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Document L:2011:275:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 275, 20. Oktober 2011


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ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.275.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 275

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
20. Oktober 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1043/2011 der Kommission vom 19. Oktober 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2011 der Kommission vom 19. Oktober 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Kabanosy (g.t.S.))

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1045/2011 der Kommission vom 19. Oktober 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Asulam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission ( 1 )

23

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1046/2011 der Kommission vom 19. Oktober 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1047/2011 der Kommission vom 19. Oktober 2011 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 29. Februar 2012

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/695/EU

 

*

Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren ( 1 )

29

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2011/696/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 18. Oktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien ( 1 )

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1043/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2011

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 26. Januar 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und in der Volksrepublik China („VR China“) oder („betroffene Länder“) in die Union (Einleitungsbekanntmachung).

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 13. Dezember 2010 vom Verband der europäischen chemischen Industrie (CEFIC) im Namen von Oxaquim S.A. („Antragsteller“) eingereicht wurde, auf den mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von Oxalsäure entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ausführenden Hersteller und die Vertreter der betroffenen Länder, die Einführer und die Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(4)

Angesichts der offenkundigen Vielzahl der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern war in der Einleitungsbekanntmachung für die Ermittlung von Dumping und Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. Vier indische Unternehmen, von denen ein Unternehmen der Union mitteilte, keine Verkäufe getätigt zu haben, und drei Unternehmensgruppen aus der VR China beantworteten die Fragebogen. In Anbetracht der begrenzten Zahl kooperierender Unternehmen und Unternehmensgruppen wurde kein Stichprobenverfahren für Indien und die VR China für notwendig erachtet, und alle Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass keine Stichprobe gebildet würde.

(5)

Anschließend stellte eine Unternehmensgruppe aus der VR China seine weitere Mitarbeit im Rahmen der Untersuchung zu einem frühen Zeitpunkt ein. Außerdem verweigerte ein indisches Unternehmen der Kommission den Zutritt zu seinen Produktionsanlagen für einen Kontrollbesuch. Infolgedessen wurde es nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung als nicht kooperativ angesehen und von den möglichen Folgen in Kenntnis gesetzt.

(6)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China Anträge auf eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder auf eine individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die kooperierenden ausführenden chinesischen Hersteller und die chinesischen Behörden innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen. Eine chinesische Unternehmensgruppe beantragte MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung, oder anderenfalls IB, während eine andere Unternehmensgruppe nur IB beantragte.

(7)

Es wurden allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebögen zugesandt. Es gingen Antworten von drei Unternehmen in Indien und zwei Unternehmensgruppen in der VR China sowie dem Antragsteller ein. Der andere Unionshersteller kooperierte nicht. Außerdem beantworteten drei Verwender und acht Einführer den Fragebogen, von denen alle Verwender und vier Einführer besucht wurden.

(8)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Unionshersteller

Oxaquim S.A. (Spanien);

b)

Verwender

OMG Kokkola (Finnland),

P.A.G. Srl (Italien),

dritter Verwender ersuchte um Anonymität;

c)

Einführer

Brenntag BV (Niederlande),

Brenntag Sp.z.o.o. (Polen),

Norkem Limited (Vereinigtes Königreich),

Geratech Marketing (Belgien);

d)

Ausführende Hersteller in Indien

Punjab Chemicals & Crop Protection Ltd.,

Star Oxochem Pvt. Ltd.;

e)

Ausführende Hersteller in der VR China

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd.; Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd. und Qingdao Fengyuan Unite International Trade Co., Ltd. („Shandong Fengyuan Group“),

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd.; Shanxi Reliance Chemicals Co., Ltd. und Tianjin Chengyi International Trading Co., Ltd. („Shanxi Reliance Group“);

1.3.   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(10)

Gegenstand dieser Untersuchung ist Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien und der VR China hat. Es gibt zwei Typen von Oxalsäure, ungereinigte Oxalsäure und gereinigte Oxalsäure. Gereinigte Oxalsäure, die in der VR China, aber nicht in Indien hergestellt wird, wird durch ein Reinigungsverfahren aus ungereinigter Oxalsäure hergestellt, um Eisen, Chloride, Metallspuren und andere Verunreinigungen zu entfernen.

(11)

Für Oxalsäure gibt es eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten, z. B. als Reduktions- und Bleichmittel, in der pharmazeutischen Synthese und bei der Herstellung von Chemikalien.

2.2.   Gleichartige Ware

(12)

Die Untersuchung ergab, dass Oxalsäure, die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellt und verkauft oder auf dem indischen und dem chinesischen Inlandsmarkt hergestellt und verkauft oder aus Indien und der VR China in die Union eingeführt wurde, im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen hat.

(13)

Daher werden diese Waren vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

3.1.   Indien

3.1.1.   Vorbemerkung

(14)

Beim Kontrollbesuch in Indien stellte ein Unternehmen die angeforderten Informationen nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Form bereit. Infolgedessen konnte die Kommission die bei Beantwortung des Antidumpingfragebogens übermittelten Informationen nicht prüfen. Das Unternehmen wurde schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass es möglicherweise als nicht kooperative Partei angesehen werden kann und dass Feststellungen auf der Grundlage von verfügbaren Tatsachen getroffen werden könnten. Daraufhin machte das Unternehmen mildernde Umstände geltend, die allerdings zu keiner anderen Schlussfolgerung führten. Infolgedessen kam Artikel 18 bei diesem Unternehmen zur Anwendung und Feststellungen wurden auf der Grundlage verfügbarer Tatsachen getroffen. Folglich gilt nur ein ausführender Hersteller aus Indien im Rahmen der laufenden Untersuchung mit der Kommission als kooperierender Hersteller.

3.1.2.   Normalwert

(15)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission zunächst, ob die durch den ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren. Da auf diese Verkäufe mehr als 5 % seiner Verkaufsmenge der betroffenen Ware in der Union entfielen, wurde der Schluss gezogen, dass die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren.

(16)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Dazu wurde der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer an den Gesamtverkäufen gleichartiger Ware ermittelt.

(17)

In den Fällen, in denen auf die gewinnbringenden Verkäufe mindestens 80 % der Gesamtverkäufe entfallen, wird der Normalwert anhand der Gesamtverkäufe, einschließlich der nicht gewinnbringenden Verkäufe berechnet. Wenn auf die gewinnbringenden Verkäufe hingegen weniger als 80 %, aber mehr als 20 % der Gesamtverkäufe entfallen, und wenn die gewogenen durchschnittlichen Vollkosten höher als der gewogene Durchschnittspreis sind, wird der Normalwert nur anhand der gewinnbringenden Verkäufe berechnet. Ein Verkauf gilt als gewinnbringend, wenn der Preis je Einheit den Produktionskosten entspricht oder darüber liegt.

(18)

Die Auswertung der Inlandsverkäufe durch die Kommission ergab, dass 41 % der Gesamtverkäufe der betroffenen Ware gewinnbringend und die gewogenen durchschnittlichen Vollkosten höher als der gewogene Durchschnittspreis waren. Entsprechend wurde der Normalpreis nur als gewogener Durchschnittspreis gewinnbringender Verkäufe berechnet.

3.1.3.   Ausfuhrpreis

(19)

Die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware des ausführenden Herstellers in Indien gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Die Ausfuhrpreise wurden daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen unabhängigen Abnehmern bei der Ausfuhr in die Union für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.1.4.   Vergleich

(20)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(21)

Demzufolge wurden Berichtigungen für Transportkosten, Versicherung, Bereitstellungs- und Verpackungskosten, Kreditkosten und Provision vorgenommen.

3.1.5.   Dumpingspanne

(22)

Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für den kooperierenden indischen Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(23)

Auf dieser Grundlage betrug die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 22,8 % für Punjab Chemicals & Crop Protection Ltd. (PCCPL).

(24)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller in Indien wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit ermittelt; dazu wurden die Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers zum Volumen der Ausfuhren in die Union mit den entsprechenden Eurostat-Statistiken verglichen. Angesichts der niedrigen Kooperationsrate Indiens, d. h. 38 %, wird es als angemessen erachtet, dass die landesweite auf alle anderen Ausführer in Indien anwendbare Dumpingspanne anhand des am stärksten gedumpten Geschäftsvorgangs des kooperierenden Herstellers festzusetzen ist.

(25)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 43,6 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

3.2.   Volksrepublik China

3.2.1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)/Individuelle Behandlung („IB“)

(26)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten,

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird,

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems,

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(27)

Eine Unternehmensgruppe in der VR China beantragte MWB und legte Antragsformulare für die drei an der Herstellung und Vermarktung der betroffenen Ware beteiligten Unternehmen vor. Die vorgelegten Informationen wurden anschließend von der Kommission in den Betrieben der betreffenden Unternehmen geprüft.

(28)

Die MWB-Untersuchung ergab, dass ein Unternehmen nicht die Anforderungen der Kriterien 1 bis 3 erfüllte. Erstens konnte es aufgrund erheblicher staatlicher Finanzmaßnahmen, die sich z B. über Steuerfreiheit und zinsfreien Darlehen auf die Kostenstruktur des Unternehmens auswirkten, nicht nachweisen, dass seine Kosten auf Marktwerten beruhten. Zweitens wurden im Rahmen der MWB-Untersuchung einige schwerwiegende Mängel und Fehler in der Buchführung des Unternehmens ermittelt und festgestellt, dass diese nicht nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) geprüft wurde. Drittens wurden Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems betreffend die Bodennutzungsrechte des Unternehmens festgestellt. Insbesondere erwarb das Unternehmen eine Bescheinigung über die Bodennutzungsrechte, ohne sie in voller Höhe zu bezahlen oder die Vertragsbedingungen einzuhalten.

(29)

Des Weiteren erbrachte ein anderes Unternehmen in der Gruppe angesichts der Tatsache, dass es keine unabhängige Rechnungsprüfung vorgenommen hatte, keinen Nachweis darüber, dass es die Kriterien 2 erfüllt.

(30)

Die Kommission unterrichtete die betroffene Unternehmensgruppe und den Antragsteller über die MWB-Feststellungen und bat um schriftliche Stellungnahmen. Die Behörden der VR China wurden auch über die Feststellungen unterrichtet. Es gingen keine Stellungnahmen bei der Kommission ein.

(31)

Aus diesem Sachverhalt wurde der Schluss gezogen, dass zwei der Unternehmen in der Gruppe die MWB-Kriterien nicht erfüllten. Entsprechend der üblichen Praxis der Union, zu prüfen, ob die gesamte Gruppe verbundener Unternehmen die Bedingungen für MWB erfüllt, wurde der gesamten Gruppe MWB verwehrt.

(32)

Wie unter Randnummer 6 dargelegt beantragten beide kooperierenden chinesischen Unternehmensgruppen IB. Aufgrund der Feststellung, dass beide Gruppen alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten, wurde die vorläufige Entscheidung getroffen, ihnen IT zu gewähren.

3.2.2.   Vergleichsland

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(34)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission Indien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts vorgesehen und die interessierten Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Kommission vertritt die Auffassung, Indien sei ein geeignetes Vergleichsland, da das einzige andere Herstellerland außerhalb der Union, Japan, einen vom Wettbewerb abgeschotteten Monopolmarkt hat; zudem wird Oxalsäure in Japan in einem besonderes Verfahren herstellt, das nicht vergleichbar mit dem in der VR China angewandten Verfahren ist. Indische Hersteller wenden hingegen ein Herstellungsverfahren an, das mit dem in der VR China angewandten vergleichbar ist, und sie unterliegen dem Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt.

3.2.3.   Normalwert

(35)

Die chinesischen Unternehmen stellen zwei Typen von Oxalsäure her und führen sie in die Union aus: ungereinigte Oxalsäure und gereinigte Oxalsäure. Gereinigte Oxalsäure, die im Vergleichsland nicht hergestellt wird, wird durch ein Reinigungsverfahren aus ungereinigter Oxalsäure hergestellt, um Eisen, Chloride, Metallspuren und andere Verunreinigungen zu entfernen. Die für die Herstellung von gereinigter Oxalsäure anfallenden Mehrkosten werden im Vergleich zur Herstellung von ungereinigter Oxalsäure mit 12 % veranschlagt. Folglich hält die Kommission es für angemessen, einen Normalwert für beide Typen von Oxalsäure zu ermitteln.

(36)

Für ungereinigte Oxalsäure wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand des für Indien ermittelten Normalwerts ermittelt. Der Normalwert wurde, wie unter Randnummer 18 beschrieben, nur auf der Grundlage gewinnbringender Verkäufe ermittelt. Für gereinigte Oxalsäure, die nicht im Vergleichsland hergestellt wird, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellkosten für ungereinigte Oxalsäure im Vergleichsland rechnerisch ermittelt. Die Herstellkosten wurden zur Berücksichtigung zusätzlicher Herstellkosten (siehe Randnummer 35) sowie von Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und Gewinn um 12 % angehoben.

(37)

VVG-Kosten und Gewinn wurden nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt durch Addition von VVG-Kosten und Gewinn für Inlandsverkäufe von ungereinigter Oxalsäure durch den kooperierenden ausführenden Hersteller im Vergleichsland.

3.2.4.   Ausfuhrpreis

(38)

Da beiden Gruppen IB gewährt wurde, wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt.

(39)

Beide ausführenden Hersteller in der VR China führten Oxalsäure in die Union über verbundene Händler aus, welche den an die Hersteller gezahlten Preis mit einem Aufschlag belegten. Dieser Aufschlag wurde beim Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem ermittelten Normalwert berücksichtigt (siehe Randnummer 42).

3.2.5.   Vergleich

(40)

Bei ungereinigter Oxalsäure wurde der Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk mit dem für das Vergleichsland ermittelten Normalwert verglichen.

(41)

Der Ausfuhrpreis für gereinigte Oxalsäure auf der Stufe ab Werk wurde mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert verglichen (siehe Randnummer 36).

(42)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert bzw. rechnerisch ermittelten Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen vorgenommen. Insbesondere wurde nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i eine Berichtigung für die von verbundenen Händlern erhaltenen Provisionen vorgenommen.

(43)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung der Kommission ergab, dass die verbundenen Händler, über die die ausführenden Hersteller in der VR China Oxalsäure in die EU ausführten, nicht als unternehmensinterne Verkaufsabteilungen angesehen werden können, da sie auch mit Oxalsäure und anderen chemischen Waren handeln, die sie von unverbundenen Lieferanten für Ausfuhrzwecke und/oder Inlandsverkäufe beziehen. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Aufgaben dieser Händler mit denjenigen eines Handelsvertreters, der auf Provisionsbasis arbeitet, vergleichbar sind. Folglich wurde die von den Händlern vorgenommene Preiserhöhung im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert herausgerechnet. Die Berichtigung wurde auf der Grundlage des Gewinns eines unabhängigen Händlers in der EU und der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten des betreffenden chinesischen Händlers berechnet.

(44)

Außerdem wurden weitere Berichtigungen, soweit angemessen, für indirekte Steuern, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Neben-, Verpackungs- und Kreditkosten in den Fällen vorgenommen, in denen sie für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.

3.2.6.   Dumpingspannen

(45)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen anhand eines Vergleichs zwischen einem gewogenen durchschnittlichen Normalwert aller Warentypen mit dem gewogenen Durchschnittspreis aller Unternehmen für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union ermittelt, wie bereits dargelegt.

(46)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd., und Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd.

37,7 %

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd.

14,6 %

(47)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Umfang der Mitarbeit ermittelt; dazu wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller zum Volumen der Ausfuhren in die Union mit Eurostat-Statistiken verglichen.

(48)

Angesichts der niedrigen Kooperationsrate der VR China von ca. 46 % wird es als angemessen erachtet, dass die landesweite auf alle anderen Ausführer in der VR China anwendbare Dumpingspanne auf dem am stärksten gedumpten Geschäftsvorgang der kooperierenden Ausführer basieren sollte.

