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Document L:2010:128:FULL
Official Journal of the European Union, L 128, 27 May 2010
Amtsblatt der Europäischen Union, L 128, 27. Mai 2010
Amtsblatt der Europäischen Union, L 128, 27. Mai 2010
ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.128.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 454/2010 der Kommission vom 26. Mai 2010 über Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2010/301/EU |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
27.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 454/2010 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2010
über Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurden die Rechtsvorschriften der EU betreffend die Vermarktungsbedingungen für Einzel- und Mischfuttermittel vollständig überarbeitet, und nach Artikel 32 Absatz 4 dieser Verordnung können Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung auf die neuen Vorschriften ergriffen werden. |
(2) |
Die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften sind ab 1. September 2010 anzuwenden. Dies würde unvermittelte Änderungen bedeuten und den Futtermittelunternehmern, die Futtermittel in Verkehr bringen, keinen reibungslosen Übergang ermöglichen. Die Neugestaltung von Konzeption und Produktion der Etiketten und die Umstellung bestehender Maschinen von einem Tag auf den anderen wären für diese Unternehmer sehr kostspielig. Die daraus entstehenden Belastungen wären dem Ziel der Änderung nicht angemessen. Daher sollte ein Übergangszeitraum vor dem 1. September 2010 festgelegt werden, in dem Futtermittel bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gekennzeichnet werden dürfen. |
(3) |
Was für Heimtiere bestimmte Futtermittel angeht, so umfasst der Markt zahlreiche verschiedene Erzeugnisse mit bestimmten Etiketten. Nur Artikel 15 Buchstabe f, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sehen geringfügige Änderungen der Kennzeichnung von Heimtierfuttermitteln gegenüber den derzeitigen Kennzeichnungsvorschriften vor, die sich in keiner Weise auf die Unbedenklichkeit dieser Futtermittel auswirken. Um den betroffenen Futtermittelunternehmern einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, sollte ein einjähriger Übergangszeitraum nach dem 1. September 2010 vorgesehen werden, in dem die derzeitigen Etiketten von Heimtierfuttermitteln weiter verwendet werden dürfen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und unbeschadet der Richtlinien 79/373/EWG (2), 82/471/EWG (3), 93/74/EWG (4) und 96/25/EG (5) des Rates dürfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gekennzeichnete Futtermittel ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen gemäß der Richtlinie 79/373/EWG und Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (6) gekennzeichnete Heimtierfuttermittel bis zum 31. August 2011 in Verkehr gebracht werden. Nach diesem Datum dürfen sie bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr bleiben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.
(2) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.
(3) ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8.
(4) ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23.
(5) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.
(6) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.
27.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 455/2010 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2010
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Article3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ein Apparat aus einer auswechselbaren Ultraviolettlichtquelle (UV-Lichtquelle), einem Reflektor, einem Shutter, einer Intensitätsregelung und einem Shutter-Timer in einem Gehäuse (ein so genannter „UV-Punktstrahler“) mit den Gesamtabmessungen 311 × 160 × 227 mm. Das Gehäuse ist mit einem Tragegriff, Bedienvorrichtungen und einem fest angebrachten Lichtleiter versehen. Der Apparat wird für ein fotochemisches Verfahren, dem so genannten „UV-Härten“, zur Oberflächenbehandlung verschiedener lichtempfindlicher Materialien durch UV-Bestrahlung verwendet, insbesondere zum nichtmechanischen Härten von unterschiedlichen Materialien und Beschichtungen mithilfe der kontrollierten Abgabe von UV-Licht. |
8543 70 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543, 8543 70 und 8543 70 90. Eine Einreihung in die Position 8479 als Maschine mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ist ausgeschlossen, da das Härten nicht auf mechanische Weise erfolgt, sondern das Ergebnis eines fotochemischen Prozesses darstellt. Dementsprechend ist der Apparat als Ausrüstung zur Ultraviolettstrahlung, für gewerbliche Zwecke allgemein verwendbar anzusehen (siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8543 vierter Absatz Ziffer 11. Der Apparat ist daher in KN-Code 8543 70 90 als andere elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. |
27.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 456/2010 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. Mai 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
65,7 |
MK |
50,2 |
|
TN |
75,5 |
|
TR |
59,7 |
|
ZZ |
62,8 |
|
0707 00 05 |
MA |
41,0 |
MK |
70,2 |
|
TR |
119,6 |
|
ZZ |
76,9 |
|
0709 90 70 |
TR |
111,2 |
ZZ |
111,2 |
|
0805 10 20 |
EG |
61,3 |
IL |
62,2 |
|
MA |
60,4 |
|
PY |
48,3 |
|
ZA |
55,4 |
|
ZZ |
57,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
96,4 |
BO |
58,6 |
|
BR |
112,1 |
|
TR |
85,0 |
|
ZA |
115,4 |
|
ZZ |
93,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
79,2 |
BR |
81,3 |
|
CA |
113,1 |
|
CL |
79,8 |
|
CN |
71,0 |
|
MK |
26,7 |
|
NZ |
111,6 |
|
US |
141,1 |
|
ZA |
91,2 |
|
ZZ |
88,3 |
|
0809 20 95 |
TR |
597,7 |
US |
328,1 |
|
ZZ |
462,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
27.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 457/2010 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2010
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 452/2010 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. Mai 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.
(4) ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 12.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 27. Mai 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
39,80 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
39,80 |
2,96 |
1701 12 10 (1) |
39,80 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
39,80 |
2,67 |
1701 91 00 (2) |
40,53 |
5,31 |
1701 99 10 (2) |
40,53 |
2,18 |
1701 99 90 (2) |
40,53 |
2,18 |
1702 90 95 (3) |
0,41 |
0,27 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
27.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/9 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. Mai 2010
zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG hinsichtlich der Genehmigung der Einfuhr von Fotogelatine in die Tschechische Republik
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3244)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der niederländische und der tschechische Text sind verbindlich)
(2010/301/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbietet für tierische Nebenprodukte und Verarbeitungserzeugnisse die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft, es sei denn, Einfuhr und Durchfuhr sind im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. |
(2) |
Nach der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission vom 26. April 2004 mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern (2) genehmigen Belgien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung die Einfuhr von Gelatine, die ausschließlich für die Fotoindustrie bestimmt ist (Fotogelatine). |
(3) |
Gemäß der Entscheidung 2004/407/EG wird die Einfuhr von Fotogelatine nur aus den in der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern, namentlich Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika, genehmigt. |
(4) |
Mit der Entscheidung 2004/407/EG, geändert durch den Beschluss 2009/960/EG der Kommission (3), wird die Einfuhr von Fotogelatine aus einem bestimmten Betrieb in den Vereinigten Staaten in die Tschechische Republik genehmigt. Die Tschechische Republik hat jetzt einen neuen Antrag auf Genehmigung der Einfuhr von Fotogelatine aus einem weiteren Betrieb in den Vereinigten Staaten gestellt. Die Tschechische Republik hat bestätigt, dass die strengen Kanalisierungsauflagen gemäß der Entscheidung 2004/407/EG angewandt werden, damit potenzielle Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. |
(5) |
Dementsprechend sollte der Tschechischen Republik bis zur Überprüfung der technischen Anforderungen an die Einfuhr tierischer Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (4) gestattet werden, die Einfuhr von Fotogelatine aus dem weiteren Betrieb in den Vereinigten Staaten unter den in der Entscheidung 2004/407/EG genannten Voraussetzungen zu genehmigen. |
(6) |
Die Entscheidung 2004/407/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 2004/407/EG erhält den Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2010.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 25. Mai 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
(2) ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 11.
(3) ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 82.
(4) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
ANHANG
Anhang I erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
HERKUNFTSDRITTLÄNDER UND HERKUNFTSBETRIEBE, BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATEN, GRENZKONTROLLSTELLEN DER ERSTEN EINFUHR IN DIE UNION UND ZUGELASSENE FOTOBETRIEBE
Herkunftsdrittland |
Herkunftsbetriebe |
Bestimmungsmitgliedstaat |
Grenzkontrollstellen der ersten Einfuhr in die Union |
Zugelassene Fotobetriebe |
|||||||||||||||||
Japan |
|
Niederlande |
Rotterdam |
|
|||||||||||||||||
|
Vereinigtes Königreich |
Liverpool Felixstowe |
|
||||||||||||||||||
Tschechische Republik |
Hamburg |
|
|||||||||||||||||||
Vereinigte Staaten von Amerika |
|
Luxemburg |
Antwerpen Zaventem Luxemburg |
|
|||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
Liverpool Felixstowe |
|
|||||||||||||||||||
Tschechische Republik |
Hamburg |
|