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Document 52000PC0865

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

/* KOM/2000/0865 endg. - CNS 2000/0348 */

ABl. C 120E vom 24.4.2001, pp. 186–192 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0865

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits /* KOM/2000/0865 endg. - CNS 2000/0348 */

Amtsblatt Nr. 120 E vom 24/04/2001 S. 0186 - 0192


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das dritte Protokoll, dass im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland geschlossen wurde, läuft am 31. Dezember 2000 aus.

Die geringe Nutzung bestimmter Fangmöglichkeiten hielt vor allem aufgrund der schlechten Bestandslage auch im Rahmen des dritten Protokolls an. Im Interesse einer vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten durch die Gemeinschaft erschien es daher notwendig, möglichst nur die Fangmengen festzusetzen, die in grönländischen Gewässern wirklich gefischt werden können.

Die Quoten wurden daher gegenüber dem dritten Protokoll beträchtlich gesenkt. Gleichzeitig hat sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vorbehalten, höhere Quoten festzusetzen (in den meisten Fällen bis zu den Mengen des dritten Protokolls), wenn sich die Bestandslage wieder stabilisieren sollte und sich während der Laufzeit des neuen Protokolls entsprechende Fangmöglichkeiten bieten.

Die mögliche Gründung zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen und gemischter Gesellschaften wurde beibehalten. Im Zuge der Änderung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften wurde die finanzielle Unterstützung für zeitliche begrenzte Unternehmensvereinigungen jedoch aufgehoben und ihre Gewährung im Falle gemischter Gesellschaften an die Bedingungen der Ratsverordnung (EG) Nr. 2792/99 geknüpft.

Neu aufgenommen wurde ein Artikel mit Verfahrensvorschriften für die Überprüfung der Angemessenheit dieses Protokolls. Die Vertragsparteien nehmen eine allgemeine Beurteilung ihrer Beziehungen vor und entscheiden spätestens bis 30. Juni 2003, ob zusätzliche Instrumente entwickelt und eingesetzt werden sollten, um den Entwicklungserfordernissen Grönlands besser gerecht zu werden.

Der Rat wird gebeten, diese Verordnung nach Anhörung des Europäischen Parlaments anzunehmen und das beigefügte Protokoll zu genehmigen.

Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls zu bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 zusammen mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C vom , S. .

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits [3] haben die Parteien ein viertes Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten nach dem genannten Abkommen ausgehandelt, das nach Ablauf des dritten Protokolls in Kraft treten soll.

[3] ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

(2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde dieses neue Protokoll am 13. September 2000 paraphiert.

(3) Nach diesem neuen Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Grönlands eingeräumt.

(4) Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das vierte Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

VIERTES PROTOKOLL

über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits.

Die Europäische Gemeinschaft einerseits und die Regierung Dänemarks sowie die Autonome Regierung Grönlands andererseits,

gestützt auf das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

1. Dieses Protokoll regelt die Fischereitätigkeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006.

2. Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Quoten werden für jedes Jahr wie folgt festgesetzt:

(in Tonnen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unbeschadet der Quoten gemäß Absatz 2 kann die Gemeinschaft Fischfang bis zu den Referenzmengen betreiben, die in Anhang I festgelegt sind. Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 11 erhöht sich hierdurch nicht. Die Quoten werden jährlich oder nach Maßgabe der verfügbaren wissenschaftlichen Daten auch in anderen Abständen angepasst.

4. Die Quote für Garnelen östlich Grönlands kann in Gebieten westlich Grönlands genutzt werden, sofern ein Quotentransfer zwischen Reedern aus Grönland und der Gemeinschaft auf der Ebene einzelner Unternehmen vereinbart worden ist. Die Autonome Regierung Grönlands trägt dazu bei, solche Vereinbarungen zu erleichtern. Der Quotentransfer kann jährlich höchstens 2000 Tonnen in Gebieten westlich Grönlands betreffen. Die Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsschiffe unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Lizenzen der grönländischen Reeder festgelegt sind.

5. Grönland verpflichtet sich, den zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen oder gemischten Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 und 5 jährlich eine Fangmenge von 2.000 Tonnen Arktischer Seespinne einzuräumen.

