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Amtsblatt der Europäischen Union, L 223, 29. August 2007


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 223

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
29. August 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 994/2007 der Kommission vom 28. August 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

29.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 994/2007 DER KOMMISSION

vom 28. August 2007

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 30. November 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens („Einleitungsbekanntmachung“) betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium („FeSi“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland („betroffene Länder“).

(2)

Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 16. Oktober 2006 von Euroalliages, dem Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 90 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Ferrosilicium entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwender sowie die Vertreter der betroffenen Länder und den Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Der Antragsteller, ein Hersteller, der den Antrag unterstützte, ausführende Hersteller, Einführer, Rohstoffhersteller, Verwender und Verwenderverbände übermittelten Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission angekündigt, dass angesichts der großen Zahl der Einführer in dieser Untersuchung unter Umständen mit einer Stichprobe gearbeitet würde. Da aber die Zahl Einführer in der Gemeinschaft, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, niedriger war als erwartet, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe.

(6)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China und Kasachstan, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission Antragsformulare an alle bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der beiden Länder.

(7)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu.

(8)

Es gingen Antworten von den fünf antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, einem Gemeinschaftshersteller, der den Antrag unterstützte und uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete, sieben unabhängigen Einführern, drei Rohstofflieferanten, acht Verwendern und einem Verwenderverband ein.

(9)

Ferner erhielt die Kommission Antworten von drei Ausführern in der VR China, zwei Ausführern in Ägypten, einem Ausführer in Kasachstan, einem Ausführer in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zwei Ausführern in Russland.

(10)

Der kasachische Ausführer lehnte anschließend jedoch die Überprüfung seines MWB-Antrags und seiner Fragebogenantworten durch einen Kontrollbesuch vor Ort ab. Aufgrund dieser mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung konnten die Angaben dieses Unternehmens nicht überprüft werden und mussten daher unberücksichtigt bleiben. Das Unternehmen wurde davon unterrichtet.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Interesse der Gemeinschaft benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft

Ferroatlantica, Cee, Dumbria und Madrid, Spanien

Ferropem, Laudun und Chambéry, Frankreich

Vargön Alloys, Vargön, Schweden

OFZ, Istebné, Slowakei

Huta Laziska, Laziska Gorne, Polen

TDR Metalurgija, Ruse, Slowenien

b)

Verwender in der Gemeinschaft:

Thyssen Krupp Stahl AG, Deutschland

c)

Ausführende Hersteller und verbundene Unternehmen in den Ausfuhrländern

 

VR China

Dragon Northwest Ferroalloy Co., Ltd., Liangchen

Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co., Ltd., Xicha Town, und Rich Trading Co. Ltd. (verbundener Ausführer), Lanzhou City,

Erdos Xijin Kuangye Co., Ltd., Qipanjing, und Inner Mongolia Erdos International Trade Co., Ltd (verbundener Ausführer), Dangshen

 

Ägypten

The Egyptian Ferroalloys Company, Kairo

Egyptian Chemical Industries KIMA, Kairo und Assuan

 

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

SILMAK DOOEL Export Import, Jegunovce

 

Russland

Chemk Group (Chelyabinsk Electrometallurgical Integrated Plant und Kuznetsk Ferroalloy Works), Novokuznetsk,

ICT Unternehmensgruppe (Bratsk Ferroalloy Plant und seine verbundenen Handelsgesellschaften: TD North West Ferro Alloy Company und Bakersfield Marketing Ltd), Bratsk und Sankt Petersburg

d)

Verbundene Einführer in der Gemeinschaft

Interalloys RFA Limited, Limassol.

1.3.   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 („UZ“). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom Januar 2003 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(13)

FeSi ist eine Ferrolegierung mit einem Siliciumgehalt von mehr als 8 GHT und weniger als 95 GHT und einem Eisengehalt von mindestens 4 GHT. FeSi wird durch Reduktion aus Quarz mit Kohlenstoffträgern in Lichtbogenöfen gewonnen. Die Ware wird hauptsächlich von der Eisen- und Stahlindustrie als Desoxidationsmittel und zur Herstellung von Legierungen verwendet. FeSi wird in Form von Stücken, Körnern oder Pulver vermarktet und in verschiedenen Qualitäten angeboten, die sich im Gehalt an Silicium und an Verunreinigungen (z. B. Aluminium) unterscheiden. Ein Siliciumgehalt von 70 GHT wurde als hoher Reinheitsgrad angesehen, ein Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT und weniger als 70 GHT als mittlerer Reinheitsgrad und ein Siliciumgehalt von weniger als 55 GHT als niedriger Reinheitsgrad.

(14)

In die Gemeinschaft ausgeführtes FeSi mit Ursprung in der VR China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland („betroffene Ware“) wird üblicherweise unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht.

(15)

Während der Untersuchung brachten mehrere Ausführer vor, Schlacke, deren Siliciumgehalt häufig deutlich unter 45 GHT liege, solle von der Warendefinition ausgenommen werden, da sie nicht dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufweise.

(16)

Diese Frage muss jedoch näher geprüft werden. Die interessierten Parteien werden daher aufgefordert, Informationen zu der Frage vorzulegen, ob FeSi von geringer Reinheit (d. h. Schlacke) sich in den grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen wesentlich von anderen FeSi-Typen unterscheidet und inwieweit der Ausschluss von Schlacke aus der Warendefinition das Risiko einer Umgehung der Maßnahmen wesentlich erhöhen könnte. Auf der Grundlage der bisher eingegangenen Informationen wird indessen vorläufig entschieden, dass FeSi von geringer Reinheit als betroffene Ware betrachtet werden sollte.

2.2.   Gleichartige Ware

(17)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge bestehen keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und dem auf dem Inlandsmarkt der betroffenen Länder, soweit diese Inlandsverkäufe überprüft wurden, und in Norwegen verkauften FeSi; Norwegen fungierte als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Einfuhren aus der VR China und Kasachstan. Dieses FeSi weist dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf wie die aus diesen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführte Ware. Auch die betroffene Ware und das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte FeSi weisen keine Unterschiede auf. Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle FeSi-Typen als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

3.   DUMPING

3.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(18)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung unter anderem in der VR China und Kasachstan der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und bei dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

2.

Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) geprüft und in allen Bereichen angewendet.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(19)

Drei ausführende Hersteller in der VR China und ein ausführender Hersteller in Kasachstan beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular fristgerecht.

(20)

Ein chinesischer Hersteller wies beim Kontrollbesuch vor Ort nach, dass er alle fünf MWB-Kriterien erfüllt. Seinem MWB-Antrag wurde mithin stattgegeben, so dass die Analyse von Dumping und Schädigung anhand der von ihm vorgelegten Daten erfolgte.

(21)

Im Falle der beiden anderen ausführenden Hersteller in der VR China ergab der Kontrollbesuch, dass eine MWB nicht gerechtfertigt wäre.

(22)

Es wurde festgestellt, dass einer dieser beiden ausführenden Hersteller die ersten drei Kriterien nicht erfüllte. Er konnte nicht nachweisen, dass seine Entscheidungen ohne staatliche Einflussnahme getroffen wurden, u. a. weil die Kommunistische Partei, die nicht Anteilseigner war, auf Grundsatzentscheidungen des Unternehmens Einfluss nahm und die Verantwortung für die Entscheidungen über die Gewinnverteilung in der Organisation unklar blieb (erstes Kriterium). Außerdem konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es über eine einzige klare Buchführung verfügte, die nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) geprüft wurde, da seine Abschreibungsmethoden weder mit den IAS noch mit den chinesischen Rechnungslegungsvorschriften im Einklang standen und zu einer Überbewertung der Kosten führten. Da die genannten Verstöße gegen die IAS zudem im Prüfbericht nicht erwähnt wurden, konnte das Unternehmen auch nicht nachweisen, dass seine Rechnungslegung nach IAS geprüft wurde (zweites Kriterium). Schließlich blieb das Unternehmen den Nachweis schuldig, dass keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestanden, insbesondere weil es vom Staat Landnutzungsrechte ohne Bezahlung erhielt und die Bewertung seiner Vermögenswerte bei der Firmengründung unklar blieb (drittes Kriterium).

(23)

Ein anderer ausführender Hersteller in der VR China konnte nicht nachweisen, dass er über eine einzige klare Buchführung verfügte, die sich an den IAS orientierte und danach geprüft wurde. Es änderte seine Annahmen bezüglich der Nutzungsdauer seines Anlagevermögens von einem Geschäftsjahr auf das nächste ohne klare Erklärung, was dazu führte, dass die Kosten zu niedrig angesetzt wurden, was sowohl gegen die IAS als auch gegen die chinesischen Rechnungslegungsgrundsätze verstößt. Darüber hinaus versäumte es das Unternehmen, in seinen Jahresabschlüssen für jede Gruppe von Vermögenswerten die Abschreibungsmethoden und die Nutzungsdauer der Vermögenswerte bzw. die Abschreibungssätze anzugeben. Da dieser Verstoß gegen die IAS zudem im Prüfbericht nicht erwähnt wurde, konnte das Unternehmen auch nicht nachweisen, dass seine Rechnungslegung nach IAS geprüft wurde (zweites Kriterium).

(24)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass diese beiden ausführenden Hersteller in der VR China die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten.

