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Document 52000PC0796
Amended proposal for a Decision of the European Parliament and of the Council establishing a programme of Community action to encourage cooperation between Member States to combat social exclusion (presented by the Commission pursuant to Article 250 (2) of the EC Treaty)
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (von der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EGV vorgelegt)
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (von der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EGV vorgelegt)
/* KOM/2000/0796 endg. - COD 2000/0157 */
ABl. C 96E vom 27.3.2001, pp. 229–241
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (von der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EGV vorgelegt) /* KOM/2000/0796 endg. - COD 2000/0157 */
Amtsblatt Nr. 096 E vom 27/03/2001 S. 0229 - 0241
Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (von der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EGV vorgelegt) BEGRÜNDUNG I. EINFÜHRUNG Am 16. Juni 2000 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (2001-2005). Artikel 137 EGV (Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3) bietet die Rechtsgrundlage für diesen Beschluss. Der Ausschuss der Regionen nahm seine Stellungnahme am 23. Oktober 2000 an, der Wirtschafts- und Sozialausschuss am 19. Oktober 2000. Nach der Annahme der Stellungnahme des Europäischen Parlaments am 16. November 2000 hat die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag nunmehr gemäß Artikel 250 des EGV geändert. II. ÄNDERUNGEN Die Verknüpfungen mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon wurden verstärkt. Die Verbesserung der Indikatoren und Bewertungskriterien wurde stärker betont, ebenso die Entwicklung vergleichbarer Parameter zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Kontext der offenen Koordinierungsmethode (Erwägungsgrund 12; Artikel 3 und 4 sowie Anhang). Entsprechend den Schlussfolgerungen von Lissabon wurden, soweit möglich, weitere Hinweise auf die Armut aufgenommen (Erwägungsgründe 6 und 9; Artikel 2 und 3 sowie Anhang). Die Rolle des Sozialschutzausschusses wird insbesondere in Erwägungsgrund 18 und Artikel 8 betont, weiterhin wird vorgeschlagen, die Fortschritte im Rahmen des Programms im jährlichen Synthesebericht der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates wiederzugeben (Artikel 11). Der Verweis auf Artikel 2 EGV wurde ausgeweitet (Erwägungsgrund 1), Erwägungsgrund 22 redaktionell überarbeitet. Spezifische Verweise auf die Sozialcharta des Europarats (Erwägungsgrund 3), die Empfehlungen des Rates 92/441/EWG und 92/442/EWG sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 1999 (Erwägungsgrund 4) wurden aufgenommen. Die Einbeziehung aller relevanten Akteure auf allen Ebenen (lokal, regional, national und europäisch) und die Notwendigkeit, die Erfahrungen vor Ort sowie der von Armut und sozialer Ausgrenzung Betroffenen wiederzugeben, wurden betont, gleichzeitig deutlich gemacht, dass das gemeinschaftliche Aktionsprogramm sich auf grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Förderung von Netzen auf EU-Ebene konzentriert (Erwägungsgrund 15; Artikel 3 und Anhang). Bestimmungen hinsichtlich Konsistenz und Komplementarität mit anderen Politikbereichen, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft wurden verstärkt (Erwägungsgrund 17 und Artikel 9). Ein Verweis auf Artikel 274 wurde in die Bestimmungen über die Rolle des für das Programm eingesetzten Ausschusses aufgenommen (Erwägungsgrund 16 und Artikel 7). Im Anhang wird besonders hingewiesen: - im Bereich Analyse: auf die Vielschichtigkeit der sozialen Ausgrenzung, die geographische Dimension und die Vielfalt der von Ausgrenzung bedrohten sozialen Gruppen, außerdem auf Kinderarmut und, wie bereits erwähnt, die Wiedergabe der Erfahrungen vor Ort; - im Bereich Austausch: auf die Möglichkeiten des Programms, grenzübergreifenden Austausch zwischen nationalen Beobachtungsstellen oder vergleichbaren anerkannten Gremien sowie Besuche vor Ort und Austausch von Personal zu fördern; - im Bereich Beteiligung und Vernetzung: auf die Konsultation aller relevanten Akteure bei der Vorbereitung der EU-Round-Table-Konferenz sowie auf die Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 90 % der Betriebskosten der europäischen Netze zu finanzieren, wenn die finanzielle Situation dies rechtfertigt. 2000/0157 (COD) Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und insbesondere auf Artikel 137, Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des Vertrages, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C , , S. . nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2], [2] ABl. C , , S. . nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3], [3] ABl. C , , S. . in Übereinstimmung mit dem Verfahren in Artikel 251 des Vertrages [4], [4] ABl. C , , S. . In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 2 des Vertrages gehört es unter anderem zu den Aufgaben der Gemeinschaft, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz sowie die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität überall in der Gemeinschaft zu fördern. (2) Gemäß Artikel 136 des Vertrages verfolgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, das Ziel der Bekämpfung von Ausgrenzungen. (3) Die revidierte Sozialcharta des Europarates (1996), insbesondere Artikel 30 über ,das Recht auf Schutz vor Armut und Ausgrenzung", findet hier Berücksichtigung. (4) In der Empfehlung 92/441/EWG vom 24. Juni 1992 empfiehlt der Rat den Mitgliedstaaten, das Grundrecht von Personen auf Einkünfte und Leistungen anzuerkennen, die für eine menschenwürdige Existenz ausreichend sind. In der Empfehlung 92/442/EWG vom 27. Juli 1992 empfiehlt der Rat den Mitgliedstaaten, ein Einkommensniveau zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. In den Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 1999 unterstützt der Rat die Förderung der sozialen Integration als Zielsetzung. (5) Das Europäische Parlament, der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben die Gemeinschaft dringend ersucht, ihren Beitrag zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verhinderung und Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung zu verstärken. (6) Die ,Mitteilung der Kommission - ein Europa zu schaffen, das alle einbezieht" vom 1. März 2000 [5] beschreibt die auf dem Gebiet der Armut und sozialen Ausgrenzung anstehende Herausforderung und die in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene vorhandenen konzeptionellen Ansätze und regt davon ausgehend an, der EU-weiten Zusammenarbeit auf diesem Gebiet neue Impulse zu verleihen. [5] KOM (2000) 79 endg. (7) Der Europäische Rat, der am 23. und 24. März 2000 in Lissabon tagte, hat die Förderung der sozialen Integration als einen festen Bestandteil in die Gesamtstrategie der Union zur Erreichung ihres strategischen Ziels für das nächste Jahrzehnt aufgenommen, das darauf gerichtet ist, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen - einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem stärkerem sozialen Zusammenhalt zu erzielen. (8) Der Europäische Rat hat in Lissabon des weiteren festgestellt, dass die neue Wissensgesellschaft sowohl Potential für einen Abbau der sozialen Ausgrenzung durch Schaffung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für größeren Wohlstand auf der Grundlage von mehr Wachstum und Beschäftigung und durch neue Möglichkeiten der Teilhabe an der Gesellschaft als auch die Gefahr eines immer breiter werdenden Grabens - zwischen denjenigen, die Zugang zum neuen Wissen haben und denjenigen, die davon ausgeschlossen sind - birgt, und dass Anstrengungen zur Vermeidung dieser Gefahr und zur maximalen Nutzung des neuen Potentials zu unternehmen sind. (9) Der Europäische Rat von Lissabon hat erklärt, dass die Zahl der Menschen, die in der Union unterhalb der Armutsgrenze und in sozialer Ausgrenzung leben, nicht hingenommen werden kann, und dass etwas unternommen werden muss, um die Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen, indem vom Rat geeignete Ziele gesetzt werden. (10) Der Europäische Rat hat weiterhin vereinbart, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung auf einer Methode der offenen Koordinierung beruhen, bei der nationale Aktionspläne und eine Initiative der Kommission für die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet kombiniert werden. (11) Diese Kommissionsinitiative in Form eines Vorschlags für ein mehrjähriges Aktionsprogramm zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollte darauf abzielen, den Wissensstand anzuheben, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu entwickeln und Erfahrungen zu analysieren, um auf diese Weise die Effektivität und Effizienz der Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung zu steigern. (12) Die Ausarbeitung harmonisierter Forschungsarbeiten und Studien sowie die Festlegung gemeinsamer Qualitäts- und Quantitätsindikatoren stellen die Grundlage für die Weiterentwicklung der offenen Koordinierungsmethode dar. (13) Die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung erfordert einen leichteren Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen und den Zugang aller zu Ressourcen, Rechten, Gütern und Dienstleistungen. (14) Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sollten darauf abzielen, dass jeder Mensch in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt (durch eine Erwerbstätigkeit oder anderweitig) zu bestreiten und sich in die Gesellschaft zu integrieren. (15) Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen auf verschiedenen Ebenen (auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene) verfügen über Erfahrungen und Know-how bei der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und bei der Vertretung der Interessen der von sozialer Ausgrenzung Betroffenen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verfügen ebenfalls über eine Fülle von Erfahrungen und Kenntnissen in diesem Bereich. Die Nichtregierungsorganisationen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können daher auf europäischer Ebene einen wichtigen Beitrag zu einem besseren Verständnis der unterschiedlichen Formen und Folgen der sozialen Ausgrenzung leisten und helfen sicherzustellen, dass bei der Erarbeitung, der Durchführung und der Weiterverfolgung des Programms die Erfahrungen der von sozialer Ausgrenzung Berücksichtigung finden. (16) In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] sind Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses im Beratungsverfahren, wie in Artikel 3 des Beschlusses festgelegt, zu verabschieden, wobei die der Kommission in Artikel 274 des Vertrags übertragenen Befugnisse unberührt bleiben. [6] ABl. L 184, 17.7.1999, S. 23 (17) Zur Erhöhung des mit Gemeinschaftsaktionen erzielten Nutzens ist es erforderlich, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf allen Ebenen die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Beschlusses und aller anderen einschlägigen Gemeinschaftspolitiken, -instrumente und -aktionen durchgeführten Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen der Europäischen Strukturfonds sicherstellt. (18) Der mit der Entscheidung des Rates vom 29. Juni 2000 eingesetzte Sozialschutzausschuss soll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Sozialschutzpolitik stärken und zur Entwicklung und systematischen Überwachung der Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes und zur Förderung der sozialen Integration gemäß den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Lissabon am 23. und 24. März 2000 sowie des Europäischen Rates von Feira am 19. und 20. Juni 2000 beitragen. (19) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht eine verstärkte Zusammenarbeit im sozialen Bereich zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA/EWR) andererseits vor. Zu diesem Zweck ist geplant, Schritte zur Öffnung des vorliegenden Programms sowohl für die Kandidatenländer in Mittel- und Osteuropa nach Maßgabe der Europa-Abkommen, ihrer Zusatzprotokolle und der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte, als auch für Zypern und Malta über eine Finanzierung aus zusätzlichen Mitteln nach Maßgabe der mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren und für die Türkei über eine Finanzierung aus zusätzlichen Mitteln nach Maßgabe der mit ihr zu vereinbarenden Verfahren einzuleiten. (20) Der finanzielle Bezugsrahmen im Sinne von Ziffer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. Mai 1999 ist in diesem Beschluss enthalten. (21) Dieser Bezugsrahmen ist vereinbar mit dem derzeitigen Finanzrahmen. (22) Bei der Gleichstellung der Geschlechter handelt es sich um ein wichtiges sektorübergreifendes Problem, das großen Einfluss sowohl auf die Auswirkungen als auch auf die Ursachen der Ausgrenzung hat. Darüber hinaus gehört gemäß Artikel 2 und 3 des Vertrags die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Beseitigung der Ungleichheiten zu den Aufgaben der Gemeinschaft und muss als Ziel bei all ihren Tätigkeiten angestrebt werden. (23) Bei der Erreichung der Programmziele kommt der Begleitung und Bewertung der Programmdurchführung ein bedeutender Stellenwert zu. (24) In Übereinstimmung mit den in Artikel 5 des Vertrages verankerten Prinzipien der Subsidiarität und Proportionalität können die Ziele der angeregten Maßnahme bezüglich eines Beitrages der Gemeinschaft zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, da sie u.a. multilaterale Partnerschaften, einen länderübergreifenden Informationsaustausch sowie die gemeinschaftsweite Verbreitung bewährter Verfahren erfordern. Der vorliegende Beschluss geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. BESCHLIESSEN: Artikel 1 Auflage des Programms Ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung - im folgenden ,das Programm" genannt - wird mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 verabschiedet. Artikel 2 Grundsätze 1. Das Programm ist Teil einer Methode der offenen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, die darauf abzielt, der Überwindung der Armut und der sozialen Ausgrenzung durch die Festlegung geeigneter Ziele auf Gemeinschaftsebene und Umsetzung der nationalen Aktionspläne einen entscheidenden Anstoß zu geben,. 