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Amtsblatt der Europäischen Union, C 317, 28. Dezember 2007


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 317

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
28. Dezember 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rechnungshof

2007/C 317/01

Sonderbericht Nr. 7/2007 über die Überwachungs-, Inspektions- und Sanktionssysteme betreffend die Vorschriften zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Fischereiressourcen, zusammen mit den Antworten der Kommission

1

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rechnungshof

28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/1


SONDERBERICHT Nr. 7/2007

über die Überwachungs-, Inspektions- und Sanktionssysteme betreffend die Vorschriften zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Fischereiressourcen, zusammen mit den Antworten der Kommission

(vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)

(2007/C 317/01)

INHALT

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

I-III

ZUSAMMENFASSUNG

1-13

EINLEITUNG

1-5

Ziel und Hauptmerkmale der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Fischereiressourcen

6-9

Wichtigste Strategien und Maßnahmen

10-11

Finanzielle Dimension

12-13

Wichtigste Verordnungen

14-17

MERKMALE DER PRÜFUNG

14

Prüfungsthema und -fragen

15-17

Prüfungsansatz und -methodik

18-120

BEMERKUNGEN

18-51

Unzuverlässige Angaben zur Quotenausschöpfung, die kaum überwacht werden

19-43

Die nationalen Systeme zur Erfassung der Fangdaten weisen zahlreiche Mängel auf

44-51

Unzulängliche Überwachung durch die Kommission

52-87

Geringe Wirksamkeit der nationalen Inspektionen

53-58

Fehlen allgemeiner Kontrollvorschriften

59-73

Der Kontrolldruck ist schwer zu bewerten und nicht immer ausreichend hoch

74-87

Keine Optimierung der Kontrolltätigkeit

88-106

Häufig unangemessene Systeme zur Verfolgung und Sanktionierung von Verstößen

89-94

Die nationalen Systeme sind insgesamt nicht rigoros genug

95-106

Möglichkeiten, auf die Mitgliedstaaten Druck auszuüben, sind nur im Ausnahmefall wirksam

107-120

Kontrollumfeld: Überkapazitäten in der Fischfangflotte beeinträchtigen die Einhaltung der Vorschriften und die Wirksamkeit der Kontrollen

108-112

Überkapazitäten sind ein erheblicher Risikofaktor und eine der Ursachen für das Scheitern der Gemeinschaftsmaßnahmen

113-120

Der künftige Ansatz beruht im Wesentlichen auf der Beschränkung des Fischereiaufwands

121-136

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

127-128

Qualität der Fangdaten

129-130

Wirksamkeit der Inspektionssysteme

131-133

Verhängung von Sanktionen mit abschreckender Wirkung

134-136

Abbau der Überkapazitäten und geeignete flankierende Maßnahmen

Anhang — Vereinfachte Darstellung der Erhebung und Überwachung von Fangdaten

Antworten der Kommission

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

AWZ

Ausschließliche Wirtschaftszone

BRZ

Brutto-Raumzahl, Maßeinheit für die Tonnage von Schiffen

EFF

Europäischer Fischereifonds

EU

Europäische Union

GD Fischerei

Generaldirektion Fischerei und maritime Angelegenheiten

GFP

Gemeinsame Fischereipolitik

ICES

Internationaler Rat für Meeresforschung

ISO

Internationale Organisation für Normung

kW

Kilowatt, Maßeinheit für die Maschinenleistung von Schiffen

MAGP

Mehrjähriges Ausrichtungsprogramm

STECF

Wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Fischereiausschuss

TAC

Zulässige Gesamtfangmengen

VMS

Vessel Monitoring System, ein System, mit dem Fischereifahrzeuge in regelmäßigen Abständen ihre Position an die Überwachungsbehörden übermitteln

ZUSAMMENFASSUNG

I.

Ziel der 1983 eingeführten gemeinsamen Fischereipolitik ist die nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen. Den Eckpfeiler dieser Politik bildet die Beschränkung der entnommenen Mengen durch Festlegung von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten für die einzelnen Mitgliedstaaten. Der Erfolg eines solchen Ansatzes setzt voraus, dass zuverlässige, vollständige Daten vorliegen und wirksame Inspektions- und Sanktionssysteme eingeführt werden.

II.

Die Prüfung erstreckte sich auf diese drei Punkte, und die Ergebnisse der bei der Kommission und in den sechs für die Fischerei wichtigsten Mitgliedstaaten (1) durchgeführten Kontrollen veranlassen den Hof zu den nachstehenden Schlussfolgerungen:

Die Fangdaten sind weder vollständig noch zuverlässig mit der Folge, dass die tatsächlichen Entnahmen unbekannt sind und somit das TAC- und Quotensystem nicht ordnungsgemäß angewandt werden kann. In den Mitgliedstaaten ist aufgrund des geltenden rechtlichen Rahmens und der entsprechenden Verfahren weder sichergestellt, dass bei der Datenerhebung vollständige Daten zusammengetragen werden, noch, dass bei deren Validierung Unstimmigkeiten festgestellt werden können. Die Kommission ihrerseits ist außerstande, die Fehler und Unstimmigkeiten in den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten auf zufrieden stellende Art und Weise aufzudecken und rechtzeitig die für den Schutz der aquatischen Ressourcen erforderlichen Entscheidungen zu treffen (Ziffern 18-51).

Mit den Inspektionsregelungen wird nicht sichergestellt, dass Verstöße wirksam verhindert bzw. aufgedeckt werden. Wegen des Fehlens allgemeiner Kontrollvorschriften kann weder ein ausreichender Kontrolldruck noch die Optimierung der Inspektionstätigkeit in den Mitgliedstaaten gewährleistet werden. De facto werden dadurch sogar Ausmaß und Tragweite der Evaluierungen der nationalen Regelungen durch die Kommission und damit auch deren Fähigkeit eingeschränkt, die Wirksamkeit aller nationalen Systeme zu beurteilen (Ziffern 52-87).

Anhand der Verfahren zur Verfolgung der festgestellten Verstöße ist nicht nachweisbar, dass jeder einzelne dieser Verstöße verfolgt, geschweige denn sanktioniert wird. Selbst wenn Sanktionen verhängt werden, haben sie alles in allem kaum abschreckende Wirkung. Bei Verstößen eines Mitgliedstaats gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften steht der Kommission eine einzige Möglichkeit offen, die sich als wirksam erwiesen hat, nämlich die Anstrengung einer Vertragsverletzungsklage vor dem Europäischen Gerichtshof. Dieses Instrument ist allerdings so beschaffen, dass es kaum in Anspruch genommen wird und zu wenig Gegendruck erzeugt (Ziffern 88-106).

Die Überkapazitäten beeinträchtigen die Rentabilität der Fischereiwirtschaft und bieten angesichts des Rückgangs der zulässigen Fangmengen Anreiz zur Nichteinhaltung der Beschränkungen, was die Qualität der übermittelten Daten beeinflusst. Nach dem Scheitern der Programme zur Anpassung der Fangkapazitäten ist der gegenwärtige Ansatz, der im Wesentlichen auf der Reduzierung des Fischereiaufwands beruht, nicht zur Lösung des Problems der Überkapazitäten geeignet (Ziffern 107-120).

Sollte dieser Zustand andauern, hätte dies nicht nur für die aquatischen Ressourcen, sondern auch für die Zukunft der Fischereiwirtschaft und der davon abhängigen Gebiete schwerwiegende Konsequenzen.

III.

Wenn den politischen Instanzen daran gelegen ist, dass die GFP ihr Ziel der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen erreicht, müssen die derzeitigen Überwachungs-, Inspektions- und Sanktionsregelungen erheblich verstärkt werden, insbesondere durch Umsetzung folgender Empfehlungen:

Die Mitgliedstaaten sollten die Qualität der Fangdaten durch die Vornahme systematischer Plausibilitätskontrollen auch bei grenzüberschreitenden Vorgängen verbessern und ihre Daten durch eine unabhängige Stelle bescheinigen lassen.

Die Kommission sollte dafür sorgen, dass das elektronische Erfassungs- und Kommunikationssystem für Daten über die Fangtätigkeit möglichst schnell und in möglichst großem Maßstab eingeführt und die Kontrollen der ihr übermittelten Daten ausgebaut werden; hierzu sollte sie insbesondere ihre Analysen der Einzeldaten erweitern.

Die Mitgliedstaaten sollten Analyse-, Planungs- und Überwachungsmechanismen für ihre Inspektionen schaffen, um zu gewährleisten, dass flächendeckend ein ausreichender Kontrolldruck aufgebaut und der Einsatz der bestehenden Instrumente optimiert wird.

Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden an die Notwendigkeit erinnern, Sanktionen mit abschreckender Wirkung zu verhängen.

Der gemeinschaftliche Gesetzgeber sollte in den Rechtsvorschriften explizit auf die einzelnen Aspekte eingehen, die für ein wirksames Inspektions- und Sanktionssystem unerlässlich sind.

Der gemeinschaftliche Gesetzgeber sollte die Möglichkeiten der Kommission ausbauen, Druck auf diejenigen Mitgliedstaaten auszuüben, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten freiwillig Maßnahmen zum Abbau strukturell bedingter Kapazitätsüberschüsse in der Fischerei treffen.

EINLEITUNG

Ziel und Hauptmerkmale der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Fischereiressourcen

1.

Jährlich werden in den gemeinschaftlichen Häfen über 4,4 Millionen Tonnen Fische und Krustentiere im Gesamtwert von 6 100 Millionen Euro angelandet (2). Die Fischereiwirtschaft in der Europäischen Union (EU) zählt 230 000 Beschäftigte; sie spielt in bestimmten Küstenregionen eine lebenswichtige Rolle und ist kaum ersetzbar.

2.

Die gemeinschaftlichen Fischereiressourcen (3) sind Gemeingut. Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist es, „die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen“ (4) zu gewährleisten. Dieser Begriff der nachhaltigen Fischerei existierte bereits bei der Einführung der GFP im Jahr 1983, auch wenn er damals anders formuliert wurde (5).

3.

Fast 20 Jahre später musste die Kommission eine negative Bilanz der GFP ziehen und einräumen, dass diese „keinen Wechsel zur nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen bewirkt hat“ (6). Sie führte aus, dass sich dieser Misserfolg sowohl ökologisch — „Viele Bestände bewegen sich derzeit außerhalb sicherer biologischer Grenzen.“ — als auch wirtschaftlich und sozial begründen ließ: „Die wirtschaftliche Lage des Fischereisektors ist aufgrund übermäßiger Investitionen, rasch steigender Kosten und schrumpfender Ressourcen äußerst unsicher: Dies schlägt sich in der niedrigen Rentabilität und den ständig sinkenden Beschäftigungszahlen nieder.“

4.

Diese Diagnose wird durch die aktuell verfügbaren Daten bestätigt. Die Wissenschaftler des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), die mit biologischen Evaluierungen betraut sind, haben den Grad der Nutzung einer Reihe von Beständen im Nordostatlantik, der wichtigsten Quelle für Fischereiressourcen der Gemeinschaft, untersucht (7). Ihre Arbeiten haben gezeigt, dass 81 % der evaluierten Bestände überfischt sind (8). Aus wirtschaftlicher Sicht unterstreichen die Zahlen von Eurostat die Diagnose des Scheiterns, da sie den anhaltenden Rückgang der gemeinschaftlichen Fangmengen im Nordostatlantik verdeutlichen. Im Zeitraum 1995-2005 gingen die Fangmengen um insgesamt 30 % zurück.

5.

Außerdem hat die Europäische Union auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 einem Aktionsplan zugestimmt; eines der Ziele dieses Aktionsplans lautet, die Fischbestände so zu erhalten oder wiederherzustellen, dass sie bis spätestens 2015 den höchstmöglichen Dauerertrag erbringen können.

Wichtigste Strategien und Maßnahmen

6.

Fisch ist eine erneuerbare natürliche Ressource, die schwierig zu zählen ist und deren Fortpflanzungs- und Wanderverhalten sich einer direkten Kontrolle entzieht. Die Begrenzung der Fangmengen ist daher die einzige Möglichkeit, auf die Bestände einzuwirken. Hierbei spielt die Handlungsachse „Erhaltung, Kontrolle und Durchsetzung“ insofern eine Schlüsselrolle, als sie darauf abzielt, einerseits Modalitäten für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen zu definieren und andererseits die ordnungsgemäße Anwendung der entsprechenden Vorschriften sicherzustellen.

7.

Die wichtigste Maßnahme zur Bewirtschaftung der aquatischen Ressourcen in der Europäischen Union ist die Beschränkung der Fangmengen durch Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen (TAC) für die wichtigsten Arten, die in Form von Quoten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die TAC werden jedes Jahr vom Rat aufgrund von Vorschlägen der Kommission festgelegt, die ihrerseits auf wissenschaftlichen Stellungnahmen beruhen (9). Darin werden die Mengen an Fisch angegeben, die ohne Gefährdung der Erneuerung der Bestände durch Fischfang entnommen werden können. Die von den Wissenschaftlern herangezogenen Daten beruhen auf ihren eigenen Arbeiten, aber auch auf den von den Fischern gemeldeten Fangmengen.

8.

Historisch gesehen ging die Beschränkung der zulässigen Fangmengen mit einer Politik der gesetzlich vorgeschriebenen Reduzierung der Fangkapazitäten der Flotte einher. Diese Politik ist allerdings gescheitert und wurde im Zuge der Reform der GFP im Jahr 2002 aufgegeben. Heutzutage beschränken sich die gemeinschaftlichen Maßnahmen auf die Festlegung von Obergrenzen für die Fangkapazitäten und auf die Steuerung des Fischereiaufwands, d. h. der Tätigkeit der Flotte. Diese Regelung wird um so genannte technische Maßnahmen ergänzt, die im Wesentlichen in der Festlegung der Merkmale des eingesetzten Fanggeräts und/oder der Mindestgrößen für bestimmte Arten bestehen.

9.

Während die verschiedenen Strategien auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, sind im Allgemeinen die Mitgliedstaaten (10) für die wirksame Durchführung der Überwachung und der Inspektionen sowie für die Durchsetzung der Vorschriften der GFP (11) zuständig. Hierzu verfügen sie über völlige Freiheit im Hinblick darauf, wie sie ihre Quoten verwalten und die Inspektionen abwickeln und welche Sanktionen sie bei Verstößen verhängen. Die Kommission ihrerseits ist dafür zuständig, die Durchführung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten zu bewerten und zu überprüfen sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen ihnen zu erleichtern.

Finanzielle Dimension

10.

Der Gemeinschaftsbeitrag zur „Kontrolle und Anwendung der gemeinschaftlichen Fischereipolitik“ beschränkt sich auf 46 Millionen Euro, wenn man nur die hierfür direkt bereitgestellten Haushaltsmittel berücksichtigt (12). Das Finanzvolumen ist allerdings wesentlich größer, wenn man auch all denjenigen Aktivitäten Rechnung trägt, mit denen die Folgen der Defizite der Politik der Ressourcenbewirtschaftung zumindest teilweise abgemildert werden sollen; hierzu gehören insbesondere die Strukturhilfen für die Fischereiwirtschaft (837 Millionen Euro) und die internationalen Fischereiabkommen (156 Millionen Euro).

11.

Hinzu kommt, dass die Fischereiressourcen ein Kapital darstellen, das die Europäische Union insofern unmittelbar betrifft, als diese für die Bewirtschaftung dieser Ressourcen zuständig ist. Die Schwierigkeiten, den Geldwert dieses Kapitals zu beziffern, dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es tatsächlich existiert und einen beträchtlichen Umfang hat.

Wichtigste Verordnungen

12.

Der Basisrechtsakt ist die Verordnung des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (13). In Kapitel V werden die Ziele und die verschiedenen gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele beschrieben.

13.

Die Bestimmungen betreffend das Kontrollsystem (14) einerseits und die Erhebung von Fangdaten (15) andererseits sind Teil älterer spezifischer Verordnungen. Weitere Kontrollpflichten sind im Anhang zu den so genannten „TAC- und Quoten-“Verordnungen (16) enthalten, die jährlich verabschiedet werden, sowie in den Verordnungen zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung oder den Verordnungen mit Mehrjahresplänen für die nachhaltige Nutzung bestimmter Bestände (17).

MERKMALE DER PRÜFUNG

Prüfungsthema und -fragen

14.

Die Beschränkung der Fangmengen durch Festlegung von TAC und Quoten bildet den Eckpfeiler der Gemeinschaftspolitik zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. Der Erfolg eines solchen Ansatzes setzt voraus, dass zuverlässige und vollständige Daten vorliegen und wirksame Inspektions- und Sanktionssysteme eingeführt werden. Daher hielt es der Hof für angebracht, eine Prüfung zur Beantwortung der folgenden Frage durchzuführen:

„Ergreifen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen für ein wirksames Überwachungs-, Inspektions- und Sanktionssystem zur Erhaltung der Fischereiressourcen?“

Dabei wurden vier spezifische Prüfungsziele untersucht:

a)

Sind die Fangdaten zuverlässig und werden sie wirksam überwacht? (Hierbei wird allerdings nicht auf die Qualität der einzelnen Meldungen eingegangen.)

b)

Sind die Inspektionssysteme so wirksam wie möglich?

c)

Sind die Systeme zur Verfolgung von Verstößen angemessen und wirksam?

d)

Inwieweit wird das inhärente Risiko von Überkapazitäten in der Fischfangflotte wirklich bekämpft?

Prüfungsansatz und -methodik

15.

Die Prüfung erstreckte sich im Wesentlichen auf die Analyse der Datenerhebungs-, Inspektions- und Sanktionssysteme sowohl am Sitz der Kommission als auch in den Mitgliedstaaten. Anhand von Prüfungsgesprächen sowie der Analyse von Dokumenten und Daten wurden beweiskräftige Informationen gesammelt und geprüft. Um ihre Kenntnisse des Systems zu vervollständigen, zu testen und zu validieren, führten die Prüfer eine Reihe von Kontrolltests durch, die sich einerseits auf die Aufzeichnungen von Fangdaten und andererseits auf Inspektionsberichte bezogen. In Ermangelung spezifischer Rechtsvorschriften waren die hierfür angewandten Kriterien die wichtigsten allgemeinen Vorschriften, die in diesem Bereich gelten und von internationalen Einrichtungen anerkannt sind (18).

16.

Die Auswahl der sechs für diese Prüfung herangezogenen Mitgliedstaaten erfolgte anhand der Größe der Fangmengen und des Wertes ihrer Anlandungen, d. h. Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande und Vereinigtes Königreich; auf diese Länder entfielen nahezu 70 % der Gesamtfangmenge und über 80 % des Wertes der Anlandungen (19). Die Vor-Ort-Kontrollen fanden zwischen April und November 2006 statt.

17.

Dieser Bericht wird fast fünf Jahre nach der Veröffentlichung der letzten allgemeinen Verordnung über die GFP vorgelegt, zu einem Zeitpunkt, da die Kommission Vorbereitungen zur Neufassung der „Kontroll“-Verordnung trifft, um dem Rat in Jahr 2008 einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.

BEMERKUNGEN

Unzuverlässige Angaben zur Quotenausschöpfung, die kaum überwacht werden

18.

Das TAC- und Quotensystem beruht auf der Beschränkung der Fangmengen. Die Qualität der Umsetzung dieses Systems hängt davon ab, ob es ein Erfassungs- und Validierungssystem (siehe Anhang) gibt, das vollständige und zuverlässige Daten liefert, sowie ein wirksames System zur Überwachung dieser Daten, das Quotenüberschreitungen verhindert. Allerdings erfüllt insgesamt gesehen weder das eine noch das andere der genannten Systeme diese Kriterien.

Die nationalen Systeme zur Erfassung der Fangdaten weisen zahlreiche Mängel auf

19.

Die nationalen Systeme zur Erhebung, Validierung und Kompilierung von Fangdaten weisen zahlreiche, bisweilen schwerwiegende Mängel auf, die dazu führen, dass der Kommission unzuverlässige Daten übermittelt werden.

Die Meldedaten sind unvollständig, und die nationalen Datenerhebungssysteme sind für Verstöße anfällig

20.

Die Überwachung der Quotenausschöpfung stützt sich auf ein Meldesystem, in dem drei Hauptkategorien von Dokumenten erfasst werden, die von den Fischern oder Erstkäufern erstellt werden: das Fischereilogbuch (20), die Anlandeerklärung (21) und die Verkaufsabrechnung (22). Diese Dokumente bzw. eine Durchschrift davon sind den Behörden des Mitgliedstaates vorzulegen, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, und/oder des Landes, in dem die Anlandung und/oder der Erstverkauf stattfinden: Auf diese Weise können bis zu drei Mitgliedstaaten ins Spiel kommen. Der für die Übermittlung der Fangdaten an die Kommission zuständige Mitgliedstaat ist immer derjenige, in dem sich der Anlandehafen befindet; er kann sich also von dem Staat unterscheiden, auf dessen Quote die betreffenden Fänge angerechnet werden, nämlich dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt.

