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Document 52000PC0649
Amended Proposal for a Council Decision establishing a Community Action Programme to combat discrimination 2001-2006 (presented by the Commission pursuant to Article 250(2) of the EC Treaty)
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
/* KOM/2000/0649 endg. - CNS 99/0251 */
ABl. C 62E vom 27.2.2001, pp. 119–130
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2000/0649 endg. - CNS 99/0251 */
Amtsblatt Nr. 062 E vom 27/02/2001 S. 0119 - 0130
Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS Des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001 - 2006) (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG I. EINLEITUNG Am 25. November 1999 verabschiedete die Kommission im Rahmen eines auf Artikel 13 des Vertrages gestützten Maßnahmenpakets einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001 - 2006). Der Ausschuss der Regionen nahm am 12. April 2000 und der Wirtschafts- und Sozialausschuss am 25. Mai 2000 zu dem Paket Stellung. Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft am 5. Oktober 2000 ab. Im Hinblick auf diese Stellungnahmen hat die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag modifiziert. II. ÄNDERUNGEN Die Kommission hat klargestellt, dass auch vorbeugende Maßnahmen für die Bekämpfung von Diskriminierungen von großer Bedeutung sind. Die Stärkung der Handlungskompetenzen von Selbsthilfegruppen wurde als weiteres Ziel in den Vorschlags aufgenommen. Die im Vorschlag vorgesehenen Aktionsbereiche wurden eindeutiger beschrieben, so dass sie sich nun auch auf Formen von Mehrfachdiskriminierung erstrecken. Der Vorschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die mit Diskriminierung konfrontierten Gruppen voneinander unterscheiden und dass besondere Schwierigkeiten unter Umständen nur auf eine bestimmte Art der Diskriminierung zurückzuführen sind. Im Vorschlag wird nunmehr stärker betont, dass es wichtig ist, im Rahmen der Programmtätigkeiten für eine gute Zugänglichkeit der Informationen zu sorgen. Dahinter steht die Absicht, Behinderten und anderen Personen die Teilnahme an den Programmaktionen zu erleichtern. Die Texte und Leitlinien werden klar und verständlich formuliert sein. Ferner soll der Vorschlag den besonderen Bedürfnissen behinderter Teilnehmer im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen. Die Erwägungsgründe machen deutlich, dass die Politik zur Förderung der Chancengleichheit auf neue Bereiche ausgedehnt und in anderen Bereichen intensiviert werden muss. Der geschlechterspezifischen Dimension ist auf allen Ebenen Rechnung zu tragen, und jeder Diskriminierung ist ungeachtet der Gründe, aus denen sie erfolgt, die gleiche Bedeutung beizumessen. Die den Nichtregierungsorganisationen im Rahmen des Programms zugedachte Rolle wurde hervorgehoben; die Kommission wird ihnen die entsprechenden Informationen zugänglich machen. In den Erwägungsgründen kommt zum Ausdruck, wie wichtig diese Organisationen aller Größenordnungen sind und dass ihnen eine Kernfinanzierung gewährt werden muss. Ferner wurde die Notwendigkeit klarer hervorgehoben, dass dieses Programm mit den im Rahmen anderer Programme durchgeführten Aktionen, u. a. in den Bereichen Chancengleichheit, Statistisches Programm der Gemeinschaft und Forschung, im Einklang stehen und sie ergänzen muss. Die Mindestanzahl der an den grenzübergreifenden Austauschmaßnahmen beteiligten Akteure wurde von vier auf drei verringert. 1999/0251 (CNS) Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001 - 2006) (Text mit Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] KOM (1999) XXX 567 endgültig. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] Stellungnahme abgegeben am 12.4.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4], [4] Stellungnahme abgegeben am 31.5.