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Document 52002PC0475
Proposal for a Council Regulation imposing definitive anti-dumping duties on imports of certain welded tubes and pipes, of iron or non-alloy steel originating in the Czech Republic, Poland, Thailand, Turkey and the Ukraine
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen und nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Polen, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei und der Ukraine
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen und nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Polen, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei und der Ukraine
/* KOM/2002/0475 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen und nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Polen, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei und der Ukraine /* KOM/2002/0475 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen und nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Polen, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei und der Ukraine (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 29. Juni 2001 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen und nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Polen, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei und der Ukraine in die Gemeinschaft ein. Am 28. März 2002 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 540/2002 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen und nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Polen, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei und der Ukraine ein. Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die endgültigen Feststellungen zum Dumping, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft. Diese haben bestätigt, dass endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen und nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Polen, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei und der Ukraine gerechtfertigt sind. Die Höhe der vorgeschlagenen Maßnahmen beträgt für Polen zwischen 0,0 % und 23,0 %, für Thailand zwischen 21,7 % und 35,2 %, für die Tschechische Republik zwischen 17,9 % und 52,6 %, für die Türkei zwischen 0,0 % und 6,0 % und für die Ukraine zwischen 30,9 % und 44,1 %. Mehrere Unternehmen ließen die Absicht verlauten, eine Preisverpflichtung anzubieten. In Anbetracht der raschen und heftigen Preisschwankungen bei geschweißten Rohren und der Gefahr, dass versucht werden könnte, diese über die Preise für die verschiedenen Erzeugnisse auszugleichen, werden in diesem besonderen Fall Preisverpflichtungen als ungeeignet angesehen. Die Mitgliedstaaten wurden am 25. Juli 2002 konsultiert. Zehn Mitgliedstaaten stimmten für die Einführung von Maßnahmen (UK, LU, ES, IT, FI, FR, PT, BE, GR, IE), drei Mitgliedstaaten dagegen (SE, DK, DE), und zwei Mitgliedstaaten enthielten sich der Stimme (AT, NL). Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates anzunehmen, die spätestens am 27. September 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden sollte. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen und nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Polen, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei und der Ukraine DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1] (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 9, [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000, ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2. auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 540/2002 [2] (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der KN-Codes ex 7306 30 51, ex 7306 30 59, ex 7306 30 71 und ex 7306 30 78 (TARIC-Codes 7306 30 51 10, 7306 30 59 10, 7306 30 71 10, 7306 30 71 20, 7306 30 78 10 und 7306 30 78 20) mit Ursprung in Polen, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei und der Ukraine ein. [2] ABl. L 83 vom 27.3.2002, S. 3. B. WEITERE Untersuchung (2) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war, nahmen mehrere betroffene Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden. (3) Die Dienststellen der Kommission holten alle weiteren für die endgültigen Feststellungen als erforderlich erachteten Informationen ein und prüften sie. (4) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Polen, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei und der Ukraine und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollten. Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. (5) Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der betroffenen Parteien wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert. C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE (6) Da nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen zur Ware und zur gleichartigen Ware keine weiteren Argumente vorgebracht wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 12 bis 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt. D. DUMPING Polen und Ukraine (7) Da keine neuen Informationen zum Dumping übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 37 bis 43 (Polen) und 60 bis 85 (Ukraine) der vorläufigen Verordnung bestätigt. Tschechische Republik (8) Ein tschechischer ausführender Hersteller, Zelezárny Veseli, reagierte auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission mit der Behauptung, dass die auf dem Inlandsmarkt in der Tschechischen Republik verkauften Rohrtypen angeblich höheren technischen Ansprüchen unterliegen als die auf den Gemeinschaftsmarkt ausgeführten Rohrtypen. Hierzu ist zu bemerken, dass diese Behauptung erst in einem sehr weit fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung vorgebracht wurde und daher nicht anlässlich des Kontrollbesuches im Betrieb des Ausführers geprüft werden konnte. Zudem übermittelte der tschechische ausführende Hersteller keine Beweise für seine Behauptung. Im Übrigen hatte das Unternehmen in seiner Antwort auf den Fragebogen der Kommission angegeben, dass die tschechischen und die ausländischen Normen für die betroffene Ware vergleichbar sind und dass für einen Preisvergleich keine diesbezügliche Berichtigung erforderlich sei. Da auch keine anderen während der Untersuchung eingeholten Informationen über die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem tschechischen Markt darauf hindeuten, dass bei den technischen Normen fundierte Unterschiede bestehen, musste diese Behauptung zurückgewiesen werden. (9) Die vorläufige Antidumpingspanne für diesen Hersteller wird bestätigt. (10) Der andere tschechische Ausführer, Jäkl Karvina, konnte hinreichend nachweisen, dass sich der bei der Bestimmung des Normalwerts zugrunde gelegte Rohrtyp in seinen materiellen Eigenschaften von den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Rohrtypen unterscheidet. (11) Dieses Vorbringen wurde als begründet betrachtet; die endgültige Dumpingspanne wurde neu ermittelt und beträgt 28,3 %. Türkei (12) Im Falle der Türkei beantragten drei Unternehmen geringfügige Berichtigungen im Hinblick auf tägliche Wechselkurse und Zinssätze, die in begründeten Fällen vorgenommen wurden. (13) Nach Unterrichtung über die Ergebnisse der endgültigen Sachaufklärung machten die betroffenen türkischen Unternehmen geltend, die Dumpingspanne hätte anhand eines Vergleichs der gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit einem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft ermittelt werden müssen, da die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum nicht erheblich voneinander abwichen. Es handele sich in ihrem Fall nicht um ein langfristig angelegtes "gezieltes Dumping", sondern um eine Situation, die durch die Abwertung der türkischen Lira im Februar 2001, d. h. mitten im UZ, entstanden sei. Die Behauptungen der Unternehmen wurden geprüft, und es wurde festgestellt, dass in der Tat keine bedeutenden Preisunterschiede bestanden. Deshalb wurde, wie von den betroffenen Unternehmen vorgeschlagen, die Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts geändert, was eine Verringerung der Dumpingspannen zur Folge hatte. (14) Die endgültigen Dumpingspannen für die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen betragen: - Noksel Celik Boru Sanayi A.S., Ankara 0 % - Borusan Birlesik Boru Fabrikalari A.S., Istanbul und Mannesmann Boru Endustrisi A.S., Istanbul 5,0 % - Cayirova Boru San Ve Tic A.S., Istanbul und Yücel Boru Profil Endüstrisi A.S., Istanbul 0 % - Erbosan Erciyas Boru Sanayii ve Ticaret A.S., Kayseri 6,0 % (15) Dabei wurde auch für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogen Hersteller, die nachstehend aufgeführt sind, eine neue gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 5,2 % ermittelt: - Borutas Boru Sanayii ve Ticaret A.S., Adapazari - Cinar Boru Profil San. Tic. Ltd.STI, Eregli - Guven Boru ve Profil Sanayi ve Ticaret Ltd. Sti., Istanbul - Özdemir Boru Profil San.ve Ticaret A.S., Eregli - Sevil Boru-Profil Sanayii ve Ticaret A.S., Istanbul - Toscelik Profil ve Sac. Endüstrisi A.S., Iskenderun - Özborsan Boru San.ve Ticaret A.S., Istanbul (16) Die Mitarbeit in der Türkei war gut, und die residuale Dumpingspanne wurde in Höhe der höchsten für ein kooperierendes Unternehmen festgestellten Dumpingspanne, d. i. 6,0 %, festgesetzt. Thailand (17) Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wurde im Betrieb von Saha Thai Steel Pipe Co Ltd, dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Thailand, ein Kontrollbesuch durchgeführt. Dieser thailändische Hersteller hatte zunächst den Fragebogen beantwortet, war dann aber nicht in der Lage gewesen, einem rechtzeitigen Kontrollbesuch zuzustimmen. Normalwert (18) Zur Bestimmung des Normalwerts wurde die unter den Randnummern 17 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 540/2002 vom 26. März 2002 beschriebene und bei allen betroffenen Marktwirtschaftsländern angewandte allgemeine Methode auch für diesen einzigen kooperierenden Hersteller in Thailand angewandt. (19) Im Folgenden sind nur die für dieses Unternehmen spezifischen Feststellungen