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Amtsblatt der Europäischen Union, C 54, 23. Februar 2013


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ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.054.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 54

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
23. Februar 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2013/C 054/01

Stellungnahme der Kommission vom 22. Februar 2013 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung der Forschungsreaktoren Studsvik R2 und R2-0 in Nyköping, Schweden

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 054/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6852 — CVC/Cerved Holding) ( 1 )

3

2013/C 054/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6823 — CD&R/B&M) ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 054/04

Euro-Wechselkurs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 054/05

Kurzbeschreibung der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

5

2013/C 054/06

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis de Mirande))  ( 1 )

6

2013/C 054/07

Bekanntmachung der rumänischen Regierung gemäß der Richtlinie 2009/119/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

8

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2013/C 054/08

Veröffentlichung gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

9

2013/C 054/09

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/07/13 — MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Promotion und Fortbildung — Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme — System der Filmhändler-Förderung 2013

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2013

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung der Forschungsreaktoren Studsvik R2 und R2-0 in Nyköping, Schweden

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

2013/C 54/01

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 19. September 2012 hat die Europäische Kommission von der schwedischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung der Forschungsreaktoren Studsvik R2 und R2-0 erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 9. Oktober 2012 angefordert und von den schwedischen Behörden am 16. November 2012 übermittelt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung des Standorts Studsvik zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Finnland, beträgt 200 km. Nach Finnland sind Estland und Lettland in einer Entfernung von etwa 265 km die nächstgelegenen Mitgliedstaaten. Die Grenze des Nachbarlandes Norwegen ist 320 km entfernt.

2.

Im normalen Stilllegungsbetrieb ist nicht davon auszugehen, dass die flüssigen und gasförmigen radioaktiven Ableitungen eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem benachbarten Drittland verursachen werden.

3.

Radioaktive Festabfälle werden am Standort zwischengelagert, bis die Regierung einen Beschluss über die Wahl einer Endlagerlösung gefasst hat. Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Reststoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies geschieht nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschrieben sind.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem benachbarten Drittland wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Stilllegung der Forschungsreaktoren Studsvik R2 und R2-0 in Nyköping, Schweden, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats oder eines benachbarten Drittlands verursachen wird.

Brüssel, den 22. Februar 2013

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6852 — CVC/Cerved Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 54/02

Am 15. Februar 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6852 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6823 — CD&R/B&M)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 54/03

Am 15. Februar 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6823 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/4


Euro-Wechselkurs (1)

22. Februar 2013

2013/C 54/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3186

JPY

Japanischer Yen

122,98

DKK

Dänische Krone

7,4596

GBP

Pfund Sterling

0,86205

SEK

Schwedische Krone

8,4572

CHF

Schweizer Franken

1,2272

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4670

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,492

HUF

Ungarischer Forint

292,55

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6997

PLN

Polnischer Zloty

4,1539

RON

Rumänischer Leu

4,3784

TRY

Türkische Lira

2,3639

AUD

Australischer Dollar

1,2763

CAD

Kanadischer Dollar

1,3458

HKD

Hongkong-Dollar

10,2277

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5736

SGD

Singapur-Dollar

1,6320

KRW

Südkoreanischer Won

1 431,09

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,6984

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2289

HRK

Kroatische Kuna

7,5887

IDR

Indonesische Rupiah

12 799,65

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0896

PHP

Philippinischer Peso

53,717

RUB

Russischer Rubel

40,0600

THB

Thailändischer Baht

39,347

BRL

Brasilianischer Real

2,5939

MXN

Mexikanischer Peso

16,7762

INR

Indische Rupie

71,5370


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/5


Kurzbeschreibung der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

2013/C 54/05

Beihilfe Nr.: SA.35845 (12/XF)

Mitgliedstaat: Italien

Region, die die Beihilfe gewährt: Marche

Bezeichnung der Beihilferegelung: avviso pubblico per la concessione di contributi ai sensi della misura 2.1 — sottomisura 1 — Acquacoltura del PO FEP 2007/2013 — Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 Artikel 28 und 29.

