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Document 52001PC0468

Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das am 16. Dezember 1991 unterzeichnete Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits eingesetzten Assoziationsrat betreffend den Beschluß zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses Nr. 2/96 des Assoziationsrats vom 6. November 1996 über den Erlass der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 62 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits sowie zu Artikel 8 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse

/* KOM/2001/0468 endg. - ACC 2001/0184 */

52001PC0468

Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das am 16. Dezember 1991 unterzeichnete Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits eingesetzten Assoziationsrat betreffend den Beschluß zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses Nr. 2/96 des Assoziationsrats vom 6. November 1996 über den Erlass der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 62 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits sowie zu Artikel 8 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse /* KOM/2001/0468 endg. - ACC 2001/0184 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das am 16. Dezember 1991 unterzeichnete Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits eingesetzten Assoziationsrat betreffend den Beschluss zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses Nr. 2/96 des Assoziationsrats vom 6. November 1996 über den Erlass der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 62 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits sowie zu Artikel 8 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Artikel 62 Absatz 3 des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits sieht vor, dass der Assoziationsrat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels (Wettbewerbsregeln für Unternehmen) erlässt. Diese wurden vom Assoziationsrat am 6. November 1996 durch den Beschluss Nr. 2/96 über den Erlass der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 62 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits sowie zu Artikel 8 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse [1] festgelegt. Die Wettbewerbsbestimmungen gehören zu den wichtigsten Punkten des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Ungarn. Ihre Umsetzung ist eine Voraussetzung für die ungehinderte Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien.

[1] ABl. L 295 vom 20.11.96. S. 29.

Mit seinem Urteil Nr. 30 vom 25. Juni 1998 erklärte das ungarische Verfassungsgericht jedoch Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Anhangs zum ungarischen Regierungsdekret Nr. 230 vom 26. Dezember 1996, mit dem der Beschluss Nr. 2/96 des Assoziationsrats vom 6. November 1996 in die ungarische Rechtsordnung umgesetzt wurde, für verfassungswidrig. Daher müssen die Kriterien für die Anwendung der betreffenden Vorschriften des EG- und des EGKS-Vertrags weiter spezifiziert werden, damit sie in einer Weise in die ungarischen Rechtsvorschriften aufgenommen werden können, die der ungarischen Verfassung und den verfassungsrechtlichen Bedenken gerecht wird, die das ungarische Verfassungsgericht in dem genannten Urteil zum Ausdruck gebracht hat. Dies ist eine praktische und angemessene Lösung für den Zeitraum bis zum Beitritt Ungarns zur EU, die dem Land ermöglicht, eine Verfassungsänderung, die aller Wahrscheinlichkeit nach für den Beitritt zur EU erforderlich sein wird, vorzubereiten und in die Tat umzusetzen.

Bei der Spezifizierung dieser Kriterien müssen die unterschiedlichen Verfahren berücksichtigt werden, in denen die Kriterien angewandt oder geltend gemacht werden, je nachdem, ob es sich um Verfahren der Kommission oder des ungarischen Wettbewerbsaufsichtsamts und der ungarischen Gerichte handelt. Die Kriterien müssen diesen unterschiedlichen Verfahren entsprechend unterschiedlich spezifiziert werden.

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die geltenden Durchführungsvorschriften aufgehoben und durch neue ersetzt werden, wie es die weitere Spezifizierung der Kriterien erfordert. Als Bestätigung dafür, dass diese weitere Spezifizierung die Pflichten Ungarns im Rahmen des Europa-Abkommens nicht schmälert, wurde vereinbart, dem Protokoll der Tagung des Assoziationsrats bei Annahme des Beschlusses die folgende Erklärung beizufügen:

Durch die Verwendung der Formel ,Unbeschadet der Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des Europa-Abkommens" erkennen die Vertragsparteien an, dass der Beschluss des Assoziationsrats den Anwendungsbereich des Artikels 62 Absatz 2 des Europa-Abkommens in keiner Weise einschränkt".

