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Document C:2010:092:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 92, 10. April 2010


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ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.092.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 92

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
10. April 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2010/C 092/01

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. (…/…) (zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), und zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beantragung eines Abgleichs mit Eurodac-Daten durch Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Strafverfolgungszwecken

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 092/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5751 — Euroports/DP World/Trilogiport/JV) ( 1 )

9

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 092/03

Euro-Wechselkurs

10

2010/C 092/04

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

10.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 92/1


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. (…/…) (zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), und zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beantragung eines Abgleichs mit Eurodac-Daten durch Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Strafverfolgungszwecken

2010/C 92/01

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf das am 15. September 2009 eingegangene Ersuchen der Europäischen Kommission um Stellungnahme nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat am 10. September 2009 zwei Vorschläge angenommen, nämlich den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. (…/…) (zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) (3), und den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beantragung eines Abgleichs mit Eurodac-Daten durch Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Strafverfolgungszwecken (4). Die Kommission hat die Vorschläge (nachstehend „die Vorschläge“ bzw. „die vorgeschlagene Verordnung“ und „der vorgeschlagene Beschluss“ genannt) gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zwecks Konsultation an den EDSB weitergeleitet, bei dem sie am 15. September 2009 eingegangen sind. Der EDSB hat auch die Folgenabschätzung erhalten.

2.

Der EDSB begrüßt, dass er konsultiert wird, und empfiehlt, eine Bezugnahme auf diese Konsultation in die Erwägungsgründe des Vorschlags aufzunehmen, wie dies bei verschiedenen anderen Rechtstexten geschehen ist, zu denen er gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert wurde.

3.

Der EDSB hat auch deshalb ein besonderes Interesse an diesen Vorschlägen, weil er Kontrollbefugnisse über die Zentraleinheit der Eurodac-Datenbank ausübt und weil er zusammen mit den nationalen Datenschutzbehörden für eine koordinierte Aufsicht über das Eurodac-System als Ganzes sorgen muss.

4.

Der EDSB hat sich mit der Frage des Zugangs von Strafverfolgungsbehörden zu IT-Großsystemen bereits im Zusammenhang mit dem Zugang von Strafverfolgungsbehörden und von Europol zum Visa-Informationssystem befasst (5). Der Gegenstand der Vorschläge ist ferner eng mit der allgemeinen Neufassung der Eurodac-Verordnung und der Dublin-Verordnung verknüpft, zu denen der EDSB jeweils am 18. Februar 2009 eine Stellungnahme veröffentlicht hat (6).

II.   INHALT UND HINTERGRUND DER VORSCHLÄGE

5.

Durch die Vorschläge soll eine Rechtsgrundlage für Anträge von benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol auf Abgleich von Fingerabdruckdaten oder Fingerabdruckspuren mit Eurodac-Daten geschaffen werden. Bei einem erfolgreichen Abgleich, der zu einem „Treffer“ in Eurodac führt, werden gleichzeitig sämtliche in Eurodac enthaltenen Daten zu dem Fingerabdruck zugänglich gemacht. Ersuchen um zusätzliche Informationen nach einem Treffer werden nicht in den Vorschlägen, sondern durch bereits vorhandene Vorschriften über den Austausch von Strafverfolgungsdaten geregelt. Der Anwendungsbereich der Vorschläge ist die Bekämpfung terroristischer und anderer schwerwiegender Straftaten, wie Menschen- und Drogenhandel (7).

6.

In Artikel 7 des vorgeschlagenen Beschlusses werden die Bedingungen für den Zugriff benannter Behörden auf Eurodac-Daten festgelegt. Der Zugriff ist nur erlaubt, wenn der Abgleich mit den Daten der nationalen Fingerabdruck-Datenbanken und der automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme der anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (8), ergebnislos war und wenn der Datenabgleich für die Bekämpfung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten erforderlich ist, der Abgleich im Einzelfall erforderlich ist und berechtigte Gründe zu der Annahme vorliegen, dass der Abgleich wesentlich zur Bekämpfung der fraglichen Straftaten beitragen wird. Der EDSB weist darauf hin, dass in Artikel 7 nicht verlangt wird, dass die betroffene Person, deren Fingerabdrücke Gegenstand des Antrags sind, einer dieser Straftaten verdächtigt wird.

7.

Es sei daran erinnert, dass Eurodac eingerichtet wurde, um die Anwendung der Dublin-Verordnung zu erleichtern, wodurch der für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Mitgliedstaat bestimmt werden kann, indem die Fingerabdrücke von Asylbewerbern und illegalen Einwanderern abgeglichen werden. Das Eurodac-System ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Identität von Asylbewerbern und Personen, die beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze der Gemeinschaft aufgegriffen wurden, festzustellen. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke können die Mitgliedstaaten feststellen, ob ein Asylbewerber oder ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, oder ob ein Asylbewerber illegal in das Gebiet der Union eingereist ist. Zum Zeitpunkt ihrer Annahme war in der Verordnung über die Einrichtung von Eurodac kein Zugang der Polizei zur Datenbank vorgesehen; die Fingerabdrücke wurden zu dem sehr spezifischen Zweck gesammelt, der in Artikel 1 Absatz 1 der Eurodac-Verordnung beschrieben ist.

8.

Mit Artikel 1 Absatz 2 der vorgeschlagenen Verordnung wird die Zweckbestimmung des Eurodac-Systems erweitert, indem der Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten unter den in den Vorschlägen aufgeführten Bedingungen hinzugefügt wird. Diese Änderung der Zweckbestimmung wird in Erwägungsgrund 6 des vorgeschlagenen Beschlusses erläutert, der folgendermaßen lautet: „Da Eurodac eingerichtet wurde, um die Anwendung der Dublin-Verordnung zu erleichtern, ist der Zugang zu Eurodac zwecks Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten eine Änderung der ursprünglichen Zweckbestimmung von Eurodac, die das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre der Personen, deren Daten in Eurodac verarbeitet werden, einschränkt.“

9.

Der Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac ist bereits in der Vergangenheit — einige Jahre nach der Annahme der Eurodac-Verordnung — angekündigt worden. Es wird in verschiedenen Dokumenten darauf Bezug genommen, darunter das Haager Programm, die Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses des Rates (JI) vom 12./13. Juni 2007 und die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2005 an den Rat und das Europäische Parlament über die Verbesserung der Effizienz der europäischen Datenbanken im Bereich Justiz und Inneres und die Steigerung ihrer Interoperabilität sowie der Synergien zwischen ihnen (9): „Mit Blick auf das Ziel der Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität stellt der Rat nunmehr fest, dass der Umstand, dass die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden keinen Zugang zu den Daten des VIS haben, einen Mangel darstellt. Das Gleiche ließe sich für alle einwanderungsbezogenen Daten des SIS II und die Eurodac-Daten feststellen.“

10.

