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Amtsblatt der Europäischen Union, L 72, 13. März 2007


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 72

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
13. März 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 260/2007 des Rates vom 9. März 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 261/2007 der Kommission vom 12. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 262/2007 der Kommission vom 12. März 2007 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 263/2007 der Kommission vom 12. März 2007 zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 264/2007 der Kommission vom 9. März 2007 über ein Fangverbot für Seeteufel im ICES-Gebiet VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/163/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2006 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.4000 — Inco/Falconbridge) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3052)  ( 1 )

18

 

 

2007/164/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.3796 — OMYA/J.M. HUBER PCC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3163)  ( 1 )

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

13.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 260/2007 DES RATES

vom 9. März 2007

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1350/2006 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) wurde von der Kommission ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter Wolframelektroden, die derzeit den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 00 (KN-Codes seit 1. Januar 2007) zugeordnet werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt), eingeführt.

(2)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   WEITERES VERFAHREN

(3)

Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China übermittelten einige interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem mündlich gehört.

(4)

Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen, soweit dies als angemessen angesehen wurde, entsprechend geändert. Zu diesem Zweck unternahm die Kommission weitere Kontrollbesuche in den Betrieben folgender Unternehmen:

a)

Unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft

Comptoir Lyonnais de Soudage SA, Lyon, Frankreich;

b)

Verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft

Alexander Binzel Schweißtechnik GmbH & Co., KG, Buseck, Deutschland;

Binzel France Sarl, Straßburg, Frankreich.

(5)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.

(6)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen, sofern dies angezeigt erschien, entsprechend geändert.

C.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten. Sie wird derzeit den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 00 (KN-Codes seit 1. Januar 2007) zugeordnet. Die betroffene Ware wird beim Schweißen und ähnlichen Verfahren verwendet, beispielsweise beim Wolfram-Inertgas-Schweißen, Plasmaschweißen, Plasma-Lichtbogenschneiden und beim thermischen Spritzen.

(8)

Ein Einführer wandte sich gegen die Schlussfolgerung unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung, dass alle Wolframelektroden zum Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware angesehen werden. Er verwies auf die unterschiedlichen Eigenschaften der einzelnen Typen von Wolframelektroden, insbesondere auf einen vom Einführer selbst entwickelten patentierten Typ.

(9)

Der Kommission war seit Beginn des Verfahrens bekannt, dass es mehrere Typen von Wolframelektroden gibt. Wolframelektroden werden in unterschiedlichen Längen und Durchmessern verkauft und können entweder aus reinem Wolfram oder aus Wolframlegierungen bestehen, die einen geringen Anteil an Thorium, Lanthanum, Cerium, Zirkonium oder einer Verbindung dieser Metalle enthalten. Diese Legierungen verändern die Eigenschaften der Elektroden, vor allem im Hinblick auf Zündfähigkeit, Strombelastbarkeit und Standzeit, und ermöglichen eine bessere Abstimmung der Elektroden auf ihre spezifischen Verwendungszwecke. Trotz der unterschiedlichen technischen Eigenschaften der einzelnen Typen von Wolframelektroden geht die Kommission davon aus, dass ihre gemeinsamen grundlegenden materiellen Eigenschaften und der Grad ihrer Austauschbarkeit hinreichen, um sie für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware anzusehen, da sie dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen.

(10)

Gleichwohl wurde den einzelnen oben genannten Typen von Wolframelektroden bei der Berechnung der Dumping- und Schadensspannen Rechnung getragen.

(11)

Der unter Randnummer 8 genannte Einführer verwies ferner auf die unterschiedlichen Produktionsverfahren europäischer und chinesischer Einführer und behauptete, dass chinesische Wolframelektroden von höherer Qualität seien. Darüber hinaus gab ein ausführender Hersteller vor, dass seine Elektroden besser seien als die seiner Konkurrenten und auf jeden Fall auf das wichtigste von der Gruppe hergestellte Produkt, einen WIG-Schweißbrenner, besser abgestimmt seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach den vorliegenden Fakten die qualitativen Unterschiede nicht so groß sind, dass Elektroden anderer Hersteller für diesen spezifischen Zweck nicht eingesetzt werden könnten, auch wenn sie nicht optimal an die Brenner angepasst sind. Hinsichtlich der vom Einführer geschilderten angeblichen allgemeinen Qualitätsunterschiede zwischen den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Wolframelektroden und den aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten Wolframelektroden gab es keine Sachinformationen, die einen derartigen allgemeinen Qualitätsunterschied bestätigt oder quantifiziert hätten. Daher wurden die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Wolframelektroden und die aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten Wolframelektroden als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen; die Schadensberechnungen wurden diesbezüglich nicht berichtigt.

(12)

Da hinsichtlich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 12 bis 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(13)

Der ausführende Hersteller, dem keine MWB gewährt wurde, da er das zweite MWB-Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte, brachte vor, dass die in seiner Buchführung festgestellten Unstimmigkeiten lediglich einige wenige Fälle beträfen; das System sei inzwischen verbessert worden und genüge jetzt den internationalen Buchführungsgrundsätzen. Das Unternehmen legte jedoch keinerlei Beweise zur Stützung seiner Behauptung vor. Während des Kontrollbesuchs wurde eindeutig festgestellt, dass die Buchführungspraktiken klar gegen die internationalen Buchführungsgrundsätze und gegen die chinesischen Buchführungsgrundsätze verstießen, auch wenn sie nach dem UZ korrigiert worden sein sollten.

(14)

Da keine anderen Fakten bezüglich der MWB vorgelegt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 16 bis 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Individuelle Behandlung (IB)

(15)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dass dem unter Randnummer 13 genannten ausführenden Hersteller IB gewährt worden sei, obwohl in den Unternehmenskonten auch Diskrepanzen hinsichtlich der Verbuchung von Ausfuhrverkäufen festgestellt worden seien. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Unternehmen alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte und daher kein Grund bestand, seinen IB-Antrag abzulehnen. Ferner konnten die wenigen Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft während des UZ bei der Kontrolle des Antidumpingfragebogens vor Ort ausnahmslos belegt werden; es war lediglich in einem Fall eine Berichtigung der Ausfuhrangaben erforderlich, die direkt vorgenommen werden konnte. Das Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde daher zurückgewiesen.

(16)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wurden die Feststellungen zur IB unter den Randnummern 22 bis 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Normalwert

a)   Ermittlung des Normalwerts für den ausführenden Hersteller in der VR China, dem MWB gewährt wurde

(17)

Nach der vorläufigen Unterrichtung ermittelte der ausführende Hersteller einen monatlichen Normalwert, bei dem der überprüfte durchschnittliche Normalwert des UZ ins Verhältnis gesetzt wurde zur Preisentwicklung beim wichtigsten Rohstoff, Ammonium-Parawolframat (APW); damit wollte er zeigen, dass bei einem Vergleich mit den monatlichen Ausfuhrpreisen am Ende des UZ kein Dumping mehr vorlag. Ferner lasse dieser monatliche Normalwert darauf schließen, dass die vorläufige Dumpingfeststellung im Wesentlichen auf den dramatischen Preisanstieg bei APW zurückzuführen war, auf den das Unternehmen nicht unmittelbar, sondern erst am Ende des UZ mit einer Erhöhung der Ausfuhrpreise reagierte. Das Unternehmen ersuchte die Kommission, diese Entwicklung zu berücksichtigen und zur Berechnung der Dumpingspannen lediglich die letzten sechs bzw. drei Monate des UZ heranzuziehen. Dieses Vorbringen musste jedoch zurückgewiesen werden, da eine Abweichung vom UZ alle anderen untersuchten Unternehmen, die in gleicher Weise vom generellen Anstieg der APW-Preise betroffen waren, benachteiligt hätte. Darüber hinaus widerspricht eine solche Forderung dem Konzept eines Untersuchungszeitraums. Es liefe darauf hinaus, Angaben aus einem bestimmten Abschnitt des Untersuchungszeitraums herauszufiltern, womit die Repräsentativität der Feststellungen in Frage gestellt würde.

(18)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ebenfalls in diesem Zusammenhang geltend, dass die Rohstoffkosten, die für die Berechnung des Normalwerts des Unternehmens, dem MWB-Behandlung gewährt worden war, herangezogen worden waren, berichtigt werden müssten. Nach Auffassung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wäre eine solche Berichtigung gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 5 der Grundverordnung gerechtfertigt, da der chinesische Wolframmarkt auf makroökonomischer Ebene staatlichen Einflüssen ausgesetzt sei und daher die Inlandspreise für den wichtigsten Rohstoff, APW, beständig unter den Ausfuhrpreisen für APW lägen.

(19)

Dieses Vorbringen wurde geprüft, indem die Folgen der Maßnahmen der chinesischen Regierung auf makroökonomischer Ebene, die zu unterschiedlichen APW-Preisen auf dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt führen könnten, analysiert wurden. Die Untersuchung ergab, dass die chinesische Politik der Mehrwertsteuerrückerstattung bei der Ausfuhr in gewissem Maße die Ausfuhr von Wolfram und verwandten Produkten, wie APW, bremst, da die Ausführer lediglich einen Teil der Mehrwertsteuer erstattet bekommen, die sie für auf dem Inlandsmarkt erworbene Rohstoffe zahlen. Dies bedeutet u. a., dass Hersteller von Wolframelektroden bei der Ausfuhr zusätzliche Kosten zu tragen haben. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung wurde daher eine Berichtigung des Normalwerts für alle aufgrund der oben beschriebenen Mehrwertsteuerregelung anfallenden Kosten vorgenommen. Nach Auffassung der Kommission sind keine weiteren Berichtigungen erforderlich.

(20)

Unter Berücksichtigung der oben genannten Berichtigung des Normalwerts wird die allgemeine unter den Randnummern 26 bis 33 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methodik bestätigt.

b)   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen keine MWB gewährt wurde

i)   Vergleichsland

(21)

Da zur Heranziehung der Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Randnummern 34 bis 38 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

ii)   Normalwert

(22)

Da bezüglich der Festlegung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 39 bis 46 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.

4.   Ausfuhrpreise

(23)

Die Ausfuhrpreise eines Unternehmens, dem IB gewährt wurde, sowie des kooperierenden Unternehmens ohne MWB/IB, dessen Dumpingspanne, wie unter den Randnummern 54 bis 56 der vorläufigen Verordnung erläutert, als landesweite Dumpingspanne festgelegt wurde, wurden berichtigt, indem zwei Geschäftsvorgänge, die nicht im UZ lagen, ausgeklammert wurden.