2. Das Programm und die nationalen Aktionsplänen leisten einen Beitrag zum besseren Verständnis der sozialen Ausgrenzung, zur durchgängigen Verankerung der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung in allen Politiken und Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie zur Entwicklung von prioritären Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von ihrer konkreten Situation selbst auswählen. 3. Bei der Erarbeitung, Durchführung und Umsetzung der Ergebnisse des Programms werden die Erfahrungen der Mitgliedstaaten auf allen einschlägigen Ebenen, der von Armut und sozialer Ausgrenzung Betroffenen ebenso wie die Erfahrungen der Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen, gemeinnützigen Vereine und aller anderen gesellschaftlichen Akteure im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung berücksichtigt. Artikel 3 Ziele Ziel des Programms ist es, eine Zusammenarbeit zu fördern, die die Union und die Mitgliedstaaten befähigt, ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung effektiver und effizienter zu gestalten, indem: - das Verständnis der sozialen Ausgrenzung und der Armut erhöht wird; - ein Prozess des Austauschs über umgesetzte Maßnahmen und des auf vergleichbaren Parametern beruhenden gegenseitigen Lernens im Rahmen der nationalen Aktionspläne auf den Weg gebracht wird; und; - die Kapazitäten der Akteure zur wirksamen Bewältigung der Armut und sozialen Ausgrenzung vor allem durch Netzwerkarbeit auf EU-Ebene und durch Förderung eines Dialogs mit den Betroffenen entwickelt werden. Artikel 4 Aktionen der Gemeinschaft 1. Zur Erreichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele können die folgenden Maßnahmen länderübergreifend durchgeführt werden: - Analyse von Merkmalen, Ursachen, Prozessen und Tendenzen der sozialen Ausgrenzung einschließlich der Erfassung von vergleichbaren statistischen Angaben, der Festlegung von quantitativen und qualitativen Indikatoren und Bewertungskriterien, der Entwicklung gemeinsamer Verfahren und der Erarbeitung thematischer Studien; - konzeptionelle Zusammenarbeit und Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf der Grundlage der Entwicklung von quantitativen und qualitativen Indikatoren und Benchmarks sowie durch regelmäßige Begleitung, Bewertung und Peer Reviews; - Förderung des Dialogs zwischen den verschiedenen Interessengruppen und Unterstützung relevanter Netze auf europäischer Ebene von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung einsetzen. 2. Die Modalitäten der Durchführung der in Absatz 1 aufgeführten Gemeinschaftsmaßnahmen sind im Anhang beschrieben. Artikel 5 Durchführung 1. Die Kommission - sichert die Durchführung der in diesem Programm verankerten Gemeinschaftsaktionen; - führt mit den Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern auf europäischer Ebene einen regelmäßigen Meinungsaustausch über die Erarbeitung, Durchführung und Weiterverfolgung des Programms sowie über die diesbezüglichen konzeptionellen Orientierungen. Die Kommission informiert den gemäß Artikel 7 einzurichtenden Ausschuss über deren Stellungnahmen; - fördert aktive partnerschaftliche Beziehungen und einen aktiven Dialog zwischen allen am Programm beteiligten Partnern, um zu einem integrierten und koordinierten Ansatz bei der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung zu gelangen. 2. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten leitet die Kommission die notwendigen Schritte ein, um - die Einbeziehung aller betroffenen Parteien in das Programm zu fördern; - die Verbreitung der Ergebnisse der im Rahmen des Programms realisierten Maßnahmen sicherzustellen; - und trägt für eine angemessene Bekanntmachung und Weiterverfolgung der im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen Sorge. Artikel 6 Finanzierung 1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum auf 70 Millionen EUR festgelegt. 2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Artikel 7 Ausschuss 1. Der Kommission steht unbeschadet der in Artikel 274 des Vertrags übertragenen Befugnisse ein beratender Ausschuss zur Seite, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (im folgenden ,der Ausschuss" genannt). 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates verankerte Beratungsverfahren in Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9. 3. Der Vertreter der Kommission berät den Ausschuss insbesondere im Hinblick auf - die allgemeinen Leitlinien für die Durchführung des Programms; - den jährlichen Haushalt und der Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Maßnahmen; - den jährlichen Arbeitsplan zur Durchführung der Maßnahmen des Programms und die Vorschläge der Kommission für die Auswahlkriterien der finanziellen Förderung. 4. Zur Sicherung der Kohärenz und Komplementarität des Programms mit anderen in Artikel 9 aufgeführten Maßnahmen hält die Kommission den Ausschuss regelmäßig über andere Gemeinschaftsaktionen auf dem laufenden, die für die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung von Bedeutung sind. Gegebenenfalls stellt die Kommission regelmäßige und klare Kooperationsbeziehungen zwischen dem Ausschuss und den im Rahmen anderer einschlägiger Gemeinschaftspolitiken, -instrumente und -aktionen ins Leben gerufenen Begleitausschüssen her. Artikel 8 Die Kommission schafft die erforderlichen Verbindungen zum Sozialschutzausschuss im Rahmen der in diesem Beschluss angesprochenen Tätigkeiten. Artikel 9 Kohärenz und Komplementarität 1. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sichert die Kommission die allgemeine Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken, -instrumenten und -aktionen, insbesondere durch Schaffung geeigneter Mechanismen zur Koordinierung der Maßnahmen dieses Programms mit den entsprechenden Aktivitäten in den Bereichen Beschäftigung, Wirtschafts-, Industrie- und Unternehmenspolitik, Nichtdiskriminierung, Einwanderungspolitik, Chancengleichheit von Frauen und Männern, sozialer Schutz, Bildung, Ausbildung und Jugendpolitik, Gesundheit sowie in den Außenbeziehungen der Gemeinschaft. 2. Die Mitgliedstaaten unternehmen alle Anstrengungen, um die Kohärenz und Komplementarität zwischen den Maßnahmen des Programms und den Aktivitäten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sicherzustellen. 