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Document C:2010:342:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 342, 16. Dezember 2010


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ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.342.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 342

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
16. Dezember 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rechnungshof

2010/C 342/01

Bericht über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

1

2010/C 342/02

Bericht über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

7

2010/C 342/03

Bericht über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

15

2010/C 342/04

Bericht über den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

22

2010/C 342/05

Bericht über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

30

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rechnungshof

16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/1


BERICHT

über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2010/C 342/01

INHALT

 

Ziffer

Seite

EINLEITUNG …

1-5

2

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG …

6-15

2

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT …

16-19

3

SONSTIGE BEMERKUNGEN …

20-25

3

Tabelle …

4

Antworten des gemeinsamen Unternehmens

6

EINLEITUNG

1.

Das gemeinsame Unternehmen Artemis mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet.

2.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich und Artemisia, eine Vereinigung, die Unternehmen und sonstige Forschungseinrichtungen vertritt, die in Europa auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme tätig sind. Ende 2009 waren auch Zypern, die Tschechische Republik, Lettland und Norwegen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens.

3.

Hauptziel des gemeinsamen Unternehmens ist die Definition und Umsetzung einer „Forschungsagenda“ für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen (siehe Tabelle).

4.

Der Beitrag der EU zum gemeinsamen Unternehmen Artemis, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 420 Millionen EUR, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden. Die Vereinigung Artemisia leistet einen Beitrag von höchstens 30 Millionen EUR zu den laufenden Kosten. Die Artemis-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten bei (indem sie die Durchführung der Projekte unterstützen) und leisten Finanzbeiträge, die sich mindestens auf das 1,8-fache des EU-Beitrags belaufen. Die an den Projekten beteiligten Forschungseinrichtungen erbringen ebenfalls Sachleistungen.

5.

Das gemeinsame Unternehmen arbeitet seit dem 26. Oktober 2009 autonom.

15.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht in Frage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Ausführung des Haushaltsplans

16.

Im endgültig festgestellten Haushaltsplan waren Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 46 Millionen EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 8 Millionen EUR ausgewiesen. Die Verwendungsraten für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen lagen bei 81 % bzw. 20 %. Die verhältnismäßig niedrige Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen ist darauf zurückzuführen, dass das Forschungsprogramm Artemis noch am Anfang steht.

Rechnungslegung: Mitgliedsbeiträge

17.

Der Hof stellt fest, dass die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen der EU aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert werden und die gemeinsamen Unternehmen somit nicht über Kapital im eigentlichen Sinn verfügen. Der Hof hat empfohlen, diese Besonderheit der gemeinsamen Unternehmen in den Jahresabschlüssen klar herauszustellen.

18.

Der Hof begrüßt daher, dass gemäß EU-Rechnungsführungsregel Nr. 1 (Konsolidierung) die Beiträge der Mitglieder in der Vermögensübersicht der gemeinsamen Unternehmen beim Nettovermögen ausgewiesen sind und in den Erläuterungen zum Jahresabschluss weitere Angaben zur Art der Beiträge gemacht werden.

19.

Der Hof vertritt die Auffassung, dass die Ausweisung der Mitgliedsbeiträge in den Jahresrechnungen der gemeinsamen Unternehmen so weit wie möglich harmonisiert werden sollte, und nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, den gemeinsamen Unternehmen diesbezüglich detaillierte Anleitungen an die Hand zu geben.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Interne Kontrollsysteme

20.

Das gemeinsame Unternehmen befindet sich in der Anfangsphase und hat im Lauf des Jahres 2009 seine internen Kontrollen und sein Finanzinformationssystem noch nicht vollständig eingerichtet. Am Jahresende waren die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe entgegen den Vorgaben der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens vom Rechnungsführer noch nicht förmlich festgelegt und validiert worden.

21.

Weitere Arbeiten sind insbesondere im Bereich der Dokumentation von IT-Prozessen und -tätigkeiten sowie der Aufzeichnung von IT-Risiken erforderlich. Das gemeinsame Unternehmen verfügte im Jahr 2009 auch weder über einen Notfallplan (Business Continuity Plan) noch über eine Datenschutzpolitik.

Fehlendes Sitzabkommen

22.

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens Artemis schließen das gemeinsame Unternehmen Artemis und Belgien ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens Artemis durch Belgien regeln. Bis Ende 2009 war allerdings noch kein entsprechendes Abkommen geschlossen worden.

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

23.

Gemäß Artikel 73 seiner Finanzordnung sollte beim gemeinsamen Unternehmen eine interne Prüfungsstelle eingerichtet sein, die sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach den einschlägigen internationalen Normen richten muss. Ende 2009 war dieser wichtige Bestandteil des internen Kontrollsystems aber noch nicht eingerichtet.

24.

Wie in seinen Stellungnahmen Nr. 4/2008 zur Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens für die Entwicklung der Fusionsenergie und Nr. 2/2010 zur Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR dargelegt, vertritt der Hof die Auffassung, dass die derzeit in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens enthaltene Bestimmung zur Rolle des Internen Prüfers der Kommission klargestellt werden sollte.

25.

Gemäß Artikel 10 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens Artemis übernimmt der Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens die Verantwortung für die Aufgaben, die dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden. Diese Vorgehensweise ist dem Amt des Internen Prüfers innerhalb des gemeinsamen Unternehmens angemessen, nicht jedoch dem Internen Prüfer der Kommission, dessen Verantwortungsbereich sich auf den Gesamthaushaltsplan der EU erstreckt.

Dieser Bericht wurde von Kammer II unter Vorsitz von Herrn Morten LEVYSOHN, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2010 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident

Tabelle

Gemeinsames Unternehmen Artemis (Brüssel)

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens (Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates)

Leitungsstruktur

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2009 zur Verfügung gestellte Mittel

Wichtigste Ergebnisse im Jahr 2009

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 187

(ex-Artikel 171 EGV)

Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.

Ziele

Das gemeinsame Unternehmen Artemis leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und zum Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere

a)

Definition und Umsetzung einer „Forschungsagenda“ für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen. Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda dienen, werden nachstehend als „FuE-Tätigkeiten“ bezeichnet;

b)

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Unionsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

d)

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört, sofern ein Mehrwert erzielt werden kann, auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden;

e)

Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Aufgaben

a)

Gründung und nachhaltige Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme;

b)

Festlegung und gegebenenfalls Anpassung der mehrjährigen Strategieplanung sowie der Forschungsagenda gemäß Artikel 19 Absatz 1;

c)

Festlegung und Realisierung der jährlichen Durchführungspläne gemäß Artikel 19 Absatz 3 zur Umsetzung der mehrjährigen Strategieplanung gemäß Artikel 19 Absatz 1;

d)

Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung der Vorschläge und Zuweisung der zur Verfügung stehenden Mittel für die im Wege offener, transparenter und effizienter Verfahren ausgewählten Projekte;

e)

enge Zusammenarbeit und Koordinierung mit europäischen (betrifft insbesondere das Siebte Rahmenprogramm), nationalen und transnationalen Aktivitäten, Organisationen und Akteuren mit dem Ziel, in Europa zu einem fruchtbaren Innovationsumfeld beizutragen sowie Synergien und die Nutzung von Forschungs-und Entwicklungsergebnissen im Bereich der eingebetteten IKT-Systeme zu unterstützen;

f)

Überwachung der in Bezug auf die Ziele des gemeinsamen Unternehmens Artemis erzielten Fortschritte;

g)

Durchführung von Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen;

h)

Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der Namen der Teilnehmer und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens Artemis pro Teilnehmer;

i)

Ausführung sonstiger Tätigkeiten, die den Zielen nach Artikel 2 der Verordnung dienen.

Die Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind:

der Verwaltungsrat,

der Exekutivdirektor,

der Rat der öffentlichen Körperschaften,

der Wirtschafts- und Forschungsausschuss.

1 —   Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens Artemis und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

2 —   Exekutivdirektor

Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens Artemis gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats und sein rechtlicher Vertreter. Er erfüllt seine Aufgaben in voller Unabhängigkeit und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. Er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 7 Absatz 2 der Gründungsverordnung niedergelegten Befugnisse aus.

3 —   Der Rat der öffentlichen Körperschaften

a)

stellt sicher, dass bei der Zuteilung öffentlicher Finanzmittel an die Projektteilnehmer die Grundsätze der Ausgewogenheit und Transparenz gewahrt werden;

b)

erörtert und genehmigt auf der Grundlage von Vorschlägen des Wirtschafts- und Forschungsausschusses das Jahresarbeitsprogramm, in dem auch die für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Mittel festgelegt sind;

c)

genehmigt die Verfahrensregeln für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge und für die Überwachung der Projekte;

d)

beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Union den Finanzbeitrag des gemeinsamen Unternehmens Artemis zu den Mitteln für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

e)

genehmigt den Gegenstandsbereich von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und deren Veröffentlichung;

f)

genehmigt die Auswahl der durch öffentliche Mittel zu finanzierenden Projektvorschläge im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

g)

beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Union, welcher prozentuale Anteil vom Finanzbeitrag des gemeinsamen Unternehmens Artemis nach Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a den Teilnehmern der im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekte im jeweiligen Jahr zur Verfügung gestellt wird;

h)

gibt sich eine Geschäftsordnung nach Absatz 3.

4 —   Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss

a)

erstellt den Entwurf der mehrjährigen Strategieplanung gemäß Artikel 19 Absatz 1, einschließlich des Inhalts und der Aktualisierung der Forschungsagenda, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

b)

erarbeitet den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 2 und unterbreitet Vorschläge für die Themen der vom gemeinsamen Unternehmen Artemis zu veröffentlichenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

erarbeitet Vorschläge für die Technologie-, Forschungs- und Innovationsstrategie des gemeinsamen Unternehmens Artemis;

d)

erarbeitet Vorschläge für Maßnahmen zur Schaffung eines offenen Innovationsumfeldes, zur Förderung der Beteiligung von KMU, zur partizipativen und transparenten Entwicklung von Normen sowie zur internationalen Zusammenarbeit, Verbreitung und Öffentlichkeitsarbeit;

e)

berät die anderen Gremien bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Forschungs-und Entwicklungsprogrammen sowie der Förderung von Partnerschaften und der Erschließung von Ressourcen in Europa, um die Ziele des gemeinsamen Unternehmens Artemis zu erreichen;

f)

setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses ein, um die oben genannten Aufgaben zu erfüllen;

g)

gibt sich eine Geschäftsordnung nach Absatz 3.

5 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

6 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Haushalt

7,97 Millionen EUR, die zu 100 % von der EU stammen.

Personalbestand am 31. Dezember 2009

10 im Stellenplan vorgesehene Planstellen, davon am 31.12.2009 besetzt: 9.

Personalbestand insgesamt: 9,

7 Zeitbedienstete (AD),

2 Vertragsbedienstete (Verwaltungsassistenten).

Die Autonomie wurde von der Kommission am 26. Oktober 2009 gewährt.

Einleitung der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Verhandlung und Einleitung der FuE-Projekte, die aufgrund der zweiten Aufforderung ausgewählt wurden.

Überwachung und Überprüfung der Projekte aus der ersten Aufforderung.

Unterzeichnung der allgemeinen Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission.

Unterzeichnung von 6 Dienstleistungsvereinbarungen mit den Dienststellen der Kommission.

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens.

ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Interne Kontrollsysteme

Ziffer 20

Der Exekutivdirektor hat beschlossen, die übrigen 15 internen Kontrollnormen in zwei Phasen einzurichten (eine Norm wurde zuvor bereits angenommen). Die erste Phase wurde vom Verwaltungsrat am 23. März 2010 angenommen. Die übrigen internen Kontrollsysteme wurden vom Verwaltungsrat am 22. September 2010 angenommen.