Wie sowohl in der Folgenabschätzung als auch in der Begründung eingeräumt wird, sind die Vorschläge, Eurodac für die Strafverfolgungsbehörden zugänglich zu machen, bei mehreren Beteiligten auf erhebliche Kritik gestoßen.

III.   SCHWERPUNKT DER STELLUNGNAHME

11.

Der EDSB prüft in dieser Stellungnahme die Rechtmäßigkeit der Vorschläge. Fazit dieser Prüfung ist, dass der EDSB ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorschläge und auch hinsichtlich der Frage hat, ob auf der Grundlage dieser Vorschläge Rechtsetzungsakte angenommen werden können.

12.

Die Prüfung erfolgt in folgenden Schritten:

a)

Ausgangspunkt: Ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erfordernis der öffentlichen Sicherheit und dem Recht auf Datenschutz.

b)

Die Vorschläge folgen zwei allgemeineren Tendenzen:

i)

Es wird den Strafverfolgungsbehörden in zunehmendem Maße erleichtert, personenbezogene Daten von Personen zu verwenden, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einer konkreten Straftat stehen und die für andere Zwecke erhoben wurden.

ii)

Es werden neue Rechtsetzungsakte vorgeschlagen, die bestehende, aber noch nicht in vollem Umfang umgesetzte Rechtsinstrumente ergänzen sollen. Dies wirft die Frage auf, ob diese neuen Instrumente wirklich notwendig sind.

c)

Die besonderen Umstände des vorliegenden Falls: Den Strafverfolgungsbehörden stehen in diesem Bereich bereits viele Informationen zur Verfügung.

d)

Der Vorschlag wird überwiegend Auswirkungen auf eine bestimmte schutzbedürftige Gesellschaftsgruppe, nämlich Asylbewerber, haben, woraus sich die Gefahr einer weiteren Stigmatisierung dieser Gruppe ergibt.

e)

Zeitpunkt der Vorschläge: Die Vorschläge wurden angenommen, ohne zwei bedeutende Änderungen der Umstände abzuwarten, die erhebliche Auswirkungen auf die Vorschläge haben könnten, nämlich das Stockholmer Programm und das (mögliche) Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon. Darüber hinaus wurde der Vorschlag unabhängig von der allgemeinen Neufassung der Eurodac-Verordnung und der Dublin-Verordnung vorgelegt, die noch im Rat und im Europäischen Parlament erörtert wird.

f)

Vereinbarkeit mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

13.

Die Stellungnahme umfasst keine detaillierte Prüfung der materiellrechtlichen Bestimmungen der Vorschläge. Die Bestimmungen sind allgemein von guter legislativer Qualität. Sie sind gut formuliert und enthalten strenge Bedingungen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den in der Eurodac-Zentraldatenbank gespeicherten Daten beantragen können. In den Nummern 49 und 50 wird gleichwohl auf einige materiellrechtliche Aspekte eingegangen.

IV.   AUSGANGSPUNKT

14.

Der EDSB möchte betonen, dass ein besserer Informationsaustausch ein grundlegendes politisches Ziel der Europäischen Union ist. Der hohe Stellenwert des Informationsaustausches ist umso verständlicher, als es keinen europäischen Polizeikörper, keine europäische Strafjustiz und kein umfassend harmonisiertes europäisches Grenzkontrollsystem gibt. Informationsbezogene Maßnahmen sind somit ein wesentlicher Beitrag der Europäischen Union, der es den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, grenzüberschreitende Kriminalität wirksam zu bekämpfen und die Außengrenzen wirksam zu schützen. Diese Maßnahmen sollten jedoch nicht nur zur Sicherheit der Bürger, sondern auch zu deren Grundfreiheiten beitragen.

15.

Mit anderen Worten, die Regierungen brauchen geeignete Instrumente, um die Sicherheit ihrer Bürger zu garantieren, gleichzeitig müssen sie aber in unserer europäischen Gesellschaft auch die Grundrechte der Bürger uneingeschränkt achten. Es ist Aufgabe des EU-Gesetzgebers, hier für Ausgewogenheit zu sorgen. Die Kommission betont in ihrer Mitteilung vom 10. Juni 2009 mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger“ (10) ausdrücklich die Notwendigkeit dieses ausgewogenen Verhältnisses. Darüber hinaus spielt es eine wichtige Rolle bei den Beratungen über ein neues mehrjähriges Programm für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (das „Stockholmer Programm“).

16.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das Datenschutzrecht in keiner Weise die legitimen Interessen der Regierungen hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt. Werden Daten für einen konkreten und rechtmäßigen Zweck benötigt, so können sie verwendet werden, erforderlichenfalls mit ergänzenden Maßnahmen, die ausreichende Garantien bieten. Es ist zudem von wesentlicher Bedeutung, dass Daten lediglich aufgrund konkreter Sicherheitserfordernisse und unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundsätze erhoben, weitergegeben und verarbeitet werden dürfen.

17.

Die Bekämpfung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (11) kann mit Sicherheit ein rechtmäßiger Grund dafür sein, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erlauben, sofern dabei die Grundrechte der Privatsphäre und des Datenschutzes geachtet werden. Derartige Rechtseingriffe sind jedoch nur dann berechtigt, wenn ihre Notwendigkeit durch eindeutige und unbestreitbare Tatsachen untermauert und die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung nachgewiesen wird. Dies ist umso mehr Voraussetzung bei umfassenden Eingriffen in die Rechte von Personen, die einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören, wie dies in den Vorschlägen vorgesehen ist.

V.   FORTSETZUNG ALLGEMEINERER TENDENZEN

Tendenz, den Strafverfolgungsbehörden umfassenden Zugang zu Daten zu gewähren

18.