3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz und Komplementarität zwischen den Maßnahmen des Programms und den im Rahmen der Strukturfonds und insbesondere der Gemeinschaftsinitiative EQUAL durchgeführten Gemeinschaftsaktionen. Artikel 10 Teilnahme der EFTA/EWR-Länder, der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, Zyperns, Maltas und der Türkei Das Programm steht folgenden Ländern offen: - den EFTA/EWR-Ländern nach Maßgabe des EWR-Abkommens; - den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern nach Maßgabe der Europa-Abkommen, ihrer Zusatzprotokolle und der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte; - Zypern, Malta und der Türkei, wobei die Teilnahme aus zusätzlichen Mitteln nach Verfahren finanziert wird, die mit jedem Land zu vereinbaren sind. Artikel 11 Begleitung und Bewertung 1. Die regelmäßige Überwachung des Programms erfolgt durch die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des in Artikel 7 festgelegten Verfahrens. (2) Die Kommission wird Fortschritte im Rahmen des Programms in ihrem jährlichen Synthesebericht für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates wiedergeben. 3. Eine Bewertung erfolgt durch die Kommission unter Hinzuziehung unabhängiger Sachverständiger bis zum Ende des dritten Jahres und am Ende der Laufzeit des Programms. Im Rahmen dieser Bewertung werden die Relevanz und Effektivität der durchgeführten Maßnahmen vor dem Hintergrund der in Artikel 3 beschriebenen Ziele untersucht. Des weiteren werden die Auswirkungen des Programms insgesamt analysiert. Aufgabe der Bewertung ist es ferner, die Komplementarität zwischen den Maßnahmen des Programms und denen anderer einschlägiger Gemeinschaftspolitiken, -instrumente und -aktionen zu prüfen. 4. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2006 einen Abschlußbericht über die Durchführung des Programms vor. Artikel 12 Inkrafttreten Der Beschluss tritt mit dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident ANHANG Hinweise zur Durchführung des Programms 1. Aktionsbereiche Zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele und zur Durchführung der in Artikel 4 beschriebenen Gemeinschaftsaktionen können folgende Maßnahmen länderübergreifend in Angriff genommen werden: Bereich 1: Analyse der Merkmale, Prozesse, Ursachen und Tendenzen der sozialen Ausgrenzung Die Wichtigkeit dieses Bereichs hängt mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats in Lissabon zusammen, wonach nationale Aktionspläne und eine neue, offene Koordinierungsmethode zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung zu entwickeln sind. Daraus ergibt sich das Bedürfnis, geeignete quantitative und qualitative Indikatoren und Benchmarks zu identifizieren, die es ermöglichen, regelmäßige Überwachung, Bewertung und Peer Reviews zu fördern. Dies wird besondere Bemühungen um bessere Statistiken, Methodologien und ein besseres Verständnis von sozialer Ausgrenzung sowie von politischen Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von sozialer Ausgrenzung erfordern. Besondere Anstrengungen werden im Bereich der statistischen Arbeiten in Zusammenarbeit mit nationalen statistischen Ämtern vorgeschlagen. Es ist wichtig, die Erfahrungen vor Ort der Menschen zu berücksichtigen, die Armut und soziale Ausgrenzung erleben, und alle einschlägigen Informationsquellen zu Armut und sozialer Ausgrenzung zu nutzen, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen. Bei der Analyse von sozialer Ausgrenzung und Armut ist besonders auf die Vielschichtigkeit und die Unterschiedlichkeit der Situation sozialer Gruppen - darunter auch Kinderarmut - zu achten, aber auch auf geographische Gebiete, in denen die Gefahr der sozialen Ausgrenzung groß ist. Um dies zu fördern, können folgende Maßnahmen unterstützt werden: 1.1. Studien und Sitzungen über die Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Messung und zum Verständnis von Armut und sozialer Ausgrenzung, ihres Ausmaßes, ihrer Merkmale, Prozesse, Ursachen und Tendenzen und über die Festlegung von Indikatoren und Kriterien für die Bewertung; 1.2. Erfassung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene. Mit Hilfe dieser Maßnahme sollen die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Ämtern für Statistik und der Kommission gestärkt und die statistischen Referenzquellen auf Gemeinschaftsebene wirksamer und für die Analyse von Armut und sozialer Ausgrenzung relevanter gestaltet werden; 1.3. Entwicklung thematischer Studien zur Verbesserung des Verständnisses der sozialen Ausgrenzung und zur Bewältigung gemeinsamer Probleme im Zusammenhang mit grundlegenden Entwicklungen in den Mitgliedstaaten einschließlich der neuen Probleme im Rahmen der Wissensgesellschaft. Bereich 2 : Konzeptionelle Zusammenarbeit und Austausch von Informationen und bewährten Verfahren Zur Förderung eines Prozesses der konzeptionellen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Lernens im Rahmen der nationalen Aktionspläne können folgende länderübergreifende Maßnahmen gefördert werden: 2.1 Länderübergreifende Maßnahmen zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und zur Entwicklung von Peer Reviews im Rahmen der nationalen Aktionspläne, die in Form von konzeptionellen Tagungen/Workshops/Seminaren zur Festlegung von Benchmarks oder Maßnahmen und Verfahren durchgeführt werden sowie weitere Austauschveranstaltungen wie gemeinsame Strategieentwicklungen, gemeinsame Verbreitung von Informationen Besichtigungen vor Ort und Austausch von Personal usw., die von europäischen Organisationen der Mitgliedstaaten und/oder anderen in den Mitgliedstaaten aktiven wichtigen Akteuren veranstaltet werden. Grenzübergreifender Austausch zwischen nationalen Beobachtungsstellen oder vergleichbaren anerkannten Gremien kann im Rahmen dieses Bereichs ebenfalls unterstützt werden. 2.2 Expertenbeiträge und einschlägige Studien im Zusammenhang mit der Entwicklung von Indikatoren und Benchmarks einschließlich zur Wissensgesellschaft. 2.3 Jährlicher EU-Bericht zu Fragen der sozialen Ausgrenzung, in dem der Stand der Erfuellung der einzelnen nationalen Aktionspläne und der auf europäischer Ebene durchgeführten Aktionen in den für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung besonders wichtigen Politikbereichen und Gebieten beschrieben wird. Da es sich bei der sozialen Ausgrenzung um ein multidimensionales Phänomen handelt, gilt das besondere Augenmerk den einschlägigen Entwicklungen in den Bereichen Sozialschutz-, Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungs-, Gesundheits- und Wohnungspolitik. Bereich 3: Teilnahme der unterschiedlichen Interessengruppen und Förderung der Netzwerkarbeit auf EU-Ebene Zur aktiven Einbindung der staatlichen Behörden sowie der Sozialpartner und der Bürgergesellschaft können folgende Maßnahmen gefördert werden: 3.1 Kernfinanzierung wichtiger europäischer Netze, die sich für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung einsetzen. 