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Amtsblatt der Europäischen Union, L 204, 09. Juni 2004


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 204

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
9. Juni 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1080/2004 der Kommission vom 8. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1081/2004 der Kommission vom 8. Juni 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 hinsichtlich der Geltungsdauer von Einfuhrlizenzen im Geflügelfleischsektor

3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

9.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1080/2004 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 8. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

69,9

999

69,9

0707 00 05

052

120,2

999

120,2

0709 90 70

052

97,2

999

97,2

0805 50 10

052

48,0

382

55,2

388

69,8

508

50,2

528

56,0

999

55,8

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

86,9

400

110,5

404

106,7

508

72,1

512

69,4

524

38,6

528

69,4

720

78,1

804

105,2

809

92,8

999

83,0

0809 10 00

052

208,2

624

287,4

999

247,8

0809 20 95

052

380,1

068

171,2

400

337,6

999

296,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


9.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1081/2004 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2004

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 hinsichtlich der Geltungsdauer von Einfuhrlizenzen im Geflügelfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) enthält Vorschriften über die Geltungsdauer von Einfuhrlizenzen.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/122/EG der Kommission vom 6. Februar 2004 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern (3) wurde die Einfuhr verschiedener Geflügelerzeugnisse aus bestimmten Ländern, darunter Thailand, bis 15. August 2004 ausgesetzt. Aus diesem Grund haben einige Marktteilnehmer die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2004 ausgestellten Lizenzen für Einfuhren aus Thailand möglicherweise nicht verwenden können. Daher sollte die Geltungsdauer dieser Lizenzen bis 30. September 2004 verlängert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 wird die Geltungsdauer der für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2004 ausgestellten Lizenzen für aus Thailand eingeführte Erzeugnisse der Gruppe 2 bis 30. September 2004 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).

(3)  ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 59.


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