Ziffer 21

Das gemeinsame Unternehmen Artemis nimmt die Beobachtungen des Hofes zur Kenntnis. In seinen provisorischen Räumlichkeiten ist das Gemeinsame Unternehmen allerdings von der IT-Infrastruktur der Kommission abhängig, die diese dem gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung stellt. Das Gemeinsame Unternehmen Artemis hat ein Verfahren eingeleitet, um einen endgültigen Sitz zu finden. Nach Abschluss dieses Verfahrens wird das Gemeinsame Unternehmen in der Lage sein, die Verantwortung für seine IT-Infrastruktur selbst zu tragen und wird die Bemerkungen des Rechnungshofs berücksichtigen.

Fehlendes Sitzabkommen

Ziffer 22

Das gemeinsame Unternehmen Artemis setzt seine Zusammenarbeit zum Zwecke der Umsetzung der Bestimmungen eines Sitzabkommens fort und geht davon aus, dass Ergebnisse der folgenden Schritte des Verfahrens zum Abschluss eines Abkommens führen.

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

Ziffer 23

In der frühen Phase der Betriebstätigkeit des gemeinsamen Unternehmens wurden die Mittel für vorrangige Aufgaben aufgewendet: erfolgreiche Verwaltung der Verfahren zur Erlangung von Unabhängigkeit, Abschluss der Ausschreibungsverfahren 2009 (einschließlich der Verhandlung von Verträgen) und dem Start der Ausschreibungen für 2010. Das Gemeinsame Unternehmen bestätigt, dass es im Laufe des Jahres 2010 ein Amt des Internen Prüfers einrichten wird.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

(2)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(3)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(4)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Artemis. Vom Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens am 18. Dezember 2008 durch Beschluss angenommen.

(7)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(8)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(9)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 19. November 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 vom 9. Juli 2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Artemis aufgenommen wurden.

(10)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).


16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/7


BERICHT

über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2010/C 342/02

INHALT

 

Ziffer

Seite

EINLEITUNG …

1-6

8

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG …

7-16

8

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT …

17-22

9

SONSTIGE BEMERKUNGEN …

23-29

9

Tabelle …

11

Antworten des gemeinsamen Unternehmens

13

EINLEITUNG

1.

Das gemeinsame Unternehmen Clean Sky mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für den Zeitraum bis 31. Dezember 2017 gegründet.

2.

Ziel des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky ist die Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der EU mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit (siehe Tabelle).

3.

Die vom gemeinsamen Unternehmen koordinierten Forschungstätigkeiten sind in sechs Technologiebereiche bzw. „integrierte Technologiedemonstrationssysteme“ (ITD) unterteilt.

4.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission als Vertreterin der Öffentlichkeit, sowie Partner aus der Industrie als Leiter der ITD gemeinsam mit den assoziierten Mitgliedern der ITD.

5.

Der Beitrag der EU zum gemeinsamen Unternehmen Clean Sky, der die laufenden Kosten und den Aufwand für die Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 800 Millionen EUR, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens beteiligen sich an den Ressourcen in mindestens der Höhe, die dem EU-Beitrag entspricht, u. a. in Form von Sachbeiträgen.

6.

Das gemeinsame Unternehmen arbeitet seit dem 16. November 2009 autonom.

16.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht in Frage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

17.

Feststellung, Gliederung und Darstellung des genehmigten Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für 2009 standen weder mit der Ratsverordnung zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky noch mit der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens im Einklang. Im Haushaltsplan wird der Grundsatz des Haushaltsausgleichs nicht eingehalten, und er enthält nicht alle vorgeschriebenen Elemente (u. a. fehlt ein Stellenplan).

18.

Im endgültigen Haushaltsplan waren 91 Millionen EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 60 Millionen EUR an Zahlungsermächtigungen ausgewiesen. Die Verwendungsrate betrug bei den Verpflichtungsermächtigungen 98 %, bei den Zahlungsermächtigungen hingegen weniger als 1 %. Das gemeinsame Unternehmen vergab im Dezember 2009 Aufträge über 70,6 Millionen EUR, die Vorfinanzierungszahlungen in Höhe von 56,5 Millionen EUR konnten jedoch erst im Januar 2010 geleistet werden.

19.

Die von der Kommission im Jahr 2008 im Namen des gemeinsamen Unternehmens vorfinanzierten Forschungstätigkeiten wurden 2009 nicht vollständig durchgeführt. Aufgrund von Verzögerungen bei den Projekten wurden lediglich 8,7 Millionen EUR (65 %) des Vorfinanzierungsbetrags in Höhe von 13,6 Millionen EUR in Anspruch genommen. Ende 2009 ergab sich folglich für das gemeinsame Unternehmen ein potenziell offener Wiedereinziehungsbetrag von 4,9 Millionen EUR.

Rechnungslegung: Mitgliedsbeiträge

20.

Der Hof stellt fest, dass die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen der EU aus Mitgliedsbeiträgen finanziert werden und die gemeinsamen Unternehmen somit nicht über Kapital im eigentlichen Sinn verfügen. Der Hof hat empfohlen, diese Besonderheit der gemeinsamen Unternehmen in den Jahresabschlüssen klar herauszustellen.

21.

Der Hof begrüßt daher, dass gemäß EU-Rechnungsführungsregel Nr. 1 (Konsolidierung) die Beiträge der Mitglieder in der Vermögensübersicht der gemeinsamen Unternehmen beim Nettovermögen ausgewiesen sind und in den Erläuterungen zum Jahresabschluss weitere Angaben zur Art der Beiträge gemacht werden.

22.

Der Hof vertritt die Auffassung, dass die Ausweisung der Mitgliedsbeiträge in den Jahresrechnungen der gemeinsamen Unternehmen so weit wie möglich harmonisiert werden sollte, und nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, den gemeinsamen Unternehmen diesbezüglich detaillierte Anleitungen an die Hand zu geben.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Interne Kontrollsysteme

23.

Das gemeinsame Unternehmen befindet sich in der Anfangsphase. Für wichtige Bereiche der Organisation wie die Arbeitsabläufe im Finanz- und Beschaffungswesen wurden Verfahren entwickelt. Wie die Prüfungsfeststellungen des Hofes allerdings gezeigt haben, müssen diese internen Kontrollverfahren weiterentwickelt werden, um die in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens vorgegebenen Anforderungen an eine wirksame und effiziente interne Kontrolle zu erfüllen.

24.

Ende 2009 waren die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe entgegen den Vorgaben der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens vom Rechnungsführer noch nicht förmlich festgelegt und validiert worden.

25.

Das gemeinsame Unternehmen Clean Sky verwendet für das Finanzmanagement die IT-Instrumente der Kommission, die als solide Systeme eingestuft werden können. Dennoch müssen die IT-Verfahren und -Strategien weiterentwickelt werden, damit die Geschäftskontinuität sichergestellt ist.

26.

Das in der Clean-Sky-Finanzordnung und der allgemeinen Vereinbarung mit der Kommission über den Antrag auf Auszahlung der Kommissionsbeiträge vorgesehene Verfahren wurde nicht ordnungsgemäß angewandt. Der Hof untersuchte fünf Einziehungsanordnungen und stellte dabei ausnahmslos fest, dass den Zahlungsanträgen nicht die erforderliche Kassenmittelvorausschätzung beigefügt war.

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

27.

Wie in seinen Stellungnahmen Nr. 4/2008 zur Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens für die Entwicklung der Fusionsenergie und Nr. 2/2010 zur Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR dargelegt, vertritt der Hof die Auffassung, dass die derzeit in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens enthaltene Bestimmung zur Rolle des Internen Prüfers der Kommission klargestellt werden sollte.

28.

Gemäß Artikel 11 dieser Satzung übernimmt der Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky die Verantwortung für die Aufgaben, die dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden. Nach Auffassung des Hofes ist diese Vorgehensweise dem Amt des Internen Prüfers innerhalb des gemeinsamen Unternehmens angemessen, nicht jedoch dem Internen Prüfer der Kommission, dessen Verantwortungsbereich sich auf den Gesamthaushaltsplan der EU erstreckt.

Fehlendes Abkommen mit dem Sitzstaat

29.

Gemäß der Ratsverordnung von Dezember 2007 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens schließen das gemeinsame Unternehmen Clean Sky und Belgien ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky durch Belgien regeln. Zum Zeitpunkt der Prüfung war noch kein entsprechendes Abkommen unterzeichnet.

Dieser Bericht wurde von Kammer II unter Vorsitz von Herrn Morten LEVYSOHN, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2010 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident

Tabelle

Gemeinsames Unternehmen Clean Sky (Brüssel)

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens (Verordnung (EG) Nr. 71 /2008 des Rates)

Leitungsstruktur

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2009 zur Verfügung gestellte Mittel

Wichtigste Ergebnisse im Jahr 2009

Artikel 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm sieht einen Beitrag der Union zur Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen vor, die im Wege von gemeinsamen Unternehmen im Sinne von Artikel 187 des AEUV umgesetzt werden könnten.

Ziele

Das gemeinsame Unternehmen Clean Sky leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmen-Programms und insbesondere zum Themenbereich 7, Verkehr (einschließlich Luftverkehr), des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Mit dem gemeinsamen Unternehmen werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der EU mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit;

b)

Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs;

c)

Schaffung einschneidender Neuerungen für das Luftverkehrssystem, die sich auf die Integration fortschrittlicher Technologien und großmaßstäblicher Demonstrationssysteme stützen und darauf abzielen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen erheblich reduziert werden und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert wird;

d)

Beschleunigung der Hervorbringung neuer Erkenntnisse, der Innovationstätigkeit und der Übernahme der Forschungsergebnisse zum Nachweis der betreffenden Technologien und der vollständigen Systemintegration im geeigneten Betriebsumfeld, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

Aufgaben

a)

Zusammenführung von ITD unter besonderer Berücksichtigung innovativer Technologien und Entwicklung großmaßstäblicher Demonstrationssysteme;

b)

Ausrichtung der Arbeiten im Rahmen der ITD auf die Erzielung von Ergebnissen, die entscheidend dazu beitragen können, dass Europa seine umwelt- und wettbewerbspolitischen Ziele erreicht;

c)

Verbesserung des Verfahrens der technologischen Überprüfung, damit Hindernisse für die spätere Marktdurchdringung erkannt und beseitigt werden können;

d)

Bündelung der Anforderungen der Nutzer, damit sie zur Orientierung für Investitionen in Forschung und Entwicklung mit Blick auf operative und vermarktungsfähige Lösungen dienen können;

e)

Umsetzung der notwendigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und hierzu gegebenenfalls Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

f)

Gewährung von Finanzhilfen zur Unterstützung der Forschungstätigkeit seiner Mitglieder und anderer Rechtspersonen, die aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß den vom Verwaltungsrat vereinbarten offenen Kriterien ausgewählt wurden;

g)

Veröffentlichung von Informationen zu den Projekten, einschließlich des Namens der Begünstigten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky pro Begünstigten;

h)

Abschluss von Dienstleistungs- und Lieferverträgen, gegebenenfalls auf der Grundlage von Ausschreibungen;

i)

Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und privaten Sektors;

j)

Herstellung von Verbindungen zu nationalen und internationalen Aktivitäten im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens, insbesondere zum gemeinsamen Unternehmen SESAR;

k)

Unterrichtung der Gruppe der nationalen Vertreter im Wege regelmäßiger Zusammenkünfte und Einbeziehung von ACARE;

l)

Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen Clean Sky eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, über die Möglichkeit, von der Europäischen Investitionsbank Finanzmittel zu leihen, insbesondere über die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffene Fazilität auf Risikoteilungsbasis;

m)

Förderung der Teilnahme von KMU an seinen Tätigkeiten entsprechend den Zielen des Siebten Rahmenprogramms; in diesem Zusammenhang legt das gemeinsame Unternehmen Clean Sky relevante quantitative Ziele entsprechend den Zielen des Siebten Rahmenprogramms fest;

n)

Aufbau einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit verwandten Tätigkeiten auf europäischer (insbesondere das Rahmenprogramm), nationaler und transnationaler Ebene.

