EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C:2006:162:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 162, 13. Juli 2006


Display all documents published in this Official Journal
 

ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 162

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
13. Juli 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 162/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 162/2

Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

2

2006/C 162/3

Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Sorghum aus Drittländern

3

2006/C 162/4

Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

4

2006/C 162/5

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan

5

2006/C 162/6

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

9

2006/C 162/7

Informationsverfahren — Technische Vorschriften ( 1 )

10

2006/C 162/8

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner 377. Sitzung vom 12. Juli 2004 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C.28.069 — Sanitärrohre aus Kupfer

16

2006/C 162/9

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/38.069 — Kupfer-Installationsrohre (Gemäß Artikel 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — Abl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

17

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2006/C 162/0

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Ziffer 1 f zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts gewährt werden (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen) ( 1 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/1


Euro-Wechselkurs (1)

12. Juli 2006

(2006/C 162/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2722

JPY

Japanischer Yen

146,56

DKK

Dänische Krone

7,4594

GBP

Pfund Sterling

0,69150

SEK

Schwedische Krone

9,1625

CHF

Schweizer Franken

1,5658

ISK

Isländische Krone

94,55

NOK

Norwegische Krone

7,9475

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5750

CZK

Tschechische Krone

28,490

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

277,50

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

4,0458

RON

Rumänischer Leu

3,5743

SIT

Slowenischer Tolar

239,64

SKK

Slowakische Krone

38,715

TRY

Türkische Lira

1,9854

AUD

Australischer Dollar

1,6880

CAD

Kanadischer Dollar

1,4452

HKD

Hongkong-Dollar

9,8933

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0633

SGD

Singapur-Dollar

2,0151

KRW

Südkoreanischer Won

1 207,00

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,0749

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,1669

HRK

Kroatische Kuna

7,2530

IDR

Indonesische Rupiah

11 589,74

MYR

Malaysischer Ringgit

4,650

PHP

Philippinischer Peso

66,371

RUB

Russischer Rubel

34,2280

THB

Thailändischer Baht

48,208


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/2


Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

(2006/C 162/02)

I.   GEGENSTAND

1.

Es wird eine Ausschreibung bezüglich der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais der Unterposition 1005 90 00 der Kombinierten Nomenklatur aus Drittländern durchgeführt.

2.

Die Menge, auf die sich die Festsetzung der Kürzung des Einfuhrzolls beziehen kann, beträgt 100 000 Tonnen.

3.

Die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1057/2006 der Kommission (1).

II.   FRISTEN

1.

Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 14.7.2006 und endet am 20.7.2006 um 10 Uhr.

2.

Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt die Frist für die Einreichung der Angebote am Freitag jeder Woche und endet am Donnerstag der folgenden Woche um 10 Uhr.

Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt sie für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen.

Für die Wochen, in denen der Verwaltungsrat nicht zusammentritt, wird die Einreichung von Angeboten ausgesetzt.

III.   ANGEBOTE

1.

Die schriftlichen Angebote müssen spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, Telefax oder Telegramm bei der nachstehenden Anschrift eingehen:

Ministério das Finanças

Direcção Geral das Alfândegas e Impostos Especiais sobre o Consumo

Terreiro do Trigo — Edifício da Alfândega

P-1149-060 Lisboa

Fax: (351 21) 881 42 61

Tel: (351 21) 881 42 63

Die nicht durch Telefax oder Telegramm eingereichten Angebote müssen in doppeltem, versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk stehen: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais — Verordnung (EG) Nr. 1057/2006“.

Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend.

2.

Das Angebot und der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (2) genannte Nachweis sowie die dort genannte Erklärung sind in der bzw. einer der Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird.

IV.   AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT

Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörde zu stellen.

V.   ZUSCHLAGSERTEILUNG

Der Zuschlag begründet

a)

das Recht auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Kürzung des Zolls bei der Einfuhr;

b)

die Verpflichtung, für diese Menge eine Einfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat zu beantragen.


(1)  ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 9.

(2)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4.


13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/3


Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Sorghum aus Drittländern

(2006/C 162/03)

I.   GEGENSTAND

1.

Es wird eine Ausschreibung bezüglich der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Sorghum der Unterposition 1007 00 90 der Kombinierten Nomenklatur aus Drittländern durchgeführt.

2.

Die Menge, auf die sich die Festsetzung der Kürzung des Einfuhrzolls beziehen kann, beträgt 130 000 Tonnen.

3.

Die vorliegende Bekanntmachung wird veröffentlicht und die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2006 der Kommission (1).

II.   FRISTEN

1.

Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 14.7.2006 und endet am 20.7.2006 um 10 Uhr.

2.

Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt die Frist für die Einreichung der Angebote am Freitag jeder Woche und endet am Donnerstag der folgenden Woche um 10 Uhr.

Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt sie für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen.

Für die Wochen, in denen der Verwaltungsrat nicht zusammentritt, wird die Einreichung von Angeboten ausgesetzt.

III.   ANGEBOTE

1.

Die schriftlichen Angebote müssen spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch elektronische Übermittlung bei der nachstehenden Anschrift eingehen:

Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA)

C/Beneficencia 8

E-28004 Madrid

e-Mail: secreint@fega.mapya.es

Fax (34) 91 521 98 32, (34) 91 522 43 87

Die nicht durch elektronische Übermittlung eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk stehen: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Sorghum — Verordnung (EG) Nr. 1059/2006“.

Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend.

2.

Das Angebot und der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission genannte Nachweis sowie die dort genannte Erklärung sind in der bzw. einer der Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird.

IV.   AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT

Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörde zu stellen.

V.   ZUSCHLAGSERTEILUNG

Der Zuschlag begründet

a)

das Recht auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die angebotene Menge zugeschlagenen Kürzung des Zolls bei der Einfuhr;

b)

die Verpflichtung, für diese Menge eine Einfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat zu beantragen.


(1)  ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 11.


13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/4


Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

(2006/C 162/04)

I.   GEGENSTAND

1.

Es wird eine Ausschreibung bezüglich der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais der Unterposition 1005 90 00 der Kombinierten Nomenklatur aus Drittländern durchgeführt.

2.

Die Menge, auf die sich die Festsetzung der Kürzung des Einfuhrzolls beziehen kann, beträgt 250 000 Tonnen.

3.

Die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2006 der Kommission (1).

II.   FRISTEN

1.

Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 14.7.2006 und endet am 20.7.2006 um 10 Uhr.

2.

Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt die Frist für die Einreichung der Angebote am Freitag jeder Woche und endet am Donnerstag der folgenden Woche um 10 Uhr.

Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt sie für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen.

Für die Wochen, in denen der Verwaltungsrat nicht zusammentritt, wird die Einreichung von Angeboten ausgesetzt.

III.   ANGEBOTE

1.

Die schriftlichen Angebote müssen spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch Telefax oder E-mail bei der nachstehenden Anschrift eingehen:

Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA)

C/Beneficencia 8

E-28004 Madrid

E-mail: secreint@fega.mapya.es

Fax (34) 91 521 98 32, (34) 91 522 43 87

Die nicht durch Telefax oder E-mail eingereichten Angebote müssen in doppeltem, versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk stehen: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais — Verordnung (EG) Nr. 1058/2006“.

Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend.

2.

Das Angebot und der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (2) genannte Nachweis sowie die dort genannte Erklärung sind in der bzw. einer der Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird.

IV.   AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT

Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörde zu stellen.

V.   ZUSCHLAGSERTEILUNG

Der Zuschlag begründet

a)

das Recht auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Kürzung des Zolls bei der Einfuhr;

b)

die Verpflichtung, für diese Menge eine Einfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat zu beantragen.


(1)  ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 10

(2)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6)


13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/5


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan

(2006/C 162/05)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ (1) genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (2), dem zufolge die Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) gedumpt werden und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 31. Mai 2006 vom Europäischen Chemieverband European Chemical Industry Council (CEFIC) (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die 100 % der gesamten Peroxosulfatproduktion in der Gemeinschaft entfallen.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Peroxosulfate (Persulfate) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise den KN-Codes 2833 40 00 und 2842 90 90 zugeordnet werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Im Falle der betroffenen Ware aus den Vereinigten Staaten von Amerika stützt sich die Dumpingbehauptung auf einen Vergleich des anhand der Inlandspreise ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Die Dumpingbehauptung im Falle Taiwans stützt sich auf einen Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwertes mit dem Preis der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in dem unter Nummer 5.1. Buchstabe d genannten Drittland mit Marktwirtschaft. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des vorgenannten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Aus diesen Vergleichen ergeben sich laut Antragsteller für alle betroffenen Ausfuhrländer erhebliche Dumpingspannen.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China und aus Taiwan in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind, während die entsprechenden Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin ein hohes Niveau aufwiesen.

Die Einfuhrmengen und -preise hätten sich angeblich unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitete daraufhin gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1.   Verfahren zur Feststellung von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wird.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson des Ausführers/Herstellers in der Volksrepublik China,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 mit dem Verkauf der von ihnen hergestellten betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung) aus dem Verkauf der von ihnen hergestellten betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Erklärung, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne (3) zu beantragen (nur für Hersteller möglich),

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens bei der Herstellung der betroffenen Ware,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Herstellung und/oder Verkauf (In- und/oder Ausland) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten.

Durch Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht zu einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen angesehen. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.

ii)   Endgültige Auswahl der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklärt haben, in die Stichprobe einbezogen zu werden.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei mangelnder Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Ausführern/Herstellern in den Vereinigten Staaten von Amerika und Taiwan, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern, allen im Antrag genannten Einführerverbänden und den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

i)   Ausführer/Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika und Taiwan sowie Einführer in der Gemeinschaft

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, umgehend, spätestens jedoch innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist, per Fax oder E-Mail bei der Kommission nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie umgehend einen Fragebogen anfordern, da die die unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

ii)   Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne beantragen

Die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Daher müssen sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern die Berechnung unternehmensspezifischer Dumpingspannen ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass eine individuelle Untersuchung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

In diesem Fall wird vorgeschlagen, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung Japan als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zu der Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

e)   Marktwirtschaftsbehandlung

Für diejenigen Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen im Antrag genannten Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, allen im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den Behörden der Volksrepublik China die entsprechenden Antragsformulare zu. Ausführer/Hersteller, die solche Anträge stellen möchten, werden aufgefordert, umgehend, spätestens jedoch innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist, per Fax oder E-Mail bei der Kommission nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie umgehend ein Antragsformular anfordern.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollten sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

(i)   Anforderung eines Fragebogens oder anderer Antragsformulare

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

(ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

(iii)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

(i)

Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer i genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklärt haben, in die Stichprobe einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren.

(ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer ii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

(iii)

Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die vorgeschlagene Wahl Japans als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d dieser Bekanntmachung). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

d)   Besondere Frist für die Anträge auf Marktwirtschafts- und/oder individuelle Behandlung

Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e dieser Bekanntmachung) und/oder auf individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Unterlagen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Unterlagen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle Unterlagen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax-Nr. für diesen speziellen Fall: (32-2) 292 0859

E-Mail-Adresse für diesen speziellen Fall: trade-ad-persulphates@ec.europa.eu

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; in diesem Fall können die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu ergreifen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17.

(3)  Beantragt werden können individuelle Spannen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung von Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung über die individuelle Behandlung von Unternehmen in Nichtmarktwirtschafts-/Transformationsländern und gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung von Unternehmen, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragen. Anträge auf individuelle Behandlung sind nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu stellen.

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/9


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 162/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Frankreich

Nummer der Beihilfe: N 120/2006

Titel: Prolongation du régime d'aides de l'ADEME à la recherche et au développement N 84/2003

Ziel: Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe: Zuschuss

Rechtsgrundlage: Délibération no 06-1-4 du 2 février 2006 du Conseil d'administration de l'ADEME

Art der Beihilfe: Beihilferegelung

Haushaltsmittel: 50 000 000—60 000 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 75 %

Laufzeit: 1.1.2006—31.12.2006

Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Agence de l'environnement et de la maîtrise de l'énergie (ADEME)

2 square La Fayette

BP 406

F-49004 Angers Cedex 01

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Litauen

Beihilfe Nr.: N 337/2005

Titel: Kernkraftwerk Ignalina — Steuerbefreiungen

Zielsetzung: Erleichterung der Stilllegung von Ignalina 1 und 2

Rechtsgrundlage: Lietuvos Respublikos valstybės įmonės Ignalinos atominės elektrinės ir po jos pertvarkymo veiksiančios uždarosios akcinės bendrovės atleidimo nuo mokesčių mokėjimo įstatymo projektas

Haushaltsmittel: Höchstens 51 Mio. LTL (ca. 14,8 Mio. EUR)

Beihilfeintensität oder -höhe: Die Gesamtbeihilfe umfasst eine Befreiung von der Körperschaftsteuer, von Gebühren für die Nutzung staatlicher Grundstücke und/oder von der Immobiliensteuer

Laufzeit: 2006-2009

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Denmark

Nummer der Beihilfe: NN 59/05

Titel: Afgiftsfritagelse for biobrændstoffer, der anvendes som motorbrændstof

Ziel: Regionale Entwicklung

Rechtsgrundlage: Lov nr. 1391 af 20. december 2004

Laufzeit (vom — bis): 1.1.2005-31.12.2010

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/10


Informationsverfahren — Technische Vorschriften

(2006/C 162/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37; ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 20).

Der Kommission übermittelte einzelstaatliche Entwürfe von technischen Vorschriften

Bezugsangaben (1)

Titel

Termin des Ablaufs des dreimonatigen Stillhaltefrist (2)

2006/0300/D

Entwurf einer Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung — ChemOzonSchichtV)

22.9.2006

2006/0301/S

Besondere Bedingungen von AB Svenska Spel bezüglich Pokerspiele im Internet

25.9.2006

2006/0302/UK

Messgeräteverordnung (Gaszähler) von 2006

25.9.2006

2006/0303/LV

Entwurf einer Verordnung des Ministerkabinetts über die Berechnung und Zahlung einer Naturressourcensteuer

 (4)

2006/0304/F

Entwurf einer Verordnung über die Zugänglichkeit von Mehrfamilienhäusern für behinderte Personen während des Baus

27.9.2006

2006/0305/F

Entwurf einer Verordnung über die Zugänglichkeit von Einrichtungen mit Publikumsverkehr und der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen für behinderte Personen während des Baus oder der Errichtung

27.9.2006

2006/0306/F

Entwurf einer Verordnung über die Zugänglichkeit von Einfamilienhäusern für behinderte Personen während des Baus

27.9.2006

2006/0307/D

Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Fahrgastschiffen in der Wattfahrt

27.9.2006

2006/0308/NL

Beschluss über die Änderung des Beschlusses über quecksilberhaltige Produkte aufgrund des Gesetzes über umweltschädliche Stoffe von 1998 (quecksilberhaltige Barometer)

27.9.2006

2006/0309/FIN

Parlamentsvorlage der Regierung für die Änderung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen

27.9.2006

2006/0310/LV

Entwurf einer Verordnung des Ministerkabinetts bezüglich der Vorschriften über die Zahlung und Erstattung der Naturressourcensteuer für Fahrzeuge sowie Vorschriften über die Befreiung von der Naturressourcensteuer für Fahrzeuge

 (4)

2006/0311/FIN

1.

Gesetz über die Änderung des Druckgerätegesetzes

2.

Verordnung des Ministeriums für Handel und Industrie 953/1999 über die Änderung des Beschlusses des Ministeriums für Handel und Industrie zur Druckgerätesicherheit

28.9.2006

2006/0312/DK

Entwurf für einen Gesetzesvorschlag zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (Partikelfilter für schwere Fahrzeuge in kommunal festgelegten Umweltzonen)

28.9.2006

2006/0313/UK

Bauverordnung (Schottland) von 2006 (Änderung)

28.9.2006

2006/0314/UK

Verordnung über spezifische Krankheitserreger bei Tieren (Änderung) (Wales) von 2006

28.9.2006

2006/0315/F

Entwurf eines Gesetzesartikels zur Änderung von Artikel 38 der Zollordnung

28.9.2006

Die Kommission möchte auf das Urteil „CIA Security“ verweisen, das am 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94 (Slg. I, S. 2201) erging. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind Artikel 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG (ehemalige 83/189/EWG) so auszulegen, daß Dritte sich vor nationalen Gerichten auf diese Artikel berufen können; es obliegt dann den nationalen Gerichten sich zu weigern, die Anwendung einer einzelstaatlichen technischen Vorschrift zu erzwingen, die nicht gemäß der Richtlinie notifiziert wurde.

Dieses Urteil bestätigt die Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 1986 (ABl. C 245 vom 1.10.1986, S. 4).

Die Mißachtung der Verpflichtung zur Notifizierung führt damit zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, die somit gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind.

Weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren erhalten Sie unter folgender Adresse:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Einheit C3

B-1049 Brüssel

E-Mail-Adresse: Dir83-189-Central@cec.eu.int

Besuchen Sie auch die Webseite: http://europa.eu.int/comm/enterprise/tris/

Eventuelle Auskünfte zu den Notifizierungen sind bei den nachstehenden nationalen Dienststellen verfügbar:

LISTE DER FÜR DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 98/34/EG ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN

BELGIEN

BELNotif

Qualité et Sécurité

SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie

NG III — 4ème étage

boulevard du Roi Albert II/16

B-1000 Bruxelles

Frau Pascaline Descamps

Tel.: (32) 2 277 80 03

Fax: (32) 2 277 54 01

E-Mail: pascaline.descamps@mineco.fgov.be

paolo.caruso@mineco.fgov.be

Allgemeine Mailbox: belnotif@mineco.fgov.be

Webseite: http://www.mineco.fgov.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Czech Office for Standards, Metrology and Testing

Gorazdova 24

P.O. BOX 49

CZ-128 01 Praha 2

Herr Miroslav Chloupek

Director of International Relations Department

Tel.: (420) 224 907 123

Fax: (420) 224 914 990

E-Mail: chloupek@unmz.cz

Frau Lucie Růžičková

Tel.: (420) 224 907 139

Fax: (420) 224 907 122

E-Mail: ruzickova@unmz.cz

Allgemeine Mailbox: eu9834@unmz.cz

Webseite: http://www.unmz.cz

DÄNEMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

(National Agency for Enterprise and Construction)

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø (oder DK-2100 Copenhagen OE)

Herr Bjarne Bang Christensen

Legal adviser

Tel.: (45) 35 46 63 66 (direct)

E-Mail: bbc@ebst.dk

Frau Birgit Jensen

Principal Executive Officer

Tel.: (45) 35 46 62 87 (direct)

Fax: (45) 35 46 62 03

E-Mail: bij@ebst.dk

Mailbox für Notifizierungen — noti@ebst.dk

Webseite: http://www.ebst.dk/Notifikationer

DEUTSCHLAND

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Referat XA2

Scharnhorststr. 34 — 37

D-10115 Berlin

Frau Christina Jäckel

Tel.: (49) 30 2014 6353

Fax: (49) 30 2014 5379

E-Mail: infonorm@bmwa.bund.de

Webseite: http://www.bmwa.bund.de

ESTLAND

Ministry of Economic Affairs and Communications

Harju str. 11

EE-15072 Tallinn

Herr Karl Stern

Executive Officer of Trade Policy Division

EU and International Co-operation Department

Tel.: (372) 6 256 405

Fax: (372) 6 313 029

E-Mail: karl.stern@mkm.ee

Allgemeine Mailbox: el.teavitamine@mkm.ee

Website: http://www.mkm.ee

GRIECHENLAND

Ministry of Development

General Secretariat of Industry

Mesogeion 119

GR-101 92 Athens

Tel.: (30) 210 696 98 63

Fax: (30) 210 696 91 06

ELOT

Acharnon 313

GR-111 45 Athens

Frau Evangelia Alexandri

Tel.: (30) 210 212 03 01

Fax: (30) 210 228 62 19

E-Mail: alex@elot.gr

Allgemeine Mailbox: 83189in@elot.gr

Webseite: http://www.elot.gr

SPANIEN

S.G. de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y de Medio Ambiente

D.G. de Coordinación del Mercado Interior y otras PPCC

Secretaría de Estado para la Unión Europea

Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación

Torres „Ágora“

C/ Serrano Galvache, 26-4a

E-20033 Madrid

Herr Angel Silván Torregrosa

Tel.: (34) 91 379 83 32

Frau Esther Pérez Peláez

Technischer Beraterin

E-Mail: esther.perez@ue.mae.es

Tel.: (34) 91 379 84 64

Fax: (34) 91 379 84 01

Allgemeine Mailbox: d83-189@ue.mae.es

FRANKREICH

Délégation interministérielle aux normes

Direction générale de l'Industrie, des Technologies de l'information et des Postes (DiGITIP)

Service des politiques d'innovation et de compétitivité (SPIC)

Sous-direction de la normalisation, de la qualité et de la propriété industrielle (SQUALPI)

DiGITIP 5

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Frau Suzanne Piau

Tel.: (33) 1 53 44 97 04

Fax: (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: suzanne.piau@industrie.gouv.fr

Frau Françoise Ouvrard

Tel.: (33) 1 53 44 97 05

Fax: (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: francoise.ouvrard@industrie.gouv.fr

Allgemeine Mailbox: d9834.france@industrie.gouv.fr

IRLAND

NSAI (National Standards Authority of Ireland)

Glasnevin

Dublin 9

Ireland

Herr Tony Losty

Tel.: (353) 1 807 38 80

Fax: (353) 1 807 38 38

E-Mail: tony.losty@nsai.ie

Webseite: http://www.nsai.ie/

ITALIEN

Ministero delle attività produttive

Direzione Generale per lo sviluppo produttivo e la competitività

Ispettorato tecnico dell'industria — Ufficio F1

Via Molise 2

I-00187 Roma

Herr Vincenzo Correggia

Tel.: (39) 06 47 05 22 05

Fax: (39) 06 47 88 78 05

E-Mail: vincenzo.correggia@attivitaproduttive.gov.it

Herr Enrico Castiglioni

Tel.: (39) 06 47 05 26 69

Fax: (39) 06 47 88 78 05

E-Mail: enrico.castiglioni@attivitaproduttive.gov.it

Allgemeine Mailbox: ucn98.34.italia@attivitaproduttive.gov.it

Webseite: http://www.minindustria.it

ZYPERN

Cyprus Organization for the Promotion of Quality

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

13-15, A. Araouzou street

CY-1421 Nicosia

Tel.: (357) 22 409310

Fax: (357) 22 754103

Herr Antonis Ioannou

Tel.: (357) 22 409409

Fax: (357) 22 754103

E-Mail: aioannou@cys.mcit.gov.cy

Allgemeine Mailbox: dir9834@cys.mcit.gov.cy

Webseite: http://www.cys.mcit.gov.cy

LETTLAND

Ministry of Economics of Republic of Latvia

Trade Normative and SOLVIT Notification Division

SOLVIT Coordination Centre

55, Brīvības Street

LV-1519 Riga

Reinis Berzins

Deputy Head of Trade Normative and SOLVIT Notification Division

Tel.: (371) 7013230

Fax: (371) 7280882

Zanda Liekna

Senior Officer of Division of EU Internal Market Coordination

Tel.: (371) 7013236

Tel.: (371) 7013067

Fax: (371) 7280882

E-Mail: zanda.liekna@em.gov.lv

Allgemeine Mailbox: notification@em.gov.lv

LITAUEN

Lithuanian Standards Board

T. Kosciuskos g. 30

LT-01100 Vilnius

Frau Daiva Lesickiene

Tel.: (370) 5 2709347

Fax: (370) 5 2709367

E-Mail: dir9834@lsd.lt

Webseite: http://www.lsd.lt

LUXEMBURG

SEE — Service de l'Energie de l'Etat

34, avenue de la Porte-Neuve B.P. 10

L-2010 Luxembourg

Herr J.P. Hoffmann

Tel.: (352) 46 97 46 1

Fax: (352) 22 25 24

E-Mail: see.direction@eg.etat.lu

Webseite: http://www.see.lu

UNGARN

Hungarian Notification Centre —

Ministry of Economy and Transport

Industrial Department

Budapest

Honvéd u. 13-15.

H-1880

Herr Zsolt Fazekas

Leading Councillor

E-Mail: fazekas.zsolt@gkm.gov.hu

Tel.: (36) 1 374 2873

Fax: (36) 1 473 1622

E-Mail: notification@gkm.gov.hu

Webseite: http://www.gkm.hu/dokk/main/gkm

MALTA

Malta Standards Authority

Level 2

Evans Building

Merchants Street

VLT 03

MT-Valletta

Tel.: (356) 2124 2420

Tel.: (356) 2124 3282

Fax: (356) 2124 2406

Frau Lorna Cachia

E-Mail: lorna.cachia@msa.org.mt

Allgemeine Mailbox: notification@msa.org.mt

Webseite: http://www.msa.org.mt

NIEDERLANDE

Ministerie van Financiën

Belastingsdienst/Douane Noord

Team bijzondere klantbehandeling

Centrale Dienst voor In-en uitvoer

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

9700 RD Groningen

Nederland

Herr Ebel van der Heide

Tel.: (31) 50 5 23 21 34

Frau Hennie Boekema

Tel.: (31) 50 5 23 21 35

Frau Tineke Elzer

Tel.: (31) 50 5 23 21 33

Fax: (31) 50 5 23 21 59

Allgemeine Mailbox:

Enquiry.Point@tiscali-business.nl

Enquiry.Point2@tiscali-business.nl

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C2/1

Stubenring 1

A-1010 Wien

Frau Brigitte Wikgolm

Tel.: (43) 1 711 00 58 96

Fax: (43) 1 715 96 51 oder (43) 1 712 06 80

E-Mail: not9834@bmwa.gv.at

Webseite: http://www.bmwa.gv.at

POLEN

Ministry of Economy and Labour

Department for European and Multilateral Relations

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Frau Barbara Nieciak

Tel.: (48) 22 693 54 07

Fax: (48) 22 693 40 28

E-Mail: barnie@mg.gov.pl

Frau Agata Gągor

Tel.: (48) 22 693 56 90

Allgemeine Mailbox: notyfikacja@mg.gov.pl

PORTUGAL

Instituto Portugês da Qualidade

Rua Antonio Gião, 2

P-2829-513 Caparica

Frau Cândida Pires

Tel.: (351) 21 294 82 36 oder 81 00

Fax: (351) 21 294 82 23

E-Mail: c.pires@mail.ipq.pt

Allgemeine Mailbox: not9834@mail.ipq.pt

Webseite: http://www.ipq.pt

SLOWENIEN

SIST — Slovenian Institute for Standardization

Contact point for 98/34/EC and WTO-TBT Enquiry Point

Šmartinska 140

SLO-1000 Ljubljana

Frau Vesna Stražišar

Tel.: (386) 1 478 3041

Fax: (386) 1 478 3098

E-Mail: contact@sist.si

SLOWAKEI

Frau Kvetoslava Steinlova

Director of the Department of European Integration,

Office of Standards, Metrology and Testing of the Slovak Republic

Stefanovicova 3

SK-814 39 Bratislava

Tel.: (421) 2 5249 3521

Fax: (421) 2 5249 1050

E-Mail: steinlova@normoff.gov.sk

FINNLAND

Kauppa- ja teollisuusministeriö

(Ministry of Trade and Industry)

Besucheradresse:

Aleksanterinkatu 4

FIN-00171 Helsinki

und

Katakatu 3

FIN-00120 Helsinki

Postanschrift:

PO Box 32

FIN-00023 Government

Frau Leila Orava

Tel.: (358) 9 1606 46 86

Fax: (358) 9 1606 46 22

E-Mail: leila.orava@ktm.fi

Frau Katri Amper

Tel.: (358) 9 1606 46 48

Allgemeine Mailbox: maaraykset.tekniset@ktm.fi

Webseite: http://www.ktm.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

(National Board of Trade)

Box 6803

Drottninggatan 89

S-113 86 Stockholm

Frau Kerstin Carlsson

Tel.: (46) 86 90 48 82 oder (46) 86 90 48 00

Fax: (46) 8 690 48 40 oder (46) 83 06 759

E-Mail: kerstin.carlsson@kommers.se

Allgemeine Mailbox: 9834@kommers.se

Webseite: http://www.kommers.se

GROSSBRITANNIEN

Department of Trade and Industry

Standards and Technical Regulations Directorate 2

151 Buckingham Palace Road

London SW1 W 9SS

United Kingdom

Herr Philip Plumb

Tel.: (44) 20 72 15 14 88

Fax: (44) 20 72 15 15 29

E-Mail: philip.plumb@dti.gsi.gov.uk

Allgemeine Mailbox: 9834@dti.gsi.gov.uk

Webseite: http://www.dti.gov.uk/strd

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

EFTA Surveillance Authority (ESA)

Rue Belliard 35

B-1040 Bruxelles

Frau Adinda Batsleer

Tel.: (32) 2 286 18 61

Fax: (32) 2 286 18 00

E-Mail: aba@eftasurv.int

Frau Tuija Ristiluoma

Tel.: (32) 2 286 18 71

Fax: (32) 2 286 18 00

E-Mail: tri@eftasurv.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGESA@eftasurv.int

Webseite: http://www.eftasurv.int

EFTA

Goods Unit

EFTA Secretariat

Rue Joseph II 12-16

B-1000 Bruxelles

Frau Kathleen Byrne

Tel.: (32) 2 286 17 49

Fax: (32) 2 286 17 42

E-Mail: kathleen.byrne@efta.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGEFTA@efta.int

Webseite: http://www.efta.int

TÜRKEI

Undersecretariat of Foreign Trade

General Directorate of Standardisation for Foreign Trade

Inönü Bulvari no 36

TR-06510

Emek — Ankara

Herr Mehmet Comert

Tel.: (90) 312 212 58 98

Fax: (90) 312 212 87 68

E-Mail: comertm@dtm.gov.tr

Webseite: http://www.dtm.gov.tr


(1)  Jahr, Registriernummer, Staat.

(2)  Zeitraum, in dem der Entwurf nicht verabschiedet werden kann.

(3)  Keine Stillhaltefrist, da die Kommission die Begründung der Dringlichkeit anerkannt hat.

(4)  Keine Stillhaltefrist, da es sich um technische Spezifikationen bzw. sonstige mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundene Vorschriften (Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG) handelt.

(5)  Informationsverfahren abgeschlossen.


13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/16


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner 377. Sitzung vom 12. Juli 2004 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C.28.069 — Sanitärrohre aus Kupfer

(2006/C 162/08)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beschreibung der betroffenen Produkte überein.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt darin überein, dass es sich um eine Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 Absatz 1 EGV und 53 Absatz 1 EWRA handelt.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt darin überein, dass eine einzige, komplexe und vielfältige Zuwiderhandlung vorliegt.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung überein.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Ermittlung der Adressaten der Entscheidung überein.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Feststellung der Art der Zuwiderhandlung als sehr schwere Zuwiderhandlung überein.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Feststellung der Kommission überein, dass erschwerende Umstände vorliegen.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Ermittlung mildernder Umstände durch die Kommission überein.

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit den Vorschlägen der Kommission hinsichtlich der Herabsetzung der Geldbuße überein.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt darin überein, dass kein Unternehmen hinsichtlich seines Beitrags oder eines anderen Faktors eine Verringerung der Geldbuße in Anspruch nehmen kann.

11.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

12.

Der Beratende Ausschuss ersucht die Kommission, die in den Erörterungen aufgeworfenen Punkte zu berücksichtigen.


13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/17


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/38.069 — Kupfer-Installationsrohre

(Gemäß Artikel 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — Abl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2006/C 162/09)

Zu dem Entscheidungsentwurf ist hinsichtlich des Anhörungsrechts Folgendes zu bemerken:

 

Die Kommission leitete im Januar 2001 im Anschluss an die Anzeige eines Kartells im Produktbereich Kupfer-Installationsrohre durch Mueller Industries Inc. das Verfahren ein. Die Kommission führte mehrere Nachprüfungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 durch.

 

Am 29. August 2003 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen zweiundzwanzig Parteien. Die Unternehmen nahmen Akteneinsicht durch Bereitstellung von zwei CD-ROMs und einer weiteren CD-ROM mit allen Unterlagen außer Geschäftsgeheimnissen, vertraulichen Informationen und internen Dokumenten. Den Adressaten wurde eine Frist von acht Wochen eingeräumt, um die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu beantworten. Die Frist für die Beantwortung der Mitteilung wurde u.a. deshalb verlängert, weil den Adressaten eine weitere CD-ROM übersandt worden war.

 

Alle Parteien antworteten innerhalb der vorgegebenen Frist. Außer HME beantragten alle Unternehmen eine Anhörung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98, die am 28. November 2003 stattfand. Mit Ausnahme des niederländischen Unternehmens HME, das nicht an der Anhörung teilnahm und sich nicht zu den Zuwiderhandlungen äußerte, wurden die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Fakten von keinem Unternehmen angefochten.

 

Gestützt auf die in der schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie in der Anhörung vorgebrachten Erklärungen, wurde beschlossen, das Verfahren gegen Societá Metallurgica Italiana Spa, die italienische Holdinggesellschaft der KME-Gruppe, nicht weiter zu verfolgen, da keine ausreichenden Beweise für seine Beteiligung an den Zuwiderhandlungen vorlagen. Seine Rolle beschränkte sich auf den Erwerb von Beteiligungen und finanzielle Tätigkeiten

 

Ich stelle daher fest, dass das Anhörungsrecht der beteiligten Unternehmen eingehalten wurde. In dem Entscheidungsentwurf der Kommission sind keine weiteren Argumente als diejenigen enthalten, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits dargelegt sind.

Brüssel, den 12. Juli 2004

Serge DURANDE


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/18


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Ziffer 1 f zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts gewährt werden (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen)

(2006/C 162/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Beihilfe Nr.

17 — 2005 — Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen

EFTA-Staat

Norwegen

Region

Alle Regionen

Bezeichnung der Beihilferegelung

Gassnova — Beihilfe für FuE-Programme zur Entwicklung umweltfreundlicher Erdgastechnologien

Rechtsgrundlage

Decision No 352 to the Storting (2002-2003), Decision No 69 to the Storting (2003-2004), Proposition No 250 to the Storting (2003-2004), decision No 549, Budget resolution No 9 to the Storting (2004-2005) from the Committee for Energy and Environment, Royal decree of 17.12.2004 concerning the establishment and decision on by-laws and authority for the administrative agency Gassnova, and Regulation on amendments to Regulation of 16.12.1977, No 14 and Regulation of 16.12.1977, No 15.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung

Gesamtbetrag pro Jahr: Ca. 2,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung

Bewilligungszeitpunkt

11.5.2005

Laufzeit der Regelung

Zehn Jahre

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche:

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

X

Sonstige Dienstleistungen

X

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Gassnova

Anschrift:

Dokkvegen 10

N-3920 Porsgrunn

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung


Top