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Document 52001PC0819

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft

/* KOM/2001/0819 endg. - ACC 2002/0004 */

52001PC0819

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft /* KOM/2001/0819 endg. - ACC 2002/0004 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Kasachstan ist ein Abkommen über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Eisen- und Stahlerzeugnissen vorgesehen. Das derzeitige Abkommen über EGKS-Stahlerzeugnisse tritt am 31. Dezember 2001 außer Kraft. Darüber hinaus unterliegen bestimmte Stahlerzeugnisse, die nicht unter das Stahlabkommen fallen, einem System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen. Dieses System der doppelten Kontrolle endet ebenfalls am 31. Dezember 2001.

Während der Verhandlungen über das neue EGKS-Stahlabkommen vereinbarten die Vertragsparteien die Wiedereinführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen zur Überwachung des Handels mit bestimmten unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen, die nicht in den Geltungsbereich des EGKS-Abkommens fallen. Das System der doppelten Kontrolle zielt darauf ab, die Transparenz zu erhöhen und eine mögliche Umlenkung der Handelsströme zu vermeiden. Die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über Handel und Handelsfragen, insbesondere derjenigen über Antidumping- und Schutzmaßnahmen, bleibt hiervon unberührt.

Das System der doppelten Kontrolle soll für den Zeitraum 2002-2004 gelten. Zu seiner Einführung wird ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen.

2002/0004 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits [1] ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

[1] ABl. L 196 vom 28.07.1999, S. 3.

(2) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Kasachstan vereinbarten, für bestimmte Stahlerzeugnisse ein System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1 Januar 2000 bis 31 Dezember 2001 einzurichten. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Beschluss 1999/865/EG des Rates genehmigt [2]. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2743/1999 des Rates [3] wurden die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft erlassen.

[2] ABl. L 342 vom 31.12.1999, S. 37.

[3] ABl. L 342 vom 31.12.1999, S. 1.

(3) Nach gründlicher Prüfung der Lage hinsichtlich der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Gemeinschaft schlossen die Vertragsparteien auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Angaben ein Abkommen in Form eines Briefwechsels [4] über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen, das für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31 Dezember 2004 gilt, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, das System früher zu beenden.

[4] Siehe Seite .... dieses ABl.

(4) Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] sind, sollten diese Maßnahmen nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses erlassen werden -

[5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31 Dezember 2004 ist nach Maßgabe des genannten Abkommens in Form eines Briefwechsels für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten, unter den EG-Vertrag und den EGKS-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungspapiers nach dem Muster in Anhang II erforderlich.

2. Vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31 Dezember 2004 ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in die Gemeinschaft ferner die Ausstellung eines Ausfuhrpapiers durch die zuständigen kasachischen Behörden erforderlich. Das Ausfuhrdokument muss dem Muster in Anlage III entsprechen und ist für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft gültig. Das Originalausfuhrpapier muss vom Einführer spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind.

3. Als Versanddatum gilt das Datum, an dem die Ware in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen wird.

4. Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im folgenden als "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" bezeichnet). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.

5. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, der Republik Kasachstan Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, mitzuteilen, bevor sie in der Gemeinschaft in Kraft treten.

Artikel 2

1. Das in Artikel 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers in der Gemeinschaft, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, kostenlos für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag spätestens drei Tage nach seiner Abgabe als bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen.

2. Das Überwachungsdokument, das von einer der in Anhang IV genannten zuständigen nationalen Behörden ausgestellt wird, ist überall in der Gemeinschaft gültig.

3. Der Antrag des Einführers auf Ausstellung eines Überwachungsdokuments muss folgende Angaben enthalten:

(a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und Faxnummer sowie der von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden möglicherweise verwendeten Identifikationsnummer) und die MWSt.-Nummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist;

(b) gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Telefaxnummer);

(c) Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

(d) genaue Warenbezeichnung, einschließlich der handelsüblichen Bezeichnung, mit folgenden Angaben:

- KN-Code,

- Ursprungsland,

- Versandland,

(e) Reingewicht in kg oder, sofern kein Reingewicht angegeben, Menge der verwendeten Einheit, je Position der Kombinierten Nomenklatur;

(f) cif-Wert frei Gemeinschaftsgrenze in EUR, je Position der kombinierten Nomenklatur;

(g) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt [6],

[6] Nach den Kriterien der Mitteilung der Kommission über Einordnungskriterien bei Eisen- und Stahlerzeugnissen zweiter Wahl aus Drittländern, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden(ABl.C 180 vom 11.7.1991, S. 4).