Es sollte unterstrichen werden, dass die Vorschläge nicht nur der allgemeinen Tendenz folgen, Strafverfolgungsbehörden Zugang zu verschiedenen groß angelegten Informations- und Identifizierungssystemen zu gewähren, sondern sich auch dem Trend anschließen, den Strafverfolgungsbehörden in zunehmendem Maße Zugang zu Daten von Personen zu gewähren, die grundsätzlich nicht einer Straftat verdächtigt werden. Überdies geht es um Daten, die für Zwecke erhoben wurden, die nicht im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Kriminalität stehen. Nachstehend einige Beispiele aus jüngster Zeit:

Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (12).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (13).

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken (14).

19.

In seinen Stellungnahmen zu diesen Initiativen hat sich der EDSB kritisch zu dem Umstand geäußert, dass Strafverfolgungsbehörden Zugang erhalten zu für andere Zwecke erhobenen Daten von Personen, die nicht einer Straftat verdächtigt werden. Er hat hervorgehoben, dass hierfür eine angemessene Begründung gegeben werden muss und dass die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit überprüft werden müssen. In seiner Stellungnahme zu den Fluggastdatensätzen warnte er sogar vor einer totalen Überwachungsgesellschaft.

20.

Dieser Ansatz wurde in der Stellungnahme des EDSB zu der Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2009 mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger“ (15) näher ausgeführt. In der Stellungnahme wird gefordert, dass im Stockholmer Programm gezielt auf die Tendenz zur Verwendung von Informationen, die für andere Zwecke erhoben wurden, eingegangen wird. Es bedarf strenger Auflagen, wie etwa der Bedingung, dass Anfragen nach Daten verhältnismäßig und sehr gezielt sein und prinzipiell auf Verdachtsmomenten gegen bestimmte Personen basieren müssen.

Notwendigkeit einer allgemeinen Debatte über den Zugang von Strafverfolgungsbehörden

21.

Diese Stellungnahme muss auch im Kontext einer umfassenderen Debatte über die Zukunft des Informationsaustauschs in der EU und die zunehmende Tendenz, den Strafverfolgungsbehörden Zugang zu sehr umfangreichen Datenbanken zu gewähren, gesehen werden. Der EDSB möchte bei dieser Gelegenheit die Notwendigkeit einer Einzelfallbewertung jedes Vorschlags dieser Art und einer kohärenten, umfassenden und zukunftsorientierten Perspektive in diesem Bereich, die vorzugsweise Bezüge zum Stockholmer Programm aufweist, betonen.

22.

Es ist jetzt mehr denn je an der Zeit, eingehende Überlegungen darüber anzustellen, wie der Informationsaustausch in der EU und ihre groß angelegten IT-Systeme aussehen sollen. Hierbei sollten sowohl die Folgen für die Privatsphäre als auch die Wirksamkeit der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Strafverfolgung von vornherein angemessen berücksichtigt werden, sobald neue Instrumente vorgeschlagen und erörtert werden; beides sollte jedoch auch regelmäßig überprüft werden, nachdem die Instrumente eingeführt sind. Dabei sind auch bedarfsgerechte Garantien erforderlich, und es muss ein stärkerer Schwerpunkt auf den Grundsatz der Zweckbindung gelegt werden. Diese Perspektive sollte Überlegungen über das (mögliche) Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und dessen Auswirkungen auf die Systeme, die auf eine Rechtsgrundlage der ersten und der dritten Säule gestützt sind, beinhalten.

Bewertung der bestehenden Instrumente

23.

Die hier behandelten Vorschläge wurden ergänzend zu den bestehenden Rechtsinstrumenten für die Abfrage von Fingerabdruckdaten, die noch nicht vollständig umgesetzt sind, angenommen. Der EDSB weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Prümer Beschluss (16) hin, den die Mitgliedstaaten bis Juni 2011 umsetzen müssen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses gestatten die Mitgliedstaaten einander den automatischen Zugriff u. a. auf nationale automatisierte daktyloskopische Identifizierungssysteme (AFIS) nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Wenn eine Abfrage auf der Grundlage des Prümer Beschlusses zu einem Treffer führt, können auf der Grundlage innerstaatlicher Vorschriften, so auch im Wege der Rechtshilfe, weitere Informationen, darunter personenbezogene Daten, von dem Mitgliedstaat eingeholt werden, der die Fingerabdrücke in seinem nationalen AFIS gespeichert hat.

24.

Ein weiteres Instrument, das in diesem Zusammenhang von Nutzen sein könnte, ist der Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (17). Der Beschluss vereinfacht den Austausch von Informationen (d. h. Fingerabdrücke sowie ergänzende Informationen), über die die Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten verfügen oder auf die sie zugreifen können. Dieses Instrument wird seit dem 18. Dezember 2008 angewandt.

25.

Das einzige Instrument, das den Mitgliedstaaten schon länger zur Verfügung steht, ist die herkömmliche Rechtshilfe, wodurch die Justizbehörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen Zugang zu den Fingerabdruckdatenbanken, die für die Strafverfolgung wie auch für andere Zwecke eingerichtet wurden und auch Fingerabdrücke von Asylbewerbern enthalten können, beantragen können.

26.

Nach Ansicht des EDSB ist es unbedingt erforderlich, zunächst die neuen EU-Instrumente, nach denen ein Mitgliedstaat Fingerabdruckdaten und andere strafverfolgungsrelevante Informationen, über die ein anderer Mitgliedstaat verfügt, abfragen kann, anzuwenden und ihre Anwendung zu evaluieren, bevor geprüft wird, ob der Zugang zu Eurodac erforderlich ist.

27.

Die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedeutet nicht nur, dass die vorgeschlagene Maßnahme wirksam sein muss, sondern auch, dass das Ziel des Vorschlags nicht mit den bestehenden Instrumenten erreicht werden kann. Diese Instrumente müssen sorgfältig geprüft werden, bevor zusätzliche/neue Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt werden. Nach Ansicht des EDSB ist eine solch umfassende Beurteilung nicht erfolgt.

VI.   DIE BESONDEREN UMSTÄNDE DES VORLIEGENDEN FALLS

28.

Als erstes möchte der EDSB darauf hinweisen, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 24. November 2005 daran erinnert, dass „weder ein Asylantrag noch ein Visumantrag einen wie auch immer gearteten Hinweis darauf geben (kann), dass eine bisher unbescholtene Person eine Straftat oder eine terroristische Handlung begehen wird“ (18).

29.

Die Vorschläge betreffen den Zugang zu personenbezogenen Daten von Personen, die nicht nur grundsätzlich keiner Straftat verdächtigt werden, sondern die auch eines höheren Schutzes bedürfen, da sie vor Verfolgung fliehen. Diese Personen stellen eine besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe dar, und ihre prekäre Lage muss bei der Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme berücksichtigt werden.