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. (2) Das Europäische Parlament hat die Europäische Union wiederholt nachdrücklich aufgefordert, eine Strategie in diesem Bereich zu entwickeln und sich verstärkt für Gleichbehandlung und Chancengleichheit einzusetzen und gegen alle Arten von Diskriminierungen vorzugehen. (3) Die mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene - insbesondere gegen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts - gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass zur tatsächlichen Bekämpfung von Diskriminierungen verschiedene, vor allem legislative und praktische, sich gegenseitig verstärkende Maßnahmen miteinander kombiniert werden müssen. Ähnliche Erfahrungen sind mit der Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft sowie aufgrund einer Behinderung gemacht worden. Die Kommission hat hierzu Vorschläge vorgelegt [5]. [5] Vgl. die ebenfalls zu diesem Paket gehörigen Vorschläge für Einzelrichtlinien zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichstellung im Beschäftigungsbereich und für die Umsetzung des Grundsatzes einer Gleichbehandlung unabhängig von Rasse und ethnischer Herkunft. (4) Im Programm sollten alle Formen von Diskriminierungen, mit Ausnahme der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die Gegenstand einer besonderen Maßnahme der Gemeinschaft ist, erfasst werden. Diskriminierungen aus unterschiedlichen Gründen können ähnliche Merkmale aufweisen und auf ähnliche Weise bekämpft werden. Die in vielen Jahren erworbene Erfahrung mit der Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, kann auch für die Bekämpfung andersgearteter Diskriminierungen von Nutzen sein. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Firmen sollte jedoch Rechnung getragen werden. Deshalb sind die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen hinsichtlich der Möglichkeiten des Zugangs zu Maßnahmen und Ergebnissen zu berücksichtigen. (4A) Keine der verschiedenen Formen von Diskriminierung ist als schwerwiegender zu betrachten als die anderen, da eine Diskriminierung in keinem Fall tolerierbar ist. Das Programm soll zum einen den Austausch bereits in den Mitgliedstaaten praktizierter vorbildlicher Lösungen und zum anderen die Entwicklung neuer Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen - auch von mehrfachen Diskriminierungen - fördern. Mit Hilfe des Programms wird die Gemeinschaft eine Gesamtstrategie für die Bekämpfung von Diskriminierungen aus verschiedenen Gründen entwickeln können, wobei nun in all diesen Bereichen gleichzeitig Fortschritte gemacht werden sollten. (4B) Bei der Durchführung dieses Programms wirkt die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, dies insbesondere deshalb, weil Frauen oft mehrfach diskriminiert werden. (5) Viele Nichtregierungsorganisationen auf europäischer Ebene haben im Kampf gegen Diskriminierung Erfahrung und Sachkenntnisse erworben und setzen sich auf europäischer Ebene für diskriminierte Menschen ein. Deshalb können sie einen bedeutenden Beitrag zum Verständnis der verschiedenen Formen und Auswirkungen von Diskriminierung leisten und mit dafür sorgen, dass die Erfahrungen der Betroffenen im Rahmen der Konzeption, Durchführung und Überwachung des Programms Berücksichtigung finden. Die Gemeinschaft hat in der Vergangenheit mehreren Organisationen, die im Bereich der Diskriminierungsbekämpfung aktiv sind, eine Kernfinanzierung gewährt. Die Kernfinanzierung effizienter Nichtregierungsorganisationen kann ein wertvoller Beitrag zur Bekämpfung von Diskriminierungen sein. (6) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] sollten die Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses erlassen werden. [6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (7) Um sicherzustellen, dass durch das Handeln der Gemeinschaft ein spürbarer Mehrwert erzielt wird, sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf allen Ebenen darauf hinwirken, dass die Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses oder anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft - insbesondere im Rahmen des Europäischen Sozialfonds, in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur Förderung der sozialen Eingliederung - durchgeführt werden, aufeinander abgestimmt sind und sich ergänzen. (8) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht im sozialen Bereich eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am EWR beteiligten Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA/EWR) andererseits vor. Den Kandidatenländern Mittel- und Osteuropas sollte gemäß den Bedingungen in den Europa-Abkommen, in deren Zusatzprotokollen und in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte, Zypern und Malta, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren, sowie der Türkei, auch auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren, die Möglichkeit einer Teilnahme an diesem Programm eröffnet werden. (8A) Über die dem Programm pro Jahr zugewiesenen Mittel entscheidet das für die Feststellung des Haushalts zuständige Organ im Rahmen der finanziellen Vorausschau. (9) Für den Erfolg jeder Gemeinschaftsmaßnahme ist es unerlässlich, ihre Durchführung zu überwachen und die Ergebnisse anhand der gesteckten Ziele zu bewerten. (10) Die vorgeschlagene Maßnahme, mit der die Gemeinschaft einen Beitrag zur Bekämpfung von Diskriminierungen leisten will, entspricht den in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, da ihre Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, und zwar u. a. deshalb, weil zur Bekämpfung von Diskriminierungen multilaterale Partnerschaften, ein transnationaler Austausch von Informationen und eine gemeinschaftsweite Verbreitung vorbildlicher Lösungen erforderlich sind. Dieser Beschluss geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus - BESCHLIESST: Artikel 1 Aufstellung des Programms Mit diesem Beschluss wird ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (im folgenden: ,das Programm") für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 aufgestellt. Artikel 2 Grundsätze 1. Im Sinne dieses Beschlusses gilt als Diskriminierung die Benachteiligung einer Person oder einer Personengruppe gegenüber einer anderen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder die Anwendung einer scheinbar neutralen Bestimmung, durch die diese Person oder Personengruppe aus den vorgenannten Gründen benachteiligt werden kann, es sei denn, dass dies objektiv gerechtfertigt ist. 2. Bei der Konzeption, Durchführung und Überwachung der im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sind die Erfahrungen der Diskriminierungsopfer zu berücksichtigen, insbesondere durch Einbindung der einschlägigen Nichtregierungsorganisationen. Das Programm hat der Auswirkung der Diskriminierung auf die Opfer und gegebenenfalls auf die ihnen nahe stehenden Menschen Rechnung zu tragen. Artikel 3 Ziele Das Programm unterstützt und ergänzt die auf der Ebene der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierungen und Mehrfachdiskrimi nierungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung geplanter legislativer Maßnahmen. Es verfolgt nachstehende Ziele: (a) Förderung eines besseren Verständnisses der Diskriminierungsproblematik durch erweiterte Sachkenntnis und verbesserte Erfassungsmethoden sowie durch Bewertung der Wirksamkeit von Politik und Praxis; (b) Entwicklung der Fähigkeit der Zielakteure (dazu gehören insbesondere die Mitgliedstaaten, lokale und regionale Behörden, unabhängige Stellen für die Bekämpfung von Diskriminierungen, die Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen unterschiedlicher Größen ordnung), effektiv gegen Diskriminierungen vorzugehen und sie zu verhüten, insbesondere durch Stärkung der Handlungskompetenzen der einschlägigen Organisationen und durch Förderung des Austauschs von Informationen und vorbildlichen Lösungen sowie der Zusammenarbeit in einem europaweiten Netzwerk, wobei den spezifischen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungs formen Rechnung zu tragen ist; (c) Förderung und Bekanntmachung der Werte und Verhaltensweisen, die der Bekämpfung von Diskriminierungen zugrunde liegen, auch durch Sensibilisierungsmaßnahmen. Artikel 4 Maßnahmen der Gemeinschaft 1. Um die in Artikel 3 festgelegten Ziele zu erreichen, können in einem transnationalen Rahmen folgende Maßnahmen durchgeführt werden: (a) Analyse diskriminierungsrelevanter Faktoren, u. a. durch Erhebung von Statistiken und Zusammenstellung von Studien sowie durch Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks, durch Bewertung von Politik und Praxis der Diskriminierungsbekämpfung im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Wirksamkeit und Auswirkungen und durch effektive Verbreitung der Ergebnisse; (b) transnationale Zusammenarbeit zwischen den Zielakteuren sowie Förderung der Zusammenarbeit von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Bekämpfung und Verhütung von Diskriminierungen engagieren, in einem europaweiten Netzwerk; (c) Sensibilisierungsmaßnahmen, insbesondere um die europäische Dimension des Kampfes gegen Diskriminierungen herauszustellen und um die Ergebnisse des Programms publik zu machen, vor allem durch Kommunikation, Veröffentlichungen, Kampagnen und Veranstaltungen. 