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Document L:2011:170:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 170, 30. Juni 2011


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ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.170.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 170

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
30. Juni 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 630/2011 des Rates vom 21. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 631/2011 des Rates vom 21. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2011 der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Abweichung für das Jahr 2011 von der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 633/2011 der Kommission vom 29. Juni 2011 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2011/12

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2010/11 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 635/2011 der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Aceite Campo de Calatrava (g.U.)]

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2011 der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel (g.U.)]

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 637/2011 der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Beaufort (g.U.)]

30

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 638/2011 der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

32

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 639/2011 der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

34

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/384/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 20. Juni 2011 zur Ermächtigung Schwedens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (landseitige Elektrizität) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden

36

 

 

2011/385/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Anerkennung Ecuadors gemäß Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4440)  ( 1 )

38

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 111/11/KOL vom 11. April 2011 zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 8/11/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde

39

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010)

43

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007)

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 630/2011 DES RATES

vom 21. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und um Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 des Rates (1) für diese Waren autonome Zollkontingente zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen eröffnet.

(2)

Die vormals festgelegten Kontingentsmengen der autonomen Zollkontingente der Union mit den laufenden Nummern 09.2767, 09.2813, 09.2977, 09.2628, 09.2629 und 09.2635 reichen nicht aus, um den Bedarf der Industrie in der Union zu decken. Deshalb müssen diese Kontingentsmengen im Fall der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2767 und 09.2813 ab dem 1. Juli 2011 und im Fall der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2977, 09.2628, 09.2629 und 09.2635 ab dem 1. Januar 2011 erhöht werden.

(3)

Zudem sollte für das autonome Zollkontingent der Union mit der laufenden Nummer 09.2631 die Warenbezeichnung geändert werden.

(4)

Außerdem liegt es nicht mehr im Interesse der Union, ein Zollkontingent für das zweite Halbjahr 2011 hinsichtlich der Zollkontingente mit der laufenden Nummer 09.2947 zu gewähren. Dieses Kontingent sollte daher mit Wirkung vom 1. Juli 2011 geschlossen und die entsprechende Zeile aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 gestrichen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 7/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da einige der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2011 und andere ab dem 1. Juli 2011 wirksam werden sollten, sollte diese Verordnung ab diesen jeweiligen Daten an gelten und unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2767, 09.2813 und 09.2631 erhalten die Fassung der Zeilen in Anhang I der vorliegenden Verordnung;

2.

die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2977, 09.2628, 09.2629 und 09.2635 erhalten die Fassung der Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

3.

die Reihe für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2947 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.

Artikel 1 Nummer 2 gilt jedoch ab 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 1.


ANHANG I

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Nummer 1

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

09.2767

ex 2910 90 00

80

Allylglycidylether

1.1.-31.12.

4 300 Tonnen

0 %

09.2813

ex 3920 91 00

94

Coextrudierte dreischichtige Polyvinylbutyralfolie ohne Farbkeilband, mit mindestens 29 GHT, aber höchstens 31 GHT 2,2’-Ethylendioxydiethyl-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher

1.1.-31.12.

3 000 000 m2

0 %

09.2631

ex 9001 90 00

80

Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen von Waren der Position 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (1)

1.1.-31.12.

5 000 000 Stück

0 %


ANHANG II

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Nummer 2

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

09.2977

2926 10 00

 

Acrylnitril

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2628

ex 7019 52 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2 (± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen verwendeten Art

1.1.-31.12.

1 900 000 m2

0 %

09.2629

ex 7616 99 90

85

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

1.1.-31.12.

600 000 Stück

0 %

09.2635

ex 9001 10 90

20

Optische Fasern zur Herstellung von Glasfaserkabeln der Position 8544 (1)

1.1.-31.12.

3 300 000 km

0 %


30.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 631/2011 DES RATES

vom 21. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegt im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Erzeugnisse, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates (1) aufgeführt sind, vollständig auszusetzen.

(2)

Die KN- und TARIC-Codes 2933399970, 2933399980, 8507803040 und 8507803050 für vier Erzeugnisse, die derzeit im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführt sind, sollten gestrichen werden, weil es nicht mehr im Interesse der Union liegt, für diese Erzeugnisse die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs beizubehalten.

(3)

Bei 15 der aufgeführten Aussetzungen muss die Warenbezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 geändert werden, um technischen Entwicklungen der Waren oder der Marktentwicklung Rechnung zu tragen. Diese Aussetzungen sollten aus der Liste in diesem Anhang gestrichen und unter der neuen Warenbezeichnung als neue Aussetzungen wieder aufgenommen werden. Zudem sollte bei 12 Waren der TARIC-Code geändert werden.

(4)

Die Aussetzungen, für die solche technischen Veränderungen erforderlich sind, sollten aus der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführten Liste der Aussetzungen gestrichen und unter der neuen Warenbezeichnung oder dem neuen TARIC-Code wieder aufgenommen werden.

(5)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollten die veränderten Einträge in den angeführten Listen der eingefügten und gestrichenen Aussetzungen in Anhang I und Anhang II der Verordnung mit einem Asterisk gekennzeichnet werden.

(6)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführten Aussetzungen befristet werden müssen, um technologische und wirtschaftliche Veränderungen zu berücksichtigen. Eine vorzeitige Beendigung bestimmter Maßnahmen bzw. ihre Fortsetzung nach Ablauf der Befristung ist jedoch nicht auszuschließen, sofern wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden, die den Grundsätzen der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten von 1998 (2) entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Da die in dieser Verordnung vorgesehene Gültigkeitsdauer für die Zollaussetzungen am 1. Juli 2011 beginnt, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse werden eingefügt;

2.

die Zeilen für die Erzeugnisse, deren KN- und TARIC-Code in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2.


ANHANG I

Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Geltungsdauer

0811 90 50

0811 90 70

 (1)ex 0811 90 95

70

Früchte der Gattung Vaccinium, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0 %

1.7.2011-31.12.2013

 (1)ex 1517 90 99

10

Pflanzenöl, raffiniert, mit einem Gehalt an Arachidonsäure von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT oder an Docosahexaensäure von 12 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT, mit Sonnenblumenöl mit hohem Fettsäuregehalt (HOSO) standardisiert

0 %

1.7.2011-31.12.2011

ex 2007 99 50

ex 2008 99 48

40

93

Konzentriertes Mangomark

der Gattung Mangifera

mit einem Brixwert von 28 oder mehr, jedoch nicht mehr als 30

zur Verwendung beim Herstellen von Fruchtsäften (1)

6 %(3)

1.7.2011-31.12.2015

ex 2007 99 50

ex 2008 99 49

50

50

Konzentriertes Acerolamark

der Gattung Malpighia

mit einem Brixwert von 20

zur Verwendung beim Herstellen von Fruchtsäften (1)

9 %(3)

1.7.2011-31.12.2015

ex 2007 99 50

ex 2008 99 48

60

20

Konzentriertes Guavemark:

der Gattung Psidium

mit einem Brixwert von 20

zur Verwendung beim Herstellen von Fruchtsäften (1)

6 %(3)

1.7.2011-31.12.2015

ex 2008 99 48

94

Mangomark:

nicht aus Konzentrat

der Gattung Mangifera

mit einem Brixwert von 16

zur Verwendung beim Herstellen von Fruchtsäften (1)

6 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2009 41 10

ex 2009 41 99

70

70

Ananassaft

nicht aus Konzentrat

der Gattung Ananas

mit einem Brixwert von 11 oder mehr, jedoch nicht mehr als 16

zur Verwendung beim Herstellen von Fruchtsäften (1)

8 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2818 10 91

10

Sinterkorund mit mikrokristalliner Struktur mit einem Gehalt an:

α-Al2O3 von 94 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT,

Magnesiumspinell von 2 (± 1,5) GHT,

Yttriumoxid von 1 (± 0,6) GHT und

Lanthanoxid und Neodymoxid von jeweils 2 (± 1,2) GHT

von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts einen Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 2825 50 00

20

Kupfer(I oder II)oxid mit einem Gehalt an Kupfer von 78 GHT oder mehr und Chlorid von nicht mehr als 0,03 GHT