Rechtsgrundlage: Decreto dirigente della Posizione di Funzione Pesca e Zootecnia (oggi Attività Ittiche e faunistico-venatorie) n. 128 del 18 dicembre 2008.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Neben den Mitteln gemäß Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ist je nach den eingegangenen Finanzierungsanträgen auch die Möglichkeit des Einsatzes von eigenen Mitteln vorgesehen. Somit ist, abhängig vom Stichtag zur Einreichung von Anträgen, jeweils ein bestimmter Betrag für die gegebenenfalls einzusetzenden eigenen Mittel festzulegen. Als Richtwert wird eine Summe von 300 000 EUR pro Jahr veranschlagt.

Beihilfehöchstintensität: gemäß der Bestimmung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 bzw.:

40 % für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.

Bewilligungszeitpunkt: nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Marche

Laufzeit der Beihilfe (bis spätestens 30. Juni 2014); anzugeben:

im Rahmen der Regelung: der Zeitpunkt, bis zu dem die Beihilfe gewährt werden kann: in Bezug auf den ersten Stichtag für die Einreichung von Anträgen wird die Beihilfe 2009 gewährt, in Bezug auf den zweiten Stichtag für die Einreichung von Anträgen im ersten Halbjahr 2010, in Bezug auf den dritten Stichtag für die Einreichung von Anträgen im ersten Halbjahr 2011.

Zweck der Beihilfe: Umstellung des Sektors Aquakultur unter Einhaltung der Vorgaben von Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie der Durchführungsverordnung. Ziel ist es, eine Überzahl von Vorhaben gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 anzuregen.

Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewendet wird: Artikel 11

Betroffene Wirtschaftssektoren: produktive Investitionen im Sektor Aquakultur

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche

Servizio Agricoltura, Forestazione e Pesca

P.F. Attività ittiche e faunistico-venatorie (neue Bezeichnung der früheren P.F. Pesca e zootecnia seit dem 14. März 2009)

Via Tiziano 44

60125 Ancona AN

ITALIA

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung abgerufen werden kann: http://www.pesca.marchc.it/web/F-E-l–200/index.htm

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde: Es handelt sich um dieselbe Beihilfe, die im Rahmen des Europäischen Fischereifonds eingeführt wurde, sie wird aber gegebenenfalls zusätzlich aus eigenen Mitteln finanziert und fällt deshalb in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 736/2008. Die Beihilfe gestattet das Vorhandensein einer Überzahl an Vorhaben, die den Kriterien entsprechen, die für den EFF und insbesondere den für den Sektor geltenden EU-Verordnungen in Bezug auf Freistellungsregelungen aufgestellt wurden. Bei Verwendung anderer als EFF-Mittel werden insbesondere der sogenannte „Anreizeffekt“ und der im Deggendorf-Urteil festgelegte Grundsatz beachtet.


23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/6


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Mirande“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 54/06

Mit Schreiben vom 18. März 2011 hat das Unternehmen GAS2GriD Ltd mit Sitz in Level 7, 10 Barrack Street, Sydney NSW 2000 (Australien), für eine Dauer von 5 Jahren eine als „Permis de Mirande“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil der Départements Haute-Garonne, Gers und Hautes-Pyrénées beantragt.

Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

Scheitelpunkt

Westliche Länge

Nördliche Breite

A

2,40

48,50

B

1,30

48,50

C

1,30

48,30

D

1,20

48,30

E

1,20

48,20

F

1,10

48,20

G

1,10

48,00

H

1,40

48,00

I

1,40

48,10

J

2,20

48,10

K

2,20

48,30

L

2,30

48,30

M

2,30

48,40

N

2,40

48,40

Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 3 292 km2.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag stellen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an das Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie (Direction de l’énergie, Bureau exploration et production des hydrocarbures) zu richten.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'écologie, du développement durable et de l’énergie:

Direction générale de l'énergie et du climat — Direction de l’énergie, Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche de la Défense, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819527

Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/8


Bekanntmachung der rumänischen Regierung gemäß der Richtlinie 2009/119/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

2013/C 54/07

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, teilt Rumänien hiermit mit, dass es sich verpflichtet, spezifische Vorräte zu halten.

