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Document L:2013:103:FULL
Official Journal of the European Union, R 103, 12 April 2013
Amtsblatt der Europäischen Union, R 103, 12. April 2013
Amtsblatt der Europäischen Union, R 103, 12. April 2013
ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.103.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
12.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 333/2013 DER KOMMISSION
vom 5. April 2013
über ein Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. April 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.
ANHANG
Nr. |
02/TQ40 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand |
WHM/ATLANT (Tetrapturus albidus) |
Art |
Weißer Marlin |
Gebiet |
Atlantik |
Datum |
19.3.2013 |
12.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 334/2013 DER KOMMISSION
vom 11. April 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. April 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
71,0 |
TN |
95,9 |
|
TR |
140,2 |
|
ZZ |
102,4 |
|
0707 00 05 |
JO |
158,2 |
MA |
116,3 |
|
TR |
136,0 |
|
ZZ |
136,8 |
|
0709 93 10 |
MA |
91,2 |
TR |
112,4 |
|
ZZ |
101,8 |
|
0805 10 20 |
EG |
50,2 |
IL |
72,2 |
|
MA |
79,1 |
|
TN |
63,1 |
|
TR |
66,5 |
|
ZZ |
66,2 |
|
0805 50 10 |
TR |
87,5 |
ZA |
99,1 |
|
ZZ |
93,3 |
|
0808 10 80 |
AR |
96,1 |
BR |
92,7 |
|
CL |
118,0 |
|
CN |
78,8 |
|
MK |
33,9 |
|
NZ |
148,7 |
|
US |
248,3 |
|
ZA |
102,7 |
|
ZZ |
114,9 |
|
0808 30 90 |
AR |
121,1 |
CL |
151,2 |
|
CN |
99,8 |
|
TR |
204,5 |
|
US |
182,0 |
|
ZA |
122,2 |
|
ZZ |
146,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
12.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/5 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. April 2013
zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) sowie zur Änderung der Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Brucellose sowie bestimmter Regionen Italiens und Polens als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1951)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/177/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Kapitel II Nummer 7 und Anhang D Kapitel I Buchstabe E,
gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (2), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Nummer II,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 91/68/EWG sind tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union geregelt worden. Die genannte Richtlinie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten als amtlich brucellosefrei anerkannt werden können. |
(2) |
Die Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (3) enthält in Anhang II das Verzeichnis der Gebiete von Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt sind. |
(3) |
Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG erfüllt sind, damit die Autonome Gemeinschaft Asturien, die Autonome Gemeinschaft Kantabrien, die Autonome Gemeinschaft Kastilien und León, die Autonome Gemeinschaft Galicien und die Autonome Gemeinschaft Baskenland als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden. |
(4) |
Infolge der Bewertung der von Spanien vorgelegten Unterlagen sollten die Autonome Gemeinschaft Asturien, die Autonome Gemeinschaft Kantabrien, die Autonome Gemeinschaft Kastilien und León, die Autonome Gemeinschaft Galicien und die Autonome Gemeinschaft Baskenland als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden. |
(5) |
Der Eintrag für Spanien in Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten bzw. Gebiete von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose anerkannt werden können. |
(7) |
In den Anhängen der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (4) sind die Mitgliedstaaten und ihre Regionen aufgeführt, die nach dieser Entscheidung als amtlich frei von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose anerkannt sind. |
(8) |
Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als brucellosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG von der Autonomen Gemeinschaft Balearen, der Autonomen Gemeinschaft Baskenland, der Autonomen Gemeinschaft Murcia und der Autonomen Gemeinschaft La Rioja erfüllt werden. |
(9) |
Infolge der Bewertung der von Spanien vorgelegten Unterlagen sollten die Autonome Gemeinschaft Balearen, die Autonome Gemeinschaft Baskenland, die Autonome Gemeinschaft Murcia und die Autonome Gemeinschaft La Rioja als amtlich brucellosefreie Regionen anerkannt werden. |
(10) |
Italien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als frei von enzootischer Rinderleukose gemäß der Richtlinie 64/432/EWG von der Provinz Benevento erfüllt werden. |
(11) |
Infolge der Bewertung der von Italien vorgelegten Unterlagen sollte die Provinz Benevento als amtlich von enzootischer Rinderleukose freie Region anerkannt werden. |
(12) |
Polen hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als frei von enzootischer Rinderleukose gemäß der Richtlinie 64/432/EWG von 24 Verwaltungsregionen (Powiaty) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheiten (Woiwodschaften) Pomorskie and Wielkopolskie erfüllt werden. |
(13) |
Infolge der Bewertung der von Polen vorgelegten Unterlagen sollten die betreffenden Regionen als amtlich von enzootischer Rinderleukose freie Regionen Polens anerkannt werden. |
(14) |
Die Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Die Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. April 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.