0 %

1.7.2011-31.12.2013

ex 2826 19 90

10

Wolframhexafluorid mit einem Reinheitsgrad von 99,9 GHT oder mehr

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 2833 29 80

20

Mangansulfatmonohydrat

0 %

1.7.2011-31.12.2013

ex 2833 29 80

30

Zirconiumsulfat

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 2836 99 17

20

Basisches Zirconium(IV)carbonat

0 %

1.7.2011-31.12.2013

ex 2903 69 90

70

α,α,α‘,α’-Tetrachlor-o-xylen

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2905 29 90

30

Dodeca-8,10-dien-1-ol

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2909 30 90

30

3,4,5-Trimethoxytoluol

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2912 49 00

30

Salicylaldehyd

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2915 39 00

60

Dodec-8-enylacetat

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2915 39 00

65

Dodeca-7,9-dienylacetat

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2915 39 00

70

Dodec-9-enylacetat

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2917 12 00

20

Dimethyladipat

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2917 39 95

40

Benzol-1,2,4-tricarbonsäure-1,2-anhydrid

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2920 90 85

20

Tris(methylphenyl)phosphit

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2920 90 85

30

2,2’-[[3,3‘,5,5’-Tetrakis(1,1-dimethylethyl)[1,1’-biphenyl]-2,2’-diyl]bis(oxy)]bis[biphenyl-1,3,2-dioxaphosphepin]

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2920 90 85

40

Bis(2,4-dicumylphenyl)pentaerythritol-diphosphit

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2921 42 00

82

2-Chlor-4-nitroanilin

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2921 43 00

50

4-Aminobenzotrifluorid

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2921 43 00

60

3-Aminobenzotrifluorid

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2921 49 00

80

4-Heptafluoroisopropyl-2-methylanilin

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2922 49 85

45

Glycin

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 2923 90 00

10

Tetramethylammoniumhydroxid, in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Tetramethylammoniumhydroxid von 25 (± 0,5) GHT

0 %

1.7.2011-31.12.2013

ex 2923 90 00

75

Tetraethylammoniumhydroxid in Form einer wässrigen Lösung mit:

35 GHT (± 0,5 GHT) Tetraethylammoniumhydroxid

nicht mehr als 1 000 mg/kg Chlorid

nicht mehr als 2 mg/kg Eisen und

nicht mehr als 10 mg/kg Kalium

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2924 29 98

35

2’-Methoxyacetoacetanilid

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2924 29 98

40

N,N’-1,4-Phenylenbis[3-oxobutyramid]

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2924 29 98

45

Propoxur (ISO)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2924 29 98

50

N,N’-(2,5-Dichlor-1,4-phenylen)bis[3-oxobutyramid]

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2924 29 98

55

N,N’-(2,5-Dimethyl-1,4-phenylen)bis[3-oxobutyramid]

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2924 29 98

60

N,N’-(2-Chlor-5-methyl-1,4-phenylen)bis[3-oxobutyramid]

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2926 90 95

30

2-Amino-3-(3,4-dimethoxyphenyl)-2-methylpropannitrilhydrochlorid

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2929 10 00

55

2,5 (und 2,6)-Bis(isocyanatomethyl)bicyclo[2.2.1]heptan

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2930 90 99

10

2,3-Bis((2-mercaptoethyl)thio)-1-propanthiol

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2930 90 99

20

2-Methoxy-N-[2-nitro-5-(phenylthio)phenyl]acetamid

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2930 90 99

55

Thioharnstoff

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2930 90 99

65

Pentaerythrittetrakis(3-mercaptopropionat)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2931 00 99

30

Diethylboranisopropoxid

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2933 21 00

80

5,5-Dimethylhydantoin

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2933 39 99

85

2-Chlor-5-chlormethylpyridin

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2933 69 80

55

Terbutryn (ISO)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2933 99 80

64

(3R)-1-{(1R,2R)-2-[2-(3,4-Dimethoxyphenyl) ethoxy]cyclohexyl}pyrrolidin-3-ol-hydrochlorid

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2934 99 90

85

N2-[1-(S)-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl]-N6-trifluoracetyl-L-lysyl-N2-carboxyanhydrid

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2934 99 90

86

Dithianon (ISO)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2934 99 90

87

2,2’-(1,4-Phenylen) bis(4H-3,1-benzoxazin-4-on)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2935 00 90

40

Imazosulfuron (ISO), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 2935 00 90

42

Penoxsulam (ISO)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3204 11 00

10

Farbstoff C.I. Disperse Yellow 54, auch bekannt als C.I. Solvent Yellow 114

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3204 11 00

20

Farbstoff C.I. Disperse Yellow 241

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3204 11 00

30

Zubereitung aus Dispersionsfarbstoffen, enthaltend

C.I. Disperse Orange 61,

C.I. Disperse Blue 291:1,

C.I. Disperse Violet 93:1,

C.I. Disperse Red 54

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3204 19 00

71

Farbstoff C.I. Solvent Brown 53

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3204 19 00

72

Farbstoff C.I. Solvent Yellow 93

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3204 19 00

73

Farbstoff C.I. Solvent Blue 104

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 3208 20 10

20

Immersionsdeckschichten mit einem Gehalt von 0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT an Acrylat-Methacrylat-Alkensulfonat-Copolymeren mit fluorierten Seitenketten, in einer Lösung von n-Butanol und/oder 4-Methyl-2-pentanol und/oder Diisoamylether

0 %

1.7.2011-31.12.2013

ex 3215 90 00

40

Trockentinte in Pulverform auf der Grundlage von Hybridharz (aus Polystyrol-Acrylharz und Polyesterharz), gemischt mit

Wachs

einem Polymer auf Vinylbasis und

einem Farbstoff

zur Verwendung bei der Herstellung von in Behältern abgefülltem Toner für Kopierer, Faxgeräte, Drucker und Mehrzweckgeräte (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 3707 90 90

85

Aufgerolltes Flacherzeugnis, enthaltend:

eine trockene Lage eines photosensitiven Acrylharzes,

auf einer Seite eine Poly(ethylenterephthalat)-Schutzfolie und

auf der anderen Seite eine Polyethylen-Schutzfolie

0 %

1.7.2011-31.12.2014

ex 3808 93 90

20

Zubereitung aus Benzyl(purin-6-yl)amin, gelöst in Glykol, mit einem Gehalt an

Benzyl(purin-6-yl)amin von 1,88 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT

von der für Pflanzenwuchsregulatoren verwendeten Art

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3808 93 90

30

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an

Natrium-para-nitrophenolat von 1,8 GHT

Natrium-ortho-nitrophenolat von 1,2 GHT

Natrium-5-nitroguaiacolat von 0,6 GHT

zur Verwendung beim Herstellen eines Pflanzenwuchsregulators (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3808 93 90

40

Gemisch in Form eines weißen Pulvers, mit einem Gehalt von

3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,6 GHT an 1-Methylcyclopropen mit einer Reinheit von mehr als 96 % und

weniger als 0,05 GHT an jeder der Verunreinigungen 1-Chlor-2-methylpropen und 3-Chlor-2-methylpropen

zur Verwendung bei der Herstellung eines Nachlaufwuchsregulators für Obst, Gemüse und Zierpflanzen zur Anwendung mittels eines besonderen Generators (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3808 93 90

50

Zubereitung in Pulverform mit einem

Gehalt an Gibberellin A4 von 55 GHT oder mehr

Gehalt an Gibberellin A7 von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT

Gesamtgehalt an Gibberellin A4 und Gibberellin A7 von 90 GHT oder mehr

Gesamtgehalt an Wasser und anderen natürlichen Gibberellinen von nicht mehr als 10 GHT

von der für Pflanzenwuchsregulatoren verwendeten Art

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3815 12 00

20

Pulverförmiger Platinkatalysator auf Kohlenstoffträger, mit einem Gehalt an Platin von 9,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,5 GHT, zur Verwendung als Brennstoffzellenkatalysator (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3815 12 00

30

Katalysator aus Platinlegierung auf Kohlenstoffträger mit einem Gehalt an Platin von 11 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 12,6 GHT, zur Verwendung als Brennstoffzellenkatalysator (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3815 90 90

30

Katalysator, bestehend aus einer Suspension in Mineralöl von

Tetrahydrofuran-Komplexen aus Magnesiumchlorid und Titan(III)-chlorid und

Siliciumdioxid

mit einem Gehalt von 6,6 GHT (± 0,6 GHT) Magnesium und

einem Gehalt von 2,3 GHT (± 0,2 GHT) Titan

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 3824 90 97

46

Härter für Epoxidharz auf der Grundlage von Carbonsäureanhydrid, in flüssiger Form, mit einem spezifischem Gewicht bei 25 °C von 1,15 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,20 g/cm3

0 %

1.7.2011-31.12.2013

ex 3824 90 97

58

N2-[1-(S)-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl]-N6-trifluoracetyl-L-lysyl-N2-carboxyanhydrid in 37 %iger Dichlormethanlösung