1.

Der Umfang der spezifischen Vorräte, zu deren Haltung sich Rumänien verpflichtet, entspricht 30 durchschnittlichen Verbrauchstagen.

2.

Die Verpflichtung gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/9


Veröffentlichung gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

2013/C 54/08

IN DER ANGELEGENHEIT IRISH BANK RESOLUTION CORPORATION LIMITED (SONDERLIQUIDATIONSVERFAHREN) UND IN DER ANGELEGENHEIT GESETZ BETREFFEND IRISH BANK RESOLUTION CORPORATION, 2013

Am 7. Februar 2013 erließ der Minister für Finanzen, Herr Michael Noonan T.D., gemäß Abschnitt 4 des Gesetzes‚ Irish Bank Resolution Corporation Act 2013 of Ireland (das „Gesetz“), das die Liquidation der Irish Bank Resolution Corporation Limited (Sonderliquidationsverfahren) vorsieht, im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes eine Anordnung. Aufgrund dieser Anordnung wurden Herr Kieran Wallace und Herr Eamonn Richardson von KPMG, 1 Stokes Place, St. Stephen's Green, Dublin 2, Ireland, gemeinsam zu den Sonderliquidatoren der Irish Bank Resolution Corporation Limited (Sonderliquidationsverfahren) bestellt und unterliegen damit sämtlichen im Gesetz vorgesehenen Pflichten bzw. sind mit sämtlichen dort vorgesehenen Befugnissen ausgestattet.

Bei der Liquidation der Irish Bank Resolution Corporation Limited (Sonderliquidationsverfahren) handelt es sich um ein Liquidationsverfahren im Sinne der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001.

Kieran Wallace und Eamonn Richardson

Sonderliquidatoren der Irish Bank Resolution Corporation Limited (Sonderliquidationsverfahren)

KPMG

1 Stokes Place

St. Stephen's Green

Dublin 2

IRELAND


23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/10


AUFRUF ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/07/13

MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Promotion und Fortbildung

Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme

System der „Filmhändler-Förderung“ 2013

2013/C 54/09

1.   Ziele und Beschreibung

Der vorliegende Aufruf stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (1).

Eines der Ziele des Programms ist die Förderung und Unterstützung eines breiteren transnationalen Vertriebs neuerer europäischer Filme, in dem Vertriebsunternehmen auf der Grundlage ihres Erfolgs auf dem Markt Gelder zur weiteren Reinvestition in neue nicht nationale europäische Filme zur Verfügung gestellt werden.

Ein weiteres Ziel des Programms ist die Förderung von Verbindungen zwischen Produktions- und Vertriebssektor zur Erhöhung des Marktanteils europäischer Filme und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen.

Der Vorschlag der Kommission betreffend das Programms Kreatives Europa wurde vom europäischen Gesetzgeber noch nicht angenommen. Die Agentur hat jedoch beschlossen, diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, um eine rechtzeitige Umsetzung dieses Programms nach seiner Annahme durch den europäischen Gesetzgeber zu ermöglichen und damit potenzielle Empfänger der EU-Unterstützung frühestmöglich ihre Vorschläge erstellen können. Die Agentur übernimmt für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine rechtliche Verantwortung.

Sie kann innerhalb angemessener Fristen annulliert werden und andere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können eingeleitet werden.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird unter der folgenden Voraussetzung eingeleitet:

Annahme des Arbeitsprogramms betreffend das Programm Kreatives Europa nach der Befassung des Programmausschusses.

2.   Förderfähige Antragsteller

Dieser Vermerk richtet sich an europäische Unternehmen, die als Intermediäre für Produzenten auftreten und auf die kommerzielle Verwertung eines Films durch dessen Vermarktung und Lizensierung an Vertriebsunternehmen und andere Käufer für ausländische Hoheitsgebiete spezialisiert sind und durch diese Tätigkeit dazu beitragen, die oben genannten Ziele des MEDIA-Programms, wie sie im Beschluss des Rates beschrieben sind, zu erreichen.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

den EWR-Ländern;

Schweiz;

Kroatien;

Bosnien und Herzegowina (vorbehaltlich des Abschlusses des Verhandlungsprozesses und der offiziellen Teilnahme dieses Staates am MEDIA-Programm).

