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Amtsblatt der Europäischen Union, C 299, 05. November 2010


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ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.299.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 299

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
5. November 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

 

Rat

2010/C 299/01

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (erste Lesung)

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 299/02

Euro-Wechselkurs

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 299/03

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China

4

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Rat

2010/C 299/04

Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP des Rates (Anhang II) und der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (Anhang V) Anwendung finden

6

 

Europäische Kommission

2010/C 299/05

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

7

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

Rat

5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 299/1


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (erste Lesung)

2010/C 299/01

Erklärung der Kommission zu vorrangigen Maßnahmen bei der Einführung intelligenter Verkehrssysteme

1.

Artikel 6 Absatz 2 des Standpunkts des Rates in erster Lesung lautet wie folgt:

2.

Die Kommission bemüht sich, bis … (1) die Spezifikationen für eine oder mehrere der vorrangigen Maßnahmen zu erlassen.

Spätestens 12 Monate nach Erlass der Spezifikationen, die für eine vorrangige Maßnahme erforderlich sind, legt die Kommission, wenn angemessen, nach Durchführung einer Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Vorschlag für die Einführung dieser vorrangigen Maßnahme vor.

2.

Aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass sich für die Annahme der erforderlichen Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen nach Artikel 3 folgender unverbindlicher Zeitplan in Erwägung ziehen ließe:

Tabelle

Vorläufiger Zeitplan für die Annahme der Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen

Spezifikationen für die:

Nicht später als Ende:

Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste gemäß Artikel 3 Buchstabe a

2014

Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste gemäß Artikel 3 Buchstabe b

2013

Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten, gemäß Artikel 3 Buchstabe c

2012

harmonisierte Einführung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung gemäß Artikel 3 Buchstabe d

2012

Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Buchstabe e

2012

Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Buchstabe f

2013

Bei diesem vorläufigen Zeitplan wird davon ausgegangen, dass sich das EP und der Rat in einer frühzeitigen zweiten Lesung Anfang 2010 über die IVS-Richtlinie einigen.

Erklärung der Kommission zur Haftung

Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten können eine Reihe von Haftungsfragen aufwerfen, die die breite Vermarktung einiger IVS-Dienste erheblich behindern können. Die Behandlung dieser Fragen stellt eine der vorrangigen Maßnahmen dar, die die Kommission in ihrem IVS-Aktionsplan vorgeschlagen hat.

Unter Berücksichtigung der geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Haftung und insbesondere der Richtlinie 1999/34/EG wird die Kommission die Entwicklung in den Mitgliedstaten hinsichtlich der Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten genau verfolgen. Falls erforderlich, wird sie gegebenenfalls Leitlinien für die Haftung, insbesondere eine Beschreibung der Pflichten der Akteure in Bezug auf die Umsetzung und Nutzung der IVS-Anwendungen und -Dienste, ausarbeiten.

Erklärung der Kommission zur Notifizierung delegierter Rechtsakte

Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament und der Rat außer in den Fällen, in denen der Gesetzgebungsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorsieht, davon ausgehen, dass bei der Notifizierung delegierter Rechtsakte den Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Europawahlen) Rechnung getragen wird, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Befugnisse innerhalb der in den einschlägigen Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen auszuüben, und ist bereit, dementsprechend zu handeln.

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 AEUV

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet des künftigen Standpunkts der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten, gelten.


(1)  30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 299/3


Euro-Wechselkurs (1)

4. November 2010

2010/C 299/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4244

JPY

Japanischer Yen

115,15

DKK

Dänische Krone

7,4547

GBP

Pfund Sterling

0,87585

SEK

Schwedische Krone

9,2550

CHF

Schweizer Franken

1,3782

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1480

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,408

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

272,40

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7097

PLN

Polnischer Zloty

3,8958

RON

Rumänischer Leu

4,2848

TRY

Türkische Lira

1,9830

AUD

Australischer Dollar

1,4056

CAD

Kanadischer Dollar

1,4269

HKD

Hongkong-Dollar

11,0404

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7889

SGD

Singapur-Dollar

1,8280

KRW

Südkoreanischer Won

1 571,18

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,6600

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,4915

HRK

Kroatische Kuna

7,3445

IDR

Indonesische Rupiah

12 661,75

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3916

PHP

Philippinischer Peso

60,217

RUB

Russischer Rubel

43,4300

THB

Thailändischer Baht

42,298

BRL

Brasilianischer Real

2,3960

MXN

Mexikanischer Peso

17,4046

INR

Indische Rupie

62,9370


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 299/4


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China

2010/C 299/03

Die Europäische Kommission („Kommission“) hat beschlossen, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) einzuleiten. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Schadensuntersuchung.