30.

In der Begründung des vorgeschlagenen Beschlusses heißt es, dass eine strukturelle Lücke bei den Informationen und der Überprüfung besteht, da es derzeit kein System gibt, mit dem Strafverfolgungsbehörden den Mitgliedstaat ermitteln können, der Daten über einen Asylbewerber gespeichert hat.

31.

Dies mag richtig sein, aber es beantwortet nicht die Frage, warum diese Informationen zu Asylbewerbern benötigt werden, die — wie gesagt — eine schutzbedürftige Gruppe sind und grundsätzlich keiner Straftat verdächtigt werden, während entsprechende Fingerabdruckdaten zu keiner anderen Bevölkerungsgruppe verfügbar sind. Es mag gute Gründe geben, aber diese werden von der Kommission nicht angeführt.

32.

Der EDSB möchte ferner auf eine weitere Rechtfertigung der Vorschläge eingehen. In der Begründung zu dem vorgeschlagenen Beschluss wird Folgendes angeführt: Wenn eine Abfrage auf der Grundlage des Prümer Beschlusses zu einem Treffer führt, können auf der Grundlage innerstaatlicher Vorschriften, beispielsweise auch durch Amts- oder Rechtshilfeersuchen, weitere Informationen, darunter personenbezogene Daten, von dem Mitgliedstaat erfragt werden, der die Fingerabdrücke in seinem nationalen AFIS gespeichert hat. Dann scheint die Kommission ihren Vorschlag u. a. mit folgendem Argument zu begründen: „Dieses Verfahren mag für die Mitgliedstaaten, die die Fingerabdrücke von Asylbewerbern zusammen mit anderen, von den Strafverfolgungsbehörden erfassten Fingerabdrücken in einem nationalen AFIS aufbewahren, gut funktionieren, doch hilft es denjenigen Mitgliedstaaten nicht, die unabhängig von Straftaten keine Fingerabdrücke von Asylbewerbern in ihrem nationalen AFIS speichern.“ Dieses Argument wird auch in der Folgenabschätzung, die den Vorschlägen beiliegt, vorgebracht.

33.

Nach Ansicht des EDSB ist dieses Argument haltlos. Die systematische Speicherung von Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern, die nicht mit einer Straftat im Zusammenhang stehen, in derselben Datenbank wie andere Fingerabdruckdaten, die von Strafverfolgungsbehörden erhoben wurden — von Asylbewerbern und/oder anderen Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder überführt sind —, führt an sich zu erheblichen Bedenken bezüglich des Grundsatzes der Zweckbindung und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Anstatt dieses Argument anzuführen sollte die Kommission prüfen, ob diese systematische Speicherung mit den EU-Rechtsvorschriften über den Datenschutz in Einklang steht.

VII.   ZEITPUNKT DER VORSCHLÄGE

34.

Die Kommission hat die Vorschläge in einer Zeit der sich ändernden Rahmenbedingungen angenommen.

35.

Erstens wird im Dezember 2009 voraussichtlich das Stockholmer Programm angenommen werden. Derzeit finden eingehende Beratungen über den Wortlaut dieses mehrjährigen Programms für den Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts statt. Die Nutzung und der Austausch von Informationen wird ein wichtiger Bestandteil des Stockholmer Programms sein, einschließlich der Entwicklung eines europäischen Informationsmodells (19) oder einer europäischen Strategie für das Informationsmanagement im Bereich der Sicherheit (20). Der EDSB befürwortet in diesem Zusammenhang einen ausgewogenen Ansatz, bei dem Garantien hinsichtlich Privatsphäre und Datenschutz bereits in der frühest möglichen Phase in Informationssysteme integriert werden. Eng mit dem Stockholmer Programm verbunden sind die Tätigkeiten der Ad-hoc-Gruppe „Informationsaustausch“ des Rates. Diese Tätigkeiten werden sich mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Gegenstand der derzeitigen Vorschläge erstrecken.

36.

Zweitens möchte der EDSB darauf hinweisen, dass Überlegungen über die Folgen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon für die künftige Gesetzgebung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Strafverfolgung angestellt werden müssen. Die erste Konsequenz wäre, dass jeder Vorschlag dieser Art künftig dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt, was bedeutet, dass der Rat und das Europäische Parlament in gleichem Maße eingebunden sind. Die zweite Konsequenz ergibt sich aus der Abschaffung der Säulenstruktur des EU-Vertrags. Der Vertrag von Lissabon könnte es erforderlich machen, dass die Kommission einen auf eine neue Rechtsgrundlage gestützten neuen Vorschlag vorlegen muss, möglicherweise sogar indem sie die vorgeschlagene Verordnung und den vorgeschlagenen Beschluss zu einem einzigen Rechtsinstrument zusammenfasst, was in jedem Fall der rechtlichen Transparenz zugute käme.

37.

Drittens fragt sich der EDSB auch, ob es notwendig ist, den vorliegenden Vorschlag in einem Verfahren anzunehmen, das von der allgemeinen Neufassung der Eurodac- und der Dublin-Verordnung, die derzeit noch im Parlament und im Rat erörtert werden, losgelöst ist. Die vorliegenden Vorschläge haben zur Folge, dass — während die grundlegenden Beratungen über die Änderung des Eurodac-Systems noch andauern — der Zweck des Systems geändert wird, was eine weitere grundlegende Änderung des Systems bedeutet. Die Kohärenz wäre besser gewahrt worden, wenn diese Vorschläge mit der allgemeinen Neufassung (21) zusammengelegt oder bis nach der Annahme der ersten Änderung aufgeschoben worden wären.

38.

Unter diesen Umständen ist es besser, die Annahme der Vorschläge jetzt aufzuschieben, damit keine Rechtsunsicherheit entsteht. Die Kommission behauptet nicht, dass die Vorschläge dringend angenommen werden müssen, und es gibt mit Sicherheit keine anderen Umstände, die eine Dringlichkeit erfordern würden.

VIII.   VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 8 DER EMRK

39.

In der Begründung der vorgeschlagenen Verordnung wird ausdrücklich auf die Einhaltung der Grundrechte eingegangen, u. a. des Artikels 8 der EU-Charta der Grundrechte, der den Schutz der personenbezogenen Daten betrifft. Die Kommission erläutert darin, dass der Vorschlag strikte Bedingungen enthält, damit gewährleistet wird, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für Strafverfolgungszwecke nicht gegen das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten, insbesondere die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, verstößt.