(24)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte der ausführende Hersteller mit MWB, dessen Ausfuhren in die Gemeinschaft über einen verbundenen Einführer erfolgten und danach an verbundene und unabhängige Unternehmen in der Gemeinschaft verkauft wurden, geltend, dass die VVG-Kosten seiner verbundenen Unternehmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises dienten, zu hoch angesetzt waren und nicht die beim Verkauf von Wolframelektroden anfallenden Kosten widerspiegelten. Der ausführende Hersteller ersuchte die Kommission, die VVG-Kosten zugrunde zu legen, die die verbundenen Händler in den Fragebogen angegeben hatten und die aufgrund fehlender Nachweise für die Zurechnungsmethode anfänglich nicht akzeptiert werden konnten. Das Unternehmen legte inzwischen Nachweise für die ursprünglich angewendete Zurechnungsmethode vor, die auf einer von den Unternehmen seit jeher verwendeten unternehmensinternen Regelung beruht. Bei der Überprüfung dieser Nachweise vor Ort wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Zurechnungsmethode die mit den Verkäufen von Wolframelektroden verbundenen Kosten ergab. Dem Vorbringen wurde daher stattgegeben, und die VVG-Kosten der verbundenen Händler wurden entsprechend berichtigt.

(25)

Ferner wurde festgestellt, dass die Gewinnspannen der beiden unabhängigen Einführer, von denen eine vorläufig zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises des oben genannten ausführenden Herstellers herangezogen wurde, nicht verwendet werden sollten, da die Geschäftstätigkeit dieser Einführer mit derjenigen des betroffenen verbundenen Einführers nicht hinreichend vergleichbar ist. Tatsächlich wird der überwiegende Teil der von diesem verbundenen Einführer importierten Wolframelektroden in das Hauptprodukt der Gruppe, den Schweißbrenner, eingebaut. Außerdem haben die Wolframelektroden im Vergleich zum Endprodukt einen geringeren Wert. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Gewinnspanne des verbundenen Einführers eine genauere Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises bilden würde.

(26)

Da bezüglich der Ausfuhrpreise keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurde die unter den Randnummern 47 und 48 der vorläufigen Verordnung beschriebene allgemeine Methodik bestätigt, mit der Ausnahme, dass, wie oben erläutert, für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises des Herstellers mit MWB die Gewinnspanne des verbundenen Einführers herangezogen wird.

5.   Vergleich

(27)

Die ermittelten Normalwerte (vgl. Randnummern 17 bis 20 und 22) wurden mit den neu festgelegten Ausfuhrpreisen (vgl. Randnummern 23 bis 26) auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussen. Berichtigungen wurden akzeptiert für indirekte Steuern (vgl. Randnummer 19), Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Bankgebühren.

6.   Dumpingspanne

a)   Für den kooperierenden ausführenden Hersteller, dem MWB gewährt wurde

(28)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wurde folgende endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd

17 %

b)   Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen IB gewährt wurde

(29)

Nach der Anpassung an den Ausfuhrpreis des anderen Unternehmens mit IB wurden folgende endgültige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd

107,3 %

Beijing Advanced Metal Materials Co., Ltd

128,4 %

c)   Für alle übrigen ausführenden Hersteller

(30)

Nach der Anpassung an den Ausfuhrpreis des kooperierenden ausführenden Herstellers ohne MWB/IB wurde die endgültige landesweite Dumpingspanne auf 160,2 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(31)

Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 57 und 58 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(32)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wurde die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 59 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Gemeinschaftsverbrauch

(33)

Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, wurden die Feststellungen unter Randnummer 60 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft

(34)

Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 61 bis 66 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(35)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 67 bis 93 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

(36)

Da in diesem Punkt keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 94 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(37)

Drei Ausführer, ein Ausführerverband und ein Einführer wiederholten ihre Bedenken, dass die vorläufigen Zölle die chinesischen Ausführer vom Gemeinschaftsmarkt verdrängen würden. Da es lediglich zwei Gemeinschaftshersteller und praktisch keine Einfuhren aus anderen Ländern gebe, würden die Maßnahmen angeblich den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt zum Nachteil der Verwender beseitigen. Ferner hätten die beiden Gemeinschaftshersteller durch wettbewerbsfeindliche Praktiken angeblich schon immer die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt kontrolliert. Gleichwohl konnten die genannten Parteien ihre Behauptungen weder durch zusätzliche Nachweise belegen, noch gab es im Laufe der Untersuchung Hinweise auf derartige Praktiken.

(38)

Wie bereits in der vorläufigen Verordnung festgestellt, besteht der Zweck jedweder Antidumpingmaßnahme nicht darin, Ausführern in Drittländern den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu verwehren, sondern dafür zu sorgen, dass nach der Wettbewerbsverzerrung durch unfaire Handelspraktiken wieder gleiche Bedingungen für alle geschaffen werden.

(39)

Bei der Untersuchung wurden weder Nachweise für das angebliche wettbewerbsfeindliche Verhalten gefunden, noch hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft außergewöhnlich hohe Gewinne verzeichnet, auch nicht bevor die Chinesen mit ihren Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt Fuß fassen konnten. Sieht man von den beiden Gemeinschaftsherstellern ab, sollte die Höhe der eingeführten Maßnahmen es mindestens einigen ausführenden Herstellern in der VR China erlauben, die betroffene Ware weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen. Der Zweck der Zölle besteht, wenn sie auf der Schädigung basieren, nämlich darin, die Einfuhrpreise so ansteigen zu lassen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen normalen Gewinn erzielen kann.

(40)

Ein Einführer machte außerdem geltend, dass die Zölle sein Unternehmen in seiner Existenz bedrohten. Dieser Einführer vertreibt einen speziellen Typ qualitativ hochwertiger Wolframelektroden, und sollte er gezwungen sein, seine Tätigkeit aufzugeben, müssten die Endverwender seiner Aussage nach Nachteile bei Innovation und Dienstleistungsqualität in Kauf nehmen.

(41)

Wie in der vorläufigen Verordnung erläutert, sollte ein etwaiger Anstieg der Einfuhrpreise für die betroffene Ware für die Einführer generell den Effekt haben, dass der faire Wettbewerb mit den Gemeinschaftsherstellern wieder hergestellt wird und nicht, dass die Einführer vom Verkauf der betroffenen Ware abgehalten werden. Auch ist es aufgrund der großen Gewinnspannen bei den kooperierenden Einführern unwahrscheinlich, dass sie aus dem Geschäft gedrängt werden, selbst wenn die Ausfuhren mit Einführung der Maßnahmen zurückgehen sollten. Die Händler spielen auf dem Markt für Schweißelektroden eine große Rolle, da sie die Anlaufstelle bilden, bei der die Endnutzer ihren gesamten Schweißbedarf decken können. Es ist daher sehr wohl damit zu rechnen, dass diese Händler auch nach der Einführung von Maßnahmen weiterhin wichtige Marktteilnehmer darstellen.

(42)

Eine Partei brachte vor, dass die von ihrer Gruppe eingeführten Wolframelektroden Zubehör zu den von ihnen hergestellten Schweißbrennern seien. Sollten die Verwender aufgrund der Antidumpingmaßnahmen gezwungen sein, preiswertere Elektroden von anderen Herstellern zu beziehen, würden dadurch die Leistung und die Haltbarkeit der von diesem Unternehmen hergestellten Brenner beeinträchtigt, was sich wiederum auf das gesamte Geschäft auswirken würde. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass, selbst wenn die Kunden dieser Verwender die nachteiligen technischen Folgen kennen würden, der für diesen Ausführer vorgeschlagene relativ niedrige Zollsatz diese wahrscheinlich nicht veranlassen dürfte, zu anderen Lieferquellen zu wechseln. Darüber hinaus wurden keine Nachweise vorgelegt, die die angeblichen negativen Folgen bestätigen würden.

(43)

Da in diesem besonderen Punkt keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 115 bis 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(44)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen beanstandete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dass die unter Randnummer 136 der vorläufigen Verordnung erwähnte Berichtigung für die Funktionen der Einführer aus folgenden Gründen zu hoch sei:

Nicht alle Einführer würden alle unter dieser Randnummer erwähnten Funktionen ausführen, wie die Verpackung, die Lagerung, die Qualitätskontrolle, das so genannte Branding und in einigen Fällen die physikalische Bearbeitung der Elektroden. In einigen Fällen würden die Elektroden in einem Zustand aus der VR China ausgeführt, der die meisten dieser Operationen überflüssig mache.

Selbst in den Fällen, in denen der betreffende Einführer diese Funktionen noch ausüben müsste, wären die diesbezüglichen Kosten nach Schätzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wesentlich geringer als der von der Kommission für die Berichtigung vorläufig festgelegte Betrag.

(45)

Die Kommission prüfte dieses Vorbringen und holte u. a. ausführliche Informationen eines weiteren unabhängigen Einführers ein. Die Untersuchung ergab, dass sowohl die in der Gemeinschaft hergestellten als auch die eingeführten Elektroden über eine Vielzahl von Absatzkanälen vertrieben werden und auf ihrem Weg vom Hersteller zum Endnutzer häufig weiterverkauft werden. Die Beteiligten nehmen dabei in unterschiedlichem Maße Funktionen wie Qualitätskontrolle, Lagerung, Logistik, Wiederverpackung, Vermarktung und Kundendienst wahr. Nach Prüfung aller vorliegenden Informationen wählte die Kommission ein systematischeres und einheitlicheres Verfahren, um den Funktionen der Einführer beim Vergleich der Einfuhrpreise mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf einer gemeinsamen Handelsstufe Rechnung zu tragen.

(46)

Zu diesem Zweck wurden auf der Grundlage der Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt die aus unterschiedlichen Handelsstufen (Händler, Einzelhändler, Endnutzer und Hersteller der Originalausrüstung) resultierenden Preisunterschiede geschätzt. Anstelle der unter Randnummer 136 der vorläufigen Verordnung erwähnten Berichtigung wurde dann diese Berichtigungsmethode für die Handelsstufe angewendet.

(47)

Ein Ausführer entdeckte einen Fehler in den Verkaufsdaten, die für die Berechnung seiner Schadensspanne herangezogen worden waren. Die Daten, die zur Berechnung der Schadensspannen dienten, enthielten weitere Schreibfehler. Nach der Korrektur dieser Fehler mussten die Schadensspanne eines Ausführers und die landesweite Schadensspanne gesenkt werden.

(48)

Ferner wurde festgestellt, dass aufgrund der Tatsache, dass einige chinesische Ausführer nur selten Ausfuhren tätigten, und aufgrund der Entwicklung des Wechselkurses USD/EUR im UZ die Verwendung monatlicher Wechselkurse zu erheblich genaueren Ergebnissen führt als die Verwendung eines jährlichen Wechselkurses. Die Berechnungen wurden für alle Ausführer entsprechend berichtigt.