1.   Ware

Die Überprüfung betrifft Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code ex 2932 21 00 eingereiht wird.

2.   Geltende Maßnahmen

Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 654/2008 des Rates (2) auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia versandte Einfuhren von Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens, Thailands, Indonesiens und Malaysias angemeldet oder nicht, sowie eine von der Kommission angenommene Verpflichtung eines indischen Herstellers (Atlas Fine Chemicals Pvt. Ltd) (3), eingeführt wurde.

3.   Gründe für die Überprüfung

Die Kommission wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs „Cumarin“ der Union geändert hat.

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass der einzige Hersteller von Cumarin, der in der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte, den Wirtschaftszweig der Union bildete, Ende August 2010 beschlossen hat, die Produktion von Cumarin in der Europäischen Union einzustellen. Daher dürften die Maßnahmen nicht länger notwendig sein und sollten daher aufgehoben werde.

4.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen; daher leitet sie hiermit eine auf die Schadensuntersuchung beschränkte Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Untersucht wird, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gerechtfertigt ist.

a)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Nachweise ihren Standpunkt darzulegen und der Kommission Informationen dazu vorzulegen, ob es einen derartigen Wirtschaftszweig der Union gibt. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

5.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung von Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie alle Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

6.   Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, also auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N-105 04/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen die betreffenden Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

10.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) zu finden.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 1 vom 4.1.2005, S. 15.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Diese Unterlagen sind nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Rat

5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 299/6


Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP des Rates (Anhang II) und der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (Anhang V) Anwendung finden

2010/C 299/04

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP des Rates und in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Artikel 7 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP des Rates und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates wird die gemäß diesem Gemeinsamen Standpunkt bzw. dieser Verordnung erstellte Liste von Personen, Organisationen und Einrichtungen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.

Zu diesem Zweck können die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Entsprechende Anträge sind bis zum 26. November 2010 an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


Europäische Kommission

5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 299/7


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 299/05

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1). Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„KOŁOCZ ŚLĄSKI“/„KOŁACZ ŚLĄSKI“

EG-Nr.: PL-PGI-0005-0728-20.11.2008

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Kołocz śląski“/„Kołacz śląski“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Polen

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 2.4

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Der schlesische Streuselkuchen „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ besitzt eine rechteckige Form und ist ca. 3,5 cm (± 0,5 cm) hoch. Er misst 40 × 60 cm (± 5 cm) und wiegt etwa 5-6 kg.

Der „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ wird in folgenden Varianten hergestellt:

ohne Füllung

mit einer Füllung aus Quark, Mohn oder Äpfeln.

Die obere Schicht des „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ besteht aus Streuseln.

Der Hefeteig ist cremefarben, die Farbe der Füllung variiert je nach verwendetem Ausgangsstoff:

Quarkfüllung — cremefarben-gelb,

Mohnfüllung — dunkelgrau, grafitgrau,

Apfelfüllung — bernsteinfarben, honigfarben.

Die äußere Schicht des Streuselkuchens „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ besitzt eine für dieses Backwerk charakteristische goldgelbe Farbe und ist mit Puderzucker bestreut.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Zur Herstellung des „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ werden folgende Rohstoffe verwendet:

 

Hefeteig

Weizenmehl 0,7-0,9 kg

Milch 0,3-0,5 l

Zucker 0,1-0,3 kg

Hefe 0,04-0,06 kg

Eier 0,1-0,3 kg

Butter 0,1-0,3 kg, 25 % der Butter können durch Margarine mit einem Fettgehalt von mindestens 70 % ersetzt werden

Salz

 

Quarkmasse:

Quark, Halbfettstufe 2,4-2,6 kg

Eigelb von Hühnereiern 0,22-0,26 kg

Zucker 0,4-0,6 kg

Aroma — Schale einer Zitrone

Butter 0,1-0,3 kg

 

Zulässige Zusatzstoffe:

Rosinen 0,09-0,11 kg

Sahne- oder Vanillepudding 0,09-0,11 kg

 

Mohnmasse:

Blaumohn 1,4-1,6 kg

Zucker 0,4-0,6 kg

Eimasse 0,1-0,3 kg

Butter 0,1-0,3 kg

Wasser 0,4-0,6 l

Mandelaroma

 

Zulässige Zusatzstoffe:

Rosinen 0,09-0,11 kg oder Mandeln 0,09-0,11 kg oder Nüsse 0,09-0,11 kg bzw. Biskuitkrümel 0,3-0,5 kg

 

Apfelmasse:

gedünstete Äpfel 2,8-3,2 kg

Zucker 0,25-0,4 kg

 

Zulässige Zusatzstoffe:

Zimt, Vanillepudding 0,15-0,25 kg oder geriebene Semmel 0,15-0,25 kg

Die Verwendung der verschiedenen Zusatzstoffe für die Füllung hat keinen Einfluss auf die grundlegenden Eigenschaften des Erzeugnisses und verändert nicht die besonderen Merkmale des schlesischen Streuselkuchens „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“.

 

Streuselschicht

Butter 0,35-0,45 kg

Weizenmehl 0,7-0,9 kg

Zucker 0,35-0,45 kg

Vanillezucker

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

In dem abgegrenzten geografischen Gebiet müssen folgende Herstellungsschritte erfolgen:

Bereitung des Hefeteigs,

Zubereitung der Füllung,

Zubereitung der Streusel,

Teilen und Ausrollen der Teigstücke,

Formen des Teigs auf dem Backblech und Aufbringen der Schichten,

Backen,

Verzieren.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Der Streuselkuchen „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ kann unverpackt und ohne Etikett verkauft werden. Die Verkaufsstände sind durch eine Aufschrift mit einer der beiden Namensvarianten — „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ — gekennzeichnet. Wird der Kuchen in einer Verpackung verkauft, muss das Etikett eine der beiden eingetragenen Bezeichnungen — „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ — das Zeichen für die geschützte geografische Angabe oder die Aufschrift „Chronione Oznaczenie Geograficzne“ (Geschützte geografische Angabe) bzw. das Akronym „g.g.A.“ tragen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Woiwodschaft Oppeln in ihren Verwaltungsgrenzen sowie folgende Kreise der Woiwodschaft Schlesien:

Będzin, Bielsko-Biała und Stadt Bielsko-Biała, Bieruń/Lędziny, Stadt Bytom, Stadt Chorzów, Cieszyn, Gliwice und Stadt Gliwice, Stadt Jastrzębie-Zdrój, Stadt Katowice, Lubliniec, Mikołów, Stadt Mysłowice, Stadt Piekary Śląskie, Pszczyna, Racibórz, Stadt Ruda Śląska, Rybnik und Stadt Rybnik, Stadt Siemianowice Śląskie, Stadt Świętochłowice, Tarnowskie Góry, Stadt Tychy, Wodzisław, Stadt Zabrze, Stadt Żory.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Die Herstellung des schlesischen Streuselkuchens „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ geht auf den aus dem 10. Jahrhundert stammenden Brauch zurück, zu Hochzeiten einen traditionellen Hochzeitskuchen zu backen und zu verzehren. Dem Kuchen wurden magische Eigenschaften zugeschrieben, weshalb beim Backen auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein mussten. So wurde der Kuchen von Hausfrauen gebacken, die über das hierfür erforderliche spezielle Wissen verfügten. Sie mussten zum Beispiel dafür Sorge tragen, dass im Raum keine Zugluft entstand. Männer wurden beim Backen in der Küche nicht geduldet.

Der „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ wurde über die Jahrhunderte immer beliebter und entwickelte sich zu einem Traditionsgebäck. Dieser kostbare Hochzeitskuchen sollte der jungen Familie Wohlstand bringen. Im Laufe der Zeit wurde der Kuchen zu einem Alltagsprodukt, dennoch besitzt er als traditionelles Gebäck noch immer große Bedeutung. Seit Beginn des 18. Jahrhunderts wurden in Schlesien traditionelle Bräuche wie das „przyczynianie się“ gepflegt, bei dem die geladenen Hochzeitsgäste Geschenke in Form von Zutaten für den Hochzeitskuchen überbringen und damit zum Hochzeitsschmaus ihren „Beitrag leisten“. Andere Bezeichnungen hierfür sind „poczta“ (Post), „posyłka“ (Überbringung) (im nördlichen Oppelner Schlesien) bzw. „wysłużka“ (Gabe), „podarek“ (Geschenk) (im Süden Schlesiens). Im Laufe der Zeit bildete sich der in Schlesien beliebte Brauch des „chodzenie z kołaczem“ (Austragen von Streuselkuchen) heraus — drei bis vier Tage vor der Hochzeit wird den geladenen Hochzeitsgästen ein „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ gebracht.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Im Laufe der langjährigen Herstellungstradition haben sich folgende besondere Merkmale herausgebildet, durch die sich der schlesische Streuselkuchen „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ auszeichnet:

vier Varianten (ohne Füllung, mit Apfelfüllung, Mohnfüllung oder Quarkfüllung),

rechteckige Form,

Streuseldecke.

Den Streuselkuchen „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ gibt es in vier Varianten, die durch langjährige Backtradition entstanden sind: ohne Füllung, mit Quarkfüllung, Mohnfüllung oder Apfelfüllung.

Ein weiteres besonderes Merkmal, durch das sich der „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ von anderen ähnlichen Produkten unterscheidet, ist seine rechteckige Form. In anderen Regionen Polens besitzt dieser Streuselkuchen eine runde Form. Der Name „kołocz“ bzw. „kołacz“ bezeichnet in der polnischen Sprache ein Traditionsgebäck und leitet sich von dem Wort „koło“ (Kreis) her, das seine Form beschreibt.

Die Streusel auf dem „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ zeichnen sich durch ihren Buttergeruch aus, da zu ihrer Herstellung viel Butter verwendet wird. Sie besitzen eine dichtere Konsistenz und sind gröber als in anderen Regionen Polens.

Die besonderen Merkmale des schlesischen Streuselkuchens „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ sind nicht nur mit der langjährigen Tradition und den sensorischen Vorzügen dieses Gebäcks, sondern auch mit seiner in Schlesien noch immer lebendigen symbolischen Bedeutung als Traditionsgebäck verbunden.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Der Zusammenhang zwischen dem schlesischen Streuselkuchen „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ und der Region beruht auf der unter Punkt 5.2 beschriebenen Besonderheit des Erzeugnisses sowie auf seinem Ansehen, über das nachstehend berichtet wird.

Die Bewohner Schlesiens — eines Grenzgebiets — sind auf besondere Weise der Tradition verhaftet und pflegen das kulturelle Erbe. Die Herstellung des Streuselkuchens „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ als traditionelles Gebäck insbesondere für Hochzeiten hat in Schlesien eine lange Tradition. Davon zeugt unter anderem auch die Legende, der zufolge Fenismännchen (Kobolde), die in grauer Vorzeit im Neißetal gehaust haben, einem klugen Mädchen zeigten, wie ein solcher Streuselkuchen zu backen sei, und das Mädchen dieses Wissen an andere Bewohner Schlesiens weitergegeben hat.

Seit mindestens 100 Jahren genießt der „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ hohe Wertschätzung. Ein Rezept für einen „feinen schlesischen Streuselkuchen, ein Lieblingskuchen unseres Kaisers“ findet sich in dem 1913 in Frankfurt/Main erschienenen „Illustrierten Kochbuch“. Auch das Buch „Grundrezepte als Schlüssel zur Kochkunst“ aus dem Jahr 1931 enthält ein Rezept für den schlesischen Streuselkuchen „Kołocz śląski“. In dem „Deutschen Lesebuch für Volksschulen, 3. und 4. Schuljahr“, das 1937 in Breslau erschien, ist das Gedicht „Streuselkuchen“ abgedruckt: „Streuselkuchen mit Mohn, Quark und Äpfeln/schlesischer Streuselkuchen/wie es auf Gottes weiter Erde/nichts Bessres gibt!/(…)“. Hinweise auf den „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ als einen überaus wichtigen Bestandteil der schlesischen Kultur sind auch in zeitgenössischen Quellen wie etwa dem 2003 erschienenen Buch „Kuchnia śląska — jodło, historia, kultura, gwara“ (Die schlesische Küche — Gerichte, Geschichte, Kultur, Mundart) und in „Polskie kuchnie regionalne“ (Die polnische regionale Küche) aus dem Jahr 2007 zu finden.

Vom Ansehen des schlesischen Streuselkuchens „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ zeugen zahlreiche Preise und Auszeichnungen: „Tradycyjny Produkt Opolszczyzny 2007“ (Traditionelles Produkt des Oppelner Landes 2007), „Opolska Marka 2007“ (Oppelner Marke 2007), Sonderauszeichnung für die „Erfolgreiche Förderung eines traditionellen Produkts des Oppelner Schlesiens“ im Jahr 2007. 2006 schaffte es der „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ bis ins Finale des landesweiten polnischen Wettbewerbs „Nasze Kulinarne Dziedzictwo“ (Unser kulinarisches Erbe), und im Jahr 2008 erhielt er in diesem Wettbewerb den 3. Preis.

Auch außerhalb der Region und der Landesgrenzen gewinnt der Streuselkuchen „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ zunehmend an Ansehen. Im Oppelner Schlesien und in Oberschlesien jedoch erfreut er sich solch großer Wertschätzung, dass er aus der schlesischen Küche nicht mehr wegzudenken ist.

Einst vor allem von Hausfrauen gebacken, wird der schlesische Streuselkuchen „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ heute in Konditoreien und Bäckereien hergestellt. Auch Feste und regionale Veranstaltungen kommen nicht mehr ohne den „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ aus. Selbst in relativ kleinen Ortschaften wird dieser Streuselkuchen bei solcherart Feierlichkeiten in großen Mengen verzehrt.

In verschiedenen Teilen des geografischen Gebiets finden außerdem Feste zu Ehren des „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ statt. Die größte Veranstaltung zum Thema „kołacz“ fand beispielsweise im August 2008 in Opole statt, wo der Versuch unternommen wurde, den Guinness-Rekord zu brechen. An diesem Ereignis nahmen über 10 000 Menschen teil; der dort gebackene Streuselkuchen erreichte eine Länge von 136,6 Metern und wog etwa 1 500 Kilogramm. Vertreter des Konsortiums nehmen an verschiedenen Ausstellungen und Messen teil. Zu den größten zählen die Polagra in Posen, die Grüne Woche in Berlin, die Agribex-Messe in Brüssel sowie lokale Ausstellungen und Messeveranstaltungen.

Das Produkt ist auch in den Medien präsent wie etwa in dem Programm von TVP1 „Dzień dobry w sobotę“ (Willkommen am Samstag) oder auch in Presseartikeln wie „Śląski Kołocz — opolski produkt“ (Schlesischer Streuselkuchen — ein Oppelner Produkt; Nowa Trybuna Opolska vom 5.11.2007), „Wybierz współczesną ikonę Śląska“ (Entscheide Dich für eine moderne schlesische Ikone; Gazeta Wyborcza vom 16.2.2007) oder „Kołocz jest śląski?“ (Ist der Streuselkuchen schlesisch?; Gazeta Wyborcza vom 3.8.2007).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.minrol.gov.pl/index.php?/pol/Jakosc-zywnosci/Produkty-regionalne-i-tradycyjne/Wnioski-przeslane-do-UE-od-kwietnia-2006-roku


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


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