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens wird der von der Gemeinschaft im Assoziationsrat einzunehmende Standpunkt im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften festgelegt. Die Artikel 83 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, Satz 2 sowie Unterabsatz 3, EG-Vertrag sowie die Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag bilden eine geeignete Rechtsgrundlage für den Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat zu den Vorschriften für die Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsbestimmungen vertritt. Folglich ist es wünschenswert, dass der Rat und die Kommission den beigefügten Beschluss annehmen.

Daher wird vorgeschlagen, dass der Rat den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission annimmt.

2001/0184 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das am 16. Dezember 1991 unterzeichnete Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits eingesetzten Assoziationsrat betreffend den Beschluss zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses Nr. 2/96 des Assoziationsrats vom 6. November 1996 über den Erlass der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 62 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits sowie zu Artikel 8 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 83 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, Satz 2 sowie Unterabsatz 3,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 65 und 66,

gestützt auf den Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 62 Absatz 3 des Europa-Abkommens erlässt der Assoziationsrat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 jenes Artikels.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des dem Europa-Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse erlässt der Assoziationsrat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 jenes Artikels.

(3) Diese Bestimmungen wurden durch den Beschluss Nr. 2/96 des Assoziationsrats vom 6. November 1996 verabschiedet.

(4) Aufgrund des Urteils Nr. 30 vom 25. Juni 1998 des ungarischen Verfassungsgerichts, mit dem diese Bestimmungen teilweise für verfassungswidrig erklärt wurden, müssen letztere aufgehoben und ersetzt werden, um sie für unterschiedliche Zwecke weiter zu spezifizieren, je nachdem, ob sie in Verfahren vor der Kommission oder in Verfahren vor dem ungarischen Wettbewerbsaufsichtsamt und den ungarischen Gerichten angewandt oder geltend gemacht werden -

BESCHLIESSEN:

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits zu den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 62 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des vorgenannten Abkommens wird sich auf den Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates stützen, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates Für die Kommission

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

BESCHLUSS Nr. .../... DES ASSOZIATIONSRATS

Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits

vom ...

zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses Nr. 2/96 des Assoziationsrats vom 6. November 1996 über den Erlass der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 62 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits sowie zu Artikel 8 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse

(.../.../Euratom, EGKS, EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits [2], insbesondere auf Artikel 62 Absatz 3,

[2] ABl. L 347 vom 31.12.1993. S. 1.

gestützt auf das dem Europa-Abkommen beigefügte Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 6. November 1996 nahm der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 2/96 über den Erlass der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 62 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits sowie zu Artikel 8 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse [3] an.

[3] ABl. L 295 vom 20.11.96. S. 29.

Das ungarische Verfassungsgericht erklärte jedoch mit seinem Urteil Nr. 30 vom 25. Juni 1998 Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Anhangs zum ungarischen Regierungsdekret Nr. 230 vom 26. Dezember 1996, mit dem der Beschluss Nr. 2/96 des Assoziationsrats vom 6. November 1996 in die ungarische Rechtsordnung umgesetzt wurde, für verfassungswidrig.

Die in Artikel 62 Absatz 2 des Europa-Abkommens genannten Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 und 82 EGV) ergeben, sowie die in Artikel 8 Absatz 2 des dem Europa-Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse genannten Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag ergeben, müssen weiter spezifiziert werden, damit sie in einer Weise in die ungarischen Rechtsvorschriften aufgenommen werden können, die der ungarischen Verfassung und den verfassungsrechtlichen Bedenken gerecht wird, die das ungarische Verfassungsgericht in dem genannten Urteil zum Ausdruck gebracht hat.

Bei der Spezifizierung der Kriterien muss den verschiedenen Verfahren Rechnung getragen werden, in denen diese Kriterien angewandt oder geltend gemacht werden.