(25)

Der Ausführer in Kasachstan lehnte einen Kontrollbesuch zur Überprüfung seines MWB-Antrags ab. Daher musste sein MWB-Antrag zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass, obwohl der ausführende Hersteller in Kasachstan die MWB-Kriterien in einem andere Legierungsprodukte betreffenden Antidumpingverfahren offenbar erfüllte, die Kommission die MWB-Entscheidung, die im Zuge der anderen Untersuchung getroffen wurde, nicht auf dieses Verfahren übertragen kann, und zwar aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und vor allem angesichts fehlender Informationen in Bezug auf die Entscheidungen des Unternehmens über Preise, Kosten und Vorleistungen, einschließlich Rohstoffen.

(26)

Alle drei Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, übermittelten Stellungnahmen. Ein chinesischer ausführender Hersteller und der kasachische ausführende Hersteller legten keine neue Beweise vor, die zu einer Änderung der Feststellungen bezüglich ihres MWB-Status führen würden. Der andere chinesische ausführende Hersteller brachte vor, dass sich die Änderung seiner Annahmen bezüglich der Nutzungsdauer seiner Vermögenswerte, ausgedrückt in Prozent des Umsatzes, nur geringfügig (rund 1 %) auswirken würde, und daher weder in seinen Jahresabschlüssen noch in seinem Prüfbericht ausgewiesen worden sei. Die Untersuchung ergab jedoch, dass sich die Änderung im Verhältnis zu dem Betriebsergebnis bzw. dem Nettogewinn des Unternehmens erheblich auswirkte (über 20 %). Ferner machte das Unternehmen widersprüchliche Angaben bezüglich der von den einzelnen Auditunternehmen angeblich zugrunde gelegten Signifikanzschwellen. Der Einwand des Unternehmens wurde daher zurückgewiesen.

3.2.   Individuelle Behandlung (IB)

(27)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(28)

Die beiden ausführenden Hersteller in der VR China, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, hatten für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde, auch IB beantragt.

(29)

Anhand der vorliegenden Informationen wurde festgestellt, dass einer dieser ausführenden Hersteller in China nicht alle Voraussetzungen für eine IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte, er konnte nämlich nicht nachweisen, dass er hinreichend unabhängig von staatlicher Einflussnahme war. Folglich war diesem ausführenden Hersteller in der VR China keine individuelle Behandlung zu gewähren.

(30)

Der andere chinesische Ausführer, der die MWB-Kriterien nicht erfüllte, konnte indessen nachweisen, dass er alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllte.

(31)

Der ausführende Hersteller in Kasachstan hatte neben MWB auch IB für den Fall beantragt, dass ihm keine MWB gewährt würde. Das Unternehmen war indessen nicht mit einem Kontrollbesuch vor Ort zur Überprüfung seines IB-Antrags einverstanden, weshalb der Antrag zurückgewiesen werden musste.

3.3.   Normalwert

3.3.1.   Vergleichsland

(32)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Transformationsländern, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu ermitteln.

(33)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde Norwegen als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China und Kasachstan vorgeschlagen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.

(34)

Nur eine interessierte Partei übermittelte eine Stellungnahme, in der sie Brasilien, Südafrika oder, sofern keine Energiepreisberichtigungen beim Normalwert vorgenommen würden, Russland, als alternative Vergleichsländer vorschlug. Die Kommission nahm mit bekannten Unternehmen in Brasilien und Südafrika Kontakt auf. Die Hersteller in Brasilien und Südafrika beantworteten den Fragebogen jedoch nicht und machten auch sonst keine sachdienlichen Angaben. In Bezug auf Russland ist anzumerken, dass sich in einem Fall eine Berichtigung der Energiepreise gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung als notwendig erwies. Im Übrigen ist es gängige Praxis, ein Land, das an schädigendem Dumping beteiligt ist, nicht als Vergleichsland heranzuziehen. Deshalb wurden die Alternativvorschläge zu Norwegen nicht weiter geprüft.

(35)

Im Übrigen ist Norwegen einer der größten FeSi-Hersteller weltweit mit einem Wettbewerbsmarkt, und die drei großen norwegischen FeSi-Hersteller arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit, wenden moderne Produktionsverfahren an und haben guten Zugang zu Rohstoffen.

(36)

Aus diesen Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass Norwegen ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

3.3.2.   Methode zur Ermittlung des Normalwerts

3.3.2.1.   Allgemeine Repräsentativität

(37)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für jedes Ausfuhrland und jeden mitarbeitenden ausführenden Hersteller (ausgenommen die beiden chinesischen und der kasachische Ausführer, die nicht nachweisen konnten, dass sie die MWB-Kriterien erfüllten), ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h., ob die auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen mindestens 5 % der in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betreffenden Ware entsprachen.

3.3.2.2.   Vergleichbarkeit der Warentypen

(38)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche der von den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Dazu wurden folgende Kriterien herangezogen: Siliciumgehalt, Korngröße, Verunreinigungen (Aluminium, Titan, Magnesium und Roherde) und Verpackung.

3.3.2.3.   Repräsentativität je Warentyp

(39)

Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im Untersuchungszeitraum an unabhängige Abnehmer im Inland verkaufte Menge 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

3.3.2.4.   Normaler Handelsverkehr

(40)

Danach prüfte die Kommission, ob die Verkäufe der mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt der betroffenen Länder und die Verkäufe der Hersteller im Vergleichsland gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten.

(41)

Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt, die im Untersuchungszeitraum mit Verlust auf dem Inlandsmarkt getätigt wurden:

a)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft und entsprach der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt.

b)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert ausschließlich anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe dieses Typs, deren Preis den Untersuchungsergebnissen zufolge mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt.

c)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt weniger als 10 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, und sein Normalwert wurde daher rechnerisch ermittelt.

3.3.2.5.   Normalwert auf der Grundlage des tatsächlichen Inlandspreises

(42)

Für die Warentypen, die die untersuchten Unternehmen in die Gemeinschaft ausführten und für die die unter Nummer 3.3.2.3 und Nummer 3.3.2.4 Buchstaben a und b dargelegten Bedingungen erfüllt waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der im UZ von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt des untersuchten Landes tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der entsprechenden Ware ermittelt.

3.3.2.6.   Rechnerisch ermittelter Normalwert

(43)

Für die Warentypen, die unter Nummer 3.3.2.4 Buchstabe c fallen, sowie für die Warentypen, die von den ausführenden Herstellern nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt der untersuchten Länder verkauft wurden (vgl. Nummer 3.3.2.3), musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden.

(44)

Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung erfolgte die rechnerische Ermittlung der Normalwerte für die betroffenen kooperierenden ausführenden Hersteller anhand ihrer durchschnittlichen Fertigungskosten im UZ zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die sie bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr während des UZ verzeichneten.

(45)

Tätigte ein ausführender Hersteller im UZ keine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt. Das war der Fall für den ausführenden Hersteller in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Der Normalwert wurde rechnerisch ermittelt anhand der Herstellkosten des betreffenden ausführenden Herstellers. Es wurde vorläufig für angemessen erachtet, die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten der ägyptischen Hersteller zu diesen Herstellkosten hinzuzurechnen, da sie vergleichbare Produktions- und Absatzstrukturen aufwiesen, sowie eine Gewinnspanne von 5 %, die gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung für einen Commodity-Markt dieser Art angemessen erschien.

3.3.2.7.   Länder im Übergang zur Marktwirtschaft

(46)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die VR China und Kasachstan, außer für einen ausführenden Hersteller in der VR China, dem MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der geprüften Angaben der Hersteller im Vergleichsland ermittelt, d. h. auf der Grundlage der auf dem norwegischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preise, wenn diese Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, oder anhand von rechnerisch ermittelten Normalwerten, wenn keine Verkäufe vergleichbarer Warentypen auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr festgestellt werden konnten.

(47)

Der Normalwert wurde demnach anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer bzw. anhand des rechnerisch ermittelten Wertes je Warentyp der drei kooperierenden Hersteller in Norwegen bestimmt.

3.3.3.   Bestimmung des Normalwerts

3.3.3.1.   VR China

(48)

Im Fall der beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, wurde der Normalwert für die VR China nach dem unter den Randnummern 46 und 47 erläuterten Verfahren ermittelt.

(49)

Der Normalwert für den chinesischen ausführenden Hersteller, dem MWB gewährt wurde, wurde nach dem unter Randnummer 42 beschriebenen Verfahren ermittelt, d. h. anhand der von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise. Da dieses Unternehmen jedoch seinen Strom von einem verbundenen Lieferanten bezog, werden seine mit der Herstellung der untersuchten Ware verbundenen Energiekosten vor einer endgültigen Bestimmung noch eingehender geprüft.

3.3.3.2.   Ägypten

(50)

Die Untersuchung ergab für einige Warentypen, dass die beiden ausführenden Hersteller in Ägypten die gleichartige Ware nicht in repräsentativen Mengen im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verkauft hatten. Der Normalwert musste daher nach dem unter den Randnummern 43 und 44 beschriebenen Verfahren rechnerisch ermittelt werden. Für die Warentypen, für die repräsentative Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurde der Normalwert nach dem unter Randnummer 42 erläuterten Verfahren ermittelt, d. h. anhand der tatsächlich von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise.

