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Document 52001PC0441
Proposal for a Council Decision relating to the conclusion of an agreement between the European Community and the Republic of Lithuania concerning fishery products, in the form of an additional protocol completing the Europe Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Lithuania of the other part
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits
/* KOM/2001/0441 endg. - ACC 2001/0171 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits /* KOM/2001/0441 endg. - ACC 2001/0171 */
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 29. Mai 2000 erteilte der Rat der Kommission das Mandat, mit den assoziierten Ländern in Mittel- und Osteuropa einschließlich der Republik Litauen Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Fischereisektor einzuleiten. Daraufhin fanden am 13. September 2000 und 4. Januar 2001 Verhandlungen zur Festlegung dieser gegenseitigen Zugeständnisse statt. Diese Zugeständnisse sind im Einzelnen in der Vereinbarten Niederschrift beschrieben, die am 4. Januar 2001 im Namen der Kommission und der litauischen Regierung unterzeichnet wurde. Die beiden Vertragsparteien einigten sich auf ein Modell zur schrittweisen gegenseitigen Liberalisierung des gesamten Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen. In dem Abkommen wird festgelegt, dass die Gemeinschaft und die Republik Litauen ab Inkrafttreten des Abkommens für alle durch Anhang XIV und Anhang XV des Europa-Abkommens abgedeckten Erzeugnisse den uneingeschränkten Freihandel gewährleisten. Im übrigen vereinbaren die Gemeinschaft und Litauen, die Zölle für alle anderen Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen ab Inkrafttreten dieses Abkommens um ein Drittel zu senken. Im darauffolgenden Jahr werden die Zölle um ein weiteres Drittel gesenkt, und drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird der umeingeschränkte Freihandel für alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen verwirklicht. Nach Ansicht der Dienststellen der Kommission wurden die technischen Verhandlungen mit einem ausgewogenen und annehmbaren Ergebnis abgeschlossen, das auf verwaltungstechnisch einfache Weise schrittweise den uneingeschränkten Freihandel zwischen der Republik Litauen und der Europäischen Gemeinschaft herbeiführen wird. Dieser Vorschlag ist einer aus einer Reihe von sieben Vorschlägen, die dem Rat zur Annahme im Namen der Gemeinschaft vorgelegt werden. Die Vorschläge werden unabhängig voneinander präsentiert, da sie inhaltlich nicht identisch sind, auch wenn sie alle auf denselben Grundsätzen der schrittweisen Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen beruhen. Außerdem folgen nicht unbedingt alle demselben Zeitplan, da der Zeitpunkt des Inkrafttretens jedes einzelnen Zusatzprotokolls in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird und sich nach den Verwaltungsverfahren jeder Vertragspartei richtet. Vor diesem Hintergrund wird der Rat ersucht, diesen Beschluss über die Ergänzung des Europa-Abkommens mit der Republik Litauen um ein Protokoll über Handelszugeständnisse im Fischereisektor anzunehmen. 2001/0171 (ACC) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist angebracht, das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits [1], geändert durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte [2], durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen, um Präferenzbedingungen für die Einfuhr bestimmter Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Republik Litauen in die Gemeinschaft und für die Einfuhr bestimmter Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Republik Litauen vorzusehen. [1] ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 3. [2] ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 1. (2) Zu diesem Zweck sollte das besagte Europa-Abkommen um ein Protokoll ergänzt werden, das die Handelsregelung für bestimmte Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen enthält. (3) Das Abkommen in Form eines Protokolls sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK LITAUEN ÜBER FISCHEREIERZEUGNISSE IN FORM EINES ZUSATZPROTOKOLLS ZUR ERGÄNZUNG DES EUROPA-ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK LITAUEN ANDERERSEITS PROTOKOLL 6 ZUR FESTLEGUNG DER HANDELSREGELUNG FÜR BESTIMMTE ARTEN VON FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK LITAUEN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK LITAUEN andererseits IN DER ERWAEGUNG, dass das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits (im folgenden "Europa-Abkommen" genannt) am 12. Juni 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Februar 1998 in Kraft trat, IN DER ERWAEGUNG, dass die technischen Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Litauen über gegenseitige Zollzugeständnisse auf der Grundlage des Artikels 20 Absatz 4 des Europa-Abkommens erfolgreich durchgeführt und zum Abschluss gebracht wurden, IN DER ERWAEGUNG, dass die für den Fischereisektor ausgehandelten Zugeständnisse sich auf die in dem Abkommen eingeräumten gegenseitigen Zugeständnisse auswirken werden und letztere deshalb im Wege eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Abkommens geändert werden sollten, IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft und die Republik Litauen ferner vereinbart haben, die ausgehandelten Zugeständnisse auf verwaltungstechnisch einfache Weise möglichst rasch schrittweise anzuwenden, HABEN BESCHLOSSEN, die vereinbarten Zugeständnisse mit dem Ziel des uneingeschränkten Freihandels mit Fisch und Fischereierzeugnissen anzuwenden. Artikel 1 Ab Inkrafttreten dieses Protokolls für Fisch und Fischereierzeugnisse gewährleisten beide Parteien den uneingeschränkten Freihandel für alle Erzeugnisse, die durch Anhang XIV und Anhang XV des Europa-Abkommens, veröffentlicht im Amtsblatt L 321 vom 30. November 1998 abgedeckt sind, und wenden weitere Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse an, sofern solche an anderer Stelle vereinbart wurden. Ab Inkrafttreten dieses Protokolls senken die Gemeinschaft und die Republik Litauen die von ihnen angewandten Zölle für alle anderen Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen um ein Drittel. Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls senken beide Parteien die Zölle um ein weiteres Drittel der Zollsätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung galten. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Handelsregelung oder, falls dies einvernehmlich vereinbart wird, früher, wird der uneingeschränkte Freihandel für alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen verwirklicht. Eine etwaige Vereinbarung über die frühere Verwirklichung des uneingeschränkten Freihandels für alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen wird gemäß Artikel 4 dieses Protokolls umgesetzt. Artikel 2 Die Berechnung der in Artikel 1 genannten Zollsenkungen erfolgt gemäß den üblichen mathematischen Prinzipien, d.h.: (a) alle Zahlen mit 50 oder weniger nach der Dezimalstelle werden auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet; (b) alle Zahlen mit mehr als 50 nach der Dezimalstelle werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet; (c) alle Zölle unter 2 % werden automatisch auf 0 % festgesetzt Jede Partei unterrichtet die andere über die Fälle, in denen diese Prinzipien angewandt werden. Artikel 3 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 4 Dieses Protokoll kann durch Beschluss des Assoziationsrats geändert werden. FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Vorschlag betreffend die Ergänzung des Europa-Abkommens mit Litauen um ein Zusatzprotokoll zur Durchführung eines Abkommens über Zugeständnisse für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen. Die Zugeständnisse wurden einvernehmlich vereinbart und werden über einen Zeitraum von drei Jahren schrittweise angewandt, so dass der Handel mit den fraglichen Erzeugnissen vollständig liberalisiert wird. 2. Haushaltslinie Kapitel 12 Artikel 120 3. Rechtsgrundlage Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 4. Beschreibung der Massnahme 4.1 Allgemeine Zielsetzung Vollständige Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen zur Vorbereitung des Beitritts der Republik Litauen zur Europäischen Union 5. Einordnung der Ausgabe oder Einnahme 5.3 Art der Einnahmen Einfuhrabgaben 6. Einordnung der Ausgabe oder Einnahme -Wirkt sich die Maßnahme auf die Haushaltseinnahmen aus- Wenn ja, wie- Welche Einnahmen sind betroffen- -Die vorgeschlagene Maßnahmen führt zu einer Verringerung der Zolleinnahmen aus den Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Republik Litauen. 7. Finanzielle Auswirkungen 7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Verhältnis von Einzelkosten und Gesamtkosten) Die Kostenberechnung basiert auf dem Handel der Jahre 1998, 1999 und 2000. Da der Umfang des Handels nicht vorhersehbar ist und für die betroffenen Erzeugnisse unterschiedliche Zollsätze gelten, wurde bei der Berechnung der Zölle für die Jahre 1998, 1999 und 2000 ein Durchschnittssatz von 12 % zu Grunde gelegt. Danach lagen die Zolleinnahmen 1999 fast 50% unter denen von 1998; im Jahr 2000 stiegen sie gegenüber dem Vorjahr um rund 100%. Obwohl bei der Berechnung der zu erwartenden Zolleinnahmen ein durchschnittlicher Anstieg von 50 % hätte angenommen werden können, schien eine solche Annahme nicht angemessen und es wurden statt dessen 25 % zu Grunde gelegt. Der sich ergebende Wert wurde für Jahr 1 um ein Drittel gesenkt und für Jahr 2 um ein weiteres Drittel. Da das Abkommen voraussichtlich im Laufe des Jahres 2001 in Kraft tritt, wird dieses Jahr bei der Kostenschätzung als Jahr 1 bezeichnet; 2002 entspricht Jahr 2 und 2003 Jahr 3. 7.2 Aufschlüsselung nach einzelnen Kostenelementen Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (zu laufenden Preisen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>