This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52001DC0361
Report from the Commission to the Council exemption of romanian citizens from visa requirement
Bericht der Kommission an den Rat befreiung rumänischer staatsangehöriger von der visumpflicht
Bericht der Kommission an den Rat befreiung rumänischer staatsangehöriger von der visumpflicht
/* KOM/2001/0361 endg. */
Bericht der Kommission an den Rat befreiung rumänischer staatsangehöriger von der visumpflicht /* KOM/2001/0361 endg. */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT BEFREIUNG RUMÄNISCHER STAATSANGEHÖRIGER VON DER VISUMPFLICHT EINFÜHRUNG Am 15. März 2001 erließ der Rat eine Verordnung zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung des Rates (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001, ABl. L 81 vom 21.3. 2001, S. 1). Nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung ist Rumänien auf der Liste derjenigen Länder aufgeführt, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind. Diese Regelung tritt jedoch erst später nach Vorlage eines Berichts der Kommission und eines entsprechenden Beschlusses des Rates in Kraft. Der Rat hat die Kommission aufgefordert, bis spätestens 30. Juni 2001 in einem Bericht darzulegen, welche Verpflichtungen Rumänien im Hinblick auf die illegale Einwanderung und den illegalen Aufenthalt einschließlich der Rückführung von sich illegal in einem EU-Mitgliedstaat aufhaltenden Personen aus diesem Land einzugehen bereit ist. Der Bericht soll gegebenenfalls zweckdienliche Empfehlungen enthalten. Um möglichst frühzeitig zu diesen Verpflichtungen Position beziehen zu können, hatte der Rat die Kommission um die Vorlage eines ersten Berichts bis spätestens 30. Januar 2001 ersucht. Die Kommission unterbreitete dem Rat den Zwischenbericht in Form der Mitteilung (KOM(2001) 61 endg.). Grundlage sind im Wesentlichen die Informationen, die die rumänischen Behörden am 15. Januar 2001 als Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 18. Dezember 2000 übermittelt haben. Die rumänische Regierung übersandte der Kommission am 7. Mai 2001 einen Beitrag, in dem sie die Hauptziele einer Strategie zur Behebung verschiedener rechtlicher, administrativer und praktischer Mängel skizziert, die im Zusammenhang mit der Visumbefreiung von Bedeutung sind. Der Beitrag enthielt einen "Visa-Aktionsplan", der Rumänien bei der Umsetzung der Maßnahmen, die zur Erreichung der in der Strategie festgelegten Ziele erforderlich sind, Orientierung bietet. Die Kommission hält sämtliche von Rumänien übermittelten Unterlagen für die Mitgliedstaaten zur Verfügung. Mit dem vorliegenden Bericht will die Kommission aufzeigen, welche Fortschritte Rumänien zwischenzeitlich erzielt hat und welche Verpflichtungen das Land eingegangen ist. Es handelt sich darum, das Erreichte zu bewerten und die Verpflichtungen auf ihre Verlässlichkeit hin zu prüfen. Hauptkriterium ist dabei die Relevanz bestimmter Maßnahmen für die Visumbefreiung rumänischer Staatsangehöriger, die in die EU einreisen wollen. Damit sollen Unklarheiten hinsichtlich der Durchführung und der Ziele von Kontrollverfahren, Evaluierungsmaßnahmen und Aktionsplänen vermieden werden, die für Rumänien im Rahmen der Beitrittsvorbereitung von Belang sind. Die Kommission leitet aus der Bewertung bestimmte Empfehlungen ab, die sie in den Schlussfolgerungen unterbreitet. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 nennt die wichtigsten Voraussetzungen für die Visumbefreiung. Ob die Angelegenheit für Rumänien günstig entschieden wird, hängt weitestgehend davon ab, welche Verpflichtungen das Land in den Bereichen illegale Einwanderung und Rückführung von sich illegal in einem EU-Mitgliedstaat aufhaltenden rumänischen Staatsangehörigen einzugehen bereit ist. In diesem Bericht werden die wichtigsten Maßnahmen behandelt, die sich bei der illegalen Einwanderung nach der Zielsetzung unterscheiden: Verhütung der illegalen Einwanderung von Drittstaatsangehörigen, die auf der Durchreise durch Rumänien sind, und Eindämmung der illegalen Einwanderung rumänischer Staatsangehöriger in die EU-Mitgliedstaaten. 1. RUMÄNIEN ALS TRANSITLAND FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE 1.1. Grenzkontrollen der rumänischen Behörden bei Einreise, Transit und Ausreise 1.1.1. Rechtsvorschriften Zwei Dringlichkeitsanordnungen (d.h. Regierungsbeschlüsse mit Gesetzeskraft), die die rumänische Staatsgrenze bzw. die Grenzpolizei betreffen, stehen kurz vor der Annahme. Die eine Anordnung enthält allgemeine Bestimmungen zur Verwaltung der Staatsgrenze und zielt auf die Angleichung der rumänischen Grenzkontrollvorschriften an die entsprechenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ab. Die Anordnung betreffend die Grenzpolizei sieht eine neue Organisationsstruktur vor, enthält Bestimmungen zu den Kompetenzen der Grenzpolizei und skizziert den Rahmen für die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen. Rumänien hat mit mehreren Nachbarstaaten bilaterale Abkommen für Zusammenarbeit und Amtshilfe der Grenzbehörden geschlossen, die auch die Bereiche organisierte Kriminalität, Korruption, illegaler Drogenhandel und Menschenhandel abdecken [1]. [1] Seit 1990 hat Rumänien 9 Kooperationsabkommen mit der Ukraine, 4 mit Moldau, 8 mit Bulgarien und 8 mit Ungarn geschlossen. Darüber hinaus laufen Verhandlungen mit dem Ziel der Aktualisierung und Weiterentwicklung der zuvor geschlossenen Abkommen mit den genannten Ländern und der Bundesrepublik Jugoslawien. 1.1.2. Institutionenaufbau, technische Ausrüstung und Investitionsprogramme Für die Grenzverwaltung ist in erster Linie die Grenzpolizei zuständig, die dem Innenministerium untersteht. Die Grenzpolizei, deren derzeitige Personalstärke 23.000 beträgt, setzt sich aus Berufspolizisten und Wehrpflichtigen zusammen. Der auf den Zeitraum 2000 bis 2004 angelegte Reformprozess hat die Neuorganisation und Modernisierung der Grenzpolizei zum Ziel und beruht auf folgenden Schwerpunkten: a) Vereinfachung der hierarchischen Struktur (eine regionale Befehlsebene wurde bereits abgeschafft und die Zahl der Regionalen Direktionen auf eine für jede Landgrenze sowie eine für das Schwarze Meer reduziert) und Umschichtung des Personals (20 % der bisher auf den zentralen Befehlsebenen eingesetzten Kräfte wurden in den operativen Bereich umgesetzt, die Umsetzung weiterer 10 % erfolgt in Kürze); b) Professionalisierung der Polizei: Die im März 2000 eingeleitete schrittweise Ersetzung von Wehrpflichtigen durch Polizisten soll bis Ende 2002 abgeschlossen werden. Insgesamt sollen 2.151 auf Vertragsbasis eingestellte Personen für die Überwachung und Kontrolle der grünen Grenze eingesetzt werden; von diesen wurden bereits 740 an den Grenzen im Osten und Norden postiert; c) neue Ausbildungsmethoden für die Grenzpolizei: Zu diesem Zweck wurden drei regionale ehemalige Ausbildungszentren für Wehrpflichtige in entsprechende Einrichtungen für Berufsgrenzpolizisten umfunktioniert [2]. Außerdem bietet ein im Rahmen von PHARE finanziertes Partnerschaftsprojekt mit Spanien, das seit April 2001 umgesetzt wird, Unterstützung bei der Konzeption einer zeitgemäßen Ausbildungsstrategie und der Reform der Programme, die verschiedenen Gruppen von Bediensteten der Grenzpolizei zugute kommen werden. [2] Die drei Zentren befinden sich in Carei, Giurgiu und Sighet. Im Bereich der Korruptionsbekämpfung wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen. Nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption (Mai 2000) wurde im Innenministerium ein spezialisierter Dienst, die Generaldirektion für Inneren Schutz, eingerichtet. Diese neue Struktur zählt zu den Errungenschaften der kürzlich für das Innenministerium und die ihm untergeordneten Einrichtungen entwickelten Anti-Korruptionsstrategie. Der Aufgabenbereich der neuen Struktur umfasst Präventiv- und Ad-hoc- Inspektionen aller Einrichtungen der Grenzpolizei. Seit Januar 2001 führt der Dienst, dessen Personal aufgrund der fachlichen Eignung ausgewählt wird, in erster Linie Kontrollen auf Ebene der Verwaltung und der Generalinspektion durch. In bestimmten Fällen sind Kontrollen und Inspektionen auch auf niedrigerer Ebene möglich. Einer strafbaren Handlung verdächtige Personen werden umgehend entlassen und vor Gericht gestellt. Es laufen Überlegungen darüber, ob Anreize für besondere berufliche Leistungen eingeführt werden sollen. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. März 2001 wurden gegen 68 Grenzpolizisten Strafmaßnahmen wegen mangelhafter Pflichterfuellung, Korruption oder Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen ergriffen. Die Infrastruktur der Grenzpolizei konnte dank einer Aufstockung der Mittel aus dem rumänischen Staatshaushalt und Zuwendungen aus verschiedenen EU-Programmen verbessert werden. Priorität haben die Nordostgrenze zu Moldau und der südlichen Ukraine, Kraftfahrzeuge und Schiffe für Patrouillen, wetterfeste Uniformen, schusssichere Westen und Ausrüstungen für Nachtkontrollen und Kommunikation. Sechs Grenzübergänge (Giurgiu, Petea, Albita, Bors, Nadlac, die an den großen europäischen Verkehrswegen gelegen sind, sowie der größte internationale Flughafen, Otopeni) werden mit reflexionsspektroskopischen Geräten zur Erkennung gefälschter Reisedokumente ausgerüstet. Im Interesse einer effizienteren Kontrolle von Reisedokumenten und Visa unterzeichneten die Generalinspektion der Grenzpolizei und die staatliche Luftfahrtgesellschaft TAROM am 23.5.2001 ein Kooperationsprotokoll, das spezielle Schulungsprogramme auf dem Gebiet falscher oder gefälschter Dokumente vorsieht, die von der Grenzpolizei für das TAROM-Personal durchgeführt werden. Das Protokoll richtet sich an die auf den Flughäfen Amman, Damaskus, Istanbul, Kairo und Tripolis tätigen TAROM-Bediensteten. Sie prüfen die Gültigkeit der Reisedokumente, bevor die Passagiere das Flugzeug besteigen, um so zu verhindern, dass Personen, die im Besitz falscher oder gefälschter Dokumente sind, nach Rumänien einreisen. Schließlich werden mit deutschen und französischen Verbindungsbeamten in Rumänien regelmäßig Daten über kriminelle Netzwerke ausgetauscht, die mit in Schengen-Ländern gestohlenen Blanko-Pässen und -Visa handeln. 1.1.3. Statistiken und allgemeine Trends Die rumänischen Grenzen haben eine Länge von insgesamt 3.146,7 Kilometern; auf Landgrenzen entfallen dabei 1.074,5 Kilometer, Flussgrenzen 941,6 km, Wassergrenzen 883,2 km und Seegrenzen 147,4 km. Im Land gibt es 10 internationale Flughäfen; der wichtigste ist der Flughafen Otopeni in Bukarest. Rumänien gilt als Transitland für die illegale Einwanderung in die EU-Mitgliedstaaten. Im Zeitraum 1998 bis 2000 verhängte das Land ein Ausreiseverbot gegen 10.524 ausländische Bürger. 2.333 von diesen hatten die EU als Ziel. Es handelte sich überwiegend um Bürger Afghanistans, des Irak, Irans, Pakistans, der Türkei und Chinas. Sie wurden an der Weiterreise gehindert, weil in ihren Reisedokumenten Unregelmäßigkeiten festgestellt worden waren, sie gegen zollrechtliche Vorschriften verstoßen hatten oder falsche oder gefälschte Pässe bzw. Visa mit sich führten. In den ersten drei Monaten des Jahres 2001 wurden 4.009 Ausländer im Land festgehalten (erstes Quartal 2000: 3.145). Bei der Einreise ist Folgendes festzustellen: Seit 1998 werden jährlich rund 40.000 Ausländer an der Einreise gehindert. Schätzungen zufolge überqueren weitere 40.000 Personen alljährlich die Grenze und versuchen von dort, in die EU zu gelangen. Im ersten Quartal 2001 wurde 16.715 Ausländern die Einreise nach Rumänien versagt (erstes Quartal 2000: 10.900). Der Grenzübertritt erfolgt überwiegend an der Grenze zur Republik Moldau. 1.1.4. Verpflichtungen Es liegen Entwürfe von Dringlichkeitsanordnungen zu der rumänischen Staatsgrenze und der Organisation und Funktionsweise der rumänischen Grenzpolizei vor, welche spätestens am 30. Juni 2001 verabschiedet werden. Bis dahin wird die Regierung außerdem die entsprechenden Durchführungsvorschriften erlassen. Mit den EU-Ländern (zunächst Österreich, Frankreich und Deutschland) sind Gespräche über eine Kooperation im Bereich der Grenzverwaltung geplant. Die Verhandlungen über die Verbesserung der bestehenden Abkommen mit verschiedenen Nachbarstaaten werden fortgeführt. Bei der Reform der Grenzpolizei ist die Lage wie folgt: Es wurden bereits 3.063 Polizisten vertraglich verpflichtet, die einen Teil der bisher eingesetzten Wehrpflichtigen ersetzen. Bis Ende 2002 soll die umfassende Professionalisierung abgeschlossen werden. Der Plan zur Ersetzung von Wehrpflichtigen durch fest angestellte Polizisten soll in mehreren Schritten realisiert werden: Ersetzung von 1.657 Wehrpflichtigen durch 663 Polizisten bis 30. Juni 2001; bis 30. Oktober 2001 Ersetzung von 1.686 Wehrpflichtigen durch 674 Polizisten. 2002 werden 5.000 Wehrpflichtige durch 2.000 Polizisten ersetzt. Insgesamt werden 16.000 Wehrpflichtige durch 6.400 Polizisten ersetzt. Vorgesehen ist außerdem, bis zum 30. Juni 2001 weitere 10 % des Verwaltungspersonals der Generalinspektion der Grenzpolizei in den operativen Bereich umzusetzen. Ausgehend von dem Programm zur Prävention und Bekämpfung der Korruption, das vom Innenministerium erarbeitet wurde, soll die Generalinspektion der Grenzpolizei bis zum 30. Juni 2001 einen eigenen dauerhaft angelegten Plan zur Korruptionsbekämpfung annehmen. Vor Ende 2001 wird bei der Generalinspektion der Grenzpolizei eine besondere Telefonnummer ("grüne Leitung") eingerichtet, bei der sich jederzeit Personen melden können, die beim Grenzübertritt Schwierigkeiten hatten. Ein Überblick über die Aus- und Fortbildungsstrategie der Grenzpolizei wird am 30. Juni 2001 vorgelegt. Geplant ist des Weiteren die Ausarbeitung einer Strategie zur integrierten Grenzverwaltung in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, die ebenfalls Kompetenzen in Grenzangelegenheiten haben. Zur Zeit läuft hierzu ein Pilotprojekt. Die Strategie soll im Rahmen eines aus dem PHARE-Programm finanzierten Partnerschaftsprojekts, das zwischen Oktober 2001 und November 2002 umgesetzt wird, weiter entwickelt werden. Die rumänischen Behörden werden dieses Jahr und in den nächsten Jahren fortlaufend zusätzliche Haushaltsmittel zur Verbesserung und Modernisierung der Ausrüstung der Grenzpolizei bereitstellen. 