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Document L:2013:044:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, R 044, 15. Februar 2013


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ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.044.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 44

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
15. Februar 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Unterrichtung über den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 129/2013 der Kommission vom 14. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 hinsichtlich der nationalen Übergangsbeihilfe für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Jahr 2013 und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Kürzungen in Verbindung mit der fakultativen Anpassung der Direktzahlungen im Jahr 2013

2

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 130/2013 der Kommission vom 14. Februar 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/3/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Ausdehnung der Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I auf die Produktart 18 ( 1 )

6

 

*

Richtlinie 2013/4/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Didecyldimethylammoniumchlorid in Anhang I ( 1 )

10

 

*

Richtlinie 2013/5/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Pyriproxyfen in Anhang I ( 1 )

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/82/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Genehmigung der nationalen Pläne für die Umsetzung der Validierungssysteme gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durch die Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 651)

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

15.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/1


Unterrichtung über den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati

Die Europäische Union und die Regierung der Republik Kiribati haben das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen am 9. November 2012 bzw. am 15. Januar 2013 unterzeichnet.

Das Protokoll wird dementsprechend gemäß seinem Artikel 15 ab dem 16. September 2012 vorläufig angewendet.


VERORDNUNGEN

15.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 129/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 hinsichtlich der nationalen Übergangsbeihilfe für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Jahr 2013 und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Kürzungen in Verbindung mit der fakultativen Anpassung der Direktzahlungen im Jahr 2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Einklang mit dem mit der Verordnung (EU) Nr. 671/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingefügten Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 haben bestimmte neue Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im Jahr 2013 unter den für ergänzende nationale Direktzahlungen geltenden Bedingungen eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren. Aus diesem Grund sollte Kapitel 2 des Titels III der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (3) mit Durchführungsbestimmungen für ergänzende nationale Direktzahlungen geändert werden, um dieser Übergangsbeihilfe Rechnung zu tragen.

(2)

Im mit der Verordnung (EU) Nr. 671/2012 eingefügten Artikel 10b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist ein Mechanismus zur fakultativen Anpassung der Direktzahlungen im Jahr 2013 vorgesehen. Daher scheint es angebracht, Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (4) entsprechend anzupassen.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1121/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Titel III erhält der Titel von Kapitel 2 folgende Fassung:

„Ergänzende nationale Direktzahlungen und nationale Übergangsbeihilfe“.

2.

Artikel 91 erhält folgende Fassung:

„Artikel 91

Kürzungskoeffizient

Übersteigen in einem bestimmten Sektor die ergänzenden nationalen Direktzahlungen oder die nationale Übergangsbeihilfe die von der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genehmigte Obergrenze, so wird der für den betreffenden Sektor geltende Satz der ergänzenden nationalen Direktzahlungen oder der nationalen Übergangsbeihilfe durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten proportional gekürzt.“

3.

Die Artikel 93, 94 und 95 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 93

Kontrollen

Die neuen Mitgliedstaaten treffen angemessene Kontrollmaßnahmen um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Gewährung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen und der nationalen Übergangsbeihilfe, festgelegt durch die Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, eingehalten werden.

Artikel 94

Jahresbericht

Die neuen Mitgliedstaaten legen vor dem 30. Juni des Jahres, das auf die Umsetzung folgt, einen Bericht über die Maßnahmen zur Umsetzung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen und der nationalen Übergangsbeihilfe vor. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

a)

etwaige Änderungen der Situation, die diese Zahlungen betreffen;

b)

für jede dieser Zahlungen die Anzahl der Begünstigten, den Gesamtbetrag der gewährten nationalen Beihilfen, die Hektarangaben, die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die Zahlungen erfolgten, sowie gegebenenfalls die Zahlungsrate;

c)

einen Bericht über die gemäß Artikel 93 getroffenen Kontrollmaßnahmen.

Artikel 95

Staatliche Beihilfen

Ergänzende nationale Direktzahlungen und nationale Übergangsbeihilfen, die nicht in Übereinstimmung mit der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 und Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gezahlt wurden, werden als unzulässige staatliche Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (5) betrachtet.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009

Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gegebenenfalls gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates (6) sowie für 2013 aufgrund der fakultativen Anpassung gemäß Artikel 10b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gegebenenfalls die Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kürzung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 78 der vorliegenden Verordnung auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber Anspruch hat.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11.

(3)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.

