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Document L:2011:216:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 216, 23. August 2011


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ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.216.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 216

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
23. August 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss 2011/514/GASP des Rates vom 22. November 2010 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 839/2011 der Kommission vom 22. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 840/2011 der Kommission vom 22. August 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 841/2011 der Kommission vom 22. August 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

8

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

23.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/1


BESCHLUSS 2011/514/GASP DES RATES

vom 22. November 2010

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“), insbesondere auf Artikel 37, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 218 Absatz 5 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 22. März 2010 beschlossen, die Hohe Vertreterin zu ermächtigen, nach Artikel 37 EUV und gemäß dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 3 AEUV Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Sicherheit von Informationen aufzunehmen.

(2)

Die Hohe Vertreterin hat aufgrund dieser Ermächtigung ein Abkommen mit der Republik Serbien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

Die EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „EU“,

und

die REPUBLIK SERBIEN,

im Folgenden „die Vertragsparteien“,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen in Sicherheitsfragen von gemeinsamem Interesse ausgebaut werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu und den Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material der Vertragsparteien erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zur Erreichung des Ziels der Vertragsparteien, ihre Sicherheit auf jede Weise zu stärken, findet dieses Abkommen zwischen der EU und der Republik Serbien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Abkommen“) Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen und als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form und jedweden Bereichs, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

(2)   Jede Vertragspartei schützt die als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelt werden, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei vor einer unbefugten Weitergabe.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen und Material jedweder Form,

a)

für die (das) eine der beiden Vertragsparteien festgelegt hat, dass sie (es) geschützt werden müssen (muss), da eine unbefugte Weitergabe den Interessen der Republik Serbien oder der EU oder eines oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, und

b)

die (das) mit einem Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind (ist).

Artikel 3

Dieses Abkommen findet Anwendung auf die folgenden Organe und Rechtsträger der EU: den Europäischen Rat, den Rat der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“), das Generalsekretariat des Rates, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und die Europäische Kommission. Für die Zwecke dieses Abkommens werden diese Organe und Rechtsträger als „EU“ bezeichnet.

Artikel 4

Jede der Vertragsparteien und deren in Artikel 3 genannten Organe und Rechtsträger stellen sicher, dass sie über ein Geheimschutzsystem und Geheimschutzmaßnahmen verfügen, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und in den nach Artikel 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ihren Niederschlag finden, so dass die Anwendung eines gleichwertigen Schutzstandards auf die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen gewährleistet ist.

Artikel 5

Jede der Vertragsparteien und deren in Artikel 3 genannten Organe und Rechtsträger verfahren wie folgt:

a)

Sie schützen Verschlusssachen, die ihnen im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Vertragspartei bereitgestellt oder mit dieser ausgetauscht werden, in einer Weise, die mindestens gleichwertig mit dem Schutz ist, der von der bereitstellenden Vertragspartei geboten wird.

b)

Sie stellen sicher, dass Verschlusssachen, die gemäß diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugeordneten Geheimhaltungsgrad beibehalten und dass dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei nicht herabgestuft oder aufgehoben wird. Die empfangende Vertragspartei schützt die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen und Material mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad, wie in Artikel 7 beschrieben, niedergelegt sind.

c)

Sie verwenden solche Verschlusssachen nur für die vom Urheber festgelegten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

d)

Sie geben solche Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte Organe und Rechtsträger der EU weiter.

e)

Sie gewähren den Zugang zu Verschlusssachen nur den Personen, die davon Kenntnis haben müssen und die von der betreffenden Vertragspartei einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen und entsprechend ermächtigt worden sind.

f)

Sie gewährleisten die Sicherheit der Anlagen, in denen die von der anderen Vertragspartei bereitgestellten Verschlusssachen aufbewahrt werden.

g)

Sie stellen sicher, dass alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben, über ihre Verantwortung für den Schutz der Informationen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet werden.

Artikel 6

(1)   Verschlusssachen werden gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers weitergegeben oder freigegeben.

(2)   Zur Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien wird von der empfangenden Vertragspartei in jedem Einzelfall vorbehaltlich der Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei und gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers ein Beschluss über die Weitergabe oder die Freigabe der betreffenden Verschlusssache gefasst.

(3)   Eine grundsätzliche Freigabe ist nur dann zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien Verfahren für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre spezifischen Erfordernisse relevant sind, vereinbart wurden.

(4)   Dieses Abkommen kann nicht als Grundlage für die zwingende Freigabe von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien herangezogen werden.

(5)   Von der bereitstellenden Vertragspartei übermittelte Verschlusssachen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergegeben werden. Vor einer solchen Weitergabe stellt die empfangende Vertragspartei sicher, dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer in der Lage ist, diese Informationen zu schützen, und dass er einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist; ebenso müssen die Anlagen des Auftragnehmers oder potenziellen Auftragnehmers den Schutz dieser Informationen ermöglichen und einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sein.

Artikel 7

Um einen gleichwertigen Schutz der von den Vertragsparteien bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen sicherzustellen, gilt für die einzelnen Geheimhaltungsgrade folgende Entsprechungstabelle:

EU

Republik Serbien

RESTREINT UE

ИНТΕРНО РС oder INTERNO RS

CONFIDENTIEL UE

ПОΒΕРЉИВО РС oder POVERLJIVO RS

SECRET UE

СТРОГО ПОΒΕРЉИВО РС oder STROGO POVERLJIVO RS

TRES SECRET UE/EU TOP SECRET

ДРЖАВНА ТАЈНА РС oder DRŽAVNA TAJNA RS

Artikel 8

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE, ПОΒΕРЉИВО РС oder POVJERLJIVO RS haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung werden so ausgestaltet, dass durch sie festgestellt wird, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 9

Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen der Sicherheit der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 12 genannten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Evaluierungsbesuche durch, um die Wirksamkeit der gemäß Artikel 12 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen.

Artikel 10

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU ist die gesamte Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates zuzustellen, der sie vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die in Artikel 3 genannten Rechtsträger weiterleitet.

b)

Für die Republik Serbien ist die gesamte Korrespondenz über das Amt des Rates für die nationale Sicherheit und den Schutz von Verschlusssachen zuzustellen.

(2)   Die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, kann jedoch aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei, die speziell als Empfänger benannt sind, gerichtet werden und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates, den Chief Registry Officer der Europäischen Kommission oder aber den Chief Registry Officer des EAD übermittelt, je nachdem, was angemessen ist. Für die Republik Serbien wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer der Mission der Republik Serbien bei der EU übermittelt.

Artikel 11

Der Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien und der Generalsekretär des Rates sowie das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 12

(1)   Zur Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den drei nachstehend bezeichneten Stellen, von denen jede unter der Leitung und im Auftrag der ihr übergeordneten Stelle handelt, Sicherheitsvorkehrungen festgelegt, um die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes von Verschlusssachen, die diesem Abkommen unterliegen, festzulegen:

das Amt des Rates für die nationale Sicherheit und den Schutz von Verschlusssachen, für Verschlusssachen, die der Republik Serbien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden;

das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, für Verschlusssachen, die der EU im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden;

die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, für Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder mit ihr ausgetauscht werden.

(2)   Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens müssen die in Absatz 1 genannten, für die Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Einklang mit den nach Absatz 1 festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen zu schützen.

Artikel 13

(1)   Die in Artikel 12 genannte zuständige Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei über eine erwiesene oder mutmaßliche unbefugte Weitergabe oder einen erwiesenen oder mutmaßlichen Verlust von Verschlusssachen, die von jener Vertragspartei bereitgestellt wurden; sie führt eine Untersuchung durch und erstattet der anderen Vertragspartei über die Ergebnisse Bericht.

(2)   Die in Artikel 12 genannten zuständigen Stellen legen Verfahren fest, nach denen in solchen Fällen vorzugehen ist.

Artikel 14

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen.

Artikel 15

Bestehende Übereinkünfte oder Regelungen zwischen den Vertragsparteien sowie Übereinkünfte zwischen der Republik Serbien und Mitgliedstaaten der EU bleiben durch dieses Abkommen unberührt. Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht unvereinbar mit den aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind.

Artikel 16

Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Während der Verhandlungen erfüllen beide Vertragsparteien weiterhin alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.

(3)   Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

(4)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Belgrad am sechsundzwanzigsten Mai zweitausendelf, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Republik Serbien


VERORDNUNGEN

23.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 839/2011 DER KOMMISSION

vom 22. August 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wenn die verbleibenden Mengen Nichtquotenzucker oder –isoglucose eines Erzeugers unter den Mengen liegen, für die dieser Erzeuger im Rahmen der genannten Verordnung einen Antrag gestellt hat, so muss der Erzeuger gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission (2) für diese Differenz einen Betrag von 500 EUR/Tonne zahlen.

(2)

Wird gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt, so erhalten die Erzeuger zwangsläufig weniger als sie beantragt haben. In diesem Fall ist die Vorschrift von Artikel 9 Absatz 3 nur auf die Mengen anzuwenden, für die diesen Erzeugern tatsächlich Bescheinigungen ausgestellt wurden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 222/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 erhält folgende Fassung:

„Liegen die verbleibenden Mengen Nichtquotenzucker oder -isoglucose eines Erzeugers unter den Mengen, für die diesem Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung Bescheinigungen ausgestellt wurden, so muss der Erzeuger für diese Differenz einen Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne zahlen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 5.3.2011, S. 6.


23.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 840/2011 DER KOMMISSION

vom 22. August 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

38,5

EC

26,0

MK

24,7

ZZ

29,7

0707 00 05

TR

141,4

ZZ

141,4

0709 90 70

EC

45,6

TR

130,1

ZZ

87,9

0805 50 10

AR

77,2

BR

43,5

CL

48,2

TR

66,0

UY

75,2

ZA

81,9

ZZ

65,3

0806 10 10

EG

143,1

MA

178,3

MK

41,0

TR

154,6

ZZ

129,3

0808 10 80

AR

101,3

BR

47,3

CL

106,2

CN

61,9

NZ

107,8

US

159,5

ZA

86,3

ZZ

95,8

0808 20 50

AR

161,3

CL

156,9

CN

51,9

TR

148,9

ZA

108,7

ZZ

125,5

0809 30

TR

130,4

ZZ

130,4

0809 40 05

BA

46,7

ZZ

46,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


23.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 841/2011 DER KOMMISSION

vom 22. August 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 833/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 214 vom 19.8.2011, S. 13.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 23. August 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

50,60

0,00

1701 11 90 (1)

50,60

0,00

1701 12 10 (1)

50,60

0,00

1701 12 90 (1)

50,60

0,00

1701 91 00 (2)

54,67

1,07

1701 99 10 (2)

54,67

0,00

1701 99 90 (2)

54,67

0,00

1702 90 95 (3)

0,55

0,19


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


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