1 —   Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das Verwaltungsgremium des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

2 —   ITD-Lenkungsausschüsse

ITD-Lenkungsausschüsse werden vom Verwaltungsrat für jedes der sechs ITD eingesetzt. Die folgenden ITD werden gebildet:

a)

Intelligentes Starrflügelflugzeug;

b)

umweltfreundliche Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr;

c)

umweltfreundliche Drehflügler;

d)

Systeme für den umweltfreundlichen Betrieb;

e)

nachhaltige und umweltfreundliche Motoren;

f)

Öko-Design.

3 —   Gruppe der nationalen Vertreter

Die Gruppe der nationalen Vertreter setzt sich zusammen aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes sonstigen mit dem Rahmenprogramm assoziierten Landes. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

4 —   Allgemeines Forum

Das Allgemeine Forum ist ein beratendes Gremium des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky. Das Allgemeine Forum setzt sich zusammen aus einem Vertreter

a)

eines jeden Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky,

b)

eines jeden Partners.

5 —   Exekutivdirektor

Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verantwortlich und ist sein rechtlicher Vertreter. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

6 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

7 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Haushalt

95,23 Millionen EUR, davon 91 Millionen EUR Zuschuss aus dem EU-Haushalt; 3,39 Millionen EUR sind in Form von Geldbeiträgen und 91,84 Millionen EUR in Form von Sachbeiträgen von der Privatwirtschaft vorgesehen.

Personalbestand am 31. Dezember 2009

18 im Stellenplan vorgesehene Planstellen, davon am 31.12.2009 besetzt: 10 (darunter ein Dienstposten eines Vertragsbediensteten).

Personalbestand insgesamt: 10;

davon entfallen auf

operative Tätigkeiten: 2,

administrative und unterstützende Tätigkeiten: 4,

sonstige Tätigkeiten: 4.

Operative Ergebnisse:

Intelligentes Starrflügelflugzeug: Wahl des Demonstrationssystems für hohe Geschwindigkeiten (high-speed demonstrator) und des Versuchsträgers für den Counter Rotating Open Rotor (ein aus zwei hintereinander angeordneten und gegenläufig drehenden Propellern bestehender Antrieb);

umweltfreundliche Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr: Definition der Hauptanforderungen für die Primärstrukturen; Analyse vielversprechender Technologien für eine geräuscharme Konfiguration;

umweltfreundliche Drehflügler: Definition eines Grundrotors für innovative Blätter, Gerät zum Management lärmarmer Flugrouten an Bord des Flugzeugs;

nachhaltige und umweltfreundliche Motoren: Grundkonzeption des Propellersystems und Konfigurationsstudien abgeschlossen, Grobkonzeption der Module;

Systeme für den umweltfreundlichen Betrieb: Bereitstellung aller Referenzdaten und übergeordnete Spezifikation für Großflugzeuge, Wahl des Flugmanagements;

Öko-Design: Fertigstellungsvorgaben für umweltfreundliche Verfahren für neue Materialien, Herstellung, Lebenszyklus und Entsorgung von Flugzeugen; Fachanalyse zur Hervorhebung von mehr als 150 Technologieoptionen;

Einleitung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und entsprechende Auswahl (57 Schwerpunkte).

Sonstige wichtige Ergebnisse:

Das gemeinsame Unternehmen Clean Sky arbeitet seit dem 16. November 2009 autonom.

Mit vier weiteren gemeinsamen Technologieinitiativen wurde ein gemeinsames Verfahren im Hinblick auf den Erwerb endgültiger Räumlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky eingeleitet.

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens.

ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Haushaltsvollzug

Ziffer 17

Clean Sky erkennt die angesprochenen Schwächen beim Haushalts- und Stellenplan an und hat daraufhin durch neue Beschlüsse, die der Verwaltungsrat zu diesen Punkten mit Blick auf den Haushaltsplan 2010 gefasst hat, für Abhilfe gesorgt.

Ziffer 18

Clean Sky erkennt die geringe Ausführungsrate für die Zahlungen im Jahr 2009 an, die eine Folge der Anfangsphase des Gemeinsamen Unternehmens war. Nachdem es im April 2010 seine volle Mitarbeiterstärke erreicht hat, hat das Gemeinsame Unternehmen Maßnahmen ergriffen, um eine zufriedenstellende und fristgerechte Ausführung der Vorfinanzierungszahlungen ab 2010 zu gewährleisten.

Ziffer 19

Die Anfangsphase des Clean Sky-Programms hat dazu geführt, dass der Haushaltsvollzug nicht ganz vollständig erfolgte. Das Gemeinsame Unternehmen hat sich gemeinsam mit seinen Partnern aus der Industrie um notwendige Verbesserungen bemüht und verstärkt die Überwachung des Haushaltsvollzugs im Jahr 2010.

Rechnungslegung: Mitgliedsbeiträge

Ziffern 20-22

Das Gemeinsame Unternehmen ist bestrebt, sich weiterhin dem harmonisierten Konzept aller gemeinsamen Unternehmen anzupassen und begrüßt jede Anleitung in diesem Zusammenhang.

Interne Kontrollsysteme

Ziffer 23

Das Gemeinsame Unternehmen entwickelt seine internen Kontrollen weiter und etabliert dabei mithilfe eines umfassenden Verfahrenskonzepts kohärente und effiziente Arbeitsmethoden, die sich nach den Internen Kontrollstandards für eine effiziente Verwaltung richten.

Ziffer 24

Die Rechnungsführerin hat die Bemerkungen des Hofs zur Validierung der zugrunde liegenden Verfahrensabläufe sowie zum Rechnungsführungssystem zur Kenntnis genommen und in die Bestätigung des Rechnungsführers im Jahresabschluss einen Hinweis bezüglich der Validierung der Systeme eingefügt. Da sich diese Verfahren noch in der Entwicklung befinden, wird sie daran im Jahr 2010 weiterarbeiten.

Ziffer 25

Clean Sky nimmt die Bemerkung des Hofs zur Kenntnis und ergreift Maßnahmen, um seine IT-Prozesse und -Strategien zu verbessern. Die Aspekte in Bezug auf die Geschäftskontinuität werden gemeinsam mit den anderen gemeinsamen Unternehmen, mit denen sich Clean Sky seine IT-Infrastruktur teilt, erarbeitet.

Ziffer 26

Clean Sky wird sich darum bemühen, künftig bei seinen Zahlungsanträgen das in der Finanzvereinbarung mit der Europäischen Kommission festgelegte Verfahren zu befolgen. Im Jahr 2010 wurde ein Mechanismus zur Überwachung der Kassenmittelvorausschätzungen eingerichtet.

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

Ziffern 27-28

Clean Sky hat sich dieses Problems mit dem Internen Auditdienst der Kommission und der GD Forschung in einer gemeinsamen Mitteilung der Exekutivdirektoren der Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky und Initiative für Innovative Arzneimittel von März 2010 angenommen.

Fehlendes Abkommen mit dem Sitzstaat

Ziffer 29

Clean Sky bemüht sich weiterhin um die Einführung der Bestimmungen eines Abkommens mit dem Sitzstaat und wartet die Ergebnisse der nächsten Schritte des Verfahrens zur Unterzeichnung eines solchen Abkommens ab.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

(2)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(3)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(4)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky. Vom Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens am 7. November 2008 durch Beschluss angenommen.

(7)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(8)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(9)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 19. November 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 vom 9. Juli 2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky aufgenommen wurden.

(10)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).


16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/15


BERICHT

über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2010/C 342/03

INHALT

 

Ziffer

Seite

EINLEITUNG …

1-5

16

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG …

6-15

16

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT…

16-19

17

SONSTIGE BEMERKUNGEN …

20-25

17

Tabelle …

18

Antworten des gemeinsamen Unternehmens

21

EINLEITUNG

1.

Das europäische gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (das gemeinsame Unternehmen IMI) mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet.

2.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und der Europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (EFPIA).

3.

Das Ziel des gemeinsamen Unternehmens IMI besteht darin, die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt (siehe Tabelle).

4.

Der maximale Beitrag der EU zum gemeinsamen Unternehmen IMI, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beträgt 1 Milliarde EUR, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden. Die EU und der EFPIA leisten als Gründungsmitglieder zu gleichen Teilen einen Beitrag zu den laufenden Kosten, der sich auf höchstens 4 % des Gesamtfinanzbeitrags der EU beläuft. Andere Mitglieder leisten Beiträge zu den laufenden Kosten im Verhältnis zu ihrem Gesamtbeitrag zu den Forschungstätigkeiten. Forschungsorientierte pharmazeutische Unternehmen, die Mitglieder des EFPIA sind, tragen zur Finanzierung der Forschungstätigkeiten durch Leistung von Sachbeiträgen bei, deren Wert mindestens dem Finanzbeitrag der EU entspricht. Neue Mitglieder sollten ebenfalls zur Finanzierung der Forschungstätigkeiten beitragen.

5.

Das gemeinsame Unternehmen arbeitet seit dem 16. November 2009 autonom.

15.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht in Frage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

16.

Im endgültigen Haushaltsplan waren 82 Millionen EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 82 Millionen EUR an Zahlungsermächtigungen ausgewiesen. Da Ende 2009 erst wenige Projekttätigkeiten angelaufen waren, erwiesen sich die Haushaltsansätze bei den Zahlungsermächtigungen als unrealistisch. Die Verwendungsrate betrug bei den Verpflichtungsermächtigungen 97 %, bei den Zahlungsermächtigungen hingegen lediglich 1 %.

Rechnungslegung: Mitgliedsbeiträge

17.

Der Hof stellt fest, dass die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen der EU aus Mitgliedsbeiträgen finanziert werden und die gemeinsamen Unternehmen somit nicht über Kapital im eigentlichen Sinn verfügen. Der Hof hat empfohlen, diese Besonderheit der gemeinsamen Unternehmen in den Jahresabschlüssen klar herauszustellen.

18.

Der Hof begrüßt daher, dass gemäß EU-Rechnungsführungsregel Nr. 1 (Konsolidierung) die Beiträge der Mitglieder in der Vermögensübersicht der gemeinsamen Unternehmen beim Nettovermögen ausgewiesen sind und in den Erläuterungen zum Jahresabschluss weitere Angaben zur Art der Beiträge gemacht werden.

19.

Der Hof vertritt die Auffassung, dass die Ausweisung der Mitgliedsbeiträge in den Jahresrechnungen der gemeinsamen Unternehmen so weit wie möglich harmonisiert werden sollte, und nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, den gemeinsamen Unternehmen diesbezüglich detaillierte Anleitungen an die Hand zu geben.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Interne Kontrollsysteme

20.

Das gemeinsame Unternehmen befindet sich in der Anfangsphase und hat sein internes Kontrollsystem und sein Finanzinformationssystem im Lauf des Jahres 2009 noch nicht vollständig eingerichtet. Am Jahresende waren die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe entgegen den Vorgaben der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens vom Rechnungsführer noch nicht förmlich festgelegt und validiert worden.

