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Document C:2013:302:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 302, 18. Oktober 2013


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ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.302.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 302

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
18. Oktober 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 302/01

Mitteilung der Kommission über die für das erste Halbjahr 2014 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union eröffneter Kontingente verfügbare Menge an bestimmten Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 302/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 302/03

Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Republik Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

3

2013/C 302/04

Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Republik Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

5

2013/C 302/05

Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

7

2013/C 302/06

Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

8

2013/C 302/07

Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

9

2013/C 302/08

Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

10

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 302/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7069 — Ares/OTPP/CPG) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

11

2013/C 302/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7046 — Parkwind/Summit renewable Energy Belwind 1/Belwind) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

2013/C 302/11

Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.39939 — Samsung — Durchsetzung UMTS-standardessentieller Patente ( 1 )

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/1


Mitteilung der Kommission über die für das erste Halbjahr 2014 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union eröffneter Kontingente verfügbare Menge an bestimmten Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse

2013/C 302/01

Für bestimmte, in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (1) genannte Kontingente wurden für das zweite Halbjahr 2013 Einfuhrlizenzen für Mengen erteilt, die unter der im Rahmen dieser Kontingente verfügbaren Gesamtmenge lagen. Die Restmengen sind im nachstehenden Anhang aufgeführt und sind vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 verfügbar.


(1)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.


ANHANG

Erzeugnisse mit Ursprung in einem beliebigen Drittland

Nummer des Kontingents

Menge (in kg)

09.4590

68 537 000

09.4599

9 335 532

09.4591

5 360 000

09.4592

18 438 000

09.4593

5 413 000

09.4594

20 007 000

09.4595

11 052 488

09.4596

19 242 700


Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Kontingents

Menge (in kg)

09.4155

1 798 000


Erzeugnisse mit Ursprung in Island

Nummer des Kontingents

Menge (in kg)

09.4205

325 000

09.4206

190 000


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/2


Euro-Wechselkurs (1)

17. Oktober 2013

2013/C 302/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3662

JPY

Japanischer Yen

133,64

DKK

Dänische Krone

7,4589

GBP

Pfund Sterling

0,84760

SEK

Schwedische Krone

8,7781

CHF

Schweizer Franken

1,2327

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1150

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,704

HUF

Ungarischer Forint

294,41

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7027

PLN

Polnischer Zloty

4,1744

RON

Rumänischer Leu

4,4518

TRY

Türkische Lira

2,6890

AUD

Australischer Dollar

1,4197

CAD

Kanadischer Dollar

1,4069

HKD

Hongkong-Dollar

10,5935

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6080

SGD

Singapur-Dollar

1,6948

KRW

Südkoreanischer Won

1 451,90

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,4557

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3299

HRK

Kroatische Kuna

7,6208

IDR

Indonesische Rupiah

14 835,57

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3049

PHP

Philippinischer Peso

58,812

RUB

Russischer Rubel

43,7360

THB

Thailändischer Baht

42,380

BRL

Brasilianischer Real

2,9599

MXN

Mexikanischer Peso

17,5324

INR

Indische Rupie

83,6390


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

18.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/3


Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Republik Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 302/03

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung teilt mit, dass das Unternehmen Global Petroleum Limited, üblicherweise als „d 80 F.R-.GP“ bezeichnet, eine Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen für ein im Gebiet F (Adriatisches Meer) gelegenes Gebiet beantragt hat, das begrenzt wird durch die Längen- und Breitengrade, deren Scheitelpunkte durch folgende geografische Koordinaten bezeichnet werden:

Scheitelpunkt

Geografische Koordinaten

Östliche Länge

Nördliche Breite

a

Schnittpunkt des Längengrads 17°27′ und der Begrenzungslinie des Gebiets F

b

Schnittpunkt der Begrenzungslinie des Gebiets F und des Längengrads 17°44′

c

17°44′

41°29′

d

17°43′

41°29′

e

17°43′

41°30′

f

17°36′

41°30′

g

17°36′

41°36′

h

17°27′

41°36′

Vom Scheitelpunkt „a“ bis zum Scheitelpunkt „b“ entspricht die Begrenzungslinie des Gebiets F der im Antrag genannten Grenze.