Die Kriterien müssen je nach Verfahren unterschiedlich spezifiziert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 2/96 des Assoziationsrats vom 6. November 1996 einschließlich seines Anhangs wird durch den vorliegenden Beschluss des Assoziationsrats einschließlich seines Anhangs und der Anlage zu diesem Anhang aufgehoben und ersetzt.

Artikel 2Sämtliche Verhaltensweisen, die unter Artikel 62 Absatz 1 Ziffern i) und ii) des Europa-Abkommens oder unter Artikel 1 Absatz 1 Ziffern i) und ii) des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse werden gemäß den Bestimmungen im Anhang zu diesem Beschluss geprüft.

Artikel 3

Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss die Anlage zum Anhang dieses Beschlusses, um sie im Falle neuer oder geänderter Gemeinschaftsakte anzupassen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

ANHANG ZUM ANHANG

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN WETTBEWERBSREGELN FÜR UNTERNEHMEN IN ARTIKEL ARTIKEL 62 ABSATZ 1 ZIFFERN i) UND ii) UND ABSATZ 2 DES EUROPA-ABKOMMENS ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK UNGARN ANDERERSEITS SOWIE ZU ARTIKEL 8 ABSATZ 1 ZIFFERN i) UND ii) UND ABSATZ 2 DES DIESEM ABKOMMEN BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS NR. 2 ÜBER EGKS-ERZEUGNISSE

TITEL I

MATERIELLRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Festlegung der in Artikel 62 Absatz 2 des Europa-Abkommens erwähnten Kriterien

Artikel 1

Unbeschadet der Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des Europa-Abkommens gilt Folgendes:

- für sämtliche Fälle, in denen die Kriterien des Artikels 62 Absatz 2 des Europa-Abkommens in Verfahren vor der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Anhangs geltend gemacht, ausgelegt oder angewandt werden, umfassen diese Kriterien sämtliche materiellrechtlichen Normen des gemeinschaftlichen Besitzstands, die von den Gemeinschaftsinstitutionen im Bereich des gemeinschaftlichen Kartellrechts entwickelt werden;

- für sämtliche Fälle, in denen die Kriterien des Artikels 62 Absatz 2 des Europa-Abkommens in Verfahren vor dem ungarischen Wettbewerbsaufsichtsamt oder ungarischen Gerichten im Rahmen des vorliegenden Anhangs geltend gemacht, ausgelegt oder angewandt werden, umfassen diese Kriterien sämtliche materiellrechtlichen Normen, die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Anhangs sowie seiner Anlage aufgeführt sind.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

Artikel 2

(1) Mit dem Funktionieren des Europa-Abkommens unvereinbar und verboten sind:

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs in dem unter das Europa-Abkommen fallenden Gebiet bezwecken oder bewirken, insbesondere

- (a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

- (b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

- (c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

- (d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

- (e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

- a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

- b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 finden bei der Beurteilung der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen die Grundsätze der in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften entsprechende Anwendung.

Missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung

Artikel 3

Mit dem Funktionieren des Europa-Abkommens unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung innerhalb des unter das Europa-Abkommen fallenden Gebiets oder in einem wesentlichen Teil desselben, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

- a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

- b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

- c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

- d) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Auswirkungen auf den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ungarn

Artikel 4

Für die Zwecke des Artikels 62 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens sowie für die Zwecke des vorliegenden Anhangs wird die Frage, ob eine wettbewerbswidrige Vereinbarung oder der Missbrauch einer beherrschenden Stellung sich auf den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ungarn auswirkt, geklärt, indem anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände ermittelt wird, ob die betreffende Verhaltensweise mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach die Struktur des Waren- oder Dienstleistungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen kann.

Vorgänge von geringer Bedeutung

Artikel 5

(1) Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1, deren Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien oder auf den Wettbewerb unerheblich sind, fallen nicht unter Artikel 62 Absatz 1 Ziffer i) des Europa-Abkommens und das Verbot des Artikels 2 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs und sind daher nicht gemäß diesem Anhang zu regeln.