3.2 Eine jährliche Round-Table-Konferenz der EU zu Fragen der sozialen Ausgrenzung, die in enger Zusammenarbeit mit der EU-Präsidentschaft veranstaltet und in Konsultation mit allen relevanten Akteuren vorbereitet wird. 2. Allgemeines Das Programm berücksichtigt die Ergebnisse aus der Vorbereitung und Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken, -instrumente und -aktionen. Bei der Erarbeitung, Durchführung, Weiterverfolgung und Bewertung der Maßnahmen des Programms finden die Erfahrungen der von Armut und sozialer Ausgrenzung Betroffenen sowie die der Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen und anderen gesellschaftlichen Akteure, die sich für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung einsetzen, Berücksichtigung. Bei all seinen Aktivitäten trägt des Programm dem Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung. Eine Anpassung oder Ergänzung der Maßnahmen des Programms in Übereinstimmung mit dem in Artikel 7 verankerten Verfahren ist auf der Grundlage einer jährlichen Überprüfung möglich. Die Durchführung des Programms kann technische und administrative Unterstützung zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Begünstigten und/oder Unterstützungsausgaben erfordern. 3. Vorlage von Förderanträgen Bereich 1: In diesem Bereich wird hauptsächlich mit Ausschreibungen gearbeitet. Für die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Ämtern für Statistik gelten die EUROSTAT-Verfahren. Bereich 2: Die Durchführung der unter 2.1 genannten Aktionen erfolgt in erster Linie auf der Grundlage jährlicher Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen (bestimmte konzeptionelle Tagungen/Seminare können direkt von der Kommission veranstaltet werden). Voraussetzung für die Annahme von Vorschlägen ist, dass an ihnen Akteure aus mindestens 4 Mitgliedstaaten beteiligt sind und dass sie der Kommission von europäischen Organisationen oder Mitgliedstaaten (bzw. von Organisationen, in denen Mitgliedstaaten mitwirken) unterbreitet werden. Für die Aktionen unter 2.2 und 2.3 ist eine spezielle Ausschreibung erforderlich. Bereich 3: Gefördert werden unter 3.1 können europäische Netze, die den Kriterien Rechnung tragen, die von der Kommission in Abstimmung mit dem gemäß Artikel 7 einzusetzenden Ausschuss aufgestellt werden. Für eine Förderung der Aktionen unter 3.2 ist ein Beihilfeantrag der Mitgliedstaaten erforderlich. 4. Umsetzung der Maßnahmen Die Durchführung der Maßnahmen kann über Dienstleistungsverträge im Anschluss an Ausschreibungen oder über Zuschüsse bei gemeinsamer Finanzierung mit anderen erfolgen. Im letztgenannten Fall liegt die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft im allgemeinen nicht über 80 % der dem Empfänger tatsächlich entstandenen Kosten. Die Kernfinanzierung für europäische Netze in Bereich 3.1 kann jedoch in Ausnahmefällen und sofern dies durch die finanzielle Situation gerechtfertigt ist, bis zu 90 % der Betriebskosten betragen. Im Rahmen der Umsetzung des Programms kann die Kommission zusätzliche Ressourcen, wie z.B. Expertenunterstützung, benötigen. Über derartige Anforderungen wird im Rahmen der laufenden Überprüfung der Ressourcenzuteilung durch die Kommission entschieden. Bei der Durchführung des Programms kann die Kommission technische und/oder administrative Hilfe bei der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle der Maßnahmen in Anspruch nehmen, wenn dies sowohl für die Kommission als auch für die Begünstigten von Vorteil ist. Zudem kann die Kommission Schritte einleiten, um über die Maßnahmen zu informieren und deren Ergebnisse bekannt zu machen und zu verbreiten. Sie kann ferner auch Analysen durchführen und Seminare, Kolloquien oder anderweitige Expertentreffen veranstalten. Von der Kommission werden jährliche Arbeitspläne mit den Schwerpunktaufgaben und durchzuführenden Maßnahmen erstellt. Des weiteren legt sie die bei der Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Programms geltenden Regeln und Kriterien fest. Zu diesem Zweck holt sie die Meinung des in Artikel 7 genannten Ausschusses ein. Bei allen durchgeführten Maßnahmen werden die Prinzipien des Datenschutzes voll und ganz gewahrt. FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung 2. Haushaltslinien - B3-4105 Vorbereitende Maßnahmen zu Bekämpfung und Verhinderung von sozialer - B3-4105A Ausgrenzung - A-70 Globaler Finanzrahmen 3. Rechtsgrundlage Artikel 137 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung 4. Beschreibung der Massnahme 4.1 Allgemeines Ziel Ziel des Programms ist es, eine Zusammenarbeit zu fördern, die die Union und die Mitgliedstaaten befähigt, ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung effektiver und effizienter zu gestalten, indem: - das Verständnis der sozialen Ausgrenzung und der Armut erhöht wird; - ein Prozess des Austauschs über umgesetzte Maßnahmen und des auf vergleichbaren Parametern beruhenden gegenseitigen Lernens im Rahmen der nationalen Aktionspläne auf den Weg gebracht wird; - die Kapazitäten der Akteure zur wirksamen Bewältigung der Armut und sozialen Ausgrenzung vor allem durch Netzwerkarbeit auf EU-Ebene und durch Förderung eines Dialogs mit allen Betroffenen entwickelt werden. 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen Vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005. 5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen 5.1 Nichtobligatorische Ausgaben 5.2 Getrennte Mittel 5.3 Art der Einnahmen: keine 6. Art der Ausgaben / Einnahmen 6.1. Verträge zur Erarbeitung von Studien und zur Erbringung von Dienstleistungen, für Expertentreffen und die Veranstaltung von Konferenzen und Seminaren sowie für die auf der Grundlage einer Kommissionsinitiative vereinbarten Veröffentlichungs- und Vertriebskosten. 6.2. Übernahme von im allgemeinen unter 80 % der förderfähigen Gesamtkosten zur Deckung von Kosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit länderübergreifender Zusammenarbeit und Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch entstehen (Bereiche 2.1, 3.2): in Ausnahmefällen und sofern durch die finanzielle Situation gerechtfertigt, können Zuschüsse zu den allgemeinen laufenden Kosten von auf europäischer Eben tätiger Organisationen bis zu 90 % ausmachen (Bereich 3.1).7. Finanzielle Belastung Die Kostenvoranschläge beruhen auf Erfahrungswerten insbesondere mit Maßnahmen, die in den vergangenen Jahren im Rahmen der vorstehenden Haushaltslinien gefördert wurden. Die Aufschlüsselung dient als Richtschnur und bezieht sich nur auf die Maßnahmen, die den Haushaltslinien des Programms direkt zugeordnet werden können. Im Jahr 1 ist insbesondere eine Bilanzaufnahme der in der Vergangenheit durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen vorgesehen, um die Kapitalausstattung zu sichern, Überschneidungen mit bereits vorhandenen Arbeiten zu vermeiden und die günstigsten Voraussetzungen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Interessengruppen zu schaffen. Die jährlichen Haushaltsmittel für das Programm werden progressiv von 11 Mio. EUR (im Jahr 1) auf 13 Mio. EUR (im Jahr 2), 15,5 Mio. EUR (Jahre 3 und 4) und 15 Mio. EUR (Jahr 5) steigen. 