Die vorstehend genannten Koordinaten wurden anhand der vom Hydrografischen Institut der Marine herausgegebenen Schifffahrtskarte der Küsten Italiens im Maßstab 1:250 000 — Band Nr. 921 festgelegt.

Die Oberfläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 744,80 km2.

Gemäß der vorstehend genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, des Ministerialdekrets vom 4. März 2011 und des Direktorialdekrets vom 22. März 2011 veröffentlicht das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eine Bekanntmachung, um interessierten Kreisen Gelegenheit zu geben, Anträge auf Erteilung von Explorationsgenehmigungen für Kohlenwasserstoffe in diesem von den vorstehend genannten Punkten und Koordinaten begrenzten Gebiet zu stellen.

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Abteilung Energie — Generaldirektion für Bodenschätze und Energiequellen — Sektion VI ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen.

Die Vorschriften für die Erteilung von Schürfrechten werden näher erläutert in folgenden Rechtsvorschriften:

Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967; Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991; Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996; Ministerialdekret vom 4. März 2011 und Direktorialdekret vom 22. März 2011.

Die Anträge können bis drei Monate nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge sind an folgende Postanschrift zu richten:

Ministero dello sviluppo economico

Dipartimento per l’energia

Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche

Divisione VI

Via Molise 2

00187 Roma RM

ITALIA

Der Antrag kann auch per zertifizierter E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden: „ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it“; unter dieser E-Mail-Adresse sind auch die Unterlagen einschließlich der digitalen Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens in elektronischem Format zu übermitteln.

Gemäß Dekret des Ministerpräsidenten Nr. 22 vom 22. Dezember 2010, Anlage A, Nummer 2 darf das Verfahren zur Vergabe der Explorationsgenehmigung höchstens 180 Tage dauern.


18.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/5


Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Republik Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 302/04

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung teilt mit, dass das Unternehmen Global Petroleum Limited, üblicherweise als „d 81 F.R-.GP“ bezeichnet, eine Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen für ein im Gebiet F (Adriatisches Meer) gelegenes Gebiet beantragt hat, das begrenzt wird durch die Längen- und Breitengrade, deren Scheitelpunkte durch folgende geografische Koordinaten bezeichnet werden:

Scheitelpunkt

Geografische Koordinaten

Östliche Länge

Nördliche Breite

a

Schnittpunkt des Längengrads 17°44′ und der Begrenzungslinie des Gebiets F

b

Schnittpunkt der Begrenzungslinie des Gebiets F und des Längengrads 18°00′

c

18°00′

41°22′

d

17°57′

41°22′

e

17°57′

41°23′

f

17°54′

41°23′

g

17°54′

41°24′

h

17°50′

41°24′

i

17°50′

41°25′

l

17°46′

41°25′

m

17°46′

41°29′

n

17°44′

41°29′

Vom Scheitelpunkt „a“ bis zum Scheitelpunkt „b“ entspricht die Begrenzungslinie des Gebiets F der im Antrag genannten Grenze.

Die vorstehend genannten Koordinaten wurden anhand der vom Hydrografischen Institut der Marine herausgegebenen Schifffahrtskarte der Küsten Italiens im Maßstab 1:250 000 — Band Nr. 921 festgelegt.

Die Oberfläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 749,90 km2.

Gemäß der vorstehend genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, des Ministerialdekrets vom 4. März 2011 und des Direktorialdekrets vom 22. März 2011 veröffentlicht das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eine Bekanntmachung, um interessierten Kreisen Gelegenheit zu geben, Anträge auf Erteilung von Explorationsgenehmigungen für Kohlenwasserstoffe in diesem von den vorstehend genannten Punkten und Koordinaten begrenzten Gebiet zu stellen.