(49)

Ein Ausführer und ein Ausführerverband brachten vor, dass die Zeitspanne zwischen dem Ankauf des Rohstoffs und dem Verkauf der fertigen Wolframelektrode an einen Händler für Ausführer in der VR China aufgrund längerer Transportwege und längerer Zollverfahren wesentlich größer sei als für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Daher könnten die Preise der chinesischen Ausführer nicht so schnell auf Preissteigerungen bei den Rohstoffen reagieren wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, was nach Auffassung des Ausführers bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden sollte.

(50)

Die Kommission erkennt zwar an, dass der Zeitraum zwischen der Herstellung der Ware und ihrer Auslieferung an den Abnehmer für chinesische Ausführer größer ist, dies ist jedoch kein maßgeblicher Faktor für die Schadensermittlung. Bei der Untersuchung werden die Daten des Rechnungsdatums verwendet, das normalerweise dem Zeitpunkt entspricht, an dem die Ware das Werk verlässt. Ferner gibt es eine zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Preis auf der Grundlage der aktuellen Rohstoffpreise verhandelt wird, und dem Versanddatum; es gibt jedoch keinen Grund zu der Annahme, dass diese Differenz für die chinesischen Hersteller größer sein sollte als für die Hersteller in der Gemeinschaft. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

(51)

Mithin werden die endgültigen gewogenen durchschnittlichen Schadensspannen für Unternehmen, denen IB bzw. MWB gewährt wird, wie folgt festgelegt:

Unternehmen

Endgültige Schadensspanne

Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd

22,7 %

Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd

41,0 %

Beijing Advanced Metal Materials Co., Ltd

38,8 %

Alle übrigen Unternehmen

63,5 %

2.   Form und Höhe der Zölle

(52)

Gemäß diesen Feststellungen sowie Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte die Höhe des Antidumpingzolls hinreichen, um die durch die Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne dabei die Dumpingspanne zu übersteigen.

(53)

Somit werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll

Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd

17,0 %

Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd

41,0 %

Beijing Advanced Metal Materials Co., Ltd

38,8 %

Alle übrigen Unternehmen

63,5 %

(54)

Die angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(55)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (3). Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe oder Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(56)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden Ausführer gelten, sondern auch für die Unternehmen, die im UZ keine Ausfuhren getätigt haben. Die letztgenannten Unternehmen werden indessen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllen, aufgefordert, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Lage gemäß diesem Artikel zu stellen.

3.   Verpflichtungen

(57)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle empfohlen werden sollte, boten zwei ausführende Hersteller in der VR China Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(58)

Die betroffene Ware zeichnet sich durch eine große Anzahl von Warentypen aus, die sich preislich erheblich voneinander unterscheiden. Die beiden ausführenden Hersteller boten lediglich einen Mindesteinfuhrpreis (nachstehend „MEP“ abgekürzt) für alle Warentypen an, der jedoch die Beseitigung des schädlichen Dumpings für alle Waren nicht garantiert hätte. Ferner sei angemerkt, dass die große Zahl an Warentypen eine Festlegung sinnvoller Mindesteinfuhrpreise für jeden Warentyp, die von der Kommission ordnungsgemäß überwacht werden könnten, praktisch unmöglich macht, auch wenn die ausführenden Hersteller für jeden Warentyp einen anderen MEP angeboten hätten.

(59)

Darüber hinaus waren die Preise der betroffenen Ware im UZ erheblichen Schwankungen unterworfen, weshalb eine Preisverpflichtung in diesem Fall nicht in Betracht kommt. Zur Lösung dieses Problems boten beide Unternehmen an, den MEP auf der Grundlage der Schwankungen der APW-Preise zu indexieren. Da jedoch bei einem der ausführenden Hersteller keine enge Wechselwirkung zwischen den Schwankungen der APW-Preise und den Preisschwankungen bei Wolframelektroden im UZ festgestellt werden konnte, war eine Indexierung des MEP auf der Grundlage der APW-Preise für diesen ausführenden Hersteller nicht sinnvoll.

(60)

Ferner hat einer der ausführenden Hersteller verschiedene verbundene Unternehmen in der EU, die denselben Abnehmern auch anderen Waren verkaufen. Eine solche komplexe Absatzstruktur birgt die Gefahr von Umgehungsgeschäften.

(61)

Aus den vorstehenden Gründen mussten diese Verpflichtungsangebote abgelehnt werden.

4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und besondere Überwachung

(62)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung, d. h. Verordnung (EG) Nr. 1350/2006, eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. In den Fällen, in denen die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben. Sind die endgültigen Zölle höher als die vorläufigen Zölle, werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

(63)

Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Diese besonderen Maßnahmen, die lediglich für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz eingeführt wird, beinhalten: Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Vorgaben im Anhang zu dieser Verordnung entspricht. Auf die Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(64)

Sollten die Ausfuhren der Unternehmen, denen niedrigere individuelle Zollsätze gewährt werden, sich nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen signifikant erhöhen, so könnte ein solcher Anstieg bekanntlich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. In diesem Fall kann, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Darin kann unter anderem geprüft werden, ob die unternehmensspezifischen Zollsätze abgeschafft und ein landesweiter Zollsatz eingeführt werden muss —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 00 (TARIC-Codes 8101991010 und 8515900010) zugeordnet werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll auf den Nettopreis, unverzollt, frei Grenze der Gemeinschaft, für Waren, die von nachstehenden Unternehmen hergestellt wurden, beträgt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd

17,0 %

A754

Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd

41,0 %

A755

Beijing Advanced Metal Materials Co., Ltd

38,8 %

A756

Alle übrigen Unternehmen

63,5 %

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1350/2006 über Einfuhren bestimmter Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 00 (TARIC-Codes 8101991010 und 8515900010) zugeordnet werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, werden endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zölle übersteigen, werden freigegeben. Sind die endgültigen Zölle höher als die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 250 vom 14.9.2006, S. 10.

(3)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H, Büro J-79 5/16

B-1049 Brüssel, Belgien


ANHANG

Der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form beigefügt werden:

(1)

Name und Funktion des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

(2)

Folgende Erklärung: „Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Wolframelektroden von [Name und Anschrift des Unternehmens], [TARIC-Zusatzcode], in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“


13.3.2007   

DE

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L 72/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2007 DER KOMMISSION

vom 12. März 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 12. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

111,0

MA

70,1

TN

143,7

TR

124,1

ZZ

112,2

0707 00 05

JO

171,8

MA

96,3

TR

181,9

ZZ

150,0

0709 90 70

MA

76,4

TR

108,7

ZZ

92,6

0709 90 80

EG

223,0

IL

119,7

ZZ

176,4

0805 10 20

CU

36,7

EG

49,0

IL

53,9

MA

46,0

TN

49,5

TR

64,6

ZZ

50,0

0805 50 10

EG

58,9

IL

61,6

TR

52,3

ZZ

57,6

0808 10 80

AR

86,1

BR

78,9

CA

81,5

CL

109,6

CN

93,8

US

110,5

UY

80,5

ZA

90,3

ZZ

91,4

0808 20 50

AR

73,8

CL

84,3

CN

75,5

US

110,6

ZA

76,7

ZZ

84,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


13.3.2007   

DE

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L 72/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 262/2007 DER KOMMISSION

vom 12. März 2007

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 237/2007 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).

(3)  ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 17.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 13. März 2007 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,39

5,61

1701 11 90 (1)

21,39

10,97

1701 12 10 (1)

21,39

5,42

1701 12 90 (1)

21,39

10,46

1701 91 00 (2)

26,55

11,96

1701 99 10 (2)

26,55

7,44

1701 99 90 (2)

26,55

7,44

1702 90 99 (3)

0,27

0,38


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


13.3.2007   

DE

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L 72/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 263/2007 DER KOMMISSION

vom 12. März 2007

zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1510/2006 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können.

(2)

Für die zwischen dem 1. November 2006 und dem 28. Februar 2007 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser (4). Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, und Äpfel sollten der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 1. November 2006 und dem 28. Februar 2007 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1510/2006 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 16.

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 1. November 2006 und dem 28. Februar 2007 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

Erzeugnis

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Zuteilungssatz der beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

20

100 %

Orangen

29

100 %

Zitronen

50

100 %

Tafeltrauben

13

100 %

Äpfel

23

100 %


13.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 264/2007 DER KOMMISSION

vom 9. März 2007

über ein Fangverbot für Seeteufel im ICES-Gebiet VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestandes sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestandes durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1.


ANHANG

Nr.

01

Mitgliedstaat

FRANKREICH

Bestand

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIc, IX, X und CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

Datum

7. Februar 2007


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

13.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2006

zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.4000 — Inco/Falconbridge)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3052)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/163/EG)

Am 4. Juli 2006 nahm die Kommission eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2, an. Eine nicht vertrauliche Fassung der vollständigen Entscheidung in der verbindlichen Sprachfassung und den Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_de.html

I.   ZUSAMMENFASSUNG

(1)

Dieser Fall betrifft den Erwerb von Falconbridge Ltd („Falconbridge“, Kanada) durch Inco Ltd („Inco“, Kanada). Beide Unternehmen sind weltweit in dem Bereich Abbau, Bearbeitung, Veredelung und Vertrieb von verschiedenen Nickel-Produkten, Kupfer, Kobalt sowie Edelmetallen tätig.

(2)

Inco ist ein internationales Bergbauunternehmen, das vor allem im Bereich Abbau, Bearbeitung, Veredelung und Vertrieb von verschiedenen Nickel-Produkten, Kupfer, Kobalt, Edelmetallen sowie Schwefelprodukten tätig ist. 2004 betrug der weltweite Umsatz von Inco 3 439 Mio. EUR. Die Tätigkeiten konzentrieren sich hauptsächlich auf den Bereich Nickel, der 83 % des Gesamtumsatzes ausmachte, während der Anteil von Kupfer 9 %, von Kobalt und von Edelmetallen 1 % ausmachte.

(3)

Falconbridge ist ebenfalls ein internationals Bergbauunternehmen, welches hauptsächlich im Bereich Abbau, Bearbeitung, Veredelung und Vertrieb verschiedener Nickelprodukte, Kupfer, Kobalt, Blei, Zink, Aluminium, Edelmetallen sowie Schwefelprodukten tätig ist. Der weltweite Umsatz beläuft sich im Jahr 2004 auf 5 610 Mio. EUR. Die Hälfte des Umsatzes entfällt auf den Bereich Kupfer, 26 % auf Nickel, 14 % auf Aluminium, 6 % auf Zink und 2 % auf Kobalt.

(4)

Am 11. Oktober 2005 machte Inco seine Absicht, alle umlaufenden Aktien von Falconbridge zu erwerben, im Wege eine öffentlichen Angebots bekannt. Nach der beabsichtigten Transaktion wird Inco die alleinige Kontrolle über Falconbridge innehaben. Demzufolge entsteht eine Konzentration im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Daher ist das angemeldete Vorhaben ein Zusammenschluss.

(5)

Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Transaktion in der angemeldeten Form wesentlich den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für die Lieferung von Nickel an die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie im EWR, auf den weltweiten Märkten für das Angebot von hochreinem Nickel für die Herstellung von Superlegierungen/Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen und für das Angebot von hochreinem Kobalt für die Herstellung von Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen behindern würde. Nach der Fusion würde die neue Einheit bei weitem der größte Lieferant von Nickelprodukten für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie im EWR und fast der Monopol-Lieferant von hochreinem Nickel zur Verwendung in Superlegierungen und von hochreinem Kobalt für Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen werden. Die Untersuchung weist daraufhin, dass die neue Einheit mangels bedeutenden Wettbewerbsdrucks auf diesen Märkten in der Lage wäre, sowie dem Anreiz unterliegen würde, die Preise zu erhöhen. Ferner wurde herausgefunden, dass die Effizienzgewinne als Folge des beabsichtigten Erwerbsvorgangs wahrscheinlich zumeist nicht unmittelbar dem Verbraucher zu Gute kommen und dadurch nicht der Beeinträchtigung des Wettbewerbs entgegenwirken würden.

(6)

Um die im Verfahren erkannte Wettbewerbsbedenken zu beheben, haben die Parteien am 16. März 2006 ein Paket von Verpflichtungen vorgetragen. Nach umfassender Erörterung mit der Kommission haben die Parteien am 5. April 2006 ein überarbeitetes Paket an Verpflichtungszusagen eingereicht. Dieses war Gegenstand eines Markttests mit Dritten. Am 7. Juni 2006 wurde von den Parteien ein weiteres überarbeitetes Paket eingereicht. Diese Verpflichtungen waren leicht abgeändert, wobei eine endgültige Fassung der Verpflichtungszusagen am 26. Juni 2006 durch die Parteien eingereicht wurde.

(7)

In der endgültigen von den Parteien eingereichten Fassung verpflichten sich diese, die Falconbridges Nikkelverk Raffinerie in Norwegen zusammen mit den zugehörigen Vermögensteilen („ausgegliederter Geschäftsbereich“) an ein Unternehmen zu veräußern, welches in den Bereichen Metallabbau und/oder -verarbeitung tätig ist und über ausreichende Nickelressourcen zur Unterstützung der Überlebensfähigkeit der Raffinerie verfügt. Zusätzlich ist Falconbridge am 7. Juni 2006 ein verbindliches Abkommen mit LionOre Mining International Ltd („LionOre“) für den Verkauf des ausgegliederten Geschäftsbereichs eingegangen. Am selben Tag wurde die Kommission von den Parteien gebeten, LionOre als geeigneten Käufer für den ausgegliederten Geschäftsbereich zu bestätigen. Die Kommission glaubt, dass die vorgenannten Maßnahmen ausreichen, um die von dem Unternehmenserwerb stammenden wettbewerbsbeschränkenden Bedenken zu beseitigen und dass LionOre ein geeigneter Käufer für den ausgegliederten Geschäftsbereich ist.

(8)

Daher wird der Erlass einer freigebenden Entscheidung mit Bedingungen und Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vorgeschlagen.

II.   ERLÄUTERNDES MEMORANDUM

1.   Die sachlich relevanten Märkte

(9)

Die beabsichtigte Transaktion betrifft die Bereiche Nickel und Kobalt. Die Parteien behaupten, die sachlich relevanten Märkte seien das Angebot von Nickel und Kobalt. Jedoch hat die Marktuntersuchung der Kommission eindeutig gezeigt, dass es angebracht ist, die relevanten Märkte für Nickel und Kobalt entsprechend der Verwendungsmöglichkeiten abzugrenzen. Zunächst unterscheidet sich das Nachfrageverhalten deutlich hinsichtlich der jeweiligen Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere in Bezug auf Reinheitsgrad, Größe und Form des Produkts, Lieferanforderungen und Nachfragestruktur; zum zweiten sind Anbieter von Nickel in hohem Maße darauf spezialisiert, die Lieferung entsprechend bestimmter Verwendungsmöglichkeiten anzubieten, und drittens scheinen sich die Endpreise für Nickelprodukte entsprechend der Verwendung zu unterscheiden.

(10)

Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte wie folgt ist:

i)

das Angebot von Nickel für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie;

ii)

das Angebot von hochreinem Nickel für die Herstellung von Superlegierungen/Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen;

iii)

das Angebot von hochreinem Kobalt zur Herstellung von Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen.

A.   Das Angebot von Nickel für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie

(11)

Bei dem Beschichtungsverfahren wird ein Objekt mit dem gewünschten Metall überzogen, indem Strom durch eine geeignete Lösung fließt (Elektrolyse). Durch das Verfahren der Galvanoplastik können verschiedene Arten von Formen mit Gestaltungen oder dünnen Metallablagerungen überzogen werden.

(12)

Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass nur bestimmte Nickelendprodukte für die Beschichtung und Galvanoplastik verwendet werden können. Beschichtungskunden haben spezifische Anforderungen bezüglich Reinheitsgrad, Form, Größe und Verpackung. Verkäufe dieser Produkte erfolgen gewöhnlich über Vertriebshändler. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die zersplitterte Struktur der Nachfrage den Bedarf für einen Nickelanbieter impliziert, um ein Verkaufsnetz von Großhändlern zu entwickeln und aufrechtzuerhalten.

(13)

Auf der Anbieterseite sind nicht alle Nickelanbieter in der Lage, Nickelprodukte der Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie sowie gewissen Erzeugern zu liefern. Insbesondere die Parteien haben ein spezifisches Produkt für diese Verwendung entwickelt. Ein Nickelanbieter, der noch nicht im Geschäft aktiv ist, müsste erhebliche Investitionen tätigen, um die große Auswahl von Nickelprodukten liefern zu können, die bei Beschichtungs- und Galvanoplastikanwendungen verwendet werden.

(14)

Darüber hinaus weisen die internen Dokumente der Parteien darauf hin, dass dieser Markt ein separater Produktmarkt mit eigener Preisbildung und Absatzpolitik ist, der von dem Produktmarkt anderer Verwendungen von Nickel verschieden ist.

B.   Das Angebot von hochreinem Nickel für die Herstellung von Superlegierungen/Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen

(15)

Superlegierungen werden bei Verfahren in Hochtemperaturumgebungen und Umgebungen mit hoher Belastung verwendet. Solche Anwendungen sind im besonderen in der Raumfahrt, Stromerzeugung und Medizinindustrie zu finden. Eine spezifische Kategorie von Superlegierungen sind solche in sicherheitskritischen rotierenden Teilen, z. B. Turbinenmotorblätter und Scheiben für Düsenflugzeuge.

(16)

Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass aufgrund des erforderlichen Reinheitsgrads (sehr geringe Verunreinigungen und Spurenelemente) und dem Erfordernis der Zertifizierung und Rückverfolgung nicht alle Nickelendprodukte von beliebigen Anbietern austauschbar für die Herstellung von Superlegierungen benutzt werden können. Dies gilt umso mehr für die Herstellung von Superlegierungen, die in sicherheitskritischen Teilen verwendet werden.

(17)

In Bezug auf die Ersetzbarkeit auf Anbieterseite können nicht alle Erzeuger hochreinen Nickel produzieren, der für die Herstellung von Superlegierungen bzw. Superlegierungen in sicherheitskritischen Teilen geeignet ist. Der Vergleich der Eigenschaften der Nickelendprodukte verschiedener Nickelanbieter und die Anforderungen verschiedener Hersteller von Superlegierungen zeigen, dass nur sehr wenige Anbieter, inklusive der Parteien, in der Lage sind, Nickelendprodukte mit der ausreichenden Reinheit herzustellen, um die Anforderungen der Superlegierungs-Hersteller zu erfüllen. Die Marktuntersuchung hat hohe Marktzutrittsschranken in dem vorgenannten sachlichen Markt aufgedeckt.

C.   Das Angebot von hochreinem Kobalt für die Herstellung von Superlegierungen in sicherheitskritischen Teilen

(18)

Eine besondere Verwendung von Kobalt ist die Herstellung von Superlegierungen als spezifische Kategorie, bei der die Superlegierungen in sicherheitskritischen Bereichen eingesetzt werden. Superlegierungen sind mit 20—25 % der gesamten Kobaltnachfrage eine der Hauptverwendungsarten von Kobalt.

(19)

Die Marktuntersuchung deutet an, dass nicht alle geeigneten Kobaltprodukte die Reinheitsanforderungen für Superlegierungen in sicherheitskritischen Anwendungsbereichen erfüllen. Es besteht eine sehr spezifische Nachfrage für hochreines Kobalt, festegelegt durch seine präzise chemische Zusammensetzung und seinen niedrigen Verunreinigungsgrad. Hersteller von Superlegierungen für sicherheitskritische Anwendungsbereiche können kein Kobaltprodukt mit einer geringeren Qualität und/oder anderen chemischen Zusammensetzung als der des hochreinen Kobalts verwenden.

2.   Die räumlich relevanten Märkte

(20)

Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte wie folgt ist:

i)

Der Markt für das Angebot von Nickelprodukten für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie hat eine regionale räumliche Dimension (EWR-weit).

ii)

Der Markt für das Angebot von hochreinem Nickel für die Herstellung von Superlegierungen/Superlegierungen in sicherheitskritischen Teilen hat eine weltweite räumliche Dimension.

iii)

Der Markt für das Angebot von hochreinem Kobalt für die Herstellung von Superlegierungen für die Verwendung in sicherheitskritischen Teilen hat ebenfalls eine weltweite räumliche Dimension.

3.   Betroffene Märkte

A.   Angebot von Nickel für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie

(21)

Nach dem Zusammenschluss wird New Inco bei weitem der größte Anbieter von Nickelprodukten für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie mit einem zusammengefassten EWR-weitem Marktanteil von [70—80] % und einem Umsatz über fünfmal so hoch wie der nächste Wettbewerber (2).

