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Document 51998PC0392
Proposal for a Council Regulation (EC) amending Council Regulation (EC) No 1734/94 of 11 July 1994 on financial and technical cooperation with the Occupied Territories
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten
/* KOM/98/0392 endg. - SYN 98/0220 */
ABl. C 253 vom 12.8.1998, p. 15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten /* KOM/98/0392 endg. - SYN 98/0220 */
Amtsblatt Nr. C 253 vom 12/08/1998 S. 0015
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten (98/C 253/13) KOM(1998) 392 endg. - 98/0220(SYN) (Von der Kommission vorgelegt am 29. Juni 1998) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w, auf Vorschlag der Kommission, gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . ./. ., werden die Modalitäten und Regeln für die Verwaltung des Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung der palästinensischen Bevölkerung im Westjordanland und im Gazastreifen festgelegt. Diese Verordnung sieht die finanzielle und technische Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen im Rahmen eines Fünfjahresprogramms vor. Dieses Programm läuft Ende 1998 aus. Der völlige Stillstand des Nahost-Friedensprozesses stellt die schwerste Krise seit dessen Einleitung im Jahr 1991 dar. Dennoch konnte durch die internationale Wirtschaftshilfe der Friedensprozeß am Leben erhalten und die Palästinensische Behörde unterstützt werden. Die Hilfe zielt darauf ab, eine weitere Verschlechterung der Wirtschaftslage der Palästinenser zu verhindern, indem die Folgen der Abriegelung und anderer Entwicklungshemmnisse möglichst gering gehalten beziehungsweise neutralisiert werden, ein Beitrag zu einer soliden Verwaltung und einer ausgeglichenen Haushaltsführung der Palästinensischen Behörde geleistet wird und diese durch Unterstützung des Verwaltungsaufbaus konsolidiert wird. Langfristige Ziele sind eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Förderung der Demokratie, der Menschenrechte und der Entwicklung der Zivilgesellschaft. In der gegenwärtigen Situation sollte die Gemeinschaft ihre Hilfe fortsetzen. Zu diesem Zweck sollte die Hilfe für einen weiteren Zeitraum von acht Jahren (1999-2006) fortgeschrieben und die Verordnung (EG) Nr. 1734/94 entsprechend geändert werden; die Verordnung sollte innerhalb von zwei Jahren, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000 durch den Rat überprüft werden, um Neuentwicklungen Rechnung zu tragen und die Verordnung an die überprüfte Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (2) anzugleichen. Der Ausdruck "besetzte Gebiete" sollte in der gesamten Verordnung (EG) Nr. 1734/94 durch "Westjordanland und Gazastreifen" ersetzt werden. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 sieht vor, daß alle Finanzierungsbeschlüsse über Vorhaben und Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßt werden. Um eine rasche und flexible Reaktion und ein zweckmäßigeres Vorgehen zu ermöglichen, sollten nur Beschlüsse über Finanzierungen, die 2 000 000 ECU übersteigen und keine Zinsvergütungen für Darlehen der Bank betreffen, nach diesem Verfahren gefaßt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1734/94 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft arbeitet mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen finanziell und technisch zusammen, um während eines Zeitraums von acht Jahren (1999-2006) einen Beitrag zur nachhaltigen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung dieser Gebiete zu leisten. (2) Innerhalb von zwei Jahren, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000 überprüft der Rat die Verordnung, um Neuentwicklungen in diesen Gebieten Rechnung zu tragen und die Verordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (*) anzugleichen. (*) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1." 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach "der Menschenrechte" die Worte "sowie der Entwicklung der Zivilgesellschaft" eingefügt. b) Absatz 3 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Die Aktionen zielen unter anderem auf die Förderung der Beschäftigung und die Schaffung von Arbeitsplätzen durch Verbesserung der sozialen Dienste und Bekämpfung der Armut ab." c) In den Absätzen 5 und 6 wird die Bezeichnung "besetzte Gebiete" durch "Westjordanland und Gazastreifen" ersetzt. 3. In Artikel 3 wird die Bezeichnung "besetzte Gebiete" durch "Westjordanland und Gazastreifen" ersetzt. 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert: "(1) Die Finanzierungsbeschlüsse über die Vorhaben und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die 2 000 000 ECU übersteigen und keine Zinsvergütungen für Darlehen der Bank betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßt. (2) Die Finanzierungsbeschlüsse über globale Mittelbindungen für Maßnahmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit, der Ausbildung und der Handelsförderung werden nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßt. Im Rahmen einer globalen Mittelbindung faßt die Kommission Beschlüsse über Finanzierungen, die 2 000 000 ECU nicht übersteigen. Der in Artikel 5 genannte Ausschuß wird regelmäßig und rasch, in jedem Fall aber vor der nächsten Sitzung, von den Finanzierungsbeschlüssen über Maßnahmen unterrichtet, die 2 000 000 ECU nicht übersteigen. (3) Beschlüsse zur Änderung der nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßten Finanzierungsbeschlüsse werden von der Kommission gefaßt, wenn sie keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen mit sich bringen, die über 20 % der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 5 genannten Ausschuß unverzüglich von diesen Beschlüssen." 5. Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: "(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 eingesetzten MED-Ausschuß unterstützt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4. (2) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1.