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Abteilung Energie — Generaldirektion für Bodenschätze und Energiequellen — Sektion VI ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen.

Die Vorschriften für die Erteilung von Schürfrechten werden näher erläutert in folgenden Rechtsvorschriften:

Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967; Gesetz Nr. 9 vom Mittwoch, 9. Januar 1991; Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996; Ministerialdekret vom 4. März 2011 und Direktorialdekret vom 22. März 2011.

Die Anträge können bis drei Monate nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge sind an folgende Postanschrift zu richten:

Ministero dello sviluppo economico

Dipartimento per l’energia

Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche

Divisione VI

Via Molise 2

00187 Roma RM

ITALIA

Der Antrag kann auch per zertifizierter E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden: „ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it“; unter dieser E-Mail-Adresse sind auch die Unterlagen einschließlich der digitalen Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens in elektronischem Format zu übermitteln.

Gemäß Dekret des Ministerpräsidenten Nr. 22 vom 22. Dezember 2010, Anlage A, Nummer 2 darf das Verfahren zur Vergabe der Explorationsgenehmigung höchstens 180 Tage dauern.


18.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/7


Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 302/05

Der Wirtschaftsminister gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block F10 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Wirtschaftsminister fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block F10 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De minister van Economische Zaken

ter attentie van de heer P. Jongerius, directie Energiemarkt

Bezuidenhoutseweg 73

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797762 (Kontaktperson: Herr E. J. Hoppel).


18.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/8


Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 302/06

Der Wirtschaftsminister gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block F11 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Wirtschaftsminister fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block F11 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De minister van Economische Zaken

ter attentie van de heer P. Jongerius, directie Energiemarkt

Bezuidenhoutseweg 73

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797762 (Kontaktperson: Herr E. J. Hoppel).


18.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/9


Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 302/07

Der Wirtschaftsminister gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block F12 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Wirtschaftsminister fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block F12 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, Nr. 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De minister van Economische Zaken

ter attentie van de heer P. Jongerius, directie Energiemarkt

Bezuidenhoutseweg 73

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797762 (Kontaktperson: Herr E. J. Hoppel).


18.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/10


Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 302/08

Der Wirtschaftsminister gibt bekannt, dass für einen Teil des auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Blocks F14 mit der Bezeichnung F14-ondiep (F14-untief) eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Wirtschaftsminister fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Blockteil F14-untief des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, Nr. 542) auf.

Der Blockteil F14-untief ist auf Gesteine der Unterkreide und des Jura beschränkt.

Die Fläche dieses Blockteils beträgt 403 km2.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De minister van Economische Zaken

ter attentie van de heer P. Jongerius, directie Energiemarkt

Bezuidenhoutseweg 73

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797762 (Kontaktperson: Herr E. J. Hoppel).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

18.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7069 — Ares/OTPP/CPG)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 302/09

1.

Am 11. Oktober 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Ontario Teachers’ Pension Plan („OTPP“, Kanada) und Ares Management LLC („Ares“, USA) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Satzungsänderungen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen CPG International LLC („CPG“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

OTPP verwaltet Pensionsleistungen und Investitionen in Pensionskassenkapital im Namen aktiver und pensionierter Lehrer in der Provinz Ontario,

Ares ist als alternatives Vermögensverwaltungsunternehmen in den USA, Europa, Asien und Australien tätig,

CPG ist in den USA, in Kanada und im EWR über seine vier wichtigsten Marken (AZEK, TimberTech, Scranton Products und Vycom) in verschiedenen Bereichen tätig: Herstellung und Verkauf von Baustoffen für den Heim- und Fachbedarf, Produkten auf PVC-Basis (PVC-Böden, PVC-Veranden, Leisten, Verzierungen und Geländer), Lösungen für Raumunterteilung und Lagerung (Kabinen, Trennwände für Badezimmer, Bänke und Schränke) sowie Produkten aus extrudierten PVC- und Olefinplatten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7069 — Ares/OTPP/CPG per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


18.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7046 — Parkwind/Summit renewable Energy Belwind 1/Belwind)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 302/10

1.