Artikel 2

Die in Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Mengen werden für jedes Jahr wie folgt festgesetzt:

(in Tonnen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Grönland gewährt Unternehmen aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besonderen Vorzug beim Abschluss von Verträgen über diejenigen Mengen Kabeljau oder anderer Arten, die es für Bord-zu-Bord-Verkäufe oder die Direktabgabe von Fängen im Netz anbietet, wenn die Kapazität der fischverarbeitenden Betriebe Grönlands nicht ausreicht, die von der grönländischen Fischereiflotte gefangenen Mengen zu verarbeiten. Solche Verträge werden direkt auf gewerblicher Grundlage ausgehandelt.

Artikel 4

Im Sinne von Artikel 8a des Abkommens gilt als:

zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung: die befristete vertragliche Verbindung zwischen Reedern der Gemeinschaft und natürlichen oder juristischen Personen in Grönland mit dem Ziel, gemeinsam die grönländischen Fischereiressourcen unter Einsatz von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft zur vorrangigen Belieferung des Gemeinschaftsmarkts zu bewirtschaften und die Verluste und Gewinne aus der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen;

gemischte Gesellschaft: eine dem grönländischen Recht unterstehende Gesellschaft aus einem oder mehreren Gemeinschaftsreedern und einem oder mehreren Partnern in Grönland, die sich mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die grönländischen Fangquoten in den Gewässern unter der Hoheit und/oder Gerichtsbarkeit Grönlands mit Schiffen unter der Flagge Grönlands zu befischen, um vorrangig den Gemeinschaftsmarkt zu versorgen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien prüfen die Vorhaben zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen und gemischter Gesellschaften gemäß Artikel 4. Die Prüfung der Vorhaben erfolgt nach den in Anhang II festgelegten Verfahren und Kriterien.

Artikel 6

Um die Gründung der in Artikel 4 genannten gemischten Gesellschaften zu fördern, kann nach den Bestimmungen der Verordnung 2792/1999 des Rates eine finanzielle Unterschützung gewährt werden..

Artikel 7

Zur Überwachung der Anwendung der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Diesem sind besonders folgende Aufgaben übertragen:

- Prüfung der von den Vertragsparteien vorgeschlagenen Vorhaben zur Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften gemäß Artikel 4 anhand der Kriterien von Anhang II;

- Überprüfung der Tätigkeiten von Schiffen im Besitz zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen sowie gemischter Gesellschaften in grönländischen Gewässern vor Ablauf ihres Vertrags.

Der Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen.

Artikel 8

Die Bedingungen für den Zugang zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen zu den Ressourcen sind in Anhang III festgelegt

Artikel 9

Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei unter anderem auf Tiefseearten, Arktische Seespinne und Tintenfisch in grönländischen Gewässern. Sie führen zu diesem Zweck Konsultationen, wenn eine der Vertragsparteien dies wünscht, und bestimmen von Fall zu Fall die betreffenden Arten, Bedingungen und andere Parameter. Sie prüfen ferner, ob für Versuchsfischereivorhaben eine finanzielle Unterstützung gewährt werden kann.

Artikel 10

Um ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 9 des Abkommens nachzukommen, bemühen sich die Vertragsparteien um engere Kontakte mit dem Ziel, die betreffenden Bereiche der Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen und auf dem Gebiet der Forschung, festzulegen.

In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung einer wirksamen Überwachungs- und Kontrollregelung in den regionalen Fischereiorganisationen an, denen beide Parteien beitreten. Sie vereinbaren ihre Zusammenarbeit mit dem Ziel, im Rahmen der Möglichkeiten jeder Partei eine wirksame Durchführung solcher Regelungen auf praktischer Ebene zu erleichtern.

Artikel 11

1. Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 6 des Abkommens beläuft sich für die Geltungsdauer dieses Protokolls auf 42.820.000 Euro (EUR) pro Jahr, die jeweils zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres zu zahlen sind.

2. Der Ausgleich wird im Laufe des Fischwirtschaftsjahres entsprechend den Quoten angepasst (auf der Grundlage von Kabeljauäquivalenten), die der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 des Abkommens zusätzlich zugeteilt werden.

3. Grönland stellt der Gemeinschaft eine Menge von 20.000 Tonnen Kabeljauäquivalenten zur Verfügung, die die Gemeinschaft für den Erwerb zusätzlicher Fangmöglichkeiten nutzen kann. Der angepasste Ausgleich gemäß Absatz 2 kann bis zu 50% dieser Kabeljauäquivalente betragen.

4. Das Verfahren für die Zuteilung zusätzlicher Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 8 des Abkommens ist in Anhang IV beschrieben.

Artikel 12

Die Nichterfuellung der in diesem Protokoll vorgesehenen Verpflichtungen kann unbeschadet der Artikel 7 und 10 des Abkommens eine entsprechende Verringerung der in den Artikeln 1 und 11 dieses Protokolls enthaltenen Verpflichtungen nach sich ziehen.

Artikel 13

Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt ab 1. Januar 2001. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren.

Artikel 14

1. Die Vertragsparteien kommen spätestens am 30. Juni 2003 zusammen, um die Wirksamkeit des Protokolls zu beurteilen.

2. Sie prüfen und bewerten die Angemessenheit dieses Protokolls und schlagen erforderlichenfalls Änderungen vor. Sie nehmen eine allgemeine Bewertung ihrer Beziehungen vor und klären, ob zusätzliche Instrumente entwickelt und angewandt werden sollten, um den Entwicklungserfordernissen Grönlands besser gerecht zu werden.

3. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls machen die Vertragsparteien es sich zur Aufgabe, die Zusammenkunft zur Überprüfung des Protokolls gemäß Absatz 1 vorzubereiten. Sie stellen zu diesem Zweck geeignete Kontakte her und tauschen als geeignet angesehene Unterlagen aus.

Spätestens vier Monate vor der Zusammenkunft gemäß Absatz 1 teilen die Vertragsparteien einander mit, welche Fragen sie anzusprechen wünschen und welche Änderungen sie gegebenenfalls vorschlagen.

4. Zwei Monate nach dieser Mitteilung treten die Vertragsparteien in Konsultationen ein, um die geplante Zusammenkunft vorzubereiten und mögliche Änderungsvorschläge zu prüfen.

5. Nach Abschluss der Zusammenkunft zur Überprüfung des Protokolls teilen die Vertragsparteien einander die Zustimmung ihrer jeweiligen Behörden zu vorgeschlagenen Änderungen mit.

Artikel 15

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die Behörden Grönlands veranlassen eine Übersetzung des Protokolls ins Grönländische.

Anhang I

Referenzmengen

(in Tonnen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang II

Verfahren und Kriterien für die Prüfung der Vorhaben

1. Die Parteien tauschen Informationen aus über die Vorhaben, die zur Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften gemäß Artikel 4 dieses Protokolls eingereicht werden.

2. Die Vorhaben werden der Gemeinschaft über die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vorgelegt.

3. Die Gemeinschaft legt dem Gemischten Ausschuss eine Liste der Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften vor. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Vorhaben unter Zugrundelegen folgender Kriterien:

(a) Einsatz geeigneter Techniken für die geplante Fangtätigkeit;

(b) Zielarten und Fangzonen;

(c) Alter des Schiffes;

(d) bei zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen die Gesamtdauer ihres Bestehens und die Dauer der Fangtätigkeiten;(e) Erfahrungen des Gemeinschaftsreeders und seiner grönländischen Partner im Fischereisektor.

4. Der Gemischte Ausschuss gibt nach der Prüfung gemäß Ziffer 3 eine Stellungnahme ab.

5. Hat der Gemischte Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung abgegeben, so erteilt die grönländische Behörde die erforderlichen Genehmigungen und Fanglizenzen.

Anhang III

Bedingungen für den Bestandszugang zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen in Grönland.

1. Lizenzen

Die von Grönland erteilten Fanglizenzen sind so lange gültig, wie die zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen bestehen. Die Fangtätigkeit erfolgt im Rahmen von Quoten, die von der grönländischen Behörde zugeteilt werden.

2. Ersetzung von Schiffen

Ein Gemeinschaftsschiff, das seine Fangtätigkeit im Rahmen einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes Gemeinschaftsschiff mit gleicher Kapazität und gleichen technischen Merkmalen ersetzt werden.

3. Ausrüstung

Die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen eingesetzten Schiffe genügen bezüglich der Ausrüstung den in Grönland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die unterschiedslos für Schiffe Grönlands und der Gemeinschaft gelten.

4. Fangmeldungen

(a) Alle Gemeinschaftsschiffe übermitteln der grönländischen Behörde Fangmeldungen entsprechend den grönländischen Fischereibestimmungen.

(b) Eine Kopie dieser Fangmeldungen wird der Europäischen Kommission übermittelt.

(c) Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann die grönländische Behörde die Fanglizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der geforderten Förmlichkeiten aussetzen.

5. Wissenschaftliche Beobachter

Auf Antrag der grönländischen Behörde gestatten die im Rahmen dieses Protokolls tätigen Gemeinschaftsschiffe einem von dieser Behörde bestellten wissenschaftlichen Beobachter, zur Wahrnehmung seines Amtes an Bord zu kommen. Diesem Beobachter wird jede zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung gewährt.

Der Beobachter ist während seines Aufenthalts an Bord den Offizieren des betreffenden Schiffes gleichgestellt. Gehalt und Sozialabgaben der Beobachter gehen zu Lasten der grönländischen Regierung. Die Kosten für seine Anwesenheit an Bord trägt der Reeder.

Anhang IV

Zusätzliche Fangmöglichkeiten

1. Die für Grönland zuständigen Behörden verpflichten sich, der Gemeinschaft bis zum 15. November eines jeden Jahres die zusätzlichen Fangmöglichkeiten nach Artikel 8 des Abkommens anzubieten, die im folgenden Fischwirtschaftsjahr voraussichtlich zur Verfügung stehen werden.

Die Gemeinschaft unterrichtet die für Grönland zuständigen Behörden binnen sechs Wochen nach Eingang des Angebots über ihre Absichten. Lehnt die Gemeinschaft das Angebot ab oder teilt sie ihre Absichten nicht innerhalb von sechs Wochen mit, so können die für Grönland zuständigen Behörden diese Fangmöglichkeiten anderen Parteien anbieten.

2. Ergeben sich zu irgendeinem Zeitpunkt des Fischwirtschaftsjahres zusätzliche Fangmöglichkeiten nach Artikel 8 des Abkommens, die über die in dem Angebot nach Absatz 1 enthaltenen Fangmöglichkeiten hinausgehen, so bieten die für Grönland zuständigen Behörden diese zusätzlichen Möglichkeiten ebenfalls der Gemeinschaft an.

Die Gemeinschaft unterrichtet die für Grönland zuständigen Behörden binnen sechs Wochen nach Eingang des Angebots über ihre Absichten. Lehnt die Gemeinschaft das Angebot ab oder teilt sie ihre Absicht nicht innerhalb von sechs Wochen mit, so können die für Grönland zuständigen Behörden diese Fangmöglichkeiten anderen Parteien anbieten.

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME:

Viertes Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

2. HAUSHALTSLINIE: B7-8000

3. RECHTSGRUNDLAGE:

- Artikel 37 des Vertrags in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und 3 erster Unterabsatz

- Abkommen EG/Grönland (ABl. L 29 vom 1.2.1985, S.9)

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel: Protokoll und Anhang für sechs Jahre

4.2 Dauer der Maßnahme und gegebenenfalls Bestimmungen über ihre Erneuerung oder Verlängerung

Dauer: 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2006

Überprüfung: spätestens am 30. Juni 2003

Verlängerung: Verhandlungen vor Ablauf des Protokolls

5. ART DER AUSGABEN/EINNAHMEN

5.1 OA

5.2 GM

6. ART DER AUSGABEN:

Der finanzielle Ausgleich ist ein für die sechs Jahre Laufzeit festgesetzter, jährlich vollständig aus dem Kommissionshaushalt an die autonome Regierung Grönlands zu zahlender Pauschalbetrag

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten

Der zu zahlende finanzielle Ausgleich beläuft sich auf insgesamt 42,820 Millionen Euro jährlich.