7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahmen (Einheits- und Gesamtkosten) Mio. Euro Jahr 1 Bereich 1 - Analyse der sozialen Ausgrenzung Aktion 1.1: Entwicklung gemeinsamer Verfahren Dazu gehören Untersuchungen und die dazu notwendigen Tagungen, auf denen unabhängige wie auch Regierungssachverständige über den aktuellen Stand und entsprechende Vorschläge beraten. Die Vergabe der Studien erfolgt auf der Grundlage einer Ausschreibung. (4-6 Projekte mit jährlichen Kosten von durchschnittlich 100 000 bis 200 000 EUR) 0,7 Mio. EUR Entsprechende Sitzungen (4-6 Sitzungen mit 40-60 Teilnehmern) 0,2 Mio. EUR Zwischensumme Aktion 1,1 0,9 Mio. EUR Aktion 1.2 : Erfassung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken Die beiden unter 1.2 vorgesehenen Aktionen unterliegen den EUROSTAT-Verfahren; dies betrifft über 60 % der Mittel in Bereich 1: - Förderung der Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Ämtern für Statistik und der Kommission durch einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 500.000 bis 700.000 EUR für Tagungen, Expertenbeiträge, berufsbegleitende Fortbildung, Datenbankvernetzungen usw. 0,5 Mio. EUR - Kofinanzierung durch das Europäische Haushaltspanel (ECHP) und Nutzung seiner Fördermaßnahmen zur Effektivierung anderer Erhebungen zum Thema Armut und soziale Ausgrenzung (z.B. durch Anpassung von Fragebögen, Mustern, Modulen usw.) ; 2Mio. EUR Zwischensumme Aktion 1,2 2,5 Mio. EUR Aktion 1.3: Thematische Studien Die Durchführung der Aktion 1.3 erfolgt auf der Grundlage von Ausschreibungen, wobei für das Jahr 1 mit 4- Projekten Haushaltsmittel in Höhe von ... vorgesehen sind (im Schnitt 150 000 EUR pro Jahr). 0,6 Mio. EUR Für Bilanzaufnahme- und Durchführbarkeitsstudien gilt eine Laufzeit von 6-12 Monaten; diese werden unter B3-4105A finanziert. 0,2 Mio. EUR Zwischensumme Aktion 1,3 0,8 M EUR Bei den Studien zu 1.1 und 1.3 handelt es sich um länderübergreifende Untersuchungen, die sich über einen Zeitraum von 2-3 Jahren erstrecken können und auf der Grundlage von aufeinanderfolgenden Jahresverträgen abgewickelt werden; ausgenommen sind Bilanzaufnahme- und Durchführbarkeitsstudien, die unter B3-4105A finanziert werden, hier gilt eine Laufzeit von 6-12 Monaten. GESAMTSUMME BEREICH 1 (JAHR 1) 4,2 Mio. EUR Bereich 2 - Konzeptionelle Zusammenarbeit und Austausch bewährter Verfahren Aktion 2.1: Länderübergreifende Austauschmaßnahmen Die Durchführung dieser Aktionen erfolgt in erster Linie auf der Grundlage jährlicher Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen an europäische Organisationen und Mitgliedstaaten (bzw. Organisationen, in denen Mitgliedstaaten aktiv sind). Der Haushaltsvoranschlag basiert auf 20-30 Projekten von ca. 100.000 bis 150.000 EUR (im Jahr 1; die Zahl der Projekte soll sich in den Folgejahren auf 30-40 erhöhen, wobei länderübergreifende konzeptionelle Tagungen/Seminare, Veranstaltungen oder anderweitige Austauschmaßnahmen geplant sind, an denen sich mindestens jeweils 4 Mitgliedstaaten beteiligen, einschließlich Austauschmaßnahmen zwischen nationalen Beobachtungsstellen und ähnlichen anerkannten Stellen) 3,1 Mio. EUR Zwischensumme Aktion 2,1 3,1 Mio. EUR Aktion 2.2: Expertenbeiträge und einschlägige Studien Die Durchführung dieser Maßnahme erfolgt auf der Grundlage jährlicher Ausschreibungen. Der Haushaltsvoranschlag für die Aktion 2.2 beruht auf geschätzten Kosten für eine Gruppe von unabhängigen Sachverständigen (0,400) und durchschnittlich 5-8 einschlägige Studien für 50.000 bis 100.000 EUR. Die Kosten für die externe Bewertung des Programms sind im Gesamtbetrag für diesen Bereich enthalten. (Jahr 1 p.m.) 0,7 Mio. EUR Zwischensumme Aktion 2,2 0,7 Mio. EUR Aktion 2.3: Jährlicher Bericht zur sozialen Ausgrenzung Der jährliche Bericht erfolgt ebenfalls auf der Grundlage einer Ausschreibung oder der Standardverfahren zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen. Für die Aktionen unter 2.3 sollten etwa 150.000 EUR für vorbereitende Treffen mit Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessengruppen benötigt werden. 0,3 Mio. EUR Der verbleibende Betrag ist für die Ausschreibung von Redaktions-, Übersetzungs- und Vertriebsdienstleistungen sowie für ergänzende Publikationen oder Kommunikationsmaßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse des Programms vorgesehen. B3-4105A 0,2 Mio. EUR Zwischensumme Aktion 2.3 0,5 Mio. EUR GESAMTSUMME BEREICH 2 (JAHR 1) 4,3 Mio. EUR Bereich 3 - Teilnahme von Interessengruppen und Netzwerkarbeit auf EU-Ebene Aktion 3.1: Kernfinanzierung für EU-Netze Gefördert wird eine begrenzte Zahl auf europäischer Ebene tätiger NRO-Netze/-Plattformen, die über Erfahrungen auf dem Gebiet der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und der Vertretung der Interessen der von sozialer Ausgrenzung Betroffenen verfügen. Die Festlegung der Kriterien für die Auswahl von förderfähigen Organisationen erfolgt in Absprache mit dem Programmausschuss. Auf der Grundlage ausführlicher von der Kommission bestätigter Arbeits- und Haushaltspläne können jährliche Beihilfen in Höhe von 0,5 bis 0,8 Millionen EUR gewährt werden. 2,3 Mio. EUR Aktion 3.2: Die jährliche Round-Table-Konferenz zum Thema soziale Ausgrenzung soll ausgehend von dem jährlichen Bericht zur sozialen Ausgrenzung Vertreter aller wichtigen Interessengruppen zusammenführen. Jährliche Beihilfen in Höhe von +/- 200.000 EUR für die EU-Präsidentschaft, die gemeinsam mit der Kommission für die Veranstaltung der Konferenz verantwortlich ist. 0,2 Mio. EUR GESAMTSUMME BEREICH 3 (JAHR 1) 2,5 Mio. EUR 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen Gebundene Mittel in Millionen EUR (jeweilige Preise) GESAMTAUFSTELLUNG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> EINZELAUFSTELLUNG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.3 Technische und administrative Unterstützung und Unterstützungsausgaben (B3-4105A) Gebundene Mittel in Millionen EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in Millionen EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. Betrugsbegrenzungsmassnahmen Alle geförderten Maßnahmen unterliegen im Hinblick auf ihre inhaltliche Gestaltung, Qualität und Kostenwirksamkeit einer ex-ante-, Zwischen- und ex-post-Bewertung durch die verantwortlichen Dienststellen. Auf den Antragsformularen für Zuschüsse sind Angaben zur Identität und Natur der potentiellen Empfänger zu machen, damit deren Zuverlässigkeit vorab geprüft werden kann. In den Vereinbarungen bzw. Verträgen zwischen der Kommission und den Mittelempfängern werden Maßnahmen zur Betrugsbegrenzung (Kontrollen, Berichte) festgelegt. Die Kommission prüft Berichte und stellt sicher, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden, bevor Zwischen- und/oder abschließende Zahlungen angewiesen werden. Besonderes Augenmerk gilt der Vermeidung von Doppelfinanzierung. Darüber hinaus können die Kommission bzw. der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften Kontrollmaßnahmen anhand von Dokumenten oder vor Ort einleiten. 