Der vom Rat beschlossene Rechtsrahmen ist allzu dehnbar

21.

Die Bedingungen für die Erstellung der Meldedaten im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften stellen bereits einen ersten Schwachpunkt des Systems dar. Damit ist nämlich nicht gewährleistet, dass möglichst genaue und präzise Daten geliefert werden:

a)

Die Frist für die Übermittlung der Logbücher beträgt gemäß der derzeit geltenden Regelung 48 Stunden nach Beendigung der Anlandearbeiten (23), während alle darin zu erfassenden Angaben bereits vor Beginn der Anlandearbeiten eingetragen sein sollten; unter diesen Umständen hat der Fischer meist die Möglichkeit herauszufinden, ob er zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Fangerklärungen fertig stellt, kontrolliert wird oder nicht, was sich auf die Qualität der gemeldeten Zahlen auswirken kann. Arbeiten der Kommission haben gezeigt, dass unter ansonsten gleichen Bedingungen die deklarierten Mengen im Fall einer Inspektion der Anlandung höher ausfallen (24).

b)

Das Verwiegen der angelandeten Mengen ist nach dem Gemeinschaftsrecht keine allgemeine Verpflichtung. In bestimmten Fällen handelt es sich bei den in den Anlandeerklärungen eingetragenen Mengen lediglich um mehr oder weniger zutreffende bzw. genaue Schätzungen.

c)

Aufgrund der Höhe der zulässigen Abweichung bei Schätzungen der im Logbuch angegebenen Mengen, die 20 % beträgt, ist es nicht möglich, Sanktionen zu verhängen, wenn in Fällen, in denen die Anlandung nicht kontrolliert wird, Werte angegeben werden, die bis zu 36 % unter den tatsächlichen Werten liegen (25).

d)

Bei den Verkaufsabrechnungen besteht zwischen Käufer und Verkäufer in der Praxis nicht immer eine unterschiedliche Interessenlage, die eigentlich für die Qualität der darin gemachten Angaben bürgen sollte. In einigen Fischereien gibt es Marktteilnehmer, die sowohl die Fangtätigkeit als auch die Verarbeitung bzw. den Vertrieb kontrollieren.

22.

Angesichts dieser Missstände hat die Kommission für bestimmte Fischereien Sonderbestimmungen zur Behebung einiger dieser Mängel erlassen. So wurde die zulässige Abweichung im Rahmen von Ausgleichsplänen auf 8 % reduziert, und das Verwiegen auf Auktionswaagen sowie die unmittelbare Aushändigung der Durchschrift des Logbuchs bei der Ankunft im Hafen wurden zwingend vorgeschrieben. Einige Mitgliedstaaten gingen sogar noch weiter und weiteten den Geltungsbereich dieser Bestimmungen aus oder erklärten sie für allgemeinverbindlich.

23.

Darüber hinaus sieht eine im Dezember 2006 veröffentlichte Verordnung (26) die teilweise und zunehmende Ersetzung der Erklärungen in Papierform durch ein elektronisches Meldesystem vor. Dadurch dürften sich die Abläufe zügiger, zuverlässiger und kostensparender abwickeln lassen. Außerdem ließe sich aufgrund der Verpflichtung, die Logbuchdaten vor Einfahrt in den Hafen zu übermitteln, die Kontrolllücke aufgrund der 48-Stunden-Frist schließen, die für die Aushändigung des Papierdokuments eingeräumt wird. Doch diese Verpflichtung wird erst 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen wirksam, wobei diese erst noch ausgearbeitet und gebilligt werden müssen.

24.

Ein Land außerhalb der EU, Norwegen, hat Verfahren eingeführt, die eine strengere Reglementierung der Verkaufsvorgänge bewirken und mehr Sicherheit bieten. So händigt der Fischer sofort nach dem letzten Fang eine detaillierte Aufstellung seiner Fracht an eine Verkaufsorganisation aus; diese Fracht wird am selben Tag elektronisch versteigert (27), noch bevor sie angelandet und vorschriftsgemäß verwogen wird; die Verkaufsabrechnung wird erstellt und vom Käufer und vom Fischer unterzeichnet, bevor das Fischereifahrzeug ablegt; die Arbeit der Inspektoren wird dadurch vereinfacht, dass an ein und demselben Ort und zeitgleich der Verkaufserlös und der entsprechende Beleg vorliegen.

Nichterfassung zurückgeworfener Fänge im Datenerhebungssystem

25.

Große Mengen an Fisch, der meist schon verendet ist, werden aufgrund einschlägiger Vorschriften (28) oder aus wirtschaftlichen Gründen (29) ins Meer zurückgeworfen. Dieses Phänomen, dessen Volumen für den Nordostatlantik auf 13 % geschätzt wird (30), kommt nicht nur einer erheblichen Verschwendung von Ressourcen gleich, sondern beeinträchtigt auch die Qualität der Informationen, die von Wissenschaftlern zur Bewertung des Zustands der Bestände herangezogen werden.

26.

In Norwegen hingegen ist es Fischern, die Fische fangen, zu deren Fang sie nicht berechtigt sind, untersagt, diese ins Meer zurückzuwerfen. Um diese Verpflichtung in wirtschaftlicher Hinsicht für die Fischer so neutral wie möglich zu gestalten, erhalten die Fischer einen kleinen Anteil am Verkaufserlös aus diesen „illegalen“ Fischen, um ihre Kosten zu decken; der Rest fließt in einen staatlichen Fonds.

Unvollständige oder verspätete Datenerhebung

27.

In manchen Mitgliedstaaten werden bestimmte Fangtätigkeiten bei der Erhebung der Fangdaten überhaupt nicht erfasst:

a)

In Spanien bleiben Fänge von Fischereifahrzeugen von unter 10 Metern Länge bei der Überwachung der Fangquoten unberücksichtigt, obwohl gerade diese Fischereifahrzeuge einen erheblichen Teil der nationalen Flotte ausmachen (31).

b)

In Frankreich werden die Fangtätigkeiten im Mittelmeer und in den überseeischen Departements durch das nationale Statistiksystem nicht erfasst.

28.

Außerdem haben einige Mitgliedstaaten die Erfassung des einen oder anderen der drei grundlegenden Meldedokumente noch nicht in ihr Informationssystem einbezogen, obwohl diese Erfassung zum Teil seit über 20 Jahren zwingend vorgeschrieben ist:

a)

In Frankreich werden die Anlandeerklärungen von den nationalen Behörden erst seit 2005 verlangt und waren 2006 noch nicht in das nationale System zur Überwachung der Fangdaten integriert.

b)

In Italien und Spanien erfolgt die Überwachung der Quotenausschöpfung nur auf der Grundlage eines einzigen Dokumententyps.

c)

In Spanien und Frankreich werden Verkaufsabrechnungen für Tiefkühlprodukte nicht erfasst, obwohl sie erheblichen Mengen entsprechen (32).

d)

Im Vereinigten Königreich wurde die Erfassung der Verkaufsabrechnungen erst 2006 gesetzlich vorgeschrieben.

29.

Darüber hinaus ist es anhand der in den Mitgliedstaaten eingeführten Erhebungssysteme nicht immer möglich festzustellen, ob Dokumente fehlen, und diese anzufordern:

a)

In Frankreich wurden nach Angaben der für die zentrale Erfassung der Fangdaten zuständigen Dienststelle für das Jahr 2005 zu 5 % der Fischereifahrzeuge von mehr als 10 Metern Länge keinerlei Fangdaten aufgezeichnet.

b)

Im Vereinigten Königreich gibt es kein System zur Überprüfung, ob die von Fischereifahrzeugen von unter 10 Metern Länge vorgelegten Verkaufsabrechnungen vollständig sind, obwohl diese die einzige Informationsquelle für die Überwachung der Fänge dieses Teils der Flotte darstellen.

c)

In Spanien, Frankreich, Italien und im Vereinigten Königreich gibt es kein System zur Überprüfung der fortlaufenden Nummerierung der Meldedokumente, mit dem sichergestellt wird, dass diese vollständig vorliegen.

d)

In Dänemark, Frankreich, Italien, den Niederlanden und im Vereinigten Königreich gibt es keine systematischen Gegenkontrollen zwischen den per VMS (33) übermittelten Daten und denjenigen der Meldedokumente; in vier dieser fünf Länder, in denen der Hof diesbezügliche Tests durchgeführt hat, wurden offensichtliche Unstimmigkeiten festgestellt, für welche die zuständigen Behörden keine zufrieden stellenden Erklärungen abgeben konnten.

30.

Und schließlich kann die Vollständigkeit der Daten auch durch Verspätungen bei der Erhebung und Validierung beeinträchtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn Fänge nicht vor dem Schlusstermin für die Übermittlung der endgültigen Zahlen für das abgelaufene Jahr an die Kommission validiert werden. Es wurden mehrere Mängel dieser Art festgestellt:

a)

Im Vereinigten Königreich wurden nach dem Schlusstermin 15. Februar 2006 (34) Berichtigungen vorgenommen mit der Folge, dass die Quote für das Jahr 2005 bei drei Beständen überschritten wurde und die bei drei weiteren Beständen bereits festgestellten Überschreitungen noch zunahmen.

b)

In Italien sind bei der für die Quotenüberwachung zuständigen Stelle acht zusätzliche Erklärungen über Roten Thun nach dem Stichtag für die endgültigen Zahlen eingegangen; diese stammten von einem Fischer, der erstaunt war, dass die Behörden seine individuelle Quote für das neue Jahr aufgrund der für 2005 gemeldeten geringen Fangmengen gekürzt hatten; bei Berücksichtigung dieser Zusatzmengen wird die nationale Quote überschritten.

Validierungskontrollen haben eine zu geringe Tragweite und sind nicht immer wirksam

Keiner der besuchten Mitgliedstaaten ist in der Lage, alle Unstimmigkeiten in den Meldungen festzustellen

31.

Aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (35) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Validierungssysteme zu erarbeiten, die insbesondere Gegenkontrollen und Überprüfungen der im Rahmen dieser Meldepflichten erhobenen Daten sowie der VMS-Daten umfassen. Vorgesehen ist außerdem, dass jeder Mitgliedstaat eine Datenbank einrichtet, um diese Überprüfungen zu erleichtern; allerdings wird weder auf die Art noch auf das Ausmaß der vorzunehmenden Validierungskontrollen näher eingegangen.

32.

Keiner der Mitgliedstaaten verfügte über ein vollständig integriertes Validierungssystem, d. h. ein System, das eine automatische und systematische Kontrolle sämtlicher Meldedaten desselben Typs ermöglicht:

a)

In keinem der besuchten Mitgliedstaaten gibt es automatische und systematische Gegenkontrollen zwischen den drei Hauptmeldedokumenten sowie zwischen diesen und den entsprechenden VMS-Daten.

b)

In Frankreich besteht das Validierungssystem darin, Verkaufsdaten, die unvollständig (36) und zuweilen irrelevant sind (37), durch die Schätzwerte in den Logbüchern zu ergänzen, da die Anlandeerklärungen nicht berücksichtigt werden.

c)

In Italien ist ein Datenabgleich allein schon dadurch ausgeschlossen, dass nur ein einziges Meldedokument ausschließlich für die Überwachung quotenregulierter Arten verwendet wird; außerdem entsprach im Jahr 2005 und teilweise auch noch im Jahr 2006 das verwendete Modell nicht den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

d)

In Dänemark und Spanien werden die Daten der Anlandeerklärungen und der Verkaufsabrechnungen nur bei physischen Inspektionen abgeglichen.

33.

Außerdem werden in allen besuchten Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Niederlande die etwaigen bei Zählungen im Rahmen physischer Inspektionen erhobenen Zahlen nicht in das Validierungssystem für Fangerklärungen aufgenommen, obwohl sie grundsätzlich zuverlässiger sind als die Zahlenangaben in den Erklärungen.

Nicht alle von den Mitgliedstaaten festgestellten Unregelmäßigkeiten werden angemessen weiterverfolgt

34.

Gegenkontrollen werden nicht so dokumentiert, dass überprüft werden kann, ob sie ordnungsgemäß durchgeführt und ob die festgestellten Unstimmigkeiten angemessen weiterverfolgt wurden; dies gilt für alle besuchten Länder.

35.

In Frankreich wird das Validierungssystem durch rechtliche Erwägungen geschwächt. So wird innerhalb der nationalen Verwaltung eine Debatte zu der Frage geführt, ob Meldedaten statistische Daten sind oder nicht. Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit werden Überschreitungen der zulässigen Toleranzwerte, die von der für die Verarbeitung der Fangdaten zuständigen Stelle festgestellt werden, nicht systematisch den Inspektoren gemeldet.

36.

Und schließlich konnte der Hof in allen besuchten Mitgliedstaaten aufgrund der Mängel der Validierungssysteme auch Unstimmigkeiten in den Erklärungen (38) ermitteln, die nicht aufgedeckt oder behoben worden waren.

Mangelnde Integration und Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene

Die sehr geringe Interoperabilität der Systeme der einzelnen Mitgliedstaaten ist der Vollständigkeit der Kontrollen abträglich

37.

Durch die fehlende Interoperabilität und Verflechtung zwischen den verschiedenen nationalen Systemen zur Erhebung von Fangdaten werden die Kontrollmöglichkeiten und damit auch die Wirksamkeit der Validierungssysteme gemindert. Erfolgt beispielsweise der Erstverkauf in einem Land, das weder der Flaggenstaat noch das Land des Anlandehafens ist, ist es nicht möglich, automatische Gegenkontrollen zwischen den Angaben in der Verkaufsabrechnung einerseits und denjenigen des Logbuchs und der Anlandeerklärung andererseits durchzuführen (39).

Die nationalen Berichtigungskoeffizienten sind ungenau und uneinheitlich

38.

TAC und Quoten werden in Tonnen, ausgedrückt in Lebendgewichtäquivalent (d. h. ganze Fische zum Zeitpunkt des Fangs), festgelegt. Für Meldedokumente, die als Referenz für die Überwachung der Fangmengen dienen (40), wird hingegen das Nettogewicht zugrunde gelegt. Die Differenz zwischen den beiden Einheiten ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Fisch an Bord der Fischereifahrzeuge zerlegt wird. Die Umrechnung von der einen in die andere Einheit erfolgt anhand von Berichtigungskoeffizienten. Diese entsprechen früher verwendeten Daten (41), die niemals einer strengen Validierung unterzogen wurden und sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden. Daraus ergeben sich Ungenauigkeiten bei den validierten Fangzahlen und ungerechtfertigte, zuweilen erhebliche Differenzen zwischen den bei der Quotenüberwachung berücksichtigten Tonnagen je nachdem, in welchem Land die Anlandung stattfindet (42).

Schwerwiegende Probleme der Rückverfolgbarkeit in zwei der besuchten Länder

39.

Die Rückverfolgbarkeit der Daten ist in zwei der besuchten Länder nicht gewährleistet, d. h., es konnte nicht überprüft werden, ob die der Kommission übermittelten aggregierten Daten der Summe der validierten Einzeldaten entsprachen. Hierbei handelt es sich um einen erheblichen Mangel, da es nicht möglich ist, die für die Quotenüberwachung verwendeten Daten mit den in den einzelnen Erklärungen gemachten Angaben abzugleichen:

a)

In Frankreich wiesen die Gesamtbeträge der detaillierten Aufstellungen der nationalen Behörden für die sechs analysierten Arten erhebliche Abweichungen von den der Kommission übermittelten endgültigen Zahlen auf (siehe Tabelle 1). Die französischen Behörden haben Erklärungen zu den möglichen Ursachen für diese Abweichungen geliefert, waren jedoch nicht in der Lage, eine Gegenüberstellung vorzulegen.

Tabelle 1

 

Arten (in Tonnen)

 

ANF (Seeteufel)

BFT (Roter Thun)

COD (Kabeljau)

HKE (Seehecht)

SRX (Rochen)

WHG (Wittling)

Gesamtbetrag der detaillierten Aufstellung, die den Prüfern vorgelegt wurde

19 910,5

1 683,1

5 537,7

13 167,4

56,9

13 391,4

Der GD Fischerei übermittelte Daten

15 981,9

1 864,4

6 528,9

7 425,1

48,5

12 914,4

Differenz (in Tonnen)

3 928,6

– 181,3

– 991,2

5 742,3

8,4

477,0

Differenz in %

24,6 %

–9,7 %

–15,2 %

77,3 %

17,3 %

3,7 %

b)

In Spanien liegen die Daten, die der GD Fischerei für 2005 für die Anlandungen spanischer Fischereifahrzeuge in Spanien gemeldet wurden, um rund 40 % (43) unter denjenigen, die in den nationalen Datenbanken erfasst wurden. Die spanischen Behörden räumten ein, der GD Fischerei 148,5 Tausend Tonnen nicht gemeldet zu haben, die sich auf nicht durch Quoten regulierte Arten bezogen, und waren nicht in der Lage, Erklärungen für die weiteren 20,5 Tausend Tonnen zu liefern, die für die Differenz verantwortlich sind.

c)

Während darüber hinaus in Italien ein von den Zentralbehörden erstelltes Dokument Anlandungen von 97,5 Tonnen Roten Thuns im Jahr 2005 im Zuständigkeitsbereich von Salerno auswies, behaupteten die zuständigen Kontrollbehörden vor Ort, im betreffenden Jahr habe keinerlei Anlandung dieser Art stattgefunden. In zwei von insgesamt sieben Fangerklärungen, aus denen die angelandeten Mengen nachweislich hervorgehen, ist der Hafen einer anderen Region angegeben. Bei der Auswertung der VMS-Signale konnte die genaue Position der betreffenden Fischereifahrzeuge am genannten Anlandetag nicht ermittelt werden (44).

Letztendlich unzuverlässige Angaben zur Quotenüberwachung

Keine Gesamtprüfung und keine Zertifizierungssysteme in den Mitgliedstaaten

40.

In keinem der besuchten Mitgliedstaaten wurden die Systeme zur Erhebung und Validierung der Fangdaten einer Gesamtprüfung unterzogen, bei der insbesondere die Qualität der EDV-Anwendungen bewertet worden wäre. Ebenso wurden die aus diesen Systemen hervorgegangenen und der Kommission übermittelten Daten zu keinem Zeitpunkt von einer unabhängigen Stelle zertifiziert.

41.

In der ursprünglichen Fassung der Verordnung zur Einführung einer Kontrollregelung (45) war allerdings vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht vorlegen sollte, in dem die Art und Weise der Datenerhebung und -überprüfung sowie der Grad der Zuverlässigkeit dieser Daten beschrieben werden sollten. Diese Verpflichtung wurde jedoch nicht beibehalten (46).

Die Kommission ist sich dieser Situation bewusst

42.

Die Kommission ist sich dessen bewusst, dass die ihr übermittelten Daten unzuverlässig sind, und hat sich dazu bereits öffentlich geäußert (47).

43.

Ausgerechnet auf der Grundlage dieser unzuverlässigen Daten versucht die Kommission allerdings, Quotenüberschreitungen zu verhindern und gegebenenfalls zu sanktionieren.

Unzulängliche Überwachung durch die Kommission

44.

Da in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Überwachung ihrer Quoten verantwortlich sind, obliegt es ihnen, die erforderlichen Vorkehrungen zur Unterbindung von Quotenüberschreitungen zu treffen, insbesondere — sofern erforderlich — durch Schließung der betreffenden Fischereien. Aufgabe der Kommission ihrerseits ist es, zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen. Hierzu verfügt sie über die Möglichkeit, von sich aus die Einstellung der Fangtätigkeit für einen Bestand zu verfügen (48).

Unzulängliches Informationssystem

45.

Das Informationssystem, über das der Kommission jeden Monat die von den Mitgliedstaaten aufbereiteten Fangdaten gemeldet werden, weist mehrere Mängel auf. Zunächst sind, wie bereits erwähnt, die übermittelten Informationen unzuverlässig. Außerdem übermitteln nicht alle Mitgliedstaaten ihre Berichte systematisch und fristgerecht, was die Reaktionsfähigkeit der Kommission schmälert. Überdies ist es dadurch, dass die Informationen kumuliert für das ganze Jahr übermittelt werden, nicht möglich, die Stetigkeit der Daten von einem Jahr zum nächsten für bestimmte Zeiträume zu testen oder Verzögerungen bei der Datenverarbeitung aufzudecken. Und schließlich ist es in Ermangelung von Plausibilitätsprüfungen auch nicht möglich, bestimmte Unstimmigkeiten in den gemeldeten Daten unmittelbar festzustellen, selbst dann nicht, wenn es sich um grobe Mängel handelt (49).

Keine Bewertung der Datenqualität

46.

