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Document 51999PC0497

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

/* KOM/99/0497 endg. */

51999PC0497

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden /* KOM/99/0497 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die Regierungen Dänemarks und Schwedens haben auf der Grundlage von Artikel 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [1], eine Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 17 dieser Richtlinie abweichenden Regelung beantragt.

[1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/59/EG (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 63).

2. Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 3. September 1999 von den Anträgen des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden in Kenntnis gesetzt.

3. Diese Anträge betreffen die mehrwertsteuerliche Behandlung des im Juli 2000 aufzunehmenden Betriebs einer festen Verbindung über den Öresund zwischen den Königreichen Dänemark und Schweden.

4. Für den Betrieb der festen Verbindung wurde ein Konsortium gegründet, das aus einem Unternehmen im Besitz des dänischen und einem Unternehmen im Besitz des schwedischen Staates besteht. Für die Benutzung der Verbindung ist diesem Konsortium eine Gebühr zahlen, wofür es eine einzige Zahlstelle gibt, die auf schwedischem Gebiet eingerichtet wird.

5. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie ist die Benutzungsgebühr in dem Mitgliedstaat zu besteuern, in dem die feste Verbindung gelegen ist, also zum Teil in Dänemark und zum Teil in Schweden.

6. Gemäß Artikel 17 der Sechsten MwSt-Richtlinie ist die MwSt auf die Benutzungsgebühr in dem Mitgliedstaat abzuziehen, in dem sie entrichtet wurde. Die MwSt auf die Gebühr für die Benutzung der Öresundverbindung kann nach den normalen Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten als Vorsteuer abgezogen werden.

7. Das hätte zur Folge, daß ein im Königreich Dänemark oder im Königreich Schweden ansässiger Steuerpflichtiger einen Teil der MwSt auf die Benutzungsgebühr durch Verrechnung im Rahmen der regulären MwSt-Erklärung im Lande seiner Niederlassung und den anderen Teil im Wege der Erstattung nach der Achten MwSt-Richtlinie zurückerhalten würde. Ein nicht in einem dieser beiden Länder ansässiger Steuerpflichtiger müsste zwei Erstattungsanträge - je nach Niederlassungsland nach der Achten bzw. der Dreizehnten MwSt-Richtlinie - stellen.

8. Nach Auffassung der schwedischen und der dänischen Regierung wäre die Anwendung der normalen MwSt-Vorschriften hier sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden mit übermässigen Verwaltungslasten verbunden.

9. Um diese Belastungen zu vermeiden, beabsichtigen Dänemark und Schweden die Einführung vereinfachter Vorschriften, die es ermöglichen, sowohl den Vorsteuerabzug als auch die MwSt-Erstattung in einem einzigen Land vorzunehmen. Diese Regelung sieht folgendes vor:

_ Ein im Königreich Dänemark oder im Königreich Schweden ansässiger Steuerpflichtiger kann die gesamte abzugsfähige MwSt im Zusammenhang mit den Benutzungsgebühren, einschließlich der MwSt auf die Benutzung des Teils der Verbindung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in dem er nicht ansässig ist, im Wege seiner regelmässigen MwSt-Erklärung abziehen.

_ Ein nicht in einem dieser beiden Mitgliedstaaten ansässiger Steuerpflichtiger kann die Erstattung der abzugsfähigen MwSt nach dem Verfahren der Achten bzw. Dreizehnten MwSt-Richtlinie ausschließlich bei den schwedischen Behörden beantragen.

10. Nach Auffassung der Kommission stellt die beabsichtigte Regelung, mit der von Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 der Sechsten MwSt-Richtlinie in der Fassung ihres Artikels 28 f abgewichen wird, eine Vereinfachung dar, die die Voraussetzungen des Artikels 27 dieser Richtlinie erfuellt.

