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Document 52001PC0794
Proposal for a Council Decision on the position to be taken by the Community within the Association Council established by the Europe Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and Poland, of the other part, which entered into force on 1 February 1994, extending the double-checking system for the period from 1 January to 31 December 2002, concerning the export of certain steel products from Poland to the Community
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der mit dem am 1. Februar 1994 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der mit dem am 1. Februar 1994 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002
/* KOM/2001/0794 endg. - ACC 2001/0320 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der mit dem am 1. Februar 1994 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 /* KOM/2001/0794 endg. - ACC 2001/0320 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der mit dem am 1. Februar 1994 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit dem System der doppelten Kontrolle soll die Transparenz erhöht und eine Umlenkung der Handelsströme verhindert werden. Es stützt sich auf die Bestimmung des Europa-Abkommens zwischen der EG und Polen [1], nach der jede Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren festlegen kann, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten. Die Parteien vereinbarten 1999 die Einführung eines solchen Systems für bestimmte EGKS-Stahlerzeugnisse durch Beschluss Nr. 2/99 des Assoziationsrates [2]. Mit Beschluss Nr. 1/2000 des Assoziationsrates [3] wurde das System für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 verlängert. Mit Beschluss Nr. 1/2001 [4] des Assoziationsrates wurde das System für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 verlängert. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1093/99 des Rates [5], verlängert durch die Verordnungen (EG) Nr. 541/2000 [6] und Nr. 335/2001 [7] des Rates, wurden die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft erlassen. [1] ABl. L 348 vom 31.12.93, S. 2. [2] ABl. L 133 vom 28.5.99, S. 44. [3] ABl. L 67 vom 15.3.00, S. 34. [4] ABl. L 49 vom 20.2.01, S. 9. [5] ABl. L 133 vom 28.05.99, S. 6. [6] ABl. L 67 vom 15.03.00, S. 1. [7] ABl. L 49 vom 20.2.01, S.1. In ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2001 kam die Kontaktgruppe überein, dem Assoziationsrat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 zu verlängern. Mit dem beigefügten Vorschlag wird daher die Verlängerung des Beschlusses Nr. 2/99 des Assoziationsrates für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31 Dezember 2002 angestrebt. 2001/0320 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der mit dem am 1. Februar 1994 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, gestützt auf den Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 zu dem am 1 Februar 1994 [8] in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits trat am 8. Oktober 2001 zusammen, um die Tendenzen bei der Einfuhr von EGKS-Erzeugnissen aus Polen die Gemeinschaft zu erörtern, und stellte fest, dass im Rahmen des Artikels 33 Absatz 1 Europa-Abkommen geeignete Lösungen gefunden werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Verwirklichung der Ziele des Abkommens nicht gefährdet wird. [8] ABl. L 348 vom 31.12.93, S. 2. (2) Die Kontaktgruppe kam daher überein, dem in Artikel 102 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle, das 1999 mit Beschluss Nr. 2/99 des Assoziationsrates [9] eingeführt wurde, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 zu verlängern. [9] ABl. L 133 vom 28.5.99, S. 44. (3) Die Vertragsparteien wollen die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Polen fördern. (4) Der Assoziationsrat ist unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Angaben zu dem Schluss gekommen, dass die Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Einfuhr bestimmter unter den EGKS-Vertrag fallender Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung ist, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigt - BESCHLIESST: Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits zur Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Polen in die Europäischen Gemeinschaften und insbesondere zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident BESCHLUSS NR. ......./2001 DES ASSOZIATIONSRATES EU-POLEN vom .................... 2001 über die Verlängerung des mit Beschluss Nr. 2/99 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 (2001/...../EG) DER ASSOZIATIONSRAT - in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 zu dem am 1 Februar 1994 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits ist in ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2001 übereingekommen, dem durch Artikel 102 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das 1999 mit Beschluss Nr. 2/99 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 zu verlängern. (2) Der Assoziationsrat will unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Angaben dieser Empfehlung folgen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das mit Beschluss Nr. 2/99 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle soll für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 weiter gelten. In der Präambel sowie in Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Beschlusses wird der Zeitraum "1. Januar bis 31. Dezember 2001" durch den Zeitraum "1. Januar bis 31. Dezember 2002" ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 2002. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident