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Document C:2006:162:FULL
Official Journal of the European Union, C 162, 13 July 2006
Amtsblatt der Europäischen Union, C 162, 13. Juli 2006
Amtsblatt der Europäischen Union, C 162, 13. Juli 2006
ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2006/C 162/1 |
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2006/C 162/2 |
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2006/C 162/3 |
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2006/C 162/4 |
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2006/C 162/5 |
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2006/C 162/6 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2006/C 162/7 |
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2006/C 162/8 |
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2006/C 162/9 |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2006/C 162/0 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Ziffer 1 f zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts gewährt werden (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
13.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
12. Juli 2006
(2006/C 162/01)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2722 |
JPY |
Japanischer Yen |
146,56 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4594 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,69150 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1625 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5658 |
ISK |
Isländische Krone |
94,55 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,9475 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5750 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,490 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
277,50 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6961 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,0458 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5743 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,64 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,715 |
TRY |
Türkische Lira |
1,9854 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6880 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4452 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,8933 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,0633 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0151 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 207,00 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,0749 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,1669 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2530 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 589,74 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,650 |
PHP |
Philippinischer Peso |
66,371 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,2280 |
THB |
Thailändischer Baht |
48,208 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
13.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/2 |
Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais aus Drittländern
(2006/C 162/02)
I. GEGENSTAND
1. |
Es wird eine Ausschreibung bezüglich der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais der Unterposition 1005 90 00 der Kombinierten Nomenklatur aus Drittländern durchgeführt. |
2. |
Die Menge, auf die sich die Festsetzung der Kürzung des Einfuhrzolls beziehen kann, beträgt 100 000 Tonnen. |
3. |
Die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1057/2006 der Kommission (1). |
II. FRISTEN
1. |
Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 14.7.2006 und endet am 20.7.2006 um 10 Uhr. |
2. |
Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt die Frist für die Einreichung der Angebote am Freitag jeder Woche und endet am Donnerstag der folgenden Woche um 10 Uhr. Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt sie für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen. Für die Wochen, in denen der Verwaltungsrat nicht zusammentritt, wird die Einreichung von Angeboten ausgesetzt. |
III. ANGEBOTE
1. |
Die schriftlichen Angebote müssen spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, Telefax oder Telegramm bei der nachstehenden Anschrift eingehen:
Die nicht durch Telefax oder Telegramm eingereichten Angebote müssen in doppeltem, versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk stehen: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais — Verordnung (EG) Nr. 1057/2006“. Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend. |
2. |
Das Angebot und der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (2) genannte Nachweis sowie die dort genannte Erklärung sind in der bzw. einer der Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird. |
IV. AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT
Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörde zu stellen.
V. ZUSCHLAGSERTEILUNG
Der Zuschlag begründet
a) |
das Recht auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Kürzung des Zolls bei der Einfuhr; |
b) |
die Verpflichtung, für diese Menge eine Einfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat zu beantragen. |
(1) ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 9.
(2) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4.
13.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/3 |
Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Sorghum aus Drittländern
(2006/C 162/03)
I. GEGENSTAND
1. |
Es wird eine Ausschreibung bezüglich der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Sorghum der Unterposition 1007 00 90 der Kombinierten Nomenklatur aus Drittländern durchgeführt. |
2. |
Die Menge, auf die sich die Festsetzung der Kürzung des Einfuhrzolls beziehen kann, beträgt 130 000 Tonnen. |
3. |
Die vorliegende Bekanntmachung wird veröffentlicht und die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2006 der Kommission (1). |
II. FRISTEN
1. |
Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 14.7.2006 und endet am 20.7.2006 um 10 Uhr. |
2. |
Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt die Frist für die Einreichung der Angebote am Freitag jeder Woche und endet am Donnerstag der folgenden Woche um 10 Uhr. Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt sie für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen. Für die Wochen, in denen der Verwaltungsrat nicht zusammentritt, wird die Einreichung von Angeboten ausgesetzt. |
III. ANGEBOTE
1. |
Die schriftlichen Angebote müssen spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch elektronische Übermittlung bei der nachstehenden Anschrift eingehen:
Die nicht durch elektronische Übermittlung eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk stehen: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Sorghum — Verordnung (EG) Nr. 1059/2006“. Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend. |
2. |
Das Angebot und der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission genannte Nachweis sowie die dort genannte Erklärung sind in der bzw. einer der Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird. |
IV. AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT
Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörde zu stellen.
V. ZUSCHLAGSERTEILUNG
Der Zuschlag begründet
a) |
das Recht auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die angebotene Menge zugeschlagenen Kürzung des Zolls bei der Einfuhr; |
b) |
die Verpflichtung, für diese Menge eine Einfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat zu beantragen. |
(1) ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 11.
13.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/4 |
Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais aus Drittländern
(2006/C 162/04)
I. GEGENSTAND
1. |
Es wird eine Ausschreibung bezüglich der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais der Unterposition 1005 90 00 der Kombinierten Nomenklatur aus Drittländern durchgeführt. |
2. |
Die Menge, auf die sich die Festsetzung der Kürzung des Einfuhrzolls beziehen kann, beträgt 250 000 Tonnen. |
3. |
Die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2006 der Kommission (1). |
II. FRISTEN
1. |
Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 14.7.2006 und endet am 20.7.2006 um 10 Uhr. |
2. |
Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt die Frist für die Einreichung der Angebote am Freitag jeder Woche und endet am Donnerstag der folgenden Woche um 10 Uhr. Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt sie für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen. Für die Wochen, in denen der Verwaltungsrat nicht zusammentritt, wird die Einreichung von Angeboten ausgesetzt. |
III. ANGEBOTE
1. |
Die schriftlichen Angebote müssen spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch Telefax oder E-mail bei der nachstehenden Anschrift eingehen:
Die nicht durch Telefax oder E-mail eingereichten Angebote müssen in doppeltem, versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk stehen: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais — Verordnung (EG) Nr. 1058/2006“. Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend. |
2. |
Das Angebot und der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (2) genannte Nachweis sowie die dort genannte Erklärung sind in der bzw. einer der Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird. |
IV. AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT
Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörde zu stellen.
V. ZUSCHLAGSERTEILUNG
Der Zuschlag begründet
a) |
das Recht auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Kürzung des Zolls bei der Einfuhr; |
b) |
die Verpflichtung, für diese Menge eine Einfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat zu beantragen. |
(1) ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 10
(2) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6)
13.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/5 |
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan
(2006/C 162/05)
Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ (1) genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (2), dem zufolge die Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) gedumpt werden und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursachen.
1. Antrag
Der Antrag wurde am 31. Mai 2006 vom Europäischen Chemieverband European Chemical Industry Council (CEFIC) (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die 100 % der gesamten Peroxosulfatproduktion in der Gemeinschaft entfallen.
2. Ware
Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Peroxosulfate (Persulfate) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise den KN-Codes 2833 40 00 und 2842 90 90 zugeordnet werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
3. Dumpingbehauptung
Im Falle der betroffenen Ware aus den Vereinigten Staaten von Amerika stützt sich die Dumpingbehauptung auf einen Vergleich des anhand der Inlandspreise ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.
Die Dumpingbehauptung im Falle Taiwans stützt sich auf einen Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwertes mit dem Preis der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in dem unter Nummer 5.1. Buchstabe d genannten Drittland mit Marktwirtschaft. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des vorgenannten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.
Aus diesen Vergleichen ergeben sich laut Antragsteller für alle betroffenen Ausfuhrländer erhebliche Dumpingspannen.
4. Schadensbehauptung
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China und aus Taiwan in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind, während die entsprechenden Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin ein hohes Niveau aufwiesen.
Die Einfuhrmengen und -preise hätten sich angeblich unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitete daraufhin gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
5.1. Verfahren zur Feststellung von Dumping und Schädigung
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wird.
a) Stichprobenverfahren
Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.
i) Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson des Ausführers/Herstellers in der Volksrepublik China, |
— |
Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 mit dem Verkauf der von ihnen hergestellten betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
— |
Umsatz (in Landeswährung) aus dem Verkauf der von ihnen hergestellten betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
— |
Erklärung, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne (3) zu beantragen (nur für Hersteller möglich), |
— |
genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens bei der Herstellung der betroffenen Ware, |
— |
Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Herstellung und/oder Verkauf (In- und/oder Ausland) der betroffenen Ware beteiligt sind, |
— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten. |
Durch Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht zu einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen angesehen. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.
ii) Endgültige Auswahl der Stichprobe
Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklärt haben, in die Stichprobe einbezogen zu werden.
Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei mangelnder Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Ausführern/Herstellern in den Vereinigten Staaten von Amerika und Taiwan, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern, allen im Antrag genannten Einführerverbänden und den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.
i) Ausführer/Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika und Taiwan sowie Einführer in der Gemeinschaft
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, umgehend, spätestens jedoch innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist, per Fax oder E-Mail bei der Kommission nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie umgehend einen Fragebogen anfordern, da die die unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.
ii) Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne beantragen
Die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Daher müssen sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern die Berechnung unternehmensspezifischer Dumpingspannen ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass eine individuelle Untersuchung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.
d) Wahl des Marktwirtschaftslandes
In diesem Fall wird vorgeschlagen, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung Japan als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zu der Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.
e) Marktwirtschaftsbehandlung
Für diejenigen Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen im Antrag genannten Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, allen im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den Behörden der Volksrepublik China die entsprechenden Antragsformulare zu. Ausführer/Hersteller, die solche Anträge stellen möchten, werden aufgefordert, umgehend, spätestens jedoch innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist, per Fax oder E-Mail bei der Kommission nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie umgehend ein Antragsformular anfordern.
5.2. Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft
Sollten sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
(i) Anforderung eines Fragebogens oder anderer Antragsformulare
Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.
(ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.
(iii) Anhörungen
Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl
(i) |
Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer i genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklärt haben, in die Stichprobe einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren. |
(ii) |
Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer ii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen. |
(iii) |
Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen. |
c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die vorgeschlagene Wahl Japans als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d dieser Bekanntmachung). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
d) Besondere Frist für die Anträge auf Marktwirtschafts- und/oder individuelle Behandlung
Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e dieser Bekanntmachung) und/oder auf individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
7. Unterlagen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Unterlagen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle Unterlagen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion B |
Büro: J-79 5/16 |
B-1049 Brüssel |
Fax-Nr. für diesen speziellen Fall: (32-2) 292 0859 |
E-Mail-Adresse für diesen speziellen Fall: trade-ad-persulphates@ec.europa.eu |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; in diesem Fall können die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu ergreifen.
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17.
(3) Beantragt werden können individuelle Spannen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung von Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung über die individuelle Behandlung von Unternehmen in Nichtmarktwirtschafts-/Transformationsländern und gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung von Unternehmen, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragen. Anträge auf individuelle Behandlung sind nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu stellen.
(4) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(5) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
13.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/9 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2006/C 162/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme:
Mitgliedstaat: Frankreich
Nummer der Beihilfe: N 120/2006
Titel: Prolongation du régime d'aides de l'ADEME à la recherche et au développement N 84/2003
Ziel: Forschung und Entwicklung
Form der Beihilfe: Zuschuss
Rechtsgrundlage: Délibération no 06-1-4 du 2 février 2006 du Conseil d'administration de l'ADEME
Art der Beihilfe: Beihilferegelung
Haushaltsmittel: 50 000 000—60 000 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: 75 %
Laufzeit: 1.1.2006—31.12.2006
Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Agence de l'environnement et de la maîtrise de l'énergie (ADEME) |
2 square La Fayette |
BP 406 |
F-49004 Angers Cedex 01 |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Litauen
Beihilfe Nr.: N 337/2005
Titel: Kernkraftwerk Ignalina — Steuerbefreiungen
Zielsetzung: Erleichterung der Stilllegung von Ignalina 1 und 2
Rechtsgrundlage: Lietuvos Respublikos valstybės įmonės Ignalinos atominės elektrinės ir po jos pertvarkymo veiksiančios uždarosios akcinės bendrovės atleidimo nuo mokesčių mokėjimo įstatymo projektas
Haushaltsmittel: Höchstens 51 Mio. LTL (ca. 14,8 Mio. EUR)
Beihilfeintensität oder -höhe: Die Gesamtbeihilfe umfasst eine Befreiung von der Körperschaftsteuer, von Gebühren für die Nutzung staatlicher Grundstücke und/oder von der Immobiliensteuer
Laufzeit: 2006-2009
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme:
Mitgliedstaat: Denmark
Nummer der Beihilfe: NN 59/05
Titel: Afgiftsfritagelse for biobrændstoffer, der anvendes som motorbrændstof
Ziel: Regionale Entwicklung
Rechtsgrundlage: Lov nr. 1391 af 20. december 2004
Laufzeit (vom — bis): 1.1.2005-31.12.2010
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
13.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/10 |
Informationsverfahren — Technische Vorschriften
(2006/C 162/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37; ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 20).
Der Kommission übermittelte einzelstaatliche Entwürfe von technischen Vorschriften
Bezugsangaben (1) |
Titel |
Termin des Ablaufs des dreimonatigen Stillhaltefrist (2) |
||||
2006/0300/D |
Entwurf einer Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung — ChemOzonSchichtV) |
22.9.2006 |
||||
2006/0301/S |
Besondere Bedingungen von AB Svenska Spel bezüglich Pokerspiele im Internet |
25.9.2006 |
||||
2006/0302/UK |
Messgeräteverordnung (Gaszähler) von 2006 |
25.9.2006 |
||||
2006/0303/LV |
Entwurf einer Verordnung des Ministerkabinetts über die Berechnung und Zahlung einer Naturressourcensteuer |
|||||
2006/0304/F |
Entwurf einer Verordnung über die Zugänglichkeit von Mehrfamilienhäusern für behinderte Personen während des Baus |
27.9.2006 |
||||
2006/0305/F |
Entwurf einer Verordnung über die Zugänglichkeit von Einrichtungen mit Publikumsverkehr und der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen für behinderte Personen während des Baus oder der Errichtung |
27.9.2006 |
||||
2006/0306/F |
Entwurf einer Verordnung über die Zugänglichkeit von Einfamilienhäusern für behinderte Personen während des Baus |
27.9.2006 |
||||
2006/0307/D |
Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Fahrgastschiffen in der Wattfahrt |
27.9.2006 |
||||
2006/0308/NL |
Beschluss über die Änderung des Beschlusses über quecksilberhaltige Produkte aufgrund des Gesetzes über umweltschädliche Stoffe von 1998 (quecksilberhaltige Barometer) |
27.9.2006 |
||||
2006/0309/FIN |
Parlamentsvorlage der Regierung für die Änderung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen |
27.9.2006 |
||||
2006/0310/LV |
Entwurf einer Verordnung des Ministerkabinetts bezüglich der Vorschriften über die Zahlung und Erstattung der Naturressourcensteuer für Fahrzeuge sowie Vorschriften über die Befreiung von der Naturressourcensteuer für Fahrzeuge |
|||||
2006/0311/FIN |
|
28.9.2006 |
||||
2006/0312/DK |
Entwurf für einen Gesetzesvorschlag zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (Partikelfilter für schwere Fahrzeuge in kommunal festgelegten Umweltzonen) |
28.9.2006 |
||||
2006/0313/UK |
Bauverordnung (Schottland) von 2006 (Änderung) |
28.9.2006 |
||||
2006/0314/UK |
Verordnung über spezifische Krankheitserreger bei Tieren (Änderung) (Wales) von 2006 |
28.9.2006 |
||||
2006/0315/F |
Entwurf eines Gesetzesartikels zur Änderung von Artikel 38 der Zollordnung |
28.9.2006 |
Die Kommission möchte auf das Urteil „CIA Security“ verweisen, das am 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94 (Slg. I, S. 2201) erging. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind Artikel 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG (ehemalige 83/189/EWG) so auszulegen, daß Dritte sich vor nationalen Gerichten auf diese Artikel berufen können; es obliegt dann den nationalen Gerichten sich zu weigern, die Anwendung einer einzelstaatlichen technischen Vorschrift zu erzwingen, die nicht gemäß der Richtlinie notifiziert wurde.
Dieses Urteil bestätigt die Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 1986 (ABl. C 245 vom 1.10.1986, S. 4).
Die Mißachtung der Verpflichtung zur Notifizierung führt damit zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, die somit gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind.
Weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren erhalten Sie unter folgender Adresse:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Einheit C3 |
B-1049 Brüssel |
E-Mail-Adresse: Dir83-189-Central@cec.eu.int |
Besuchen Sie auch die Webseite: http://europa.eu.int/comm/enterprise/tris/
Eventuelle Auskünfte zu den Notifizierungen sind bei den nachstehenden nationalen Dienststellen verfügbar:
LISTE DER FÜR DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 98/34/EG ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN
BELGIEN
BELNotif |
Qualité et Sécurité |
SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie |
NG III — 4ème étage |
boulevard du Roi Albert II/16 |
B-1000 Bruxelles |
Frau Pascaline Descamps |
Tel.: (32) 2 277 80 03 |
Fax: (32) 2 277 54 01 |
E-Mail: pascaline.descamps@mineco.fgov.be |
paolo.caruso@mineco.fgov.be |
Allgemeine Mailbox: belnotif@mineco.fgov.be |
Webseite: http://www.mineco.fgov.be |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Czech Office for Standards, Metrology and Testing |
Gorazdova 24 |
P.O. BOX 49 |
CZ-128 01 Praha 2 |
Herr Miroslav Chloupek |
Director of International Relations Department |
Tel.: (420) 224 907 123 |
Fax: (420) 224 914 990 |
E-Mail: chloupek@unmz.cz |
Frau Lucie Růžičková |
Tel.: (420) 224 907 139 |
Fax: (420) 224 907 122 |
E-Mail: ruzickova@unmz.cz |
Allgemeine Mailbox: eu9834@unmz.cz |
Webseite: http://www.unmz.cz |
DÄNEMARK
Erhvervs- og Byggestyrelsen |
(National Agency for Enterprise and Construction) |
Dahlerups Pakhus |
Langelinie Allé 17 |
DK-2100 København Ø (oder DK-2100 Copenhagen OE) |
Herr Bjarne Bang Christensen |
Legal adviser |
Tel.: (45) 35 46 63 66 (direct) |
E-Mail: bbc@ebst.dk |
Frau Birgit Jensen |
Principal Executive Officer |
Tel.: (45) 35 46 62 87 (direct) |
Fax: (45) 35 46 62 03 |
E-Mail: bij@ebst.dk |
Mailbox für Notifizierungen — noti@ebst.dk |
Webseite: http://www.ebst.dk/Notifikationer |
DEUTSCHLAND
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie |
Referat XA2 |
Scharnhorststr. 34 — 37 |
D-10115 Berlin |
Frau Christina Jäckel |
Tel.: (49) 30 2014 6353 |
Fax: (49) 30 2014 5379 |
E-Mail: infonorm@bmwa.bund.de |
Webseite: http://www.bmwa.bund.de |
ESTLAND
Ministry of Economic Affairs and Communications |
Harju str. 11 |
EE-15072 Tallinn |
Herr Karl Stern |
Executive Officer of Trade Policy Division |
EU and International Co-operation Department |
Tel.: (372) 6 256 405 |
Fax: (372) 6 313 029 |
E-Mail: karl.stern@mkm.ee |
Allgemeine Mailbox: el.teavitamine@mkm.ee |
Website: http://www.mkm.ee |
GRIECHENLAND
Ministry of Development |
General Secretariat of Industry |
Mesogeion 119 |
GR-101 92 Athens |
Tel.: (30) 210 696 98 63 |
Fax: (30) 210 696 91 06 |
ELOT |
Acharnon 313 |
GR-111 45 Athens |
Frau Evangelia Alexandri |
Tel.: (30) 210 212 03 01 |
Fax: (30) 210 228 62 19 |
E-Mail: alex@elot.gr |
Allgemeine Mailbox: 83189in@elot.gr |
Webseite: http://www.elot.gr |
SPANIEN
S.G. de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y de Medio Ambiente |
D.G. de Coordinación del Mercado Interior y otras PPCC |
Secretaría de Estado para la Unión Europea |
Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación |
Torres „Ágora“ |
C/ Serrano Galvache, 26-4a |
E-20033 Madrid |
Herr Angel Silván Torregrosa |
Tel.: (34) 91 379 83 32 |
Frau Esther Pérez Peláez |
Technischer Beraterin |
E-Mail: esther.perez@ue.mae.es |
Tel.: (34) 91 379 84 64 |
Fax: (34) 91 379 84 01 |
Allgemeine Mailbox: d83-189@ue.mae.es |
FRANKREICH
Délégation interministérielle aux normes |
Direction générale de l'Industrie, des Technologies de l'information et des Postes (DiGITIP) |
Service des politiques d'innovation et de compétitivité (SPIC) |
Sous-direction de la normalisation, de la qualité et de la propriété industrielle (SQUALPI) |
DiGITIP 5 |
12, rue Villiot |
F-75572 Paris Cedex 12 |
Frau Suzanne Piau |
Tel.: (33) 1 53 44 97 04 |
Fax: (33) 1 53 44 98 88 |
E-Mail: suzanne.piau@industrie.gouv.fr |
Frau Françoise Ouvrard |
Tel.: (33) 1 53 44 97 05 |
Fax: (33) 1 53 44 98 88 |
E-Mail: francoise.ouvrard@industrie.gouv.fr |