Die Kommission nimmt keine Gegenkontrollen zwischen den der GD Fischerei im Rahmen der Umsetzung der Fischereipolitik übermittelten Daten und gleichartigen Daten vor, die Eurostat gemeldet werden (50) und in manchen Fällen erheblich abweichen.

47.

Seit 1999 hat die Kommission Zugriff auf die duplizierten nationalen EDV-Dateien (51). Dadurch müsste sie in der Lage sein, die Qualität der ihr übermittelten Daten zu bewerten. Im Falle der Fangdaten hat sie sich allerdings erst im Jahr 2007 erstmals mit einer diesbezüglichen Anfrage an die Mitgliedstaaten gewandt. Die Kommission erklärt die geringe Inanspruchnahme dieser Möglichkeit damit, dass ihre Überwachungs- und Inspektionsstellen nicht über genügend Personal mit fundierten Fachkenntnissen im Bereich Datenanalyse, -verarbeitung und -kontrolle verfügen.

Tabelle 2

Beispiele für Abweichungen zwischen den der GD Fischerei und Eurostat übermittelten Daten

2005 Roter Thun (BFT) (in Tonnen)

Mitgliedstaat

Quote

Daten GD Fischerei

Daten Eurostat

Abweichung

Tonnen

%

Frankreich

6 983

8 936

9 726

– 791

–8,8 %

Italien

4 888

4 879

4 272

607

12,4 %

Spanien

5 857

5 850

5 650

200

3,4 %

Begrenzte Überwachung

48.

Das von der Kommission eingerichtete Überwachungs- und Warnsystem besteht für jede quotenregulierte Art (52) darin, die Höhe der Quoten und die gemeldeten Fänge automatisch miteinander zu vergleichen. Erreicht die Höhe der Quotenausschöpfung einen im Voraus festgelegten Schwellenwert, wird an den betreffenden Mitgliedstaat eine Warnmeldung gesandt, in der er aufgefordert wird mitzuteilen, welche Maßnahmen er einzuleiten beabsichtigt.

49.

Zu den Verzögerungen bei den Fangmeldungen und bei der Überwachung des Quotentauschs zwischen Mitgliedstaaten kommt noch die Komplexität hinzu, die sich aus Sonderregelungen (53), Ausgleichsmöglichkeiten, Vorträgen oder gewichteten Abzügen auf das nächste Jahr unter unterschiedlichen Bedingungen ergibt, und dies alles, in Verbindung mit der unzulänglichen Personalausstattung in diesem Aufgabenfeld, beeinträchtigt die Wirksamkeit dieses Verfahrens. Im Jahr 2005 konnte das System die offizielle Überschreitung von 26 Quoten, davon 11 in erheblichem Ausmaß, nicht verhindern (54).

Eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten

50.

Die Kommission ist berechtigt, von sich aus eine Fischerei zu schließen (55). Der Geltungsbereich dieser Bestimmung wird allerdings in der Praxis durch die Notwendigkeit, ausreichend Beweismaterial dafür zusammenzutragen, dass eine Quote tatsächlich ausgeschöpft wurde, auf die Arten beschränkt, für welche die Anzahl der betroffenen Fischereifahrzeuge und Anlandungen niedrig ist. Außerdem muss die Kommission, um ein etwaiges Prozessrisiko auszuschließen, sich ihrer Sache ganz sicher sein, bevor sie tätig wird, wodurch sich der Termin ihrer Entscheidung verzögert und damit die Wirksamkeit der Maßnahme gemindert wird.

51.

Abschließend ist festzustellen, dass die Überwachung der Quoten mangelhaft ist, weil sie auf Daten von zweifelhafter Qualität beruht, die von der Kommission kaum kontrolliert werden, und keine echte Möglichkeit besteht, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Außerdem können die verwaltungstechnischen Kontrollen trotz ihrer Leistungsfähigkeit nicht in allen Fällen garantieren, dass die gemeldeten Angaben der Wirklichkeit entsprechen. Sie müssen durch physische Inspektionen ergänzt werden.

Geringe Wirksamkeit der nationalen Inspektionen

52.

Der Erfolg der Politik der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen hängt von einer wirksamen Umsetzung der ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ab. Dies setzt voraus, dass wirksame Überwachungs- und Inspektionssysteme vorhanden sind, die in der Lage sind, Verstöße zu verhindern und aufzudecken. Hierzu ist es notwendig, allgemeine Referenzvorschriften zu schaffen, einen ausreichenden Kontrolldruck aufzubauen und die Inspektionstätigkeit zu optimieren. Keine dieser drei Voraussetzungen konnte überprüft werden.

Fehlen allgemeiner Kontrollvorschriften

Das Fehlen allgemeiner Vorschriften …

53.

Die Mitgliedstaaten sind aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur tatsächlichen Durchführung der Überwachung und der Inspektionen und zur Durchsetzung der Vorschriften der GFP zu ergreifen (56). Allerdings gibt es keine Leitlinie, in der diese Begriffe definiert werden.

54.

Aufgrund der Reform der GFP im Jahr 2002 und insbesondere im Rahmen der Pläne zur Wiederauffüllung der Bestände hat die Kommission in die Rechtsvorschriften auch Inspektionsvorschriften, quantitative Zielvorgaben für Kontrollen sowie Verpflichtungen bezüglich nationaler Kontrollprogramme aufgenommen. Diese sind jedoch noch immer auf besondere Fälle beschränkt, und es besteht die Gefahr, dass sich die Verpflichtungen aufgrund der Vielzahl dieser Anforderungen überlagern und überschneiden und damit schwierig zu handhaben und einzuhalten sind, ohne den Umfang der Kontrollen von Fischereien, auf welche diese Pläne nicht abzielen, erheblich zu beschneiden.

… führt zu uneinheitlichen Vorgehensweisen von geringer Akzeptanz …

55.

In Ermangelung gemeinsamer Regeln hat jeder Mitgliedstaat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs sein eigenes System mit seinen ureigenen Merkmalen eingerichtet. Diese Vielzahl nationaler Vorgehensweisen hat zu mannigfaltigen Verfahren und Anwendungsvarianten geführt. Diese Vielfalt bietet den Marktteilnehmern die Möglichkeit, Vorgehensweisen anzuprangern, die sie für diskriminierend halten, sowie die Zweckmäßigkeit der GFP in Zweifel zu ziehen, und mindert gleichzeitig ihre Neigung, deren Regeln zu befolgen.

… und schränkt die Tragweite der Bewertungen durch die Kommission ein

56.

Aufgabe der Kommission ist es, die Durchsetzung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten zu bewerten und zu überprüfen (57), vornehmlich die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Einrichtung eines wirksamen Überwachungs- und Inspektionssystems nachkommen. Über ihre Arbeiten veröffentlicht sie alle drei Jahre einen Bericht (58).

57.

Da die Kommission nicht über Rechtsvorschriften verfügt und auch keine von allen akzeptierten Normen erstellt hat, konnte sie auch keine allgemeinen Bewertungen der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Systeme vornehmen. In aller Regel setzt sie bei ihrer Inspektionstätigkeit bei den Verfahren der nationalen Systeme an, die in besonderen Rechtsvorschriften geregelt sind. Diese können als einzige zu Schlussfolgerungen führen, die in einem Rechtsstreit verwertbar wären. Mit diesem Ansatz kann sie sich jedoch nicht zur Wirksamkeit aller Inspektions- und Überwachungssysteme äußern, zu deren Einrichtung alle Mitgliedstaaten aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verpflichtet sind.

58.

Der Hof seinerseits hat die Wirksamkeit der Inspektions- und Überwachungssysteme der einzelnen besuchten Mitgliedstaaten anhand von Normen bewertet, die auf alle Kontrollsysteme Anwendung finden (59). Diese lassen sich in zwei große Kategorien einteilen — solche, die für einen ausreichenden allgemeinen Kontrolldruck sorgen, und solche, die eine gezielte Ausrichtung der Inspektionen gewährleisten.

Der Kontrolldruck ist schwer zu bewerten und nicht immer ausreichend hoch

59.

Jedes Kontrollsystem erfordert, um wirksam zu sein, ein Mindestmaß an physischer Inspektionstätigkeit zwecks Überprüfung vor Ort, ob die Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dieses Mindestmaß ist nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht zu bewerten. Hierfür ist es notwendig, die Mindestmerkmale einer Inspektion zu definieren, die Inspektionstätigkeit zu überwachen und die tatsächliche Durchführung sowie die Qualität der Inspektionshandlungen zu kontrollieren.

Fehlen allgemeiner verordnungsrechtlicher Vorgaben für Inspektionen

60.

Wie bereits ausgeführt, wird der Begriff Inspektion in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht definiert. Das Wort Inspektion kann somit sowohl eine Kontrolle von nur wenigen Minuten bezeichnen, die auf die Überprüfung der Fangerlaubnis beschränkt ist, als auch einen Vorgang, der mehrere Tage dauert, bei dem eine Vielzahl von Inspektoren zum Einsatz kommt und der eine umfassende Kontrolle der Ladung, der Fanggeräte und sämtlicher Unterlagen umfasst. Dadurch können außerdem manche Mitgliedstaaten auch Inspektionen in ihre Kontrollstatistiken aufnehmen, die sich nicht direkt auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung erstrecken, sondern sich beispielsweise auf die Hygiene- oder Sicherheitsbedingungen beziehen.

61.

Kontrollen müssen nicht unbedingt umfassend sein, um Wirkung zu zeigen. Um jedoch wirksam zu sein, muss jede Inspektion je nach Typ bestimmten Merkmalen entsprechen. So ist beispielsweise eine Anlandekontrolle, bei der die Inspektoren nicht von Anfang bis Ende der Vorgänge anwesend sind und am Ende ihrer Arbeiten nicht den Inhalt des Kielraums überprüfen, nicht geeignet, sich ein Urteil über die Genauigkeit der deklarierten Fangmengen zu bilden.

62.

Allerdings haben nicht alle Mitgliedstaaten für jeden wichtigen Inspektionstyp die notwendigen Kriterien für die Wirksamkeit dieser Inspektionen definiert. Die Kommission ist erst 2007 tätig geworden und hat Kriterien definiert, die die Inspektionen in den einzelnen Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um als solche in ihren dreijährigen Evaluierungsberichten aufgeführt zu werden. Allerdings könnte es aufgrund der Schwachstellen der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Informationssysteme problematisch werden, die Inspektionen ermitteln und zu zählen, die diesen Kriterien entsprechen.

Die Inspektionen sind schlecht dokumentiert …

63.

Eine gute Dokumentation der einzelnen Inspektionen ist von entscheidender Bedeutung. Damit können zunächst die individuelle Qualität und der Umfang der durchgeführten Kontrollen überprüft werden, und außerdem ist sie für die Wirksamkeit der Verfolgung von Verstößen unerlässlich.

64.

In den gemeinschaftlichen Vorschriften sind keine von allen Kontrollorganen zu verwendenden Musterkontrollformulare vorgesehen (60). Dadurch könnte immerhin trotz uneinheitlicher praktischer Vorgehensweisen mehr Transparenz hergestellt werden, und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Inspektionsorganen in allen Mitgliedstaaten würde erleichtert.

65.

In den Mitgliedstaaten wurden aufgrund der Arbeiten des Hofes folgende Mängel bezüglich der Dokumentation der Inspektionstätigkeiten festgestellt:

a)

In Italien wird nur über Inspektionen berichtet, bei denen Verstöße festgestellt werden, und in diesen Berichten werden lediglich die Beanstandungen aufgeführt.

b)

In Frankreich, Italien, den Niederlanden und im Vereinigten Königreich kann aufgrund der Kontrollberichte nicht überprüft werden, ob bestimmte wesentliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Inspektion erfüllt sind (61), oder aber die Berichte enthalten widersprüchliche Angaben.

… und nicht immer in zentralen Datenbanken erfasst

66.

Die zentrale Erfassung sämtlicher Inspektionsberichte in einer elektronischen Datenbank ist von grundlegender Bedeutung. Nur sie ermöglicht eine Gesamtbewertung der Inspektionstätigkeit und insbesondere deren Umfangs und Ergebnisse, indem sie die Rückverfolgbarkeit und Auswertung der Daten erleichtert.

67.

Auch in diesem Bereich wurde in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keinerlei Verpflichtung oder Vorgabe definiert; damit hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, entweder das System seiner Wahl einzurichten oder aber davon abzusehen.

68.

Zum Zeitpunkt der Prüfungen des Hofes gab es weder in Spanien noch in Frankreich, Italien oder im Vereinigten Königreich ein zentrales System zur Erfassung der Inspektionsberichte.

Beschränkte Qualitätskontrolle

69.

Voraussetzung für ein wirksames Kontrollsystem ist eine Qualitätskontrolle, um die Übereinstimmung der durchgeführten Arbeiten mit geltenden einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten. In allen besuchten Ländern werden zwar die Maßnahmen überprüft, die der Veranlassung von Sanktionen vorausgehen, doch gilt dies nicht für die übrigen Inspektionsberichte, wodurch verhindert wird, dass bestimmte Kontrollmängel erkannt und behoben werden.

70.

In fünf der sechs besuchten Mitgliedstaaten beanstandete der Hof, dass festgestellte Verstöße nicht vorschriftsgemäß verfolgt worden waren, und zwar ohne dass die Begründung für diese Vorgehensweise dokumentarisch festgehalten wurde. Im sechsten Land — Italien — kann dieser Sachverhalt erst gar nicht auftreten, da nur diejenigen Inspektionen dokumentiert werden, die zur Feststellung eines Verstoßes führen.

Zuweilen gibt es nicht genügend Inspektoren

71.

Die Anzahl der Inspektoren und der Anteil ihrer Tätigkeit, welcher fischereipolizeilichen Aufgaben gewidmet ist, müssen ausreichend hoch sein, damit ein zufrieden stellendes Maß an Kontrollen und eine Präsenz mit abschreckender Wirkung gewährleistet sind. Aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse vor Ort (62) in den einzelnen Mitgliedstaaten können allerdings keine allgemeingültigen Normen aufgestellt werden.

72.

Am Ende der Prüfung wurde jedoch in mehreren Mitgliedstaaten eingeräumt bzw. festgestellt, dass der Umfang der Kontrolltätigkeit unzureichend ist:

a)

In Spanien wurde bei den im Jahr 2003 von den nationalen Behörden durchgeführten Arbeiten die Anzahl der erforderlichen Inspektoren mit 139 veranschlagt, während 2006 lediglich 91 Inspektoren gezählt wurden.

b)

In Dänemark und im Vereinigten Königreich (England und Wales) ist der Präsenzgrad der Inspektoren offenkundig nicht ausreichend, da jedes aus zwei Inspektoren bestehende Team im Durchschnitt für 11 bzw. 10 Anlandestellen zuständig ist, die mehrmals am Tag angesteuert werden.

73.

Zudem ist in Frankreich und Italien keine Aussage zum Umfang des Anteils an der Tätigkeit mancher Inspektionsorgane möglich, welcher fischereipolizeilichen Aufgaben gewidmet ist. Da diese Inspektionsorgane Kontrolleinsätze in anderen Bereichen durchführen und nicht über ein hinreichendes Analyseinstrument verfügen, sind sie nicht in der Lage, genaue, überprüfbare Angaben zu ihrer Tätigkeit im Rahmen der Fischereiaufsicht zu liefern (siehe Ziffer 83).

Keine Optimierung der Kontrolltätigkeit

74.

Voraussetzung für ein wirksames Kontrollsystems ist neben dem Aufbau eines ausreichenden allgemeinen Kontrolldrucks auch die optimale Nutzung der verfügbaren Ressourcen.

Der Zugriff auf die für die Planung und Ausrichtung der Kontrollen nützlichen Daten ist zu stark eingeschränkt

75.

Gute Kenntnisse der unterschiedlichen Fangtätigkeiten, der beteiligten Akteure, der festgestellten Verstöße und der in der Vergangenheit verhängten Strafen sind für die Ausarbeitung einer stichhaltigen Risikoanalyse, die Definition einer angemessenen Kontrollstrategie und die Erstellung einer sachgerechten Planung unerlässlich.

76.

Ebenso hängt auf operativer Ebene die Wirksamkeit der Kontrollen von der Fähigkeit der Inspektoren ab, unter verschiedenen potenziellen Kontrollzielgruppen die im Hinblick auf ihre Merkmale interessanteste auszuwählen (63). Hierzu ist es unerlässlich, dass Datenbanken existieren, in denen diese unterschiedlichen Informationen erfasst werden, und dass die Daten zuverlässig, vollständig und aktuell sind; ferner muss jeder Inspektor am Ort der Kontrolle direkt und unmittelbar auf diese Daten zugreifen können.

77.

In manchen Fällen verfügen die Mitgliedstaaten nicht über Informationssysteme zur Datenerhebung, -archivierung und -abfrage:

a)

In Italien gibt es keine Datenbank für Inspektionszwecke, und in Frankreich ist eine solche nur teilweise angelegt.

b)

Systeme zur Aufzeichnung von Fangdaten liefern keine sachdienlichen Informationen; in Frankreich ist es beispielsweise nicht möglich, die Anlandemengen pro Hafen zu ermitteln.

78.

In anderen Fällen sind diese Systeme nicht für alle Bediensteten, die Zugriff benötigen, zugänglich:

a)

In Spanien, Frankreich, Italien und im Vereinigten Königreich besitzen nicht alle Inspektoren von ihren Einsatzorten aus direkten Zugriff auf die Fangdaten und/oder die VMS-Daten.

b)

In keinem Land haben die Inspektoren einen operativen Direktzugriff auf die von den übrigen Mitgliedstaaten erfassten Daten (Daten über die in einem anderen Land angelandeten Fänge, VMS-Positionen ausländischer Fischereifahrzeuge, bevor sie die Hoheitsgewässer des Landes des Inspektors befahren, usw.).

Unzulängliche strategische Planung und taktische Ausrichtung der Inspektionstätigkeit

79.

Die meisten Mitgliedstaaten führen keine Risikoanalyse durch, auf deren Grundlage ein formalisiertes strategisches Dokument erstellt würde, in dem die Prioritäten für die Inspektion benannt sind und das als Basis für eine rationelle Ressourcenzuweisung dient, insbesondere auf der Grundlage von Überlegungen zum Kosten-Nutzen-Verhältnis der Kontrollen. Selbst wenn es allgemeine Kontrollprogramme gibt, werden die einzusetzenden Ressourcen und die quantifizierten Zielvorgaben nicht immer explizit benannt.

80.

Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Merkmalen der eingesetzten Ressourcen, den geplanten Kontrollmaßnahmen und den wichtigsten Risiken in Verbindung mit den Fangtätigkeiten, die im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Mitgliedstaates betrieben werden, zu gewährleisten. In Spanien konnte in den beiden besuchten Regionen festgestellt werden, dass ein Großteil der Inspektionen Fangtätigkeiten galt, bei denen die Quote der Verstöße relativ niedrig ist.

81.

In operativer Hinsicht beeinträchtigt die Tatsache, dass die Inspektionen nicht gezielt ausgerichtet werden, die Effizienz der Kontrollen. So wurde im Vereinigten Königreich festgestellt, dass die Inspektoren die Anzahl der Kontrollen auf Fischereifahrzeugen, bei denen keinerlei Verstoß festgestellt werden konnte, erhöhten, während gleichzeitig andere, relativ große Fischereifahrzeuge, die ebenfalls im Einsatz waren, niemals kontrolliert wurden.

82.

Darüber hinaus stellte sich heraus, dass Kontrollen, die auch eine Überprüfung der Buchhaltungsdaten der Unternehmen umfassten, etwa bei gemeinsamen Kontrollen mit den Steuerbehörden, in mehreren Ländern wie Dänemark, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich durchaus wirksam sein können. Bei diesen Inspektionen können nämlich insbesondere bei Unternehmen, die sowohl Fangtätigkeiten ausüben als auch Erstkäufer sind, Unstimmigkeiten zwischen den Daten, die den Fischereibehörden übermittelt werden, und den Verwaltungsdaten festgestellt werden. Da es diesbezüglich keine verordnungsrechtlichen Verpflichtungen gibt, ist dieser Ansatz jedoch nur von marginaler Bedeutung.

… und bisweilen zusätzliche Komplikationen durch die Vielzahl von Inspektionsorganen

83.