3.   Förderfähige Maßnahmen

Das System der „Filmhändler-Förderung“ ist in zwei Phasen gegliedert:

Ermittlung einer potenziellen Förderung, die nach dem Erfolg des Unternehmens auf dem europäischen Markt während des Referenzzeitraums (2008-2012) berechnet wird.

Reinvestition der potenziellen Förderung: Die für jedes Unternehmen ermittelten Fördermittel müssen vor dem 2. März 2015 in 2 Module (2 Arten von Maßnahmen) reinvestiert werden:

1.

Minimumgarantien oder Vorschusszahlungen für internationale Verkaufsrechte an neuen nicht nationalen europäischen Filmen und/oder

2.

Verkaufsförderung, Vermarktung und Werbung auf dem Markt neuer nicht nationaler europäischer Filme.

Das erste Urheberrecht eines förderfähigen Films darf nicht vor 2008 erworben worden sein.

Die maximale Laufzeit der Maßnahmen beträgt 18 Monate ab dem Datum der Unterzeichnung des internationalen Verkaufsvertrags.

Bei Reinvestitionen der durch diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ermittelten potenziellen Förderung sind folgende Fristen zu wahren:

Der internationale Verkaufsvertrag mit dem Produzenten darf frühestens am 18. Juni 2013 unterzeichnet werden.

Reinvestitionsanträge sind innerhalb von 6 Monaten nach Unterzeichnung des internationalen Verkaufsvertrags mit dem Produzenten und spätestens am 2. März 2015 (der Poststempel gilt als Nachweis der fristgerechten Versendung) an die Agentur zu übermitteln.

4.   Vergabekriterien

Förderfähigen europäischen Filmhandelsunternehmen wird eine potenzielle Förderung auf der Grundlage ihrer Leistung auf den europäischen Märkten (d. h. den Ländern, die am MEDIA-Programm teilnehmen) gewährt. Die Unterstützung erfolgt in Form einer potenziellen Förderung, die Filmhändlern für weitere Investitionen in neuere nicht nationale europäische Filme zur Verfügung steht.

Übersteigt die Summe der im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ermittelten Fördermittel 1,5 Mio. EUR, wird jede potenzielle Förderung entsprechend gekürzt.

Die potenzielle Förderung kann wie folgt reinvestiert werden:

1.

in die Erreichung von Mindestverkaufsgarantien oder Vorschusszahlungen für neue nicht nationale europäische Filme und/oder

2.

in die Deckung von Verkaufsförderungs- und Vermarktungs- und Werbekosten für neue nicht nationale europäische Filme.

5.   Mittelausstattung

Insgesamt sind Mittel in Höhe von 1 500 000 EUR verfügbar.

Die finanzielle Unterstützung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die finanzielle Unterstützung überschreitet in keinem Fall 50 % der gesamten förderfähigen Kosten. Es ist kein Höchstbetrag festgelegt.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Vorschläge für die „Ermittlung“ einer potenziellen Förderung sind bis spätestens 18. Juni 2013 (es gilt das Datum des Poststempels) an die folgende Anschrift zu übermitteln:

Education, Audiovisual and Culture Executive Agency (EACEA)

Ms Sari Vartiainen

MEDIA Programme

BOUR 3/66

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular eingereicht werden und von der Person unterzeichnet sind, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen. Auf den Umschlägen muss deutlich lesbar angegeben sein:

MEDIA programme — Distribution EACEA/07/13 — Sales agent

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Nähere Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Internetadresse zu finden:

http://ec.europa.eu/culture/media/fundings/distribution/support-to-sales-agents/index_en.htm

Die Anträge müssen auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden und alle im vollständigen Text der Aufforderung vorgesehenen Informationen und Anhänge enthalten.


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.


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