Allgemeine Mailbox: d9834.france@industrie.gouv.fr |
IRLAND
NSAI (National Standards Authority of Ireland) |
Glasnevin |
Dublin 9 |
Ireland |
Herr Tony Losty |
Tel.: (353) 1 807 38 80 |
Fax: (353) 1 807 38 38 |
E-Mail: tony.losty@nsai.ie |
Webseite: http://www.nsai.ie/ |
ITALIEN
Ministero delle attività produttive |
Direzione Generale per lo sviluppo produttivo e la competitività |
Ispettorato tecnico dell'industria — Ufficio F1 |
Via Molise 2 |
I-00187 Roma |
Herr Vincenzo Correggia |
Tel.: (39) 06 47 05 22 05 |
Fax: (39) 06 47 88 78 05 |
E-Mail: vincenzo.correggia@attivitaproduttive.gov.it |
Herr Enrico Castiglioni |
Tel.: (39) 06 47 05 26 69 |
Fax: (39) 06 47 88 78 05 |
E-Mail: enrico.castiglioni@attivitaproduttive.gov.it |
Allgemeine Mailbox: ucn98.34.italia@attivitaproduttive.gov.it |
Webseite: http://www.minindustria.it |
ZYPERN
Cyprus Organization for the Promotion of Quality |
Ministry of Commerce, Industry and Tourism |
13-15, A. Araouzou street |
CY-1421 Nicosia |
Tel.: (357) 22 409310 |
Fax: (357) 22 754103 |
Herr Antonis Ioannou |
Tel.: (357) 22 409409 |
Fax: (357) 22 754103 |
E-Mail: aioannou@cys.mcit.gov.cy |
Allgemeine Mailbox: dir9834@cys.mcit.gov.cy |
Webseite: http://www.cys.mcit.gov.cy |
LETTLAND
Ministry of Economics of Republic of Latvia |
Trade Normative and SOLVIT Notification Division |
SOLVIT Coordination Centre |
55, Brīvības Street |
LV-1519 Riga |
Reinis Berzins |
Deputy Head of Trade Normative and SOLVIT Notification Division |
Tel.: (371) 7013230 |
Fax: (371) 7280882 |
Zanda Liekna |
Senior Officer of Division of EU Internal Market Coordination |
Tel.: (371) 7013236 |
Tel.: (371) 7013067 |
Fax: (371) 7280882 |
E-Mail: zanda.liekna@em.gov.lv |
Allgemeine Mailbox: notification@em.gov.lv |
LITAUEN
Lithuanian Standards Board |
T. Kosciuskos g. 30 |
LT-01100 Vilnius |
Frau Daiva Lesickiene |
Tel.: (370) 5 2709347 |
Fax: (370) 5 2709367 |
E-Mail: dir9834@lsd.lt |
Webseite: http://www.lsd.lt |
LUXEMBURG
SEE — Service de l'Energie de l'Etat |
34, avenue de la Porte-Neuve B.P. 10 |
L-2010 Luxembourg |
Herr J.P. Hoffmann |
Tel.: (352) 46 97 46 1 |
Fax: (352) 22 25 24 |
E-Mail: see.direction@eg.etat.lu |
Webseite: http://www.see.lu |
UNGARN
Hungarian Notification Centre — |
Ministry of Economy and Transport |
Industrial Department |
Budapest |
Honvéd u. 13-15. |
H-1880 |
Herr Zsolt Fazekas |
Leading Councillor |
E-Mail: fazekas.zsolt@gkm.gov.hu |
Tel.: (36) 1 374 2873 |
Fax: (36) 1 473 1622 |
E-Mail: notification@gkm.gov.hu |
Webseite: http://www.gkm.hu/dokk/main/gkm |
MALTA
Malta Standards Authority |
Level 2 |
Evans Building |
Merchants Street |
VLT 03 |
MT-Valletta |
Tel.: (356) 2124 2420 |
Tel.: (356) 2124 3282 |
Fax: (356) 2124 2406 |
Frau Lorna Cachia |
E-Mail: lorna.cachia@msa.org.mt |
Allgemeine Mailbox: notification@msa.org.mt |
Webseite: http://www.msa.org.mt |
NIEDERLANDE
Ministerie van Financiën |
Belastingsdienst/Douane Noord |
Team bijzondere klantbehandeling |
Centrale Dienst voor In-en uitvoer |
Engelse Kamp 2 |
Postbus 30003 |
9700 RD Groningen |
Nederland |
Herr Ebel van der Heide |
Tel.: (31) 50 5 23 21 34 |
Frau Hennie Boekema |
Tel.: (31) 50 5 23 21 35 |
Frau Tineke Elzer |
Tel.: (31) 50 5 23 21 33 |
Fax: (31) 50 5 23 21 59 |
Allgemeine Mailbox: |
Enquiry.Point@tiscali-business.nl |
Enquiry.Point2@tiscali-business.nl |
ÖSTERREICH
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit |
Abteilung C2/1 |
Stubenring 1 |
A-1010 Wien |
Frau Brigitte Wikgolm |
Tel.: (43) 1 711 00 58 96 |
Fax: (43) 1 715 96 51 oder (43) 1 712 06 80 |
E-Mail: not9834@bmwa.gv.at |
Webseite: http://www.bmwa.gv.at |
POLEN
Ministry of Economy and Labour |
Department for European and Multilateral Relations |
Plac Trzech Krzyży 3/5 |
PL-00-507 Warszawa |
Frau Barbara Nieciak |
Tel.: (48) 22 693 54 07 |
Fax: (48) 22 693 40 28 |
E-Mail: barnie@mg.gov.pl |
Frau Agata Gągor |
Tel.: (48) 22 693 56 90 |
Allgemeine Mailbox: notyfikacja@mg.gov.pl |
PORTUGAL
Instituto Portugês da Qualidade |
Rua Antonio Gião, 2 |
P-2829-513 Caparica |
Frau Cândida Pires |
Tel.: (351) 21 294 82 36 oder 81 00 |
Fax: (351) 21 294 82 23 |
E-Mail: c.pires@mail.ipq.pt |
Allgemeine Mailbox: not9834@mail.ipq.pt |
Webseite: http://www.ipq.pt |
SLOWENIEN
SIST — Slovenian Institute for Standardization |
Contact point for 98/34/EC and WTO-TBT Enquiry Point |
Šmartinska 140 |
SLO-1000 Ljubljana |
Frau Vesna Stražišar |
Tel.: (386) 1 478 3041 |
Fax: (386) 1 478 3098 |
E-Mail: contact@sist.si |
SLOWAKEI
Frau Kvetoslava Steinlova |
Director of the Department of European Integration, |
Office of Standards, Metrology and Testing of the Slovak Republic |
Stefanovicova 3 |
SK-814 39 Bratislava |
Tel.: (421) 2 5249 3521 |
Fax: (421) 2 5249 1050 |
E-Mail: steinlova@normoff.gov.sk |
FINNLAND
Kauppa- ja teollisuusministeriö |
(Ministry of Trade and Industry) |
Besucheradresse: |
Aleksanterinkatu 4 |
FIN-00171 Helsinki |
und |
Katakatu 3 |
FIN-00120 Helsinki |
Postanschrift: |
PO Box 32 |
FIN-00023 Government |
Frau Leila Orava |
Tel.: (358) 9 1606 46 86 |
Fax: (358) 9 1606 46 22 |
E-Mail: leila.orava@ktm.fi |
Frau Katri Amper |
Tel.: (358) 9 1606 46 48 |
Allgemeine Mailbox: maaraykset.tekniset@ktm.fi |
Webseite: http://www.ktm.fi |
SCHWEDEN
Kommerskollegium |
(National Board of Trade) |
Box 6803 |
Drottninggatan 89 |
S-113 86 Stockholm |
Frau Kerstin Carlsson |
Tel.: (46) 86 90 48 82 oder (46) 86 90 48 00 |
Fax: (46) 8 690 48 40 oder (46) 83 06 759 |
E-Mail: kerstin.carlsson@kommers.se |
Allgemeine Mailbox: 9834@kommers.se |
Webseite: http://www.kommers.se |
GROSSBRITANNIEN
Department of Trade and Industry |
Standards and Technical Regulations Directorate 2 |
151 Buckingham Palace Road |
London SW1 W 9SS |
United Kingdom |
Herr Philip Plumb |
Tel.: (44) 20 72 15 14 88 |
Fax: (44) 20 72 15 15 29 |
E-Mail: philip.plumb@dti.gsi.gov.uk |
Allgemeine Mailbox: 9834@dti.gsi.gov.uk |
Webseite: http://www.dti.gov.uk/strd |
EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
EFTA Surveillance Authority (ESA) |
Rue Belliard 35 |
B-1040 Bruxelles |
Frau Adinda Batsleer |
Tel.: (32) 2 286 18 61 |
Fax: (32) 2 286 18 00 |
E-Mail: aba@eftasurv.int |
Frau Tuija Ristiluoma |
Tel.: (32) 2 286 18 71 |
Fax: (32) 2 286 18 00 |
E-Mail: tri@eftasurv.int |
Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGESA@eftasurv.int |
Webseite: http://www.eftasurv.int |
EFTA |
Goods Unit |
EFTA Secretariat |
Rue Joseph II 12-16 |
B-1000 Bruxelles |
Frau Kathleen Byrne |
Tel.: (32) 2 286 17 49 |
Fax: (32) 2 286 17 42 |
E-Mail: kathleen.byrne@efta.int |
Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGEFTA@efta.int |
Webseite: http://www.efta.int |
TÜRKEI
Undersecretariat of Foreign Trade |
General Directorate of Standardisation for Foreign Trade |
Inönü Bulvari no 36 |
TR-06510 |
Emek — Ankara |
Herr Mehmet Comert |
Tel.: (90) 312 212 58 98 |
Fax: (90) 312 212 87 68 |
E-Mail: comertm@dtm.gov.tr |
Webseite: http://www.dtm.gov.tr |
(1) Jahr, Registriernummer, Staat.
(2) Zeitraum, in dem der Entwurf nicht verabschiedet werden kann.
(3) Keine Stillhaltefrist, da die Kommission die Begründung der Dringlichkeit anerkannt hat.
(4) Keine Stillhaltefrist, da es sich um technische Spezifikationen bzw. sonstige mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundene Vorschriften (Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG) handelt.
(5) Informationsverfahren abgeschlossen.