Aufgrund der großen Anzahl von Inspektionsorganen besteht möglicherweise ein erhöhtes Risiko von Überschneidungen oder „toten Winkeln“ bei der Zuweisung der Aufgabenbereiche und weniger Spielraum für die Umverteilung von Kontrollressourcen entsprechend sich ändernden Prioritäten:

a)

In Frankreich sind acht Ministerialdirektionen, die fünf Ministerien unterstehen, in das Inspektions- und Durchsetzungssystem eingebunden, ohne dass die zuständige Behörde, das Fischereiministerium, über direkte Kontrollmöglichkeiten über die Stellen verfügt, auf die sie sich stützt und deren Maßnahmen und Ressourcen sie zu koordinieren hat.

b)

In Spanien gibt es eine Kompetenzüberschneidung bei der Kontrolle der Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die sowohl Binnengewässer (64) als auch Außengewässer befahren; außerdem ist es möglich, dass ein und dieselbe Ladung, die von einem in Außengewässern betriebenen Fischereifahrzeug angelandet wird, zweimal am gleichen Ort und zur gleichen Zeit von nationalen Inspektoren aufgrund der Anlandevorgänge und von regionalen Inspektoren im Rahmen des Erstverkaufs kontrolliert wird.

c)

In Frankreich und in Italien sind die nationalen Behörden nicht in der Lage, die für die Fischereiaufsicht bereitgestellten finanziellen, personellen und materiellen Ressourcen genau zu bewerten; durch das Fehlen dieser Informationen werden die Möglichkeiten für eine Ressourcenumverteilung eingeschränkt.

Keine Überwachung der Leistungsfähigkeit der Kontrollen

84.

Die Messung der Leistungsfähigkeit ist einer der grundlegenden Bestandteile eines wirksamen Inspektionssystems. Zur Bewertung der Qualität eines Kontrollsystems insgesamt sowie der Zweckmäßigkeit der in spezifischen Bereichen gewählten Ansätze ist die Einführung von Indikatoren erforderlich.

85.

Von den untersuchten Mitgliedstaaten hat allerdings lediglich ein einziger einen echten Leistungsindikator entwickelt, dessen Leistungsfähigkeit jedoch durch die Unzulänglichkeit des Systems zur Überwachung der Inspektionen gemindert wird (65). In den übrigen Fällen dienen die verwendeten Bewertungsindikatoren nur als Maßstab für die allgemeine operative Tätigkeit (66), geben jedoch keinen Aufschluss über ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Fischerei. Anhand der Indikatoren ist somit keine Aussage zur Effizienz der Überwachungs- und Inspektionstätigkeit möglich.

Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (in Vigo), Koordinierungsstelle mit einem beschränkten Zuständigkeitsbereich

86.

Es wurde eine EU-Fischereiaufsichtsagentur mit Sitz in Vigo (Spanien) errichtet, deren Ziel es ist, „die operative Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiaufsicht zu organisieren und die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und deren wirksame und einheitliche Anwendung zu unterstützen“ (67). Im Gegensatz zu dem, was der Name vermuten lässt, ist die Agentur nicht mit eigenen Zuständigkeiten im Bereich der Fischereiaufsicht ausgestattet.

87.

Da die Agentur ihr erstes Arbeitsprogramm für das Jahr 2007 verabschiedet hat, ist es noch zu früh, um eine Aussage zu den möglichen Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die verschiedenen Schwachstellen zu treffen, die im Zuge der Prüfung festgestellt wurden. Allerdings ist bereits jetzt zu bedauern, dass die Befugnisse der so genannten Gemeinschaftsinspektoren (68) auf Maßnahmen auf See beschränkt sind und die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Verstößen und den zugehörigen Sanktionen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fällt.

Häufig unangemessene Systeme zur Verfolgung und Sanktionierung von Verstößen

88.

Ein wirksames System zur Verfolgung und Sanktionierung von Verstößen setzt voraus, dass jeder mutmaßliche Verstoß verfolgt wird und dass jede verhängte Sanktion abschreckende Wirkung besitzt. Dies gilt für Verstöße von Wirtschaftsteilnehmern, die in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörden fallen, ebenso wie für Pflichtverletzungen seitens der Mitgliedstaaten, die von der Kommission festgestellt werden.

Die nationalen Systeme sind insgesamt nicht rigoros genug

89.

Im Rahmen der nationalen Verfolgungs- und Sanktionssysteme ist den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zufolge darauf zu achten, dass jeder Verstoß entsprechend verfolgt und gegebenenfalls mit einer abschreckenden Strafe geahndet wird (69). Schwachstellen sowohl im Hinblick auf die geltenden Verfahren als auch bezüglich der verhängten Strafen stehen der Einhaltung dieser Verpflichtung entgegen.

Verfolgungsmaßnahmen werden bisweilen aus verfahrenstechnischen oder rechtlichen Gründen nicht konsequent angewandt

90.

In einigen Fällen werden die geltenden Verfahren nicht umgesetzt, weil sie von den zuständigen Behörden als zu kostspielig erachtet werden, oder sie gelangen aufgrund rechtlicher Erwägungen nicht zur Anwendung, was eine etwaige Verurteilung verhindert:

a)

Im Vereinigten Königreich, genauer gesagt in England und Wales, wurden in Ermangelung eines Systems von Ordnungsstrafen und aufgrund der Bewertung der Opportunität der Strafverfolgung („public interest“) insbesondere auf der Grundlage des — für zu ungünstig befundenen — Verhältnisses zwischen den Verfahrenskosten und der zu verhängenden Strafe 90 % (70) der 2005 festgestellten Verstöße nicht geahndet, sondern es erfolgte lediglich eine Verwarnung durch das Inspektionsorgan.

b)

In Frankreich werden aufgrund rechtlicher Erwägungen die bei der Erfassung der Fangdaten festgestellten Regelwidrigkeiten den Inspektoren im Hinblick auf eine mögliche Strafverfolgung nicht gemeldet (siehe Ziffer 35).

Unvollständige Kenntnis der Sanktionen und der Vorgeschichte

91.

In mehreren der besuchten Mitgliedstaaten gibt es kein zentrales EDV-Verzeichnis, in dem sämtliche Informationen über Verstöße im Bereich der Fischerei und über die Zuwiderhandelnden erfasst werden. Daher können die Strafverfolgungsbehörden ihre Entscheidung nicht auf eine umfassende Kenntnis der Vorgeschichte stützen. Darüber hinaus ist es in Unkenntnis der verhängten Sanktionen für die einzelnen Arten von Verstößen nicht möglich, die Wirksamkeit der Inspektionsmaßnahmen zu bewerten, was einer guten strategischen Planung sowie der gezielten Ausrichtung der Kontrolltätigkeit abträglich ist (siehe Ziffer 63). In Spanien, Frankreich, Italien und im Vereinigten Königreich gibt es keine Datenbank, in der sämtliche im Fischereibereich verhängten Sanktionen erfasst werden. In Dänemark besteht eine solche Datenbank erst seit 2004.

Mangelnde Integration und Harmonisierung auf EU-Ebene

92.

Durch mangelnde Integration und Harmonisierung auf EU-Ebene wird die Wirksamkeit der Sanktionen beeinträchtigt. Eine erste Schwierigkeit betrifft die wirksame Anwendung einer gegen einen ausländischen Staatsangehörigen verhängten Strafe, sobald dieser das Gebiet unter der Gerichtshoheit des Staates verlassen hat, in dem der Verstoß begangen wurde. Eine zweite Schwierigkeit hängt damit zusammen, dass es für die Behörden eines Landes aus Gründen des Datenschutzes oder aus rechtlichen Gründen problematisch oder gar unmöglich ist, den von einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Verstößen Rechnung zu tragen.

93.

Das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten bei schweren Verstößen zu treffenden Maßnahmen (71), das vom Rat aufgestellt werden muss, wurde bislang noch nicht erarbeitet. Bis dato hat die Kommission dem Rat diesbezüglich noch immer keinen Vorschlag unterbreitet.

Die Sanktionen haben der Kommission zufolge kaum abschreckende Wirkung

94.

Die Kommission ist jedoch trotz der Tatsache, dass es kein präzises Instrument gibt, zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die verhängten Strafen insgesamt kaum abschreckende Wirkung besitzen. Sie hat dies öffentlich folgendermaßen formuliert: „(…) der von der Fischwirtschaft infolge der (…) verhängten Sanktionen gezahlte Betrag (…) entspricht nur etwa 2 Tausendstel des Wertes der Anlandungen (…). Bei solchen Beträgen besteht die Gefahr, dass die Fischwirtschaft Geldbußen für Verstöße gegen die Regeln der GFP als Betriebskosten verbucht und keinen Anreiz sieht, Vorschriften einzuhalten“ (72).

Möglichkeiten, auf die Mitgliedstaaten Druck auszuüben, sind nur im Ausnahmefall wirksam

95.

Um die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu bewegen, kann die Kommission entweder ein allgemeines Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof oder aber eines der spezifischen Verfahren der GFP einleiten. Beide Verfahren sind allerdings so beschaffen, dass ihre Inanspruchnahme schwierig und — von wenigen Ausnahmen abgesehen — auch wenig wirksam ist.

Langwierige, schwerfällige und nur in Ausnahmefällen wirksame Vertragsverletzungsverfahren …

96.

Vertragsverletzungsverfahren sind von Natur aus langwierig. So müssen in Bezug auf die festgestellten Verstöße vor der Anrufung des Gerichtshofs zunächst eine Aufforderung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und eine mit Gründen versehene Stellungnahme erfolgen. Jeder dieser Schritte ist nicht nur mit einem erheblichen Arbeitsaufwand zur Vorbereitung und Abstimmung innerhalb der betreffenden Dienststellen der GD Fischerei verbunden, sondern erfordert auch die Befassung des Juristischen Dienstes der Kommission. Der Zeitrahmen für die Abwicklung der einzelnen Schritte verlängert sich zusätzlich dadurch, dass Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren von der Kommission nur einmal pro Quartal gefällt werden. Insgesamt dauern Vertragsverletzungsverfahren im Fischereibereich ebenso wie in anderen Bereichen mehrere Jahre.

97.

Darüber hinaus machen Vertragsverletzungsverfahren aufgrund von Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der Überwachungs-, Inspektions- oder Sanktionsverfahren umfangreiche Inspektionsarbeiten seitens der Kommission erforderlich. Da es keine einfach zu überprüfenden Evaluierungskriterien gibt, muss die Kommission erheblich mehr Beweismaterial vorlegen, um nachzuweisen, dass die Verstöße keinesfalls Einzelfälle sind, sondern überall und ständig begangen werden, was mit zahlreichen Dienstreisen verbunden ist, zumal die Inspektoren der Kommission in der Praxis in Abwesenheit nationaler Inspektoren keine Verstöße feststellen dürfen. Insgesamt gesehen gestaltet sich die Verfolgung von Verstößen aufgrund des mit dieser Aufgabe verbundenen Arbeitsaufwands in der Praxis äußerst schwierig, insbesondere wenn es mehr als nur einen derartigen Fall auf einmal zu bearbeiten gilt (73).

98.

Letztendlich ist eine Verurteilung wegen Vertragsverletzung (74) an sich nicht wirksam, da die dem Mitgliedstaat auferlegte Verpflichtung sich darauf beschränkt, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. Um die Verhängung einer Geldstrafe zu erwirken, muss auf die erste Verurteilung eine zweite wegen Nichtumsetzung der Bestimmungen des ersten Urteils folgen (75). Und hierfür muss die Kommission nachweisen, dass die Verstöße seit dem ersten Urteil ununterbrochen fortbestehen.

99.

In der Praxis gibt es im Fischereibereich nur einen einzigen Fall, in dem ein Mitgliedstaat zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt wurde (76). Das entsprechende Urteil wurde 2005 für die Nichtvollstreckung eines Urteils aus dem Jahr 1991 betreffend eine Angelegenheit verkündet, für welche die ersten Verstöße bereits 1984, also 21 Jahre zuvor, festgestellt worden waren.

100.

Die Auswirkungen dieser bislang einzigen Entscheidung waren jedoch erheblich. Die nationalen Behörden konnten dadurch innerhalb weniger Monate die Einrichtung und Anwendung zahlreicher, seit Jahren zwingend vorgeschriebener, aber bis dahin nicht existenter oder mangelhafter Verfahren verfügen, und zwar nicht nur in dem verurteilten Land, sondern auch in den anderen Mitgliedstaaten, gegen die ein ähnliches Verfahren anhängig war.

… und besondere Verfahren, die nur in beschränktem Maße und schwer umzusetzen sind, …

101.

Eines der besonderen Handlungsinstrumente, über welche die Kommission verfügt, ist die Möglichkeit, vorbeugende Maßnahmen (77) zu treffen, wenn die Bestandserhaltung durch Fangtätigkeiten ernsthaft gefährdet ist. Die Schwierigkeit, die erforderlichen Beweise zusammenzutragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, hat die Kommission allerdings bislang davon abgehalten, diese umzusetzen, zumal die Tragweite einer solchen Entscheidung beschränkt wäre, da ihre Geltungsdauer höchstens sechs Monate betragen dürfte.

102.

Überdies ist die Kommission bei Feststellung einer Überschreitung zurückliegender Quoten (78) befugt, die künftigen Fangmöglichkeiten des Mitgliedstaats, der sich rechtswidrig verhalten hat, zu reduzieren (79). Diese Möglichkeit setzt voraus, dass die Kommission genügend Beweise für die Fehlerhaftigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten endgültigen Fangzahlen erlangt. In der Praxis konnte diese Bestimmung nur ein einziges Mal durchgesetzt werden (80), und zwar auf der Grundlage von Informationen, die im Rahmen nationaler Inspektionen eines der Mitgliedstaaten zusammengetragen wurden, gegen den eine Strafe verhängt wurde.

103.

Die Kommission hat keine Möglichkeit, im Fall der Nichtumsetzung der Kontrollvorschriften die dem Mitgliedstaat im Rahmen der GFP gewährten Beihilfen auszusetzen.

104.

Außerdem hat sie niemals bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten der ihnen auferlegten Verpflichtung nachgekommen sind, die im Rahmen der Strukturfonds gewährten Fischereibeihilfen von Empfängern, die die Vorschriften der GFP nicht einhielten, zurückzufordern (81).

… führen dazu, dass schwerwiegende Mängel in den Mitgliedstaaten fortbestehen

105.

Und schließlich ist es angesichts der genannten Schwachstellen des Sanktionssystems nicht verwunderlich, dass der Hof schwere Mängel bei der Anwendung der Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch die Mitgliedstaaten festgestellt hat, obwohl die Kommission sich dieser Situation seit Jahren bewusst ist.

106.

Diese Situation ist auch darauf zurückzuführen, dass die Kommission aufgrund der Inspektionsberichte die nationalen Behörden nicht offiziell auffordert, zu den festgestellten Verstößen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls einen Aktionsplan vorzulegen, um diese abzustellen.

Kontrollumfeld: Überkapazitäten in der Fischfangflotte beeinträchtigen die Einhaltung der Vorschriften und die Wirksamkeit der Kontrollen

107.

Neben den bereits beschriebenen Mängeln wird die Wirksamkeit der Überwachungs- und Inspektionssysteme durch ein sehr hohes inhärentes Risiko beeinträchtigt, welches mit den erheblichen Überkapazitäten in der Fischfangflotte verbunden ist. Eine derartige Situation bietet für die Fischer einen starken Anreiz, sich nicht an die Rechtsvorschriften zu halten. Unter ansonsten gleichen Bedingungen kann die Wirksamkeit der Kontrollen nur durch eine Aufstockung der für die Inspektionen bereitgestellten Ressourcen und durch Erhöhung des Kontrolldrucks gewährleistet werden. Obwohl dieser Missstand seit Jahren bekannt ist, wurde er bisher nicht erfolgreich behoben.

Überkapazitäten sind ein erheblicher Risikofaktor und eine der Ursachen für das Scheitern der Gemeinschaftsmaßnahmen

108.

Überkapazitäten lassen sich definieren als übermäßige Fangkapazitäten einer Flotte im Verhältnis zu den Fangmengen, die einer nachhaltigen Nutzung der Ressourcen entsprechen. Trotz der Schwierigkeit einer genauen Messung der einzelnen Parameter wurden im Grünbuch die Überkapazitäten der Gemeinschaftsflotte hervorgehoben. Vonseiten der Kommission heißt es (82): „Fest steht auf jeden Fall, dass wir über eine viel zu große Flotte verfügen. (…) im Interesse einer umsichtigen Bestandsbewirtschaftung (wurde) empfohlen, die fischereiliche Sterblichkeit um 40 % und in vielen Fällen noch stärker zu senken.“

Durch Überkapazitäten wird der Überfischung Vorschub geleistet

109.

Überkapazitäten wirken sich auf die Überfischung aus. Sie beeinflussen das Verhalten der Marktteilnehmer und des Gesetzgebers, denn sie mindern die Rentabilität der Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs, welche die Belastungen in Verbindung mit den Überkapazitäten bei den Produktionsmitteln tragen müssen.

110.

Die Fischer versuchen, ihre überdimensionierten Fischereifahrzeuge maximal zu nutzen und damit über die zulässige Grenze hinaus zu fischen. Dabei besteht die Gefahr, dass sie niedrigere Fangmengen angeben, als sie in Wirklichkeit gefangen haben, oder weniger rentable Arten ins Meer zurückwerfen (siehe Ziffer 25).

111.

Der Ministerrat muss zum Zeitpunkt der Festlegung der TAC und der Quoten zwischen unterschiedlichen Interessen abwägen — kurzfristigen, ökologischen Interessen einerseits und sozioökonomischen andererseits. Bei dieser Interessenabwägung sieht er sich möglicherweise veranlasst, höhere Fangmengen zu genehmigen, als die Wissenschaftler empfohlen haben (siehe Tabelle 3), um die unmittelbaren Interessen der Angehörigen dieses Wirtschaftszweigs zu schützen. Darüber hinaus werden diese Entscheidungen ohne ein Instrument zur objektiven Bewertung der Auswirkungen der so festgelegten Fangmengen auf diese beiden gegensätzlichen Interessenschwerpunkte getroffen.

Tabelle 3

Beispiele für Differenzen zwischen wissenschaftlichen Gutachten und TAC

 

Kabeljau Nordsee

Hering Nordsee

Bastardmakrele Nordsee

Wittling Nordsee

Wissenschaftliches Gutachten 2006 (Tonnen)

0

< 425 000

< 18 000

< 17 300

TAC 2006 (Tonnen)

23 205

454 751

42 727

23 800

Wissenschaftliches Gutachten 2007 (Tonnen)

0

< 245 000

< 18 000

< 15 100

TAC 2007 (Tonnen)

19 957

341 063

42 727

23 800

Scheitern der in der Vergangenheit verfolgten Strategien zum Kapazitätsabbau

112.

Die erste Maßnahme zum Abbau der Überkapazitäten der Gemeinschaftsflotte reicht bis ins Jahr 1986 zurück, als das erste Mehrjährige Ausrichtungsprogramm (MAGP) aufgelegt wurde. Es folgten drei weitere ähnliche Programme, in denen Obergrenzen für die Kapazitäten bzw. für den Fischereiaufwand (83) für verschiedene Bereiche der gemeinschaftlichen Flotte festgelegt wurden. Allerdings sind diese Programme durch das Zusammenwirken von zu bescheidenen Zielen, Schwierigkeiten bei der Programmverwaltung und des Einsatzes von Strukturfondsmitteln für die Modernisierung und den Neubau von Fischereifahrzeugen gescheitert. Dies hat die Kommission dazu veranlasst, diesen Ansatz im Jahr 2003 aufzugeben.

Der künftige Ansatz beruht im Wesentlichen auf der Beschränkung des Fischereiaufwands

113.

Mit der Reform der GFP im Jahr 2002 hat die Europäische Gemeinschaft ihre Befugnisse im Bereich des Abbaus der Fangkapazitäten an die Mitgliedstaaten abgetreten und konzentriert sich nunmehr auf Maßnahmen zur Steuerung des Fischereiaufwands.

Aufgabe des Gemeinschaftsziels, die Fangkapazitäten abzubauen

114.

An die Stelle der Ziele im Zusammenhang mit dem Abbau der Fangkapazitäten ist der Begriff der Obergrenzen getreten. Diese werden ausgedrückt in Kapazitätseinheiten und sind Höchstwerte, welche die nationalen Flotten nicht überschreiten dürfen. Diese auf der Grundlage historischer Bestandswerte festgelegten Obergrenzen werden lediglich im Fall eines durch EU-Beihilfen finanzierten Flottenabgangs abgesenkt. Diese Regelung stellt für die Mitgliedstaaten weder eine Verpflichtung noch einen Anreiz zum Abbau ihrer Überkapazitäten dar.

Durch die Reduzierung des Fischereiaufwands ergibt sich nicht zwangsläufig ein Kapazitätsabbau

115.

Der künftige Gemeinschaftsansatz zielt im Wesentlichen auf die Beschränkung des Fischereiaufwands ab. Da dieser als das Produkt aus Fangkapazität (BRZ oder kW) und Fangtätigkeit (Anzahl der Tage auf See) definiert ist, lässt er sich senken, indem einfach einer seiner Faktoren — die Fangtätigkeit — reduziert wird. In diesem Fall beeinträchtigen die Überkapazitäten die Rentabilität der Fischereiwirtschaft weiterhin ungemindert. Die Fischereiwirtschaft könnte sogar, um ihre rückläufige Geschäftstätigkeit auszugleichen, versuchen, ihre Produktivität durch Investitionen in technische Ausrüstungen, etwa in Sonargeräte oder in effizientere Fanggeräte, zu steigern, was de facto eine Zunahme der tatsächlichen Fangkapazitäten zur Folge hätte.

Schwer zu kontrollierende Regelungen

116.

Die Vorschriften zur Beschränkung des Fischereiaufwands gelten für eine zunehmende Zahl von Fischereien mit der Folge, dass ihre Durchsetzung und Kontrolle immer komplexer und problematischer wird.

117.

Darüber hinaus weist die Messung der Fangkapazität in Tonnage (BRZ) und Maschinenleistung (kW) zwei erhebliche Schwachstellen auf. Die erste ergibt sich aus der Unzulänglichkeit der verwendeten Referenzmaßeinheiten zur Bewertung der tatsächlichen Fangkapazität und insbesondere der Produktivitätssteigerungen aufgrund des technischen Fortschritts, welche sich der Kommission zufolge auf 1 % bis 3 % pro Jahr oder in bestimmten Fischereien sogar auf noch mehr belaufen dürften (84). Die zweite hängt mit der Schwierigkeit zusammen, die mithilfe dieser beiden Maßeinheiten ermittelten Gegebenheiten einheitlich und genau zu messen (85).

118.

Darüber hinaus muss jeder Mitgliedstaat der Kommission jährlich einen Bericht über seine Bemühungen zur Herstellung eines nachhaltigen Gleichgewichts zwischen seinen Fangkapazitäten und seinen Fangmöglichkeiten vorlegen (86). Allerdings gehen nur einige der Mitgliedstaaten bei der Bewertung ihrer Situation auf den Aspekt der Überkapazitäten ein. Außerdem ist der methodische Ansatz der einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Infolgedessen konnte sich die Kommission noch kein genaues Bild von den bestehenden Ungleichgewichten verschaffen und hat bislang auch die Qualität der übermittelten Bewertungen noch nicht überprüft.

EU-Beihilfen bewirken möglicherweise Kapazitätserweiterungen

119.

Aus dem neuen Europäischen Fischereifonds (EFF) werden Beihilfen für die Erneuerung der Motoren von Fischereifahrzeugen gewährt, sofern die Leistung des neuen Motors kleiner/gleich der Leistung des alten Motors ist. Eine solche Regelung könnte vor dem Hintergrund der Problematik im Zusammenhang mit der Kontrolle der kW-Leistung in der Praxis zu einer effektiven Erhöhung der Fangkapazitäten führen.

120.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es mit den bisherigen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht gelungen ist, die erheblichen Überkapazitäten der europäischen Fangflotte endgültig abzubauen (87). Das derzeitige System, in dessen Rahmen den Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Bewirtschaftung der Fangkapazitäten überlassen wird und der Schwerpunkt der Gemeinschaftstätigkeit auf der Beschränkung des Fischereiaufwands liegt, umfasst keinerlei Instrument, mit dem sich ein Abbau dieser Überkapazitäten erzwingen ließe. Das Problem der Überkapazitäten dürfte daher auch in den kommenden Jahren fortbestehen und die Einhaltung der Vorschriften der GFP im Allgemeinen sowie der TAC und der Quoten im Besonderen beeinträchtigen.

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

121.

Die Unvollständigkeit und Unzuverlässigkeit der Fangdaten stehen einer reibungslosen Anwendung des TAC- und Quotensystems, Eckpfeiler der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Fischereiressourcen, im Wege. Der verordnungsrechtliche Rahmen und die geltenden Verfahren bieten weder für die Vollständigkeit der Datenerhebung noch für die Feststellung von Unstimmigkeiten bei der Validierung der Daten Gewähr. Alles in allem ist die Kommission auch nicht in der Lage, die Fehler und Unstimmigkeiten in den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten festzustellen und rechtzeitig alle notwendigen Entscheidungen zum Ressourcenschutz zu treffen (siehe Ziffern 18-51).

122.

Eine wirksame Prävention und Aufdeckung von Verstößen ist durch die Inspektionssysteme ebenfalls nicht gewährleistet. Das Fehlen allgemeiner Regelungen führte zur Einführung uneinheitlicher nationaler Systeme, mit denen weder ein ausreichender Kontrolldruck aufgebaut noch die Inspektionstätigkeit optimiert werden kann. Des Weiteren werden dadurch Ausmaß und Tragweite der Bewertung der nationalen Regelungen seitens der Kommission und damit auch deren Fähigkeit, sich zur Wirksamkeit aller nationalen Systeme zu äußern, eingeschränkt (siehe Ziffern 52-87).

123.

Mithilfe der Verfahren zur Verfolgung festgestellter Verstöße ist nicht nachweisbar, dass jeder dieser Verstöße verfolgt, geschweige denn sanktioniert wird. Selbst wenn generell Strafen verhängt werden, erweisen sich diese hinsichtlich ihrer Wirkung als wenig abschreckend. Da es sich um Verstöße eines Mitgliedstaates gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft handelt, ist die einzige Möglichkeit, die der Kommission zur Verfügung steht und sich als wirksam erwiesen hat, eine Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof. Dieses Instrument ist allerdings so beschaffen, dass es kaum in Anspruch genommen wird und zu wenig Gegendruck erzeugt (siehe Ziffern 88-106).

124.

Die Überkapazitäten schmälern die Rentabilität der Fischereiwirtschaft und bilden angesichts der Reduzierung der zulässigen Fangmengen einen Anreiz, sich nicht an diese Beschränkungen zu halten; außerdem beeinträchtigen sie die Qualität der übermittelten Daten. Nach dem Scheitern der Programme zur Anpassung der Fangkapazitäten ist der aktuelle Ansatz, der im Wesentlichen auf der Steuerung des Fischereiaufwands beruht, nicht geeignet, das Problem der Überkapazitäten zu lösen (siehe Ziffern 107-120).

125.

Alles in allem haben die Arbeiten des Hofes deutlich gemacht, dass die Überwachungs-, Inspektions- und Sanktionsregelungen trotz der jüngsten Verbesserungen die wirksame Anwendung der Vorschriften zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und vornehmlich des TAC- und des Quotensystems nicht gewährleisten können. Diese Situation ist umso problematischer, als das bestehende Ungleichgewicht zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten zu einer Situation führt, welche der Einhaltung der Rechtsvorschriften aus freien Stücken wenig zuträglich ist. Nach einem starken Rückgang der Anlandungen in den letzten Jahren wird diese Situation, wenn sie fortbesteht, zwangsläufig nicht nur für die Ressourcen, sondern auch für die Zukunft der Fischereiwirtschaft selbst und für die damit verbundenen Gebiete schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen.

126.

Wenn den politischen Instanzen daran gelegen ist, dass die GFP ihr Ziel der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen erreicht, müssen die derzeitigen Überwachungs-, Inspektions- und Sanktionsregelungen erheblich ausgebaut werden, insbesondere durch Umsetzung der nachstehend genannten Empfehlungen.

Qualität der Fangdaten

127.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der Qualität der Fangdaten, die für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen herangezogen werden, ist die Verbesserung der Erhebungs-, Validierungs- und Überwachungssysteme für die Fangdaten. Voraussetzung hierfür wiederum ist, dass die Mitgliedstaaten

a)

darauf achten, dass alle in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Meldedokumente tatsächlich vorgelegt, ordnungsgemäß erstellt und von den zuständigen Behörden so zügig wie möglich erfasst werden;

b)

systematisch mithilfe eines EDV-Programms die Stimmigkeit sämtlicher in den Dokumenten enthaltenen Daten sowie ggf. ihre Übereinstimmung mit den VMS-Daten überprüfen;

c)

für die Interoperabilität ihrer jeweiligen Systeme sorgen, um die Stimmigkeit der in den Dokumenten ausgewiesenen, in einem Land angelandeten und in einem anderen Land zum Erstverkauf angebotenen Mengen überprüfen zu können;

d)

die Zuverlässigkeit der der Kommission übermittelten Daten durch Vorlage einer jährlichen Bescheinigung der letzten kumulierten Monatsberichte durch eine unabhängige Stelle bescheinigen.

128.

Diese Verbesserung setzt ferner voraus, dass die Kommission

a)

schnellstmöglich Durchführungsmodalitäten für die Verordnung über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (88) ausarbeitet und billigt und dabei darauf achtet, dass die Bedingungen für die Umsetzung dieser Regelung so gestaltet werden, dass Verstöße so weit wie möglich verhindert werden und die Interoperabilität der nationalen Systeme erleichtert wird;

b)

das Format der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte neu festlegt, um ihre Analyse zu erleichtern und wirksame Kontrollen zu ermöglichen;

c)

regelmäßig von ihrem Zugriffsrecht auf duplizierte Dateien mit sachdienlichen Informationen Gebrauch macht, wobei dieses Zugriffsrecht nicht mehr im Vorfeld beantragt werden müsste;

d)

die Berichtigungskoeffizienten der einzelnen Mitgliedstaaten harmonisiert, um in „Lebendgewichtäquivalent“ ausgedrückte Mengen zu erhalten;

e)

überprüft, ob die Daten, die sie einerseits über Eurostat und andererseits über die GD Fischerei erhält, stimmig sind.

Wirksamkeit der Inspektionssysteme

129.

Zur Sicherstellung von Wirksamkeit und Kohärenz der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen und Inspektionen sowie eines besseren Kenntnisstands und einer besseren Evaluierung seitens der Kommission ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten, sofern noch nicht geschehen,

a)

die Mindestmerkmale der Inspektionen und die entsprechenden grundlegenden Prüfungshandlungen festlegen;

b)

einen angemessenen Zugang zu allen für die Planung und Ausrichtung dieser Kontrollen erforderlichen Informationen gewährleisten;

c)

eine Prüfungsstrategie auf der Grundlage einer Risikoanalyse erstellen;

d)

ihre Kontrolltätigkeiten anhand angemessener Zielvorgaben bewerten;

e)

die Qualität ihrer Inspektionstätigkeit durch eine Überwachung der Kontrollen sicherstellen;

f)

alle Inspektionstätigkeiten in zentralen Datenbanken erfassen.

130.

Andererseits sollte die Kommission

a)

dem Rat den Vorschlag unterbreiten, sämtliche im vorstehenden Absatz ausgesprochenen Empfehlungen als unerlässliche Voraussetzungen für ein wirksames Regelwerk in die Rechtsvorschriften aufzunehmen;

b)

die Mitgliedstaaten auffordern, zu jeder der genannten größeren Schwachstellen Aktionspläne auszuarbeiten.

Verhängung von Sanktionen mit abschreckender Wirkung

131.

Damit die Sanktionen auch abschreckende Wirkung haben, sollten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden an ihre Aufgabe erinnern, vor Verhängung einer Strafe gemäß den europäischen Rechtsvorschriften sowohl der abschreckenden Wirkung dieser Strafe im Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil, den sich der Marktteilnehmer von seinem Verstoß erhofft, als auch der Schwere des Schadens, der dem Gemeingut zugefügt wird, Rechnung zu tragen.

132.

Um zu verhindern, dass Zuwiderhandelnde in andere Mitgliedstaaten abwandern, in denen die jeweiligen Unregelmäßigkeiten weniger streng geahndet werden, wäre es wünschenswert, dass der Rat die Mitgliedstaaten zu einer Angleichung der Sanktionen bewegt, insbesondere durch Veröffentlichung des in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Verzeichnisses der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei schweren Verstößen verhängen (89).

133.

Um die Möglichkeiten der Kommission, Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben, zu stärken, sollte der gemeinschaftliche Gesetzgeber auf die Kontrollierbarkeit der von ihm beschlossenen Bewirtschaftungsmaßnahmen achten, prüfen, ob es angebracht wäre, die Befugnisse der Inspektoren der Kommission zu verstärken und das Mandat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zu erweitern, sowie endlich Strafen einführen, die mehr Gegendruck erzeugen, wie etwa die Möglichkeit, Zahlungen von EU-Beihilfen im Fischereibereich auszusetzen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Kontrollpflichten nicht nachkommt.

Abbau der Überkapazitäten und geeignete flankierende Maßnahmen

134.

Die Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Kommission, den übermäßigen Druck, der auf der Fischereiwirtschaft lastet, abzubauen, müssen durch Festlegung ehrgeiziger Ziele für den Kapazitätsabbau und durch Einführung sozioökonomischer Maßnahmen zugunsten der Bevölkerungsgruppen, die von der Fischereiwirtschaft leben, verstärkt werden.

135.

Da die Festlegung sachdienlicher Maßnahmen eine gute Kenntnis der sozioökonomischen Gegebenheiten in der Fischereiwirtschaft und der Auswirkungen von Entscheidungen über Fangmengenbeschränkungen erfordert, ist es notwendig, dass die Kommission ihre EDV- und Analyseinstrumente in diesem Bereich weiter ausbaut.

136.

Neben den empfohlenen technischen Verbesserungen der Überwachungs-, Inspektions- und Sanktionssysteme hängen der Erfolg und die Zukunft der GFP zwangsläufig davon ab, dass alle Beteiligten sich der Problematik bewusst werden und dass angemessene finanzielle Hilfen gewährt werden, um zusätzliche oder alternative Einkommensquellen zur Ausbeutung der aquatischen Ressourcen zu erschließen.

Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2007 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Hubert WEBER

Präsident


(1)  Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande und Vereinigtes Königreich (England und Wales).

(2)  Quelle: Eurostat, Zahlen und Fakten über die GFP, Ausgabe 2006.

(3)  Nach internationalem Recht besitzen die Küstenstaaten Hoheitsrechte über alle natürlichen Ressourcen innerhalb ihrer „Ausschließlichen Wirtschaftszone“ (AWZ), d. h. in den Gewässern innerhalb der 200-Meilen-Zone vor ihren Küsten. Im Mittelmeer gibt es jedoch keine AWZ, und die nationalen Hoheitsgewässer sind auf das Küstenmeer, d. h. auf die 12-Meilen-Zone, beschränkt. Auf Gemeinschaftsebene unterliegt die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen innerhalb des Küstenmeeres bzw. der AWZ jedes der Mitgliedstaaten der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union. Außerhalb dieser Grenzen werden die Ressourcen im Rahmen internationaler Abkommen bewirtschaftet.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, Artikel 2 Absatz 1 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, Artikel 1 (ABl. L 24 vom 27.1.1983, S. 1).

(6)  Grünbuch über die Zukunft der gemeinsamen Fischereipolitik, KOM(2001) 135 endg. vom 20. März 2001.

(7)  2005 betrug der Anteil der Fänge im Nordostatlantik an den 5,6 Millionen Tonnen, die von der Gemeinschaftsflotte weltweit in allen Fanggebieten gefangen wurden, 76 %.

Quelle: Eurostat, Statistik kurz gefasst 10/2007, 15. Januar 2007.

(8)  Kommission, Vermerk/06/268, 5. Juli 2006.

(9)  Wissenschaftliche Stellungnahme des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), die dem Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss (STECF) von der Kommission vorgelegt wird; dieser Ausschuss setzt sich aus nationalen Sachverständigen, Vertretern des Fischereisektors und anderen Beteiligten, insbesondere Nichtregierungsorganisationen im Bereich Umweltschutz, zusammen.

(10)  Jeder Mitgliedstaat kontrolliert die in seinem Hoheitsgebiet oder in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit ausgeübten Aktivitäten.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Artikel 23 Absatz 1.

(12)  Bei allen Zahlenangaben zu Haushaltsmitteln handelt es sich um Zahlungsermächtigungen für 2007.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

(14)  Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1).

(15)  Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände;

Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands;

Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel;

Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya.

(18)  Als Quellen für derartige Normen wurden herangezogen: Allgemeine Kriterien für die Tätigkeit verschiedener Arten von Inspektionsorganen (ISO/IEC 17 020: 1998); COSO — Bezugsrahmen für Unternehmensrisikomangement (Enterprise Risk Management Integrated Framework) (2004); Studie des norwegischen Rechnungshofs über die Bewirtschaftung von Fischbeständen; Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (ABl. C 107 vom 30.4.2004); Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Für eine einheitliche und wirksame Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2003) 130 endg.); Normen für die interne Kontrolle der Europäischen Kommission: Nr. 11 — Risikoanalyse und -management, Nr. 17 — Aufsicht, Nr. 7 — Zielvorgaben, Nr. 10 — Ergebniskontrollen anhand von Zielvorgaben und Leistungsindikatoren sowie Nr. 9 — Jährlicher Arbeitsplan.

(19)  Die Zahlen zu den Fängen 2003 und zu den Anlandungen 2002 wurden von Eurostat veröffentlicht.

(20)  Das Logbuch ist das Dokument, in welches der Kapitän des Fischereifahrzeugs täglich für jede Art die Schätzungen der Fangmengen, die an Bord gelagert werden, sowie Datum und Ort dieser Fänge aufzeichnet; eine Durchschrift ist den Behörden des Mitgliedstaates vorzulegen, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt; Verordnung (EWG) Nr. 2807/83; Anhang IV Ziffer 4.

(21)  Die Anlandeerklärung ist das Dokument, in welchem der Kapitän für jede Art die genauen angelandeten Mengen angibt; eine Durchschrift ist den Behörden des Mitgliedstaates auszuhändigen, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, eine weitere den Behörden des Mitgliedstaates, in dem sich der Anlandehafen befindet, falls diese beiden Staaten nicht identisch sind; Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, Anhang IV Ziffer 4.

(22)  Die Verkaufsabrechnung ist das Dokument, das von den Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder vom Erstkäufer erstellt wird und auf dem für jede Art das Gewicht und das Herkunftsgebiet vermerkt werden; die Verkaufsabrechnung ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, vorzulegen; Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Artikel 9.

(23)  Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, Anhang IV Ziffer 4.2.

(24)  Diese Abweichung beträgt 48,7 % für Anlandungen von Kabeljau in Polen; Quelle: GD Fischerei: Evaluation Report Catch Registration Baltic Sea 2005 to 2006.

(25)  Dies entspricht einer genauen Fangmenge von 1 000 kg; bei einer Logbuchangabe von 800 kg gilt die Spanne von 20 % im Fall einer Kontrolle bei der Anlandung als eingehalten; findet keine Kontrolle statt, ergäbe sich, falls in der Anlandeerklärung 640 kg angegeben sind, eine Differenz von 20 % zu den Logbuchangaben, und falls die Abweichung zwischen den beiden Erklärungen festgestellt würde, könnte dies nicht geahndet werden, obwohl insgesamt 36 % zu wenig deklariert worden wären.

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkennung (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1).

(27)  Unter dem Begriff „Versteigerung“ ist an dieser Stelle kein physischer Ort zu verstehen, sondern lediglich ein ausschließlich EDV-gestütztes System, mit dem die Verkaufsorganisation Angaben zu den Fängen, die sich noch auf See befinden, an Käufer übermittelt, die aus der Ferne bieten, ohne die Ware zu sehen.

(28)  Fischern ist es untersagt, Fische anzulanden, die nicht der Mindestgröße entsprechen oder einer Art angehören, die sie nicht fischen dürfen (Quote ausgeschöpft, keine Lizenz usw.).

(29)  Fischer entscheiden sich möglicherweise dafür, Arten von geringem Wert, die der Bearbeitung bedürfen und Platz im Frachtraum beanspruchen, oder Fische quotenregulierter Arten, die aufgrund ihrer Größe einen relativ geringeren Wert besitzen, nicht an Bord zu behalten.

(30)  Discards in the world's marine fisheries. An update, FAO, 2005.

(31)  Der Anteil der Fischereifahrzeuge von weniger als 10 Metern an der Flotte beträgt 67 %, bezogen auf die Anzahl der Fahrzeuge, und 11 % bzw. 3 %, bezogen auf die in kW bzw. BRZ ausgedrückte Leistung.

(32)  In Spanien nach Angaben der Untergeneraldirektion „Vermarktung“ des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung: 298 000 Tonnen im Jahr 2005; in Frankreich sind dies den Daten des INSEE zufolge 40 % der 2005 angelandeten Mengen.

(33)  System, mit dem Fischereifahrzeuge den Überwachungsbehörden in regelmäßigen Abständen ihre Position übermitteln.

(34)  Teilweise aufgrund der verspäteten Aufzeichnung und teilweise aufgrund dessen, dass die nationalen Inspektoren nicht gemeldete Anlandungen aufdeckten.

(35)  Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Artikel 19.

(36)  Es wurden lediglich die Daten der Versteigerungen berücksichtigt, während ein erheblicher Teil der Verkäufe (über 20 % der angelandeten Mengen) außerhalb von Versteigerungen verkauft wird.

(37)  Die Daten über die Versteigerungen enthalten Verkäufe von Produkten, die in einem anderen Mitgliedstaat angelandet wurden und der Kommission daher von dem betreffenden Staat und nicht von Frankreich gemeldet werden müssen.