(2) Im allgemeinen wird davon ausgegangen, dass Auswirkungen unerheblich im Sinne von Absatz 1 sind, wenn

- die von allen beteiligten Unternehmen insgesamt gehaltenen Marktanteile im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, zusammen mit den sonstigen Waren oder Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, folgende Schwellen nicht überschreiten:

- (a) 5%, wenn die Vereinbarung zwischen Unternehmen derselben Produktions- oder Handelsstufe geschlossen wird (,horizontale Vereinbarung"),

- (b) 10%, wenn die Vereinbarung zwischen Unternehmen unterschiedlicher Produktions- oder Handelsstufen geschlossen wird (,vertikale Vereinbarung"),

bezogen auf den gesamten Markt für diese Waren oder Dienstleistungen in dem von der Vereinbarung betroffenen Gebiet des Gemeinsamen Marktes bzw. bezogen auf den von der Vereinbarung betroffenen ungarischen Markt.

Im Fall einer gemischten horizontalen/vertikalen Vereinbarung oder bei Schwierigkeiten, die Vereinbarung als horizontal oder vertikal einzustufen, ist die Schwelle von 5 % maßgebend.

(3) Die genannten Vereinbarungen fallen nicht unter Artikel 62 Absatz 1 Ziffer i) des Europa-Abkommens und unter das Verbot des Artikels 2 Absatz 1 dieses Anhangs, wenn die oben genannten Marktanteile während zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre um nicht mehr als ein Zehntel überschritten werden.

(4) In bezug auf

a) horizontale Vereinbarungen, welche bezwecken,

- - die Preise festzusetzen oder die Erzeugung oder den Absatz einzuschränken oder

- - die Märkte oder Versorgungsquellen aufzuteilen,

b) vertikale Vereinbarungen, welche bezwecken,

- - die Wiederverkaufspreise festzusetzen oder

- - beteiligten oder dritten Unternehmen Gebietsschutz zu gewähren,

können Artikel 62 Absatz 1 Ziffer i) des Europa-Abkommens und das Verbot des Artikels 2 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs auch dann angewandt werden, wenn die von den beteiligten Unternehmen insgesamt gehaltenen Marktanteile unterhalb der oben genannten Schwellen verbleiben.

TITEL II

ZUSTÄNDIGKEIT DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN UND VERFAHRENSREGELN

Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden

Artikel 6

(1) Die Artikel 62 Absatz 1 Ziffern i) und ii) des Europa-Abkommens betreffenden Fälle werden gemäß den Verfahrensvorschriften dieses Titels aufseiten der Gemeinschaft von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Generaldirektion Wettbewerb) und aufseiten Ungarns vom Wettbewerbsaufsichtsamt bearbeitet.

(2) Die Zuständigkeiten der EG-Kommission und des Wettbewerbsaufsichtsamts für die Bearbeitung dieser Fälle ergeben sich aus den Verfahrensvorschriften des Gemeinschaftsrechts und des ungarischen Rechts, und zwar auch, wenn diese Vorschriften auf Unternehmen mit Sitz außerhalb des jeweiligen Gebiets angewandt werden.

Zuständigkeit beider Wettbewerbsbehörden (Notifikation, Konsultation, Entgegenkommen und Suche nach einer für beide Seiten annehmbaren Lösung)

Artikel 7

(1) Die Wettbewerbsbehörden notifizieren einander die von ihnen bearbeiteten Fälle, die offensichtlich auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fallen.

(2) Dies kann insbesondere in Fällen vorkommen,

- die wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Gebiet der anderen Behörde betreffen,

- die für die Durchsetzungsmaßnahmen der anderen Wettbewerbsbehörde von Bedeutung sind,

- die Abhilfemaßnahmen umfassen, die ein besonderes Tätigwerden im Gebiet der anderen Behörde erfordern oder verbieten würden.

(3) Die Notifikation gemäß diesem Artikel umfasst ausreichende Informationen, damit die Vertragspartei, an die die Notifikation ergeht, eine erste Bewertung der Auswirkungen auf ihre Interessen vornehmen kann. Kopien der Notifikationen werden dem Assoziationsrat regelmäßig übermittelt.

(4) Die Notifikation erfolgt im Voraus so schnell wie möglich und spätestens in einem Stadium der Untersuchung, das noch so weit von der Annahme einer Regelung oder Entscheidung entfernt ist, dass Stellungnahmen oder Konsultationen erleichtert werden und die handelnde Behörde die Stellungnahmen der anderen Behörde berücksichtigen und Abhilfemaßnahmen treffen kann, die sie im Einklang mit diesem Anhang im fraglichen Fall für durchführbar hält.

(5) Sind die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder das Wettbewerbsaufsichtsamt der Auffassung, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Gebiet der anderen Behörde wichtige Interessen der jeweiligen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, so kann sie um Konsultationen mit der anderen Behörde ersuchen oder die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auffordern, geeignete Verfahren zur Einführung von Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Dies gilt unbeschadet etwaiger Maßnahmen der ersuchenden Vertragspartei im Rahmen dieses Anhangs und steht der vollständigen Entscheidungsfreiheit der ersuchten Behörde nicht entgegen.

(6) Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft die Stellungnahmen und das Tatsachenmaterial der ersuchenden Behörde eingehend und wohlwollend, insbesondere die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die beteiligten Unternehmen sowie die angeblich schädlichen Auswirkungen auf die wichtigen Interessen der ersuchenden Vertragspartei.

(7) Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten bemühen sich die an den Konsultationen nach diesem Artikel beteiligten Wettbewerbsbehörden, unter Berücksichtigung der jeweiligen wichtigen Interessen eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Ausschließliche Zuständigkeit einer Wettbewerbsbehörde

Artikel 8

Fälle, die in die ausschließliche Zuständigkeit nur einer Wettbewerbsbehörde fallen und wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren können, werden der anderen Behörde ohne deren förmliches Nachsuchen notifiziert.

Informationsersuchen

Artikel 9

(1) Stellt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei fest, dass ein Fall, der auch oder ausschließlich in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt, offensichtlich wichtige Interessen dieser Vertragspartei berührt, so kann sie die handelnde Behörde um Informationen über diesen Fall ersuchen.

(2) Die handelnde Behörde übermittelt nach Möglichkeit ausreichende Informationen in einem Stadium des Verfahrens, das noch so weit von der Annahme einer Entscheidung oder Regelung entfernt ist, dass die Stellungnahmen der ersuchenden Behörde berücksichtigt werden können.

Geheime und vertrauliche Informationen

Artikel 10

(1) Nach Artikel 62 Absatz 7 des Europa-Abkommens ist keine der Wettbewerbsbehörden verpflichtet, der anderen Behörde Informationen zu übermitteln, deren Preisgabe gegenüber der ersuchenden Behörde gemäß den Rechtsvorschriften der Behörde, die im Besitz der Informationen ist, verboten oder mit wichtigen Interessen der Vertragspartei unvereinbar ist, deren Behörde im Besitz der Informationen ist.

(2) Jede Behörde wahrt so weit wie möglich die Vertraulichkeit von Informationen, die ihr von der anderen Behörde vertraulich übermittelt werden.

Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Artikel 11

In Fällen, in denen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen auf Transaktionen anwendet, die erhebliche Auswirkungen auf die ungarische Wirtschaft haben, kann das Wettbewerbsaufsichtsamt während des Verfahrens innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Fristen Stellung nehmen. Diese Stellungnahme wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unbeschadet ihrer Befugnis zur Einleitung geeigneter Maßnahmen gebührend berücksichtigt.

Assoziationsrat

Artikel 12

(1) In Fällen, in denen die Verfahren nach den oben genannten Artikeln nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung führen, sowie in den übrigen in diesen Durchführungsbestimmungen ausdrücklich genannten Fällen findet auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach diesem Ersuchen ein Meinungsaustausch im Assoziationsrat statt.