21.

Weitere Arbeiten sind insbesondere im Bereich der Dokumentation von IT-Prozessen und -tätigkeiten sowie der Aufzeichnung von IT-Risiken erforderlich. Das gemeinsame Unternehmen verfügte im Jahr 2009 auch weder über einen Notfallplan (Business Continuity Plan) noch über eine Datenschutzpolitik.

Fehlendes Sitzabkommen

22.

Gemäß der Ratsverordnung zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens IMI schließen das gemeinsame Unternehmen IMI und Belgien ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln. Ende 2009 war allerdings noch kein entsprechendes Abkommen geschlossen worden.

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

23.

Gemäß Artikel 73 seiner Finanzordnung sollte beim gemeinsamen Unternehmen eine interne Prüfungsstelle eingerichtet sein, die sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach den einschlägigen internationalen Normen richten muss. Ende 2009 war dieser wichtige Bestandteil des internen Kontrollsystems aber noch nicht eingerichtet.

24.

Wie in seinen Stellungnahmen Nr. 4/2008 zur Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens für die Entwicklung der Fusionsenergie und Nr. 2/2010 zur Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR dargelegt, vertritt der Hof die Auffassung, dass die derzeit in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens enthaltene Bestimmung zur Rolle des Internen Prüfers der Kommission klargestellt werden sollte.

25.

Gemäß Artikel 10 dieser Satzung übernimmt der Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens IMI die Verantwortung für die Aufgaben, die dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden. Diese Vorgehensweise ist dem Amt des Internen Prüfers innerhalb des gemeinsamen Unternehmens angemessen, nicht jedoch dem Internen Prüfer der Kommission, dessen Verantwortungsbereich sich auf den Gesamthaushaltsplan der EU erstreckt.

Dieser Bericht wurde von Kammer II unter Vorsitz von Herrn Morten LEVYSOHN, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2010 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident

Tabelle

Gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (Brüssel)

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens (Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates)

Leitungsstruktur

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2009 zur Verfügung gestellte Mittel

Wichtigste Ergebnisse im Jahr 2009

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Titel XIX „Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt“

Artikel 187 (ex-Artikel 171 EGV) lautet:

Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.

Artikel 188 (ex-Artikel 172 EGV) lautet:

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest.

Ziele

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates lautet:

Das gemeinsame Unternehmen IMI leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Sein Ziel besteht darin, die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt. Es erreicht dies insbesondere durch

a)

Unterstützung der „vorwettbewerblichen Arzneimittelforschung und -entwicklung“ in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können;

b)

Unterstützung der Umsetzung der Forschungsprioritäten, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (nachstehend „Forschungstätigkeiten“ genannt) dargelegt wurden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbs-orientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

c)

Gewährleistung der Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms;

d)

Nutzung seines Status einer öffentlich-privaten Partnerschaft, um Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern zu geben und hierzu Mittel zu bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor zu fördern;

e)

Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms.

Aufgaben

Artikel 1 der Satzung im Anhang zur Ratsverordnung lautet:

Die wichtigsten Aufgaben und Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens IMI sind:

a)

Gewährleistung der Gründung und nachhaltigen Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel;

b)

Festlegung und Realisierung des jährlichen Durchführungsplans gemäß Artikel 18 mit Hilfe von Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen;

c)

regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel im Lichte der sich während ihrer Umsetzung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen;

d)

Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors;

e)

Auf- und Ausbau einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der Industrie und anderen Akteuren, wie Regulierungsstellen, Patientenorganisationen, Hochschulen und klinischen Zentren, sowie zwischen der Industrie und den Hochschulen;

f)

Erleichterung der Koordinierung mit nationalen und internationalen Aktivitäten auf diesem Gebiet;

g)

Durchführung von Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen;

h)

Kommunikation und Austausch mit den Mitgliedstaaten und den im Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten, eine speziell für diesen Zweck eingesetzte Gruppe;

i)

Veranstaltung von mindestens einer jährlichen Zusammenkunft mit Interessengruppen (nachstehend „Interessentenforum“ genannt), um so die Offenheit und Transparenz der Forschungstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens IMI gegenüber seinen Akteuren zu gewährleisten;

j)

Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen IMI eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, über die Möglichkeit, von der Europäischen Investitionsbank — insbesondere über die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffene Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis — Finanzmittel zu leihen;

k)

Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der Namen der Teilnehmer und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens IMI pro Teilnehmer;

l)

Sicherstellung der Effizienz der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel;

m)

Ausführung sonstiger Tätigkeiten, die den Zielen nach Artikel 2 der Verordnung dienen.

1 —   Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das wichtigste Beschlussfassungsgremium des gemeinsamen Unternehmens IMI. Er führt die Aufsicht über das gemeinsame Unternehmen bei der Erfüllung der Ziele und sorgt bei der Durchführung der Tätigkeiten für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Mitgliedern. Er gewährleistet somit die Erreichung der Zielsetzungen des gemeinsamen Unternehmens IMI, nämlich die Überwindung von Engpässen in der europäischen Arzneimittelforschung und -entwicklung und die Unterstützung der biomedizinischen Forschung zum Wohle der Patienten.

2 —   Exekutivdirektor

Der vom Verwaltungsrat ernannte Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens IMI gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats. In diesem Zusammenhang muss er jedem Ad-hoc-Auskunftsersuchen des Verwaltungsrats und des Wissenschaftlichen Beirats nachkommen und diese regelmäßig informieren. Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens IMI. Er erfüllt seine Aufgaben in voller Unabhängigkeit und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

3 —   Wissenschaftlicher Beirat

Der Wissenschaftliche Beirat berät den Verwaltungsrat; er übt seine Tätigkeit in enger Abstimmung mit dem Direktionsbüro und mit dessen Unterstützung aus.

Der Wissenschaftliche Beirat berät zur Forschungsagenda, empfiehlt wissenschaftliche Prioritäten für den Entwurf des jährlichen Durchführungsplans und erläutert die im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Fortschritte.

Das gemeinsame Unternehmen IMI wird außerdem durch zwei externe Beratungsgremien unterstützt.

4 —   Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten

Die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Landes zusammen. Sie hat die Aufgabe, das gemeinsame Unternehmen IMI zu beraten; sie fungiert als Mittlerstelle zwischen dem gemeinsamen Unternehmen IMI und den Interessengruppen in den jeweiligen Ländern.

5 —   Interessentenforum

Das Interessentenforum ist ein Treffen, das allen Interessentengruppen zur Abgabe von Stellungnahmen offen steht und vom Exekutivdirektor mindestens einmal im Jahr einberufen wird.

6 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

7 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Haushalt

81,9 Millionen EUR Zuschuss der Union; 50 % der laufenden Kosten als Beitrag des EFPIA (0,5 Millionen EUR)

Personalbestand am 31. Dezember 2009

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen: 29. Davon waren am 31.12.2009 12 für folgende Aufgaben besetzt:

Exekutivdirektor: 1,

wissenschaftliche Tätigkeiten: 3,

operative Tätigkeiten: 5,

administrative Tätigkeiten: 3.

Einrichtung des gemeinsamen Unternehmens IMI und Verwaltung

Der Verwaltungsrat hielt drei Sitzungen ab;

der Wissenschaftliche Beirat hielt ebenfalls drei Sitzungen ab;

die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten trat zweimal zusammen.

Der Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens IMI, Herr Michel Goldman, wurde am 10. Juni 2009 vom Verwaltungsrat ernannt und trat sein Amt am 16. September 2009 an. Bis zu diesem Zeitpunkt nahm der von der Europäischen Kommission ernannte Interims-Exekutivdirektor Alain Vanvossel übergangsweise die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben wahr.

Die wichtigste Aufgabe im Jahr 2009 waren die zur Erlangung der am 16. November 2009 gewährten Autonomie erforderlichen Vorbereitungsarbeiten.

Zu diesen Vorbereitungsarbeiten zählten insbesondere die Einstellung von Mitarbeitern sowie der Bezug der Büroräume des gemeinsamen Unternehmens IMI und die Festlegung von Verfahren für administrative und operative Tätigkeiten.

Bei Erhalt der Autonomie verfügte das gemeinsame Unternehmen IMI über die operative Kapazität zur Ausführung des Haushaltsplans. Bis zu diesem Zeitpunkt war gemäß Artikel 16 der Ratsverordnung zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens IMI die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit dem anderen Gründungsmitglied für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens IMI verantwortlich.

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und Projektmanagement

Die im Jahr 2008 eingeleitete erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurde abgeschlossen, und 15 Projektvorschläge wurden nach Maßgabe des Zweiphasen-Verfahrens mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger ausgewählt. Fast alle Finanzhilfevereinbarungen wurden den Projektkoordinatoren zur Unterschrift übermittelt, und 10 Projekte wurden Ende des Jahres in Angriff genommen.

Das gemeinsame Unternehmen IMI machte die zweite Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen am 27. November 2009 bekannt, wobei der Termin für den Abschluss der ersten Phase auf Februar 2010 festgesetzt wurde.

IT-Infrastruktur

Die IT-Infrastruktur am einstweiligen Sitz des gemeinsamen Unternehmens IMI wurde eingerichtet. Bei Bezug der künftigen Büroräume wird sie umgestaltet und neu eingerichtet.

Die Software für die Einreichung von Vorschlägen wurde vollkommen neu gestaltet und umfasst nun ein den antragstellenden Konsortien öffentlich zugängliches Modul, anhand dessen Einreichung und Bewertung der Interessenbekundungen (Phase 1 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen) vorgenommen werden können.

Kommunikationstätigkeiten

Im Jahr 2009 fanden drei große Kommunikationsveranstaltungen statt. Am 14. September wurde der neue Exekutivdirektor auf einer Pressekonferenz vorgestellt, und es wurden die Schwerpunkte der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des gemeinsamen Unternehmens IMI präsentiert.

Im Rahmen des Informationstags am 17. November wurden potenzielle Antragsteller über die zweite Aufforderung unterrichtet.

Am 15. Dezember fand eine Veranstaltung zur Feier der Autonomie des gemeinsamen Unternehmens statt.

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens.

ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Haushaltsvollzug

Ziffer 16

Das gemeinsame Unternehmen IMI erkennt die niedrige Vollzugsquote für Zahlungen im Jahr 2009 an, die darauf zurückzuführen ist, dass sich das gemeinsame Unternehmen in der Anfangsphase befand.

Interne Kontrollsysteme

Ziffern 20-21

Das gemeinsame Unternehmen IMI nimmt die Beobachtungen des Hofes zur Kenntnis. Das gemeinsame Unternehmen wird seine internen Kontrollsysteme weiterentwickeln und setzt Schritte zur Behebung der vom Hof beanstandeten Punkte.

Fehlendes Sitzabkommen

Ziffer 22

Das gemeinsame Unternehmen IMI setzt seine Zusammenarbeit zum Zwecke der Umsetzung der Bestimmungen eines Sitzabkommens fort und geht davon aus, dass Ergebnisse der folgenden Schritte des Verfahrens zum Abschluss eines Abkommens führen.

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

Ziffer 23

Die interne Prüfstelle wird ab November 2010 ihre Tätigkeit aufnehmen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

(2)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(3)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis sowie Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstige Erläuterungen.

(4)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung und sonstigen Erläuterungen.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1

(6)  Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens IMI. Vom Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens am 2. Februar 2009 durch Beschluss angenommen.