2. Die Tätigkeiten zur Umsetzung der Maßnahmen der Gemeinschaft von Absatz 1 sind im Anhang dargelegt. Artikel 5 Durchführung des Programms und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten 1. Die Kommission (a) gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen dieses Programms gemäß Anhang; (b) führt mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und der Sozialpartner regelmäßig einen Meinungsaustausch auf europäischer Ebene über Konzeption, Durchführung und Überwachung des Programms und damit zusammenhängende politische Orientierungen durch, macht den Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern zu diesem Zweck die entsprechenden Informationen zugänglich und unterrichtet den gemäß Artikel 6 eingerichteten Ausschuss über die dargelegten Standpunkte; (c) fördert eine aktive Partnerschaft und den Dialog zwischen allen am Programm beteiligten Partnern, um u. a. ein integriertes und koordiniertes Vorgehen bei der Bekämpfung von Diskriminierungen zu fördern. 2. Die Kommission trifft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um (a) die Einbeziehung aller Betroffenen - auch von Nichtregierungs organisationen verschiedener Größenordnung - in das Programm zu fördern; (b) die Verbreitung der Ergebnisse der im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten; (c) gut zugängliche Informationen bereitzustellen und für geeignete Publizitäts- und Follow-up-Maßnahmen im Hinblick auf die im Rahmen des Programms geförderten Aktionen zu sorgen. Artikel 6 Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem Beratenden Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (nachstehend: Ausschuss). 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden. 3. Der Vertreter der Kommission hört den Ausschuss insbesondere zu: (a) den allgemeinen Leitlinien für die Durchführung des Programms; (b) der jährlichen Mittelausstattung und der Verteilung der Mittel auf die einzelnen Maßnahmen; (c) zum jährlichen Arbeitsprogramm für die Durchführung der Programmaktionen. Der Vertreter der Kommission hört den Ausschuss auch zu anderen einschlägigen Fragen der Durchführung des Programms. 4. Um sicherzustellen, dass dieses Programm mit anderen in Artikel 7 genannten Maßnahmen im Einklang steht und sie ergänzt, unterrichtet die Kommission den Ausschuss regelmäßig über sonstige Gemeinschafts maßnahmen, die zur Bekämpfung von Diskriminierungen beitragen. Gegebenenfalls schafft die Kommission einen Rahmen für eine kontinuierliche und strukturierte Zusammenarbeit des Ausschusses mit den im Rahmen anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen eingesetzten Begleitausschüssen. Artikel 7 Kohärenz und Komplementarität 1. Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz mit anderen Strategien, Instrumenten und Aktionen der Union und der Gemeinschaft, insbesondere durch Einführung geeigneter Verfahren für die Koordinierung der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen mit einschlägigen Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Beschäftigung, Gleichstellung von Frauen und Männern, soziale Eingliederung, Kultur, allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend und auf dem Gebiet der Außenbeziehungen der Gemeinschaft. 2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen dieses Programms getroffenen Maßnahmen im Einklang mit den anderen Maßnahmen der Union und der Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen der Strukturfonds und der Gemeinschaftsinitiative EQUAL, stehen und sich ergänzen. 3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen des Möglichen die Kohärenz und Komplementarität der aufgrund dieses Programms und der auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Maßnahmen. Artikel 8 Teilnahme der EFTA/EWR-Länder, der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, Zyperns, Maltas und der Türkei An diesem Programm können sich beteiligen: (a) die EFTA/EWR-Länder gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen; (b) die Kandidatenländer Mittel- und Osteuropas (MOEL) gemäß den in den Europa-Abkommen, in ihren Zusatzprotokollen und in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen; (c) Zypern und Malta, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren; (d) die Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren. Artikel 8a Über die dem Programm pro Jahr zugewiesenen Mittel entscheidet das für die Feststellung des Haushalts zuständige Organ im Rahmen der finanziellen Vorausschau. Artikel 9 Begleitung und Bewertung 1. Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten laufend die Durchführung des Programms. 2. Das Programm wird von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger bewertet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der von den Nichtregierungsorganisationen geäußerten Ansichten. Diese Bewertung beinhaltet eine Beurteilung der Relevanz, der Effektivität und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Ziele. Zu untersuchen ist auch die Wirkung des Programms insgesamt. Die Bewertung erstreckt sich auch auf die Prüfung der Frage, ob sich die im Rahmen dieses Programms und die im Rahmen anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft durchgeführten Maßnahmen ergänzen. 3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2005 einen Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor. Artikel 10 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident Anhang : Hinweise zur Durchführung des Programms I. Allgemeine Grundsätze In der Absicht, allen am Programm interessierten Personen die Teilnahme zu erleichtern, werden sich die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür einsetzen, dass alle zur Durchführung dieses Programms verfassten Texte, Leitlinien und Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen klar, einfach und verständlich formuliert werden. Dem Umstand, dass manche potenzielle Teilnehmer gegebenenfalls besonderer Unterstützung bedürfen, damit sie die ihrer Teilnahme am Programm entgegenstehenden Hindernisse überwinden können, wird Rechnung getragen. Bei allen Programmtätigkeiten findet der Grundsatz des ,Gender mainstreaming" Berücksichtigung. Fälle, in denen sich das Geschlecht des Opfers auf die Diskriminierung auswirkt, stehen dabei im Vordergrund. II. Tätigkeitsbereiche Das Programm kann in folgenden Bereichen tätig werden: (a) Abbau von Diskriminierungen innerhalb der und durch die staatlichen Behörden (z. B. in den Bereichen Polizei, Justiz, Gesundheit, soziale Sicherheit, Bildung); (b) Abbau von Diskriminierungen innerhalb der und durch die Medien; (c) Beseitigung diskriminierender, die Teilnahme an Entscheidungs- und demokratischen Prozessen behindernder Barrieren; (d) Beseitigung diskriminierender Barrieren, die den Zugang zu Waren und Dienstleistungen behindern, u. a. in den Bereichen Wohnung, Verkehr, Kultur, Freizeit und Sport; (e) Erarbeitung wirksamer Instrumente und Methoden für die Beobachtung von Diskriminierungen, auch von Mehrfachdiskriminierungen; (f) Erarbeitung wirksamer Instrumente und Methoden für die Verbreitung von Informationen über das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung; (g) Erarbeitung von Methoden für die Einbindung politischer und praktischer Ansätze zur Bekämpfung von Diskriminierungen in andere Maßnahmen. Die Projektthemen können nach dem in Artikel 6 geregelten Verfahren auf der Grundlage einer jährlichen Überprüfung angepasst und ergänzt werden, wobei die Ergebnisse der vorbereitenden Maßnahmen für dieses Programm und der im Rahmen anderer Strategien, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft getroffenen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Bei Durchführung des Programms kann die Kommission in Bezug auf Erarbeitung, Vorbereitung, Management, Begleitung, Rechnungsprüfung und Kontrolle sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse der Begünstigten technische und/oder administrative Hilfe in Anspruch nehmen. Ebenso kann die Kommission für Maßnahmen im Bereich von Information, Veröffentlichung und Verbreitung sorgen. Auch kann sie Bewertungsstudien durchführen und Seminare, Kolloquien oder sonstige Expertensitzungen veranstalten. III. Aktionen Aktionsbereich 1 - Analyse und Bewertung Folgende Maßnahmen können unterstützt werden: (1) Entwicklung und Verbreitung vergleichbarer statistischer Reihen, mit denen das Ausmaß von Diskriminierungen erfasst werden kann; (2) Entwicklung und Verbreitung von Methoden und Indikatoren für die Bewertung der Wirksamkeit von Politik und Praxis der Diskriminierungsbekämpfung (Benchmarking); (3) Analyse (durch Jahresberichte) von Antidiskriminierungsvorschriften und der Praxis der Diskriminierungsbekämpfung mit dem Ziel, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu beurteilen und die Lehren, die daraus gezogen werden können, zu verbreiten; (4) thematische Studien im Rahmen der vorrangigen Themen, in denen Konzepte für die Bekämpfung sowohl bestimmter Formen der Diskriminierung als auch von Diskriminierung ganz allgemein miteinander verglichen werden. Die Kommission gewährleistet insbesondere, dass die Maßnahmen dieses Aktionsbereichs im Einklang mit den Tätigkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie den Tätigkeiten des Fünften Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und Technologische Entwicklung und des Statistischen Programms der Gemeinschaft stehen und sie ergänzen. Aktionsbereich 2: Entwicklung von Handlungskompetenzen Folgende Maßnahmen können zur Erweiterung der Handlungskompetenzen und der Effektivität der im Kampf gegen Diskriminierungen aktiven Zielakteure unterstützt werden: (1) Transnationale Aktionen, bei denen mehrere Akteure aus mindestens vier Mitgliedstaaten Informationen, Erfahrungen und vorbildliche Lösungen untereinander austauschen. Dabei kann es gehen um den Vergleich der Wirksamkeit der für das jeweils gewählte Thema einschlägigen Verfahren, Methoden und Instrumente; um den Transfer und die Anwendung vorbildlicher Lösungen; den Austausch von Personal; die gemeinsame Erarbeitung von Ergebnissen, Verfahren, Strategien und Methoden; die Anpassung bewährter Instrumente und Verfahren an andere Rahmenbedingungen; und/oder um die gemeinsame Verbreitung von Ergebnissen, Informationsmaterial und Veranstaltungskonzepten. Bei der Auswahl der Anträge auf Förderung aus dem Programm wird der Unterschiedlichkeit der verschiedenen Ausprägungen von Diskriminierung Rechnung getragen. (2) Basisfinanzierung in Höhe von bis zu 90 % für relevante Nichtregierungsorganisationen, die über Erfahrungen mit der Bekämpfung von Diskriminierungen und der Vertretung diskriminierter Personen auf europäischer Ebene verfügen, mit dem Ziel, die Ausarbeitung eines integrierten und koordinierten Konzepts für den Kampf gegen Diskriminierungen zu fördern. Die Kriterien für die Auswahl der Organisationen, die unterstützt werden können, werden nach dem in Artikel 6 geregelten Verfahren festgelegt. Dabei kann die Unterschiedlichkeit und Heterogenität der mit Diskriminierung konfrontierten Gruppen berücksichtigt werden. Aktionsbereich 3 - Sensibilisierung Folgende Maßnahmen können unterstützt werden: (1) Organisation von Konferenzen, Seminaren und Veranstaltungen auf europäischer Ebene; (2) Organisation von Seminaren, die von den Mitgliedstaaten zur Förderung der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Nichtdiskriminierung durchgeführt werden; und Herausstellung der Europäischen Dimension im Rahmen von auf nationaler Ebene durchgeführten Veranstaltungen; (3) Durchführung von Kampagnen in den europäischen Medien und von Veranstaltungen zur Förderung des transnationalen Austauschs von Informationen sowie Ermittlung und Verbreitung vorbildlicher Lösungen, auch durch Vergabe von Preisen für erfolgreiche Maßnahmen im Rahmen des zweiten Aktionsbereichs, um dem Kampf gegen Diskriminierungen zu größerer Resonanz zu verhelfen; (4) Veröffentlichung von Material zur Verbreitung der Ergebnisse des Programms, auch durch Einrichtung einer Internet-Site, die Beispiele für vorbildliche Lösungen aufzeigt und ein Forum für den Austausch von Ideen sowie eine Datenbank mit potentiellen Austauschpartnern anbietet. IV. Verfahren für die Beantragung von Beihilfen Aktionsbereich 1 Im Rahmen dieses Aktionsbereichs werden hauptsächlich Ausschreibungen durchgeführt. Für die Zusammenarbeit mit den nationalen Statistischen Ämtern gelten die Verfahren von Eurostat. Aktionsbereich 2 Im Rahmen des Aktionsbereichs 2.1 ergehen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bei der Kommission. Im Rahmen des Aktionsbereichs 2.2 ergehen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bei der Kommission. Aktionsbereich 3 Im Rahmen dieses Aktionsbereich werden im allgemeinen Ausschreibungen durchgeführt. Aktionen, die in die Aktionsbereiche 3.2 und 3.3 fallen, können jedoch auch auf Antrag, z. B. auf Antrag eines Mitgliedstaats, bezuschusst werden.