben

100%iger Zuschuss (Reisen von Bediensteten und Sachverständigen der Kommission in die Ukraine, Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in der Europäischen Gemeinschaft und in der Ukraine).

6. Finanzielle Auswirkungen

6.1. Operationelle Ausgaben administrativer und technischer Art für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1. Ausgaben für die Verwaltung des Beschlusses (Vorschlag)

Vorläufige Aufschlüsselung, Beträge (ausgedrückt in Millionen Euro)

// 2002

Verpflichtungsermächtigungen // 0.09

Zahlungsermächtigungen // 0.09

7. Überwachung und bewertung

7.1. Überwachungsvereinbarungen

Das Abkommen über die Zusammenarbeit wird in regelmäßigen Abständen von den betreffenden Kommissionsdienststellen bewertet.

Die Bewertung betrifft folgende Punkte:

a. Einholen von Informationen: Anhang von Angaben aus den spezifischen Programmen der Rahmenprogramme.

b. Gesamtbewertung der Maßnahme: Sämtliche Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens werden jeweils zum Jahresende von den Kommissionsdienststellen bewertet.

8. Geplante Betrugsbekämpfungsmassnahmen

In jeder Phase Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens sind zahlreiche Verwaltungs- und Finanzkontrollen vorgesehen. Sie betreffen insbesondere:

- Überprüfungen der Kostennachweise auf verschiedenen Ebenen vor Zahlung (finanzielle, wissenschaftliche und technische Überprüfung)

- Interne Buchprüfung durch den Auditdienst

- Überprüfungen (einschließlich Inspektionen vor Ort) durch den Auditdienst der Kommission und den Europäischen Rechnungshof.

Top