(7)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(8)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(9)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 vom 9. Juli 2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens IMI aufgenommen wurden.

(10)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).


16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/22


BERICHT

über den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2010/C 342/04

INHALT

 

Ziffer

Seite

EINLEITUNG …

1-4

23

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG …

5-14

23

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT …

15-18

24

SONSTIGE BEMERKUNGEN …

19-33

24

Tabelle …

26

Antworten des gemeinsamen Unternehmens

27

EINLEITUNG

1.

Das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER (1) und die Entwicklung der Fusionsenergie wurde im März 2007 (2) für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet. Die Fusionsanlagen sollen in Cadarache (Frankreich) entstehen, seinen Sitz hat das gemeinsame Unternehmen in Barcelona.

2.

Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), vertreten durch die Europäische Kommission, die Euratom-Mitgliedstaaten und Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen und den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden (bis 31. Dezember 2009 die Schweiz).

3.

Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Aufgaben (siehe auch Tabelle):

a)

Leistung des Euratom-Beitrags zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation (3);

b)

Leistung des Euratom-Beitrags zu den „Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts“ (ergänzende gemeinsame Forschungstätigkeiten) mit Japan zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie;

c)

Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen.

4.

Bei Errichtung des gemeinsamen Unternehmens wurden die für den Zeitraum 2007-2041 benötigten Gesamtmittel vorläufig auf 9 653 Millionen EUR veranschlagt. Der Gesamtbeitrag von Euratom wurde auf 7 649 Millionen EUR festgesetzt, von denen höchstens 15 % für Verwaltungsausgaben bestimmt sind. Weitere Mittel bestehen aus Beiträgen des ITER-Gastgeberstaats (Frankreich), den jährlichen Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen von anderen Mitgliedern als Euratom sowie zusätzlichen Mitteln, die unter den vom Vorstand genehmigten Bedingungen entgegengenommen werden können. Der Hof weist darauf hin, dass sich der Finanzierungsbedarf für das ITER-Projekt erheblich erhöht hat (siehe Ziffern 31-33).

14.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht in Frage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

15.

Die dem gemeinsamen Unternehmen für 2009 endgültig bewilligten Zahlungsermächtigungen beliefen sich auf 173,6 Millionen EUR. Die Verwendungsrate für die Zahlungsermächtigungen betrug insgesamt 65,3 %, wobei auf die operativen Ausgaben 65,5 % und auf die Verwaltungsausgaben 64,2 % entfielen. Ende 2009 verfügte das gemeinsame Unternehmen über Bankeinlagen in Höhe von 42 Millionen EUR. Die unzulängliche Mittelausschöpfung ist hauptsächlich auf Verzögerungen beim Euratom-Fusionsprogramm zurückzuführen, wie der Hof auch 2008 angemerkt hat.

Rechnungslegung: Mitgliedsbeiträge

16.

Der Hof stellt fest, dass die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen der EU aus Mitgliedsbeiträgen finanziert werden und die gemeinsamen Unternehmen somit nicht über Kapital im eigentlichen Sinn verfügen. Der Hof hat empfohlen, diese Besonderheit der gemeinsamen Unternehmen in den Jahresabschlüssen klar herauszustellen.

17.

Im Gegensatz zu den anderen gemeinsamen Unternehmen der EU wird das gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie zur Gänze aus öffentlichen Mitteln finanziert. Aus diesem Grund gelten die allgemeinen Bestimmungen der EU-Rechnungsführungsregel Nr. 1 (Konsolidierung), wonach Mitgliedsbeiträge in der Vermögensübersicht unter Nettovermögen auszuweisen sind, nicht für das gemeinsame Unternehmen für den ITER, das die Beiträge der Mitglieder in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis unter Betriebseinnahmen ansetzt.

18.

Obwohl diese Rechnungslegungspraxis für das gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie angemessen ist, vertritt der Hof die Auffassung, dass die Jahresrechnungen der gemeinsamen Unternehmen generell so weit wie möglich harmonisiert werden sollten, und nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, den gemeinsamen Unternehmen diesbezüglich detaillierte Anleitungen an die Hand zu geben.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Interne Kontrollsysteme

19.

Der Hof räumte in seinem Vorjahresbericht zwar ein, dass sich das gemeinsame Unternehmen 2008 in der Anfangsphase befand, bemängelte jedoch, dass es sein internes Kontrollsystem und sein Finanzinformationssystem noch nicht vollständig eingerichtet hatte.

20.

Das gemeinsame Unternehmen hat im Jahr 2009 zwar Maßnahmen im Hinblick auf die Entwicklung interner Kontrollnormen ergriffen, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass Kerntätigkeiten der Einrichtung Ende 2009 nicht ausreichend formalisiert waren. Ein zweckmäßiges Instrument zur Verwaltung von Aufträgen über operative Leistungen war nicht eingerichtet. Haushaltsvollzug und Berichterstattung erfolgen anhand von Kalkulationstabellen. Eine Datenbank zur zentralen Erfassung operativer, administrativer und finanzieller Daten gibt es nicht.

21.

Im April 2009 wurden die Abteilungen des gemeinsamen Unternehmens umstrukturiert. In der neuen Organisationsstruktur wurde die Abteilung Haushalt und Rechnungsführung mit der Abteilung Beschaffungswesen zusammengelegt, was Fragen bezüglich der erforderlichen Trennung von finanziellen und operativen Aufgaben aufwirft (siehe auch Ziffer 31).

22.

Wie vom Hof bereits 2008 festgestellt, waren die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe entgegen den Vorgaben der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens vom Rechnungsführer noch nicht validiert worden.

23.

Das gemeinsame Unternehmen richtete im Juli 2009 eine Innenrevision ein. Die gemäß Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens vorzunehmende Bewertung der Verwaltungssysteme und der Effizienz der internen Kontrollsysteme ist bislang allerdings unterblieben. Diese Bewertung ist angesichts der vom gemeinsamen Unternehmen im Jahr 2009 vorgenommenen internen Umstrukturierung besonders wichtig.

24.

Der Hof untersuchte eine Stichprobe von 31 Vorgängen. In zwei Fällen nahm das gemeinsame Unternehmen Mittelbindungen erst vor, nachdem es bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen war. Dies steht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Finanzordnung. In zwei weiteren Fällen reichten die Belege über die vor Leistung der Zahlungen durchgeführten Validierungsverfahren nicht aus.

25.

Bei einer geprüften Zuschusszahlung über 584 000 EUR stellte der Hof fest, dass der Bedienstete, der diese Zahlung bewilligte, lediglich zur Genehmigung von Zahlungen bis zu 200 000 EUR befugt war. Bei einer geprüften Zahlung in Höhe von über 10 Millionen EUR für Arbeiten zur Vorbereitung des Anlagenstandorts fand der Hof nur Nachweise für formale Kontrollen des gemeinsamen Unternehmens, die insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Finanzbestimmungen der Zuschussvereinbarung und der Förderfähigkeit der Kosten keine ausreichende Gewähr boten.

Verspätete Entrichtung der Mitgliedsbeiträge

26.

Im Jahr 2008 stellte der Hof fest, dass eine Reihe von Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens ihre Beiträge nicht bis zu dem vom Vorstand vorgegebenen Termin entrichtet hatten.

27.

Im Jahr 2009 sollten die Mitglieder ihren jährlichen Beitrag bis spätestens 31. Mai 2009 entrichten. Trotz mehrerer Mahnungen des gemeinsamen Unternehmens hatten zwei Mitglieder zum Jahresende ihre Beiträge für 2009 noch nicht gezahlt.

Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens

28.

Der Hof nannte im Jahr 2008 eine Reihe von Punkten, bei denen er Änderungen an der Finanzordnung für erforderlich hielt, um die finanziellen Rahmenbedingungen des gemeinsamen Unternehmens zu stärken (13). Ende 2009 war die Finanzordnung noch nicht geändert worden.

Rolle des Internen Auditdienstes der Kommission

29.

Der Hof betonte in seiner Stellungnahme Nr. 4/2008, dass in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens nicht darauf verwiesen wird, dass der Interne Prüfer der Kommission befugt ist, Prüfungen des gemeinsamen Unternehmens durchzuführen.

30.

Der Hof wiederholt, dass gemäß der Rahmenfinanzregelung generell gilt, dass der Interne Prüfer der Kommission gegenüber den EU-Einrichtungen, einschließlich der gemeinsamen Unternehmen, dieselben Befugnisse ausübt, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.

Stand des ITER-Projekts

31.

Im Mai 2010 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand des ITER-Projekts (14). Die Kommission kommt zu der Schlussfolgerung, dass wegen der beträchtlichen Kostensteigerungen für den ITER die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich seiner Beschaffungspolitik, überprüft werden und ein tragfähiger Finanzrahmen geschaffen werden muss. Insbesondere schätzt die Kommission, dass der Euratom-Beitrag zum ITER zum Ausgleich der Kostensteigerungen in den Jahren 2012 und 2013 um rund 1,4 Milliarden EUR angehoben werden muss.

32.

Der Rat bestätigte zwar seine Unterstützung des ITER-Projekts in seinen Sitzungen im November 2009 und im Juli 2010, bis September 2010 hatten aber weder der Rat noch das Europäische Parlament ihre Zustimmung zur erforderlichen Anhebung des Euratom-Beitrags zum ITER-Projekt in den Jahren 2012 und 2013 erteilt.

33.

Der Hof stellt fest, dass diese Entwicklungen mit erheblichen Folgen für die Tätigkeiten und den Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens verbunden sein könnten.

Dieser Bericht wurde von Kammer II unter Vorsitz von Herrn Morten LEVYSOHN, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2010 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident

Tabelle

Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Barcelona)

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens gemäß Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates

Leitungsstruktur

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2009 zur Verfügung gestellte Mittel

Wichtigste Ergebnisse im Jahr 2009

Europäische Atomgemeinschaft

Kapitel 5 — „Gemeinsame Unternehmen“ — des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere

Artikel 45

„Unternehmen, die für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sind, können als gemeinsame Unternehmen im Sinne dieses Vertrages nach Maßgabe der folgenden Artikel errichtet werden.“

Artikel 49

„Die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens erfolgt durch Beschluss des Rates. Jedes gemeinsame Unternehmen hat Rechtspersönlichkeit.“

Ziele

Leistung des Beitrags der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) an die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;

Leistung des Euratom-Beitrags zu gemeinsamen Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie;

Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility).

Aufgaben

Beaufsichtigung der Vorbereitung des Standorts für das ITER-Projekt;

Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die ITER-Organisation;

Verwaltung der Beschaffungsvereinbarungen mit der ITER-Organisation, insbesondere der damit verbundenen Qualitätssicherungsverfahren;

Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der wissenschaftlichen und technischen Nutzung des ITER-Projekts;

Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Euratom-Beitrags zur ITER-Organisation;

Leistung des Euratom-Finanzbeitrags zur ITER-Organisation;

Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation;

Pflege der Arbeitskontakte mit der ITER-Organisation und Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten zur Durchführung des ITER-Übereinkommens.

1 —   Vorstand

Der Vorstand führt die Aufsicht über das gemeinsame Unternehmen bei der Erfüllung der Ziele und sorgt bei der Durchführung der Tätigkeiten für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Mitgliedern.

2 —   Exekutivausschuss

Der Exekutivausschuss unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse und erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihm vom Vorstand übertragen werden.

3 —   Wissenschaftlicher Programmausschuss

Der wissenschaftliche Programmausschuss berät den Vorstand und den Direktor je nach Bedarf bei der Annahme und Durchführung des Projektplans und der Arbeitsprogramme.

4 —   Direktor

Der Direktor ist als Hauptgeschäftsführer für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens verantwortlich und ist dessen rechtlicher Vertreter.

5 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

6 —   Innenrevision

Besteht seit dem 1. Juli 2009.

7 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Endgültiger Haushaltsplan 2009

173,61 Millionen EUR, davon 80,6 % Zuschuss der Union;

(149,8 Millionen EUR für 2008)

Personalbestand am 31. Dezember 2009

199 im Stellenplan vorgesehene Stellen, davon am 31.12.2009 besetzt: 147 (153 bei Einrechnung angenommener Stellenangebote, davon 40 unbefristete und 113 befristete Stellen);

66 sonstige Bedienstete (Vertragspersonal, abgeordnete nationale Sachverständige);

Personalbestand insgesamt: 213 (219 bei Einrechnung angenommener Stellenangebote).

ITER und internationale Abkommen zum breiter angelegten Konzept

Aufträge über operative Leistungen: Vergabe von 47 Aufträgen im Gesamtwert von 142,5 Millionen EUR (Vergabe von 51 Aufträgen eingeleitet);

Beschaffungsvereinbarungen: Unterzeichnung von 8 Beschaffungsvereinbarungen zum ITER-Projekt (über 400 Millionen EUR) und von 3 Vereinbarungen über Projekte des breiter angelegten Konzepts (über 19 Millionen EUR);

Im Rahmen von ITER für F4E (Fusion for Energy) bereitgestellte Mittel: 2,92 kIUA (ITER-Verrechnungseinheiten; im Gegenwert von 4,4 Millionen EUR);

Zuschüsse: Gewährung von 30 Zuschüssen im Gesamtwert von 15,9 Millionen EUR (Verfahren zur Gewährung weiterer 30 Zuschüsse eingeleitet);

Aufträge über Verwaltungsleistungen: Vergabe von 5 Aufträgen im Gesamtwert von 6 Millionen EUR (Vergabe von 7 Aufträgen eingeleitet);

Haushaltsvollzug: 98,9 % Ausführungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen, 65,3 % bei den Zahlungsermächtigungen;

Ausbau der Organisation: Einstellung von 58 F4E-Beamten bzw. Bediensteten auf Zeit sowie von 34 Vertragsbediensteten;

Einrichtung des Amts des Internen Prüfers und des Datenschutzbeauftragten;

Ausschüsse: 4 Sitzungen des Vorstands, 7 Sitzungen des Exekutivausschusses sowie 3 Sitzungen des technischen Beirates.

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens.

ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Haushaltsvollzug

Ziffer 15

F4E stimmt den Bemerkungen des Hofes zu. Für das Jahr 2010 wird ein verbessertes Zahlungsprofil eingeführt, das für den Haushaltsvollzug für Betriebsausgaben strengere Melde- und Kontrollmechanismen vorsieht.

Rechnungslegung: Mitgliedsbeiträge

Ziffern 16 bis 18

F4E stimmt den Bemerkungen des Hofes zu, die sich auf Gemeinschaftsunternehmen im Allgemeinen und die Absicht der Kommission beziehen, ausführliche Leitlinien zur Darstellung der Mitgliedsbeiträge im Jahresabschluss zu erstellen.

Interne Kontrollsysteme

Ziffer 19

F4E stimmt den Bemerkungen des Hofes zu und betont, dass der Stärkung der Kontrollabläufe in der Organisation weiterhin oberste Priorität eingeräumt wird. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Entwicklung, Durchführung und Überwachung interner Kontrollen in einer jungen, schnell wachsenden Organisation mit einem erheblichen Zeit- und Ressourcenaufwand verbunden ist, insbesondere solange die Organisation noch auf der Suche nach den am besten geeigneten Managementvereinbarungen ist.

Im Laufe der Jahre 2009 und 2010 hat die Entwicklung des nicht-finanziellen Kontrollrahmens erhebliche Fortschritte gemacht, insbesondere in den folgenden Bereichen:

Stellenbeschreibungen

Ethische und organisatorische Werte

Personalbeurteilung und Personalentwicklung

Prozesse und Verfahren

Geschäftskontinuität

Dokumentenverwaltung

Interne Kontrollen

Ziffer 20

F4E stimmt den Bemerkungen des Hofes zu und führt derzeit ein Instrument zur Auftragsverwaltung ein. Außerdem entwickelt F4E systematische Haushaltsinstrumente für die Aufstellung des Haushaltsplans und dessen Vollzug (mit Erstellung eines automatischen Anzeigers) sowie für die Berichterstattung über Haushalts- und Ressourcendaten.

Ziffern 21 und 23

Nachdem die ersten Monate nach Einführung der Funktion für interne Kontrollen Beratungstätigkeiten und dem Kapazitätsaufbau vorbehalten waren, wurde die erste Kontrolle der Finanzabläufe im November 2009 eingeleitet und im Mai 2010 abgeschlossen. Der jährliche Auditplan für 2009/2010 wurde am 27. Januar 2010 vom Direktor angenommen und vom Vorstand gebilligt.

Was die Finanzkontrollen angeht, berücksichtigen die internen Kontrollen der Finanzabläufe bei F4E seit der Umstrukturierung im April 2009 bereits mehrere bereichsübergreifende Themen, die mit der Finanzverwaltung in Verbindung stehen. Die vom Hof geäußerten Bedenken wurden im Rahmen dieser internen Kontrolle geprüft. Entsprechend den Empfehlungen des Internen Prüfers wurde ein Aktionsplan aufgestellt, der unter anderem die erforderliche Trennung der Zuständigkeiten für finanzbezogene und operative Tätigkeiten gewährleisten soll. Mit der Umsetzung dieses Aktionsplans wurde im August 2010 begonnen, und die Umsetzung der Hauptteile wird voraussichtlich bis Ende des Jahres abgeschlossen sein.

Ziffer 22

F4E stimmt den Bemerkungen des Hofes zu. Die Rechnungslegungssysteme wurden vom Rechnungsführer nicht förmlich validiert, weil einige der zugrunde liegenden Abläufe noch nicht formalisiert waren.

Ziffer 24

Aufgrund von Haushaltszwängen war F4E nicht in der Lage, Mittelbindungen in Höhe des Gesamtbetrags vorzunehmen, der aus einer Vereinbarung zwischen den Hauptbeteiligten des ITER-Projekts resultierte. Es wird davon ausgegangen, dass F4E aufgrund der im November zu treffenden Entscheidung des Rates über den ITER und einer weiteren Anpassung des F4E-Haushalts für das Jahr 2010 bis Ende 2010 Mittelbindungen in Höhe des Gesamtbetrags des Beitrags internationaler Organisationen vornehmen kann.

Ziffer 25

Hinsichtlich des geprüften Zuschusses stimmt F4E den Bemerkungen des Hofes zu. Die Situation wurde jetzt verbessert, indem die Delegation eine höhere, einheitliche Obergrenze festgelegt hat, die sie dem Anweisungsbefugten gewährt.

Hinsichtlich der geprüften Zahlung im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Vorbereitung des Standorts stimmt F4E den Bemerkungen des Hofes zu. F4E hat grundsätzlich vor, die internen Verfahren eingehend zu untersuchen und zu überdenken, um unter anderem die interne Ex-ante-Kontrolle zu verbessern.

Verspätete Entrichtung der Mitgliedsbeiträge

Ziffern 26 und 27

F4E stimmt den Bemerkungen des Hofes zu. Die Situation hat sich im Jahr 2010 aufgrund verstärkter Prognosen und Präventivmaßnahmen verbessert. Im Jahr 2011 wird F4E sein Frühwarnsystem weiter ausbauen und die Schätzungen für die Beiträge der einzelnen Mitglieder für das Jahr 2011 weiterleiten. Die Mitglieder wurden bereits im April 2010 über ihre Beiträge für 2011 informiert und werden eine offizielle Mitteilung mit Bestätigung des endgültigen Betrags erhalten, nachdem der Vorstand im November 2010 den Haushalt für das Jahr 2011 verabschiedet hat.

Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens

Ziffer 28

F4E stimmt den Bemerkungen des Hofes zu. F4E ist der Auffassung, dass im Rahmen einer soliden und effizienten Herangehensweise einige Jahre Erfahrung mit der tatsächlichen Umsetzung dieser Vorschriften erforderlich sind, bevor ein Vorschlag für eine mögliche Überarbeitung der Finanzordnung vorgelegt werden kann. Eine solche Überarbeitung muss außerdem mit dem möglichen Vorschlag für die Überarbeitung der Satzung von F4E (nach der Annahme durch den Vorstand) und mit nachfolgenden Gesprächen mit dem Rat im Einklang stehen. Eine interne Arbeitsgruppe wurde eingerichtet, und ein Vorschlag für die Überarbeitung der Finanzordnung von F4E muss bis Ende 2010 zur Annahme vorgelegt werden.

Die Rolle des Internen Auditdienstes der Kommission

Ziffern 29 und 30

Es wird erwartet, dass die Überarbeitung des Statuts von F4E Klärung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Rahmenfinanzregelung in Bezug auf die internen Kontrollen des gemeinsamen Unternehmens bringen wird. Ungeachtet dieser Klärung wird der zurzeit in Vorbereitung befindliche Vorschlag zur Änderung der Finanzordnung von F4E die Bemerkung des Hofes und geltende allgemeine Vorschriften, die den Internen Prüfer der Kommission zur Kontrolle der EU-Einrichtungen bevollmächtigen, bereits berücksichtigen.

Status des ITER-Projekts

Ziffern 31 bis 33

F4E möchte betonen, dass die Informationen zwar korrekt sind, jedoch den Stand der Diskussionen vom September 2010 wiedergeben, die im Anschluss an den von der Kommission veröffentlichten „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen: Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für das ITER-Projekt“ (KOM(2010) 403 vom 20. Juli 2010) geführt wurden.


(1)  ITER: International Thermonuclear Experimental Reactor (internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor).

(2)  Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

(3)  Die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation wurde im Oktober 2007 für einen Zeitraum von zunächst 35 Jahren für die Durchführung des ITER-Projekts gegründet, das die wissenschaftliche und technologische Realisierbarkeit der Fusionsenergie aufzeigen soll. Mitglieder sind Euratom, die Volksrepublik China, die Republik Indien, Japan, die Republik Korea, die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika.

(4)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und - in zusammengefasster Form - über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(5)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(6)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  Finanzordnung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie. Vom Vorstand des gemeinsamen Unternehmens am 22. Oktober 2007 durch Beschluss angenommen.

(9)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(10)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(11)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 19 November 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 vom 9. Juli 2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie aufgenommen wurden.

(12)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(13)  Stellungnahme Nr. 4/2008 zur Finanzordnung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) und Ziffern 21-23 des Berichts des Hofes über den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das zum 31. Dezember 2008 abgeschlossene Haushaltsjahr (ABl. C 310 vom 18.12.2009, S. 1).

(14)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, ITER: aktueller Stand und Zukunftsperspektiven (SEK(2010) 571 vom 4.5.2010).


16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/30


BERICHT

über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2010/C 342/05

INHALT

 

Ziffer

Seite

EINLEITUNG …

1-5

31

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG …

6-15

31

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT …

16-22

32

SONSTIGE BEMERKUNGEN …

23-32

32

Tabelle …

34

Antworten des gemeinsamen Unternehmens

37

EINLEITUNG

1.

Das gemeinsame Unternehmen SESAR mit Sitz in Brüssel wurde im Februar 2007 (1) gegründet, um die Tätigkeiten des SESAR-Projekts (Single European Sky Air Traffic Management Research) zu verwalten.

