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Document 52001PC0072

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verbesserung der Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Litauen

/* KOM/2001/0072 endg. - ACC 2001/0040 */

52001PC0072

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verbesserung der Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Litauen /* KOM/2001/0072 endg. - ACC 2001/0040 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verbesserung der Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Litauen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 19 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits, das mit dem Beschluss 98/150/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1997 [1] genehmigt wurde, enthält das Protokoll Nr. 2 die Handelsbestimmungen für die darin aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Entsprechend Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung, das mit dem Beschluss 98/677/EG des Rates vom 18. Mai 1998 [2] genehmigt wurde, erhielt das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens die Fassung von Anhang B dieses Protokolls.

[1] ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 1.

[2] ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 1.

Während der Erörterung des von der Kommission vorgeschlagenen Mandats für eine Verbesserung der Kapitel über die Landwirtschaft in den Europa-Abkommen ersuchten die Mitgliedstaaten die Kommission, parallel dazu Verhandlungen über eine Verbesserung des Zugangs zu den Absatzmärkten für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zu führen.

Rechtsgrundlage für diese Verhandlungen sind die einschlägigen Bestimmungen des voranstehend genannten Protokolls Nr. 2.

Die Dienststellen der Kommission sind dieser Aufforderung des Rates nachgekommen und nahmen Verhandlungen mit einer Abordnung der Republik Litauen auf.

Im April 2000 gelangten die beiden Vertragsparteien zu einer technischen Vereinbarung, die die Abschaffung von Einfuhrabgaben für kontingentierte Erzeugnisse, die Erhöhung der Kontingentsmenge unter Berücksichtigung des traditionellen Handelsstroms sowie Zugeständnisse für neue Erzeugnisse vorsieht.

Daher wird dem Rat vorgeschlagen, diesen Vorschlag für einen Beschluss des Assoziationsrates zur Anpassung des Protokolls Nr. 2 anzunehmen .

2001/0040 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verbesserung der Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Litauen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Europa-Abkommen [3] wird eine Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits gegründet.

[3] ABl. L 51 vom 20.02.1998, S. 3.

(2) Das Protokoll Nr. 2, geändert durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens [4] zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde, beinhaltet die Bestimmungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Litauen.

[4] ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 3.

(3) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 entscheidet der Assoziationsrat insbesondere über eine Änderung der in den Anhängen dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze und über die Erhöhung oder Abschaffung der Zollkontingente.

(4) Gemäß Artikel 2 zweiter Gedankenstrich dieses Protokolls können die geltenden Zollsätze durch Beschluss des Assoziationsrates im Anschluss an Zollsenkungen aufgrund gegenseitiger Zugeständnisse bei landwirtschaftlichen Verarbeitungs erzeugnissen gesenkt werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verbesserung von Protokoll Nr. 2 über die Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse einnehmen wird, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Vorschlag für einen

BESCHLUSS Nr. .../2001 DES ASSOZIATIONSRATES EG-LITAUEN

über die Verbesserung der in dem Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens enthaltenen Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits, insbesondere auf das Protokoll Nr. 2 Artikel 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Litauen.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls entscheidet der Assoziationsrat insbesondere über eine Änderung der in den Anhängen zum Protokoll Nr. 2 aufgeführten Zollsätze und über die Erhöhung oder Abschaffung der Zollkontingente.

(3) Gemäß Artikel 2 zweiter Gedankenstrich dieses Protokolls können die geltenden Zollsätze durch Beschluss des Assoziationsrates im Anschluss an Zollsenkungen aufgrund gegenseitiger Zugeständnisse bei landwirtschaftlichen Verarbeitungs erzeugnissen gesenkt werden.

(4) Die in Anhang I dieses Beschlusses vorgesehenen Jahreskontingente sollen für das Jahr 2001 eröffnet werden. Da diese Jahreskontingente erst nach dem 1. Januar 2001 zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt eröffnet werden können, sollen sie dem bereits verstrichenen Zeitraum entsprechend anteilig gekürzt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Protokolls Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Litauen erhalten die Fassung von Anhang I und II des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Die in Anhang I dieses Beschlusses vorgesehenen Jahreskontingente für das Jahr 2001 werden dem bereits verstrichenen Zeitraum entsprechend, in ganzen Monaten gerechnet, anteilig gekürzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

ANHANG I

Tabelle 1: Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Litauen - zollfrei

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2: Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollsätze für Waren mit Ursprung in Litauen

Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Zollsätze werden um 10 % gesenkt. Die Beträge für die Berechnung der ermäßigten Agrarteilbeträge (EAR) und Zusatzzölle (AD S/ZR und AD F/MR), die bei der Einfuhr der in dieser Tabelle aufgeführten Waren in die Gemeinschaft gelten, sind in Tabelle 2 b) (ab 1.7.2000) von Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 (ABl. L 278 vom 28. Oktober 1999, S. 775 bis 787) dargestellt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3: Die Ausgangsbeträge für die Berechnung der ermäßigten Agrarteilbeträge (EAR) und Zusatzzölle, welche für die in Tabelle 2 aufgeführten Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gelten

Grunderzeugnis // Meistbegünstigungszollsatz am 1.7.2000 (EUR/100 kg)

(1) // (2)

Weichweizen // 9,504

Hartweizen // 14,752

Roggen // 9,261

Gerste // 9,261

Mais // 9,395

geschälter langkörniger Reis // 26,432

Magermilchpulver // 118,800

Vollmilchpulver // 130,432

Butter // 189,562

Weißzucker // 41,928

ANHANG II

Bei der Einfuhr nach Litauen geltende Zollsätze für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anmerkung: Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung fallen und in der nachstehenden Tabelle nicht aufgeführt sind, werden die bei der Einfuhr nach Litauen geltenden Zollsätze gestrichen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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