(4)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(5)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.“

(6)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.“


15.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 130/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

88,5

MA

51,7

TN

92,5

TR

105,5

ZZ

84,6

0707 00 05

EG

158,2

MA

176,1

TR

176,7

ZZ

170,3

0709 91 00

EG

91,5

ZZ

91,5

0709 93 10

MA

51,2

TR

125,6

ZZ

88,4

0805 10 20

EG

51,8

IL

65,4

MA

62,1

TN

51,5

TR

62,8

ZZ

58,7

0805 20 10

IL

129,5

MA

104,7

ZZ

117,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

130,8

KR

135,8

MA

119,3

TR

76,0

ZA

148,7

ZZ

122,1

0805 50 10

EG

83,9

MA

60,5

TR

75,6

ZZ

73,3

0808 10 80

CN

83,9

MK

28,7

US

189,2

ZZ

100,6

0808 30 90

AR

150,6

CL

153,9

CN

36,6

TR

172,1

US

140,7

ZA

110,5

ZZ

127,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

15.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/6


RICHTLINIE 2013/3/EU DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2013

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Ausdehnung der Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I auf die Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Thiamethoxam.

(2)

Mit der Richtlinie 2008/77/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I (3) wurde Thiamethoxam als Wirkstoff zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Thiamethoxam in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V derselben Richtlinie definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet.

(4)

Spanien wurde zum berichterstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 2. März 2009 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(5)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 21. September 2012 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(6)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Thiamethoxam enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Die Aufnahme von Thiamethoxam in Anhang I der Richtlinie sollte daher auf die Produktart 18 ausgedehnt werden.

(7)

Nicht alle potenziellen Anwendungen sind auf EU-Ebene bewertet worden. So wurden weder die Anwendung im Freien noch die Verwendung durch nicht gewerbliche Anwender bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Bevölkerungsgruppen bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(8)

In Anbetracht der inakzeptablen Risiken, die bei gewerblicher Anwendung durch Streichen identifiziert wurden, empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass Produkte für solche Verwendungen nicht zugelassen werden, sofern nicht anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG erfüllt.

(9)

In Anbetracht der Risiken, die für das aquatische und das terrestrische Ökosystem identifiziert wurden, wenn Produkte über eine Kläranlage oder direkt in Oberflächengewässer eingeleitet werden, empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die Produkte für solche Verwendungen nicht zugelassen werden, sofern nicht anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG erfüllt.

(10)

Angesichts der bei mehreren Szenarien der Verwendung ohne persönliche Schutzausrüstung festgestellten Risiken empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass Produktzulassungen für die gewerbliche Anwendung nur mit der Auflage der Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung erteilt werden, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(11)

Angesichts der möglichen indirekten Exposition von Menschen über den Verzehr von Lebensmitteln infolge der in der Bewertung erfassten Verwendungen empfiehlt es sich, gegebenenfalls eine Prüfung darüber vorzuschreiben, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (5) neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende MRL zu ändern. Es sollen Maßnahmen erlassen werden, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.

(12)

In Anbetracht der festgestellten Risiken für die Umwelt empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass Produktzulassungen mit der Auflage erteilt werden, geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Honigbienen zu treffen.

(13)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Thiamethoxam enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(14)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(15)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(16)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(17)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (6) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(18)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Januar 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Februar 2015 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 41.

(4)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(5)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(6)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag Nr. 14 eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3, es sei denn, eine der in der Fußnote zu dieser Spaltenüberschrift aufgeführten Ausnahmen findet Anwendung (2)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (3)

 

 

 

„980 g/kg

1. Februar 2015

31. Januar 2017

31. Januar 2025

18

Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke wie z. B. die Anwendung im Freien und die Verwendung durch nicht professionelle Anwender wurden ausgeschlossen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Produkte dürfen nur zum Streichen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.

Bei Thiamethoxam enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.

Produkte, die so angewendet werden, dass über eine Kläranlage erfolgende oder direkte Einleitungen in Oberflächengewässer nicht zu verhindern sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1)

Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(2)

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zum Schutz von Honigbienen zu treffen.“


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 11 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Für Produkte, die mehr als einen unter Artikel 16 Absatz 2 fallenden Wirkstoff enthalten, ist die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 diejenige, die für den letzten seiner in diesen Anhang aufzunehmenden Wirkstoffe gilt. Für Produkte, für die die erste Zulassung weniger als 120 Tage vor der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 erteilt wurde und innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung der ersten Zulassung ein vollständiger Antrag auf gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereicht wurde, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 in Bezug auf diesen Antrag auf 120 Tage nach Eingang des vollständigen Antrags auf gegenseitige Anerkennung verlängert. Für Produkte, für die ein Mitgliedstaat vorschlägt, gemäß Artikel 4 Absatz 4 von der gegenseitigen Anerkennung abzuweichen, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 auf dreißig Tage nach Erlass des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 verlängert.

(3)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


15.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/10


RICHTLINIE 2013/4/EU DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2013

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Didecyldimethylammoniumchlorid in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Didecyldimethylammoniumchlorid.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Didecyldimethylammoniumchlorid in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V derselben Richtlinie definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet.