1.2. Visumpolitik 1.2.1. Rechtsvorschriften Die Liste der Länder, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Rumänien ein Visum benötigen, umfasst zur Zeit 156 Länder; die Bürger von 35 Ländern, einschließlich der EU-Mitgliedstaaten, sind von der Visumpflicht befreit. Für 86 Länder mit hohem Migrationspotenzial, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, gelten nach rumänischem Recht restriktive Visaregelungen. Die Bedingungen und Kriterien zur Erlangung eines Visums sind in den Durchführungsvorschriften zum neuen Ausländergesetz Nr. 123/2001 (siehe Abschnitt 1.4.1) und in gemeinsamen Anweisungen ausgeführt, die vom Außenministerium, Innenministerium und Arbeitsministerium am 30. April 2001 beschlossen wurden. Staatsangehörige von 75 dieser Länder, die ein rumänisches Visum beantragen, müssen eine Einladung mit nachgewiesener Echtheit sowie eine Bankbürgschaft vorlegen, auf die die rumänischen Behörden im Falle der Rückführung zurückgreifen können. Staatsangehörige von Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Kuba, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, der Mongolei, Turkmenistan, Tadschikistan und Usbekistan müssen eine beglaubigte Einladung vorweisen, aber keine Bankgarantie hinterlegen. Seit April 1998 benötigen die Staatsangehörigen Afghanistans, Äthiopiens, Indiens, Ghanas, Irans, des Irak, Nigerias, Somalias, Sri Lankas, der Demokratischen Republik Kongo, Pakistans und Bangladeschs ein Flughafentransitvisum. Sieben Länder von der EU-Liste der Länder, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen [3] - Russische Föderation, Ukraine, Moldau, Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Jugoslawien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Türkei - zählen derzeit für Rumänien zu den Ländern, deren Staatsangehörige zur Einreise kein Visum benötigen. Moldauische Bürger können mit einem normalen Personalausweis nach Rumänien einreisen. Ab dem 1. Juli 2001 müssen sie einen Reisepass mit sich führen. [3] Siehe Anhang I der Verordnung des Rates (EG) Nr. 539/2001. 1.2.2. Institutionenaufbau, technische Ausrüstung und Investitionsprogramme Seit Januar 2001 sind Visa generell nur bei den rumänischen Außenvertretungen und Konsulaten im Ausland und lediglich in Ausnahmefällen auch an Grenzübergangsstellen erhältlich. Die rumänischen Außenvertretungen und Konsulate erteilen Visa nur Staatsangehörigen des akkreditierenden Staates und nach Konsultation der Liste von Personen, denen die Einreise nach Rumänien untersagt ist. Diese Liste liegt dem Außenministerium, dem Innenministerium und den Grenzübergangstellen vor. Die Außenvertretungen und Konsulate übermitteln alle Visumanträge der zentralen Visastelle, die kürzlich in der Direktion für konsularische Beziehungen des Außenministeriums eingerichtet wurde und letztendlich über die Visumerteilung entscheidet. Anträge von Bürgern aus Staaten mit starken Migrationstendenzen werden außerdem der Direktion für Ausländer- und Migrationsfragen des Innenministeriums zur weiteren Überprüfung zugeleitet. Ein Projekt zur Einführung eines EDV-Systems für die Online-Bearbeitung von Visumanträgen wurde vorbereitet, das teilweise aus Mitteln des PHARE-Grenzverwaltungsprogramms 2000 finanziert wird. Im Rahmen dieses Projekts werden die für die Visumerteilung zuständigen zentralen Behörden (Außen- und Innenministerium) mit den Außenvertretungen und Konsulaten sowie den Grenzübergangsstellen vernetzt. In der Anfangsphase betrifft dies vier Außenvertretungen und Konsulate in EU-Ländern (Österreich, Deutschland, Italien und Niederlande) und sechs Vertretungen in Ländern mit starken Migrationstendenzen (Pakistan, China, Jordanien, Irak, Indien und Ukraine). 1.2.3. Verpflichtungen Ab 1. Juli 2001 müssen Staatsangehörige der Republik Moldau bei der Einreise nach Rumänien im Besitz eines Reisepasses sein. Die rumänischen Behörden werden eine etwaige Visumpflicht für Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas, der Bundesrepublik Jugoslawien, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und der Türkei unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und diesen Ländern prüfen und gegebenenfalls die Visumpflicht einführen. Die Verhandlungen mit der Russischen Föderation und der Ukraine über Abkommen zur Einführung verbindlicher Visaregelungen für Angehörige dieser beiden Staaten sollen bis Ende 2001 abgeschlossen werden. Kann innerhalb dieser Frist kein bilaterales Abkommen geschlossen werden, wird Rumänien die Visumpflicht einseitig einführen. 1.3. Rumänische Reisedokumente und Personalausweise 1.3.1. Rechtsvorschriften Am 19. April 2001 erließ die rumänische Regierung den Beschluss Nr. 460 über die Einführung eines neuen Reisepasses, der mehr Sicherheitsmerkmale als die derzeitigen Reisepässe aufweist. In diesem Beschluss ist der Rechtsrahmen für die Herstellung des neuen rumänischen Reisepasses festgelegt. Gemäß dem Beschluss nimmt das Sekretariat der Regierung diese Aufgabe über das Amt für protokollarische Angelegenheiten wahr. Diese Regierungsstelle hat bereits am 30. Mai 2001 das im Regierungsbeschluss vorgesehene internationale Ausschreibungsverfahren eingeleitet; ausgewählt werden soll ein einziger Anbieter, der verantwortlich ist für: - die Herstellung und Lieferung einer ersten Serie von 1 000 000 regulärer Blanko-Reisepässe nach dem neuen rumänischen Muster; - die Lieferung der für die Ausstellung des neuen Reisepasses notwendigen Ausrüstung und der erforderlichen Lesevorrichtungen; - die Bereitstellung von Druckmaschinen, Technologie und Material, die für die Herstellung weiterer Exemplare des neuen Reisepasses in Rumänien benötigt werden, wenn die erste Serie von 1 000 000 Blanko-Reisepässen aufgebraucht ist. Derzeit sind ca. 4 000 000 rumänische Touristen-Reisepässe im Umlauf. Die Reisepässe haben eine Gültigkeit von fünf Jahren und werden personenbezogen ausgestellt, wobei Kinder unter 14 Jahren gewöhnlich im Reisepass der Eltern erfasst werden. Die alten Pässe sollen ab dem zweiten Halbjahr 2001 durch neue ersetzt werden. Entsprechend dem oben genannten Regierungsbeschluss soll der neue rumänische Reisepass ausgestellt werden, sobald der derzeitige, relativ geringe Vorrat an alten Blanko-Reisepässen aufgebraucht ist (dies dürfte in etwa zwei Monaten der Fall sein). Die alten Reisepässe werden nach und nach eingezogen und durch neue ersetzt. Der Regierungsbeschluss sieht außerdem vor, dass alte Reisepässe nicht mehr verlängert werden, sobald die neuen Pässe ausgestellt werden. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist eine Gebühr zu entrichten. Insgesamt belaufen sich die Kosten auf etwa 15,5 USD. Außerdem wollen die rumänischen Behörden die Sicherheitsmerkmale des neuen Reisepasses auch bei der Ausstellung von Reisedokumenten für Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens und Reisedokumenten für Staatenlose im Sinne des New Yorker Übereinkommens verwenden. Nach den vorliegenden Zahlen dürften kaum mehr als 2 000 Personen im Besitz eines solchen Reisedokuments sein. 1.3.2. Institutionenaufbau und Sicherheitsmaßnahmen Derzeit werden Reisepässe über ein dezentralisiertes EDV-System auf Bezirksebene (41 Zentren) ausgestellt. Die für die Ausstellung von Reisepässen zuständige zentrale Behörde ist die Direktion "Reisepässe" des Innenministeriums. Außenvertretungen und Konsulate sind nur befugt, "konsularische Reisepässe" für rumänische Staatsangehörige auszustellen, die wegen Verlusts, Diebstahls oder Ablaufs der Gültigkeitsfrist ihres Reisepasses dringend ein gültiges Reisedokument benötigen. Ein solcher konsularischer Reisepass wird ausgestellt, nachdem überprüft worden ist, dass es sich bei dem Antragsteller um einen rumänischen Staatsangehörigen handelt. Er gilt nur für die Rückkehr nach Rumänien und berechtigt den Inhaber nicht, Rumänien zu verlassen oder ins Ausland zu reisen. Bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses während einer Reise ins Ausland muss der Betreffende dies dem rumänischen Konsulat oder der rumänischen Außenvertretung im Aufenthaltsland melden. Die für die Ausstellung von Reisepässen erhobenen Gebühren werden der Zahl der ausgestellten Pässe gegenübergestellt. Dieses Verfahren gewährleistet auf zentraler Ebene eine doppelte Kontrolle der von den lokalen Stellen verwendeten