3.3.3.3.   Kasachstan

(51)

Da keine MWB gewährt wurde, wurde der Normalwert für Kasachstan wie unter den Randnummern 46 bis 47 beschrieben ermittelt.

3.3.3.4.   Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(52)

Die Untersuchung ergab, dass der einzige ausführende Hersteller in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die gleichartige Ware nicht in repräsentativen Mengen im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verkauft hatte. Der Normalwert musste daher nach dem unter Randnummer 45 beschriebenen Verfahren rechnerisch ermittelt werden.

3.3.3.5.   Russland

(53)

Die Untersuchung ergab für einige Warentypen, dass die beiden ausführenden Hersteller in Russland die gleichartige Ware nicht in repräsentativen Mengen im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verkauft hatten. Der Normalwert musste daher nach dem unter den Randnummern 43 und 44 beschriebenen Verfahren rechnerisch ermittelt werden. Für die Warentypen, für die repräsentative Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurde der Normalwert nach dem unter Randnummer 42 erläuterten Verfahren ermittelt, d. h. anhand der tatsächlich von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise.

(54)

Im Fall eines ausführenden Herstellers in Russland wurde festgestellt, dass die mit der Herstellung der betroffenen Ware verbundenen Energiekosten in den Firmenunterlagen nicht plausibel wiedergegeben waren, da der gewogene Durchschnittspreis, den das Unternehmen für Energie zahlte, deutlich (50 %) niedriger war als der, den sein Konkurrent zahlte, obwohl beide Unternehmen in Sibirien angesiedelt sind. Zwar verwendet der betreffende Energielieferant Wasserkraft zur Stromerzeugung, das allein kann aber den niedrigen Strompreis nicht erklären. Die Preise sind selbst im Vergleich zu denen anderer Lieferanten von Strom aus Wasserkraft, zum Beispiel in Norwegen, sehr niedrig. Außerdem deuten alle vorliegenden Daten vorläufig daraufhin, dass es sich bei den inländischen Strompreisen in Russland um regulierte Preise handelte. Es wurde festgestellt, dass die russischen Behörden Höchstpreise für Energie in verschiedenen Regionen Sibiriens festsetzen, was der Hauptgrund für die großen Preisunterschiede zu sein scheint (3). Wie bereits von der OECD im Jahr 2002 festgestellt wurde, wird in Russland die Regulierung der Energiepreise zur Quersubventionierung zwischen Regionen genutzt, wobei ärmeren Regionen niedrigere Energiepreise berechnet werden als reicheren (4). Dementsprechend wurden die russischen Energiepreise gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung vorläufig auf der Grundlage der Kosten des anderen russischen Ausführers, zu dem zwei Hersteller in zwei anderen sibirischen Regionen gehören, berichtigt. Im Silicium-Antidumping-Fall aus dem Jahr 2003 war eine ähnliche Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung für Energielieferungen desselben Anbieters erfolgt (5).

3.4.   Ausfuhrpreis

3.4.1.   VR China

(55)

Die Ausfuhrverkäufe der drei chinesischen ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft gingen direkt an unabhängige Abnehmer. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung vorläufig anhand der tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(56)

In Bezug auf alle anderen Ausführer in China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dafür wurde die in den Fragebogenantworten der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge mit der Gesamtmenge der gedumpten Einfuhren aus der VR China verglichen, die wiederum nach dem unter Randnummer 66 erläuterten Verfahren berechnet wurde. Diese Berechnungen ergaben einen Wert von 18 %. Die Mitarbeit wurde daher als gering eingestuft. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung vorläufig auf der Grundlage der für einen der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China, denen MWB bzw. IB gewährt wurde, festgestellten Geschäftsvorgänge mit der höchsten Dumping- und Schadensspanne sowie der Ausfuhrpreise des dritten mitarbeitenden ausführenden Herstellers in China, dem weder MWB noch IB gewährt wurde, ermittelt.

3.4.2.   Ägypten

(57)

Die Ausfuhrverkäufe der beiden ausführenden Hersteller in Ägypten in die Gemeinschaft gingen direkt an unabhängige Abnehmer. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung vorläufig anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.4.3.   Kasachstan

(58)

Angesichts der Nichtmitarbeit des ausführenden Herstellers, d. h. der Ablehnung eines Kontrollbesuchs vor Ort zur Überprüfung der übermittelten Daten, mussten die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung ermittelt werden. Dieser Ausführer war über die Folgen einer etwaigen Nichtmitarbeit informiert worden. Ein gewogener durchschnittlicher Einfuhrpreis für Kasachstan auf der Grundlage von Eurostat-Einfuhrdaten für den UZ wurde vorläufig für angemessen befunden.

3.4.4.   Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(59)

Die Ausfuhrverkäufe des ausführenden Herstellers in die Gemeinschaft gingen direkt an unabhängige Abnehmer. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung vorläufig anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.4.5.   Russland

(60)

Beide ausführenden Hersteller in Russland wickelten ihre Einfuhren über verbundene Parteien ab. Deshalb wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Preise, zu denen die eingeführten Waren an die ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden, rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie für Gewinne vorgenommen.

3.5.   Vergleich

(61)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(62)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle in die Untersuchung einbezogenen ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Garantie- und Gewährleistungskosten und Provisionen gewährt.

(63)

Im Falle eines russischen und eines ägyptischen ausführenden Herstellers wurden Berichtigungen für die Handelsstufe beantragt. Diese Anträge mussten zurückgewiesen werden, weil die Unternehmen nicht nachwiesen, dass solche Berichtigungen gerechtfertigt wären, d. h. sie blieben den in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung geforderten Nachweis anhaltender und sichtbarer Unterschiede in den Funktionen und Preisen des Verkäufers auf den verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes schuldig.

3.6.   Dumpingspannen

3.6.1.   Allgemeine Methodik

(64)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 wurden die Dumpingspannen je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(65)

Für die ausführenden Hersteller, die nicht auf den Fragebogen der Kommission antworteten und sich nicht selbst meldeten, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt.

(66)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller wurde zunächst der Umfang der Nichtmitarbeit ermittelt. Zu diesem Zweck wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen.

(67)

In den Fällen, in denen das Niveau der Nichtmitarbeit hoch war, d. h. über 20 % lag, wurde es als angemessen angesehen, eine Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller festzulegen, die die höchste Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller überstieg. Es bestand nämlich Grund zu der Annahme, dass der hohe Umfang der Nichtmitarbeit darauf zurückzuführen war, dass die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller im betreffenden Land allgemein in stärkerem Maße gedumpt hatten als alle kooperierenden ausführenden Hersteller. In diesen Fällen, d. h. bei der VR China und Russland wurde die Höhe der Dumpingspanne deshalb so festgelegt, dass sie der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne des repräsentativsten Warentyps mit der höchsten Dumping- und Schadensspanne auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung der kooperierenden ausführenden Hersteller entsprach.

(68)

Ergab die Untersuchung dagegen ein hohes Maß an Mitarbeit (d. h. machten die nicht mitarbeitenden Ausführer weniger als 20 % aus), so wurde es für angemessen angesehen, die Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller in Höhe der höchsten Dumping- und Schadensspanne festzusetzen, die bei einem kooperierenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land festgestellt wurde, da es keinen Grund zu der Annahme gab, dass ein nicht kooperierender ausführender Hersteller in geringerem Maße gedumpt hätte.

3.6.2.   Dumpingspannen

3.6.2.1.   VR China

a)   Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen MWB bzw. IB gewährt wurde

(69)

Für die Unternehmen, denen MWB bzw. IB gewährt wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(70)

Die so ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Erdos Xijin Kuang Co., Ltd.

2,8 %

Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co., Ltd.

57,2 %

b)   Für alle anderen ausführenden Hersteller

(71)

Die landesweite Dumpingspanne wurde auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis gemäß Randnummer 56 und dem Normalwert gemäß den Randnummern 46 und 47 errechnet.

(72)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 60,7 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

3.6.2.2.   Ägypten

(73)

Die Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Ägypten war gut (ca. 95 %). Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

The Egyptian Ferroalloys Company, Kairo: 20,4 %

Egyptian Chemical Industries KIMA, Kairo und Assuan: 24,8 %

Alle übrigen: 20,4 %.

3.6.2.3.   Kasachstan

(74)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit wurde nur eine landesweite Dumpingspanne festgesetzt. Die vorläufige Dumpingspanne betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Kasachstan: 37,1 %.

3.6.2.4.   Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(75)

Da der mitarbeitende ausführende Hersteller praktisch der einzige FeSi-Hersteller in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist, war die Mitarbeit gut. Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

SILMAK DOOEL Export Import, Jegunovce: 5,4 %

Alle übrigen: 5,4 %.

3.6.2.5.   Russland

(76)

Die Nichtmitarbeit der ausführenden Hersteller in Russland war erheblich (ca. 68 %). Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Chemk Gruppe (Chelyabinsk Electrometallurgical Integrated Plant und Kuznetsk Ferroalloy Works), Novokuznetsk: 22,8 %

ICT Unternehmensgruppe (Bratsk Ferroalloy Plant), Bratsk 22,2 %

Alle übrigen: 25,5 %.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Gemeinschaftsproduktion

(77)

Die Untersuchung ergab, dass die gleichartige Ware in der Gemeinschaft von sieben Herstellern produziert wird. Der Antrag wurde im Namen von fünf dieser Hersteller gestellt. Nach der Verfahrenseinleitung beschloss ein sechster Hersteller, das Verfahren durch die uneingeschränkte Mitarbeit an der Untersuchung zu unterstützen. Der verbleibende Hersteller gab keine Stellungnahme ab und legte keine Daten vor.

4.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(78)

Auf die sechs kooperierenden Gemeinschaftshersteller entfielen im UZ 95 % der FeSi-Produktion in der Gemeinschaft. Diese Hersteller bilden somit den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(79)

Einige betroffene Parteien brachten vor, die fünf Hersteller, die den Antrag unterstützten, befänden sich keineswegs in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Lage und mindestens zwei von ihnen erlitten keine Schädigung. Deshalb sollten diese beiden Gemeinschaftshersteller von der Untersuchung ausgeschlossen werden, womit die Unterstützung des Antrags nicht mehr ausreichen würde.

(80)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gemäß Artikel 4 der Grundverordnung unter „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ die Gemeinschaftshersteller zu verstehen sind, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware ausmacht. Im selben Artikel ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Gemeinschaftshersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgenommen werden können. Das Geschäftsergebnis der Gemeinschaftshersteller zählt nicht zu diesen Voraussetzungen. Darüber hinaus würde der Ausschluss von Herstellern aufgrund ihres Geschäftsergebnisses dem Grundsatz einer objektiven Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuwiderlaufen. Aus den vorstehenden Gründen wurde das Vorbringen abgewiesen.

4.3.   Gemeinschaftsverbrauch

(81)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen zuzüglich des geschätzten Verkaufsvolumens des nicht mitarbeitenden Herstellers in der Gemeinschaft und der auf Eurostat-Daten basierenden Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern und anderen Drittländern berechnet. Der Gemeinschaftsverbrauch an FeSi war im Bezugszeitraum relativ stabil, ausgenommen 2003 und 2004 mit einem Anstieg um 6 % aufgrund der ungewöhnlich hohen Nachfrage der Stahlindustrie.

 

2003

2004

2005

UZ

Gemeinschaftsverbrauch (Tonnen)

871 794

922 978

881 930

883 311

Index

100

106

101

101

4.4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft

4.4.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(82)

Die Kommission prüfte, ob die Auswirkungen der Einfuhren von FeSi mit Ursprung in der VR China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(83)

Die ermittelte Dumpingspanne lag für jedes betroffene Land über der Geringfügigkeitsschwelle, das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land war nicht unerheblich, und eine kumulative Beurteilung erschien angesichts des Wettbewerbs zwischen den aus den betroffenen Ländern eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen. Ein Beweis für die vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen war die Tatsache, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführte betroffene Ware und die gleichartige, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Ware gleich waren, und über die gleichen Vertriebskanäle gehandelt wurden. Ferner waren die Einfuhrmengen aus allen betroffenen Ländern erheblich und entsprachen großen Marktanteilen.

(84)

Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren von FeSi mit Ursprung in der VR China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland erfüllt waren.

4.4.2.   Kumulierte Mengen und Marktanteile der Einfuhren

(85)

Eurostat-Daten zufolge erhöhten sich die aus der VR China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland eingeführten Mengen zwischen 2003 und dem UZ ganz erheblich, nämlich von 134 081 auf 452 108 Tonnen. Ihr Marktanteil insgesamt stieg im selben Zeitraum kontinuierlich von 15,4 % auf 51,2 %. Dies ist vor dem Hintergrund eines fast stabilen Verbrauchs zu sehen, ausgenommen, wie oben erwähnt, das Jahr 2004.

 

2003

2004

2005

UZ

Einfuhrmenge (Tonnen)

134 081

198 164

319 265

452 108

Index

100

148

238

337

Marktanteil

15,4 %

21,5 %

36,2 %

51,2 %

Stückverkaufspreis (EUR/Tonne)

557

580

569

574

Index

100

104

102

103

4.4.3.   Preise

4.4.3.1.   Preisentwicklung

(86)

Von 2003 bis zum UZ stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern um 3 %. Im Jahr 2004, als sich die Nachfrage nach Stahl weltweit stark erhöhte, stiegen die Preise um 4 %, 2005 gingen sie um 2 % zurück, und im UZ erhöhten sie sich wieder um rund 1 %.

4.4.3.2.   Preisunterbietung

(87)

Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Angaben über den UZ heran. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die betroffenen ausführenden Hersteller wurden um Angaben über FeSi-Verkaufspreise für verschiedene Kategorien nach den unter Randnummer 38 aufgeführten Kriterien gebeten.

(88)

Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die Stufe ab Werk (ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Diese Preise wurden mit den Preisen der Einfuhren der drei betroffenen mitarbeitenden Hersteller verglichen. Da der kasachische Ausführer nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurde für Kasachstan der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Für die VR China, Ägypten, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Russland wurden die Preise mit den Ausfuhrpreisen verglichen, die die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Rechnung stellten — nach Abzug von Preisnachlässen und, sofern erforderlich, auf die Stufe cif Gemeinschaftsgrenze gebracht und gebührend berichtigt um vertragsmäßige Zollsätze, Zollabfertigungs- und Entladekosten.

(89)

Der Vergleich ergab, dass der Preis der im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften betroffenen Ware je nach ausführendem Hersteller zwischen 4 % und 11 % unter dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag, ausgenommen lediglich ein russischer, ein ägyptischer und der ausführende Hersteller in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, für die keine Preisunterbietung festgestellt wurde. Der Vergleich nach Warentypen ergab jedoch in mehreren Fällen, dass die Preise der betroffenen ausführenden Hersteller deutlich niedriger waren als die oben genannten durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen oder, im Falle ausführender Hersteller, für die keine allgemeine Unterbietungsspanne festgestellt wurde, dass bei bestimmten Warentypen sehr wohl eine Unterbietung vorlag. Hinzu kommt, dass die Unterbietungsspannen angesichts der bedeutenden Verluste, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlitt, nicht die volle Wirkung der gedumpten Einfuhren auf die Preise zeigt, da die Preise stark gedrückt waren. Schließlich sollte die ermittelte Preisunterbietung angesichts der Art der Ware, bei der es sich um ein Massenprodukt handelt, bei dem auch geringere Preisschwankungen von Bedeutung sind, nicht als unerheblich betrachtet werden.

4.5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(90)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten.

4.5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(91)

Die Produktion ging von 2003 bis zum UZ um 40 % zurück. Die Produktionsmenge entwickelte sich wie folgt:

 

2003

2004

2005

UZ

Produktion (Tonnen)

272 364

267 149

211 906

163 908

Index

100

98

78

60

(92)

Die Produktionskapazität wurde auf der Grundlage der theoretischen nominellen Kapazität der Produktionseinheiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt. Dieser Wert blieb im Bezugszeitraum stabil. Der Produktionsrückgang im Bezugszeitraum führte zu einem entsprechenden Absinken der Kapazitätsauslastung.

(93)

Um jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass zwei Hersteller in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum einen Teil ihrer Produktion von FeSi auf andere Ferrolegierungen umstellten, wurde die Produktionskapazität entsprechend berichtigt.

 

2003

2004

2005

UZ

Produktionskapazität

348 261

348 261

325 601

325 601

Index

100

100

93

93

Kapazitätsauslastung

78 %

77 %

65 %

50 %

Index

100

99

83

64

4.5.2.   Lagerbestände

(94)

Die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum um 46 % zurück, was den Produktionsrückgang des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerspiegelte.

 

2003

2004

2005

UZ

Bestände (Tonnen)

29 432

30 741

21 525

15 630

Index

100

104

73

53

4.5.3.   Verkaufsmenge, Marktanteile und durchschnittliche Stückpreise in der Europäischen Gemeinschaft

(95)

Die FeSi-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen kontinuierlich zurück von 250 316 Tonnen im Jahr 2003 auf 156 633 Tonnen im UZ, was einem Absatzeinbruch von 38 % entspricht. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte folglich 11 Prozentpunkte beim Marktanteil ein, der von 28,7 % im Jahr 2003 auf 17,7 % im UZ fiel.

 

2003

2004

2005

UZ

In der Gemeinschaft verkaufte Menge (Tonnen)

250 316

244 561

197 782

156 920

Index

100

98

79

63

Marktanteil

28,7 %

26,5 %

22,4 %

17,7 %

Index

100

92

78

62

(96)

Die Durchschnittspreise für Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt blieben zwischen 2004 und dem UZ relativ stabil, nachdem sie sich von 2003 auf 2004 um 10 % erhöht hatten. Von 2004 auf 2005 war ein geringfügiger Preisrückgang zu beobachten, danach stiegen die Preise wieder auf das Niveau von 2004. Der Preisanstieg spiegelte einen gewissen Kostenanstieg und eine Umstellung auf bestimmte höherwertige Produkte auf Kosten von Marktanteilen wider. Das gegenwärtige Preisniveau ist jedoch nicht langfristig tragfähig, denn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist gezwungen, unter Kosten zu verkaufen, um nicht vom Markt gedrängt zu werden.

 

2003

2004

2005

UZ

Gewogener Durchschnittspreis

(EUR/Tonne)

623

685

670

686

Index

100

110

107

110

4.5.4.   Rentabilität und Cashflow

(97)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank im Bezugszeitraum von niedrigen 2,3 % im Jahr 2003 auf – 12,9 % im UZ. 2004 war ein leichter Anstieg zu beobachten, was darauf zurückzuführen war, dass es sich um ein außergewöhnlich erfolgreiches Jahr für die Stahlindustrie und die damit verbundenen Branchen handelte. Danach setzte jedoch ein klarer Abwärtstrend bei der Rentabilität ein. Der Hauptgrund für diese Entwicklung war der dramatische Produktionseinbruch im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (– 40 %) und der entsprechende Rückgang der Kapazitätsauslastung (– 18 Prozentpunkte), der einen relativ starken Anstieg der fixen Stückkosten mit sich brachte und dazu führte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Größenvorteile nutzen konnte, wie sie bei einer höheren Kapazitätsauslastung möglich gewesen wären. Auch der Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ab 2004 seine Verkaufspreise nicht so erhöhen konnte, dass sie den Energiepreisanstieg und den Preisanstieg bei bestimmten Rohstoffen ab diesem Jahr hätten auffangen können, wirkte sich, wenn auch in geringerem Umfang, negativ auf die Rentabilität aus.

 

2003

2004

2005

UZ

Gewinn vor Steuern

2,3 %

2,7 %

–9,2 %

–12,9 %

(98)

Der Cashflow ging im Bezugszeitraum ebenfalls zurück und folgte somit in seiner Entwicklung derjenigen der Rentabilität.

 

2003

2004

2005

UZ

Cashflow (EUR)

7 834 497

10 029 457

–10 103 355

–12 081 451

Index

100

128

– 129

– 154

4.5.5.   Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(99)

Die Investitionen entwickelten sich im Bezugszeitraum positiv. Sie dienten in erster Linie der Anpassung der Produktionsanlagen an Umweltschutzvorschriften.

 

2003

2004

2005

UZ

Investitionen (EUR)

1 917 786

3 145 409

9 788 877

5 827 463

Index

100

164

510

304

(100)

Der RoI für Produktion und Verkäufe der gleichartigen Ware ging im Bezugszeitraum erheblich zurück und war im UZ negativ, was den oben beschriebenen Negativtrend bei der Rentabilität widerspiegelt.

 

2003

2004

2005

UZ

Kapitalrendite (RoI)

18,9 %

19,8 %

–46,5 %

–47,3 %

Index

100

105

– 246

– 250

(101)

Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der hauptsächlich aus mittelgroßen Unternehmen besteht, die auch andere Produkte herstellen, Probleme bei der Kapitalbeschaffung für seine Tätigkeit hatte; daraus wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des gesamten Bezugszeitraums in der Lage war, Kapital für seine Tätigkeit zu beschaffen.

4.5.6.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(102)

Beschäftigung, Produktivität und Löhne entwickelten sich wie folgt:

 

2003

2004

2005

UZ

Beschäftigte

1 579

1 155

1 141

1 153

Index

100

73

72

73

Produktivität (Tonnen/Beschäftigten)

172

231

186

142

Index

100

134

108

82

Arbeitskosten je Beschäftigten (EUR)

14 568

19 602

18 107

17 464

Index

100

135

124

120

(103)

Die Beschäftigtenzahl sank im Bezugszeitraum um 27 %. Aufgrund der rückläufigen Produktionsmengen entwickelte sich die Produktivität ab 2004 negativ. Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 20 %.

4.5.7.   Wachstum

(104)

Der Gemeinschaftsverbrauch stieg im Bezugszeitraum lediglich um 1 %, gleichzeitig sank das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 37 %, während sich parallel dazu das Volumen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 35,8 % erhöhte. Das führte zu Marktanteilsverlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und entsprechenden Anteilsgewinnen bei den betreffenden Einfuhren.

4.5.8.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping

(105)

Die Dumpingspannen für die VR China, Ägypten, Kasachstan, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Russland sind im Abschnitt „Dumping“ aufgeführt. Diese Spannen liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

(106)

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von den Auswirkungen früheren Dumpings oder früherer Subventionierung erholt. Einfuhren von FeSi unterliegen seit 2001 keinerlei Maßnahmen.

4.5.9.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(107)

Die Analyse der Schadensindikatoren zeigt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach 2003 erheblich verschlechterte und ihren Tiefpunkt im UZ erreichte, als er ein Minus von 12,9 % erwirtschaftete.

(108)

Bei weitgehend stabilem Verbrauch während des Bezugszeitraumes ging die Gemeinschaftsproduktion um 40 % und die Kapazitätsauslastung um 28 Prozentpunkte zurück. Die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt sanken mengenmäßig um 37 % und wertmäßig um 31 %. Das Ergebnis war ein Rückgang des Marktanteils von 28,7 % im Jahr 2003 auf 17,7 % im UZ. Die durchschnittlichen Stückpreise erhöhten sich im Bezugszeitraum um 10 %, waren zwischen 2004 und dem UZ jedoch stabil. Angesichts des dramatischen Produktionseinbruchs, der vom Rückgang der Verkaufsmenge diktiert wurde, büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch Größenvorteile ein, sodass sich seine fixen Stückkosten beträchtlich erhöhten. Ab 2004 konnte er seine Preise nicht einmal mehr in dem Umfang erhöhen, der notwendig gewesen wäre, um den Kostenanstieg bei bestimmten Rohstoffen aufzufangen. Das hatte den Rentabilitätseinbruch im UZ zur Folge.

(109)

Die Investitionen entwickelten sich aufgrund der Umweltschutzvorschriften, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erfüllen muss, positiv. Auch bei den Lagerbeständen war die Entwicklung positiv (wertmäßiger Rückgang um 47 % im Bezugszeitraum), was jedoch hauptsächlich auf den dramatischen Produktionseinbruch zurückzuführen war. Alle übrigen Schadensindikatoren bestätigen die negative Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Kapitalrendite und Cashflow waren negativ, die Produktivität war rückläufig.

(110)

Aus dieser Analyse kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Einleitung

(111)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten FeSi-Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(112)

Zwischen 2003 und dem UZ erhöhte sich das Volumen der gedumpten Einfuhren ganz erheblich, nämlich um 237 %, und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt stieg um 35,8 Prozentpunkte. Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren erhöhte sich zwischen 2003 und dem UZ um 3 %, lag jedoch deutlich unter dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum. Auch der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren lag im UZ je nach ausführendem Hersteller 3,7 % bis 11 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgenommen drei mitarbeitende ausführende Hersteller, für die keine Preisunterbietung festgestellt wurde. Darüber hinaus waren die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gedrückt.

(113)

Der beträchtliche Anstieg der Einfuhrmengen zu niedrigen, gedumpten Preisen und der Anstieg ihres Marktanteils im Bezugszeitraum fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich Rentabilität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Produktion, Kapazitätsauslastung, Cashflow, Kapitalrendite und Beschäftigung, zusammen. Außerdem konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise nicht in dem Umfang erhöhen, wie es notwendig gewesen wäre, um all seine Kosten zu decken, da seine Verkaufspreise im UZ von den gedumpten Einfuhren unterboten wurden.

(114)

Daher wird vorläufig davon ausgegangen, dass sich die gedumpten Einfuhren in erheblichem Maße nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten.

5.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(115)

Die Analyse der Einfuhren aus allen anderen Drittländern stützte sich auf Eurostat-Daten. Im Falle Norwegens konnten diese Daten mit Informationen der Hersteller im Vergleichsland abgeglichen werden, die die Zuverlässigkeit der Eurostat-Daten bestätigten.

(116)

Die Gesamteinfuhren aus anderen Drittländern gingen im Bezugszeitraum um rund 45 % zurück — von etwa 477 400 Tonnen im Jahr 2003 auf rund 264 600 Tonnen im UZ. Der entsprechende Marktanteil sank von 54,8 % auf 30 %. Im selben Zeitraum stiegen die Preise dieser Einfuhren um 7 % (von 609 EUR/Tonne im Jahr 2003 auf 653 EUR/Tonne im UZ). Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren lag während des gesamten Bezugszeitraums über dem der Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern und geringfügig (2,3 % bis 5,7 %) unter dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die wichtigsten anderen Drittländer für Einfuhren von FeSi während des UZ waren Norwegen, Island und Venezuela.

 

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren aus anderen Drittländern

(Tonnen)

477 397

470 253

354 883

264 570

Index

100

99

74

55

Marktanteil

54,8 %

50,9 %

40,2 %

30 %

Stückverkaufspreis (EUR/Tonne)

609

646

659

653

Index

100

106

108

107

5.3.1.1.   Norwegen

(117)

Bei den Einfuhren aus Norwegen war in gewissem Umfang eine ähnliche Entwicklung festzustellen wie beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft: im UZ gingen ihr Volumen und der Marktanteil deutlich zurück, der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Norwegen belief sich auf 686 EUR/Tonne. Die norwegischen Waren waren also deutlich teurer als die Einfuhren aus den betroffenen Ländern und wiesen dasselbe Preisniveau auf wie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Waren. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Norwegen nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

 

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren aus Norwegen (Tonnen)

186 429

274 130

185 334

90 381

Index

100

147

99

48

Stückverkaufspreis Norwegen

(EUR/Tonne)

669

668

650

686

Index

100

100

97

103

Marktanteil

21 %

30 %

21 %

10 %

5.3.1.2.   Island

(118)

Die Einfuhren aus Island stiegen im Bezugszeitraum um 16 %, und Marktanteil erhöhte sich in diesem Zeitraum um 1,2 Prozentpunkte (UZ = 9,3 %). Diese Entwicklung lässt sich in gewissem Umfang damit erklären, dass ein großer norwegischer Hersteller einen Teil seiner Produktion nach Island verlagerte, wo günstigere Bedingungen für die Produktion von FeSi herrschten. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Island lag im UZ zwar unter dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, aber deutlich über dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (12 % höher). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Einfuhren aus Island in gewissem Umfang negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten, diese Auswirkungen sind jedoch im Vergleich zur Menge und den Preisen der gedumpten Einfuhren unbedeutend.

 

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren aus Island (Tonnen)

70 506

86 120

70 607

81 881

Index

100

122

100

116

Stückverkaufspreis Island

(EUR/Tonne)

645

612

675

643

Index

100

95

105

100

Marktanteil

8,1 %

9,3 %

8,0 %

9,3 %

5.3.1.3.   Brasilien

(119)

Das drittwichtigste nicht von dieser Untersuchung betroffene Drittland war von der Menge her im UZ Brasilien. Die aus Brasilien eingeführten Mengen gingen im Bezugszeitraum um 11 % zurück, der Marktanteil dieser Einfuhren sank um 0,4 %. Während des gesamten Bezugszeitraums lag der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Brasilien deutlich über dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Brasilien nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

 

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren aus Brasilien (Tonnen)

29 902

25 028

24 117

26 491

Index

100

84

81

89

Stückverkaufspreis Brasilien

(EUR/Tonne)

686

732

756

732

Index

100

107

110

107

Marktanteil

3,4 %

2,7 %

2,7 %

3,0 %

5.3.1.4.   Venezuela

(120)

Die Einfuhren aus Venezuela stiegen im Bezugszeitraum um 140 % und ihr Marktanteil erhöhte sich in diesem Zeitraum um 1,3 Prozentpunkte auf 2,2 % im UZ. Nennenswerte Mengen wurden nur im UZ aus diesem Land eingeführt, in den anderen Jahren des Bezugszeitraums betrug ihr Marktanteil keine 1 %. Insgesamt blieb Venezuela ein sehr kleiner Player auf dem Gemeinschaftsmarkt. Während der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Venezuela im UZ unter dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag, war er deutlich höher als der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (9 % höher). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Einfuhren aus Venezuela in gewissem Umfang negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten, diese Auswirkungen sind jedoch im Vergleich zur Menge und den Preisen der gedumpten Einfuhren unbedeutend.

 

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren aus Venezuela (Tonnen)

8 255

0

4 489

19 787

Index

100

0

54

240

Stückverkaufspreis Venezuela

(EUR/Tonne)

706

0

712

626

Index

100

0

101

89

Marktanteil

0,9 %

0 %

0,5 %

2,2 %

(121)

Aus den dargelegten Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

5.3.2.   Konkurrenz durch den anderen Gemeinschaftshersteller

(122)

Wie unter Randnummer 77 erwähnt, arbeitete ein anderer Gemeinschaftshersteller nicht an der Untersuchung mit. Ausgehend von den Angaben, die mitarbeitende Hersteller im Rahmen der Untersuchung machten, wird angenommen, dass sein Verkaufsvolumen und sein Marktanteil auf dem Gemeinschaftsmarkt während des gesamten Bezugszeitraums stabil und nicht von nennenswertem Umfang waren. Der andere Hersteller erzielte auch keine Steigerung seiner Verkaufsmenge und seines Marktanteils, der zu Lasten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegangen wäre. Über die Preise des anderen Gemeinschaftsherstellers standen keine Angaben zur Verfügung.

(123)

Aus diesen Gründen und da keine gegenteiligen Informationen vorliegen, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der andere Gemeinschaftshersteller nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

5.3.3.   Nachfrageentwicklung

(124)

Zur Nachfrageentwicklung ist anzumerken, dass der sichtbare Verbrauch von FeSi auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum, das Jahr 2004 ausgenommen, relativ stabil war. Daher lässt sich die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf einen Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückführen.

5.3.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(125)

Die Untersuchung ergab, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaft im Bezugszeitraum mengenmäßig um insgesamt 69 % zunahmen. Im selben Zeitraum lag der Stückpreis bei diesen Verkäufen im Durchschnitt 22 % über dem auf dem Gemeinschaftsmarkt. Der prozentuale Anteil der Ausfuhren am Gesamtabsatzvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb jedoch im gesamten Bezugszeitraum relativ niedrig (rund 3,1 % der Produktion). Deshalb wird der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrtätigkeit in keiner Weise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben kann.

5.3.5.   Währungsschwankungen

(126)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass der Wertverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro Einfuhren von FeSi in die Gemeinschaft begünstigte. Von 2003 auf 2004 erlitt der US-Dollar tatsächlich einen Kursverlust von 9,7 % gegenüber dem Euro. Zwischen 2004 und dem Ende des UZ betrug der Kursverlust des Dollar gegenüber dem Euro jedoch lediglich 2,7 %. Weder die Preisentwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch die Volumen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern oder aus anderen Drittländern spiegeln den eher geringen Kursverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro wider.

(127)

Deshalb muss der Kursverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro als unerheblich betrachtet werden und kann nicht als eine der Hauptursachen für den Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingestuft werden. Dementsprechend wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass der Kursgewinn des Euro gegenüber dem US-Dollar nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug, das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(128)

Außerdem wird bekanntlich im Rahmen der Untersuchung geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Preise und Mengen der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich.

(129)

Das wird auch in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung bestätigt, der sich auf andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren bezieht. Keiner der in diesem Artikel genannten anderen bekannten Faktoren ist für das Preisniveau der gedumpten Einfuhren ausschlaggebend. Sollten die Ausfuhren gedumpt sein und von einer günstigen Entwicklung der Wechselkurse profitiert haben, so ist trotzdem nicht einzusehen, warum die Entwicklung des Wechselkurses ein weiterer Schadensfaktor sein sollte.

(130)

Die Analyse der Faktoren, die das Preisniveau der gedumpten Einfuhren beeinflussen, seien es Preisunterschiede, Wechselkursschwankungen oder andere Faktoren, wäre daher nicht beweiskräftig und würde über die Anforderungen der Grundverordnung hinausgehen. Aus diesem Grund wurden auch die Vorbringen in Bezug auf die Wechselkursschwankungen vorläufig zurückgewiesen.

5.3.6.   Sonstige Faktoren

(131)

Mehrere Verwender und Einführer behaupteten, die Schädigung des Wirtschaftswachszweigs der Gemeinschaft sei auf die hohen Produktionskosten, insbesondere den Anstieg der Stromkosten, der in Europa ganz besonders stark sei, zurückzuführen.

(132)

Zwar machen Stromkosten einen großen Teil der Produktionskosten bei der betroffenen Ware aus, die Untersuchung ergab aber auch, dass die Energiepreise weltweit, auch in den betroffenen Ländern, stiegen, in einigen Fällen sehr viel stärker als in Europa.

(133)

Vor diesem Hintergrund kann der Faktor in Energie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen.

(134)

Eine interessierte Partei brachte vor, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe seine Schädigung selbst verschuldet, und zwar durch die Umstellung von der FeSi-Produktion auf die Produktion anderer Legierungen, insbesondere Ferro- und Siliciummangan.

(135)

Die Untersuchung ergab, dass eine solche Umstellung möglich ist, wenn die Öfen dafür technisch ausgerüstet sind. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verfügt nur über wenige entsprechende Öfen, was seine Möglichkeiten zur Umstellung der Produktion entsprechend den Markttrends begrenzt. Nur drei Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verfügen bereits über solche Öfen, aber selbst für sie ist eine Produktionsumstellung mit hohen Kosten verbunden, da die Anlagen bis zu 14 Tage stillstehen, weil sie gereinigt und an den neuen Produktionsprozess angepasst werden müssen. Ein weiterer Faktor, der die Möglichkeiten zur Produktionsumstellung begrenzt, sind Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für die Herstellung von Manganlegierungen benötigten Rohstoffe, da die wenigen Lieferanten, die es dafür weltweit gibt, außerhalb der Gemeinschaft angesiedelt sind und auf der Grundlage langfristiger Verträge arbeiten. Trotz dieser Einschränkungen fand 2004, als auf dem Gemeinschaftsmarkt ein Mangel an Manganlegierungen herrschte und der Bedarf an FeSi gleichzeitig gedeckt wurde, eine Produktionsumstellung statt.

(136)

Daher wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die Entscheidung einiger Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Produktionsdrosselung nicht freiwillig erfolgte, wie von der interessierten Partei vorgebracht, sondern dass sie vielmehr durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran hinderten, die gleichartige Ware gewinnbringend zu verkaufen. Das Vorbringen der selbstverschuldeten Schädigung musste daher zurückgewiesen werden.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(137)

In der obigen Analyse ist nachgewiesen worden, dass sich Menge und Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum deutlich erhöhten. Auch im UZ lagen die Preise der gedumpten Einfuhren unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(138)

Der Anstieg des Marktanteils der Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern fiel zeitlich mit einem deutlichen Rückgang von Verkaufsvolumen und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Gleichzeitig konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise nicht in dem Umfang erhöhen, wie es notwendig gewesen wäre, um all seine Kosten zu decken, da seine Verkaufspreise im UZ von den gedumpten Einfuhren unterboten wurden. Das zog u.a. erhebliche Verluste für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach sich.

(139)

Andererseits ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.

(140)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

6.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkung

(141)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer, der Rohstofflieferanten und der Verwender der betroffenen Ware.

6.2.   Untersuchung

(142)

Um die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von bzw. des Verzichts auf Maßnahmen bewerten zu können, wurden alle interessierten Parteien zur Übermittlung von Informationen aufgefordert. Die Kommission sandte Fragebogen an die sieben Gemeinschaftshersteller, an drei Rohstofflieferanten, 72 Einführer und 31 Verwender der betroffenen Ware. Sechs Gemeinschaftshersteller, drei Rohstofflieferanten, sieben Einführer und acht Verwender übermittelten Antworten.

6.3.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

6.3.1.   Art und Struktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(143)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besteht hauptsächlich aus mittelgroßen Unternehmen, die in sechs Mitgliedstaaten (Spanien, Frankreich, Schweden, Slowenien, Slowakei und Polen) ansässig sind. Im UZ hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1 153 Beschäftigte, und er bezog seine Rohstoffe von Zulieferern in der Gemeinschaft, wodurch er auch das Beschäftigungsniveau der Rohstofflieferanten beeinflusste.

6.3.2.   Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(144)

Die festgestellte Schädigung äußerte sich in einem deutlichen Rückgang des Verkaufsvolumens und einer unzureichenden Erhöhung der Verkaufspreise, wodurch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Verlustzone geriet. Es wird erwartet, dass sich bei einer Einführung von Antidumpingzöllen die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufte FeSi-Menge erhöhen wird. In gewissem Umfang dürften auch die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt steigen. Damit könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wieder ein annehmbares Rentabilitätsniveau erreichen. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mehr als nur mäßig ansteigen, wenn überhaupt, und zwar aufgrund des Wettbewerbs zwischen Gemeinschaftsherstellern und der Präsenz anderer Niedrigpreiseinfuhren, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen.

(145)

Es wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Maßnahmen ein lauterer Wettbewerb auf dem Markt wiederhergestellt wird. Es ist zu beachten, dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu einem großen Teil daraus resultieren, dass er kaum mit den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern konkurrieren kann. Wenn Maßnahmen eingeführt werden, kann der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zumindest einen Teil des von ihm eingebüßten Marktanteils zurückgewinnen, was sich positiv auf seine Rentabilität auswirken wird.

(146)

Wie bereits erwähnt, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung, die durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern verursacht wurde. Wird hingegen auf Maßnahmen verzichtet, dürfte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch weiter verschlechtern. Das würde zu einem weiteren Beschäftigungsabbau führen und hätte zur Folge, dass die in den letzten Jahren getätigten Investitionen sich nicht auszahlen könnten. Die preisdrückende Wirkung der gedumpten Einfuhren würde weiterhin alle Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zunichte machen, insbesondere die Bemühungen wieder die Gewinnzone zu erreichen. Ein Verzicht auf Maßnahmen würde das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs gefährden, und es ist fast sicher, dass zumindest einige Gemeinschaftshersteller unter Umständen wegen der Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren zur Aufgabe gezwungen wären.

(147)

Deshalb wird erwartet, dass die Einführung von Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit eröffnen würde, sich von dem in dieser Untersuchung festgestellten schädigenden Dumping zu erholen.

6.4.   Interesse des anderen Gemeinschaftsherstellers

(148)

Neben dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gibt es in der Gemeinschaft nur noch einen Hersteller. Da dieser Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeitete und daher keine genauen Daten über seine Tätigkeit vorliegen, wird die Produktion dieses Herstellers, ausgehend von Angaben mitarbeitender Gemeinschaftshersteller, auf rund 6 % bis 8 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geschätzt. Im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen wären für diesen anderen Gemeinschaftshersteller dieselben positiven Entwicklungen wie für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu erwarten (vgl. Randnummer 144).

(149)

Der andere Gemeinschaftshersteller würde also sicherlich von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen profitieren.

6.5.   Interesse der Rohstofflieferanten

(150)

Drei Rohstofflieferanten, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit Strom, Quarzit und Koks belieferten, beantworteten den Fragebogen.

(151)

Werden Maßnahmen eingeführt und gewinnt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Marktanteile zurück, können auch die Rohstofflieferanten größere Mengen ihrer Ware absetzen. Da auf die betreffenden Rohstoffe ein wesentlicher Teil des Umsatzes dieser Unternehmen entfällt, dürfte sich die finanzielle Lage der Rohstofflieferanten verbessern.

(152)

Bei einem Verzicht auf Maßnahmen werden die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und folglich auch sein Bedarf an Rohstoffen weiter zurückgehen. Dies dürfte sich nachteilig auf die Rentabilität der Rohstofflieferanten auswirken.

6.6.   Interesse der Einführer

(153)

Sieben Einführer beantworteten den Fragebogen. Auf die sieben kooperierenden Einführer entfielen rund 12,7 % des gesamten FeSi-Verbrauchs in der Gemeinschaft im UZ. Sie lehnten alle die Einführung von Maßnahmen ab.

(154)

Die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne der Einführer beim Verkauf der betroffenen Ware betrug 6 %. Sie könnten also einen Teil der möglichen Preiserhöhungen selbst tragen und einen Teil an ihre Kunden weitergeben. Angesichts der gewogenen durchschnittlichen Höhe der einzuführenden Zollsätze für die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen operierenden Unternehmen und verfügbarer alternativen Bezugsquellen, für die keine Zölle gelten, werden sich etwaige Preiserhöhungen wahrscheinlich in Grenzen halten.

(155)

Diese Auffassung wurde von einem mitarbeitenden Einführer gestützt, der bestätigte, dass die Ukraine, die die betroffene Ware früher in großen Mengen ausführte, über freie Kapazitäten verfüge, die unter günstigeren Marktbedingungen wieder genutzt werden könnten.

(156)

Derselbe Einführer bestätigte, dass sein wichtigster Zulieferer in Europa, aber außerhalb der Gemeinschaft, seine Produktion im August 2005 einstellte, sie Anfang 2007 jedoch mit einer Kapazitätsauslastung von 80 % wieder aufnahm. Es wird erwartet, dass dieser Hersteller seine volle Kapazität wieder erreichen kann, womit zusätzliche 100 000 Tonnen der betroffenen Ware verfügbar wären.

(157)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf die Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern im Durchschnitt rund 12 % des Gesamtumsatzes der Einführer entfallen, wird die Einführung eines Zolls keine schwerwiegenden Auswirkungen auf ihre finanzielle Lage haben.

(158)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass sich etwaige Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, nur geringfügig auf die Einführer auswirken.

6.7.   Interesse der Verwender

(159)

Acht Verwender beantworteten den Fragebogen und ein Verwenderverband übermittelte eine Stellungnahme. Bei dem Unternehmen, das im UZ die größte FeSi-Menge einkaufte, wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt. Auf die acht kooperierenden Verwender entfielen rund 24 % des gesamten FeSi-Verbrauchs in der Gemeinschaft im UZ. Alle kooperierenden Verwender sprachen sich gegen die Einführung von Antidumpingzöllen aus, weil sie fürchteten, eine billige Bezugsquelle zu verlieren, was ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem nachgelagerten Markt gegenüber Konkurrenten in Drittländern beeinträchtigen würde.

(160)

Die Verwender von FeSi sind hauptsächlich in der Stahlherstellung und der Gießerei zu finden. Eine Tonne Stahl enthält etwa 3—4 kg FeSi, während eine Tonne rostfreien Stahls etwa 20 kg FeSi enthält. Ausgehend von den Fragebogenantworten, einem Kontrollbesuch bei einem Verwender und den bei Anhörungen gemachten Angaben wurde der maximale Anteil von FeSi an den Gesamtproduktionskosten der Stahlhersteller mit 0,7 % veranschlagt. Der Durchschnittswert ist jedoch niedriger, er beträgt beispielsweise bei Stahlprofilen 0,6 %, bei Stahlblech 0,59 %, bei Walzdraht 0,4 %, bei kaltgewalztem Feinblech 0,24 % und bei kaltgewalztem Stahl und galvanisierten und farbbeschichteten Stahlerzeugnissen, Stabstahl und Gussblöcken 0,14 %.

(161)

Einige Verwender bestätigten sogar, dass Antidumpingmaßnahmen nur geringe Auswirkungen hätten, da andere Zulieferer, die keinerlei Maßnahmen unterlägen, zur Verfügung stünden.

(162)

Andere bestätigten, dass bei ihrer Produktion FeSi zumindest teilweise durch andere Ferrolegierungen wie Siliciummangan und Silicium-Metall ersetzt werden kann.

(163)

Da die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne der Verwender der betroffenen Ware 10,4 % beträgt, wird davon ausgegangen, dass selbst ein Preisanstieg um 30 % bei allen FeSi die Rentabilität der Stahlhersteller lediglich um etwa 0,2 % senken würde. Da die Zollsätze im Durchschnitt niedriger wären, hätten alle denkbaren Maßnahmen nur äußerst geringfügige Auswirkungen auf die Rentabilität der Stahlindustrie, und die Verwender hätten keine Schwierigkeiten, die Kosten der Maßnahmen zu tragen. Außerdem könnten die Stahlhersteller in jedem Fall Preiserhöhungen bei der betroffenen Ware, deren Auswirkungen durch den relativ geringen Anteil von FeSi an den Gesamtkosten der Stahlproduktion begrenzt wären, weitergeben. In den betreffenden Unternehmen waren rund 45 000 Arbeitskräfte direkt im Bereich von Waren beschäftigt, zu deren Herstellung FeSi verwendet wird.

(164)

Es wurde vorgebracht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei nicht in der Lage, die gesamte FeSi-Nachfrage in der Gemeinschaft zu befriedigen. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Maßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern vielmehr sicherstellen sollen, dass diese Einfuhren nicht zu schädigenden gedumpten Preisen angeboten werden. Die betroffenen Länder können nämlich weiterhin in die Gemeinschaft ausführen, aber nur zu nicht gedumpten/nicht schädigenden Preisen. Es ist zwar möglich, dass Verkaufsmenge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren nach der Einführung von Maßnahmen zurückgehen, doch stünden in diesem Fall immer noch die Einfuhren aus anderen Drittländern als wichtige alternative Versorgungsquelle zur Verfügung. Darüber hinaus dürfte die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen den Gemeinschaftsmarkt für diese alternativen Anbieter attraktiver machen. Außerdem hielt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des UZ zwar einen Marktanteil von rund 18 %, aber seine Kapazitätsauslastung sank in diesem Zeitraum auf ein beispiellos niedriges Niveau von 50 %, was bedeutet, dass der Wirtschaftszweig Raum für eine deutliche Erhöhung seines Produktionsvolumens hat, bevor es zu Kapazitätsengpässen kommt. Aus diesen Gründen wird nicht erwartet, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zu Lieferengpässen führt.

(165)

Es wurde auch festgestellt, dass die Verwender sehr an zuverlässigen Lieferquellen interessiert waren, die nicht zu weit entfernt sind. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kann beide Voraussetzungen erfüllen.

(166)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass sich etwaige Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, nur geringfügig auf die Verwender auswirken. Die Kommission wird die Auswirkungen vorläufiger Maßnahmen auf die Lage der Verwender jedoch eingehender prüfen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

6.8.   Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen

(167)

Was die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft angeht, so werden die betroffenen kooperierenden ausführenden Hersteller in Anbetracht ihrer starken Marktposition ihre Waren wahrscheinlich weiterhin anbieten, wenn auch zu nicht gedumpten Preisen. Dank der relativ niedrigen Zollsätze für die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen ausführenden Hersteller dürften diese in der Lage sein, ihre Ware in der Gemeinschaft unter fairen Wettbewerbsbedingungen anzubieten. Angesichts der verschiedenen Zollsätze wird wahrscheinlich weiterhin eine ausreichende Zahl größerer Wettbewerber auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent sein, darunter die Hersteller in den betroffenen Ländern sowie in Norwegen, Island, Venezuela und der Ukraine. Deshalb werden die Verwender weiterhin zwischen verschiedenen FeSi-Anbietern wählen können. Würden hingegen keine Maßnahmen eingeführt, stünde die Zukunft der Gemeinschaftshersteller auf dem Spiel. Würde der Wirtschaftszweig verschwinden, würde dies nicht nur den Wettbewerb in der Gemeinschaft verringern, sondern auch die Verfügbarkeit zuverlässiger Lieferquellen, die, wie oben erläutert, für die Verwender sehr wichtig ist.

6.9.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(168)

Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen. Die Kommission wird die verschiedenen Aspekte des Gemeinschaftsinteresses in diesem Fall näher prüfen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

7.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(169)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(170)

Bei der Festsetzung des Zolls wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(171)

Es wurde festgestellt, dass eine Gewinnspanne von 5 % des Umsatzes als angemessenes Minimum betrachtet werden kann, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping hätte erwarten können, wenn man die Leistungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Vergangenheit zu Grunde legt, und der ausreicht, um die langfristigen Produktionsinvestitionen zu sichern. Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

7.2.   Vorläufige Maßnahmen

(172)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Russland, Ägypten, Kasachstan und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen eingeführt werden.

(173)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der im Rahmen dieser Untersuchung getroffenen Feststellungen festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(174)

Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

Land

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Antidumping Zollsatz

China

Erdos Xijin Kuang Co., Ltd.

21,4 %

2,8 %

2,8 %

Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co., Ltd.

33,7 %

57,2 %

33,7 %

Alle übrigen Unternehmen

35,5 %

60,7 %

35,5 %

Russland

Chelyabinsk Electrometallurgical Integrated Plant, Chelyabinsk und Kuznetsk Ferroalloy Works, Novokuznetsk

31,1 %

22,8 %

22,8 %

Bratsk Ferroalloy Plant, Bratsk

18,8 %

22,2 %

18,8 %

Alle übrigen Unternehmen

36,6 %

25,5 %

25,5 %

Ägypten

The Egyptian Ferroalloys Company

24,4 %

20,4 %

20,4 %

Egyptian Chemical Industries KIMA

18,0 %

24,8 %

18,0 %

Alle übrigen Unternehmen

24,4 %

20,4 %

20,4 %

Kasachstan

Alle Unternehmen

33,9 %

37,1 %

33,9 %

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Alle Unternehmen

19,0 %

5,4 %

5,4 %

7.3.   Verpflichtungen

(175)

Der ausführende Hersteller in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bot eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Danach verpflichtet er sich, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings gewährleisten. Das Unternehmen wird der Kommission auch regelmäßig ausführliche Angaben über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft machen, so dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann. Außerdem sind die Art der Ware, die Struktur des Unternehmens und sein Absatzgefüge dergestalt, dass die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung auf ein Minimum reduziert ist.

(176)

Um die Kommission und die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtung wirksam zu kontrollieren, sollte die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass i) den zuständigen Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind; ii) die eingeführten Waren von dem genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld in Höhe des entsprechenden Antidumpingzolls.

(177)

Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme der Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf den fraglichen Geschäftsvorgang Bezug nimmt und die entsprechende Verpflichtungsrechnung für ungültig erklärt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(178)

Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr eine Zollschuld entstehen kann, auch wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.

(179)

Die Zollbehörden sollten die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung unverzüglich unterrichten, wenn Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung gefunden werden.

(180)

Aus den oben aufgeführten Gründen wird das Verpflichtungsangebot für annehmbar gehalten. Das betroffene Unternehmen wurde über die wesentlichen Tatsachen, Erwägungen und Auflagen unterrichtet, die für die Annahme dieses Angebots maßgeblich sind.

(181)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtungen durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung vom Rat eingeführte Antidumpingzoll.

8.   UNTERRICHTUNG

(182)

Die oben erläuterten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mitgeteilt, die Parteien können schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen. Ihre Stellungnahmen werden analysiert und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Die vorläufigen Feststellungen müssen unter Umständen im Hinblick auf die endgültigen Feststellungen überprüft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland, das unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird.

(2)   Die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren unterliegen den folgenden vorläufigen Antidumpingzollsätzen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Erdos Xijin Kuangye Co., Ltd., Qipanjing Industry Park,

2,8

A829

Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co., Ltd. Xicha

33,7

A830

Alle übrigen Unternehmen

35,5

A999

Ägypten

The Egyptian Ferroalloys Company, Kairo

20,4

A831

Egyptian Chemical Industries KIMA, Kairo

18,0

A832

Alle übrigen Unternehmen

20,4

A999

Kasachstan

Alle Unternehmen

33,9

 

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Silmak Dooel Export Import, Jegunovce

5,4

A833

Alle übrigen Unternehmen

5,4

A999

Russland

Chelyabinsk Electrometallurgical Integrated Plant, Chelyabinsk und Kuznetsk Ferroalloy Works, Novokuznetsk

22,8

A834

Bratsk Ferroalloy Plant, Bratsk

18,8

A835

Alle übrigen Unternehmen

25,5

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Die von Silmak Dooel Export Import angebotene Verpflichtung wird angenommen.

(2)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Silmak Dooel Export Import in Rechnung gestellt werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll befreit, sofern:

sie von dem genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind — und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(3)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

wenn bei den in Absatz 2 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

Artikel 3

(1)   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2)   Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 4

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Komission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 291 vom 30.11.2006, S. 34.

(3)  Verordnung der russischen Preisbehörde Nr. 69-3/4 vom 7. September 2004 zur Begrenzung der Preise für elektrische und Wärmeenergie für die Jahre 2005—2006.

(4)  OECD Economic Surveys, Russian Federation, Volume 2002/5, S. 122.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 3, Erwägungsgrund 27).


ANHANG

Auf der Handelsrechnung für die Verkäufe des Unternehmens, für das die Verpflichtung gilt, in die Gemeinschaft sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“.

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind.

6.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number = PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (CPC),

TARIC-Code,

Menge (in Tonnen).

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis je Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat.

9.

Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausstellt und die folgende Erklärung unterzeichnet:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 994/2007 angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


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