(49)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 52,2 % des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Produktion und Wirtschaftszweig der Union

(50)

Der Antrag wurde vom Verband der europäischen chemischen Industrie (CEFIC) im Namen von Oxaquim S.A. („Antragsteller“), ein Unionshersteller von Oxalsäure eingereicht, auf den ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion im UZ entfällt. Ein zweiter Unionshersteller, Clariant, legte zwar keinen Widerspruch gegen die Einleitung der Untersuchung ein, entschloss sich aber gegen eine Mitarbeit. Es gibt derzeit keinen anderen Hersteller der betroffenen Ware in der Union. Damit stellen die beiden Hersteller Oxaquim S.A. und Clariant, auf die 100 % der EU-Produktion entfallen, den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung dar. Sie werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(51)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union wurden alle verfügbaren Informationen über die beiden Hersteller Oxaquim S.A. und Clariant, einschließlich im Antrag enthaltener Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung beim Antragsteller eingeholt wurden, herangezogen. Auf dieser Grundlage lag die Gesamtproduktion der Union im Bezugszeitraum zwischen 11 000 und 15 000 Tonnen.

4.2.   Ermittlung des einschlägigen EU-Marktes

(52)

Die Untersuchung ergab, dass einer der Unionshersteller einen Teil seiner Oxalsäureproduktion als Zwischenprodukt in der Herstellung von Oxalaten verwendete (Tetraoxalat, Acetosella und Kaliumbioxalate). Diese Oxalsäure wurde (ohne Buchungsbeleg) innerhalb desselben Unternehmens einfach verschoben. Die eigenverbrauchte Oxalsäure gelangte nicht auf den freien Markt und ist daher keinem direktem Wettbewerb durch Einfuhren der betroffenen Ware ausgesetzt. Hingegen wurde festgestellt, dass die für den freien Markt bestimmte Produktion dem direkten Wettbewerb durch Einfuhren der betroffenen Ware ausgesetzt ist.

(53)

Daten wurden gesammelt und für den gesamten Geschäftsbereich der Oxalsäure ausgewertet, um einen bestmöglichen Überblick über die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten; anschließend wurde ermittelt, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war.

(54)

Im Hinblick auf die folgenden Wirtschaftsindikatoren zum Wirtschaftszweig der Union wurde festgestellt, dass die Auswertung und Beurteilung auf die auf dem freien Markt vorherrschende Lage auszurichten war: Verkaufsvolumen und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum, Ausfuhrvolumen, Preise, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow.

(55)

Hingegen ergab die Untersuchung, dass andere Wirtschaftindikatoren nur unter Berücksichtigung der gesamten Geschäftsaktivitäten in angemessener Weise untersucht werden konnten. Tatsächlich hängen Produktion (sowohl für den Eigenbedarf als auch für den freien Markt bestimmt), Kapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten von der gesamten Geschäftstätigkeit ab, unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenverbrauch genutzt oder auf dem freien Markt verkauft wird.

4.3.   Unionsverbrauch

(56)

Da Oxalsäure unter einem KN-Code eingereiht wird, der auch andere Waren umfasst, war es nicht möglich, Einfuhrvolumen anhand von Eurostat-Daten zu ermitteln. Folglich wurde der Verbrauch auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Einfuhrvolumendaten, die gegen die von den ausführenden Herstellern der betroffenen Länder bereitgestellten geprüften Daten gegengeprüft wurden, sowie des gesamten Verkaufsvolumens auf dem Unionsmarkt des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt.

(57)

Angesichts der wenigen Lieferanten und zum Schutz vertraulicher Unternehmensdaten nach Artikel 19 der Grundverordnung sind die Daten zur Verbrauchsentwicklung im Bezugszeitraum indexiert.

Tabelle 1

Unionsverbrauch

Index 2007 = 100

2007

2008

2009

UZ

Verbrauch insgesamt

100

124

61

95

(58)

Nachdem im Jahr 2008 wurde ein starker Anstieg des Gesamtverbrauchs in der Union um 24 % verzeichnet wurde, ging der Verbrauch im folgenden Jahr um 50 % zurück, bevor er im UZ wieder anstieg. Im Bezugszeitraum ging der Verbrauch auf dem EU-Markt insgesamt um 5 % zurück.

5.   EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN

5.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(59)

Die Kommission prüfte, ob für Einfuhren von Oxalsäure aus der VR China und Indien eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung vorzunehmen ist.

(60)

Im Hinblick auf die Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Indien ergab die Untersuchung, dass die Dumpingspannen über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle liegt und das Volumen der gedumpten Einfuhren aus jedem der beiden betroffenen Länder nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung war.

(61)

Im Hinblick auf die Wettbewerbsbedingungen zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Indien einerseits und den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Indien und gleichartiger Ware andererseits ergab die Untersuchung, dass ähnliche Wettbewerbsbedingungen vorlagen. Die eingeführten Waren wurden insbesondere über die gleichen Vertriebswege und an ähnliche Kundenkategorien verkauft, wodurch ein Wettbewerb untereinander sowie mit der in der Union hergestellten Oxalsäure besteht.

(62)

Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission vorläufig die Auffassung, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt sind und die Einfuhren aus der VR China und Indien somit kumulativ beurteilt werden sollten.

5.2.   Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(63)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge stellt sich die Entwicklung der Einfuhren von Oxalsäure aus der VR China und Indien wie folgt dar:

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China und Indien

Einfuhrmengen (in t)

2007

2008

2009

UZ

VR China und Indien

7 629

11 763

4 707

7 969

Index (2007 = 100)

100

154

62

104

Marktanteil

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

125

101

110

Quelle: Informationen des Antragstellers und Fragebogenantworten.

(64)

Die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern stiegen um 4 % im Bezugszeitraum an, während der Gesamtverbrauch auf dem EU-Markt im gleichen Zeitraum um 5 % zurückging (siehe Tabelle 1). Die obige Tabelle zeigt auch einen erheblichen Zuwachs an Marktanteilen von 25 % zwischen 2007 und 2008 sowie von 10 % im Bezugszeitraum.

5.3.   Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung

(65)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Preise der Einfuhren aus der VR China und Indien

Einfuhrpreise (in EUR/t)

2007

2008

2009

UZ

VR China und Indien

470

641

474

545

Index (2007 = 100)

100

136

101

116

(66)

Die Einfuhrpreise stiegen um 36 % zwischen 2007 und 2008 an, bevor sie 2009 zurückgingen und sich den Preisen von 2007 näherten. Die Preise stiegen erneut um fast 15 % im UZ an. Im Bezugszeitraum stiegen sie um 16 % an. Es ist allerdings nennenswert, dass die Einfuhrpreise zwischen 2008 und dem UZ trotz des Preisanstiegs bei den wichtigsten Inputs (Kohlenstoffquellen und Energie) in diesem Zeitraum um 20 % zurückgingen.

(67)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, d. h. ohne Frachtkosten innerhalb der Union und nach Abzug von Rabatten und Preisnachlässen, verglichen mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen, die die kooperierenden Ausführer aus der VR China und Indien den ersten unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, d. h. abzüglich Rabatte und erforderlichenfalls auf den gebührend um Zollabfertigungskosten und nach der Einfuhr anfallende Kosten berichtigten cif-Preis frei Grenze der Union gebracht.

(68)

Der Vergleich ergab, dass im UZ die gedumpten Preise der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Indien beim Verkauf in der Union die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 16,9 % bis 34,6 % unterboten. Zu dieser Preisunterbietungspanne kam noch eine rückläufige Preisentwicklung auf dem Markt, was zu einem beträchtlichen Preisdruck führte.

6.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

6.1.   Vorbemerkungen

(69)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren für den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2007 bis zum Ende des UZ.

(70)

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Höhe der Dumpingspannen) wurden auf der Stufe des Wirtschaftszweigs der Union beurteilt, während die mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Produktionskosten) sich auf die Informationen stützen, die aus den vom einzigen kooperierenden Unionshersteller vorgelegten Fragebögen hervorgehen.

(71)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Daten für die Schadensanalyse im Wesentlichen nur aus einer Quelle stammen, mussten die den Wirtschaftszweig der Union betreffenden Daten zur Wahrung der Vertraulichkeit nach Artikel 19 der Grundverordnung indexiert werden.

6.2.   Daten zum EU-Wirtschaftszweig (makroökonomische Indikatoren)

6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung in der Union insgesamt

Index (2007 = 100)

2007

2008

2009

UZ

Produktion insgesamt

100

101

89

106

Produktionskapazität insgesamt

100

100

77

77

Kapazitätsauslastung insgesamt

100

101

116

138

(72)

Die obige Tabelle umfasst Daten zur Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union sowie, für die Jahre 2007 und 2008, Daten eines anderen Unionsherstellers, der die Produktion von Oxalsäure 2008 einstellte.

(73)

Die obige Tabelle zeigt, dass die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2007 und 2008 relativ konstant war, bevor sie 2009 stark zurückging. Die Produktion stieg im UZ. Insgesamt stieg die Produktion im Bezugszeitraum um 6 %.

(74)

Aufgrund der Schließung der Produktionsstätte eines anderen Unionsherstellers im Jahr 2008 brach die Produktionskapazität im selben Jahr um 23 % ein.

(75)

Die Verknüpfung dieser beiden Faktoren, d. h. Anstieg des Produktionsvolumens und Rückgang der Produktionskapazität aufgrund der Stilllegung einer Produktionseinheit durch den dritten Unionshersteller ab dem Jahr 2008, führte zu einem deutlichen Anstieg der Kapazitätsauslastung um 38 % im Bezugszeitraum.

6.2.2.   Verkaufsmengen und Marktanteil

Tabelle 5

Verkaufsmengen und Marktanteil

Index (2007 = 100)

2007

2008

2009

UZ

Verkäufe insgesamt

100

97

61

86

Marktanteil (in %)

100

79

99

91

(76)

Die Verkaufsmengen für 2007 und 2008 umfassen die Verkäufe des Unionsherstellers, der die Produktion 2008 einstellte.

(77)

Während der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 5 % zurückging (siehe Randnummer 58), sank die vom EU-Wirtschaftszweig an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt gelieferte Verkaufsmenge der betroffenen Ware um 14 % im besagten Zeitraum, was einen Rückgang des Marktanteils um 9 % ergab.

(78)

Betrachtet man die Entwicklung im Bezugszeitraum, so fällt auf, dass der Rückgang der Verkaufsmenge des EU-Wirtschaftszweigs mit 14 % deutlich höher ausfiel als der Rückgang des Verbrauchs in der Union mit 5 %. Demgemäß sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im besagten Zeitraum deutlich um 9 Prozentpunkte.

6.2.3.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 6

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Index (2007 = 100)

2007

2008

2009

UZ

Gesamtzahl der Beschäftigten

100

119

108

96

Gesamtproduktivität (Einheit/Beschäftigte)

100

85

83

111

Jahreslöhne insgesamt

100

121

110

99

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

100

119

118

104

(79)

Die Anzahl der Beschäftigten sank im Bezugszeitraum um 4 %. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Produktion von Oxalsäure nicht arbeitsintensiv ist.

(80)

Im Bezugszeitraum erhöhte sich die Gesamtproduktivität je Beschäftigten bei gleichzeitigem Anstieg der Produktion um 11 %, wohingegen die Anzahl der Beschäftigten zurückging.

(81)

Im gesamten Bezugszeitraum gingen die Löhne um 1 % zurück. Nach einem anfänglichen Anstieg der Löhne von 21 % zwischen 2007 und 2008 sanken sie bis zum UZ kontinuierlich.

6.2.4.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(82)

Die Dumpingspannen sind im Abschnitt „Dumping“ aufgeführt. Alle ermittelten Spannen liegen erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle. Zudem können angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen nicht als geringfügig eingestuft werden.

6.3.   Daten zu den kooperierenden Unionsherstellern (mikroökonomische Indikatoren)

6.3.1.   Allgemeine Bemerkung

(83)

Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Verkaufspreise und Produktionskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite, Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) wurde ausschließlich auf Ebene des Antragstellers durchgeführt, da der andere EU-Hersteller keine Daten übermittelte, wie unter Randnummer 70 beschrieben.

6.3.2.   Durchschnittliche Verkaufspreise je Einheit des kooperierenden Unionsherstellers und Produktionskosten

Tabelle 7

Verkaufspreise

Index 2007 = 100

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit

100

143

136

131

Quelle: Fragebogenantworten.

(84)

Im Bezugszeitraum stiegen die Durchschnittspreise ab Werk, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, um 31 %.

Tabelle 8

Produktionskosten

Index 2007 = 100

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittliche PK (in EUR/t)

100

103

102

98

Quelle: Fragebogenantworten.

(85)

Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittlichen Produktionskosten des kooperierenden Unionshersteller im Laufe der Jahre aufgrund einer stetigen Verbesserung des Produktionsverfahrens, die nur durch Großinvestitionen realisiert werden konnte (siehe Tabellen 9 und 11), relativ konstant waren.

6.3.3.   Lagerbestände

(86)

In Anbetracht der Beschaffenheit der betroffenen Ware gibt es keine Lagerbestände. Das betroffene Produkt trocknet schnell und verklumpt anschließend; deshalb produzieren die Hersteller nur Waren für den sofortigen Versand.

6.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 9

Rentabilität

Index 2007 = – 100

2007

2008

2009

UZ

Rentabilität (EU)

– 100

4

–2

3

Quelle: Fragebogenantworten.

(87)

Die Rentabilität der gleichartigen Ware wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware durch den Antragsteller ermittelt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(88)

Nach schweren Verlusten im Jahr 2007 erzielte der Antragsteller 2008 geringfügige Gewinne, bevor er 2009 wieder Verluste verzeichnete. Der Antragsteller erzielte im UZ aufgrund des teilweisen Abbaus von Produktionskosten einen geringfügigen Gewinn, wie die Tabelle 8 aufzeigt.

Tabelle 10

Cashflow

Index 2007 = – 100

2007

2008

2009

UZ

Cashflow

– 100

3 054

1 994

868

Quelle: Fragebogenantworten.

(89)

Die Entwicklung des Cashflows, also der Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, spiegelt weitgehend die Entwicklung der Rentabilität wider. Infolgedessen war der Cashflow 2007 negativ, und trotz einiger Verbesserung im Jahr 2008 sank er zwischen 2008 und dem UZ, wodurch die finanzielle Lage des kooperierenden Unionsherstellers geschwächt wurde.

Tabelle 11

Investitionen

Index 2007 = 100

2007

2008

2009

UZ

Gesamtinvestitionen

100

111

185

277

Quelle: Fragebogenantworten.

(90)

Die obige Tabelle belegt, dass der Antragsteller seine Investitionen in die betroffene Ware auch dann noch erhöhte, als er sich geringer Rentabilität gegenübersah. Die Investitionen wurden im Wesentlichen im Bereich der Implementierung neuer Produktionsmittel und Einführung neuer Produktionsverfahren zur Effizienzsteigerung getätigt. Diese steigenden Investitionen zeigen, dass der Wirtschaftszweig sich im Bereich der Kapitalbeschaffung keinen Schwierigkeiten gegenübersah, was die weiterhin bestehende Rentabilität des Wirtschaftszweigs belegt.

(91)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 177 %.

(92)

Mit seinen steigenden Investitionen zur Verbesserung seiner Produktionsverfahren belegt der kapitalintensive Wirtschaftszweig, dass er weiterhin über Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten verfügt; diese Möglichkeiten sind allerdings durch sinkende Verkäufe und zunehmende Schwierigkeiten bei der Generierung des Cashflows eingeschränkt.

Tabelle 12

Kapitalrendite (RoI)

Index 2007 = – 100

2007

2008

2009

UZ

RoI

– 100

13

–14

–51

Quelle: Fragebogenantworten.

(93)

Die Kapitalrendite der betroffenen Ware entsprach trotz steigender Investitionen nicht der erwarteten Rendite. Obgleich im Jahr 2008 Verbesserungen zu verzeichnen waren, wies die Kapitalrendite im Bezugszeitraum weiterhin ein Negativergebnis aus.