9. Elemente der Kostenwirksamkeitsanalyse Angesichts begrenzter finanzieller Mittel unterliegen die in diesem Rahmen geförderten Maßnahmen den Prinzipien der Kostenwirksamkeitsanalyse sowie einer strengen Auswahl, um einen hohen Multiplikatoreffekt und Nutzen zu erzielen. Da das Hauptziel des Programms die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung im Rahmen einer offenen Koordinierungsmethode ist, stehen im Mittelpunkt aller Aktivitäten die Sicherung der aktiven Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Programmdurchführung sowie die Stärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung. Daher fördert das Programm die Maßnahmen und Ergebnisse der Zusammenarbeit - bei denen es sich sowohl um Indikatoren, Statistiken, Studien, Verfahren und Veröffentlichungen als auch um Sitzungen und andere Austauschmaßnahmen handeln kann - in Abhängigkeit von ihrer Relevanz und Machbarkeit im Hinblick auf die Stärkung des integrativen Ansatzes in den Bereichen und/oder Fragen, die in den nationalen Aktionsplänen als Schwerpunktaufgaben bei Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung genannt werden. 9.1 Einzelziele Die Verantwortung für die Verhinderung und Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung liegt in erster Linie bei den Mitgliedstaaten und ihren nationalen, regionalen und lokalen Behörden. In Übereinstimmung mit Artikel 137 des Vertrages kann die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unterstützen. In seinen Schlussfolgerungen vereinbarte der Europäische Rat von Lissabon, die soziale Integration im Rahmen einer Methode der offenen Koordinierung zu fördern. Zu diesem Zweck hat er die Kommission aufgefordert, bis zum Juni 2000 eine Initiative für die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vorzulegen, die mit den nationalen Aktionsplänen kombiniert werden soll. Aufbauend auf den von den Mitgliedstaaten zu erarbeitenden nationalen Aktionsplänen wird sich das Programm auf die länderübergreifende Zusammenarbeit als ein Mittel zur Verbesserung des Verständnisses und der praktischen Umsetzung konzentrieren und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Begleitung, Bewertung und Peer Reviews in Form eines gegenseitigen Lernprozesses fördern. Allgemein verfolgt das Programm das Ziel, eine Zusammenarbeit zu fördern, die die Union und ihre Mitgliedstaaten befähigt, einen entscheidenden Beitrag zur Überwindung von Armut und sozialer Ausgrenzung vor dem Hintergrund der vom Rat vereinbarten Zielen zu leisten. Zur Stärkung der Effektivität und Effizienz der Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft und Mitgliedstaaten wurden drei Teilziele festgelegt, die sich in den Hauptaktionsbereichen des Programms widerspiegeln: - Verbesserung des Verständnisses der sozialen Ausgrenzung und Armut (mit besonderem Schwerpunkt auf der Verbesserung von Statistiken und Indikatoren); - ein Prozess des Austauschs über umgesetzte Maßnahmen und des auf vergleichbaren Parametern beruhenden gegenseitigen Lernens im Rahmen der nationalen Aktionspläne auf den Weg gebracht wird; - Entwicklung der Kapazitäten der Akteure zur wirksamen Bewältigung der Armut und sozialen Ausgrenzung vor allem durch Netzwerkarbeit auf EU-Ebene und durch Förderung eines Dialogs mit den Betroffenen. Das Programm arbeitet mit Zielakteuren, die in der Lage sind, den Austausch von Fachwissen zu gewährleisten und Entwicklungen in Politik und Praxis in den Mitgliedstaaten zu beeinflussen. Die Strategie zielt darauf ab, die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit und zwischen diesen Akteuren zu einer ganzen Reihe von Themen zu fördern. Zu den Zielakteuren gehören beispielsweise Entscheider in nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartner, Forschungsinstitute, die Medien, Meinungsmacher und Dienstleister im sozialen Bereich. 9.2 Begründung der Maßnahme Artikel 137 des Amsterdamer Vertrages eröffnet die Möglichkeit, Unionsinitiativen zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung zu ergreifen. Die Maßnahmen und Konsultationen, die im Vorfeld zwischen 1998 und 2000 unter Einbeziehung der wichtigsten Interessengruppen auf europäischer Ebene durchgeführt wurden, haben bestätigt, dass durch europäische Zusammenarbeit der Nutzen der Maßnahmen auf diesem Gebiet gesteigert werden kann, (i) indem die Prinzipien eines integrierten, partnerschaftlichen und partizipatorischen Ansatzes sowie die durchgängige Verankerung der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung in allen einschlägigen Politikbereichen gestärkt werden; (ii) indem wichtige Interessengruppen aller Ebenen in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, sich an einer begrenzten Zahl qualitativ anspruchsvoller Initiativen zur Förderung der konzeptionellen Zusammenarbeit zu beteiligen, deren Ziel die Verbesserung des Verständnisses und die Analyse der Fragen von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie die Förderung eines länderübergreifenden Austausch- und Innovationsprozesses zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung ist. Zur Erreichung dieser Ziele umfasst das Programm drei Bereiche, die sich gegenseitig befruchten und folgendermaßen umgesetzt werden sollen: Der erste Bereich konzentriert sich auf die Analyse von Merkmalen, Prozessen, Ursachen und Tendenzen der sozialen Ausgrenzung. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung gemeinsamer Methoden zu unterstützen (1.1). Derartige Methoden werden benötigt, wenn die Mitgliedstaaten gemeinsam die Herausforderungen und Tendenzen auf diesem Gebiet analysieren und erörtern und dabei zu gemeinsamen Einschätzungen und Diagnosen sowie vergleichbaren Daten gelangen wollen. Sie sind darüber hinaus für die Entwicklung von stärker integrativ ausgerichteten Ansätzen, Indikatoren und Benchmarks in so wichtigen Bereichen wie z.B. der Beschäftigungs-, Sozialschutz-, Bildungs- und Ausbildungs-, Gesundheits- und Wohnungspolitik entscheidend, die im Rahmen des Programms durch konzeptionelle thematische Studien (1.3) gefördert werden sollen. Für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen einer Methode der offenen Koordinierung bedarf es zudem umfassenderer und besser vergleichbarer Statistiken und Indikatoren. Die im Vorfeld während der letzen beiden Jahre durchgeführten Arbeiten, an denen Vertreter der einzelstaatlichen Ämter für Statistik und von EUROSTAT beteiligt waren, haben den Bedarf an besseren statistischen Angaben belegt und gleichzeitig bestätigt, dass dies kostengünstig durch den Ausbau und die Stärkung von vorhandenen Datenquellen in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene erfolgen kann. Ein Ansatz, den sich das Programm zu eigen macht, indem es die konkrete Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung zwischen einzelstaatlichen Ämtern für Statistik und EUROSTAT fördert und in eine bessere Nutzung der Hauptdatenquellen der Gemeinschaft wie ECHP investiert (1.2). Der zweite Bereich legt den Schwerpunkt auf die unmittelbare Förderung der konzeptionellen Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten. In diesem Bereich werden drei strategische Instrumente auf Gemeinschaftsebene umgesetzt, die die Mitgliedstaaten befähigen sollen, die im Rahmen ihrer nationalen Aktionspläne durchgeführten Maßnahmen und Entwicklungen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung auf transparente und für alle Beteiligten produktive Art einem Benchmarking zu unterziehen, indem sie bewährte Verfahren vergleichen und austauschen, Maßnahmen verfolgen und deren Auswirkungen