dargelegt. (20) Der Normalwert wurde anhand der Inlandsverkäufe jener Typen der betroffenen Waren bestimmt, die mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Typen direkt vergleichbar waren. Nur in den Fällen, in denen keine vergleichbaren Rohrtypen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck wurden die eigenen Produktionskosten sowie die VVG-Kosten und Gewinne des kooperierenden ausführenden Herstellers herangezogen. Ausfuhrpreis (21) Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises der betroffenen Ware mit Ursprung in Thailand wandte die Kommission die unter Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung dargelegten Verfahren und Methoden an, d. h. die Preise der direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauften Ware wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bestimmt. Vergleich (22) Im Einklang mit den unter Randnummer 26 der vorläufigen Verordnung dargelegten Methoden wurden gebührende Berichtigungen für Transport-, Neben- (Bankgebühren), Versicherungs- und Kreditkosten, für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften sowie die Erstattung von Einfuhrabgaben vorgenommen. Dumpingspanne (23) Gemäß der unter der Randnummer 27 der vorläufigen Verordnung angewandten Methode wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen; dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping bei dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Thailand. (24) Die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, für dieses Unternehmen beträgt: Saha Thai Steel Pipe Co Ltd. 21,7 % (25) Was die Festsetzung des residualen Zolls betrifft, so wird angesichts der sehr geringen Mitarbeit für Thailand die unter den Randnummern 28 und 48 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt. Die residuale Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt 37,6 %. E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT (26) Da keine neuen Argumente zur Gemeinschaftsproduktion und zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgebracht wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 83 bis 85 der vorläufigen Verordnung bestätigt. F. SCHÄDIGUNG 1. Gemeinschaftsverbrauch (27) Da nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen zum Gemeinschaftsverbrauch keine weiteren Bemerkungen vorgebracht wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 86 bis 88 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 2. Kumulative Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren (28) Es wurde geltend gemacht, dass entsprechend der bisherigen Praxis [3] die Einfuhren aus der Tschechischen Republik nicht mit den Einfuhren mit Ursprung in den anderen betroffenen Ländern kumuliert werden sollten, da sich die Einfuhren und Preise der Tschechischen Republik im Bezugszeitraum ganz anders entwickelten als in den anderen betroffenen Ländern. Zweitens wurde behauptet, dass die Preise der Einfuhren aus der Tschechischen Republik nicht unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lägen und sie zudem nicht mit den Einfuhren aus den anderen untersuchten Ländern konkurrierten, da sie - im Gegensatz zu den Einfuhren aus diesen Ländern - für Deutschland bestimmt seien. [3] Verordnung (EG) Nr. 3319/94 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 20) und Verordnung (EG) Nr. 2022/95 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1). (29) Hierzu ist zu bemerken, dass in den genannten Fällen die divergierenden Entwicklungen von Einfuhren und Preisen nicht ausschlaggebend, sondern nur ein Aspekt waren, dem Rechnung getragen wurde. Die Entscheidung, zu kumulieren oder aber zu dekumulieren, stützte sich auf eine ganze Reihe weiterer Faktoren. Entscheidend sind die Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung (Dumpingspanne übersteigt Mindestprozentsatz, Volumen der Einfuhren nicht unerheblich, vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zwischen den Einfuhren untereinander sowie zwischen den Einfuhren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft). (30) Erstens lag die Dumpingspanne der Einfuhren aus der Tschechischen Republik über der Geringfügigkeitsschwelle. (31) Zweitens war das Volumen der Einfuhren aus diesem Land, obwohl die Einfuhren mit Ursprung in der Tschechischen Republik seit 1998 kontinuierlich zurückgegangen sind, im UZ nicht unerheblich. Auch wenn laut Eurostat die durchschnittlichen Preise der Einfuhren mit Ursprung in der Tschechischen Republik seit 1999 kontinuierlich stiegen, wurden die Einfuhren der betroffenen Ware aus diesem Land - wie auch die Einfuhren mit Ursprung in den anderen untersuchten Ländern - zu Preisen verkauft, die weit unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Da es verschiedene Modelle der betroffenen Ware gibt, die zu unterschiedlichen Preisen verkauft werden, wurden die Berechnungen für vergleichbare Modelle der betroffenen Ware auf derselben Handelsstufe vorgenommen, damit das Preisverhalten der betroffenen Länder genau widergespiegelt werden konnte. (32) Drittens ist - entgegen dem Vorbringen