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Document C:2004:283:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 283, 20. November 2004


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 283

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
20. November 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2004/C 283/1

Euro-Wechselkurs

1

2004/C 283/2

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 über AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

2

2004/C 283/3

Bekanntmachung zur Warendefinition im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure (TCCA) mit Ursprung in der Volksrepublik China

3

2004/C 283/4

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3645 — Industri Kapital/Idex) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

5

2004/C 283/5

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea

6

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2004/C 283/6

Aufforderung zur Bewerbung als unabhängige Sachverständige für das Programm eTEN (2005-2006)

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/1


Euro-Wechselkurs (1)

19. November 2004

(2004/C 283/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3020

JPY

Japanischer Yen

134,97

DKK

Dänische Krone

7,4306

GBP

Pfund Sterling

0,70120

SEK

Schwedische Krone

8,9695

CHF

Schweizer Franken

1,5153

ISK

Isländische Krone

86,88

NOK

Norwegische Krone

8,1320

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5784

CZK

Tschechische Krone

31,133

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

246,80

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6805

MTL

Maltesische Lira

0,4323

PLN

Polnischer Zloty

4,2446

ROL

Rumänischer Leu

39 864

SIT

Slowenischer Tolar

239,80

SKK

Slowakische Krone

39,265

TRL

Türkische Lira

1 876 400

AUD

Australischer Dollar

1,6645

CAD

Kanadischer Dollar

1,5660

HKD

Hongkong-Dollar

10,1248

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8344

SGD

Singapur-Dollar

2,1450

KRW

Südkoreanischer Won

1 391,58

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,7954


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/2


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 über AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

(2004/C 283/02)

Infolge der von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls Nr. 3 über AKP-Zucker getroffenen Beschlusses (K(2004) 902) sind 18 215 t neu zuzuteilen. Die Kommission macht hiermit bekannt, dass sie gemäß Artikel 7 Absatz 4 des genannten Protokolls mit dem Beschluss K(2004) 4375 vom 18. November 2004 den nachstehenden Staaten insgesamt 18 215 t Zucker (ausgedrückt in Weißzucker) mit Wirkung ab 1. Juli 2003 zugeteilt hat. Ab dem Lieferzeitraum 2003/2004 werden deshalb die vereinbarten, in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls vermerkten Mengen wie folgt geändert (ausgedrückt in Weißzucker):

Staat

vereinbarte Menge

neu vereinbarte Menge (1.7.2003)

neu zugeteilt

gekürzt

Barbados

18 215

32 097,4

Belize

0

0

40 348,8

Kongo

0

0

10 186,1

Fidschii

0

0

165 348,3

Guyana

0

0

159 410,1

Côte d'Ivoire

0

0

10 186,1

Jamaika

0

0

118 696,0

Kenia

5 000

0

5 000,0

Madagaskar

0

0

10 760,0

Malawi

0

0

20 824,4

Mauritius

0

0

491 030,5

Mosambik

6 000

0

6 000,0

Saint Kitts and Nevis

0

0

0

Surinam

0

0

117 844,5

Swaziland

0

0

10 186,1

Tansania

0

0

 

Trinidad und Tobago

0

0

43 751,0

Uganda

0

0

0

Sambia

7 215

0

7 215,0

Simbabwe

0

0

30 224,8

INSGESAMT

18 215

18 215

1 294 700,0


20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/3


Bekanntmachung zur Warendefinition im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure (TCCA) mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2004/C 283/03)

Am 10. Juli 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure (TCCA) mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) (nachstehend „betroffene Ware“ genannt).

1.   Erläuterungen zur Warendefinition

Der Antragsteller (European Chemical Industry Council) hat geltend gemacht, dass die an die interessierten Parteien versandten Fragebogen nur einen Teil der betroffenen Ware, so wie sie in der Bekanntmachung über die Einleitung dieser Untersuchung definiert ist, abdecken. Daher hält es die Kommission für angezeigt, daran zu erinnern, dass unter die für die derzeitige Untersuchung geltende Warendefinition laut Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens sowohl Trichlorisocyanursäure (Non-proprietory Name: „Symclosen“) als auch Zubereitungen daraus, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 40 20 fallen. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   Verfahren

Angesichts des Vorstehenden und in Anbetracht der Tatsache, dass die im Juli 2004 an die interessierten Parteien versandten Fragebogen nur einen Teil der betroffenen Ware laut Warendefinition in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens abdecken, wird die Kommission, um sicherzustellen, dass sie alle für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen erhält, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern, allen Einführerverbänden, die im Antrag genannt sind, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes neue Fragebogen zusenden.

Um jegliches Missverständnis zu vermeiden, werden alle interessierten Parteien aufgefordert, umgehend, spätestens jedoch innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe a) gesetzten Frist, bei der Kommission per Fax nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie umgehend einen Fragebogen anfordern, da für sie ebenfalls die unter Nummer 4 Buchstabe b) gesetzte Frist gilt.

Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden erneut aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Informationen und Beweise müssen innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe b) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe c) gesetzten Frist zu beantragen.

3.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Das Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses in diesem Verfahren ist unter Nummer 5.2 der am 10. Juli 2004 veröffentlichten Bekanntmachung dargelegt. Es bleibt unverändert gültig, jedoch werden die Parteien aufgefordert, sich innerhalb der geänderten, unter Nummer 4 Buchstabe b) gesetzten Frist selbst zu melden und der Kommission Informationen zu übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe c) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

4.   Fristen

a)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen anfordern.

b)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstigen Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

c)   Anhörungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können alle interessierten Parteien innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

5.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877.

6.   Nichtmitarbeit

Es sei daran erinnert, dass gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden können, wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern, sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung (10. Juli 2004) der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.


(1)  ABl. C 178 vom 10.7.2004, S. 2.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3645 — Industri Kapital/Idex)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2004/C 283/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 12. November 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Financiere Saint Michael (Frankreich), das von Industri Kapital BV („Industri Kapital“, Niederlande) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Idex S.A. („Idex“, Frankreich) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Financiere Saint Michael: Holdinggesellschaft,

Industri Kapital: Investmentgesellschaft,

Idex: Installation und Unterhaltung von Heizungsanlagen, System zur Herstellung erneuerbarer Energie, Abfallentsorgung und Herstellung von Klimaanlagen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3645 — Industri Kapital/Idex, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.


20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/6


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea

(2004/C 283/05)

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea (nachstehend das „betroffene Land“ genannt) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 11. Oktober 2004 vom „Liaison Committee of European Wire Rope Industries“ — EWRIS (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Produktion von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet, mit Ursprung in der Republik Korea (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes 7312 10 82, 7312 10 84, 7312 10 86, 7312 10 88 und 7312 10 99 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Die Dumpingbehauptung im Falle der Republik Korea stützt sich auf einen Vergleich des anhand der Inlandspreise ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Korea in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Angeblich wirkten sich die betroffenen Einfuhren aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf den Marktanteil und die Preise der Gemeinschaftshersteller aus und hätten dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst.

5.   Verfahren

Die Kommission ist nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet eine Untersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren zur Ermittlung von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in der Republik Korea gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wird.

a)   Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Stichprobeverfahren: Ausführer/Hersteller in der Republik Korea

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Erklärung, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne (2) zu beantragen (nur für Hersteller möglich),

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens bei der Produktion der betroffenen Ware,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten,

Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen.

Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.

ii)   Stichprobenverfahren: Einführer

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Republik Korea auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten,

Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen.

Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

iii)   Stichprobenverfahren: Gemeinschaftshersteller

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Prüfung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 erzielt wurde,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens bei der Produktion der betroffenen Ware,

Wert (in Euro) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004,

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004,

Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten,

Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben zu treffen, nachdem sie diejenigen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklärt haben, in die Stichproben einbezogen zu werden.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Republik Korea, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind, sowie den zuständigen Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Alle Parteien sollten umgehend und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Frist per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu stellen.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

In dem Fall, in dem sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als zutreffend erweisen sollten, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens durch die Parteien

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstigen Informationen durch die Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffern i), ii) und iii) genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich bereit erklärt haben, in die Stichproben einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer iv) genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877.

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  Individuelle Spannen können gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung von Unternehmen beantragt werden, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden.

(3)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).


III Bekanntmachungen

Kommission

20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/10


Aufforderung zur Bewerbung als unabhängige Sachverständige für das Programm eTEN (2005-2006)

(2004/C 283/06)

Beschreibung

Die Kommission ersucht um Bewerbungen von Einzelpersonen, die die Durchführung von Aufgaben im Rahmen des Programms eTEN sachverständig unterstützen möchten. eTEN ist das Programm, mit dem die Europäische Gemeinschaft den Aufbau transeuropäisch ausgerichteter und über Telekommunikationsnetze laufender elektronischer Dienste (E-Dienste) unterstützt. Nähere Einzelheiten zum Programm eTEN sind der eTEN-Website zu entnehmen:

http://europa.eu.int/eten

Bei den wahrzunehmenden Aufgaben handelt es sich um die Bewertung der Vorschläge, die auf entsprechende Aufforderungen eingegangen sind, und die Prüfung einzelner eTEN-Projekte. Diese fallen zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2009 an.

Anforderungen

Die Bewerber müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Beitrittslandes oder eines anderen in das Programm eTEN einbezogenen Staates sein und über einschlägige Erfahrungen auf den von eTEN erfassten Gebieten verfügen.

Fristen für die Einreichung von Bewerbungen

Bewerbungen können von der Veröffentlichung der Aufforderung bis zum 31. Dezember 2006 eingereicht werden. Bewerber, die ab 1. Januar 2005 als Sachverständige an Maßnahmen des eTEN-Programms mitwirken möchten, sollten sich bis spätestens 15. Dezember 2004 bewerben.

Zusätzliche Angaben

Bewerbungen müssen den Spezifikationen und Bedingungen entsprechen, die auf der Website der Kommission eingesehen werden können: http://europa.eu.int/eten. Sie sind auf Englisch, Französisch und Deutsch verfügbar.


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