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Document 52002PC0230

Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission über den Abschluss des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

/* KOM/2002/0230 endg. - CNS 2002/0106 */

52002PC0230

Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission über den Abschluss des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen /* KOM/2002/0230 endg. - CNS 2002/0106 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Abschluss des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

I. EINFÜHRUNG

Der schrittweise Abbau und in manchen Fällen auch die Aufhebung der tarifären und nichttarifären Handelshemmnisse seit den 60er Jahren hat zusammen mit anderen Liberalisierungsmaßnahmen (beispielsweise im Kapitalverkehr) zu einer enormen Expansion des internationalen Handels geführt. Dies hat erhebliche Folgen für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften. Immer häufiger sind wettbewerbswidrige Praktiken von Unternehmen aus Drittländern auf europäischen Märkten spürbar. Allgemein lässt sich feststellen, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in der Gemeinschaft häufig an gleichartige Vorgehensweisen in anderen Märkten gebunden sind und ein wettbewerbswidriges Verhalten in anderen Märkten Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt hat. Gleiches gilt für strukturelle Veränderungen des Markts. Eine Fusion, die die Aufgreifschwellen der Fusionskontrollverordnung [1] überschreitet, wirkt sich häufig auch außerhalb des Gemeinsamen Markts aus. Verhaltensweisen, die ihren Ursprung in Drittländern haben, können sich zunehmend innerhalb der Gemeinschaft auswirken, und es kann sich als schwierig erweisen, gegen solche Verhaltensweisen auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts vorzugehen.

[1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1 (Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.09.1990, S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30.06.1997, ABl. L 180 vom 09.07.1997.

Nach dem Gemeinschaftsrecht müssen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen "den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen", damit die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag angewandt werden können. In seinem "Zellstoff-Urteil" vom 27.09.1988 (verb. Rs. 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, Åhlström u. a./Kommission, Slg. 1988, 5193) bestätigte der Gerichtshof, dass die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auch auf Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft anwendbar sind, wenn das fragliche Verhalten innerhalb der Gemeinschaft stattfand. In seinem Urteil in der Rechtssache Gencor vom 25.03.1999 (Rs. T-102/96, Gencor Ltd./Kommission, Slg. 1999, II-753) befand das Gericht erster Instanz, dass die Anwendung des EG-Kartellrechts auf Zusammenschlüsse von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft völkerrechtlich gerechtfertigt ist, wenn sich der geplante Zusammenschluss innerhalb der Gemeinschaft unmittelbar und wesentlich auswirken wird.

Auf dieser Grundlage ist es jedoch nicht möglich, gegen alle wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen, die ihren Ursprung im Ausland haben, wirksam vorzugehen und entsprechende Sanktionen zu verhängen. Hinzu kommt, dass die Vorgehensweisen der weltweit agierenden (multinationalen) Unternehmen häufig weltweite Auswirkungen haben und dass ihre Vereinbarungen in die Zuständigkeit verschiedener Wettbewerbsbehörden fallen. Konflikte zwischen den verschiedenen Wettbewerbsbehörden bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts sind daher kaum zu vermeiden, und ein Mindestmaß an Kommunikation wäre daher nützlich.

Um diese Sachverhalte mit zunehmend internationalem Bezug in den Griff zu bekommen, müssen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Wettbewerbsbehörden geschlossen werden (was auch bereits geschehen ist), damit in Fällen, die von Behörden mehrerer Länder bearbeitet werden, die Koordinierung verbessert wird und gegen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen vorgegangen werden kann, deren Auswirkungen in anderen Ländern spürbar sind.

Auf diese Weise lassen sich Probleme effizient lösen und gleichzeitig Konflikte vermeiden, die sich aus einem einseitigen extraterritorialen Vorgehen ergeben können. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die Wettbewerbsbehörden nicht umhin können, untereinander Kooperationsvereinbarungen zu schließen.

II. DIE ABKOMMEN MIT DEN USA UND KANADA

1991 [2] und 1998 [3] schlossen die Europäischen Gemeinschaften mit der US-Regierung Kooperationsabkommen im Bereich des Wettbewerbs. Ein ähnliches Abkommen wurde 1999 [4] auch mit der kanadischen Regierung geschlossen. Ihr Ziel ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden durch einen verbesserten Informationsaustausch sowie die Förderung des Dialogs zwischen den beteiligten Behörden gemäß der OECD-Empfehlung über die Zusammenarbeit in Wettbewerbsangelegenheiten.

[2] Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln, ABl. L 95 vom 27.04.1995, S. 47-52; Berichtigung im Amtsblatt L 131 vom 15.06.1995, S. 38-39.

[3] Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der "Positive Comity"-Grundsätze bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln, ABl. L 173 vom 18.06.1998.

[4] Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts, ABl. L 175 vom 10.07.1999.

Diese Abkommen gehen allerdings insofern über die OECD-Empfehlung hinaus, als sie unter anderem bestimmte von der amerikanischen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zur Begrenzung der extraterritorialen Anwendung des amerikanischen Wettbewerbsrechts ("negative comity") aufgreifen und dem Begriff des entgegenkommenden Verhaltens ("positive comity") eine konkrete Form geben. Danach kann eine Partei, die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten geschädigt wird, das ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet einer anderen Partei stattfindet, diese andere Partei ersuchen, gegen dieses Verhalten vorzugehen.

III. DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG VON JAPAN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENSWEISEN

Die Gründe, die für eine Kooperationsvereinbarung mit den USA und mit Kanada sprachen, gelten auch für den Abschluss gleichartiger Vereinbarungen mit anderen Ländern. Es ist wichtig, mit den Regierungen unserer größten Handelspartner Vereinbarungen zu treffen, die die Zusammenarbeit im Bereich des Wettbewerbs regeln. Japan ist hier von besonderem Interesse, da es über ein gut entwickeltes Wettbewerbsrecht und eine eigenständige Wettbewerbsbehörde verfügt. Zudem sind japanische Unternehmen auf dem europäischen Markt tätig, und europäische Firmen, die an einem stärkeren Engagement auf den japanischen Märkten interessiert sind, könnten davon profitieren, dass die Europäische Kommission in einem künftigen Abkommen die Möglichkeit erhält, die japanische Wettbewerbsbehörde um die Anwendung ihres innerstaatlichen Wettbewerbsrechts zu ersuchen, um privatwirtschaftliche wettbewerbswidrige Praktiken zu unterbinden, die ausländische Firmen am Zutritt zum japanischen Markt hindern.

Es sei im übrigen darauf hingewiesen, dass die Vereinigten Staaten und Japan im Oktober 1999 ein bilaterales Kooperationsabkommen im Bereich des Wettbewerbs geschlossen haben, das dem Abkommen zwischen der EU und den USA von 1991 sowie dem Abkommen zwischen der EU und Kanada von 1999 recht ähnlich ist. Diese Abkommen bieten eine solide Grundlage für die Aushandlung eines bilateralen Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich des Wettbewerbs zwischen der EG und Japan. Nach Maßgabe der Verhandlungsdirektiven des Rates vom 8. Juni 2000 entwarfen die Kommission und die japanische Regierung ein Kooperationsabkommen, das nun nach den in der Gemeinschaft und in Japan geltenden Verfahren geschlossen und unterzeichnet werden muss. Ein Entwurf des Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Japan gegen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ist dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission als Anhang beigefügt.

IV. RECHTSGRUNDLAGE

Soweit sich das Abkommen auf die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags bezieht, schließt der Rat das Abkommen auf der Grundlage der Artikel 83 und 308 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 EG-Vertrag. Das Europäische Parlament muss vor Abschluss des Abkommens gehört werden. Soweit das Abkommen auf EGKS-Erzeugnisse anwendbar ist, schließt die Kommission das Abkommen auf der Grundlage der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag.

V. ERLÄUTERUNG DER BESTIMMUNGEN DES ABKOMMENSENTWURFS

Artikel I - Ziele und Begriffsbestimmungen

Nach Artikel I Absatz 1 werden mit dem Abkommen folgende Ziele verfolgt:

- Förderung der Kooperation und Koordination zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der japanischen Wettbewerbsbehörde,

- wirksamere Anwendung des Wettbewerbsrechts auf beiden Seiten und

- Verringerung der Wahrscheinlichkeit einander widersprechender oder sich überschneidender Entscheidungen.

Artikel I Absatz 2 definiert folgende im Abkommen verwendete Bezeichnungen:

- "wettbewerbswidrige Verhaltensweisen",

- "Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats" (wegen Artikel IX Absatz 6),

- "Wettbewerbsbehörde(n)",

- "Wettbewerbsrecht" und

- "Anwendungsmaßnahmen". Marktanalysen, Studien und Untersuchungen zählen nicht hierzu, solange sie nicht mit einem mutmaßlichen Verstoß gegen Wettbewerbsbestimmungen zusammenhängen.

Der Anwendungsbereich des Abkommens umfasst aufseiten der Gemeinschaft die Artikel 81, 82 und 85 EG-Vertrag, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und die auf dieser Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen. Künftige Änderungen dieser Bestimmungen sind ebenfalls erfasst.

Artikel II - Mitteilungen

Nach Artikel II Absatz 1 muss die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei davon unterrichtet werden, wenn deren "wichtige Belange" berührt sind.

In Artikel II Absatz 2 ist geregelt, wann prinzipiell anzunehmen ist, dass "wichtige Belange" einer Vertragspartei berührt sind.

Artikel II Absatz 3 bestimmt im Fall von Unternehmenszusammenschlüssen, unter welchen Voraussetzungen eine Mitteilung erforderlich ist und wann die Mitteilung zu erfolgen hat.

Artikel II Absatz 4 legt in den Fällen, in denen es sich nicht um einen Zusammenschluss handelt, fest, unter welchen Voraussetzungen eine Mitteilung erforderlich ist und wann sie zu erfolgen hat.

Allgemein wird davon ausgegangen, dass eine Mitteilung in einer so frühen Phase des Verfahrens zu erfolgen hat, dass die andere Vertragspartei darauf reagieren und die Vertragspartei, die den Fall bearbeitet, die Auffassung der anderen Vertragspartei berücksichtigen kann.

Artikel II Absatz 5 schreibt vor, dass eine Mitteilung hinreichende Angaben enthalten muss, damit die Vertragspartei, die die Mitteilung erhält, eine erste Bewertung der Auswirkungen vornehmen kann, die die Anwendungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei auf ihre wichtigen Belange haben können.

Artikel III - Unterstützung und Information

Nach Artikel III Absatz 1 unterstützen die Vertragsparteien einander, soweit dies mit ihrem Recht und ihren wichtigen Belangen vereinbar ist.

Artikel III Absatz 2 bestimmt, dass eine Vertragspartei, sofern dies mit ihrem Recht und ihren wichtigen Belangen vereinbar ist,

- die andere Vertragspartei von ihren Anwendungsmaßnahmen unterrichtet, die sich gegen Verstöße richten, die den Wettbewerb im Gebiet der anderen Vertragspartei beeinträchtigen;

- der anderen Vertragspartei Informationen zukommen lässt, die für deren Anwendungsmaßnahmen nützlich sind;

- der anderen Vertragspartei für deren bereits eingeleitete Anwendungsmaßnahmen relevante Informationen zukommen lässt.