(94)

Das Wachstum des Wirtschaftszweigs ist daher begrenzt und steht klar in keinem angemessenen Verhältnis zu den in den letzten Jahren getätigten Investitionen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG

(95)

Die Untersuchung ergab, dass einige Schadensindikatoren eine positive Entwicklung aufzeigten: das Produktionsvolumen stieg um 6 %, die Kapazitätsauslastung um 38 % und die Investitionen um 177 %, wodurch das Unternehmen einen relativen Gewinn erzielen konnte (von einem erheblichen Verlust im Jahr 2007 zu einem geringfügigen Gewinn im UZ). Wie vorstehend aufgezeigt, hat sich allerdings eine Reihe von Indikatoren zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum deutlich verschlechtert.

(96)

Infolge der Schließung der Produktionsstätte eines Unionsherstellers sank das Verkaufsvolumen um 14 %. Die Anzahl der Beschäftigten musste um 4 % reduziert werden und die Produktionskapazität ging um 23 % zurück. Während der Verbrauch nur um 5 % nachgab, sank der Marktanteil um fast 9 %. Daher war die Rentabilität gering und wirkte sich negativ auf Kapitalrendite und Cashflow aus, insbesondere zwischen 2008 und dem UZ. Das Rentabilitätsniveau erhöhte sich im Bezugszeitraum, blieb im UZ aber sehr niedrig und ist mittelfristig nicht ausreichend, um die Produktion aufrechtzuerhalten.

(97)

Obgleich die Produktion insgesamt anstieg, verlor der Wirtschaftszweig der Union bedeutende Marktanteile. Zur gleichen Zeit nahmen die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich zu.

(98)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

8.   SCHADENSURSACHE

8.1.   Vorbemerkungen

(99)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde. Darüber hinaus wurden auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

8.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(100)

Der Unionsverbrauch an Oxalsäure sank im Bezugszeitraum um 5 %, wohingegen gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern um mehr als 4 % in diesem Zeitraum zunahmen. Der höchste Anstieg gedumpter Einfuhren erfolgte zwischen 2007 und 2008, als sie um 54 % zunahmen. Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhten ihren Marktanteil um 25 % zwischen 2007 und 2008, wohingegen gleichzeitig ein Rückgang der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union von 21 % in diesem Zeitraum erfolgte.

(101)

Während die durchschnittlichen Einfuhrpreise um 16 % im Bezugszeitraum anstiegen, wurden die Preise des kooperierenden Unionsherstellers von den Einfuhrpreisen um durchschnittlich 21,9 % im UZ unterboten, wodurch ein Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausgeübt und der kooperierende Unionshersteller daran gehindert wurde, seine Preise auf ein gewinnbringenderes Niveau anzuheben.

(102)

Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union mit einem deutlichen Rückgang seines Verkaufsvolumens (-14 %) konfrontiert war. Damit sanken die Verkäufe jedoch sehr viel deutlicher als die Nachfrage, was gleichbedeutend mit einem Rückgang des Marktanteils von 9 % war. Gleichzeitig erfolgte ein Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder um 10 %. Dies zeigt, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union weitgehend von den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern übernommen wurde.

(103)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der anhaltende Druck der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Unionsmarkt es der Union nicht ermöglichte, ihre Verkaufspreise an die gestiegenen Rohstoff- und Energiepreise anzupassen. Dies führte zu einem sinkenden Marktanteil und einer anhaltenden geringen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(104)

Daraus wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass der massive Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern beträchtliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte.

8.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

(105)

Zu den weiteren Faktoren, die im Zusammenhang mit der Schadensursache untersucht wurden, zählen die Nachfrageentwicklung auf dem Unionsmarkt, die Rohstoffpreise, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Ländern und der Eigenverbrauch an Oxalsäure durch den Wirtschaftszweig sowie die Wirtschaftskrise.

8.3.1.   Nachfrageentwicklung auf dem Unionsmarkt

(106)

Tabelle 1 belegt, dass der Unionsverbrauch an Oxalsäure 2008 zunächst um 24 % anstieg, wohingegen er im folgenden Jahr um 39 % zurückging und im UZ wieder anstieg. Insgesamt sank der Verbrauch auf dem EU-Markt im Bezugszeitraum um 5 %. Im gleichen Zeitraum verlor der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile.

(107)

Obgleich die Untersuchung ergab, dass Einfuhren aus den betroffenen Ländern auch vom Rückgang der Nachfrage auf dem Unionsmarkt im Jahr 2009 betroffen waren, ist es nennenswert, dass im Bezugszeitraum die Ausführer in den betroffenen Ländern ihre Verkaufsvolumen und Marktanteile durch den Preisdruck, der durch die gedumpten Einfuhren auf den Markt ausgeübt wurde, steigern konnten.

(108)

Daher vertritt die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch den Verbrauchsrückgang, sondern in erster Linie durch die massive Zunahme der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und die von den Ausführern der betroffenen Länder praktizierte Preisunterbietung verursacht wird. Der Nachfragerückgang trug zwar zur Schädigung bei, änderte jedoch nichts am ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und der Zunahme gedumpter Einfuhren.

8.3.2.   Preise der Hauptrohstoffe

(109)

Tabelle 8 zeigt auf, dass die durchschnittlichen Produktionskosten trotz eines starken Anstiegs der Kosten des wichtigsten Rohstoffes (Zucker) relativ konstant geblieben sind. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass die Produktionskosten des kooperierenden Unionsherstellers nicht die gleiche Entwicklung wie die Preise eines der Hauptrohstoffe bei der Produktion von Oxalsäure nahmen. Der starke Anstieg der durchschnittlichen Zuckerpreise um 50 % im Bezugszeitraum wurde durch die Investitionen des kooperierenden Unionsherstellers zur Verbesserung seiner Produktionsverfahren aufgefangen. Im Endergebnis erfolgte daher insgesamt eine Senkung der Produktionskosten um 12 %. Dennoch stieg der Verkaufspreis je Einheit, wie in Tabelle 7 aufgezeigt, um 31 % im Bezugszeitraum. Es wurde festgestellt, dass die Ausführer in den betroffenen Ländern den gleichen wirtschaftlichen Bedingungen im Hinblick auf die Preisentwicklung von Rohstoffen unterlagen, da die Einfuhrpreise je Einheit die gleiche Entwicklung nahmen wie die Verkaufspreise je Einheit des kooperierenden Unionsherstellers, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau.

(110)

Wenn auf einem Markt kein schädigendes Dumping stattfindet, dürfte davon ausgegangen werden, dass die Preise regelmäßig an die Entwicklung der verschiedenen Komponenten der Produktionskosten angepasst werden. Dies traf allerdings nicht zu. Der kooperierende Unionshersteller konnte nicht die für diesen kapitalintensiven Hersteller erforderlichen soliden Gewinnspannen erzielen, und sein Cashflow war ebenfalls rückläufig.

(111)

Daher vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, welche die Preise des kooperierenden Unionsherstellers unterboten, das Preisniveau auf dem Unionsmarkt niedrig hielten und den kooperierenden Unionshersteller daran hinderten, seine Verkaufspreise ausreichend zu erhöhen, um seine Kosten decken oder eine angemessene Rentabilität erzielen zu können.

(112)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Rohstoffpreise auch Auswirkungen auf die Ausführer in den betroffenen Ländern hatten, gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der Anstieg der Rohstoffpreise keinen Einfluss auf die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum haben konnte.

8.3.3.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

Tabelle 13

Ausfuhrvolumen und Preise je Einheit

Index 2007 = 100

2007

2008

2009

UZ

Ausfuhren (in t)

100

80

140

152

Durchschnittlicher Ausfuhrpreis

100

104

103

91

Quelle: Fragebogenantworten.

(113)

Neben den gedumpten Einfuhren wurde die Ausfuhrleistung als weiterer bekannter Faktor untersucht, der den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit hätte geschädigt haben können; damit sollte ausgeschlossen werden, dass eine möglicherweise durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

(114)

Die Analyse zeigte, dass die Ausfuhrverkäufe des kooperierenden Unionsherstellers an unabhängige Abnehmer einen beträchtlichen Teil seiner Verkäufe ausmachten (etwa 30 %). Im Bezugszeitraum stieg das Ausfuhrvolumen des kooperierenden Unionsherstellers um 52 %, wohingegen der Preis je Einheit der Ausfuhrverkäufe deutlich zurückging; dies stand auch im Gegensatz zum Verkaufspreis des kooperierenden Unionsherstellers innerhalb der Union, der erheblich anstieg. Die Untersuchung ergab, dass Ausfuhren für eine hohe Kapazitätsauslastung zur Deckung der Fixkosten und der für Maschinen und Anlagen anfallenden Investitionskosten von großer Bedeutung sind. Obgleich Ausfuhrverkäufe zu niedrigeren Preisen als auf dem Unionsmarkt durchgeführt wurden, entstanden diese niedrigen Preise durch den Wettbewerb mit der Niedrigpreisoxalsäure in den Ausfuhrmärkten durch die Ausführer aus den betroffenen Ländern. Die Untersuchung ergab, dass durch diese Ausfuhren der kooperierende Unionshersteller den Schaden auf dem EU-Markt abmildern konnte; sie ändern jedoch nichts am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

8.3.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(115)

Wenn keine Importe aus anderen als den betroffenen Ländern durchgeführt werden, hat dieser Aspekt keine Auswirkung auf den EU-Markt.

8.3.5.   Eigenverbrauch

(116)

Wie unter den Randnummern 52 und 55 dargelegt betrifft der Eigenverbrauch nur einen der Unionshersteller, bei dem Oxalsäure innerhalb des Unternehmens zu Oxalaten verarbeitet wird. Die durch den Verkauf von Oxalaten erzielten Gewinne sind beträchtlich und ermöglichten es dem Hersteller sogar, trotz der Verluste mit Oxalsäure seine Geschäftsaktivitäten fortzusetzen. Dieser Aspekt hatte daher keinen Einfluss auf die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

8.3.6.   Wirtschaftskrise

(117)

2009 halbierte sich der Unionsverbrauch an Oxalsäure im Vergleich zu 2008 aufgrund der Wirtschaftskrise, was zu sinkenden Verkaufszahlen (– 40 % mengenmäßig und – 45 % wertmäßig) für den Wirtschaftszweig der Union beitrugen. Der Wirtschaftszweig konnte allerdings durch die Senkung der Preise um ca. 5 % in diesem Zeitraum seinen Marktanteil erhöhen (11 %) und dadurch die negativen Auswirkungen der Krise minimieren. Tatsächlich hatte der Wirtschaftszweig 2009 fast den Break-even-Point erreicht.

(118)

Obgleich die Wirtschaftskrise von 2008-2009 zur schwachen Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte, ist insgesamt betrachtet nicht anzunehmen, dass dieser Aspekt am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und den schädigenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union etwas ändert.

8.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(119)

Die vorstehende Analyse zeigt auf, dass im Bezugszeitraum ein Anstieg der Verkaufsmenge und des Marktanteils der betroffenen Länder zu verzeichnen war. Zudem wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren gedumpt waren, da sie im UZ mit fast – 22 % deutlich unter den vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt für die betroffene Ware berechneten Preisen lagen.

(120)

Dieser Anstieg der Verkaufsmenge und des Marktanteils der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern wurde trotz eines allgemeinen Nachfragerückgangs auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum erzielt. Der wachsende Marktanteil der Einfuhren fiel zeitlich mit der negativen Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im gleichen Zeitraum zusammen. Wie zuvor aufgezeigt, war zur gleichen Zeit eine negative Entwicklung der wichtigsten Indikatoren für die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Union zu beobachten.

(121)

Der Rückgang des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt im Jahr 2009 wirkte sich negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union aus. Insgesamt betrachtet ist allerdings nicht anzunehmen, dass dieser Aspekt und andere Faktoren am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und den schädigenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union etwas ändern.

(122)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union genau von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung bedeutend geschädigt haben.

9.   UNIONSINTERESSE

9.1.   Vorbemerkung

(123)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

9.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(124)

Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus zwei Herstellern mit Fabriken in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union, bei denen in den Bereichen Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware zwischen 30 und 50 Personen direkt beschäftigt sind.

(125)

Einer der beiden Unionshersteller lehnte die Einleitung des Verfahrens zwar nicht ab, stellte aber keine weiteren Informationen zur Verfügung und arbeitete bei der Untersuchung nicht mit.

(126)

Der Wirtschaftszweig der Union hat durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung erlitten. Es sei daran erinnert, dass die meisten relevanten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite hatten sich deutlich negativ entwickelt. Die Kommission ist der Auffassung, dass sich der Oxalsäure-Branche ohne die Einführung von Maßnahmen nicht so weit erholen wird, dass sich auch die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union erholen kann; vielmehr könnte seine Entwicklung weiter rückläufig sein.

(127)

Es ist zu erwarten, dass durch die Einführung von Maßnahmen auf dem Unionsmarkt wieder wirksame und faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für Oxalsäure so gestalten kann, dass sie die Produktionskosten widerspiegeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen wird, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage und seine Rentabilität haben wird.

(128)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der VR China und Indien im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

9.3.   Interesse der Einführer

(129)

Fragebogenantworten gingen von acht unabhängigen Einführern ein. Drei dieser Einführer führten nur kleine Mengen der betroffenen Ware ein und konnten die Preiserhöhung an ihre Kunden weitergeben. Einige von ihnen gaben an, dass sie überlegten, die Ware aus ihrer Produktpalette herauszunehmen, falls Antidumpingzölle eingeführt würden.

(130)

Der vierte Einführer gab an, dass seine Kunden die aktive Veredelung für ihre gesamten Endprodukte verwenden konnten, die unter Verwendung von Oxalsäure hergestellt werden; diese Endprodukte werden wieder aus der EU ausgeführt. Folglich wären die Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf diesen Einführer nicht von Bedeutung.

(131)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen insgesamt keine große Auswirkung auf die Einführer haben sollte. Die Einführer erzielen allgemein mit Oxalsäure relativ hohe Gewinne, und sie gehen davon aus, dass sie Preiserhöhungen an ihre Kunden weitergeben können.

9.4.   Interesse der Verwender

(132)

Im UZ entfielen 22 % des Unionsverbrauchs von Oxalsäure auf die kooperierenden Verwender. Die Untersuchung ergab, dass die Unterscheidung zwischen den Verwendungszwecken von ungereinigter Oxalsäure und gereinigter Oxalsäure für den EU-Interessentest zu Verwendern von Bedeutung ist. Der kooperierende Wirtschaftszweig der Union stellt ungereinigte Oxalsäure her, während der andere nicht kooperierende EU-Hersteller gereinigte Oxalsäure herstellt, die im Wesentlichen von der Pharma- und Lebensmittelindustrie sowie zur Extraktion von Metallfeinpulver verwendet wird.

(133)

Die Verwender von ungereinigter Oxalsäure gaben an, dass die Einführung von Maßnahmen zu einer Preiserhöhung durch den kooperierenden Wirtschaftszweig der Union, welcher der einzige EU-Lieferant ist, führen würde. Andererseits gaben die Verwender auch an, dass es nicht erstrebenswert sei, von ausländischen Einfuhren vollständig abhängig zu sein.

(134)

Für Verwender, die Reinigungs- und Bleichmittel herstellen, stellt Oxalsäure nur einen kleinen Teil ihrer Inputs dar, und sie könnten wahrscheinlich die sich aus den Antidumpingzöllen ergebende Preiserhöhung an ihre Kunden weitergeben oder ihre Produktformeln nach Möglichkeit abändern, um Oxalsäure zu ersetzen.

(135)

Für Verwender, die Poliermittel herstellen, stellt Oxalsäure einen großen Teil ihrer Input-Kosten dar und ist nicht ersetzbar. Aufgrund des Wettbewerbs mit Herstellern aus Drittländern ist es unwahrscheinlich, dass die Verwender Preiserhöhungen in vollem Umfang an ihre Kunden weitergeben können. Da sie allerdings 95 % ihrer Waren in Länder außerhalb der EU ausführen, könnten sie im Rahmen der aktiven Veredelung Zölle zurückfordern.