(3)

Italien wurde zum berichterstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 14. August 2007 gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 21. September 2012 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Holzschutzmittel verwendete Biozid-Produkte, die Didecyldimethylammoniumchlorid enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Didecyldimethylammoniumchlorid sollte daher zur Verwendung in Produktart 8 in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Nicht alle potenziellen Anwendungen sind auf EU-Ebene bewertet worden. So wurden weder Verwendung durch nicht gewerbliche Anwender noch die Exposition über Nahrungs- oder Futtermittel bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Bevölkerungsgruppen bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(7)

Angesichts der festgestellten Risiken für die menschliche Gesundheit empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass bei den Produkten sichere Betriebsverfahren und geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden und dass Produkte nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden dürfen, mit dem Kinder in direkten Kontakt kommen können, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

(8)

In Anbetracht der festgestellten Risiken für die Umwelt empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, harten Untergrund über einer Auffangwanne stattfindet und dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung von Produkten, die als Holzschutzmittel verwendet werden und Didecyldimethylammoniumchlorid enthalten, zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(9)

Unannehmbare Risiken für die Umwelt wurden festgestellt bei Holz, das mit Didecyldimethylammoniumchlorid behandelt wurde und ständig der Witterung oder ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist (Anwendungsklasse 3 nach OECD-Definition (3)), das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wurde („Brücken“-Szenario in Anwendungsklasse 3 nach OECD-Definition (4)) oder das in Kontakt mit Süßwasser (Anwendungsklasse 4b nach OECD-Definition (5)) kam. Daher erscheint es angebracht vorzuschreiben, dass Produkte nur dann für die Behandlung von Holz zu diesen Verwendungszwecken zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die nachweisen, dass das Produkt, gegebenenfalls durch die Anwendung von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen, die Anforderungen sowohl von Artikel 5 als auch von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG erfüllt.

(10)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte der Produktart 8, die den Wirkstoff Didecyldimethylammoniumchlorid enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird.

(11)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(12)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(13)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (6) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Februar 2015 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  OECD series on emission scenario documents, Nr. 2, Emission Scenario Document for Wood Preservatives, Teil 2, S. 64.

(4)  Ibid.

(5)  Ibid.

(6)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3, es sei denn, eine der in der Fußnote zu dieser Spaltenüberschrift aufgeführten Ausnahmen findet Anwendung (2)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (3)

„61

Didecyldimethylammoniumchlorid

DDAC

N,N-Didecyl-N,N-dimethylammonium-chlorid

EG-Nr.: 230-525-2

CAS-Nr.: 7173-51-5

Trockengewicht: 870 g/kg

1. Februar 2015

31. Januar 2017

31. Januar 2025

8

Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarios berücksichtigt; einige Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Verwendung durch nicht gewerbliche Anwender und die Exposition über Nahrungs- oder Futtermittel, wurden ausgelassen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1)

Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden können.

(2)

Produkte dürfen nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kinder in direkten Kontakt kommen können, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

(3)

Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, harten Untergrund über einer Auffangwanne stattfindet, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(4)

Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz in Kontakt mit Süßwasser oder von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, die ständig der Witterung oder ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt sind, zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.“


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 11 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Für Produkte, die mehr als einen unter Artikel 16 Absatz 2 fallenden Wirkstoff enthalten, ist die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 diejenige, die für den letzten seiner in diesen Anhang aufzunehmenden Wirkstoffe gilt. Für Produkte, für die die erste Zulassung weniger als 120 Tage vor der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 erteilt wurde und innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung der ersten Zulassung ein vollständiger Antrag auf gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereicht wurde, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 in Bezug auf diesen Antrag auf 120 Tage nach Eingang des vollständigen Antrags auf gegenseitige Anerkennung verlängert. Für Produkte, für die ein Mitgliedstaat vorschlägt, gemäß Artikel 4 Absatz 4 von der gegenseitigen Anerkennung abzuweichen, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 auf dreißig Tage nach Erlass des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 verlängert.

(3)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


15.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/14


RICHTLINIE 2013/5/EU DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2013

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Pyriproxyfen in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Pyriproxyfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Pyriproxyfen in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet.

(3)

Die Niederlande wurden zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und haben der Kommission am 2. Oktober 2009 gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 21. September 2012 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Pyriproxyfen enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Pyriproxyfen in Anhang I der Richtlinie zur Verwendung in der Produktart 18 aufgenommen werden.

(6)

Auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarien bewertet; insbesondere wurde nur die gewerbliche Verwendung geprüft. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsteile und Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu senken.

(7)

Aufgrund der Feststellungen im Bewertungsbericht, dass eine indirekte Exposition von Menschen über den Verzehr von Lebensmitteln infolge der in der Bewertung erfassten Verwendungen möglich ist, empfiehlt es sich, gegebenenfalls zu prüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) neue Rückstandshöchstmengen festgesetzt oder bestehende Rückstandshöchstmengen geändert werden müssen. Es sollten Maßnahmen erlassen werden, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstmengen nicht überschritten werden.