Artikel IV - Abstimmung der Anwendungsmaßnahmen

Artikel IV Absatz 1 bezieht sich auf miteinander verbundene Vorgänge und die Notwendigkeit, ein abgestimmtes Vorgehen der Vertragsparteien in Erwägung zu ziehen. Dies ist dann gegeben, wenn ein wettbewerbswidriges Verhalten auf dem Markt einer Vertragspartei mit einem identischen Verhalten auf dem Markt der anderen Vertragspartei einhergeht. In solchen Fällen können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien ihr Vorgehen einschließlich ihrer Ermittlungen nutzbringend koordinieren und einander unterstützen, soweit dies mit dem Recht der Vertragsparteien und ihren wichtigen Belangen vereinbar ist.

Artikel IV Absatz 2 gibt an, nach welchen Gesichtspunkten über eine mögliche Abstimmung des Vorgehens in einem bestimmten Fall entschieden wird.

Artikel IV Absatz 3 bestimmt, dass jede Wettbewerbsbehörde den Zielen, die die andere Vertragspartei mit ihren Anwendungsmaßnahmen verfolgt, sorgfältig Rechnung trägt.

Artikel IV Absatz 4 sieht vor, dass eine Vertragspartei - auf Ersuchen - eine Person, die vertrauliche Informationen mitgeteilt hat, darum ersuchen kann, der Weitergabe dieser Informationen an die andere Vertragspartei zuzustimmen.

Nach Artikel IV Absatz 5 können die Vertragsparteien einander jederzeit mitteilen, dass sie die Koordinierung ihrer Anwendungsmaßnahmen beschränken oder beenden wollen und die Anwendungsmaßnahmen allein fortsetzen werden.

Artikel V - Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Gebiet einer Vertragspartei, die die Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen

Artikel V Absatz 1 enthält die sogenannte Positive Comity-Klausel, wonach sich eine Vertragspartei, deren Belange durch Verhaltensweisen im Gebiet der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, in dieser Sache an die andere Vertragspartei wenden kann, die von dem Problem unter Umständen keine Kenntnis hatte oder es nicht als vordringlich angesehen hatte. Sobald die Vertragspartei von diesem Problem Kenntnis hat und ihr bekannt ist, dass dadurch wichtige Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie nach eigenem Ermessen geeignete Maßnahmen zur Anwendung ihres Wettbewerbsrechts treffen.

Artikel V Absatz 2 gibt den Inhalt eines solchen "Positive Comity"-Ersuchens wieder.

Artikel V Absatz 3 verpflichtet die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, das Ersuchen sorgfältig zu prüfen und die ersuchende Vertragspartei, so schnell es praktisch möglich ist, von ihrer Entscheidung zu unterrichten. Beschließt die ersuchte Vertragspartei allerdings, Anwendungsmaßnahmen einzuleiten, so hat die Wettbewerbsbehörde der ersuchten Vertragspartei die andere Vertragspartei über wichtige Entwicklungen und den Ausgang der getroffenen Maßnahmen zu informieren.

Nach Artikel V Absatz 4 liegt es allein im Ermessen der Wettbewerbsbehörde der ersuchten Vertragspartei, Anwendungsmaßnahmen gegen das im Ersuchen angegebene wettbewerbswidrige Verhalten zu ergreifen. Das Ersuchen kann im Übrigen jederzeit zurückgezogen werden. Artikel VI - Konfliktvermeidung

Artikel VI - Konfliktvermeidung

Artikel VI Absatz 1 enthält die sogenannte Negative Comity-Klausel. Danach trägt jede Vertragspartei in allen Phasen der Anwendungsmaßnahmen den wichtigen Belangen der anderen Vertragspartei sorgfältig Rechnung.

Wenn ein Fall erkennbar für die Anwendung der Negative Comity-Klausel in Frage kommt, hat jede Vertragspartei gemäß Artikel VI Absatz 2 danach zu trachten, wichtige Entwicklungen im Rahmen ihrer Anwendungsmaßnahmen rechtzeitig mitzuteilen.

Artikel VI Absatz 3 nennt mehrere Faktoren, die die Vertragsparteien zu berücksichtigen haben, wenn ihre Anwendungsmaßnahmen wichtige Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen können. Der Begriff "wichtige Belange" ist im Hinblick auf den Zweck des Abkommens auszulegen, d. h. Aufbau einer effizienten Zusammenarbeit im Bereich des Wettbewerbs. Die Belange müssen daher in Bezug auf diese Zielsetzung "wichtig" sein.

Artikel VII - Konsultationen

Artikel VII Absatz 1 enthält eine allgemeine Bestimmung, wonach jede Vertragspartei die Möglichkeit hat, auf diplomatischem Weg um eine Konsultation zu ersuchen.

Artikel VII Absatz 2 schreibt vor, in welcher Form diese Konsultationen erfolgen.

Artikel VIII - Jährliche Zusammenkünfte

Artikel VIII Absatz 1 regelt den Meinungsaustausch und die Kontakte zwischen den beiden Vertragsparteien in den Fällen, in denen dies für die Durchführung des Abkommens erforderlich ist.

Artikel VIII Absatz 2 sieht jährliche Zusammenkünfte zwischen den Wettbewerbsbehörden vor, um Fragen von gemeinsamem Interesse bei der Zusammenarbeit und der Abstimmung ihrer Anwendungsmaßnahmen zu erörtern:

- laufende Anwendungsmaßnahmen und Prioritäten

- von ihnen erwogene Änderungen an der Vorgehensweise

- sonstige Fragen.

Artikel IX - Austausch, Verwendung und Schutz vertraulicher Informationen

Nach Artikel IX Absatz 1 sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, Informationen weiterzugeben, wenn dies nach ihrem Recht verboten oder mit ihren Belangen unvereinbar ist.

Artikel IX Absatz 2 Unterabsatz 1 schreibt vor, dass ausgetauschte Informationen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden dürfen.

Nach Artikel IX Absatz 2 Unterabsatz 2 sind Informationen, die eine Vertragspartei oder deren Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei oder deren Wettbewerbsbehörde vertraulich übermittelt, weiterhin vertraulich zu behandeln.

Artikel IX Absatz 3 schreibt vor, dass nach Maßgabe des Abkommens ausgetauschte Informationen entsprechend den von der die Informationen übermittelnden Vertragspartei genannten Bedingungen verwendet werden müssen.

Nach Artikel IX Absatz 4 kann eine Vertragspartei die von ihr übermittelten Informationen einschränken, wenn ungewiss ist, ob die andere Vertragspartei die geforderten Garantien und Schutzvorkehrungen bieten kann.

Artikel IX Absatz 5 sieht in folgenden Fällen eine Ausnahme vom Gebot der absoluten Vertraulichkeit ausgetauschter Informationen vor: This is the case when :

- (a) wenn die Vertragspartei, die die Informationen verwendet, zuvor die diesbezügliche Zustimmung der die Informationen übermittelnden Vertragspartei erhalten hat;

- (b) unter bestimmten Voraussetzungen, wenn die Vertragspartei, die die Informationen erhält, rechtlich verpflichtet ist, Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. In diesem Fall i) dürfen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien ohne vorherige Zustimmung der die Informationen übermittelnden Vertragspartei nichts unternehmen, was eine rechtliche Verpflichtung zur Preisgabe der nach Maßgabe dieses Abkommens übermittelten Informationen an Dritte begründen könnte; ii) muss die die Informationen übermittelnde Vertragspartei möglichst vorher unterrichtet werden, müssen auf Ersuchen Konsultationen eingeleitet werden, und die wichtigen Belange dieser Vertragspartei müssen gebührend berücksichtigt werden, und iii) müssen alle rechtlich möglichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, um deren Preisgabe Dritte oder andere Behörden ersuchen.

Artikel IX Absatz 6 gewährleistet, dass alle EG-Mitgliedstaaten, die von Anwendungsmaßnahmen der japanischen Wettbewerbsbehörde betroffen sind, von allen Mitteilungen unterrichtet werden, die nach Maßgabe des Abkommens von der japanischen Wettbewerbsbehörde übermittelt werden. Die zuständigen Behörden der betroffenen EG-Mitgliedstaaten werden außerdem über jede Zusammenarbeit oder Abstimmung bei Anwendungsmaßnahmen unterrichtet. Dabei ist einem etwaigen Ersuchen der japanischen Wettbewerbsbehörde, vertrauliche Informationen nicht preiszugeben, nachzukommen.

Artikel X - Geltendes Recht

Nach Artikel X Absatz 1 ist keine der Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die mit ihrem geltenden Recht nicht vereinbar sind oder die ihren Ressourcen oder Prioritäten nicht entsprechen.

Artikel X Absatz 2 bestimmt, dass die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur Durchführung dieses Abkommens detailliertere Vereinbarungen treffen können.

Artikel X Absatz 3 verweist auf die Möglichkeit der Vertragsparteien, einander auf der Grundlage anderer bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder sonstiger zwischen ihnen bestehender Vereinbarungen Hilfe zu leisten oder um Hilfe zu ersuchen.

Artikel X Absatz 4 bestimmt, dass die politische oder rechtliche Position der Vertragsparteien in Fragen der Zuständigkeit durch dieses Abkommen nicht berührt wird.

Nach Artikel X Absatz 5 lässt das Abkommen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Maßgabe anderer internationaler Übereinkünfte unberührt.

Artikel XI - Mitteilungen auf diplomatischem Weg

Nach Artikel XI können Mitteilungen nach Maßgabe dieses Abkommens direkt zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien ausgetauscht werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Mitteilungen nach Artikel I Absatz 2 Buchstabe b), Artikel II und Ersuchen nach Artikel V Absatz 1 des Abkommens, die unverzüglich auf diplomatischem Weg schriftlich zu bestätigen sind.

Artikel XII - Inkrafttreten und Beendigung

Nach Artikel XII Absatz 1 tritt das Abkommen dreißig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft. In dieser Zeit wird das Abkommen veröffentlicht und die Wirtschaft informiert. Gleichzeitig werden die für den Austausch vertraulicher Mitteilungen erforderlichen Vorkehrungen getroffen.

Nach Artikel XII Absatz 2 kann jede Vertragspartei das Abkommen sechzig Tage, nachdem sie ihre Kündigungsabsicht kundgetan hat, beenden.

Artikel XII Absatz 3 sieht spätestens nach fünf Jahren eine Überprüfung des Abkommens vor.

Sprachenregelung

Das Abkommen wird in spanischer, dänischer, deutscher, griechischer, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, finnischer, schwedischer und japanischer Sprache angenommen.

VI. ERGEBNIS

Die Kommission schlägt dem Rat vor, den Wortlaut des Abkommensentwurfs nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu genehmigen und den vorgeschlagenen Beschluss des Rates und der Kommission zu erlassen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Abschluss des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 83 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 65 und 66,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der zunehmend internationalen Dimension der Wettbewerbsprobleme sollte die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich gestärkt werden.

Eine wohlüberlegte, effiziente Anwendung des Wettbewerbsrechts ist für die Leistungsfähigkeit der Märkte und des internationalen Handels von Bedeutung.

Die Ausgestaltung der völkerrechtlichen "Positive Comity"-Grundsätze und ihre Umsetzung bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Gemeinschaften und Japans ist dazu angetan, eine wirksamere Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck hat die Kommission mit Japan ein Abkommen über die Anwendung des japanischen und des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts ausgehandelt.

Es ist auf Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Bezug zu nehmen, da das Abkommen Zusammenschlüsse und Übernahmen einschließt, die von der im Wesentlichen auf Artikel 308 beruhenden Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [5]erfasst werden.

[5] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1 (Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.09.1990, S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30.06.1997, ABl. L 180 vom 09.07.1997.

Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in spanischer, dänischer, deutscher, griechischer, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, finnischer, schwedischer und japanischer Sprache ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates Im Namen der Kommission

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

Die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ("Europäische Gemeinschaften") einerseits und die Regierung von Japan andererseits ("die Vertragsparteien"):

In der Erkenntnis, dass die Verflechtung der Volkswirtschaften aller Länder einschließlich der Europäischen Gemeinschaften und Japans immer weiter fortschreitet,

In dem Bewusstsein, dass die wohlüberlegte, effiziente Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise Japans für die Leistungsfähigkeit ihrer Märkte und für ihren Handel miteinander von Bedeutung ist,

In dem Bewusstsein, dass eine Zusammenarbeit und gegebenenfalls Abstimmung zwischen den Vertragsparteien die wohlüberlegte, effiziente Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise Japans erleichtern würde,

In dem Bewusstsein, dass von Zeit zu Zeit zwischen den Vertragsparteien Differenzen bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise Japans auftreten können,

In der beiderseitigen Entschlossenheit, die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise Japans ("Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien") zu berücksichtigen, und

Im Hinblick auf die Ratsempfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich von wettbewerbsbeschränkenden Praktiken, die den internationalen Handel beeinträchtigen, vom 27./28. Juli 1995 und die Ratsempfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Maßnahmen gegen schädliche Kartelle ("Hardcore"-Kartelle) vom 25. März 1998

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

1. Ziel dieses Abkommens ist es, durch Förderung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zu einer wirksamen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien beizutragen und die Möglichkeiten für Konflikte zwischen den Vertragsparteien in allen Angelegenheiten, die die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts berühren, zu vermeiden oder zu begrenzen.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

(a) "wettbewerbswidrige Verhaltensweisen": Verhaltensweisen oder Vorgänge, die nach dem Wettbewerbsrecht Japans oder der Europäischen Gemeinschaften Sanktionen oder sonstige Abhilfen nach sich ziehen.

(b) "zuständige Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats": die für die Anwendung des Wettbewerbsrechts zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der in Artikel 299 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt ist. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird der Regierung von Japan nach Unterzeichnung des Abkommens eine Aufstellung dieser Behörden übermitteln. Die Kommission übermittelt der Regierung von Japan eine aktualisierte Liste, sobald dies erforderlich ist. Informationen gemäß Artikel IX Absatz 6 werden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erst dann übermittelt, wenn diese Behörde in der Liste aufgeführt ist, die von der Kommission der Regierung von Japan übermittelt worden ist;

(c) "Wettbewerbsbehörde(n)":

(i) für die Europäischen Gemeinschaften: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich ihrer Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaften; und

(ii) für Japan: die Kommission für lauteren Wettbewerb.

(d) "Wettbewerbsrecht":

(i) für die Europäischen Gemeinschaften: die Artikel 81, 82 und 85 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die Artikel 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und die Durchführungsbestimmungen zu diesen Verträgen, insbesondere die Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde, sowie alle Änderungen; und

(ii) für Japan: das Gesetz zum Verbot privater Monopole und zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs (Gesetz Nr. 54 vom 1947 - "Antimonopol-Gesetz") mit seinen Durchführungsverordnungen und sämtlichen Änderungen;

(e) "Anwendungsmaßnahmen": jegliche Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen von Ermittlungen oder Verfahren durch die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei. Hiervon ausgenommen sind Untersuchungen, Studien oder Umfragen mit dem Ziel, die allgemeine wirtschaftliche Lage oder die Wirtschaftsbedingungen in einem bestimmten Wirtschaftszweig zu untersuchen. Diese Untersuchungen, Studien oder Umfragen dürfen nicht so angelegt sein, dass sie Ermittlungen wegen mutmaßlicher Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht einschließen;

(f) "das Gebiet einer Vertragspartei", "das Gebiet der Vertragspartei" und "das Gebiet der anderen Vertragspartei": je nach Kontext das Hoheitsgebiet Japans oder das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gilt;

(g) "das Recht einer Vertragspartei", "das Recht der Vertragspartei" und "das Recht der anderen Vertragspartei": je nach Kontext das Recht Japans oder das Recht der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel II

1. Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei unterrichtet die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei von den Anwendungsmaßnahmen, die ihrer Ansicht nach wichtige Belange der anderen Vertragspartei berühren können.

2. Anwendungsmaßnahmen, die wichtige Belange der anderen Vertragspartei berühren können, sind Maßnahmen, die

(a) für die Anwendungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei erheblich sind;

(b) sich gegen Staatsangehörige der anderen Vertragspartei (im Fall der Europäischen Gemeinschaften Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften) oder gegen Gesellschaften richten, die nach dem geltenden Recht der anderen Vertragspartei in deren Gebiet eingetragen oder verfasst sind;

(c) wettbewerbswidrige Verhaltensweisen mit Ausnahme von Zusammenschlüssen oder Übernahmen betreffen, die in einem wesentlichen Teil des Gebiets der anderen Vertragspartei stattfinden;

(d) einen Zusammenschluss oder eine Übernahme betreffen, bei denen

(i) zumindest eines der beteiligten Unternehmen oder

(ii) ein Unternehmen, das zumindest eines der beteiligten Unternehmen kontrolliert,

eine Gesellschaft ist, die nach dem geltenden Recht der anderen Vertragspartei in deren Gebiet eingetragen oder verfasst ist;

(e) Verhaltensweisen betreffen, von denen die unterrichtende Wettbewerbsbehörde annimmt, dass sie von der anderen Vertragspartei verlangt, gefördert oder gebilligt wurden, oder

(f) die Auferlegung von oder den Antrag auf Sanktionen oder Abhilfen durch eine Wettbewerbsbehörde bedingen, die ein Verhalten im Gebiet der anderen Vertragspartei erfordern oder untersagen würden.

3. Mitteilungen nach Absatz 1 ergehen in Bezug auf Zusammenschlüsse und Übernahmen

(a) im Fall der Europäischen Gemeinschaften:

(i) spätestens mit der Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates einzuleiten oder

(ii) mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte;

(b) im Fall Japans:

(i) spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Unterlagen, Berichte oder sonstige Informationen über den geplanten Zusammenschluss gemäß dem Antimonopol-Gesetz angefordert werden, oder

(ii) zu dem eine Empfehlung oder die Entscheidung, eine Anhörung anzuberaumen, ergeht.

4. Mitteilungen nach Absatz 1 ergehen in allen anderen Fällen so rechtzeitig vor den nachstehend aufgeführten Maßnahmen, wie es praktisch möglich ist:

(a) im Fall der Europäischen Gemeinschaften:

(i) vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder

(ii) vor der Annahme einer Entscheidung oder eines Vergleichs;

(b) im Fall Japans:

(i) vor Einleitung eines Strafverfahrens,

(ii) vor Einlegung einer Beschwerde mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

(iii) vor einer Empfehlung oder der Entscheidung, eine Anhörung anzuberaumen, oder

(iv) vor Verhängung einer Geldbuße, wenn an den Zahlungspflichtigen zuvor keine Empfehlung gerichtet worden ist.

5. Die Mitteilungen müssen ausreichende Angaben enthalten, damit die unterrichtete Vertragspartei eine erste Bewertung der Auswirkungen der Anwendungsmaßnahmen auf ihre eigenen wichtigen Belange vornehmen kann.

Artikel III

1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander bei ihren Anwendungsmaßnahmen im Rahmen ihrer üblicherweise verfügbaren Mittel in einem Ausmaß, das mit dem für die unterstützende Vertragspartei maßgebenden Recht und den für sie maßgebenden wichtigen Belangen vereinbar ist.

2. Den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien obliegen in einem mit dem Recht der jeweiligen Vertragspartei und ihren wichtigen Belangen zu vereinbarenden Ausmaß folgende Aufgaben:

(a) Unterrichtung der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei über Anwendungsmaßnahmen gegen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die sich nach Ansicht der unterrichtenden Wettbewerbsbehörde auch auf den Wettbewerb im Gebiet der anderen Vertragspartei nachteilig auswirken können;

(b) Übermittlung an die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei von wichtigen Informationen, die sich im Besitz der übermittelnden Wettbewerbsbehörde befinden oder von denen diese Kenntnis erlangt und die wettbewerbswidrige Verhaltensweisen betreffen, die nach Ansicht der übermittelnden Wettbewerbsbehörde für Anwendungsmaßnahmen der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei erheblich sein können oder die Anwendungsmaßnahmen rechtfertigen können;

(c) Übermittlung an die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen und nach Maßgabe dieses Abkommens von Informationen, die sich im Besitz der übermittelnden Wettbewerbsbehörde befinden und die für die Anwendungsmaßnahmen der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei erheblich sind.

Artikel IV

1. Führen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Anwendungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander verbundene Vorgänge durch, ziehen sie eine Abstimmung ihrer Anwendungsmaßnahmen in Erwägung.

2. Bei der Erwägung, ob bestimmte Anwendungsmaßnahmen abgestimmt werden sollten, berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unter anderem folgende Gesichtspunkte:

(a) die Auswirkungen der Abstimmung auf ihre Fähigkeit, die mit ihren Anwendungsmaßnahmen verfolgten Ziele zu erreichen;

(b) die Fähigkeit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, die zur Durchführung der Anwendungsmaßnahmen erforderlichen Informationen einzuholen;

(c) in welchem Maße die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien jeweils wirksame Abhilfen gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen erwirken können;

(d) die Möglichkeit einer effizienteren Nutzung der Ressourcen;

(e) mögliche Kosteneinsparungen zugunsten der von den Anwendungsmaßnahmen betroffenen Personen und

(f) die potenziellen Vorteile abgestimmter Abhilfemaßnahmen für die Vertragsparteien und für die von den Anwendungsmaßnahmen betroffenen Personen.

3. Stimmen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien ihre Anwendungsmaßnahmen ab, berücksichtigt jede Wettbewerbsbehörde bei ihren Anwendungsmaßnahmen sorgfältig die Ziele, die die andere Wettbewerbsbehörde mit ihren Anwendungsmaßnahmen verfolgt.

4. Führen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Anwendungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander verbundene Vorgänge durch, erwägt jede Wettbewerbsbehörde auf Ersuchen der anderen Wettbewerbsbehörde, soweit dies mit den wichtigen Belangen der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist, sich zu erkundigen, ob Personen, die vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit den betreffenden Anwendungsmaßnahmen mitgeteilt haben, der Weitergabe dieser Informationen an die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei zustimmen.

5. Vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Mitteilung an die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien die Abstimmung der Anwendungsmaßnahmen jederzeit einschränken oder beenden und ihre Anwendungsmaßnahmen allein fortführen.

Artikel V

1. Nimmt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei an, dass deren wichtige Belange durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Gebiet der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden könnten, kann sie in Anbetracht der Wichtigkeit, Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei in einer besseren Position sein könnte, um wirksamer gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorzugehen, die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen, geeignete Anwendungsmaßnahmen zu ergreifen.

2. In dem Ersuchen sind die Merkmale des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf wichtige Belange der ersuchenden Vertragspartei so genau wie möglich anzugeben und zusätzliche Informationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit anzubieten, die bereitzustellen die ersuchende Wettbewerbsbehörde in der Lage ist.

3. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde erwägt sorgfältig, ob gegen das im Ersuchen angegebene wettbewerbswidrige Verhalten Anwendungsmaßnahmen eingeleitet oder laufende Anwendungsmaßnahmen ausgeweitet werden sollen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde teilt der ersuchenden Wettbewerbsbehörde, so schnell es praktisch möglich ist, ihre Entscheidung mit. Werden Anwendungsmaßnahmen eingeleitet, so unterrichtet die ersuchte Wettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde über das Ergebnis der Anwendungsmaßnahmen und, soweit möglich, über zwischenzeitlich eingetretene wichtige Entwicklungen.

4. Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der ersuchten Wettbewerbsbehörde ein, nach Maßgabe ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Anwendungspraxis gegen die mitgeteilten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorzugehen, noch steht er der Rücknahme des Ersuchens durch die ersuchende Wettbewerbsbehörde entgegen.

Artikel VI

1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erwägen sorgfältig die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei in allen Phasen ihrer Anwendungsmaßnahmen; dies gilt auch für die Entscheidung zur Einleitung von Anwendungsmaßnahmen, den Umfang der Anwendungsmaßnahmen und die Art der im Einzelfall angestrebten Sanktionen oder Abhilfen.

2. Teilt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mit, dass bestimmte Anwendungsmaßnahmen der letzteren Vertragspartei ihre wichtigen Belange beeinträchtigen könnten, sorgt die letztere Vertragspartei dafür, dass die erstere Vertragspartei rechtzeitig über wichtige Entwicklungen bei der Durchführung der Anwendungsmaßnahmen unterrichtet wird.

3. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass wichtige Belange der anderen Vertragspartei durch Anwendungsmaßnahmen beeinträchtigt werden könnten, sollten die Vertragsparteien zusätzlich zu allen anderen Faktoren, die unter den gegebenen Umständen für eine angemessene Abwägung ihrer konkurrierenden Belange relevant sind, folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

(a) die Bedeutung, die das Vorgehen für die betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in dem Gebiet hat, für das die eine Vertragspartei zuständig ist, verglichen mit dem Vorgehen in dem Gebiet, für das die andere Vertragspartei zuständig ist;

(b) die Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf die wichtigen Belange der Vertragsparteien;

(c) das Vorhandensein oder Fehlen eines Hinweises darauf, dass die an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Beteiligten die Absicht haben, die Verbraucher, Anbieter oder Wettbewerber in dem Gebiet zu beeinträchtigen, für das die Anwendungsmaßnahmen durchführende Vertragspartei zuständig ist;

(d) das Ausmaß, in dem die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen den Wettbewerb auf den Märkten Japans beziehungsweise der Europäischen Gemeinschaften erheblich beschränken;

(e) den Grad der Abweichung oder Übereinstimmung zwischen den Anwendungsmaßnahmen einer Vertragspartei und dem für die andere Vertragspartei geltenden Recht oder deren Politik oder deren wichtigen Belangen;

(f) widersprüchliche Anforderungen der Vertragsparteien an natürliche oder juristische Personen;

(g) Belegenheit der betreffenden Vermögenswerte und Aufenthaltsort der an dem Vorgang Beteiligten;

(h) in welchem Ausmaß die Anwendungsmaßnahmen der Vertragspartei gegen die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen wirksame Sanktionen oder sonstige Abhilfen gewährleisten können;

(i) das Ausmaß, in dem die Anwendungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei gegen dieselben natürlichen oder juristischen Personen betroffen sein können.

Artikel VII

1. Die Vertragsparteien können einander erforderlichenfalls in allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen stellen können, auf diplomatischem Weg konsultieren.

2. Das Ersuchen um Konsultation nach diesem Artikel wird auf diplomatischem Weg übermittelt.

Artikel VIII

1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei in allen Fragen, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens stellen können.

2. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien treten mindestens einmal im Jahr zusammen, um

(a) Informationen über ihre laufenden Anwendungsmaßnahmen und Prioritäten in Bezug auf das Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien auszutauschen;

(b) Informationen über Wirtschaftszweige von gemeinsamem Interesse auszutauschen;

(c) von ihnen erwogene Änderungen an der Vorgehensweise zu erörtern und

(d) sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse über die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien zu erörtern.

Artikel IX

1. Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens ist keine Vertragspartei verpflichtet, Informationen an die andere Vertragspartei weiterzugeben, wenn diese Weitergabe nach dem Recht, dem die Vertragspartei, die die Informationen besitzt, unterliegt, verboten ist oder mit ihren wichtigen Belangen unvereinbar wäre.

2. (a) Andere als allgemein zugängliche Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens übermittelt, werden von der empfangenden Vertragspartei nur für die Zwecke von Artikel I Absatz 1 dieses Abkommens benutzt.

(b) Gibt eine Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens Informationen vertraulich weiter, wahrt die empfangende Vertragspartei die Vertraulichkeit nach Maßgabe ihres Rechts.

3. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass die nach diesem Abkommen weitergegebenen Informationen gemäß den von ihr genannten Bedingungen genutzt werden. Die empfangende Vertragspartei nutzt ohne die vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei diese Informationen nicht in einer diesen Bedingungen zuwiderlaufenden Weise.

4. Jede Vertragspartei kann die Informationen, die sie der anderen Vertragspartei übermittelt, einschränken, wenn letztere nicht die von ersterer geforderte Gewähr für die Wahrung der Vertraulichkeit, die Einhaltung der genannten Bedingungen oder der Beschränkungen des Verwendungszwecks bieten kann.

5. Dieser Artikel steht der Nutzung oder Preisgabe von anderen als allgemein zugänglichen Informationen durch die empfangende Vertragspartei nicht entgegen, sofern

(a) die Vertragspartei, die die Informationen übermittelt, der Nutzung oder Preisgabe vorher zugestimmt hat;

(b) die empfangende Vertragspartei nach dem für sie geltenden Recht hierzu verpflichtet ist; in diesem Fall gilt für die empfangende Vertragspartei Folgendes:

(i) Sie darf nichts unternehmen, was eine Rechtspflicht zur Weitergabe der nach diesem Abkommen vertraulich übermittelten Informationen ohne die vorherige Zustimmung der die Informationen übermittelnden Vertragspartei begründen könnte.

(ii) Sie setzt die Vertragspartei, die die Informationen übermittelt hat, möglichst im voraus von einer solchen Nutzung oder Preisgabe in Kenntnis und nimmt auf Ersuchen Konsultationen mit der anderen Vertragspartei auf, wobei sie deren wichtigen Belangen angemessen Rechnung trägt.

(iii) Sie nutzt alle ihr nach dem geltenden Recht zu Gebote stehenden Mittel, um die Vertraulichkeit der Informationen bei Anträgen Dritter oder anderer Behörden auf Preisgabe der betreffenden Informationen zu wahren, sofern mit der Vertragspartei, die die Informationen übermittelt hat, nichts anderes vereinbart wurde.

6. Die Wettbewerbsbehörde der Europäischen Gemeinschaften

(a) setzt nach Unterrichtung der japanischen Wettbewerbsbehörde die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, dessen/deren wichtige Belange berührt sind, von den Mitteilungen in Kenntnis, die ihr von der japanischen Wettbewerbsbehörde übersandt wurden;

(b) setzt nach Konsultierung der japanischen Wettbewerbsbehörde die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten von jeder Zusammenarbeit oder Koordinierung bei Anwendungsmaßnahmen in Kenntnis;

(c) stellt sicher, dass die den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden gemäß Buchstaben (a) und (b) übermittelten Informationen, die nicht allgemein zugänglich sind, weder für andere Zwecke als die in Artikel I Absatz 1 dieses Abkommens genannten verwendet noch preisgegeben werden.

Artikel X

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe des jeweils in Japan und in den Europäischen Gemeinschaften geltenden Rechts im Rahmen der ihren Wettbewerbsbehörden zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt.

2. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können zur Durchführung dieses Abkommens spezielle Vereinbarungen treffen.

3. Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, auf der Grundlage anderer multilateraler oder bilateraler Übereinkünfte oder sonstiger Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien einander Hilfe zu leisten oder die andere Vertragspartei um Hilfe zu bitten.

4. Dieses Abkommen lässt die politische oder rechtliche Position der Vertragsparteien in Fragen, die die Zuständigkeit betreffen, unberührt.

5. Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Europäische Gemeinschaften und Japan nach Maßgabe anderer internationaler Übereinkünfte oder des für sie geltenden Rechts unberührt.

Artikel XI

Sofern in diesem Abkommen nicht anders vereinbart, kann die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei Mitteilungen nach diesem Abkommen direkt an die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei richten. Mitteilungen nach Artikel I Absatz 2 Buchstabe (b) und Artikel II sowie Ersuchen nach Artikel V Absatz 1 sind allerdings auf diplomatischem Weg schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt, so schnell es praktisch möglich ist, nach Übermittlung der betreffenden Mitteilung an die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei.

Artikel XII

1. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

2. Dieses Abkommen bleibt bis 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg eine Rücktrittsanzeige notifiziert hat.

3. Die Vertragsparteien überprüfen die Funktionsweise dieses Abkommens spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU ... in zwei Exemplaren, am ... in spanischer, dänischer, deutscher, griechischer, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, finnischer, schwedischer und japanischer Sprache. Bei abweichenden Sprachfassungen sind der englische und der japanische Wortlaut maßgebend.

Für die Europäische Gemeinschaft:

Für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl:

Für die Regierung von Japan:

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

Die Unterzeichneten wünschen die Aufnahme einer Niederschrift über die nachstehende Vereinbarung, die sie bei den Verhandlungen über das heute unterzeichnete Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ("das Abkommen") getroffen haben:

Die Vertragsparteien bestätigen folgende Vereinbarung:

(1) Die Regierung von Japan ist nicht verpflichtet, an die Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Abkommens "Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen" weiterzugeben, die unter Artikel 39 des Gesetzes zum Verbot privater Monopole und zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs (Gesetz Nr. 54 vom 1947) fallen, mit Ausnahme solcher, die gemäß Artikel IV Absatz 4 des Abkommens mit Zustimmung der betreffenden Unternehmen mitgeteilt werden.

(2) Die Europäischen Gemeinschaften sind nicht verpflichtet, an die Regierung von Japan nach Maßgabe des Abkommens vertrauliche Kenntnisse im Sinne von Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 weiterzugeben mit Ausnahme der Informationen, die gemäß Artikel IV Absatz 4 des Abkommens mitgeteilt werden.

Für die Europäische Gemeinschaft:

Für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl:

Für die Regierung von Japan:

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