EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C:2011:305:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 305, 15. Oktober 2011


Display all documents published in this Official Journal
 

ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.305.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 305

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
15. Oktober 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 305/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 298, 8.10.2011

1

 

Gericht

2011/C 305/02

Ernennung des Kanzlers

2

2011/C 305/03

Zuteilung der Richter an die Kammern

2

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 305/04

Rechtssache C-387/11: Klage, eingereicht am 19. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

4

2011/C 305/05

Rechtssache C-391/11: Klage, eingereicht am 25. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

4

 

Gericht

2011/C 305/06

Rechtssache T-524/09: Urteil des Gerichts vom 7. September 2011 — Meredith/HABM (BETTER HOMES AND GARDENS) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BETTER HOMES AND GARDENS — Absolutes Eintragungshindernis — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

6

2011/C 305/07

Rechtssache T-525/09: Urteil des Gerichts vom 8. September 2011 — MIP Metro/HABM — Metronia (METRONIA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke METRONIA — Ältere nationale Bildmarke METRO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

6

2011/C 305/08

Rechtssache T-452/11: Klage, eingereicht am 8. August 2011 — Western Digital und Western Digital Ireland/Kommission

6

2011/C 305/09

Rechtssache T-459/11: Klage, eingereicht am 29. Juli 2009 — Barloworld/Kommission

7

2011/C 305/10

Rechtssache T-465/11: Klage, eingereicht am 26. August 2011 — Globula/Kommission

8

2011/C 305/11

Rechtssache T-471/11: Klage, eingereicht am 5. September 2011 — Éditions Jacob/Kommission

9

2011/C 305/12

Rechtssache T-177/11: Beschluss des Gerichts vom 30. August 2011 — PASP u. a./Rat

10

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2011/C 305/13

Rechtssache F-75/11: Klage, eingereicht am 28. Juli 2011 — ZZ/Rat

11

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/1


2011/C 305/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 298, 8.10.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 282, 1.10.2011

ABl. C 282, 24.9.2011

ABl. C 269, 10.9.2011

ABl. C 252, 27.8.2011

ABl. C 238, 13.8.2011

ABl. C 232, 6.8.2011

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht

15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/2


Ernennung des Kanzlers

2011/C 305/02

Die Amtszeit von Herrn Emmanuel Coulon, Kanzler des Gerichts der Europäischen Union, ist am 5. Oktober 2011 abgelaufen.

Das Gericht hat in seiner Vollsitzung vom 13. April 2011 beschlossen, das Mandat von Herrn Emmanuel Coulon nach den Art. 20 und 7 § 3 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 6. Oktober 2011 bis 5. Oktober 2017 zu verlängern.


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/2


Zuteilung der Richter an die Kammern

2011/C 305/03

Am 20. September 2011 hat das Gericht nach dem Amtsantritt von Richterin Kancheva beschlossen, sie den Kammern zuzuteilen und die Zuteilung der anderen Richter bis zum 31. August 2013 zu verlängern.

Die Entscheidung des Gerichts vom 20. September 2010 über die Zuteilung der Richter an die Kammern in der durch die Entscheidungen vom 26. Oktober 2010 (1) und vom 29. November 2010 (2) geänderten Fassung wird daher wie folgt geändert:

„Für die Zeit vom 20. September 2011 bis zum 31. August 2013 sind die Richter den Kammern wie folgt zugeteilt:

Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Azizi, Richterinnen Cremona und Labucka, Richter Frimodt Nielsen und Richter Gratsias.

Erste Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Azizi,

 

Richterin Cremona,

 

Richter Frimodt Nielsen.

Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Forwood, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Prek, Schwarcz und Popescu, Richterin Kancheva.

Zweite Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsident Forwood,

a)

Richter Dehousse und Popescu,

b)

Richter Dehousse und Schwarcz,

c)

Richter Schwarcz und Popescu.

Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Czúcz, Richterinnen Cremona und Labucka, Richter Frimodt Nielsen und Gratsias.

Dritte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Czúcz,

 

Richterin Labucka

 

Richter Gratsias.

Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsidentin Pelikánová, Richter Vadapalas, Richterin Jürimäe, Richter O’Higgins und van der Woude.

Vierte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsidentin Pelikánová,

 

Richterin Jürimäe,

 

Richter van der Woude.

Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Papasavvas, Richter Vadapalas, Richterin Jürimäe, Richter O’Higgins und van der Woude.

Fünfte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Papasavvas,

 

Richter Vadapalas,

 

Richter O’Higgins.

Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Moavero Milanesi, Richterin Martins Ribeiro, Richter Wahl, Soldevila Fragoso und Kanninen.

Sechste Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Moavero Milanesi,

 

Richter Wahl,

 

Richter Soldevila Fragoso.

Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Dittrich, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Prek, Schwarcz und Popescu, Richterin Kancheva.

Siebte Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsident Dittrich,

a)

Richterin Wiszniewska-Białecka und Richter Prek,

b)

Richterinnen Wiszniewska-Białecka und Kancheva,

c)

Richter Prek und Richterin Kancheva.

Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Truchot, Richterin Martins Ribeiro, Richter Wahl, Soldevila Fragoso und Kanninen.

Achte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Truchot,

 

Richterin Martins Ribeiro,

 

Richter Kanninen.

Bei der Zweiten erweiterten und der Siebten erweiterten Kammer mit fünf Richtern bilden folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den Spruchkörper mit fünf Richtern: die beiden anderen Richter des ursprünglich befassten Spruchkörpers, der vierte Richter dieser Kammer und ein Richter der anderen Kammer mit vier Richtern. Letzterer, der nicht der Kammerpräsident ist, wird nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge für ein Jahr bestimmt.“


(1)  ABl. C 317 vom 20.11.2010, S. 5.

(2)  ABl. C 346 vom 18.12.2010, S. 2.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/4


Klage, eingereicht am 19. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-387/11)

2011/C 305/04

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und C. Soulay)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Art. 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass es unterschiedliche Regeln für die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die belgische Investmentgesellschaften erzielen, und die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die ausländische Investmentgesellschaften erzielen, beibehalten hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage beanstandet die Kommission die Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Investmentgesellschaften bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern. Im Unterschied zu gebietsansässigen Investmentgesellschaften hätten gebietsfremde Investmentgesellschaften, die nicht über eine feste Niederlassung auf dem Staatsgebiet verfügten, nämlich keine Möglichkeit, den Betrag zurückzuerlangen, den sie als Mobiliensteuervorabzug auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und bewegliche Güter gezahlt hätten. Diese Diskriminierung sei unvereinbar mit den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit, da sie letztlich die Gründung von gebietsfremden Investmentgesellschaften weniger attraktiv mache, sowie unvereinbar mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr, da die Finanzierung einer belgischen Gesellschaft über eine ausländische Investmentgesellschaft teurer sei als eine Finanzierung über eine belgische Investmentgesellschaft.

Überdies weist die Kommission die von den belgischen Behörden vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zurück. Zunächst hätten die Behörden keine objektiven Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung geliefert, dass zwischen der Lage der gebietsansässigen und jener der gebietsfremden Investmentgesellschaften ein im Hinblick auf ihre steuerrechtliche Stellung relevanter Unterschied bestehe. Sodann weise das betreffende Steuersystem keinen Zusammenhang mit der Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten auf. Jedenfalls könne ein Mitgliedstaat nicht ein bilaterales Abkommen einwenden, um ihm nach dem Vertrag obliegende Verpflichtungen zu umgehen. Schließlich könnten die belgischen Behörden in Bezug auf die behauptete Steuerhinterziehungsgefahr durch gebietsfremde Gesellschaften nicht Steueraufsichtshindernisse geltend machen, die auf von Belgien selbst erlassene Bestimmungen zurückgingen, um die Nichtanwendung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten zu rechtfertigen.


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/4


Klage, eingereicht am 25. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-391/11)

2011/C 305/05

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und A. Marghelis)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 ordnungsgemäß umzusetzen;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG sei am 21. April 2002 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage habe der Beklagte aber noch nicht alle Maßnahmen erlassen, die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlich seien, oder jedenfalls habe er sie der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 269, S. 34.


Gericht

15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/6


Urteil des Gerichts vom 7. September 2011 — Meredith/HABM (BETTER HOMES AND GARDENS)

(Rechtssache T-524/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BETTER HOMES AND GARDENS - Absolutes Eintragungshindernis - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 305/06

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Meredith Corp. (Des Moines, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Furneaux und E. Hardcastle)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. September 2009 (Sache R 517/2009-2) über die Anmeldung des Wortzeichens BETTER HOMES AND GARDENS als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Meredith Corp. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/6


Urteil des Gerichts vom 8. September 2011 — MIP Metro/HABM — Metronia (METRONIA)

(Rechtssache T-525/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke METRONIA - Ältere nationale Bildmarke METRO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 305/07

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Metronia, SA (Madrid, Spanien)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2009 (Sache R 1315/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG und der Metronia, SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/6


Klage, eingereicht am 8. August 2011 — Western Digital und Western Digital Ireland/Kommission

(Rechtssache T-452/11)

2011/C 305/08

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Western Digital Corp. (Dover, Delaware, USA) und Western Digital Ireland, Ltd (Grand Cayman, Kaimaninseln) (Prozessbevollmächtigte: F. González Díaz, Rechtsanwalt und P. Stuart, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

der Beklagten aufzuerlegen, die Fragebögen, die im Rahmen der ersten und der zweiten Phase ihrer Prüfung des geplanten Erwerbs der Viviti Technologies Ltd. durch die Western Digital Corporation und des geplanten Erwerbs des Festplattenlaufwerkgeschäfts der Samsung Electronics Co. Ltd. durch die Seagate den betroffenen Dritten zugeleitet worden sind, vorzulegen;

der Beklagten aufzuerlegen, Einsicht in die von ihr vor und nach der Anmeldung des Seagate-Zusammenschlusses erstellten Unterlagen, einschließlich insbesondere der nicht vertraulichen Fassungen der Korrespondenz und der Berichte über Kontakte zwischen Seagate, Samsung und der Kommission vor dem Zeitpunkt der Anmeldung sowie der internen Mitteilungen der Kommission – sowohl in der Sache Seagate/Samsung als auch in der Sache Western Digital Ireland/Viviti Technologies – über die vorrangige Behandlung der beiden Zusammenschlüsse zu gewähren;

die in dem Beschluss 2011/C-165/04 der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2011 (Sache COMP/M.6203 — Western Digital Ireland/Viviti Technologies) enthaltene Vorrangentscheidung, nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) eine zweite Prüfungsphase im Hinblick auf den geplanten Zusammenschluss zu eröffnen (ABl. C 165, S. 3) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Klagegründe:

1.

Erstens sei die Beklagte nicht befugt, eine auf den Zeitpunkt der Anmeldung eines Zusammenschlusses gestützte Vorrangregelung zu übernehmen.

2.

Zweitens habe die Beklagte einen Rechtsirrtum begangen und die allgemeinen Grundsätze der Billigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, da

die von der Beklagten gewählte Vorrangregelung keine Rechtfertigung im Unionsrecht finde, sich nicht aus der gefestigten Rechtsprechung ergebe und nicht Teil der Zusammenschlusskontrollregelung sei;

die von der Beklagten gewählte Vorrangregelung zu nicht tragfähigen politischen Ergebnissen führe und

die von der Kommission gewählte Vorrangregelung allgemeine Rechtsgrundsätze verletze.

3.

Drittens habe die Beklagte das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin verletzt, dass der geplante Erwerb der Viviti Technologies Ltd. durch die Western Digital Corporation anhand der Marktstruktur untersucht werden würde, wie sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ankündigung und Voranmeldung bei der Kommission bestanden habe.

4.

Viertens habe die Beklagte die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Billigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verletzt, indem sie den Klägerinnen zusätzliche Belastungen auferlegt und nicht offen gelegt habe, dass es einen parallelen Zusammenschluss gebe, der dieselben relevanten Märkte betreffe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24, S. 1).


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/7


Klage, eingereicht am 29. Juli 2009 — Barloworld/Kommission

(Rechtssache T-459/11)

2011/C 305/09

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Barloworld International, S.L. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Alcaraz Gutierrez und A. J. de la Cruz Martínez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses [2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011] für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (TRLIS) Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV enthalte, und er der nach Art. 296 AEUV erforderlichen Begründung ermangelt;

hilfsweise, gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Art. 1 Abs. 2 und 3 des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er es nicht erlaubt, dass bei Vorgängen, die in den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung der Kommission in der vorliegenden Sache (21. Dezember 2007) und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses (21. Mai 2011) fallen, der Steuerabzug nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS für den gesamten Abschreibungszeitraum weiter angewandt wird;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 4 und 5 des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Beschlusses für nichtig zu erklären, da es an einer Begründung dafür fehlt, dass eine Regelung auf der Grundlage eines angeblichen Nichtvorliegens rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen geschaffen wird.

der Kommission der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da Art. 12 Abs. 5 TRLIS nicht die Voraussetzungen erfülle, um als staatliche Beihilfe angesehen zu werden.

Art. 12 Abs. 5 TRLIS begründe unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des spanischen Steuersystems keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Außerdem habe die streitige Maßnahme allgemeinen Charakter, so dass sie nicht als de facto selektiv im Sinne der von der Kommission selbst vertretenen Rechtsauffassung und der Gemeinschaftsrechtsprechung gewertet werden könne.

2.

Zweiter Klagegrund: völliges Fehlen einer Begründung des angefochtenen Entscheidung

Der Beschluss ermangele der nach Art. 296 AEUV erforderlichen Begründung, da die Kommission in ihm nicht sorgfältig und unparteiisch alle einschlägigen Gesichtspunkte geprüft und auch die Schlussfolgerungen ihres Beschlusses nicht ausreichend begründet habe. Besonders auffällig sei die unzureichende Begründung hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen.

3.

Dritter Klagegrund: Vereinbarkeit der Maßnahme mit Art. 107 Abs. 3 AEUV.

Die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwertes verfolge das Ziel, in Ermangelung eines harmonisierten Steuerwesens auf der Ebene der EU grenzüberschreitenden Investitionen entgegenstehende Hindernisse auszuräumen, da sie die negativen Auswirkungen der Hindernisse, die der grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzung entgegenstehen, beseitige und grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen inländischen Unternehmensverschmelzungen steuerlich gleichstelle, wodurch gewährleistet werde, dass einschlägige Entscheidungen nicht auf der Grundlage steuerlicher Erwägungen, sondern ausschließlich auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen getroffen würden.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die sich aus der Anwendung dieses Grundsatzes ergebende Übergangsregelung bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. Mai 2011 angewendet werden müsste.

Die Entscheidung über Erwerbe außerhalb der Europäischen Union sei offen gelassen worden, da in der ersten Entscheidung der Kommission über Erwerbe innerhalb der Union ausdrücklich festgestellt worden sei, dass es außerhalb der Gemeinschaft möglicherweise weiterhin rechtliche Hindernisse gebe, die grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzungen entgegenstünden, so dass sich für grenzüberschreitende bzw. innergemeinschaftliche Vorgänge eine in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung unterschiedliche Situation ergebe. Die erste Entscheidung habe somit bei bestimmten Unternehmen begründetes Vertrauen in die spanische Regelung hervorgerufen, zumal bekannt gewesen sei, dass es in den weitaus meisten Rechtsordnungen unmöglich sei, grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen außerhalb der Europäischen Union durchzuführen.


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/8


Klage, eingereicht am 26. August 2011 — Globula/Kommission

(Rechtssache T-465/11)

2011/C 305/10

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Globula a.s. (Hodonín, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Petite, D. Paemen, A. Tomtsis, D. Koláček und P. Zákoucký)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2011 (K [2011] 4509) für nichtig zu erklären, mit dem der Tschechischen Republik aufgegeben wird, die gemeldete Entscheidung des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel vom 26. Oktober 2010 zu widerrufen, mit der der Klägerin eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gewährt worden war, Dritten auf Vertragsbasis Zugang zu einem geplanten unterirdischen Gasspeicher in Dambořice einzuräumen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte zu Unrecht Art. 36 Abs. 9 der Dritten Gasrichtlinie (1) anstelle von Art. 22 Abs. 4 der Zweiten Gasrichtlinie (2) angewandt habe. Infolgedessen habe die Beklagte den angefochtenen Beschluss fälschlicherweise in der Form einer verbindlichen Entscheidung anstelle eines informellen Ersuchens erlassen. Außerdem habe die Beklagte, als sie sich auf die Frist des Art. 36 Abs. 9 der Dritten Gasrichtlinie gestützt habe, den angefochtenen Beschluss verspätet erlassen, da die ursprüngliche Frist nach der Zweiten Gasrichtlinie lediglich um einen weiteren Monat hätte verlängert werden dürfen. Infolgedessen entfalte der angefochtene Beschluss keine Rechtswirkungen.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte das berechtigte Vertrauen der Klägerin missachtet habe, als sie zunächst präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben habe, wann und unter welchen Umständen die gemeldete Entscheidung des tschechischen Ministerium für Industrie und Handel bestandskräftig werden würde, dies später unmissverständlich bekräftigt habe und anschließend unerwartet den angefochtenen Beschluss erlassen habe, der nicht mit ihren vorherigen Erklärungen übereinstimme.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte gegen die Verträge und die bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen verstoßen habe. Insoweit habe die angefochtene Entscheidung nicht das einschlägige materielle Recht angewandt. Die anwendbaren materiellen Rechtsvorschriften, anhand deren die Kommission die gemeldete Entscheidung hätte prüfen müssen, fänden sich in der Zweiten Gasrichtlinie. Die Kommission habe daher den Grundsatz der Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen der Klägerin verletzt.

4.

Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte den Sachverhalt offensichtlich falsch beurteilt habe, als sie die vom tschechischen Ministerium für Industrie und Handel vorgebrachte Rechtfertigung zurückgewiesen habe, dass es nicht möglich gewesen und weiterhin nicht möglich sei, einen zuverlässigen langfristigen Partner zu finden, der den tschechischen Rechtsvorschriften für die Vergabe von Speicherkapazitäten entspreche, die sowohl zum Zeitpunkt gegolten hätten, als Klägerin beim Ministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragt habe, als auch heute.


(1)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211, S. 94).

(2)  Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/9


Klage, eingereicht am 5. September 2011 — Éditions Jacob/Kommission

(Rechtssache T-471/11)

2011/C 305/11

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Éditions Odile Jacob SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Fréget, M. Struys und L. Eskenazi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission Nr. SG-Greffe (2011) D/C(2011) 3503 vom 13. Mai 2011 aufzuheben, die in der Sache COMP/M.2978 Lagardère/Natexis/VUP nach dem Erlass des Urteils des Gerichts vom 13. September 2010 in der Rechtssache T-452/04 Éditions Odile Jacob/Kommission erlassen wurde und durch welche die Kommission Wendel erneut als Erwerber der Vermögenswerte, die gemäß den mit der Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004 über die Genehmigung des Zusammenschlusses Lagardère/Natexis/VUP verbundenen Verpflichtungen veräußert wurden, zugelassen hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Der erste Klagegrund betrifft die offensichtliche Unmöglichkeit für die Kommission eine bestätigende Entscheidung zu erlassen, mit der nachträglich und zudem rückwirkend die Zulassung von Wendel, im Jahr 2004 die Vermögenswerte von Editis zu erwerben, gebilligt wurde. Die Klägerin macht Folgendes geltend:

Die Kommission habe dadurch gegen Art. 266 AEUV verstoßen, dass sie nicht die Gesamtheit der Konsequenzen aus der fehlenden Unabhängigkeit des mit der Überwachung der genannten Veräußerung betrauten Beauftragten gezogen habe, was die vom Gericht festgestellte Unzulässigkeit nach sich gezogen habe;

Indem die Kommission den 30. Juli 2004 als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Entscheidung festgelegt habe, habe sie das Rückwirkungsverbot verletzt und die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet, die eine solche Wirkung, ausnahmsweise, nur unter der doppelten Bedingung zulasse, dass ein zwingendes im Allgemeininteresse liegendes Ziel dies verlange und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet werde. Diese beiden Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

2.

Der zweite Klagegrund betrifft das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung, da die Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004, die den Zusammenschluss genehmigt habe, infolge der Feststellung des Gerichts, dass Lagardère gewisse Verpflichtungen nicht eingehalten habe, unanwendbar geworden sei.

3.

Der dritte und der vierte Klagegrund betreffen Rechtsfehler und offensichtliche Fehler der Kommission bei der Beurteilung der Bewerbung von Wendel, sowohl im Jahr 2004 als auch in der neuen Entscheidung über die Zulassung, sowie Fehler dadurch, dass zum einen beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juli 2004 entstandene Gegebenheiten und zum anderen diese nachträglich entstandenen Gegebenheiten selektiv und teilweise berücksichtigt worden seien.

4.

Der fünfte Klagegrund betrifft einen Ermessensmissbrauch, insbesondere dadurch, dass die Kommission nachträglich eine rückwirkende Entscheidung über die Genehmigung einer rechtswidrigen Veräußerung erlassen und einen neuen Beauftragten gebilligt habe, der mit der einzigen Aufgabe betraut gewesen sei, einen neuen Bericht zu verfassen, der die Eignung von Wendel als Erwerber der veräußerten Vermögenswerte bestätigt habe; die Kommission habe dadurch den Zweck des Art. 266 AEUV und der Verordnung Nr. 4064/89 (1) verfälscht, die u. a. die Möglichkeit vorsehe, die Entscheidung über die Zulassung zu widerrufen und die Antragsteller für den begangenen Rechtsverstoß zu sanktionieren.

5.

Der sechste Klagegrund betrifft einen Begründungsfehler insoweit, als die angefochtene Entscheidung unzulänglich und zugleich widersprüchlich begründet sei.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1989, L 395, S. 1; Neuveröffentlichung des gesamten Wortlauts in ABl. 1990, L 257, S. 13 infolge von Berichtigungen).


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/10


Beschluss des Gerichts vom 30. August 2011 — PASP u. a./Rat

(Rechtssache T-177/11) (1)

2011/C 305/12

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


Gericht für den öffentlichen Dienst

15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/11


Klage, eingereicht am 28. Juli 2011 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-75/11)

2011/C 305/13

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Kläger im Beförderungsverfahren 2007 nicht nach Besoldungsgruppe AST 7 zu befördern

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. April 2011 aufzuheben, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung, ihn im Beförderungsverfahren 2007 nicht nach Besoldungsgruppe AST 7 zu befördern, zurückgewiesen wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn im Beförderungsverfahren 2007 nicht nach Besoldungsgruppe AST 7 zu befördern, aufzuheben;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.


Top