(136)

Für Verwender, die Oxalsäure für andere Anwendungen wie das Recycling von Metallen aus Schrott verwenden, stellt Oxalsäure einen großen Teil der gesamten Produktionskosten des Endprodukts dar, für das Oxalsäure verwendet wird. Der Markt des Endprodukts ist sehr unbeständig. Oxalsäure kann bei diesem Produktionsverfahren nicht ersetz werden. Der größte Schrottverwerter der Union kauft derzeit seinen gesamten Oxalsäurebedarf von den Unionsherstellern. Mit der Einführung von Antidumpingzöllen wird der Wirtschaftszweig in die Lage versetzt, zu entscheiden, in welchem Umfang Preiserhöhungen vorgenommen werden, wenn überhaupt, um von der Einführung von Zöllen zu profitieren. Daher ist die Auswirkung der Einführung von Maßnahmen auf diesen Verwender unklar. Da dieser Verwender allerdings derzeit nur geringe Gewinne mit dem Verkauf des Endprodukts erzielt, wird sich jede Preiserhöhung negativ auswirken, wenn das Unternehmen die Preiserhöhung nicht weitergeben kann.

(137)

„Gereinigte“ Oxalsäure wird unter anderem für die Herstellung bestimmter Metallpulver verwendet. Auf Oxalsäure entfällt ein beträchtlicher Teil der gesamten Produktionskosten. Bei diesem Verfahren ist kein Austausch der Oxalsäure möglich. Gewinne in dieser Branche können allerdings erheblich sein. Da in dieser Branche jährliche Geschäftsverträge üblich sind, ist die kurzfristige Weitergabe von Preiserhöhungen nicht einfach. Unter Berücksichtigung, dass der niedrigste Zollsatz 14,6 % beträgt und dass hohe Gewinne erzielt werden, wäre es allerdings möglich, kurzfristig Preiserhöhungen aufzufangen.

(138)

Ein Verwender gab an, dass die Herstellung von gereinigter Oxalsäure für die Befriedigung der Nachfrage nicht ausreichend sei. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Fehlmenge in der Union zwischen der hergestellten und der verbrauchten Menge des gereinigten Warentyps ca. 1 000-2 000 Tonnen/Jahr betrug. Da die Masse der Endprodukte, für die gereinigte Oxalsäure im Produktionsverfahren verwendet wird, ausgeführt wird, könnten die Verwender in jedem Fall, wenn sie dies wünschten, das Verfahren der aktive Veredelung nutzen.

9.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(139)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der VR China und Indien sprechen.

10.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

10.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(140)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(141)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(142)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Gewinn, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden könnte, 8 % des Umsatzes beträgt und dass diese Gewinnspanne als eine angemessene Mindestgewinnspanne angesehen werden kann, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping hätte erzielen können.

(143)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 8 % ermittelt.

(144)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentypen auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China und Indien, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im UZ verkauften Warentypen bestimmt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts der verglichenen Warentypen ausgedrückt.

10.2.   Vorläufige Maßnahmen

(145)

Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Indien vorläufige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(146)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China und Indien haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(147)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(148)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(149)

Folgende Dumping- und Schadensspannen wurden festgelegt:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

(in %)

Schadensspanne

(in %)

Indien

Punjab Chemicals & Crop Protection Ltd. (PCCPL)

22,8

40,8

Alle übrigen Unternehmen

43,6

50,7

VR China

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd und Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd

37,7

54,5

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd.

14,6

22,1

Alle übrigen Unternehmen

52,2

66,3

11.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(150)

Alle ausführenden Hersteller von Oxalsäure in der VR China, die sich bisher noch nicht gemeldet haben, da sie zwar der Ansicht sind, dass sie weder die MWB- noch die IB-Kriterien erfüllen, aber die Ermittlung eines gesonderten Zollsatzes für angemessen halten, sind gebeten, sich binnen zehn Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) bei der Europäischen Kommission zu melden.

(151)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können.

(152)

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein vorläufiger Antidumpingzoll wird eingeführt auf Einfuhren von Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917110091) eingereiht wird und ihren Ursprung in der VR China und Indien hat.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Zoll

(in %)

TARIC-Zusatzcode

Indien

Punjab Chemicals & Crop Protection Ltd.

22,8

B230

Alle übrigen Unternehmen

43,6

B999

VR China

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd; Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd.

37,7

B231

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd.

14,6

B232

Alle übrigen Unternehmen

52,2

B999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2)   Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 8.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

(4)  In diesen Fällen sammelt die Kommission die Informationen im Lichte der Erwägungen, die das Berufungsgremium der Welthandelsorganisation in seinem Bericht im Streitfall DS 397 (EC-Fasteners), insbesondere unter den Randnummern 371-384, angestellt hat (siehe www.wto.org). Die Tatsache, dass die Kommission diese Informationen sammelt, besagt jedoch noch nicht, dass die Europäische Union aus dieser Entscheidung Konsequenzen für die jetzige Untersuchung zieht, und wenn doch, welche.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1044/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Kabanosy (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der am 22. Januar 2007 eingegangene Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Kabanosy“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Die Tschechische Republik, Deutschland und Österreich haben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurden gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung als zulässig erachtet.

(3)

Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 forderte die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.

(4)

Während es in der vorgesehenen Frist zu einer Einigung sowohl zwischen Österreich und Polen als auch zwischen der Tschechischen Republik und Polen kam, konnte zwischen Deutschland und Polen keine Einigung erzielt werden. Die Kommission muss daher nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eine Entscheidung treffen.

(5)

Die Einspruchsgründe bezogen sich auf die Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 509/200.

(6)

Was die angebliche Nichteinhaltung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 in Bezug auf die besonderen Merkmale von „Kabanosy“ anbelangt, so konnte kein offensichtlicher Fehler festgestellt werden. Durch ihre in der Produktspezifikation festgelegten Eigenschaften (Merkmale des Fleisches, Geschmack und einzigartige Form) unterscheiden sich „Kabanosy“ deutlich von anderen gleichartigen Erzeugnissen derselben Kategorie und entsprechen damit der Begriffsbestimmung für die besonderen Merkmale gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung. In der Produktspezifikation werden „Kabanosy“ als längliche, dünne, einseitig abgebundene Trockenwürste, die gleichmäßig gerillt sind und in der Mitte geknickt werden, beschrieben, was als besondere physische Eigenschaft des Erzeugnisses und somit nicht als ein Aspekt seiner Aufmachung zu betrachten ist. Letztlich steht auch eine nationale Normung von „Kabanosy“ einer Eintragung dieses Namens nicht entgegen, da die Norm festgelegt worden ist, um die Besonderheit des Erzeugnisses zu definieren, so dass hier die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zum Tragen kommt.

(7)

Bei den Einspruchsgründen wegen Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 konnte ebenfalls kein offensichtlicher Fehler festgestellt werden. Der Name „Kabanosy“ gibt nicht nur allgemeine Angaben, die für eine Reihe von Erzeugnissen verwendet werden, wieder und ist auch nicht irreführend. Der Sachverhalt in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung trifft hierauf also nicht zu. Die besonderen Merkmale beruhen ferner nicht auf der Herkunft oder dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses. In der Produktspezifikation wird vielmehr ein Qualitätskriterium für die Schweinepopulation aufgestellt, das sich auf die Qualität des Enderzeugnisses und damit in der Tat auf die besonderen Merkmale der „Kabanosy“ auswirkt. Die Hauptfaktoren für den traditionellen Charakter von „Kabanosy“ liegen sowohl in der Verwendung von traditionellen Rohstoffen als auch in einem traditionellen Herstellungsverfahren, so dass diese beiden Elemente im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung stehen.

(8)

Zur Existenz mehrerer anderer sprachlicher oder orthografischer Varianten des Namens ist zu sagen, dass die beantragte Eintragung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sich nur auf den Namen „Kabanosy“ bezieht.

(9)

Der Schutz eines vorbehaltenen Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung wurde nicht beantragt. Die Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens erlaubt es jedoch, dass der eingetragene Name weiterhin in der Etikettierung von Erzeugnissen, die der eingetragenen Produktspezifikation nicht entsprechen, verwendet werden kann, sofern dabei nicht die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“, ihre Abkürzung „g.t.S.“ oder das zugehörige EU-Logo erscheinen. Auch nach Eintragung des Namens „Kabanosy“ wird es also möglich sein, gleichartige Erzeugnisse wie „Kabanosy“ unter dem Namen „Kabanosy“ zu erzeugen und zu vermarkten, allerdings ohne den Hinweis auf eine EU-Eintragung. Die Eintragung des Namens „Kabanosy“ als garantiert traditionelle Spezialität beeinträchtigt folglich in keiner Weise das Recht anderer Erzeuger, einen ähnlichen oder sogar identischen Namen für ihre Erzeugnisse zu verwenden.

(10)

Ausgehend von der redlichen und ständigen Verwendung des Namens und angesichts der tatsächlichen Verwechslungsgefahr sollte bei der Etikettierung von „Kabanosy“ eine Angabe in den Sprachen der Länder, in denen das Erzeugnis vermarktet wird, hinzugefügt werden, der die Verbraucher entnehmen können, dass das Erzeugnis nach polnischer Tradition hergestellt worden ist.

(11)

Aus den vorgenannten Erwägungsgründen sollte die Bezeichnung „Kabanosy“ in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragen und die Produktspezifikation entsprechend angepasst werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für garantiert traditionelle Spezialitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragen.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält die konsolidierte Produktspezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 156 vom 9.9.2009, S. 27.


ANHANG I

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.2:   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

POLEN

Kabanosy (g.t.S.)


ANHANG II

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G.T.S.

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

„KABANOSY“

EG Nr.: PL-TSG-0007-0050-22.01.2007

1.   Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung

Name:

Związek „Polskie Mięso“

Anschrift:

ul. Chałubińskiego 8, 00-613 Warschau, Polen

Tel.:

+48 228302657

Fax

+48 228301648

E-Mail:

info@polskie-mieso.pl.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Polen

3.   Produktspezifikation

3.1.   Einzutragender Name (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission)

„Kabanosy“

Auf dem Etikett muss die in die Sprache des Vermarktungslandes übersetzte Angabe „Hergestellt nach polnischer Tradition“ erscheinen.

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

für sich genommen spezifisch ist

Image

den spezifischen Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels wiedergibt.

Der Name „Kabanosy“ (deutsche Schreibweise zumeist „Cabanossi“) bringt den spezifischen Charakter des Produkts zum Ausdruck. Im 19. Jahrhundert wurden in den polnisch-litauischen Gebieten mit dem Begriff „kaban“ bzw. der Verkleinerungsform „kabanek“ extensiv gefütterte und früher hauptsächlich mit Kartoffeln gemästete Jungschweine bezeichnet, während das von ihnen stammende Fleisch gemeinhin „kabanina“ genannt wurde. Der Name „kabanos“ leitet sich von der Bezeichnung für das auf diese spezielle Weise gehaltene Schwein ab.

3.3.   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?

Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Image

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

3.4.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2 —

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.5.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

„Kabanosy“ sind längliche, dünne, einseitig abgebundene Trockenwürste, die gleichmäßig gerillt sind. Die Würste werden in der Mitte geknickt und weisen an der Knickstelle Spuren auf, die vom Aufhängen herrühren.

Die „Kabanosy“ sind außen dunkelrot mit einem Stich ins Kirschrote. Im Schrägschnitt zeigen sich dunkelrote Fleischstückchen und hellcremefarbene Fettstückchen.

Die Wurstoberfläche fühlt sich glatt und trocken an und ist gleichmäßig von Rillen überzogen.

Die „Kabanosy“ zeichnen sich durch ihren kräftigen Geschmack nach gebratenem, gepökeltem Schweinefleisch aus und schmecken leicht nach Kümmel, Pfeffer und Rauch.

Chemische Zusammensetzung

Eiweißgehalt — mindestens 15,0 %

Wassergehalt — höchstens 60,0 %

Fettgehalt — höchstens 35,0 %

Salzgehalt — höchstens 3,5 %

Nitrat(III)- und Nitrat(V)-Gehalt, ausgedrückt als NaNO2, höchstens 0,0125 %.

Diese chemische Zusammensetzung garantiert die traditionelle Qualität des Produkts. Die Ausbeute des Endprodukts gegenüber dem verwendeten Fleischrohstoff darf 68 % nicht überschreiten.

3.6.   Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

Wurstbestandteile:

 

Fleisch (100 kg Ausgangsmaterial):

Schweinefleisch der Klasse I mit einem Fettanteil bis 15 % — 30 kg

Schweinefleisch der Klasse IIA mit einem Fettanteil bis 20 % — 40 kg

Schweinefleisch der Klasse IIB, sehnig mit einem Fettanteil bis 40 % — 30 kg

 

Zusatzstoffe (je 100 kg Fleisch):

schwarzer Pfeffer – 0,15 kg

Muskatnuss – 0,05 kg

Kümmel – 0,07 kg

Zucker – 0,20 kg

 

Sonstige:

Pökelmischung (Mischung aus Speisesalz (NaCl) und Natriumnitrit (NaNO2)) — ca. 2 kg.

Ernährung der Schweine, die das Fleisch zur Herstellung der „Kabanosy“ liefern:

Die Fütterung orientiert sich an der Fleisch-/Fettmast. Das Ziel besteht in der Produktion von Schweinen mit einer Körpermasse bis zu 120 kg und einem erhöhten intramuskulären Fettanteil von über 3 %.

Für die Mast werden Schweine langsam wachsender Rassen eingesetzt, bei denen durch entsprechendes Mästen der gewünschte Anteil an intramuskulärem Fett erzielt werden kann. Die zur Mast verwendeten Rassen besitzen kein RN-Gen, und das RYR-1T-Gen kommt bei maximal 20 % der Population vor.

Die Mast erfolgt in drei Fütterungsphasen — Phase I bis ca. 60 kg, Phase II bis ca. 90 kg und Phase III bis 120 kg.

Bei der Mast der Tiere bis zu einer Körpermasse von 90 kg werden zwei Arten von Futtermischungen (Rationen) verabreicht:

—   Energiefutter: Getreideschrote von Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Triticale oder Mais; Maisschrot und Schrot von Nackthafersorten machen bis zu 30 % der Futtermischung aus;

—   Eiweißfutter: Lupinen-, Ackerbohnen- und Erbsenschrot, Sojaextraktions- und Rapsextraktionsschrot, Rapskuchen, Futterhefe oder Trockengrünfutter.

Futtermischungen (Rationen) für Masttiere mit einer Körpermasse von 90 bis 120 kg:

—   Energiefutter: Weizen-, Gersten-, Roggen- und Triticaleschrot. In den Mischungen (Rationen) darf kein Maisschrot oder Schrot von Nackthafersorten verfüttert werden;

—   Eiweißfutter: Hülsenfruchtschrote (von Lupinen, Ackerbohnen, Erbsen), Sojaextraktionsschrot, Rapskuchen oder Rapsextraktionsschrot sowie Trockengrünfutter.

Während der gesamten Mastdauer dürfen in den Futtermischungen und Rationen nicht enthalten sein: Pflanzenöle, Futtermittel tierischen Ursprungs — Milchpulver, Trockenmolke, Fischmehl.

Der Gehalt an umsetzbarer Energie (ME) in den Futtermischungen beträgt in allen Mastphasen zwischen 12 und 13 MJ ME/kg. Der Eiweißgehalt beläuft sich in der Mastphase I auf 16-18 %, in Mastphase II auf 15-16 % und in Mastphase III auf etwa 14 %.

Die Rationen für die Mastschweine können aus Kraftfuttermischungen allein oder aber aus Kraftfuttermischungen und Volumenfutter — Kartoffeln und Grünfutter — bestehen.