Am 11. Oktober 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Parkwind NV („Parkwind“, Belgien) und Summit Renewable Energy Belwind 1 („Summit“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Aktien die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Belwind NV („Belwind“, Belgien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Parkwind ist derzeit im Bereich Windenergieanlagen tätig. Parkwind ist eine Investitions- und Entwicklungszweckgesellschaft, die von der Korys/Colruyt-Gruppe und PMV gemeinsam kontrolliert wird; diese sind im Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs und mit Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge in Fachgeschäften bzw. auf dem Gebiet der Investitionen u. a. im Energiebereich tätig,

Summit wurde als Zweckgesellschaft für den Zusammenschluss gegründet und ist eine hundertprozentige indirekte Tochtergesellschaft der Sumitomo-Gruppe; diese ist eine integrierte Handelsgesellschaft, die in Japan und weltweit ein umfassendes Spektrum von Waren und Dienstleistungen anbietet, u. a. Exploration und Förderung sowie Verkauf von Erdgas und Erdöl, Chemikalien und elektronische Erzeugnisse,

Belwind entwickelt und baut Windparks und betreibt insbesondere einen Offshore-Windpark in der ausschließlichen Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7046 — Parkwind/Summit renewable Energy Belwind 1/Belwind per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


18.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/14


Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.39939 — Samsung — Durchsetzung UMTS-standardessentieller Patente

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 302/11

1.   EINFÜHRUNG

1.

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (1) zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1/2003“) diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für bindend für die jeweiligen Unternehmen erklären. Der Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Dritte können hierzu binnen einer von der Kommission festgesetzten Frist Stellung nehmen.

2.   ZUSAMMENFASSUNG

2.

Am 21. Dezember 2012 erließ die Kommission nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (2) eine an Samsung Electronics Co., Ltd., Samsung Electronics France, Samsung Electronics GmbH, Samsung Electronics Holding GmbH und Samsung Electronics Italia s.p.a. (im Folgenden zusammen „Samsung“) gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte stellt gleichzeitig eine vorläufige Beurteilung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 dar.

3.

Der Mitteilung zufolge beantragte Samsung bei den Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten Unterlassungsverfügungen auf der Grundlage seiner standardessentiellen Patente („standard essential patents“ oder „SEPs“) für die UMTS-Technologie; Samsung hatte sich während des Standardisierungsprozesses beim Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen („ETSI“) verpflichtet, diese Patente zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen („FRAND-Bedingungen“) zu lizenzieren (3).

4.

Die Kommission gelangte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu dem vorläufigen Schluss, dass dieses Vorgehen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles (4) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 102 AEUV und des Artikel 54 des EWR-Abkommens darstellt.

3.   WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

5.

Samsung stimmt den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zum Ausdruck gebrachten Bedenken nicht zu. Dennoch hat Samsung Verpflichtungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angeboten, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen.

6.

Die angebotenen Verpflichtungen umfassen folgende wesentlichen Punkte:

7.

Samsung verpflichtet sich, keine Unterlassungsverfügungen für die Verletzung seiner in Smartphone und Tablet-Computern implementierten SEPs (einschließlich aller bestehenden und künftigen Patente – im Folgenden „mobile SEPs“) vor Gerichten im EWR gegen einen potenziellen Lizenznehmer zu beantragen, der einem besonderen Lizenzierungsrahmen (im Folgenden „Lizenzierungsrahmen“) zustimmt und einhält; gemäß dem Lizenzierungsrahmen werden FRAND-Bedingungen entweder für einen einseitigen Lizenzvertrag für Samsungs mobile SEPs oder, auf Ersuchen von Samsung oder des potenziellen Lizenznehmers, für einen Kreuzlizenzvertrag sowohl für Samsungs mobile SEPs als auch bestimmte mobile SEPs des potenziellen Lizenznehmers festgelegt.

8.

Der Lizenzierungsrahmen sieht Folgendes vor:

i)

eine Verhandlungsdauer von bis zu 12 Monaten,

ii)

die Festlegung von FRAND-Bedingungen durch einen Dritten, sollte bei Ablauf der Verhandlungsdauer kein Lizenzvertrag geschlossen bzw. kein alternatives Verfahren für die Bestimmung von FRAND-Bedingungen vereinbart worden sein. Die Festlegung von FRAND-Bedingungen durch einen Dritten bedeutet die Vorlage der Sache bei einer Schiedsstelle oder bei einem Gericht zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen entweder in einem einseitigen oder Kreuzlizenzvertrag.

9.

Der Lizenzierungsrahmen findet sich in zwei beigefügten Angebotserklärungen zur Aufnahme von Verhandlungen, die wesentlicher Bestandteil der Verpflichtungen sind und die die vertragliche Grundlage für die Anwendung der Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Samsung und dem potenziellen Lizenznehmer bilden.

10.

Die Verpflichtungen gestatten es Samsung, auf der Grundlage seiner mobilen SEPs eine Verfügung gegen einen potenziellen Lizenznehmer zu beantragen, wenn nachstehende zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

ein potenzieller Lizenznehmer hat auf der Grundlage bestimmter eigener mobiler SEPs eine Unterlassungsverfügung gegen Samsung beantragt, und

ii)

Samsung hat anschließend die zweckmäßige(n) Angebotserklärung(en) zur Aufnahme von Verhandlungen über (einen) Lizenzvertrag(verträge) zu FRAND-Bedingungen für seine eigenen mobilen SEPs und bestimmte mobile SEPs des potenziellen Lizenznehmers unterzeichnet und übermittelt.

11.

Die Geltungsdauer der Verpflichtungen beträgt fünf Jahre ab dem Tag, an dem der Beschluss der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Samsung förmlich bekanntgegeben wird. Ferner ernennt Samsung einen Treuhänder, der die Einhaltung der Verpflichtungen überwacht.

12.

Der volle Wortlaut der Verpflichtungen wird in englischer Sprache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

4.   AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME

13.

Die Kommission beabsichtigt, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungen für bindend erklärt werden.

14.

Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Dritte werden ferner aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, aus der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. durch den Hinweis „(Geschäftsgeheimnis)“ oder „(vertraulich)“ ersetzt sind.

15.

Die Antworten und Anmerkungen sollten nach Möglichkeit begründet werden und alle relevanten Tatsachen enthalten. Sollten Sie ein Element der vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen für problematisch halten, schlagen Sie bitte auch eine mögliche Lösung vor.

16.

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens AT.39939 — Samsung — Enforcement of UMTS standard essential patents per E-Mail (COMP-SAMSUNG@ec.europa.eu), per Fax (+32 22950128) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

European Commission

Directorate-General for Competition

Antitrust Registry

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Bekanntmachung sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

(3)  In der Mitteilung der Beschwerdepunkte bezeichneten standardessentielle ETSI-Patente solche Patente, die ihr Inhaber als standardessentiell für einen ETSI-Mobilfunkstandard (wie UMTS, W-CDMA, TDMA, CDMA, WLAN, GSM und GPRS) erklärt hat.

(4)  Zum einen hat Samsung sich verpflichtet, die in Rede stehenden standardessentiellen Patente zu FRAND-Bedingungen zu lizenzieren und zum anderen besteht kein objektiver Rechtfertigungsgrund (das Fehlen eines objektiven Rechtfertigungsgrunds besteht insbesondere darin, dass der potenzielle Lizenznehmer nicht unwillig ist, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen).


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