(h) voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Zollabfertigung;

(i) die Angabe, ob der Antrag eine Lieferung betrifft, für die bereits früher ein Antrag auf Ausstellung eines Einfuhrdokuments eingereicht wurde;

(j) folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben:

"Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Willen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein." Der Einführer muss außerdem eine Kopie des Verkaufs- oder Kaufvertrags, die Pro-forma-Rechnung und/oder in den Fällen, in denen die Ware nicht direkt im Produktionsland erworben wird, eine Erzeugerbescheinigung des produzierenden Stahlunternehmens vorlegen.

4. Die Überwachungsdokumente dürfen nur solange verwendet werden, wie die Vereinbarungen für die Liberalisierung der Einfuhren im Falle der betroffenen Geschäftsvorgänge in Kraft bleiben. Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden,

- wird die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments auf vier Monate festgesetzt;

- kann die Geltungsdauer eines nicht oder nur teilweise genutzten Überwachungsdokuments um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

5. Der Einführer gibt die Überwachungspapiere nach Ablauf ihrer Geltungsdauer der ausstellenden Behörde zurück.

Artikel 3

1. Die Feststellung, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, den auf dem Überwachungsdokument angegebenen Preis um weniger als 5 % übersteigt, oder dass die Gesamtmenge oder der Gesamtwert der tatsächlich eingeführten Erzeugnisse die Menge oder den Wert auf dem Überwachungsdokument um weniger als 5 % übersteigt, steht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.

2. Die Anträge auf Überwachungsdokumente sowie die Dokumente selbst sind vertraulich. Sie sind nur für die zuständigen Behörden und den Antragsteller bestimmt.

Artikel 4

1. Innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission folgendes mit:

(a) die Mengen und die Beträge in EUR, für die im Vormonat Überwachungsdokumente ausgestellt wurden,

(b) die Einfuhren im Vormonat des unter Buchstabe a) genannten Monats.

Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnissen, KN-Codes und Ländern aufzuschlüsseln.

2. Die Mitgliedstaaten teilen alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Täuschungsfälle und gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Erteilung eines Einfuhrdokuments abgelehnt haben.

Artikel 5

Die genannten Mitteilungen sind an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu richten und elektronisch über das zu diesem Zweck eingerichtete integrierte Netz zu übermitteln, sofern nicht aus zwingenden technischen Gründen vorübergehend auf ein anderes Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden muss.

Artikel 6

Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden.

3. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

Änderungen der Anhänge, die erforderlich sind, um Änderungen des Anhangs oder der Anlagen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Regelungen für die Einfuhr oder die Einfuhrüberwachung Rechnung zu tragen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 vorgenommen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANLAGE I

Liste der Erzeugnisse, die der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen unterliegen

Kasachstan

Kaltgewalzte Bänder mit einer Breite von höchstens 500 mm

7211 23 99

7211 29 50

7211 29 90

7211 90 90

Nicht kornorientiertes Elektroblech

7211 23 91

7225 19 10

7225 19 90

7226 19 10

7226 19 30

7226 19 90

Kornorientiertes Elektroblech

7226 11 90

ANLAGE II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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Extension pages to be attached hereto

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Extension pages to be attached hereto

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT/ÜBERWACHUNGSDOKUMENT

1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer)

2. Ausstellungsnummer

3. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum

4. Erteilende zuständige Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer)

5. Anmelder/Vertreter (gegebenenfalls) (Name, vollständige Anschrift)

6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer)

7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer)

8. Letzter Tag der Gültigkeit

9. Warenbezeichnung

10. KN-Code der Waren und Kategorie

11. Menge in kg (Reingewicht) oder in weiteren Masseinheiten

12. cif-Preis frei Gemeinschaftsgrenze in EUR

13. Zusätzliche Angaben

14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde

Datum: ...............................................

Unterschrift: Stempel

15. ABSCHREIBUNG

In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken.

16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Masseinheit mit Angabe der Einheit)

17. In Zahlen

18. In Buchstaben nur für die abgeschriebene Menge

19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teillizenz (Nr.) und Tag der Abschreibung

20. Bezeichnung, Mitgliedstaat, Dienststempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde

Etwaiges Zusatzblatt hier fest verbinden.

ANLAGE III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AUSFUHRDOKUMENT (unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallende Eisen- und Stahlerzeugnisse)

1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Land)

2. Nr.

3. Jahr

4. Erzeugnisgruppe

5. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Land)

6. Ursprungsland

7. Bestimmungsland

8. Ort und Datum des Versands - Beförderungsmittel

9. Zusätzliche Angaben

10. Warenbeschreibung und Hersteller

11. KN-Code

12. Menge (1)

13. fob-Wert (2)

14. BESTÄTIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

15. Zuständige Behörde (Name, vollständige Anschrift, Land)

Ort und Datum: ...................................................

(Unterschrift) (Dienststempel)

(1) Angabe des Eigengewichts (kg) bzw. der Menge in der angegebenen Masseinheit, sofern es sich nicht um das Eigengewicht handelt.

(2) In der Währung des Kaufvertrags.

ANLAGE IV

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

ÄÉÅÕÈÕÍÓÅÉÓ ÔÙÍ ÁÑ×ÙÍ ÅÊÄÏÓÇÓ ÁÄÅÉÙÍ ÔÙÍ ÊÑÁÔÙÍ ÌÅËÙÍ

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

LISTE DES AUTORITES NATIONALES COMPETENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

BELGIQUE/BELGIË

Ministère des Affaires Economiques

Administration des Relations Economiques

Services Licences

Rue Général Leman 60

B-1040 Bruxelles

Fax: +32-2-230 83 22

//

FRANCE

Service des Industries Manufacturières

DIGITIP

12, rue Villiot - Bâtiment LE BERVIL

F-75572 Paris cedex 12

Fax: +33-1-53 44 91 81

Ministerie van Economische Zaken

Bestuur van de Economische Betrekkingen

Dienst Vergunningen

Generaal Lemanstraat 60

B-1040 Brussel

Fax: +32-2-230 83 22 // IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/ Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

Dublin 2

Fax : +353-1-631 28 26

DANMARK

Erhvervsfremme Styrelsen

Erhvervsministeriet

Vejlsøvej 29

DK-8600 Silkeborg

Fax: +45 35 46 64 01

//

ITALIA

Ministero delle Attivita Produttive

Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

Viale America 341

I-00144 Roma

Fax : +39-6-59 93 22 35 / 59 93 26 36

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

(BAFA)

Frankfurter Strasse 29-35

D-65760 Eschborn 1

Fax : +49-61 96 9 42 26 //

LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Téléfax : +352-46 61 38

ÅËËÁÓ

Õðïõñãåßï ÅèíéêÞò Ïéêïíïìßáò

ÃåíéêÞ Ãñáììáôåßá Äéåèíþí Ó÷Ýóåùí

Äéåýèõíóç Äéåèíþí Ïéêïíïìéêþí Ñïþí

ÊïñíÜñïõ 1

GR-105 63 ÁèÞíá

Fax : +301-3286094 //

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003, Engelse Kamp 2

NL-9700 RD Groningen

Fax : +31-50 526 06 98

m.i.v. 18.01.2002

Fax : +31-50 5232341

ESPAÑA

Ministerio de Economía

Secretaría General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana 162

E-28046 Madrid

Fax : +34-1-563 18 23/349 38 31 //

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Aussenwirtschaftsadministration

Landstrasser Hauptstrasse 55-57

A-1030 Wien

Fax: +43-1-711 00/8386

PORTUGAL

Ministério da Economia

Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais

Av. da República, 79

P-1000 Lisboa

Fax : 351-1-793 22 10 //

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-11386 Stockholm

Fax: 46-8-30 67 59

SUOMI

Tullihallitus

PL 512

FIN-00101 Helsinki

Telekopio: + 358 9 614 2852 // UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House - West Precinct

Billingham, Cleveland

UK-TS23 2NF

Fax : 44-1642-533 557

FINANZBOGEN

1. Haushaltslinie(n)

Kapitel 12

2. Rechtsgrundlage :

Artikel 133 EG-Vertrag

3. Bezeichnung der Maßnahme

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft

4. Ziel

Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft

5. Berechnungsweise

Das System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

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