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Document C:2004:240:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 240, 28. September 2004


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 240

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
28. September 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2004/C 240/1

Euro-Wechselkurs

1

2004/C 240/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3535 — VAN DRIE/SCHILS) ( 1 )

2

2004/C 240/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3568 — JPMP/APOLLO/AMC) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

3

2004/C 240/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3483 — VOESTALPINE AG/NEDCON GROEP N.V.) ( 1 )

4

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/1


Euro-Wechselkurs (1)

27. September 2004

(2004/C 240/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2254

JPY

Japanischer Yen

136,30

DKK

Dänische Krone

7,439

GBP

Pfund Sterling

0,6787

SEK

Schwedische Krone

9,0484

CHF

Schweizer Franken

1,5493

ISK

Isländische Krone

87,29

NOK

Norwegische Krone

8,3655

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5769

CZK

Tschechische Krone

31,588

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

245,98

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6623

MTL

Maltesische Lira

0,4275

PLN

Polnischer Zloty

4,3672

ROL

Rumänischer Leu

41 123

SIT

Slowenischer Tolar

239,9

SKK

Slowakische Krone

40,01

TRL

Türkische Lira

1 833 300

AUD

Australischer Dollar

1,719

CAD

Kanadischer Dollar

1,5648

HKD

Hongkong-Dollar

9,5578

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,842

SGD

Singapur-Dollar

2,076

KRW

Südkoreanischer Won

1 410,44

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,8831


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3535 — VAN DRIE/SCHILS)

(2004/C 240/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 17. September 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Van Drie Holding B.V. („Van Drie“ — Niederlande) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Schils Holding B.V. („Schils“ — Niederlande) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Van Drie: Großhandel mit Molke- und Magermilchpulver, Produktion und Verkauf von Kalbsmilchersatz, Kauf von jungen Kälbern, Schlachtung von Mastkälbern und Verkauf von Kalbfleisch und Kalbfleischerzeugnissen;

Schils: Produktion und Verkauf von Trockenmilcherzeugnissen (Molkepulver, Magermilchpulver, Molkefettkonzentrate und Kalbsmilchersatz), Kauf von jungen Kälbern, Schlachtung von Mastkälbern und Verkauf von Kalbfleisch und Kalbfleischerzeugnissen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3535 — VAN DRIE/SCHILS, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3568 — JPMP/APOLLO/AMC)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2004/C 240/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 21. September 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen JPMP Capital Corp. („JPMP“, USA), das zu der US-amerikanischen JPMorgan Chase Group gehört, und die Apollo Group („Apollo“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen AMC Entertainment Inc. („AMC“, USA) durch den Erwerb von Anteilsrechten an einem eigens gegründeten Akquisitionsvehikel, das ein Gemeinschaftsunternehmen darstellt.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

JPMP: Private Equity Investments;

Apollo: Portfolio-Investitionen;

AMC: Filmvorführungen in Kinos.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3568 — JPMP/APOLLO/AMC, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.


28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3483 — VOESTALPINE AG/NEDCON GROEP N.V.)

(2004/C 240/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 10. August 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3483. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex)


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