(22)

Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die anderen Hersteller von Nickel für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie keinen Wettbewerbsdruck auf New Inco ausüben können, weil es ihnen an hinreichender Kapazität und geeigneten Technologien mangelt oder sie nicht im EWR tätig sind. Vertriebshändler und Kunden haben bestätigt, dass OMG der einzige Anbieter als echte Alternative zu New Inco ist. Allerdings reduziert sich der von OMG ausgeübte Wettbewerbsdruck wesentlich durch deren Bezugsschwierigkeiten von Zwischenprodukten und dem Abgaben-Abkommen mit New Inco.

(23)

Interne Dokumente der Parteien lassen auch darauf schließen, dass Inco und Falconbridge die nächsten Wettbewerber für das Angebot von Nickelprodukten für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie sind. Ferner bestätigen die Dokumente die Marktposition der Parteien als treibende Kraft, die beste Angebotsauswahl von Nickelprodukten für Beschichtungs- und Galvanoplastik (unterschiedliche Formen und Größen) und Marken mit außergewöhnlichem Ruf auf dem Markt zu haben.

(24)

New Inco wird daher der einzige Anbieter werden, der in der Lage ist, eine einzigartige Angebotsauswahl von Produkten für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie anzubieten. Nach der Abwicklung wird New Inco demzufolge die Macht haben, einseitig die Preise für Nickelprodukte anzuheben. Dabei ist New Inco nur sehr begrenztem Wettbewerbsdruck von bestehenden oder potenziellen Anbietern von Nickelprodukten für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie ausgesetzt.

B.   Angebot von hochreinem Nickel für die Herstellung von Superlegierungen/Superlegierungen für die Verwendung in sicherheitskritischen Teilen

(25)

New Inco wird bei weitem der größte und fast monopolistische Anbieter von hochreinem Nickel für Superlegierungen mit einem Marktanteil von 80—95 % weltweit werden. Auf dem Markt für Superlegierungen wurde Wettbewerb grundsätzlich durch die Rivalität zwischen Inco und Falconbridge angetrieben. Die Stellung von New Inco wird so stark sein, dass kein anderer Nickelanbieter in der Lage ist oder sein wird, an die einzigartigen Stärken von New Inco in Bezug auf Produktqualität, -kapazität und Ruf auf dem Markt für hochreinen Nickel für die Herstellung von Superlegierungen/Superlegierungen für die Verwendung in sicherheitskritischen Teilen heranzureichen. Die meisten Hersteller von Superlegierungen und Kunden gaben ihre Besorgnis über den geplanten Zusammenschluss zum Ausdruck, welcher die Anzahl der Anbieter für hochreinen Nickel von drei auf zwei reduziert. New Inco würde als Wettbewerber zumeist nur noch Eramet gegenüberstehen.

(26)

Aufgrund der hohen Marktzutrittsschranken für hochreinen Nickel (in den letzten zehn Jahren gab es keine neuen Marktteilnehmer) wird es voraussichtlich nur minimale Beschränkungen in dem zukünftigen Verhalten von New Inco gegenüber potenziellen Wettbewerbern geben. Als Folge des Zusammenschlusses wird New Inco in der Lage sein, einseitig Preise für hochreinen Nickel anzuheben. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der stark angestiegenen Nachfrage, dem extrem engen Angebot von hochreinem Nickel und der bestehenden Kapazitätseinschränkungen anderer Anbieter zu sehen.

C.   Angebot von hochreinem Kobalt für die Herstellung von Superlegierungen für die Verwendung in sicherheitskritischen Teilen

(27)

New Inco wird als Anbieter für hochreines Kobalt für die Herstellung von Superlegierungen für die Verwendung in sicherheitskritischen Teilen fast eine Monopolstellung innehaben. Wie im Markt für hochreines Nickel wird der Wettbewerb auf dem Markt für hochreines Kobalt für die Herstellung von Superlegierungen für die Verwendung in sicherheitskritischen Teilen von der Rivalität zwischen Inco und Falconbridge betrieben.

(28)

New Incos Stellung wird sehr stark sein, weil nur sehr wenige Anbieter von hochreinem Kobalt den strengen Anforderungen der Hersteller für Superlegierungen in sicherheitskritischen Teilen genügen. Die Marktuntersuchung hat aufgedeckt, dass kein anderer Kobalthersteller in der Lage ist oder sein wird, die einzigartigen Stärken von New Inco in Bezug auf den hohen Reinheitsgrad, konstante Qualität, Herstellungskapazitäten und exzellenten Ruf auf dem Markt für das Angebot von hochreinem Kobalt zur Herstellung von Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen zu erreichen. Demzufolge wird kein anderer Kobalthersteller in der Lage sein wesentlichen Wettbewerbsdruck auf New Inco auszuüben.

(29)

Es bestehen erhebliche Markteintrittsschranken für das Angebot von hochreinem Kobalt, der für die Herstellung von Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen geeignet ist. Hinsichtlich dieser hohen Schranken für den Marktzutritt wird wahrscheinlich das zukünftige Verhalten von New Inco gegenüber potenziellen Wettbewerbern nur minimal beschränkend sein. Daher wird New Inco in Folge des Zusammenschlusses in der Lage sein, einseitig Preise für hochreines Kobalt für Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen anzuheben.

D.   Einschränkung des weltweiten Nickel-Angebots

(30)

Es wurde von bestimmten Dritten bestritten, dass New Inco die Fähigkeit und Absicht haben würde, Teile ihrer Nickel-Abbau-Projekte zu verzögern, insbesondere das Koniambo-Projekt. Ferner wurde bestritten, dass dies Auswirkungen auf den Nickel-LME-Preis haben würde. Indes hat die Marktuntersuchung ergeben, dass New Inco weder ein wirtschaftliches Interesse an der Verzögerung ihres Abbau-Projekts in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium (Anlaufphase oder verbindlich beschlossen) wegen der erheblich anfallenden finanziellen Kosten noch in einem frühen Stadium hat, da die Gewinne solcher Ankündigungen in Zeiten hoher LME-Preise hochspekulativ und zeitlich sicherlich sehr begrenzt sind.

E.   Effizienzen

(31)

Die Parteien tragen vor, dass der geplante Zusammenschluss Effizienzgewinne, die primär aus der Nähe ihrer Minen-/Verarbeitungsanlagen in dem Sudbury-Tal durch die Optimierung ihrer Abbau- und Verarbeitungsabläufe entstehen, hervorbringen würde. Dies würde angeblich zu einer gesteigerten Produktion bei geringeren Kosten führen und so zum Nutzen aller Nickel-Abnehmer sein. Allerdings haben die Parteien nicht ausreichend aufgezeigt, dass die durch den Erwerbsvorgang bedingten Effizienzen nicht mit einer weniger wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme zu erreichen sind, und direkt den Endabnehmern in den drei relevanten Märkten, bei denen die Wettbewerbsbedenken ermittelt wurden, zugute kommen. Aus diesen Gründen kommen die von den Parteien vorgebrachten Effizienzen nicht in Betracht, um die Beschränkungen durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft auf den Wettbewerb auszugleichen.

F.   Fazit

(32)

Die als Anlage beigefügte Entscheidung schlussfolgert, dass der angemeldete Zusammenschluss wahrscheinlich auf jedem der drei relevanten Märkte den effektiven Wettbewerb wesentlich einschränken wird, insbesondere durch die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung, und somit unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens erscheint.

4.   Von den Parteien unterbreitete Zusagen

(33)

Zwecks Behandlung der vorgenannten Wettbewerbsbedenken im Markt für das Angebot von Nickel für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie im EWR, von hochreinem Nickel für Superlegierungen/Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen weltweit und von hochreinem Kobalt für Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen weltweit haben die Parteien die unten stehenden Verpflichtungszusagen vorgeschlagen.

(34)

Nach diesen Zusagen verpflichten sich die Parteien, Falconbridges einzige Raffinerie, die Nikkelverk-Raffinerie in Norwegen, zusammen mit der zugehörigen Versorgungsbeschaffungs-Einheit sowie bestehenden Lieferabkommen mit Drittversorgern, zugehörigen Marketing-Organisationen sowie bestehenden Abnehmerverträgen, Falconbridges Eigentum der Veredelungs-Technologie und Markenrechte (ausgegliederter Geschäftsbereich) einem geeigneten Käufer zu übertragen, der über Zugang zu ausreichenden Ressourcen verfügt, damit die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von Nikkelverk erhalten bleibt. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien, mit dem Käufer ein 10-jähriges flexibles Lieferabkommen abzuschließen, um die wesentlichen Versorgungserfordernisse von Nikkelverk abzudecken.

(35)

Ferner geht Falconbridge für den Verkauf der ausgegliederten Geschäftsbereiche eine verbindliche Vereinbarung mit einem dritten Unternehmen (LionOre) ein. Die Parteien baten die Kommission, LionOre als geeigneten Käufer für die ausgegliederten Geschäftsbereiche zuzulassen.

5.   Wettbewerbliche Beurteilung der unterbreiteten Zusagen

(36)

Nikkelverk ist Falconbridges einzige Raffinerie und produziert alle von Falconbridge an die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie gelieferten Nickelprodukte, jegliche von Falconbridge verkauften hochreinen Nickelprodukte für die Herstellung von Superlegierungen sowie alle hochreinen Kobaltprodukte zur Herstellung von Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen. Indes beinhalten die ausgegliederten Geschäftsbereiche alle Einheiten von Falconbridge, die mit Marketing und Verkauf dieser Nickel- und Kobaltproduktion betraut sind.

(37)

Folglich wird die gesamte quantitative Überschneidung von Inco und Falconbridge auf den drei Märkten, hinsichtlich derer Wettbewerbsbedenken ermittelt wurden, durch die beabsichtigten Zusagen aufgehoben. Sofern der ausgegliederte Geschäftsbereich als lebensfähige und konkurrenzfähige Einheit tätig wird, wird dieser Falconbridges Marktstellung in den drei relevanten Märkten übernehmen und den effektiven Wettbewerb, ausgehend von dem vorherig erfolgten beabsichtigten Erwerbsvorgang, wiederherstellen.

(38)

Die Untersuchung hat jedoch gezeigt, dass die grundlegende Fragestellung für die Bewertung der vorgeschlagenen Zusagen die Fähigkeit des ausgegliederten Geschäftsbereichs ist, eine Langzeitquelle für die Nickelversorgung, die für die Herstellung von hochreinem Nickel geeignet ist, zu wirtschaftlich attraktiven Bedingungen auf konstanter Basis sicherzustellen. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, ist es wahrscheinlich, dass das abgetrennte Unternehmen ein schwacher und verletzlicher Wettbewerber auf den relevanten Märkten sein wird. Als Wettbewerber wird dieser nicht fähig sein, mit New Inco wirksam zu konkurrieren.

(39)

Die wettbewerbliche Bewertung der momentanen Struktur der Nickelindustrie hat gezeigt, dass die vertikale Integration von Abbau-, Bearbeitungs- und Veredelungseinrichtungen das vorherrschende Geschäftsmodell war. Gegenwärtig existiert keine unabhängige Raffinerie der Nickelindustrie, und die wenigen Raffinerien, die ihre Versorgung über Dritte beziehen, haben ebenfalls Interesse an Abbau- und Verarbeitungsanlagen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese Situation bis 2015 wesentlich verändert, da die vertikale Integration als Geschäftsmodell eine effiziente Antwort auf den Bedarf von Raffinerien zur Absicherung des konstanten Bezugs einer geeigneten Langzeitversorgung ist.

(40)

Daher kann nur ein Käufer mit Erfahrung im Bergbau, in der Verarbeitung und Veredelung von Nickel sowie mit Zugang zu Minen und hinreichenden Nickel-Zwischenprodukten genügend Ausgleich im Hinblick auf die Fähigkeit und den Anreiz des Käufers der ausgegliederten Geschäftsbereiche bringen, um den Wettbewerb langfristig wiederherzustellen. Dieses wird durch die Ergebnisse der von der Kommission ausgeführten Marktuntersuchung hinsichtlich der Zusagen nachhaltig gestützt.

(41)

Im Gegensatz zur Nickelindustrie ist in Bezug auf Kobalt die vertikale Integration nicht das vorherrschende Geschäftsmodell in der Kobaltindustrie, die erheblichen Handel mit Kobalt-Zwischenprodukten vorweist. Über 50 % der Kobaltproduktion von Nikkelverk wird von Dritten bezogen. Falconbridge veredelt entsprechend der kundenspezifischen Versorgung, wobei Kobalt aus eingekauftem Rohstoff von BCL enthalten ist und Kobalt-Zwischenprodukte von Australien und Afrika unter beiden Versorgungskäufen und Veredelungsgebühren-Vereinbarungen eingerechnet sind. Zusätzlich hat sich New Inco für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren verpflichtet, den ausgegliederten Unternehmensteil mit gleicher Menge von Kobalt wie die gegenwärtig von Falconbridge an Nikkelverk gelieferte zu versorgen.

(42)

Die endgültigen Verpflichtungen sehen vor, dass das abgetrennte Unternehmen nur an ein Unternehmen verkauft wird, das im Metallabbau und/oder -verarbeitung tätig ist und über ausreichende Nickelressourcen verfügt, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des abgetrennten Teils bis zum Ablauf des Rohstoff-Belieferungsabkommens mit New Inco zu unterstützen. Die Menge von 55 000 Millionen Tonnen pro Jahr wird von Falconbridge gegenwärtig an Nikkelverk geliefert und von Inco als maßgeblicher Bezugswert angesetzt.

(43)

Diese Maßnahmen richten sich vollständig an die Wettbewerbsbedenken der Kommission hinsichtlich der Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des abgetrennten Unternehmensbereichs. Diese bieten eindeutig hinreichende Gewissheit für Nickelversorgung des abgetrennten Unternehmens. Die Verpflichtungen sind daher geeignet, alle oben dargestellten Wettbewerbsbedenken vollständig auszuräumen.

(44)

Ferner wurden die in der endgültigen Fassung der Verpflichtungen beabsichtigten Bedingungen des 10-jährigen flexiblen Lieferabkommens und des Preismechanismus als ausreichend erachtet, die Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des abgetrennten Unternehmensteils zu schützen, wenn es an eine bereits im Metallabbau tätige Gesellschaft verkauft wird.

6.   Tauglichkeit des vorgeschlagenen Käufers

(45)

LionOre Mining International Ltd („LionOre“) ist ein mittelgroßer Hersteller von Nickel mit in Betrieb befindlichen Minen in Botswana, Südafrika, Australien und Beteiligungen in einigen Bergbauprojekten in diesen Regionen. Die gegenwärtigen Minen und Bergbauprojekte von LionOre sind alle Schwefelminen. Die Gesellschaft ist seit 1996 im Nickelgeschäft mit einem Produktionsvolumen von ca. 29 000 Millionen Tonnen Nickel im Jahr 2005 und ist weltweit der zehntgrößte Nickelhersteller.

(46)

LionOre hat Eigentumsinteresse an vier Nickel- und einer Goldmine. In Afrika kontrolliert die Gesellschaft einen Anteil von 85 % an Tati Nickel in Botswana und 50 % an der Nkomati Nickel Mine in Südafrika. Im Westen von Australien hat LionOre einen Anteil von 100 % an der Lake Johnston Nickelgesellschaft, 80 % an der Black Swan Nickelgesellschaft und 100 % an der Thunderbox Goldmine. Weiter plant LionOre die Honeymoon Well Vorkommen zu erschließen. Während die Gesellschaft daran arbeitet, ein vollständig integrierter Nickelhersteller durch seine Activox-Technologie zu werden, hat LionOre gegenwärtig nur Nickelkonzentrat hergestellt (3) und hat keine Veredelungsressourcen. Das erwiesene Gesamt-Nickel-Bodenvorkommen von LionOre ist auf 2,3 Millionen MT bis zum Ende des Jahres 2005 zu schätzen.

(47)

In Einklang mit den allgemeinen Prinzipien und mit den in den Verpflichtungen gesetzten Kriterien wurde bewertet, ob LionOre nach dem Aufkauf des ausgegliederten Unternehmensteils eine unabhängige konkurrenzfähige Kraft auf den Märkten mit den ermittelten Wettbewerbsbedenken wird. Insbesondere wurde bewertet, ob LionOre unabhängig von Inco/New Inco bleibt bzw. bleiben wird und ausreichende finanzielle Ressourcen hat, den ausgegliederten Unternehmensbereich zu kaufen. Dies beinhaltet, die Konzentration darauf zu richten, wie LionOre seine bestehenden und zukünftigen Nickelabbau-Tätigkeiten mit Nikkelverk integrieren könnte, und je nachdem, ob LionOre ausreichende Mengen zur Versorgung von Nikkelverk liefern könnte, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des ausgegliederten Unternehmensbereichs bis zum Ablauf des Rohstoff-Belieferungsabkommens zu stärken.

(48)

LionOre erfüllt alle Kriterien der Verpflichtungen für die Tauglichkeit als Käufer und die allgemeinen Bedingungen, die von der Kommission für die Tauglichkeit des Käufers in der Teilungszusage festgelegt wurden. Daher ist LionOre ein geeigneter Käufer für den ausgegliederten Geschäftsbereich und wird die Unabhängigkeit, Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des ausgegliederten Geschäftsbereichs auf lange Sicht sicherstellen. LionOre verbindet eine Vielzahl von Eigenschaften die als ausschlaggebend erachtet wurden, um die folgenden Bedingungen zu erfüllen: i) umfassende Erfahrung und Kenntnisse in der Nickelindustrie; ii) Eigentümer von Minen und Bergbauprojekten, die bereits oder zukünftig eine geeignete Versorgung von Nikkelverk herstellen; iii) Kenntnisse der Nikkelverk Raffinerie-Abläufe und Fördermengen.

7.   Schlussfolgerung

(49)

Aus den oben genannten Gründen reichen die von den Parteien vorgeschlagenen Zusagen aus, um die oben dargestellten Wettbewerbsbedenken hinsichtlich des Zusammenschlusses in angemessener Weise auszuräumen.

(50)

Der Entwurf der Entscheidung sieht daher vor, den angemeldeten Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung für vereinbar zu erklären.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Im EWR besteht für die Parteien aktuell ein nur sehr begrenzter Wettbewerb von OMG (14 %), Eramet (5 %) und in einem unbedeutenden Maß von Anglo American (2 %).

(3)  LionOre hat auch einen Anteil von 20 % an der in Botswana ansässigen BCL Hüttenwerk (Nickelverarbeitung).


13.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens

(Sache COMP/M.3796 — OMYA/J.M. HUBER PCC)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3163)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/164/EG)

Am 19. Juli 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung zu einem Fusionsfall gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüsssen (1), insbesondere gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung. Die nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung kann in der verbindlichen Sprache des Falls auf der Internetseite der Generaldirektion für Wettbewerb unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competiton/index_en.html/

I.   ZUSAMMENFASSUNG

(1)

Das Vorhaben wurde am 4. April 2005 von der finnischen Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 („FKVO“) an die Kommission verwiesen, woran sich am 22. April 2005 die schwedische, am 26. April 2005 die österreichische und am 28. April 2005 die französische Wettbewerbsbehörde anschlossen.

(2)

Die Kommission hat festgestellt, dass das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der FKVO darstellt und die Verweisungsvoraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 FKVO erfüllt sind. Deswegen hat die Kommission beschlossen, das Vorhaben zu prüfen, und an Finnland, Schweden, Österreich und Frankreich am 18. Mai 2005 eine entsprechende Entscheidung gemäß Artikel 22 Absatz 3 FKVO gerichtet. Die verweisenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen übermittelt. Ergänzend hat Omya am 4. August 2005 das Vorhaben angemeldet.

(3)

Am 23. September 2005 hat die Kommission das Verfahren in dieser Sache eingeleitet. Die Anmelderin erhielt am 2. Mai 2006 eine Mitteilung der Einwände, auf die Omya am 16. Mai 2006 erwiderte. Eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Einwände wurde SMI und Imerys als betroffenen Dritten zugeleitet, die schriftlich Stellung genommen haben.

(4)

Eine mündliche Anhörung fand am 18. Mai 2006 statt.

(5)

Um Omya ausreichend Zeit für den Vorschlag von Abhilfemaßnahmen zur Verfügung zu stellen, erging am 17. Mai 2006 eine Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 3 an die Anmelderin, mit der die Frist für die Vorlage von Abhilfemaßnahmen um zwei Tage verlängert wurde.

(6)

Nach einer ausführlichen Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das angemeldete Vorhaben hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Anlass zu Bedenken gibt.

(7)

Um die horizontalen Wettbewerbsbedenken der Kommission in Bezug auf den Markt für gefälltes Kalziumkarbonat für Beschichtungen auszuräumen, haben Omya und J.M. Huber Corporation der Kommission am 23. Mai 2006 ein Bündel von Verpflichtungen (sowie umfangreichere Verpflichtungen am 3. Juli 2006) angeboten, die als ausreichend angesehen wurden und die durch das angemeldete Vorhaben verursachten Wettbewerbsbedenken ausräumten.

(8)

Daher wurde vorgeschlagen, das angemeldete Rechtsgeschäft unter Bedingungen und Auflagen nach Artikel 8 Absatz 2 FKVO zu genehmigen.

II.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DAS ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN

(9)

Die Omya AG („Omya“) ist ein Schweizer Familienunternehmen, das Industriemineralien (2) — u. a. Kalziumkarbonate (3) — produziert, die in verschiedenen Branchen wie der Papier-, Farbstoff-, Kunststoff-, Stahl- und Glasindustrie oder der Landwirtschaft weiterverarbeitet werden. 60 % seiner Einnahmen erzielt Omya mit Verkäufen an die Papierindustrie.

(10)

Das US-Unternehmen J.M. Huber Corporation vertreibt im EWR Kaolin, PCC, gefällte Silikate und Silikate (PSS). Die von dem Vorhaben betroffenen Tochterunternehmen von Huber umfassen das weltweite Geschäft der Produktion und des Vertriebs von PCC aus On-Site-Anlagen an die Papierwirtschaft unter der Bezeichnung „Huber PCC“. Zu dem übernommenen Unternehmensteil zählen zwölf On-Site-PCC-Anlagen weltweit, von denen sich sechs im EWR befinden. Die Anlagen von Huber-PCC im EWR liegen in Finnland (drei Werke), Schweden, Frankreich und Portugal (jeweils ein Werk).

III.   RELEVANTER MARKT

A.   Relevanter sachlicher Markt

(11)

Das Vorhaben betrifft das Angebot von:

i)

GCC für die Papierauffüllung auf dem Handelsmarkt,

ii)

GCC für die Papierbeschichtung auf dem Handelsmarkt,

iii)

PCC für die Papierauffüllung auf dem Handelsmarkt;

iv)

Anlagen von PCC für die Papierauffüllung in Papierfabriken und

v)

PCC für die Papierbeschichtung auf dem Handelsmarkt.

(12)

Bei der Würdigung dieses Vorhabens hat die Kommission festgestellt, dass Kalziumkarbonate für die Papierauffüllung (PCC, GCC und Mischungen beider Stoffe) und Kalziumkarbonate für die Papierbeschichtung (PCC, GCC und Mischungen beider Stoffe) innerhalb des Sektors der Industrierohstoffe für die Papierindustrie zwei getrennte relevante sachliche Märkte bilden.

B.   Relevanter räumlicher Markt

(13)

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die räumlichen Märkte durch die Papierfabriken gebildet werden, die auf die gleichen realistischen Bezugsquellen zurückgreifen können. Welche Produktionsanlagen dabei als realistische Alternativlieferanten in Frage kommen, hängt von ihrer Logistik und ihrer Entfernung von der Papierfabrik ab. Die Entfernung, ab der eine bestehende Anlage nicht mehr als realistische Lieferalternative bewertet werden kann, hängt sowohl von den bisherigen Geschäftsbeziehungen zwischen Produktionsanlage und Papierfabrik als auch von den verfügbaren Beförderungsmöglichkeiten (Straße, Schiene, Schiffe oder kombinierter Verkehr) und von der Art des hergestellten Kalziumkarbonats ab (PCC, GCC).

(14)

Das Vorhaben wirkt sich auf die folgenden räumlichen Märkte aus:

a)

Auf dem Handelsmarkt für Kalziumkarbonate für die Papierauffüllung wird der räumliche Markt durch die Entfernung zwischen dem Rohstoffwerk und dem Standort des belieferten Abnehmers bestimmt, der je nach Werk, Produkt, Beförderungsart und Beförderungsbedingungen zwischen 400 km und höchstens 2 000 km betragen kann;

b)

auf dem Handelsmarkt für Kalziumkarbonate für die Papierbeschichtung gelten die gleichen Abgrenzungskriterien wie bei den Füllstoffen und dasselbe Verfahren, wobei die Entfernung zwischen 400 km und 3 000 km beträgt und

c)

in Bezug auf fabrikeigene Kalziumkarbonat-Produktionsanlagen umfasst der geografische Raum mindestens den EWR.

IV.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Kalziumkarbonate für die Papierauffüllung

(15)

Der Preiswettbewerb bei Karbonaten für die Papierauffüllung hängt entscheidend von der Entfernung alternativer Lieferanten zum Kunden ab.

(16)

Dort, wo sich die Einzugsgebiete der Werke der fusionierenden Unternehmen überschneiden, kann der Zusammenschluss zu Preiserhöhungen führen. Wenn die beste Alternative zu einem Werk der einen Partei für den Abnehmer aus einem Werk der anderen fusionierenden Partei besteht, haben die fusionierenden Unternehmen die Möglichkeit und auch den Anreiz einer Preiserhöhung. Befindet sich allerdings ein konkurrierender Anbieter in ausreichender Nähe zum Standort des Abnehmers, wird der von diesem ausgehende Wettbewerbsdruck voraussichtlich eine solche Preiserhöhung verhindern. In einigen Papierfabriken spielt zudem die Möglichkeit eine Rolle, eine PCC-Anlage am Standort selbst einzurichten. Für die Beurteilung der Folgen des Vorhabens für den Wettbewerb war es jedoch in dieser Sache ohne Belang, ob PCC-Anlagen am Standort als weitere realistische Alternative eine disziplinierende Wirkung auf die Preise von auf dem Handelsmarkt angebotenem PCC und GCC zur Papierauffüllung ausüben.

(17)

Die Abnehmer lassen sich in zwei große Kategorien aufteilen, nämlich Papierfabriken mit einer eigenen PCC-Anlage am Standort und Papierfabriken, die PCC auf dem Handelsmarkt erwerben. Die Kommission hat sich bei ihrer wettbewerbsrechtlichen Würdigung vor allem mit den tatsächlichen Kunden der fusionierenden Unternehmen befasst.

(18)

Dazu hat die Kommission für jeden einzelnen Abnehmer anhand einer maximalen Lieferdistanz für die jeweiligen Produktionsanlagen ermittelt, welche Rohstoff-Produktionsanlagen realistischerweise für eine Belieferung in Frage kommen. Diese Entfernungen wurden aus einer von der Kommission erstellten Datenbank ausgelesen. Ferner hat die Kommission anhand von PCC- und GCC-Lieferstatistiken für das Jahr 2004 (4) mittels einer ökonometrischen Untersuchung (Discrete Choice-Modell) die Wahrscheinlichkeit eines Lieferantenwechsels im Falle einer Preisanhebung durch den bisherigen Lieferanten ermittelt. Auf diese Weise konnte die Kommission feststellen, in welchem Ausmaß die verschiedenen Hersteller von Kalziumkarbonat für die Papierindustrie untereinander substituierbar sind.

Anlagen innerhalb von Papierfabriken

(19)

Mit Blick auf PCC-Anlagen in Papierfabriken konnte die Kommission unabhängig davon, ob es sich bei dem Lieferanten um Huber oder Omya handelt, keine unmittelbaren Folgen des Vorhabens feststellen. Die Betreiber solcher Anlagen haben üblicherweise langfristige Verträge (Laufzeit in der Regel 7—10 Jahre) mit den Papierfabriken geschlossen, in denen eine Mindestmenge garantiert wird. Die Preisentwicklung während der Vertragslaufzeit wird bestimmt durch einen Basispreis und eine Preisberechnungsformel, die beide zu Vertragsbeginn ausgehandelt werden. In die Formel fließen normalerweise bestimmte Kostenfaktoren wie die Kosten für Kalkstein, Strom, Löhne und die Inflation ein, auf die sich das Vorhaben nicht auswirkt. Zu prüfen war vielmehr, inwieweit das Zusammenschlussvorhaben Nachteile für die Abnehmer mit sich bringt, wenn die langfristigen Verträge auslaufen. Die Untersuchung hat ergeben, dass sich das Vorhaben wahrscheinlich nicht in nennenswertem Umfang auf die Erneuerung der laufenden Verträge für Standort-PCC-Anlagen auswirken wird.

(20)

Für Papierfabriken, die solche PCC-Anlagen neu einrichten wollen, entfällt mit der Fusion ein Anbieter mit nachgewiesener Erfahrung im Betrieb von Standort-PCC-Anlagen für die Papierauffüllung im EWR. Dennoch müssen diese potenziellen Neukunden keine nennenswerten Preisveränderungen befürchten, weil genügend andere erfahrene Betreiber solcher Anlagen für ausreichenden Wettbewerbsdruck sorgen werden. Dies gilt auch für fabrikeigene Anlagen.

Bestehende Abnehmer auf dem Handelsmarkt

(21)

Für Papierfabriken, die die betreffenden Mineralien auf dem Handelsmarkt kaufen, stellen Produktionsanlagen in einiger Entfernung sowohl bei PCC als auch bei GCC (für die Papierauffüllung) eine realistische Option dar, selbst wenn sie die Möglichkeit hätten, auf PCC-Anlagen innerhalb ihres Standorts zurückzugreifen. Die Kommission hat die alternativen Bezugsmöglichkeiten der derzeitigen Handelsmarkt-PCC-Kunden von Omya untersucht und festgestellt, dass diese von dem Vorhaben kaum Nachteile befürchten müssen. Alle verfügen nach den Feststellungen der Kommission über andere realistische Bezugsalternativen für PCC. Deswegen ist es unwahrscheinlich, dass der Wegfall von Huber als Wettbewerber den Wettbewerb um die PCC-Kunden von Omya nennenswert beeinträchtigen würde.

(22)

Darüber hinaus ist Huber für Kunden, die bei Omya GCC für die Papierauffüllung beziehen, wahrscheinlich nicht die beste Alternative. Diese verfügen entweder über andere Optionen für die Lieferung von GCC oder über andere PCC-Alternativen, die augenscheinlich keinerlei Wettbewerbsnachteil gegenüber den Anlagen von Huber für PCC für die Papierauffüllung aufweisen, oder gar über beide Alternativen. Die ökonometrische Studie hat überdies ergeben, dass Huber im Durchschnitt für sie nicht der nächstgelegene alternative Lieferant ist. Deswegen ist es unwahrscheinlich, dass der Wegfall von Huber den Wettbewerb um die GCC-Abnehmer von Omya nennenswert beeinträchtigen wird.

(23)

Für die Handelsmarkt-PCC-Kunden von Huber scheinen einige Werke von Omya, in denen GCC für die Papierauffüllung hergestellt wird, realistische Alternativen darzustellen. Allerdings ist Imerys in Schweden sowohl — am Standort Husum — in der Produktion von PCC für die Papierauffüllung als auch — am Standort Tunadal — in der Herstellung von GCC für die Papierauffüllung tätig. Darüber hinaus verfügt SMI in Finnland über PCC-Werke an den Standorten Lappeenranta, Myllykoski und Äänekoski. Alle diese Anlagen scheinen keine Wettbewerbsnachteile im Vergleich zu den PCC-Produktionsanlagen von Huber in Schweden und in Finnland aufzuweisen. Nach der ökonometrischen Untersuchung ist überdies der Wettbewerbsdruck durch Handelsmarkt-Anbieter von GCC für die Papierauffüllung wahrscheinlich geringer als der durch PCC-Anbieter. Deswegen führt der Wegfall von Omya als Wettbewerber wahrscheinlich nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung des Wettbewerbs um die PCC-Abnehmer von Huber.

2.   Kalziumkarbonate für die Papierbeschichtung

(24)

In der Anmeldung vertrat Omya die Auffassung, dass der Markt für die Papierbeschichtung nicht beeinträchtigt würde, da Huber dort nicht vertreten sei. Die Marktuntersuchung der Kommission hat jedoch ergeben, dass Huber ein für GCC/PCC-Mischungen für die Papierauffüllung geeignetes PCC entwickelt und Angebote für die Lieferung PCC-haltiger Beschichtungsprodukte abgegeben hat.

(25)

Deswegen ist Huber als potenzieller Wettbewerber auf dem Markt der Kalziumkarbonate für die Papierbeschichtung anzusehen, der wahrscheinlich ohne den Zusammenschluss zu einer wirksamen Wettbewerbskraft herangewachsen wäre.

(26)

Deswegen würde das Vorhaben die beherrschende Stellung von Omya auf dem Markt der Kalziumkarbonate für die Papierbeschichtung für die betroffenen Abnehmer im Süden Finnlands stärken und den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, wie die Kommission im Ergebnis feststellte.

(27)

Dabei stützt sich die Kommission auf die nachstehenden Erwägungen.

(28)

Zum ersten ist Omya schon jetzt der beherrschende Anbieter von für die Papierbeschichtung tauglichem Kalziumkarbonat für die meisten Abnehmer in Europa und Finnland. Omya lieferte 2004 einen sehr hohen Anteil des gesamten Kalziumkarbonats für die Papierbeschichtung in der Papierindustrie im EWR. Omya verfügt im EWR über einen sehr großen Anteil der Rohstoffvorkommen, die für die Produktion von beschichtungstauglichem GCC erforderlich sind, oder kontrolliert den Zugang zu diesen; das Unternehmen kann Papierfabriken im gesamten EWR beliefern. Angesichts seiner beherrschenden Stellung und seiner Kontrolle über das Rohstoffangebot können die Papierfabriken in Europa und insbesondere in Finnland Omya bei der Beschaffung von Kalziumkarbonaten für die Papierbeschichtung nicht umgehen.

(29)

Zweitens ist Huber mit seiner Technologie der PCC-Zusatzstoffe in der Lage, auf dem Markt der Kalziumkarbonate für die Papierbeschichtung Fuß zu fassen. Die Kommission hat u. a. gewürdigt, inwieweit 1. Huber mit seiner Technologie der PCC-Zusatzstoffe bereits zur Marktreife gelangt ist, 2. Huber selbst seine Methode als in größerem Umfang rentabel betrachtet und 3. Huber an der standorteigenen PCC-Produktionsanlage in Kuusankoski genügend Produktionskapazitäten frei machen könnte, um auf den Markt vorzudringen. Darüber hinaus hat die Kommission auch 4. die mit einem Marktzutritt verbundenen verlorenen Kosten von Huber geprüft. Dabei gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Huber vor Aufnahme der Fusionsverhandlungen mit Omya plante, in beträchtlichem Umfang auf dem Papierbeschichtungs-Markt tätig zu werden, und dank seiner Technologie der PCC-Zusatzstoffe dazu auch in einem relativ kurzen Zeitraum in der Lage gewesen wäre.

(30)

Wegen der Lage des Standorts Kuusankoski könnte Huber auch einige andere südfinnische Kunden von Omya beliefern, die zumindest einen Teil ihres Bedarfs bei Huber anstatt bei Omya decken könnten. Die Kommission hat einige Abnehmer identifiziert, für die das Huber-Werk in Kuusankoski deutlich näher liegt als die nächstgelegenen Werke von SMI oder Imerys.

(31)

Drittens wäre Huber ein wirksamer Wettbewerber, der die Verhaltensfreiheit von Omya auf dem Markt der Kalziumkarbonate für die Papierbeschichtung sehr wahrscheinlich beträchtlich einschränken würde. Da der Markt in Finnland eine besondere Struktur aufweist und der einzige andere Konkurrent, SMI, nur über einen geringen Marktanteil verfügt und mit Standortnachteilen zu kämpfen hat, würden die Kapazitäten von Huber in Kuusankoski sehr wahrscheinlich einen erheblichen Wettbewerbsdruck auf die Kalziumkarbonatelieferungen von Omya an die identifizierten finnischen Abnehmer ausüben. Daneben gibt es keine weiteren potenziellen Wettbewerber, die im Süden Finnlands ausreichenden Wettbewerbsdruck entfalten könnten.

(32)

Aus den oben dargelegten Gründen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben insbesondere durch die Stärkung der beherrschenden Stellung von Omya auf dem Markt der Kalziumkarbonate für die Papierbeschichtung für die betroffenen Abnehmer im Süden Finnlands den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würde.

3.   Keine Koordinierungs- oder Konglomerateffekte

(33)

Schließlich konnte die Kommission Konglomerateffekte ausschließen; auch ist eine Verhaltenskoordinierung der Anbieter zur Preisanhebung über das Wettbewerbsniveau hinaus durch den Zusammenschluss unwahrscheinlich.

V.   VERPFLICHTUNGSZUSAGEN

(34)

Um die oben dargelegten horizontalen Wettbewerbsbedenken in Bezug auf den Markt der Kalziumkarbonate für die Papierbeschichtung auszuschließen, haben Omya und J.M. Huber Corporation am 23. Mai 2006 ein Bündel von Verpflichtungen angeboten. Darin schlagen sie entweder die Veräußerung der fabrikeigenen PCC-Anlage am Standort Kuusankoski und der Beschichtungs- und Zusatzstoff-Technologie oder lediglich die Veräußerung der entsprechenden Technologie vor.

(35)

Die Kommission hat die erste Alternative (Verkauf der PCC-Anlage in Kuusankoski mitsamt der PCC-Beschichtungs- und Zusatzstofftechnologie von Huber) einem Markttest unterzogen und hierzu insgesamt 11 Abnehmer und 4 Wettbewerber befragt, die bereits in die Prüfung des Vorhabens einbezogen worden waren, und von allen Antwort erhalten (5). Das Echo auf den Markttest war gemischt. Während die Abnehmer die Verpflichtung größtenteils als ausreichend betrachteten, um die festgestellten Wettbewerbsbedenken auszuräumen, meldeten Wettbewerber Vorbehalte wegen der Reichweite der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme an und schlugen Verbesserungen vor (6).

(36)

Mit Blick auf das erste Alternativangebot, die Veräußerung der PCC-Anlage in Kuusankoski mitsamt der PCC-Beschichtungs- und Zusatzstofftechnologie von Huber, hat die Kommission untersucht, ob ein geeigneter Käufer in der Lage wäre, auf dem Markt der Kalziumkarbonate für die Papierbeschichtung zu einer Wettbewerbskraft werden könnte, wie sie Huber ohne den geplanten Zusammenschluss hätte werden können.

(37)

Die Kommission hat festgestellt, dass eine Transaktion, bei der der Käufer Zugang zu der freien Produktionskapazität und der einschlägigen Technologie erhält als auch eng mit der Papierfabrik am Standort zusammenarbeiten kann, in eine ähnliche Stellung wie die gelangt, die Huber derzeit innehat, einschließlich des Vorteils, als angestammter Lieferant nicht auf den Bau einer neuen Anlage angewiesen zu sein, falls sein Angebot zur Vertragsverlängerung erfolgreich ist. Deswegen würde dieses Alternativangebot die Tragfähigkeit der Veräußerung und den Marktzutritt eines glaubwürdigen Konkurrenzprodukts auf dem Markt der Kalziumkarbonate für die Papierbeschichtung gewährleisten.

(38)

Die Kommission hat auch erwogen, dass die Fähigkeit und die Anreize des Käufers der Produktionsanlage in Kuusankoski und der Technologie, auf dem Markt als Wettbewerber tätig zu werden und den Wettbewerb mit Omya und den übrigen Konkurrenten wiederherzustellen, erheblich von der Identität des Käufers abhängt. Geeignet wäre ein Unternehmen mit den entsprechenden finanziellen Ressourcen und nachgewiesener Branchenkenntnis.

(39)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angebotene erste Verpflichtungszusage, die Veräußerung der fabrikeigenen PCC-Anlage am Standort Kuusankoski und der Beschichtungs- und Zusatzstoff-Technologie von Huber, (angesichts der von den Anmeldern am 3. Juli 2006 vorgeschlagenen Verbesserungen) den Wettbewerbsdruck, der durch die PCC-Zusatzstoff-Technologie von Huber auf das Kalziumkarbonat-Geschäft von Omya ausgeübt wird und bei Vollzug des Zusammenschlusses in der ursprünglich angemeldeten Form entfallen wäre, und damit den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt der Kalziumkarbonate für die Papierbeschichtung für die betroffenen Abnehmer im Süden Finnlands wiederherstellen würde.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(40)

Aus den oben genannten Gründen, die sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit betrachtet wurden, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die von Omya und J.M. Huber vorgeschlagenen Zusagen ausreichen, um die Wettbewerbsbedenken hinsichtlich dieses Zusammenschlusses auszuräumen.

(41)

Die Kommission entscheidet daher, den angemeldeten Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens nach Artikel 8 Absatz 2 der FKVO für vereinbar zu erklären.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Industriemineralien sind u. a. PCC (gefälltes Kalziumkarbonat), GCC (gemahlenes Kalziumkarbonat), Kaolintalk und Dolomit.

(3)  Der Begriff „Karbonate“ umfasst sowohl PCC als auch GCC.

(4)  Die Kommission hat eine umfassende Datenbank der jährlichen PCC- und GCC-Lieferungen (für Papierauffüllung und -beschichtung) sämtlicher großer Anbieter im EWR aus den Jahren 2002, 2003 und 2004 (nach Sorte, Herkunftswerk, Bestimmungsfabrik, Papiersorte, Beförderungsstrecke, Liefermengen, Preis je trockener metrischer Tonne, Beförderungsmodus und -kosten) erstellt.

(5)  Zudem hat die finnische Wettbewerbsbehörde geantwortet.

(6)  Das Alternativangebot eines bloßen Verkaufs der Technologie hat die Kommission geprüft und verworfen, weil es ihre Wettbewerbsbedenken nicht ausräumt; deswegen wurde es keinem Markttest unterzogen.


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