40.

Der EDSB hält diese Erklärung der Kommission nicht für überzeugend. Er weist darauf hin, dass es entscheidend ist, zu beurteilen, ob die Vorschläge dem Kriterium der Rechtmäßigkeit nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den Gerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entsprechen. Die Vorschläge sollten den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wobei der Kontext der bereits verfügbaren Instrumente zu beachten ist. Die Kommission sollte dies im Vorschlag oder in der Begründung glaubhaft nachweisen. Die maßgebliche Rechtssache diesbezüglich ist S. und Marper gegen das Vereinigte Königreich  (22).

41.

Erwägungsgrund 6 des vorgeschlagenen Beschlusses lautet folgendermaßen: „Jede derartige Einschränkung muss mit Rechtsvorschriften konform sein, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann; sie müssen den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum, den die zuständigen Behörden haben, und die Art und Weise, wie dieser genutzt werden darf, ganz klar festlegen. Jede Einschränkung muss in einer demokratischen Gesellschaft für die Durchsetzung eines rechtmäßigen und angemessenen Interesses notwendig und im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein.“ Aus den Erwägungsgründen geht jedoch nicht hervor, warum dieses vorgeschlagene Rechtsinstrument notwendig ist.

42.

Aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geht hervor, dass ein Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft für einen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMRK rechtmäßigen Zweck als notwendig gilt, wenn er einem „zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis“ entspricht und insbesondere wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck steht und wenn die von den nationalen Behörden als Begründung angeführten Gründe „stichhaltig und ausreichend“ sind (23). Die nationalen Behörden verfügen zudem über ein Ermessen, „dessen Umfang nicht nur von der Zielsetzung, sondern auch vom Wesen des Eingriffs abhängig ist“ (24). Der Ermessensspielraum ist in der Regel geringer, wenn das fragliche Recht entscheidend dafür ist, dass die Person vertrauliche oder zentrale Rechte wirksam in Anspruch nehmen kann (25).

43.

In diesem Zusammenhang muss in erster Linie der Zweck der beabsichtigten Verarbeitung personenbezogener Daten beurteilt werden: Wurde der Zweck eindeutig angegeben, und liegt der Nachweis der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit vor? Außerdem sollte nachgewiesen werden, dass zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, die weniger in die Privatsphäre eingreifen.

44.

In dem Vorschlag wird behauptet, dass der Zweck des Eurodac-Systems gegenüber dem ursprünglichen System geändert wurde, wie in Erwägungsgrund 6 des vorgeschlagenen Beschlusses erläutert wird (26). Jedoch führt eine einfache Änderung eines Rechtstextes nicht zu einer Maßnahme, die mit Artikel 8 der EMRK vereinbar ist. Man könnte sogar anführen, dass die legislative Änderung überhaupt keine Änderung des Zwecks bewirkt. Die Daten werden auch in Zukunft allein zu dem Zweck im Eurodac-System gespeichert werden, die Anwendung der Dublin-Verordnung zu erleichtern. Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten werden nur in Ausnahmefällen Zugriff darauf haben, wie in dieser Stellungnahme bereits erörtert wurde. Die Vorschläge bewirken daher keine Änderung des Zwecks, sondern sie sind als Abweichungen vom Grundsatz der Zweckbindung zu betrachten, die unter bestimmten Bedingungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG gewährt werden können. Der EDSB ist jedoch nicht überzeugt, dass diese Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

45.

Der EDSB hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Behauptung einer Änderung des Zwecks im Gesetzgebungsvorschlag an sich nicht ausreicht. Eine gesetzgeberische Änderung als solche führt nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage, ob die Vorschläge in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, verhältnismäßig und im Übrigen unter den im vorstehenden Absatz genannten Bedingungen annehmbar sind.

46.

Es ist offensichtlich, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Instrumente einen Eingriff in die Privatsphäre bewirken. Ihr Nutzen und ihre Notwendigkeit werden in den Vorschlägen jedoch bei weitem nicht ausreichend nachgewiesen. Die Notwendigkeit sollte durch den substanziellen Nachweis einer Verbindung zwischen Asylbewerbern und Terrorismus und/oder schwerer Kriminalität bewiesen werden. Dies ist in den Vorschlägen nicht der Fall. Es ist durchaus möglich, dass verdächtige Personen in das EU-Gebiet eingereist sind, indem sie einen betrügerischen Asylantrag eingereicht haben. Die Tatsache, dass diese Möglichkeit besteht, bedeutet jedoch nicht, dass sie so regelmäßig angewandt wird, dass die Annahme der Instrumente gerechtfertigt wäre.

47.

Daneben gibt in diesem Zusammenhang insbesondere die Gefahr der Stigmatisierung Anlass zu Besorgnis, da Asylbewerber, die keines Verbrechens überführt worden sind und bei denen die Unschuldsvermutung zu gelten hat, genauso behandelt werden wie A-priori-Verdächtige (27). Hierzu weist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darauf hin, dass das Recht jeder Person gemäß der Konvention, als unschuldig zu gelten, die allgemeine Regel beinhaltet, dass kein Verdacht bezüglich der Unschuld einer Person nach ihrer Freisprechung geäußert werden darf (28).

48.

Darüber hinaus sollte nach Überzeugung des EDSB das mögliche Argument, dass der direkte Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac bequem, einfach und schnell ist, nicht ausreichen, um das Kriterium der Notwendigkeit zu erfüllen. Der Nachweis der Notwendigkeit kann nicht auf die reine Nützlichkeit des Zugangs gestützt werden, auch nicht bei strikten Datenschutzgarantien. Kurz gesagt, der EDSB hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorschläge nach Artikel 8 der EMRK.

IX.   EINIGE BEMERKUNGEN ZUR SACHE

49.

Nur als „obiter dictum“ empfiehlt der EDSB, in Artikel 2a der vorgeschlagenen Verordnung eine Spezifizierung vorzunehmen oder stattdessen im vorgeschlagenen Beschluss hinzuzufügen, dass den Strafverfolgungsbehörden der Zugriff auf Eurodac gewährt werden kann, wenn sie einen besonderen Grund zu der Annahme haben, dass ein Verdächtiger zuvor einen Asylantrag gestellt hat. Dies wird in der Begründung angeregt, ist jedoch im Text des Vorschlags selbst nicht enthalten. Nach Ansicht des EDSB hätte eine derartige Garantie einen wichtigen zusätzlichen Wert. Diese Anregung als solche bedeutet jedoch nicht, dass der EDSB dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Eurodac grundsätzlich zustimmt. Sie ist als zusätzliche Empfehlung zu verstehen.