(38)  Insbesondere Differenzen zwischen den in den Anlandeerklärungen und/oder den Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen und denjenigen, die in den Logbüchern angegeben waren und über die gesetzlich zulässigen Abweichungen hinausgingen.

(39)  In der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist geregelt, dass eine Durchschrift des Logbuches und der Anlandeerklärung sowohl den Behörden des Staates, in dem die Anlandung stattfindet, als auch denjenigen des Flaggenstaates auszuhändigen ist, doch ist die Verkaufsabrechnung lediglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates vorzulegen, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet.

(40)  Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen.

(41)  Vor der Einrichtung des gemeinschaftlichen TAC- und Quotensystems.

(42)  100 kg frischer, ausgenommener Kabeljau entsprechen einer Quotenausschöpfung von 124 kg, wenn die Anlandung in Frankreich erfolgt, und von 111 kg, wenn sie in Litauen stattfindet.

100 kg frischer, ausgenommener und geköpfter Seeteufel entsprechen einer Quotenausschöpfung von 250 kg, wenn die Anlandung in Schweden erfolgt, und von 325 kg, wenn sie in Deutschland stattfindet.

(43)  262,9 gegenüber 431,9 Tausend Tonnen, d. h. eine Differenz von 169,0 Tausend Tonnen.

(44)  Zwei der Fischereifahrzeuge waren nicht mit diesem System ausgerüstet, und von den fünf übrigen wurde am Tag der Anlandung kein Signal empfangen (in einem Fall hatte das Fischereifahrzeug seit über 3 Jahren vor dem angegebenen Anlandedatum und in einem anderen Fall seit über 2 Jahren kein Signal mehr ausgesendet).

(45)  Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Artikel 19 Absatz 5.

(46)  Verordnung (EG) Nr. 2846/98, Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe c.

(47)  Im Compliance Scoreboard 2005, S. 12, schreibt die Kommission, die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben beruhten auf den Erklärungen der Besitzer von Fischereifahrzeugen oder der Reeder über Fangmengen und Anlandungen. Sie sei davon überzeugt, dass diese Angaben nicht immer der Wirklichkeit entsprächen. In wissenschaftlichen Berichten sei wiederholt auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass die Meldung falscher oder zu geringer Fangmengen oder Anlandungen sich negativ auf die Genauigkeit grundlegender Bestandsschätzungen auswirke, und diese Vermutung werde durch langjährige Beobachtungen der Inspektoren der Kommission erhärtet (http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/scoreboard/archives/scoreboard2005/management_en.htm).

(48)  Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Artikel 21 Absatz 3.

(49)  Auf diese Weise konnten die italienischen Behörden im Jahr 2005 Fänge von Rotem Thun, einer durch Quoten regulierten Art, in der Rubrik für nicht regulierte Arten melden.

(50)  Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1).

(51)  Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

(52)  229 im Jahr 2005.

(53)  So ist es beispielsweise mitunter möglich, auf bestimmte Quoten die in einem anderen Fischfanggebiet getätigten Fänge während einer bestimmten Zeit im Jahr und innerhalb bestimmter Grenzen anzurechnen, oder es werden bei bestimmten Quoten die Beifänge bestimmter Arten teilweise in die für die Zielart zulässigen Mengen eingerechnet.

(54)  Erhebliche Überschreitung: mehr als 5 % über der Quote und/oder mehr als 10 % über dem TAC und/oder um mehr als 100 Tonnen; nach ihrer Feststellung wurde für jede dieser 26 Überschreitungen ein Abzug von den entsprechenden Quoten für 2006 vorgenommen; Verordnung (EG) Nr. 742/2006.

(55)  Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Artikel 21 Absatz 3, und Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Artikel 26 Absatz 4.

(56)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Artikel 23.

(57)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Artikel 26 Absatz 1.

(58)  Nach Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93; letzter erschienener Bericht: Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Überwachung der Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten 2003-2005, KOM(2007) 167 endg. vom 10. April 2007.

(59)  Siehe Ziffer 15.

(60)  1999 wurde von den Dienststellen der Kommission ein Vorschlag für einheitliche Inspektionsberichte ausgearbeitet, der jedoch ergebnislos blieb.

(61)  Zum Beispiel für eine Inspektion bei der Anlandung: Anwesenheit eines Inspektors von Anfang bis Ende der Entladearbeiten, Verwiegen einer ausreichenden Stichprobe der Ladung; für eine Inspektion auf See Übereinstimmung der Angaben im Logbuch mit der Ladung.

(62)  Wie z. B. Art der betriebenen Fangtätigkeit, Größe und Zusammensetzung der Flotte, Länge und Beschaffenheit der Küsten, Umfang der Hoheitsgewässer, Vermarktungspraktiken usw.

(63)  Fangerlaubnis, Fischereirechte, Aufzeichnungen über Fänge, Inspektionen, Sanktionen, Umsätze, VMS-Bewegungen usw.

(64)  In Spanien wird in einem bestimmten Gebiet eine Zone, die sich von der Küste bis zu einer imaginären geraden Linie („Líneas de base recta“) zwischen den beiden von diesem Gebiet am weitesten entfernten Punkten an der Küste erstreckt, als Binnengewässer bezeichnet.

(65)  Frankreich misst die Deliktquote (Verhältnis zwischen der Anzahl der festgestellten Verstöße und der Anzahl der Inspektionen); die von den Behörden veröffentlichte Quote beträgt 6,6 %, und die anhand der den Prüfern vorgelegten Daten berechnete Quote liegt bei 12,4 %.

(66)  Gesamtzahl der an Land oder auf See durchgeführten Inspektionen, Gesamtzahl der für Inspektionen aufgewendeten Stunden usw.

(67)  Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(68)  Dabei handelt es sich um nationale Inspektoren, die von jedem Mitgliedstaat zur Teilnahme an Inspektionen im Rahmen der von der Agentur koordinierten Vorgänge eingesetzt werden.

(69)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Artikel 25.

(70)  Bezogen auf 202 anlässlich von Inspektionen bei der Anlandung (mit Kontrolle an Bord) festgestellte Verstöße wurden 167 mündliche und 14 schriftliche Verwarnungen ausgesprochen, in 20 Fällen wurden die Angaben an die Justizbehörden übermittelt, und in einem Fall steht eine Entscheidung noch aus.

(71)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Artikel 25 Absatz 4.

(72)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Meldungen der Mitgliedstaaten über im Jahr 2004 aufgedeckte Fälle von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die gemeinsame Fischereipolitik darstellen, KOM(2006) 387 vom 14. Juli 2006. Siehe auch die dritte Ausgabe des Common Fishery Policy Compliance Scoreboard (S. 40).

(73)  Schätzungen der Kommission zufolge hat ihr Inspektionsreferat im Jahr 2005 15 % seiner Ressourcen für Arbeiten im Zusammenhang mit der Streitsache mit Frankreich aufgewandt.

(74)  Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag.

(75)  Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag.

(76)  Rechtssache C-304/02, Kommission/Französische Republik: Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen, Artikel 228 EG; Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 20 Millionen Euro und eines Zwangsgelds in Höhe von 57,8 Millionen Euro für jeden Sechsmonatszeitraum (Urteilsverkündung am 12. Juli 2005); Frankreich hat den Pauschalbetrag und das Zwangsgeld tatsächlich gezahlt.

(77)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Artikel 26 Absatz 3.

(78)  D. h. mit Ausnahme derjenigen, die sich auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr beziehen, für welches eine verwaltungstechnische Möglichkeit besteht, unter bestimmten Voraussetzungen die Überschüsse eines Jahres auf die entsprechenden Quoten des Folgejahres anzurechnen.

(79)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Artikel 23 Absatz 4.

(80)  Verordnung (EG) Nr. 147/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 10).

(81)  Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor, Artikel 18 (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

(82)  Grünbuch über die Zukunft der gemeinsamen Fischereipolitik, KOM(2001) 135, Ziffer 3.3.

(83)  Der Fischereiaufwand ist das Produkt aus Fangkapazität und Fangdauer.

(84)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Verbesserung der Indikatoren für Fangkapazität und Fischereiaufwand im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, KOM(2007) 39 endg. vom 5. Februar 2007.

(85)  Bezüglich der Motorleistung ist es aufgrund der elektronisch gesteuerten Drosselung problematisch, zu überprüfen, ob die gemeldeten Zahlen realistisch sind; was die Tonnage betrifft, so ist es aufgrund der erst kürzlich vorgenommenen Vereinheitlichung der verwendeten Maßeinheit noch zu früh, zuverlässige Vergleiche mit historischen Daten zu ziehen.

(86)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Artikel 14.

(87)  Im Anhang zum Jahresbericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2005 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten (KOM(2006) 872 endg. vom 9. Januar 2007) betont der Wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuss (STECF), dass die gemeldeten Reduktionen im Verhältnis zum bestehenden Ungleichgewicht zwischen den Fangmöglichkeiten und der Flottenkapazität eher geringfügig sind und es zur Erzielung eines solchen Gleichgewichts notwendig ist, die Fähigkeit der EU-Flotte zum Fischfang und nicht einfach deren physische Kapazität zu vermindern.

(88)  Verordnung (EG) Nr. 1966/2006.

(89)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Artikel 25 Absatz 4.


ANHANG

VEREINFACHTE DARSTELLUNG DER ERHEBUNG UND ÜBERWACHUNG VON FANGDATEN

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ANTWORTEN DER KOMMISSION

ZUSAMMENFASSUNG

I.

Die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) zielt auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der aquatischen Ressourcen ab. Die Gemeinschaft hat die Gesetzgebungsbefugnis, der Rat beschließt nach Anhörung des Parlaments. Für die Anwendung und Durchsetzung der GFP-Vorschriften sind die Mitgliedstaaten zuständig.

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Erfolg der GFP von der Qualität der Kontrolle, der Inspektionen und der Sanktionen abhängt.

Im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung zielen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft darauf ab, das Vorgehen der Mitgliedstaaten zu harmonisieren und ein Versagen der Politik in den Fällen zu verhindern, in denen die Mitgliedstaaten ihrer Verantwortung nicht in ausreichendem Maß gerecht werden.

Die Kommission pflichtet den Schlussfolgerungen des Rechnungshofs hinsichtlich der Mängel der Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsbestimmungen bei, die die Wirksamkeit der GFP gefährden.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission bereits Überlegungen zu einer ehrgeizigen Reform der europäischen Politik zur Fischereikontrolle angestellt.

Die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Verbesserung der Lage können einen wirksamen Beitrag zum Erfolg dieser Reform leisten.

Dessen ungeachtet sind in den letzten Jahren bereits einige Anstrengungen unternommen worden, um die Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften zu verbessern und die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten besser aufeinander abzustimmen und anzugleichen. Insbesondere die GFP-Reform im Jahr 2002 und die Einrichtung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur haben neue Möglichkeiten eröffnet.

Die GFP kann nur volle Wirksamkeit entfalten, wenn die Verfahren vereinfacht und die Befugnisse der Kommission sowie das Mandat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur gestärkt werden.

Der Erfolg der GFP hängt großteils vom Engagement der Mitgliedstaaten und deren Bemühungen um eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften ab. Es hat sich als schwierig erwiesen, einige Vorschläge der Kommission im Rat durchzubringen, insbesondere solche, die darauf abstellen, den Zugang zu erschöpften Ressourcen zu beschränken, die Fangkapazität mit den Ressourcen in Einklang zu bringen oder die Befugnisse der Kommission zu erweitern.

II.

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der GFP-Vorschriften versucht die Kommission, die Schwächen der einzelstaatlichen Kontroll- und Durchsetzungssysteme je nach Fall wie folgt zu beheben: Vertragsverletzungsverfahren und andere Durchsetzungsmaßnahmen, aktive Unterstützung einer besseren Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Behörden, neue Rechtsvorschriften und direkte Unterstützung der Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht immer hinreichend wirksam oder erfolgreich.

Was die Erfassung und Meldung angeht, müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Systeme für die Erfassung, Gegenkontrolle und Validierung der Daten zur Fangtätigkeit schaffen und die Kontrolle und Durchsetzung der Meldepflicht verbessern.

III.

Die Kommission schließt sich der Analyse und den Schlussfolgerungen des Rechnungshofs an. Diese Empfehlungen waren bereits Gegenstand früherer Kommissionsvorschläge und müssen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Reform der Europäischen Politik zur Fischereikontrolle aufgegriffen werden.

Die Anwendung nationaler Sanktionssysteme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Eine Angleichung dieser Systeme auf Gemeinschaftsebene wird vom gemeinschaftlichen Gesetzgeber beschlossen.

EINLEITUNG

1-9.

Ziel der GFP ist es, die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage enthalten die geltenden GFP-Rechtsvorschriften einen Rahmen, mit dem die Fischereitätigkeit durch Fangbeschränkungen, Festlegung von Obergrenzen für die Fangkapazitäten, Einschränkungen des Fischereiaufwands und durch technische Maßnahmen geregelt wird.

Der Erfolg dieser Politik hängt hauptsächlich von der Beteiligung aller Akteure ab. Zwar ist die Kommission dafür zuständig, neue Rechtsvorschriften vorzuschlagen und die Anwendung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren, doch spielt das Engagement der Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle bei der Erreichung der GFP-Ziele. Nur die Mitgliedstaaten können die förmliche Verabschiedung der GFP-Vorschriften gewährleisten und die für ihre ordnungsgemäße Umsetzung notwendigen Maßnahmen ergreifen.

Zur Verbesserung der Wirksamkeit des Systems wurde mit der Reform von 2002 ein neuer Ansatz für die Fischereibewirtschaftung eingeführt, der auf langfristigen Bewirtschaftungsplänen und in akuten Situationen auf Wiederauffüllungsplänen beruht. Außerdem wurde das langjährige System der Bewirtschaftung der Fischereikapazitäten durch Stärkung der Bewirtschaftung des Fischereiaufwands innerhalb der bestehenden Grenzen der Fangkapazitäten geändert.

In Übereinstimmung mit Kapitel V der Grundverordnung (1) und der Kontrollverordnung (2) ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, die erforderlichen Finanz- und Personalmittel bereitzustellen und die notwendigen Verwaltungsstrukturen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die effektive Überwachung und Inspektion und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften sicherzustellen.

Die Vorschriften stützen sich auf die Pflicht der Mitgliedstaaten, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, gegebenenfalls im Einklang mit von der Kommission festgelegten detaillierten Vorschriften.

Hierbei verfolgt die Kommission den Ansatz, detaillierte Vorschriften zu Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsaufgaben zu erlassen, die entweder für spezifische Fischereien oder Bereiche bestimmt sind, oder, wenn es gemeinsame Faktoren gibt, allgemein anwendbar sind; innerhalb der Grenzen der ihr übertragenen Befugnisse und unter Berücksichtigung der für die Verwirklichung der GFP-Ziele vorrangigen Themen bewertet die Kommission die Anwendung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten.

In diesem Zusammenhang führt die Kommission auf der Grundlage horizontaler, spezifischer Inspektionsprogramme Inspektionsbesuche in den Mitgliedstaaten durch. Die Kommission hat sich mit den bei diesen Besuchen festgestellten Mängeln in einer Weise befasst, die sie für am geeignetsten und effektivsten hielt, und dabei sowohl ihre Schwere als auch dringliche und politisch heikle Angelegenheiten berücksichtigt.

Die meisten Feststellungen der Kommissionsinspektoren werden im Rahmen von Kontakten mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder weiteren Inspektionsbesuchen weiterverfolgt. Gravierendere Fälle und Grundsatzfragen werden auch auf politischer Ebene behandelt. Bei gravierenden oder fortbestehenden Mängeln wird gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall C-304/-02, Kommission gegen Frankreich (3), war für die Gemeinschaft eine klare Bestätigung der Rolle und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften. Frankreich wurde dazu verurteilt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Mio. EUR und ein Zwangsgeld in Höhe von 57 761 250 EUR für jeden Sechsmonatszeitraum ab Verkündung des Urteils zu zahlen. Am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums war die Kommission der Auffassung, dass die von Frankreich bei der Verbesserung des Systems der Kontrollen, strafrechtlichen Verfolgung und Zwangsgeldern erzielten Fortschritte generell zufrieden stellend und dergestalt waren, dass die Verhängung einer zweiten Geldstrafe unangemessen gewesen wäre. Frankreich wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es in Zukunft darauf ankomme, dass das Land seine Anstrengungen fortsetze und diese Fortschritte weiter konsolidiere.

Abgesehen von den Vertragsverletzungsverfahren, die langwierig sind, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten bei ihrer Aufgabe, indem sie ihnen Informationen und Orientierungshilfen gibt, eine Plattform für den Austausch bewährter Verfahren schafft und für einige Fischereien eine Liste der Mindeststandards für jeden Inspektionstyp erstellt.

Schließlich erhält die Kommission durch die Inspektionsbesuche in den Mitgliedstaaten die Informationen, die sie benötigt, um den bestehenden GFP-Rahmen zu bewerten, und gegebenenfalls wird sie dem Rat neue Gesetzesvorschläge zur Beseitigung bestehender Mängel und Diskrepanzen unterbreiten.

MERKMALE DER PRÜFUNG

17.

Die Äußerungen in diesem Bericht werden bei der Vorbereitung der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung berücksichtigt.

BEMERKUNGEN

18.

Die Bewertung der bestehenden Systeme zur Erfassung und Validierung der Fangmengen in den Mitgliedstaaten wird 2008 abgeschlossen sein, da unzuverlässige Daten das Kernproblem darstellen. Dieses Thema wird derzeit bei der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung behandelt.

19.

Die vom Rechnungshof erwähnten Mängel in den nationalen Systemen zur Erfassung der Fangmenge sind auch von den Diensten der Generaldirektion Fischerei und maritime Angelegenheiten festgestellt worden.

Zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Daten, insbesondere für die Bestände, die internationalen Vereinbarungen unterliegen (zum Beispiel Grönland-Heilbutt, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)), nimmt die Kommission aus eigenem Antrieb Gegenkontrollen mit Daten aus Drittländern vor, und sie hat Alarmsysteme eingerichtet.

Außerdem hat die Kommission gegen einige Mitgliedstaaten (zum Beispiel Vereinigtes Königreich, Irland, Spanien, Portugal und Polen) Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, die sich unter anderem auf die Zuverlässigkeit der Fangdaten konzentrieren.

20.

Zur Verbesserung des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission enthält die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, eine einzige Behörde zu benennen, die für die Erhebung und Überprüfung der Fangtätigkeit, die Meldungen an die Kommission und die Zusammenarbeit mit ihr zuständig ist. Außerdem wurde das System durch die Bestimmung gestärkt, dass Erstverkäufe nur auf eingetragenen Auktionen oder an registrierte Käufer erfolgen dürfen.

Darüber hinaus wird durch den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung, die detaillierte Durchführungsvorschriften für die elektronische Meldung festlegt, die Effizienz der Validierungssysteme gesteigert. Er sieht beispielsweise die unverzügliche elektronische Übermittlung einer Kopie der Verkaufsabrechnung an die Behörden des Flaggenstaates und des Staates, in dem die Anlandung erfolgt, vor, so dass eine Gegenkontrolle mit der Anlandeerklärung erfolgen kann.

21.

 

a)

Mit der Einführung des elektronischen Logbuchs werden die vom Rechnungshof festgestellten Probleme behoben werden. Die Pflicht, Logbuch, Anlandeerklärung und Umladedaten täglich elektronisch zu erfassen und zu übermitteln, wird zu einer erheblichen Steigerung der Effizienz und Effektivität der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten zu Wasser und zu Land führen.

b)

Die Kommission hat die Entwicklung eines allgemeinen Systems zur Feststellung des Gewichts aller Fische kontinuierlich unterstützt und stellt fest, dass die Verwiegeverpflichtung in einigen spezifischen Fischereigebieten wie etwa bei der pelagischen Fischerei und ab 2008 in der Ostsee bereits besteht.

c)

Der Rat hat sich für einige spezifische Fischarten, für die es Ausgleichspläne gibt (zum Beispiel Hecht, Kabeljau und Seezunge), bereits auf eine niedrigere Toleranzschwelle geeinigt. Außerdem überprüft die Kommission die Frage der Toleranzschwellen bei der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung.

d)

Die Qualität der Informationen in den Verkaufsabrechnungen bei gleicher Interessenlage von Käufer und Verkäufer ist eines der Themen, die im Rahmen der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung beleuchtet werden.

23.

Die Verordnung über die elektronische Erfassung und Meldung von Daten wird die Effizienz der Validierungssysteme erhöhen, indem sie beispielsweise die unverzügliche elektronische Übermittlung einer Kopie der Verkaufsabrechnung an die Behörden des Flaggenstaats und des Staates, in dem sich der Anlandehafen befindet, vorsieht, so dass eine Gegenkontrolle mit der Anlandeerklärung erfolgen kann. Nach Veröffentlichung der Ratsverordnung am 30. Dezember 2006 hat die Kommission unverzüglich den Vorschlag für die Umsetzungsvorschriften ausgearbeitet. Dieser Vorschlag ist mit den Mitgliedstaaten bereits in der ersten Jahreshälfte 2007 erörtert worden und soll noch vor Ende 2007 verabschiedet werden.

