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Document 52000PC0332

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der Zollvorschriften in dem Beschluß Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft

/* KOM/2000/0332 endg. - ACC 2000/0133 */

52000PC0332

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der Zollvorschriften in dem Beschluß Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft /* KOM/2000/0332 endg. - ACC 2000/0133 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES Zur Durchführung der Zollvorschriften in dem Beschluß Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der mit dem am 8. Dezember 1997 unterzeichneten Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzte Gemischte Rat genehmigte am 23. März 2000 den Beschluß Nr. 2/2000 unter anderem zur Erreichung der in Artikel 3 dieses Abkommens festgelegten Ziele. Die Zollvorschriften dieses Abkommens sollen am 1. Juli 2000 in Kraft treten.

Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Rates enthält die für die Gemeinschaft erforderlichen Durchführungsvorschriften insbesondere zur Berechnung der Präferenzzollsätze, die gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren mit Ursprung in Mexiko gelten, und zur Eröffnung und Verwaltung der in diesem Beschluß vorgesehenen Zollkontingente. Außerdem wird mit diesem Vorschlag der Kommission die Befugnis übertragen, die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen anzunehmen, und es werden die hierfür erforderlichen Verfahren festgelegt. Schließlich sieht der Vorschlag vor, daß die Präferenzeinfuhren im Rahmen des Abkommens im Hinblick auf einen Beitrag zur Betrugsbekämpfung Gegenstand einer Überwachung sein werden.

Um die reibungslos Durchführung zu gewährleisten, sollte der Rat die fraglichen Maßnahmen rechtzeitig annehmen, damit sie so bald wie möglich und noch vor dem 30. Juni 2000 im Amtsblatt veröffentlicht werden können.

2000/0133 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES Zur Durchführung der Zollvorschriften in dem Beschluß Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzte Gemischte Rat hat mit seinem Beschluß Nr. 2/2000 [1], nachstehend "Beschluß" genannt, die Vorschriften zur Durchführung der den Warenverkehr betreffenden Bereiche dieses Abkommens mit Wirkung vom 1. Juli 2000 angenommen.

[1] ABl. L

(2) Die in dem Beschluß festgelegten Zollpräferenzen sind gemäß Anhang III des Beschlusses auf Waren mit Ursprung in Mexiko anzuwenden.

(3) Es ist erforderlich, besondere Vorschriften für die Anwendung dieser Zollpräferenzen innerhalb der Gemeinschaft festzulegen.

(4) Bei der Berechnung der Zollermäßigungen werden die im Beschluß Nr. 2/2000 festgelegten Zollsätze zugrunde gelegt.

(5) Dieselbe Berechnungsmethode sollte grundsätzlich für die Wertzollsätze, spezifischen Zollsätzen und die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Mindest- und Hoechstzollsätze angewandt werden.

(6) Dieser Beschluß sieht vor, daß bestimmte Waren mit Ursprung in Mexiko im Rahmen von Zollkontingenten zollfrei bzw. zu einem ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden können; die für solche zolltariflichen Maßnahmen in Frage kommenden Waren, die entsprechenden Mengen und die Zölle sind im Beschluß festgelegt; das am besten geeignete Verfahren für die Verwaltung der Zollkontingente für die Waren der KN-Codes ex 0408 und ex 3502 basiert auf Einfuhrgenehmigungen und sollte von der Kommission durchgeführt werden; die übrigen Zollkontingente sollten gemäß Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [2] grundsätzlich nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

[2] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7) Bei den in dieser Verordnung genannten KN-Codes handelt es sich um die KN-Codes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 [4] für das Jahr 2000; Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes sollten zu keinen inhaltlichen Änderungen der Abkommen oder anderer zwischen der Gemeinschaft und Mexiko geschlossener Rechtsakte führen; aus Gründen der Vereinfachung ist vorzusehen, daß die Kommission, unterstützt von dem Ausschuß für den Zollkodex, gemäß Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen ergreift.

[3] ABl. L 256 vom 07.09.1987, S. 1.

[4] ABl. L 278 vom 28.10.1999, S. 1.

[5] ABl. L 184 vom, 17.07.1999, S. 23.

(8) Zur Betrugsbekämpfung sollten Vorschriften über die Überwachung der Präferenzeinfuhren in die Gemeinschaft vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Zur Durchführung des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko eingesetzten Gemischten Rates

(a) bedeutet der Begriff "MFN" den niedrigsten Zollsatz in Spalte 3 oder 4 im zweiten Teil des Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wobei den Anwendungszeiträumen Rechnung zu tragen ist, die in dieser Spalte genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird. Er bedeutet jedoch nicht einen im Rahmen eines Zollkontingents gemäß Artikel 26 des Vertrages oder gemäß Anhang 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Zollsatz.