50.

Der EDSB stellt ferner fest, dass die strengen Kriterien für den Zugriff der benannten Behörden auf Eurodac (29) nicht für den Zugriff Europols auf Eurodac gelten. Anträge von Europol auf Abgleich sind für spezifische Analysezwecke sowie für allgemeine und strategische Analysen zulässig. Der EDSB wirft die Frage auf, wie die umfangreicheren Möglichkeiten für Europol mit der Argumentation der Kommission vereinbar sein können, der zufolge der Zugriff nur für spezifische Fälle, unter besonderen Umständen und unter strengen Bedingungen erforderlich ist.

X.   FAZIT

51.

Der EDSB hegt erhebliche Zweifel daran, ob diese Vorschläge rechtmäßig sind und ob auf deren Grundlage Gesetzgebungsakte angenommen werden sollten. Diese Zweifel beruhen auf den in dieser Stellungnahme angestellten Überlegungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen.

52.

Der EDSB möchte betonen, dass ein besserer Informationsaustausch für die Europäische Union ein grundlegendes politisches Ziel ist. Die Regierungen brauchen geeignete Instrumente, um die Sicherheit ihrer Bürger zu garantieren, gleichzeitig müssen sie aber in unserer europäischen Gesellschaft auch die Grundrechte der Bürger uneingeschränkt wahren. Es ist Aufgabe des EU-Gesetzgebers, hier für Ausgewogenheit zu sorgen.

53.

Maßnahmen zur Bekämpfung terroristischer und anderer schwerer Straftaten können ein berechtigter Grund sein, um die Verarbeitung personenbezogener Daten zuzulassen, vorausgesetzt dass die Notwendigkeit des Rechtseingriffs durch eindeutige und unbestreitbare Tatsachen untermauert und die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung nachgewiesen wird. Dies ist um so mehr erforderlich, weil die Vorschläge eine Gruppe von verletzbaren Personen betreffen, die höheren Schutzes bedürfen, weil sie vor Verfolgung fliehen. Ihre prekäre Lage muss bei der Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme berücksichtigt werden. Der EDSB möchte auch auf die Gefahr der Stigmatisierung hinweisen.

54.

Der EDSB empfiehlt, die Rechtmäßigkeit der Vorschläge in einem weiteren Kontext zu beurteilen, und zwar im Zusammenhang mit

a)

der Tendenz, der Strafverfolgung in Bezug auf Personen, die keines Verbrechens verdächtigt werden, Zugriff auf deren personenbezogenen Daten zu gewähren, die zu anderen Zwecken erhoben wurden;

b)

der Notwendigkeit einer Einzelfallbewertung jedes derartigen Vorschlags und einer kohärenten, umfassenden und zukunftsorientierten Perspektive, die vorzugsweise Bezüge zum Stockholmer Programm aufweist;

c)

der Notwendigkeit, zunächst andere neue EU-Rechtsakte umzusetzen und deren Anwendung zu bewerten, die die Konsultation von Fingerabdrücken und anderen Strafverfolgungsdaten eines Mitgliedstaates durch einen anderen Mitgliedstaat ermöglichen;

d)

der Dringlichkeit des Vorschlags vor dem Hintergrund des sich wandelnden rechtlichen und politischen Umfelds.

55.

Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vorschläge mit Artikel 8 der EMRK stellt der EDSB die Änderung der Zweckbestimmung des Systems in Frage und betont, dass die bloße Feststellung in einem Gesetzgebungsvorschlag, dass sich die Zweckbestimmung geändert habe, noch keine derartige Änderung darstellt. Ferner hat eine gesetzgeberische Änderung als solche noch nicht zur Folge, dass die Frage, ob die Vorschläge insbesondere in Anbetracht der Vorschriften über die Zweckbindung in der Richtlinie 95/46/EG in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich, verhältnismäßig und im übrigen annehmbar sind, anders beurteilt wird.

56.

Der EDSB betont, dass die Notwendigkeit durch den substanziellen Nachweis einer Verbindung zwischen Asylbewerbern und Terrorismus und/oder schwerer Kriminalität bewiesen werden sollte. Dies ist in den Vorschlägen nicht der Fall.

57.

Schließlich begrüßt der EDSB, dass er konsultiert wurde, und empfiehlt, eine Bezugnahme auf diese Konsultation in die Erwägungsgründe des Vorschlags aufzunehmen, wie dies bei mehreren anderen Rechtstexten geschehen ist, zu denen er gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert wurde. Er gibt auch einige Bemerkungen zum Inhalt der Vorschläge ab.

Geschehen zu Brüssel am 7. Oktober 2009.

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  Abl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  KOM(2009) 342 endg.

(4)  KOM(2009) 344 endg.

(5)  Stellungnahme vom 20. Januar 2006 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten (KOM(2005) 600 endg.) (ABl. C 97 vom 25.4.2006, S. 6).

(6)  Stellungnahme vom 18. Februar 2009 zum Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. (…/…) (zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) (KOM(2008) 825), und Stellungnahme vom 18. Februar 2009) zum Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (KOM(2008) 820 endg.).

(7)  Siehe insbesondere Artikel 1 des vorgeschlagenen Beschlusses.

(8)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1 (nachstehend „Prümer Beschluss“ genannt).

(9)  KOM(2005) 597 endg., Nummer 4.6.

(10)  KOM(2009) 262 endg. Siehe auch die Stellungnahme des EDSB vom 10. Juli 2009 zu der genannten Mitteilung, Nummer 22.

(11)  Der Zweck, zu dem der Abgleich von Fingerabdruckdaten nach Artikel 1 des vorgeschlagenen Beschlusses erlaubt ist.

(12)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54. Stellungnahme des EDSB vom 26. September 2005, ABl. C 298 vom 29.11.2005, S. 1.

(13)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

(14)  Noch nicht vom Rat angenommen; letzter verfügbarer Text im Register des Rates vom 29. Juni 2009, Dokument 5618/2/09. Stellungnahme des EDSB vom 20. Dezember 2007, ABl. C 110 vom 1.5.2008, S. 1.

(15)  Siehe Fußnote 8.