2.

Das SESAR-Projekt zielt auf eine Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM) in Europa ab. Es ist in drei Phasen unterteilt:

a)

Die „Definitionsphase“ begann 2005 unter der Leitung der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) und wird aus dem EU-Haushalt im Rahmen des Programms für die transeuropäischen Verkehrsnetze kofinanziert. Resultat der Definitionsphase ist der europäische ATM-Generalplan, in dem der Inhalt sowie die Entwicklungs- und Errichtungspläne für die nächste Generation von ATM-Systemen festgelegt werden.

b)

Die „Entwicklungsphase“ (2008-2013) wird vom gemeinsamen Unternehmen SESAR verwaltet (siehe auch Tabelle) und führt zur Einrichtung neuer technologischer Systeme, Komponenten und operativer Verfahren wie im europäischen ATM-Generalplan vorgegeben.

c)

Die „Errichtungsphase“ (2014-2020) unter der Leitung von Industrie und einschlägigen Akteuren dient der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen ATM-Infrastruktur.

3.

Das gemeinsame Unternehmen ist als öffentlich-private Partnerschaft konzipiert. Gründungsmitglieder sind die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, und die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol), vertreten durch ihre Agentur. Aufgrund eines Aufrufs zur Interessenbekundung sind 15 öffentliche und private Unternehmen der Luftfahrtindustrie Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens geworden. Dazu zählen Flugsicherungsorganisationen, Hersteller von Bodenkomponenten sowie Luft- und Raumfahrtindustrie, Flugzeughersteller, Flughafenbehörden und Hersteller von Flugzeugausrüstungen.

4.

Der Etat für die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts beläuft sich auf 2,1 Milliarden EUR, die zu gleichen Teilen von der EU, von Eurocontrol und von den beteiligten öffentlichen und privaten Partnern aufzubringen sind. Der EU-Beitrag wird aus dem Siebten Forschungsrahmenprogramm und dem Programm für die transeuropäischen Verkehrsnetze finanziert. Eurocontrol und die anderen Akteure werden ihren Finanzierungsanteil zu rund 90 % in Form von Sachleistungen erbringen.

5.

Das gemeinsame Unternehmen SESAR arbeitet seit dem 10. August 2007 autonom.

15.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht in Frage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

16.

In dem vom Verwaltungsrat festgestellten endgültigen Haushaltsplan 2009 waren 325 Millionen EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 157 Millionen EUR an Zahlungsermächtigungen ausgewiesen. Die Verwendungsrate für die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen betrug 97,1 % bzw. 43,2 %.

17.

Im Jahr 2009 beliefen sich Mitgliedsbeiträge (38,8 Millionen EUR) und Vorjahresergebnis (115,6 Millionen EUR) auf insgesamt 154,4 Millionen EUR gegenüber Zahlungen in Höhe von 67,9 Millionen EUR und Mittelübertragungen in Höhe von 2,5 Millionen EUR. Dies führte zu einem Haushaltsüberschuss von 84 Millionen EUR und Bankeinlagen in Höhe von insgesamt 86,8 Millionen EUR am Jahresende, was im Widerspruch zum Grundsatz des Haushaltsausgleichs steht.

18.

Gemäß Artikel 51 der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR fließen die Zinserträge aus den dem gemeinsamen Unternehmen von der Kommission gezahlten Zuschussmitteln dem Gesamthaushaltsplan der EU zu. Ende 2009 war beim gemeinsamen Unternehmen noch keine Aufforderung zur Überweisung der im Zeitraum 2007-2009 angefallenen Zinsen in Höhe von 1,7 Millionen EUR eingegangen.

Rechnungslegung: Mitgliedsbeiträge

19.

Der Hof stellt fest, dass die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen der EU aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert werden und die gemeinsamen Unternehmen somit nicht über Kapital im eigentlichen Sinn verfügen. Der Hof hat empfohlen, diese Besonderheit der gemeinsamen Unternehmen in den Jahresabschlüssen klar herauszustellen.

20.

Der Hof begrüßt daher, dass gemäß EU-Rechnungsführungsregel Nr. 1 (Konsolidierung) die Beiträge der Mitglieder in der Vermögensübersicht der gemeinsamen Unternehmen beim Nettovermögen ausgewiesen sind und in den Erläuterungen zum Jahresabschluss weitere Angaben zur Art der Beiträge gemacht werden.

21.

Dies stellt eine Änderung gegenüber der vom gemeinsamen Unternehmen SESAR bei seiner Jahresrechnung 2008 angewandten Rechnungslegungspraxis dar, bei der die Mitgliedsbeiträge in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis als Einnahmen angesetzt wurden. Die entsprechenden Zahlen werden in der Jahresrechnung 2008 angepasst dargestellt, um einen Vergleich mit der Jahresrechnung 2009 zu ermöglichen.

22.

Der Hof vertritt die Auffassung, dass die Ausweisung der Mitgliedsbeiträge in den Jahresrechnungen der gemeinsamen Unternehmen so weit wie möglich harmonisiert werden sollte, und nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, den gemeinsamen Unternehmen diesbezüglich detaillierte Anleitungen an die Hand zu geben.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Interne Kontrollsysteme

23.

Der Hof räumte in seinem Vorjahresbericht zwar ein, dass sich das gemeinsame Unternehmen 2008 in der Anfangsphase befand, bemängelte jedoch, dass es sein internes Kontrollsystem und sein Finanzinformationssystem noch nicht vollständig eingerichtet hatte.

24.

Im Lauf des Jahres 2009 wurden zwar wichtige Maßnahmen ergriffen (11), doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass Kerntätigkeiten der Einrichtung bis Ende 2009 nicht ausreichend formalisiert waren und kein integriertes Instrument zur Verwaltung der Finanz-, Haushalts- und operativen Informationen eingerichtet worden war. Wie bereits im Jahr 2008 angemerkt, waren die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe entgegen den Vorgaben der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens vom Rechnungsführer noch nicht validiert worden.

25.

Die Prüfung einer Stichprobe von 36 Vorgängen durch den Hof ergab, dass die internen Kontrollen in mehreren Fällen nicht ordnungsgemäß funktioniert hatten. So vergab das gemeinsame Unternehmen beispielsweise einen Auftrag über Reinigungsleistungen mit einem jährlichen Volumen von 19 572 EUR ohne Durchführung des in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan und der SESAR-Finanzordnung vorgesehenen Verhandlungsverfahrens. Bei einem anderen Auftrag über 922 000 EUR für Unterstützungsleistungen bei der Ausarbeitung der Mitgliedschaftsvereinbarungen konnte der Hof zwar Nachweise dafür erlangen, dass die Leistungen erbracht worden waren, eine förmliche Feststellung der erbrachten Leistungen, wie in der Finanzordnung vorgeschrieben, konnte ihm jedoch nicht vorgelegt werden.

26.

Gemäß Artikel 25 der SESAR-Finanzordnung müssen Haushaltsmittel gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden. Der am 6. September 2007 für neun Jahre abgeschlossene Vertrag über Büroflächen und Räumlichkeiten sah die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung (ohne Strafzahlung) nach jeweils drei Jahren vor. Dennoch musste das gemeinsame Unternehmen, als es im Jahr 2009 neue Büroräume bezog, für die aufgegebenen Büroflächen für weitere 12 Monate 380 235 EUR an Mieten und Nebenkosten zahlen.

Ansatz von Vermögenswerten

27.

Bezüglich der Ergebnisse des SESAR-Programms ist festzuhalten, dass das gemeinsame Unternehmen Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte ist, die von ihm für die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen speziellen Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern geschaffen oder ihm übertragen werden (12)

28.

Im Anhang zum Jahresabschluss wird darauf hingewiesen, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR zu diesem Zeitpunkt keine Prognosen zur Aktivierung von Vermögenswerten machen kann, die sich möglicherweise aus den Ergebnissen seiner Tätigkeit ergeben. Der Hof stellt fest, dass Ende 2009 noch kein integriertes Managementinformationssystem eingerichtet war, anhand dessen konkreten Arbeitspaketen Kosten zugerechnet oder die Finanzierungsquellen der Betriebskosten kenntlich gemacht werden können. Nur dadurch lässt sich sicherstellen, dass zum gegebenen Zeitpunkt die Kosten der Tätigkeiten korrekt bewertet und die Vermögenswerte aktiviert werden.

Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens

29.

Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wurde vom Verwaltungsrat zunächst im Juli 2007 angenommen. Im Jahr 2008 wies der Hof (13) darauf hin, dass die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Rahmenfinanzregelung für EU-Einrichtungen geändert werden sollte. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens SESAR verabschiedete der Verwaltungsrat am 28. Juli 2009 die neue Finanzordnung und hob die im Juli 2007 angenommene Finanzordnung auf.

30.

Der Hof veröffentlichte seine Stellungnahme Nr. 2/2010 zur neuen Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR am 15. April 2010. Er unterbreitete eine Reihe von Empfehlungen zu Ausnahmen von den Haushaltsgrundsätzen, zur Rolle des Internen Auditdienstes der Kommission und zu den Bestimmungen betreffend die Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen SESAR sowie die Kofinanzierung von Tätigkeiten.

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

31.

Wie in seinen Stellungnahmen Nr. 2/2010 zur Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR und Nr. 4/2008 zur Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens für die Entwicklung der Fusionsenergie dargelegt, vertritt der Hof die Auffassung, dass die derzeit in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens enthaltene Bestimmung zur Rolle des Internen Prüfers der Kommission klargestellt werden sollte.

32.

Gemäß Artikel 7a dieser Satzung übernimmt der Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens SESAR die Verantwortung für die Aufgaben, die dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden. Nach Auffassung des Hofes ist diese Vorgehensweise dem Amt des Internen Prüfers innerhalb des gemeinsamen Unternehmens angemessen, nicht jedoch dem Internen Prüfer der Kommission, dessen Verantwortungsbereich sich auf den Gesamthaushaltsplan der EU erstreckt.

Dieser Bericht wurde von Kammer II unter Vorsitz von Herrn Morten LEVYSOHN, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2010 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident

Tabelle

Gemeinsames Unternehmen SESAR (Brüssel)

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens (Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008)

Leitungsstruktur

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2009 zur Verfügung gestellte Mittel

Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2009

Gemeinsame Verkehrspolitik

1.

Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.

2.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

(Artikel 100 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Forschung und technologische Entwicklung

Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.

(Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Ziele

Gewährleistung der Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems, indem alle einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Union koordiniert und gebündelt werden;

Durchführung des ATM-Generalplans.

Aufgaben

Verwaltung der Forschungs-, Entwicklungs- und Bewertungsmaßnahmen des SESAR-Projekts, indem öffentliche und private Mittel seiner Mitglieder gebündelt und externe technische Ressourcen, insbesondere die Erfahrung und der Sachverstand von Eurocontrol, herangezogen werden.

Insbesondere:

Organisation und Koordinierung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan, wie sie sich aus der Definitionsphase des von Eurocontrol verwalteten Projekts ergeben, wobei öffentliche und private Mittel unter einem Dach gebündelt und verwaltet werden;

Beschaffung der notwendigen Mittel für die Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan;

Sicherstellung der Einbeziehung insbesondere folgender Akteure auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements in Europa: Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Berufsverbände, Flughäfen und Hersteller sowie die jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder die jeweiligen Wissenschaftskreise;

Organisation der technischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, der Bewertung und von Studien, die unter seiner Führung unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten durchgeführt werden;

Beaufsichtigung von Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer Produkte, die im ATM-Generalplan präzise benannt sind, und gegebenenfalls Durchführung spezifischer Ausschreibungen.