11. Die Kommission weist jedoch darauf hin, daß die beabsichtigte Ausnahmeregelung mit der Verabschiedung des dem Rat am 17. Juni 1998 unterbreiteten Vorschlags für eine Richtlinie über den Vorsteuerabzug [2] in bezug auf sämtliche in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen gegenstandslos würde.

[2] ABl. C 219 vom 15.7.1998, S.16.

12. Die Ermächtigung ist daher bis zum Inkrafttreten der genannten Richtlinie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2001, falls die Richtlinie bis dahin noch nicht in Kraft getreten sein sollte, zu befristen, damit zu diesem Zeitpunkt im Lichte der Beratungen im Rat über den Richtlinienvorschlag geprüft werden kann, ob die Ausnahmeregelung noch angebracht ist.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [3], insbesondere auf Artikel 27,

[3] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/59/EG (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 63)

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

(2) Die Regierungen des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden haben die Anwendung einer von Artikel 17 der Sechsten MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung beantragt.

(3) Die anderen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 3. September 1999 von den Anträgen Dänemarks und Schwedens in Kenntnis gesetzt.

(4) Gegenstand dieser Anträge ist die Anwendung der MwSt auf den Betrieb einer festen Verbindung über den Öresund zwischen Dänemark und Schweden und insbesondere der Abzug bzw. die Erstattung der MwSt auf die Gebühren für die Benutzung dieser festen Verbindung. Nach dem Territorialitätsprinzip wird die MwSt auf die Gebühr zum Teil in Dänemark und zum Teil in Schweden geschuldet.

(5) Abweichend von Artikel 17 in der Fassung von Artikel 28 f, wonach ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muß, in dem die MwSt entrichtet wurde, beabsichtigen Dänemark und Schweden die Einführung einer Ausnahmeregelung, die darauf abzielt, daß ein Steuerpflichtiger sich nur an ein Land wenden muß, um die Steuer zurückzuerhalten.

(6) In Anbetracht des eingeschränkten Geltungsbereichs der beabsichtigten Regelung und der angestrebten Vereinfachung erfuellt die beabsichtigte Regelung die Voraussetzungen von Artikel 27 der Sechsten MwSt-Richtlinie.

(7) Die Kommission hat am 17. Juni 1998 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Sechsten Richtlinie bezueglich des Vorsteuerabzugs vorgelegt [4], dessen Annahme die beabsichtigte Ausnahmeregelung in den meisten Fällen, d.h. bei in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, gegenstandslos machen würde.

[4] ABl. C 219 vom 15.7.1998, S.16.

(8) Die Ermächtigung ist daher bis zum Inkrafttreten der genannten Richtlinie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2001, falls die Richtlinie bis dahin noch nicht in Kraft getreten sein sollte, zu befristen, damit zu diesem Zeitpunkt im Lichte der Beratungen im Rat über den Richtlinienvorschlag geprüft werden kann, ob die Ausnahmeregelung noch angebracht ist.

(9) Die Ausnahmeregelung hat keine negativen Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden werden ermächtigt, abweichend von Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 in der Fassung ihres Artikels 28 f beim Abzug der MwSt auf die Gebühren für die Benutzung der festen Verbindung über den Öresund zwischen den beiden Ländern folgende Regelung anzuwenden:

_ Im Königreich Dänemark ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der MwSt, die sie für die Benutzung des in schwedischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Dänemark verrechnen.

_ Im Königreich Schweden ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der MwSt, die sie für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Schweden verrechnen.

_ Nicht in einem dieser beiden Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige müssen sich an die schwedischen Behörden wenden, um nach dem Verfahren der Richtlinie 79/1072/EWG beziehungsweise der Richtlinie 86/560/EWG die Erstattung der MwSt auf die Benutzungsgebühren, einschließlich der für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung geschuldeten MwSt, zu beantragen.

Artikel 2

Diese Ermächtigung läuft am Tage des Inkrafttretens der Gemeinschaftsvorschriften im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie über die Ausgaben, die kein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer eröffnen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2001 aus.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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