(16)  Siehe auch Nummer 6 und Fußnote 6.

(17)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89.

(18)  Die in Nummer 9 dieser Stellungnahme genannte Mitteilung.

(19)  Terminologie der Kommission (siehe Mitteilung vom 10. Juni 2009, Fußnote 8).

(20)  Terminologie des schwedischen Vorsitzes.

(21)  Siehe Nummer 4.

(22)  Gemeinsame Beschwerden 30562/04 und 30566/04, S. und Marper gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 4. Dezember 2008, EGMR, noch nicht archiviert.

(23)  Siehe u. a. EGMR, Urteil Gillow/Vereinigtes Königreich vom 24. November 1986, Serie A, Nr. 109, § 55.

(24)  Siehe EGMR, Urteil Leander/Schweden vom 26. März 1987, Serie A, Nr. 116, § 59. Siehe auch Urteil des EuGH vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk und andere, verbundene Rechtssachen C-465/2000, C-138/01 und C-139/01, EuGH (2003), Seite I-4989, Rndnr. 83.

(25)  Connors gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 27. Mai 2004, Nr. 66746/01, § 82.

(26)  Siehe Nummer 8 dieser Stellungnahme.

(27)  S und Marper.

(28)  Asan Rushiti gegen Österreich, Nr. 28389/95, § 31, 21. März 2000, mit weiteren Bezugnahmen, 33 EHRR 56.

(29)  Artikel 7 des vorgeschlagenen Beschlusses; siehe Nummer 6 dieser Stellungnahme.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 92/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5751 — Euroports/DP World/Trilogiport/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 92/02

Am 26. März 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5751 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 92/10


Euro-Wechselkurs (1)

9. April 2010

2010/C 92/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3384

JPY

Japanischer Yen

125,34

DKK

Dänische Krone

7,4430

GBP

Pfund Sterling

0,87200

SEK

Schwedische Krone

9,6941

CHF

Schweizer Franken

1,4364

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,9365

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,232

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

267,70

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7064

PLN

Polnischer Zloty

3,8770

RON

Rumänischer Leu

4,1423

TRY

Türkische Lira

1,9969

AUD

Australischer Dollar

1,4378

CAD

Kanadischer Dollar

1,3466

HKD

Hongkong-Dollar

10,3839

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8798

SGD

Singapur-Dollar

1,8627

KRW

Südkoreanischer Won

1 496,50

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7415

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,1331

HRK

Kroatische Kuna

7,2618

IDR

Indonesische Rupiah

12 091,56

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2695

PHP

Philippinischer Peso

59,785

RUB

Russischer Rubel

39,2025

THB

Thailändischer Baht

43,150

BRL

Brasilianischer Real

2,3752

MXN

Mexikanischer Peso

16,3178

INR

Indische Rupie

59,2710


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


10.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 92/11


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 92/04

Veröffentlichung der Titel und Fundstellen der für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 vorläufig angewandten Messmethoden (1).

Produkt

Organisation

Fundstelle

Titel

Gemessene Parameter

Alle unter die Verordnung (EG) Nr. 245/2009 fallenden Lampen

CENELEC

EN 60061-1:1993

Alle Änderungen bis A41:2009

Lampensockel und -fassungen sowie Lehren zur Kontrolle der Austauschbarkeit und Sicherheit — Teil 1: Lampensockel

Lampensockelgeometrie

EN 62471:2008

Photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen

Strahlung (Prüfung des Strahlungsspektrums im Hinblick auf Anhang I.1.d)

Europäische Kommission

Entscheidung 2002/747/EG (Anhang)

Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG

Quecksilbergehalt

Internationale Beleuchtungskommission

CIE 18.2:1983

The Basis of Physical Photometry

Lichtkegel-Strahlungswinkel

Zweisockel-Leuchtstofflampen

CENELEC

EN 60081:1998

Änderungen:

 

A1:2002

 

A2:2003

 

A3:2005

 

A4:2010

Zweiseitig gesockelte Leuchtstofflampen — Anforderungen an die Arbeitsweise

Lampenlichtstrom

Leistungsaufnahme der Lampe (ohne Leistungsaufnahme von Nebenverbrauchern wie Vorschaltgeräten)

Lampenlichtstromerhalt (Lamp Lumen Maintenance Factor, LLMF)

Anmerkung: In der Norm wird statt „Lampenlichtstromerhalt“ der Begriff „Lichtstromverhältnis“ gebraucht.

Lampenüberlebensfaktor (Lamp Survival Factor, LSF)

Anmerkung: Der Begriff „Lampenüberlebensfaktor“ wird nicht ausdrücklich erwähnt, sondern lediglich die Methode zum Prüfen der Lebensdauer. Der Lampenüberlebensfaktor wird gemäß Anhang C der Norm aus der Lichtstromerhaltkurve abgeleitet.

Für die Zwecke der Tabelle 6 in Anhang III ist der Lampenüberlebensfaktor im Hochfrequenzbetriebsmodus mit dem Schaltzyklus „11 h an/1 h aus“ zu messen. Andernfalls gilt der in der Norm angegebene Schaltzyklus.

Farbart

Ähnliche Farbtemperatur

Farbwiedergabe

Einsockel-Leuchtstofflampen

CENELEC

EN 60901:1996

Änderungen:

 

A1:1997

 

A2:2000

 

A3:2004

 

A4:2008

Entwurf A5 (34A/1358/CDV)

Einseitig gesockelte Leuchtstofflampen — Anforderungen an die Arbeitsweise

Lampenlichtstrom

Leistungsaufnahme der Lampe (ohne Leistungsaufnahme von Nebenverbrauchern wie Vorschaltgeräten)

Lampenlichtstromerhalt (Lamp Lumen Maintenance Factor, LLMF)

Anmerkung: In der Norm wird statt „Lampenlichtstromerhalt“ der Begriff „Lichtstromverhältnis“ gebraucht.

Lampenüberlebensfaktor (Lamp Survival Factor, LSF)

Anmerkung: Der Begriff „Lampenüberlebensfaktor“ wird nicht ausdrücklich erwähnt, sondern lediglich die Methode zum Prüfen der Lebensdauer. Der Lampenüberlebensfaktor wird gemäß Anhang C der Norm EN 60081 (unter „Zweisockel-Leuchtstofflampen“ erwähnte Fassung) aus der Lichtstromerhaltkurve abgeleitet.

