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Document C:2007:137:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 137, 21. Juni 2007


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 137

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
21. Juni 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Kommission

2007/C 137/01

Stellungnahme der Kommission vom 20. Juni 2007 zu den Folgemaßnahmen zur Stellungnahme K(2005) 1694 endg. der Kommission vom 9. Juni 2005 zu einstweiligen Maßnahmen der Regierung Dänemarks im Zusammenhang mit von der Firma TANKTECH Co. in der Republik Korea hergestellten Hochgeschwindigkeits-Sicherheits/Überdruckventilen des Modells NEW-ISO-HV) ( 1 )

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 137/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

3

2007/C 137/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

4

2007/C 137/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4656 — Deutsche Bank/Aviva/Blackstone/Vitus) ( 1 )

6

2007/C 137/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4600 — TUI/First Choice) ( 1 )

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 137/06

Euro-Wechselkurs

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 137/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4661 — Mapfre/Cattolica/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

8

2007/C 137/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4750 — Luvata/Eco) ( 1 )

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Kommission

21.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2007

zu den Folgemaßnahmen zur Stellungnahme K(2005) 1694 endg. der Kommission vom 9. Juni 2005 zu einstweiligen Maßnahmen der Regierung Dänemarks im Zusammenhang mit von der Firma TANKTECH Co. in der Republik Korea hergestellten Hochgeschwindigkeits-Sicherheits/Überdruckventilen des Modells NEW-ISO-HV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 137/01)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat am 9. Juni 2005 (2) eine Stellungnahme zu den einstweiligen Maßnahmen der Regierung Dänemarks im Zusammenhang mit von der Firma TANKTECH Co. (nachfolgend als „Hersteller“ bezeichnet) in der Republik Korea hergestellten Hochgeschwindigkeits-Sicherheits/Überdruckventilen des Modells NEW-ISO-HV abgegeben.

(2)

In dieser Stellungnahme hat die Kommission empfohlen, dass die Parteien (nämlich die dänische Seeschifffahrtsbehörde, der Hersteller, die französische Regierung als notifizierender Mitgliedstaat und die benannte Stelle, die für Frankreich die EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat) gemeinsam an einer repräsentativen Auswahl neuer Ventile aller Größen des Modells NEW-ISO-HV im Einklang mit den geltenden Prüfnormen, insbesondere der europäischen Norm EN12874:2001, eine neuerliche Prüfung in einem gemeinsam bestimmten Labor durchführen lassen, um zu ermitteln, ob das Baumuster die geltenden Mindestanforderungen unter normalen Betriebsbedingungen auf einem Schiff erfüllt.

(3)

Die Reihe NEW-ISO-HV wurde durch ein neues Ventilmodell, und zwar die Reihe U-ISO, ersetzt und wird nicht mehr in Verkehr gebracht. Die beiden Modelle unterscheiden sich durch eine Änderung des Check-Lift-Mechanismus, wodurch die Einwände der dänischen Behörden in Bezug auf das sichere Funktionieren dieses Mechanismus ausgeräumt werden sollen.

(4)

Die Baumusterbescheinigung 11582/A2 EG für das Modell NEW-ISO-HV wurde nach dem Ersetzen dieses Modells nicht annulliert, sondern erlosch am 19. März 2007 und sollte daher nicht erneuert werden.

(5)

Bei den Prüfungen, denen das Modell NEW-ISO-HV im Anschluss an die Stellungnahme der Kommission im PTB-Labor in Deutschland sowie im KIMM-Labor in Südkorea unterzogen wurde, traten keine weiteren inhärenten Mängel des betreffenden Modells zutage. Allerdings offenbarten die Prüfungen den erheblichen Einfluss der Prüfstandgestaltung auf die Ergebnisse, was die Bedeutung der korrekten Montage der Ventile an Bord der Schiffe verdeutlicht. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Hersteller den Montageplanern umfassende Informationen zum Betriebsverhalten und den Nutzungsgrenzen der Ventile (insbesondere nach Maßgabe der geltenden Normen) zur Verfügung stellt, um jegliche Fehljustierung und daraus resultierende Abweichungen vom erwarteten Funktionieren zu vermeiden.

(6)

Der Hersteller hat Unterlagen bereitgestellt, die belegen, dass er umfassende Produktionskontrollen vornimmt, wobei jedes Ventil eingehend vermessen und vakuum-überdruckgeprüft wird; jeder Ventillieferung liegen diese spezifischen Informationen bei.

(7)

Die (später durch die Bescheinigung 14473/A ersetzte) Baumusterbescheinigung Nr. 14473/A0 für das Modell U-ISO wurde nach Prüfung aller acht Größen auf Kapazität und Hämmern sowie nach Prüfung der Größen 80 und 150 auf Rückschlag im Februar 2005 von der benannten Stelle Bureau Veritas ausgestellt, die der französischen Regierung untersteht.

(8)

Die gegenüber dem Modell NEW-ISO-HV vorgenommenen Änderungen können die Erfüllung der Anforderungen oder der für das Produkt vorgeschriebenen Nutzungsbedingungen beeinträchtigen; das neue Modell bedarf daher einer zusätzlichen Zulassung. Deshalb muss unter der Aufsicht einer benannten Stelle, die einem Mitgliedstaat untersteht, eine umfassende Prüfung aller Größen vorgenommen werden, um zu belegen, dass das neue Modell U-ISO die Anforderungen der Richtlinie erfüllt.

(9)

Da der Hersteller sich hierzu verpflichtet hat, sind die Parteien übereingekommen, dass die derzeitige Baumusterbescheinigung entsprechend ersetzt werden sollte. In Bezug auf die mit der derzeitigen Baumusterbescheinigung in Verkehr gebrachten Exemplare sind die Parteien übereinstimmend der Auffassung, dass die durchgeführten partiellen Prüfungen eine begrenzte Gewähr bieten, so dass die individuelle Nachbegleitung der bereits an Bord von Schiffen installierten Exemplare eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung vollständiger Sicherheit wären.

(10)

Diese individuelle Nachbegleitung sollte unverzüglich aufgenommen und so durchgeführt werden, dass jegliches Vorkommnis, das ein Hinweis auf eine Fehlfunktion sein könnte — insbesondere Druckspitzen und Hämmern –, von den Besitzern gemeldet und daraufhin untersucht werden kann, um die Ursache zu ermitteln und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Hersteller hat sich verpflichtet, eine solche Nachbegleitung vorzunehmen und der Kommission sowie den anderen Parteien Bericht zu erstatten; zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Stellungnahme ist davon auszugehen, dass dieser Prozess bereits im Gange ist.

(11)

Über die Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten in der Stellungnahme vom 9. Juni 2005 in Bezug auf bis 31. Dezember 2002 hergestellte Ventile der Größe 80 hinaus sollten vorsichtshalber auch andere Ventile des Modells NEW-ISO-HV, die an Bord von Schiffen installiert wurden, Gegenstand einer solchen Nachbegleitung sein. Der Hersteller hat sich verpflichtet, diese Nachbegleitung vorzunehmen und der Kommission sowie den anderen Parteien Bericht zu erstatten; zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Stellungnahme ist davon auszugehen, dass dieser Prozess bereits im Gange ist.

(12)

Der Hersteller hat sich verpflichtet, künftig die Konformitätsbewertungsmodule B (EG-Baumusterprüfung) und F (Prüfung der Produkte) zu verwenden —

NIMMT WIE FOLGT STELLUNG:

Artikel 1

Die Parteien haben geeignete Folgemaßnahmen zu der am 9. Juni 2005 von der Kommission abgegebenen Stellungnahme sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen.

Artikel 2

Es obliegt den französischen Behörden, unter deren Aufsicht die derzeitige Bescheinigung ausgestellt wurde, geeignete Maßnahmen für den Fall zu treffen, dass die umfassende Prüfung des Modells U–ISO nicht innerhalb eines vernünftigen Zeitraums vorgenommen wird oder nicht zu dem Ergebnis führt, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden.

Artikel 3

Die Kommission spricht folgende Empfehlungen aus:

1.

Jegliches vom Hersteller festgestellte Vorkommnis, das ein Hinweis auf eine Fehlfunktion von bereits an Bord von Schiffen installierten Ventilen der Modelle NEW-ISO-HV und U-ISO sein könnte, sollte nicht nur vereinbarungsgemäß der Kommission und den Parteien, sondern ungeachtet der vom betreffenden Schiff geführten Flagge auch dem Flaggenstaat mitgeteilt werden.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten auf Schiffen, die unter ihrer Flagge fahren und mit Sicherheits/Überdruckventilen derselben Bauart (ungeachtet des Fabrikats) ausgerüstet sind, eine vergleichbare Überprüfung vornehmen und derartige Vorkommnisse untersuchen, um deren wahrscheinlichste Ursache zu ermitteln.

Brüssel, den 20. Juni 2007.

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

(2)  ABl. C 148 vom 18.6.2005, S. 4.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

21.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 137/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

22.3.2007

Nummer der Beihilfe

N 652/06

Mitgliedstaat

Zypern

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Φορολογικές απαλλαγές για τη χρήση βιοκαυσίμων για τις μεταφορές

Rechtsgrundlage

Ο περί φόρων κατανάλωσης νόμος του 2004 — Διάταγμα δυνάμει του άρθρου 44(5)

Νομοσχέδιο με τίτλο «Νόμος που τροποποιεί τον περί της προώθησης της χρήσης βιοκαυσίμων ή άλλων ανανεώσιμων καυσίμων για τις μεταφορές νόμο του 2005»

Ο περί της προώθησης της χρήσης βιοκαυσίμων ή άλλων ανανεώσιμων καυσίμων για τις μεταφορές νόμος του 2005 — 66(Ι) του 2005

Ο περί φόρων κατανάλωσης νόμος του 2004 — N. 91(I)/2004

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 2,2 Mio. CYP; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 8,8 Mio. CYP

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

31.10.2006-31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Herstellung von Biokraftstoffen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

A. Araouzou, 13-15

CY-1421 Nicosia

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


21.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 137/03)

Datum der Annahme des Beschlusses

29.1.2007

Beihilfe Nr.

N 707/06

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Verlängerung einer Beihilferegelung zum Ausbau privater Gleisanschlüsse

Rechtsgrundlage

Eisenbahngesetz 1957 BGBl. Nr. 60/1957, geändert durch BGBl. Nr. 125/2006

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Förderung der Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene durch Unterstützung des Ausbaus privater Gleisanschlüsse

Form der Beihilfe

Zuschüsse

Haushaltsmittel

114 Mio. EUR (19 Mio. EUR jährlich)

Beihilfeintensität

50 % der beihilfefähigen Kosten

Laufzeit

2007-2012

Wirtschaftssektor

Verkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Radetskystraße 2

A-1031 Wien

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

8.3.2007

Nummer der Beihilfe

N 797/06

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Bundesland Kärnten

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Verlängerung der Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe „Übernahme von Bürgschaften für Defensivmaβnahmen“ für KMU in Kärnten

Rechtsgrundlage

Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften durch das Land Kärnten für Defensivmassnahmen, Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1,5 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 4,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2007-9.10.2009

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Amt der Kärntner Landesregierung

Abteilung 4, Finanzen, Wirtschaft, Wohnungs- und Siedlungswesen

Arnulfplatz 1

A-9020 Klagenfurt

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


21.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4656 — Deutsche Bank/Aviva/Blackstone/Vitus)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 137/04)

Am 12. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4656. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


21.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4600 — TUI/First Choice)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 137/05)

Am 4. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4600. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

21.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/7


Euro-Wechselkurs (1)

20. Juni 2007

(2007/C 137/06)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3427

JPY

Japanischer Yen

165,88

DKK

Dänische Krone

7,4442

GBP

Pfund Sterling

0,67370

SEK

Schwedische Krone

9,2990

CHF

Schweizer Franken

1,6605

ISK

Isländische Krone

83,40

NOK

Norwegische Krone

8,0525

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5837

CZK

Tschechische Krone

28,728

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

248,08

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7763

RON

Rumänischer Leu

3,2051

SKK

Slowakische Krone

33,743

TRY

Türkische Lira

1,7435

AUD

Australischer Dollar

1,5851

CAD

Kanadischer Dollar

1,4310

HKD

Hongkong-Dollar

10,4923

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7625

SGD

Singapur-Dollar

2,0613

KRW

Südkoreanischer Won

1 245,76

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5004

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2287

HRK

Kroatische Kuna

7,3305

IDR

Indonesische Rupiah

12 010,45

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6048

PHP

Philippinischer Peso

61,630

RUB

Russischer Rubel

34,8300

THB

Thailändischer Baht

43,396


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

21.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4661 — Mapfre/Cattolica/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 137/07)

1.

Am 13. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Mapfre SA („Mapfre“, Spanien) und Società Cattolica di Assicurazioni soc.coop. („Cattolica“, Italien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle bei Mapfre Cattolica Auto SpA („JV“, Italien) durch Einbringung von Vermögenswerten und Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mapfre: Versicherungsdienstleistungen, hauptsächlich in Spanien;

Cattolica: Versicherungsdienstleistungen, hauptsächlich in Italien;

JV: Motorradhaftpflichtversicherungen in Italien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4661 — Mapfre/Cattolica/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S.32.


21.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4750 — Luvata/Eco)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 137/08)

1.

Am 15. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Luvata S.a.r.l („Luvata“, Luxemburg), das von Nordic Capital (USA) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das gesamte Unternehmen Eco SpA („Eco“, Italien) durch Erwerb von Aktien.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Luvata: Hersteller von Wärmeaustauschprodukten;

Eco: Hersteller von Wärmeaustauschprodukten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4750 — Luvata/Eco an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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