24.

Die Kommission prüft Möglichkeiten zur Verbesserung der Lage in Bezug auf die Fang- und Verkaufsdaten und den Meldezeitpunkt.

Dennoch gilt das norwegische System der Anlandungen und Verkäufe nur im nationalen Kontext; die Gemeinschaft hat andere Verantwortlichkeiten als der norwegische Staat, insbesondere was das Subsidiaritätsprinzip angeht.

25-26.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die nationalen Verwaltungen und die Wissenschaftler die Rückwürfe zuverlässig schätzen können. Das Problem liegt jedoch darin, dass sie in den Fangerklärungen nicht berücksichtigt werden. Die Rückwürfe (normalerweise Schätzungen) werden jedoch von den Wissenschaftlern (Internationaler Rat für Meeresforschung) bei der Bewertung der meisten Bestände berücksichtigt. Um das Problem der Rückwürfe zu lösen, hat die Kommission 2002 einen ersten Aktionsplan vorgelegt (4). Dieser Plan zeitigte jedoch nicht die erwarteten Ergebnisse, und daher schlägt die Kommission in ihrer Mitteilung „Eine Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei“ (5) einen völlig neuen Ansatz vor. Zu dieser Mitteilung ist ein umfassender Konsultationsprozess im Gang, und die Kommission beabsichtigt, 2008 erste konkrete Vorschläge zur Umsetzung dieser neuen Politik betreffend Rückwürfe zu unterbreiten. Dieser neue Ansatz ähnelt dem in einigen Drittländern wie Norwegen bestehenden Verbot von Rückwürfen.

27.

Vertragsverletzungsverfahren werden eingeleitet, wenn in den Mitgliedstaaten Mängel in den Kontroll- und Durchsetzungssystemen festgestellt werden.

a)

Die Probleme im Zusammenhang mit dem spanischen Fangerfassungs- und -meldesystem werden im Rahmen der laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien behandelt.

b)

Was die Fangtätigkeiten im Mittelmeer angeht, so gibt es die Mittelmeerverordnung sowie die Verordnung betreffend den Roten Thun (6), die beide die statistische Weiterverfolgung der Fangmengen vorsehen. Außerdem legen die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischarten des Atlantiks (ICCAT) und die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC), die für den Atlantischen und den Indischen Ozean zuständig sind, Verpflichtungen betreffend die Statistik zu Fangmengen und Fischereiaufwand fest. In diesem Zusammenhang übermittelt Frankreich Daten an die Kommission, die an die betreffenden regionalen Fischereibewirtschaftungsorganisationen weitergeleitet werden.

28.

Um die Lage zu verbessern, hat die Kommission das Problem der Gegenkontrolle und Überprüfung der Daten in die laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen die betreffenden Mitgliedstaaten einbezogen.

b)

Die Mängel bei der Überwachung der Quotenausschöpfung in Italien und Spanien sind Gegenstand der laufenden Vertragsverletzungsverfahren.

c)

Die Kommission ist sich der Probleme im Zusammenhang mit der Überwachung der Fangmengen in Spanien und Frankreich bewusst und hat die notwendigen Schritte unternommen.

d)

Die Kommission hat eine Reihe von Mängeln im Kontroll- und Durchsetzungssystem des Vereinigten Königreichs festgestellt und gegen diesen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren zur Behebung des Problems eingeleitet.

29.

Wie in den Antworten auf die Ziffern 27 und 28 festgestellt, hat die Kommission gegen die betreffenden Mitgliedstaaten wegen der Mängel in ihren Kontroll- und Durchsetzungssystemen Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

c)

Die Kommission ist der Auffassung, wie auch der Rechnungshof hervorgehoben hat, dass das Problem der Vollständigkeit der Meldedokumente im Zusammenhang mit der Überprüfung der Kontrollpolitik behandelt werden muss.

d)

Die Mängel bei der Gegenkontrolle mit den Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS) wurden auch von der Kommission festgestellt. Bei Italien, Frankreich, Griechenland und dem Vereinigten Königreich sind diese Themen Gegenstand der laufenden Vertragsverletzungsverfahren. Im Fall der Niederlande und Dänemarks hat die Kommission keine Mängel festgestellt, die ausreichen, um die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens zu rechtfertigen.

30.

Die Kommission ist sich der Lage bewusst. Aus diesem Grund stützt sich die Kommission nicht nur auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, sondern nutzt auch andere ihr zur Verfügung stehende Daten; sie hat die Fischereitätigkeit beendet, wenn ihre eigenen Schätzungen ergaben, dass der Bestand erschöpft ist.

a)

Die vom Vereinigten Königreich 2005 überfischten Mengen wurden von der britischen Quote 2006 in vollem Umfang abgezogen.

b)

Die Kommission kennt die Probleme in Italien im Zusammenhang mit den Meldeerklärungen für Roten Thun und bereitet weitere Maßnahmen zu deren Lösung vor.

31.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein System einzurichten, das die Durchführung wirksamer Überprüfungen und Gegenkontrollen erlaubt. Die Kommission bedauert ebenso wie der Rechnungshof, dass derzeit keine wirksame Überprüfung und Gegenkontrolle der Daten stattfinden.

32.

Aufgrund der während der Inspektionsbesuche in den Mitgliedstaaten gewonnenen Erkenntnisse wurde die Kontrolle der Systeme zur Gegenkontrolle in den Mitgliedstaaten für die Kommission zu einem Schwerpunktthema und bei mehreren Vertragsverletzungsverfahren berücksichtigt.

Die Effizienz der Validierungssysteme gehört zu den vorrangigen Angelegenheiten, die im Zuge der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung zu behandeln sind.

33.

Im Rahmen der NAFO-Wiederauffüllungspläne für 2006 und 2007 für den Grönland-Heilbutt hat die Kommission Spanien aufgefordert, die Fangzahlen von Schiffen, die aus der NAFO-Zone kommen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Inspektionen in den Häfen zu korrigieren. Dies hat es der Kommission ermöglicht, die Ausschöpfung der spanischen Quote direkt zu verfolgen.

34.

Die erwähnte Angelegenheit ist Gegenstand laufender Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten wie beispielsweise das Vereinigte Königreich, Irland, Spanien, Portugal und Polen.

35.

Die Mängel des französischen Kontroll- und Durchsetzungssystems wurden von der Kommission im Nachgang zu dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-304/02 betrachtet. Die Kommission bleibt jedoch weiterhin aufmerksam, um zu gewährleisten, dass Frankreich seine Maßnahmen fortsetzt, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren.

36.

Die Besuche der Kommissionsinspektoren in den Mitgliedstaaten haben zu ähnlichen Erkenntnissen geführt; einige Mängel wurden oder werden im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren behandelt.

37.

Die Unvereinbarkeit der Validierungssysteme in den Mitgliedstaaten ist von den Diensten der Kommission untersucht worden.

Außerdem soll durch die neue Kommissionsverordnung, in der detaillierte Umsetzungsregeln für die elektronische Meldung festgelegt werden, die Effizienz der Validierungssysteme gesteigert werden. Beispielsweise wird eine unverzügliche elektronische Übermittlung einer Kopie der Verkaufsabrechnung an die Behörden des Flaggenstaats und des Staates, in dem sich der Anlandehafen befindet, vorgeschlagen, so dass eine Gegenkontrolle mit der Anlandeerklärung erfolgen kann.

38.

Nach den Gemeinschaftsvorschriften müssen für die Berechnung der Fänge an Bord der Fischereifahrzeuge die Umrechnungsfaktoren verwendet werden, die von dem Mitgliedstaat verwendet werden, dessen Flagge das Schiff führt.

Die Bemühungen um eine Angleichung der Umrechnungsfaktoren müssen sicherlich fortgesetzt werden.

Im November 2006 sind innerhalb der ICCAT zum ersten Mal Umrechnungsfaktoren für den Roten Thun vereinbart worden.

Die Beratungen auf Gemeinschaftsebene werden fortgeführt, und die Kommission ist der Auffassung, dass die im Rahmen der ICCAT erzielten Fortschritte hier als Beispiel dienen können.

Die Kommission teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass auf Gemeinschaftsebene harmonisierte, präzise und einheitliche Koeffizienten geschaffen werden müssen.

39.

Was die Probleme im Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit von Fangdaten angeht, läuft derzeit eine Bewertung der Fangerfassungssysteme; die Ergebnisse werden 2008 vorliegen.

41.

Die Kontrollverordnung sieht einen Bericht darüber vor, wie die Daten 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung erhoben und überprüft werden. Die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen bestanden hauptsächlich aus langen allgemeinen Beschreibungen des vorhandenen Systems und enthielten keine nützlichen Elemente für eine sachgerechte Bewertung desselben.

Die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts wird zu den Themen gehören, die im Zuge der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung beleuchtet werden.

42.

In dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Überwachung der Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten 2003-2005 (7) wird die Unzuverlässigkeit der Daten hervorgehoben.

Auf die schlechte Datenqualität wurde auch in dem Anzeiger (Compliance Scoreboard) für 2003, 2004 und 2005 hingewiesen.

43.

Was die Unzuverlässigkeit angeht, so setzt die Kommission überfischte Mengen nicht nur auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen fest, sondern auch anhand anderer ihr zur Verfügung stehender Daten, beispielsweise denen, die sich aus den Ergebnissen der Inspektionsbesuche in den Mitgliedstaaten ableiten.

45.

Die anstehende Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung wird dazu dienen, die Präsentation und Aufschlüsselung der Daten zu verbessern. Der Kern des Problems kann jedoch nur durch Inspektionsbesuche behoben werden, indem die Grunddaten vor Ort analysiert und die Anlandungen physisch kontrolliert werden; diese Aufgabe fällt hauptsächlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

46.

Zur Lösung dieses Problems wurde im April 2006 eine Vereinbarung zwischen der Generaldirektion Fischerei und maritime Angelegenheiten und Eurostat unterzeichnet, um Abweichungen zwischen den von der Generaldirektion Fischerei und maritime Angelegenheiten überwachten Quoten und der Fang/Anlandestatistik von Eurostat zu vermeiden.

Die Kommission wird ferner prüfen, ob und wie weitere Verbesserungen zu erzielen sind.

49.

In den 26 Fällen, in denen im Jahr 2005 die Quoten überschritten wurden, hat die Kommission diese Beträge in vollem Umfang von den Fangmöglichkeiten der betreffenden Mitgliedstaaten für 2006 abgezogen.

50.

Normalerweise stellt ein Mitgliedstaat die Fischereitätigkeit vorläufig ein; anschließend trifft die Kommission eine Entscheidung. In einigen Fällen, in denen die Mitgliedstaaten nicht tätig wurden, sah sich die Kommission jedoch gezwungen, die Fischereitätigkeit aus eigener Initiative einzustellen. Diese Fälle haben einmal mehr deutlich gemacht, dass die Befugnisse der Kommissionsinspekteure ausgeweitet werden müssen, damit sie in den Mitgliedstaaten ungehindert Beweismaterial zusammentragen können. Bislang sind die Befugnisse der Kommissionsinspekteure jedoch begrenzt. Hier sind also weitere Anstrengungen erforderlich. Die Kommission ist der Auffassung, dass diesem Punkt im Zuge der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung Vorrang einzuräumen ist.

51.

Die Kommission nutzt alle ihr zur Verfügung stehenden Zwangsmittel, wozu auch Vertragsverletzungsverfahren und die Beendigung der Fischereitätigkeit gehören. Außerdem hat der Inspektionsdienst der Kommission seine Strategie dahingehend angepasst, dass sie sich auf die Analyse der Anlandedaten und Berichte über physische Kontrollen konzentriert.

Zur Stärkung der Datenkontrolle durch die Kommission hat die Generaldirektion Fischerei und maritime Angelegenheiten das Gemeinsame Forschungszentrum (JRC) gebeten, die Möglichkeiten zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bei Daten durch verfeinerte Methoden zur Datenanalyse zu verbessern. Es ist jedoch sehr schwierig, bei der Analyse einer einfachen aggregierten Datenbank Betrug aufzudecken.

52.

Die von den Kommissionsinspektoren durchgeführten Inspektionen haben es ihr tatsächlich erlaubt, die Mängel, die Gegenstand des Berichts sind, aufzudecken, und sie dienten als Grundlage zur Lösung des Problems der Nichteinhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten.

Die Mängel in den nationalen Inspektionssystemen werden im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren oder anderen Maßnahmen behandelt.

53.

Die Kommission verfolgt den Ansatz, spezifische detaillierte Regeln im Zusammenhang mit Bewirtschaftungs- und Wiederauffüllungsplänen sowie bestimmten Fischereigebieten und Arten der Fischereitätigkeit festzulegen.

In geeigneten Fällen hat die Kommission eine Liste von Mindeststandards für jeden Inspektionstyp, die von den Mitgliedstaaten heranzuziehen ist, erstellt und Leitlinien vorgeschlagen. Dennoch hält es die Kommission für angemessen, bestimmte allgemeine Regeln für Inspektionsverfahren (Format der Inspektionsberichte, Inspektionsverfahren, Vademecum für Folgemaßnahmen bei Verstößen) zu definieren, die einen wirksamen Beitrag dazu leisten, gleiche Bedingungen für alle zu schaffen. In Übereinstimmung mit ihrem Mandat könnte die Europäische Fischereiaufsichtsagentur zu dieser Aufgabe beitragen. Auf Veranlassung der Kommission wurden auf Ebene bestimmter regionaler Fischereibewirtschaftsorganisationen bereits ähnliche Vorkehrungen getroffen.

55.

Das geltende System wurde auf der Grundlage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten geschaffen, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Spielraum für die Entwicklung gemeinsamer Regeln angesichts fehlender gemeinsamer Faktoren begrenzt ist.

Wie in der Antwort auf Ziffer 53 festgestellt wird, schmälert die Tatsache, dass es keine detaillierten Regeln gibt, außerdem nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.

57.

Die durchgeführten Inspektionen haben der Kommission gute Kenntnisse über die Anwendung konkreter Bestimmungen und das Funktionieren der Inspektions- und Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten vermittelt und es ihr ermöglicht, in den Mitgliedstaaten entscheidende Schwächen aufzudecken.

Zwar hat die Kommission ihre Ressourcen auf gefährliche Fälle konzentriert, doch wurden Bewertungen auch durch horizontale Inspektionsprogramme zu Fangerfassungssystemen (2005-2006), Marktregelung (2004), Anlandungen von Drittstaatenschiffen (2005), Umsetzung des Schiffsüberwachungssystems (2004-2006) sowie Hochseefischerei in europäischen Gewässern (2005-2006) vorgenommen.

Außerdem verwendet die Kommission seit 2004 regelmäßig eine Reihe von Frage- und Bewertungsbögen, um die Kontrollsysteme in den Mitgliedstaten zu bewerten, vor allem hinsichtlich der Einhaltung der vor kurzem verabschiedeten Regeln und der Qualität der einzelnen Inspektionen. Außerdem wurden Indikatoren betreffend die Einhaltung (Intensität und Qualität der Inspektionen) definiert und benutzt, um die Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren zu bewerten.

59.

Die Kommission hat Richtwerte und Prioritäten in bestimmten Fischereien festgelegt, die sich als wirksam erwiesen haben.

Weitere Schritte in dieser Richtung sind im Zuge der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung vorgesehen.

60.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission, wie in der Antwort auf Ziffer 59 festgestellt wurde, vor kurzem (8) Bemühungen unternommen, Richtwerte festzulegen.

Außerdem hat sie für die Mitgliedstaaten Leitlinien festgelegt, mit denen je nach Art der Inspektion definiert wird, welche Mindeststandards zu gewährleisten sind. Diese Anstrengungen wurden von den Mitgliedstaaten begrüßt.

Die Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung wird Gelegenheit bieten, diese Standards in die GFP-Vorschriften aufzunehmen. Außerdem muss die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auch künftig fortgesetzt werden. Vor allem die Europäische Fischereiaufsichtsagentur dürfte hierbei eine wichtige Rolle spielen.

61.

Was die Tatsache angeht, dass es wünschenswert wäre, den Fischladeraum am Ende jeder Anlandung zu überprüfen, ist die Kommission der Auffassung, dass dies Teil einer vollständigen Inspektion sein sollte. Dieser Ansatz schlägt sich auch in den Rechtsvorschriften für die pelagische Fischerei ab 2005 und die Fischerei in der Ostsee ab 2008 nieder. Siehe hierzu auch die Antworten auf die Ziffern 60 und 62.

62.

Die Kommission verfolgt dieses Thema seit Jahren systematisch und mit Aufmerksamkeit; 2007 war es ihr schließlich möglich, allgemeine Kriterien für wirksame Inspektionen festzulegen.

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass es zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede gibt und dass einige von ihnen tatsächlich Verfahrensleitlinien für ihre Inspektoren erarbeitet haben.

Im Rahmen der Wiederauffüllungs- und mehrjährigen Bewirtschaftungspläne wurden Inspektionsvorgaben festgelegt, unter anderem für das Kabeljauwiederauffüllungsprogramm Nordsee und Ostsee sowie für das Wiederauffüllungsprogramm Roter Thun und Grönland-Heilbutt.

63.

Die Kommission hat bereits 2005 Gespräche über die Dokumentation einzelner Inspektionen aufgenommen und sie 2006 im Zusammenhang mit der Rechtssache C-304/02 gegen Frankreich fortgesetzt.

Im Hinblick auf die Einrichtung einer Datenbank, die alle Inspektionsberichte umfasst, hat die Kommission in Übereinstimmung mit von ihr in einigen ihrer Mitteilungen geäußerten Ansichten (zum Beispiel Mitteilung über schwere Verstöße (9)) im Frühjahr 2007 eine Debatte mit den Mitgliedstaaten angestoßen.

64.

Die Kommission erwartet, dass die Europäische Fischereiaufsichtsagentur eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Transparenz und Angleichung spielt und die Schaffung gemeinsamer Verfahren im Rahmen der gemeinsamen Einsatzpläne koordiniert.

65.

Die Kommission ist der Ansicht, dass standardisierte Inspektionsfähigkeiten und -berichte die Qualitätskontrolle der Fischereiinspektion verbessern würden, und beabsichtigt, diesem Thema bei der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung Vorrang einzuräumen.

66-67.

Die Kommission hält dies für ein gutes Beispiel bewährter Verfahren und beabsichtigt, dieses Thema bei der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung zu behandeln.

68.

Seit dem Besuch des Rechnungshofs wurden in den betreffenden Mitgliedstaaten Fortschritte erzielt. Zwei der genannten vier Mitgliedstaaten (Vereinigtes Königreich und Frankreich) haben ein solches System bereits eingerichtet.

73.

Bei der Bewertung von Volumen und Umfang der Inspektionstätigkeiten sollten nur Inspektionen berücksichtigt werden, die die Mindestqualitätsstandards erfüllen.

77.

Siehe Antwort auf Ziffer 63.

78.

Immer mehr Mitgliedstaaten gewähren ihren Inspekteuren jetzt an ihrem Arbeitsplatz direkten Zugriff auf diese Daten. Die derzeitige Lage ist jedoch nach wie vor unbefriedigend; die Frage des Zugangs zu VMS-Daten bleibt daher für die Kommission ein vorrangiges Thema.

79-81.

Immer mehr Mitgliedstaaten haben damit begonnen, Verfahren der Risikoanalyse anzuwenden, um begrenzte Ressourcen so effektiv wie möglich einzusetzen.

82.

Ein Vergleich der Daten zu den Fangmengen mit den für andere Zwecke erhobenen Daten (Finanzbehörden, Steuer und/oder anderes) ist in der Tat wichtig, und die Kommission begrüßt Schritte in dieser Richtung zweifellos. Sie müssen aber vorsichtig erfolgen und gebührend berücksichtigen, dass die fraglichen Daten für ganz unterschiedliche Zwecke erhoben wurden (Problem der Vergleichbarkeit der Daten und Datenschutzerfordernisse).

83.

Die Vielzahl der Inspektionsdienste kann tatsächlich Gefahren bergen, und die Kommission hat bereits mehrfach nachdrücklich auf dieses Problem hingewiesen (10). Nach dem EG-Vertrag steht es den Mitgliedstaaten jedoch nach wie vor frei, die Struktur ihrer Verwaltung festzulegen.

84-85.