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3824 90 97

59

3‘,4‘,5’-Trifluorbiphenyl-2-amin, in Form einer Lösung in Toluol, mit einem Gehalt an 3‘,4‘,5’-Trifluorbiphenyl-2-amin von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3901 30 00

80

Ethylen-Vinylacetat-Copolymer mit

einem Gehalt an Vinylacetat von 27,8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 29,3 GHT

einem Schmelzindex von 22 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 g/10 min

einem Gehalt an Vinylacetat-Monomer von nicht mehr als 15 mg/kg

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3901 30 00

82

Ethylen-Vinylacetat-Copolymer mit

einem Gehalt an Vinylacetat von 9,8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,8 GHT

einem Schmelzindex von 2,5 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5 g/10 min

einem Gehalt an Vinylacetat-Monomer von nicht mehr als 15 mg/kg

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3901 90 90

80

Blockcopolymer aus Ethylen mit Octen in Pelletform

mit einer Dichte von 0,862 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,865

dehnbar auf mindestens 200 % seiner ursprünglichen Länge

mit einer Hysterese von 50 % (± 10 %)

mit bleibender Formänderung von bis zu 20 %

zur Verwendung bei der Herstellung von Windeln für Kleinkinder (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3901 90 90

82

Copolymer aus Ethylen und Methacrylsäure

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 3902 10 00

40

Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend:

mit einer Zugfestigkeit von 32 Mpa oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 MPa (nach ASTM D638);

mit einer Biegefestigkeit von 50 Mpa oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 MPa (nach ASTM D790);

mit einem Schmelzindex (MFR) bei 230 °C/2,16 kg von 5-15 g/10 min (nach ASTM D1238);

mit einem Gehalt an Polypropylen von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT;

mit einem Gehalt an Glasfaser von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT;

mit einem Gehalt an Glimmer von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

0 %

1.7.2011-31.12.2014

ex 3902 90 90

84

Gemisch aus hydriertem Styrol-Blockcopolymer, Polyethylenwachs und Tackifierharz in Pelletform mit einem Gehalt an

Styrol-Blockcopolymer von 70 GHT (± 5)

Polyethylenwachs von 15 GHT (± 5) und

Tackifierharz von 15 GHT (± 5)

mit folgenden physikalischen Eigenschaften:

dehnbar auf mindestens 200 % seiner ursprünglichen Länge

Hysterese von 50 % (± 10 %)

bleibende Formänderung von nicht mehr als 20 %

zur Verwendung bei der Herstellung von Windeln für Kleinkinder (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 3903 90 90

86

Mischung mit einem Gehalt an

45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere

35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT Poly(phenylenether)

nicht mehr als 10 GHT an anderen Additiven

und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte:

metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3 % Flocken-basiertem Pigment verursacht wird

fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemission während der Absorption von UV-Strahlung

rein weiß, entsprechend L (1) von nicht weniger als 92 und b (1) von nicht mehr als 2 und a (1) zwischen -5 und 7 im CIELab-Farbraum

0 %

1.7.2011-31.12.2013

ex 3907 99 90

80

Copolymer, bestehend aus 72 GHT oder mehr Terephthalsäure und/oder Derivaten davon und Cyclohexandimethanol, mit linearen und/oder zyklischen Diolen

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3909 40 00

20

Partikel eines wärmehärtbaren Harzes in Pulverform, in denen gleichmäßig magnetische Partikel dispergiert sind, zur Verwendung bei der Herstellung von in Behältern abgefülltem Toner für Kopierer, Faxgeräte, Drucker und Mehrzweckgeräte (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3911 90 99

30

Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin -mit hydriertem 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methano-1H-inden

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3911 90 99

35

Alternierendes Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid (EMA)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3919 90 00

63

Koextrudierte dreilagige Folie

bei der jede Lage ein Gemisch aus Polypropylen und Polyethylen enthält

mit einem Gehalt an anderen Polymeren von nicht mehr als 3 GHT

mit oder ohne Titandioxid in der mittleren Lage

beschichtet mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff und

mit einer abziehbaren Schutzfolie

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 110 μm

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 3921 90 55

 (1)ex 7019 40 00

 (1)ex 7019 40 00

25

21

29

Prepregplatten oder -rollen, Polyimidharz enthaltend

0 %

1.7.2011-31.12.2014

ex 5603 13 10

20

Vliesstoff aus nach dem Spinnvliesverfahren hergestelltem (spunbonded) Polyethylen, bestrichen

mit einem Gewicht von mehr als 80 g/m2, jedoch nicht mehr als 105 g/m2 und

einem Luftwiderstand (Gurley) von 8 s oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 s (nach ISO 5636/5)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 7009 91 00

10

Ungerahmter Spiegel aus Glas, mit

einer Länge von 1 516 (± 1) mm

einer Breite von 553 (± 1) mm

einer Dicke von 3 (± 0,1) mm

einer Schutzschicht aus Polyethylen mit einer Dicke von 0,11 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,13 mm auf der Rückseite

einem Bleigehalt von nicht mehr als 90 mg/kg

einer Korrosionsbeständigkeit von 72 h oder mehr (nach Salzsprühtest ISO 9227)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 7019 19 10

10

Garne aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten von 33 tex oder einem Vielfachen davon (± 7,5 %), mit einem Nenndurchmesser von 3,5 μm oder von 4,5 μm, in denen Filamente mit einem Durchmesser von 3 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,2 μm überwiegen, nicht gummifreundlich ausgerüstet

0 %

1.7.2011-31.12.2013

ex 7019 19 10

20

Garne aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten von 10,3 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 11,9 tex, in denen Filamente mit einem Durchmesser von 4,83 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,83 μm überwiegen

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 7019 19 10

25

Garne aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten von 5,1 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,0 tex, in denen Filamente mit einem Durchmesser von 4,83 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,83 μm überwiegen

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 7019 19 10

30

E-Glas-Garne aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten von 22 tex (± 1,6 tex), mit einem Nenndurchmesser von 7 μm, in denen Filamente mit einem Durchmesser von 6,35 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,61 μm überwiegen

0 %

1.7.2011-31.12.2013

 (1)ex 7019 19 10

55

Glascord mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, hergestellt aus K- oder U-Glasfaserfilamenten, mit einem Gehalt an

9 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 % Magnesiumoxid,

19 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 % Aluminiumoxid,

0 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 % Boroxid,

ohne Calciumoxid,

überzogen mit einem Latex, welcher mindestens ein Resorcin-Formaldehyd-Harz und chlorsulfoniertes Polyethylen enthält

0 %

1.7.2011-31.12.2014

 (1)ex 7019 19 10

 (1)ex 7019 90 99

60

30

Glascord mit hohem Elastizitätsmodul (Type K), mit Kautschuk imprägniert, hergestellt aus Garnen aus gedrehten Glasfilamenten mit hohem Elastizitätsmodul, überzogen mit einem ein Resorcin-Formaldehyd-Harz enthaltenden Latex, der auch Vinylpyridin und/oder hydrierten Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (HNBR) enthalten kann

0 %

1.7.2011-31.12.2013

 (1)ex 7019 19 10

 (1)ex 7019 90 99

70

20

Glascord mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, hergestellt aus Garnen aus gedrehten Glasfaserfilamenten, überzogen mit einem Latex, bestehend aus mindestens einem Resorcin-Formaldehyd-Vinylpyridin-Harz und einem Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)

0 %

1.7.2011-31.12.2013

 (1)ex 7019 19 10

 (1)ex 7019 90 99

80

10

Glascord mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, hergestellt aus Garnen aus gedrehten Glasfaserfilamenten, überzogen mit einem Latex, bestehend aus mindestens einem Resorcin-Formaldehyd-Harz und chlorsulfoniertem Polyethylen

0 %

1.7.2011-31.12.2013

 (1)ex 7019 40 00

 (1)ex 7019 40 00

11

19

Gewebe aus Glasseidensträngen, mit Epoxidharz getränkt, mit einem Wärmeausdehnungskoeffizient zwischen 30 °C und 120 °C (gemessen nach IPC-TM-650) von

10 ppm pro °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 ppm pro °C in der Länge und Breite und

20 ppm pro °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 ppm pro °C in der Dicke, mit einer Glasübergangstemperatur von 152 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 153 °C (gemessen nach IPC-TM-650

0 %

1.7.2011-31.12.2013

ex 7604 29 10

ex 7606 12 99

10

20

Bleche und Stangen aus Aluminium-Lithium-Legierungen

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 7607 20 90

20

LE-Folie („Lubricating Entry Sheet“) mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 350 μm, bestehend aus:

einer Schicht Aluminiumfolie mit einer Dicke von 70 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 μm

einem wasserlöslichen, bei Raumtemperatur festen Schmiermittel mit einer Dicke von 20 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 μm

zur Verwendung bei der Herstellung von gedruckten Schaltungen (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 8104 30 00

10

Magnesiumpulver

mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

mit einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 mm

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 8108 90 50

60

Bleche, Bänder, Streifen und Folien aus einer Legierung von Titan, Aluminium, Silicium und Niob, mit einem Gehalt an:

Aluminium von 0,4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,60 GHT,

Silicium von 0,35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 GHT und

Niob von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3 GHT

0 %

1.7.2011-31.12.2013

ex 8302 42 00

ex 9401 90 80

80

10

Sperrscheibe von der bei der Herstellung von Rücklehnvorrichtungen für Kraftfahrzeugsitze verwendeten Art

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 8407 90 90

20

Kompakt-Flüssiggasmotoranlage mit

6 Zylindern

einer Leistung von 75 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 kW

für Dauerbetrieb unter erschwerten Einsatzbedingungen modifizierten Einlass- und Auslassventilen

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8427 (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 8414 30 81

50

Hermetische oder halbhermetische elektrische Scrollkompressoren mit variabler Geschwindigkeit, mit einer Nominalleistung von 0,5 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 kW, mit einem Hubvolumen von nicht mehr als 35 cm3, von der in Kühlgeräten verwendeten Art

0 %

1.7.2011-31.12.2014

ex 8479 89 97

ex 8479 90 80

50

80

Maschinen, die Komponenten einer Fertigungsanlage für Lithium-Ionen-Batterien für Personenkraftwagen mit Elektroantrieb sind, zum Aufbau einer solchen Fertigungsanlage (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 8483 40 90

80

Getriebe mit

nicht mehr als drei Gängen

einem automatischem Schiebebetriebsystem und

einem Leistungsumkehrsystem

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8427 (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 8501 10 99

79

Gleichstrommotor mit Bürsten und einem Innenrotor mit Drei-Phasen-Wicklung, auch mit Schnecke, für einen spezifischen Temperaturbereich von mindestens -20 °C bis +70 °C

0 %

1.7.2011-31.12.2013

 (1)ex 8501 31 00

40

Permanenterregter Gleichstrommotor mit

einer Mehr-Phasen-Wicklung,

einem Außendurchmesser von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm,

einer Drehzahl von nicht mehr als 15 000 Umdrehungen pro Minute,

einer Leistung von 45 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 W und

einer Versorgungsspannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 V

0 %

1.7.2011-31.12.2014

ex 8507 10 20

80

Bleisäurestarterbatterie mit

einer Ladekapazität, die während der ersten fünf Sekunden des Ladevorgangs 200 % oder mehr der einer vergleichbaren herkömmlichen Flüssigelektrolytbatterie beträgt

einem flüssigen Elektrolyt

zur Verwendung bei der Herstellung von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit hochgradig rekuperativer Generatorsteuerung oder Start-Stopp-Systemen mit hochgradig rekuperativer Generatorsteuerung (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 8507 80 30

60

Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit

einer Länge von 1 213 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 575 mm

einer Breite von 245 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 mm

einer Höhe von 265 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 755 mm

einem Gewicht von 265 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 294 kg

einer Nennkapazität von 66,6 Ah

in Packungen zu 48 Modulen

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 8508 70 00

ex 8537 10 99

10

96

Elektronische Schaltung, nicht in einem Gehäuse, zum Betätigen und Steuern der Bürsten von Staubsaugern mit einer Leistung von nicht mehr als 300 W

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 8508 70 00

ex 8537 10 99

20

98

Elektronische Schaltungen

die über Kabel oder Funkfrequenz miteinander und mit der Motorkontrollschaltung verbunden sind, und

die den Betrieb von Staubsaugern (An- und Abschalten und Saugkraft) gemäß einem gespeicherten Programm steuern

auch mit Anzeigen zum Betriebszustand des Staubsaugers (Saugkraft und/oder Staubbehälterwechsel und/oder Filterwechsel)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 8522 90 80

83

Optisches Blu-ray-Abtastgerät, auch beschreibbar, zur Verwendung mit Blu-ray-Discs, DVDs und CDs, mit mindestens:

Laserdioden mit drei Wellenlängen,

einem integrierten Photodetektor-Schaltkreis und

einen Stellantrieb,

zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Unterposition 8521 (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2013

 (1)ex 8525 80 19

31

Fernsehkamera für geschlossene Fernsehsysteme (sog. „closed circuit TV/CCTV“)

mit einem Gewicht von nicht mehr als 5,9 kg

auch in einem Gehäuse

mit Abmessungen von nicht mehr als 400 mm × 250 mm

mit einem ladungsgekoppelten (CCD) Einzelsensorelement oder einem CMOS-Sensor

mit nicht mehr als 5 effektiven Megapixeln

zur Verwendung in CCTV-Überwachungssystemen (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2013

ex 8526 91 20

ex 8528 59 80

80

10

Integriertes Audiomodul (IAM) mit einem digitalen Videoausgang zum Anschluss an einen LCD-Touchscreen-Monitor, mit Schnittstelle zum MOST-Netzwerk (MEDIA Oriented Systems Transport) und Übertragung über das MOST-Hochprotokoll, mit

einer gedruckten Schaltung mit einem GPS-Empfänger (Global Positioning System), einem Gyroskop und einem TMC-Tuner (TrafficMessageChannel)

einem mehrere Karten unterstützenden Festplattenlaufwerk

einem HD-Radio

einem Stimmerkennungssystem

einem Anschluss an ein externes CD- und DVD-Laufwerk

Bluetooth-, MP3- und USB-Eingangskonnektivität,

einer Betriebsspannung von 10 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 8529 90 92

50

Farb-LCD-Display-Panel für LCD-Monitore der Position 8528

mit einer Bildschirmdiagonalen von 14,48 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 31,24 cm

mit Hintergrundbeleuchtung, Microcontroller

mit CAN(Controller area network)-Controller mit LVDS(Low-voltage differential signalling)-Schnittstelle und CAN/Stromversorgungs-Stecker oder mit APIX(Automotive Pixel Link)-Controller mit APIX-Schnittstelle

in einem Einbaugehäuse mit rückseitigem Kühlkörper aus Aluminium

ohne Signalverarbeitungsbaugruppe

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8703(1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 8536 69 90

84

USB-Buchse in einfacher oder mehrfacher Ausführung, zum Anschließen anderer USB-Geräte, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 8536 90 85

ex 8538 90 99

ex 8543 90 00

96

94

50

Tastaturen, ganz aus Siliconkautschuk oder Polycarbonat, mit bedruckten Tastaturfeldern mit elektrischen Kontaktelementen

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 8537 10 99

97

Elektronische Steuerkarte zum Betätigen und Steuern eines einphasigen elektrischen Wechselstromkommutatormotors mit einer Leistung von 750 W oder mehr und einer Eingangsleistung von 1 600 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 8543 70 90

95

Anzeige- und Steuerungsmodul für Mobiltelefone mit

einem Netzstromanschluss/CAN-Ausgangsanschluss,

einem USB-Port, Audio-IN/OUT-Ports und

einer Videoumschaltung für die Schnittstelle von Smartphone-Betriebssystemen zum MOST-Netzwerk (MEDIA Orientated Systems Transport), zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 8545 90 90

20

Kohlenstofffaserpapier von der als Gasdiffusionsschicht in Brennstoffzellenelektroden verwendeten Art

0 %

1.7.2011-31.12.2015

ex 8708 30 91

10

Feststellbremse (für Scheibenbremsen)

integriert in die Bremsscheibe der Betriebsbremse

mit einem Durchmesser von 170 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 175 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (1)

0 %

1.7.2011-31.12.2015

 (1)ex 9001 20 00

10

Polarisierende Folie, auch auf Rollen, ein- oder beidseitig mit einer Unterlage aus durchsichtigem Material versehen, auch mit Klebschicht, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie beschichtet

0 %

1.7.2011-31.12.2012


(1)  Aussetzung für ein Erzeugnis im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96, dessen KN- oder TARIC-Code oder Warenbezeichnung durch diese Verordnung geändert werden.


ANHANG II

Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2

KN-Code

TARIC

 (1)0811 90 50

 

 (1)0811 90 70

 

 (1)ex 0811 90 95

69

 (1)ex 1517 90 99

10

 (1)ex 2825 50 00

11

 (1)ex 2825 50 00

19

 (1)ex 2833 29 80

10

 (1)ex 2836 99 17

10

 (1)ex 2923 90 00

10

ex 2933 39 99

70

ex 2933 39 99

80

 (1)ex 3208 20 10

20

 (1)ex 3707 10 00

55

 (1)ex 3824 90 97

46

 (1)ex 3902 10 00

40

 (1)ex 3903 90 90

86

 (1)ex 3921 90 55

25

 (1)ex 7019 19 10

41

 (1)ex 7019 19 10

42

 (1)ex 7019 19 10

43

 (1)ex 7019 19 10

44

 (1)ex 7019 19 10

45

 (1)ex 7019 19 10

46

 (1)ex 7019 19 10

61

 (1)ex 7019 19 10

62

 (1)ex 7019 19 10

63

 (1)ex 7019 19 10

64

 (1)ex 7019 19 10

65

 (1)ex 7019 19 10

66

 (1)ex 7019 40 00

10

 (1)ex 7019 40 00

20

 (1)ex 7019 90 99

10

 (1)ex 7019 90 99

20

 (1)ex 7019 90 99

30

 (1)ex 8108 90 50

60

 (1)ex 8414 30 81

50

 (1)ex 8501 10 99

79

 (1)ex 8501 31 00

40

ex 8507 80 30

40

ex 8507 80 30

50

 (1)ex 8507 80 30

60

 (1)ex 8522 90 80

83

 (1)ex 8525 80 19

31

 (1)ex 9001 20 00

10


(1)  Aussetzung für ein Erzeugnis im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96, dessen KN- oder TARIC-Code oder Warenbezeichnung durch diese Verordnung geändert werden.


30.6.2011   

DE

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L 170/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 632/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

zur Abweichung für das Jahr 2011 von der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) ist das jährliche Einfuhrkontingent von 2 989 240 Tonnen in drei Subkontingente unterteilt: 572 000 Tonnen für die Vereinigten Staaten, 38 853 Tonnen für Kanada und 2 378 387 Tonnen für die anderen Drittländer.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 ist das Subkontingent III von 2 378 387 Tonnen für die anderen Drittländer in vier vierteljährliche Teilzeiträume unterteilt, wobei der vom 1. Juli bis 30. September reichende Teilzeitraum 3 eine Menge von 594 597 Tonnen und der vom 1. Oktober bis 31. Dezember reichende Teilzeitraum 4 eine Menge von 594 596 Tonnen abdeckt.

(3)

Um angesichts der Marktlage für das Jahr 2011 eine laufende Belieferung des EU-Marktes mit Getreide aus dem Subkontingent III zu gewährleisten, ist es angebracht, die Teilzeiträume 3 und 4 zu einem einzigen Teilzeitraum zusammenzufassen, der die kumulierte Menge dieser beiden Teilzeiträume, d. h. 1 189 193 Tonnen abdeckt.

(4)

Für das Jahr 2011 sollte daher von der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 abgewichen werden.

(5)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen ab dem 1. Juli 2011 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 reicht der Teilzeitraum 3 im Jahr 2011 vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 und deckt eine Menge von 1 189 193 Tonnen ab.

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 entfällt der Teilzeitraum 4 für das Jahr 2011.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.


30.6.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 633/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Versorgung des Marktes der Union mit Getreide in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahres 2010/11 zu fördern, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 177/2011 der Kommission (2) die Zölle im Rahmen der Einfuhrkontingente für Weichweizen geringer und mittlerer Qualität und für Futtergerste, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 (3) bzw. (EG) Nr. 2305/2003 (4) der Kommission eröffnet worden sind, bis zum 30. Juni 2011 ausgesetzt.

(2)

Die Prognosen für die Entwicklung des Getreidemarktes am Anfang des kommenden Wirtschaftsjahres 2011/12 lassen darauf schließen, dass das Preisniveau weiterhin hoch bleiben wird. Die Gründe hierfür sind die geringen Lagerbestände und die laut den derzeitigen Vorausschätzungen der Kommission nach der Ernte 2011 verfügbaren Getreidemengen. Um die für das Marktgleichgewicht in der Europäischen Union erforderlichen Einfuhrströme aufrechtzuerhalten, muss die Kontinuität der Getreideeinfuhrpolitik gewährleistet sein, weshalb die zeitweilige Aussetzung der Einfuhrzölle bei den zurzeit unter diese Maßnahme fallenden Zollkontingenten auch im Wirtschaftsjahr 2011/12, und zwar bis zum 31. Dezember 2011, beibehalten werden sollte.

(3)

Ferner dürfen die Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wenn der Transport des Getreides zur Einfuhr in die Union bereits im Gang ist. Es empfiehlt sich somit, die Beförderungszeiten zu berücksichtigen und den Marktteilnehmern zu erlauben, die Abfertigung des Getreides zum freien Verkehr bei allen Erzeugnissen, deren direkte Beförderung in die Union spätestens am 31. Dezember 2011 begonnen hat, im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung zur Zollaussetzung durchzuführen. Außerdem ist vorzusehen, welcher Nachweis für die direkte Beförderung in die Union und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung erbracht werden muss.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen ab 1. Juli 2011 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Anwendung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (5) und des KN-Codes 1003 00 wird im Wirtschaftsjahr 2011/12 für alle Einfuhren zu ermäßigtem Zollsatz im Rahmen der Zollkontingente, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 2305/2003 eröffnet wurden, ausgesetzt.

2.   Erfolgt die Beförderung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Getreidesorten direkt in die Union und hat sie spätestens am 31. Dezember 2011 begonnen, so gilt die Aussetzung der Zölle gemäß der vorliegenden Verordnung weiterhin für die Abfertigung der betreffenden Erzeugnisse zum freien Verkehr.

Der Nachweis für die direkte Beförderung in die Europäische Union und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung wird den zuständigen Behörden anhand des Originals des Transportdokuments erbracht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 8.

(3)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7.

(5)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


30.6.2011   

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L 170/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 634/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2010/11 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Weltmarktpreise für Zucker waren in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahrs 2010/11 auf einem konstant hohen Niveau, wodurch die Einfuhren insbesondere aus Drittländern mit bestimmten Präferenzabkommen zurückgegangen sind.

(2)

Angesichts dieser Situation hat die Kommission vor kurzem eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um zusätzliche Zuckermengen auf den EU-Markt zu bringen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011 (2), mit der die Verfügbarkeit von Zucker und Isoglucose auf dem EU-Markt um insgesamt 526 000 Tonnen erhöht wurde, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 (3), mit der die Einfuhrzölle für Zucker des KN-Codes 1701 für eine Menge von 300 000 Tonnen ausgesetzt wurden.

(3)

Einfuhren von Zucker im Rahmen der aktiven Veredelung gemäß Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) wurden reduziert, und die Verarbeitungsindustrie hat die Verwendung von Quotenzucker in Ausfuhrerzeugnissen erhöht. Diese Entwicklungen haben dazu geführt, dass die angespannte Versorgungslage auf dem EU-Markt weiter besteht, so dass in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahrs bis zum Eintreffen der neuen Ernte eine Unterversorgung droht.

(4)

Die hohen Weltmarktpreise für Zucker gefährden die Verfügbarkeit von Zucker auf dem EU-Markt. Zur Verbesserung der Versorgungslage müssen daher die Einfuhren erleichtert werden, indem der Einfuhrzoll auf bestimmte Zuckermengen ermäßigt wird. Die Zuckermenge und die Zollermäßigung sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des EU-Markts und des Weltmarkts für Zucker sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung bestimmt werden. Deshalb sollten die Menge und die Ermäßigung im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden.

(5)

Die Mindestzulassungsbedingungen für die Ausschreibung sollten festgelegt werden.

(6)

Für jedes Angebot sollte eine Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit sollte bei Zuschlagserteilung zur Sicherheit für den Einfuhrlizenzantrag werden und bei Ablehnung des Angebots freigegeben werden.

(7)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten der Kommission die zulässigen Angebote mitteilen. Zur Vereinfachung und Standardisierung dieser Mitteilungen sollten Muster erstellt werden.

(8)

Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission für jede Teilausschreibung einen Mindestzollsatz und gegebenenfalls einen Zuteilungskoeffizienten zur Reduzierung der zugeschlagenen Mengen festsetzt oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die Bieter zeitnah über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Teilausschreibung informieren.

(10)

Die zuständigen Behörden sollten der Kommission mitteilen, für welche Mengen Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck Muster erstellen.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu ermäßigtem Zollsatz gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird für das Wirtschaftsjahr 2010/11 eine Ausschreibung mit der laufenden Nummer 09.4314 durchgeführt.

Dieser Zollsatz ersetzt den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und die zusätzlichen Zölle gemäß Artikel 141 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (5).

Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (6).

Artikel 2

(1)   Die Frist für die Angebotsabgabe für die erste Teilausschreibung läuft am 13. Juli 2011 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab.

(2)   Die Frist für die Angebotsabgabe für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am 27. Juli 2011, am 24. August 2011, am 14. September 2011 bzw. am 28. September 2011 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(3)   Die Kommission kann die Angebotsabgabe für eine oder mehrere Teilausschreibungen aussetzen.

Artikel 3

(1)   Angebote im Rahmen dieser Ausschreibung werden per Fax oder E-Mail bei der zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat abgegeben.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) begleitet werden.

(2)   Ein Angebot ist nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Angebot muss folgende Angaben enthalten:

i)

Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Nummer des Bieters;

ii)

die Zuckermenge, für die das Angebot abgegeben wird und die mindestens 20 Tonnen betragen muss, aber 45 000 Tonnen nicht übersteigen darf;

iii)

den vorgeschlagenen Betrag des Zolls, in Euro je Tonne Zucker, auf höchstens zwei Dezimalstellen gerundet;

iv)

den achtstelligen KN-Code des Zuckers.

b)

Vor Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe wird nachgewiesen, dass der Bieter die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Sicherheit geleistet hat.

c)

Dem Angebot ist ein Einfuhrlizenzantrag für die betreffende Zuckermenge und den angebotenen Zoll mit den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Angaben beigefügt.

d)

Das Angebot ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es abgegeben wird.

e)

Das Angebot enthält einen Verweis auf diese Verordnung und den Schlusstermin für die Angebotsabgabe.

f)

Das Angebot enthält keine zusätzlichen vom Bieter aufgestellten Bedingungen, die nicht in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

(3)   Angebote, die nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 abgegeben werden, sind nicht zulässig.

(4)   Die Bieter dürfen bei jeder Teilausschreibung nur ein Angebot je achtstelligem KN-Code abgeben.

(5)   Angebote dürfen nach ihrer Einreichung nicht mehr zurückgezogen oder geändert werden.

Artikel 4

(1)   Jeder Bieter leistet nach Maßgabe der Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (8) eine Sicherheit in Höhe von 150 EUR je Tonne Zucker, die gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführt werden soll.

Bei Zuschlagserteilung wird diese Sicherheit zur Sicherheit für die Einfuhrlizenz.

(2)   Im Fall von Angeboten, denen nicht stattgegeben wurde, wird die Sicherheit gemäß Absatz 1 freigegeben.

Artikel 5

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden anhand der Bedingungen gemäß Artikel 3 über die Gültigkeit der Angebote.

Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.

Entscheiden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass ein Angebot ungültig ist, so setzen sie den Bieter darüber in Kenntnis.

(2)   Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfristen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 per Fax die zulässigen Angebote mit. Die Mitteilung enthält nicht die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i.

(3)   Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Liegen keine Angebote vor, so teilt die zuständige Behörde dies der Kommission innerhalb derselben Frist per Fax mit.

Artikel 6

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des EU-Markts und des Weltmarkts für Zucker sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung setzt die Kommission für jede Teilausschreibung und jeden achtstelligen KN-Code entweder einen Mindestzollsatz fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen, indem sie eine Durchführungsverordnung nach Maßgabe des in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahrens erlässt.

Mit dieser Verordnung setzt die Kommission erforderlichenfalls auch einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die Angebote mit dem Mindestzollsatz anzuwenden ist. In diesem Fall wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 entsprechend dem Anteil der zugeschlagenen Mengen freigegeben.

Artikel 7

(1)   Wird kein Mindestzollsatz festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen nur Angeboten den Zuschlag, die gemäß Artikel 5 übermittelt wurden.

(2)   Die zuständige Behörde teilt den Bietern innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung der in Artikel 6 genannten Verordnung das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Teilausschreibung mit. Außerdem schickt sie allen Bietern, deren Angebote für einen achtstelligen KN-Code mindestens auf den für diesen achtstelligen KN-Code festgesetzten Mindestzollsatz laufen, eine Zuschlagserklärung. Die für einen bestimmten Zollsatz und achtstelligen KN-Code zugeschlagenen Mengen entsprechen den für diesen Zollsatz und achtstelligen KN-Code angebotenen Mengen.

(3)   Die Zuschlagserklärung enthält mindestens

a)

die Bezeichnung der Ausschreibung;

b)

die zugeschlagene Menge Zucker;

c)

den Betrag des je Tonne Zucker gemäß Buchstabe b zu zahlenden Zolls, ausgedrückt in Euro und auf höchstens zwei Dezimalstellen gerundet;

d)

den achtstelligen KN-Code des Zuckers.

Artikel 8

(1)   Die zuständige Behörde erteilt jedem Zuschlagsempfänger spätestens am letzten Arbeitstag der Woche, die auf die Woche folgt, in der die in Artikel 6 genannte Verordnung veröffentlicht wurde, eine Einfuhrlizenz über die zugeschlagene Menge.

(2)   Der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 16 den achtstelligen KN-Code des Zuckers;

b)

in den Feldern 17 und 18 die Zuckermenge;

c)

in Feld 20 mindestens eine der Angaben gemäß Anhang Teil A;

d)

in Feld 24 den anwendbaren Zollsatz unter Verwendung einer der Angaben gemäß Anhang Teil B.

3.   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die aus der Einfuhrlizenz erwachsenden Rechte nicht übertragbar.

Artikel 9

Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die in Artikel 6 genannte Verordnung über die Teilausschreibung veröffentlicht wurde.

Artikel 10

Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am letzten Arbeitstag der zweiten Woche, die auf die Woche folgt, in der die in Artikel 6 genannte Verordnung veröffentlicht wurde, die Mengen mit, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Die Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Muster und Verfahren.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Oktober 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 5.3.2011, S. 6.

(3)  ABl. L 81 vom 29.3.2011, S. 8.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(6)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(8)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


ANHANG

A.   Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

Bulgarisch

:

Внесена при намалена ставка на митото съгласно Регламент за изпълнение (ЕС) № 634/2011; референтен номер 09.4314

Spanisch

:

Importado con derecho de aduana reducido en virtud del Reglamento de Ejecución (UE) no 634/2011; número de referencia 09.4314

Tschechisch

:

Dovezeno se sníženou celní sazbou v souladu s prováděcím nařízením (EU) č. 634/2011; Referenční číslo 09.4314

Dänisch

:

Importeret til en nedsat toldsats i henhold til gennemførelsesforordning (EU) nr. 634/2011; Referencenummer 09.4314

Deutsch

:

Eingeführt zum ermäßigten Zollsatz gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011; Referenznummer 09.4314

Estnisch

:

Imporditud vähendatud tollimaksuga vastavalt rakendusmäärusele (EL) nr 634/2011; viitenumber 09.4314

Griechisch

:

Εισαγωγή με μειωμένο δασμό δυνάμει του εκτελεστικού κανονισμού (ΕΕ) αριθ. 634/2011; αριθμός αναφοράς 09.4314

Englisch

:

Imported at reduced customs duty pursuant to Implementing Regulation (EU) No 634/2011; reference number 09.4314

Französisch

:

Importés à des taux de droits réduits conformément au règlement d’exécution (UE) no 634/2011; numéro de référence 09.4314

Italienisch

:

Importato applicando un’aliquota ridotta del dazio doganale, a norma del regolamento di esecuzione (UE) n. 634/2011; numero di riferimento 09.4314

Lettisch

:

Importēts ar samazinātu muitas nodokli saskaņā ar Īstenošanas regulu (ES) Nr. 634/2011; Atsauces numurs 09.4314

Litauisch

:

Importuota taikant sumažintą muitą pagal Įgyvendinimo reglamentą (ES) Nr. 634/2011; Nuorodos numeris 09.4314

Ungarisch

:

Behozatal csökkentett vámtétel mellett a 634/2011/EU végrehajtási rendelet alapján; Hivatkozási szám 09.4314

Maltesisch

:

Impurtat b'dazju doganali mnaqqas skont ir-Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru 634/2011; numru ta’ referenza 09.4314

Niederländisch

:

Ingevoerd tegen verlaagd douanerecht overeenkomstig Uitvoeringsverordening (EU) nr. 634/2011; referentienummer 09.4314

Polnisch

:

Przywóz z zastosowaniem obniżonych stawek celnych zgodnie z rozporządzeniem wykonawczym (UE) nr 634/2011; Numer referencyjny 09.4314

Portugiesisch

:

Importado a taxa reduzida de direito aduaneiro a título do Regulamento de Execução (UE) n.o 634/2011; número de referência 09.4314

Rumänisch

:

Importat cu taxă vamală redusă conform Regulamentului de punere în aplicare (UE) nr. 634/2011; număr de referință 09.4314

Slowakisch

:

Dovoz so zníženým clom podľa Vykonávacieho nariadenia (EÚ) č. 634/2011; Referenčné číslo 09.4314

Slowenisch

:

Uvoz po znižani carini v skladu z Izvedbeno uredbo (ES) št. 634/2011; Referenčna številka 09.4314

Finnisch

:

Tuonti alennetuin tullein täytäntönpanoasetuksen (EU) N:o 634/2011 mukaisesti; Viitenumero 09.4314

Schwedisch

:

Importerad till nedsatt tullsats enligt genomförandeförordning (EU) nr 634/2011; Referensnummer 09.4314

B.   Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d

Bulgarisch

:

Мито (мито върху приетата оферта)

Spanisch

:

Derecho de aduana (derecho de aduana de la oferta seleccionada)

Tschechisch

:

Clo: (clo platné pro vybranou nabídku)

Dänisch

:

Toldsats: (toldsats for det antagne bud)

Deutsch

:

Zollsatz: (Zollsatz für das erfolgreiche Angebot)

Estnisch

:

Tollimaks: (hankelepingu suhtes kohaldatav tollimaks)

Griechisch

:

Δασμός: (δασμός της κατακυρωθείσας προσφοράς)

Englisch

:

Customs duty: (customs duty of the awarded tender)

Französisch

:

Droit de douane: (droit de douane du marché attribué)

Italienisch

:

Dazio doganale: (dazio doganale dell'aggiudicazione)

Lettisch

:

Muitas nodoklis: (konkursā uzvarējušā piedāvājuma muitas nodoklis)

Litauisch

:

Muitas (konkursą laimėjusiam pasiūlymui taikomas muitas)

Ungarisch

:

Vámtétel: (a nyertes ajánlat szerinti vámtétel)

Maltesisch

:

Dazju doganali: (id-dazju doganali tal-offerta rebbieħa)

Niederländisch

:

Douanerecht: (douanerecht voor de gegunde inschrijving)

Polnisch

:

Cło: (cło zatwierdzonej oferty)

Portugiesisch

:

Direito aduaneiro: (direito aduaneiro aplicável à proposta adjudicada)

Rumänisch

:

Taxă vamală: (taxa vamală aplicabilă ofertei selecționate)

Slowakisch

:

Clo: (clo vybranej ponuky)

Slowenisch

:

Carina: (carina dodeljene ponudbe)

Finnisch

:

Tulli: (voittaneeseen tarjoukseen sovellettava tulli)

Schwedisch

:

Tullsats: (tullsats för det antagna anbudet)


30.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 635/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Aceite Campo de Calatrava (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Aceite Campo de Calatrava“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 287 vom 23.10.2010, S. 16.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.5.   Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

SPANIEN

Aceite Campo de Calatrava (g.U.)


30.6.2011   

DE

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L 170/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 636/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 302 vom 9.11.2010, S. 11.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.7.   Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

FRANKREICH

Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel (g.U.)


30.6.2011   

DE

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L 170/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 637/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Beaufort (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Beaufort“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Änderung genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. C 302 vom 9.11.2010, S. 16.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3:   Käse

FRANKREICH

Beaufort (g.U.)


30.6.2011   

DE

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L 170/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 638/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

23,1

EC

23,1

MK

40,6

TR

40,0

ZZ

31,7

0707 00 05

TR

95,0

ZZ

95,0

0709 90 70

EC

28,8

TR

108,5

ZZ

68,7

0805 50 10

AR

63,5

CL

88,7

TR

67,0

UY

57,0

ZA

86,7

ZZ

72,6

0808 10 80

AR

139,6

BR

77,0

CA

105,9

CL

93,2

CN

77,3

NZ

104,6

US

163,6

UY

64,1

ZA

97,0

ZZ

102,5

0809 10 00

AR

89,7

TR

294,4

XS

152,4

ZZ

178,8

0809 20 95

TR

335,9

ZZ

335,9

0809 30

EC

116,4

TR

179,1

XS

55,8

ZZ

117,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


30.6.2011   

DE

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L 170/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 639/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 629/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 25.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 30. Juni 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

51,67

0,00

1701 11 90 (1)

51,67

0,00

1701 12 10 (1)

51,67

0,00

1701 12 90 (1)

51,67

0,00

1701 91 00 (2)

53,59

1,39

1701 99 10 (2)

53,59

0,00

1701 99 90 (2)

53,59

0,00

1702 90 95 (3)

0,54

0,20


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

30.6.2011   

DE

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L 170/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 20. Juni 2011

zur Ermächtigung Schwedens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom („landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden

(2011/384/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 4. März 2010 ersuchte Schweden um die Ermächtigung, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom („landseitige Elektrizität“) gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden.

(2)

Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Schweden eine Förderung der breiteren Nutzung der landseitigen Elektrizität an, damit am Liegeplatz im Hafen liegende Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken können.

(3)

Soweit durch die Nutzung von landseitiger Elektrizität die mit der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen an Liegeplätzen verbundenen Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten bei. Unter den spezifischen strukturellen Bedingungen der Stromerzeugung in der betroffenen Region, d. h. des Elektrizitätsmarktes der nordischen Länder Schweden, Dänemark, Finnland und Norwegen, ist außerdem zu erwarten, dass durch die Nutzung von elektrischem Strom aus dem Festlandsnetz anstelle von durch die Verbrennung von Bunkeröl an Bord der Schiffe erzeugtem Strom auch CO2-Emissionen vermieden werden. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(4)

Die Ermächtigung Schwedens zur Anwendung eines ermäßigten Satzes der Elektrizitätssteuer auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zum Erreichen des erwähnten Ziels erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen weiterhin die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der Technologie dürfte die Regelung während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(5)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristeten. Da der Zeitraum der Anwendung der Regelung lang genug sein muss, um die Hafenbetreiber nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, zugleich aber auch die künftige Entwicklung des bestehenden Rechtsrahmens nicht untergraben werden darf, ist es angebracht, die beantragte Ermächtigung für einen Zeitraum von drei Jahren zu gewähren, allerdings unter dem Vorbehalt, dass nicht schon vor dem Ablauf dieses Zeitraums allgemeine einschlägige Regelungen anzuwenden sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Schweden wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt („landseitige Elektrizität“) und die Mindestniveaus der Besteuerung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Seine Wirksamkeit endet am 25. Juni 2014.

Sollte der Rat allerdings auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität erlassen, so endet die Wirksamkeit dieses Beschlusses an dem Tag, ab dem diese allgemeinen Regelungen anzuwenden sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.


30.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2011

zur Anerkennung Ecuadors gemäß Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4440)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/385/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Antrag Spaniens vom 14. Februar 2006,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte entsprechende Zeugnisse von Seeleuten anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Die betreffenden Drittstaaten müssen alle Anforderungen des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (2) in seiner 1995 geänderten Fassung erfüllen.

(2)

Spanien hat mit Schreiben vom 14. Februar 2006 die Anerkennung Ecuadors beantragt. Im Anschluss an den Antrag Spaniens prüfte die Kommission die Aus- und Fortbildungssysteme und die Verfahren der Zeugniserteilung in Ecuador, um festzustellen, ob Ecuador alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ob ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Juli 2007 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurden in den Aus- und Fortbildungssystemen und den Verfahren der Zeugniserteilung einige Mängel festgestellt.

(3)

Die Kommission hat den Mitgliedstaaten einen Bericht mit den Ergebnissen der Bewertung vorgelegt.

(4)

Die Kommission hat Ecuador mit Schreiben vom 18. März 2009 aufgefordert, Nachweise für die Behebung der festgestellten Mängel vorzulegen.

(5)

Ecuador hat mit Schreiben vom 8. und 20. Mai 2009 die geforderten Informationen und Nachweise über die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung aller bei der Prüfung festgestellten Mängel übermittelt.

(6)

Das Ergebnis der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften eingehalten werden, und die Bewertung der von Ecuador vorgelegten Informationen zeigen, dass Ecuador die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Ecuador sollte daher von der Kommission anerkannt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ecuador wird für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG in Bezug auf die Systeme für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juni 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(2)  Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

30.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/39


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 111/11/KOL

vom 11. April 2011

zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 8/11/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf Anhang I Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Absätze 1 und 3 und Nummer 5 Buchstabe b des einleitenden Teils des EWR-Abkommens,

gestützt auf den in Nummer 4 in Teil 1.1 Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1) in der mit Anhang I zum EWR-Abkommen und durch sektorbezogene Anpassungen, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, geänderten Fassung,

gestützt auf den Beschluss Nr. 86/11/KOL des Kollegiums, durch den das zuständige Kollegiumsmitglied ermächtigt wird, diesen Beschluss anzunehmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend „die Überwachungsbehörde“) hat mit Beschluss Nr. 8/11/KOL vom 26. Januar 2011 (2) den Beschluss Nr. 43/10/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 10. Februar 2010 (3) aufgehoben und ein neues Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen festgelegt.

Am 1. März 2011 teilte die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Mattilsynet“) der Überwachungsbehörde mit, dass sie die Grenzkontrollstelle Båtsfjord Port (TRACES-Code NO BJF 1) aus dem Verzeichnis der zugelassen Grenzkontrollstellen in Norwegen vorläufig gestrichen habe, weil die Einrichtungen der Grenzkontrollstelle aufgrund eines Brandes am 28. Januar 2011 erheblich beschädigt sind. Mattilsynet teilte mit, dass die Grenzkontrollstelle aufgrund des Brandes die gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf Sozial-, Labor- und Lagerräume nicht mehr erfüllen könne.

Die Aussetzung der Zulassung und die anschließende Unterrichtung der Überwachungsbehörde erfolgte gemäß dem norwegischen Gesetz „Instruks om grensekontrollstasjoner mv. Kapitel I, Ziffer 2“, das Art. 6 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates umsetzt und wonach die zuständige nationale Behörde die Überwachungsbehörde über Veränderungen bei einer Grenzkontrollstelle oder einer Kontrollstelle unterrichtet, die für das Verzeichnis unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung von Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen wichtig sein könnten.

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG erstellt und veröffentlicht die Überwachungsbehörde eine Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen, einschließlich der Fälle vorläufig ausgesetzter Zulassungen.

Es ist daher Aufgabe der Überwachungsbehörde, die Liste der Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen zu ändern und eine neue Liste unter Berücksichtigung der vorläufig ausgesetzten Zulassung der Grenzkontrollstelle Båtsfjord Port (TRACES-Code NO BJF 1) in der norwegischen Liste der Grenzkontrollstellen zu veröffentlichen.

Die Überwachungsbehörde hat die Sache an den EFTA-Veterinärausschuss verwiesen, der sie unterstützt. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der einmütigen Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses, wobei der endgültige Wortlaut unverändert bleibt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Grenzkontrollstelle Båtsfjord Port (TRACES-Code NO BJF 1) wird vorläufig aus dem Verzeichnis unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen gestrichen.

Artikel 2

Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Island und Norwegen eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren werden von den zuständigen nationalen Behörden in den im Anhang zu diesem Beschluss genannten zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt.

Artikel 3

Die Entscheidung Nr. 08/11/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 26. Januar 2011 wird hiermit aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung tritt am 11. April 2011 in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Island und das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 6

Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 11. April 2011.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 27, und EWR-Beilage Nr. 16 vom 31.3.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 30, und EWR-Beilage Nr. 53 vom 30.9.2010, S. 1.


ANHANG

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN GRENZKONTROLLSTELLEN

1

=

Name

2

=

TRACES-Code

3

=

Art

A

=

Flughafenklasse

F

=

Eisenbahn

P

=

Hafen

R

=

Straßenverkehr

4

=

Kontrollstelle

5

=

Erzeugnisse

HC

=

Alle zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse

NHC

=

Andere Erzeugnisse

NT

=

Ohne Temperaturanforderungen

T

=

Kühlpflichtige Erzeugnisse

T(FR)

=

Tiefkühlerzeugnisse

T(CH)

=

Kühlerzeugnisse

6

=

Lebende Tiere

U

=

Huf- und Klauentiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Wild- und Hauspferde

E

=

Registrierte Equiden, wie in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bestimmt

O

=

Sonstige Tiere

5-6

=

Sonderbestimmungen

(*)

=

Wie in Spalte 1, 4, 5 und 6 vermerkt, auf der Grundlage von Artikel 6 der Richtlinie 97/78/EG vorläufig ausgesetzt

(1)

=

Überprüfung in Einklang mit den Anforderungen der Entscheidung 93/352/EWG der Kommission in Ausführung von Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.

(2)

=

Nur verpackte Erzeugnisse

(3)

=

Nur Fischereierzeugnisse

(4)

=

Nur tierische Proteine

(5)

=

Nur Haare, Häute und Felle

(6)

=

Nur flüssige Fette, Öle und Fischöle

(7)

=

Islandponys (nur von April bis Oktober)

(8)

=

Nur Equiden

(9)

=

Nur tropische Fische

(10)

=

Nur Katzen, Hunde, Nagetiere, Hasentiere, lebende Fische, Reptilien und andere Vögel als Laufvögel.

(11)

=

Nur Futtermittel als Schüttgut

(12)

=

Für (U) bei Pferden, nur die für einen Zoo bestimmten Tiere; und für (O), nur eintägige Küken, Fische, Hunde, Katzen, Insekten oder andere für einen Zoo bestimmte Tiere

(13)

=

Nagylak HU: Hierbei handelt es sich um eine Grenzkontrollstelle (für Erzeugnisse) und Übergangsstelle (für lebende Tiere) an der ungarisch- rumänischen Grenze, die gemäß der Beitrittsakte Gegenstand von Übergangsmaßnahmen für Erzeugnisse und lebende Tiere ist. Siehe: Entscheidung 2003/630/EG der Kommission

(14)

=

Bestimmt für den Transit durch die Europäische Gemeinschaft für Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr nach und aus Russland im Rahmen der spezifischen Verfahren, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind

(15)

=

Nur Tiere der Aquakultur

(16)

=

Nur Fischmehl

Land: Island

1

2

3

4

5

6

Akureyri

IS AKU1

P

 

HC-T(1)(2)(3), NHC(16)

 

Hafnarfjörður

IS HAF 1

P

 

HC(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Húsavík

IS HUS 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Ísafjörður

IS ISA1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Keflavík Airport

IS KEF 4

A

 

HC(1)(2)(3)

O(15)

Reykjavík Eimskip

IS REY 1a

P

 

HC(1)(2)(3), NHC-NT (2)(6)(16)

 

Reykjavík Samskip

IS REY 1b

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Þorlákshöfn

IS THH1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(6), NHC-NT(6)

 


Land: Norwegen

1

2

3

4

5

6

Borg

NO BRG 1

P

 

HC, NHC

E(7)

Båtsfjord (*)

NO BJF 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3) (*)

 

Egersund

NO EGE 1

P

 

HC-NT(6), NHC-NT(6)(16)

 

Florø EWOS

NO FRO 1

P

 

NHC-NT(6)(16)

 

Hammerfest

NO HFT 1

P

Rypefjord

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Honningsvåg

NO HVG 1

P

Honningsvåg

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Gjesvær

HC-T(1)(2)(3)

 

Kirkenes

NO KKN 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Kristiansund

NO KSU 1

P

Kristiansund

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3) HC-NT(6), NHC-NT(6)

 

Larvik

NO LAR 1

P

 

HC(2)

 

Måløy

NO MAY 1

P

Gotteberg

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Trollebø

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Oslo

NO OSL 1

P

 

HC, NHC

 

Oslo

NO OSL 4

A

 

HC, NHC

U,E,O

Sortland

NO SLX 1

P

Melbu

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Sortland

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Storskog

NO STS 3

R

 

HC, NHC

U,E,O

Tromsø

NO TOS 1

P

Bukta

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Solstrand

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Vadsø

NO VOS 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Ålesund

NO AES 1

P

Breivika

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Ellingsøy

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Skutvik

HC-T(1)(2)(3), HC-NT(6), NHC-T(FR) (2)(3), NHC-NT(6)

 


Berichtigungen

30.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/43


Berichtigung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 331 vom 15. Dezember 2010 )

Seite 145, Artikel 9, Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Nummer 6:

anstatt:

„6.

In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Zur Präzisierung der Anforderungen …“.“

muss es heißen:

„6.

In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Zur Präzisierung der Anforderungen …“.“.


30.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/43


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 325 vom 11. Dezember 2007 )

In Anhang I, Seite 23, und in Anhang II, Seite 47:

anstatt:

„Natriumhypochlorid“

muss es heißen:

„Natriumhypochlorit“.


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