1 —   Verwaltungsrat

Zusammensetzung

a)

ein Vertreter eines jeden Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens,

b)

ein Vertreter der Streitkräfte,

c)

ein Vertreter der zivilen Luftraumnutzer,

d)

ein Vertreter der Flugsicherungsorganisationen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird,

e)

ein Vertreter der Ausrüstungshersteller, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird,

f)

ein Vertreter der Flughäfen,

g)

ein Vertreter der Vertretungsorganisationen des Personals des Flugsicherungssektors, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird,

h)

ein Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird.

Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter der Union.

Hauptaufgaben

a)

Annahme des vom Rat gemäß Artikel 1 Absatz 2 der SESAR-Verordnung gebilligten ATM-Generalplans und Billigung etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;

b)

Aufstellung von Leitlinien und Annahme von Beschlüssen, die für die Durchführung der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sind, sowie Ausübung der Gesamtkontrolle über deren Durchführung;

c)

Billigung des Arbeitsprogramms und der jährlichen Arbeitsprogramme des gemeinsamen Unternehmens sowie Billigung des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans;

d)

Genehmigung von Verhandlungen und Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die entsprechenden Vereinbarungen;

e)

Überwachung der Durchführung der Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und dem gemeinsamen Unternehmen;

f)

Ernennung und Entlassung des Exekutivdirektors und Billigung der Organisationsstruktur sowie Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors;

g)

Festlegung der Beträge und Verfahren für die Zahlung der Finanzbeiträge der Mitglieder und Bewertung der Sachbeiträge;

h)

Annahme der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens;

i)

Billigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

j)

Annahme des Jahresberichts über die Fortschritte der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts und die Finanzlage;

k)

Beschlüsse über Vorschläge an die Kommission zur Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens oder zu dessen Auflösung;

l)

Festlegung der Verfahren für die Ausübung des Zugangsrechts zu materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die Eigentum des gemeinsamen Unternehmens sind, und für die Übertragung solcher Vermögenswerte;

m)

Festlegung der Regeln und Verfahren für die Vergabe von Aufträgen, die zur Durchführung des ATM-Generalplans erforderlich sind, einschließlich besonderer Verfahren bei Interessenkonflikten;

n)

Beschlüsse über Vorschläge an die Kommission zur Änderung der Satzung;

o)

Ausübung aller sonstigen Befugnisse und Wahrnehmung aller anderen Aufgaben, einschließlich der Einsetzung nachgeordneter Organe, die für die Zwecke der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sein können;

p)

Annahme der Vereinbarungen zur Durchführung des Artikels 8 über die Abordnung von Personal an das gemeinsame Unternehmen.

2 —   Exekutivdirektor

Vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannt.

3 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

4 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Haushalt

325,1 Millionen EUR; Zuschuss der Union 16,9 %.

Personalbestand am 31. Dezember 2009

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen: 39,

davon besetzt: 18.

Sonstige Bedienstete (Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, örtliche Bedienstete): 8.

Personalbestand insgesamt: 26.

Von den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen ihrer Sachleistungen abgeordnete Bedienstete: 4,

davon entfallen auf

operative Tätigkeiten: 22,

administrative und unterstützende Tätigkeiten: 16,

sonstige Tätigkeiten: 1.

Wichtigste Ergebnisse im Jahr 2009:

Abschluss des Aufnahmeverfahrens am 26. März 2009 mit Beschluss des Verwaltungsrats, den 15 vorausgewählten Anwärtern die Mitgliedschaft zuzuerkennen, bei gleichzeitiger Vergabe der Tätigkeiten aufgrund der ersten Aufforderung zur Einreichung der endgültigen Angebote. Zuvor (am 23. März 2009) hatte die Europäische Kommission den Standpunkt der EU-Mitgliedstaaten im Anschluss an das in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 über das gemeinsame Unternehmen SESAR vorgesehene Ausschussverfahren erhalten.

Da bei Einleitung der ersten Aufforderung zur Einreichung endgültiger Angebote u. a. wegen der erforderlichen endgültigen Zustimmung des Provisorischen Rates zum Eurocontrol-Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen SESAR nicht alle Arbeitspakete ausgeschrieben werden konnten, wurde im Juli 2009 eine neue Aufforderung zur Einreichung endgültiger Angebote in die Wege geleitet. Die Auswahl der Angebote fand im November statt, und der Exekutivdirektor legte dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens SESAR seine Empfehlung für die Vergabe der Tätigkeiten vor. Der Verwaltungsrat erteilte seine Zustimmung in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2009.

Mit dem 2009 planmäßig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren und dem Verfahren zur Vergabe der Programmtätigkeiten ist das SESAR-Programm nun in vollem Gange.

In Einklang mit den im Jahresarbeitsprogramm 2009 festgelegten Zielvorgaben waren 69 % der Projekte bis Ende des Jahres 2009 auf den Weg gebracht worden. 126 FuE-Projekte wurden angestoßen, und bis Jahresende gingen beim gemeinsamen Unternehmen SESAR 62 Eröffnungsberichte ein. Nach Analyse von 32 Eröffnungsberichten genehmigte der Exekutivdirektor die Durchführung von 13 Projekten, während er bei den übrigen 19 befand, dass sie eines oder mehrere Akzeptanzkriterien nicht erfüllten, und eine Nachbesserung verlangte. 43 Managementtätigkeiten wurden angestoßen, die im Anschluss an die Vorlage eines Eröffnungsberichts zur Durchführung ab Anfang 2010 genehmigt wurden.

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 vollzog das gemeinsame Unternehmen SESAR die Umstellung auf eine vollwertige Einrichtung der Europäischen Union. Infolgedessen

a)

erfolgte die Einstellung neuer Bediensteter nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 des Rates vom 20. Dezember 2004 (nachstehend das „Statut“);

b)

wurden die Anfang 2009 beschäftigten 13 Mitarbeiter gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates einem internen Auswahlverfahren unterzogen und als Bedienstete auf Zeit im Sinne des Statuts eingestellt;

c)

kann das gemeinsame Unternehmen SESAR seit Ende April 2009 Vertragspersonal einstellen;

d)

unterzeichnete das gemeinsame Unternehmen SESAR am 30. März 2009 gemäß Artikel 2b der geltenden Verordnung eine Verwaltungsvereinbarung mit der belgischen Regierung zur Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Aufgrund der Anwendung des Protokolls ist das gemeinsame Unternehmen SESAR von der MwSt befreit und hat die Erstattung der zwischen 16. Oktober 2008 und dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gezahlten MwSt sowie der im gleichen Zeitraum angefallenen Zinsertragsteuern beantragt. Ende 2009 wurde der MwSt-Erstattungsbetrag (0,4 Millionen EUR) vereinnahmt, die Zinsertragsteuern werden im Lauf des Jahres 2010 erstattet;

e)

nahm der Verwaltungsrat am 28. Juli 2009 nach vorheriger Zustimmung der Europäischen Kommission die neue Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR gemäß Artikel 4a der Gründungsverordnung an. Zur Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR sollte der Europäische Rechnungshof im Jahr 2010 eine Stellungnahme abgeben.

2009 war ein schwieriges Jahr für das gemeinsame Unternehmen SESAR, das aufgrund der Satzungsänderung seine Organisationsstruktur vollkommen umstellen sowie die Aktivitäten mit Einleitung der Projekte, Teilarbeitspakete und Arbeitspakete auf den Weg bringen und gleichzeitig das Aufnahmeverfahren für die Mitgliedschaftsanwärter abschließen musste.

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens.

ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Ziffer 17

Das SJU ist für die Entwicklungsphase des SESAR-Programms zuständig, die voraussichtlich 2016 abgeschlossen sein wird. Das Programm wurde 2009 aufgelegt. Es ist mehrjährig ausgelegt und wird während seiner gesamten Dauer, insbesondere aber in den Anfangsjahren, durch ein erwartetes Ungleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben gekennzeichnet sein.

Ziffer 24

Das SJU hängt bei der Implementierung seiner Finanzsysteme ABAC und SAP von den Dienststellen der Europäischen Kommission ab. Diese Systeme konnten bis Mai 2010 nicht von der Kommission beim SJU implementiert werden. Das System für das operative Programmmanagement des SJU ist seit Ende 2009 im Einsatz.

Ziffer 25

Der Auftrag in Höhe von 19 572 EUR wurde vom vorläufigen Verwalter des SJU im Jahr 2007, zu einem Zeitpunkt, da das SJU weder über Personal noch über eine interne Organisation verfügte, erstellt und unterzeichnet. Das SJU leitete 2009 ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren ein, um den Auftrag zu ersetzen.

Das SJU erkennt die Feststellung des Hofes an, dass es hätte in der Lage sein sollen, bessere Belege zu der Zahlung in Höhe von 922 000 EUR vorzulegen. Es stellt mittlerweile auch sicher, dass förmliche Feststellungen der erbrachten Leistungen vorliegen. Teil des Auftrags waren jedoch Unterstützungstätigkeiten und professionelle rechtliche Beratung, die auf Zeitbasis berechnet wurden; diese Tätigkeiten wurden laufend oder sogar täglich in einer für das SJU sehr arbeitsreichen Zeit (Abschluss von Verhandlungen mit Mitgliedern) ausgeführt und vom SJU kontinuierlich überwacht. An den Ergebnissen des Auftrags, wie etwa Entwürfen von Mitglieds- und multilateralen Rahmenvereinbarungen, arbeiteten SJU-Personal und unterstützende Auftragnehmer in ständiger enger Zusammenarbeit, insbesondere durch vielfachen E-Mail-Austausch von Unterlagen.

Ziffer 26

Das SJU übernahm 2007 den Mietvertrag für die früheren Räumlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens Galileo, die sich jedoch bald, wie der Verwaltungsrat 2008 feststellte, als ungeeignet für seine Bedürfnisse erwiesen. Das SJU musste daher das Risiko einer Verzögerung des Programmstarts und die Kosten eines Umzugs in geeignete Räumlichkeiten gegeneinander abwägen. Das SJU handelte den Vertrag für seine neuen Räumlichkeiten im Rahmen der ihm für Mieten zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus, ohne beim Verwaltungsrat zusätzliche Mittel beantragen zu müssen.

Ziffer 28

Das SJU versteht die Bedenken des Hofes, ist indessen weiter zuversichtlich, dass es in der Lage sein wird, die Finanzierungsquellen und Kosten kenntlich zu machen, wie dies zum gegebenen Zeitpunkt zur Aktivierung von Vermögenswerten mit ihrem korrekten Wert erforderlich ist.

Ziffer 30

Das SJU trifft derzeit zusammen mit den Dienststellen der Europäischen Kommission die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der in der Stellungnahme Nr. 2/2010 des Hofes enthaltenen Empfehlungen.

Ziffer 31

Das SJU wird die Notwendigkeit einer Änderung seiner Satzung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Dienststellen der Europäischen Kommission sorgfältig prüfen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12).

(2)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(3)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(4)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  SESAR-Finanzordnung, vom Verwaltungsrat am 28. Juli 2009 angenommen.

(7)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(8)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(9)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 vom 9. Juli 2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR aufgenommen wurden.

(10)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(11)  Einschließlich des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 und der Annahme der neuen Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR am 28. Juli 2009.

(12)  Artikel 18 der Satzung.

(13)  Bericht über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das am 31. Dezember 2008 abgeschlossene Haushaltsjahr (ABl. C 310 vom 18.12.2009, S.9).


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