der tschechischen Ausführer - eine kumulative Bewertung angesichts der Wettbewerbsbedingungen durchaus angemessen. Die Einfuhren aus der Tschechischen Republik sind mit anderen Einfuhren und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft austauschbar. Sie werden in der Gemeinschaft über vergleichbare Absatzkanäle verkauft. Die Untersuchung ergab, dass sowohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als auch Ausführer in allen untersuchten Ländern einen Teil ihrer Waren nach Deutschland verkaufen. Außerdem geht aus den Eurostat-Daten über die betroffene Ware hervor, dass ein beträchtlicher Handel zwischen den Mitgliedstaaten besteht, was zeigt, dass sich der Markt über die gesamte Gemeinschaft erstreckt. Die Untersuchung ergab keine weiteren Hinweise darauf, dass die tschechischen Verkäufe der betroffenen Ware nicht mit Verkäufen aus den anderen untersuchten Ländern und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konkurrierten. Folglich gibt es keinen Beweis für eine Regionalisierung des Marktes. (33) Die tschechischen Ausführer brachten als Argument gegen die kumulative Bewertung ferner vor, dass der Markt segmentiert sei. Ein Beweis für die angebliche Segmentierung des Gemeinschaftsmarkt sei ihrer Auffassung nach der Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht durch zwei dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angehörende Unternehmen. Diese beiden Unternehmen trafen in der Vergangenheit eine Absprache [4] über eine Marktaufteilung für allerdings eine andere als die betroffene Ware. [4] Kommissionsentscheidung IV/E/-1/35.86 vom 8. Dezember 1999. (34) Die bloße Tatsache, dass zwei Unternehmen vor dem UZ bei einer anderen als der betroffenen Ware gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht verstießen, kann jedoch in Ermangelung weiterer Anzeichen für ein derartiges Verhalten in Verbindung mit der betroffenen Ware während des UZ nicht als Beweis für die in diesem Fall geltend gemachte Marktsegmentierung betrachtet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden keinerlei Beweise dafür gefunden, dass irgendeines der Unternehmen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, eine derartige Absprache für die betroffene Ware eingegangen war. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen. (35) Einige Ausführern forderten erneut, die Einfuhren mit Ursprung in der Tschechischen Republik nicht zu kumulieren, da sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädigen oder zu schädigen drohen, weil die Einfuhren die in der Verordnung (EWG) Nr. 1968/93 [5] des Rates festgelegten mengenmäßigen Beschränkung nicht überstiegen. Als weiteres Argument für eine Dekumulierung wiesen die tschechischen Ausführer darauf hin, dass die Ausfuhren aus der Gemeinschaft in die Tschechische Republik im Bezugszeitraum stiegen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die in der genannten Ratsverordnung festgelegten Kontingente nur bis Ende 1995 galten und in dieser Untersuchung die Zeit von 1997 bis zum UZ als Bezugszeitraum für die Schädigungsanalyse zugrunde gelegt wurde. Zudem ist das Volumen der Ausfuhren aus der Gemeinschaft in die Tschechische Republik als solches kein Argument für eine Dekumulierung der tschechischen Ausfuhren. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen. [5] ABl. L 180 vom 23.7.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/95, ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 35. (36) Es wurde geltend gemacht, dass die Tschechische Republik nicht in dieses Antidumpingverfahren einbezogen werden sollte, da die Ausfuhren bereits im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 87/98 des Rates [6] eingeführten Systems der doppelten Kontrolle überwacht würden. Dieses System dient jedoch ausschließlich der Überwachung der tschechischen Ausfuhren. Die bloße Existenz des Systems ist daher kein Argument für oder gegen eine Kumulierung. Folglich kann es einen Antrag auf Dekumulierung nicht stützen. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen. [6] ABl. L 13 vom 19.1.1998, S. 43, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 844/2002, ABl. L 135 vom 23.5.2002, S. 1. (37) Einige Ausführer machten erneut geltend, dass für sie andere Wettbewerbsbedingungen galten, weil ihre Verkäufe in die Gemeinschaft im Gegensatz zu den Verkäufen der anderen ausführenden Hersteller über ein verbundenes Unternehmen erfolgten oder weil sie keinen unmittelbaren Zugang zu Rohstoffen hatten und somit längere Lieferfristen in Kauf nehmen mussten. (38) Die Untersuchung ergab, dass die Verkäufe der betroffenen Ware dieser Ausführer in die Gemeinschaft im Wesentlichen über Absatzkanäle erfolgte, die mit denen der anderen Ausführer und auch denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichbar sind (d. h. Händler). Abgesehen davon werden die Wettbewerbsbedingungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung landesweit ermittelt und nicht für jeden einzelnen Ausführer untersucht. Diesen Vorbringen wird deshalb nicht gefolgt. (39) Ferner