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Document 52001PC0499

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits

/* KOM/2001/0499 endg. - ACC 2001/0201 */

52001PC0499

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits /* KOM/2001/0499 endg. - ACC 2001/0201 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien (im Folgenden "SAA" genannt) [1] ist am 14. Mai 2001 paraphiert worden und soll im Oktober 2001 unterzeichnet werden. Damit es in Kraft treten kann, muss es danach von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden, und das Europäische Parlament muss seine Zustimmung erteilen.

[1] KOM (2001)371 vom 9. Juli 2001.

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des SAA ist am 10. Juli 2001 ein Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits [2] mit den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA paraphiert worden. Es soll im Herbst 2001 geschlossen werden. Im Interimsabkommen und im Beschluss des Rates über seinen Abschluss ist die vorläufige Anwendung des Abkommens ab 1. Januar 2002 vorgesehen.

[2] KOM (2001)429 vom 24. Juli 2001.

Aufgrund des SAA und des Interimsabkommens können bestimmte Ursprungserzeugnisse der Republik Kroatien, u.a. "Baby-beef" und einige Fischereierzeugnisse, im Rahmen von Zollkontingenten zollfrei oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Gemeinschaft eingeführt werden. Der Kommission muss daher die Befugnis übertragen werden, die für Eröffnung und Anwendung dieser Zollzugeständnisse erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.

Da im Rahmen der vereinbarten Zollzugeständnisse die Präferenzzölle schrittweise abgebaut werden, müssen ferner besondere Bestimmungen über die Zollsenkungen und die Verwaltung der Zollkontingente festgelegt werden.

Die im Entwurf beigefügte Verordnung enthält daher die Bestimmungen, die für die Anwendung zunächst des Interimsabkommens und später - nach seinem Inkrafttreten - des SAA erforderlich sind. Sie gilt ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens des Interimsabkommens.

Die Kommission schlägt daher dem Rat vor,

- den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits anzunehmen.

2001/0201 (ACC)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat ist dabei, das am .. in .. unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien (im Folgenden "Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen" genannt) zu schließen [4].

[4] Beschluss ... des Rates vom ..., ABl. ....

(2) Am .. hat der Rat bereits das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (im Folgenden "Interimsabkommen" genannt) geschlossen [5], mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft gesetzt werden.

[5] Beschluss ... des Rates vom ..., ABl. ....

(3) Für die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Abkommen müssen Verfahren festgelegt werden.

(4) Im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass bestimmte Ursprungserzeugnisse der Republik Kroatien im Rahmen von Zollkontingenten zollfrei oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Daher müssen Bestimmungen für die Berechnung der ermäßigten Zollsätze festgelegt werden.

(5) Die für diese zolltariflichen Maßnahmen in Betracht kommenden Waren, die entsprechenden Volumen (und ihre Erhöhung), die anzuwendenden Zollsätze, die Anwendungszeiträume und die gegebenenfalls geltenden Bedingungen sind bereits im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen festgelegt.

(6) Die Beschlüsse des Rates oder der Kommission zur Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes bringen keine wesentlichen Änderungen mit sich.

(7) Im Interesse der Einfachheit und der rechtzeitigen Veröffentlichung der Verordnungen zur Durchführung der Gemeinschaftszollkontingente ist vorzusehen, dass die Verordnungen über Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für Fischereierzeugnisse von der Kommission mit Unterstützung des durch Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [6] eingesetzten Ausschusses erlassen werden. Die Verordnungen über Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für "Baby-beef" sind von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch [7] vorgesehenen Ausschuss zu erlassen.

[6] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

[7] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(8) Die Zölle sollten vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzbehandlung Wertzölle von 1 % oder weniger oder spezifische Zölle von 1 Euro oder weniger ergeben.

(9) Diese Verordnung ist ab Inkrafttreten oder Beginn der vorläufigen Anwendung des Interimsabkommens anzuwenden und muss nach Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weitergelten.

(10) Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungs befugnisse [8] zu erlassen -

[8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Der Rat legt in dieser Verordnung Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien (im Folgenden "Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen" genannt) und des Interims abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (im Folgenden "Interimsabkommen" genannt) fest.

Artikel 2

Zugeständnisse für "Baby-beef"

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens und danach des Artikels 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über das Zollkontingent für "Baby-beef" werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 erlassen.

Artikel 3

Verfahren

(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vorgesehenen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 4

Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 15 Absatz 1 des Interimsabkommens und danach des Artikels 28 Absatz 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse, die in Anhang Va der beiden Abkommen aufgeführt sind, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 erlassen.

Artikel 5

Verfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 6

Zollsenkungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger

oder

b) spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 Euro oder weniger.

Artikel 7

Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer Präferenzabkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Kroatien ergeben, werden nach dem Verfahren des Artikels 3 bzw. des Artikels 5 erlassen.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens oder dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Interimsabkommens. Dieser Tag wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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