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Amtsblatt der Europäischen Union, L 334, 12. Dezember 2008


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 334

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
12. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1230/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1231/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2008 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1232/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2008 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1233/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2008 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1236/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

53

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1237/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

55

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1238/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Gebieten V, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Spaniens

56

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1239/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 zur Aufhebung des Fangverbots für Kabeljau im Kattegat für Schiffe unter der Flagge Schwedens

58

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1240/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire

60

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/936/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 2008 über die von Frankreich gewährten Beihilfen für den Fonds de prévention des aléas pêche et aux entreprises de pêche (Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors) (Staatliche Beihilfe C 9/06) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5636)  ( 1 )

62

 

 

2008/937/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme von Schwefelsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7612)  ( 1 )

88

 

 

2008/938/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8028)

90

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 213 vom 8.8.2008)

92

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1230/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

81,5

TR

71,9

ZZ

76,7

0707 00 05

JO

167,2

MA

51,4

TR

85,6

ZZ

101,4

0709 90 70

MA

105,7

TR

133,9

ZZ

119,8

0805 10 20

AR

18,1

BR

56,0

CL

50,9

EG

30,5

MA

91,7

TR

68,8

ZA

51,8

ZW

43,9

ZZ

51,5

0805 20 10

MA

68,8

TR

73,0

ZZ

70,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

54,6

HR

54,2

IL

70,8

TR

55,8

ZZ

58,9

0805 50 10

MA

78,3

TR

66,6

ZZ

72,5

0808 10 80

CA

89,2

CL

43,7

CN

77,8

MK

35,3

US

117,4

ZA

123,2

ZZ

81,1

0808 20 50

CN

49,6

TR

97,0

US

131,4

ZZ

92,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1231/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2008

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 11. Dezember 2008 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

150,4

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

155,8

0

BR

145,9

0

AR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

234,1

20

BR

279,5

6

AR

298,3

1

CL

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

200,6

3

BR

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

123,1

6

BR

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘, gefroren

202,9

0

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

307,8

0

BR

327,4

0

CL

0408 11 80

Eigelb

452,7

0

AR

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

436,2

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

220,4

20

BR

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

604,0

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1232/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2008

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 9. Dezember 2008 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 9. Dezember 2008 endende Angebotsfrist für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 2 derselben Verordnung keine Ausfuhrerstattung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1233/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2008

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 (2) wurde eine Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 9. Dezember 2008 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 9. Dezember 2008 endende Angebotsfrist keine Erstattung für das Erzeugnis und die Bestimmungen festgesetzt, die in Artikel 1 Buchstabe c bzw. Artikel 2 derselben Verordnung genannt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1234/2008 DER KOMMISSION

vom 24. November 2008

über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (2), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (3), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der gemeinschaftliche Rechtsrahmen für Änderungen der Arzneimittelzulassungen ist in der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde (4), sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates (5) festgelegt. Die Anwendung dieser beiden Verordnungen hat in der Praxis gezeigt, dass sie überarbeitet werden sollten, um den Rechtsrahmen zu vereinfachen, zu präzisieren und flexibler zu gestalten, ohne dabei Abstriche beim Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit zu machen.

(2)

Die in den Verordnungen (EG) Nr. 1084/2003 und (EG) Nr. 1085/2003 festgelegten Verfahren sollten daher angepasst werden, ohne dabei von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, auf denen diese Verfahren beruhen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten homöopathische und traditionelle pflanzliche Arzneimittel, für die zwar keine Zulassung erteilt wurde, die jedoch einem vereinfachten Registrierungsverfahren unterliegen, nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(3)

Zulassungsänderungen für Arzneimittel lassen sich in unterschiedliche Kategorien einteilen, je nach dem Grad des Risikos für die öffentliche oder die Tiergesundheit und dem Umfang der Auswirkungen auf Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels. Deshalb sollten für jede dieser Kategorien Definitionen festgelegt werden. Um die Rechtssicherheit von Zulassungsänderungen zu erhöhen, sollten ausführliche Leitlinien für die verschiedenen Kategorien von Änderungen erstellt und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt entsprechend aktualisiert werden, wobei insbesondere den Entwicklungen bei der internationalen Harmonisierung Rechnung zu tragen ist. Die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden die „Agentur“) und die Mitgliedstaaten sollten auch die Befugnis erhalten, Empfehlungen zur Einstufung unvorhergesehener Änderungen abzugeben.

(4)

Es ist zu präzisieren, dass bestimmte Änderungen, die gegebenenfalls sehr gravierende Folgen für die Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit von Arzneimitteln haben, eine umfassende wissenschaftliche Bewertung erfordern, wie sie auch bei der Beurteilung neuer Zulassungsanträge erfolgt.

(5)

Um die Gesamtzahl der Verfahren für Zulassungsänderungen weiter zu senken und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, sich auf jene Änderungen zu konzentrieren, die wirklich Folgen für die Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit haben, sollte für bestimmte weniger schwerwiegende Änderungen ein System jährlicher Berichte eingeführt werden. Derartige Änderungen sollten keiner vorherigen Genehmigung bedürfen und sollten innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Durchführung notifiziert werden können. Andere Arten geringfügiger Änderungen, die unverzüglich mitgeteilt werden müssen, damit die Überwachung des betreffenden Arzneimittels nicht unterbrochen ist, sollten nicht für dieses System jährlicher Berichte in Frage kommen.

(6)

Jede Änderung sollte getrennt eingereicht werden. In manchen Fällen sollte es allerdings zulässig sein, Änderungen zusammenzufassen, damit die Überprüfung der Änderungen vereinfacht und der Verwaltungsaufwand reduziert wird. Es sollte aber nur dann erlaubt sein, die Änderungen mehrerer Zulassungen ein und desselben Zulassungsinhabers zusammenzufassen, wenn alle diese Zulassungen von genau derselben Gruppe von Änderungen betroffen sind.

(7)

Um Doppelarbeit bei der Beurteilung von Änderungen mehrerer Zulassungen zu vermeiden, ist ein Verfahren zur Arbeitsteilung einzuführen, demzufolge eine Behörde, die unter den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur ausgewählt wird, die Änderung im Auftrag der übrigen betroffenen Behörden überprüfen sollte.

(8)

Es sollten ähnliche Bestimmungen eingeführt werden, wie sie in Bezug auf die Aufgaben der gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2001/82/EG und gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG eingesetzten Koordinierungsgruppen in den Richt-linien 2001/82/EG und 2001/83/EG getroffen wurden, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auszubauen und die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Beurteilung bestimmter Änderungen zu erlauben.

(9)

Da die Wirtschaftsakteure unbedingt eine solche Präzisierung brauchen, sollte in dieser Verordnung klar angegeben werden, wann ein Zulassungsinhaber eine bestimmte Änderung durchführen darf.

(10)

Es ist eine Übergangsfrist vorzusehen, so dass alle Interessengruppen, insbesondere die Behörden der Mitgliedstaaten und die Hersteller, genug Zeit für die Umstellung auf den neuen Rechtsrahmen erhalten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel und des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Prüfung von Änderungen folgender Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln festgelegt:

a)

Zulassungen, die gemäß der Richtlinie 87/22/EWG des Rates (6), gemäß Artikel 32 und 33 der Richtlinie 2001/82/EG, gemäß Artikel 28 und 29 der Richtlinie 2001/83/EG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurden;

b)

Zulassungen, die aufgrund einer Befassung nach Artikel 36, 37 und 38 der Richtlinie 2001/82/EG oder nach Artikel 32, 33 und 34 der Richtlinie 2001/83/EG, welche zu einer vollständigen Harmonisierung geführt hat, erteilt wurden.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die Übertragung einer Zulassung von einem Zulassungsinhaber (im Folgenden der „Inhaber“) auf einen anderen.

(3)   Kapitel II gilt nur für Änderungen der Zulassungen, die gemäß der Richtlinie 87/22/EWG, gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG oder Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG erteilt wurden.

(4)   Kapitel III gilt nur für Änderungen der Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (im Folgenden „zentralisierte Zulassungen“) erteilt wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Änderung der Zulassung“ oder „Änderung“ eine inhaltliche Änderung der Angaben und Unterlagen, auf die an folgenden Stellen verwiesen wird:

a)

Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13, 13a, 13b, 13c, 13d und 14 sowie Anhang I der Richtlinie 2001/82/EG und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bei Tierarzneimitteln;

b)

Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9, 10, 10a, 10b, 10c und 11 sowie Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG, Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und Artikel 7 und 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bei Humanarzneimitteln;

2.

„geringfügige Änderung des Typs IA“ eine Änderung, die gar keine oder nur minimale Folgen für die Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels hat;

3.

„größere Änderung des Typs II“ eine Änderung, bei der es sich nicht um eine Erweiterung handelt und die umfangreiche Folgen für die Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels haben kann;

4.

„Zulassungserweiterung“ oder „Erweiterung“ eine Änderung, die in Anhang I aufgeführt ist und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt;

5.

„geringfügige Änderung des Typs IB“ eine Änderung, bei der es sich weder um eine geringfügige Änderung des Typs IA noch um eine größere Änderung des Typs II oder um eine Erweiterung handelt;

6.

„betroffener Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörde eine Zulassung für das fragliche Arzneimittel erteilt hat;

7.

„maßgebliche Behörde“:

a)

die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats,

b)

im Falle zentralisierter Zulassungen die Agentur;

8.

„Notfallmaßnahmen“ eine — aufgrund neuer, für die sichere Verwendung des Arzneimittels maßgeblicher Informationen erforderliche— vorübergehende Änderung der Produktinformation insbesondere in Bezug auf einen oder mehrere folgende Punkte der Zusammenfassung der Produktmerkmale: therapeutische Indikationen, Dosierung, Gegenanzeigen, Warnhinweise, Zieltierarten und Wartezeiten.

Artikel 3

Einstufung der Änderungen

(1)   Für jede Änderung, bei der es sich nicht um eine Erweiterung handelt, gilt die Einstufung gemäß Anhang II.

(2)   Eine Änderung, bei der es sich nicht um eine Erweiterung handelt und deren Einstufung auch nach Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Leitlinien und gegebenenfalls der gemäß Artikel 5 abgegebenen Empfehlungen unklar ist, gilt standardmäßig als geringfügige Änderung des Typs IB.

(3)   Abweichend von Absatz 2 gilt eine Änderung, bei der es sich nicht um eine Erweiterung handelt und deren Einstufung auch nach Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung unklar ist, in folgenden Fällen als größere Änderung des Typs II:

a)

wenn der Inhaber bei Einreichung der Änderung darum ersucht;

b)

wenn die zuständige Behörde des in Artikel 32 der Richtlinie 2001/82/EG und in Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Referenzmitgliedstaats (im Folgenden der „Referenzmitgliedstaat“) nach Anhörung der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten oder, im Fall einer zentralisierten Zulassung, die Agentur nach Bewertung der Gültigkeit einer Mitteilung nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der nach Artikel 5 abgegebenen Empfehlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Änderung umfangreiche Folgen für die Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels haben kann.

Artikel 4

Leitlinien

(1)   Die Kommission erstellt nach Konsultation der Mitgliedstaaten, der Agentur und der Interessengruppen:

a)

ausführliche Leitlinien für die verschiedenen Kategorien von Änderungen,

b)

Leitlinien für die Handhabung der in den Kapiteln II, III und IV dieser Verordnung festgelegten Verfahren sowie für die gemäß diesen Verfahren einzureichenden Unterlagen.

(2)   Die Leitlinien nach Absatz 1 Buchstabe a werden vor dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Datum erstellt und werden regelmäßig aktualisiert, wobei die gemäß Artikel 5 abgegebenen Empfehlungen sowie der wissenschaftliche und technische Fortschritt zu berücksichtigen sind.

Artikel 5

Empfehlungen zu unvorhergesehenen Änderungen

(1)   Vor Einreichung oder Prüfung einer Änderung, deren Einstufung in dieser Verordnung nicht geregelt ist, kann ein Inhaber oder eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die in Artikel 31 der Richtlinie 2001/82/EG oder die in Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG genannte Koordinierungsgruppe (im Folgenden die „Koordinierungsgruppe“) oder, im Fall einer Änderung einer zentralisierten Zulassung, die Agentur ersuchen, eine Empfehlung für die Einstufung der Änderung abzugeben.

Die Empfehlung nach Unterabsatz 1 steht im Einklang mit den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Leitlinien. Sie wird innerhalb von 45 Tagen nach Empfang des Ersuchens abgegeben und dem Inhaber, der Agentur und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten übermittelt.

(2)   Die Agentur und die beiden in Absatz 1 genannten Koordinierungsgruppen arbeiten zusammen, um die Kohärenz der gemäß Absatz 1 abgegebenen Empfehlungen zu gewährleisten, und veröffentlichen diese Empfehlungen nach Streichung aller vertraulichen Angaben geschäftlicher Art.

Artikel 6

Änderungen, die zur Überarbeitung der Produktinformation führen

Ist infolge einer Änderung auch eine Überarbeitung der Zusammenfassung der Produktmerkmale, der Etikettierung oder der Packungsbeilage erforderlich, so gilt diese Überarbeitung als Teil dieser Änderung.

Artikel 7

Zusammenfassung von Änderungen

(1)   Werden mehrere Änderungen mitgeteilt oder beantragt, wird für jede Änderung eine eigene Mitteilung bzw. ein eigener Antrag gemäß Kapitel II, III und IV eingereicht.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

a)

Werden dieselben geringfügigen Änderungen des Typs IA einer oder mehrerer Zulassungen ein und desselben Inhabers gleichzeitig derselben maßgeblichen Behörde mitgeteilt, können alle diese Änderungen in einer einzigen Mitteilung gemäß Artikel 8 und 14 erfasst werden.

b)

Werden mehrere Änderungen derselben Zulassung gleichzeitig eingereicht, kann eine einzige Einreichung für alle diese Änderungen ausreichen, sofern einer der Fälle nach Anhang III auf die betroffenen Änderungen zutrifft oder, wenn dies nicht der Fall ist, sofern die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats nach Anhörung der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten oder, bei einer zentralisierten Zulassung, die Agentur einverstanden ist, diese Änderungen dem selben Verfahren zu unterziehen.

Eine Einreichung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b kann auf folgenden Wegen erfolgen:

durch eine einzige Mitteilung gemäß Artikel 9 und 15, wenn mindestens eine der Änderungen eine geringfügige Änderung des Typs IB ist und alle Änderungen geringfügige Änderungen sind,

durch einen einzigen Antrag gemäß Artikel 10 und 16, wenn mindestens eine der Änderungen eine größere Änderung des Typs II ist und keine der Änderungen eine Erweiterung ist,

durch einen einzigen Antrag gemäß Artikel 19, wenn mindestens eine der Änderungen eine Erweiterung ist.

KAPITEL II

ÄNDERUNGEN VON ZULASSUNGEN, DIE GEMÄSS DER RICHTLINIE 87/22/EWG, GEMÄSS KAPITEL 4 DER RICHTLINIE 2001/82/EG ODER GEMÄSS KAPITEL 4 DER RICHTLINIE 2001/83/EG ERTEILT WURDEN

Artikel 8

Mitteilungsverfahren für geringfügige Änderungen des Typs IA

(1)   Wird eine geringfügige Änderung des Typs IA vorgenommen, reicht der Inhaber bei allen maßgeblichen Behörden gleichzeitig eine Mitteilung ein, die die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält. Diese Mitteilung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Durchführung der Änderung einzureichen.

Die Mitteilung ist jedoch unverzüglich nach Durchführung der Änderung einzureichen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt, die zur ständigen Überwachung des betreffenden Arzneimittels eine unverzügliche Mitteilung erfordern.

(2)   Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung werden die Maßnahmen nach Artikel 11 ergriffen.

Artikel 9

Mitteilungsverfahren für geringfügige Änderungen des Typs IB

(1)   Der Inhaber reicht bei allen maßgeblichen Behörden gleichzeitig eine Mitteilung ein, die die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält.

Erfüllt die Mitteilung die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1, bestätigt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats nach Anhörung der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten den Erhalt einer gültigen Mitteilung.

(2)   Hat die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats dem Inhaber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des Erhalts einer gültigen Mitteilung einen negativen Bescheid übermittelt, kann davon ausgegangen werden, dass die Mitteilung von allen maßgeblichen Behörden angenommen worden ist.

Wird die Mitteilung von der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats akzeptiert, werden die Maßnahmen nach Artikel 11 ergriffen.

(3)   Ist die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats der Ansicht, dass die Mitteilung nicht akzeptiert werden kann, teilt sie dem Inhaber und den übrigen maßgeblichen Behörden diesen Bescheid unter Angabe der Gründe für den negativen Bescheid mit.

Der Inhaber kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieses negativen Bescheids eine geänderte Mitteilung bei allen maßgeblichen Behörden einreichen, um die in dem Bescheid geäußerten Einwände angemessen zu berücksichtigen.

Nimmt der Inhaber keine Änderungen gemäß Unterabsatz 2 an der Mitteilung vor, gilt die Mitteilung als von allen maßgeblichen Behörden abgelehnt, und es werden die Maßnahmen nach Artikel 11 ergriffen.

(4)   Wurde eine geänderte Mitteilung eingereicht, wird sie von der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Eingang bewertet, und es werden die Maßnahmen nach Artikel 11 ergriffen.

Artikel 10

Verfahren der „Vorabgenehmigung“ für größere Änderungen des Typs II

(1)   Der Inhaber reicht bei allen maßgeblichen Behörden gleichzeitig einen Antrag ein, der die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält.

Erfüllt der Antrag die in Unterabsatz 1 aufgeführten Bedingungen, bestätigt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats den Empfang eines gültigen Antrags und unterrichtet den Inhaber und die übrigen maßgeblichen Behörden, dass das Verfahren mit dem Datum dieser Empfangsbestätigung beginnt.

(2)   Innerhalb von 60 Tagen nach Bestätigung des Empfangs eines gültigen Antrags erstellt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats einen Beurteilungsbericht und eine Entscheidung über den Antrag, die den übrigen maßgeblichen Behörden übermittelt werden.

Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist verkürzen, um die Dringlichkeit der Angelegenheit zu berücksichtigen, oder auf 90 Tage verlängern, wenn es sich um Änderungen handelt, die in Anhang V Teil 1 aufgeführt sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Frist beträgt 90 Tage bei Änderungen, die in Anhang V Teil 2 aufgeführt sind.

(3)   Innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist kann die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats vom Inhaber verlangen, dass er innerhalb einer von dieser zuständigen Behörde festgelegten Frist zusätzliche Informationen vorlegt. Ist dies der Fall,

a)

unterrichtet die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats die übrigen zuständigen Behörden darüber, dass sie zusätzliche Informationen verlangt hat;

b)

wird das Verfahren so lange ausgesetzt, bis diese zusätzlichen Informationen vorgelegt werden;

c)

kann die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats die in Absatz 2 genannte Frist verlängern.

(4)   Unbeschadet des Artikels 13 und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung und des Beurteilungsberichts gemäß Absatz 2 erkennen die maßgeblichen Behörden die Entscheidung an und unterrichten die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats darüber.

Hat eine maßgebliche Behörde innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist nicht mitgeteilt, dass sie aus in Artikel 13 genannten Gründen anderer Meinung ist, gilt die Entscheidung als von dieser maßgeblichen Behörde anerkannt.

(5)   Wurde die in Absatz 2 genannte Entscheidung von allen maßgeblichen Behörden gemäß Absatz 4 anerkannt, werden die Maßnahmen nach Artikel 11 ergriffen.

Artikel 11

Maßnahmen zum Abschluss der Verfahren nach Artikel 8 bis 10

(1)   Wird auf diesen Artikel verwiesen, ergreift die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats folgende Maßnahmen:

a)

Sie unterrichtet den Inhaber und die übrigen maßgeblichen Behörden davon, ob die Änderung akzeptiert oder abgelehnt wird.

b)

Wird die Änderung abgelehnt, unterrichtet sie den Inhaber und die übrigen maßgeblichen Behörden über die Gründe für die Ablehnung.

c)

Sie unterrichtet den Inhaber und die übrigen maßgeblichen Behörden davon, ob die Änderung erfordert, dass die Entscheidung über die Erteilung der Zulassung geändert wird.

(2)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, ändert jede maßgebliche Behörde, falls erforderlich, ihre Entscheidung über die Erteilung der Zulassung innerhalb der in Artikel 23 Absatz 1 festgelegten Frist gemäß der akzeptierten Änderung.

Artikel 12

Grippeimpfstoffe für den Menschen

(1)   Abweichend von Artikel 10 ist bei der Prüfung von Änderungen aufgrund von Wirkstoffänderungen zwecks jährlicher Aktualisierung eines Grippeimpfstoffs für den Menschen das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 anzuwenden.

(2)   Der Inhaber reicht bei allen maßgeblichen Behörden gleichzeitig einen Antrag ein, der die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält.

Erfüllt der Antrag die in Unterabsatz 1 aufgeführten Bedingungen, bestätigt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats den Empfang eines gültigen Antrags und unterrichtet den Inhaber und die übrigen maßgeblichen Behörden davon, dass das Verfahren mit dem Datum dieser Empfangsbestätigung beginnt.

(3)   Innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des Empfangs eines gültigen Antrags erstellt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats einen Beurteilungsbericht und eine Entscheidung über den Antrag, die den übrigen maßgeblichen Behörden übermittelt werden.

(4)   Innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist kann die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats vom Inhaber verlangen, dass er zusätzliche Informationen vorlegt. Sie unterrichtet die übrigen maßgeblichen Behörden darüber.

(5)   Innerhalb von 12 Tagen nach Erhalt der Entscheidung und des Beurteilungsberichts gemäß Absatz 3 erkennen die maßgeblichen Behörden die Entscheidung an und unterrichten die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats darüber.

(6)   Wird dies von der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats verlangt, übermittelt der Inhaber allen maßgeblichen Behörden spätestens 12 Tage nach Ablauf der in Absatz 5 festgelegten Frist die klinischen Daten sowie gegebenenfalls die Daten über die Haltbarkeit des Arzneimittels.

Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats bewertet die in Unterabsatz 1 genannten Daten und erstellt innerhalb von 7 Tagen nach deren Erhalt den Entwurf für eine endgültige Entscheidung. Die übrigen maßgeblichen Behörden erkennen innerhalb von 7 Tagen nach deren Empfang die endgültige Entscheidung an und nehmen eine Entscheidung im Einklang mit dieser endgültigen Entscheidung an.

Artikel 13

Koordinierungsgruppe und Schiedsverfahren

(1)   Ist die Anerkennung einer Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder die Einigung auf ein Gutachten gemäß Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe b im Fall von Humanarzneimitteln aufgrund einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder im Fall von Tierarzneimitteln aufgrund einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt nicht möglich, beantragt eine maßgebliche Behörde, dass die Koordinierungsgruppe unverzüglich mit der strittigen Angelegenheit befasst wird.

Die beteiligte Seite, die einen anderen Standpunkt vertritt, begründet dies ausführlich in einer Erklärung gegenüber allen betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller.

(2)   Bei strittigen Angelegenheiten nach Absatz 1 gelten Artikel 33 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2001/82/EG oder Artikel 29 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2001/83/EG.

KAPITEL III

ÄNDERUNGEN ZENTRALISIERTER ZULASSUNGEN

Artikel 14

Mitteilungsverfahren für geringfügige Änderungen des Typs IA

(1)   Wird eine geringfügige Änderung des Typs IA vorgenommen, reicht der Inhaber bei der Agentur eine Mitteilung ein, die die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält. Diese Mitteilung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Durchführung der Änderung einzureichen.

Die Mitteilung ist jedoch unverzüglich nach Durchführung der Änderung einzureichen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt, die zur ständigen Überwachung des betreffenden Arzneimittels eine unverzügliche Mitteilung erfordern.

(2)   Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung werden die Maßnahmen nach Artikel 17 ergriffen.

Artikel 15

Mitteilungsverfahren für geringfügige Änderungen des Typs IB

(1)   Der Inhaber reicht bei der Agentur eine Mitteilung ein, die die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält.

Erfüllt die Mitteilung die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1, bestätigt die Agentur den Erhalt einer gültigen Mitteilung.

(2)   Hat die Agentur dem Inhaber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des Erhalts einer gültigen Mitteilung ein negatives Gutachten übermittelt, kann von einem positiven Gutachten ausgegangen werden.

Gibt die Agentur ein positives Gutachten zur Mitteilung ab, werden die Maßnahmen nach Artikel 17 ergriffen.

(3)   Ist die Agentur der Ansicht, dass die Mitteilung nicht akzeptiert werden kann, teilt sie dies dem Inhaber unter Angabe der Gründe für dieses negative Gutachten mit.

Der Inhaber kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieses negativen Bescheids eine geänderte Mitteilung bei der Agentur einreichen, um die in dem Bescheid geäußerten Einwände angemessen zu berücksichtigen.

Nimmt der Inhaber keine Änderungen gemäß Unterabsatz 2 an der Mitteilung vor, gilt die Mitteilung als abgelehnt und es werden die Maßnahmen nach Artikel 17 ergriffen.

(4)   Wurde eine geänderte Mitteilung eingereicht, wird sie von der Agentur innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Eingang bewertet, und es werden die Maßnahmen nach Artikel 17 ergriffen.

Artikel 16

Verfahren der „Vorabgenehmigung“ für größere Änderungen des Typs II

(1)   Der Inhaber reicht bei der Agentur einen Antrag ein, der die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält.

Erfüllt der Antrag die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1, bestätigt die Agentur den Empfang eines gültigen Antrags.

(2)   Die Agentur gibt innerhalb von 60 Tagen nach Empfang eines gültigen Antrags nach Absatz 1 ein Gutachten dazu ab.

Die Agentur kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist verkürzen, um die Dringlichkeit einer Frage zu berücksichtigen, oder auf 90 Tage verlängern, wenn es sich um Änderungen handelt, die in Anhang V Teil 1 aufgeführt sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Frist beträgt 90 Tage bei Änderungen, die in Anhang V Teil 2 aufgeführt sind.

(3)   Innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Fristen kann die Agentur vom Inhaber verlangen, dass er innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zusätzliche Informationen vorlegt. Das Verfahren wird so lange ausgesetzt, bis diese zusätzlichen Informationen vorgelegt wurden. In diesem Fall kann die Agentur die in Absatz 2 festgelegte Frist verlängern.

(4)   Für das Gutachten zu dem gültigen Antrag gelten Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 34 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.

Innerhalb von 15 Tagen nach der Verabschiedung des endgültigen Gutachtens über den gültigen Antrag werden die Maßnahmen nach Artikel 17 ergriffen.

Artikel 17

Maßnahmen zum Abschluss der Verfahren nach Artikel 14 bis 16

(1)   Wird auf diesen Artikel verwiesen, ergreift die Agentur die folgenden Maßnahmen:

a)

Sie teilt dem Inhaber und der Kommission mit, ob ihr Gutachten über die Änderung positiv oder negativ ausgefallen ist.

b)

Fällt ihr Gutachten über die Änderung negativ aus, teilt sie dem Inhaber und der Kommission die Begründung dafür mit.

c)

Sie unterrichtet den Inhaber und die Kommission, ob die Änderung erfordert, dass die Entscheidung über die Erteilung der Zulassung geändert wird.

(2)   Wird auf diesen Artikel verwiesen, ändert die Kommission, falls erforderlich, auf der Grundlage eines Vorschlags der Agentur innerhalb der in Artikel 23 Absatz 1 festgelegten Frist die Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung und aktualisiert das in Artikel 13 Absatz 1 und in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorgesehene Arzneimittelregister der Gemeinschaft entsprechend.

Artikel 18

Grippeimpfstoffe für den Menschen

(1)   Abweichend von Artikel 16 ist bei der Prüfung von Änderungen aufgrund von Wirkstoffänderungen zwecks jährlicher Aktualisierung eines Grippeimpfstoffs für den Menschen das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 7 anzuwenden.

(2)   Der Inhaber reicht bei der Agentur einen Antrag ein, der die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält.

Erfüllt der Antrag die in Unterabsatz 1 aufgeführten Bedingungen, bestätigt die Agentur den Empfang eines gültigen Antrags und teilt dem Inhaber mit, dass das Verfahren mit dem Datum der Empfangsbestätigung beginnt.

(3)   Innerhalb von 45 Tagen nach Bestätigung des Empfangs eines gültigen Antrags gibt die Agentur ihr Gutachten zu dem Antrag ab.

(4)   Innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist kann die Agentur vom Inhaber verlangen, dass er zusätzliche Informationen vorlegt.

(5)   Die Agentur übermittelt ihr Gutachten unverzüglich der Kommission.

Falls erforderlich, erlässt die Kommission anhand dieses Gutachtens eine Entscheidung über die Änderung der Zulassung und unterrichtet den Inhaber darüber.

(6)   Falls verlangt, übermittelt der Inhaber der Agentur spätestens 12 Tage nach Ablauf der in Absatz 3 festgelegten Frist die klinischen Daten und die Daten über die Haltbarkeit des Arzneimittels.

Die Agentur bewertet die in Unterabsatz 1 genannten Daten und gibt innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Daten ihr endgültiges Gutachten ab. Die Agentur unterrichtet die Kommission und den Inhaber innerhalb von drei Tagen, nachdem sie ihr endgültiges Gutachten abgegeben hat, davon.

(7)   Falls erforderlich, ändert die Kommission anhand des endgültigen Gutachtens der Agentur die Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung und aktualisiert das in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorgesehene Arzneimittelregister der Gemeinschaft entsprechend.

KAPITEL IV

ABSCHNITT 1

Sonderverfahren

Artikel 19

Erweiterungen von Zulassungen

(1)   Ein Antrag auf Erweiterung einer Zulassung ist nach demselben Verfahren zu beurteilen wie der Antrag auf die ursprüngliche Zulassung, auf die sie sich bezieht.

(2)   Eine Zulassungserweiterung wird entweder nach demselben Verfahren erteilt wie die ursprüngliche Zulassung, auf die sie sich bezieht, oder sie wird in diese Zulassung aufgenommen.

Artikel 20

Verfahren zur Arbeitsteilung

(1)   Falls eine geringfügige Änderung des Typs IB, eine größere Änderung des Typs II oder eine Gruppe von Änderungen in den Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, die keine Erweiterung umfassen, sich auf mehrere Zulassungen ein und desselben Inhabers bezieht, kann der Inhaber abweichend von Artikel 7 Absatz 1 und den Artikeln 9, 10, 15 und 16 das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 9 anwenden.

(2)   Im Sinne der Absätze 3 bis 9 bezeichnet der Ausdruck „Referenzbehörde“:

a)

entweder die Agentur, wenn es sich bei mindestens einer der in Absatz 1 genannten Zulassungen um eine zentralisierte Zulassung handelt,

b)

oder in den übrigen Fällen die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats, die von der Koordinierungsgruppe unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Inhabers ausgewählt wurde.

(3)   Der Inhaber reicht bei allen maßgeblichen Behörden einen Antrag ein, der die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält, und gibt dabei die empfohlene Referenzbehörde an.

Erfüllt der Antrag die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1, wählt die Koordinierungsgruppe eine Referenzbehörde aus, die wiederum den Empfang eines gültigen Antrags bestätigt.

Handelt es sich bei der ausgewählten Referenzbehörde um die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der nicht für alle vom Antrag betroffenen Arzneimittel eine Zulassung erteilt hat, kann die Koordinierungsgruppe eine andere maßgebliche Behörde ersuchen, die Referenzbehörde bei der Beurteilung dieses Antrags zu unterstützen.

(4)   Die Referenzbehörde gibt innerhalb folgender Fristen ein Gutachten über den in Absatz 3 genannten gültigen Antrag ab:

a)

innerhalb von 60 Tagen nach Bestätigung des Empfangs eines gültigen Antrags, wenn es sich um geringfügige Änderungen des Typs IB oder um größere Änderungen des Typs II handelt;

b)

innerhalb von 90 Tagen nach Bestätigung des Empfangs eines gültigen Antrags, wenn es sich um Änderungen handelt, die in Anhang V Teil 2 aufgeführt sind.

(5)   Die Referenzbehörde kann die in Absatz 4 Buchstabe a genannte Frist verkürzen, um die Dringlichkeit der Angelegenheit zu berücksichtigen, oder auf 90 Tage verlängern, wenn es sich um Änderungen handelt, die in Anhang V Teil 1 aufgeführt sind.

(6)   Innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Fristen kann die Referenzbehörde vom Inhaber verlangen, dass er innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zusätzliche Informationen vorlegt. Ist dies der Fall,

a)

unterrichtet die Referenzbehörde die übrigen maßgeblichen Behörden darüber, dass sie zusätzliche Informationen verlangt hat;

b)

wird das Verfahren so lange ausgesetzt, bis diese zusätzlichen Informationen vorgelegt werden;

c)

kann die Referenzbehörde die in Absatz 4 Buchstabe a festgelegte Frist verlängern.

(7)   Handelt es sich bei der Referenzbehörde um die Agentur, gelten für das in Absatz 4 genannte Gutachten über den gültigen Antrag Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.

Fällt das Gutachten über einen gültigen Antrag positiv aus:

a)

ändert die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des endgültigen Gutachtens anhand eines Vorschlags der Agentur die betreffenden zentralisierten Zulassungen, falls erforderlich, und aktualisiert das in Artikel 13 Absatz 1 und in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorgesehene Arzneimittelregister der Gemeinschaft entsprechend;

b)

billigen die betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des endgültigen Gutachtens der Agentur dieses endgültige Gutachten, unterrichten die Agentur davon und ändern, falls erforderlich, die betreffenden Zulassungen entsprechend, sofern innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des endgültigen Gutachtens kein Verfahren gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2001/82/EG oder Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG zur Befassung eines Ausschusses eingeleitet wird.

(8)   Handelt es sich bei der Referenzbehörde um die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats:

a)

übermittelt sie ihr Gutachten über den gültigen Antrag dem Inhaber und allen maßgeblichen Behörden;

b)

billigen die maßgeblichen Behörden unbeschadet des Artikels 13 dieses Gutachten innerhalb von 30 Tagen nach dessen Empfang, unterrichten die Referenzbehörde davon und ändern die betroffenen Zulassungen entsprechend.

(9)   Auf Ersuchen der Referenzbehörde stellen die betroffenen Mitgliedstaaten Informationen über die Zulassungen bereit, die von der Änderung betroffen sind, damit die Gültigkeit des Antrags geprüft und das Gutachten über den gültigen Antrag abgegeben werden kann.

Artikel 21

Influenzaepidemien beim Menschen

(1)   Bei Ausbrechen einer von der Weltgesundheitsorganisation oder von der Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ordnungsgemäß festgestellten Grippeepidemie beim Menschen können die maßgeblichen Behörden oder im Falle zentralisierter Zulassungen die Kommission abweichend von den Artikeln 12, 18 and 19 eine Änderung der Zulassung eines Grippeimpfstoffs für den Menschen ausnahmsweise und vorläufig akzeptieren, obwohl bestimmte nichtklinische oder klinische Daten fehlen.

(2)   Wird eine Änderung gemäß Absatz 1 akzeptiert, legt der Inhaber die fehlenden nichtklinischen und klinischen Daten innerhalb einer von der maßgeblichen Behörde festzulegenden Frist vor.

Artikel 22

Notfallmaßnahmen

(1)   Ergreift der Inhaber auf eigene Initiative Notfallmaßnahmen, weil im Fall von Humanarzneimitteln eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder weil im Fall von Tierarzneimitteln eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt besteht, unterrichtet er unverzüglich alle maßgeblichen Behörden und, falls es sich um eine zentralisierte Zulassung handelt, auch die Kommission.

Die Notfallmaßnahmen gelten als akzeptiert, wenn weder von einer maßgeblichen Behörde noch von der Kommission, falls es sich um eine zentralisierte Zulassung handelt, innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Mitteilung Einwände erhoben wurden.

(2)   Besteht im Fall von Humanarzneimitteln eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder besteht im Fall von Tierarzneimitteln eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt, können die maßgeblichen Behörden oder die Kommission, falls es sich um zentralisierte Zulassungen handelt, vom Inhaber Notfallmaßnahmen verlangen.

(3)   Ergreift der Inhaber eine Notfallmaßnahme oder verlangt eine maßgebliche Behörde oder die Kommission von ihm eine Notfallmaßnahme, reicht er den entsprechenden Antrag auf Änderung innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung dieser Maßnahme ein.

ABSCHNITT 2

Änderungen der Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung und Durchführung

Artikel 23

Änderungen der Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung

(1)   Wird eine Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung aufgrund der in Kapitel II und III festgelegten Verfahren geändert, erfolgt dies:

a)

innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen, falls die betreffende Zulassungsänderung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 zu einer sechsmonatigen Verlängerung der Frist nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates (10) führt;

b)

innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen, falls es sich um größere Änderungen des Typs II oder um geringfügige Änderungen des Typs IA handelt, die zur ständigen Überwachung des betreffenden Arzneimittels keine unverzügliche Mitteilung erfordern;

c)

innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen in allen anderen Fällen.

(2)   Wird eine Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung aufgrund eines der in den Kapiteln II, III und IV festgelegten Verfahren geändert, gibt die maßgebliche Behörde oder die Kommission im Fall von zentralisierten Zulassungen dem Inhaber die geänderte Entscheidung unverzüglich bekannt.

Artikel 24

Durchführung von Änderungen

(1)   Eine geringfügige Änderung des Typs IA kann jederzeit vor Abschluss der in den Artikeln 8 und 14 festgelegten Verfahren durchgeführt werden.

Wird eine Mitteilung betreffend eine oder mehrere geringfügige Änderungen des Typs IA abgelehnt, stellt der Inhaber die Anwendung der betreffenden Änderung(en) nach Empfang der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen unverzüglich ein.

(2)   Geringfügige Änderungen des Typs IB dürfen erst durchgeführt werden:

a)

nachdem die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats dem Inhaber mitgeteilt hat, dass sie die Mitteilung gemäß Artikel 9 akzeptiert hat, oder nachdem die Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 als akzeptiert gilt;

b)

nachdem die Agentur dem Inhaber mitgeteilt hat, dass ihr in Artikel 15 genanntes Gutachten positiv ausfällt, oder nachdem das Gutachten gemäß Artikel 15 Absatz 2 als positiv ausgefallen gilt;

c)

nachdem die in Artikel 20 genannte Referenzbehörde dem Inhaber mitgeteilt hat, dass ihr Gutachten positiv ausfällt.

(3)   Größere Änderungen des Typs II dürfen erst durchgeführt werden:

a)

30 Tage, nachdem die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats dem Inhaber mitgeteilt hat, dass sie die Zulassungsänderung gemäß Artikel 10 akzeptiert hat, vorausgesetzt, die Unterlagen, die für die Zulassungsänderung erforderlich sind, wurden den betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt;

b)

nachdem die Kommission die Entscheidung über die Erteilung der Zulassung entsprechend der akzeptierten Zulassungsänderung geändert und den Inhaber darüber unterrichtet hat;

c)

30 Tage, nachdem die in Artikel 20 genannte Referenzbehörde dem Inhaber mitgeteilt hat, dass ihr abschließendes Gutachten positiv ausfällt, sofern kein Schiedsverfahren gemäß Artikel 13 dieser Verordnung und kein Verfahren zur Befassung eines Ausschusses gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2001/82/EG oder gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG eingeleitet wurde.

(4)   Eine Erweiterung darf nur durchgeführt werden, nachdem die maßgebliche Behörde oder, im Fall von Erweiterungen einer zentralisierten Zulassung, die Kommission die Entscheidung über die Erteilung der Zulassung entsprechend der genehmigten Erweiterung geändert und den Inhaber darüber unterrichtet hat.

(5)   Notfallmaßnahmen und Zulassungsänderungen, die sicherheitsrelevante Sachverhalte betreffen, werden innerhalb eines zeitlichen Rahmens durchgeführt, der vom Inhaber und der maßgeblichen Behörde sowie der Kommission im Fall von zentralisierten Zulassungen vereinbart wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden sicherheitsrelevante Sachverhalte betreffende Notfallmaßnahmen und Zulassungsänderungen, die sich auf gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG oder auf gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG erteilte Zulassungen beziehen, innerhalb eines zeitlichen Rahmens durchgeführt, der vom Inhaber und der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats in Abstimmung mit den anderen maßgeblichen Behörden vereinbart wird.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Ständige Überwachung

Auf Verlangen einer maßgeblichen Behörde stellt der Inhaber unverzüglich alle Informationen bereit, die sich auf die Durchführung einer bestimmten Zulassungsänderung beziehen.

Artikel 26

Überprüfung

Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Datum bewerten die Dienststellen der Kommission die Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf die Einstufung von Zulassungsänderungen, um etwaige Änderungen vorzuschlagen, die zur Anpassung der Anhänge I, II und V und zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlich sind.

Artikel 27

Aufhebung und Übergangsbestimmung

(1)   Die Verordnungen (EG) Nr. 1084/2003 und (EG) Nr. 1085/2003 werden hiermit aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Verordnung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 behalten die Verordnungen (EG) Nr. 1084/2003 und (EG) Nr. 1085/2003 ihre Geltung für gültige Mitteilungen oder Anträge auf Änderungen, die zu dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Datum anhängig sind.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Abweichend von Absatz 2 dürfen die Empfehlungen zu unvorhergesehenen Änderungen gemäß Artikel 5 ab dem in Absatz 1 genannten Datum des Inkrafttretens angefordert, abgegeben und veröffentlicht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(3)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 159 vom 27.6.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 159 vom 27.6.2003, S. 24.

(6)  ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 38.

(7)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121.

(9)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

(10)  ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1.


ANHANG I

Zulassungserweiterungen

1.   Änderungen bei dem (den) Wirkstoff(en):

a)

Ersetzen eines chemischen Wirkstoffs durch einen anderen Salz/Ester-Komplex oder ein anderes Salz/Ester-Derivat mit derselben Wirkungskomponente bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen;

b)

Ersetzen durch ein anderes Isomer oder eine andere Isomermischung bzw. Ersetzen einer Mischung durch ein isoliertes Isomer (z. B. Ersetzen eines Razemats durch ein einzelnes Enantiomer) bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen;

c)

Ersetzen eines biologischen Wirkstoffs durch einen Wirkstoff mit einer geringfügig anderen Molekularstruktur bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen, mit folgenden Ausnahmen:

Änderungen am Wirkstoff eines saisonalen, präpandemischen oder pandemischen Grippeimpfstoffs für den Menschen;

Austausch oder Hinzufügung eines Serotyps, eines Stamms, eines Antigens oder einer Kombination von Serotypen, Stämmen oder Antigenen bei einem Tierimpfstoff gegen die aviäre Influenza, die Maul- und Klauenseuche oder die Blauzungenkrankheit;

Austausch eines Stamms bei einem Tierimpfstoff gegen die Pferdeinfluenza;

d)

Änderung des bei der Herstellung des Antigen- oder des Ursprungsmaterials verwendeten Vektors, einschließlich der Verwendung einer neuen Stammzellbank aus einer anderen Quelle, bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen;

e)

ein neuer Ligand bzw. Kopplungsmechanismus für ein radioaktives Arzneimittel bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen;

f)

Änderung des Lösungsmittels für die Extraktion oder des Verhältnisses des pflanzlichen Stoffs zur pflanzlichen Zubereitung bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen.

2.   Änderungen der Stärke, der Darreichungsform und der Art der Anwendung:

a)

Änderung der Bioverfügbarkeit;

b)

pharmakokinetische Änderung, z. B. Änderung der Freigabedosis;

c)

Änderung bzw. Hinzufügen einer neuen Stärke/Potenz;

d)

Änderung einer Darreichungsform oder Hinzufügen einer neuen Darreichungsform;

e)

Hinzufügen einer neuen Art der Anwendung (1).

3.   Andere Änderungen, ausschließlich für Tierarzneimittel, die zur Verabreichung an Lebensmittel liefernde Tiere bestimmt sind: Änderung der Zieltierart oder Hinzufügen einer neuen Zieltierart.


(1)  Bei der parenteralen Anwendung muss zwischen intraarterieller, intravenöser, intramuskulärer, subkutaner und anderer Verabreichung unterschieden werden. Bei der Verabreichung an Geflügel werden die respiratorische, orale und okulare (Zerstäubung) Impfung als gleichwertige Verabreichungswege betrachtet.


ANHANG II

Einstufung der Änderungen

1.   Folgende Änderungen sind als geringfügige Änderungen des Typs IA einzustufen:

a)

Änderungen rein administrativer Art im Zusammenhang mit der Identität und den Kontaktdaten:

des Zulassungsinhabers;

des Herstellers oder Lieferanten eines Ausgangsstoffs, eines Reagens, eines bei der Herstellung eines Wirkstoffs verwendeten Zwischenerzeugnisses oder eines Fertigerzeugnisses;

b)

Änderungen im Zusammenhang mit der Streichung eines Herstellungsstandorts, darunter auch für einen Wirkstoff, ein Zwischen- oder Fertigerzeugnis, einen Verpackungsstandort, einen für die Chargenfreigabe verantwortlichen Hersteller, einen Standort, an dem die Chargenkontrolle erfolgt;

c)

Änderungen aufgrund geringfügiger Änderungen an einem genehmigten physikalisch-chemischen Prüfverfahren, wenn nachgewiesen wird, dass das aktualisierte Verfahren dem früheren Prüfverfahren mindestens gleichwertig ist, entsprechende Validierungsstudien durchgeführt wurden und die Ergebnisse belegen, dass das aktualisierte Prüfverfahren dem früheren mindestens gleichwertig ist;

d)

Änderungen aufgrund geänderter Spezifikationen des Wirkstoffs oder eines Hilfsstoffs zwecks Anpassung an eine Aktualisierung der entsprechenden Monografie des Europäischen Arzneibuchs oder des Arzneibuchs eines Mitgliedstaats, wenn die Änderung ausschließlich zwecks Übereinstimmung mit dem Arzneibuch vorgenommen wird und die Spezifikationen in Bezug auf produktspezifische Eigenschaften unverändert bleiben;

e)

Änderungen aufgrund eines veränderten Verpackungsmaterials, welches mit dem Fertigerzeugnis nicht in Berührung kommt, die die Abgabe, Verabreichung, Unbedenklichkeit oder Haltbarkeit des Arzneimittels nicht beeinträchtigen;

f)

Änderungen im Zusammenhang mit der Verschärfung der Spezifikationsgrenzwerte, wenn die Änderung nicht Folge einer Verpflichtung aufgrund früherer Beurteilungen zur Überprüfung der Spezifikationsgrenzwerte ist und nicht auf unerwartete Ereignisse im Verlauf der Herstellung zurückgeht.

2.   Folgende Änderungen sind als größere Änderungen des Typs II einzustufen:

a)

Änderungen im Zusammenhang mit dem Hinzufügen einer neuen therapeutischen Indikation oder der Änderung einer bestehenden Indikation;

b)

Änderungen im Zusammenhang mit erheblichen Änderungen der Zusammenfassung der Produktmerkmale vor allem aufgrund neuer Erkenntnisse zu Qualität, vorklinischen und klinischen Studien oder Pharmakovigilanz;

c)

Änderungen im Zusammenhang mit Änderungen außerhalb des Bereichs der genehmigten Spezifikationen, Grenzwerte oder Akzeptanzkriterien;

d)

Änderungen im Zusammenhang mit erheblichen Änderungen des Herstellungsverfahrens, der Formulierung, der Spezifikationen oder des Verunreinigungsprofils des Wirkstoffs oder des Fertigarzneimittels, die sich deutlich auf die Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des Arzneimittels auswirken können;

e)

Änderungen im Zusammenhang mit Änderungen des Herstellungsverfahrens oder -standorts des Wirkstoffs für ein biologisches Arzneimittel;

f)

Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen oder der Erweiterung eines genehmigten „Design Space“, falls dieser gemäß den einschlägigen europäischen und internationalen wissenschaftlichen Leitlinien entwickelt wurde;

g)

Änderungen, die sich durch eine geänderte oder hinzugefügte nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Zieltierart ergeben;

h)

Änderungen, die sich durch den Austausch oder die Hinzufügung eines Serotyps, eines Stamms, eines Antigens oder einer Kombination von Serotypen, Stämmen oder Antigenen bei einem Tierimpfstoff gegen die aviäre Influenza, die Maul- und Klauenseuche oder die Blauzungenkrankheit ergeben;

i)

Änderungen, die sich durch den Austausch eines Stamms bei einem Tierimpfstoff gegen die Pferdeinfluenza ergeben;

j)

Änderungen im Zusammenhang mit Änderungen des Wirkstoffs eines saisonalen, präpandemischen oder pandemischen Grippeimpfstoffs für den Menschen;

k)

Änderungen im Zusammenhang mit der Wartezeit eines Tierarzneimittels.


ANHANG III

Fälle, in denen Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b zusammengefasst werden können

1.   Bei einer der Änderungen der Gruppe handelt es sich um die Erweiterung der Zulassung.

2.   Bei einer der Änderungen der Gruppe handelt es sich um eine größere Änderung des Typs II; alle anderen Änderungen der Gruppe gehen auf diese größere Änderung des Typs II zurück.

3.   Bei einer der Änderungen der Gruppe handelt es sich um eine geringfügige Änderung des Typs IB; alle anderen Änderungen der Gruppe sind geringfügige Änderungen und gehen auf diese geringfügige Änderung des Typs IB zurück.

4.   Sämtliche Änderungen der Gruppe beziehen sich ausschließlich auf Änderungen administrativer Art an der Zusammenfassung der Produktmerkmale, der Etikettierung und der Packungsbeilage.

5.   Sämtliche Änderungen der Gruppe betreffen eine Wirkstoff-Stammdatei, eine Impfantigen-Stammdokumentation oder Plasma-Stammdaten.

6.   Sämtliche Änderungen der Gruppe beziehen sich auf ein Vorhaben, durch das das Herstellungsverfahren und die Qualität des betreffenden Arzneimittels oder seines Wirkstoffs/seiner Wirkstoffe verbessert werden sollen.

7.   Sämtliche Änderungen der Gruppe betreffen die Qualität eines pandemischen Grippeimpfstoffs für den Menschen.

8.   Bei sämtlichen Änderungen der Gruppe handelt es sich um Änderungen am Pharmakovigilanz-System gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben ia und n der Richtlinie 2001/83/EG oder gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben k und o der Richtlinie 2001/82/EG.

9.   Sämtliche Änderungen der Gruppe gehen auf eine bestimmte Notfallmaßnahme zurück und werden gemäß Artikel 22 beantragt.

10.   Sämtliche Änderungen der Gruppe beziehen sich auf die Etikettierung einer bestimmten Arzneimittelklasse.

11.   Sämtliche Änderungen der Gruppe gehen auf die Beurteilung in einem regelmäßigen aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit zurück.

12.   Sämtliche Änderungen der Gruppe gehen auf eine bestimmte Unbedenklichkeitsstudie zurück, die nach der Zulassung unter Aufsicht des Zulassungsinhabers durchgeführt wurde.

13.   Sämtliche Änderungen der Gruppe gehen auf eine bestimmte Verpflichtung gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zurück.

14.   Sämtliche Änderungen der Gruppe gehen auf ein bestimmtes Verfahren oder eine bestimmte Bedingung gemäß Artikel 14 Absatz 8 oder Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, Artikel 22 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG zurück.


ANHANG IV

Vorzulegende Unterlagen

1.   Ein Verzeichnis aller von der Mitteilung oder dem Antrag betroffenen Zulassungen.

2.   Eine Beschreibung aller beantragten Änderungen, einschließlich:

a)

des Datums der Durchführung der einzelnen Änderungen im Falle geringfügiger Änderungen des Typs IA;

b)

— im Falle geringfügiger Änderungen des Typs IA, die keine sofortige Mitteilung erfordern — einer Beschreibung aller geringfügigen Änderungen des Typs IA, die in den vergangenen 12 Monaten an der (den) betreffenden Zulassung(en) vorgenommen und noch nicht mitgeteilt wurden.

3.   Alle erforderlichen Unterlagen, die in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Leitlinien aufgeführt sind.

4.   Eine Beschreibung des Zusammenhangs zwischen den Änderungen, falls eine Änderung zu weiteren Änderungen an derselben Zulassung führt oder auf andere Änderungen zurückgeht.

5.   Im Falle von Änderungen an zentralisierten Zulassungen die entsprechende Gebühr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates (1).

6.   Im Falle von Änderungen an Zulassungen, die von den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten erteilt wurden:

a)

ein Verzeichnis dieser Mitgliedstaaten, gegebenenfalls unter Angabe des Referenzmitgliedstaats;

b)

die fälligen Gebühren, die aufgrund der geltenden innerstaatlichen Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten zu entrichten sind.


(1)  ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1.


ANHANG V

TEIL 1

Änderungen, die sich auf eine Änderung oder Ergänzung der therapeutischen Indikationen beziehen.

TEIL 2

1.   Änderungen, die sich auf eine Änderung oder Ergänzung einer nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzten Zieltierart beziehen.

2.   Änderungen, die sich auf den Austausch oder die Hinzufügung eines Serotyps, eines Stamms, eines Antigens oder einer Kombination von Serotypen, Stämmen oder Antigenen bei einem Tierimpfstoff gegen die aviäre Influenza, die Maul- und Klauenseuche oder die Blauzungenkrankheit beziehen.

3.   Änderungen, die sich auf den Austausch eines Stamms bei einem Tierimpfstoff gegen die Pferdeinfluenza beziehen.


12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1235/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2, Artikel 38 Buchstabe d und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind die allgemeinen Vorschriften für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen festgelegt worden. Um zu gewährleisten, dass diese Vorschriften ordnungsgemäß und einheitlich angewendet werden, sind Durchführungs- und Verfahrensvorschriften dazu festzulegen.

(2)

Da seit 1992 beträchtliche Erfahrungen mit der Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien gesammelt wurden, sollte den Kontrollstellen und Kontrollbehörden ein relativ kurzer Zeitraum eingeräumt werden, um ihre Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu beantragen. Da jedoch mit der direkten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft noch keine Erfahrungen vorliegen, sollte den Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die ihre Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 beantragen wollen, mehr Zeit gegeben werden. Daher ist für die Übermittlung der Anträge und ihre Prüfung ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(3)

Für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten die betreffenden Unternehmer eine geeignete Bescheinigung vorlegen können. Hierfür ist ein Muster zu erstellen. Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten von einer Kontrollbescheinigung abgedeckt sein. Für die Ausstellung der Bescheinigung sind die Einzelheiten festzulegen. Außerdem ist ein Verfahren festzulegen, um bestimmte Kontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft als ökologisch/biologisch vermarktet werden sollen, auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren.

(4)

Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Neuseeland und die Schweiz waren bisher in der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 der Kommission vom 17. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) als Drittländer aufgeführt, aus denen eingeführte Erzeugnisse in der Gemeinschaft als ökologisch/biologisch vermarktet werden können. Die Kommission hat die Lage dieser Länder gemäß den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 überprüft und dabei die angewendeten Produktionsvorschriften und die bisherigen Erfahrungen mit der Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus diesen bisher im Verzeichnis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgeführten Ländern berücksichtigt. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Bedingungen für die Aufnahme Argentiniens, Australiens, Costa Ricas, Indiens, Israels und Neuseelands in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.

(5)

Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) geschlossen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG des Rates und der Kommission (4) genehmigt wurde. Anhang 9 des Abkommens betrifft landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau und bestimmt, dass die Parteien die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit ökologische/biologische Erzeugnisse, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei entsprechen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können. Im Interesse der Klarheit ist die Schweiz ebenfalls im Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufzuführen.

(6)

Die Behörden der Mitgliedstaaten besitzen umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse in dem Bereich, eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen Zugang zum Gebiet der Gemeinschaft zu gewähren. Um die Verzeichnisse der Drittländer sowie der Kontrollstellen und Kontrollbehörden zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten, ist auf diese Erfahrungen zurückzugreifen und sollte die Kommission die Berichte der Mitgliedstaaten und anderer Sachverständiger zugrunde legen können. Die diesbezüglichen Aufgaben sind auf gerechte und angemessene Weise aufzuteilen.

(7)

Für Anträge von Drittländern, die vor dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt, bei der Kommission eingegangen sind, sind außerdem Übergangsmaßnahmen vorzusehen.

(8)

Zur Vermeidung von Störungen im internationalen Handel und zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, den Einführern je nach Fall Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu erteilen, bis die für das Funktionieren der neuen Einfuhrvorschriften erforderlichen Maßnahmen eingeführt worden sind, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Diese Möglichkeit sollte im Zuge der Erstellung des Verzeichnisses der Kontrollstellen gemäß dem genannten Artikel schrittweise abgebaut werden.

(9)

Um die Transparenz zu verbessern und die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist ein elektronisches System für den Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Drittländern sowie den Kontrollstellen und Kontrollbehörden vorzusehen.

(10)

Die Durchführungsvorschriften der vorliegenden Verordnung ersetzen diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 605/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (5). Die genannten Verordnungen sind daher aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

EINLEITENDE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften für die Einfuhr konformer Erzeugnisse und die Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

1.

„Kontrollbescheinigung“: die für eine Sendung geltende, in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannte Kontrollbescheinigung;

2.

„Bescheinigung“: die in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (6) und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannte Bescheinigung, deren Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt ist;

3.

„Sendung“: eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren KN-Code(s), die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen, mit demselben Transportmittel befördert werden und aus demselben Drittland eingeführt werden;

4.

„erster Empfänger“: die natürliche oder juristische Person gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008;

5.

„Prüfung der Sendung“: die Prüfung der Kontrollbescheinigung durch die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten, um Artikel 13 der vorliegenden Verordnung zu entsprechen, und, sollten die Behörden dies für nötig halten, die Prüfung der Erzeugnisse selbst hinsichtlich der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und der vorliegenden Verordnung;

6.

„betreffende Behörden der Mitgliedstaaten“: die Zollbehörden oder die vom Mitgliedstaat bestimmten anderen Behörden;

7.

„Bewertungsbericht“: der Bewertungsbericht gemäß Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der von einem unabhängigen Dritten, der die Anforderungen der ISO-Norm 17011 erfüllt, oder einer einschlägig zuständigen Behörde erstellt wird und Informationen über Dokumentenkontrollen einschließlich der Beschreibungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, über Office-Audits einschließlich der „critical locations“ und über in repräsentativen Drittländern durchgeführte risikoorientierte Witness-Audits umfasst.

TITEL II

EINFUHR KONFORMER ERZEUGNISSE

KAPITEL 1

Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

Artikel 3

Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1)   Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Das Verzeichnis ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen. Die Verfahren für die Erstellung und Änderung des Verzeichnisses sind in den Artikeln 4, 16 und 17 der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Das Verzeichnis wird der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Internet zugänglich gemacht.

(2)   Das Verzeichnis enthält alle erforderlichen Informationen für jede Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, damit überprüft werden kann, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse von einer gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert worden sind, und insbesondere:

a)

Namen und Anschrift der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, einschließlich der E-Mail- und Internet-Adresse und ihrer Codenummer;

b)

die betreffenden Drittländer, in denen die Erzeugnisse ihren Ursprung haben;

c)

die betreffenden Erzeugniskategorien für jedes Drittland;

d)

die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis;

e)

die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer einschließlich ihres Bescheinigungsstatus und der betreffenden Erzeugniskategorien sowie der Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, eingesehen werden kann.

Artikel 4

Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1)   Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anerkennt und in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 aufnimmt, nachdem sie einen Antrag auf Aufnahme in dieses Verzeichnis vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde erhalten hat. Nur vollständige, vor dem 31. Oktober 2011 eingegangene Anträge werden auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters bei der Erstellung des ersten Verzeichnisses berücksichtigt. Für die folgenden Kalenderjahre werden nur vollständige, vor dem 31. Oktober jedes Jahres eingegangene Anträge berücksichtigt.

(2)   Der Antrag kann von in der Gemeinschaft oder in einem Drittland niedergelassenen Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestellt werden.

(3)   Der Antrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei allen zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten ökologischen/biologischen Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich

a)

eine Übersicht über die Tätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem/den betreffenden Drittland/Drittländern, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der betreffenden Unternehmer und eine Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die ihren Ursprung in dem/den betreffenden Drittland/Drittländern haben und zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmt sind;

b)

eine genaue Beschreibung der Anwendung der Titel II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in dem betreffenden Drittland oder jedem der betreffenden Drittländer;

c)

eine Ausfertigung des Bewertungsberichts gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

i)

aus dem hervorgeht, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuhalten, zufriedenstellend bewertet wurde;

ii)

der Garantien hinsichtlich der Elemente gemäß Artikel 27 Absätze 2, 3, 5, 6 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bietet;

iii)

der gewährleistet, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Kontrollvorschriften und Vorkehrungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 genügt; und

iv)

in dem bestätigt wird, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde ihre Kontrolltätigkeiten tatsächlich gemäß diesen Vorschriften und Anforderungen durchgeführt hat;

d)

den Nachweis, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Behörden des betreffenden Drittlands ihre Tätigkeiten und ihre Verpflichtung mitgeteilt hat, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die ihnen von den Behörden des betreffenden Drittlands auferlegt werden;

e)

die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, jederzeit verfügbar sind;

f)

die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung einzuhalten;

g)

alle sonstigen Informationen, die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.

(4)   Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der Kontrollstellen oder Kontrollbehörden sowie jederzeit nach der Aufnahme kann die Kommission jegliche weiteren Informationen einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort anfordern. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Falle des Verdachts einer Unregelmäßigkeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.

(5)   Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 3 und die Informationen gemäß Absatz 4 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anzuerkennen und in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieser Beschluss erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Artikel 5

Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1)   Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde darf in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 nur aufgenommen werden, wenn sie den folgenden Verpflichtungen nachkommt:

a)

Werden die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde durchgeführten Maßnahmen nach Aufnahme der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis geändert, so muss die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde dies der Kommission mitteilen; Anträge auf Änderung der Informationen über eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 müssen der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden;

b)

eine im Verzeichnis aufgeführte Kontrollstelle oder Kontrollbehörde muss alle Informationen über ihre Kontrolltätigkeiten in dem Drittland zur Verfügung halten und auf einmalige Aufforderung übermitteln; sie gewährt den von der Kommission benannten Sachverständigen Zugang zu ihren Büros und Anlagen;

c)

bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde der Kommission einen kurzen Jahresbericht; in dem Jahresbericht sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in den Drittländern im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten, die erzielten Ergebnisse, die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben; der Bericht enthält außerdem den jüngsten Bewertungsbericht oder die Aktualisierung dieses Berichts, der die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält; die Kommission kann alle sonstigen Informationen anfordern, die sie für zweckdienlich hält;

d)

in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jederzeit ändern und den Eintrag der Stelle oder Behörde im Verzeichnis gemäß Artikel 3 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;

e)

die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde macht den Interessenten auf einer Website ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der als biologisch/ökologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse zugänglich.

(2)   Wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Jahresbericht nicht übermittelt, die Informationen zu ihrem technischen Dossier und ihrem Kontrollsystem oder das aktualisierte Verzeichnis der als ökologisch/biologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse nicht zur Verfügung hält oder nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht zustimmt, dann kann diese Kontrollstelle oder Kontrollbehörde nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aus dem Verzeichnis der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestrichen werden.

Versäumt eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, so wird sie von der Kommission unverzüglich aus dem Verzeichnis gestrichen.

KAPITEL 2

Für die Einfuhr konformer Erzeugnisse erforderliche Bescheinigung

Artikel 6

Bescheinigung

(1)   Die für die Einfuhr konformer Erzeugnisse gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erforderliche Bescheinigung wird gemäß Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung anhand des Musters in Anhang II der vorliegenden Verordnung ausgestellt und enthält zumindest alle Elemente, die Teil des Musters sind.

(2)   Das Original der Bescheinigung wird von einer Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle ausgestellt, die durch einen Beschluss gemäß Artikel 4 in Bezug auf die Ausstellung der Bescheinigung anerkannt worden ist.

(3)   Die die Bescheinigung ausstellende Behörde oder Stelle richtet sich nach den Vorschriften, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 und in dem Muster, den Mitteilungen und den Leitlinien festgelegt sind, die von der Kommission über das EDV-System für elektronischen Dokumentenaustausch gemäß Artikel 17 Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden.

TITEL III

EINFUHR VON ERZEUGNISSEN MIT GLEICHWERTIGEN GARANTIEN

KAPITEL 1

Verzeichnis der anerkannten Drittländer

Artikel 7

Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der Drittländer

(1)   Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der anerkannten Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Das Verzeichnis der anerkannten Länder ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die Verfahren zur Erstellung und Änderung des Verzeichnisses sind in den Artikeln 8 und 16 der vorliegenden Verordnung dargelegt. Änderungen des Verzeichnisses werden der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Internet zugänglich gemacht.

(2)   Das Verzeichnis enthält für jedes Drittland alle Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse dem Kontrollsystem des gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittlands unterworfen wurden, insbesondere Informationen über

a)

die betreffenden Erzeugniskategorien;

b)

den Ursprung der Erzeugnisse;

c)

eine Bezugnahme auf die im Drittland geltenden Produktionsregeln;

d)

die im Drittland für das Kontrollsystem zuständige Behörde, ihre Anschrift einschließlich der E-Mail- und Internet-Adresse;

e)

die Kontrollbehörde oder -behörden in dem Drittland und/oder die von der genannten zuständigen Behörde für die Durchführung der Kontrollen anerkannte(n) Kontrollstelle oder -stellen und ihre Anschrift, gegebenenfalls einschließlich der E-Mail- und Internet-Adresse;

f)

die Behörde oder Behörden oder die Kontrollstelle oder -stellen, die in dem Drittland für die Ausstellung der Bescheinigungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist oder sind und ihre Anschrift und Codenummer sowie gegebenenfalls die E-Mail- und Internet-Adresse;

g)

die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis.

Artikel 8

Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der Drittländer

(1)   Die Kommission prüft die Möglichkeit der Aufnahme eines Drittlands in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 nach Eingang eines Aufnahmeantrags von einem Vertreter des betreffenden Drittlands.

(2)   Die Kommission muss einen Aufnahmeantrag nur prüfen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

Der Aufnahmeantrag wird durch ein technisches Dossier ergänzt, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei den zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich

a)

allgemeine Informationen über die Entwicklung der biologischen/ökologischen Produktion in dem Drittland, die erzeugten Produkte, die Anbaufläche, die Produktionsgebiete, die Anzahl Erzeuger, die vorhandene Lebensmittelverarbeitung;

b)

Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen der biologischen/ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmt sind;

c)

die im Drittland geltenden Produktionsregeln sowie eine Beurteilung ihrer Gleichwertigkeit mit den in der Gemeinschaft geltenden Regeln;

d)

das im Drittland angewendete Kontrollsystem einschließlich der von den zuständigen Behörden im Drittland durchgeführten Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten sowie eine Beurteilung der Gleichwertigkeit seiner Wirksamkeit im Vergleich zu dem in der Gemeinschaft angewendeten Kontrollsystem;

e)

die Internet- oder eine andere Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien jederzeit verfügbar sind;

f)

die Informationen, deren Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 vom Drittland vorgeschlagen werden;

g)

die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 9 einzuhalten;

h)

alle sonstigen Informationen, die vom Drittland oder von der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.

(3)   Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten Drittländer sowie jederzeit nach der Aufnahme kann die Kommission jegliche weiteren Informationen einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort anfordern. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Falle des Verdachts einer Unregelmäßigkeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.

(4)   Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 2 und die Informationen gemäß Absatz 3 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, ein Drittland anzuerkennen und in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieser Beschluss erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Artikel 9

Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der Drittländer

(1)   Die Kommission muss einen Aufnahmeantrag nur prüfen, wenn sich das Drittland verpflichtet, folgende Bedingungen zu erfüllen:

a)

Werden die im Drittland geltenden Maßnahmen oder ihre Durchführung und insbesondere das Kontrollsystem nach Aufnahme des Drittlands in das Verzeichnis geändert, so muss das Drittland dies der Kommission mitteilen; Anträge auf Änderung der Informationen über ein Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 2 müssen der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden;

b)

in dem Jahresbericht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der zuständigen Behörde des Drittlands durchgeführten Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten, die erzielten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben;

c)

in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für das Drittland jederzeit ändern und den Eintrag des Landes im Verzeichnis gemäß Artikel 7 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn ein Drittland angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat.

(2)   Wenn ein Drittland den Jahresbericht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht übermittelt, die Informationen zu seinem technischen Dossier oder seinem Kontrollsystem nicht zur Verfügung hält oder nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im Allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht zustimmt, dann kann dieses Drittland nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aus dem Verzeichnis der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestrichen werden.

KAPITEL 2

Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

Artikel 10

Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1)   Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Das Verzeichnis ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen. Die Verfahren für die Erstellung und Änderung des Verzeichnisses sind in den Artikeln 11, 16 und 17 der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Das Verzeichnis wird der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Internet zugänglich gemacht.

(2)   Das Verzeichnis enthält alle erforderlichen Informationen für jede Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, damit überprüft werden kann, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse von einer gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert worden sind, und insbesondere:

a)

Namen, Anschrift und Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde sowie gegebenenfalls ihre E-Mail- und Internet-Adresse;

b)

die im Verzeichnis gemäß Artikel 7 nicht aufgeführten Drittländer, in denen die Erzeugnisse ihren Ursprung haben;

c)

die betreffenden Erzeugniskategorien für jedes Drittland;

d)

die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis; und

e)

die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, leicht verfügbar sind.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b können Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Drittländern haben, die im Verzeichnis der anerkannten Drittländer gemäß Artikel 7 aufgeführt sind, und zu einer Kategorie gehören, die nicht in demselben Verzeichnis genannt ist, im Verzeichnis gemäß diesem Artikel aufgeführt werden.

Artikel 11

Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1)   Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 aufnimmt, nachdem sie einen Aufnahmeantrag vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters erhalten hat. Nur vollständige, vor dem 31. Oktober 2009 eingegangene Anträge werden bei der Erstellung des ersten Verzeichnisses berücksichtigt. Für die folgenden Kalenderjahre bringt die Kommission das Verzeichnis gegebenenfalls auf der Grundlage von vor dem 31. Oktober jedes Jahres eingegangenen vollständigen Anträgen auf den neuesten Stand.

(2)   Der Antrag kann von in der Gemeinschaft oder in einem Drittland niedergelassenen Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestellt werden.

(3)   Der Aufnahmeantrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei allen zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich

a)

eine Übersicht über die Tätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland/den Drittländern, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der betreffenden Unternehmer und eine Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften von Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmt sind;

b)

eine Beschreibung der in den Drittländern geltenden Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen, einschließlich einer Beurteilung ihrer Gleichwertigkeit mit den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie mit den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008;

c)

eine Ausfertigung des Bewertungsberichts gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007:

i)

aus dem hervorgeht, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, die Bedingungen von Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuhalten, zufriedenstellend bewertet wurde;

ii)

in dem bestätigt wird, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde ihre Tätigkeiten tatsächlich gemäß diesen Bedingungen durchgeführt hat; und

iii)

in dem die Gleichwertigkeit der Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes nachgewiesen und bestätigt wird;

d)

den Nachweis, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Behörden jedes der betreffenden Drittländer ihre Tätigkeiten und ihre Verpflichtung mitgeteilt hat, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die ihnen von den Behörden jedes der betreffenden Drittländer auferlegt werden;

e)

die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, jederzeit verfügbar sind;

f)

die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 12 einzuhalten;

g)

alle sonstigen Informationen, die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.

(4)   Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der Kontrollstellen oder Kontrollbehörden sowie jederzeit nach der Aufnahme kann die Kommission jegliche weiteren Informationen einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort anfordern. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Falle des Verdachts einer Unregelmäßigkeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.

(5)   Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 2 und die Informationen gemäß Absatz 3 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anzuerkennen und in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieser Beschluss erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Artikel 12

Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1)   Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde darf in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 nur aufgenommen werden, wenn sie den folgenden Verpflichtungen nachkommt:

a)

Werden die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde durchgeführten Maßnahmen nach Aufnahme der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis geändert, so muss die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde dies der Kommission mitteilen; Anträge auf Änderung der Informationen über eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden;

b)

bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde der Kommission einen kurzen Jahresbericht. In dem Jahresbericht sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 11 Absatz 3 auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in den Drittländern im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten, die erzielten Ergebnisse, die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben; der Bericht enthält außerdem den jüngsten Bewertungsbericht oder die Aktualisierung dieses Berichts, der die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten; die Kommission kann alle sonstigen Informationen anfordern, die sie für zweckdienlich hält;

c)

in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jederzeit ändern und die Aufnahme der Stelle oder Behörde in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;

d)

die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde macht den Interessenten auf elektronischem Wege ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der als biologisch/ökologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse zugänglich.

(2)   Wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Jahresbericht nicht übermittelt, die Informationen zu ihrem technischen Dossier und ihrem Kontrollsystem oder das aktualisierte Verzeichnis der als ökologisch/biologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse nicht zur Verfügung hält oder nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im Allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht zustimmt, dann kann diese Kontrollstelle oder Kontrollbehörde nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aus dem Verzeichnis der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestrichen werden.

Versäumt eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, so wird sie von der Kommission unverzüglich aus dem Verzeichnis gestrichen.

KAPITEL 3

Überführung von gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 13

Kontrollbescheinigung

(1)   Eine Sendung von in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 derselben Verordnung eingeführt werden, kann in der Gemeinschaft nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn

a)

der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats ein Original der Kontrollbescheinigung vorgelegt wird und

b)

die Sendung durch die betreffende Behörde des Mitgliedstaats überprüft und die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels mit einem Sichtvermerk versehen wird.

(2)   Das Original der Kontrollbescheinigung ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 sowie den Absätzen 3 bis 7 des vorliegenden Artikels sowie dem Muster und den Anweisungen in Anhang V auszufüllen. Die Anweisungen zum Muster und die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Leitlinien werden von der Kommission über das EDV-System für elektronischen Dokumentenaustausch gemäß Artikel 17 zur Verfügung gestellt.

(3)   Um akzeptiert zu werden, muss die Kontrollbescheinigung ausgestellt worden sein von

a)

der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung aus einem gemäß Artikel 8 Absatz 4 anerkannten Drittland akzeptiert worden ist, oder

b)

der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im aufgeführten Drittland, die für das betreffende Drittland gemäß Artikel 11 Absatz 5 anerkannt worden ist.

(4)   Die Behörde oder Stelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und versieht sie mit einem Sichtvermerk in Feld 15, wenn sie

a)

eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägiger Kontrollunterlagen, einschließlich und insbesondere des Produktionsplans für die betreffenden Erzeugnisse, aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen hat und

b)

entweder eine Warenkontrolle der Sendung vorgenommen oder eine ausdrückliche Erklärung des Ausführers erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die betreffende Sendung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt und/oder aufbereitet worden ist; sie hat eine risikoorientierte Überprüfung der Glaubwürdigkeit dieser Erklärung durchzuführen.

Außerdem gibt sie jeder ausgestellten Bescheinigung eine laufende Nummer und führt in chronologischer Reihenfolge über die erteilten Bescheinigungen Buch.

(5)   Die Kontrollbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen und mit Ausnahme der Stempel und Unterschriften ausschließlich in Großbuchstaben oder ausschließlich in Maschinenschrift auszufüllen.

Die Kontrollbescheinigung ist in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen. Erforderlichenfalls können die betreffenden Behörden des Mitgliedstaats eine Übersetzung der Kontrollbescheinigung in eine ihrer Amtssprachen verlangen.

Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Bescheinigung ungültig.

(6)   Die Kontrollbescheinigung wird in einem einzigen Original erstellt.

Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eine Kopie anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ oder „DUPLIKAT“ versehen sein.

(7)   Für Erzeugnisse, die im Rahmen der Übergangsvorschriften gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung eingeführt werden, gilt Folgendes:

a)

Die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Kontrollbescheinigung enthält zum Zeitpunkt ihrer Vorlage gemäß Absatz 1 in Feld 16 die Erklärung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 19 erteilt hat;

b)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Genehmigung erteilt hat, kann die Zuständigkeit für die Erklärung in Feld 16 der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übertragen, die den Einführer gemäß den Kontrollmaßnahmen in Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kontrolliert, oder den Behörden übertragen, die als betreffende Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind;

c)

die Erklärung in Feld 16 ist nicht notwendig, wenn

i)

der Einführer eine Originalbescheinigung vorlegt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Genehmigung gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung erteilt hat, ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass die Sendung unter diese Genehmigung fällt, oder

ii)

die Behörde des Mitgliedstaats, die die in Artikel 19 genannte Genehmigung erteilt hat, der für die Prüfung der Sendung zuständigen Behörde direkt und glaubwürdig nachgewiesen hat, dass die Sendung unter diese Genehmigung fällt; dieses Verfahren des direkten Nachweises ist für den Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, fakultativ;

d)

die Unterlage, die die Nachweise gemäß Buchstabe c Ziffern i und ii enthält, muss folgende Informationen umfassen:

i)

Bezugsnummer der Einfuhrgenehmigung und Datum des Ablaufs der Genehmigung;

ii)

Name und Anschrift des Einführers;

iii)

Ursprungsdrittland;

iv)

Einzelheiten der ausstellenden Stelle oder Behörde und Einzelheiten der Kontrollstelle oder -behörde im Drittland, falls sie nicht identisch sind;

v)

Bezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse.

(8)   Bei der Prüfung einer Sendung versehen die betreffenden Behörden des Mitgliedstaats das Original der Kontrollbescheinigung in Feld 17 mit einem Sichtvermerk und geben es an die Person zurück, die es eingereicht hat.

(9)   Nach Annahme der Sendung füllt der erste Empfänger Feld 18 des Originals der Kontrollbescheinigung aus, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Sendung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.

Anschließend sendet der erste Empfänger das Original der Bescheinigung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer, um die Anforderung von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu erfüllen, es sei denn, die Bescheinigung muss die Sendung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels weiter begleiten.

(10)   Die Kontrollbescheinigung kann auf elektronischem Wege nach einem Verfahren ausgestellt werden, das der betreffende Mitgliedstaat den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zur Verfügung gestellt hat. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass die elektronische Kontrollbescheinigung von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) begleitet wird. In allen anderen Fällen fordern die zuständigen Behörden eine elektronische Signatur, die insofern gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, als Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Vorschriften der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission (8) entsprechen.

Artikel 14

Besondere Zollverfahren

(1)   Wird eine Sendung aus einem Drittland in das Zolllagerverfahren oder in den aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (9) überführt und einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterzogen, so ist sie vor Durchführung der ersten Aufbereitung den Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu unterziehen.

Die Aufbereitung kann folgende Vorgänge umfassen:

a)

Verpackung oder Umpackung oder

b)

Etikettierung hinsichtlich der Form des Hinweises auf die ökologische/biologische Produktion.

Nach dieser Aufbereitung hat das mit einem Sichtvermerk versehene Original der Kontrollbescheinigung die Sendung zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die Sendung im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss.

Im Anschluss an dieses Verfahren wird das Original der Kontrollbescheinigung gegebenenfalls zur Erfüllung der Bedingung von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer der Sendung zurückgesandt.

(2)   Soll eine Sendung aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, bevor sie in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in mehrere Partien aufgeteilt werden, so ist sie vor dieser Aufteilung den in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen zu unterziehen.

Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, wird der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats eine Teilkontrollbescheinigung vorgelegt, wobei das Muster der Bescheinigung und die Anweisungen des Anhangs VI eingehalten werden müssen. Die Teilkontrollbescheinigung wird von der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats in Feld 14 mit einem Sichtvermerk versehen.

Eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung von der Person aufbewahrt, die als der ursprüngliche Einführer der Sendung identifiziert wurde und in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannt ist. Diese Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ oder „DUPLIKAT“ versehen sein.

Nach der Aufteilung hat das mit einem Sichtvermerk versehene Original jeder Teilkontrollbescheinigung die betreffende Partie zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die betreffende Partie im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss.

Der Empfänger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 15 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Partie gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.

Der Empfänger einer Partie hält die Teilkontrollbescheinigung den Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung.

(3)   Die Aufbereitung und die Aufteilung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 sind nach den einschlägigen Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchzuführen.

Artikel 15

Nichtkonforme Erzeugnisse

Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und/oder Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen Erzeugnisse, die mit den Anforderungen der vorgenannten Verordnung nicht übereinstimmen, nur dann in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren alle Bezüge auf die biologische/ökologische Produktion entfernt werden.

TITEL IV

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 16

Prüfung der Anträge und Veröffentlichung der Verzeichnisse

(1)   Die Kommission prüft die gemäß den Artikeln 4, 8 und 11 eingegangenen Anträge mit Unterstützung des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (nachstehend „der Ausschuss“ genannt). Für diesen Zweck gibt sich der Ausschuss eine besondere Geschäftsordnung.

Zur Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der Anträge sowie der Verwaltung und Überarbeitung der Verzeichnisse setzt die Kommission eine Sachverständigengruppe ein, die aus behördlichen und privaten Sachverständigen besteht.

(2)   Für jeden eingegangenen Antrag benennt die Kommission nach angemessener Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß der besonderen Geschäftsordnung zwei Mitgliedstaaten, die als gemeinsame Berichterstatter fungieren. Die Kommission teilt die Anträge nach Maßgabe der Stimmen jedes Mitgliedstaats im Ausschuss für ökologische/biologische Produktion auf die Mitgliedstaaten auf. Die gemeinsam Bericht erstattenden Mitgliedstaaten prüfen die sich auf den Antrag beziehenden Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 4, 8 and 11 und erstellen einen Bericht. Für die Verwaltung und Überarbeitung der Verzeichnisse prüfen sie auch die Jahresberichte und etwaige sonstige sich auf die Einträge in den Verzeichnissen beziehende Informationen gemäß den Artikeln 5, 9 und 12.

(3)   Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung durch die gemeinsam Bericht erstattenden Mitgliedstaaten beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die Anerkennung der Drittländer, Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, ihre Aufnahme in die Verzeichnisse und etwaige Änderungen der Verzeichnisse einschließlich der Erteilung einer Codenummer an diese Stellen und Behörden. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die Verzeichnisse mit geeigneten technischen Mitteln, auch im Internet.

Artikel 17

Mitteilungen

(1)   Zur Übermittlung von Unterlagen oder anderen Informationen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung an die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden der Drittländer, die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die elektronische Datenübermittlung ein. Stellen die Kommission oder die Mitgliedstaaten besondere elektronische Datenübermittlungssysteme zur Verfügung, so sind diese von den Behörden und Stellen zu nutzen. Auch die Kommission und die Mitgliedstaaten nutzen diese Systeme, um sich gegenseitig die betreffenden Unterlagen zu übermitteln.

(2)   Für Form und Inhalt der Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung erstellt die Kommission Leitlinien, Muster und gegebenenfalls Fragebogen und macht sie über das Computersystem gemäß Absatz 1 dieses Artikels zugänglich. Diese Leitlinien, Muster und Fragebogen werden von der Kommission angepasst und aktualisiert, nachdem sie die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden der Drittländer sowie die gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen unterrichtet hat.

(3)   In dem Computersystem gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anträge, Unterlagen und Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung einschließlich der gemäß Artikel 19 gewährten Genehmigungen gesammelt werden können.

(4)   Die Bescheinigungen und Belege gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung, insbesondere den Artikeln 4, 8 und 11, sind von den zuständigen Behörden der Drittländer, den Kontrollbehörden und den Kontrollstellen nach dem Jahr, in dem die Kontrollen stattgefunden haben oder die Kontrollbescheinigungen und sonstigen Bescheinigungen ausgestellt wurden, noch mindestens weitere drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission und der Mitgliedstaaten zu halten.

(5)   Erfordert eine Unterlage oder ein Verfahren gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Zustimmung einer Person auf einer oder mehreren Stufen des Verfahrens, so muss es mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten computergestützten Systemen möglich sein, jede Person zweifelsfrei zu identifizieren und im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere mit dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auch während der verschiedenen Phasen des Verfahrens zu bieten.

TITEL V

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Übergangsbestimmungen für das Verzeichnis der Drittländer

Aufnahmeanträge, die von Drittländern gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 vor dem 1. Januar 2009 eingereicht worden sind, gelten als Anträge im Sinne von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.

Das erste Verzeichnis der anerkannten Länder umfasst Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Neuseeland und die Schweiz. Es enthält nicht die Codenummern gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung. Diese Codenummern werden vor dem 1. Juli 2010 durch eine Aktualisierung des Verzeichnisses gemäß Artikel 17 Absatz 2 hinzugefügt.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen für die gleichwertige Einfuhr von Erzeugnissen, die ihren Ursprung nicht in einem im Verzeichnis aufgeführten Drittland haben

(1)   Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann einem Einführer in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit gemäß Artikel 28 derselben Verordnung gemeldet hat, von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats die Genehmigung erteilt werden, Erzeugnisse aus Drittländern in Verkehr zu bringen, die nicht in dem Verzeichnis gemäß Artikel 33 Absatz 2 derselben Verordnung aufgeführt sind, sofern der Einführer hinreichende Nachweise dafür erbringt, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung erfüllt sind.

Ist der Mitgliedstaat, nachdem er dem Einführer oder jeder anderen betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, so zieht er die Genehmigung zurück.

Die Genehmigungen erlöschen spätestens 24 Monate nach der Veröffentlichung des ersten Verzeichnisses der gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden.

Für die eingeführten Erzeugnisse müssen Kontrollbescheinigungen gemäß Artikel 13 vorliegen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wurden, die von der zuständigen Behörde des genehmigenden Mitgliedstaats als für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung zuständig anerkannt worden ist. Das Original der Bescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein. Anschließend muss der Einführer die Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang für die Kontrollstelle und gegebenenfalls die Kontrollbehörde zur Verfügung halten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung, wobei auch Informationen über die betreffenden Produktionsvorschriften und Kontrollvorkehrungen übermittelt werden.

(3)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission wird eine gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung vom Ausschuss für ökologische/biologische Produktion geprüft. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfüllt sind, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Genehmigung zurückzuziehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des ersten Verzeichnisses der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 5 nicht mehr erteilen, es sei denn, bei den eingeführten Erzeugnissen handelt es sich um Waren, deren Erzeugung im Drittland durch eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert wurde, die nicht in dem gemäß Artikel 10 erstellten Verzeichnis aufgeführt ist.

(5)   Ab dem 1. Januar 2013 dürfen die Mitgliedstaaten keine Genehmigungen gemäß Absatz 1 mehr erteilen.

(6)   Jede Genehmigung zum Inverkehrbringen von aus einem Drittland eingeführten Erzeugnissen, die einem Einführer von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vor dem 31. Dezember 2008 erteilt worden ist, erlischt bis spätestens zum 31. Dezember 2009.

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 345/2008 und (EG) Nr. 605/2008 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VII.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 108 vom 18.4.2008, S. 8.

(3)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(4)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 3.

(6)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(8)  ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9.

(9)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

VERZEICHNIS DER IM HINBLICK AUF DIE KONFORMITÄT ANERKANNTEN KONTROLLSTELLEN UND KONTROLLBEHÖRDEN UND ZUGEHÖRIGE SPEZIFIKATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 3


ANHANG II

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ANHANG III

VERZEICHNIS DER DRITTLÄNDER UND ZUGEHÖRIGE SPEZIFIKATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 7

ARGENTINIEN

1.   Erzeugniskategorien:

a)

lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau, ausgenommen

Tiere und tierische Erzeugnisse, die mit einem Hinweis auf die Umstellung gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen;

b)

für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen

tierische Erzeugnisse, die mit einem Hinweis auf die Umstellung gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Argentinien erzeugt worden sein.

3.   Produktionsvorschriften: Ley 25 127 sobre „Producción ecológica, biológica y orgánica“

4.   Zuständige Behörde: Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria SENASA, www.senasa.gov.ar

5.   Kontrollstellen:

Food Safety SA, www.foodsafety.com.ar

Instituto Argentino para la Certificación y Promoción de Productos Agropecuarios Orgánicos SRL (Argencert), www.argencert.com

Letis SA, www.letis.com.ar

Organización Internacional Agropecuaria (OIA), www.oia.com.ar

6.   Bescheinigungserteilende Stellen: siehe Nummer 5.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

AUSTRALIEN

1.   Erzeugniskategorien:

a)

unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau;

b)

für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehen.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Australien erzeugt worden sein.

3.   Produktionsvorschriften: National standard for organic and bio-dynamic produce

4.   Zuständige Behörde: Australian Quarantine and Inspection Service AQIS, www.aqis.gov.au

5.   Kontrollstellen und -behörden:

Australian Certified Organic Pty. Ltd., www.australianorganic.com.au

Australian Quarantine and Inspection Service (AQIS), www.aqis.gov.au

Bio-dynamic Research Institute (BDRI), www.demeter.org.au

National Association of Sustainable Agriculture, Australia (NASAA), www.nasaa.com.au

Organic Food Chain Pty Ltd (OFC), www.organicfoodchain.com.au

6.   Bescheinigungserteilende Stellen und Behörden: siehe Nummer 5.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

COSTA RICA

1.   Erzeugniskategorien:

a)

unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau,

b)

für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete pflanzliche Erzeugnisse.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Costa Rica erzeugt worden sein.

3.   Produktionsvorschriften: Reglamento sobre la agricultura orgánica

4.   Zuständige Behörde: Servicio Fitosanitario del Estado, Ministerio de Agricultura y Ganadería, www.protecnet.go.cr/SFE/Organica.htm

5.   Kontrollstellen:

BCS Oko-Garantie, www.bcs-oeko.com

Eco-LOGICA, www.eco-logica.com

6.   Bescheinigungserteilende Behörde: Ministerio de Agricultura y Ganadería.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2011.

INDIEN

1.   Erzeugniskategorien:

a)

unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau,

b)

für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehen.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Indien erzeugt worden sein.

3.   Produktionsvorschriften: National Programme for Organic Production

4.   Zuständige Behörde: Agricultural and Processed Food Export Development Authority APEDA, www.apeda.com/organic

5.   Kontrollstellen und -behörden:

APOF Organic Certification Agency (AOCA), www.aoca.in

Bureau Veritas Certification India Pvt. Ltd, www.bureauveritas.co.in

Control Union Certifications, www.controlunion.com

Ecocert SA (India Branch Office), www.ecocert.in

IMO Control Private Limited, www.imo.ch

Indian Organic Certification Agency (Indocert), www.indocert.org

Lacon Quality Certification Pvt. Ltd, www.laconindia.com

Natural Organic Certification Association, www.nocaindia.com

OneCert Asia Agri Certification private Limited, www.onecertasia.in

SGS India Pvt. Ltd, www.in.sgs.com

Uttaranchal State Organic Certification Agency (USOCA), www.organicuttarakhand.org/products_certification.htm

Rajasthan Organic Certification Agency (ROCA), http://www.rajasthankrishi.gov.in/Departments/SeedCert/index_eng.asp

6.   Bescheinigungserteilende Stellen und Behörden: siehe Nummer 5.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2009.

ISRAEL

1.   Erzeugniskategorien:

a)

unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau,

b)

für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehen.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Bestandteile der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Israel erzeugt oder nach Israel eingeführt worden sein

aus der Gemeinschaft

oder aus einem Drittland im Rahmen einer gemäß den Bestimmungen von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als gleichwertig anerkannten Regelung.

3.   Produktionsvorschriften: National Standard for organically grown plants and their products

4.   Zuständige Behörde: Plant Protection and Inspection Services (PPIS), www.ppis.moag.gov.il

5.   Kontrollstellen und -behörden:

AGRIOR Ltd.-Organic Inspection & Certification, www.agrior.co.il

IQC Institute of Quality & Control, www.iqc.co.il

Plant Protection and Inspection Services (PPIS), www.ppis.moag.gov.il

Skal Israel Inspection & Certification, www.skal.co.il

6.   Bescheinigungserteilende Stellen und Behörden: siehe Nummer 5.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

SCHWEIZ

1.   Erzeugniskategorien: lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial, für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, Futtermittel und Saatgut für den Anbau, ausgenommen

Erzeugnisse, die während des Umstellungszeitraums erzeugt wurden, und Erzeugnisse, die einen während des Umstellungszeitraums erzeugten Bestandteil landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Bestandteile von Erzeugnissen müssen in der Schweiz erzeugt oder in die Schweiz eingeführt worden sein

aus der Gemeinschaft

oder aus einem Drittland, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften von der Schweiz als denen des schweizerischen Rechts gleichwertig anerkannt worden sind.

3.   Produktionsvorschriften: Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel

4.   Zuständige Behörde: Bundesamt für Landwirtschaft BLW, http://www.blw.admin.ch/themen/00013/00085/00092/index.html?lang=de

5.   Kontrollstellen:

Bio Test Agro (BTA), www.bio-test-agro.ch

bio.inspecta AG, www.bio-inspecta.ch

Institut für Marktökologie (IMO), www.imo.ch

ProCert Safety AG, www.procert.ch

6.   Bescheinigungserteilende Stellen: siehe Nummer 5.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

NEUSEELAND

1.   Erzeugniskategorien:

a)

lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau, ausgenommen

Tiere und tierische Erzeugnisse, die mit einem Hinweis auf die Umstellung gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen,

Erzeugnisse der Aquakultur;

b)

für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen

tierische Erzeugnisse, die mit einem Hinweis auf die Umstellung gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen,

Erzeugnisse, die Erzeugnisse der Aquakultur enthalten.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und aus ökologischer/biologischer Produktion stammende Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Neuseeland erzeugt oder nach Neuseeland eingeführt worden sein

aus der Gemeinschaft

oder aus einem Drittland im Rahmen einer gemäß den Bestimmungen von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als gleichwertig anerkannten Regelung

oder aus einem Drittland, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften auf der Grundlage der Garantien und Informationen, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes gemäß den von der MAF aufgestellten Vorschriften geliefert wurden, als dem MAF-Programm „Food Official Organic Assurance Programme“ gleichwertig anerkannt worden sind, wobei nur die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Zutaten, die mit einem Höchstanteil von 5 % in Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs in den in Neuseeland aufbereiteten Erzeugnissen der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b eingehen sollen, eingeführt werden dürfen.

3.   Produktionsvorschriften: NZFSA Technical Rules for Organic Production

4.   Zuständige Behörde: New Zealand Food Safety Authority NZFSA, http://www.nzfsa.govt.nz/organics/

5.   Kontrollstellen:

AsureQuality, www.organiccertification.co.nz

BIO-GRO New Zealand, www.bio-gro.co.nz

6.   Bescheinigungserteilende Behörde: Ministry of Agriculture and Forestry (MAF) — New Zealand Food Safety Authority (NZFSA).

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2011.


ANHANG IV

VERZEICHNIS DER IM HINBLICK AUF DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKANNTEN KONTROLLSTELLEN UND KONTROLLBEHÖRDEN UND ZUGEHÖRIGE SPEZIFIKATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 10


ANHANG V

MUSTER DER KONTROLLBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion in die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 13

Das Muster der Bescheinigung ist bindend hinsichtlich:

Wortlaut,

Format (auf einem einzigen Blatt),

Layout und Größe der Felder.

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ANHANG VI

MUSTER DER TEILKONTROLLBESCHEINIGUNG

gemäß Artikel 14

Das Muster der Teilbescheinigung ist bindend hinsichtlich

Wortlaut,

Format,

Layout und Größe der Felder.

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ANHANG VII

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 20

Verordnung (EG) Nr. 345/2008

Verordnung (EG) Nr. 605/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 einleitender Satz und Nummer 1

Artikel 2 einleitender Satz und Nummer 1

 

Artikel 2 Nummer 2

 

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 3

 

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 4

 

Artikel 2 Nummer 4

 

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 1

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3 und 9 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 6

 

Artikel 9 Absätze 3 und 4

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 3 und 4

Artikel 13

Artikel 5

Artikel 14

Artikel 6

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 3

Artikel 8

Artikel 20

Artikel 4

Artikel 9

Artikel 21

Anhang II

Anhang I

Anhang II

Anhang I

Anhang III

Anhang IV

Anhang I

Anhang V

Anhang II

Anhang VI

Anhang III

Anhang IV

Anhang VII


12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 1236/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) hat die Gemeinschaft Laos allgemeine Zollpräferenzen gewährt. Die Verordnung (EG) Nr. 980/2005, die am 31. Dezember 2008 ausläuft, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (4) ersetzt, in der bestätigt wird, dass die Gemeinschaft Laos Zollpräferenzen gewährt.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird der Begriff „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen definiert. Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 lässt jedoch Abweichungen von dieser Bestimmung zugunsten der am wenigsten entwickelten, vom allgemeinen Präferenzsystem (APS) begünstigten Länder zu, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

(3)

Die Laos mit der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 der Kommission (5) gewährte Abweichung für bestimmte Textilwaren, die mehrmals verlängert wurde, läuft am 31. Dezember 2008 aus.

(4)

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 beantragte Laos die Verlängerung dieser Abweichung gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(5)

Als die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1806/2006 der Kommission (6) verlängert wurde, wurde davon ausgegangen, dass neue, einfachere und entwicklungsfreundlichere APS-Ursprungsregeln vor dem Auslaufen der Abweichung in Kraft sein würden. Die neuen APS-Ursprungsregeln werden jedoch voraussichtlich nicht vor Ende 2009 angenommen.

(6)

In dem Antrag wird hervorgehoben, dass die Anwendung der derzeit geltenden APS-Ursprungsregeln über ausreichende Be- oder Verarbeitungen sowie die regionale Kumulierung sich nachteilig auf die Fähigkeit der Textilunternehmen in Laos auswirken würde, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen; zudem würden Investoren abgeschreckt. Das würde zu weiteren Unternehmensschließungen führen und die Arbeitslosigkeit in Laos verschärfen. Diese Auswirkungen würden bereits bei einer nur kurz andauernden Anwendung der derzeit geltenden APS-Ursprungsregeln auftreten.

(7)

Bei der Verlängerungsfrist sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit für die Annahme und Durchführung der neuen APS-Ursprungsregeln erforderlich ist. Da Stabilität und Wachstum der Industrie in Laos es erfordern, dass im Rahmen dieser Abweichung langfristige Verträge abgeschlossen werden, sollte die Abweichung um einen Zeitraum verlängert werden, der es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, solche langfristigen Verträge abzuschließen.

(8)

Infolge der Anwendung der künftigen neuen Ursprungsregeln sollten die Waren aus Laos, die bisher nur aufgrund der Abweichung unter die Präferenzregelung fallen, künftig aufgrund der neuen Ursprungsregeln von den Zollpräferenzen begünstigt werden. Damit wäre die Abweichung nicht länger erforderlich. Um Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen, sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 mit der Anwendung der neuen Ursprungsregeln unwirksam werden.

(9)

Daher sollte die Abweichung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Ursprungsregeln, die in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufzunehmen wären, verlängert werden, auf keinen Fall aber über den 31. Dezember 2010 hinaus.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten, von Laos auf direktem Weg in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse bis zur Höhe der dort angegebenen jährlichen Mengen vom 15. Juli 2000 bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs ‚Ursprungserzeugnisse‘ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen, auf keinen Fall aber über den 31. Dezember 2010 hinaus.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2008

Im Namen der Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 38.

(6)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 69.


12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 1237/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ist eine Ware zur Herstellung einer ausgeführten Ware mitverwendet worden, so ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (2) für die Berechnung der Erstattung, die sich auf jedes der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung oder der einer dieser beiden Gruppen gleichgestellten Erzeugnisse bezieht, die bei der Herstellung der ausgeführten Ware mitverwendet worden sind, der Satz zugrunde zu legen, der bei der Ausfuhr der erstgenannten Ware in unbearbeitetem Zustand anwendbar ist.

(2)

Wenn die Lage im internationalen Handel mit Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 oder die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte es notwendig machen, kann in Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 die Erstattung für die betreffenden Waren entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.

(3)

Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 könnte irrigerweise dahingehend interpretiert werden, dass auf Waren, die Eieralbumin enthalten und in Drittstaaten, insbesondere nach Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und auf die Philippinen ausgeführt werden, der höhere Erstattungssatz angewandt werden könne, welcher jedoch nur im Falle von in unverändertem Zustand in diese Staaten ausgeführtem Eieralbumin gilt.

(4)

Aus Gründen der Klarheit und zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ist es daher zweckmäßig, deutlich zu machen, dass in Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 nur auf die Ausfuhren von Eieralbumin in unverändertem Zustand der höhere, für diese Staaten festgelegte Erstattungssatz angewandt wird.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Erstattungen für die Ausfuhr von Casein des KN-Codes 3501 10, von Caseinaten des KN-Codes 3501 90 90 sowie für in unverändertem Zustand ausgeführtes Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 können entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden, wenn folgende Umstände dies erforderlich machen:

a)

die Lage im internationalen Handel mit diesen Waren oder

b)

spezifische Erfordernisse einiger Märkte.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


12.12.2008   

DE

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L 334/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 1238/2008 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2008

über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Gebieten V, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (3) sind die Quoten für die Jahre 2007 und 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28.


ANHANG

Nr.

10/DSS

Mitgliedstaat

ESP

Bestand

GFB/567-

Art

Gabeldorsch (Phycis blennoides)

Gebiet

V, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Zeitpunkt

30.9.2008


12.12.2008   

DE

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L 334/58


VERORDNUNG (EG) Nr. 1239/2008 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2008

zur Aufhebung des Fangverbots für Kabeljau im Kattegat für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Am 15. Mai 2008 teilte Schweden der Kommission nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit, dass es ab 19. Mai 2008 ein Fangverbot für Kabeljau im Kattegat erlassen werde.

(3)

Am 19. Juni 2008 erließ die Kommission nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Verordnung (EG) Nr. 585/2008 über ein Fangverbot für Kabeljau im Kattegat für Schiffe unter der Flagge Schwedens (4) ab demselben Zeitpunkt.

(4)

Aus den Angaben, die die schwedischen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass im Rahmen der schwedischen Quote für das Kattegat noch eine bestimmte Menge Kabeljau verfügbar ist. Die Fischerei auf Kabeljau in diesem Gebiet durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, ist deshalb zu genehmigen.

(5)

Diese Genehmigung sollte ab 13. Oktober 2008 gelten, damit die betreffende Menge Kabeljau noch vor Jahresende gefangen werden kann.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 585/2008 der Kommission ist daher mit Wirkung vom 13. Oktober 2008 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 585/2008 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 13. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008. S. 1.

(4)  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 9.


ANHANG

Nr.

64 — Aufhebung

Mitgliedstaat

SWE

Bestand

COD/03AS.

Art

Kabeljau

Gebiet

Kattegat

Zeitpunkt

13.10.2008


12.12.2008   

DE

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L 334/60


VERORDNUNG (EG) Nr. 1240/2008 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 sind die natürlichen und juristischen Personen und Organisationen aufgeführt, deren Finanzmittel und wirtschaftliche Ressourcen im Rahmen der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 18. Dezember 2006 und am 21. Oktober 2008 beschloss der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Liste der natürlichen Personen, deren Finanzmittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern, indem die Angaben zu den bereits genannten Personen ergänzt werden. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2008

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Liste der natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen nach den Artikeln 2, 4 und 7

(1)

Charles Blé Goudé (alias Gbapé Zadi). Anschrift: Bloc P 170, Yopougon Selmer, Côte d’Ivoire, (b) Hotel Ivoire, Abidjan, Cocody, Côte d’Ivoire. Geburtsdatum: 1.1.1972. Geburtsort: (a) Guibéroua (Gagnoa), Côte d'Ivoire, (b) Niagbrahio/Guiberoua, Côte d'Ivoire, (c) Guiberoua, Côte d'Ivoire. Staatsangehörigkeit: Côte d’Ivoire. Reisepassnr.: (a) 04LE66241 (Côte d’Ivoire, ausgestellt am 10.11.2005, gültig bis 9.11.2008), (b) AE/088 DH 12 (Diplomatenpass von Côte d’Ivoire, ausgestellt am 20.12.2002, gültig bis 11.12.2005, (c) 98LC39292 (Côte d’Ivoire, ausgestellt am 24.11.2000, gültig bis 23.11.2003). Reisedokument Nr.: C2310421 (Schweiz, ausgestellt am 15.11.2005), gültig bis 31.12.2005).

Sonstige Angaben: (1) Anschrift (a) im Jahr 2001, Anschrift (b) so im Reisedokument Nr. C2310421 angegeben; (2) mögliche Decknamen oder Titel: ‚Général‘ oder ‚Génie de kpo‘; (3) Führer der COJEP (‚Junge Patrioten‘). Gab wiederholt öffentliche Erklärungen ab, in denen er Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen sowie gegen Ausländer befürwortete; Anführer und Beteiligter von Gewaltakten seitens Straßenmilizen, einschließlich Prügelattacken, Vergewaltigungen und außergerichtlicher Hinrichtungen; Einschüchterung der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsgruppe (IWG), der politischen Opposition und der unabhängigen Presse; Sabotage internationaler Radiosender; Behinderung der Tätigkeiten der IWG, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach VN-Resolution 1643 (2005).

(2)

Eugène N’goran Kouadio Djué. Geburtsdatum: (a) 1.1.1966, (b) 20.12.1969. Staatsangehörigkeit: Côte d’Ivoire. Reisepassnr.: 04LE017521 (ausgestellt am 10.2.2005, gültig bis 10.2.2008).

Sonstige Angaben: Führer der ‚Union des Patriotes pour la Libération Totale de la Côte d’Ivoire (UPLTCI)‘. Gab wiederholt öffentliche Erklärungen ab, in denen er Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen sowie gegen Ausländer befürwortete; Anführer und Beteiligter von Gewaltakten seitens Straßenmilizen, einschließlich Prügelattacken, Vergewaltigungen und außergerichtlicher Hinrichtungen; Behinderung der Tätigkeiten der IWG, der UNOCI, der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach VN-Resolution 1643 (2005).

(3)

Martin Kouakou Fofié. Geburtsdatum: 1.1.1968 Geburtsort: Bohi, Côte d’Ivoire. Staatsangehörigkeit: Côte d’Ivoire. Personalausweisnr.: (a) 2096927 (Burkina Faso, ausgestellt am 17.3.2005), (b) 970860100249 (Côte d’Ivoire, ausgestellt am 5.8.1997, gültig bis 5.8.2007).

Sonstige Angaben: (a) Staatsangehörigkeitsbescheinigung von Burkina Faso: CNB N.076 (17.2.2003), Name des Vaters: Yao Koffi Fofié, Name der Mutter: Ama Krouama Kossonou; (b) Stabsgefreiter und Kommandant der ‚Forces Nouvelles‘, Sektor Korhogo. Die unter seinem Kommando stehenden Streitkräfte vollzogen entgegen Menschenrechtskonventionen und dem humanitären Völkerrecht Rekrutierungen von Kindersoldaten, Entführungen, Verhängungen von Zwangsarbeit, sexuellen Missbrauch von Frauen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen; Behinderung der Tätigkeiten der IWG, der UNOCI, der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach VN-Resolution 1643 (2005).“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2008

über die von Frankreich gewährten Beihilfen für den „Fonds de prévention des aléas pêche et aux entreprises de pêche“ (Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors) (Staatliche Beihilfe C 9/06)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5636)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/936/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

nach Aufforderung der Beteiligen zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Die Kommission erhielt Kenntnis von der Existenz eines Fonds, mit dem die hohen Treibstoffkosten ausgeglichen werden sollten, unter denen die französischen Fischereiunternehmen seit dem Jahr 2004 zu leiden hatten. Diesen Informationen zufolge bestand das erklärte Ziel dieses Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors (Fonds de prévention des aléas pêche, FPAP) darin, die kurzfristigen Schwankungen des Treibstoffpreises für den Fischereisektor aufzufangen, bewirkte jedoch in der Praxis, dass diese Unternehmen von einem deutlich unter dem Marktpreis liegenden Treibstoffpreis profitieren konnten.

(2)

Anfänglich sollte dieser Fond offensichtlich ausschließlich mittels der Beiträge der Wirtschaft arbeiten. Das Funktionsprinzip war einfach: Der Fonds sollte den über einem Bezugspreis (Literpreis) liegenden Teil der Treibstoffkosten übernehmen, und die Unternehmen sollten dafür Beiträge an den FPAP entrichten, nachdem der Treibstoffpreis wieder unter diesen Bezugspreis gesunken war. Auf diese Weise wäre ohne Beitrag öffentlicher Mittel ein Gleichgewicht hinsichtlich der Finanzierung des Systems erreicht worden.

(3)

Da jedoch der Marktpreis stets weit über dem Bezugspreis lag, nahm die Kommission an, dass die Funktion des FPAP nur mittels eines finanziellen Beitrags des Staates möglich war und dass dieser finanzielle Beitrag eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 87 EG-Vertrag darstellte.

(4)

Am 25. August 2005 forderte die Kommission Frankreich auf, ihr bis zum 5. September 2005 mitzuteilen, ob seitens des Staates spezifische Maßnahmen beschlossen wurden oder geplant seien, um gegen den Anstieg der Treibstoffkosten anzugehen. Die Kommission wies zudem darauf hin, dass ihr diese Maßnahmen in Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert werden müssten, falls sie staatliche Beihilfen beinhalteten.

(5)

In Ermangelung einer Antwort und gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt Artikel 88) des EG-Vertrags (1) forderte die Kommission Frankreich mit Schreiben vom 21. September 2005 auf, ihr innerhalb einer Frist von drei Wochen Informationen über diesen Fonds zu übermitteln, damit sie prüfen konnte, ob es sich tatsächlich um eine staatliche Beihilfe handelte und, falls dies der Fall sein sollte, ob diese staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war.

(6)

In seiner Antwort vom 7. Oktober 2005 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 25. August 2005 erklärte Frankreich, dass in Frankreich im Rahmen der Regelung über staatliche Beihilfen keine Maßnahme durchgeführt worden sei, um den Schwierigkeiten infolge des kürzlich erfolgten, erheblichen Anstiegs des Treibstoffpreises zu begegnen (… „aucune mesure relevant du régime d'aide d'Etat n'a été mise en œuvre en France pour faire face aux difficultés en raison de la récente augmentation considérable des prix du carburant.“). Frankreich gab jedoch an, von der Wirtschaft initiierte Maßnahmen („une démarche initiée par les professionnels“) gefördert zu haben, die in der Schaffung eines Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors bestanden. In diesem Schreiben wurden die vom Staat gewährten Finanzierungsvorschüsse in keiner Weise erwähnt. Aus der Antwort der französischen Behörden ging vielmehr implizit hervor, dass die Finanzierung des durch die Wirtschaft verwalteten Fonds ausschließlich auf einer Zusammenlegung der finanziellen Kapazitäten der Mitglieder basierte.

(7)

Am 21. Oktober 2005 erinnerte die Kommission die französischen Behörden an ihr förmliches Auskunftsersuchen zum FPAP vom 21. September 2005 und räumte ihnen eine erneute Frist von zwei Wochen ein.

(8)

In Ermangelung einer Antwort Frankreichs innerhalb der gesetzten Fristen beschloss die Kommission gemäß Absatz 3 des vorgenannten Artikels 10, eine Anordnung zur Erteilung der für diese Prüfung nötigen Auskünfte an Frankreich zu richten. Diese Anordnung, datierend vom 5. Dezember 2005, wurde am 6. Dezember 2005 notifiziert; in ihr wurde für die Antwort eine Frist von drei Wochen festgesetzt.

(9)

Frankreich antwortete mit Schreiben vom 21. Dezember 2005, das bei der Kommission am 27. Dezember 2005 einging. Darin wurde auf ein vorangegangenes Schreiben, datierend vom 6. Dezember und eingegangen am 8. Dezember, verwiesen, das eine Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 21. September 2005 enthielt (siehe Randnummer 5) der vorliegenden Entscheidung). In diesen beiden Schreiben hatte Frankreich der Kommission die Satzung des FPAP sowie drei Vereinbarungen bezüglich der Gewährung eines rückzahlbaren Vorschusses des Staates an den FPAP übermittelt.

(10)

Nach Prüfung dieser Antworten und ihrer Anlagen setzte die Kommission Frankreich am 8. März 2006 von ihrem Beschluss in Kenntnis, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einzuleiten.

(11)

Die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. April 2006 (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen innerhalb einer Frist von einem Monat zu äußern.

(12)

Frankreich übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 21 April 2006, in Form eines Vermerks seiner Behörden. Diesem Vermerk lag eine Aufstellung von Argumenten bei, die ursprünglich zur internen Verwendung bestimmt gewesen zu sein schien; in dieser Aufstellung von Argumenten wird erläutert, welche Haltung gegenüber den Argumenten der Kommission einzunehmen ist.

(13)

Am 17. Mai 2006 teilte die Anwaltskanzlei Ménard, Quimbert et associés aus Nantes (nachstehend „MQA“) per Telefax ihre Absicht mit, zu einem späteren Zeitpunkt im Namen des FPAP eine Stellungnahme zu übermitteln, und beantragte infolgedessen die Gewährung einer entsprechenden Frist. Die Kommission akzeptierte eine Verlängerung um zwei Wochen. Am 17. Mai, eingegangen bei der Kommission am 23. Mai, übermittelte MQA dann, mit gewöhnlicher Post, einen Schriftsatz unter dem Briefkopf der Coopération Maritime, unterzeichnet von Herrn de Feuardent, Generalsekretär des FPAP, datierend vom 18. Mai. Ein drittes Schreiben von MQA, ebenfalls datierend vom 17. Mai, eingegangen bei der Kommission am 14. Juni, bestand nach Angaben von MQA aus einer neuen Version seiner Stellungnahme nach Berichtigung gewisser Fehler der Schreibstelle (… „une nouvelle version de [ses] observations après corrections de quelques erreurs de clerc“); tatsächlich handelte es sich um der Kommission bisher noch nicht übermittelte Schriftstücke, bestehend aus ergänzenden Bemerkungen zu dem oben genannten Schriftsatz von Herrn de Feuardent sowie einer Reihe von Schriftstücken zur Funktionsweise des FPAP (Satzung, Leitfaden, Informationsvermerke, steuerliche Behandlung der Beiträge, gemeinsames Beauftragungsschreiben der Generalinspektion für Finanzen (Inspection générale des Finances) und der Generalinspektion für Landwirtschaft und Fischerei (Inspection générale de l'Agriculture et de la Pêche)). Schließlich enthielt ein letztes Schreiben von MQA, welches das Datum 12. Juni 2006 trug, am selben Tag per Telefax an die Kommission gesendet wurde und an das Schreiben vom 19. Mai anschloss, das „fälschlicherweise das Datum 17. Mai trug und mit dem die Stellungnahme von Herrn de Feuardent, Generalsekretär der Confédération de la Coopération, de la Mutualité et du Crédit Maritime vom 18. Mai 2006 übermittelt wurde“ (… „daté par erreur du 17 mai, [vous] adressant les observations de M. de Feuardent, secrétaire général de la Confédération de la Coopération, de la Mutualité et du Crédit Maritime, datées du 18 mai 2006“), dieselben ergänzenden Bemerkungen wie das Schreiben vom 17. Mai, allerdings ohne die Anlagen.

(14)

Am 14. Juni 2006 übermittelte die Kommission an Frankreich das dritte Schreiben von MQA vom 17. Mai 2006 (als Berichtigung von Fehlern der Schreibstelle bezeichnete Version) und das letzte Schreiben von MQA vom 12. Juni 2006 und setzte Frankreich eine Frist von einem Monat für seine Stellungnahme. Am 12. Juli 2006 beantragte Frankreich eine Fristverlängerung bis zum 1. September. Am 18. Juli 2006 akzeptierte die Kommission eine zusätzliche Frist von einem Monat. Am 26. September 2006 antwortete Frankreich, dass es keine besondere Stellungnahme abgeben wolle, wies jedoch darauf hin, dass das Schreiben von MQA vom 17./19. Mai 2006 nicht der Stellungnahme von Herrn de Feuardent entspreche. Am 9. Oktober 2006 übermittelte die Kommission an Frankreich eine Detailaufstellung der eingegangenen Schreiben von MQA und ersuchte darum, innerhalb von zehn Tagen zu bestätigen, dass die französischen Behörden von dem Schriftsatz von Herrn de Feuardent Kenntnis gehabt hatten. Frankreich antwortete am 23. Oktober 2006, dass seinen Behörden dieser Schriftsatz nicht vorliege, der zuvor nur in Bezugnahme auf das Schreiben (von MQA) vom 12. Juni erwähnt worden sei. Da Frankreich erklärte, das Schreiben nicht erhalten zu haben, übermittelte ihm die Kommission dieses offiziell am 27. Oktober 2006 und ersuchte um eine etwaige Stellungnahme der französischen Behörden bis spätestens 15. November.

(15)

Am 27. November 2006 setzte Frankreich die Kommission darüber in Kenntnis, dass es keine besondere Stellungnahme zu diesem Schriftsatz abzugeben habe.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Vorstellung des FPAP und seiner Aktivitäten

(16)

Der FPAP wurde gemäß dem französischen Gesetz vom 21. März 1884, geändert durch das Gesetz vom 12. März 1920, als Berufsgenossenschaft (syndicat professionnel) gegründet. Der Entwurf seiner Satzung wurde durch die konstituierende Versammlung am 10. Februar 2004 genehmigt, und die Satzung selbst trägt das Datum 9. April 2004.

(17)

Dieser Satzung (Artikel 4) zufolge wurde die Genossenschaft für einen Zeitraum von 99 Jahren gegründet. Ihren Sitz hat sie in Paris, 24, rue du Rocher, unter derselben Anschrift wie die Confédération de la coopération, de la mutualité et du crédit maritimes (nachstehend „Coopération Maritime“).

(18)

Nach Artikel 7 sind die Gründungsmitglieder die Coopération Maritime, die zentrale Beschaffungs- und Entwicklungsstelle CECOMER, eine Genossenschaft von Einzelhändlern, bei der es sich faktisch um die zentrale Beschaffungsstelle der Seefahrtsgenossenschaften handelt, deren Funktion insbesondere in der Beschaffung von Material und Produkten für den Betrieb der Fischereiunternehmen besteht, das Verwaltungszentrum der mittelständischen Fischerei (Centre de gestion de la pêche artisanale) und zwei Persönlichkeiten aus dem Fischereiwesen. Durch die konstituierende Versammlung vom 10. Februar 2004 wurden diese fünf Gründungsmitglieder bis zur ordentlichen Hauptversammlung, die im Jahr 2007 stattfinden sollte, als Vorstandsmitglieder des FPAP benannt. Der FPAP ist somit eine Einrichtung der Fischereisektors und der mit diesem wirtschaftlich verbundenen Organe (Seefahrtsgenossenschaften, Beschaffungszentrale, Verwaltungszentren der Fischereiunternehmen).

(19)

Bewerber um eine Mitgliedschaft müssen belegen, dass ihre Tätigkeit im Fischereisektor liegt; die Genossenschaft kann jedoch auch jede andere Person aufnehmen, die zu einer moralischen Unterstützung der Genossenschaft bereit ist („toute autre personne prête à apporter son appui moral au syndicat“), sofern die Gesamtzahl der dieser letztgenannten Kategorie angehörenden Mitglieder einen Anteil von 5 % der Gesamtzahl der Genossenschaftsmitglieder nicht übersteigt. Frankreich legte in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2005 dar, dass dem FPAP 2 013 Mitglieder und 2 385 Schiffe angehören, was 30 % der französischen Flotte entspricht.

(20)

Artikel 2 der Satzung besagt: Ziel der Genossenschaft ist die Entwicklung von Produkten, die den Fischereiunternehmen die Deckung folgender Risiken ermöglichen soll: Schwankungen der Dieselkraftstoffpreise, Meeresverschmutzung oder Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit einer Verschmutzung, Schließung von Quoten oder erhebliche Verringerung der Fangmöglichkeiten, marktbedingte Risiken. Er trägt die Bezeichnung „Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors“. („Le syndicat a pour objet de développer des produits destinés à permettre aux entrepreneurs de pêche d'assurer la couverture des risques suivants: fluctuation des prix du gazole, pollution maritime ou risque sanitaire relatif à la pollution, fermeture des quotas ou réduction importante des possibilités de pêche, risque relatif au marché. Il prend le nom de Fonds de prévention des aléas pêche.“). Der FPAP ist somit als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit konzipiert, der seinen Mitgliedern als Gegenleistung für ihre Beiträge eine gewisse Zahl von Leistungen bietet.

(21)

Frankreich übermittelte Kopien von drei Vereinbarungen zwischen dem Staat und dem FPAP über die Gewährung von rückzahlbaren Vorschüssen durch den Staat zugunsten dieses Fonds. Diese Vorschüsse werden über das Office national interprofessionnel des produits de la mer et de l'aquaculture (Ofimer) ausgezahlt. Die erste Vereinbarung vom 12. November 2004 bezieht sich auf einen Betrag von 15 Mio. EUR; die zweite Vereinbarung vom 27. Mai 2005 auf einen Betrag von 10 Mio. EUR; die dritte Vereinbarung vom 11. Oktober 2005 auf einen Betrag von 40 Mio. EUR. Diesen drei Vereinbarungen zufolge erhielt der FPAP somit Vorschüsse in Höhe von 65 Mio. EUR.

(22)

Nach der Aufstellung von Argumenten in der Anlage zum Vermerk Frankreichs vom 21. April 2006 (siehe Randnummer 12 der vorliegenden Entscheidung) ist es zudem möglich, dass an den FPAP ein weiterer Vorschuss in Höhe von 12 Mio. EUR gezahlt wird (siehe Randnummer 40 der vorliegenden Entscheidung).

(23)

Gemäß Artikel 1 dieser Vereinbarungen arbeitet der FPAP auf der Grundlage von Beiträgen, die von seinen Mitgliedern entrichtet werden, um die finanzielle Absicherung gegen Risiken infolge von Ölpreisschwankungen und die damit verbundenen Verwaltungskosten zu finanzieren (… „le FPAP fonctionne sur la base de cotisations versées par ses adhérents de façon à couvrir la mise en place de couvertures financières contre les aléas résultant des fluctuations des cours du pétrole et des frais de gestion qui en découlent.“). Diese Vereinbarungen zeigen, dass der FPAP seiner Satzung zufolge zwar formell, in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen, relativ breit angelegt war (siehe Randnummer 20) der vorliegenden Entscheidung), seine Aktivitäten tatsächlich jedoch auf die finanzielle Absicherung von Fischereiunternehmen gegen die hohen Treibstoffkosten beschränkt waren.

(24)

Gemäß Artikel 2 der Vereinbarung vom 12. November 2004 wird mit dem Finanzierungsvorschuss die Einrichtung eines Absicherungsmechanismus gegen die internationalen Ölpreisschwankungen ab dem 1. November 2004 bezweckt; dieser Vorschuss könnte den Erwerb einer Finanzoption auf den Terminmärkten ermöglichen. Die aus dem Fonds an das jeweilige Mitglied geleisteten Ausgleichszahlungen müssen der festgestellten Preisdifferenz zwischen dem abgesicherten Höchstpreis und dem Monatsdurchschnittspreis des Bezugsindex für den betreffenden Monat entsprechen (… „l'avance de trésorerie a pour objet la mise en place d'un mécanisme de couverture contre les fluctuations des cours internationaux du pétrole à compter du 1er novembre 2004; cette avance pourra permettre l'acquisition sur les marchés à terme d'une option financière. Les compensations versées à l'adhérent du fonds doivent correspondre au différentiel de prix constaté entre le prix maximum couvert et le prix moyen mensuel de l'indice de référence pour le mois considéré.“). Artikel 2 der Vereinbarung vom 27. Mai 2005 hat einen sehr ähnlichen Wortlaut: Er sieht anstelle der Umsetzung („mise en place“) eines Absicherungsmechanismus die Fortführung („poursuite“) dieses Mechanismus vor und nennt den 1. März 2005 als Anfangstermin, ab dem die Absicherung für den im Rahmen dieser Vereinbarung gezahlten Vorschuss wirksam werden könnte. Dasselbe gilt für die Vereinbarung vom 11. Oktober 2005; Artikel 2 sieht vor, dass — bezogen auf den gezahlten Vorschuss — der Fonds seine Absicherungsaktivität ab dem 1. Juli 2005 und mindestens bis zum 31. Dezember 2005 ausübt, indem er Finanzoptionen auf den Terminmärkten zum Preis von 17 Eurocent/Liter erwirbt. („… à compter du 1er juillet 2005 et au moins jusqu'au 31 décembre 2005 en achetant des options financières sur les marchés à terme, à concurrence de 17 centimes d'euros/l.“). Präzisiert wird, dass die an das Mitglied des Fonds geleisteten Ausgleichszahlungen höchstens der festgestellten Preisdifferenz zwischen dem Preis von 30 Eurocent/Liter und dem als Bezugwert dienenden Monatsdurchschnittspreis für den betreffenden Monat entsprechen dürfen, wenn dieser mehr als 30 Eurocent/Liter beträgt („… les compensations versées à l'adhérent du fonds doivent correspondre, au maximum, au différentiel de prix constaté entre le prix de 30 centimes d'euros/l et le prix moyen mensuel de référence pour le mois considéré, si ce dernier est supérieur à 30 centimes d'Euro/l.“).

(25)

Aus dem detaillierten Leitfaden zum FPAP („mode d'emploi détaillé du FPAP“) geht hervor, dass dieser Absicherungsmechanismus mittels zwischen dem FPAP und den angeschlossenen Unternehmen geschlossenen Garantievereinbarungen arbeitet. Die Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr von 150 EUR sowie einen Garantiebeitrag, der für eine in Litern ausgedrückte, geschätzte Treibstoffmenge zu einem Preis von 0,035 Eurocent je Liter Treibstoff ermittelt wird. Als Gegenleistung erhalten die Fischereiunternehmen eine Ausgleichszahlung, die anhand der Verbrauchsmenge und innerhalb der abgesicherten Mengen ermittelt wird; die diesbezüglichen Berechnungsmodalitäten sind in diesem Leitfaden festgelegt.

(26)

Artikel 3 der Vereinbarungen nach Randnummer 21 besagt, dass die Vorschüsse erst nach Vorlage bestimmter Belege durch OFIMER gezahlt werden können. Zu diesen Belegen gehören das Protokoll der beschlussfassenden Körperschaft des FPAP, in dem die Verwaltung des staatlichen Vorschusses genehmigt und – für die beiden ersten Vereinbarungen — die vorgesehene Verwendung dieses Vorschusses festgelegt wird, sowie ein Haushaltsvoranschlag. In seiner Mitteilung vom 6. Dezember 2005 hat Frankreich bestätigt, dass die genannten Beträge in Höhe von insgesamt 65 Mio. EUR dem FPAP tatsächlich gewährt wurden. In dieser Mittelung wird ausgeführt, dass diese Vorschüsse gewährt werden, um in kürzester Zeit die Funktion des FPAP für den Zeitraum von November 2004 bis Ende Dezember 2005 sicherzustellen (… „afin d'assurer le fonctionnement du FPAP, dans les plus brefs délais, pour la période allant de novembre 2004 à fin décembre 2005.“).

(27)

Ferner verpflichtet sich der FPAP zu einer Rechnungslegung, die es — auf Antrag — ermöglicht, die Verwendung der Vorschüsse sowie die Zuordnung der Mittel und der Ausgaben zu belegen. Die Buchungsunterlagen müssen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden und sind den verschiedenen Organen des Staates auf einfachen Antrag zur Verfügung zu stellen.

(28)

In Artikel 4 wird der Zinssatz für die Rückzahlung dieser Vorschüsse durch den FPAP an OFIMER auf 4,45 % festgesetzt. Der Betrag von 15 Mio. EUR, der Gegenstand der Vereinbarung vom 12. November 2004 ist, ist spätestens am 1. November 2006 zurückzuzahlen; der Betrag von 10 Mio. EUR, der Gegenstand der Vereinbarung vom 27. Mai 2005 ist, spätestens am 1. Mai 2007 und der Betrag von 40 Mio. EUR, der Gegenstand der Vereinbarung vom 11. Oktober 2005 ist, spätestens am 1. Juli 2007.

(29)

In Anbetracht der drei (eventuell vier) zwischen dem französischen Staat und dem Fonds unterzeichneten Vereinbarungen verfolgt der FPAP, im Rahmen des ersten der in Artikel 2 der Satzung festgelegten Ziele (Fischereiunternehmen die Absicherung der mit den Schwankungen der Dieselkraftstoffpreise verbundenen Risiken zu ermöglichen), mit seinen Tätigkeiten somit einen doppelten Zweck:

a)

mittels des Erwerbs von Optionen auf den Terminmärkten im Sektor der Erdölerzeugnisse gegen die Ölpreisschwankungen anzugehen, und

b)

die durch die hohen Ölpreise für die Schiffe der Mitglieder dieses Fonds verursachten Mehrkosten teilweise auszugleichen, wenn der Treibstoffpreis einen bestimmten Schwellenwert übersteigt.

(30)

In Bezug auf die staatliche Beihilfe ist der Fonds unter den beiden folgenden Aspekten zu betrachten: einerseits, wenn er als Wirtschaftsbeteiligter auf den Terminmärkten agiert, und andererseits, wenn er an die Fischereiunternehmen Ausgleichszahlungen für einen Teil der angefallenen Treibstoffkosten leistet, mit dem Ziel, die Produktionskosten dieser Unternehmen zu senken.

2.2.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(31)

Die Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sind folgende.

2.2.1.   Betreffend den Erwerb von Optionen auf den Terminmärkten

(32)

Der dem FPAP gewährte Vorschuss kann als kurzfristiges Darlehen zu einem Zinssatz von 4,45 % betrachtet werden. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass der Fonds über keinerlei unbewegliches Vermögen verfügt und dass sein Eigenkapital äußerst gering ist, weil dieses nur aus den Beitragszahlungen seiner Mitgliedernstammt. Aus diesem Grund hätte ein Bankinstitut ein derartiges Darlehen niemals gewährt.

(33)

Dieser Fonds profitiert infolgedessen von einem finanziellen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die auf denselben Terminmärkten tätig sind. Dieser Vorteil stellt eine staatliche Beihilfe zugunsten dieses Fonds dar. Keine Bestimmung des Artikels 87 des EG-Vertrags oder der von der Kommission für die Analyse staatlicher Beihilferegelungen erlassenen Leitlinien gestattet es, diesen Vorteil als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten.

(34)

Andererseits können die dem FPAP angeschlossenen Fischereiunternehmen dank dieser Aktivität Treibstoff zu geringeren Preisen erwerben. Dies stellt eine Beihilfe dar, die eine Senkung der Produktionskosten der von dem Fonds profitierenden Unternehmen bewirkt. Nach Absatz 3.7 der Leitlinien für die Prüfung Staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (3) ist nun aber diese Art von Betriebsbeihilfen, die nicht mit einer Verpflichtung verbunden ist, normalerweise als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten.

2.2.2.   Betreffend die Zahlungen an die Fischereiunternehmen zum Ausgleich eines Teils der angefallenen Treibstoffkosten

(35)

Auch hierbei handelt es sich um eine Beihilfe, die eine Senkung der Produktionskosten der dem FPAP angeschlossenen Unternehmen bewirkt. Auch hier gilt, dass es keine Bestimmung des Artikels 87 des EG-Vertrags oder der von der Kommission für die Analyse staatlicher Beihilferegelungen erlassenen Leitlinien gestattet, diesen Vorteil als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. Nach Absatz 3.7 der Leitlinien für die Prüfung Staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor ist auch diese Art von Betriebsbeihilfen, die nicht mit einer Verpflichtung verbunden ist, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten.

2.2.3.   Schlussfolgerung

(36)

In Anbetracht der Gesamtheit der ihr vorliegenden Informationen hat die Kommission beträchtliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfemaßnahme, die sowohl dem FPAP selbst als auch den ihm angeschlossenen Fischereiunternehmen zugute kommt, mit dem Gemeinsamen Markt.

3.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS UND STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

3.1.   Stellungnahme Frankreichs

(37)

Die Stellungnahme Frankreichs erfolgte in seiner Antwort vom 21. April 2006. Zu den von FPAP und MQA dargelegten Argumenten wurden in der Folge keinerlei ergänzende Bemerkungen formuliert.

(38)

Frankreich macht geltend, dass sich die Analyse der Kommission auf die Art und die Bedingungen für die Gewährung des staatlichen Vorschusses konzentrieren sollte, nicht auf die Aktivitäten des FPAP.

(39)

In diesem Sinne merkt Frankreich an, dass:

die anwendbaren Zinssätze über den Bezugssätzen liegen, die von der Kommission angewandt werden um festzustellen, ob es sich bei einem zinsgünstigen Darlehen um eine staatliche Beihilfe handelt,

diese Intervention insofern nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, als die Rückzahlungsfälligkeit nicht überschritten wurde. Frankreich erinnert diesbezüglich daran, dass diese Fälligkeiten auf den 1. November 2006, den 1. Mai 2007 bzw. den 1. Juli 2007 festgesetzt wurden,

das Argument der Kommission, dass kein Bankinstitut dem FPAP einen derartigen Vorschuss gewährt hätte, nicht begründet ist, weil Bürgschaftsmechanismen zur Anwendung hätten kommen können. Zudem unterstreicht Frankreich, dass es sich beim FPAP um die einzige französische Berufsstruktur handelt, die Fischereiunternehmen zusammenführt, die das Ziel verfolgen, auf dem Ölterminmarkt tätig zu werden, und dass der Beitritt zu diesem Fonds freiwillig ist.

(40)

Die Kommission merkt schließlich an, dass Frankreich in der seiner Antwort beiliegenden Aufstellung von Argumenten (siehe Randnummer (12) der vorliegenden Entscheidung) anführt, dass die Angabe, dass ein Vorschuss von 12 Mio. EUR beschlossen wurde, nicht nötig erscheint, weil bis dato die Vereinbarung nicht unterzeichnet wurde und man sich nicht in eine Sackgasse manövrieren sollte. Es wird vorgeschlagen anzugeben, dass entsprechende Überlegungen laufen (… „il n'apparaît pas nécessaire d'indiquer qu'une avance de 12 millions d'euros a été décidée, puisqu'à ce jour la convention n'est pas signée, cependant, il convient de ne pas se mettre dans une impasse. Il est proposé d'indiquer qu'une réflexion est en cours.“).

3.2.   Stellungnahme des FPAP

(41)

Die Kommission hat von MQA mehrere unkoordiniert übermittelte Schreiben unterschiedlichen Inhalts erhalten (siehe Einzelheiten unter Randnummer (13) der vorliegenden Entscheidung), die sich wie folgt zusammenfassen lassen: einen vom Generalsekretär des FPAP unterzeichneten Schriftsatz unter dem Briefkopf der Coopération Maritime vom 18. Mai 2006 und ergänzende Bemerkungen von MQA im Namen des FPAP, denen eine Reihe von Schriftstücken zur Funktionsweise des FPAP beilag (Satzung, Leitfaden, Informationsvermerke, steuerliche Behandlung der Beiträge, Schreiben betreffend eine gemeinsame Mission der Generalinspektion für Finanzen (Inspection générale des Finances) und der Generalinspektion für Landwirtschaft und Fischerei (Inspection générale de l'Agriculture et de la Pêche)).

(42)

Die Analyse der eingegangenen Schriftstücke von MQA hat ergeben, dass sich der FPAP dem Argument Frankreichs anschließt, indem er darauf hinweist, dass ein reiner Schuldenerlass bei Ablauf (… „une annulation pure et simple de la dette à son terme“) nicht präjudiziert werden könne, solange kein Rückzahlungsausfall festzustellen sei. Anders als Frankreich konzentriert der FPAP seine Argumentation ansonsten nicht auf die Art und die Gewährungsbedingungen der Beihilfe, sondern auf die Satzung und die Aktivitäten des Fonds.

(43)

Die Argumentationslinien, die der FPAP wählt, um den Beihilfecharakter der vom französischen Staat gewährten Vorschüsse bzw. deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt anzuzweifeln, können wie folgt zusammengefasst werden:

der FPAP sei kein gewöhnlicher Wirtschaftsbeteiligter, da es sich bei ihm um eine Berufsgenossenschaft handele, die im ausschließlichen Interesse ihrer Mitglieder und ohne Gewinnstreben agiere und als Zusammenschluss zu Präventionszwecken („groupement de prévention“) gebildet worden sei. Da er die genossenschaftliche Risikominderung mit einem auf einem Bezugspreis basierenden System von Ausgleichszahlungen organisiere, handele er somit nicht als gewöhnlicher Gewerbetreibender, sondern als Bündnis von Verbrauchern von Erdölerzeugnissen, die eher einen Schutz vor dem Markt als eine Intervention anstreben (… „mais comme le fédérateur de consommateurs de produits pétroliers qui cherchent plus à se protéger du marché qu'à y intervenir“.). In der Theorie sei er ursprünglich als selbsterhaltend geplant gewesen, weil eine eventuelle Rückerstattung der gezahlten und nicht verwendeten Beitragszahlungen vorgesehen war. Der FPAP betont zudem die vollständige Transparenz seiner Verwaltung; da er keine Wirtschaftstätigkeit auf eigene Rechnung ausübe, sei diesbezüglich keine erhebliche Beeinflussung des Terminmarkts zu erwarten. Der FPAP erwähnt auch die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung der Generalinspektion für Finanzen (Inspection générale des Finances) und der Generalinspektion für Landwirtschaft und Fischerei (Inspection générale de l'Agriculture et de la Pêche);

der FPAP sei nicht auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes tätig, da der Markt der Fischereierzeugnisse zahlreichen anderen Wettbewerbsverfälschungen ausgesetzt sei, die den verschiedenen nationalen Politiken zur Umsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik unterliegen. Der Markt müsse daher als Mosaik regionaler Kleinstmärkte („mosaïque de micro-marchés régionaux“) betrachtet werden. Diese Intervention habe somit keine Veränderung der Handelsbedingungen bewirkt. Der FPAP führt zudem an, dass die Analyse des Wettbewerbs ausführlich sein müsse, weil ein erheblicher Teil des Anstiegs und der Verfälschung der Kosten im Bereich der Fischerei auf Schifffahrtsabgaben („péages“) oder Geldstrafen („pénalités“) beruhe, die insbesondere aus Maßnahmen der Gemeinschaft resultierten, was in keiner Weise dem Gesichtspunkt eines weitgehend offenen Marktes entspreche.

(44)

Mit der Intervention des FPAP sei faktisch bezweckt worden, den Erhalt der Fischerei in regionalem Rahmen zu fördern und zu verhindern, dass hochseetaugliche Schiffe leichter zugängliche Fanggründe ausbeuten bzw. sich Trawler spezifischeren und weniger energieintensiven Fanggründen zuwenden. Ihr Ziel sei der Schutz der Ressourcen, des Gleichgewichts und der Vielfalt des Systems durch eine Anpassungsphase gewesen. Auf diese Weise habe der FPAP Rettungs- und Umstrukturierungsplänen sowie der geplanten Anhebung der Höchstgrenze für De-minimis-Beihilfen vorgegriffen. Aus diesen Gründen teilt der FPAP die folgenden Argumente mit:

die Aussage, dass die vom Staat gewährten Vorschüsse ohne Vorbedingung gewährt worden seien, sei nicht korrekt, da diese vielmehr unter der Voraussetzung einer sofortigen transparenten Verwaltung und vor allem der Festlegung einer nachhaltigen und einer Generalinspektion unterliegenden Politik gewährt worden seien (… „conditionnées à une gestion transparente immédiate [et] surtout à la définition d'une politique durable dont la définition fait l'objet d'une inspection générale“),

bei etwas mehr als einem Drittel seiner Intervention (25 Mio. EUR von 65 Mio. EUR) habe es sich um direkte Vorschüsse für die Arbeitnehmer gehandelt, die als direkte soziale Beihilfe einzustufen seien,

die Beihilfe sei die Folge einer Ausnahmesituation, weil die Kommission selbst die außergewöhnlichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten des Sektors eingeräumt habe,

der FPAP macht darauf aufmerksam, dass er nach französischem Recht regresspflichtig sei und dass seine Haftung unbeschränkt sei. Aus diesem Grund und da es nicht zu einem Ausfall bei der Rückzahlung gekommen sei, sei das von der Kommission für die Einstufung dieser Intervention als staatliche Beihilfe angewandte Kriterium unzulänglich.

(45)

Schließlich hat MQA im Rahmen seiner Stellungnahme Kopien von zwei Schreiben des für den Finanzplan des FPAP zuständigen Ministers übermittelt, aus denen hervorgeht, dass der FPAP und alle seine Mitglieder von steuerlichen Maßnahmen profitieren. Für den FPAP bestehen diese Maßnahmen aus einer Befreiung von der Körperschaftsteuer sowie voraussichtlich der Gewerbesteuer, für die Fischereiunternehmer aus der Möglichkeit, die an die Genossenschaft gezahlten Beiträge von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen.

4.   WÜRDIGUNG

(46)

Die vorliegende Entscheidung bezieht sich nicht auf die unter Randnummer 45 genannten Steuervorteile. Von diesen Steuervorteilen hatte die Kommission nämlich keinerlei Kenntnis, als sie den Beschluss fasste, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Diese Steuervorteile sind Gegenstand einer spezifischen Analyse im Rahmen des Dossiers NN 38/2007, um festzustellen, ob sie staatliche Beihilfen darstellen und, wenn dies der Fall ist, ob diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(47)

Der FPAP verfolgt einen Zweck, der in Bezug auf die staatlichen Beihilfen in zweifacher Weise betrachtet werden muss:

An erster Stelle bezweckt er den Erwerb von Finanzoptionen auf den Terminmärkten. Auch wenn dies nicht explizit ausgeführt wird, handelt es sich bei diesen Terminmärkten offenkundig um den Ölterminmarkt bzw. den Terminmarkt für Ölderivate. Auch wenn sich der FPAP in Form einer Genossenschaft konstituiert hat, wird erkennbar, dass er somit auf diesen Terminmärkten durch den Erwerb von Optionen wie eine normale privatwirtschaftliche Gesellschaft agiert, die auf dieser Art von Märkten tätig ist, und gemäß den Regeln der Marktwirtschaft arbeitet. Die Beihilfe für den Erwerb von Optionen auf den Terminmärkten wird weiter unten in Abschnitt 4.1 der vorliegenden Entscheidung analysiert,

an zweiter Stelle bezweckt der FPAP, den angeschlossenen Fischereiunternehmen die Differenz zwischen dem Monatsdurchschnittspreis des Bezugsindex und — gemäß den Vereinbarungen vom 12. November 2004 und vom 27. Mai 2005 — dem abgesicherten Höchstpreis („prix maximal couvert“) bzw. — gemäß der Vereinbarung vom 11. Oktober 2005 — dem Preis von 30 Eurocent je Liter zu zahlen, wenn der als Bezugswert dienende Monatsdurchschnittspreis über diesem Preis liegt. Der als Bezugswert dienende Monatsdurchschnittspreis wird durch den FPAP festgelegt. Die vom FPAP an die Fischereiunternehmen geleisteten Ausgleichszahlungen für den Kauf von Treibstoff werden weiter unten in Abschnitt 4.2 der vorliegenden Entscheidung analysiert.

4.1.   Beihilfe zugunsten des FPAP: Beihilfe für den Erwerb von Optionen auf den Terminmärkten

4.1.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

4.1.1.1.   Der FPAP ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 87 des EG-Vertrags.

(48)

An erster Stelle muss ermittelt werden, ob der FPAP als Unternehmen eingestuft werden kann. Wenn dies nicht der Fall ist, ist Artikel 87 Absatz 1 auf den FPAP nicht anwendbar. Bezüglich dieser Frage erinnert die Kommission daran, dass gemäß ständiger Rechtsprechung der Begriff „Unternehmen“ im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit umfasst, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (4). Jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, ist eine wirtschaftliche Tätigkeit (5).

(49)

Gesellschaften, die auf den Rohstoff-Terminmärkten agieren, sind normalerweise privatwirtschaftliche Gesellschaften, die gemäß den Regeln der Marktwirtschaft arbeiten. Der Zweck der auf diesen Terminmärkten durchgeführten Transaktionen besteht für den Wirtschaftsbeteiligten darin, auf die Tatsache zu setzen, dass sich der Kaufpreis des Erzeugnisses, wenn es in der Zukunft zum normalen Marktpreis gekauft wird, von dem Preis unterscheidet, zu dem die Option gezeichnet wurde. Somit geht ein auf einem solchen Markt agierender Wirtschaftsteilnehmer ein Risiko aufgrund der Ungewissheit der Preisentwicklung ein. Im vorliegenden Fall hat der FPAP tatsächlich als Wirtschaftsteilnehmer auf den Terminmärkten für Erdölerzeugnisse agiert. Dadurch wird er auch zu einem Wirtschaftsteilnehmer im Fischereisektor, weil er die Gesellschaft CECOMER, Gründungsmitglied und Vorstandsmitglied des FPAP sowie zentrale Beschaffungsstelle der Seefahrtsgenossenschaften, mit Treibstoff zu einem Preis beliefert, der sich von dem Preis unterscheidet, den diese Gesellschaft als normalen Marktpreis zu zahlen hätte. Ist das Geschäft des Erwerbs von Optionen, bei dem es sich um ein spekulatives Geschäft handelt, erfolgreich, liegt der an die Genossenschaften rückübertragene Treibstoffpreis unter dem Marktpreis. Der FPAP geht somit ein Risiko ein — in der Hoffnung, dass sich dieses eingegangene Risiko für ihn als finanziell rentabel erweisen wird. Die Seefahrtsgenossenschaften ihrerseits verkaufen dann den Treibstoff in Abhängigkeit von dem Preis, zu dem sie ihn bei CECOMER kaufen konnten, an die Fischereiunternehmen weiter. Die Merkmale der Transfergeschäfte im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an dem vom FPAP gekauften Treibstoff auf CECOMER, eine Genossenschaft von Einzelhändlern, sind nicht bekannt; allerdings handelt es sich, obwohl CECOMER Gründungsmitglied des FPAP ist, um zwischen zwei unabhängigen Einheiten durchgeführte Geschäfte. Bei der Analyse zeigt sich, dass es sich bei diesen Transfergeschäften im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an dem Treibstoff um Vertragsgeschäfte handelt; obwohl diese sehr wahrscheinlich gewisse Besonderheiten aufweisen, handelt es sich bei den Vereinbarungen, in deren Rahmen diese Geschäfte getätigt werden, nichtsdestoweniger um privatrechtliche Vereinbarungen und damit um privatrechtliche Verträge. Bei der Aktivität des FPAP, die somit aus einer Intervention auf den Terminmärkten für Erdölerzeugnisse besteht, um diese Erzeugnisse zu kaufen und an das gewerbliche Unternehmen CECOMER rückzuübertragen, handelt es sich offenkundig um eine Aktivität wirtschaftlicher Art. Ferner machte die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens auf Folgendes aufmerksam: „Zweck des FPAP ist die Ermöglichung des Erwerbs von Finanzoptionen auf den Terminmärkten. Auch wenn dies nicht explizit ausgeführt wird, handelt es sich bei diesen Terminmärkten offenkundig um den Ölterminmarkt bzw. den Terminmarkt für Ölderivate. Auch wenn sich der FPAP in Form einer Genossenschaft konstituiert hat, wird erkennbar, dass er somit auf diesen Terminmärkten durch den Kauf und Verkauf von Optionen wie eine normale privatwirtschaftliche Gesellschaft agiert, die auf dieser Art von Märkten tätig ist, und gemäß den Regeln der Marktwirtschaft arbeitet.“ In ihren Antworten haben Frankreich und der FPAP nicht bestritten, dass der FPAP derartige Geschäfte im Bereich des An- und Verkaufs von Optionen durchgeführt hat. Frankreich hat diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben; der FPAP beschränkte sich auf die Feststellung, dass der FPAP auf dem Weltmarkt für „commodities“ in Beziehung zu Maklern oder spezialisierten Finanzinstituten getreten sei. Ein stärker wettbewerbsgeprägter, komplexerer und flüchtigerer Markt sei schwer vorstellbar. Daher habe der Fonds weder von einem Preisvorteil, noch von besonderen Bedingungen gegenüber sämtlichen anderen Marktteilnehmern profitiert… Daher sei die Frage nach dem Ursprung der als Vorschüsse gezahlten Mittel aufzugreifen (… „le FPAP est intervenu sur le marché mondial des ‚comodities‘ en relation avec des courtiers ou des établissements financiers spécialisés. Il est difficile d'imaginer un marché plus compétitif, plus étendu et plus volatil. Dès lors, le fonds n'a bénéficié d'aucun avantage tarifaire, ni de conditions particulières vis-à-vis de tous les autres opérateurs du marché … La question se résume donc à l'origine des fonds avancés…“); er zieht somit die Feststellung der Kommission, dass es sich um einen gewöhnlichen Wirtschaftsteilnehmer auf diesen Terminmärkten handelte, nicht in Zweifel. Überdies ist anzumerken, dass es sich bei der Funktion des FPAP keinesfalls um die Funktion eines Verwalters öffentlicher Mittel in öffentlichem Interesse handelt. Zudem kann diese Funktion auch nicht als Ausübung hoheitlicher Rechte durch den Staat oder durch ein seiner Verantwortung unterstehendes Organ betrachtet werden.

(50)

Der FPAP muss somit offenkundig als Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts betrachtet werden. Es besteht keine Notwendigkeit, sich mit seiner Art oder seiner Satzung zu befassen. Insbesondere ist die Frage seiner eventuellen Gemeinnützigkeit unerheblich. Auch wenn der FPAP — um seine eigenen Worte aufzugreifen — als Bündnis von Verbrauchern von Erdölerzeugnissen, die eher einen Schutz vor dem Markt als eine Intervention anstreben („… comme le fédérateur de consommateurs de produits pétroliers qui cherchent plus à se protéger du marché qu'à y intervenir“), betrachtet wird, sind diese „Verbraucher“ faktisch Wirtschaftsbeteiligte (Seefahrtsgenossenschaften und Fischereiunternehmen), die eine Senkung ihrer Produktionskosten anstreben. Diese Reaktion, die seitens der Wirtschaftsteilnehmer absolut logisch ist, verhindert jedoch eine Betrachtung dieser Wirtschaftsbeteiligten als einzelne Verbraucher im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag, der Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher gestattet. Somit können die von Frankreich und vom FPAP selbst vorgetragenen Argumente, die sich sowohl auf seine Satzung als auch auf seine Funktionsweise, seine Ziele und seine besondere Situation auf dem Markt der Erdölerzeugnisse bezogen, nicht berücksichtigt werden.

4.1.1.2.   Grundsatz des privaten Gläubigers (6)

(51)

Die Kommission hält es für gerechtfertigt, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in dieser Angelegenheit unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Gläubigers zu beurteilen.

(52)

Die aus den drei Vorschüssen, deren Gewährungsbedingungen bekannt sind, stammenden Mittel sollten zu einem Zinssatz von 4,45 % zurückgezahlt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gewährung des eventuellen vierten Vorschusses in Höhe von 12 Mio. EUR unter denselben oder sehr ähnlichen Bedingungen erfolgt ist. Dieser Beitrag des Staates entspricht somit in der Praxis einem zu diesem Zinssatz gewährten Darlehen. Zweifellos liegt dieser Zinssatz über dem von der Kommission zur Ermittlung des Beihilfeelements eines zinsgünstigen Darlehens angewandten Bezugszinssatzes; dieser Bezugszinssatz war im Jahr 2004 auf 4,43 % festgesetzt (7), seit dem 1. Januar 2005 auf 4,08 % (8). Infolgedessen könnte es sich bei den gewährten Vorschüssen theoretisch nicht um staatliche Beihilfen handeln, sofern diese unter den normalen Bedingungen einer Marktwirtschaft gewährt worden wären.

(53)

Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass diese Vorschüsse nicht unter normalen Marktbedingungen gewährt wurden, da ohne eine Garantie für die Rentabilität der Aktivität des FPAP und die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung bei Fälligkeit kein privater Gläubiger bereit gewesen wäre, die betreffenden Beträge zu gewähren.

(54)

Das Anfangskapital des FPAP besteht aus Beitragszahlungen der Mitglieder (siehe Randnummer 23 und 25). Weder Frankreich noch der FPAP haben die aus diesen Beitragszahlungen stammenden Mittel beziffert. In der ihrer Antwort vom 21. April 2006 beiliegenden Aufstellung von Argumenten führen die französischen Behörden zudem an, dass diese Informationen während der Ausarbeitung der Antwort vom 6. Dezember 2005 zunächst in dem Entwurf enthalten waren, dann jedoch während der ministerienübergreifenden Validierung gestrichen wurden (… „lors de l'élaboration de la réponse du 6 décembre 2005, ces informations avaient été proposées dans le projet mais supprimées lors de la validation interministérielle“), und äußern dann die Ansicht, dass es nicht nötig erscheint, jetzt eine Antwort zu geben (… „il n'apparaît pas nécessaire d'apporter une réponse maintenant.“).

(55)

Nach Ansicht der Kommission handelt es sich jedoch um relativ bescheidene Beträge im Vergleich zu dem voraussichtlichen Umfang der Ausgaben. Auf der Grundlage der Angaben in dem vom Generalsekretär des FPAP unterzeichneten Schriftsatz, in dem Leitfaden („Mode d'emploi détaillé du FPAP“) von November 2004 und in dem Informationsvermerk („note d'information du FPAP“) von Januar 2006 kann nämlich eine überschlägige Einschätzung vorgenommen werden: Etwa 2 500 Mitglieder (Anzahl der Mitglieder des FPAP laut Angaben der französischen Behörden) zahlen eine Aufnahmegebühr von 150 EUR, was einem Betrag von 375 000 EUR entspricht; dazu kommen noch die Beiträge zur eigentlichen Risikoabsicherung (siehe Randnummer 25). Geht man davon aus, dass die Gesamtmenge des Dieselkraftstoffverbrauchs abgesichert wird, und stützt man die Berechnung auf den vom FPAP angegebenen ungefähren Verbrauch eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge von 24 Metern (etwa 10 Tonnen Treibstoff pro Woche), die Annahme einer Einsatzdauer von maximal 48 Wochen pro Jahr bzw. einen Verbrauch von 480 Tonnen (obgleich die Einsatzdauer vermutlich eher bei 38 bis 40 Wochen als bei 48 Wochen liegen dürfte) und den Einheitswert des Beitrags des FPAP, nämlich 0,0035 EUR/Liter, gelangt man für 2 500 Fischereifahrzeuge auf einen Gesamtbetrag von 4 200 000 EUR/Jahr. Die dritte Einnahmequelle beruht auf der laut Satzung vorgesehenen Möglichkeit, dass die Genossenschaft maximal 5 % Mitglieder aufnimmt, die zu einer moralischen Unterstützung der Genossenschaft bereit sind (… „toute personne prête à apporter un soutien moral au syndicat“). Dabei handelt es sich vermutlich um einen marginalen Betrag. Da sämtliche Angaben zu der Zahl dieser zu einer moralischen Unterstützung bereiten Mitglieder sowie zur Höhe ihres Beitrags fehlen, soll von der sehr hoch angesetzten Annahme von zusätzlichen Einnahmen in der Größenordnung von 125 000 EUR ausgegangen werden (125 Mitglieder, die nicht im Fischereisektor tätig sind, was dem laut Satzung des FPAP zulässigen Höchstwert entspricht (5 % von 2 500 Mitgliedern) × 1 000 EUR).

(56)

Der Gesamtbetrag der Einnahmen aus den verschiedenen Beitragszahlungen beliefe sich somit auf 4 200 000 + 375 000 + 125 000 gleich 4 700 000 EUR/Jahr. Dabei handelt es sich um eine äußerst optimistische Hypothese, deren Berechnung sich auf den ungefähren Verbrauch eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge von 24 Metern während einer Einsatzdauer von 48 Wochen pro Jahr und auf die Annahme der Absicherung des gesamten Verbrauchs stützt. Die Kommission wendet diese Hypothese nur an um den theoretischen Höchstbetrag der Einnahmen des FPAP zu ermitteln. Wird nun aber berücksichtigt, dass Frankreich eine Zahl von 2 385 dem FPAP angehörenden Schiffen angibt, darunter ein nicht zu vernachlässigender Anteil von Küstenschiffen mit einer Länge von weniger als 12 Metern, deren Jahresverbrauch an Treibstoff für die obige Berechnung eher bei 200 Tonnen als bei 480 Tonnen liegen dürfte, ist der tatsächliche Betrag wahrscheinlich erheblich geringer. In Anbetracht der Tatsache, dass die französische Fischereiflotte etwa 1 500 Schiffe mit einer Länge von mehr als 12 Metern umfasst und 95,3 % der Schiffe dieser Größe durch den FPAP abgesichert werden (9), was etwa 1 400 Schiffen entspricht, lässt sich herleiten, dass etwa 1 000 Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern ebenfalls durch den FPAP abgesichert werden. Der Gesamtbetrag der jährlichen Einnahmen liegt somit höchstwahrscheinlich unterhalb dieses Betrags von 4,7 Mio. EUR.

(57)

Nachdem diese hypothetischen Berechnungen der Einnahmen angestellt wurden, stellt die Kommission fest, dass der FPAP einerseits über keinerlei unbewegliches Vermögen verfügt, und dass andererseits sein bewegliches Vermögen, das ausschließlich aus den Beiträgen der Mitglieder besteht, sehr gering ist. Aus diesem Grund ist die Kommission der Ansicht, dass unter den normalen Bedingungen einer Marktwirtschaft eine Bank, beispielsweise die Crédit Maritime, die sich nach eigenen Angaben als natürlicher Partner des Fischereiwesens („le partenaire naturel de la filière pêche“) darstellt, die betreffenden Summen (oder auch nur einen Teil dieser Summen) dem FPAP niemals als Darlehen (oder als „Vorschuss“, um den Wortlaut der Vereinbarungen zwischen dem Staat und dem FPAP aufzugreifen) gewährt hätte, um auf einem Terminmarkt tätig zu werden, ohne vorab eine angemessene Sicherheit für seine voraussichtliche Zahlungsfähigkeit bei Fälligkeit des Darlehens erhalten zu haben.

(58)

Frankreich wendet ein, dass es sich bei dieser Schlussfolgerung um eine Vermutung handelt, die auf keiner eingehenden Prüfung bei den Bankinstituten basiert, und dass Bürgschaftssysteme hätten eingerichtet werden können (… „une allégation qui n'est fondée sur aucune enquête précise auprès des organismes bancaires, et que des systèmes de cautionnement auraient pu être mis en place.“). Eine von der nationalen Kammer der Finanzberater und Finanzexperten (Chambre nationale des conseils et experts financiers) (10) bei fünfunddreißig Banken durchgeführte Befragung liefert jedoch ein hinreichend genaues Bild der bei den französischen Bankinstituten bei der Vergabe von Krediten an ihre Kunden üblichen Normen. Das Bestreben, ihr Kreditrisiko gegenüber ihren Kunden zu begrenzen, veranlasst die Leiter von Finanzinstituten, die Einhaltung von Standards für Obergrenzen vorzuschreiben, die auf einer Reihe von Kennziffern beruhen, die es ermöglichen, die finanzielle Gesundheit eines Unternehmens sowie seine Fähigkeit zur Begleichung seiner Schulden zu analysieren. Dies geschieht anhand verschiedener Kriterien wie Eigenmittel, Bilanz, Verschuldungsgrad, Umsatz und finanzielle Belastungen. Aus dieser Analyse geht insbesondere hervor, dass ein Verhältnis der Gesamtverschuldung bei Banken gegenüber Eigenmitteln („endettement total bancaire sur fonds propres“) von mehr als 2,50 eine Risikowarnung auslöst, die zwar die Gewährung eines Darlehens zweifellos nicht endgültig gefährdet, das Institut jedoch veranlasst, erhöhte Sicherheiten zu verlangen. Setzt man im Falle des FPAP den Vorschuss in Höhe von 65 Mio. EUR ins Verhältnis zu der oben erläuterten optimistischen Schätzung der Eigenmittel (4,7 Mio. EUR, siehe Randnummer (56)), liegt dieses Verhältnis bei 13,82, also fast beim Sechsfachen der oberen Risikogrenze. Wenn der tatsächliche Betrag der Vorschüsse noch höher wäre (77 Mio. EUR bei Berücksichtigung des eventuellen zusätzlichen Vorschusses von 12. Mio. EUR laut Randnummer (22)), oder wenn der tatsächliche Betrag der Eigenmittel erheblich geringer wäre, würde sich dieses hypothetische Verhältnis natürlich noch weiter erhöhen. Bei einem derartigen Risikoniveau hätte ein Bankinstitut die Möglichkeit eines Darlehens niemals in Betracht gezogen, auch wenn die Inanspruchnahme dinglicher Sicherheiten (wie die Verpfändung von Optionskäufen oder von durch den FPAP erworbenen Treibstoffvorräten) oder persönlicher Sicherheiten (Aufnahme von Hypotheken auf das Eigenvermögen der Mitglieder und Verpfändung ihrer Schiffe) tatsächlich zu den Banktechniken gehört, die eine Minderung des Insolvenzrisikos ermöglichen. Es ist jedoch festzustellen, dass die Fischereiunternehmen im Falle der Inanspruchnahme persönlicher Sicherheiten seitens der Mitglieder vermutlich stärker gezögert hätten, sich dem FPAP anzuschließen. Es gibt auch andere Techniken der Übertragung oder Teilung des Kundenrisikos, beispielsweise die Kofinanzierung des Darlehens durch mehrere Bankinstitute, die Inanspruchnahme von Bürgengesellschaften oder der Anschluss an Garantiefonds der Regionen oder Departements (die üblicherweise selbst über eine Gegengarantie durch Bürgengesellschaften abgesichert sind), aber in jedem Fall wird eine Bürgschaft generell nur für im Wesentlichen gesunde und potenziell rentable Unternehmen und in Höhe von allerhöchstens 50 % der Verschuldung übernommen (was im Falle des FPAP einem Betrag von etwas mehr als 30 Mio. EUR und einem Restrisiko in Höhe von fast der dreifachen Risikogrenze entspräche).

(59)

Wenn Frankreich in Bezug auf diese Techniken anmerkt, dass Bürgschaftssysteme hätten eingerichtet werden können, räumt es implizit ein, dass dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist und dass der Vorschuss des Staates gewährt wurde, ohne dass Bürgschaften oder Sicherheiten verlangt wurden, die mit den bei Bankinstituten üblichen vergleichbar gewesen wären. Unter diesen Bedingungen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass sich Frankreich nicht wie ein privater Gläubiger verhalten hat und dass es über keinerlei Sicherheit dafür verfügt hat, dass der FPAP zur Rückzahlung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel in der Lage ist.

(60)

Ferner macht der FPAP über seinen Verwaltungsrat darauf aufmerksam, dass er nach französischem Recht regresspflichtig sei und dass diese Haftung unbeschränkt sei, wobei er anmerkt, dass das genossenschaftliche Handeln eine Haftung für beträchtliche Summen generieren kann. Gewiss merkt die Kommission an, dass bei einer Organisation wie dem FPAP, bei dessen Operationen auf Terminmärkten es sich um Operationen handelt, die gewisse Risiken aufweisen und beträchtliche Verluste nach sich ziehen können, sehr beträchtliche Summen auf dem Spiel stehen können. In Anbetracht dieser Tatsache ist nicht gesagt, dass die Haftung des FPAP, im Falle von beträchtlichen Verlusten, durch die Mitglieder übernommen werden wird. Keines der übermittelten Schriftstücke (Satzung, Leitfaden, Informationsvermerk) belegt einen derartigen Mechanismus. Die einzige Überlegung finanzieller Art in diesen Unterlagen betrifft die Beitragszahlung, zu der angegeben wird, dass sie bei der Genossenschaft verbleibt, wenn sich ein Mitglied zurückzieht (Artikel 10). Andererseits stellt die Kommission fest, dass das Gesetz vom 21. März 1884, auf dessen Grundlage der FPAP gegründet wurde, das Gesetz ist, das in Frankreich die Errichtung von Berufsgenossenschaften ermöglicht hat. Es ist sicher nicht im Sinne eines solchen Gesetzes, eine wirtschaftliche und somit finanzielle Haftung der Mitglieder der betreffenden Genossenschaft zu bewirken. Infolgedessen ist, im Falle beträchtlicher finanzieller Verluste, für die Kommission nicht ersichtlich, wie derartige Verluste durch die Genossenschaftsmitglieder ausgeglichen werden können.

(61)

Unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Aspekte ist die Kommission der Auffassung, dass der Grundsatz des privaten Gläubigers nicht beachtet wurde.

4.1.1.3.   Vorliegen eines aus staatlichen Mitteln gewährten finanziellen Vorteils

(62)

Die Kommission ist der Ansicht, dass der geschätzte Betrag der Einnahmen aus den diversen Beitragszahlungen der Mitglieder, selbst bei Zugrundelegung der hoch angesetzten Hypothese, dem FPAP niemals ohne externe Mittel eine Tätigkeit auf einem Terminmarkt gestattet hätte. Diese externen Mittel wurden, über OFIMER, durch den Staat bereitgestellt, und zwar in Form von mindestens drei Finanzierungsvorschüssen, die in Teilbeträgen zwischen November 2004 und Oktober 2005 ausgezahlt wurden und sich nach Angaben Frankreichs auf einen Gesamtbetrag von 65 Mio. EUR beliefen. Ein vierter Vorschuss in Höhe von 12 Mio. EUR wurde wahrscheinlich ebenfalls ausgezahlt; der Wortlaut der in Randnummer (22) zitierten Aufstellung von Argumenten lässt nämlich darauf schließen, dass die Unterzeichnung der Vereinbarung zum damaligen Zeitpunkt im Gange war.

(63)

Frankreich hat keine Aspekte vorgetragen, die dieser Analyse widersprechen. In dieser Aufstellung von Argumenten ist ferner zu lesen, dass (von der Kommission) davon ausgegangen werde, dass der FPAP in Anbetracht seiner Mittelausstattung ohne rückzahlbaren Vorschuss des Staates nicht zu einer Intervention in der Lage sei und dass gegen diese Beweisführung keine Argumente angeführt werden könnten („Le FPAP est considéré [par la Commission] ne pas pouvoir intervenir au regard de ses moyens sans l'avance remboursable de l'Etat. Contre cette démonstration, aucun argument ne peut être avancé.“). Ferner wurden nach Auffassung der Kommission diese Vorschüsse sehr wohl unter Bedingungen gewährt, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen (siehe Randnummern 51 bis 61 der vorliegenden Entscheidung).

(64)

Überdies stellt die Kommission fest, dass weder Frankreich noch der FPAP der Kommission gegenüber Angaben zum Betrag der vom FPAP auf diesen Terminmärkten eingesetzten Mittel oder zu dem Ergebnis der dort durchgeführten Transaktionen gemacht haben. Der genannten Aufstellung von Argumenten zufolge haben sich die französischen Behörden bewusst entschlossen, diese Informationen nicht mitzuteilen; dort wird nämlich angegeben, dass diese Aspekte der Kommission zwar mitgeteilt werden könnten, dass jedoch abzuwägen sei, welche Bedeutung es hätte, diese Aspekte jetzt mitzuteilen („… ces éléments pourraient être fournis à la Commission; cependant il convient de mesurer l'intérêt de fournir de tels éléments maintenant.“). Die Kommission stellt fest, dass ihr diese Aspekte nicht mitgeteilt wurden, weder in diesem Schreiben, noch zu einem späteren Zeitpunkt.

(65)

Schließlich sind sowohl Frankreich als auch der FPAP und sein Verwaltungsrat der Auffassung, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht präjudizieren könne, solange kein Rückzahlungsausfall festgestellt worden sei. (Die entsprechenden Ausführungen lauten: Frankreich: „l'avance remboursable ne peut être qualifiée d'aides d'Etat tant que l'échéance de remboursement n'est pas échue“. (Der rückzahlbare Vorschuss kann nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden, solange die fällige Rückzahlung nicht ausgeblieben ist.); FPAP: „Cette somme peut-elle ou non être remboursée? C'est la question principale que pose la Commission“ (Kann diese Summe zurückgezahlt werden, oder nicht? Dies ist die wichtigste Frage, die die Kommission stellt); MQA: „Aucun des emprunts consentis par la France au FPAP n'est arrivé à terme. Il n'y a encore à ce stade aucun défaut de remboursement ni aucune manifestation de l'Etat français, laissant supposer une annulation pure et simple de la dette à son terme“ (Keines der Darlehen, die Frankreich dem FPAP gewährt hat, ist bisher zur Rückzahlung fällig. Es gibt somit in diesem Stadium weder einen Rückzahlungsausfall, noch irgendeine Bekundung des französischen Staates, die auf einen reinen Schuldenerlass bei Ablauf schließen lässt)). Die Kommission erinnert diesbezüglich daran, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe zugunsten des FPAP zuallererst mit der Entscheidung Frankreichs verbunden ist, dem FPAP ein Darlehen zu gewähren, das dieser anderenfalls nicht erhalten hätte, und zwar auch dann, wenn die Rückzahlungsfälligkeiten beachtet worden wären. Wenn sich die Kommission mit der Frage der Zahlungsfähigkeit des FPAP bei Fälligkeit des Darlehens befasst, geschieht dies daher vor allem, weil diese Frage der Zahlungsfähigkeit des FPAP für die Beurteilung seiner Situation im Hinblick auf die normalen Bedingungen für die Gewährung eines Darlehens durch ein privates Bankinstitut von zentraler Bedeutung ist, nicht weil die Kommission die Umwandlung eines Darlehens in eine einfache finanzielle Beteiligung vermutet.

(66)

Sollte sich herausstellen, dass die Vorschüsse nicht fristgerecht oder überhaupt nicht zurückgezahlt wurden, würde dies unter diesem Gesichtspunkt zugleich bestätigen, dass der FPAP nicht in der Lage war, die durch seine Satzung vorgesehenen Maßnahmen ohne Beitrag externer Mittel durchzuführen, und dass ihm diese externen Mittel durch ein Bankinstitut unter normalen Marktbedingungen niemals gewährt worden wären. Diesbezüglich stellt die Kommission nun aber fest, dass Frankreich sie nicht über eine eventuelle Rückzahlung der Vorschüsse zugunsten des FPAP in Kenntnis gesetzt hat. Die Rückzahlung dieser Vorschüsse hätte wie folgt erfolgen müssen: der Vorschuss in Höhe von 15 Mio. EUR, der Gegenstand der Vereinbarung vom 12. November 2004 ist, spätestens am 1. November 2006; der Vorschuss in Höhe von 10 Mio. EUR, der Gegenstand der Vereinbarung vom 27. Mai 2005 ist, spätestens am 1. Mai 2007 und der Vorschuss in Höhe von 40 Mio. EUR, der Gegenstand der Vereinbarung vom 11. Oktober 2005 ist, spätestens am 1. Juli 2007 (siehe Randnummer (21)). In Bezug auf den vierten Vorschuss, der möglicherweise zugunsten des FPAP gezahlt wurde (siehe Randnummer 22), sind weder das Datum der Vereinbarung, noch der Fälligkeitstermin der Rückzahlung bekannt.

(67)

Die drei bekannten Fälligkeitstermine sind inzwischen verstrichen. Der erste war sogar bereits verstrichen, als Frankreich sein letztes Schreiben an die Kommission sandte, am 27. November 2006, nach dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Die Kommission ist der Ansicht, dass sie im Falle der tatsächlichen Rückzahlung dieses Vorschusses hierüber von Frankreich oder vom FPAP selbst unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden wäre, weil eines der gegen die Analyse der Kommission vorgebrachten Argumente lautete, dass diese Vorschüsse nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könnten, solange der Fälligkeitstermin für die Rückzahlung nicht verstrichen sei. Es besteht keinerlei Zweifel daran, dass — wenn die Rückzahlung des ersten Vorschusses erfolgt wäre — Frankreich dies der Kommission in seinem Schreiben vom 27. November 2006 mitgeteilt hätte; dasselbe gilt für den zweiten und den dritten Vorschuss, die am 1. Mai 2007 und am 1. Juli 2007 hätten zurückgezahlt werden müssen, sowie für den eventuellen vierten Vorschuss. Die Reaktionen in der Fachpresse lassen zudem darauf schließen, dass bis heute keine Rückzahlung erfolgt ist. Somit geht die Kommission davon aus, dass die ursprünglich in Form eines Vorschusses gewährte Beihilfe in eine Beihilfe in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses umgewandelt wurde.

(68)

Infolgedessen ist die Kommission aus der Gesamtheit der oben dargelegten Gründe der Auffassung, dass die Vorschüsse des Staates einen aus staatlichen Mitteln gewährten finanziellen Vorteil darstellen.

4.1.1.4.   Vorliegen eines finanziellen Vorteils, der dem Staat zuzurechnen ist

(69)

Die Kommission stellt fest, dass die drei zwischen dem Staat und dem FPAP geschlossenen Vereinbarungen ausdrücklich vorsehen, dass die gezahlten öffentlichen Mittel die Umsetzung eines Absicherungsmechanismus gegen die internationalen Ölpreisschwankungen zum Gegenstand haben, und dass dieser Mechanismus den Erwerb von Finanzoptionen auf den Terminmärkten ermöglichen soll. Nun ist aber offenkundig, dass die Anfangskapitalausstattung des FPAP, die nur aus den Beiträgen seiner Mitglieder bestand, die Durchführung derartiger Operationen nicht gestattet hätte, zumindest nicht in der Größenordnung, in der sie erfolgt sind. Die erste Vereinbarung vom 12. November 2004 enthält die Aussage, dass mit dem Vorschuss in Höhe von 15 Mio. EUR das Anlaufen der Regelung ermöglicht werden soll („… de permettre le démarrage du dispositif“). Somit war der FPAP erst durch diese Vorschüsse in der Lage, Kaufgeschäfte auf den Terminmärkten in signifikantem Umfang durchzuführen.

(70)

Anders ausgedrückt, wird ersichtlich, dass der Staat die Gründung des FPAP, der sich in Form einer Genossenschaft konstituierte, und sein Engagement auf den Terminmärkten für Erdölerzeugnisse konkret unterstützt hat, obgleich diese Aktivität nicht der gewöhnlichen Aktivität einer Genossenschaft entspricht, und zwar unter den Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsbeteiligten, bei denen es sich nicht um die normalen Wettbewerbsbedingungen handelt. Frankreich räumt zudem ein, dass die Regierung ab dem 7. Oktober 2005 von der Wirtschaft initiierte Maßnahmen gefördert habe, die in der Gründung eines Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors bestanden. Dieser durch die Wirtschaft verwaltete Fonds habe es den Fischereiunternehmen ermöglicht, ihre finanziellen Kapazitäten zusammenzulegen, um auf dem Terminmarkt Finanzoptionen zu erwerben, um sich gegen das Risiko von Schwankungen des Treibstoffpreises abzusichern („… le gouvernement a encouragé une démarche initiée par les professionnels qui est la création d'un fonds de prévention des aléas pour la pêche. Ce fonds géré par des professionnels permet aux pêcheurs (…) de mutualiser leur capacité financière pour acheter des options financières sur le marché à terme pour se couvrir contre le risque de fluctuations du prix du carburant“); dabei bleibt allerdings unerwähnt, dass diese „finanzielle Kapazität“ der Fischereiunternehmen aus staatlichen Mitteln bestand, da ja zwei Vorschüsse zum damaligen Zeitpunkt bereits ausgezahlt waren. Es steht jedoch außer Zweifel, dass der FPAP bei der Entscheidung über die Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel die Anforderungen der Behörden berücksichtigen musste. Unter diesem Gesichtspunkt zeigt die Einsetzung einer ministerienübergreifenden Inspektionsmission, die damit betraut war, den Mechanismus des FPAP in seiner gegenwärtigen Funktion zu prüfen und zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Mittelverwendung im Hinblick auf das Recht und die Vorschriften für öffentliche Ausgaben zufriedenstellend sind und dabei den von den Verwaltern dieser Mittel eingegangenen Verpflichtungen entsprechen („… d'auditer le mécanisme du FPAP dans son fonctionnement actuel, et de vérifier que les conditions de la dépense sont satisfaisantes au regard du droit et des règles de la dépense publique, tout en étant conformes aux engagements pris par les gestionnaires de ces fonds“), das Bestreben des Staates, dafür Sorge zu tragen, dass die Mittel des FPAP entsprechend der in den Vereinbarungen vorgesehenen Zweckbestimmung der Mittel verwendet werden.

(71)

Daher ist die Kommission in Anbetracht all dieser Indizien der Ansicht, dass der finanzielle Vorteil, den die dem FPAP gewährten Vorschüsse für den Erwerb von Finanzoptionen auf den Ölterminmärkten darstellen, dem Staat zuzurechnen ist (11).

4.1.1.5.   Vorliegen eines finanziellen Vorteils, der den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht

(72)

Der FPAP genießt einen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Gesellschaften, die auf den Terminmärkten operieren, unabhängig davon, ob es sich dabei um gewöhnlich auf diesen Märkten operierende Gesellschaften handelt, oder aber um Gesellschaften, die auf dieselbe Weise wie der FPAP in den anderen Mitgliedstaaten, oder sogar in Frankreich selbst, als Berufsgenossenschaft gegründet werden oder gegründet werden könnten.

(73)

Frankreich argumentiert, dass der FPAP nicht gegenüber anderen privaten Strukturen, welche dieselbe Rolle hätten spielen können, als begünstigt betrachtet werden könne, weil es sich beim FPAP um die einzige französische Berufsstruktur handele, deren Ziel darin bestehe, Fischereiunternehmen zusammenzuführen, um auf dem Terminmarkt Optionen zu erwerben („… le FPAP ne peut être considéré comme favorisé par rapport à d'autres structures privées qui auraient pu jouer le même rôle, car il est la seule structure professionnelle française qui a pour objectif de regrouper des entreprises de pêche pour acheter des options sur le marché à terme.“). Die Kommission merkt dazu an, dass die Situation des FPAP unter dem Aspekt der Wettbewerbsvorschriften nicht nur gegenüber anderen französischen Strukturen, die Fischereiunternehmen zusammenführen und dieselbe Rolle wie der FPAP spielen, beurteilt werden dürfe, sondern gegenüber allen französischen und europäischen Wirtschaftsbeteiligten, die möglicherweise auf dem Terminmarkt für Erdölerzeugnisse tätig werden könnten, beurteilt werden müsse.

(74)

Der FPAP bestreitet zudem die Tatsache, dass er hinsichtlich der Ausübung seiner Investitionstätigkeit auf dem Terminmarkt von Vorzugsbedingungen profitiert habe, wobei er ausführt, dass der Fonds auf dem Weltmarkt für „commodities“ in Beziehung zu Maklern oder spezialisierten Finanzinstituten getreten sei und weder von einem Preisvorteil, noch von besonderen Bedingungen gegenüber sämtlichen anderen Marktteilnehmern profitiert habe („Le fonds est intervenu sur le marché mondial des ‚commodities‘ en relation avec des courtiers ou des établissements financiers spécialisés (…) [Il] n'a bénéficié d'aucun avantage tarifaire, ni de conditions particulières vis-à-vis de tous les autres opérateurs du marché.“). Die Kommission behauptet nicht, dass der finanzielle Vorteil des FPAP aus einer Vorzugsbehandlung des FPAP durch die anderen Marktteilnehmer herrührt, sondern vielmehr, dass der Fonds auf diesem Markt nur tätig werden konnte, weil er über einen vom Staat verschafften finanziellen Interventionsspielraum verfügte, der über die eigenen finanziellen Kapazitäten des FPAP hinausging, während der Staat anderen Unternehmen, die möglicherweise dasselbe Interesse an einer Tätigkeit auf diesem Markt hatten wie der FPAP (beispielsweise Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen, die durch den hohen Ölpreis betroffen waren), oder die auf diesem Markt aus Gründen ihrer Wirtschafts- oder Geschäftsstrategie tätig waren (beispielsweise Unternehmen der Mineralölwirtschaft), diesen Vorteil unter ähnlichen Bedingungen nicht gewährt hat.

(75)

Der FPAP räumt übrigens das Vorliegen dieses Vorteils ein. In einem Schriftstück der Confédération de la Coopération Maritime, das nicht der Kommission übermittelt, sondern auf der Website „Assises de la pêche et de l'aquaculture de la Région Bretagne“ (12) veröffentlicht wurde, macht Herr de Feuardent bei der Zusammenfassung der wichtigsten Punkte, die während einer Sitzung mit der Region Bretagne am 24. Mai 2006 behandelt wurden, folgende Angaben: „L'Etat a consenti un effort de 65 millions d'euros à cette date. Le FPAP a par ailleurs enregistré sur le marché des ‚commodities‘ plusieurs millions d'euros de bénéfices d'options, qui constituent une incontestable valeur ajoutée.“ (Der Staat hat bisher Mittel in Höhe von 65 Mio. EUR gewährt. Der FPAP hat zudem auf dem Markt für „commodities“ mehrere Millionen Euro an Optionsgewinnen realisiert, die einen unbestreitbaren Mehrwert darstellen.) Die Kommission zieht daraus die Schlussfolgerung, dass der FPAP Kaufgeschäfte von Finanzoptionen auf dem Terminmarkt für Erdölerzeugnisse nur dank der öffentlichen Mittel durchführen konnte, über die er verfügte, über die jedoch andere Strukturen oder Unternehmen nicht verfügten, und dass er daraus einen unmittelbaren Nutzen gezogen hat. Infolgedessen ist festzustellen, dass der Vorteil, von dem der FPAP profitiert hat, den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

4.1.1.6.   Vorliegen eines finanziellen Vorteils, der den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt

(76)

Mit seiner Intervention auf dem Markt für „commodities“ — gemäß den Ausführungen von Herrn de Feuardent — ist der FPAP auf dem Weltölmarkt tätig geworden.

(77)

Seine Aktivität hat somit den rein französischen Rahmen überschritten, sodass davon auszugehen ist, dass die gewährten Vorschüsse den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

4.1.1.7.   Schlussfolgerung

(78)

Die vier Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu erkennen, sind somit erfüllt: Die an den FPAP gezahlten Vorschüsse stammen aus staatlichen Mitteln, sie sind dem Staat zuzurechnen, sie verfälschen den Wettbewerb oder drohen den Wettbewerb zu verfälschen und sie beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Beihilfe zugunsten des FPAP stellt demnach bezüglich des aus staatlichen Mitteln stammenden und für den Erwerb von Optionen auf dem Terminmarkt verwendeten Teils der Finanzmittel sehr wohl eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 des EG-Vertrags dar.

4.1.2.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(79)

Wie aus den Bestimmungen der zwischen dem Staat und dem FPAP geschlossenen Vereinbarungen hervorgeht, sollte diese staatliche Beihilfe in Form von Vorschüssen das Anlaufen und die Fortführung der Interventionen des FPAP auf den Ölterminmärkten und den Terminmärkten für Ölderivate ermöglichen. Es handelt sich somit um eine Betriebsbeihilfe für den FPAP. Frankreich räumt mit seinem Schreiben vom 6. Dezember 2005 zudem ein, dass die genannten Beträge als Vorschüsse gewährt wurden, um die Funktion des FPAP sicherzustellen („… afin d'assurer le fonctionnement du FPAP“).

(80)

Nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind bestimmte Beihilfekategorien mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar oder können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Es ist daher zu prüfen, ob diese Betriebsbeihilfe für den FPAP in eine dieser Kategorien fallen kann.

(81)

Die Kommission stellt fest, dass diese Beihilfe keinem der in Artikel 87 Absatz 2 vorgesehenen Fallbeispiele entspricht.

(82)

Sie dient nämlich nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Ölpreisschwankungen mit der Wirtschaftstätigkeit untrennbar verbunden sind. Diese Schwankungen betreffen auch andere Erdölerzeugnisse verbrauchende Wirtschaftsbereiche in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und können nicht als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag betrachtet werden. Diese Beihilfe ist somit nicht gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(83)

Auch auf der Grundlage einer unmittelbaren Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, dessen verschiedene Fallbeispiele im Folgenden aufgeführt sind, kann diese Beihilfe nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

a)

Es handelt sich offenkundig nicht um eine Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht (Fallbeispiel von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a)). Der Zweck dieser Beihilfe besteht nämlich darin, dem FPAP eine Intervention auf den einschlägigen Terminmärkten zu ermöglichen. Sie weist somit keinen Bezug zu den unter Buchstabe a) genannten Beihilfen auf;

b)

Der FPAP kann nicht als wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats betrachtet werden (Fallbeispiel von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b). Tatsächlich ist der FPAP eine spezifisch französische Einrichtung, und die anderen Mitgliedstaaten haben nicht die Absicht geäußert, gleichartige Fonds zu gründen; eine europäische Dimension dieses Fonds ist somit nicht gegeben. Was die Frage anbelangt, ob es sich um eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats handelt, stellt die Kommission fest, dass es keinen Aspekt gibt, der die Aussage ermöglicht, dass ein finanzieller Beitrag zu einem derartigen Fonds eine solche Abhilfemaßnahme darstellen kann. Die Beihilfe zugunsten des FPAP selbst kommt nur einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zugute, und selbst wenn eine Verknüpfung zu der den Fischereiunternehmen gewährten Beihilfe hergestellt wird, kommt sie nicht der gesamten Wirtschaft eines Mitgliedstaats zugute. Überdies erinnert die Kommission daran, dass sie stets der Auffassung war, dass es nicht Aufgabe der Behörden ist, finanziell gegen diesen hohen Ölpreis anzugehen; deren Rolle muss vielmehr insbesondere darin bestehen, den Unternehmen politische Impulse zu geben, damit sie sich an die aus diesem Preisanstieg resultierenden neuen Wirtschaftsbedingungen anpassen. Aus diesem Grund entspricht eine Beihilfe, mit der das Ziel verfolgt wird, einer wirtschaftlichen Einheit Geschäfte auf den einschlägigen Terminmärkten zu ermöglichen, nicht der gewünschten Zielsetzung;

c)

Die Existenz des FPAP an sich kann nicht der Bedingung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c entsprechen, der vorsieht, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Faktisch gibt es keinen Aspekt, der darauf schließen lässt, dass die Entwicklung oder der Ausbau einer Aktivität zur Intervention auf den Ölterminmärkten wünschenswert wäre. Zudem ist diese Aktivität nicht an ein Wirtschaftsgebiet gebunden. Aus diesem Grund kann diese Beihilfe nicht als gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden;

d)

Schließlich gehört diese Art von Beihilfe nicht zu den Beihilfekategorien, die aufgrund einer Entscheidung des Rates gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

(84)

Die Kommission stellt überdies fest, dass keine der Leitlinien, die sie für die Analyse von staatlichen Beihilfen verabschiedet hat, auf die vorliegende Betriebsbeihilfe für den FPAP anwendbar ist.

(85)

Aus den vorstehenden Ausführungen resultiert somit, dass die Beihilfe zugunsten des FPAP für den Erwerb von Optionen auf den Terminmärkten nicht aufgrund einer der Ausnahmeregelungen des EG-Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

4.2.   Beihilfe zugunsten von Fischereiunternehmen: Entlastung von Treibstoffkosten

(86)

Bevor eine Analyse der Beihilfen vorgenommen wird, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahren Anlass gegeben haben, muss die Kommission zu dem Argument des FPAP Stellung beziehen, dass die ihm selbst sowie den Fischereiunternehmen gewährten Beihilfen im Lichte einer Anhebung der Höchstgrenze für De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor betrachtet werden müssten. Dem FPAP zufolge liegen die betreffenden Beträge (im Durchschnitt etwa 16 000 EUR je Unternehmen, unter Ausschluss der Beihilfe, die er als direkte soziale Beihilfe für die Fischer betrachtet) deutlich unterhalb der Beträge, die sich gerade im Prozess der Annahme befanden, als der FPAP die Ausgleichszahlungen leistete (30 000 EUR je Unternehmen) (13). Auch die französischen Behörden beziehen sich in ihrer Antwort auf die Anhebung der Höchstgrenze für De-minimis-Beihilfen, ohne allerdings deren Anwendung auf die vorliegende Beihilfe zu verlangen.

(87)

Zuallererst erinnert die Kommission daran, dass nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (14) — der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen an die Fischereiunternehmen geltenden Bestimmung — der Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen bei 3 000 EUR je Unternehmen über drei Jahre lag; die in der vorliegenden Entscheidung betrachteten Beihilfen übersteigen diese Beträge bei Weitem, und zudem hat Frankreich in seiner Stellungnahme eine eventuelle Anwendung dieser Höchstgrenze für die möglicherweise begünstigten Unternehmen nicht angeführt. Auch wenn der Betrag von 30 000 EUR, der in der kürzlich von der Kommission angenommenen Verordnung (EG) Nr. 875/2007 (15) angeführt wird, die weiter oben durch den FPAP genannten 16 000 EUR übersteigt, handelt es sich bei diesem Betrag nur um einen Durchschnittsbetrag. Außerdem schließt Frankreich den als soziale Beihilfen eingestuften Anteil der Beihilfen bei der Ermittlung dieses Betrags von 16 000 EUR zu Unrecht aus; dieser Anteil muss bei der Analyse berücksichtigt werden (siehe Randnummern 122 und 123). In Anbetracht der äußerst unterschiedlichen Größe der dem FPAP angeschlossenen Unternehmen kann somit mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der manchen Unternehmen gewährte Beihilfebetrag über 30 000 EUR liegt. Beispielsweise liegt für Fischtrawler mit einer Länge von 20 bis 25 Metern der jährliche Betrag der Ausgleichszahlungen bei 35 000 EUR, das heißt 70 000 EUR für die beiden Jahre 2005 und 2006 (16). Wie dem auch sei, Frankreich hat — wie oben dargelegt — die Anwendung der neuen Höchstgrenze für De-minimis-Beihilfen nicht verlangt und hat keinerlei diesbezügliche Belege beigebracht. In Anbetracht der Gesamtheit dieser Aspekte ist die Kommission infolgedessen im Rahmen der ständigen Prüfung der Beihilferegelungen verpflichtet, die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit den Bestimmungen von Artikel 87 EG-Vertrag zu überprüfen.

4.2.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(88)

Frankreich ist der Auffassung, dass die Kommission nicht berechtigt ist, ihre Analyse des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe auf diesen Aspekt der Aktivitäten des Fonds zu beziehen. Nach Auffassung Frankreichs darf die Einstufung als staatliche Beihilfe nicht auf einer Ad-hoc-Analyse des rückzahlbaren staatlichen Vorschusses beruhen und sich nicht auf eine Analyse der Aktivitäten des FPAP stützen. Somit wünschen die französischen Behörden, dass nur der erste Teil 3.1. der Würdigung weiter ausgeführt wird. Der Teil 3.2. laufe auf eine Verurteilung der Aktivitäten des FPAP hinaus, bei dem es sich um eine Berufsgenossenschaft handele, die ihre Aktivität des Erwerbs von Optionen ausübe, um ihre Mitglieder gegen die Ölpreisschwankungen abzusichern („… la qualification d'aide d'Etat ne doit reposer que sur une analyse ad hoc de l'avance remboursable de l'Etat, et non en se fondant sur une analyse des activités du FPAP. Ainsi les autorités françaises souhaitent que ne soit développée que la première partie 3.1. de l'appréciation. La partie 3.2. revient à condamner les activités du FPAP qui est un syndicat professionnel qui pratique son activité d'achat d'options pour couvrir ses adhérents contre les fluctuations du prix du gazole.“) (17).

(89)

In Reaktion darauf erinnert die Kommission daran, dass die Beihilfen gemäß ständiger Rechtsprechung nicht durch ihre Ursachen oder Ziele charakterisiert sondern in Abhängigkeit von ihren Wirkungen eingestuft werden (18). Neben dem Erwerb von Finanzoptionen auf den Terminmärkten besteht der Zweck des FPAP gemäß den mit dem Staat geschlossenen Vereinbarungen darin, an die Fischereiunternehmen eine der Differenz zwischen dem abgesicherten Höchstpreis und dem Monatsdurchschnittspreis des Bezugsindex für den jeweiligen Monat entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass die Fischereiunternehmen über das durch den FPAP eingeführte System von spezifischen Vorteilen profitiert haben und dass es angebracht ist, die Wirkungen der durch den Staat gewährten Vorschüsse zu analysieren, und zwar nicht nur unter dem Gesichtspunkt des dem FPAP gewährten Vorteils, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der den Fischereiunternehmen gewährten Vorteile.

4.2.1.1.   Vorliegen eines aus staatlichen Mitteln gewährten finanziellen Vorteils

(90)

Die Fischereiunternehmen haben aus den Aktivitäten des FPAP einen doppelten Vorteil gezogen, bestehend einerseits aus der Möglichkeit, sich Treibstoff zu einem günstigen Preis zu beschaffen, und andererseits aus dem Erhalt einer Unterstützung zum teilweisen Ausgleich ihrer Treibstoffkosten.

(91)

In Bezug auf den ersten Aspekt ermöglichte der Erwerb von Optionen auf den Terminmärkten durch den FPAP, der dann den auf Termin gekauften Treibstoff an die Gesellschaft CECOMER — die zentrale Beschaffungsstelle der Seefahrtsgenossenschaften — rückübertrug, den dem FPAP angeschlossenen Unternehmen den Kauf des durch diese Genossenschaften erworbenen Treibstoffs zu einem unter dem normalen Marktpreis liegenden Preis. Wie weiter oben (siehe Randnummer 75 der vorliegenden Entscheidung) ausgeführt, war dies allerdings nur möglich, weil der Staat bis dahin Mittel in Höhe von 65 Mio. EUR gewährt hat. Der FPAP hat zudem auf dem Markt für „commodities“ mehrere Millionen Euro an Optionsgewinnen realisiert, die einen unbestreitbaren Mehrwert darstellen („L'Etat a consenti un effort de 65 millions d'euros à cette date. Le FPAP a par ailleurs enregistré sur le marché des ‚commodities‘ plusieurs millions d'euros de bénéfices d'options, qui constituent une incontestable valeur ajoutée.“). Die Kommission stellt demnach fest, dass die Lieferung von Treibstoff an die Fischereiunternehmen zu einem unter dem normalen Marktpreis liegenden Preis durch die vom Staat gewährten Vorschüsse und die Eigenmittel des FPAP — das heißt, die Summe der Beiträge seiner Mitglieder und der aus Spekulationsgeschäften auf dem Terminmarkt für Erdölerzeugnisse realisierten Gewinnen — ermöglicht wurde.

(92)

Dieselbe doppelte Herkunft (staatliche Mittel und aus der privatwirtschaftlichen Aktivität des FPAP resultierende Mittel) findet sich auch bei den Mitteln, die zur Finanzierung der an die Fischereiunternehmen geleisteten Ausgleichszahlungen gedient haben.

(93)

Wie in Randnummer 24 der vorliegenden Entscheidung beschrieben, übernimmt der FPAP die jeweilige Preisdifferenz, und zwar — gemäß den Vereinbarungen vom 12. November 2004 und vom 27. Mai 2005 — zwischen dem abgesicherten Höchstpreis („prix maximal couvert“) und dem Monatsdurchschnittspreis des Bezugsindex bzw. — gemäß der Vereinbarung vom 11. Oktober 2005 — zwischen dem Preis von 30 Eurocent je Liter und dem als Bezugswert dienenden Monatsdurchschnittspreis, sofern dieser bei mehr als 30 Eurocent liegt.

(94)

Der anfänglich vorgesehene „Ausgleichsmechanismus“ beruhte auf der Hypothese, dass die Mehrkosten gegenüber einem Bezugspreis in Zeiten erhöhter Preise durch die von den Mitgliedern in Zeiten geringerer Preise gezahlten Beiträge ausgeglichen werden könnten. Das System sollte sich auf diese Weise selbst finanzieren. Bezieht man sich auf den bereits in Randnummer 75 der vorliegenden Entscheidung erwähnten Schriftsatz von Herrn de Feuardent, war der FPAP ab April 2004 technisch in der Lage, die ersten Optionen zu erwerben; damals hätte der Bedarf von CECOMER (etwa 200 Millionen Liter) für das Jahr 2005 zu einem Preis von 0,28 Eurocent/Liter, das heißt, etwa 4 Mio. EUR, gedeckt werden können („… le FPAP était techniquement en mesure de prendre les premières options dès avril 2004; à cette époque, les besoins CECOMER (environ 200 millions de litres) pour 2005 pouvaient être couverts à 0,28 cts /litre pour environ 4 millions d'euros“). Demnach hätte der FPAP Anfang 2004 den relativ geringen Bedarf der „Dieselkraftstoff-Versicherung“ („assurance gazole“) aus seinen Eigenmitteln decken können. In seiner ursprünglichen Konzeption hätte der Fonds demnach anscheinend selbsterhaltend sein können.

(95)

Da jedoch die Ölpreis auf einem sehr hohen Niveau blieb und die Mitgliedschaft im FPAP flächendeckend Verbreitung fand, nahm die Anzahl der Mitglieder des FPAP schnell beträchtlich zu. Das Ergebnis war eine Explosion der Kosten dieser „Dieselkraftstoff-Versicherung“ („assurance gazole“), die nur noch durch den Einsatz der Vorschüsse des Staates an den FPAP gedeckt werden konnte.

(96)

Versucht man, eine Schätzung der vom FPAP für die Ausgaben im Zusammenhang mit der „Dieselkraftstoff-Versicherung“ für das Jahr 2005 benötigten Mittel vorzunehmen, kann man von der Hypothese ausgehen, dass die Höhe des Kraftstoffverbrauchs, für den die Fischereiunternehmen Ausgleichszahlungen beanspruchten, wahrscheinlich von einer Menge von 200 Millionen Litern (siehe Randnummer 94) auf eine auf fast 900 Millionen Liter zu veranschlagende Menge anstieg. Greift man nämlich den Jahresdurchschnittsverbrauch auf, der als Grundlage für die Berechnungen in Randnummern 55 und 56 gedient hat, belief sich der Verbrauch von 1 000 Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 Metern auf eine Menge von 200 000 Tonnen (1 000 Schiffe × 200 Tonnen/Schiff) und der Verbrauch der Schiffe mit einer Länge von mehr als 12 Metern auf 672 000 Tonnen (1 400 Schiffe × 480 Tonnen/Schiff), was insgesamt einem Verbrauch von 872 000 Tonnen (oder 872 Millionen Liter) entspricht. Wenn man, wie in Randnummer 55 dargelegt, berücksichtigt, dass die Schiffe eher 38 als 48 Wochen pro Jahr im Fangeinsatz sind, liegt der Verbrauch vermutlich eher bei 700 000 Tonnen (1 000 Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 m × 158 Tonnen, das heißt 158 000 Tonnen, und 1 400 Schiffe mit einer Länge von mehr als 12 m × 380 Tonnen, das heißt 532 000 Tonnen). Unter der Hypothese einer Begrenzung der Ausgleichszahlungen auf 12 Eurocent je Liter, eine Begrenzung, die für den dritten Vorschuss zur Anwendung kam (19), hätte der Finanzbedarf des FPAP somit einen jährlichen Betrag in der Größenordnung von 85 Mio. EUR erreicht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Fischereiunternehmen nur einen Teil ihres Treibstoffverbrauchs absichern konnten, war der Mittelbedarf wahrscheinlich weniger hoch, belief sich jedoch nach wie vor auf jährliche Mittel in zweistelliger Millionenhöhe — im Vergleich zu der anfänglichen Schätzung von 4 Mio. EUR für das Jahr 2005. Daraus wird ersichtlich, dass der FPAP die seinen Mitgliedern als Gegenleistung für ihre Beiträge garantierte Absicherung ohne Beitrag externer Mittel, bei denen es sich im vorliegenden Fall um die vom Staat gewährten Vorschüsse handelte, nicht mehr tragen konnte.

(97)

In diesem Zusammenhang erhielt der FPAP öffentliche Mittel, um den Erfordernissen dieser „Dieselkraftstoff-Versicherung“ entsprechen zu können; dies war für ihn mit der Auflage verbunden, diese Mittel bestmöglich zu verwalten. Der Liquiditätsbestand des FPAP setzt sich somit aus den Beiträgen der Mitglieder, den Vorschüssen des Staates sowie eventuellen Gewinnen aus seinen Aktivitäten auf den Ölterminmärkten zusammen. Der Teil dieser Mittel, der aus Vorschüssen des Staates stammt, entspricht unbestreitbar staatlichen Mitteln. Die auf den Terminmärkten realisierten Gewinne, die für die Fischereiunternehmen eine Senkung ihrer Treibstoffkosten ermöglichten, konnten nur dank der staatlichen Mittel erzielt werden, die den FPAP in die Lage versetzten, auf den Terminmärkten finanzielle Transaktionen zu tätigen. Obgleich die genauen Merkmale der zwischen dem FPAP und CECOMER geschlossenen Vereinbarungen nicht bekannt sind und aus keinem der von Frankreich übermittelten Dokumente hergeleitet werden können, vermutet die Kommission, dass die an die angeschlossenen Unternehmen geleistete Ausgleichszahlung, die einer Preisdifferenz entsprach, weniger hoch gewesen wäre, wenn CECOMER und die Seefahrtsgenossenschaften den Fischern auf dem normalen Markt gekauften Treibstoff geliefert hätten, das heißt ohne Intervention des FPAP auf den Terminmärkten. So wurde der mit den Transaktionen des FPAP auf den Terminmärkten realisierte Gewinn an CECOMER, die Versorgungsgenossenschaft der Seefahrtsgenossenschaften, und schließlich an die Fischereiunternehmen weitergegeben, die sich bei diesen mit Treibstoff versorgten. Dies hatte sicherlich die praktische Wirkung, dass der FPAP während eines längeren Zeitraums Ausgleichszahlungen leisten konnte, als wenn der FPAP nur eine zwischengeschaltete Stelle gewesen wäre, die ausschließlich für die Verteilung der vom Staat bereitgestellten 65 (bzw. 77) Mio. EUR im Rahmen des Mechanismus der „Dieselkraftstoff-Versicherung“ zuständig gewesen wäre.

(98)

Die Kommission ist infolgedessen der Ansicht, dass es den staatlichen Mitteln zu verdanken ist — ob diese nun direkt in den Liquiditätsbestand des FPAP flossen, oder ob sie zur Realisierung von Gewinnen zur Erhöhung dieses Liquiditätsbestands eingesetzt wurden — dass die Fischereiunternehmen von einem finanziellen Vorteil profitieren konnten, indem sie einerseits die Möglichkeit hatten, sich zu günstigen Preisen mit Treibstoff zu versorgen, und indem sie andererseits eine bezogen auf einen Bezugspreis berechnete Ausgleichszahlung erhielten.

4.2.1.2.   Vorliegen eines finanziellen Vorteils, der dem Staat zuzurechnen ist

(99)

Die drei bzw. eventuell vier zwischen dem Staat und dem FPAP geschlossenen Vereinbarungen sehen vor, dass mit den in Form von Vorschüssen gezahlten öffentlichen Mitteln letztendlich der teilweise Ausgleich der Treibstoffkosten der Fischereiunternehmen bezweckt wird. Die in Form einer Zulage an die Fischer geleistete Ausgleichszahlung, die der Differenz zwischen einem Bezugspreis und einem Preis an der Zapfstelle entspricht, geht einher mit einer Senkung des Dieselkraftstoffpreises an der Zapfstelle des Lieferanten, bei dem es sich zumeist um die Seefahrtsgenossenschaft handelt.

(100)

Der Liquiditätsbestand des FPAP, der anfänglich aus den Beiträgen der Mitglieder bestand und dann durch einen ersten Vorschuss des Staates ergänzt wurde, ermöglichte ihm die Tätigkeit auf den Terminmärkten und die Realisierung von Gewinnen; allerdings reichten diese Gewinne nicht aus, um ihm zugleich die Leistung der den Fischereiunternehmen als Gegenleistung für ihre Beiträge garantierten Ausgleichszahlungen zu gestatten. Zwei bzw. möglicherweise drei zusätzliche Vorschüsse gestatteten ihm jedoch die Fortführung seiner Aktivitäten, bevor er schrittweise seinen Bestand reduzieren musste, um über die für die Leistung der Ausgleichszahlungen nötigen liquiden Mittel zu verfügen. Die Kommission stellt fest, dass die Entscheidungen bezüglich der Transaktionen auf den Terminmärkten durch den Vorsitzenden des FPAP getroffen wurden. Deren konkrete Umsetzung erfolgte unter Inanspruchnahme von Maklern und spezialisierten Finanzinstituten (siehe Randnummer 74), deren Vergütung durch den FPAP in der Kommission nicht bekanntem Umfang übernommen wurde. Die Satzung des FPAP sieht zwar vor, dass der Vorsitzende zwingend den Verwaltungsrat zu konsultieren hat, um Entscheidungen über durchzuführende Absicherungsprojekte zu treffen („… pour décider des projets de couverture à mettre en œuvre“), der Staat aber ist in diesem Verwaltungsrat nicht vertreten. Auch wenn der FPAP, ganz allgemein, zu einer Rechnungslegung verpflichtet war, der — auf Verlangen — die Verwendung des Vorschusses sowie die Verteilung der Mittel und der Ausgaben des Fonds zu entnehmen waren („… tenir une comptabilité permettant de connaître, sur demande, l'utilisation de l'avance ainsi que l'affectation des ressources et des dépenses du Fonds“), war der Staat weder an der Entscheidung über die vom FPAP zu befolgende Strategie für den Erwerb dieser Finanzoptionen, noch an der Entscheidung über die Höhe des an die Unternehmen zu zahlenden finanziellen Ausgleichs beteiligt. Wie in Abschnitt 4.1.1.4 aufgezeigt, besteht infolgedessen kein Zweifel daran, dass die aus der Gewährung von drei bzw. möglicherweise vier Vorschüssen bestehende Beihilfe dem Staat zuzurechnen ist; für die ergänzenden Vorteile, von denen die Fischereiunternehmen — einerseits dank ihrer Beiträge und andererseits dank einer besonnenen Verwaltung des gesamten Liquiditätsbestands des FPAP — profitieren konnten, gilt dies jedoch nicht. Auch wenn nämlich dank der Transaktionen auf den Terminmärkten die letztendlich an die Fischer gezahlte Beihilfe die dem FPAP ursprünglich gewährten öffentlichen Mittel überstieg, resultierte der über den Betrag der als Vorschüsse gezahlten öffentlichen Mittel hinausgehende Teil der Beihilfe nicht aus einer Entscheidung des Staates. Auch wenn es, aus Sicht der Rechnungslegung, nicht möglich ist, genau zu unterscheiden, welcher Teil aus staatlichen Mitteln und welcher Teil aus Eigenmitteln stammt, weil der gesamte Liquiditätsbestand für die Tätigkeit auf den Ölterminmärkten und für die Leistung von Ausgleichszahlungen eingesetzt wurde, ist der Vorteil, der der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Beihilfen an die Fischereiunternehmen und dem Gesamtbetrag der an die Fischereiunternehmen transferierten Vorschüsse des Staates entspricht, nach Auffassung der Kommission nicht dem Staat zuzurechnen.

4.2.1.3.   Vorliegen eines finanziellen Vorteils, der den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht

(101)

Nach Ansicht der Kommission stellt die Entlastung, von der die dem FPAP angeschlossenen Fischereiunternehmen hinsichtlich ihrer Treibstoffkosten profitieren, eine Begünstigung dieser Unternehmen dar, weil sie die einzigen sind, die von dieser Entlastung profitieren können. Ihre Position gegenüber anderen Unternehmen, mit denen sie auf dem Markt der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, wird gestärkt, unabhängig davon, ob es sich dabei um andere Fischereiunternehmen oder aber um Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen handelt, die ein Interesse an der Senkung ihrer mit den Treibstoffkosten in Verbindung stehenden Produktionskosten haben. Da dieser Absicherungsmechanismus ausschließlich für Fischereiunternehmen bestimmt ist, führt die Analyse zudem zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem diesen Unternehmen verschafften Vorteil um einen sektorbezogenen Vorteil handelt, der für andere Sektoren nicht zugänglich ist. Durch die Begünstigung eines bestimmten Sektors verfälschen Beihilfen jeglicher Form den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen (siehe Entscheidung 2006/269/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 über Steuervergünstigungen für Berufsfischer (Schweden) (20), Randnummern 31 und 35).

(102)

Frankreich wendet ein, dass diese Beihilfe die dem FPAP angeschlossenen Unternehmen nicht begünstigt habe, da die Mitgliedschaft im FPAP, vorbehaltlich einer Beitragszahlung, allen Fischereiunternehmen offenstehe („… l'adhésion au FPAP est libre et ouverte à toutes les entreprises de pêche sous réserve de cotiser“). MQA fügt hinzu, dass diese Mitgliedschaft ohne Berücksichtigung der Struktur oder der Staatsangehörigkeit der Begünstigten („… sans considération de structure ou de nationalité des intérêts bénéficiaires“) möglich sei. Der FPAP präzisiert schließlich, dass die dem FPAP angeschlossenen Unternehmen in französischem, aber auch in spanischem und niederländischem Besitz seien (… „les entreprises adhérentes du FPAP sont détenues par des capitaux français, mais également espagnols et néerlandais“.).

(103)

Die Kommission merkt darauf an, dass es sich bei den Fischereiunternehmen, die sich dem FPAP anschließen können, nur um solche Unternehmen handelt, die über im französischen Mutterland oder in den überseeischen Departements registrierte Schiffe verfügen. Unternehmen in niederländischem oder spanischem Besitz, die französische Schiffe in ihrem Besitz haben, können sich somit tatsächlich dem FPAP anschließen; es sind sicherlich diese Schiffe, auf die Frankreich und der FPAP in ihren Antworten anspielen. Die anderen Schiffe aus der Gemeinschaft können sich jedoch dem Fonds nicht anschließen.

(104)

Sämtliche durch die Ausgleichszahlungen des FPAP begünstigten Unternehmen stehen auf dem Markt der Gemeinschaft mit den Unternehmen im Wettbewerb, deren Schiffe die Flagge anderer Mitgliedstaaten führen und die ebenfalls ein Interesse an der Senkung ihrer mit den Treibstoffkosten in Verbindung stehenden Produktionskosten haben, denen aber kein derartiges Ausgleichssystem wie das vom FPAP eingeführte System zur Verfügung steht. Der Vorteil für die angeschlossenen Fischereiunternehmen oder diejenigen Unternehmen, die sich noch nicht angeschlossen haben, dazu aber in der Lage wären — das heißt, alle Unternehmen, die über Fischereifahrzeuge verfügen, welche die französische Flagge führen — stellt aus diesem Grund eindeutig eine Verfälschung des Wettbewerbs dar.

(105)

Nach Auffassung des FPAP müssen die den Wettbewerb verfälschenden Faktoren zudem anderswo gesucht werden. Der FPAP bezieht sich auf das Vorliegen beträchtlicher Mehrkosten, die seinen Ausführungen zufolge wirtschaftlich unbegründet sind, beispielsweise Mehrkosten infolge der Bewirtschaftung durch Mehrjahresrichtpläne für die Fischereiflotte, das heißt die Bewirtschaftung der globalen Kapazität dieser Flotte, oder Mehrkosten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von „Erzeugungsrechten“. Dabei äußert der FPAP insbesondere, dass die mit den nationalen „Politiken“ verbundenen „Rechte“ den eigentlichen Faktor darstellen, der eine Verfälschung des europäischen Wettbewerbs bewirkt, und dass diese überwiegend aus dem wirtschaftlichen Bereich resultieren („… Les ‚droits‘ liés à des ‚politiques‘ nationales représentent (…) le vrai facteur de distorsion de concurrence européenne [et] ils sortent largement du domaine économique.“).

(106)

Die Kommission merkt diesbezüglich an, dass diese Kosten, unabhängig davon, ob sie in Frankreich niedriger oder höher als diejenigen in den anderen Mitgliedstaaten sind, aus Beschränkungen des ordnungspolitischen Rahmens resultieren, in dem heutzutage die Fischereitätigkeit ausgeübt wird. Durch ihre Mitteilung (21) vom 26. Februar 2007 über auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftungsinstrumente in der Fischerei erinnert die Kommission daran, dass der Fischereisektor der Gemeinschaft durch eine Vielzahl von Bewirtschaftungsinstrumenten und -mechanismen gekennzeichnet ist, und dass für vergleichbare Situationen, je nach Mitgliedstaat, unterschiedliche Lösungen gefunden werden. Daraus geht insbesondere hervor, dass Fangrechte in einigen Mitgliedstaaten bereits verkauft und gekauft werden, entweder innerhalb bestehender Märkte oder indirekt. Die vom FPAP angeführten Kosten sind Kosten, mit denen die Flotten diverser Mitgliedstaaten konfrontiert werden und die der wirtschaftlichen Entwicklung des Fischereisektors entsprechen. Sie resultieren aus der Umsetzung der Bewirtschaftungsmaßnahmen, welche die gemeinsame Fischereipolitik vorschreibt oder notwendig macht, auf nationaler Ebene. Diese Umsetzung bringt keine Berechtigung für die Einführung besonderer Beihilfen in einem bestimmten Mitgliedstaat mit sich. Aus diesem Grund muss die Beurteilung der Wettbewerbsverfälschung — anders als vom FPAP vorgetragen — nicht begrenzt auf einen „wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes“, beispielsweise den vom FPAP angeführten regionalen Kleinstmarkt („micro-marché régional“), erfolgen, sondern vielmehr, wie im Rahmen des EG-Vertrags vorgesehen, für den gesamten Gemeinsamen Markt. Wenn nun die Beihilfe des FPAP die Förderung des Erhalts der Fischerei in regionalem Rahmen und den Ressourcenschutz bewirkt, indem sie verhindert, dass hochseetaugliche Schiffe leichter zugängliche Fanggründe ausbeuten bzw. sich Trawler spezifischeren und weniger energieintensiven Fanggründen zuwenden, wie dies durch den FPAP vorgebracht wird, entspricht sie voll und ganz einer Beihilfe, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, und stellt somit eine staatliche Beihilfe dar.

(107)

Aus sämtlichen oben dargelegten Gründen ist die Kommission auch der Ansicht, dass die vom Staat als Vorschüsse gezahlten Mittel, von denen — über den FPAP — die Fischereiunternehmen profitiert haben, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

4.2.1.4.   Vorliegen eines finanziellen Vorteils, der den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt

(108)

Der FPAP bestreitet die Tatsache, dass die Beihilfen, die den der Genossenschaft angeschlossenen Fischereiunternehmen gewährt wurden, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dem FPAP zufolge üben diese Unternehmen ihre Tätigkeiten nämlich auf einem Markt aus, der keinesfalls einheitlich ist, sondern vielmehr auf einem „Mosaik“ regionaler Kleinstmärkte basiert („… un marché qui n'est en aucun cas unique, mais qui repose plutôt sur une ‚mosaïque‘ de micro-marchés régionaux“.).

(109)

Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass der Gesamtwert der Ausfuhren von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus Frankreich in den Rest der Welt im Jahr 2005 einen Betrag von 1 290 Mio. EUR erreichte, wovon 80 % in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführt wurden. Gleichermaßen belief sich der Gesamtwert der Einfuhren dieser Art von Erzeugnissen nach Frankreich im Jahr 2005 auf 3 693 Mio. EUR, wovon, je nach Quelle, 40 % bis 60 % aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammten (22). Zum Vergleich, der Gesamtwert der französischen Erzeugung belief sich auf 1 868 Mio. EUR. Ohne eine genaue zahlenmäßige wirtschaftliche Analyse vornehmen zu müssen (23), ist infolgedessen offensichtlich, dass das Volumen des Handels zwischen Frankreich und dem Rest Europas, unabhängig von den täglich festzustellenden Preisschwankungen in den französischen oder europäischen Häfen, in seiner Versorgungsbilanz für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse beträchtliches Gewicht hat. Maßnahmen zur Begünstigung einer beträchtlichen Zahl französischer Fischereiunternehmen (mehr als 30 % der Flotte) durch die Senkung ihrer Produktionskosten haben notwendigerweise Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Fischereisektor.

(110)

Es ist somit offensichtlich, dass der Vorteil, von dem die Fischereiunternehmen durch die Übernahme eines Teils ihrer Produktionskosten profitiert haben, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

4.2.1.5.   Schlussfolgerung

(111)

Die vier Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erkennen, sind nur teilweise erfüllt: Der Vorteil, von dem die Fischereiunternehmen profitiert haben, resultiert aus dem Einsatz staatlicher Mittel, er verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, und er beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Dagegen ist er dem Staat nur innerhalb der Grenzen der Beträge der Vorschüsse zuzurechnen, da diese Vorschüsse nicht Bestandteil des Liquiditätsbestands des FPAP sind und da der Staat nicht in die Entscheidungen des FPAP in Bezug auf die gewinnbringende Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel eingegriffen hat. Demnach kann die Kommission nur innerhalb der Grenzen des Beitrags öffentlicher Mittel — das heißt, in Höhe von 65 bzw. 77 Mio. EUR — auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag erkennen.

(112)

Die Kommission stellt schließlich fest, dass die französischen Behörden, ungeachtet ihrer Antworten vom 7. Oktober 2005 und vom 21. April 2006, die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe nicht wirklich bestreiten. Während der Prüfung des Entwurfs des Finanzgesetzes für 2007 durch die Nationalversammlung antwortete nämlich der Minister für Landwirtschaft und Fischerei auf die Frage nach der Zukunft des FPAP: „le FPAP est opérationnel depuis le 1er novembre 2004, mais la Commission européenne le surveille de près, car il s'agit d'une aide d'Etat.“ (Der FPAP ist seit dem 1. November 2004 operativ, aber die Europäische Kommission überwacht ihn genau, da es sich um eine staatliche Beihilfe handelt) (24).

4.2.2.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(113)

Nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind bestimmte Beihilfekategorien mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar oder können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(114)

Die Kommission stellt fest, dass diese Beihilfen keinem der in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Fallbeispiele entsprechen.

a)

Mit der Behauptung, dass der FPAP als Verbraucherschutzorganisation („une organisation de défense de consommateurs“) oder als Bündnis von Verbrauchern von Erdölerzeugnissen („fédérateur de consommateurs de produits pétroliers“) gehandelt hat, scheint MQA zu suggerieren, dass die Beihilfen zugunsten der Fischereiunternehmen den „Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher“ gemäß Artikel 87 Absatz 2 gleichgesetzt werden könnten. Diesbezüglich merkt die Kommission nur an, dass dieser Absatz ausdrücklich auf „einzelne Verbraucher“ abstellt und nicht auf Unternehmen, und dass er demzufolge im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein kann (siehe auch Randnummer 50 der vorliegenden Entscheidung). Diese Beihilfe ist somit nicht gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar;

b)

Diese Beihilfen stellen keine Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, dar. Ölpreisschwankungen sind mit der Wirtschaftstätigkeit nämlich untrennbar verbunden. Sie betreffen auch andere Erdölerzeugnisse verbrauchende Wirtschaftsbereiche in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und können nicht als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b betrachtet werden. MQA hält dieser Analyse jedoch entgegen, dass die Beihilfe die Folge einer Ausnahmesituation sei, weil die Kommission selbst die außergewöhnlichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten des Sektors eingeräumt habe („puisque la Commission elle-même admet les difficultés économiques et sociales exceptionnelles du secteur“). Es stimmt sicherlich, dass der Fischereisektor mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert ist; diese hat die Kommission eingehend in ihrer Mitteilung (25) vom 9. März 2006 mit dem Titel „Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Fischwirtschaft“ analysiert. In dieser Mitteilung hat die Kommission gezeigt, dass die Ursachen der wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten des Sektors in seiner mangelnden strukturellen Anpassung an die auf seiner Tätigkeit lastenden Zwänge liegen. Sie hat in dieser Mitteilung außerdem diverse Vorschläge zur Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Fischereisektors formuliert. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit bestimmter Betriebsbeihilfen macht sie Folgendes sehr deutlich: „Die derzeitigen Schwierigkeiten in der Fischwirtschaft haben sich durch den jüngsten Anstieg der Kraftstoffpreise noch verschärft. Die Fischwirtschaft forderte daraufhin öffentliche Interventionen zum Ausgleich dieses plötzlichen Kostenanstiegs. Bei einer entsprechenden Unterstützung würde es sich allerdings um Betriebsbeihilfen handeln, die mit dem Vertrag nicht vereinbar sind. Die Kommission kann keine zu diesem Zweck angemeldeten Beihilfen genehmigen.“ Bei der Anregung eines Absicherungsmechanismus, der mit demjenigen vergleichbar ist, der anfänglich bei der Gründung des FPAP konzipiert werden sollte, fügt sie hinzu: „Die Kommission kann sich mit einem solchen Sicherungssystem nur dann einverstanden erklären, wenn sichergestellt ist, dass alle staatlichen Beihilfen zu wirtschaftlichen Bedingungen zurückgezahlt werden; dies dürfte unter den derzeitigen wirtschaftlichen Umständen nicht sehr wahrscheinlich sein.“ Die Schwankungen der Inputkosten, darunter der Treibstoffkosten, sind mit der Wirtschaftstätigkeit untrennbar verbunden und können an sich kein außergewöhnliches Ereignis darstellen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass die staatlichen Beihilfen zugunsten der Fischereiunternehmen nicht gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(115)

Auch auf der Grundlage einer Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, dessen verschiedene Fallbeispiele im Folgenden aufgeführt sind, können diese Beihilfen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

a)

Es handelt sich nicht um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht (Fallbeispiel von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag). Diese Beihilfen bezwecken eine Senkung der Betriebskosten der Fischereiunternehmen. Gewiss gibt der FPAP an, dass diese Beihilfen die Förderung des Erhalts der Fischerei in regionalem Rahmen bezwecken. Die Kommission stellt allerdings fest, dass diese Beihilfen an Fischereiunternehmen unabhängig vom Ort des Geschäftssitzes dieser Unternehmen oder dem Heimathafen der von ihnen betriebenen Schiffe gewährt werden. Sie weisen somit keinen Bezug zu den unter Buchstabe a genannten Beihilfen auf;

b)

Diese Beihilfen können auch nicht als Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats angesehen werden. Sie weisen keinen Bezug zu einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse auf. Sie können auch nicht als Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats eingestuft werden. Die Beihilfen für die Fischereiunternehmen bezwecken nämlich die Behebung der Schwierigkeiten der Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftssektors, nicht derjenigen der französischen Wirtschaft insgesamt. Der sektorbezogene Charakter dieser Beihilfe ist unbestreitbar, weil der hohe Ölpreis nicht nur die Unternehmen des Fischereisektors betraf, sondern sämtliche Unternehmen aller Wirtschaftssektoren gleichermaßen. Diesbezüglich war die Kommission stets der Auffassung, dass es nicht Aufgabe der Behörden ist, diesen hohen Ölpreis finanziell auszugleichen; vielmehr müssen sie nach Ansicht der Kommission den Unternehmen Impulse geben, damit sie sich an die aus diesem Preisanstieg resultierenden neuen Wirtschaftsbedingungen anpassen. In Anbetracht all dieser Faktoren ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe des FPAP zugunsten der Fischereiunternehmen nicht als gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann;

c)

Was Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c anbelangt, kann die Entlastung von Treibstoffkosten an sich nicht der Bedingung dieses Buchstaben c entsprechen, der besagt, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die betreffenden Beihilfen bezwecken nämlich nicht die Entwicklung der Fischereitätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Fischwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, sondern lassen den Fischereiaufwand in unverändertem Umfang weiterbestehen, ohne den Unternehmen Impulse zur Senkung ihrer Treibstoffkosten zu geben. Infolgedessen bewirken sie eine Verlangsamung der nötigen Anpassung der Unternehmen des Fischereisektors an die aus dem hohen Ölpreis resultierenden Zwänge. Zudem ist diese Aktivität nicht an ein Wirtschaftsgebiet gebunden. Aus diesem Grund können diese Beihilfen nicht als gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden;

d)

Schließlich gehören diese Beihilfekategorien offensichtlich weder zu den Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, noch zu den Beihilfen, die aufgrund einer Entscheidung des Rates gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

(116)

Aus all diesen Aspekten geht hervor, dass die staatliche Beihilfe, die den Fischereiunternehmen zur Entlastung von ihren Treibstoffkosten gewährt wurde, keiner der Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 EG-Vertrag entspricht.

(117)

Da es sich um Beihilfen für Fischereiunternehmen handelt, müssen diese auch im Lichte der Leitlinien für die Prüfung Staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (nachstehend „die Leitlinien“) analysiert werden.

(118)

Diese Beihilfen bewirken eine Senkung der Produktionskosten der Fischereiunternehmen. Sie haben den Charakter von Betriebsbeihilfen.

(119)

Die Kommission erinnert vor allem daran, dass Ziffer 3.5 dieser Leitlinien die folgenden Bestimmungen enthält: „Die Beihilfen dürfen keine Schutzmaßnahmen sein; sie sollen vielmehr die Rationalisierung und die Effizienz der Produktion und Vermarktung von Fischereierzeugnissen fördern. Sie müssen zu dauerhaften Verbesserungen führen, damit sich der Fischereisektor auf der alleinigen Grundlage der Markteinkünfte weiterentwickeln kann.“

(120)

Wie in Randnummer 115 Buchstabe c der vorliegenden Entscheidung dargelegt, wird mit der Entlastung von den Treibstoffkosten nicht die Entwicklung der Fischereitätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Fischwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen der Fischereipolitik bezweckt, sondern die unveränderte Fortführung der Tätigkeit der Fischereiunternehmen. Aus diesem Grund ist die Kommission der Ansicht, dass es sich bei diesen Beihilfen sehr wohl um Schutzmaßnahmen im Sinne von Ziffer 3.5 der Leitlinien handelt, die somit nicht als mit dem Grundsatz dieser Leitlinien vereinbar angesehen werden können.

(121)

Frankreich hat in seinen Antworten auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklärt, dass die Maßnahmen des FPAP zweckdienlichen Maßnahmen vorgegriffen haben, welche die Rettungs- und Umstrukturierungspläne nach ihrer Annahme nur noch veranschaulichen und bestätigen müssen („… les actions du FPAP ont anticipé des mesures utiles que les plans de sauvetage et de restructuration, une fois entérinés, ne feront qu'illustrer et confirmer“.). Allerdings hat Frankreich die Kommission erst sehr viel später, im Januar 2008, über die Durchführung von als Beihilfemaßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung von Fischereiunternehmen präsentierte Maßnahmen in Kenntnis gesetzt; diese Maßnahmen wurden durch die Kommission unter der Nummer NN 09/2008 registriert und werden gegenwärtig analysiert. Auch wenn man das Argument Frankreichs akzeptiert, dass die Maßnahmen des FPAP in gewisser Weise diesen Beihilfemaßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung vorgegriffen haben, hat dies keine Wirkung für ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, da zwischen den vom FPAP durchgeführten Maßnahmen und den Bedingungen, die Beihilferegelungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen erfüllen müssen, grundlegende Unterschiede bestehen; diese Bedingungen sind in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beschrieben (26). Im Gegensatz zu den Anforderungen dieser Leitlinien wurden nämlich die aus den Maßnahmen des FPAP resultierenden Beihilfen unterschiedslos an sämtliche Fischereiunternehmen gewährt, nicht nur an Unternehmen in Schwierigkeiten. Andererseits dürfen Rettungsbeihilfen eine Laufzeit von höchstens sechs Monaten haben und müssen in Form eines rückzahlbaren Darlehens oder einer Bürgschaft gewährt werden; Umstrukturierungsbeihilfen müssen unter genau definierten Bedingungen und für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden. Die von Frankreich über den FPAP gewährten Beihilfen erfüllen allerdings keine der genannten Voraussetzungen: Die Fischereiunternehmen profitieren von diesen Beihilfen seit dem Jahr 2004, sie werden nicht in Form eines Darlehens oder einer Bürgschaft gewährt, und ihre Rückzahlung im Kontext eines Umstrukturierungsplans ist nicht vorgesehen.

(122)

Der FPAP ist auch der Ansicht, dass die gewährten Beihilfen durch die Tatsache gerechtfertigt werden, dass es sich dabei faktisch um Beihilfen zum Arbeitnehmereinkommen handelt. Der FPAP führt diesbezüglich aus, dass sich der FPAP als „Zusammenschluss zu Präventionszwecken“ konstituiert hat, um für die 2 500 angeschlossenen Unternehmen eine rechtliche Rettungszone im Sinne des französischen Rechts zu bilden… Zu diesem Zweck ist die Beihilfe zum Arbeitnehmereinkommen im Bereich der Umstrukturierungszone zulässig. Sie hat keinerlei Auswirkungen auf die Wettbewerbsvorschriften. Sie unterliegt vielmehr den Grundsätzen der Gemeinschaft, die den Arbeitnehmern ein angemessenes Mindesteinkommen garantieren („Le FPAP se constitue en ‚groupement de prévention‘ en vue de constituer pour les 2 500 entreprises adhérentes un périmètre juridique de sauvegarde au sens de la Loi française…. A ce titre, l'aide aux revenus des salariés inscrite dans le périmètre de restructuration est autorisée. Elle n'affecte en rien les règles de concurrence. Elle relève au contraire des principes communautaires qui garantissent aux salariés un revenu minimum décent.“). Der FPAP führt weiter aus, dass das System für die Entlohnung von Seeleuten durch eine Beteiligung am Gewinn der Besatzung in Frankreich bei den Mitarbeitern der Fischereiunternehmen einen Einkommensrückgang, ja sogar eine Verschuldung gegenüber der Reederei bewirkt hat. Er präzisiert dann, dass sich 25 Mio. EUR von den vom Staat als Vorschuss gewährten 65 Mio. EUR direkt auf Vorschüsse für Arbeitnehmer bezogen und als direkte soziale Maßnahme einzustufen sind („… concernent directement des avances aux salariés et s'analysent comme une action sociale directe“.). MQA fügt hinzu: Werden die Darlehen als Beihilfen betrachtet, die nicht nur zugunsten des transparenten FPAP, sondern zugunsten der angeschlossenen Fischereiunternehmen gewährt werden, handelt es sich tatsächlich um soziale Beihilfen. Die auf diese Weise geleistete finanzielle Unterstützung wäre dann nämlich direkt mit der Entlohnung der Seeleute verknüpft („Si les emprunts sont considérés comme des aides au profit, non pas du FPAP transparent, mais des entreprises de pêche adhérentes, il s'agirait véritablement d'aides sociales. Le concours financier qui serait ainsi apporté serait en effet directement lié à la rémunération des marins.“).

(123)

Diese Behauptungen veranlassen die Kommission zu mehreren Bemerkungen:

1.

Zuallererst ist sie erstaunt zu lesen, dass fast 40 % (25 von 65 Mio. EUR) der Finanzierungsvorschüsse, die den drei oben genannten Vereinbarungen (siehe Randnummer 21 der vorliegenden Entscheidung) zufolge vom Staat gewährt wurden, um den Erwerb von Finanzoptionen auf den Terminmärkten für Erdölerzeugnisse zu ermöglichen, sich direkt auf Vorschüsse für Arbeitnehmer bezogen und als direkte soziale Beihilfen einzustufen sind („… concernent directement des avances aux salariés et s'analysent comme une aide sociale directe“.).

2.

Die Kommission vermutet, dass es sich hier seitens des FPAP um eine rhetorische Verkürzung handelt, mit der gezeigt werden soll, dass die vom FPAP durchgeführten Maßnahmen durch eine Senkung der Produktionskosten der Fischereiunternehmen und in Anbetracht des Systems der Entlohnung durch Gewinnbeteiligung letztendlich den Mitarbeitern dieser Unternehmen zugute kamen. In diesem Sinne könnten diese Maßnahmen als direkte soziale Beihilfe eingestuft werden („… comme une aide sociale directe“). Tatsächlich lässt kein einziger Aspekt des Dossiers darauf schließen, dass direkte soziale Beihilfen — das heißt Beihilfen, die durch den FPAP direkt an die Mitarbeiter der Unternehmen gezahlt wurden — geflossen sind; dies wird zudem durch die Satzung des FPAP (siehe Randnummer 20 der vorliegenden Entscheidung) in keiner Weise vorgesehen.

3.

Wie dem auch sei — das heißt, ob die Beihilfen nun letztendlich direkt an die Mitarbeiter gezahlt wurden, oder ob die Maßnahmen des FPAP in ihrer Wirkung diesen Mitarbeitern zugute kamen, indem sie eine Ergänzung ihrer auf einer Gewinnbeteiligung basierenden Einkommen ermöglichten — erinnert die Kommission daran, dass nach gefestigter Rechtsprechung (27) der Begriff der Beihilfe die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. In diesem Sinne sind die Einkommen unbestreitbar Bestandteil dieser Belastungen, und ein Unternehmen kann nicht auf eine öffentliche Finanzierung zählen, um diese zu tragen. Infolgedessen ist die Tatsache, dass die Vorteile, welche die Fischereiunternehmen aus der Möglichkeit des Ankaufs von Treibstoff zu Vorzugspreisen sowie aus einem teilweisen Ausgleich ihrer Treibstoffkosten gezogen haben, dem FPAP und MQA zufolge faktisch den Mitarbeitern dieser Unternehmen zugute gekommen sind, für den Zweck der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ohne Relevanz. Es reicht aus festzustellen, dass die den Fischereiunternehmen aus öffentlichen Mitteln gewährten Vorteile eine Minderung der Belastungen, die normalerweise das Budget dieser Unternehmen belasten, bewirkt haben.

4.

In ähnlicher Weise kann die Kommission auch die Behauptung, dass die Beihilfe zu den Arbeitnehmereinkommen zulässig war, weil sie einerseits den Grundsätzen der Gemeinschaft unterliegt, die den Arbeitnehmern ein angemessenes Mindesteinkommen garantieren, und weil andererseits das System der Entlohnung durch Gewinnbeteiligung für die französischen Seeleute besonders nachteilig war, nicht akzeptieren. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips unterliegen nämlich die Vorschriften für die Existenz eines Mindestlohns der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. In Frankreich ist diese Verpflichtung hinsichtlich des Einkommens der Seeleute in den Artikeln L.742-2, D.742-1 und D.742-2 des Arbeitsgesetzbuchs enthalten. Wie in einem Urteil des Appellationsgerichts Rennes vom 16. Juni 1998 (28) in Erinnerung gerufen wird, sind diese allgemeinverbindlichen Bestimmungen für die dem Gesetzbuch für die Beschäftigung auf See unterliegenden Arbeitnehmer unabhängig von der jeweiligen Art des Arbeitseinkommens anwendbar. Die Tatsache, dass der Reeder und seine Mitarbeiter anfänglich eine Entlohnung der Seeleute durch Gewinnbeteiligung (bei eventuellem Gewinn) vereinbart haben, entbindet den Reeder nicht von seiner Verpflichtung, den Seeleuten während der Zeit an Bord ein mindestens dem Mindesteinkommen entsprechendes Arbeitseinkommen zu garantieren. Anders ausgedrückt muss die Gewinnbeteiligung im Fischereiwesen mindestens dem in Anwendung des garantierten Mindestlohns berechneten Arbeitsentgelt entsprechen. Artikel 34 des Gesetzbuchs für die Beschäftigung auf See (29) verweist diesbezüglich auf eine nationale Tarifvereinbarung bzw. erweiterte Branchentarifvereinbarungen zur unabhängigen Festlegung der effektiven Arbeitszeit und des Zeitraums bzw. der Zeiträume, die für die Berechnung des garantierten Mindestlohns von durch Gewinnbeteiligung entlohnten Seeleuten zur Anwendung kommen („… un accord national professionnel ou des accords de branche étendus [pour fixer], indépendamment de la durée du travail effectif, la ou les périodes retenue pour le calcul du salaire minimum de croissance des marins rémunérés à la part“.). Die Branchentarifvereinbarung, die in Artikel 9 Absatz 1 für durch Gewinnbeteiligung entlohnte Seeleute ein jährliches Bruttomindesteinkommen garantiert, wurde am 28. März 2001 unterzeichnet (30). Diese Bestimmung wurde für alle dem Geltungsbereich dieser Vereinbarung unterliegenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch einen interministeriellen Erlass vom 3. Juli 2003 (31) verbindlich vorgeschrieben. Die durch diese gesetzliche Verpflichtung entstehenden Lohn- und Gehaltskosten stellen somit — ebenso wie die Treibstoffkosten — für die Fischereiunternehmen Produktionskosten dar. Unter diesen Bedingungen kann die Kommission das Argument nicht akzeptieren, dass der französische Staat zu einer finanziellen Intervention berechtigt war, weil sich die Reeder ihrer gesetzlichen Verpflichtung entzogen, ihren Arbeitnehmern — auch wenn diese durch Gewinnbeteiligung entlohnt werden — ein Mindesteinkommen zu garantieren.

(124)

MQA zufolge könnte es sich auch um sozioökonomische Maßnahmen handeln: „les lignes directrices (…) considèrent que peuvent être déclarées compatibles des mesures socio-économiques. En l'espèce, le FPAP est totalement transparent et les mesures qualifiées d'aides par la Commission ont un caractère à l'évidence socio-économique.“ (Die Leitlinien (…) besagen, dass sozioökonomische Maßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Im vorliegenden Fall ist der FPAP vollständig transparent, und die von der Kommission als Beihilfen eingestuften Maßnahmen sind offenkundig sozioökonomischer Art.).

(125)

Die Kommission stellt fest, dass MQA keinen einzigen Aspekt vorgetragen hat, der eine Prüfung der betreffenden Beihilfen in Bezug auf Ziffer 4.5. der Leitlinien ermöglicht, die vorsehen, dass Einkommensstützung für Arbeitnehmer von Fall zu Fall als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen kann, sofern sie mit sozioökonomischen Maßnahmen einhergeht. Dieser Abschnitt präzisiert nämlich, dass Maßnahmen zur Einkommensstützung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, „sofern sie Teil der flankierenden sozioökonomischen Maßnahmen zum Ausgleich von Einkommensausfällen sind, die mit den Maßnahmen zur Anpassung der Flottenkapazität gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angenommen wurden“ (Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (32). Die Gründung des FPAP ist nicht im Rahmen eines in Übereinstimmung mit Verordnung Nr. 2371/2002 beschlossenen Gesamtplans für die Anpassung der Fangkapazitäten erfolgt. Das von MQA vorgebrachte Argument kann somit in keiner Weise die Gewährung dieser Betriebsbeihilfen rechtfertigen.

(126)

MQA führt außerdem an, dass die Behauptung, dass die Beihilfen ohne Vorbedingung gewährt wurden, nicht korrekt sei. MQA zufolge hat der Staat für die Gewährung dieser Darlehen verlangt, dass der FPAP diverse Belege vorlegt, mit denen die Disziplin der Mittelverwaltung sowie die Entschlossenheit des Fonds und seiner Mitglieder bezüglich der Umsetzung nachhaltiger Lösungen für die neuen Produktionsbedingungen des Fischereisektors nachgewiesen werden soll („l'Etat a exigé pour consentir ces prêts que le FPAP produise des pièces justificatives multiples, pièces justificatives destinées à établir la rigueur de la gestion du fonds et aussi la détermination du fonds et de ses membres à mettre en œuvre des solutions durables aux nouvelles conditions de production du secteur de la pêche.“). MQA betont diese Anforderung einer transparenten Rechnungslegung und den Beschluss des Staates, die Durchführung einer ministerienübergreifenden Inspektionsmission zu verlangen.

(127)

Die Kommission nimmt diese Transparenz- und Kontrollanforderung zur Kenntnis, merkt jedoch an, dass dies in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Intervention handelt, eine elementare Anforderung zu sein scheint. Sie bedauert jedoch, dass ihr die französischen Behörden in einem solchen Kontext der Transparenz — trotz der im Verfahrensverlauf geäußerten Ersuchen — nicht sämtliche detailliert bezifferten Informationen über die Aktivitäten des Fonds übermittelt haben. Sie stellt schließlich fest, dass sie niemals über die von MQA erwähnte Inspektionsmission unterrichtet wurde, auch nicht im Zusammenhang mit den Schlussfolgerungen, um die die französischen Behörden für Mitte November 2005 ersucht wurden.

(128)

Infolgedessen ist die Kommission der Ansicht, dass die vom Staat gewährten Vorschüsse sehr wohl in die Kategorie der Betriebsbeihilfen nach Ziffer 3.7. der Leitlinien fallen, die Folgendes besagen: „Staatliche Beihilfen, die gewährt werden, ohne dass den Begünstigten eine Verpflichtung hinsichtlich der Erreichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik auferlegt wird, die zur Verbesserung der finanziellen und sonstigen Lage ihrer Betriebe bestimmt ist (…), sind als Betriebsbeihilfen anzusehen und insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar“. Diese Vorschüsse sind demnach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(129)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die verschiedenen Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unzulässigerweise gewährt hat.

(130)

Auf der Grundlage der in Teil 4.1 der vorliegenden Entscheidung vorgenommenen Analyse gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Aufstockung des Liquiditätsbestands des FPAP durch die Gewährung von drei bzw. möglicherweise vier Vorschüssen in Höhe von insgesamt 65 Mio. EUR bzw. möglicherweise 77 Mio. EUR eine mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass kein Bankinstitut dem FPAP derartige Vorschüsse gewährt hätte, wie er sie im vorliegenden Fall erhalten hat, und dass, gemäß den verfügbaren Informationen, diese Vorschüsse nicht zurückgezahlt wurden, wurden diese Vorschüsse nämlich in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss (siehe Randnummer 67) und somit in staatliche Beihilfe in Höhe des gewährten Betrages umgewandelt.

(131)

Auf der Grundlage der in Teil 4.2 der vorliegenden Entscheidung vorgenommenen Analyse gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die dem FPAP in Form von Vorschüssen gewährte Beihilfe, die den Fischereiunternehmen den Kauf von Treibstoff zu günstigen Preisen sowie den Erhalt einer Ausgleichszahlung im Rahmen der „Dieselkraftstoff-Versicherung“ („assurance gazole“) ermöglicht hat, eine mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe darstellt.

6.   RÜCKFORDERUNG

(132)

Der Betrag der von Frankreich gewährten staatlichen Beihilfe beläuft sich auf 65 Mio. EUR beziehungsweise auf 77 Mio. EUR, wenn es eine vierte Vereinbarung gegeben hat. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Das Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen zurückgezahlt wurden, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten (33). Das Ziel der Rückforderung wird demnach erreicht sein, wenn dieser Betrag von 65 bzw. 77 Mio. EUR zurückgezahlt wurde.

(133)

Um zu ermitteln, welche Beträge einerseits vom FPAP und andererseits von den Fischereiunternehmen zurückzufordern sind, ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der FPAP, bei seiner Tätigkeit als Wirtschaftsteilnehmer auf den Terminmärkten, das Ziel verfolgt, an die Fischereiunternehmen im Rahmen einer von ihm eingeführten „Dieselkraftstoff-Versicherung“ Ausgleichszahlungen zu leisten und ihnen Treibstoff zu günstigen Preisen zu liefern. Die im Rahmen der vorliegenden Entscheidung vorgenommene Analyse der allgemeinen Wirtschaftlichkeit dieses besonderen Systems zeigt, dass der FPAP durch den schrittweisen Transfer der vom Staat gewährten Beihilfe seine Aufgabe erfüllt hat. Aus diesem Grund besteht die vom FPAP zurückzufordernde Beihilfe aus demjenigen Teil der 65 bzw. 77 Mio. EUR, der nicht an die Fischereiunternehmen transferiert wurde; die von den Fischereiunternehmen zurückzufordernde Beihilfe ist dann derjenige Teil der Beihilfe, der an sie transferiert wurde.

(134)

Der Kommission ist nicht bekannt, welcher Betrag vom FPAP tatsächlich an die Fischereiunternehmen transferiert wurde. Die Kommission merkt diesbezüglich an, dass ihr trotz einer an Frankreich gerichteten Anordnung, ihr sämtliche notwendigen Informationen über die Funktionsweise des FPAP zu übermitteln, weder die Art und Weise der Nutzung des Liquiditätsbestands dieses Fonds, noch seine Rechnungslegung übermittelt wurde. Da diese Informationen nicht vorliegen, und um die Rechtsprechung des Gerichtshofs (34) zu berücksichtigen, hält die Kommission einige Leitlinien für die bei der Ermittlung der zurückzufordernden Beihilfebeträge anzuwendende Methodik für angebracht.

(135)

Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien hat die Kommission die Tatsache berücksichtigt, dass der FPAP aufgrund der Vereinbarungen zu einer Rechnungslegung verpflichtet war, der die Verwendung der Vorschüsse sowie die Verteilung der Mittel und der Ausgaben des Fonds zu entnehmen sind, und dass er sich verpflichtet hat, die Buchungsunterlagen während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren aufzubewahren und den verschiedenen Organen des Staates auf einfache Anforderung zur Verfügung zu stellen (siehe Randnummer 27). Anhand dieser Elemente werden die Behörden oder Organe, die für die Durchsetzung der Rückforderungsentscheidung zuständig sind, die Möglichkeit haben, sich über den Cashflow des FPAP sowie über seine Liquiditätslage zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Entscheidung zu unterrichten. Da für die Rechnungslegung der Fischereiunternehmen im Allgemeinen die dem — im Verwaltungsrat des FPAP vertretenen — Verwaltungszentrum der mittelständischen Fischerei (Centre de gestion de la pêche artisanale) angehörenden Verwaltungsorgane zuständig sind, wird es überdies möglich sein, der Rechnungslegung der Unternehmen die vom FPAP geleisteten Ausgleichszahlungen zu entnehmen.

6.1.   Rückforderung vom FPAP

(136)

Der Betrag der nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Beihilfe, der vom FPAP zurückzufordern ist, entspricht demjenigen Teil der staatlichen Beihilfe, der nicht endgültig an die Fischereiunternehmen transferiert wurde, das heißt, dem Betrag der zur Finanzierung der Betriebskosten des FPAP dienenden Vorschüsse sowie dem Betrag der Vorschüsse, den der FPAP in seinem Liquiditätsbestand belassen hat. Den Gesamtbetrag der Betriebskosten könnte die für die Durchführung der Rückforderung zuständige Behörde der Rechnungslegung des FPAP entnehmen. In Anbetracht des fungiblen Charakters des Geldes und der Unmöglichkeit, seine Herkunft in Abhängigkeit von seiner Verwendung zu unterscheiden, ist die Kommission der Ansicht, dass derjenige Teil der Vorschüsse des Staates, mit dem diese Betriebskosten finanziert wurden, dem Gesamtbetrag dieser Kosten entspricht, unter Anwendung des Verhältnisses dieser Vorschüsse bezogen auf die Summe dieser Vorschüsse und der Eigenmittel des FPAP (Beiträge der Mitglieder). Auf dieselbe Weise kann der im Liquiditätsbestand belassene Betrag der Vorschüsse ermittelt werden, indem auf den verbleibenden Liquiditätsbestand dasselbe Verhältnis angewandt wird.

6.2.   Rückforderung von den Fischereiunternehmen

(137)

Wie weiter oben dargelegt, beläuft sich die von der Gesamtheit der Fischereiunternehmen zurückzufordernde Beihilfe auf die Vorschüsse in Höhe von 65 bzw. 77 Mio. EUR, vermindert um die gemäß den Angaben in Randnummer 136 vom FPAP zurückzufordernde Summe. Bezüglich der Rückforderung der staatlichen Beihilfe von den einzelnen Unternehmen ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass es unter dem Aspekt der Rechnungslegung nicht möglich ist, zwischen der als staatliche Beihilfe eingestuften Beihilfe und der nicht dem Staat zuzurechnenden Beihilfe zu unterscheiden (siehe Abschnitt 4.2.1.2 der vorliegenden Entscheidung).

(138)

Nach Ansicht der Kommission kann die von den einzelnen Unternehmen zurückzufordernde Beihilfe anhand der von den einzelnen Unternehmen im Rahmen der „Dieselkraftstoff-Versicherung“ erhaltenen Ausgleichszahlungen berechnet werden.

(139)

Die Kommission verwendet diese Ausgleichszahlung als Berechnungsgrundlage und lässt das Subventionsäquivalent unberücksichtigt, das die einzelnen Fischereiunternehmen aufgrund des Kaufes von Treibstoff zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis realisiert haben. Nach Ansicht der Kommission ist diese Vorgehensweise gerechtfertigt, weil die Unternehmen, die von Vorzugspreisen für ihren Treibstoff profitiert haben, dieselben Unternehmen sind wie die, die Ausgleichszahlungen im Rahmen der „Dieselkraftstoff-Versicherung“ erhalten haben; dabei sind die Proportionen durchaus vergleichbar, weil ein Unternehmen umso höhere Ausgleichszahlungen erhalten hat, je mehr Treibstoff es zu Vorzugspreisen gekauft hat. Bei Anwendung dieser Berechnungsgrundlage kommt es demnach zu keiner Verfälschung zwischen den betroffenen Unternehmen in Bezug auf die Rückzahlungsverpflichtungen, denen sie unterliegen werden. Außerdem merkt die Kommission an, dass — wenn diese Subventionsäquivalente in die Berechnungsgrundlage einfließen sollten — für jede während des Zeitraums der Tätigkeit des FPAP auf den Ölterminmärkten erfolgte Treibstoffversorgung die Differenz zwischen den entsprechenden Ausgaben bei einem Kauf zum Tagespreis und dem tatsächlich von der Genossenschaft fakturierten Preis berechnet werden müsste, wobei zuvor der für die jeweilige Treibstoffart und den Lieferort geltende Tagespreis ermittelt werden müsste. Diese Methode wäre schwieriger umzusetzen gewesen. Aus diesem Grund hält es die Kommission für besser, eine Berechnungsgrundlage zu empfehlen, durch die die Aufgabe der Behörden und der für die Durchsetzung der Rückforderungsentscheidung zuständigen Organe vereinfacht wird.

(140)

Infolgedessen kann nach Ansicht der Kommission die von den einzelnen Unternehmen zurückzufordernde Beihilfe anhand der von den einzelnen Unternehmen im Rahmen der „Dieselkraftstoff-Versicherung“ erhaltenen Ausgleichszahlungen berechnet werden. Die zurückzufordernde staatliche Beihilfe ist zu berechnen, indem auf diese Ausgleichszahlung ein dem Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der von den Fischereiunternehmen zurückzufordernden staatlichen Beihilfe und dem Gesamtbetrag der vom FPAP im Rahmen der „Dieselkraftstoff-Versicherung“ an die Fischereiunternehmen geleisteten Ausgleichszahlungen entsprechender Prozentsatz angewandt wird.

(141)

Der von den einzelnen Fischereiunternehmen zurückzufordernde Betrag ist demnach mittels der folgenden Formeln zu berechnen:

Formula

R*Unt

=

von den Fischereiunternehmen zurückzufordernder Betrag

I

=

Betrag der von dem Fischereiunternehmen im Rahmen der „Dieselkraftstoff-Versicherung“ erhaltenen Ausgleichszahlungen

Vorschüsse

=

65 bzw. 77 Mio. EUR

R*FPAP

=

vom FPAP gemäß den Angaben in Randnummer 136 zurückzufordernder Betrag

Gesamt I

=

Gesamtbetrag der vom FPAP im Rahmen der „Dieselkraftstoff-Versicherung“ an die Fischereiunternehmen geleisteten Ausgleichszahlungen

(142)

Diese Formel berücksichtigt das Postulat, demzufolge der FPAP auf den Terminmärkten Gewinne realisiert hat, die dann vollständig an die Fischereiunternehmen abgetreten wurden. Wie in der vorliegenden Entscheidung beschrieben, ist dies der plausibelste Fall. Allerdings muss auch der theoretische Fall vorgesehen werden, dass der FPAP auf den Terminmärkten Verluste erlitten hat, was zur Folge gehabt hätte, dass an die Fischereiunternehmen Ausgleichszahlungen geleistet worden wären, deren Gesamtbetrag unter dem Betrag der Vorschüsse gelegen hätte, vermindert durch den vom FPAP zurückzufordernden Betrag. In einem solchen Fall wäre der Quotient (Vorschüsse – R*FPAP)/Gesamt I im Allgemeinen größer als 1, insbesondere wenn der Betrag „R*FPAP“ niedrig ist; die Anwendung der obigen Formel hätte dann zur Folge, dass der von den Fischereiunternehmen zurückzufordernde Gesamtbetrag höher wäre als der Betrag, den sie erhalten haben. Aus diesem Grund ist in diesem Sonderfall vorzusehen, dass der von den einzelnen Unternehmen zurückzufordernde Betrag dem Betrag entspricht, den das jeweilige Unternehmen im Rahmen der „Dieselkraftstoff-Versicherung“ erhalten hat. In diesem Fallbeispiel wäre die Differenz zwischen den Vorschüssen des Staates und den an die Fischereiunternehmen geleisteten Ausgleichszahlungen vom FPAP zurückzufordern, bei dem diese Differenz tatsächlich verblieben wäre.

(143)

Staatliche Beihilfen für Fischereiunternehmen unterliegen keiner Rückforderung, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 bzw. die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 über De-minimis-Beihilfen erfüllen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die an den Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors (Fonds de prévention des aléas pêche, FPAP) für den Erwerb von Finanzoptionen auf dem Ölterminmarkt gewährte Beihilfe, die von Frankreich unzulässigerweise und unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt wird, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Die den Fischereiunternehmen in Form einer Entlastung von ihren Treibstoffkosten gewährte Beihilfe, die von Frankreich unzulässigerweise und unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt wird, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

Eine einem Fischereiunternehmen gewährte Einzelbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (35) unterliegt nicht der Rückforderung, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung anwendbaren Bedingungen der kraft Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommenen Verordnung erfüllt.

Artikel 4

(1)   Frankreich fordert von den Empfängern die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen gemäß den Artikeln 1 und 2 zurück.

(2)   Auf den zurückzufordernden Betrag werden vom Zeitpunkt der Gewährung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung Zinsen fällig.

(3)   Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (36) nach der Zinseszinsformel zu berechnen.

(4)   Frankreich stellt alle ausstehenden Zahlungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Beihilfen ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung ein.

Artikel 5

(1)   Die Rückforderung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Beihilfen erfolgt unverzüglich und wirksam.

(2)   Frankreich gewährleistet, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 6

(1)   Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung legt Frankreich der Kommission folgende Informationen vor:

a)

den Gesamtbetrag (Beihilfe und Zinsen), der vom FPAP zurückgefordert werden muss;

b)

eine detaillierte Beschreibung der bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung;

c)

Unterlagen zum Nachweis, dass der FPAP zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden ist.

(2)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Frankreich legt unverzüglich, auf einfache Anforderung der Kommission, alle Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung vor. Ferner macht Frankreich genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits vom FPAP zurückgezahlt wurden.

Artikel 7

(1)   Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung legt Frankreich der Kommission folgende Informationen vor:

a)

eine Aufstellung der Fischereiunternehmen, die eine Beihilfe gemäß Artikel 2 erhalten haben, sowie den Gesamtbetrag, den die einzelnen Unternehmen erhalten haben;

b)

den Gesamtbetrag (Beihilfe und Zinsen), der von den einzelnen Empfängern zurückgefordert werden muss;

c)

eine detaillierte Beschreibung der bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung;

d)

Unterlagen zum Nachweis, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden sind.

(2)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Frankreich legt unverzüglich, auf einfache Anforderung der Kommission, alle Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung vor. Ferner macht Frankreich genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Mai 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  ABl. C 91 vom 19.4.2006, S. 30.

(3)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 1993, verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, AGF-Cancava, Slg. 1993, S. I-637.

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, C-222/04, Cassa di Risparmio, Slg. 2006, S. I-289.

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, C-342/96, Spanien gegen Kommission, Slg. 1999, S. I-2459; Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, C-256/97, DMTransports, Slg. 1999, S. I-3913; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 11. Juli 2002, T-152/99, Andrès Molina, Slg. 2002, S. II-3049.

(7)  ABl. C 307 vom 17.12.2003, S. 11.

(8)  ABl. C 220 vom 8.9.2005, S. 2.

(9)  Anders als in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben, entfallen auf die Schiffe dieser Kategorie (mehr als 12 Meter) nicht 95,3 % der dem FPAP angehörenden Schiffe, sondern es sind vielmehr 95,3 % der Schiffe dieser Kategorie, die durch den FPAP abgesichert werden.

(10)  N. COULON Les nouveaux ratios bancaires d'endettement des entreprises BANQUE, Nr. 511, Dezember 1990, zitiert von Alain Galesnes in „Le diagnostic bancaire de l'entreprise“ in Editions du Centre d'Etudes et de Recherches Financières appliquées (CEREFIA) Rennes, 1994/2004.

(11)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, C-482/99, Frankreich gegen Kommission, Slg. 2002, S. I-4397, insbesondere Randnummern 53 bis 56.

(12)  http://pecheaquaculture.region-bretagne.fr

(13)  Diese Höchstgrenze ist diejenige, die letztendlich in der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission zur Anwendung kam (siehe Fußnote 14).

(14)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(15)  Siehe Fußnote 14.

(16)  Quelle: Observatoire économique régional des pêches de Bretagne. „Résultats des flottilles artisanales 2005/2006“, Zusammenfassung

(17)  Die Verweise auf die Teile 3.1 und 3.2 beziehen sich auf die in Randnummer 11 erwähnte Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Der Teil 3.1 behandelt die Beihilfe für den Erwerb von Optionen auf den Terminmärkten und die daraus für den FPAP und die Fischereiunternehmen resultierenden finanziellen Vorteile; der Teil 3.2 behandelt die Ausgleichszahlungen für den Treibstoffkauf für diese Unternehmen.

(18)  Insbesondere: Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien gegen Kommission, 173/73, Slg. 1974, S. 709; Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich gegen Kommission, „Kimberly Clark“, C-241/94, Slg. 1996, S. I-4551; Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Spanien gegen Kommission, C-480/98, Slg. 2000, S. I-8717; und Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Belgien gegen Kommission, C-5/01, Slg. 2002, S. I-11991.

(19)  Siehe Absatz II der Rede von Herrn D. Bussereau, Minister für Landwirtschaft und Fischerei, am 30. Juni 2005 auf der Hauptversammlung des Comité national des pêches maritimes et des élevages marins; das entsprechende Dokument ist unter der folgenden Internetadresse abrufbar: http://agriculture.gouv.fr/IMG/pdf/discours_300605_ag-cnpm.pdf

(20)  ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 21.

(21)  KOM(2007) 73 endgültig.

(22)  Quellen: OFIMER Les chiffres-clés de la filière pêche et aquaculture en France (Schlüsselzahlen des Fischerei- und Aquakultursektors in Frankreich), Ausgabe 2006. Gleichfalls Eurostat und Global Trade Information Service.

(23)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998, T-241/95, Het Vlaamse Gewest gegen Kommission, Slg. 1998, S. II-717, Randnummer 67.

(24)  Nationalversammlung — Protokoll der Sitzung vom 25. Oktober 2006, Anhörung von Herrn Dominique Bussereau, Minister für Landwirtschaft und Fischerei.

(25)  KOM(2006) 103 endgültig.

(26)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(27)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1999, C-251/97, Französische Republik gegen Kommission, Slg. 1999, S. I-6639, Randnummer 35.

(28)  Urteil des Appellationsgerichts Rennes vom 16. Juni 1998, Marziou gegen Louzaouen, in Le Droit Maritime Français, Nr. 588, Dezember 1998, S. 1201 ff. (Editions Lamy).

(29)  Abrufbar unter www.legifrance.gouv.fr/

(30)  Amtliches Bulletin des Ministeriums für Ausrüstung Nr. 13 vom 25. Juli 2003, abrufbar unter www2.equipement.gouv.fr/bulletinofficiel/fiches/BO200313/Une.htm

(31)  Veröffentlicht im Staatsanzeiger der Französischen Republik Nr. 203 vom 3. September 2003, S. 15051.

(32)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(33)  Urteil des Gerichtshofs vom 29.4.2004, Rechtssache C-277/97, Deutschland gegen Kommission, Slg. 2004, S. I-3925, Randnummer 75.

(34)  Urteil des Gerichtshofs vom 12.10.2000, Rechtssache C-480/98, Spanien gegen Kommission, Slg. 2000, S. I-8715, Randnummer 25.

(35)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(36)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/88


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2008

über die Nichtaufnahme von Schwefelsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7612)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/937/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe dieser Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission enthalten weitere Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Schwefelsäure aufgeführt.

(3)

Die Auswirkungen von Schwefelsäure auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 für eine Reihe von Verwendungen bewertet, die der Antragsteller vorgeschlagen hat. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Schwefelsäure war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden im Oktober 2007 übermittelt.

(4)

Die Kommission hat Schwefelsäure gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 geprüft. Ein Entwurf eines Beurteilungsberichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 26. September 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(5)

Nach der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss — unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Kommentare — zu dem Schluss, dass die verfügbaren Daten nicht ausreichten, um die Möglichkeit einer Gefährdung der Verbraucher abschließend bewerten und eine verlässliche annehmbare Anwenderexposition (AOEL) festlegen zu können; solch ein Wert sei für die Bewertung der Anwendergefährdung erforderlich. Darüber hinaus wurden weitere von dem berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht dargelegte Bedenken in den Beurteilungsbericht über diesen Stoff aufgenommen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Gegenprüfung („Peer Review“) Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs aufrechterhalten möchte. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Basis der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, haben nicht ergeben, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Schwefelsäure unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Schwefelsäure sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für schwefelsäurehaltige Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine Neuzulassungen für derartige Mittel erfolgen.

(9)

Gewährt ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Schwefelsäure, so sollte diese auf zwölf Monate begrenzt werden, um die Verwendung der Lagervorräte in einer weiteren Vegetationsperiode zu ermöglichen; dadurch wird gewährleistet, dass schwefelsäurehaltige Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass der vorliegenden Entscheidung erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), mit Blick auf eine mögliche Aufnahme von Schwefelsäure in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Schwefelsäure wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen für schwefelsäurehaltige Pflanzenschutzmittel bis zum 5. Juni 2009 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für schwefelsäurehaltige Pflanzenschutzmittel erteilt oder verlängert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewährte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 5. Juni 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/90


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2008

über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 in Frage kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8028)

(2008/938/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sieht die Gewährung einer als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung für Entwicklungsländer vor, die bestimmte Anforderungen nach den Artikeln 8 und 9 erfüllen.

(2)

Alle Entwicklungsländer, die die Sonderregelung in Anspruch nehmen wollen, mussten bis zum 31. Oktober 2008 einen entsprechenden Antrag einreichen und umfassende Angaben machen zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und zu ihrer Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen. Damit der Antrag gewährt werden kann, muss das antragstellende Land auch als gefährdetes Land im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 gelten.

(3)

Die Kommission hat diese Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 geprüft und eine Liste der begünstigten Länder, die die Kriterien erfüllen, erstellt. Mithin sollte diesen Ländern vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 die Sonderregelung gewährt werden.

(4)

Nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird die Einhaltung der Kriterien, die auch Teil der nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates (2) eingeleiteten, noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen bezüglich Sri Lankas (3) und El Salvadors (4) sind, im Laufe dieser Untersuchungen geprüft.

(5)

Durch die rechtzeitige Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union sollte gewährleistet sein, dass die Verpflichtungen nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008, nämlich die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung ab dem 1. Januar 2009 gewährt wird, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, eingehalten wird.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den folgenden Entwicklungsländern kommt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 zugute:

(AM)

Armenien

(AZ)

Aserbaidschan

(BO)

Bolivien

(CO)

Kolumbien

(CR)

Costa Rica

(EC)

Ecuador

(GE)

Georgien

(GT)

Guatemala

(HN)

Honduras

(LK)

Sri Lanka

(MN)

Mongolei

(NI)

Nicaragua

(PE)

Peru

(PY)

Paraguay

(SV)

El Salvador

(VE)

Venezuela.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Armenien, die Republik Aserbaidschan, die Republik Bolivien, die Republik Costa Rica, die Republik Ecuador, die Republik El Salvador, Georgien, die Republik Guatemala, die Republik Honduras, die Republik Kolumbien, die Mongolei, die Republik Nicaragua, die Republik Paraguay, die Republik Peru, die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka und die Bolivarische Republik Venezuela gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2008

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 34.

(4)  ABl. L 108 vom 18.4.2008, S. 29.


Berichtigungen

12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/92


Berichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

( Amtsblatt der Europäischen Union L 213 vom 8. August 2008 )

Seite 59, Erwägungsgrund 11:

anstatt:

„(11)

Ferner sollte zusätzlich zu den vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss festgelegten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien die Lieferung, der Verkauf oder der Transfer bestimmter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien an den Iran verboten werden, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten.“

muss es heißen:

„(11)

Ferner sollte zusätzlich zu den vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss festgelegten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien die Lieferung, der Verkauf oder der Transfer bestimmter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien an den Iran verboten werden, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als offen bezeichnet hat, beitragen könnten.“

Seite 59, Artikel 1 Nummer 1 neuer Buchstabe d:

anstatt:

„d)

gewisse sonstig Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten. (…)“

muss es heißen:

„d)

gewisse sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als offen bezeichnet hat, beitragen könnten. (…)“


12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.


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