Herstellungsstufen der „Kabanosy“:

Stufe 1

Vorzerkleinerung aller Fleischausgangsstoffe. Homogenisierung der Größe der Fleischstücke (auf ca. 5 cm Durchmesser)

Stufe 2

Pökeln nach traditioneller Art (Trockenpökeln) über ca. 48 Stunden unter Verwendung einer Pökelmischung

Stufe 3

Zerkleinerung des Fleisches der Klasse I zu ca. 10 mm großen Stücken, Zerkleinerung des Fleisches der Klasse IIA und der Klasse IIB zu ca. 8 mm großen Stücken

Stufe 4

Mischen aller Fleischausgangsstoffe unter Zugabe von Gewürzen: schwarzer Pfeffer, Muskatnuss, Kümmel und Zucker

Stufe 5

Einfüllen in dünne Schafsdärme — Kaliber 20 mm bis 22 mm — und einseitiges Abbinden zu ca. 25 cm langen Würsten

Stufe 6

Abhängen zwecks Umröten für 2 Std. bei einer Temperatur von maximal 30 °C. Vortrocknung der Oberfläche, die Wurstbestandteile im Innern erlangen ihre endgültige Konsistenz

Stufe 7

Trocknung der Oberfläche und traditionelle Heißräucherung (Dauer: ca. 150 min.) sowie Hitzebehandlung durch Backen bis zum Erreichen einer Temperatur von mindestens 70 °C im Wurstkern

Stufe 8

Belassen in der unbeheizten Räucherkammer für ca. 1 Std., anschließend Abkühlenlassen an der Luft und weitere Kühlung bis auf eine Temperatur unter 10 °C

Stufe 9

Trocknung für die Dauer von 3-5 Tagen bei einer Temperatur von 14-18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 80 % bis zum Erreichen des geforderten Ausbeutegrades (höchstens 68 %).

3.7.   Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

Der spezifische Charakter der „Kabanosy“ ergibt sich aus folgenden typischen Merkmalen des Produkts:

Knackigkeit und Saftigkeit der Würste sowie spezielle Eigenart des verwendeten Fleisches,

besonders guter Geschmack und Geruch,

einheitliche, charakteristische Form.

Knackigkeit und Saftigkeit der Würste sowie spezielle Eigenart des verwendeten Fleisches:

Wesentlicher Bestandteil der „Kabanosy“, der zu ihrem besonderen Charakter beiträgt, ist das verwendete Schweinefleisch, das von Schweinen langsam wachsender Rassen stammt, die auf eine Körpermasse von ca. 120 kg gemästet werden und die unter Punkt 3.6 beschriebenen genetischen Eigenschaften aufweisen. Durch die Einhaltung dieser Anforderungen wird ein intramuskulärer Fettanteil von über 3 % erzielt, der die geschmacklichen und technologischen Merkmale des Fleisches garantiert, die für die Herstellung der „Kabanosy“ unerlässlich sind. Die Verwendung dieses Ausgangsstoffes und das Befolgen des traditionellen Herstellungsverfahrens — namentlich auf den Produktionsstufen: Kuttern, Pökeln und Räuchern — verleihen den „Kabanosy“ ihre besondere Knackigkeit und Saftigkeit. Charakteristisch ist auch das beim Durchbrechen der Wurst deutlich zu hörende Knackgeräusch, das auf das zarte Fleisch und die spezielle Zubereitung der Würste, insbesondere das Trocknen und Räuchern, zurückzuführen ist.

Besonders guter Geschmack und Geruch:

Was die „Kabanosy“ von anderen Würsten unterscheidet, sind ihr spezifischer Geschmack und Geruch. Zu verdanken sind diese den für die Herstellung sorgfältig ausgewählten Gewürzen — schwarzer Pfeffer, Muskatnuss, Kümmel und Zucker — und deren Mengenverhältnis sowie dem speziellen Räucherverfahren, durch das die geschmacklichen Vorzüge des Produkts zusätzlich verstärkt werden.

Einheitliche, charakteristische Form:

Der spezifische Charakter der „Kabanosy“ spiegelt sich vor allem auch in ihrer einzigartigen Form wider. „Kabanosy“ sind längliche, dünne Trockenwürste, die an einem Ende abgebunden und gleichmäßig gerillt sind.

3.8.   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

Traditionelle Herstellungsmethode und Zusammensetzung:

Die „Kabanosy“ — dünne, angeräucherte Trockenwürste aus Schweinefleisch im Schafsdarm — waren schon in den zwanziger und dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts auf polnischem Boden weit verbreitet. Sie wurden in kleinen Räuchereien und Metzgereien mit lokal begrenztem Vertrieb bereits unter derselben Bezeichnung, jedoch in verschiedenen regionalen Varianten hergestellt. Sie unterschieden sich vor allem durch die verwendeten Gewürze, aber auch durch die Qualität der Wurst selbst. Kulinarische und der Ernährung gewidmete Publikationen aus dieser Zeit wie etwa „Wyrób wędlin i innych przetworów mięsnych sposobem domowym“ (Eigene Herstellung von Würsten und anderen Fleischerzeugnissen) von M. Karczewska, erschienen 1937 in Warschau, haben zur Verbreitung der Rezeptur und zur Vereinheitlichung des Herstellungsverfahrens und damit zur Stärkung des Markenbildes und zur Hebung der Qualität beigetragen. Besonderer Vorzug dieser Wurst war neben ihrem Geschmack die längere Haltbarkeit, die durch Konservierungsverfahren wie Räuchern und Trocknen erreicht wurde.

Nach 1945 wurden in dem Bestreben, die Qualität des Produkts weiter zu verbessern, Normen für seine Herstellung entwickelt. Mit Verordnung des Ministers für Versorgung und des Ministers für Industrie und Handel vom 15. September 1948 (GBl. Nr. 44, Pos. 334) wurden die „Kabanosy“ 1948 offiziell für den Handel zugelassen. Es folgte die Standardisierung des Herstellungsverfahrens nach der Norm RN-54/MPMIM1-Mięs-56 vom 30. Dezember 1954. Auf der Grundlage des historisch gewachsenen traditionellen Herstellungsverfahrens wurde dann 1964 eine einheitliche Rezeptur dieser Wurst ausgearbeitet, so dass die in Warschau veröffentlichte Norm der Zentrale für die Fleischindustrie — Interne Vorschriften Nr. 21, Kabanosy, Rezeptur — eingeführt werden konnte.

In der Volksrepublik Polen (1945-1989) erfreuten sich die „Kabanosy“ großer Beliebtheit. So gut wie jedermann kaufte diese Würste. An Feiertagen fehlten sie auf keinem festlich gedeckten Tisch und sie eigneten sich hervorragend als Reiseproviant, als Geschenk oder als Appetithappen zum Wodka. Neben Schinken und Speck wurden sie als polnische Spezialität auch exportiert.

Traditionelles Ausgangsmaterial — Schweinefleisch:

Die „Kabanosy“ werden aus dem Fleisch speziell gemästeter Schweine hergestellt, die früher „kabany“ genannt wurden. Der Ausdruck „kaban“ kommt in dem Epos „Pan Tadeusz“ des polnischen Nationaldichters Adam Mickiewicz von 1834 vor. Das Wort bezeichnete ursprünglich ein Wildschwein, einen Eber, aber auch ein Pferd, wurde jedoch schon im 19. Jahrhundert, wie Band 13 der in Warschau herausgegebenen Allgemeinen Enzyklopädie von 1863 zu entnehmen ist, allgemein für ein gut gemästetes, fettes Jungschwein verwendet. Das Schwein wurde auf spezielle Art gemästet, um zartes und erstklassiges Fleisch mit einem hohen Anteil an intramuskulärem Fett zu erhalten, was den hieraus hergestellten Produkten ihren kräftigen, besonderen Geschmack und ihre saftige und knackige Konsistenz verleiht. Abgeleitet von „kaban“ wurde „kabanina“ zu einem ebenso häufig verwendeten Begriff, der dem 1861 in Wilna erschienenen „Wörterbuch der polnischen Sprache“ zufolge gemeinhin Schweinefleisch bezeichnet.

Das Fleisch der für die Herstellung von „Kabanosy“ gezüchteten Schweine muss einen intramuskulären Fettanteil von über 3 % haben, d. h. es muss marmoriert sein, wodurch die Wurst ihre gewünschte Knackigkeit und Saftigkeit sowie ihren vorzüglichen Geschmack erhält. Die Verwendung dieses Fleisches hat entscheidenden Einfluss auf die Qualität und den besonderen Charakter des Endprodukts und entspricht dem traditionellen Herstellungsverfahren.

3.9.   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

Mit Blick auf den spezifischen Charakter der „Kabanosy“ muss die Kontrolle folgende Aspekte umfassen:

1.

Qualität der für die Herstellung verwendeten Rohstoffe (Schweinefleisch, Gewürze), einschließlich:

technologische Eignung des Fleisches,

Art des Mastfutters,

Pökeldauer,

zur Herstellung der „Kabanosy“ verwendete Gewürze und deren Mengenverhältnis.

2.

Räuchervorgang der „Kabanosy“

Im Zuge der Kontrolle sind zu überprüfen:

Einhaltung der Temperatur der traditionellen Heißräucherung sowie der Hitzebehandlung,

Einhaltung der Dauer und Temperatur der anschließenden Kalträucherung,

Verwendung von Buchenholzspänen zum Kalträuchern.

3.

Qualität des Endprodukts:

Eiweißgehalt,

Wassergehalt,

Fettgehalt,

Natriumchloridgehalt,

Nitrat(III)- und Nitrat(V)-Gehalt,

Geschmack und Geruch.

4.

Form des Erzeugnisses

Häufigkeit der Kontrollen

Die Kontrollen auf den vorgenannten Herstellungsstufen sind alle zwei Monate vorzunehmen. Bei ordnungsgemäßem Ablauf sämtlicher Herstellungsstufen sind zwei Kontrollen im Jahr ausreichend.

Treten auf einer Herstellungsstufe Unregelmäßigkeiten auf, so ist die Kontrollhäufigkeit hier zu erhöhen (alle zwei Monate). Die übrigen Stufen können weiterhin halbjährlich kontrolliert werden.

4.   Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen

4.1.   Name und Anschrift

Name:

Główny Inspektorat Jakości Handlowej Artykułów Rolno- Spożywczych

Anschrift:

ul. Wspólna 30, 00-930 Warschau, Polen

Telefon:

+48 226232901

Fax

+48 226232099

E-Mail:

Image

Öffentlich

 Privat

4.2.   Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle

Die vorgenannte Kontrollbehörde ist für die Überprüfung der Einhaltung der gesamten Produktspezifikation zuständig.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1045/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2011

zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Asulam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (3), festgestellt wurde. Asulam gehört zu den Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß der zuletzt genannten Verordnung festgestellt wurde.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (4) und (EG) Nr. 1490/2002 (5) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollten. In diesen Listen war auch Asulam aufgeführt.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) nimmt der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des genannten Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 zurück. Daraufhin wurde Asulam mit der Annahme der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (7) nicht in den genannten Anhang aufgenommen.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 beantragt.

(5)

Der Antrag wurde an das Vereinigte Königreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(6)

Das Vereinigte Königreich bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und erstellte einen Zusatzbericht. Diesen Bericht übermittelte es am 6. November 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 23. September 2010 ihre Schlussfolgerung (8) zur Risikobewertung für Asulam vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 14. Juli 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Asulam abgeschlossen.

(7)

Bei der Bewertung des genannten Wirkstoffs wurden bedenkliche Aspekte festgestellt. Die Bedenken bezogen sich insbesondere auf Folgendes: Es war nicht möglich, die Exposition der Verbraucher zuverlässig zu bewerten, da keine Angaben über das Vorhandensein und die Toxizität des Metaboliten Sulfanilamid sowie über das Vorhandensein anderer potenziell signifikanter Metaboliten, die nicht im Wege von Rückstandsuntersuchungen und Verarbeitungsstudien analysiert wurden, vorlagen. Ferner fehlten in der technischen Spezifikation des Wirkstoffs Daten über die toxikologische Relevanz der Verunreinigungen. Außerdem wurde ein hohes Risiko in Bezug auf Vögel ermittelt.

(8)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 forderte die Kommission den Antragsteller ferner auf, zum Entwurf des Beurteilungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(9)

Die in Erwägungsgrund 7 aufgeführten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden. Es konnte folglich nicht nachgewiesen werden, dass Asulam enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG allgemein erfüllen.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher von der Genehmigung von Asulam abgesehen werden.

(11)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist in Bezug auf Asulam enthaltende Pflanzenschutzmittel, so endet diese Frist gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2008/934/EG spätestens am 31. Dezember 2012.

(12)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Asulam gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(13)

Im Interesse der Klarheit sollte der Eintrag für Asulam im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG gestrichen werden.

(14)

Es ist daher angebracht, die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend zu ändern.

(15)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet und der Vorsitz übermittelte dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff Asulam wird nicht genehmigt.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zulassungen für Asulam enthaltende Pflanzenschutzmittel bis spätestens 31. Dezember 2011 widerrufen werden.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingeräumte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 31. Dezember 2012.

Artikel 4

Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

Im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird der Eintrag für „Asulam“ gestrichen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(4)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(5)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(6)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19.

(7)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(8)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance asulam. EFSA Journal 2010;8(12):1822. [71 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1822. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1046/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EC

31,1

MA

43,8

MK

53,3

ZA

35,6

ZZ

41,0

0707 00 05

TR

142,5

ZZ

142,5

0709 90 70

EC

33,4

TR

133,8

ZZ

83,6

0805 50 10

AR

54,2

CL

60,5

TR

65,3

UY

56,8

ZA

75,9

ZZ

62,5

0806 10 10

BR

217,2

CL

71,4

MK

110,6

TR

122,0

ZA

64,2

ZZ

117,1

0808 10 80

AR

61,9

BR

62,6

CA

105,4

CL

99,9

CN

58,0

NZ

119,3

US

82,9

ZA

94,8

ZZ

85,6

0808 20 50

AR

50,6

CN

63,2

TR

129,3

ZZ

81,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1047/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2011

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 29. Februar 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2011 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und allen Drittländern außer China und Argentinien.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission spätestens bis zum 14. Oktober 2011 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2011 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 14. Oktober 2011 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

84,959795 %

Neue Einführer

09.4099

1,064155 %

China

Traditionelle Einführer

09.4105

43,180341 %

Neue Einführer

09.4100

0,381865 %

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

100 %

Neue Einführer

09.4102

1,910605 %


BESCHLÜSSE

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/29


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

vom 13. Oktober 2011

über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/695/EU)

DER PRÄSIDENT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Geschäftsordnung der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen des auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschaffenen Systems zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts führt die Kommission Untersuchungen durch und entscheidet über Wettbewerbssachen in Form von administrativen Beschlüssen, die der gerichtlichen Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union („Gerichtshof“) unterliegen.

(2)

Die Kommission muss ihre Wettbewerbsverfahren fair, unparteiisch und objektiv durchführen und dafür sorgen, dass die Verfahrensrechte der Parteien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (2), der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (3), der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (4), und die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (5), sowie im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gewahrt werden. Das Recht der Parteien, vor dem Erlass eines für sie nachteiligen individuellen Beschlusses gehört zu werden, stellt im Rechtssystem der Europäischen Union ein Grundrecht dar, das in der Charta der Grundrechte (6) insbesondere in Artikel 41 verankert ist.

(3)

Um zu gewährleisten, dass die Verfahrensrechte der Parteien, der anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 (im Folgenden „andere Beteiligte“), der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) und der anderen Personen als die in Artikeln 5 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 genannten Personen sowie von Dritten im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 („Dritte“) in Wettbewerbsverfahren effektiv gewahrt werden, sollte eine in Wettbewerbsfragen erfahrene unabhängige Person, die aufgrund ihrer Integrität geeignet ist, die Objektivität, Transparenz und Effizienz solcher Verfahren zu fördern, damit betraut werden, die Wahrung dieser Rechte sicherzustellen.

(4)

Deshalb hat die Kommission 1982 die Funktion des Anhörungsbeauftragten geschaffen und diese durch den Beschluss 94/810/EGKS, EG der Kommission vom 12. Dezember 1994 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission (7) und den Beschluss 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (8) geändert. Nunmehr ist es notwendig, die Rolle des Anhörungsbeauftragten zu präzisieren und weiter zu stärken, und sein Mandat sollte in Anbetracht der Entwicklung des Wettbewerbsrechts der Union angepasst werden.

(5)

Es ist allgemein anerkannt, dass der Anhörungsbeauftragte aufgrund seiner Unabhängigkeit und der Sachkenntnis, die er in die Verfahren einbringt, einen wichtigen Beitrag zu den Wettbewerbsverfahren der Kommission leistet. Um die Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten von der Generaldirektion Wettbewerb weiterhin sicherzustellen, sollte er verwaltungstechnisch dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission unterstellt werden.