Anfang 2007 hat die Kommission ein Standardmuster eingeführt, das für die Meldung statistischer Daten über Inspektionstätigkeiten zu verwenden ist. Außerdem könnten Indikatoren verwendet werden: Zur Beurteilung der Tätigkeit könnte die Zahl der Inspektoren herangezogen werden; die Auswertung der Ergebnisse könnte sich beispielsweise auf die Zahl der Lücken bei VMS-Übermittlungen, die Zahl der gemeldeten Verzögerungen im Datenerhebungssystem, die Kohärenz der Logbücher, Anlandeerklärungen und VMS usw. stützen.

86-87.

Die Kommission geht davon aus, dass die Einrichtung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur die Lage verbessern wird.

Die Agentur hat die Aufgabe, die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch die Verabschiedung gemeinsamer Einsatzpläne, mit denen spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme wirksam werden, zu organisieren. Sie muss unter anderem auch prüfen, ob genügend nationale Inspektions- und Überwachungsmittel zur Verfügung stehen. Außerdem muss die Agentur die Koordinierung gewährleisten, um sicherzustellen, dass diese Mittel vernünftig verwendet werden. Schließlich wird sie die Mitgliedstaaten bei der Angleichung der Inspektionsmethoden und -verfahren unterstützen. Dadurch dürften die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten sowohl quantitativ als auch qualitativ verbessert werden. Die Lage könnte durch eine Erweiterung des Mandats noch weiter verbessert werden.

88.

In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über Meldungen der Mitgliedstaaten betreffend Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die gemeinsame Fischereipolitik darstellen (11), forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, eine zur Abschreckung geeignete Sanktionsregelung einzuführen und gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anzupassen, damit die Sanktionen eine abschreckende Wirkung zeigen.

92.

Eine weitere Integration und Angleichung könnte für eine bessere Durchführung eines wirksamen Sanktionssystems durch die Mitgliedstaaten nützlich sein. Zu diesem Zweck sondiert die Kommission derzeit die Möglichkeit, in die vorgesehenen neuen Initiativen betreffend illegale, unregulierte und nicht gemeldete (IUU) Fischereitätigkeiten harmonisierte Sanktionen einzubeziehen, die bei bestimmten konkreten „IUU-Verstößen“ angewandt werden können. Außerdem bietet die anstehende Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung Gelegenheit, sich dieses Themas anzunehmen.

93.

Eine weitere Verbesserung der Einheitlichkeit der von den Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 in ihren Berichten über schwere Verstöße zur Verfügung zu stellenden Informationen sowie eine weitere Untersuchung der einschlägigen schweren Verstöße sind notwendig, um einen Vorschlag zu dem Sanktionenverzeichnis auszuarbeiten. Wie in der Antwort auf Ziffer 92 festgestellt wird, beabsichtigt die Kommission, sich in naher Zukunft mit diesem Thema zu befassen.

95.

Die Vertragsverletzungsverfahren waren nicht wirkungslos. Die Kommission hat gegen mehrere Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-304/02 sahen sich die Mitgliedstaaten, gegen die ein solches Verfahren lief, veranlasst, ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, um ihre jeweiligen Verpflichtungen besser zu erfüllen.

Abgesehen von den Vertragsverletzungsverfahren ist die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 befugt, vorbeugende Maßnahmen zur Beendigung der Fischereitätigkeiten zu treffen, wenn nach ihrer Auffassung ein Mitgliedstaat seine Quoten ausgeschöpft hat, sowie die finanzielle Hilfe der Gemeinschaft auszusetzen.

96-97.

Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten beruhen auf Artikel 226 des EG-Vertrags. Eine Änderung ihrer inhaltlichen Ziele und der Verfahrensschritte würde eine Vertragsänderung erfordern.

Die Handhabung der Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission wird von dem Fallrecht des EuGH bestimmt. Die Kommission trägt in Vertragsverletzungsverfahren die Beweislast, was besonders in jenen Fällen von Bedeutung ist, in denen die mutmaßliche Nichterfüllung der Regeln durch einen Mitgliedstaat in einem besonderen Verwaltungsverfahren besteht. In einem solchen Fall kommt es tatsächlich entscheidend darauf an, dass die Mängel sowohl allgemeiner Natur sind als auch andauern. Es bedarf kontinuierlicher Anstrengungen seitens der Kommission, um die geeigneten Beweismittel zusammenzutragen.

99.

Die Rechtssache C-304/02 machte deutlich, wie schwierig es ist, ordentliche Beweismittel in einem Fall zusammenzutragen, in dem es um ein Verwaltungsverfahren eines Mitgliedstaats ging, und die unternommenen Bemühungen haben tatsächlich dazu beigetragen, dass eine erheblich höhere Geldstrafe verhängt wurde als in jedem der anderen fünf Fälle, die vom EuGH auf der Grundlage von Artikel 228 des EG-Vertrags je entschieden wurden.

101.

Vorbeugende Maßnahmen nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können nur vorläufig und zeitlich begrenzt sein (höchstens bis zu 6 Monaten, wie festgestellt). Folglich können solche vorbeugenden Maßnahmen nur unter außergewöhnlichen Umständen zum Einsatz kommen.

102.

Seit 1996 wird die Verpflichtung, Mengen von künftigen Fangmöglichkeiten abzuziehen, jährlich durch Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 847/96 umgesetzt, die die Bedingungen für die jährliche Bewirtschaftung der zulässigen Gesamtmengen und Quoten festlegt. Unter normalen Umständen wird Überfischung in dem fraglichen Jahr oder im Jahr darauf aufgedeckt; zu zusätzlichen Maßnahmen gab es somit nie Veranlassung.

2007 meldeten zwei Mitgliedstaaten nach einer nationalen Untersuchung der Kommission jedoch zum ersten Mal bedeutende Fangmengen, die im Zeitraum 2001 bis 2004 angelandet worden waren, ohne erfasst worden zu sein. Angesichts dessen, dass die Verordnung (EG) Nr. 847/96 keine Abzüge für eine solche „historische Überfischung“ vorsieht, musste die Kommission eine Ad-hoc-Verordnung verabschieden. Diese Ad-hoc-Verordnung (12) sah eine Lösung vor, die sich auf eine Analyse der biologischen und sozioökonomischen Konsequenzen dieser Verordnung stützt.

Als Reaktion auf diese Lage hat der Rat auf seiner Tagung am 11. und 12. Juni 2007 die Kommission schließlich aufgefordert, bei der anstehenden Überprüfung der Kontrollverordnung Prinzipien zu entwickeln, die bei einer derartigen Überfischung in einer EU-Fischerei, die ans Licht kommt, anzuwenden sind.

103.

Die geltenden GFP-Rechtsvorschriften erlauben es der Kommission nur, die Gemeinschaftsfinanzierung im Fall der Nichterfüllung der Regeln betreffend die Fangkapazitäten auszusetzen. Die Kommission hält eine weitere Ausweitung dieser Maßnahmen für nützlich und wird im Zuge der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung Möglichkeiten sondieren, Vorschläge in dieser Richtung zu unterbreiten.

104.

Die Kontrolle der Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Empfänger obliegt den Mitgliedstaaten. Im Zuge der Beendigung der Strukturfondsprogramme für die Fischerei (in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999) kommt der Kommission die Rolle zu, die ordnungsgemäße Durchführung der Programme durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren und in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, irregulär gezahlte Gemeinschaftsmittel zurückzufordern.

105.

In mehreren Mitgliedstaaten ist eine echte Verbesserung zu verzeichnen, insbesondere bei der Kontrolle der pelagischen Fischerei und der staatlichen Hafenkontrolle bei Anlandungen aus Drittstaaten.

106.

Nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist die Kommission verpflichtet, dem betreffenden Mitgliedstaat Berichte über den Inspektionsbesuch zur Verfügung zu stellen, und dem Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, sich zu den Ergebnissen des Besuchs zu äußern.

Außerdem ist vorgesehen, in die Übermittlung der Besuchsberichte die Aufforderung an den Mitgliedstaat einzubeziehen, die Kommission über die Schritte zu unterrichten, die er zur Beseitigung der Mängel unternehmen wird.

107.

Die Kapazität der europäischen Fischfangflotten ist im Verhältnis zu den verfügbaren Ressourcen unausgewogen, obwohl hier zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Die Kommission wird ihre Anstrengungen verbessern, die Bewertung von Überkapazitäten seitens der Mitgliedstaaten zu verbessern, und sie nachdrücklich dazu aufzufordern, ihre Kapazitäten mit ihren Fangmöglichkeiten in Übereinstimmung zu bringen.

111.

Bei der Bewertung der Auswirkungen der Fangmengen wurden mit größeren Datenmengen und mehr Beratung hinsichtlich der ökologischen und sozioökonomischen Folgen von Entscheidungen für die zulässigen Gesamtfangmengen Fortschritte erzielt. Die Bemühungen der Kommission um Datenerhebung und der zunehmend wichtiger werdende Beitrag des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei tragen zur Verbesserung der Lage bei. Insbesondere die neue Verordnung zur Datenerhebung wird dazu beitragen, die Lage hinsichtlich der Mängel bei der Menge und Qualität der Informationen aufgrund fehlender Daten aus den Mitgliedstaaten zu verbessern.

113.

Der allgemeine Ansatz zu Fangkapazitäten hat sich geändert. Nach dem geltenden Rechtsrahmen wird die Fangkapazität durch die Zugangs-/Abgangsregelung bestimmt, die die Kapazität der Flotten der Mitgliedstaaten auf dem Stand vom 1. Januar 2003 (oder dem Stand zum Zeitpunkt des Beitritts der Mitgliedstaaten, die sich der Union später anschlossen) einfriert. Die langfristigen Pläne und Beschränkungen des Fischereiaufwands sind ferner ein Anreiz, die Flottenkapazität anzupassen. Kapazitätsverringerungen werden auch durch Beihilfen für die Verschrottung von Fischereifahrzeugen im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) gefördert, die im Fall von Wiederauffüllungsplänen aufgestockt werden.

114.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, ihre Flottenkapazität unter dem Stand vom 1. Januar 2003 (oder für Mitgliedstaaten, die der Union nach diesem Datum beitraten, unter dem Stand zum Zeitpunkt des Beitritts) zu halten, aber die Zugangs/Abgangsregelung wirkt sich so aus, dass sich die Fangkapazität nur verringern kann (im Zeitraum 2003-2005 hat sich die Flottenkapazität um 6,27 % in Tonnage und um 7,28 % in Maschinenleistung verringert (13)).

115.

Laut den Managementplänen, die den Rahmen für die Verringerung des Fischereiaufwands darstellen, ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob eine solche Verringerung durch

a)

eine Verringerung der Fangtage ohne Kapazitätsabbau,

b)

einen Kapazitätsabbau ohne Verringerung der Fangtage oder

c)

eine Kombination aus beiden Methoden erreicht wird.

Was den verstärkten Einsatz von Technologie angeht, ist dieses Thema losgelöst von den Problemen im Zusammenhang mit der Verringerung des Fischereiaufwands zu betrachten. Die Optimierung der Fangeffizienz der Fischereifahrzeuge ist nach Auffassung der Kommission ein Verhalten, das es ungeachtet der Einschränkungen des Fischereiaufwands immer gibt.

116.

Die Kommission hat recht einfache und kontrollierbare Regelungen für den Fischereiaufwand vorgeschlagen, aber während der Erörterungen im Rat wurde das System aufgrund einer Reihe von Ausnahmeregelungen erheblich komplizierter. Diese wurden auf Ersuchen der Mitgliedstaaten eingeführt und haben die Kontrollierbarkeit des gesamten Systems tatsächlich erheblich beschnitten.

117.

Die Kommission hat vor kurzem eine Mitteilung verabschiedet, mit der eine Debatte über die Verbesserung der Indikatoren für Fangkapazität und Fischereiaufwand im Rahmen der GFP angestoßen wurde (14).

118.

Die Kommission bestätigt, dass nicht alle Mitgliedstaaten nachprüfen, ob ein Gleichgewicht zwischen ihren Kapazitäten und den verfügbaren Ressourcen besteht; sie hat die betreffenden Mitgliedstaaten wiederholt dringend aufgefordert, diese Verpflichtung zu erfüllen.

119-120.

Die Kommission kennt die Gefahren im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der jetzigen Messung der Maschinenleistung und unternimmt derzeit Schritte, diese Angelegenheit eingehend zu beobachten und die Lage möglichst zu verbessern.

Die erwähnte Bestimmung war im ursprünglichen Vorschlag der Kommission nicht enthalten.

Schließlich ist festzuhalten, dass diese Maßnahmen, um eine Erhöhung der Fangkapazitäten zu vermeiden, strikt begrenzt und auf einen weiteren Kapazitätsabbau ausgelegt waren: Im Fall des Austauschs des Motors für größere Fischereifahrzeuge war eine Verringerung von 20 % erforderlich, und die Verschrottung von Fischereifahrzeugen wurde finanziert. Gleichzeitig wird dieser Prozentsatz dauerhaft von der genehmigten Flottenkapazitätsobergrenze abgezogen.

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

121.

Die Kommission pflichtet den Schlussfolgerungen des Rechnungshofs hinsichtlich der Mängel in den Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsbestimmungen bei, die die Wirksamkeit der gemeinsamen Fischereipolitik gefährden.

Angesichts dessen hat die Kommission bereits Überlegungen zu einer ehrgeizigen Reform der europäischen Fischereikontrollpolitik angestellt.

Die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Verbesserung der Situation können einen wirksamen Beitrag zum Erfolg dieser Reform leisten.

124.

Der aktuelle Ansatz für das Kapazitätenmanagement war Ergebnis eines schwierigen Kompromisses, der während der GFP-Reform im Jahr 2002 zustande kam und auf folgenden Elementen beruht:

a)

einer Zugangs/Abgangsregelung, die eine Kapazitätserhöhung verhindert;

b)

der Einstellung staatlicher Beihilfen für den Bau und die Modernisierung von Schiffen (außer aus Sicherheitsgründen und in den Fällen, in denen sich die Fangkapazität nicht erhöht);

c)

mehrjährigen Bewirtschaftungssystemen, die eine Bewirtschaftung des Fischereiaufwands beinhalten und der Fischereiindustrie eine mittel- bis langfristige Perspektive bieten;

d)

finanziellen Anreizen für einen dauerhaften Kapazitätsabbau;

e)

einer förmlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Anpassung der Kapazität ihrer Flotten zu ergreifen.

Obwohl das Management des Fischereiaufwands wichtig ist, stellt es nicht das einzige Element des genannten Systems dar, und die Wirksamkeit dieser neuen Politik zur Lösung des Problems der Überkapazitäten wird von der Gesamtwirkung aller Elemente abhängen. Wird die neue Politik ordnungsgemäß und in vollem Umfang durchgeführt, wird sie unweigerlich zu einer Kapazitätsanpassung führen.

127.

Die Kommission wird weiter Druck auf die Mitgliedstaaten ausüben, damit sie zur Verbesserung der Lage beitragen, und beabsichtigt, die bevorstehende Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung als Gelegenheit zu nutzen, die Zuverlässigkeit der Fangdaten im Gemeinschaftszusammenhang anzusprechen.

128.

 

a)

Der Ausschuss für Fischerei und Aquakultur soll vor Ende 2007 über die vorgeschlagenen Regelungen für die elektronische Meldung abstimmen.

b)

Ein neues Format für die Übermittlung der Berichte durch die Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Analyse und Kontrolle wurde erfolgreich erprobt und wird den Mitgliedstaaten im Herbst 2007 vorgelegt.

c)

Dieses Thema wird bei der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung erörtert werden.

d)

Seit 2005 unternimmt die Kommission Anstrengungen, die Anwendung der Umrechnungsfaktoren zu verbessern; sie begann 2005 mit der Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten verwendeten Umrechnungsfaktoren und der Veröffentlichung einer umfassenden Liste auf der Website und verfasste nach Zusammenkünften mit Mitgliedstaaten und mit Norwegen zwei Non-Paper. Das letzte Non-Paper wird derzeit weiter verfeinert und soll mit den Mitgliedstaaten vor Ende 2007 erörtert werden; danach beabsichtigt die Kommission, einen Gesetzesvorschlag zu dem Thema einzubringen.

e)

Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Daten beider Stellen arbeitet die Kommission auf der Grundlage einer Vereinbarung eng mit Eurostat zusammen.

129.

Die Wirksamkeit und Kohärenz der nationalen Kontrollsysteme wird im Zuge der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung angesprochen.

130.

 

a)

Die in der Antwort auf Ziffer 129 erwähnten Empfehlungen des Rechnungshofs werden bei der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung berücksichtigt.

b)

Wie in der Antwort auf Ziffer 106 erwähnt, wird die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, einen Aktionsplan mit dem Ziel vorzulegen, die von den Kommissionsinspektoren während ihres Besuchs in den Mitgliedstaaten festgestellten Mängel zu beheben.

131.

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine weitere Integration und Angleichung nötig ist, um die Durchführung eines wirksamen Sanktionssystems seitens der Mitgliedstaaten zu verbessern, und sie wird bei der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung entsprechende Möglichkeiten sondieren.

132.

Die Kommission hat im Oktober 2007 im Zusammenhang mit dem Kampf gegen illegale, unregulierte und nicht gemeldete Fischerei eine erste Angleichung der Sanktionen vorgeschlagen. Parallel dazu werden im Rahmen der Änderung der Kontrollverordnung Möglichkeiten zur Überprüfung der Liste ernster Verstöße sowie zur Erstellung eines Verzeichnisses aller Verstöße sondiert.

133.

Die Möglichkeit der Verhängung von Maßnahmen, die Gegendruck erzeugen, ist ein Schwerpunktthema, das bei der Überprüfung und Änderung der Kontrollverordnung behandelt wird.

134.

Die Kommission unterstützt die Bemühungen um den Kapazitätsabbau und kann den jeweiligen Rahmen vorschlagen, um gleiche Bedingungen zu gewährleisten, sie kann den Mitgliedstaaten aber keine konkreten Ziele für den Kapazitätsabbau aufzwingen. Die Kommission plant, weitere Überlegungen darüber anzustellen, wie das Gleichgewicht zwischen Kapazität und Ressourcen am besten zu messen ist, damit die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zur Anpassung ihrer Fangkapazitäten unter gleichen Bedingungen nachkommen können. Sie wird ferner darüber nachdenken, wie Kapazitätsabbau am besten durch Anreize gefördert werden kann; es ist jedoch nicht die Absicht der Kommission, ein System auf europäischer Ebene vorzuschlagen, das spezifische Kapazitätsziele pro Flottensegment enthält, wie es bei den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen bis 2002 der Fall war, da diese Art von Mikromanagementsystem nicht die gewünschte Wirkung erzielte und von den meisten Mitgliedstaaten während der GFP-Reform im Jahr 2002 klar abgelehnt wurde.

135.

Die Kommission hat sowohl intern (durch Schaffung eines Wirtschaftsreferats in der Generaldirektion Fischerei und maritime Angelegenheiten) als auch extern (zum Beispiel gestärkte Rolle des STECF bei der Erteilung sozialer und wirtschaftlicher Ratschläge, häufigerer Einsatz von Umweltverträglichkeitsstudien durch externe Berater) Mittel zur Verbesserung ihrer Kapazität auf dem Gebiet Umweltverträglichkeit bereitgestellt. Außerdem hat die Kommission erhebliche Anstrengungen unternommen, um über die Datenerhebungsverordnung das EU-System zur Erhebung sozioökonomischer Daten zu verbessern.

136.

Der Europäische Fischereifonds (EFF) bietet den Mitgliedstaaten mehrere Möglichkeiten, um die Umstrukturierung ihres Fischereisektors und flankierende Maßnahmen zur Abmilderung der sozialen Folgen zu finanzieren. Die Kommission prüft derzeit die einschlägigen strategischen Pläne der Mitgliedstaaten, die sie nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erstellen müssen. Anschließend wird sie die operativen Programme, die die Mitgliedstaaten ihr zur Genehmigung vorlegen müssen, prüfen.

Ebenso erlaubt es Achse 4 des EFF den Mitgliedstaaten, lokale Strategien zur Diversifizierung der Tätigkeiten umzusetzen und die wirtschaftliche Basis von Gebieten, in denen die Fischerei eine bedeutende Rolle spielt, weiterzuentwickeln.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

(3)  12 Mitgliedstaaten unterstützten einen französischen Antrag, wonach neben einem Zwangsgeld kein Pauschalbetrag erhoben werden solle.

(4)  KOM(2002) 656.

(5)  KOM(2007) 136.

(6)  Siehe Verordnung (EG)Nr. 1967/2006 (ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6) und Verordnung (EG) Nr. 643/2007 (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 1).

(7)  KOM(2007) 167 endg.

(8)  Treffen mit den Mitgliedstaaten am 7. März 2007.

(9)  KOM(2007) 448 endg.

(10)  KOM(2004) 849; SEK(2004) 1718; KOM(2001) 526.

(11)  KOM(2007) 448 endg.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 147/2007 (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 10).

(13)  Jahresbericht 2005, KOM(2006) 872.

(14)  KOM(2007) 39 endg.


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