bewerten sowie Peer Reviews durchführen. Das erste Instrument stellt auf den länderübergreifenden Austausch ab, und ist somit für die im Rahmen des Programms beabsichtigten Treffen von Mitgliedstaaten und anderen wichtigen Interessengruppen zur Erörterung und zum Austausch von Informationen in einem transnationalen Rahmen unerlässlich. Gleichzeitig ermöglicht es auch, Erkenntnisse und Informationen aus den Maßnahmen der nationalen Aktionspläne anderweitig zu verbreiten (2.1). Mit dem zweiten Instrument werden länderübergreifende Sachverständigenbeiträge und Studien zu Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung der nationalen Aktionspläne (und damit Themen, die auch im Rahmen des länderübergreifenden Austausches unter 2.1 und der jährlichen Überprüfung unter 2.3 eine Rolle spielen) gefördert. (2.2) Das dritte Instrument ermöglicht die Erstellung des jährlichen Überprüfungsberichts sowie die Bewertung des Stands der Aktionspläne und des Erfuellungsstandes der EU-weiten Ziele zur Überwindung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2.3). Damit wird zugleich ein Beitrag zur Vorbereitung der - wie in Lissabon festgelegt - jährlich im Frühjahr anzuberaumenden Sondertagungen des Europäischen Rates geleistet. Durch die Verknüpfung dieser drei Instrumente mit der konzeptionellen Zusammenarbeit im Rahmen der nationalen Aktionspläne und der offenen Koordinierungsmethode wird sichergestellt, dass die Fördermittel aus dem Programm in eine begrenzte Zahl qualitativ hochwertiger und abgestimmter Maßnahmen fließen. Mit dem dritten Bereich soll die Teilnahme der unterschiedlichen Interessengruppen und die Netzwerkarbeit auf EU-Ebene gefördert werden. In diesem Bereich ist die Unterstützung einer begrenzten Zahl von wichtigen EU-Netzen der NRO, die auf dem Gebiet der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut aktiv sind (3.1), vorgesehen. Dem Dialog mit den Organisationen der Bürgergesellschaft kommt bei der Mobilisierung aller Akteure für die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung eine Schlüsselstellung zu. Daher sieht das Programm vor, diesen Dialog mit Hilfe von EU-Koordinierungsnetzen zu fördern, die ihre Fähigkeit, ein sehr breites Spektrum an NRO zusammenzubringen und die Interessen der von Ausgrenzung Betroffenen zu vertreten, bereits unter Beweis gestellt haben. Dabei ist es günstiger, einer begrenzten Zahl von Netzen Zuschüsse zu den laufenden Kosten auf der Grundlage klarer Verpflichtungen und Arbeitsprogramme zu gewähren, als eine große Zahl von miteinander konkurrierenden Organisationen und Gruppen zu unterstützen, die lediglich Lobbyarbeit für ihre eigenen Interessen betreiben wollen. Schließlich ist in diesem Bereich noch vorgesehen, jedes Jahr entweder im Vorfeld oder im Nachgang zu der jährlich im Frühjahr stattfindenden Sondertagung des Europäischen Rates eine öffentlichkeitswirksame Round-Table-Konferenz zum Thema soziale Ausgrenzung zu veranstalten (3.2). Dadurch erhalten die Vertreter wichtiger Interessengruppen in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene jährlich die Möglichkeit, sich zu treffen und über bedeutende Themen/Probleme der sozialen Ausgrenzung zu beraten. Durch die Veranstaltung dieser Konferenz gemeinsam mit der Präsidentschaft und ihre Vorbereitung in Konsultation mit allen relevanten Interessengruppen soll ihre Öffentlichkeitswirksamkeit und Ausstrahlung sichergestellt werden. Gleichzeitig wird es dadurch leichter, die Veranstaltung im Rahmen der offenen Koordinierung durchzuführen. Im Zusammenhang mit dem jährlichen Überprüfungsbericht zur sozialen Ausgrenzung dürften Themen/Probleme zutage treten, die von politischer Priorität sind. 9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme Anliegen des Programms ist es, die Voraussetzungen für wirksamere und effizientere Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung im Rahmen der nationalen Aktionspläne und einer offenen Koordinierungsmethode zu verbessern und derartige Maßnahmen zu fördern. Vor diesem Hintergrund stellen Follow-up und Bewertung einen natürlichen Bestandteil der Maßnahmen des Programms dar, um den größtmöglichen Nutzen der Maßnahmen zu sichern. Da das Programm über die Verbesserung des Verständnisses und die Bestimmung/Verbreitung von bewährten Verfahren Einfluss auf die Maßnahmen nehmen will, gilt der Bewertung der Einbeziehung der Ergebnisse von länderübergreifenden Austauschmaßnahmen und Studien in die Entwicklung von Maßnahmen besonderes Augenmerk. Follow-up und Bewertung des Programms stellen eine kontinuierliche Aufgabe dar, mit der insbesondere die Effektivität, Effizienz, Relevanz und der Nutzen der Programmaktivitäten verfolgt werden soll. Die konkrete Durchführung erfolgt abgestimmt auf die verschiedenen Aktivitäten und Bereiche und beinhaltet Qualitätskontrolle, Datenerfassung, Zuständigkeiten und Berichterstattung. Gegenstand dieser kontinuierlichen Aufgabe ist auch die Erfassung von Daten zu den im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen, wobei alle Träger der Maßnahmen verpflichtet sind, über ihre Arbeit und deren Ergebnisse Bericht zu erstatten. Dem Programmausschuss werden regelmäßig Sachstandsberichte von den Dienststellen der Kommission vorgelegt. Dadurch wird es möglich, in bestimmten Maßnahmen und Bereichen Feinabstimmungen vorzunehmen und/oder das Programm an bestehende Erfordernisse/Entwicklungen anzupassen. Zudem unterliegt das Programm einer Halbzeit- (bis 30. Juni 2004) und einer Abschlussbewertung (bis 30. September 2006). Für beide Bewertungen werden unabhängige Sachverständige hinzugezogen und ein Lenkungsausschuss gebildet. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung fließen in einen bis zum 31. Dezember 2006 vorzulegenden Durchführungsbericht an die anderen Gemeinschaftsinstitutionen ein. Follow-up und Bewertung einschließlich Datenerfassung werden aus dem Programmhaushalt finanziert. Ausgehend von den Empfehlungen der Initiative SEM 2000 bezüglich Follow-up und Bewertung wird angeregt, einen vorläufigen Betrag in Höhe von 0,5 Millionen EUR für die Bewertung und in Höhe von 0,35 Millionen EUR für das Follow-up in die Rücklagen einzustellen. Die Beauftragung externer Bewertungsteams erfolgt auf der Grundlage einer Ausschreibung. Die Bewertung setzt im Jahr 1 ein. Die diesbezüglichen Kosten sind in den Ausgaben für Bereich 2.2 enthalten. 10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplanes III des Gesamthaushaltsplans) Die Bereitstellung der notwendigen Verwaltungsmittel und Humanressourcen ist durch die Ressourcen abgedeckt, die der zuständigen Dienststelle bereits zugewiesen sind. 10.1 Auswirkung auf den Personalbestand >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ausführliche Informationen im Anhang 10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben. Ausgaben unter Titel A7 in vorstehender Ziffer 10.3 werden innerhalb des Finanzrahmens der GD EMPL abgedeckt. ANHANG 1 ANHANG ZUM FINANZBOGEN: AUSWIRKUNG AUF DEN PERSONALBESTAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>