(6)

Der Anhörungsbeauftragte sollte gemäß dem Statut der Beamten sowie den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ernannt werden. Danach können auch Bewerber berücksichtigt werden, die nicht Beamte der Kommission sind. Es sollte für Transparenz im Zusammenhang mit der Ernennung, Abberufung und Versetzung von Anhörungsbeauftragten gesorgt werden.

(7)

Die Kommission kann einen oder mehrere Anhörungsbeauftragte ernennen und sollte ihnen einen Mitarbeiterstab bereitstellen. Stellt ein Anhörungsbeauftragter fest, dass er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben in einem Interessenkonflikt befindet, so sollte er die Arbeit in der betreffenden Sache einstellen. Ist ein Anhörungsbeauftragter verhindert, so sollte ein anderer Anhörungsbeauftragter dessen Aufgaben übernehmen.

(8)

Der Anhörungsbeauftragte sollte ein unabhängiger Schiedsmann sein, der Fragen und Probleme in Bezug auf die effektive Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien, anderen Beteiligten, Beschwerdeführer oder betroffenen Dritten zu lösen versucht, wenn die Fragen bzw. Probleme nicht vorab im Kontakt mit den für das Wettbewerbsverfahren zuständigen Kommissionsdienststellen, die diese Verfahrensrechte wahren müssen, gelöst werden konnten.

(9)

Das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren sollte so ausgestaltet sein, dass die effektive Wahrung der Verfahrensrechte in Kommissionsverfahren nach den Artikeln 101 und 102 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 insbesondere bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör gewährleistet ist.

(10)

Um diese Rolle zu stärken, sollte dem Anhörungsbeauftragten die Aufgabe erteilt werden, zu gewährleisten, dass die Verfahrensrechte von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Zusammenhang mit den Ermittlungsbefugnissen der Kommission nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sowie nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, die vorsehen, dass die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen verhängen kann, effektiv gewahrt werden. Im Rahmen der Untersuchungsphase sollte der Anhörungsbeauftragte auch spezielle Aufgaben erhalten in Bezug auf den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant, das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung, Fristen zur Antwort auf Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sowie das Recht von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die die Kommission Ermittlungsmaßnahmen nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durchführt, über ihre Stellung in dem betreffenden Verfahren insbesondere dahingehend unterrichtet zu werden, ob gegen sie ermittelt wird, und wenn ja, in welcher Sache und zu welchem Zweck. Bei der Prüfung der Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung kann der Anhörungsbeauftragte darüber befinden, ob das Schutzbegehren des Unternehmens offensichtlich unbegründet und lediglich als Teil einer Verzögerungstaktik anzusehen ist.

(11)

Der Anhörungsbeauftragte sollte bei der Prüfung der Berufung auf den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck wird dem Anhörungsbeauftragten erlaubt sein, wenn das jeweilige Unternehmen bzw. die jeweilige Unternehmensvereinigung dem zustimmt, die betreffenden Unterlagen prüfen und unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs eine entsprechende Empfehlung aussprechen.

(12)

Es sollte die Aufgabe des Anhörungsbeauftragten sein, darüber zu entscheiden, ob ein Dritter hinreichendes Interesse dargelegt hat, gehört zu werden. Bei Verbraucherverbänden, die beantragen, gehört zu werden, sollte allgemein ein hinreichendes Interesse unterstellt werden, wenn das Verfahren Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucher oder Produkte oder Dienstleistungen betrifft, die direkt in diese Produkte oder Dienstleistungen einfließen.

(13)

Der Anhörungsbeauftragte sollte Beschlüsse über die Zulassung von Beschwerdeführern und betroffenen Dritten zur mündlichen Anhörung erlassen und dabei berücksichtigen, welchen Beitrag sie zur Klärung des Sachverhalts leisten können.

(14)

Dem Recht der Parteien, vor dem Erlass eines für sie nachteiligen abschließenden Beschlusses gehört zu werden, wird dadurch Genüge getan, dass sie das Recht haben, zu dem mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelten vorläufigen Standpunkt der Kommission schriftlich Stellung zu nehmen und auf Antrag in der mündlichen Anhörung ihre Sichtweise näher zu erläutern. Damit sie diese Rechte effektiv ausüben können, haben die Adressaten von Mitteilungen der Beschwerdepunkte das Recht, die Untersuchungsakte der Kommission einzusehen.

(15)

Um die effektive Wahrung der Verteidigungsrechte der Adressaten von Mitteilungen der Beschwerdepunkte zu gewährleisten, sollte der Anhörungsbeauftragte dafür zuständig sein, dafür zu sorgen, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen Beteiligten und der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission über die Akteneinsicht oder den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen beigelegt werden. In außergewöhnlichen Fällen kann der Anhörungsbeauftragte den Lauf der Antwortfrist des Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte aussetzen, bis eine Meinungsverschiedenheit über die Akteneinsicht beigelegt ist, wenn der Adressat nicht in der Lage wäre, fristgerecht zu antworten, und eine Fristverlängerung zu diesem Zeitpunkt keine angemessene Lösung darstellen würde.

(16)

Um die effektive Wahrung der Verfahrensrechte zu gewährleisten und gleichzeitig den berechtigten Interessen an einer vertraulichen Behandlung Rechnung zu tragen, sollte der Anhörungsbeauftragte gegebenenfalls spezifische Maßnahmen für die Einsicht in die Kommissionsakte anordnen können. So sollte der Anhörungsbeauftragte insbesondere befugt sein, dem Antragsteller Beschränkungen in Bezug auf die Einsicht in Teile der Akte aufzuerlegen, indem er beispielsweise die Zahl der einsichtnehmenden Personen, die Kategorie der zugelassenen Personen oder aber die Nutzung der eingesehenen Informationen beschränkt.

(17)

Der Anhörungsbeauftragte sollte dafür zuständig sein, über Anträge auf Verlängerung von Fristen zur Antwort auf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, ergänzende Mitteilungen der Beschwerdepunkte oder Tatbestandsschreiben sowie auf Verlängerung von Fristen zu entscheiden, innerhalb deren andere Beteiligte, Beschwerdeführer oder betroffene Dritte Stellungnahmen abgeben können, sofern solche Personen und die Generaldirektion Wettbewerb darüber keine Einigung erzielen konnten.

(18)

Der Anhörungsbeauftragte sollte zur effizienten Gestaltung der mündlichen Anhörung beitragen, indem er beispielsweise alle geeigneten Vorbereitungsmaßnahmen trifft und etwa rechtzeitig vor der Anhörung eine vorläufige Teilnehmerliste und einen Tagesordnungsentwurf verbreitet.

(19)

In der mündlichen Anhörung können die Beteiligten, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, sowie andere Beteiligte erneut von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch machen, indem sie der Kommission, die durch die Generaldirektion Wettbewerb sowie andere Dienststellen vertreten sein sollte, die an der Ausarbeitung des von der Kommission zu erlassenden Beschlusses beteiligt sind, ihre Standpunkte mündlich näher erläutern. Die mündliche Anhörung sollte eine zusätzliche Gelegenheit sein, um sicherzustellen, dass alle relevanten Sachverhalte — seien sie zum Vor- oder zum Nachteil der Parteien, einschließlich Anhaltspunkten in Bezug auf die Schwere und Dauer einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung — so weit wie möglich geklärt werden. In der mündlichen Anhörung sollten die Beteiligten ferner die Möglichkeit haben, ihre Sichtweise in Bezug auf für die etwaige Verhängung von Geldbußen möglicherweise relevante Sachverhalte darzulegen.

(20)

Um einen effizienten Ablauf der mündlichen Anhörung sicherzustellen, kann der Anhörungsbeauftragte den Beteiligten, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, anderen Beteiligten, Beschwerdeführern, anderen zur Anhörung geladenen Personen, den Kommissionsdienststellen und den Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, während der Anhörung Fragen zu stellen. Die mündliche Anhörung sollte nicht öffentlich sein, um zu gewährleisten, dass sich alle Teilnehmer frei äußern können. Deshalb sollten in einer mündlichen Anhörung offengelegte Informationen nicht für andere Zwecke verwendet werden als Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sofern dies zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen erforderlich erscheint, kann der Anhörungsbeauftragte Personen gesondert hören.

(21)

Verfahrensbeteiligte, die Verpflichtungszusagen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 anbieten, und solche, die sich nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 an Vergleichsverfahren in Kartellsachen beteiligen, sollten den Anhörungsbeauftragten in Bezug auf die effektive Wahrung ihrer Verfahrensrechte anrufen können.

(22)

Der Anhörungsbeauftragte sollte einen Bericht über die effektive Wahrung der Verfahrensrechte im gesamten Wettbewerbsverfahren erstellen. Zudem sollte der Anhörungsbeauftragte — unabhängig von seiner Berichtspflicht — auch die Möglichkeit haben, zum Fortgang und zur Objektivität des Verfahrens Stellung zu nehmen und so dazu beizutragen, dass die Wettbewerbsverfahren auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Würdigung aller einschlägigen Sachverhalte abgeschlossen werden.

(23)

Bei der Offenlegung von Informationen über natürliche Personen sollte der Anhörungsbeauftragte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) beachten.

(24)

Der Beschluss 2001/462/EG, EGKS sollte aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

KAPITEL 1

ROLLE, ERNENNUNG UND AUFGABEN DES ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTEN

Artikel 1

Der Anhörungsbeauftragte

(1)   Es gibt einen oder mehrere Anhörungsbeauftragte für Wettbewerbsverfahren, deren Befugnisse und Aufgaben in diesem Beschluss dargelegt sind.

(2)   Der Anhörungsbeauftragte gewährleistet die effektive Wahrung der Verfahrensrechte über den gesamten Verlauf von Wettbewerbsverfahren der Kommission zur Umsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV und nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (im Folgenden „Wettbewerbsverfahren“).

Artikel 2

Ernennung, Abberufung und Vertretung

(1)   Der Anhörungsbeauftragte wird von der Kommission ernannt. Die Ernennung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Aussetzung des Mandats, die Abberufung oder Versetzung eines Anhörungsbeauftragten muss Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses der Kommission sein. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Der Anhörungsbeauftragte ist verwaltungstechnisch dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission (im Folgenden „zuständiges Kommissionsmitglied“) unterstellt.

(3)   Ist ein Anhörungsbeauftragter verhindert, so übernimmt ein anderer Anhörungsbeauftragter dessen Aufgaben. Sind alle Anhörungsbeauftragten verhindert, so bestellt das zuständige Kommissionsmitglied, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Anhörungsbeauftragten, einen anderen, nicht mit der betreffenden Sache befassten Kommissionsbeamten, der die Aufgaben des Anhörungsbeauftragten wahrnehmen soll.

(4)   Befindet sich ein Anhörungsbeauftragter tatsächlich oder mutmaßlich in einem Interessenkonflikt, so stellt er die Arbeit in der betreffenden Sache ein. Absatz 3 findet Anwendung.

Artikel 3

Arbeitsweise

(1)   Der Anhörungsbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig.

(2)   Der Anhörungsbeauftragte trägt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben dafür Sorge, dass die Wettbewerbsregeln effektiv im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und den vom Gerichtshof entwickelten Grundsätzen angewendet werden.

(3)   Der Anhörungsbeauftragte hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in allen Verfahrensphasen Zugang zu allen Akten in Bezug auf Wettbewerbsverfahren der Kommission nach den Artikeln 101 und 102 AEUV und nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

(4)   Der Anhörungsbeauftragte wird von dem für die jeweilige Untersuchung zuständigen Direktor der Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „zuständiger Direktor“) laufend über die Entwicklung des Verfahrens unterrichtet.

(5)   Der Anhörungsbeauftragte kann Bemerkungen zu Fragen aller Art im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverfahren der Kommission an das zuständige Kommissionsmitglied richten.

(6)   Richtet der Anhörungsbeauftragte mit Gründen versehene Empfehlungen an das zuständige Kommissionsmitglied oder fasst er Beschlüsse wie im vorliegenden Beschluss vorgesehen, so übermittelt er dem zuständigen Direktor und dem Juristischen Dienst der Kommission eine Kopie davon.

(7)   Im Fall von Fragen oder Problemen bezüglich der effektiven Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien, anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 (im Folgenden „andere Beteiligte“), Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) und der an solchen Verfahren teilnehmenden betroffenen Dritten im Sinne von Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses haben sich diese Personen zunächst an die Generaldirektion Wettbewerb zu wenden. Können die Fragen bzw. Probleme nicht gelöst werden, so kann zu deren unabhängiger Prüfung der Anhörungsbeauftragte angerufen werden. Anträge in Bezug auf Maßnahmen, die mit einer Frist verbunden sind, müssen rechtzeitig innerhalb der ursprünglichen Frist gestellt werden.

KAPITEL 2

UNTERSUCHUNGSPHASE

Artikel 4

Verfahrensrechte in der Untersuchungsphase

(1)   Der Anhörungsbeauftragte gewährleistet die effektive Wahrung der Verfahrensrechte, die sich aus der Wahrnehmung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und in Verfahren ergeben, die zur Verhängung von Geldbußen auf der Grundlage von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 führen können.

(2)   Der Anhörungsbeauftragte hat, vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 7, insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Der Anhörungsbeauftragte kann von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ersucht werden, Vorbringen zu prüfen, wonach ein Schriftstück, dessen Vorlage die Kommission auf der Grundlage der ihr durch Artikel 18, 20 oder 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegebenen Zuständigkeiten oder bei Nachprüfungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 oder im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen in einem Verfahren verlangt hat, das zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 führen kann, und das der Kommission vorenthalten wurde, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant fällt. Der Anhörungsbeauftragte darf das Vorbringen nur prüfen, wenn das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Unternehmensvereinigung einwilligt, dass er die Informationen, die mutmaßlich unter den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant fallen, sowie damit zusammenhängende Unterlagen, die er für die Prüfung notwendig erachtet, einsehen darf. Der Anhörungsbeauftragte teilt dem zuständigen Direktor und dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Unternehmensvereinigung seinen vorläufigen Standpunkt mit, ohne dabei die mutmaßlich schützenswerten Informationen offenzulegen, und kann geeignete Maßnahmen treffen, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. Wird keine Lösung erzielt, so kann der Anhörungsbeauftragte eine mit Gründen versehene Empfehlung an das zuständige Kommissionsmitglied richten, ohne dabei die mutmaßlich schützenswerten Inhalte des Schriftstücks offenzulegen. Dem betreffenden Beteiligten wird eine Kopie dieser Empfehlung übermittelt.

b)

Weigert sich der Adressat eines Auskunftsverlangens nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 unter Verweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf eine darin enthaltene Frage zu antworten, so kann er in der Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist nach Erhalt des Auskunftsverlangens den Anhörungsbeauftragten anrufen. Gegebenenfalls kann der Anhörungsbeauftragte, sofern dies keine übermäßigen Verfahrensverzögerungen mit sich bringt, eine mit Gründen versehene Empfehlung zu der Frage aussprechen, ob das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung anwendbar ist, und den zuständigen Direktor von den entsprechenden Schlussfolgerungen unterrichten, denen im Fall des späteren Erlasses eines Beschlusses nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Rechnung zu tragen ist. Dem Adressaten des Auskunftsverlangens wird eine Kopie der mit Gründen versehenen Empfehlung übermittelt.

c)

Ist der Adressat eines Auskunftsverlangens-Beschlusses nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 der Ansicht, dass die ihm gesetzte Antwortfrist zu kurz ist, so kann er in der Angelegenheit rechtzeitig vor Verstreichen der Frist den Anhörungsbeauftragten anrufen. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet in Anbetracht der Länge und der Komplexität des Auskunftsverlangens sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungserfordernisse, ob die Frist zu verlängern ist.

d)

Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen, die Gegenstand einer Ermittlungsmaßnahme der Kommission nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind, haben das Recht, über ihre Stellung in dem betreffenden Verfahren insbesondere darüber unterrichtet zu werden, ob gegen sie ermittelt wird, und wenn ja, in welcher Sache und zu welchem Zweck. Vertreten Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen die Auffassung, dass sie von der Generaldirektion Wettbewerb nicht ordnungsgemäß über ihre Stellung in dem betreffenden Verfahren unterrichtet worden sind, so können sie in der Angelegenheit den Anhörungsbeauftragten anrufen. Der Anhörungsbeauftragte erlässt einen Beschluss, mit dem die Generaldirektion Wettbewerb verpflichtet wird, das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigung über dessen bzw. deren Verfahrensstellung zu unterrichten. Der Beschluss wird dem Unternehmen bzw. der Unternehmensvereinigung mitgeteilt.

KAPITEL 3

ANTRAG AUF ANHÖRUNG

Artikel 5

Betroffene Dritte

(1)   Andere Personen als die in Artikeln 5 und 11 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 genannten Personen sowie Dritte im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 („Dritte“) können nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 und nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 einen Antrag auf Anhörung stellen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und muss die Gründe für das Interesse des Antragstellers am Verfahrensausgang darlegen.

(2)   Der Anhörungsbeauftragte entscheidet nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor über die Anhörung von Dritten. Bei der Prüfung, ob Dritte ein hinreichendes Interesse darlegen, berücksichtigt der Anhörungsbeauftragte, ob und inwiefern der Antragsteller von dem Verhalten, das Gegenstand des Wettbewerbsverfahrens ist, hinreichend betroffen ist oder ob er die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 erfüllt.

(3)   Hat ein Antragsteller nach Auffassung des Anhörungsbeauftragten kein hinreichendes Interesse an einer Anhörung dargelegt, teilt der Anhörungsbeauftragte ihm dies unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Dem Antragsteller wird eine Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf er schriftlich Stellung nehmen kann. Übermittelt der Antragsteller innerhalb der vom Anhörungsbeauftragten gesetzten Frist seine schriftliche Stellungnahme und lässt diese Stellungnahme die Beurteilung des Antrags unberührt, wird dies in einem mit Gründen versehenen Beschluss niedergelegt, der dem Antragsteller zugestellt wird.

(4)   Der Anhörungsbeauftragte setzt die Parteien des Wettbewerbsverfahrens ab der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bzw. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von der Identität anzuhörender Dritter in Kenntnis, sofern nicht durch die Offenlegung ein Unternehmen oder eine Person erheblich geschädigt würde.

Artikel 6

Recht auf mündliche Anhörung; Teilnahme von Beschwerdeführern und Dritten an der mündlichen Anhörung

(1)   Auf Antrag von Beteiligten, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, oder von anderen Beteiligten führt der Anhörungsbeauftragte eine mündliche Anhörung durch, damit diese Beteiligten ihre schriftlichen Äußerungen weiter ausführen können.

(2)   Der Anhörungsbeauftragte kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor gegebenenfalls beschließen, Beschwerdeführern und betroffenen Dritten im Sinne von Artikel 5, die in ihren schriftlichen Äußerungen einen entsprechenden Antrag stellen, Gelegenheit zur Stellungnahme in der mündlichen Anhörung der Beteiligten, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, zu geben. Ferner kann der Anhörungsbeauftragte im Einklang mit Übereinkommen zwischen der Union und Drittländern Vertreter der Wettbewerbsbehörden von Drittländern zur Teilnahme an der mündlichen Anhörung als Beobachter einladen.

KAPITEL 4

AKTENEINSICHT, VERTRAULICHKEIT UND GESCHÄFTSGEHEIMNISSE

Artikel 7

Akteneinsicht und Zugang zu Unterlagen und Informationen

(1)   Hat ein Beteiligter, der sein Recht auf Einsicht in die Akte ausgeübt hat, Grund zu der Annahme, dass die Kommission über Unterlagen verfügt, die ihm nicht offengelegt wurden, und dass diese Unterlagen für die ordentliche Wahrnehmung des Rechts auf Anhörung erforderlich sind, so kann er beim Anhörungsbeauftragten — vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 7 — einen begründeten Antrag auf Zugang zu diesen Unterlagen stellen.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 7 können die folgenden anderen Beteiligten, Beschwerdeführer und betroffenen Dritten im Sinne von Artikel 5 beim Anhörungsbeauftragten einen begründeten Antrag stellen:

a)

andere Beteiligte, die Anlass zu der Annahme haben, dass sie nicht nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 über die den Anmeldern mitgeteilten Einwände unterrichtet wurden,

b)

Beschwerdeführer, die die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet hat, die Beschwerde nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 abzuweisen, wenn sie Anlass zu der Annahme haben, dass die Kommission über Unterlagen verfügt, die ihnen nicht offengelegt wurden, und dass diese Unterlagen für die ordentliche Ausübung ihrer Rechte nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erforderlich sind,

c)

Beschwerdeführer, die der Auffassung sind, dass ihnen nicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 eine Kopie der nichtvertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt wurde oder dass die nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht in einer Weise erstellt wurde, die ihnen die wirksame Ausübung ihrer Rechte ermöglicht, mit Ausnahme von Wettbewerbssachen, die Gegenstand eines Vergleichsverfahrens sind,

d)

Dritte im Sinne von Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses, die Anlass zu der Annahme haben, dass sie nicht nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 bzw. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 über Art und Gegenstand eines Verfahrens unterrichtet wurden. Gleiches gilt für Beschwerdeführer in einer Wettbewerbssache, die Gegenstand eines Vergleichsverfahrens ist, wenn sie Anlass zu der Annahme haben, dass sie nicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 über Art und Gegenstand eines Verfahrens unterrichtet wurden.

(3)   Der Anhörungsbeauftragte entscheidet in einem mit Gründen versehenen Beschluss über Anträge, die nach Absatz 1 oder 2 an ihn gerichtet werden, und setzt den Antragsteller und alle anderen von dem Verfahren betroffenen Personen von dem Beschluss in Kenntnis.

Artikel 8

Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen

(1)   Beabsichtigt die Kommission, Informationen offenzulegen, die ein Geschäftsgeheimnis oder eine sonstige vertrauliche Information eines Unternehmens oder einer Person darstellen können, so setzt die Generaldirektion Wettbewerb das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person davon unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis. Es wird eine Frist festgesetzt, innerhalb deren sich das Unternehmen bzw. die Person hierzu schriftlich äußern kann.

(2)   Ist das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person mit der Offenlegung der Informationen nicht einverstanden, so kann sie in der Angelegenheit den Anhörungsbeauftragten anrufen. Kommt der Anhörungsbeauftragte zu dem Ergebnis, dass die Informationen offengelegt werden dürfen, da es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis oder sonstige vertrauliche Informationen handelt oder da ein übergeordnetes Interesse an der Offenlegung besteht, so wird dies in einem mit Gründen versehenen Beschluss niedergelegt, der dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Person zugestellt wird. Der Beschluss nennt den Tag, ab dem die Informationen offengelegt werden. Die Offenlegung darf frühestens eine Woche nach Zustellung des Beschlusses erfolgen.

(3)   Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Offenlegung von Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Sofern erforderlich, um ein Gleichgewicht zwischen der wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte eines Beteiligten und berechtigten Interessen an vertraulicher Behandlung herzustellen, kann der Anhörungsbeauftragte entscheiden, dass Teile der Akte, die für die Ausübung der Verteidigungsrechte des Beteiligten unerlässlich sind, dem Einsicht beantragenden Beteiligten in eingeschränkter Weise zugänglich gemacht werden, und nähere Einzelheiten dazu festlegen.

KAPITEL 5

FRISTVERLÄNGERUNG

Artikel 9

Antrag auf Fristverlängerung

(1)   Ist ein Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte der Auffassung, die für seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzte Frist sei zu kurz, so kann er in einem an den zuständigen Direktor zu richtenden begründeten Antrag um Fristverlängerung ersuchen. Ein solcher Antrag ist in Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 AEUV rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist und in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist zu stellen. Wird einem solchen Antrag nicht stattgegeben oder ist der antragstellende Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der gewährten Fristverlängerung nicht einverstanden, so kann er vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist den Anhörungsbeauftragten zur Überprüfung anrufen. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet nach Anhörung des zuständigen Direktors darüber, ob eine Fristverlängerung erforderlich ist, um dem Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte die wirksame Ausübung seines Rechts auf Anhörung zu ermöglichen, und trägt dabei auch dem Erfordernis Rechnung, das Verfahren ohne unverhältnismäßige Verzögerung fortzuführen. In Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 AEUV berücksichtigt der Anhörungsbeauftragte u. a. folgende Kriterien:

a)

Umfang und Komplexität der Akte Anzahl der Zuwiderhandlungen, angebliche Dauer der Zuwiderhandlung(en), Umfang und Anzahl der Unterlagen und/oder Umfang und Komplexität von Fachstudien),

b)

die Frage, ob der antragstellende Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits zuvor Zugang zu Informationen hatte,

c)

alle anderen objektiven Hindernisse, denen sich der antragstellende Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte bei der Übermittlung seiner Erwiderung gegenübersehen kann.

Zum Zwecke der Beurteilung von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Anzahl der Zuwiderhandlungen, die angebliche Dauer der Zuwiderhandlung(en), der Umfang und die Anzahl der Unterlagen und der Umfang und die Komplexität von Fachstudien berücksichtigt werden.

(2)   Ist ein anderer Beteiligter, ein Beschwerdeführer oder ein betroffener Dritter im Sinne von Artikel 5 der Auffassung, dass die ihm zur Äußerung gesetzte Frist zu kurz ist, so kann er rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist in einem an den zuständigen Direktor zu richtenden begründeten Antrag um Fristverlängerung ersuchen. Wird einem solchen Antrag nicht stattgegeben oder ist der andere Beteiligte, Beschwerdeführer oder Dritte mit der Entscheidung nicht einverstanden, so kann er den Anhörungsbeauftragten zur Überprüfung anrufen. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet nach Anhörung des zuständigen Direktors darüber, ob eine Fristverlängerung gewährt werden sollte.

KAPITEL 6

MÜNDLICHE ANHÖRUNG

Artikel 10

Organisation und Funktion

(1)   Der Anhörungsbeauftragte organisiert die im Rahmen der Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 101 und 102 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgesehenen Anhörungen und führt sie durch.

(2)   Der Anhörungsbeauftragte führt die mündliche Anhörung in voller Unabhängigkeit durch.

(3)   Der Anhörungsbeauftragte hat die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung zu sorgen und zur Objektivität sowohl der Anhörung als auch eines anschließend erlassenen Beschlusses beizutragen.

(4)   Der Anhörungsbeauftragte gewährleistet, dass Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, andere Beteiligte sowie zu der mündlichen Anhörung zugelassene Beschwerdeführer und betroffene Dritte im Sinne von Artikel 5 in der mündlichen Anhörung ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission zu äußern.

Artikel 11

Vorbereitung der mündlichen Anhörung

(1)   Der Anhörungsbeauftragte ist für die Vorbereitung der mündlichen Anhörung zuständig und ergreift diesbezüglich alle geeigneten Maßnahmen. Um die ordnungsgemäße Vorbereitung der mündlichen Anhörung zu gewährleisten, kann der Anhörungsbeauftragte nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor den zu der Anhörung geladenen Personen vorab eine Liste von Fragen übermitteln, zu denen eine Stellungnahme gewünscht wird. Der Anhörungsbeauftragte kann den zu der Anhörung geladenen Personen ferner die zu besprechenden Kernpunkte mitteilen und berücksichtigt dabei insbesondere die Sachverhalte und Fragen, die die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die eine mündliche Anhörung beantragt haben, zur Sprache bringen möchten.

(2)   Der Anhörungsbeauftragte kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor eine Sitzung zwecks Vorbereitung der Anhörung einberufen, an der die zu der Anhörung geladenen Personen und gegebenenfalls auch die Kommissionsdienststellen teilnehmen.

(3)   Der Anhörungsbeauftragte kann außerdem verlangen, dass ihm der wesentliche Inhalt der beabsichtigten Äußerungen von zu der Anhörung geladenen Personen zuvor schriftlich übermittelt wird.

(4)   Der Anhörungsbeauftragte kann eine Frist festsetzen, innerhalb deren alle zu der mündlichen Anhörung geladenen Personen ein Verzeichnis der Teilnehmer vorzulegen haben, die in ihrem Namen anwesend sein werden. Der Anhörungsbeauftragte stellt dieses Verzeichnis allen zu der mündlichen Anhörung geladenen Personen rechtzeitig vor dem für die Anhörung festgesetzten Tag zur Verfügung.

Artikel 12

Zeitpunkt und Durchführung

(1)   Der Anhörungsbeauftragte bestimmt nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor Tag, Dauer und Ort der Anhörung. Er entscheidet über Vertagungsanträge.

(2)   Der Anhörungsbeauftragte entscheidet, ob während der Anhörung neue Unterlagen zugelassen und welche Personen im Namen eines Beteiligten gehört werden sollten.

(3)   Der Anhörungsbeauftragte kann den Beteiligten, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, anderen Beteiligten, Beschwerdeführern, anderen zu der mündlichen Anhörung geladenen Personen, den Kommissionsdienststellen und den Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, während der Anhörung Fragen zu stellen. Kann ausnahmsweise eine Frage in der mündlichen Anhörung nur teilweise oder gar nicht beantwortet werden, so kann der Anhörungsbeauftragte gestatten, dass die Antwort schriftlich innerhalb einer gesetzten Frist gegeben wird. Diese schriftliche Antwort wird allen Teilnehmern an der mündlichen Anhörung übermittelt, sofern der Anhörungsbeauftragte zur Wahrung der Verteidigungsrechte eines Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte oder zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bzw. sonstigen vertraulichen Informationen einer Person nichts anderes entscheidet.

(4)   Sofern zur Wahrung des Rechts auf Anhörung erforderlich, kann der Anhörungsbeauftragte nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor den Parteien, anderen Beteiligten, Beschwerdeführern oder betroffenen Dritten im Sinne von Artikel 5 die Gelegenheit zur Vorlage weiterer schriftlicher Äußerungen nach der mündlichen Anhörung geben. Der Anhörungsbeauftragte setzt eine Frist für die Vorlage solcher Äußerungen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingehende schriftliche Äußerungen zu berücksichtigen.

Artikel 13

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Vertraulichkeit in der mündlichen Anhörung

In der Regel werden alle Personen in Anwesenheit aller anderen zu der mündlichen Anhörung geladenen Personen gehört. Der Anhörungsbeauftragte kann auch entscheiden, Personen in einer nichtöffentlichen Anhörung gesondert anzuhören, um ihrem berechtigten Interesse am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und sonstiger vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.

KAPITEL 7

ZWISCHENBERICHT UND RECHT AUF STELLUNGNAHME ARTIKEL 14

Artikel 14

Zwischenbericht und Stellungnahmen

(1)   Der Anhörungsbeauftragte legt dem zuständigen Kommissionsmitglied einen Zwischenbericht über die Anhörung und über seine Schlussfolgerungen in der Frage vor, ob die Verfahrensrechte effektiv gewahrt worden sind. Dabei ist auf Verfahrensfragen einzugehen, einschließlich folgender Fragen:

a)

die Offenlegung von Unterlagen und die Akteneinsicht;

b)

Fristen für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte;

c)

die Wahrung des Rechts auf Anhörung;

d)

die ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung.

Der Generaldirektor für Wettbewerb, der zuständige Direktor und die anderen zuständigen Kommissionsdienststellen erhalten eine Kopie des Berichts.

(2)   Neben dem in Absatz 1 genannten Bericht kann der Anhörungsbeauftragte auch gesondert zum weiteren Verlauf und zur Unparteilichkeit des Verfahrens Stellung nehmen. Dabei bemüht sich der Anhörungsbeauftragte insbesondere sicherzustellen, dass alle relevanten Sachverhalte, seien sie zum Vor- oder zum Nachteil der Parteien, einschließlich solcher, die über die Schwere und Dauer einer Zuwiderhandlung Aufschluss geben, bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Beschlüsse der Kommission angemessen berücksichtigt werden. So kann er u. a. auf die Einholung weiterer Informationen, den Verzicht auf bestimmte Beschwerdepunkte, die Mitteilung weiterer Beschwerdepunkte oder auch weitere Ermittlungshandlungen nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingehen.

Die Stellungnahmen werden dem Generaldirektor für Wettbewerb, dem zuständigen Direktor und dem Juristischen Dienst übermittelt.

KAPITEL 8

VERPFLICHTUNGSANGEBOTE UND VERGLEICHE

Artikel 15

Verpflichtungsangebote und Vergleiche

(1)   Verfahrensbeteiligte, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungsangebote unterbreiten, um die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, können sich während des Verfahrens nach Artikel 9 jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können.

(2)   Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, können sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können.

KAPITEL 9

ABSCHLUSSBERICHT

Artikel 16

Inhalt und Übermittlung vor Erlass eines Beschlusses

(1)   Der Anhörungsbeauftragte erstellt anhand des Beschlussentwurfs, der dem Beratenden Ausschuss in der fraglichen Sache vorzulegen ist, nach Artikel 14 Absatz 1 einen schriftlichen Abschlussbericht zu der Frage, ob die Verfahrensrechte in jeder Phase des Verfahrens effektiv gewahrt worden sind. In diesem Bericht wird auch berücksichtigt, ob den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu allen in dem Beschlussentwurf behandelten Beschwerdepunkten zu äußern.

(2)   Der Abschlussbericht wird dem zuständigen Kommissionsmitglied, dem Generaldirektor für Wettbewerb, dem zuständigen Direktor und den anderen zuständigen Kommissionsdienststellen vorgelegt. Er wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gemäß den Bestimmungen der Protokolle Nr. 23 und 24 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.

Artikel 17

Vorlage bei der Kommission und Veröffentlichung

(1)   Der Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten wird der Kommission zusammen mit dem Beschlussentwurf vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Kommission ihren Beschluss in einer Wettbewerbssache in voller Kenntnis aller sachdienlichen Informationen über den Ablauf des Verfahrens treffen kann und dass die Verfahrensrechte über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg effektiv gewahrt worden sind.

(2)   Der Abschlussbericht kann vom Anhörungsbeauftragten im Lichte von Änderungen des Beschlussentwurfs bis zum Erlass des Beschlusses durch die Kommission geändert werden.

(3)   Die Kommission übermittelt den Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten zusammen mit dem Beschluss an die Adressaten des Beschlusses. Sie veröffentlicht den Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit dem Beschluss und trägt dabei dem berechtigten Interesse von Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

KAPITEL 10

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Aufhebung und Übergangsbestimmung

(1)   Der Beschluss 2001/462/EG, EGKS wird aufgehoben.

(2)   Verfahrensmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS getroffen worden sind, bleiben wirksam. In Bezug auf Ermittlungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses ergriffen wurden, kann der Anhörungsbeauftragte die Ausübung seiner Befugnisse nach Artikel 4 ablehnen.

Ist die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bzw. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses erfolgt, so behandelt weder der Zwischenbericht nach Artikel 14 des vorliegenden Beschlusses noch der Abschlussbericht nach Artikel 16 die Untersuchungsphase, sofern der Anhörungsbeauftragte nichts anderes entscheidet.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

(5)  ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 67.

(8)  ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


EMPFEHLUNGEN

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/38


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2011

zur Definition von Nanomaterialien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/696/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2005„Nanowissenschaften und Nanotechnologien: Ein Aktionsplan für Europa 2005-2009“ (1) wurden eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen für die unmittelbare Umsetzung einer sicheren, integrierten und verantwortungsvollen Strategie für Nanowissenschaften und Nanotechnologien festgelegt.

(2)

Die Kommission hat die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften gemäß den im Rahmen des Aktionsplans eingegangenen Verpflichtungen sorgfältig geprüft, um festzustellen, wie weit die bestehenden Vorschriften auf die potenziellen Risiken von Nanomaterialien anwendbar sind. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde in die Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2008„Regelungsaspekte bei Nanomaterialien“ (2) aufgenommen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der Begriff „Nanomaterialien“ in den Rechtsvorschriften der EU zwar nicht eigens genannt wird, die derzeitigen Rechtsvorschriften die von Nanomaterialien ausgehenden möglichen Gefahren für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt jedoch im Allgemeinen abdecken.

(3)

Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 24. April 2009 zu Regelungsaspekten bei Nanomaterialien (3) unter anderem die Einführung einer umfassenden, auf wissenschaftlichen Kenntnissen beruhenden Definition des Begriffs Nanomaterialien im Gemeinschaftsrecht.

(4)

Die Definition in dieser Empfehlung sollte als Referenz dienen, anhand deren bestimmt wird, ob ein Material zu legislativen oder politischen Zwecken in der EU als „Nanomaterial“ angesehen werden sollte. Die Definition des Begriffs „Nanomaterial“ im EU-Recht sollte sich ungeachtet der von einem Material ausgehenden Gefahren oder Risiken ausschließlich auf die Größe der Partikel stützen, aus denen das Material besteht. Diese ausschließlich auf der Größe eines Materials basierende Definition erstreckt sich auf natürliche, bei Prozessen anfallende und hergestellte Materialien.

(5)

Die Definition des Begriffs „Nanomaterial“ sollte auf verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnissen basieren.

(6)

Größe und Größenverteilungen in Nanomaterialien sind oft schwer zu messen, und die Ergebnisse unterschiedlicher Messverfahren sind unter Umständen nicht miteinander vergleichbar. Es müssen harmonisierte Messverfahren entwickelt werden, um sicherzustellen, dass die Anwendung der Definition im Zeitverlauf und für alle Materialien zu kohärenten Ergebnissen führt. Solange keine harmonisierten Messverfahren vorliegen, sollten die besten verfügbaren alternativen Verfahren angewendet werden.

(7)

Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission schlägt in ihrem Bericht „Considerations on a Definition of Nanomaterials for Regulatory purposes“ (4) vor, eine Definition von Nanomaterialien sollte sich nur auf partikuläre Nanomaterialien beziehen, im EU-Recht breite Anwendung finden können und mit anderen Konzepten weltweit im Einklang stehen. Einzige definierende Eigenschaft sollte die Größe sein, was eine klare Definition der Grenzen im Nanobereich erfordert.

(8)

Die Kommission hat den Wissenschaftlichen Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) beauftragt, einen wissenschaftlichen Input zu Elementen zu liefern, die bei der Ausarbeitung einer Definition des Begriffs „Nanomaterial“ zu Regelungszwecken zu berücksichtigen sind. Das Gutachten „Scientific basis for the definition of the term ‚Nanomaterial‘“ war im Jahr 2010 Gegenstand einer öffentlichen Konsultation. In seinem Gutachten vom 8. Dezember 2010 (5) kam der SCENIHR zu dem Schluss, dass die Größe auf Nanomaterialien universell anwendbar ist und die am besten geeignete Messgröße darstellt. Ein definierter Größenbereich würde eine einheitliche Auslegung erleichtern. Als untere Grenze wurde 1 nm vorgeschlagen. Nach allgemeinem Konsens wird weithin eine obere Grenze von 100 nm angewendet, doch ist die Eignung dieses Wertes wissenschaftlich nicht belegt. Die Anwendung einer einzigen Obergrenze könnte für die Klassifizierung von Nanomaterialien zu eng sein, und ein differenzierter Ansatz wäre möglicherweise besser geeignet. Zu Regelungszwecken sollte auch die Anzahlgrößenverteilung berücksichtigt werden, wobei zur Verfeinerung der Definition eine Durchschnittsgröße und die Standardabweichung der Größe verwendet werden. Die Größenverteilung bei einem Material sollte dargestellt werden als Größenverteilung, der die Anzahlkonzentration (d. h. die Anzahl der Objekte in einem bestimmten Größenbereich geteilt durch die Gesamtzahl von Objekten) und nicht der Massenanteil von Nanopartikeln im Nanomaterial zugrunde liegt, da es vorkommen kann, dass ein kleiner Massenanteil die größte Zahl von Partikeln enthält. Der SCENIHR identifizierte bestimmte Sonderfälle, in denen die Anwendung der Definition erleichtert werden kann, indem die volumenspezifische Oberfläche als Indikator verwendet wird, um zu bestimmen, ob ein Material in den definierten Nanogrößenbereich fällt.

(9)

Die Internationale Organisation für Normung definiert den Begriff „Nanomaterial“ als Material mit Außenmaßen im Nanobereich oder einer inneren Struktur oder Oberflächenstruktur im Nanobereich. Der Begriff „Nanobereich“ wird definiert als Größenbereich zwischen etwa 1 nm und 100 nm (6).

(10)

Mit der Anzahlgrößenverteilung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Nanomaterialien typischerweise aus einer Vielzahl Partikel bestehen, die in unterschiedlichen Größen mit einer bestimmten Verteilung vorkommen. Ohne Spezifizierung der Anzahlgrößenverteilung wäre es schwierig festzustellen, ob ein bestimmtes Material, bei dem manche Partikel kleiner und andere größer als 100 nm sind, der Definition entspricht. Dieser Ansatz steht mit dem Gutachten des SCENIHR im Einklang, nach dem die Partikelverteilung eines Materials als auf der Anzahlkonzentration (d. h. der Partikelanzahl) basierende Verteilung dargestellt werden sollte.

(11)

Es gibt keine eindeutige wissenschaftliche Grundlage für die Annahme eines spezifischen Werts für die Größenverteilung, bei dessen Unterschreitung davon ausgegangen wird, dass Materialien, die Partikel im Größenbereich von 1 nm bis 100 nm enthalten, nicht die spezifischen Eigenschaften von Nanomaterialien aufweisen. Dem wissenschaftlichen Gutachten zufolge sollte ein statistischer Ansatz angewendet werden, der auf einer Standardabweichung mit einem Schwellenwert von 0,15 % basiert. Angesichts der weiten Verbreitung von Materialien, die unter einen solchen Schwellenwert fallen würden, und der Notwendigkeit einer auf einen Regelungskontext zugeschnittenen Definition sollte der Schwellenwert höher angesetzt werden. Ein Nanomaterial gemäß der Definition in dieser Empfehlung sollte zu mindestens 50 % aus Partikeln von einer Größe zwischen 1 nm und 100 nm bestehen. Gemäß dem Gutachten des SCENIHR kann in bestimmten Fällen auch eine kleinere Anzahl von Partikeln im Größenbereich von 1 nm bis 100 nm eine gezielte Bewertung rechtfertigen. Allerdings wäre es irreführend, solche Materialien als Nanomaterialien einzustufen. Gleichwohl kann es besondere Rechtsumstände geben, unter denen Umwelt-, Gesundheits-, Sicherheits- oder Wettbewerbserwägungen die Anwendung eines Schwellenwertes von unter 50 % rechtfertigen.

(12)

Agglomerierte und aggregierte Partikel können dieselben Eigenschaften aufweisen wie die nicht gebundenen Partikel. Außerdem kann es während der Lebensdauer eines Nanomaterials vorkommen, dass Partikel aus den Agglomeraten oder Aggregaten freigesetzt werden. Die Definition in dieser Empfehlung sollte daher auch Partikel in Agglomeraten und Aggregaten umfassen, sofern die konstituierenden Partikel in den Größenbereich von 1 nm bis 100 nm fallen.

(13)

Derzeit kann bei trockenen festen Materialien oder Pulver die spezifische Oberfläche/Volumen anhand der Stickstoffadsorptionsmethode („BET-Methode“) gemessen werden. In diesen Fällen kann die spezifische Oberfläche als Indikator zur Identifizierung eines Nanomaterials herangezogen werden. Im Zuge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse können diese und andere Methoden künftig möglicherweise auch auf andere Arten von Materialien angewendet werden. Die Messung der spezifischen Oberfläche und die der Anzahlgrößenverteilung werden unter Umständen von einem Material zum anderen voneinander abweichen. Es sollte daher spezifiziert werden, dass die Ergebnisse für die Anzahlgrößenverteilung den Ausschlag geben sollten und dass die spezifische Oberfläche nicht zum Nachweis dafür verwendet werden darf, dass ein Material kein Nanomaterial ist.

(14)

Die technologische Entwicklung und der Stand der Wissenschaft schreiten rasch voran. Die Definition einschließlich der Deskriptoren sollte daher bis Dezember 2014 überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie dem Bedarf gerecht wird. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Schwellenwert von 50 % für die Anzahlgrößenverteilung herauf- oder herabgesetzt werden sollte und ob Materialien mit einer inneren Struktur oder Oberflächenstruktur im Nanobereich (z. B. komplexe Nanokomponenten-Nanomaterialien einschließlich nanoporörse und Nanokomposit-Materialien, wie sie in einigen Sektoren verwendet werden) einbezogen werden sollten.

(15)

Um die Anwendung der Definition in einem spezifischen rechtlichen Kontext zu vereinfachen, sollten — soweit dies machbar ist und verlässliche Ergebnisse zeitigt — Leitfäden und standardisierte Messverfahren entwickelt und Kenntnisse über typische Konzentrationen von Nanopartikeln in repräsentativen Materialien erworben werden.

(16)

Die Definition in dieser Empfehlung sollte den Geltungsbereich von EU-Rechtsvorschriften oder Bestimmungen, mit denen unter Umständen zusätzliche Anforderungen an diese Materialien — einschließlich in Bezug auf das Risikomanagement — festgelegt werden, unberührt lassen. In einigen Fällen kann es notwendig sein, bestimmte Materialien aus dem Geltungsbereich spezifischer Rechtsvorschriften auszuklammern, selbst wenn diese Materialien unter die Definition fallen. Ebenso kann es erforderlich sein, weitere Materialien wie z. B. einige Materialien mit einer Größe von unter 1 nm oder über 100 nm in den Geltungsbereich spezifischer, für ein Nanomaterial geeigneter Rechtsvorschriften aufzunehmen.

(17)

Angesichts der besonderen Gegebenheiten im pharmazeutischen Sektor und der bereits verwendeten spezialisierten Systeme mit Nanostruktur sollte die Definition in dieser Empfehlung die Verwendung des Begriffs „Nano“ bei der Definition bestimmter Pharmazeutika und medizinischer Geräte unberührt lassen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten, die EU-Agenturen und die Wirtschaftsteilnehmer werden aufgefordert, bei der Annahme und Durchführung von Rechtsvorschriften und Politik- und Forschungsprogrammen, die Produkte von Nanotechnologien betreffen, die nachstehende Definition von „Nanomaterial“ zu verwenden.

2.

„Nanomaterial“ ist ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben.

In besonderen Fällen kann der Schwellenwert von 50 % für die Anzahlgrößenverteilung durch einen Schwellenwert zwischen 1 % und 50 % ersetzt werden, wenn Umwelt-, Gesundheits-, Sicherheits- oder Wettbewerbserwägungen dies rechtfertigen.

3.

Abweichend von Nummer 2 sind Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen unter 1 nm als Nanomaterialien zu betrachten.

4.

Für die Anwendung von Nummer 2 gelten für „Partikel“, „Agglomerat“ und „Aggregat“ folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Partikel“ ist ein sehr kleines Teilchen einer Substanz mit definierten physikalischen Grenzen;

b)

„Agglomerat“ ist eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, in der die resultierende Oberfläche ähnlich der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ist;

c)

„Aggregat“ ist ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln.

5.

Sofern technisch machbar und in spezifischen Rechtsvorschriften vorgeschrieben, kann die Übereinstimmung mit der Definition von Nummer 2 anhand der spezifischen Oberfläche/Volumen bestimmt werden. Ein Material mit einer spezifischen Oberfläche/Volumen von über 60 m2/cm3 ist als der Definition von Nummer 2 entsprechend anzusehen. Allerdings ist ein Material, das aufgrund seiner Anzahlgrößenverteilung ein Nanomaterial ist, auch dann als der Definition von Nummer 2 entsprechend anzusehen, wenn seine spezifische Oberfläche kleiner als 60 m2/cm3 ist.

6.

Die unter den Nummern 1 bis 5 festgelegte Definition wird bis Dezember 2014 im Licht der gewonnenen Erfahrungen und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen überprüft. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob der Schwellenwert von 50 % für die Anzahlgrößenverteilung herauf- oder herabgesetzt werden sollte.

7.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, die EU-Agenturen und die Wirtschaftsteilnehmer gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2005) 243 endg.

(2)  KOM(2008) 366 endg.

(3)  P6_TA(2009) 0328

(4)  EUR 24403 EN, Juni 2010

(5)  http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/emerging/docs/scenihr_o_032.pdf

(6)  http://cdb.iso.org


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