(2) Nach diesem Meinungsaustausch oder nach Ablauf der unter Absatz 1 genannten Frist kann der Assoziationsrat unbeschadet des Artikels 62 Absatz 6 des Europa-Abkommens geeignete Empfehlungen für die Regelung dieser Fälle abgeben. In diesen Empfehlungen kann der Assoziationsrat ein etwaiges Ausbleiben der Stellungnahme der ersuchten Behörde innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist berücksichtigen.

(3) Diese Verfahren des Assoziationsrats gelten unbeschadet der den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien im Rahmen dieses Anhangs eingeräumten Befugnis, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Negativer Kompetenzkonflikt

Artikel 13

Wenn sowohl die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als auch das Wettbewerbaufsichtsamt der Auffassung sind, dass nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften keiner von ihnen für die Bearbeitung eines Falls zuständig ist, findet im Assoziationsrat auf Antrag ein Meinungsaustausch statt. Die Gemeinschaft und Ungarn bemühen sich, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Unbeschadet des Artikels 62 Absatz 6 des Europa-Abkommens und der aus ihren Wettbewerbsregeln hervorgehenden Rechte einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften kann der Assoziationsrat geeignete Empfehlungen für die Regelung dieser Fälle abgeben.

Amtshilfe

Artikel 14

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Wettbewerbsaufsichtsamt treffen praktische Vereinbarungen über die Amtshilfe oder andere geeignete Lösungen, insbesondere im Bereich der Übersetzungen.

Artikel 15

Die in der Anlage zum vorliegenden Anhang aufgeführten Rechtsakte werden in Ungarn in ungarischer Sprache veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann die nötigen Anmerkungen zur Erläuterung und Anpassung enthalten.

EGKS-Vertrag

Artikel 16

Die Bestimmungen dieses Anhangs finden im Einklang mit dem Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens entsprechende Anwendung auf den Kohle- und Stahlsektor.

ANLAGE

I. In ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ANHANGS ERWÄHNTE RECHTSAKTE

A. Vertikale Vereinbarungen

- Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21.

- Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 25.

B. Lizenzvereinbarungen über Technologietransfer

- Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen, ABl. L 31 vom 99.2.1996, S. 2.

C. Vereinbarungen über Spezialisierung, Forschung und Entwicklung

- Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen, ABl. L 304 vom 5.12.2000. S. 3.

- Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, ABl. L 304 vom 5.12.2000. S.7.

D.Versicherungswesen

- Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates vom 31. Mai 1991 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft, ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 1.

- Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft, ABl. L 398 vom 31.12.1992, S. 7.

E. Verkehr

- Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, ABl. L 175 vom 23.7.1968, S. 1 (insbesondere Artikel 4: Freistellung für Gruppen kleinerer und mittlerer Unternehmen).

- Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr, ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4 (insbesondere die Artikel 3 und 6: Freistellung von zwischen Verkehrsunternehmen getroffenen Absprachen über die Linienschifffahrt und Freistellung der Absprachen zwischen Verkehrsnutzern und Konferenzen über die Linienschiffahrt).

- Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien), ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24.

- Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen, ABl. L 155 vom 26.6.1993, S. 18 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1523/96, ABl. L 190 vom 31.7.1996, S. 11 und die Verordnung (EG) Nr. 1083/1999, ABl. L 131 vom 27.5.1999 S. 27.).

F. Bekanntmachungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

- Bekanntmachung über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, ABl. C 1 vom 3.1.1979, S. 2.

- Bekanntmachung über die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln auf grenzüberschreitende Überweisungssysteme, ABl. C 251 vom 27.9.1995, S. 3

- Erläuterung der Empfehlungen der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf neue Verkehrsinfrastrukturprojekte, ABl. C 298 vom 30.9.1997.

- Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5.

- Mitteilung der Kommission - Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. C 291 vom 13.10.2000, S. 1.

- Bekanntmachung der Kommission - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 3 vom 6.1.2001, S.2.

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