(3) ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14.
(4) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.
ANHANG I
In Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:
„In Spanien:
— |
Autonome Gemeinschaft Asturien, |
— |
Autonome Gemeinschaft Balearen, |
— |
Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln: die Provinzen Santa Cruz de Tenerife und Las Palmas, |
— |
Autonome Gemeinschaft Kantabrien, |
— |
Autonome Gemeinschaft Kastilien und León, |
— |
Autonome Gemeinschaft Galicien, |
— |
Autonome Gemeinschaft Baskenland.“ |
ANHANG II
Die Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II Kapitel 2 erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung: „In Spanien:
|
2. |
Anhang III Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
|
Berichtigungen
12.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/10 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 88 vom 4. April 2011 )
Auf Seite 8, Erwägungsgrund 38:
anstatt:
„… wenn die fraglichen Produkte keinen besonderen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben …“
muss es heißen:
„… wenn die fraglichen Produkte keinen Anlass zu besonderen Sicherheitsbedenken geben …“;
auf Seite 8, Erwägungsgrund 40:
anstatt:
„… für die Definition der Wendung ‚nicht im Rahmen einer Serienfertigung‘ für …“
muss es heißen:
„… für die Definition der Wendung ‚im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung‘ für …“;
auf Seite 9, Erwägungsgrund 44:
anstatt:
„… gemäß anderen Unionsinstrumenten errichtet wurden, mit der Funktion der Produktinformationsstellen betrauen …“
muss es heißen:
„… gemäß anderen Unionsinstrumenten errichtet wurden, mit der Funktion der Produktinformationsstellen für das Bauwesen betrauen …“;
auf Seite 10, Artikel 2 Nummer 9:
anstatt:
„… Leistungsklassen der Wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, das unter Verwendung …“
muss es heißen:
„… Leistungsklassen eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, das unter Verwendung …“;
auf Seite 11, Artikel 2 Nummer 12:
anstatt:
„… zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wird;“
muss es heißen:
„… zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wurde;“;
auf Seite 12, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2:
anstatt:
„… zu erklärende Leistung in delegierten Rechtsakten fest.“
muss es heißen:
„… zu erklärende Leistung in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 60 fest.“;
auf Seite 12, Artikel 4 Absatz 2:
anstatt:
„… gemäß den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen …“
muss es heißen:
„… gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation …“;
auf Seite 12, Artikel 5 Buchstabe a:
anstatt:
„das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der nach den geltenden nationalen Vorschriften für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, wobei der Einbau unter der Verantwortung der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen erfolgt;“
muss es heißen:
„das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, und zwar in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften und unter Verantwortung derjenigen, die für die sichere Ausführung des Bauwerks nach den geltenden Vorschriften bestimmt sind;“;
auf Seite 12, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c:
anstatt:
„die Fundstelle und das Erstellungsdatum der harmonisierten Norm …“
muss es heißen:
„die Referenznummer und das Ausgabedatum der harmonisierten Norm …“;
auf Seite 12, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d:
anstatt:
„soweit zutreffend, die Fundstelle der verwendeten Spezifischen Technischen Dokumentation …“
muss es heißen:
„soweit zutreffend, die Referenznummer der verwendeten Spezifischen Technischen Dokumentation …“;
auf Seite 13, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d:
anstatt:
„… oder in einer Beschreibung, falls erforderlich, auf der Grundlage …“
muss es heißen:
„… oder in einer Beschreibung, falls erforderlich auf der Grundlage …“;
auf Seite 13, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe f:
anstatt:
„… (No Performance Determined/keine Leistung festgelegt);“
muss es heißen:
„… (No Performance Determined/keine Leistung festgestellt);“;
auf Seite 13, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g:
anstatt:
„… die Leistung nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung des Bauprodukts in Bezug auf …“
muss es heißen:
„… die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf …“;
auf Seite 13, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1:
anstatt:
„Im Falle der von einer harmonisierten Norm erfassten Bauprodukte oder von Bauprodukten, für die eine Europäische Technische Bewertung …“
muss es heißen:
„Für jedes Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird, oder für das eine Europäische Technische Bewertung …“;
auf Seite 14, Artikel 8 Absatz 5:
anstatt:
„… die CE-Kennzeichnung tragen, weder durch zusätzliche Vorschriften noch durch Auflagen behindern, …“
muss es heißen:
„… die CE-Kennzeichnung tragen, nicht durch Vorschriften oder Bedingungen behindern, …“;
auf Seite 14, Artikel 9 Titel:
anstatt:
„Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung“
muss es heißen:
„Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung“;
auf Seite 14, Artikel 9 Absatz 2:
anstatt:
„… nach Stufe oder Klasse, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation, …“
muss es heißen:
„… nach Stufe oder Klasse, der Verweis auf die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation, …“;
auf Seite 17, Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3:
anstatt:
„Harmonisierte Normen enthalten, soweit angemessen, Verfahren zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale, die weniger aufwendig sind als Prüfungen, ohne dadurch die Genauigkeit, die Zuverlässigkeit und die Stabilität der Ergebnisse zu beeinträchtigen.“
muss es heißen:
„Harmonisierte Normen enthalten, soweit angemessen und ohne hierdurch die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Ergebnisse zu beeinträchtigen, Verfahren zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale, die weniger aufwendig sind als Prüfungen.“;
auf Seite 19, Artikel 25 Absatz 1:
anstatt:
„… den in Bezug auf die Grundanforderungen zu erfüllenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I …“
muss es heißen:
„… den in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllenden Anforderungen nach Anhang I …“;
auf Seite 20, Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1:
anstatt:
„… unter Angabe der betreffenden Produktbereiche in elektronischer Weise …“
muss es heißen:
„… unter Angabe der Produktbereiche, für die sie benannt worden sind, in elektronischer Weise …“;
auf Seite 23, Artikel 38 Absatz 1:
anstatt:
„Im Falle von Bauprodukten, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind und die individuell gefertigt wurden oder die nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin als Sonderanfertigung gefertigt wurden, und die in einem einzelnen, bestimmten Bauwerk eingebaut werden, kann der Hersteller das gemäß Anhang V für die Leistungsbewertung anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der angewendeten Verfahren mit den in den harmonisierten Normen festgelegten Verfahren nachgewiesen wird.“
muss es heißen:
„Im Falle von Bauprodukten, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind und die individuell gefertigt wurden oder die im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung auf einen besonderen Auftrag hin als Sonderanfertigung gefertigt wurden, und die in einem einzelnen, bestimmten Bauwerk eingebaut werden, kann der Hersteller den Leistungsbewertungsteil des gemäß Anhang 5 anzuwendenden Systems durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der angewendeten Verfahren mit den in den harmonisierten Normen festgelegten Verfahren nachgewiesen wird.“;
auf Seite 24, Artikel 43 Absatz 5:
anstatt:
„ … mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz …“
muss es heißen:
„… mit der größtmöglichen professionellen Integrität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz …“;
auf Seite 27, Artikel 52 Absatz 4:
anstatt:
„… und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie.“
muss es heißen:
„… und setzt, falls nötig, die Bescheinigung aus oder widerruft sie.“;
auf Seite 33, Anhang I Nummer 2 Buchstabe a:
anstatt:
„die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt;“
muss es heißen:
„die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums vorausgesetzt werden kann;“;
auf Seite 33, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d:
anstatt:
„die Bewohner das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können;“
muss es heißen:
„die Bewohner das Bauwerk verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können;“;
auf Seite 35, Anhang II Nummer 3:
anstatt:
„… die Kommission über das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung der Europäischen Technischen Bewertung und den Zeitplan …“
muss es heißen:
„… die Kommission über das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments und den Zeitplan …“;
auf Seite 35, Anhang II Nummer 6 Unterabsatz 2:
anstatt:
„… bezüglich des anwendbaren Bewertungssystems und Überprüfung …“
muss es heißen:
„… bezüglich des anwendbaren Systems zur Bewertung und Überprüfung …“;
auf Seite 37, Anhang III Nummer 8:
anstatt:
„8. |
Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist: … (gegebenenfalls Name und Kennnummer der Technischen Bewertungsstelle) Folgendes ausgestellt: … (Referenznummer des Europäischen Bewertungsdokuments) auf der Grundlage von … (Referenznummer der Europäischen Technischen Bewertung) hat …“ |
muss es heißen:
„8. |
Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist: … (gegebenenfalls Name und Kennnummer der Technischen Bewertungsstelle) Folgendes ausgestellt: … (Referenznummer der Europäischen Technischen Bewertung) auf der Grundlage von … (Referenznummer des Europäischen Bewertungsdokuments) hat …“; |
auf Seite 38, Anhang III Nummer 9 Punkt 2:
anstatt:
„… werden die Buchstaben ‚NPD‘ (No Performance Determined/ keine Leistung festgelegt) angegeben.“
muss es heißen:
„… werden die Buchstaben ‚NPD‘ (No Performance Determined/ keine Leistung festgestellt) angegeben.“