Farbart

Ähnliche Farbtemperatur

Farbwiedergabe

Alle Hochdruckentladungslampen

CENELEC

EN 62035:2000

Änderung:

A1:2003

Entladungslampen (ausgenommen Leuchtstofflampen) — Sicherheitsanforderungen

Spezifische effektive UV-Strahlung

Quecksilberdampf-Hochdrucklampen

CENELEC

EN 60188:2001

Quecksilberdampf-Hochdrucklampen — Anforderungen an die Arbeitsweise

Lampenlichtstrom

Leistungsaufnahme der Lampe (ohne Leistungsaufnahme von Nebenverbrauchern wie Vorschaltgeräten)

Internationale Beleuchtungskommission

CIE 97-2005

Maintenance of Indoor Electric Lighting Systems

Lampenlichtstromerhalt (Lamp Lumen Maintenance Factor, LLMF)

Lampenüberlebensfaktor (Lamp Survival Factor, LSF)

CIE 154-2003

Maintenance of Outdoor Electric Lighting Systems

CIE 15-2004

Colorimetry

Farbart

Ähnliche Farbtemperatur

CIE 13.3-1995

Method of Measuring and Specifying Colour Rendering Properties of Light Sources

Farbwiedergabe

Natriumdampf-Hochdrucklampen

CENELEC

EN 60662:1993

Änderungen:

 

A4:1994

 

A5:1994

 

A6:1994

 

A7:1995

 

A9:1997

 

A10:1997

Natriumdampf-Hochdrucklampen — Anforderungen an die Arbeitsweise

Leistungsaufnahme der Lampe (ohne Leistungsaufnahme von Nebenverbrauchern wie Vorschaltgeräten)

Lampenlichtstromerhalt (Lamp Lumen Maintenance Factor, LLMF)

Anmerkung: In der Norm wird statt „Lampenlichtstromerhalt“ der Begriff „Lichtstromverhältnis“ gebraucht.

Lampenüberlebensfaktor (Lamp Survival Factor, LSF)

Anmerkung: Der Begriff „Lampenüberlebensfaktor“ wird nicht ausdrücklich erwähnt, sondern lediglich die Methode zum Prüfen der Lebensdauer. Der Lampenüberlebensfaktor wird gemäß Anhang C der Norm EN 60081 (unter „Zweisockel-Leuchtstofflampen“ erwähnte Fassung) aus der Lichtstromerhaltkurve abgeleitet.

Internationale Beleuchtungskommission

CIE 84-1989

The Measurement of Luminous Flux

Lampenlichtstrom

CIE 15-2004

Colorimetry

Farbart

Ähnliche Farbtemperatur

CIE 13.3-1995

Method of Measuring and Specifying Colour Rendering Properties of Light Sources

Farbwiedergabe

Halogen-Metalldampflampen

CENELEC

Entwurf IEC/EN 61167 (34A/1326/CDV)

Halogen-Metalldampflampen — Anforderungen an die Arbeitsweise

Leistungsaufnahme der Lampe (ohne Leistungsaufnahme von Nebenverbrauchern wie Vorschaltgeräten)

Lampenlichtstromerhalt (Lamp Lumen Maintenance Factor, LLMF)

Anmerkung: In der Norm wird statt „Lampenlichtstromerhalt“ der Begriff „Lichtstromverhältnis“ gebraucht.

Lampenüberlebensfaktor (Lamp Survival Factor, LSF)

Anmerkung: Der Begriff „Lampenüberlebensfaktor“ wird nicht ausdrücklich erwähnt, sondern lediglich die Methode zum Prüfen der Lebensdauer. Der Lampenüberlebensfaktor wird gemäß Anhang C der Norm EN 60081 (unter „Zweisockel-Leuchtstofflampen“ erwähnte Fassung) aus der Lichtstromerhaltkurve abgeleitet.

Internationale Beleuchtungskommission

CIE 84-1989

The Measurement of Luminous Flux

Lampenlichtstrom

CIE 15-2004

Colorimetry

Farbart

Ähnliche Farbtemperatur

CIE 13.3-1995

Method of Measuring and Specifying Colour Rendering Properties of Light Sources

Farbwiedergabe

Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (elektronische und andere)

CENELEC

EN 50294:1998

Änderungen:

 

A1:2001

 

A2:2003

Verfahren zur Messung der Gesamteingangsleistung von Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen

Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung (ohne die Leistungsaufnahme von Sensoren, Netzverbindungen und anderen Nebenverbrauchern)

Anmerkung: Die gemessene Gesamteingangsleistung wird korrigiert auf einen Ballast-Lumenfaktor von 0,95 bei Vorschaltgeräten mit Drahtwicklung bzw. von 1,00 für bei elektronischen (Hochfrequenz-)Vorschaltgeräten. Zusätzlich werden die Toleranzen von Referenzlampen kompensiert.

Alle unter die Verordnung (EG) Nr. 245/2009 fallenden Leuchten

CENELEC

EN 60598-1: 2008

Leuchten — Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen

Schutzgrad

Messmethoden für lediglich als Benchmark angegebene Parameter

Leuchten für Bürobeleuchtung

CEN

EN 12464-1

Licht und Beleuchtung — Beleuchtung von Arbeitsstätten — Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen

Leuchtenlichtstromerhalt („Verminderungsfaktor“)

Internationale Beleuchtungskommission

CIE 97-2005

Maintenance of Indoor Electric Lighting Systems

Leuchten für die Straßenbeleuchtung

CEN

EN 12464-2

Licht und Beleuchtung — Beleuchtung von Arbeitsstätten — Teil 2: Arbeitsplätze im Freien

Leuchtenlichtstromerhalt („Verminderungsfaktor“)

Internationale Beleuchtungskommission

CIE 154-2003

Maintenance of Outdoor Electric Lighting Systems

CEN

EN 13032-1

EN 13032-2

Licht und Beleuchtung — Messung und Darstellung photometrischer Daten von Lampen und Leuchten —

Teil 1:

Messung und Datenformat

Teil 2:

Darstellung der Daten für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien

Beleuchtungswirkungsgrad (Utilisation Factor)

Oberhalbräumlicher Betriebswirkungsgrad (Upward Light Output Ratio, ULOR)


(1)  Diese vorläufigen Methoden sollen letztlich durch eine (oder mehrere) harmonisierte Norm(en) ersetzt werden. Sobald verfügbar, werden Verweise auf die harmonisierte(n) Norm(en) gemäß Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2009/125/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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