Die Gemeinschaft hat eine einseitige Erklärung abgegeben, wonach der aktuelle Wert des Fischereiteils dieses finanziellen Ausgleich 28 Millionen Euro jährlich ausmacht. Dieser Betrag wurde auf der Grundlage der Quoten in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls, der derzeitigen Marktpreise (August 2000), Betriebskosten, des geschätzten Werts der Quoten für Arktische Seespinne und des Werts der Optionen zur Anhebung dieser Quoten berechnet.

Der Ausgleich kann jährlich nach Maßgabe der der Gemeinschaft zusätzlich eingeräumten Quoten angepasst werden. Diese Anpassungen können bis zu 50% der gesamten oder eines Teils der der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten 20.000 Tonnen Kabeljauäquivalente ausmachen.

Die restlichen jährlichen 14,82 Millionen Euro des Ausgleich sollen andere Aspekte des Abkommens als die Fischerei abdecken, einschließlich der Entwicklungserfordernisse Grönlands und seines Kooperationsbedarfs.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die finanziellen Auswirkungen der Überprüfung des Protokolls, die spätestens 2003 erfolgt, lassen sich derzeit noch nicht abschätzen.

7.3 Fälligkeitsplan bei neuen Maßnahmen in Millionen Euro (laufende Preise)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die finanziellen Auswirkungen der Überprüfung des Protokolls, die spätestens 2003 erfolgt, lassen sich derzeit noch nicht abschätzen.

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN; ERGEBNISSE ERGRIFFENER MASSNAHMEN

Da der finanzielle Ausgleich von der Gemeinschaft für gewährte Leistungen (Fangmöglichkeiten und andere) gezahlt wird und weder das Abkommen noch das Protokoll hierzu nähere Bestimmungen enthält, können die Behörden Grönlands hierüber frei verfügen.

Im Protokoll ist zur Überwachung der Tätigkeiten zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen und gemischter Gesellschaften gemäß Artikel 4 die Einsetzung eines gemischten Ausschusses vorgesehen.

9. ANGABEN ZUR KOSTEN-WIRKSAMKEITS-ANALYSE

* Fangquoten: Die Quoten, die in Artikel 1 Absatz 2 festgelegt sind, fallen zum Teil deutlich niedriger aus als im dritten Protokoll, um nur Fangmöglichkeiten festzusetzen, die auch wirklich genutzt werden können. Dies ist der Fall bei Kabeljau (von 31.000 Tonnen auf 2.000 Tonnen), Rotbarsch (von 52.302 Tonnen auf 31.000 Tonnen), Katfisch (von 1.000 Tonnen auf 300 Tonnen), Blauem Wittling (von 30.000 Tonnen auf 15.000 Tonnen), Grenadierfisch (von 8.000 Tonnen auf 3.350 Tonnen) und Polardorsch (gestrichen). Gleichzeit hat die Gemeinschaft die Möglichkeit, die Quoten für Kabeljau, Rotbarsch, Katfisch und Grenadierfisch ohne weiteren finanziellen Ausgleich heraufzusetzen, in den meisten Fällen bis zu den Mengen des dritten Protokolls. Nach Maßgabe der verfügbaren wissenschaftlichen Daten ist jederzeit eine Anpassung im Rahmen bestimmter, in einer Tabelle festgelegter Referenzmengen möglich (siehe Artikel 1 Absatz 3 zusammen mit Anhang I des Protokolls). Auf Antrag Grönlands wurden die den Färöern zuzuteilenden Mengen gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 5 des dritten Protokolls in die neuen Quotentabellen eingearbeitet.

* Neue Fangmöglichkeiten: Die Fangmöglichkeiten schließen erstmals auch Quoten für den westlichen Loddebestand ein (25.000 Tonnen). Grönland räumt darüber hinaus zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen oder gemischten Gesellschaften eine jährlich Fangmenge von 2.000 Tonnen Arktische Seespinne ein.

* Versuchsfischerei: Es wurde ein neuer Artikel über die Förderung der Versuchsfischerei aufgenommen (Artikel 9), besonders auf Tiefseearten, Arktische Seespinne und Tintenfisch. Entscheidungen hierzu werden von Fall zu Fall getroffen.

* Größere Flexilität Ost-West: Die Grenze, bis zu der Garnelen auch in Gebieten westlich von Grönland gefangen werden dürfen, wurde von 1.000 auf 2.000 Tonnen jährlich angehoben. Neu ist die Möglichkeit, auf die östliche Rotbarschquote auch in westlichen Gewässern zu fischen.

* Übertragung der Kabeljaubank aus dem dritten Protokoll: Der Gemeinschaft werden 20.000 Tonnen Kabeljauäquivalente mit einem Schätzwert von 7,3 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, um die Kosten für den Erwerb zusätzlicher Fangmöglichkeiten teilweise auszugleichen.

* Aufnahme von Bord-zu-Bord-Verkäufen und der Direktabgabe von Fängen im Netz: Die Bestimmung in der vereinbarten Niederschrift über die Verhandlungen zum dritten Protokoll, wonach Gemeinschaftsunternehmen bevorzugt berücksichtigt werden, wenn Grönland aufgrund unzureichender Verarbeitungskapazitäten Fisch für Bord-zu-Bord-Verkäufe oder die Direktabgabe im Netz anbietet, wurde jetzt in das Protokoll selbst aufgenommen (Artikel 3). Außerdem gilt diese Bestimmung jetzt auch für andere Arten als Kabeljau.

* Engere Zusammenarbeit: Es wurde ein neuer Artikel mit dem Ziel aufgenommen, die Zusammenarbeit im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (besonders bei der Durchführung von Überwachungs- und Kontrollregelungen) und auf dem Gebiet der Forschung zu intensivieren (Artikel 10).

* Zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen/gemischte Gesellschaften: Auch in das neue Protokoll wurden zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften aufgenommen. Aufgrund geänderter Gemeinschaftsvorschriften jedoch wurde die finanzielle Unterstützung für zeitliche begrenzte Unternehmensvereinigungen gestrichen und für gemischte Gesellschaften an die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/99 des Rates geknüpft.

* Überprüfungsklausel: Eine neue Überprüfungsklausel enthält das Verfahren, nach dem die Angemessenheit des neuen Protokolls und die Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien insgesamt überprüft werden sollen. Diese Überprüfung muss spätestens am 30. Juni 2003 erfolgen.

Über den direkten Verkaufswert der Fänge hinaus bietet das Abkommen noch folgende Vorteile:

- sichere Arbeitsplätze an Bord von Fischereifahrzeugen;

- Multiplikatoreffekt für die Beschäftigung in Häfen, Auktionshallen, Verarbeitungsbetrieben, Werften und Dienstleistungsunternehmen der betreffenden Regionen;

- diese Arbeitsplätze werden in Regionen geschaffen, in denen es kaum Alternativen zum Fischfang gibt;

- Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Fischereierzeugnissen.

Aufgezählt werden muss in der Liste der Vorteile natürlich auch die Bedeutung der Beziehungen zu Grönland sowohl im Fischereisektor als auch auf allgemein politischer Ebene und die wichtige Rolle des Fischereiabkommens mit Grönland für die reibungslose Verwaltung anderer Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft mit Drittländern geschlossen hat. Außerdem haben sich die Vertragsparteien geeinigt, dass Grönland während der Geltungsdauer des vierten Protokolls keine finanzielle Hilfe aufgrund seines ÜLG-Status in Anspruch nehmen kann, es sei denn, nach der in Artikel 14 des Protokolls geforderten Überprüfung wird etwas anderes beschlossen.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES HAUSHALTSPLANS)

Das Protokoll sieht eine Halbzeitüberprüfung vor, die vor 2004 abgeschlossen sein muss und an der externe Sachverständige sowie mehrere Kommissionsdienststellen beteiligt sein werden. Außerdem muss während der Laufzeit des Protokolls die Durchführung der einzelnen Bestimmungen überwacht und unmittelbar vor Ablauf des Protokolls die Anwendung desselben beurteilt werden. Dies erfordert schätzungsweise eine zusätzliche 1/2 Stelle jährlich für die beteiligten Kommissionsdienststellen.

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