(b) wird gemäß Absatz 2 wird der endgültige Präferenzzollsatz auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

2. Führt die Berechnung der Präferenzzollsätze zu den nachstehenden Zollsätzen, so werden diese Präferenzzollsätze der Zollbefreiung gleichgestellt:

(a) 1 % oder weniger im Fall von Wertzöllen, oder

(b) 0,5 EURO oder weniger für jeden in EURO berechneten Betrag im Fall von spezifischen Zöllen

3. Wenn die Zölle Wertzölle und einen oder mehrere spezifische Zölle umfassen, gilt die Ermäßigung im Rahmen der Präferenzbegünstigung nur für die Wertzölle, wenn dies in Artikel 8 des Beschlusses Nr. 2/2000 so vorgesehen ist. Wenn die Zölle einen Wertzoll mit einem Mindest- und Hoechstzollsatz umfassen, gilt diese Ermäßigung auch für diesen Mindest- und Hoechstzollsatz. Wenn sie mehr als einen spezifischen Zoll umfassen, gilt die Ermäßigung für alle.

Artikel 2

1. Gemäß Absatz 5, werden die Zölle auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprung in Mexiko auf das in diesem Anhang angegebene Niveau bis zur Höhe der dort genannten Zollkontingente ermäßigt.

2. Vorbehaltlich des Artikels 4 sollen diese Zollkontingente gemäß Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet werden.

3. Im Falle der unter den Anhang dieser Verordnung fallenden Waren:

(a) handelt es sich bei dem in Artikel 8 Absatz 7 des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates genannten spezifischen Ausfuhrdokument um die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1;

(b) gilt die Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr als Erteilung der in dieser Vorschrift genannten Einfuhrgenehmigung.

4. Die im Anhang genannten Ermäßigungen der Zollsätze werden ausgedrückt als Prozentsatz der Zölle, die auf die Waren mit Ursprung in Mexiko außerhalb des fraglichen Zollkontingents tatsächlich angewandt werden, wenn diese in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

5. Der Zollsatz auf die Waren des KN-Codes 1704 10 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1857 im Anhang dieser Verordnung auf 6% festgesetzt.

6. Die im Anhang dieser Verordnung genannten Zollkontingente werden jedes Jahr für einen Zeitraum von zwölf Monaten vom 1. Juli bis zum 30. Juni eröffnet. Diese Kontingente werden erstmals am 1. Juli 2000 eröffnet.

7. Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1847 im Anhang dieser Verordnung wird letztmals am 1. Juli 2007 eröffnet.

Artikel 3

Die jährliche Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1853 im Anhang dieser Verordnung wird vom 1. Juli 2001 an jedes Jahr um weitere 500 Tonnen erhöht.

Artikel 4

1. Die Kommission eröffnet ab dem 1. Juli 2000:

(a) für die Waren der KN-Codes 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80 und 0408 99 80 mit Ursprung in Mexiko ein jährliches Zollkontingent von 1 000 Tonnen (Schaleneiäquivalent), zu einem um 50% ermäßigten Zollsatz;

(b) für Albumine der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 mit Ursprung in Mexiko ein jährliches zollfreies Zollkontingent von 3 000 Tonnen (Schaleneiäquivalent).

2. Die Vorschriften über die Verwaltung dieser Zollkontingente werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates festgelegten Verfahren angenommen.

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 2 bis 4 werden die Änderungen und die technischen Anpassungen des Anhangs dieser Verordnung, die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes oder infolge von Beschlüssen des Gemischten Rates EG-Mexiko oder infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und Mexiko erforderlich werden, von der Kommission gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren angenommen.

Artikel 6

1. Die Kommission wird von dem Ausschuß für den Zollkodex (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

1. Die Waren, die zu dem in dem Beschluß vorgesehenen Präferenzzollsatz in den freien Verkehr übergeführt werden, unterliegen einer Überwachung. Die Kommission beschließt nach Konsultation der Mitgliedstaaten, welche Waren Gegenstand dieser Überwachung sein werden.

2. Artikel 308 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet Anwendung.

3. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, daß diese Vorschrift beachtet wird.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Betreffend die in Artikel 2 genannten Waren

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist davon auszugehen, daß der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich eine indikative Bedeutung hat, da das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird, wie sie zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung bestanden. Bei den KN-Codes mit dem Zusatz "ex" wird das Präferenzsystem sowohl durch den KN-Code als auch durch die entsprechende Warenbezeichnung bestimmt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der Zollvorschriften in dem Beschluß Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft.

2. Haushaltslinie(n)

Kapitel 12, Artikel 120

3. Rechtsgrundlage

Artikel 133 des Vertrages

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Festlegung der erforderlichen Vorschriften und Verfahren zur Durchführung der Zollvorschriften in dem Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko.

5. Finanzielle Auswirkungen

Diese Verordnung ist mit keinen anderen finanziellen Einkünften oder Verlusten verbunden, als sie bereits im Finanzbogen, der anläßlich des Beschlusses Nr. 2 des Gemischten Rates erstellt wurde, vorgesehen sind.

6. Betrugsbekämpfung

Die Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente beinhalten die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbeugung und zum Schutz gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine weitere Vorschrift ermöglicht eine selektive Überwachung.

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