Blanko-Dokumente. Des Weiteren gelangt das Programm zur Prävention und Bekämpfung der Korruption im Innenministerium auch in der Direktion "Reisepässe" zur Anwendung. Die Blanko-Reisepässe werden in der Zentralstelle der Direktion "Reisepässe" aufbewahrt, von wo sie über das interne Postsystem des Innenministeriums an die Bezirksämter verschickt werden. Sie werden in einer Datenbank nach Serien klassifiziert erfasst. Diese Datenbank enthält Angaben zu allen ausgestellten noch gültigen Reisepässen sowie Hinweise auf verlorene oder entwendete Reisepässe und ist der Generalinspektion der Grenzpolizei sowie dem Außenministerium online zugänglich. Außerdem gibt es in jedem Bezirk, in dem Reisepässe ausgestellt werden, eine lokale Datenbank. Die Herstellung rumänischer Visummarken unterliegt hohen Sicherheitsanforderungen (u. a. Verwendung von Spezialtinte und Laserkomponenten). Hinsichtlich der Aufbewahrung von Visummarken wurden ebenfalls besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen. Eine neue Visummarke, die den EU-Normen entspricht, wird 2002 eingeführt. Jeder rumänische Staatsbürger erhält einen Personalausweis. Dieses Dokument wird zwar nicht für Auslandsreisen anerkannt, kann aber unter Umständen für die nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten von Nutzen sein, zum Beispiel wenn die Staatsangehörigkeit illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältiger Rumänen im Hinblick auf eine etwaige Rückführung überprüft werden muss. Rumänische Personalausweise werden von den Bezirksämtern für die Erfassung personenbezogener Daten auf der Grundlage eines Antragsformulars und offizieller Dokumente (zum Beispiel Geburtsurkunden) ausgestellt, die Name, Familienstand, rumänische Staatsangehörigkeit, Wohnort sowie gegebenenfalls den militärischen Status des Antragstellers nachweisen. Es gibt keine Blanko-Personalausweise, da Personalausweise EDV-gestützt hergestellt werden (mit speziellem faltbarem Papier und dünner Plastikfolie zur Beschichtung). Für die Dauer von einem, drei oder sechs Monaten oder höchstens einem Jahr können vorläufige Personalausweise ausgestellt werden, die in besonderen Druckerei-Stellen serienmäßig auf Wasserzeichenpapier unter Verwendung von Sicherheitsmerkmalen gedruckt werden. Sowohl die Seriennummer als auch die ausstellende Behörde wird elektronisch erfasst. Jeden Diebstahl oder Verlust eines rumänischen Reisepasses oder Personalausweises hat der Inhaber der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Im Falle der Reisepässe wird diese Information im Staatsanzeiger veröffentlicht. Bei Verlust des Personalausweises muss der Inhaber eine Geldstrafe bezahlen, bevor ihm ein neuer Ausweis ausgestellt wird. 1.3.3. Verpflichtungen Ab dem zweiten Halbjahr 2001 werden die derzeitigen Reisepässe gegen neue mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen ausgetauscht. Eine neue Visummarke, die den EU-Normen entspricht, wird 2002 eingeführt. 1.4. Rumänische Rechtsvorschriften im Bereich Einwanderung und Asyl 1.4.1. Rechtsvorschriften Ein neues Ausländergesetz (Nr. 123/2001), das die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt in Rumänien sowie das Abschiebungsverfahren festlegt, trat am 3. Mai 2001 in Kraft. Am 9. Mai 2001 verabschiedete die Regierung die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften. Sie enthalten genaue Bestimmungen zu den Verfahren für die Anwendung des Gesetzes bei der Überprüfung von Dokumenten, der Ausstellung von Visa, der Gewährung des Aufenthaltsrechts und der Abschiebung von Ausländern. In Rumänien sind die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt strafbar. Die Abschiebung von Ausländern, die die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen nicht erfuellen (illegale Einreise; Ablauf der Gültigkeitsfrist des Visums; Hinweise darauf, dass die betreffende Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit, die Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt), wird vom Innenministerium angeordnet und von dessen Außenstellen durchgeführt. In den Reisedokumenten des illegal aufhältigen Ausländers wird die Abschiebung vermerkt. Außerdem werden diese Dokumente mit einem besonderen Stempel versehen, der dem Ausländer während eines Zeitraums von sechs Monaten bis zu fünf Jahren die Einreise nach Rumänien untersagt. Wird ein Ausländer als Gefahr für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die Volksgesundheit oder die Menschenrechte und Grundfreiheiten eingestuft, kann das Ministerium ihn für einen bestimmten Zeitraum als "unerwünscht" erklären. Des Weiteren können Ausländer abgeschoben werden, wenn sie eine Straftat begangen haben. In diesem Fall wird gerichtlich über die Abschiebung entschieden und festgelegt, dass sie nicht für Länder gilt, in denen das Leben des Ausländers gefährdet sein könnte. Bis die Abschiebung wirksam wird, können illegale Einwanderer und abgelehnte Asylbewerber in geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden. Die neuen Rechtsvorschriften sehen zudem höhere Sanktionen für Beförderungsunternehmen vor, die Ausländer, welche die Bedingungen in Bezug auf die Reisedokumente und Visa nicht erfuellen, nach Rumänien bringen. Im Übrigen müssen diese Unternehmen die Kosten für die Rückbeförderung des Ausländers an den Ausgangsort oder einen anderen Ort, der den Ausländer aufnimmt und mit dem dieser einverstanden ist, tragen. Zudem müssen sie sich an der Unterbringung des Ausländers und sonstigen etwaigen Kosten beteiligen. Rumänien hat das Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt unterzeichnet, das die Haftung von Beförderungsunternehmen für Passagiere ohne Papiere vorsieht. Durch kürzlich erlassene Rechtsvorschriften wurden außerdem die Bedingungen für den Erhalt einer Arbeitserlaubnis in Rumänien verschärft. Eine unerlässliche Voraussetzung hierfür ist der Besitz eines Arbeitsvisums (Personen, die lediglich im Besitz eines Studentenvisums sind, darf somit keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt werden). In Bezug auf Asylsuchende und Flüchtlinge wurde im August 2000 das Flüchtlingsgesetz von 1996 im Hinblick auf die Übernahme des Besitzstands der EU geändert. So wurden im rumänischen Asylrecht neue Begriffe wie "offensichtlich unbegründete Anträge" "sicheres Drittland", "Herkunftsland" und "beschleunigte Verfahren" eingeführt. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Nichtzurückweisung (Non-refoulement); auch wird Asylbewerbern im Allgemeinen eine bessere Unterstützung gewährt. Für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Nationale Amt für Flüchtlinge zuständig, dessen Entscheidungen gerichtlich angefochten werden können. Die Rechtsvorschriften betreffend Asylbewerber und Flüchtlinge wurden bereits per Anordnung in Kraft gesetzt. Das gesetzlich vorgesehene Verfahren für die endgültige Verabschiedung der Vorschriften durch das Parlament ist noch nicht abgeschlossen. 1.4.2. An den Verfahren beteiligte Institutionen Im Jahr 2000 wurde im Regionalen Zentrum für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eine Task Force zur Bekämpfung des illegalen Menschenhandels eingerichtet. Rumänien hat zudem das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die Zusatzprotokolle unterzeichnet. Am 12. Dezember 2000 billigte der rumänische Präsident das Memorandum "Vorbereitung und Beginn der Verhandlungen zum Abschluss eines Kooperationsabkommens zwischen Rumänien und Europol", das das Verhandlungsmandat sowie die Kriterien festlegt, die die Beitrittskandidaten beim Ausfuellen des von Europol zur Aufnahme der Zusammenarbeit übermittelten Fragebogens zu beachten haben. Nach Abschluss des Abkommens will Rumänien einen Austausch von Verbindungsbeamten mit Europol beginnen. Am 15. Februar 2001 schlossen die Generalinspektion der Grenzpolizei und das Nationale Amt für Flüchtlinge ein Protokoll über gemeinsame Kontrollen beim Auschecken von Fluggästen, das eine gründliche Überprüfung der Personen aus Ländern mit "hohem Migrationspotenzial" vorsieht. Illegal Reisende werden unverzüglich wieder eingecheckt und in den Herkunftsstaat zurückgeschickt, während Personen, die die Anerkennung als Flüchtling beantragen, die Unterstützung des Nationalen Amts für Flüchtlinge erhalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich Vertreter des UNHCR in Rumänien und mit Asylbewerbern und Flüchtlingen befasste NRO zunehmend besorgt über die verschärften Grenzkontrollen und die rasche Abwicklung der über die Zulassung entscheidenden Verfahren äußern, die nach ihrer Auffassung das Asylrecht antasten könnten. Entsprechend den neuen Rechtsvorschriften wurden Maßnahmen ausgearbeitet, die Asylbewerbern während des gesamten Verfahrens Mindestnormen für die Aufnahme gewährleisten sollen. Anerkannte Flüchtlinge haben neun Monate lang Anspruch auf staatliche Unterstützung. Besondere Gruppen von Flüchtlingen wie unbegleitete Minderjährige, ältere Menschen und allein stehende Frauen mit Kindern erhalten zusätzliche Hilfen. Flüchtlinge haben im Wesentlichen dieselben Rechte wie rumänische Bürger; hierzu gehört auch das Recht auf Arbeit. Ein in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und NRO durchgeführtes Programm soll die soziale Eingliederung anerkannter Flüchtlinge erleichtern, indem Sprachkurse, berufsbildende Maßnahmen und soziale Beratung angeboten werden. Die rumänischen Behörden wollen sowohl bei der Beratung der Asylbewerber über deren Rechte und Pflichten als auch bei der weiteren staatlichen Unterstützung der Betreffenden bis zur Prüfung des Asylantrags verstärkt mit NRO zusammenarbeiten. Das Nationale Amt für Flüchtlinge verfügt über ein modernes Unterbringungszentrum in Bukarest, das bis zu 250 Asylbewerber aufnehmen kann. Ende 2001 wird noch ein Zentrum (für 500 Personen) in Bukarest errichtet, in dem vor allem unbegleitete Minderjährige, allein stehende Frauen und Frauen mit Kinder untergebracht werden sollen. Zwei weitere Aufnahmezentren sollen im östlichen und im westlichen Teil Rumäniens errichtet werden. 1.4.3. Statistiken und allgemeine Trends 1998 wurden 2 830 Ausländer abgeschoben, weil sie die rumänischen Einreise- und Aufenthaltsbedingungen nicht erfuellten. Diese Zahl erhöhte sich 1999 auf 3 431 Ausländer, sank dann aber im Jahr 2000 auf 2 498. Die Zahl der Ausländer, die im Zeitraum Januar - Mai 2001 abgeschoben wurden, beläuft sich auf 465 und lässt auf einen weiteren Rückgang der Abschiebungen im gesamten Jahr 2001 schließen. Statistiken über Ausländer, denen die Einreise in das rumänische Hoheitsgebiet oder die Ausreise aus diesem Gebiet verwehrt wurde, enthält Abschnitt 1.1.3. Nach Angaben der rumänischen Behörden ist die Zahl der Asylbewerber in Rumänien von 1 667 im Jahr 1999 auf 1 366 im Jahr 2000 zurückgegangen. Allerdings beantragten im Zeitraum Januar - Mai 2001 706 Personen Asyl, was auf eine ansteigende Tendenz für 2001 hindeuten könnte. Die meisten Asylbewerber in Rumänien kommen aus Afghanistan, Bangladesch, Indien, dem Iran, dem Irak und Pakistan. Überwiegend (zu 95 %) wird bei der Einreise Asyl beantragt. Nur wenige Anträge werden im Flughafen Otopeni oder von Ausländern gestellt, die wegen illegaler Einreise festgenommen wurden. 1.4.4. Verpflichtung Ein Regierungsbeschluss zur Integration von Flüchtlingen soll vor Ablauf des Jahres 2001 erlassen und durchgeführt werden. 2. ILLEGALE EINWANDERUNG RUMÄNISCHER STAATSANGEHÖRIGER IN DIE MITGLIEDSTAATEN 2.1. Grenzkontrollen rumänischer Behörden bei der Ausreise rumänischer Bürger 2.1.1. Rechtsvorschriften Rumänischen Bürgern, die bei der illegalen Einwanderung in die EU-Mitgliedstaaten aufgegriffen oder die im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens repatriiert werden, kann nach der Regierungsanordnung Nr. 65/1997 in der Fassung des Gesetzes Nr. 216/1998 für einen Zeitraum zwischen drei und zwölf Monaten der Reisepass entzogen werden. Dagegen kann innerhalb von 30 Tagen bei einer übergeordneten Behörde und danach beim Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Über den befristeten Entzug rumänischer Reisepässe entscheidet die Generaldirektion der Grenzpolizei. Diese Maßnahme wird bei der Rückführung rumänischer Bürger, die aus dem Ausland abgeschoben werden, automatisch angewandt. Das Gleiche gilt für rumänische Bürger, die im Ausland Straftaten begangen oder in sonstiger Weise gegen Gesetze verstoßen haben, wenn die rumänischen Behörden darüber unterrichtet sind. Es gibt eine schwarze Liste rumänischer Bürger, die aufgrund eines richterlichen Beschlusses das Land nicht verlassen dürfen. Die illegale Ein- oder Ausreise wird als Gesetzesverletzung angesehen und mit Freiheitsentzug zwischen drei Monaten und zwei Jahren geahndet. Es gelten dieselben Strafen für rumänische und ausländische Staatsangehörige. Wer eine andere Person über die Grenze schleust oder solche Tätigkeiten organisiert, kann mit Freiheitsentzug zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden. Darüber hinaus kann die Grenzpolizei nachprüfen, ob rumänische Bürger bei der Ausreise die vom Bestimmungsland verlangten Dokumente wie Visum und Aufenthaltsgenehmigung vorweisen können und über eine Krankenversicherung und ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Je nachdem, wie die rumänischen Grenzbehörden das Migrationsrisiko bewerten, kann Personen, welche die Einreisebedingungen des Bestimmungslandes nicht erfuellen, vorübergehend der Reisepass entzogen werden. 2.1.2. Institutionenaufbau, technische Ausrüstung und Investitionsprogramme Die rumänischen Behörden haben Maßnahmen getroffen, um die Reisepapiere der in die EU einreisenden Personen stärker zu kontrollieren, indem beispielsweise an den Grenzkontrollstellen auf Flughäfen zusätzliche Kontrollen vorgenommen und spezielle Schulungslehrgänge für Bedienstete angeboten werden, die mit der Kontrolle von Reisepapieren und der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität betraut sind (siehe Abschnitt 1.1.2). Nach den geltenden Rückübernahmeabkommen (Anlage I) akzeptieren die rumänischen Behörden die Rückführung von Staatsangehörigen, die sich illegal in den EU-Mitgliedstaaten aufgehalten haben, wenn nachgewiesen oder angenommen werden kann, dass es sich um rumänische Staatsbürger handelt. Diese Annahme kann sich auf Führerscheine, von rumänischen Behörden ausgestellte Arbeitserlaubnisse oder Zeugenaussagen stützen, sofern die Person rumänisch spricht. In Zweifelsfällen kann die Identität von Personen anhand der Datenbank der Direktion "Reisepässe" des Innenministeriums überprüft werden. 2.1.3. Statistiken und allgemeine Trends Im Zeitraum 1998 bis Februar 2001 wurde 59 602 Rumänen, die auf Grundlage von Rückübernahmeabkommen zurückgeführt wurden, das Recht entzogen, einen rumänischen Reisepass zu benutzen. Außerdem wurde im Zeitraum 1998 bis 2000 27 409 rumänischen Bürgern die Ausreise aus Rumänien untersagt. Dabei handelte es sich u. a. um Personen, die Gegenstand kriminalpolizeilicher Ermittlungen oder eines Gerichtsverfahrens waren bzw. steckbrieflich gesucht wurden oder um Personen, die im Besitz falscher Reisepässe waren, sich in Transportfahrzeugen versteckt hatten oder in deren Reisedokumenten Unregelmäßigkeiten festgestellt worden waren. 1998 wurden rumänischen Angaben zufolge 19 714 rumänische Staatsangehörige zurückgeführt (davon 10 747 aus den EU-Mitgliedstaaten), 1999 waren es 23 036 (10 312 aus den EU-Mitgliedstaaten) und im Jahr 2000 21 411 (9 003 aus den EU-Mitgliedstaaten). 2.1.4. Verpflichtungen Um die illegale Einwanderung rumänischer Staatsangehöriger in die EU-Länder zu bekämpfen, sollen verschärfte Sanktionen (z. B. Verlängerung des Passentzugs) verhängt werden, wenn rumänische Staatsbürger illegal in EU-Mitgliedstaaten auswandern und im Rahmen von Rückübernahmeabkommen zurückgeführt werden. Die Eindämmung der illegalen Auswanderung aus Rumänien ist auch einer der Gründe für die Einführung des neuen Reisepasses, der den EU-Normen entspricht. Die rumänische Regierung hat sich verpflichtet, migrationsorientierte Tätigkeiten wie grenzüberschreitender Tourismus, Adoptionsagenturen und zweifelhafte unternehmerische Tätigkeiten (z. B. "künstlerischer Impresario") stärker zu kontrollieren. Außerdem soll in den Medien über Visa und ähnliche Anforderungen informiert werden, um die Aktivitäten krimineller Organisationen, die sich mit Schmuggel und Menschenhandel befassen, aufzudecken. 2.2. Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften über die rumänische Staatsangehörigkeit und Staatenlose 2.2.1. Zuerkennung der rumänischen Staatsangehörigkeit Nur Personen, welche die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen, können einen rumänischen Reisepass beanspruchen. Die Voraussetzungen, unter denen Ausländer die rumänische Staatsangehörigkeit beantragen können, sind vor kurzem verschärft worden. Die Mindestaufenthaltsdauer im Land und die Wartezeit, bis Ausländer die Staatsangehörigkeit beantragen können, wurde - je nach Familienstand - um fünf bzw. drei Jahre auf sieben bzw. fünf Jahre erhöht. Hinzu kommen weitere Anforderungen wie ausreichende Kenntnis der rumänischen Sprache, der rumänischen Kultur und Zivilisation sowie Kenntnis der rumänischen Verfassung, um so die soziale Eingliederung zu gewährleisten. Das Gesetz Nr. 21/91 über die Staatsangehörigkeit sieht in besonderen Fällen vor, dass ehemalige rumänische Bürger die rumänische Staatsangehörigkeit wieder erwerben können. Nach dem am 15. Juli 1998 verabschiedeten Gesetz Nr. 150 zur Unterstützung rumänischer Gemeinschaften im Ausland haben jedoch ehemals rumänische Staatsbürger, die in der Republik Moldau oder im sonstigen Ausland leben, keinen Anspruch auf einen rumänischen Reisepass. Rumänien hat das Europäische Übereinkommen zur Staatsangehörigkeit [4] zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Nach Auskunft der rumänischen Behörden hat das 1999 verabschiedete Gesetz über die Staatsangehörigkeit dennoch fast alle Bestimmungen dieses Übereinkommens übernommen. [4] Europarat, 6. November 1997. Nach der Neudefinition der rumänischen Staatsangehörigkeit besteht nicht mehr die Möglichkeit, die rumänische Staatsangehörigkeit im Wege der Repatriierung zu erwerben. In der Vergangenheit wurde ehemals rumänischen Staatsbürgern bei der Rückführung nach Rumänien die verlorene Staatsangehörigkeit zum Teil automatisch wieder verliehen. Diese Bestimmung hat offensichtlich sowohl bei den rumänischen Behörden, den betroffenen Bürgern und den Mitgliedstaaten zu Verwirrung und Missverständnissen geführt. Nunmehr muss diese Personengruppe die Zuerkennung der Staatsangehörigkeit ebenfalls nach dem regulären Verfahren beantragen. In der Zeit vom 14. Dezember 1999 bis zum 31. Mai 2001 haben 363 Ausländer und 19 Staatenlose die rumänische Staatsangehörigkeit erworben. Im selben Zeitraum wurde 161 ehemals rumänischen Staatsangehörigen, von denen 108 eine zweite Staatsangehörigkeit besaßen und 53 staatenlos waren, die rumänische Staatsangehörigkeit verliehen. 2.2.2. Verzicht auf die rumänische Staatsangehörigkeit und Staatenlose Nach den bisherigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten konnten rumänische Bürger auf die rumänische Staatsangehörigkeit verzichten, ohne den Nachweis zu erbringen, dass sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, was zu einer wachsenden Zahl staatenloser Personen führte. Die nun geltenden Rechtsvorschriften sehen vor, dass dem Antrag auf Entlassung aus der rumänischen Staatsbürgerschaft nur stattgegeben werden kann, wenn der Betreffende eine andere Staatsangehörigkeit erworben bzw. beantragt hat. Im letzteren Fall muss die offizielle Zusicherung vorliegen, dass der Antrag positiv beschieden wird. Dieses Verfahren gilt nicht für Minderjährige, die nicht aus ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit entlassen werden können. Zu erwähnen ist, dass Rumänien das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, das Einschränkungen und Bedingungen für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vorsieht, am 6. November 1997 unterzeichnet hat, aber die Ratifizierung noch aussteht. Nach rumänischem Recht ist Mehrstaatigkeit nicht verboten. Zwischen Rumänien und der Bundesrepublik Deutschland ist seit Februar 1999 ein bilaterales Abkommen über die Rückübernahme Staatenloser in Kraft. Die rumänische und die deutsche Regierung lösen das Problem auf bilateraler Basis und in Übereinstimmung mit internationalen Normen und europäischen Gepflogenheiten. 2.2.3. Verpflichtungen Rumänien hat sich verpflichtet, seine Staatsbürger nur dann aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen, wenn sie bereits eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder die offizielle Zusicherung der Verleihung einer anderen Staatsangehörigkeit vorliegt, um so Staatenlosigkeit zu vermindern. 2.3. Wirtschaftliche und soziale Dimension Die rumänische Regierung ist sich darüber im Klaren, dass die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse rumänische Bürger dazu veranlassen können, in den EU-Mitgliedstaaten Arbeit zu suchen. Um die Lebensbedingungen in Rumänien zu verbessern, will die Regierung vorrangig Armut und Arbeitslosigkeit bekämpfen. Hierzu wurde ein zweigleisiger Ansatz gewählt, der ausgerichtet ist auf : - unterentwickelte Gebiete, die durch Regionalentwicklungsprogramme gefördert werden sollen und - soziale Gruppen, die von Armut und Arbeitslosigkeit besonders betroffen sind. Die rumänischen Behörden wollen die Beschäftigungsquote der Erwerbsbevölkerung mittels einer beschleunigten Privatisierung und durch Programme zur beruflichen Umschulung, speziell für junge Arbeitskräfte und Frauen, erhöhen. In diesem Zusammenhang werden besondere Anstrengungen zugunsten der Roma unternommen. Im Mai 2001 hat die rumänische Regierung eine diesbezügliche Strategie festgelegt, die mit maßgeblicher Unterstützung der Europäischen Kommission entwickelt wurde. Die Umsetzung der Strategie soll die allgemeine Lage der Roma verbessern und somit den Migrationsdruck abschwächen. Der interministerielle Ausschuss für Minderheiten soll die Kooperation und Koordination zwischen den verschiedenen beteiligten Einrichtungen sicherstellen, damit Fragen, die so unterschiedliche Bereiche wie Gesundheitsversorgung, Bildung, Arbeitsmarkt und Rechte der Kinder betreffen, in ein Gesamtkonzept eingebunden werden. Darüber hinaus ist die rumänische Regierung entschlossen, den notwendigen institutionellen und rechtlichen Rahmen zu erweitern, damit die Rechte der Roma - wie im nationalen und internationalen Recht verankert - besser respektiert werden. 3. RÜCKFÜHRUNG VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN UND RUMÄNISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN, DIE SICH ILLEGAL IN DEN MITGLIEDSTAATEN AUFHALTEN 3.1. Mit Rumänien geschlossene Rückübernahmeabkommen (siehe Liste in Anlage I) Am 3. Mai 2001 verabschiedete die rumänische Regierung ein Memorandum zur "Genehmigung von Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen betreffend eigene Staatsangehörige und Ausländer mit bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bestimmten Beitrittsländern sowie Staaten mit hohem Migrationspotenzial". Ein hierzu ausgearbeitetes Rahmenabkommen wird soweit wie möglich auf die Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 betreffend den Musterentwurf eines bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat [5] abgestimmt. [5] ABl. C 274 vom 19.9.1996, S. 20. 3.1.1. Abkommen mit den Mitgliedstaaten Rumänien hat mit allen Mitgliedstaaten Rückübernahmeabkommen geschlossen, außer mit dem Vereinigten Königreich und Portugal. Doch sind mit diesen beiden Mitgliedstaaten Verhandlungen aufgenommen worden. Mit Österreich wird ein neues Abkommen ausgehandelt, welches das 1990 unterzeichnete Protokoll über die Rückübernahme ablösen soll. Das kürzlich (April 2001) mit Schweden geschlossene Abkommen steht zur Ratifizierung an. Die neuen Rückübernahmevereinbarungen, die mit den EU-Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern ausgehandelt oder aktualisiert werden, beziehen sowohl Staatsangehörige der Vertragsparteien als auch Drittstaatsangehörige ein. Die Dauer des Verfahrens zur Rückübernahme rumänischer Staatsbürger, die sich im Gebiet eines Staates, mit dem ein Rückübernahmeabkommen geschlossen wurde, illegal aufhalten, hängt von der Situation der betroffenen Person ab: - kann die rumänische Staatsangehörigkeit durch Ausweispapiere nachgewiesen werden, wird die betreffende Person formlos übernommen; - verfügt die Person über keine Ausweispapiere (weil sie diese beispielsweise vernichtet hat), anhand deren die rumänische Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden kann, überprüfen die rumänischen Behörden nach Anfrage des ersuchenden Mitgliedstaates innerhalb von zwei bis drei Tagen, ob es sich um einen rumänischen Staatsbürger oder eine Person rumänischer Herkunft handelt, und übernehmen diese Person nach Überprüfung; - handelt es sich um einen ausländischen Staatsbürger und weisen die Behörden des ersuchenden Staates nach, dass diese Person über das rumänische Hoheitsgebiet eingereist ist, wird diese Person formlos übernommen. 3.1.2. Abkommen mit Drittländern Außerdem wurden Rückübernahmeabkommen mit mehreren Drittländern wie Ungarn, Polen, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Slowenien, der Schweiz, Bulgarien und Indien geschlossen. Die Abkommen mit Kroatien und Slowenien wurden unterzeichnet und stehen zur Ratifizierung an. Rumänien hat Verhandlungen über den Abschluss von Rückübernahmeabkommen mit Ägypten, der Ukraine, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldau, Litauen, der Russischen Föderation, China, Bangladesch, Sri Lanka und dem Libanon aufgenommen. Entsprechende Verhandlungen mit Albanien, Afghanistan, Pakistan und Israel sind geplant. Alle neuen Rückübernahmeabkommen, die mit Drittländern mit hohem Migrationspotenzial ausgehandelt oder aktualisiert werden, beziehen sowohl Staatsangehörige der Vertragsparteien als auch Drittstaatsangehörige ein. 3.2. Aufbau eines Netzes von Verbindungsbeamten Im Dezember 2000 wurde der rechtliche Rahmen zur Definition von "Attachés für innere Angelegenheiten / polizeiliche Verbindungsbeamte" genehmigt, denen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit besondere Aufgaben zugewiesen werden. Aufgrund eines Regierungsbeschlusses können Polizeibeamte, die dem Innenministerium unterstehen, in Botschaften und Außenvertretungen entsandt und der Aufsicht des Botschafters unterstellt werden. Ihre rechtliche Stellung ist der eines Militärattachés vergleichbar. Folglich ist in der rumänischen Vertretung bei der Europäischen Union ein Attaché für innere Angelegenheiten benannt worden. Dank der finanziellen Unterstützung der begünstigten Staaten hat Rumänien auch für einen begrenzten Zeitraum (ein bis drei Monate) Verbindungsbeamte in Deutschland, der Tschechischen Republik, der Slowakei und in Irland postiert. Soweit finanzielle Mittel verfügbar sind, sollen in anderen Mitgliedstaaten, vor allem in den Zielländern der illegal über Rumänien einreisenden Personen, ebenfalls Verbindungsbeamte für justizielle und innere Angelegenheiten benannt werden. Eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Spanien, Deutschland, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich) sowie mehrere Drittstaaten (Australien, Israel, Russische Föderation, USA und Ukraine) haben ansässige und nicht ansässige Verbindungsbeamte für Rumänien benannt. Rumänische Verbindungsbeamte sollen vorrangig in EU-Mitgliedstaaten und Drittländer mit hohem Migrationspotenzial entsandt werden. 3.3. Zusammenarbeit mit Luftfahrtgesellschaften Für die freiwillige Rückführung rumänischer Staatsbürger nach Rumänien ist zwischen der rumänischen Grenzpolizei und der Luftfahrtgesellschaft TAROM ein Abkommen geschlossen worden. Ein weiteres Abkommen betrifft die Repatriierung von Drittstaatsangehörigen, die aus Rumänien ausgewiesen werden. Als Mitglied der IATA beteiligt sich TAROM an dem internationalen Netz und den Arbeitsgruppen, die sich mit diesbezüglichen Fragen befassen. 3.4. Verpflichtungen Die rumänischen Behörden haben sich verpflichtet, illegal aufhältige Personen rumänischer Herkunft, einschließlich Staatenloser, nach Maßgabe der geltenden Rückübernahmeabkommen zu übernehmen und die mit den EU-Mitgliedstaaten geschlossenen Rückübernahmeabkommen auszudehnen und zu erneuern. Für repatriierte rumänische Staatsbürger werden Programme zur sozialen Wiedereingliederung konzipiert, die sich auch an Frauen und Kinder richten, die Opfer von Menschenhandel geworden sind. Auf Grundlage der geltenden Rückübernahmeabkommen, der mit Portugal und dem Vereinigten Königreich geplanten Abkommen bzw. dem zur Verlängerung anstehenden Abkommen mit Österreich akzeptiert Rumänien die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die über Rumänien illegal in die EU-Mitgliedstaaten oder die Beitrittsländer eingereist sind. Rumänien erweitert seine Kapazitäten zur Aufnahme illegaler Zuwanderer aus Drittländern, indem u. a. neue Unterbringungseinrichtungen geschaffen werden. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN 4.1. Erzielte Fortschritte im legislativen Bereich Die rumänische Regierung hat einen ehrgeizigen Zeitplan für den Erlass visarelevanter Rechtsvorschriften aufgestellt. Seit Vorlage des Zwischenberichts an den Rat ist am 3. Mai 2001 ein neues Ausländergesetz in Kraft getreten und hat die Regierung am 9. Mai 2001 die entsprechenden Durchführungsvorschriften erlassen. Am 19. April 2001 erging ein Regierungsbeschluss, wonach die in Umlauf befindlichen Reisepässe gegen neue ausgetauscht werden sollen, die zusätzliche Sicherheitsmerkmale aufweisen. Am 3. Mai 2001 genehmigte die Regierung ein Rahmenabkommen über die Rückübernahme. Darüber hinaus steht der Erlass weiterer wichtiger Rechtsvorschriften unmittelbar bevor. Die Dringlichkeitsanordnung zur rumänischen Staatsgrenze und die Dringlichkeitsanordnung zur Organisation und Funktionsweise der Grenzpolizei sollen am 30. Juni d. J. angenommen werden. Gleichzeitig wird die Regierung entsprechende Durchführungsvorschriften erlassen. Ein Gesetzentwurf zum Datenschutz und ein Gesetzentwurf zur Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten liegen vor. Das Flüchtlingsgesetz aus dem Jahre 1996 wurde im August 2000 im Wege einer Dringlichkeitsanordnung geändert und führte zu einer spürbaren Verbesserung der Rechtsvorschriften, wenngleich die legislativen Verfahren für die endgültige Billigung durch das Parlament noch nicht abgeschlossen sind. Die rumänischen Rechtsvorschriften sehen eine Liste von Ländern vor, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Rumänien im Besitz eines Visums sein müssen; mit Ausnahme von sieben Ländern (Russische Föderation, Ukraine, Moldau, Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Jugoslawien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Türkei) deckt sich diese Liste mit der derzeitigen EU-Liste. Mit der Russischen Föderation und der Ukraine sind Verhandlungen über die Einführung der Visumpflicht für deren Staatsangehörige bis Ende 2001 in Gange. Falls innerhalb dieser Frist kein bilaterales Abkommen erzielt werden kann, wird Rumänien einseitig die Visumpflicht einführen. Hinsichtlich der anderen Länder werden die rumänischen Behörden die Einführung der Visumpflicht unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und jenen Ländern prüfen. 4.2. Institutionen und operative Kapazität Die Neuorganisation und Modernisierung der rumänischen Grenzpolizei ist im Gange. Die Organisationsstruktur wird nach dem Modell der Grenzpolizei in den Mitgliedstaaten vereinfacht. Die Ersetzung Wehrpflichtiger durch professionelle Grenzpolizisten verläuft planmäßig und dieser Prozess soll noch beschleunigt werden. Die Ausbildung der Grenzpolizei wird auf moderne Methoden umgestellt, die der neuen Organisationsstruktur entsprechen. Die Reform der Aus- und Fortbildungseinrichtungen für die verschiedenen Personalgruppen der Grenzpolizei ist angelaufen. Eine interinstitutionelle und grenzüberschreitende Zusammenarbeit wurde eingeführt und wird nach präzisen Vorgaben ausgeweitet. Wenngleich Korruption im öffentlichen Sektor Rumäniens weit verbreitet und schwer auszurotten ist, wurden innerhalb der Grenzpolizei geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen, die offensichtlich gewisse Ergebnisse gebracht haben. Die Regierung hat in großem Umfang in Ausrüstungen für die Grenzpolizei investiert. Für den Schutz der Grenze und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung sind im Staatshaushalt 2001 130 Mio. EUR eingesetzt. Dank der Mittelzuweisungen für Ausrüstung in den PHARE-Grenzverwaltungsprogrammen wird die operative Kapazität der Grenzpolizei an der Nordostgrenze, die durch die organisierte illegale Einwanderung aus Drittländern am stärksten gefährdet ist, in absehbarer Zukunft spürbar erhöht werden können. Die neuesten statistischen Zahlen deuten auf eine verbesserte operative Kapazität der Grenzpolizei hin. Vor allem die Angaben für das erste Quartal 2001 lassen eine gesteigerte Effizienz erkennen. So hat sich die Zahl der Personen, die im ersten Quartal 2001 an der grünen Grenze aufgegriffen wurden, gegenüber dem ersten Quartal 2000 nahezu verfünffacht. Die Bearbeitung von Visaanträgen wurde insofern verbessert, als ein neues Antragsformular verwendet und beim Außenministerium eine zentrale Visastelle eingerichtet wurde. Ausgehend von den erfolgreichsten Verfahren in den Mitgliedstaaten wurde ein Visa-Online-System entwickelt, das im zweiten Halbjahr 2001 in die erste Phase eintreten dürfte. Die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen erfolgt nunmehr nach Verfahren, die gebotenen Sicherheitsstandards entsprechen. 4.3. Verpflichtungen Zu welchen Schritten sich die rumänische Regierung in nächster Zukunft verpflichtet hat, ist dem jeweiligen Abschnitt dieses Berichts zu entnehmen. Die wichtigsten Maßnahmen, welche die Regierung in dem der Kommission am 15. Januar 2001 vorgelegten Dokument aufgelistet hatte, sind im Allgemeinen wie geplant durchgeführt worden. Die Regierung ist entschlossen, ein positives Ergebnis in der Visafrage zu erzielen, dem politisch wichtigsten Thema in Rumänien. Außerdem steht die Regierung unter starkem Druck seitens der rumänischen Öffentlichkeit, die insbesondere seit Aufhebung der Visumpflicht für Bulgarien es für diskriminierend und demütigend hält, dass rumänische Bürger weiterhin ein Visum benötigen, und rasch eine positive Entscheidung erwartet. Daher ist wohl anzunehmen, dass die Regierung es als oberste Priorität betrachten wird, diese - keineswegs unrealistischen oder zu optimistischen Verpflichtungen - zu erfuellen. Zwar sollen die Maßnahmen größtenteils bis Ende Juni 2001 abgeschlossen sein, doch besteht die Gefahr, dass es zu gewissen Verzögerungen kommt. Davon abgesehen ist allerdings zu erwarten, dass die eingegangenen Verpflichtungen planmäßig erfuellt werden. 4.4. Schlussfolgerungen Rumänien hat unbestritten Fortschritte bei der Grenzkontrolle und der Visapolitik erzielt und weitreichende Zusagen in diesem Bereich gemacht. Die entsprechenden Maßnahmen werden sich auf die illegale Einwanderung aus Drittländern auswirken. Die rumänische Regierung hat außerdem zugesichert, die illegale Auswanderung rumänischer Staatsangehöriger einzudämmen. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Aufhebung der Visumpflicht eine wachsende Zahl rumänischer Bürger dazu veranlassen könnte, diese neue Möglichkeit zu nutzen. Dies dürfte höchstwahrscheinlich der Fall sein bei Studenten, Forschern, Geschäftsleuten und Personen, die eine Verbesserung ihrer Lebensbedingungen anstreben. Dennoch ist nicht zu erwarten, dass sich im Zuge der Visumfreiheit die Zahl der illegalen rumänischen Bürger in den Mitgliedstaaten wesentlich erhöht. Die rumänische Regierung hat sich klar verpflichtet, die Rückführung zu erleichtern, um so einen etwaigen Anstieg illegaler Zuwanderer zu kompensieren. Jedenfalls bietet der EG-Vertrag die Möglichkeit zu Gegenmaßnahmen bei einem plötzlichen Zustrom von Staatsangehörigen aus einem Drittland. Generell kann die Befreiung vom Visumzwang den Demokratisierungsprozess fördern. Dies wird sich positiv auf die Unterstützung der rumänischen Bevölkerung für den EU-Beitritt auswirken, während eine gegenteilige Entscheidung das Gefühl der Marginalisierung verstärken würde, was wiederum demokratiefeindlichen Entwicklungen Vorschub leisten könnte. Eine positive demokratische und wirtschaftliche Entwicklung wird gefördert, wenn der internationale Austausch und die Reisemöglichkeiten für Studenten, Forscher und Geschäftsleute vereinfacht werden. Die erfolgreiche Fortsetzung des Reformprozesses in Rumänien hängt davon ab, dass eine neue Generation verantwortungsbewusster Bürger mit internationaler Erfahrung heranwächst. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die genannten Vorteile die Nachteile eines etwaigen Anstiegs illegal aufhältiger rumänischer Bürger in den Mitgliedstaaten aufwiegen. Die Kommission empfiehlt daher, dass die Visumfreiheit für rumänische Bürger ab 1. Januar 2002 gelten soll und der Rat bis zum Jahresende einen dahingehenden Beschluss fasst. Dies setzt voraus, dass die rumänischen Behörden in den in diesem Bericht erwähnten Bereichen verschiedenen Verpflichtungen nachkommen. Für den Fall der Aufhebung der Visumpflicht haben die rumänischen Behörden außerdem zugesagt, die Bürger über die Bestimmungen für die Einreise von der Visumpflicht befreiter Staatsangehöriger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu informieren. ANLAGE I: RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>