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Document 52001PC0819
Proposal for a Council Regulation on administering the double-checking system without quantitative limits in respect of the export of certain steel products covered by the EC and ECSC Treaties from Kazakhstan to the European Union
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft
/* KOM/2001/0819 endg. - ACC 2002/0004 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft /* KOM/2001/0819 endg. - ACC 2002/0004 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Kasachstan ist ein Abkommen über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Eisen- und Stahlerzeugnissen vorgesehen. Das derzeitige Abkommen über EGKS-Stahlerzeugnisse tritt am 31. Dezember 2001 außer Kraft. Darüber hinaus unterliegen bestimmte Stahlerzeugnisse, die nicht unter das Stahlabkommen fallen, einem System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen. Dieses System der doppelten Kontrolle endet ebenfalls am 31. Dezember 2001. Während der Verhandlungen über das neue EGKS-Stahlabkommen vereinbarten die Vertragsparteien die Wiedereinführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen zur Überwachung des Handels mit bestimmten unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen, die nicht in den Geltungsbereich des EGKS-Abkommens fallen. Das System der doppelten Kontrolle zielt darauf ab, die Transparenz zu erhöhen und eine mögliche Umlenkung der Handelsströme zu vermeiden. Die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über Handel und Handelsfragen, insbesondere derjenigen über Antidumping- und Schutzmaßnahmen, bleibt hiervon unberührt. Das System der doppelten Kontrolle soll für den Zeitraum 2002-2004 gelten. Zu seiner Einführung wird ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen. 2002/0004 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits [1] ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. [1] ABl. L 196 vom 28.07.1999, S. 3. (2) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Kasachstan vereinbarten, für bestimmte Stahlerzeugnisse ein System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1 Januar 2000 bis 31 Dezember 2001 einzurichten. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Beschluss 1999/865/EG des Rates genehmigt [2]. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2743/1999 des Rates [3] wurden die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft erlassen. [2] ABl. L 342 vom 31.12.1999, S. 37. [3] ABl. L 342 vom 31.12.1999, S. 1. (3) Nach gründlicher Prüfung der Lage hinsichtlich der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Gemeinschaft schlossen die Vertragsparteien auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Angaben ein Abkommen in Form eines Briefwechsels [4] über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen, das für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31 Dezember 2004 gilt, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, das System früher zu beenden. [4] Siehe Seite .... dieses ABl. (4) Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] sind, sollten diese Maßnahmen nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses erlassen werden - [5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31 Dezember 2004 ist nach Maßgabe des genannten Abkommens in Form eines Briefwechsels für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten, unter den EG-Vertrag und den EGKS-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungspapiers nach dem Muster in Anhang II erforderlich. 2. Vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31 Dezember 2004 ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in die Gemeinschaft ferner die Ausstellung eines Ausfuhrpapiers durch die zuständigen kasachischen Behörden erforderlich. Das Ausfuhrdokument muss dem Muster in Anlage III entsprechen und ist für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft gültig. Das Originalausfuhrpapier muss vom Einführer spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind. 3. Als Versanddatum gilt das Datum, an dem die Ware in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen wird. 4. Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im folgenden als "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" bezeichnet). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt. 5. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, der Republik Kasachstan Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, mitzuteilen, bevor sie in der Gemeinschaft in Kraft treten. Artikel 2 1. Das in Artikel 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers in der Gemeinschaft, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, kostenlos für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag spätestens drei Tage nach seiner Abgabe als bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen. 2. Das Überwachungsdokument, das von einer der in Anhang IV genannten zuständigen nationalen Behörden ausgestellt wird, ist überall in der Gemeinschaft gültig. 3. Der Antrag des Einführers auf Ausstellung eines Überwachungsdokuments muss folgende Angaben enthalten: (a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und Faxnummer sowie der von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden möglicherweise verwendeten Identifikationsnummer) und die MWSt.-Nummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist; (b) gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Telefaxnummer); (c) Name und vollständige Anschrift des Ausführers; (d) genaue Warenbezeichnung, einschließlich der handelsüblichen Bezeichnung, mit folgenden Angaben: - KN-Code, - Ursprungsland, - Versandland, (e) Reingewicht in kg oder, sofern kein Reingewicht angegeben, Menge der verwendeten Einheit, je Position der Kombinierten Nomenklatur; (f) cif-Wert frei Gemeinschaftsgrenze in EUR, je Position der kombinierten Nomenklatur; (g) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt [6], [6] Nach den Kriterien der Mitteilung der Kommission über Einordnungskriterien bei Eisen- und Stahlerzeugnissen zweiter Wahl aus Drittländern, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden(ABl.C 180 vom 11.7.1991, S. 4). (h) voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Zollabfertigung; (i) die Angabe, ob der Antrag eine Lieferung betrifft, für die bereits früher ein Antrag auf Ausstellung eines Einfuhrdokuments eingereicht wurde; (j) folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben: "Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Willen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein." Der Einführer muss außerdem eine Kopie des Verkaufs- oder Kaufvertrags, die Pro-forma-Rechnung und/oder in den Fällen, in denen die Ware nicht direkt im Produktionsland erworben wird, eine Erzeugerbescheinigung des produzierenden Stahlunternehmens vorlegen. 4. Die Überwachungsdokumente dürfen nur solange verwendet werden, wie die Vereinbarungen für die Liberalisierung der Einfuhren im Falle der betroffenen Geschäftsvorgänge in Kraft bleiben. Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden, - wird die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments auf vier Monate festgesetzt; - kann die Geltungsdauer eines nicht oder nur teilweise genutzten Überwachungsdokuments um den gleichen Zeitraum verlängert werden. 5. Der Einführer gibt die Überwachungspapiere nach Ablauf ihrer Geltungsdauer der ausstellenden Behörde zurück. Artikel 3 1. Die Feststellung, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, den auf dem Überwachungsdokument angegebenen Preis um weniger als 5 % übersteigt, oder dass die Gesamtmenge oder der Gesamtwert der tatsächlich eingeführten Erzeugnisse die Menge oder den Wert auf dem Überwachungsdokument um weniger als 5 % übersteigt, steht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen. 2. Die Anträge auf Überwachungsdokumente sowie die Dokumente selbst sind vertraulich. Sie sind nur für die zuständigen Behörden und den Antragsteller bestimmt. Artikel 4 1. Innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission folgendes mit: (a) die Mengen und die Beträge in EUR, für die im Vormonat Überwachungsdokumente ausgestellt wurden, (b) die Einfuhren im Vormonat des unter Buchstabe a) genannten Monats. Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnissen, KN-Codes und Ländern aufzuschlüsseln. 2. Die Mitgliedstaaten teilen alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Täuschungsfälle und gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Erteilung eines Einfuhrdokuments abgelehnt haben. Artikel 5 Die genannten Mitteilungen sind an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu richten und elektronisch über das zu diesem Zweck eingerichtete integrierte Netz zu übermitteln, sofern nicht aus zwingenden technischen Gründen vorübergehend auf ein anderes Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden muss. Artikel 6 Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden. 3. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Artikel 7 Schlussbestimmungen Änderungen der Anhänge, die erforderlich sind, um Änderungen des Anhangs oder der Anlagen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Regelungen für die Einfuhr oder die Einfuhrüberwachung Rechnung zu tragen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 vorgenommen. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANLAGE I Liste der Erzeugnisse, die der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen unterliegen Kasachstan Kaltgewalzte Bänder mit einer Breite von höchstens 500 mm 7211 23 99 7211 29 50 7211 29 90 7211 90 90 Nicht kornorientiertes Elektroblech 7211 23 91 7225 19 10 7225 19 90 7226 19 10 7226 19 30 7226 19 90 Kornorientiertes Elektroblech 7226 11 90 ANLAGE II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Extension pages to be attached hereto >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Extension pages to be attached hereto EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT/ÜBERWACHUNGSDOKUMENT 1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer) 2. Ausstellungsnummer 3. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum 4. Erteilende zuständige Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) 5. Anmelder/Vertreter (gegebenenfalls) (Name, vollständige Anschrift) 6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 8. Letzter Tag der Gültigkeit 9. Warenbezeichnung 10. KN-Code der Waren und Kategorie 11. Menge in kg (Reingewicht) oder in weiteren Masseinheiten 12. cif-Preis frei Gemeinschaftsgrenze in EUR 13. Zusätzliche Angaben 14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Datum: ............................................... Unterschrift: Stempel 15. ABSCHREIBUNG In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. 16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Masseinheit mit Angabe der Einheit) 17. In Zahlen 18. In Buchstaben nur für die abgeschriebene Menge 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teillizenz (Nr.) und Tag der Abschreibung 20. Bezeichnung, Mitgliedstaat, Dienststempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde Etwaiges Zusatzblatt hier fest verbinden. ANLAGE III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> AUSFUHRDOKUMENT (unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallende Eisen- und Stahlerzeugnisse) 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Land) 2. Nr. 3. Jahr 4. Erzeugnisgruppe 5. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Land) 6. Ursprungsland 7. Bestimmungsland 8. Ort und Datum des Versands - Beförderungsmittel 9. Zusätzliche Angaben 10. Warenbeschreibung und Hersteller 11. KN-Code 12. Menge (1) 13. fob-Wert (2) 14. BESTÄTIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE 15. Zuständige Behörde (Name, vollständige Anschrift, Land) Ort und Datum: ................................................... (Unterschrift) (Dienststempel) (1) Angabe des Eigengewichts (kg) bzw. der Menge in der angegebenen Masseinheit, sofern es sich nicht um das Eigengewicht handelt. (2) In der Währung des Kaufvertrags. ANLAGE IV LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ÄÉÅÕÈÕÍÓÅÉÓ ÔÙÍ ÁÑ×ÙÍ ÅÊÄÏÓÇÓ ÁÄÅÉÙÍ ÔÙÍ ÊÑÁÔÙÍ ÌÅËÙÍ LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES LISTE DES AUTORITES NATIONALES COMPETENTES ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES BELGIQUE/BELGIË Ministère des Affaires Economiques Administration des Relations Economiques Services Licences Rue Général Leman 60 B-1040 Bruxelles Fax: +32-2-230 83 22 // FRANCE Service des Industries Manufacturières DIGITIP 12, rue Villiot - Bâtiment LE BERVIL F-75572 Paris cedex 12 Fax: +33-1-53 44 91 81 Ministerie van Economische Zaken Bestuur van de Economische Betrekkingen Dienst Vergunningen Generaal Lemanstraat 60 B-1040 Brussel Fax: +32-2-230 83 22 // IRELAND Department of Enterprise, Trade and Employment Import/ Export Licensing, Block C Earlsfort Centre Hatch Street Dublin 2 Fax : +353-1-631 28 26 DANMARK Erhvervsfremme Styrelsen Erhvervsministeriet Vejlsøvej 29 DK-8600 Silkeborg Fax: +45 35 46 64 01 // ITALIA Ministero delle Attivita Produttive Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi Viale America 341 I-00144 Roma Fax : +39-6-59 93 22 35 / 59 93 26 36 DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA) Frankfurter Strasse 29-35 D-65760 Eschborn 1 Fax : +49-61 96 9 42 26 // LUXEMBOURG Ministère des affaires étrangères Office des licences BP 113 L-2011 Luxembourg Téléfax : +352-46 61 38 ÅËËÁÓ Õðïõñãåßï ÅèíéêÞò Ïéêïíïìßáò ÃåíéêÞ Ãñáììáôåßá Äéåèíþí Ó÷Ýóåùí Äéåýèõíóç Äéåèíþí Ïéêïíïìéêþí Ñïþí ÊïñíÜñïõ 1 GR-105 63 ÁèÞíá Fax : +301-3286094 // NEDERLAND Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer Postbus 30003, Engelse Kamp 2 NL-9700 RD Groningen Fax : +31-50 526 06 98 m.i.v. 18.01.2002 Fax : +31-50 5232341 ESPAÑA Ministerio de Economía Secretaría General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana 162 E-28046 Madrid Fax : +34-1-563 18 23/349 38 31 // ÖSTERREICH Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Aussenwirtschaftsadministration Landstrasser Hauptstrasse 55-57 A-1030 Wien Fax: +43-1-711 00/8386 PORTUGAL Ministério da Economia Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais Av. da República, 79 P-1000 Lisboa Fax : 351-1-793 22 10 // SVERIGE Kommerskollegium Box 6803 S-11386 Stockholm Fax: 46-8-30 67 59 SUOMI Tullihallitus PL 512 FIN-00101 Helsinki Telekopio: + 358 9 614 2852 // UNITED KINGDOM Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House - West Precinct Billingham, Cleveland UK-TS23 2NF Fax : 44-1642-533 557 FINANZBOGEN 1. Haushaltslinie(n) Kapitel 12 2. Rechtsgrundlage : Artikel 133 EG-Vertrag 3. Bezeichnung der Maßnahme Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft 4. Ziel Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft 5. Berechnungsweise Das System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.