(8)

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für Arbeiter und Betreiber auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

(9)

Angesichts der festgestellten Risiken für die Umwelt sollten Produkte nur dann für die direkte Anwendung auf Oberflächengewässer zugelassen werden, wenn im Antrag auf Produktzulassung nachgewiesen wird, dass die Risiken für aquatische und terrestrische Ökosysteme und für das Grundwasser auf ein vertretbares Maß gesenkt werden können, und sollte die Zulassung von Produkten, die zur Verwendung in Abfallbehandlungsanlagen bestimmt sind, von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen abhängig gemacht werden, die eine Kontaminierung des Gebiets außerhalb der Abfallbehandlungsanlage verhindern.

(10)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewendet werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte der Produktart 18, die den Wirkstoff Pyriproxyfen enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird.

(11)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zum Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(12)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(13)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (5) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Januar 2014 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Februar 2015 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(4)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(5)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummer

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3, es sei denn, eine der in der Fußnote zu dieser Spaltenüberschrift aufgeführten Ausnahmen findet Anwendung (2)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (3)

„62

Pyriproxyfen

4-Phenoxyphenyl (RS)-2-(2-Pyridyloxy)propylether

EG-Nr.: 429-800-1

CAS-Nr.: 95737-68-1

970 g/kg

1. Februar 2015

31. Januar 2017

31. Januar 2025

18

Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarien berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Verwendung durch nichtgewerbliche Anwender wurden ausgeschlossen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Bevölkerungsteile und Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Im Falle von Produkten, die Pyriproxyfen enthalten und Rückstände in Nahrungs- und Futtermitteln hinterlassen können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen festgesetzt oder bestehende Rückstandshöchstmengen geändert werden müssen, und treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, die eine Überschreitung der geltenden Rückstandshöchstmengen verhindern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1.

Für gewerbliche Anwender zugelassene Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann;

2.

Produkte werden nur dann für die direkte Anwendung auf Oberflächengewässer zugelassen, wenn im Antrag auf Produktzulassung nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß gesenkt werden können;

3.

die Zulassung von Produkten, die zur Verwendung in Abfallbehandlungsanlagen bestimmt sind, wird von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen abhängig gemacht, die eine Kontaminierung des Gebiets außerhalb der Abfallbehandlungsanlage verhindern.“


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 11 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Für Produkte, die mehr als einen unter Artikel 16 Absatz 2 fallenden Wirkstoff enthalten, ist die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 diejenige, die für den letzten seiner in diesen Anhang aufzunehmenden Wirkstoffe gilt. Für Produkte, für die die erste Zulassung weniger als 120 Tage vor der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 erteilt wurde und innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung der ersten Zulassung ein vollständiger Antrag auf gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereicht wurde, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 in Bezug auf diesen Antrag auf 120 Tage nach Eingang des vollständigen Antrags auf gegenseitige Anerkennung verlängert. Für Produkte, für die ein Mitgliedstaat vorschlägt, gemäß Artikel 4 Absatz 4 von der gegenseitigen Anerkennung abzuweichen, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 auf dreißig Tage nach Erlass des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 verlängert.

(3)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm.


BESCHLÜSSE

15.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2013

zur Genehmigung der nationalen Pläne für die Umsetzung der Validierungssysteme gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durch die Kommission

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 651)

(Nur der bulgarische, der dänische, der niederländische, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der deutsche, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der portugiesische, der slowenische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2013/82/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8,

unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten eingereichten nationalen Pläne zur Umsetzung der Validierungssysteme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, um so auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen zu können.

(2)

Die nationalen Pläne des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wurden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Sie entsprechen Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 143 bis 145 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (2). Daher sollten sie genehmigt werden.

(3)

Dieser Beschluss stellt den Genehmigungsbeschluss im Sinne des Artikels 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar.

(4)

Die Kommission wird die Umsetzung der nationalen Pläne im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren überwachen. Werden auf der Grundlage der Ergebnisse der von der Kommission im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits Änderungen der nationalen Validierungspläne für erforderlich erachtet, so sollten die Mitgliedstaaten die Pläne entsprechend ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die nationalen Pläne zur Umsetzung der Validierungssysteme gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland werden genehmigt.

(2)   Kommt die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits zu dem Ergebnis, dass die gemäß Absatz 1 genehmigten Validierungspläne keine wirksame Umsetzung der in Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführten Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten ermöglichen, so kann sie nach Rücksprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten die Änderung der Pläne fordern.

(3)   Die Mitgliedstaaten ändern ihre Pläne in Übereinstimmung mit der Aufforderung der Kommission gemäß Absatz 2.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2013

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.


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