wurde geltend gemacht, dass angesichts des geringen Volumens der Einfuhren aus der Ukraine diese nicht mit den Einfuhren mit Ursprung in den anderen betroffenen Ländern kumuliert werden sollten. (40) Selbst wenn die Ukraine im Vergleich zu den anderen untersuchten Ländern nur über einen geringen Marktanteil verfügt, kann dieser nicht als unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung und des Artikels 5 Absatz 8 des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 angesehen werden. Außerdem waren alle Voraussetzungen für eine Kumulierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfuellt. (41) Da der Kommission keine neuen Informationen übermittelt wurden, denen zufolge die Voraussetzungen für eine kumulative Bewertung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht erfuellt waren, werden die Feststellungen unter den Randnummern 89 bis 97 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 3. Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern i) Menge, Marktanteil und Preisentwicklung (42) Da keine neuen Informationen zur Menge, zum Marktanteil und zur Preisentwicklung der Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 98 bis 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt. (43) Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass bei zwei weiteren türkischen Unternehmen kein Dumping vorlag. Aber auch wenn die Einfuhren der betroffenen Ware dieser Ausführer, bei denen kein Dumping festgestellt wurde, nicht berücksichtigt würden, wäre - wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist - weiterhin ein erheblicher mengenmäßiger Anstieg der gedumpten Ausfuhren, und zwar von 20 %, zu verzeichnen. Der Marktanteil der restlichen gedumpten Einfuhren stieg im Bezugszeitraum um 5,9 Prozentpunkte; auf sie entfielen im UZ immer noch mehr als 24 % des Gemeinschaftsmarktes. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ii) Preisunterbietung (44) Für die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei wird bestätigt, dass die festgestellte Preisunterbietungsspanne bei durchschnittlich 14 % lag. Es wurde festgestellt, dass der Ausschluss der Einfuhren von ausführenden Herstellern, die den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht gedumpt hatten, die Preisunterbietungsspanne nicht wesentlich ändern würde. (45) Im Zusammenhang mit den Einfuhren mit Ursprung in der Tschechischen Republik wurde geltend gemacht, dass ein Vergleich der von Eurostat ausgewiesenen bzw. in bestimmten Einzelfällen beobachteten tschechischen Ausfuhrpreise mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Unterbietung ergeben würde. Daher wurde beantragt, die Unterbietungsberechnung entsprechend zu revidieren. (46) Der üblichen Vorgehensweise entsprechend wurden zur Ermittlung der Preisunterbietungsspanne für den gesamten UZ die geprüften durchschnittlichen Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den geprüften durchschnittlichen Preisen der Ausführer je Warentyp und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen einer Preisunterbietung, so dass dieses Argument zurückgewiesen werden musste. (47) Es wurde geltend gemacht, dass für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne die Preise der ausführenden Hersteller mit den Preisen verglichen werden müssten, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in jedem Mitgliedstaat in Rechnung stellt, da den Eurostat-Daten zufolge in Deutschland niedrigere Preise verlangt würden als in den anderen Mitgliedstaaten. (48) Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaft für die Zwecke von Antidumpinguntersuchungen als ein einziger Markt angesehen wird und es der üblichen Vorgehensweise entspricht, bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne die Preise eines jeden ausführenden Herstellers mit den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt zu vergleichen, um das Ausmaß der Preisunterbietung widerzuspiegeln. Außerdem wird die betroffenen Ware hauptsächlich an Händler verkauft, die sie wiederum an ihre Kunden verkaufen, die überall in der Gemeinschaft ansässig sein können. Dies wird durch die Eurostat-Statistiken bestätigt, die einen bedeutenden Handel innerhalb der Gemeinschaft ausweisen. (49) Der thailändische kooperierende Ausführer behauptete, dass für einen Vergleich der betroffenen Ware auf derselben Handelsstufe mit der des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die cif-Preise der eingeführten Waren um 10 % angepasst werden müssten, um den VVG-Kosten und Gewinnen der Einführer Rechnung zu tragen. (50) Die Preise der eingeführten betroffenen Ware wurden bereits um 10 EUR/Tonne erhöht, um die Kosten, die den Einführern nach der Einfuhr entstehen, widerzuspiegeln. Sowohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als auch die Ausführer verkaufen im Wesentlichen an die gleichen Kunden, und zwar an einführende Händler, die die Ware an die Verwender weiterverkaufen. Falls die Preise der Ausführer wie vorgeschlagen erhöht würden, stimmte die Handelsstufe mit derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht mehr überein. Da der Kommission keine weiteren Beweise zur Stützung dieser Behauptung übermittelt wurden, wird der Antrag deshalb zurückgewiesen. (51) Da keine neuen Argumente zu der für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne angewandten Methode vorgebracht wurden, wurde unter Berücksichtigung der Korrektur von Flüchtigkeitsfehlern bestätigt, dass die betroffene Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die im Durchschnitt unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren die Preise 14,5 % (Polen), 21,4% (Thailand), 14,8 % (Tschechische Republik), 14,0 % (Türkei) bzw. 33,0 % (Ukraine) niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. 4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (52) Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, die die Feststellungen zu der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berührten, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 107 bis 139 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 5. Schlussfolgerung zur Schädigung (53) Da bei der Kommission keine neuen Informationen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die unter den Randnummern 140 bis 142 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt; ausgenommen ist die unter Randnummer 140 angegebene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, die auf 16,6 % berichtigt wurde. G. SCHADENSURSACHE (54) Keine betroffene Partei legte neue Argumente oder Beweise zur Schadensursache vor. Dennoch wurde genauer untersucht, ob dem Wirtschaftszweig eventuell durch andere Faktoren als handelspolitische Schutzmaßnahmen bestimmter Drittländer und Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern eine Schädigung verursacht wurde. (55) In Bezug auf die von Drittländern ergriffenen handelspolitischen Schutzmaßnahmen wurde festgestellt, dass der Produktionsrückgang und die rückläufige Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1997 und dem UZ auch dann erheblich gewesen wären, wenn die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Niveau von 1997 geblieben wären. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Ausfuhren im Vergleich zu den Gesamtverkäufen eine unbedeutende Rolle spielten. Die Ausfuhren in alle Länder zusammengenommen (d. h. nicht nur in diejenigen, die handelspolitische Schutzmaßnahmen eingeführt hatten) gingen von 1997 bis zum UZ zwar zurück, aber lediglich von rund 9,5 % der Gemeinschaftsverkäufe im Jahr 1997 auf rund 8 % im UZ. Folglich wirkten sich von Drittländern eingeführten handelspolitischen Schutzmaßnahmen nur in geringem Maße aus. Auch bei stabilen Ausfuhren hätten die Rentabilitätseinbußen nicht aufgefangen werden können. (56) Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Rumänien und Ungarn und der nicht gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Türkei gingen zwischen 1997 und dem IP mengenmäßig insgesamt um 25 % zurück. Dieser rückläufige Trend ist mit demjenigen vergleichbar, der für die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Kunden zu beobachten war, die um 17 % zurückgingen. Er steht auch im Gegensatz zu dem Anstieg der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den fünf untersuchten Ländern um 20 %. Angesichts der rückläufigen Einfuhrmengen aus Drittländern und der damit einhergehenden geringen Marktanteile wird deshalb die Schlussfolgerung zur Schadensursache bestätigt. (57) In Anbetracht des Vorstehenden werden die unter den Randnummern 143 bis 168 dargelegten Feststellungen der vorläufigen Verordnung bestätigt. H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (58) Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen nahm lediglich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Interesse der Gemeinschaft Stellung. Dieser befürwortete die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen kaum zu einem erheblichen Anstieg seiner Kosten oder einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Lage führen wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die betroffene Ware vor allem im Baugewerbe verwendet wird; für diese Verwender sind die Kosten für die Verlegung, den Einbau und die Wartung der Rohre, die direkt mit den Lohnkosten verbunden sind, ein wesentlich wichtigerer Faktor als die Kosten für die Rohre selbst. Darüber hinaus stellen die Kosten für installierte Rohrleitungen nur einen Bruchteil der gesamten Wohnungsbaukosten dar. (59) Da die betroffene Ware aber vor allem von Händlern verkauft wird, hängen die den Endverbrauchern letztendlich in Rechnung gestellten Preise vor allem von der Preispolitik der Händler ab. (60) In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen und der Tatsache, dass keine neuen Argumente zur Untersuchung der verschiedenen Aspekte des Gemeinschaftsinteresses vorgebracht wurden und insbesondere angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und Stellungnahme seitens der Verwender, werden die Feststellungen unter den Randnummern 169 bis 196 der vorläufigen Verordnung bestätigt. (61) Es wurde geltend gemacht, dass dieses Antidumpingverfahren eingestellt werden sollte, um zu verhindern, dass ein unnötig hohes Schutzniveau entsteht, da die betroffene Ware bereits in der am 28. März 2002 [7] eingeleiteten Untersuchung über Schutzmaßnahmen einbezogen sei. [7] ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 39. (62) Es stimmt, dass die betroffene Ware von dieser Untersuchung über Schutzmaßnahmen betroffen ist. Es gelten jedoch keine vorläufigen Schutzmaßnahmen für diese Ware. Falls die Kommission die Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen für diese Ware vorschlägt, wird sie auch prüfen, ob die Kombinierung unterschiedlicher Maßnahmenarten zu einem höheren Schutzniveau führen könnte als notwendig und ob der Antidumpingzoll entsprechend zu ändern wäre. Die betroffenen Parteien werden Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen. I. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN 1. Schadensbeseitigungsschwelle (63) Einige Ausführer behaupteten, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung angewandte Methode zur Ermittlung der nicht schädigenden Preise habe zu künstlich überhöhten Preisen geführt. Daher wurde beantragt, die Methode zu überprüfen. (64) Die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung angewandte Methode zur Ermittlung der nicht schädigenden Preise je Modell und je Handelsstufe umfasste folgende Schritte: * zur Feststellung des Break-even-Punkts wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise eines jeden Unternehmens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft je nach ihren tatsächlichen Verlusten oder Gewinnen nach oben oder nach unten berichtigt; * zu diesem Break-even-Punkt wurde eine Gewinnspanne von 5 % hinzugerechnet. Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurde die Methode überprüft, und die nicht schädigenden Preise wurden je Modell und je Handelsstufe wie folgt berechnet: * zur Feststellung des Break-even-Punkts wurden die gewogenen durchschnittlichen tatsächlichen Verkaufspreise eines jeden Unternehmens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach den tatsächlichen durchschnittlichen Gewinnen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach unten berichtigt; * zu diesem Break-even-Punkt wurde eine Gewinnspanne von 5 % hinzugerechnet. (65) Dadurch dass im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung die gewogenen durchschnittlichen Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugrunde gelegt wurden, ergab sich hinsichtlich der Preise, der Rentabilität und der Mengen ein unverfälschtes Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. (66) Ferner wurde geltend gemacht, dass die überprüfte Methode im Falle bestimmter Modelle zu Diskrepanzen zwischen den Produktionskosten und den nicht schädigenden Preisen führte. Hierzu ist zu bemerken, dass sich die nicht schädigenden Preise auf die tatsächlichen Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stützen und daher auch die Marktsituation jedes einzelnen Modells widerspiegeln. Folglich ermöglicht diese Methode einen fairen Preisvergleich. (67) Zudem erfolgten die im Rahmen der Preisunterbietungsberechnungen vorgenommenen Korrekturen von Flüchtigkeitsfehlern auch bei den Schadensspannenberechnungen. (68) Da nur ein thailändisches Unternehmens an der endgültigen Untersuchung mitarbeitete und die Mitarbeit Thailands gering war und um sicherzustellen, dass aus der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht noch ein Vorteil erwächst, wurde die residuale Schadensspanne gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage von Eurostat-Daten festgelegt. (69) Auf dieser Grundlage ergaben sich folgende Schadensbeseitigungsspannen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Endgültige Antidumpingmaßnahmen (70) Es wurde geltend gemacht, dass etwaige Maßnahmen die Differenz zwischen der Zielgewinnspanne und den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ erwirtschafteten Gewinnen nicht übersteigen dürften. Die Zielgewinnspanne von 5 % des Umsatzes, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping hätte erreichen können, wurde unter Randnummer 199 der vorläufigen Verordnung festgelegt. (71) Diesbezüglich ist anzumerken, dass für jedes kooperierende Unternehmen und jedes untersuchte Land die Antidumpingzölle nach der Regel des niedrigeren Zolls festgesetzt werden. Des Weiteren ist zu bedenken, dass die Methode, die zur Ermittlung der nicht schädigenden Preise für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugrunde gelegt wurde, zwar die festgelegte Zielgewinnspanne von 5 % widerspiegelt, für die Höhe der ermittelten Schädigung jedoch die Differenz zwischen den tatsächlich von den Ausführern in Rechnung gestellten Preisen und den nicht schädigenden Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft maßgeblich ist. Der Antrag wird deshalb zurückgewiesen. (72) Aus den vorstehenden Gründen sollten daher gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Polen, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei und der Ukraine endgültige Antidumpingzölle in Höhe der festgestellten Dumpingspannen bzw. der festgestellten Schadensbeseitigungsspannen, sofern letztere niedriger sind, eingeführt werden. (73) Daher werden folgende endgültige Zölle vorgeschlagen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (74) Die in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung ermittelt. Somit spiegeln sie die Lage wider, die für diese Unternehmen im Rahmen der Untersuchung festgestellt wurde. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz. (75) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission [8] einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisieren. [8] Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B B-1049 Brüssel 3. Verpflichtung (76) Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen boten die ausführenden Hersteller Jäkl Karvina und Zelezarny Veseli (Tschechische Republik), Saha Thai (Thailand) und Borusan Birlesik Boru Fabrikalari/Mannesmann Boru Endustrisi (Türkei) Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. (77) Diesbezüglich hält die Kommission Folgendes fest: - Bei der betroffenen Ware handelt es sich um einen Rohstoff, dessen Preise sogar kurzfristig erheblich schwanken können, so dass Preisverpflichtungen in diesem Fall nicht in Betracht kommen. - Die Schwankungsintensität ist auf die sehr unterschiedlichen Rohstoffpreise, insbesondere für warmgewalzte Rollen (hot rolled coils) und Zink zurückzuführen, die bei den Produktionskosten eine wichtige und zugleich sehr variable Komponente darstellen. Ein weiterer wichtiger Faktor sind die Wechselkurse, die in der Gemeinschaft (mit Ausnahme Dänemarks, Schwedens und des Vereinigten Königreichs) zwar stabil sind, jedoch für den US-Dollar, in dem vor allem in Thailand und der Türkei die Geschäfte abgewickelt werden, erheblich schwanken. In diesem Falle wäre eine monatliche Anpassung der Preise erforderlich. - Würde als Index für die Mindesteinfuhrpreise (MEP) der Preis für warmgewalzte Rollen und Zink zugrunde gelegt werden, müsste für jede Untergruppe der betroffenen Ware eine andere Indexierungsformel festgelegt werden, da die Energie- und Lohnkosten pro Tonne betroffener Ware je nach Größe variieren. Bei der Einrichtung eines solchen Anpassungssystems wären dann für jede Warenkategorie je nach Anzahl der verschiedenen Größen drei bis vier Teilformeln erforderlich. (78) Zudem führen einige der Hersteller, die Verpflichtungsangebote unterbreiteten, eine ganze Palette verschiedener Stahlerzeugnisse aus (z. B. geschweißte Rohre, Konstruktionsrohre, unlegierte Stahlrohre, Vierkantrohre oder rechteckige Rohre), die nur zum Teil von der Antidumpinguntersuchung betroffen sind. Die Gefahr, dass versucht wird, über die Preise für verschiedene, aber an dieselben Kunden gelieferten Erzeugnisse die Preisschwankungen auszugleichen, ist deshalb sehr groß. Auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte im Hinblick auf die betroffene Ware aus denselben Gründen geltend, dass Verpflichtungen - und somit auch Mindestpreise - nicht die richtige Maßnahme seien. Aus den vorstehenden Gründen wurden diese Verpflichtungsangebote abgelehnt. 4. Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle (79) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 540/2002 des Rates eingeführt wurde, bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Auf die Einfuhren von geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art oder Rohre mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken zur Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen mit Ausnahme von Präzisionsrohren), die derzeit den KN-Codes ex 7306 30 51, ex 7306 30 59, ex 7306 30 71 und ex 7306 30 78 (TARIC-Codes 7306 30 51 10, 7306 30 59 10, 7306 30 71 91 und 7306 30 78 91) zugewiesen werden, mit Ursprung in Polen, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei und der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. 2. Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 2 Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 540/2002 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden bis zur Höhe der in Artikel 1 festgesetzten Zölle oder in Höhe des vorläufigen Zolls, wenn dieser niedriger ist, endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben. Artikel 3 Legt eine türkische Partei der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass sie die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren während des Untersuchungszeitraums nicht ausführte, dass sie mit keinem der Ausführer oder Hersteller, für die die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, verbunden ist und dass sie die betroffenen Waren nach dem UZ tatsächlich ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist, so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss Artikel 1 Absatz 2 ändern, um dieser Partei den für kooperierende, aber nicht in die Untersuchung einbezogene Hersteller/Ausführer festgesetzten Zollsatz von 5,2 % zu gewähren. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident