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Document 52001PC0820
Proposal for a Council Decision on the conclusion of an Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Republic of Kazakhstan establishing a double-checking system without quantitative limits in respect of the export of certain steel products covered by the EC and ECSC Treaties from the Republic of Kasakhstan to the European Community
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft
/* KOM/2001/0820 endg. - ACC 2002/0006 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft /* KOM/2001/0820 endg. - ACC 2002/0006 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Kasachstan ist ein Abkommen über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Eisen- und Stahlerzeugnissen vorgesehen. Das derzeitige Abkommen über EGKS-Stahlerzeugnisse tritt am 31. Dezember 2001 außer Kraft. Darüber hinaus unterliegen bestimmte Stahlerzeugnisse, die nicht unter das Stahlabkommen fallen, einem System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen. Dieses System der doppelten Kontrolle endet ebenfalls am 31. Dezember 2001. Während der Verhandlungen über das neue EGKS-Stahlabkommen vereinbarten die Vertragsparteien die Wiedereinführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen zur Überwachung des Handels mit bestimmten unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen, die nicht in den Geltungsbereich des EGKS-Abkommens fallen. Das System der doppelten Kontrolle zielt darauf ab, die Transparenz zu erhöhen und eine mögliche Umlenkung der Handelsströme zu vermeiden. Die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über Handel und Handelsfragen, insbesondere derjenigen über Antidumping- und Schutzmaßnahmen, bleibt hiervon unberührt. Das System der doppelten Kontrolle soll für den Zeitraum 2002-2004 gelten. Zu seiner Einführung wird ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen. 2002/0006 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits [1] ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. [1] ABl. L 196 vom 28.07.1999, S.3 (2) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Kasachstan vereinbarten, für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse ein System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1 Januar 2000 bis 31 Dezember 2001 einzurichten. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Beschluss 1999/865/EG des Rates genehmigt. [2] Mit der Verordnung (EG) Nr. 2743/1999 des Rates [3] wurden die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft erlassen. [2] ABl. L 342 vom 31.12.1999, S. 37. [3] ABl. L 342 vom 31.12.1999, S. 1. (3) Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft abgeschlossen. BESCHLIESST: Artikel 1 1. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems doppelter Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. 2. Der Wortlaut des Abkommens [4] ist diesem Beschluss beigefügt. [4] Siehe Seite ... dieses Amtsblattes. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Brüssel, den [...] Im Namen des Rates Der Präsident Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft SCHREIBEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION Herr..., 1. Ich beehre mich, auf die laufenden Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über ein neues EGKS-Stahlabkommen Bezug zu nehmen, in deren Verlauf Konsultationen über Probleme im Zusammenhang mit bestimmten unter den EG-Vertrag und den EGKS-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen stattgefunden haben, die nicht in den Geltungsbereich des EGKS-Abkommens fallen. 2. Infolge dieser Konsultationen vereinbaren die Vertragsparteien hiermit die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse, um die Transparenz zu erhöhen und eine mögliche Umlenkung der Handelsströme zu vermeiden. Die Einzelheiten des Systems doppelter Kontrolle sind diesem Schreiben beigefügt. 3. Dieser Briefwechsel lässt die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Handel und Handelsfragen, insbesondere diejenigen über Antidumping und Schutzmaßnahmen, unberührt. 4. Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu dem Anhang oder seinen Anlagen vorschlagen, die das gegenseitige Einvernehmen der Vertragsparteien erfordern und wie von diesen vereinbart wirksam werden. Werden in der Gemeinschaft für eine Ware, die der doppelten Kontrolle unterliegt, Untersuchungen zur Prüfung der Notwendigkeit von Antidumping- oder Schutzmaßnahmen eingeleitet oder solche Maßnahmen eingeführt, so entscheidet Kasachstan, ob sie die fragliche Ware von dem System der doppelten Kontrolle ausschließt. Diese Entscheidung berührt nicht die Überführung des fraglichen Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft. 5. Sofern Ihre Regierung diesem Schreiben, seinem Anhang und seinen Anlagen zustimmen kann, beehre ich mich schließlich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kasachstan bilden sollen, das am Tage Ihrer Antwort in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union SCHREIBEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN Herr..., Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom ... zu bestätigen, das wie folgt lautet: "1. Ich beehre mich, auf die laufenden Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über ein neues EGKS-Stahlabkommen Bezug zu nehmen, in deren Verlauf Konsultationen über Probleme im Zusammenhang mit bestimmten unter den EG-Vertrag und den EGKS-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen stattgefunden haben, die nicht in den Geltungsbereich des EGKS-Abkommens fallen. 2. Infolge dieser Konsultationen vereinbaren die Vertragsparteien hiermit die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse, um die Transparenz zu erhöhen und eine mögliche Umlenkung der Handelsströme zu vermeiden. Die Einzelheiten des Systems doppelter Kontrolle sind diesem Schreiben beigefügt. 3. Dieser Briefwechsel lässt die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Handel und Handelsfragen, insbesondere diejenigen über Antidumping und Schutzmaßnahmen, unberührt. 4. Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu dem Anhang oder seinen Anlagen vorschlagen, die das gegenseitige Einvernehmen der Vertragsparteien erfordern und wie von diesen vereinbart wirksam werden. Werden in der Gemeinschaft für eine Ware, die der doppelten Kontrolle unterliegt, Untersuchungen zur Prüfung der Notwendigkeit von Antidumping- oder Schutzmaßnahmen eingeleitet oder solche Maßnahmen eingeführt, so entscheidet Kasachstan, ob sie die fragliche Ware von dem System der doppelten Kontrolle ausschließt. Diese Entscheidung berührt nicht die Überführung des fraglichen Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft. 5. Sofern Ihre Regierung diesem Schreiben, seinem Anhang und seinen Anlagen zustimmen kann, beehre ich mich schließlich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kasachstan bilden sollen, das am Tage Ihrer Antwort in Kraft tritt." Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann und dass Ihr Schreiben, diese Antwort, der Anhang und die Anlagen ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden. Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Regierung der Republik Kasachstan ANHANG zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft 1.1. In der Zeit von dem Tag, ab dem dieses Abkommen zwischen den Vertragsparteien angewandt wird, bis zum 31. Dezember 2004, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, das System früher zu beenden, ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Kasachstan in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich, das dem Muster in Anhang II entspricht. 1.2. In der Zeit von dem Tag, ab dem dieses Abkommen angewandt wird, bis zum 31. Dezember 2004, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, das System früher zu beenden, ist für die Einfuhr der in Anlage I aufgeführten Waren mit Ursprung in Kasachstan in die Gemeinschaft außerdem die Ausstellung einer Ausfuhrlizenz durch die zuständigen Behörden Kasachstans erforderlich. Das Originalausfuhrpapier muss vom Einführer spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind. 1.3. Als Versanddatum gilt das Datum, an dem die Ware in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen wird. 1.4. Das Ausfuhrdokument muss dem Muster in Anlage III entsprechen und ist für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft gültig. 1.5. Kasachstan notifiziert der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Namen und Anschriften der zuständigen Regierungsbehörden Kasachstans, die zur Ausstellung und Prüfung der Ausfuhrlizenzen befugt sind, sowie die Muster der von diesen verwendeten Stempelabdrücke und Unterschriften. Ferner teilt Kasachstan der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit. 1.6. Die Einreihung der unter diesen Beschluss fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im folgenden als "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" bezeichnet). Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. 1.7. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Kasachstan über alle die unter dieses Abkommen fallenden Waren betreffenden Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu unterrichten, bevor diese Änderungen in der Gemeinschaft in Kraft treten. 1.8. Einige technische Vorschriften für die Durchführung des Systems der doppelten Kontrolle enthält Anlage IV. 2.1. Kasachstan verpflichtet sich, der Gemeinschaft genaue statistische Angaben zu den von den Behörden Kasachstans gemäß Nummer 1.2 ausgestellten Ausfuhrlizenzen zu machen. Diese Angaben werden der Gemeinschaft spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen. 2.2. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, den Behörden Kasachstans genaue statistische Angaben zu den Überwachungsdokumenten zu machen, die von den Mitgliedstaaten für die von den Behörden Kasachstans gemäß Nummer 1.1 ausgestellten Ausfuhrlizenzen ausgestellt wurden. Diese Angaben werden den Behörden Kasachstans spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen. 3. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden bei Bedarf Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens abgehalten. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Alle Konsultationen gemäß diesem Absatz werden von beiden Vertragsparteien im Geist der Zusammenarbeit und in dem Bestreben geführt, die Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen auszuräumen. 4. Die genannten Mitteilungen sind zu richten: - für die Gemeinschaft an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, - für Kasachstan an die Mission der Republik Kasachstan bei den Europäischen Gemeinschaften, ANLAGE I Liste der Erzeugnisse, die der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen unterliegen Kasachstan Kaltgewalzte Bänder mit einer Breite von höchstens 500 mm 7211 23 99 7211 29 50 7211 29 90 7211 90 90 Nicht kornorientiertes Elektroblech 7211 23 91 7225 19 10 7225 19 90 7226 19 10 7226 19 30 7226 19 90 Kornorientiertes Elektroblech 7226 11 90 ANLAGE II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Extension pages to be attached hereto >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Extension pages to be attached hereto EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT/ÜBERWACHUNGSDOKUMENT 1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer) 2. Ausstellungsnummer 3. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum 4. Erteilende zuständige Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) 5. Anmelder/Vertreter (gegebenenfalls) (Name, vollständige Anschrift) 6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 8. Letzter Tag der Gültigkeit 9. Warenbezeichnung 10. KN-Code der Waren und Kategorie 11. Menge in kg (Reingewicht) oder in weiteren Masseinheiten 12. cif-Preis frei Gemeinschaftsgrenze in EUR 13. Zusätzliche Angaben 14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Datum: ............................................... Unterschrift: Stempel 15. ABSCHREIBUNG In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. 16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Masseinheit mit Angabe der Einheit) 17. In Zahlen 18. In Buchstaben nur für die abgeschriebene Menge 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teillizenz (Nr.) und Tag der Abschreibung 20. Bezeichnung, Mitgliedstaat, Dienststempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde Etwaiges Zusatzblatt hier fest verbinden. ANLAGE III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> AUSFUHRDOKUMENT (unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallende Eisen- und Stahlerzeugnisse) 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Land) 2. Nr. 3. Jahr 4. Erzeugnisgruppe 5. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Land) 6. Ursprungsland 7. Bestimmungsland 8. Ort und Datum des Versands - Beförderungsmittel 9. Zusätzliche Angaben 10. Warenbeschreibung und Hersteller 11. KN-Code 12. Menge (1) 13. fob-Wert (2) 14. BESTÄTIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE 15. Zuständige Behörde (Name, vollständige Anschrift, Land) Ort und Datum: ................................................... (Unterschrift) (Dienststempel) (1) Angabe des Eigengewichts (kg) bzw. der Menge in der angegebenen Masseinheit, sofern es sich nicht um das Eigengewicht handelt. (2) In der Währung des Kaufvertrags. ANLAGE IV KASACHSTAN Technische Anhang über das System der doppelten Kontrolle 1. Die Vordrucke der Ausfuhrlizenzen haben das Format 210 mm x 297 mm. Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Sie werden in englischer Sprache gedruckt. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. Diesen Vordrucken können weitere Kopien beigefügt werden, die als solche ordnungsgemäß zu kennzeichnen sind. Im Falle mehrerer Kopien gilt nur das Deckblatt als Original; Dieses Deckblatt ist eindeutig als Original, und die übrigen Kopien sind als 'Kopien' zu kennzeichnen. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft für die Kontrolle der Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Systems doppelter Kontrolle als gültig anerkannt. 2. Jedes Dokument trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: -zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: KZ = Kasachstan, - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaats nach folgendem Code: DK = Dänemark DE = Deutschland EL = Griechenland ES = Spanien FR = Frankreich IE = Irland IT = Italien LU = Luxemburg IE = Irland AT = Österreich PT = Portugal FI = Finnland SE = Schweden GB = Vereinigtes Königreich eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Jahres, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht, z.B. "2" für 2002, - eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde in dem Ausfuhrland; -eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilt wird, in dem die Zollabfertigung erfolgt. 3. Die Ausfuhrlizenzen gelten während des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt werden (siehe Feld Nr. 3). 4. Da der Einführer das Original der Ausfuhrlizenz vorlegen muss, wenn er eine Einfuhrgenehmigung beantragt, sollten die Ausfuhrlizenzen soweit möglich für einzelne Handelsgeschäfte ausgestellt werden, und nicht für Rahmenverträge. 5. Kasachstan braucht den Preis auf der Ausfuhrlizenz nicht anzugeben, aber er kann den Dienststellen der Kommission auf Anfrage mitgeteilt werden. 6. Die Ausfuhrlizenzen können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen sie den Vermerk "nachträglich ausgestellt" tragen. 7. Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsbehörde, die die Lizenz ausgestellt hat, ein Duplikat anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere beantragen. Das Duplikat der Ausfuhrlizenz trägt den Vermerk "Duplikat". Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Ausfuhrlizenz. 8. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich von der Zurückziehung oder Änderung bereits ausgestellter Ausfuhrlizenzen und gegebenenfalls von der Grundlage, auf der diese erfolgen, in Kenntnis zu setzen. FINANZBOGEN 1. Haushaltslinie(n) Kapitel 12 2. Rechtsgrundlage : Artikel 133 EG-Vertrag 3. Bezeichnung der Maßnahme Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft 4. Ziel Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft 5. Berechnungsweise Das System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.