13.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/16 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner 377. Sitzung vom 12. Juli 2004 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C.28.069 — Sanitärrohre aus Kupfer
(2006/C 162/08)
1. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beschreibung der betroffenen Produkte überein. |
2. |
Der Beratende Ausschuss stimmt darin überein, dass es sich um eine Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 Absatz 1 EGV und 53 Absatz 1 EWRA handelt. |
3. |
Der Beratende Ausschuss stimmt darin überein, dass eine einzige, komplexe und vielfältige Zuwiderhandlung vorliegt. |
4. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung überein. |
5. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Ermittlung der Adressaten der Entscheidung überein. |
6. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Feststellung der Art der Zuwiderhandlung als sehr schwere Zuwiderhandlung überein. |
7. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Feststellung der Kommission überein, dass erschwerende Umstände vorliegen. |
8. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Ermittlung mildernder Umstände durch die Kommission überein. |
9. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit den Vorschlägen der Kommission hinsichtlich der Herabsetzung der Geldbuße überein. |
10. |
Der Beratende Ausschuss stimmt darin überein, dass kein Unternehmen hinsichtlich seines Beitrags oder eines anderen Faktors eine Verringerung der Geldbuße in Anspruch nehmen kann. |
11. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. |
12. |
Der Beratende Ausschuss ersucht die Kommission, die in den Erörterungen aufgeworfenen Punkte zu berücksichtigen. |
13.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/17 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/38.069 — Kupfer-Installationsrohre
(Gemäß Artikel 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — Abl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)
(2006/C 162/09)
Zu dem Entscheidungsentwurf ist hinsichtlich des Anhörungsrechts Folgendes zu bemerken:
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Die Kommission leitete im Januar 2001 im Anschluss an die Anzeige eines Kartells im Produktbereich Kupfer-Installationsrohre durch Mueller Industries Inc. das Verfahren ein. Die Kommission führte mehrere Nachprüfungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 durch. |
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Am 29. August 2003 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen zweiundzwanzig Parteien. Die Unternehmen nahmen Akteneinsicht durch Bereitstellung von zwei CD-ROMs und einer weiteren CD-ROM mit allen Unterlagen außer Geschäftsgeheimnissen, vertraulichen Informationen und internen Dokumenten. Den Adressaten wurde eine Frist von acht Wochen eingeräumt, um die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu beantworten. Die Frist für die Beantwortung der Mitteilung wurde u.a. deshalb verlängert, weil den Adressaten eine weitere CD-ROM übersandt worden war. |
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Alle Parteien antworteten innerhalb der vorgegebenen Frist. Außer HME beantragten alle Unternehmen eine Anhörung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98, die am 28. November 2003 stattfand. Mit Ausnahme des niederländischen Unternehmens HME, das nicht an der Anhörung teilnahm und sich nicht zu den Zuwiderhandlungen äußerte, wurden die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Fakten von keinem Unternehmen angefochten. |
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Gestützt auf die in der schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie in der Anhörung vorgebrachten Erklärungen, wurde beschlossen, das Verfahren gegen Societá Metallurgica Italiana Spa, die italienische Holdinggesellschaft der KME-Gruppe, nicht weiter zu verfolgen, da keine ausreichenden Beweise für seine Beteiligung an den Zuwiderhandlungen vorlagen. Seine Rolle beschränkte sich auf den Erwerb von Beteiligungen und finanzielle Tätigkeiten |
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Ich stelle daher fest, dass das Anhörungsrecht der beteiligten Unternehmen eingehalten wurde. In dem Entscheidungsentwurf der Kommission sind keine weiteren Argumente als diejenigen enthalten, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits dargelegt sind. |
Brüssel, den 12. Juli 2004
Serge DURANDE
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
EFTA-Überwachungsbehörde
13.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/18 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Ziffer 1 f zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts gewährt werden (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen)
(2006/C 162/10)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Beihilfe Nr. |
17 — 2005 — Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Region |
Alle Regionen |
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Bezeichnung der Beihilferegelung |
Gassnova — Beihilfe für FuE-Programme zur Entwicklung umweltfreundlicher Erdgastechnologien |
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Rechtsgrundlage |
Decision No 352 to the Storting (2002-2003), Decision No 69 to the Storting (2003-2004), Proposition No 250 to the Storting (2003-2004), decision No 549, Budget resolution No 9 to the Storting (2004-2005) from the Committee for Energy and Environment, Royal decree of 17.12.2004 concerning the establishment and decision on by-laws and authority for the administrative agency Gassnova, and Regulation on amendments to Regulation of 16.12.1977, No 14 and Regulation of 16.12.1977, No 15. |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung |
Gesamtbetrag pro Jahr: Ca. 2,5 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
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Bewilligungszeitpunkt |
11.5.2005 |
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Laufzeit der Regelung |
Zehn Jahre |
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Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche: |
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Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
X |
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Sonstige Dienstleistungen |
X |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Gassnova |
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Anschrift:
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |